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En bref

Cet arrêté porte reconnaissance légale et approbation des statuts d'une société mutuelle d'assurance contre la mortalité du bétail à Esch-sur-l'Alzette. Il officialise l'existence de cette société et valide ses règles de fonctionnement.

Ce qu'il réglemente

Qui il concerne

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📄 Texte de loi
301 MÉMORIAL Memorial DU des Grand-Duché de Luxembourg. Großherzogthums Luxemburg. Lundi, 28 avril 1902. N° 26. Arrêté du 23 avril 1902, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la Société mutualiste d'assurance contre la mortalité du bétail d'Esch-sur-l'Alzette. LE MINISTRE D'ÉTAT, PRESIDENT DU GOUVERNEMENT ; Vu la demande en reconnaissance légale présentée par la Société mutualiste d'assurance contre la mortalité du bétail d'Esch-s.-l'Alzette, ensemble les statuts de cette société ; Vu l'avis émis le 17 février 1902 par l'administration communale d'Esch-s.-l'Alzette, siège de ladite société ; Vu l'avis de la Commission supérieure d'encouragement des sociétés de secours mutuels en date du 13 avril 1902 ; Vu la loi du 11 juillet 1891 et l'arrêté grandducal du 22 du même mois ; Attendu que les statuts de ladite société sont en concordance avec les dispositions des lois et règlements ; Attendu que les recettes assurées de à même société paraissent suffisantes pour faire face à ses dépenses obligatoires ; Arrête : er Art 1 . La Société mutualiste d'assurance contre la mortalité du bétail d'Esch-s.-l'Alzette est légalement reconnue et ses statuts sont approuvés. Montag, 28. April 1902. Beschluß vom 23. April 1902, die gesetzliche Auerkennung und die Genehmigung der Statuten des Viehversicherungs-Vereins von Esch a. d. Alzette betreffend. Der Staatsminister, Präsident der Regierung; Nach Einsicht des Gesuches des Viehversicherungs-Vereins von Esch a. d. Alzette, wegen gesetzlicher Anerkennung, sowie Genehmigung des Statuts dieses Vereins; Nach Einsicht des Gutachtens der Gemeindeverwaltung von Esch a. d. Alzette, Sitz des Vereins, vom 17. Februar 1902; Nach Einsicht des Gutachtens der höheren Commission zur Forderung der auf Gegenseitigkeit beruhenden Vereine, dem 13. April 1902; Nach Einsicht des Gesetzes vom 11. Juli 1891 und des Großh. Beschlusses vom 22, dess. Mts.; In Anbetracht, daß das Statut des genannten Vereins mit den Bestimmungen der Gesetze und Reglemente in Einklang steht; In Anbetracht, daß die gesicherten Einkünfte der Gesellschaft zur Bestreitung der ordnungsmäßigen Ausgaben derselben hinreichend erscheinen.; Beschließt: Art. 1. Der Viehversicherungs - Verein von Esch a. d. Alzette wird hiermit gesetzlich aner-. kannt und ist dessen Statut genehmigt. 302 A r t . 2. Le présent arrêté, avec les statuts y annexés, sera publié au Mémorial. Luxembourg, le 23 avril 1902. Art. 2. Dieser Beschluß nebst dem dazu gehörigen Statut soll im „Memorial" veröffentlicht, werden. Luxemburg, den 23. April 1902. Le Ministre d'Etat, Président du Gouvernement, EYSCHEN. Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen. Statuten des Viehversicherungs-Vereins von Esch a. d. Alzette. KAPITEL I . — Allgemeine Bestimmungen. — Name, Sitz und Zweck des Vereins, § 1. — Unter dem Namen «Viehversicherungs-Verein von Esch a. d. Alzette» wird ein Verein gegründet, welcherbezweckt, seinen Mitgliedern unter den Bestimmungen der gegenwärtigen Statuten Entschädigungen nach dem Grundsatze der Gegenseitigkeit für Verluste an ihrem Viehbestande zu gewähren. § 2. — Der Sitz des Vereins ist in Esch a. d. Alzette und erstreckt sich auf die Ortschaften Esch und Lallingen. § 3. — Die Gesellschaft versichert a) Kühe, Rinder Ochsen und Stiere ; b) Kälbinnen, junge Ochsen und Stiere im Alter von wenigstens einem Jahre. KAPITEL II. — Mitgliedschaft, Ein- und Austritt aus dem Verein. — Einschreibung der Thiere. § 4. — Mitglied des Vereins kann jeder Eigenthümer oder Pächter derjenigen Ortschalten werden, über welche sich der Verein erstreckt. — Minderjährige im Alter von fünfzehn bis achtzehn Jahren, sowie die verheiratheten Weibspersonen werden jedoch nur unter den durch Art. 3 des Gesetzes vom 11. Juli 1891 festgesetzten Bedingungen als Mitglieder des Vereins zugelassen. Vom Eintrit in den Verein sind jedoch ausgeschlossen: a) Viehhändler und Eigenthümer oder Halter von sogenanntem Leihvieh ; b) Viehbesitzer, welche nicht ihren ganzen Viehbestand, sondern nur einzelne Stücke versichern wollen. § 5. — Von dem Vereine können durch Beschluss der General-Versammlung und mit absoluter Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, auf den Vorschlag des Vorstandes ausgeschlossen werden : a) Diejenigen, welche den Interessen des Vereins entgegentreten oder sich eines groben Betrugs oder des Versuches eines solchen dem Vereine gegenüber schuldig gemacht haben ; b) Notorische Thierquäler oder solche, die ihr Vieh ungebührlich schlecht pflegen ; c) Diejenigen, welche den Bestimmungen der gegenwartigen Statuten und speziellen Reglementen des Vereins nicht nachkommen ; d) Diejenigen, welche mit der Zahlung ihrer ordentlichen Beitrage wahrend einem Monat oder für die ausserordentlichen Beiträge während vierzehn Tagen im Rückstande sind, ohne von dem Vereinsvorstande dazu Ausstand erhalten zu nahen. § 6. — Die Mitglieder , deren Ausschluss aus dem Vereine vorgeschlagen, werden zunachst von dem Vereinsvorstande zu einer bestimmten Stunde vorgeladen, um dieselben über die Ursachen des Ausschlusses. zu hören. Sofern dieselben nicht erscheinen, oder die Gründe dem Vorstand nicht genügend erscheinen, wird der Ausschluss der Entscheidung der Generalversammlung unterworfen. § 7. — Der freiwillige Austritt aus dem Vereine kann nur zum Schlüsse des Versicherungsjahres erfolgen und muss der Antrag wenigstens drei Monate vor diesem Zeitpunkte schriftlich bei dem Vorstande eingereicht werden Diese Bestimmung ist jedoch auf diejenigen Mitglieder, welche ihren Wohnsitz ausserhalb der in dem Vereine einbegriffenen Ortschaften verlegen oder welche ihren Betrieb aufgeben, nicht anwendbar. Für diese hört die Versicherung mit Ende des Halbjahres, in welchem die Verlegung des Wohnsitzes oder die Aufgabe des Betriebes erfolgt, auf. Dasselbe ist der Fall, wenn ein Mitglied die Zahl der versicherten Thiere vermindert. Mit dem Augenblicke des Austrittes hört die Versichere ung für den Austretenden, ebenso die Ersatzverbindlichkeit für den Verein auf. § 8. — Im Falle des Austrittes oder des Ausschlusses stehen dem Austretenden keinerlei Ansprüche auf den Verein zu. Jedoch haftet derselbe noch für die ordentlichen und ausserordentlichen Beiträge des Jahres, in welchem der Austritt bezw. Ausschluss erfolgt. Für den Fall, dass ein Mitglied einen andern Wohnsitz nimmt und sich sogleich bei einer daselbst auf Gegen 303 seitigkeit beruhenden gesetzlich anerkannten Viehversicherung als Mitglied aufnehmen lässt, kann zu seinen Gunsten ein Theil der bezahlten Beiträge dem andern Versicherungsverein durch Beschluss des Vorstandes zugewiesen werden. § 9. — Ein jeder Einwohner, welcher dem Vereine beitreten will, zeigt dieses einem der Vorstandsmitglieder an, welcher dem sich Meldenden die Statuten, die derselbe zu unterzeichnen hat, bekannt macht. Es wird alsdann von zwei Mitgliedern der Gesundheitszustand des Viehes untersucht. In zweifelhaften Fällen kann von dem Vorstande das Gutachten eines Thierarztes auf Kosten des Versicherten eingeholt werden. Ergiebt sich nichts zu erinnern, so wird der Werth des zu versichernden Thieres bestimmt ; die Taxe und das versicherte Vieh nach Alter, Farbe, Race und Abzeichen in das Taxationsverzeichniss eingetragen. Der Vorstand entscheidet in seiner ersten Sitzung über die Annahme, die sofort dem Versicherten bekannt zu geben ist. § 10. — Diejenigen Mitglieder, welche ihren Viehbestand vergrössern, sind verpflichtet, bezüglich der neu eingestellten Thiere innerhalb acht Tagen dem Vereinsvorstande Anzeige zu erstatten und wird sodann hinsichtlich der Aufnahme nach den Bestimmungen des vorhergehenden § 9 verfahren. ber Eintritt junger Thiere in das zur Aufnahme geeignete Alter gilt als Vergrösserung eines versicherten Viehbestandes. Wer während des Jahres ein versichertes Stück Vieh verkauft, kann ein anderes zur Versicherung zugelassenes Stück an dessen Stelle setzen, für welches er den Mehrbetrag zu zahlen hat, jedoch wird der Minderwerth nicht vergütet. KAPITEL III. — Beginn und Aufhören der Versicherung. § 11. — Die Versicherung beginnt mit dem Tage der Zustellung des Beschlusses des Vorstandes, wonach der Versicherte als Mitglied aufgenommen oder für wirkliche Mitglieder mit dem Tage, wo die neu eingestellten Thiere in die Versicherung angenommen. § 12. — Die Versicherung hört auf : 1) Im Falle des Ausschlusses eines Mitgliedes, mit dem folgenden Tage, an welchem demselben der Ausschluss bekannt gegeben ; 2) Im Falle der Versicherte seinen Wohnsitz ausserhalb des Viehversicherungsbezirkes verlegt, mit dem Tage, an welchem die Thiere anderwärts eingestellt; 3) Im Falle die ordentlichen und ausserordentlichen Beiträge in dem bestimmten Zeitpunkte nicht richtig ein- gezahlt, acht Tage nach erfolgter schriftlicher Mahnung durch den Vorstand ; 4) Im Falte das versicherte Thier in Folge Verkauf, Tausch oder Vererbung auf einen anderen Besitzer übergeht, mit dem Tage des Ueberganges an den neuen Besitzer. Die Versicherung dauert jedoch fort : a) Wenn der Verkauf oder Tausch unter Mitgliedern des Vereins stattfindet ; b) Wenn der neue Besitzer sich sofort als Mitglied des Vereins aufnehmen lässt ; c) Im Falle der Vererbung, wenn die Erben als Mitglieder aufgenommen werden können und ihre Verpflichtungen gegenüber dem Vereine zu erfüllen in der Lage sind. In den drei Fällen ist dem Vorstande von der erfolgten Veränderung Kenntniss zu geben ; d) Wenn der Besitzer in Folge einer gesetzlichen Bestimmung gehalten ist, ein verkauftes Thier zurückzunehmen oder den Preis dafür zu erstatten. KAPITEL IV. — Wegfall der Entschädigung. — Entschädigungsbetrag. — Beiträge. — Eintrittsgeld. § 13. — Keine Entschädigung wird gewährt bei Verlusten, welche herbeigeführt sind : a) Durch Feuersbrunst oder Blitzschlag, Entschädigt werden jedoch die Verluste durch Blitzschlag auf freiem Felde ; b) Durch Ueberschwemmungen ; c) Durch Seuchen oder ansteckende Krankheilen, soweit für dieselben auf Grund des Gesetzes eine Entschädigung des Besitzers stattfindet oder wenn auf Grund jener Gesetze wegen Nichtbeachtung der polizeilichen Bestimmungen eine Entschädigung nicht eintreten kann. Eine Entschädigung wird ferner nicht gewährt, wenn ein versichertes Thier in Folge eines redhibitorischen Fehlers während der Zeit verendet, in welcher der Besitzer Anspruch gegen den Verkäufer erheben oder sofern er den gesetzlichen Zeitpunkt, welcher für den betreffenden Fehler bestimmt ist, vorübergehen lässt, sofern nachgewiesen ist, dass ihm das Vorhandensein des Fehlers bekannt war. § 14. — Die Entschädigung kann durch den Vorstand versagt oder gekürzt werden : a) Wenn der Viehbesitzer die Krankheit oder den Unfall nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist zur Anzeige bringt ; b) Wenn er den ihm in Bezug auf die Behandlung des erkrankten oder verletzten Thieres vom Vereinsvorstande ertheilten Weisungen nicht Folge leistet; 304 c) Wenn der Verlust Folge der Fahrlassigkeit oder grober Misshandlung seitens des Besitzers oder der Person ist, dem die Thiere sur Pflege anvertraut ; d) Wenn ein Mitglied des Vereins sich irgend einer Art betrügerischer Angaben oder Handlungen gegen den Verein schuldig gemacht hat ; e) Wenn das versicherte Thier in Folge einer Operation verendet, die nicht durch einen Thieram ausgeführt worden : ausgenommen sind dabei solche Operationen, die durch schnelle Hilfeleistung vorgenommen werden müssen, z. B. bei Blähungen durch den Trokarstich u. s. w.; f) Wenn eine drille Person für den Unfall verantwortlich ist. § 15. — Ueber die Gewährung oder Versagung der Entschädigung beschhesst der Vorstand in gemeinsamer Berathung mit Stimmenmehrheit und ist der Entscheid dem Beschädigten gleich zu eröffnen, Gegen diesen Beschluss des Vorstandes ist die Berufung an das Schiedsgericht zulässig. § 16. — Einschädigungsbetrag. — Die Entschädigung eines verunglückten Stück Viehes wird auf zwei Drittel der Taxe festgesetzt. Die Haut fällt dem Eigenthümer zu, mit Ausnahme der in § 27 vorgesehenen Falle. § 17. — Beiträge. — Jedes Mitglied ist verpflichtet, ein Procent des Werthes des versicherten Viehes in halbjährigen Baten als Beitrag zu zahlen. § 18. — Eintrittsgeld. — Mitglieder des Vereins, welche sich bei der Bildung aufnehmen lassen, zahlen kein Eintrittsgeld, § 19. — Später eintretende Mitglieder haben, ausser der jährlichen Prämie, als Eintrittsgeld zu entrichten : für eine Kuh. Fr. 1,25 Ct., für die folgende Fr. 0,62½ Ct., und für jedes weitere Stück Fr. 0,25 Ct.. § 20. — Diejenigen, welche aus dem Vereine geschienen sind und wieder eintreten wollen, werden nach § 19 behandelt. Etwaige Rückstande früherer Beiträge sind jedoch vorher zu entrichten. § 21. — Sobald die Vereinsmittel den Betrag von fünfhundert Franken übersteigen, muss der Ueberschuss bei der Sparkasse deponirt werden. § 22. — Die Vereinskasse muss für einen Reservefonds sorgen, welcher mindestens ein Franken von 1000 Franken des Werthes der versicherten Thiere beträgt. Dieser Salz wird auf ein Viertel ermässigt von dem Tage an, wo der Verein dem zwischen den verschiedenen zu Recht bestehenden Ortsvereinen des Landes etwa später zu gründenden Centralverbande beigetreten sein wird. Derselbe muss jedoch wiederum auf seine vorige Höhe gebracht werden, im Falle der Verein späterhin aus dem Centralverbande freiwillig austreten oder aus demselben ausgeschlossen werden sollte. Der Generalversammlung bleibt es vorbehalten, eintretenden Falls die Zahlung eines aussergewöhnlichen Beitrages im Betrage von nicht über Fr. 0,25 Ct. von hundert Franken des Werthes des versicherten Viehes so lange anzuordnen, bis der Reservefonds die statutarisch festgesetzte Höhe wieder erreicht haben wird. § 23. — Die Vereinsgelder dürfen zu keinem andern als dem in dem Statut angewiesenen Zwecke verwandt werden. Auch hat die Vereinskasse für sämmtliche, zur Führung der Geschäfte des Vereins benöthigten Auslagen aufzukommen. Zu diesen Verwaltungsauslagen zahlen auch die infolge Beitritt an dem bereits in dem vorhergehenden § 22 erwähnten Centralverband an diesen letztern zu entrichtenden gewöhnlichen o d e auch aussergewöhnlichen Prämien. KAPITEL V. — Verfahren bei Erkrankung des Viehes. — Nothschlachtung. § 24 — Wenn ein versichertes Stück Vieh erkrankt oder einen Unfall erleidet, dann ist der Eigenthümer verpflichtet, alle ihm zu Gebote stehenden Mittel zu dessen Herstellung anzuwenden. Auch muss derselbe dem Vorstande innerhalb zwölf Stunden hiervon Anzeige machen, damit sich von der Zweckmässigkeit der getroffenen Anordnungen überzeugt werden kann. § 25. — Beschliesst der Vorstand die ärztliche Behandlung des Thieres, so werden die Kurkosten, mit Ausnahme jedoch der Arzneikosten, welche in allen Fallen dem Eigenthümer zu Lasten bleiben, von der Vereinskasse bestritten. § 26. — Unter allen Umständen ist das Mitglied verpflichtet, jeden Todesfall eines versicherten Stück Viehes sofort dem Vorstände des Vereines anzuzeigen. Trifft den Eigenthümer kein Verschulden und ist die Identität des gefallenen Viehes durch zwei Taxatoren festgestellt, so erfolgt die Auszahlung der Entschädigungssumme aus der Vereinskasse. § 27. — Erweisen sich Thiere einer unheilbaren Krankheit verdächtig, so kann durch den Vereinsausschuss die alsbaldige Schlachtung des Thieres angeordnet werden. In diesem Falle kann die Entschädigungssumme auf drei Viertel des Werthes festgesetzt werden, dem Eigenthümer bleibt hierbei die Wahl, ob er das Fleisch nach einer von zwei Mitgliedern des Vorstandes zu bestimmenden Taxe behalten oder solches dem Vereine belassen will. In letzterem Falle wird das Fleisch, soweit es polizeilich zulässig ist, von zwei Mitgliedern des Vorstandes in 305 einem Tage verkauft. Der Erlös fliesst in die Vereinskasse und fällt in diesem Falle die Haut dem Vereine zu. Der Besitzer des Thieres darf eine Nothschlachtung nur mit Genehmigung des Vereinsausschusses vornehmen, dringende Falle ausgenommen, bei welchen der Vereinsausschuss die Nothwendigkeit der Nothschlachlung nachträglich anerkennen muss. KAPITEL V I . — Beginn des Versicherungsjahres. § 28. — Das Versicherungsjahr beginnt mit dem 1. Januar und endigt mit dem 31. Dezember eines jeden Jahres. Die Taxation findet jährlich zweimal statt und zwar durch zwei Mitglieder des Vorstandes. Zu diesem Behufe behändigt der Vorsteher den Taxatoren ein alphabetisches Verzeichniss der Mitglieder, deren Vieh versichert ist. Die hierbei ermittelte Abschätzungssumme gilt als diejenige, auf welche die Beitrage und Umlagen des Vereins vertheilt werden. § 29. — Im Erkrankungs- und Todesfalle eines Thieres gilt die halbjährige Abschätzungssumme als diejenige, nach welcher die Vergütung im Falle eines Verlustes erfolgt. § 30. — Der Rechnungsfühier berichtigt auf Grund des von den Taxatoren eingereichten Taxations verzeichnisses die Versicherungsrolle und fertigt die von dem Vorstande festzusetzende Heberolle für die Zahlung der einzelnen Mitglieder an. KAPITEL V I I . — Organe des Vereins. Vorstande von den zu stellenden Anträgen Mittheslung gemacht worden und solche nicht den Statuten zuwiderlaufen. Der Vorsitzende hat in der General-Versammlung über seine Verwaltung während des verflossenen Vereinsjahres einen Rechenschaftsbericht zu erstatten. Ausserordentliche Versammlungen können nur über solche Angelegenheit beschliessen, die bei der Einladung als Gegenstand der Berathung bezeichnet worden sind. Die Protokolle der General-Versammlung müssen zu ihrer Gültigkeit von dem Vorsitzenden dem Schrifiluhrer und zwei zu solchem Zwecke von der General-Versammlung besonders gewählten Vereinsmitgliedern unterschrieben werden. § 34. — Vorstand. — Zur Verwaltung der Geschäfte des Vereins wahlen die Mitglieder in der jahrlichen Generalversammlung, welche im Monat Januar abgehalten wird, in geheimer Abstimmung und mit absoluter Stimmenmehrheit, einen Vorstand, bestehend aus : einem Vorsteher; einem Stellvertreter des Vorstehers , einem Rechnungsführer, und vier Mitgliedern. Die sämmtlichen Mitglieder des Vorstandes werden jedesmal auf die Dauer von drei Jahren ernannt. Dieselben verrichten ihre Funktionen unentgeltlich. Ihr Amt ist ein Ehrenamt. Die Remuneration des Rechnungsführers dagegen wird durch die General-Versammlung festgesetzt. Der Präsident und der Rechnungsführer müssen nicht Viehbesitzer sein. § 35. — Der Vorsteher besorgt die Gesammt-Gesebäftsführung und vertritt die Gesellschaft in allen Fällen, kann sich aber auch durch den Stellvertreter vertreten lassen. § 36. — Der Rechnungsführer besorgt die Erhebung aller Einnahmen und die Auszahlung der auf die Vereinskasse angewiesenen Ausgaben auf Grund der Anweisung des Vorstehers. Am Ende des Geschäftsjahres legt der Rechnungsführer vollständige Rechnung ab über die Einnahmen und ausgaben, weiche in der im Monat Dezember stattfindenden General-Versammlung vorgelegt wird. Der Vorsteher beaufsichtigt das Kassenwesen. § 31. — Die Organe des Vereins sind a) Die General-Versammlung. b) Der Vereinsvorstand. § 32. — General-Versammlung. — Wenigstens einmal im Jahre findet in dem auf den Schluss des Rechnungsjahres folgenden Monate eine Generalversammlung statt. Der Präsident kann ausserdem die General-Versammlung eigenmächtig, er muss dieselbe auf Verlangen von drei Vorstandsmitgliedern, oder auf ein von zehn wirklichen Mitgliedern unterzeichnetes und die Gegenstände der Tagesordnung enthaltendes Ersuchen einberufen. Die General-Versammlungen sind wenigstens acht Tage vor dem für dieselben anberaumten Tage durch Anschlag ortsüblich bekannt zu machen. — Die Beschlüsse der § 37. — Der Vorstand wird zur Wahrnehmung aller General-Versammlung werden nach einfacher Stimmen- ihm durch das Statut ertheilten Rechte und Pflichten mehrheit der Anwesenden gefasst. ausgenommen wenn durch die blosse Wahl berechtigt. über Anträge auf Abänderung der Statuten oder Auflösung § 38. — Schiedsgericht. — Alle im Schosse der Geselldes Verbandes abgestimmt werden soll. schaft entstehenden Streitigkeiten werden nach Art. 5 des § 33. — Befugnisse. — Die orderntlichen General-Ver- Gesetzes vom 11. Juni 1891 stets durch zwei von den sammlungen beschliessen über alle Gegenstände, welche betheiligten Partien zu ernennenden Schiedsrichter gedenselben zu diesem Behufe von dem Vorstande vorgelegt sctichlet. oder von den Mitgliedern angeregt werden, in letzterem Unterlässt eine der Parteien diese Ernennung, so kann Falle jedoch nur wenn mindestens 14 Tage vorher dem der Vorsteher des Vereins dieselbe vornehmen. Sind die 306 beiden Schiedsrichter getheilter Ansicht, so ziehen sie einen dritten zu, welcher zu entscheiden hat und dessen Entscheidung entgültig ist. § 39. — Die Abänderung gegenwärtiger Statuten kann nur durch eine Generalversammlung geschehen, deren Zusammenberutung und Verhandlungen in der statutengemass vorgeschriebenen Form stattzufinden haben. Zur Gültigkeit der Beschlüsse dieser Versammlung ist erfordert, dass wenigstens die Halfle der Mitglieder dabei anwesend sind und wenigstens drei Viertel der anwesenden Stimmen sich dafür aussprechen, und dass dieselben durch die Regierung nach Vorschrift des Reglementes für die auf Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen vom 22. Juli 1891 gutgeheissen werden. Die Auflösung kann nur in einer speziell zu diesem Zwecke wenigstens zwei Monate im Voraus durch Einzelbriefe mit ausdrücklicher Angabe der Tagesordnung einberufenen Versammlung beschlossen werden, in welcher Arrêté du 23 avril 1902, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la Société mutualiste d'assurance contre la mortalité du bétail d'Eppeldorf. LE MINISTRE D'ETAT, PRESIDENT DU GOUVERNEMENT ; Vu la demande en reconnaissance légale présentée par la Société mutualiste d'assurance Contre la mortalité du bétail d'Eppeldorf, ensemble les statuts de cette société ; Vu l'avis émis le 3 février 1902 par l'administration communale d'Ermsdorf ; Vu l'avis de la Commission supérieure d'encouragement des sociétés de secours mutuels en date du 13 avril 1902 ; Vu la loi du 11 juillet 1891 et l'arrêté grandducal du 22 du môme mois ; Attendu que les statuts de ladite société sont en concordance avec les dispositions des lois et règlements ; Attendu que les recettes assurées de la même société paraissent suffisantes pour faire face à ses dépenses obligatoires ; arrête : Art. 1er. La Société mutualiste d'assurance contre la mortalité du bétail d'Eppeldorf est légalement reconnue et ses statuts sont approuvés. wenigstens drei Viertel der Vereinsmitglieder vertreten sein mussen. — Dieser Beschluss muss mit drei Viertel der anwesenden Stimmen gefasst sein. — Die Auflosung ist nur mit Gutheissung der Regierung gültig. — Im Falle der Auflösung hat die Liquidirung gemäss den Bestimmungen des Art. 9 des Grossh. Beschlusses vom 22. Juli 1891 stattzufinden. § 40. — Durch Beschluss des Vorstandes können gegenwärtige Statuten gedruckt und zum Kostenpreise an die Mitglieder überlassen werden. In derselben Weise konnen Quittungs- und Notationsregister beschafft werden. § 41. — Die Unterschrift unter die gegenwartigen Statuten gilt als Anerkenntniss derselben und als verbindliche Erklärung, der Gesellschaft beitreten zu wollen Berathen und angenommen zu Esch a. d. Alzette, am 22. Dezember 1901. (Folgen die Unterschriften.} Beschluß vom 23. A p r i l 1902, die gesetzliche Anerkennung und die Genehmigung der Statuten des Viehversicherungs-Vereins von Eppeldorf betreffend Der Staatsminister, Präsident der R e g i e r u n g ; Nach Einsicht des Gesuches des Viehversicherungs - Vereins von Eppeldorf, wegen gesetzlicher Anerkennung, sowie Genehmigung des Statuts dieses Vereins; Nach Einsicht des Gutachtens der Gemeindeverwaltung von Ermsdorf, vom 3. Februar 1902; Nach Einsicht des Gutachtens der höheren Commission zur Förderung der auf Gegenseitigkeit beruhenden Vereine, vom 13. April 1902; Nach Einsicht des Gesetzes vom 11. J u l i 1891 und des Großh. Beschlusses vom 22. dess. Mts.; In Anbetracht, daß das Statut genannten Vereins mit den Bestimmungen der Gesetze und Reglemente in Einklang steht; In Anbetracht, daß die gesicherten Einkünfte der Gesellschaft zur Bestreitung der ordnungsmäßigen Ausgaben derselben hinreichend erscheinen ; Beschließt: Art. 1. Der Viehversicherungs - Verein von Eppeldorf wird hiermit gesetzlich anerkannt und ist dessen Statut genehmigt. 307 Art. 2. Le présent arrêté, avec les statuts y annexés, sera publié au Mémorial. Luxembourg, le 23 avril 1902. Le Ministre d'État, Président du Gouvernement. Art. 2. Dieser Beschluß nebst dem dazu gehörigen Statut soll im „Memorial" veröffentlicht werden. Luxemburg, den 23. April 1902. Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen. EYSCHEN. Statuten des Viehversicherungs-Vereins von Eppeldorf. KAPITEL I. — Allgemeine Bestimmungen. — Name, Sitz und Zweck des Vereins. § 1. — Unter dem Namen Viehversicherungs-Verein von Eppeldorf » wird ein Vereingegründet, welcher bezweckt, seinen Mitgliedern unter den Bestimmungen der gegenwärtigen Statuten Entschadigungen nach dem Grundsatze der Gegenseitigkeit für Verluste an ihrem Viehbestande zu gewahren. § 2. — Der Sitz des Vereins ist in Eppeldorf und erstreckt sich auf die Ortschaften Eppeldorf-Keiwelbach. § 3. — Die Gesellschaft versichert : a) Kühe, Rinder, Ochsen und Stiere ; b) Kälbinnen, junge Ochsen und Stiere im Alter von wenigstens einem Jahre. KAPITEL II. — Mitgliedschaft, Ein- und Austritt aus dem Verein. — Einschteibung der Thiere. § 4. — Mitglied des Vereins kann jeder Eigenthümer oder Pächter derjenigen Ortschaften werden, über welche sich der Verein erstreckt. — Minderjährige im Alter von 15 bis 18 Jahren, sowie die verheiratheten Weibspersonen werden jedoch nur unter den durch Art. 3 des Gesetzes vom 11. Juli 1891 festgesetzten Bedingungen als Mitglieder des Vereins zugelassen. Vom Eintritt in den Verein sind jedoch ausgeschlossen : a) Viehhandler und Eigenthümer oder Halter von sogenanntem Leihvieh : b) Viehbesitzer, welche nicht ihren ganzen Viehbestand, sondern nur einzelne Stücke versichern wollen. § 5. — Von dem Vereine können durch Beschluss der General-Versammlung und mitabsoluter Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, auf den Vorschlag des Vorstandes ausgeschlossen werden : a) Diejenigen, welche den Interessen des Vereins entgegentreten oder sich eines groben Betrugs oder des Versuches eines solchen dem Vereine gegenüber schuldig gemacht haben; b) Notorische Thierquäler oder solche, die itr Vieh ungebührlich schlecht pflegen ; c) Diejenigen, welche den Bestimmungen det gegenwartigen Statuten und speziellen Regiemeuten des Vereins nicht nachkommen ; d) Diejenigen, welche mit der Zahlung ihrer ordentlichen Beiträge während drei Monaten oder für die ausserordentlichen Beiträge während dreissig Tagen im Rückstande sind, ohne von dem Vereinsvorslande dazu Ausstand erhallen zu haben. § 6. — Die Mitglieder, für welche der Ausschluss aus dem Vereine vorgeschlagen, werden zunächst von dem Vereinsvorstande zu einer bestimmten Stunde vorgeladen, um dieselben über die Ursachen des Ausschlusses zu hören. Sofern dieselben nicht erscheinen, oder die Gründe dem Vorstand nicht genügend erscheinen, wird der Ausschluss der Entscheidung der Generalversammlung unterworfen, § 7. — Der freiwillige Austritt ans dem Vereine kann. nur zum Schlüsse des Versicherungsjahres erfolgen und muss der Antrag wenigstens drei Monate vor diessem Zeitpunkte schriftlich bei dem Vorstande eingereicht werden Diese Bestimmung ist jedoch auf diejenigen Mitglieder welche ihren Wohnsitz ausserhalb der in dem Vereineeinbegriffenen Ortschaften verlegen oder welche ihren Betrieb aufgeben, nicht anwendbar. Für diese hört die Versicherung mit Ende des Halbjahres, in welchem die Verlegung des Wohnsitzes oder die Aufgabe des Betriebes erfolgt, auf. Dasselbe ist der Fall, wenn ein Mitglied die Zahl der versicherten Thiere vermindert. Mit dem Augenblicke des Austrittes hört die Versiehersung für den Austretenden, ebenso die Ersatzverbindlich keiten für den Verein auf. § 8. — Im Falle des Austrittes oder des Ausschlusses sieben dem Austretenden keinerlei Ansprüche auf den Verein zu. Jedoch haftet derselbe noch für die ordentlichen und ausserordentlichen Beiträge des Jahres, in welchem der Austritt bezw. Ausschluss erfolgt. Für den Fall, dass ein Mitglied einen andern Wohnsitz nimmt und sich sogleich bei einer daselbst auf Gegenseitigkeit beruhenden gesetzlich anerkannten Viehver- 308 sicherung als Mitgled aufnehmen lässt, kann zu seinen Gunsten ein Theil der bezahlten Beiträge dem andern Versicherungsverein durch Beschluss des Vorstandes zugewiesen werden. § 9. — Ein jeder Einwohner, welcher dem Vereine beitreten will, zeigt dieses einem der Vorstandsmitglieder an, welcher dem sich Meldenden die Statuten, die derselbe zu unterzeichnen hat, bekannt macht. Es wird alsdann von zwei Mitgliedern der Gesundheitszustand des Viehes untersucht. In zweifelhaften Fällen kann von dem Vorstande das Gutachten eines Thierarztes auf Kosten des Versicherten eingeholt werden. Ergibt sich nichts zu erinnern, so wird der Werth des zu versichernden Thieres bestimmt ; die Taxe und das versicherte Vieh nach Alter, Farbe, Race und Abzeichen in das Taxationsverzeichniss eingetragen. Der Vorstand entscheidet in seiner ersten Sitzung über die Annahme, die sofort dem Versicherten bekannt zu geben ist. § 10. — Diejenigen Mitglieder, welche ihren Viehbestand vergrössern, sind verpflichtet, bezüglich der neu eingestellten Thiere innerhalb acht Tagen dem Vereinsvorstande Anzeige zu erstatten und wird sodann hinsichtlich der Aufnahme nach den Bestimmungen des vorhergehenden § 9 verfahren. Der Eintritt junger Thiere in das zur Aufnahme geeignete Alter gilt als Vergrösserung eines versicherten Viehbestandes. Wer wahrend des Jahres ein versichertes Stück Vieh verkauft, kann ein anderes zur Versicherung zugelassenes Stück an dessen Stelle setzen, für welches er den Mehrbetrag zu zahlen hat, jedoch wird der Minderwerth nicht vergütet. Tausch oder Vererbung aut einen anderen Besitwer ubergeht, mit dem Tage des Uebergangs an den neuen Besitwer. Die Versicherung dauert jedoch fort : a) Wenn der Verkaut oder Tausch unter Mitgliedern des Vereins stattfindet; b) Wenn der neue Besitzer sich sofort als Mitglied des Vereins aufnehmen lässt ; c) Im Falle der Vererbung, wenn die Erben als Mitglieder aufgenommen werden können und ihre Verpflichtungen gegenüber dem Vereine wu erfüllen in der Lage sind. In den drei Fallen ist dem Vorstande von der erfolgten Veränderung Kenntniss zu geben, d) Wenn der Besitzer in Folge einer gesetzlichen Bestimmung gehalten ist, ein verkauftes Thier zuruckzunehmen oder den Preis dafür zu erstatten KAPITEL IV. — Wegfall der Entschädigung. — Entschädigungsbetrag. — Beiträge. — Eintrittsgeld. § 1 3 . — Keine Entschädigung wird gewahrt bei Verlusten, welche herbeigeführt sind : a) Durch Feuersbrunst oder Blitzschlag. Entschädigt werden jedoch die Verluste durch Blitzschlag auf freiem Felde ; b) Durch Ueberschwemmungen ; c) Durch Seuchen oderansteckende Krankheiten, soweit für dieselben auf Grund des Gesetzes eine Entschädigung des Besitzers stattfindet oder wenn auf Grund jener Gesetze wegen Nichtbeachtung der polizeilichen Bestimmungen eine Entschädigung nicht eintreten kann. Eine Entschädigung wird ferner nicht gewährt, wenn ein versichertes Thier in Folge eines redhibitorischen KAPITEL III. — Beginn und Aufhören der Versicherung, Fehlers wahrend der Zeit verendet, in welcher der Be§ 1 1 . — Die Versicherung beginnt mit dem Tage der Zu- sitzer Anspruch gegen den Verkäufer erheben oder sofern stellung des Beschlusses des Vorstandes, wonach der Ver- er den gesetzlichen Zeitpunkt, welcher für den betreffensicherte als Mitglied aufgenommen oder für wirkliche den Fehler bestimmt ist, vorübergehen lässt, sofern nachMitglieder mit dem Tage, wo die neu eingestellten Thiere gewiesen ist, dass ihm das Vorhandensein des Fehlers in die Versicherung angenommen. bekannt war. § 12. — Die Versicherung hört auf: § 14. — Die Entschadigung kann durch den Vorstand 1) Im Falle des Ausschlusses eines Mitgliedes mit dem versagt oder gekürzt werden; folgenden Tage, an welchem demselben der Ausschluss a) Wenn der Viehbesitzer die Krankheft oder den Unfall bekannt gegeben; nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist zur Anzeige 2) I m Falle der Versicherte seinen Wohnsitz ausserhalb bringt ; des Viehversicherungsbezirkes verlegt, mit dem Tage, an b) Wenn er den ihm in Bezug auf die Behandlung des welchem die Thiere anderwärts eingestellt ; erkrankten oder verlelzten Thieres vorn Vereinsvorstande 3) Im Falle die ordentlichen und ausserordentlichen ertheilten Weisungen nicht Folge leistet ; Beiträge in dem bestimmten Zeitpunkte nicht richtig einc) Wenn der Verlust Folge der Fahrlässigkeit oder gezahlt, acht Tage nach erfolgter schriftlicher Mahnung grober Missbandlung seitens des Besitzers oder der Person durch den Vorstand ; ist, dem die Thiere zur Pflege anvertraut ; 4) I m Falle das versicherte Thier in Folge Verkauf, d) Wenn ein Mitglied des Vereins sich irgend einer Art 309 betrügerischer Angaben oder Handlungen gegen den Verein Schuldig gemacht hat; e) Wenn das versicherte Thier in Folge einer Operation verendet, die nicht durch einen Thierarzt ausgeführt worden : ausgenommen sind dabei solche Operationen, die durch schnelle Hilfeleistung vorgenommen werden müssen, z. B. bei Blähungen durch den Trokarslich u. s. w. ; f) Wenn eine dritte Person für den Unfall verantwortlich ist. § 15. — Ueber die Gewährung oder Versagung der Entschädigung beschliesst der Vorstand in gemeinsamer Berathung mit Stimmenmehrheit und ist der Entscheid dem Beschädigten gleich zu eröffnen. Gegen diesen Beschluss des Vorstandes ist die Berufung au das Schiedsgericht zulässig. § 16, — Einschadigungsbetrag. — Die Entschädigung eines verunglückten Slück Viehes wird auf zwei Drittel der Taxe festgesetzt. Die Haut fallt dem Eigenthümer zu mit Ausnahme der in § 27 vorgesehenen Fälle. § 17. — Beitrage. — Jedes Mitglied ist verpflichtet, ein Prozent des Werthes des versicherten Viehes in halbjahrigen Raten als Beitrag zu zahlen. § 18. — Eintrittsgeld.— Mitglieder des Vereins, welche sich bei der Bildung aufnehmen lassen, zahlen kein Eintrittsgeld. § 19. — Später eintretende Mitglieder haben, ausser der jährlichen Prämie, als Eintrittsgeld zu entrichten : für eine Kuh Fr. 1.25 Ct., für die folgende Fr. 0.62½ Ct., and für jedes weitere Stück Fr. 0.25 Ct. § 20. — Diejenigen, welche aus dem Vereine geschieden sind und wieder eintreten wollen, werden nach § 19 behandelt. Etwaige Rückstände früherer Beiträge sind jedoch vorher zu entrichten. trages im Betrage von nicht über Fr. 0.25 Ct. von hundert Frauken des Werthes des versicherten Viehes so lange anzuordnen, bis der Reservefonds die statutarisch festgesetzte Höhe wieder erreicht haben wird. § 23. — Die Vereinsgelder dürfen zu keinem andern, als dem in dem Statut angewiesenen Zwecke verwandt werden. Auch hat die Vereinskasse für sämmitliche, zur Führung der Geschäfte des Vereins benöthigten Auslagen aufzukommen. Zu diesen Verwaltungsauslagen zählen auch die infolge Beitritt an dem bereits in dem vorhergehenden § 22 erwähnten Centralverband an diesen letztem zu entrichtenden gewöhnlichen oder auch aussergewohnliches Prämien. KAPITEL V. — Verfahren bei Erkrankung des Viehes. — Nothschlachtung. § 24. — Wenn ein versichertes Stück, Vieh erkrankt oder eitlen Unfall erleidet, dann ist der Eigenthümer verpflichtet, alle ihm zu Gebote stehenden Mittel zu dessen Herstellung anzuwenden. Auch muss derselbe dem Vorstande innerhalb zwölf Stunden hiervon Anzeige machen, damit sich von der Zweekmässigkeit der getroffenen Anordnungen überzeugt werden kann. § 25. — Beschliesst der Vorstand die ärztliche Behandlung des Thieres, so werden die Kurkosten, mit Ausnahme jedoch der Arzneikosten, welche in allen Fällen dem Eigenthümer zu Lasten bleiben, von der Vereinskasse bestritten. § 26. — Unter allen Umständen ist das Mitglied verpflichtet, jeden Todesfall eines versicherten Stück Viehes sofort dem Vorstande des Vereines anzuzeigen. Trifft den Eigenthümer kein Verschulden und ist die Identität des gefallenen Viehes durch zwei Taxatoren festgestellt, so erfolgt die Auszahlung der Entschädigungssumme aus der Vereinskasse. § 21. — Sobald die Vereinsmittel den Betrag von fünfhundert Franken übersteigen, muss der Ueberschuss bei § 27. — Erweisen sich Thiere einer unheilbaren Krankder Sparkasse deponirt werden. heit verdächtig, so kann durch den Vereinsausschuss die § 22. — Die Vereinskasse muss fur einen Reservefonds alsbaldige Schlachtung des Thieres angeordnet werden. sorgen, welchermindestensein Franken von 1000 Franken In diesem Falle kann die Entschädigungssumme auf drei des Werthes der versicherten Thiere betragt. Dieser Satz Viertel des Werthes festgesetzt werden, dem Eigenthümer wird auf ein Viertel ermässigt von dem Tage an, wo der bleibt hierbei die Wahl, ob er das Fleisch nach einer von Verein dem zwischen den verschiedenen zu Recht beste- zwei Mitgliedern des Vorstandes zu bestimmenden Taxe henden Ortsvereinen des Landes etwa später zu gründen- behalten oder solches dem Vereine belassen will. den Centralverbande beigetreten sein wird. Derselbe muss In letzterem Falle wird das Fleisch, soweit es polizeilich jedoch wiederum auf seine vorige Höhe gebracht werden, zulässig ist, von zwei Mitgliedern des Vorstandes in einem im Falle der Verein spaterhin aus dem Centralverbande Tage verkauft. Der Erlös fliesst in die Vereinskasse und freiwillig austreten oder aus demselben ausgeschlossen fällt in diesem Falle die Haut dem Vereine zu. werden sollte. Der Besitzer des Thieres darf eine Nothschlachtung nur Der Generalversammlung bleibt es vorbehalten, eintre- mit Genehmigung des Vereinsausschusses vornehmen, tenden Falls die Zahlung eines aussergewöhnlichen Bei- dringende Fälle ausgenommen, bei welchen der Vereins26 a 310 ausschuss die Nothwendigkeit der Nothschlachtung nachträglich anerkennen muss. laufen. Der Vorsitzende hat in der Generalversammlung über seine Verwaltung wahrend des verflossenen Vereinsjahres einen Rechenschaftsbericht zu erstatten. KAPITEL VI. — Beginn des Versicherungsjahres. Ausserordentliche Versammlungen können nur über § 28. — Das Versicherungsjahr beginnt mit dem 1. Ja- solche Angelegenheiten beschliessen, die bei der Einlanuar und endigt mit dem 31. Dezember eines jeden Jahres. dung als Gegenstand der Berathung bezeichnet worden Die Taxation findet jährlich zweimal statt und zwar durch sind. Die Protokolle der Generalversammlung müssen zu zwei Mitglieder des Vorstandes. Zu diesem Behufe behändigt, der Vorsteher den Taxa- ihrer Gültigkeit von dem Vorsitzenden, dem Schriftführer toren ein alphabetisches Verzeichniss der Mitglieder, deren und zwei zu solchem Zwecke von der General-VersammVieh versichert ist. Die hierbei ermittelte Abschaitzungs- lung besonders gewählten Vereinsmitgliedern unterschrie. summe gilt als diejenige, auf welche die Beiträge und ben werden. Umlagen des Vereins vertheilt werden. § 34. — Vorstand. — Zur Verwaltung der Geschäfte der § 29. — Im Erkrankungs- und Todesfalle eines Thieres Vereins wählen die Mitglieder in der jährlichen General. gilt die halbjährige Abschätzungssumme als diejenige, versammlung, welche im Monat Januar abgehalten wird nach welcher die Vergütung im Falle eines Verlustes in geheimer Abstimmung und mit absoluter Stimmenmehrheit, einen Vorstand, bestehend aus : erfolgt. einem Vorsteher ; § 30. ~ Der Rechnungsführer herichtigt auf Grund des einem Stellvertreter des Vorstehers ; von den Taxatoren eingereichten Taxationsverzeichnisses einem Rechnungsführer, und die Versicherungsrolle und fertigt die von dem Vorstande zwei Mitgliedern. festzusetzende Heberolle für die Zahlung der einzelnen Die sammtlichen Mitglieder des Vorstandes werden Mitglieder an. jedesmal auf die Dauer von drei Jahren ernannt. Dieselben verrichten ihre Funktionen unentgeltlich. Ihr Amt ist ein KAPITEL VII. — Organe des Vereins. Ehrenamt. Die Remuneration des Rechnungsführers da§ 31. — Die Orgaue des Vereins sind : gegen wird durch die Generalversammlung festgesetzt. a) Die General-Versammlung ; § 35. — Der Vorsteher besorgt die Gesammt-Geschafts6) Der Vereinsvorstand. fubrung und vertritt die Gesellschaft in allen Fällen, kann § 32. — Generalversammlung. — Wenigstens einmal sich aber auch durch den Stellvertreter vertreten lassen, im Jahre findet in dem auf den Schluss des Rechnungs§ 36. — Der Rechnungsführer besorgt die Erhebung jahies folgenden Monate eine Generalversammlung statt. aller Einnahmen und die Auszahlung der auf die VereinsDer Präsident kann ausserdem die Generalversammlung kasse angewiesenen Ausgaben auf Grund der Anweisung eigenmächtig, er muss dieselbe auf Verlangen von drei Vordes Vorstehers. standsmitgliedern, oder auf ein von zehn wirklichen MitAm Ende des Geschäftsjahres legt der Rechnungsführer gliedern unterzeichuetes und die Gegenstände der Tagesvollständige Rechnung ab über die Einnahmen und Ausordnung enthaltendes Ersuchen einberufen. gaben, welche in der im Monat Januar stattfindenden Die Generalversammlungen sind wenigstens acht Tage General-Versammlung vorgelegt wird. Der Vorsteher bevor dem fur dieselben anberaumten Tage durch Anschlag aufsichtigt das Kassenwesen. ortsublich bekannt zu machen.— Die Beschlüsse der Generalversammlung werden nach einfacher Stimmenmehr§ 37. — Der Vorstand wird zur Wahrnehmung aller ihm heit der Anwesenden gefasst, ausgenommen wenn über durch das Statut ertheilten Rechte und Pflichten durch die Antrage auf Abänderung der Statuten oder Auflösung des blosse Wahl berechtigt. Verbandes abgestimmt werden soll, § 38. — Schiedsgericht. — Alle im Sahosse der Gesell§ 33, — Befugnisse. — Die ordentlichen Generalver- schaft entstehenden Streitigkeiten werden nach Art.5des sammlungen beschliessen über alle Gegenstände, welche Gesetzes vom 11. Juni 1891 stets durch zwei von den bedenselben zu diesem Rehufe von dem Vorstande vorgelegt theiligten Parteien zu ernennenden Schiedsrichter geoder von den Mitgliedern angeregt werden, in letzterem schlichtet. Falle jedoch nur, wenn mindestens 14 Tage vorher dem Unterlässt eine der Parteien diese Ernennung, so kann Vorstande von den zu stellenden Antragen Mittheilung der Vorsteher des Vereins dieselbe vornehmen. Sind die gemacht worden und solche nicht den Statuten zuwider- beiden Schiedsrichter getheilter Aasicht, so ziehen sie 311 einen dritten zu, welcher zu entscheiden hat und dessen Entscheidung entgültig ist. § 39. — Die Abänderung gegenwärtiger Statuten kann nur durch eine Generalversammlung geschehen, deren Zusammenberufung und Verhandlungen in der statutengemäss vorgeschriebenen Form stattzufinden haben. Zur Gültigkeit der Beschlüsse dieser Versammlung ist erfordert, dass wenigstens die Hälfte der Mitglieder dabei anwesend sind und wenigstens drei Viertel der anwesenden Stimmen sich dafür aussprechen und dass dieselben durch die Regierung nach Vorschrift des Reglementes für die auf Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen vom 22. Juli 1891 gutgeheissen werden. Die Auflösung kann nur in einer speziell zu diesem Zwecke wenigstens zwei Monate im Voraus durch Einzelbriefe mit ausdrücklicher Angabe der Tagesordnung einberufenen Versammlung beschlossen werden, in welcher wenigstens drei Viertel der Vereinsmitglieder vertreten Arrêté du 23 avril 1902, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la Société mutualiste d'assurance contre la mortalité du bétail de Merl. LE MINISTRE D'ÉTAT, PRÉSIDENT DU GOUVERNEMENT ; Vu la demande en reconnaissance légale présentée par la Société mutualiste d'assurance contre la mortalité du bétail de M e r l , ensemble les statuts de cette société; Vu l'avis émis le 13 décembre 1901 par l'administration communale de Hollerich; Vu l'avis de la Commission supérieure d'encouragement des sociétés de secours mutuels en date du 13 avril 1902; Vu la loi du 11 juillet 1891 et l'arrêté grandducal du 22 du même mois ; Attendu que les statuts de ladite société sont en concordance avec les dispositions des lois et règlements ; Attendu que les recettes assurées de la même société paraissent suffisantes pour faire face à ses dépenses obligatoires ; Arrête : Art.1 . La Société mutualiste d'assurance contre la mortalité du bétail de Merl est légalement reconnue et ses statuts sont approuvés. er sein müssen, — Dieser Beschluss muss mit drei Viertel der anwesenden Stimmen gefasst sein. — Die Auflösung ist nurmit Gutheissung der Regierung gültig. — I m Falle der Auflösung hat die Liquidirung gemäss den Bestimmungen des Art. 9 des Grossh. Beschlusses vom 22. Juli 1891 stattzufinden. § 40. — Durch Beschluss des Vorstandes können gegenwärtige Statuten gedruckt und zum Kostenpreise an die Mitglieder überlassen werden. In derselben Weise können Quittungs- und Notationsregister beschafft werden. § 41. — Die Unterschrift unter die gegenwärtigen Statuten gilt als Anerkenntniss derselben und als verbindliche Erklärung der Gesellschaft beitreten zu wollen. Berathen und angenommen zu Eppeldort, am 1. Januar 1902. (Folgen die Unterschriften.) Beschluß vom 23. April 1902, die gesetzliche Anerkennung und die Genehmigung der Statuten des Viehversicherungs-Vereins von Merl betreffend. Der Staatsminister, Präsident der Regierung; Nach Einsicht des Gesuches des Viehversicherungs - Vereins von M e r l , wegen gesetzlicher Anerkennung, sowie Genehmigung des Statuts dieses Vereins; Nach Einsicht des Gutachtens der Gemeindeverwaltung von Hollerich, vom 13. Dezember 1901; Nach Einsicht des Gutachtens der höheren Commission zur Förderung der auf Gegenseitigkeit beruhenden Vereine, vom 13. April 1902; Nach Einsicht des Gesetzes vom 11. Juli 1891 und des Großh. Beschlusses vom 22. dess. Mts.; In Anbetracht, daß das Statut genannten Vereins mit den Bestimmungen der Gesetze und Reglements in Einklang steht; In Anbetracht, daß die gesicherten Einkünfte der Gesellschaft zur Bestreitung der ordnungsmäßigen Ausgaben derselben hinreichend erscheinen; Beschlicht: Art. 1. Der Viehversicherungs-Verein von Merl wird hiermit gesetzlich anerkannt und ist dessen Statut genehmigt 312 Art. 2. Le présent arrêté, avec les statuts y annexés, sera publié au Mémorial. Luxembourg, le 23 avril 1902. Le Ministre d'État, Président du Gouvernement, Art 2. Dieser Beschluß nebst dem dazu gehörigen Statut soll im „Memorial" veröffentlicht werden. Luxemburg, den 23. April 1902, Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen. EYSCHEN. Statuten des Viehversicherungs-Vereins von Merl. KAPITEL 1. — Allgemeine Bestimmungen. — Name, Sitz und Zweck des Vereins. § 1. — Unter dem Kamen « Viehvsicherungs- Verein von Merl» wird ein Verein gegründet, welcher bezweckt, seinen Mitgliedern unter den Bestimmungen der gegenwärtigen Statuten Entschädigungen nach dem Grundsatze der Gegenseitigkeit für Verluste an ihrem Viehbestände zu gewähren. § 2. — Der Sitz des Vereins ist in Merl und erstreckt sich auf die Ortschaften der Sektion Merl. § 3. — Die Gesellschaft versichert : a) Kühe, Rinder, Ochsen und Stiere; b) Kalbinnen, junge Ochsen und Stiere im Alter von wenigstens einem Jahre. — Mitgliedschaft, Ein- und Austritt aus dem Vereine. — Einschreibung der Thiere. KAPITEL II. § 4. — Mitglied des Vereins kann jeder Eigenthümer oder Pächter derjenigen Ortschaften werden, über welche sich der Verein erstreckt. — Minderjährige im Aller von 15 bis 18 Jahren, sowie die verheiratheten Weibspersonen werden jedoch nur unter den durch Art. 3 des Gesetzes vom 11. Juli 1891 festgesetzten Bedingungen als Mitglieder des Vereins zugelassen. Vom Eintritt in den Verein sind jedoch ausgeschlossen : a) Viehhandler und Eigenthümer oder Halter von sogenanntem Leihvieh ; b) Viehbesitzer, welche nicht ihren ganzen Viehbestand, sondern nur einzelne Stücke versichern wollen. § 5. — Von dem Vereine können durch Beschluss der General-Versammlung und mit absoluter Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, auf den Vorschlag des Vorstandes ausgeschlossen werden ." a) Diejenigen, welche den Interessen des Vereins entgegentreten oder sich eines groben Betrugs oder des Versuches eines solchen dem Vereine gegenüber schuldig gemacht haben ; b) Notorische Thierquäler oder solche, die ihr Vieh ungebührlich schlecht pflegen; c) Diejenigen, welche den Bestimmungen der gegenwartigen Statuten und speziellen Reglementen des Vereins nicht nachkommen; d) Diejenigen, welche mit der Zahlung ihrer ordentlichen Beiträge wahrend einem Monat oder für die ausserordentlichen Beitrage wahrend vierzehn Tagen im Rückstände sind, ohne \on dem Vereinsvorstande dazu Ausstand erhalten zu haben. § 6. — Die Mitglieder, deren Ausschluss aus dem Vereine vorgeschlagen, werden zunächst von dem Vereinsvorstande zu einer bestimmten Stunde vorgeladen, um. dieselben über die Ursachen des Ausschlusses zu hören. Solern dieselben nicht erscheinen, oder die Gründe dem Vorstand nicht genügend erscheinen, wird der Ausschluss der Entscheidung der Generalversammlung unterworfen. § 7. — Der freiwillige Austritt aus dem Vereine kamt nur zum Schlüsse des Versicherungsjahres erfolgen und muss der Antrag wenigstens drei Monate vor diesem Zeitpunkte schriftlich bei dem Vorstande eingereicht werden. Diese Bestimmung ist jedoch auf diejenigen Mitglieder, welch'1 ihren Wohnsitz ausserhalb der in dem Vereineeinbegriffenen Ortschaften verlegen oder welche ihrern Betrieb aufgeben, nicht anwendbar. Für diese hört die Versicherung mit Ende des Halbjahres, in welchem die Verlegung des Wohnsitzes oder die Aufgabe des Betrieben erfolgt, auf. Dasselbe ist der Fall, wenn ein Mitglied die Zahl der versicherten Thiere vermindert. Mit dem Augenblicke des Austrittes hört die Versicherung für den Austretenden, ebenso die Ersatzverbindlichkeiten für den Verein auf. § 8. — Im Falle des Austrittes oder des Ausschlusses stehen dem Austretenden keinerlei Ansprüche auf den Verein zu. Jedoch haftet derselbe noch für die ordentlichen und ausserordentlichen Beiträge des Jahres, in welchem der Austritt bezw. Ausschluss erfolgt. Für den Fall, dass ein Mitglied einen andern Wohnsitz nimmt und sich sogleich bei einer daselbst auf Gegenseitigkeit beruhenden gesetzlich anerkannten Viehversicher- 313 der ung als Mitglied aufnehmen lasst, kann zu seinen Gunsten geht, mit dem Tage des Ueberganges an den neuen Beein Theil der bezahlten Beiträge dem andern Versicherungs- sitzer. verein durch Beschluss des Vorstandes zugewiesen werden. Die Versicherung dauert jedoch fort : a) Wend der Verkauf oder Tausch unter Mitgliedern des § 9. — Ein jeder Einwohner, welcher dem Vereine beitreten will, zeigt dieses einem der Vorstandsmitglieder an, Vereins stattfindet ; b) Wenn der neue Besitzer sich sofort als Mitglied des welcher dem sich Meldenden die Statuten, die derselbe zu unterzeichnen hat, bekannt macht. Es wird alsdann von Vereins aufnehmen lässt ; c) Im Falle der Vererbung, wenn die Erben als Mitgliezwei Mitgliedern der Gesundheitszustand des Viehes unaufgenommen werden können und ihre Verpflichtuntersucht. In zweifelhaften Fällen kann von dem Vorstande das Gutachten eines Thierarztes auf Kosten des Versicher- gen gegenüber dem Vereine zu erfüllen in der Lage sind. In den drei Fällen ist dem Vorstande von der erfolgten ten eingeholt werden. Ergiebt sich nichts zu erinnern, so wird der Werth des Veränderung Kenntniss zu geben; d) Wenn der Besitzer in Folge einer gesetzlichen Bezu versichernden Thieres bestimmt; die Taxe und das versicherte Vieh nach Alter, Farbe, Race und Abzeichen stimmung gehalten ist, ein verkauftes Thier zurückzunehin das Taxationsverzeichniss eingetragen. Der Vorstand men oder den Preis dafür zu erstatten. entscheidet in seiner ersten Sitzung über die Annahme, KAPITEL IV, — Wegfall der Entschädigung. — Entschädie sofort dem Versicherten bekannt zu geben ist. digungsbetrag. — Beiträge. — Eintrittsgeld, § 10. — Diejenigen Mitglieder, welche ihren Viehbe§13. — Keine Entschadigung wird gewährt bei Verstand vergrössern, sind verpflichtet, bezüglich der neu eingestellten Thiere innerhalb acht Tagen dem Vereins- lusten, welche herbeigeführt sind : a) Durch Feuersbrunst oder Blitzschlag. Entschädigt vorstande Anzeige zu erstatten und wird sodann hinsichtlich der Aufnahme nach den Bestimmungen des vorher- werden jedoch die Verluste durch Blitzschtag auf freiem Felde ; gehenden § 9 verfahren. b) Durch Ueberschwemmungen ; Der Eintritt junger Thiere in das zur Aufnahme geeigc) Durch Seuchen oder ansteckende Krankheiten, soweit nete Alter gilt als Vergrösserung eines versicherten Viehfür dieselben auf Grund des Gesetzes eine Entschädigung bestandes. Wer während des Jahres ein versichertes Stück Vieh des Besitzers stattfindet oder wenn auf Grund jener Gesetze wegen Nichtbeachtung der polizeilichen Bestimmungen verkauft, kann ein anderes zur Versicherung zugelassenes eine Entschädigung nicht eintreten Kann. Stück au dessen Stelle setzen, für welches er den MehrEine Entschädigung wird ferner nicht gewährt, wenn betrag zu zahlen hat, jedoch wird der Minderwertb nicht ein versichertes Thier in Folge eines redhibitorischen •vergütet. Fehlers während der Zeit verendet, in welcher der Besitzer Anspruch gegen den Veikäufer erheben oder sofern er KAPITEL III. — Beginn und Aufhören der Versicherung. den gesetzlichen Zeitpunkt, welcher für den betreffenden § 11. Die Versicherung beginnt mit dem Tage der Fehler bestimmt ist, vorübergehen lässt, sofern nachgeZustellung des Beschlusses des Vorstandes, wonach der wiesen ist, dass ihm das Vorhandensein des Fehlers beVersicherte als Mitglied aufgenommen, oder für wirkliche kannt war. Mitglieder mit dem Tage wo die neu eingestellten Thiere § 14. — Die Entschächgung kann durch den Vorstand in die Versicherung angenommen. versagt oder gekürzt werden : § 12. — Die Versicherung hört auf : n) Wenn der Viehbesitzer die Krankheit oder den Un1) Im Falle des Ausschlusses eines Mitgliedes, mit dem fall nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist zur Auzeigefolgenden Tage, an welchem demselben der Ausschluss bringt ; bekannt gegeben ; b) Wenn er den ihm in Bezug auf die Behandlung des 2) Im Falle der Versicherte seinen Wohnsitz ausser- erkrankten oder verletzten Thieres vom Vereinsvorstandehalb des Viehversicherungsbezirkes verlegt, mit dem Tage, ertheilten Weisungen nicht Folge leistet ; an welchem die Thiere anderwärts eingestellt ; c) Wenn der Verlust Folge der Fahrlässigkeit oder gro3) Im Falle die ordentlichen und ausserordentlichen ber Misshandlung seitens des Besitzers oder der Person Beiträge in dem bestimmten Zeilpunkte nicht richtig ein- ist, dem die Thiere zur Pflege anvertraut ; gezahlt, acht Tage nach erfolgler schriftlicher Mahnung d) Wenn ein Mitglied des Vereins sich irgend einer Art durch den Vorstand ; betrügerischer Angaben oder Handlungen gegen den 4) Im Falle das versicherte Thier in Folge Verkauf, Verein schuldig gemacht hat ; e) Wenn das versicherte Thier in Folge einer Operation Tausch oder Vererbung auf einen anderen Besitzer über- 314 verendet, die nicht durch einen Thieratzt ausgeführt worden : ausgenommen sind dabei solche Operationen, die durch schnelle Hilfeleistung vorgenommen werden müssen, z. B. bei Blähungen durch den Trokarstich, u. s. w. ; f) Wenn eine drille Person für den Unfall verantwortlich ist. § 15. — Ueber die Gewährung oder Versagung der Entschädigung beschliesst der Vorstand in gemeinsamer Berathung mit Stimmenmehrheit und ist der Entscheid dem Beschädigten gleich zu eröffnen. Gegen diesen Beschluss des Vorstandes ist die Berufung an das Schiedsgericht zulässig. § 16. — Einschädigungsbetrag. — Die Entschädigung eines verunglückten Stück Viehes wird auf zwei Drittel der Taxe festgesetzt. Die flaut fällt dem Eigenthümer zu mit Ausnahme der in § 27 vorgesehenen Fälle. § 17, — Beiträge. —Jedes Mitglied ist verpflichtet, ein Prozent des Werthes des versicherten Viehes in halbjährigen Raten als Beitrag zu zahlen. § 18.—Eintrittsgeld. — Mitglieder des Vereins, welche sich bei der Bildung aufnehmen lassen, zahlen kein Eintrittsgeld. § 19. — Später eintretende Mitglieder haben, ausser der jährlichen Prämie, als Eintrittsgeld zu entrichten: für eine Kuh, Fr. 1,25 Ct., fur die folgende Fr. 0,62½ Ct. und für jedes weitere Stück Fr. 0,25 Ct. § 20. — Diejenigen, welche aus dein Vereine geschieden sind und wieder eintreten wollen, werden nach § 19 behandelt. Etwaige Rückstände frühere." Peiträge sind jedoch vorher zu entrichten. § 21. — Sobald die Vereismittel den betrag von fünfhundert Franken übersteigen, muss der Ueberschuss bei der Sparkasse deponirt werden. § 22. — Die Vereinskasse muss für einen Reservefonds sorgen, welcher mindestens ein Franken von 1000 Franken des Werthes der versicherten Thiere beträgt. Dieser Satz wird auf ein Viertel ermässigt von dem Tage au, wo der Verein dem zwischen den verschiedenen zu Recht bestehenden Ortsvereinen des Landes etwa später zu gründenden Centralverbande beigetreten sein wird. Derselbe muss jedoch wiederum auf seine vorige Höhe gebracht werden, im Falle der Verein späterhin aus dem Centralverbande freiwillig austreten oder aus demselben ausgeschlossen werden sollte. Der Generalversammlung bleibt es vorbehalten. eintretenden Falls die Zahlung eines ausergewöhnlichen Beitrages im Betrage von nicht über Fr. 0,25 Ct. von hundert Frauken das Werthes des versicherten Viehes solange anzuordnen, bis der Reservefonds die statutorisch festgesetzte, Höhe wieder erreicht haben wird. § 23. — Die Vereinsgelder dürfen zu keinem anderen als dem in dem Statut angewiesenen Zwecke verwandt werden. Auch hat die Vereinskasse, für sämmtliche zur Führung der Geschälte des Vereins benöthigten Auslagen aufzukommen. Zu diesen Verwaltungsauslagen zählen auch die infolge Beitritt au dem bereits in dem vorhergehenden § 22 erwähnten Centralverhand an diesen letzteren zu entrichten den gewöhnlichen oder auch aussergewöhnlichen Pramien. KAPITEL V. — Verfahren bei Erkrankung des Viehes. — Nothschlachtung. § 24. — Wenn ein versichertes Stück Vieh erkrankt oder einen Unfall erleidet, dann ist der Eigenthümer verpflichtet, alle ihm zu Gebote stehenden Mittel zu dessen Herstellung anzuwenden. Auch muss derselbe dem Vorstande innerhalb zwölf Stunden hiervon Anzeige machen, damit sich von der Zweckmässigkeit der getroffenen Anordnungen überzeugt werden kann. § 25. — Beschliesst der Vorstand die ärztliche Behandlung des Thieres, so werden die Kurkosten, mit Ausnahme jedoch der Arzneikosten, welche in allen Fallen dem Eigenthümer zu Lasten bleiben, von der Vereinskasse bestritten, § 26. — Unter allen Umständen ist das Mitglied verpflichtet, jeden Todesfall eines versicherten Stück Viehes sofort dem Vorstande des Vereines anzuzeigen. Trifft den Eigenthümer kein Verschulden und ist die Identität des gefalleuen Viehes durch zwei Taxatoren festgestellt, so erfolgt die Auszahlung der Entschädigungssumme aus der Vereinskasse. § 27. — Erweisen sich Thiere einer unheilbaren Krankheit verdächtigt, so kann durch den Vereinsausschuss die alsbaldige Schlachtung des Thieres angeordnet werden, In diesem Falle kann die Entschädigungssumme auf drei Viertel des Werthes festgesetzt werden; dem Eigenthümer bleibt hierbei die Wahl, ob er das Fleisch nach einer von zwei Mitgliedern des Vorstandes zu bestimmenden Taxe behalten oder solches dem Vereine belassen will. In letzterem Falle wird das Fleisch, soweit es polizeilich zulässig ist, von zwei Mitgliedern des Vorstandes in einem Tage verkauft: Der Erlös fliesst in die Vereinskasse und fällt in diesem Falle die Haut dem Vereine zu. Der Besitzer des Thieres darf eine Nothschlachtung Dur mit Genehmigung des Vereinsausschusses vornehmen, dringende Fälle ausgenommen, bei welchen der Vereinsausschuss die Nothwendigkeit der Nohtschlachtung nachträglich anerkennen muss. 315 KAPITEL V I . — Beginn des Versicherungsjahres. § 28. — Das Versicherungsjahr beginnt mil dem 1. Januar und endigt mit dem 3 1 . Dezember eines jeden Jahres. Die Taxation findet jährlich zweimal statt und zwar durch zwei Mitglieder des Vorstandes. Zu diesem Behufe behändigt der Vorsteher den Taxatoren ein alphabetisches Verzeichniss der Mitglieder, deren Vieh versichert ist. Die hierbe …

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