📄 Texte de loi
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MÉMORIAL
Memorial
DU
des
Grand-Duché de Luxembourg.
Großherzogthums Luxemburg.
Lundi, 28 avril 1902.
N° 26.
Arrêté du 23 avril 1902, portant reconnaissance
légale et approbation des statuts de la Société
mutualiste d'assurance contre la mortalité du
bétail d'Esch-sur-l'Alzette.
LE MINISTRE D'ÉTAT, PRESIDENT
DU GOUVERNEMENT ;
Vu la demande en reconnaissance légale présentée par la Société mutualiste d'assurance
contre la mortalité du bétail d'Esch-s.-l'Alzette,
ensemble les statuts de cette société ;
Vu l'avis émis le 17 février 1902 par l'administration communale d'Esch-s.-l'Alzette, siège
de ladite société ;
Vu l'avis de la Commission supérieure d'encouragement des sociétés de secours mutuels
en date du 13 avril 1902 ;
Vu la loi du 11 juillet 1891 et l'arrêté grandducal du 22 du même mois ;
Attendu que les statuts de ladite société sont
en concordance avec les dispositions des lois et
règlements ;
Attendu que les recettes assurées de à même
société paraissent suffisantes pour faire face à
ses dépenses obligatoires ;
Arrête :
er
Art 1 . La Société mutualiste d'assurance
contre la mortalité du bétail d'Esch-s.-l'Alzette
est légalement reconnue et ses statuts sont approuvés.
Montag, 28. April 1902.
Beschluß vom 23. April 1902, die gesetzliche Auerkennung und die Genehmigung der Statuten des Viehversicherungs-Vereins von Esch
a. d. Alzette betreffend.
Der Staatsminister, Präsident
der Regierung;
Nach Einsicht des Gesuches des Viehversicherungs-Vereins von Esch a. d. Alzette, wegen gesetzlicher Anerkennung, sowie Genehmigung des
Statuts dieses Vereins;
Nach Einsicht des Gutachtens der Gemeindeverwaltung von Esch a. d. Alzette, Sitz des Vereins, vom 17. Februar 1902;
Nach Einsicht des Gutachtens der höheren
Commission zur Forderung der auf Gegenseitigkeit
beruhenden Vereine, dem 13. April 1902;
Nach Einsicht des Gesetzes vom 11. Juli 1891
und des Großh. Beschlusses vom 22, dess. Mts.;
In Anbetracht, daß das Statut des genannten
Vereins mit den Bestimmungen der Gesetze und
Reglemente in Einklang steht;
In Anbetracht, daß die gesicherten Einkünfte
der Gesellschaft zur Bestreitung der ordnungsmäßigen Ausgaben derselben hinreichend erscheinen.;
Beschließt:
Art. 1. Der Viehversicherungs - Verein von
Esch a. d. Alzette wird hiermit gesetzlich aner-.
kannt und ist dessen Statut genehmigt.
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A r t . 2. Le présent arrêté, avec les statuts y
annexés, sera publié au Mémorial.
Luxembourg, le 23 avril 1902.
Art. 2. Dieser Beschluß nebst dem dazu gehörigen Statut soll im „Memorial" veröffentlicht,
werden.
Luxemburg, den 23. April 1902.
Le Ministre d'Etat, Président
du Gouvernement,
EYSCHEN.
Der Staatsminister, Präsident
der Regierung,
Eyschen.
Statuten des Viehversicherungs-Vereins von Esch a. d. Alzette.
KAPITEL I . — Allgemeine Bestimmungen. — Name, Sitz
und Zweck des Vereins,
§ 1. — Unter dem Namen «Viehversicherungs-Verein von
Esch a. d. Alzette» wird ein Verein gegründet, welcherbezweckt, seinen Mitgliedern unter den Bestimmungen der
gegenwärtigen Statuten Entschädigungen nach dem
Grundsatze der Gegenseitigkeit für Verluste an ihrem
Viehbestande zu gewähren.
§ 2. — Der Sitz des Vereins ist in Esch a. d. Alzette
und erstreckt sich auf die Ortschaften Esch und Lallingen.
§ 3. — Die Gesellschaft versichert a) Kühe, Rinder
Ochsen und Stiere ; b) Kälbinnen, junge Ochsen und Stiere
im Alter von wenigstens einem Jahre.
KAPITEL II. — Mitgliedschaft, Ein- und Austritt aus dem
Verein. — Einschreibung der Thiere.
§ 4. — Mitglied des Vereins kann jeder Eigenthümer
oder Pächter derjenigen Ortschalten werden, über welche
sich der Verein erstreckt. — Minderjährige im Alter von
fünfzehn bis achtzehn Jahren, sowie die verheiratheten
Weibspersonen werden jedoch nur unter den durch Art. 3
des Gesetzes vom 11. Juli 1891 festgesetzten Bedingungen
als Mitglieder des Vereins zugelassen.
Vom Eintrit in den Verein sind jedoch ausgeschlossen:
a) Viehhändler und Eigenthümer oder Halter von sogenanntem Leihvieh ; b) Viehbesitzer, welche nicht ihren
ganzen Viehbestand, sondern nur einzelne Stücke versichern wollen.
§ 5. — Von dem Vereine können durch Beschluss der
General-Versammlung und mit absoluter Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, auf den Vorschlag des
Vorstandes ausgeschlossen werden :
a) Diejenigen, welche den Interessen des Vereins entgegentreten oder sich eines groben Betrugs oder des Versuches eines solchen dem Vereine gegenüber schuldig
gemacht haben ;
b) Notorische Thierquäler oder solche, die ihr Vieh ungebührlich schlecht pflegen ;
c) Diejenigen, welche den Bestimmungen der gegenwartigen Statuten und speziellen Reglementen des Vereins
nicht nachkommen ;
d) Diejenigen, welche mit der Zahlung ihrer ordentlichen Beitrage wahrend einem Monat oder für die ausserordentlichen Beiträge während vierzehn Tagen im Rückstande sind, ohne von dem Vereinsvorstande dazu Ausstand erhalten zu nahen.
§ 6. — Die Mitglieder , deren Ausschluss aus dem
Vereine vorgeschlagen, werden zunachst von dem
Vereinsvorstande zu einer bestimmten Stunde vorgeladen, um dieselben über die Ursachen des Ausschlusses.
zu hören.
Sofern dieselben nicht erscheinen, oder die Gründe
dem Vorstand nicht genügend erscheinen, wird der Ausschluss der Entscheidung der Generalversammlung unterworfen.
§ 7. — Der freiwillige Austritt aus dem Vereine kann
nur zum Schlüsse des Versicherungsjahres erfolgen und
muss der Antrag wenigstens drei Monate vor diesem Zeitpunkte schriftlich bei dem Vorstande eingereicht werden
Diese Bestimmung ist jedoch auf diejenigen Mitglieder,
welche ihren Wohnsitz ausserhalb der in dem Vereine
einbegriffenen Ortschaften verlegen oder welche ihren
Betrieb aufgeben, nicht anwendbar. Für diese hört die
Versicherung mit Ende des Halbjahres, in welchem die
Verlegung des Wohnsitzes oder die Aufgabe des Betriebes
erfolgt, auf. Dasselbe ist der Fall, wenn ein Mitglied die
Zahl der versicherten Thiere vermindert.
Mit dem Augenblicke des Austrittes hört die Versichere
ung für den Austretenden, ebenso die Ersatzverbindlichkeit für den Verein auf.
§ 8. — Im Falle des Austrittes oder des Ausschlusses
stehen dem Austretenden keinerlei Ansprüche auf den
Verein zu. Jedoch haftet derselbe noch für die ordentlichen
und ausserordentlichen Beiträge des Jahres, in welchem
der Austritt bezw. Ausschluss erfolgt.
Für den Fall, dass ein Mitglied einen andern Wohnsitz
nimmt und sich sogleich bei einer daselbst auf Gegen
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seitigkeit beruhenden gesetzlich anerkannten Viehversicherung als Mitglied aufnehmen lässt, kann zu seinen
Gunsten ein Theil der bezahlten Beiträge dem andern
Versicherungsverein durch Beschluss des Vorstandes zugewiesen werden.
§ 9. — Ein jeder Einwohner, welcher dem Vereine beitreten will, zeigt dieses einem der Vorstandsmitglieder
an, welcher dem sich Meldenden die Statuten, die derselbe zu unterzeichnen hat, bekannt macht. Es wird alsdann von zwei Mitgliedern der Gesundheitszustand des
Viehes untersucht. In zweifelhaften Fällen kann von dem
Vorstande das Gutachten eines Thierarztes auf Kosten des
Versicherten eingeholt werden.
Ergiebt sich nichts zu erinnern, so wird der Werth des
zu versichernden Thieres bestimmt ; die Taxe und das
versicherte Vieh nach Alter, Farbe, Race und Abzeichen
in das Taxationsverzeichniss eingetragen. Der Vorstand
entscheidet in seiner ersten Sitzung über die Annahme,
die sofort dem Versicherten bekannt zu geben ist.
§ 10. — Diejenigen Mitglieder, welche ihren Viehbestand vergrössern, sind verpflichtet, bezüglich der neu
eingestellten Thiere innerhalb acht Tagen dem Vereinsvorstande Anzeige zu erstatten und wird sodann hinsichtlich der Aufnahme nach den Bestimmungen des vorhergehenden § 9 verfahren.
ber Eintritt junger Thiere in das zur Aufnahme geeignete Alter gilt als Vergrösserung eines versicherten Viehbestandes.
Wer während des Jahres ein versichertes Stück Vieh
verkauft, kann ein anderes zur Versicherung zugelassenes
Stück an dessen Stelle setzen, für welches er den Mehrbetrag zu zahlen hat, jedoch wird der Minderwerth nicht
vergütet.
KAPITEL III. — Beginn und Aufhören der Versicherung.
§ 11. — Die Versicherung beginnt mit dem Tage der
Zustellung des Beschlusses des Vorstandes, wonach der
Versicherte als Mitglied aufgenommen oder für wirkliche
Mitglieder mit dem Tage, wo die neu eingestellten Thiere
in die Versicherung angenommen.
§ 12. — Die Versicherung hört auf :
1) Im Falle des Ausschlusses eines Mitgliedes, mit dem
folgenden Tage, an welchem demselben der Ausschluss
bekannt gegeben ;
2) Im Falle der Versicherte seinen Wohnsitz ausserhalb
des Viehversicherungsbezirkes verlegt, mit dem Tage, an
welchem die Thiere anderwärts eingestellt;
3) Im Falle die ordentlichen und ausserordentlichen
Beiträge in dem bestimmten Zeitpunkte nicht richtig ein-
gezahlt, acht Tage nach erfolgter schriftlicher Mahnung
durch den Vorstand ;
4) Im Falte das versicherte Thier in Folge Verkauf,
Tausch oder Vererbung auf einen anderen Besitzer übergeht, mit dem Tage des Ueberganges an den neuen Besitzer.
Die Versicherung dauert jedoch fort :
a) Wenn der Verkauf oder Tausch unter Mitgliedern des
Vereins stattfindet ;
b) Wenn der neue Besitzer sich sofort als Mitglied des
Vereins aufnehmen lässt ;
c) Im Falle der Vererbung, wenn die Erben als Mitglieder aufgenommen werden können und ihre Verpflichtungen gegenüber dem Vereine zu erfüllen in der Lage
sind.
In den drei Fällen ist dem Vorstande von der erfolgten
Veränderung Kenntniss zu geben ;
d) Wenn der Besitzer in Folge einer gesetzlichen Bestimmung gehalten ist, ein verkauftes Thier zurückzunehmen oder den Preis dafür zu erstatten.
KAPITEL IV. —
Wegfall der Entschädigung. — Entschädigungsbetrag. — Beiträge. — Eintrittsgeld.
§ 13. — Keine Entschädigung wird gewährt bei Verlusten, welche herbeigeführt sind :
a) Durch Feuersbrunst oder Blitzschlag, Entschädigt
werden jedoch die Verluste durch Blitzschlag auf freiem
Felde ;
b) Durch Ueberschwemmungen ;
c) Durch Seuchen oder ansteckende Krankheilen, soweit für dieselben auf Grund des Gesetzes eine Entschädigung des Besitzers stattfindet oder wenn auf Grund jener
Gesetze wegen Nichtbeachtung der polizeilichen Bestimmungen eine Entschädigung nicht eintreten kann.
Eine Entschädigung wird ferner nicht gewährt, wenn
ein versichertes Thier in Folge eines redhibitorischen
Fehlers während der Zeit verendet, in welcher der Besitzer Anspruch gegen den Verkäufer erheben oder sofern
er den gesetzlichen Zeitpunkt, welcher für den betreffenden Fehler bestimmt ist, vorübergehen lässt, sofern
nachgewiesen ist, dass ihm das Vorhandensein des Fehlers bekannt war.
§ 14. — Die Entschädigung kann durch den Vorstand
versagt oder gekürzt werden :
a) Wenn der Viehbesitzer die Krankheit oder den Unfall nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist zur Anzeige
bringt ;
b) Wenn er den ihm in Bezug auf die Behandlung des
erkrankten oder verletzten Thieres vom Vereinsvorstande
ertheilten Weisungen nicht Folge leistet;
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c) Wenn der Verlust Folge der Fahrlassigkeit oder
grober Misshandlung seitens des Besitzers oder der Person
ist, dem die Thiere sur Pflege anvertraut ;
d) Wenn ein Mitglied des Vereins sich irgend einer Art
betrügerischer Angaben oder Handlungen gegen den
Verein schuldig gemacht hat ;
e) Wenn das versicherte Thier in Folge einer Operation
verendet, die nicht durch einen Thieram ausgeführt
worden : ausgenommen sind dabei solche Operationen,
die durch schnelle Hilfeleistung vorgenommen werden
müssen, z. B. bei Blähungen durch den Trokarstich u. s. w.;
f) Wenn eine drille Person für den Unfall verantwortlich ist.
§ 15. — Ueber die Gewährung oder Versagung der Entschädigung beschhesst der Vorstand in gemeinsamer Berathung mit Stimmenmehrheit und ist der Entscheid dem
Beschädigten gleich zu eröffnen, Gegen diesen Beschluss
des Vorstandes ist die Berufung an das Schiedsgericht
zulässig.
§ 16. — Einschädigungsbetrag. — Die Entschädigung
eines verunglückten Stück Viehes wird auf zwei Drittel
der Taxe festgesetzt. Die Haut fällt dem Eigenthümer zu,
mit Ausnahme der in § 27 vorgesehenen Falle.
§ 17. — Beiträge. — Jedes Mitglied ist verpflichtet,
ein Procent des Werthes des versicherten Viehes in halbjährigen Baten als Beitrag zu zahlen.
§ 18. — Eintrittsgeld. — Mitglieder des Vereins, welche
sich bei der Bildung aufnehmen lassen, zahlen kein Eintrittsgeld,
§ 19. — Später eintretende Mitglieder haben, ausser
der jährlichen Prämie, als Eintrittsgeld zu entrichten :
für eine Kuh. Fr. 1,25 Ct., für die folgende Fr. 0,62½ Ct.,
und für jedes weitere Stück Fr. 0,25 Ct..
§ 20. — Diejenigen, welche aus dem Vereine geschienen sind und wieder eintreten wollen, werden nach
§ 19 behandelt. Etwaige Rückstande früherer Beiträge
sind jedoch vorher zu entrichten.
§ 21. — Sobald die Vereinsmittel den Betrag von fünfhundert Franken übersteigen, muss der Ueberschuss bei
der Sparkasse deponirt werden.
§ 22. — Die Vereinskasse muss für einen Reservefonds
sorgen, welcher mindestens ein Franken von 1000 Franken
des Werthes der versicherten Thiere beträgt. Dieser Salz
wird auf ein Viertel ermässigt von dem Tage an, wo der
Verein dem zwischen den verschiedenen zu Recht bestehenden Ortsvereinen des Landes etwa später zu gründenden Centralverbande beigetreten sein wird. Derselbe
muss jedoch wiederum auf seine vorige Höhe gebracht
werden, im Falle der Verein späterhin aus dem Centralverbande freiwillig austreten oder aus demselben ausgeschlossen werden sollte.
Der Generalversammlung bleibt es vorbehalten, eintretenden Falls die Zahlung eines aussergewöhnlichen
Beitrages im Betrage von nicht über Fr. 0,25 Ct. von
hundert Franken des Werthes des versicherten Viehes so
lange anzuordnen, bis der Reservefonds die statutarisch
festgesetzte Höhe wieder erreicht haben wird.
§ 23. — Die Vereinsgelder dürfen zu keinem andern
als dem in dem Statut angewiesenen Zwecke verwandt
werden. Auch hat die Vereinskasse für sämmtliche, zur
Führung der Geschäfte des Vereins benöthigten Auslagen
aufzukommen. Zu diesen Verwaltungsauslagen zahlen
auch die infolge Beitritt an dem bereits in dem vorhergehenden § 22 erwähnten Centralverband an diesen letztern zu entrichtenden gewöhnlichen o d e auch aussergewöhnlichen Prämien.
KAPITEL V. — Verfahren bei Erkrankung
des Viehes. —
Nothschlachtung.
§ 24 — Wenn ein versichertes Stück Vieh erkrankt
oder einen Unfall erleidet, dann ist der Eigenthümer verpflichtet, alle ihm zu Gebote stehenden Mittel zu dessen
Herstellung anzuwenden. Auch muss derselbe dem Vorstande innerhalb zwölf Stunden hiervon Anzeige machen,
damit sich von der Zweckmässigkeit der getroffenen
Anordnungen überzeugt werden kann.
§ 25. — Beschliesst der Vorstand die ärztliche Behandlung des Thieres, so werden die Kurkosten, mit Ausnahme jedoch der Arzneikosten, welche in allen Fallen
dem Eigenthümer zu Lasten bleiben, von der Vereinskasse bestritten.
§ 26. — Unter allen Umständen ist das Mitglied verpflichtet, jeden Todesfall eines versicherten Stück Viehes
sofort dem Vorstände des Vereines anzuzeigen. Trifft den
Eigenthümer kein Verschulden und ist die Identität des
gefallenen Viehes durch zwei Taxatoren festgestellt, so
erfolgt die Auszahlung der Entschädigungssumme aus der
Vereinskasse.
§ 27. — Erweisen sich Thiere einer unheilbaren Krankheit verdächtig, so kann durch den Vereinsausschuss die
alsbaldige Schlachtung des Thieres angeordnet werden.
In diesem Falle kann die Entschädigungssumme auf drei
Viertel des Werthes festgesetzt werden, dem Eigenthümer
bleibt hierbei die Wahl, ob er das Fleisch nach einer von
zwei Mitgliedern des Vorstandes zu bestimmenden Taxe
behalten oder solches dem Vereine belassen will.
In letzterem Falle wird das Fleisch, soweit es polizeilich zulässig ist, von zwei Mitgliedern des Vorstandes in
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einem Tage verkauft. Der Erlös fliesst in die Vereinskasse
und fällt in diesem Falle die Haut dem Vereine zu.
Der Besitzer des Thieres darf eine Nothschlachtung nur
mit Genehmigung des Vereinsausschusses vornehmen,
dringende Falle ausgenommen, bei welchen der Vereinsausschuss die Nothwendigkeit der Nothschlachlung nachträglich anerkennen muss.
KAPITEL V I . — Beginn des Versicherungsjahres.
§ 28. — Das Versicherungsjahr beginnt mit dem 1. Januar und endigt mit dem 31. Dezember eines jeden
Jahres. Die Taxation findet jährlich zweimal statt und
zwar durch zwei Mitglieder des Vorstandes.
Zu diesem Behufe behändigt der Vorsteher den Taxatoren ein alphabetisches Verzeichniss der Mitglieder,
deren Vieh versichert ist. Die hierbei ermittelte Abschätzungssumme gilt als diejenige, auf welche die Beitrage
und Umlagen des Vereins vertheilt werden.
§ 29. — Im Erkrankungs- und Todesfalle eines Thieres
gilt die halbjährige Abschätzungssumme als diejenige,
nach welcher die Vergütung im Falle eines Verlustes
erfolgt.
§ 30. — Der Rechnungsfühier berichtigt auf Grund des
von den Taxatoren eingereichten Taxations verzeichnisses
die Versicherungsrolle und fertigt die von dem Vorstande
festzusetzende Heberolle für die Zahlung der einzelnen
Mitglieder an.
KAPITEL V I I . — Organe des Vereins.
Vorstande von den zu stellenden Anträgen Mittheslung
gemacht worden und solche nicht den Statuten zuwiderlaufen. Der Vorsitzende hat in der General-Versammlung
über seine Verwaltung während des verflossenen Vereinsjahres einen Rechenschaftsbericht zu erstatten.
Ausserordentliche Versammlungen können nur über
solche Angelegenheit beschliessen, die bei der Einladung als Gegenstand der Berathung bezeichnet worden
sind.
Die Protokolle der General-Versammlung müssen zu
ihrer Gültigkeit von dem Vorsitzenden dem Schrifiluhrer
und zwei zu solchem Zwecke von der General-Versammlung besonders gewählten Vereinsmitgliedern unterschrieben werden.
§ 34. — Vorstand. — Zur Verwaltung der Geschäfte des
Vereins wahlen die Mitglieder in der jahrlichen Generalversammlung, welche im Monat Januar abgehalten wird,
in geheimer Abstimmung und mit absoluter Stimmenmehrheit, einen Vorstand, bestehend aus :
einem Vorsteher;
einem Stellvertreter des Vorstehers ,
einem Rechnungsführer, und
vier Mitgliedern.
Die sämmtlichen Mitglieder des Vorstandes werden
jedesmal auf die Dauer von drei Jahren ernannt. Dieselben
verrichten ihre Funktionen unentgeltlich. Ihr Amt ist ein
Ehrenamt. Die Remuneration des Rechnungsführers
dagegen wird durch die General-Versammlung festgesetzt.
Der Präsident und der Rechnungsführer müssen nicht
Viehbesitzer sein.
§ 35. — Der Vorsteher besorgt die Gesammt-Gesebäftsführung und vertritt die Gesellschaft in allen Fällen, kann
sich aber auch durch den Stellvertreter vertreten lassen.
§ 36. — Der Rechnungsführer besorgt die Erhebung
aller Einnahmen und die Auszahlung der auf die Vereinskasse angewiesenen Ausgaben auf Grund der Anweisung
des Vorstehers.
Am Ende des Geschäftsjahres legt der Rechnungsführer
vollständige Rechnung ab über die Einnahmen und ausgaben, weiche in der im Monat Dezember stattfindenden
General-Versammlung vorgelegt wird. Der Vorsteher
beaufsichtigt das Kassenwesen.
§ 31. — Die Organe des Vereins sind
a) Die General-Versammlung.
b) Der Vereinsvorstand.
§ 32. — General-Versammlung. — Wenigstens einmal
im Jahre findet in dem auf den Schluss des Rechnungsjahres folgenden Monate eine Generalversammlung statt.
Der Präsident kann ausserdem die General-Versammlung eigenmächtig, er muss dieselbe auf Verlangen von drei
Vorstandsmitgliedern, oder auf ein von zehn wirklichen
Mitgliedern unterzeichnetes und die Gegenstände der
Tagesordnung enthaltendes Ersuchen einberufen.
Die General-Versammlungen sind wenigstens acht Tage
vor dem für dieselben anberaumten Tage durch Anschlag
ortsüblich bekannt zu machen. — Die Beschlüsse der
§ 37. — Der Vorstand wird zur Wahrnehmung aller
General-Versammlung werden nach einfacher Stimmen- ihm durch das Statut ertheilten Rechte und Pflichten
mehrheit der Anwesenden gefasst. ausgenommen wenn durch die blosse Wahl berechtigt.
über Anträge auf Abänderung der Statuten oder Auflösung
§ 38. — Schiedsgericht. — Alle im Schosse der Geselldes Verbandes abgestimmt werden soll.
schaft entstehenden Streitigkeiten werden nach Art. 5 des
§ 33. — Befugnisse. — Die orderntlichen General-Ver- Gesetzes vom 11. Juni 1891 stets durch zwei von den
sammlungen beschliessen über alle Gegenstände, welche betheiligten Partien zu ernennenden Schiedsrichter gedenselben zu diesem Behufe von dem Vorstande vorgelegt sctichlet.
oder von den Mitgliedern angeregt werden, in letzterem
Unterlässt eine der Parteien diese Ernennung, so kann
Falle jedoch nur wenn mindestens 14 Tage vorher dem der Vorsteher des Vereins dieselbe vornehmen. Sind die
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beiden Schiedsrichter getheilter Ansicht, so ziehen sie
einen dritten zu, welcher zu entscheiden hat und dessen
Entscheidung entgültig ist.
§ 39. — Die Abänderung gegenwärtiger Statuten kann
nur durch eine Generalversammlung geschehen, deren
Zusammenberutung und Verhandlungen in der statutengemass vorgeschriebenen Form stattzufinden haben.
Zur Gültigkeit der Beschlüsse dieser Versammlung ist
erfordert, dass wenigstens die Halfle der Mitglieder dabei
anwesend sind und wenigstens drei Viertel der anwesenden
Stimmen sich dafür aussprechen, und dass dieselben durch
die Regierung nach Vorschrift des Reglementes für die auf
Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen vom 22. Juli 1891
gutgeheissen werden.
Die Auflösung kann nur in einer speziell zu diesem
Zwecke wenigstens zwei Monate im Voraus durch Einzelbriefe mit ausdrücklicher Angabe der Tagesordnung einberufenen Versammlung beschlossen werden, in welcher
Arrêté du 23 avril 1902, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la
Société mutualiste d'assurance contre la mortalité du bétail d'Eppeldorf.
LE MINISTRE D'ETAT, PRESIDENT
DU GOUVERNEMENT ;
Vu la demande en reconnaissance légale présentée par la Société mutualiste d'assurance
Contre la mortalité du bétail d'Eppeldorf, ensemble les statuts de cette société ;
Vu l'avis émis le 3 février 1902 par l'administration communale d'Ermsdorf ;
Vu l'avis de la Commission supérieure d'encouragement des sociétés de secours mutuels
en date du 13 avril 1902 ;
Vu la loi du 11 juillet 1891 et l'arrêté grandducal du 22 du môme mois ;
Attendu que les statuts de ladite société sont
en concordance avec les dispositions des lois
et règlements ;
Attendu que les recettes assurées de la même
société paraissent suffisantes pour faire face à
ses dépenses obligatoires ;
arrête :
Art. 1er. La Société mutualiste d'assurance
contre la mortalité du bétail d'Eppeldorf est
légalement reconnue et ses statuts sont approuvés.
wenigstens drei Viertel der Vereinsmitglieder vertreten sein
mussen. — Dieser Beschluss muss mit drei Viertel der anwesenden Stimmen gefasst sein. — Die Auflosung ist nur
mit Gutheissung der Regierung gültig. — Im Falle der
Auflösung hat die Liquidirung gemäss den Bestimmungen
des Art. 9 des Grossh. Beschlusses vom 22. Juli 1891
stattzufinden.
§ 40. — Durch Beschluss des Vorstandes können gegenwärtige Statuten gedruckt und zum Kostenpreise an die
Mitglieder überlassen werden. In derselben Weise konnen
Quittungs- und Notationsregister beschafft werden.
§ 41. — Die Unterschrift unter die gegenwartigen Statuten gilt als Anerkenntniss derselben und als verbindliche
Erklärung, der Gesellschaft beitreten zu wollen
Berathen und angenommen zu Esch a. d. Alzette, am
22. Dezember 1901.
(Folgen die Unterschriften.}
Beschluß vom 23. A p r i l 1902, die gesetzliche
Anerkennung und die Genehmigung der Statuten des Viehversicherungs-Vereins von
Eppeldorf betreffend
Der Staatsminister, Präsident
der R e g i e r u n g ;
Nach Einsicht des Gesuches des Viehversicherungs - Vereins von Eppeldorf, wegen gesetzlicher Anerkennung, sowie Genehmigung des Statuts dieses Vereins;
Nach Einsicht des Gutachtens der Gemeindeverwaltung von Ermsdorf, vom 3. Februar 1902;
Nach Einsicht des Gutachtens der höheren
Commission zur Förderung der auf Gegenseitigkeit beruhenden Vereine, vom 13. April 1902;
Nach Einsicht des Gesetzes vom 11. J u l i 1891
und des Großh. Beschlusses vom 22. dess. Mts.;
In Anbetracht, daß das Statut genannten
Vereins mit den Bestimmungen der Gesetze und
Reglemente in Einklang steht;
In Anbetracht, daß die gesicherten Einkünfte
der Gesellschaft zur Bestreitung der ordnungsmäßigen Ausgaben derselben hinreichend erscheinen ;
Beschließt:
Art. 1. Der Viehversicherungs - Verein von
Eppeldorf wird hiermit gesetzlich anerkannt und
ist dessen Statut genehmigt.
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Art. 2. Le présent arrêté, avec les statuts y
annexés, sera publié au Mémorial.
Luxembourg, le 23 avril 1902.
Le Ministre d'État, Président
du Gouvernement.
Art. 2. Dieser Beschluß nebst dem dazu gehörigen Statut soll im „Memorial" veröffentlicht
werden.
Luxemburg, den 23. April 1902.
Der Staatsminister, Präsident
der Regierung,
Eyschen.
EYSCHEN.
Statuten des Viehversicherungs-Vereins von Eppeldorf.
KAPITEL I. — Allgemeine Bestimmungen. — Name, Sitz
und Zweck des Vereins.
§ 1. — Unter dem Namen Viehversicherungs-Verein
von Eppeldorf » wird ein Vereingegründet, welcher bezweckt, seinen Mitgliedern unter den Bestimmungen
der gegenwärtigen Statuten Entschadigungen nach dem
Grundsatze der Gegenseitigkeit für Verluste an ihrem
Viehbestande zu gewahren.
§ 2. — Der Sitz des Vereins ist in Eppeldorf und erstreckt sich auf die Ortschaften Eppeldorf-Keiwelbach.
§ 3. — Die Gesellschaft versichert : a) Kühe, Rinder,
Ochsen und Stiere ; b) Kälbinnen, junge Ochsen und Stiere
im Alter von wenigstens einem Jahre.
KAPITEL II. — Mitgliedschaft,
Ein- und Austritt aus dem
Verein. — Einschteibung der Thiere.
§ 4. — Mitglied des Vereins kann jeder Eigenthümer
oder Pächter derjenigen Ortschaften werden, über welche
sich der Verein erstreckt. — Minderjährige im Alter von
15 bis 18 Jahren, sowie die verheiratheten Weibspersonen
werden jedoch nur unter den durch Art. 3 des Gesetzes
vom 11. Juli 1891 festgesetzten Bedingungen als Mitglieder
des Vereins zugelassen.
Vom Eintritt in den Verein sind jedoch ausgeschlossen :
a) Viehhandler und Eigenthümer oder Halter von sogenanntem Leihvieh : b) Viehbesitzer, welche nicht ihren
ganzen Viehbestand, sondern nur einzelne Stücke versichern wollen.
§ 5. — Von dem Vereine können durch Beschluss der
General-Versammlung und mitabsoluter Stimmenmehrheit
der anwesenden Mitglieder, auf den Vorschlag des Vorstandes ausgeschlossen werden :
a) Diejenigen, welche den Interessen des Vereins entgegentreten oder sich eines groben Betrugs oder des Versuches eines solchen dem Vereine gegenüber schuldig gemacht haben;
b) Notorische Thierquäler oder solche, die itr Vieh ungebührlich schlecht pflegen ;
c) Diejenigen, welche den Bestimmungen det gegenwartigen Statuten und speziellen Regiemeuten des Vereins
nicht nachkommen ;
d) Diejenigen, welche mit der Zahlung ihrer ordentlichen Beiträge während drei Monaten oder für die ausserordentlichen Beiträge während dreissig Tagen im Rückstande sind, ohne von dem Vereinsvorslande dazu Ausstand
erhallen zu haben.
§ 6. — Die Mitglieder, für welche der Ausschluss aus
dem Vereine vorgeschlagen, werden zunächst von dem
Vereinsvorstande zu einer bestimmten Stunde vorgeladen,
um dieselben über die Ursachen des Ausschlusses zu
hören.
Sofern dieselben nicht erscheinen, oder die Gründe dem
Vorstand nicht genügend erscheinen, wird der Ausschluss
der Entscheidung der Generalversammlung unterworfen,
§ 7. — Der freiwillige Austritt ans dem Vereine kann.
nur zum Schlüsse des Versicherungsjahres erfolgen und
muss der Antrag wenigstens drei Monate vor diessem Zeitpunkte schriftlich bei dem Vorstande eingereicht werden
Diese Bestimmung ist jedoch auf diejenigen Mitglieder
welche ihren Wohnsitz ausserhalb der in dem Vereineeinbegriffenen Ortschaften verlegen oder welche ihren
Betrieb aufgeben, nicht anwendbar. Für diese hört die
Versicherung mit Ende des Halbjahres, in welchem die
Verlegung des Wohnsitzes oder die Aufgabe des Betriebes
erfolgt, auf. Dasselbe ist der Fall, wenn ein Mitglied die
Zahl der versicherten Thiere vermindert.
Mit dem Augenblicke des Austrittes hört die Versiehersung für den Austretenden, ebenso die Ersatzverbindlich
keiten für den Verein auf.
§ 8. — Im Falle des Austrittes oder des Ausschlusses
sieben dem Austretenden keinerlei Ansprüche auf den
Verein zu. Jedoch haftet derselbe noch für die ordentlichen und ausserordentlichen Beiträge des Jahres, in
welchem der Austritt bezw. Ausschluss erfolgt.
Für den Fall, dass ein Mitglied einen andern Wohnsitz
nimmt und sich sogleich bei einer daselbst auf Gegenseitigkeit beruhenden gesetzlich anerkannten Viehver-
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sicherung als Mitgled aufnehmen lässt, kann zu seinen
Gunsten ein Theil der bezahlten Beiträge dem andern
Versicherungsverein durch Beschluss des Vorstandes zugewiesen werden.
§ 9. — Ein jeder Einwohner, welcher dem Vereine beitreten will, zeigt dieses einem der Vorstandsmitglieder an,
welcher dem sich Meldenden die Statuten, die derselbe zu
unterzeichnen hat, bekannt macht. Es wird alsdann von
zwei Mitgliedern der Gesundheitszustand des Viehes untersucht. In zweifelhaften Fällen kann von dem Vorstande
das Gutachten eines Thierarztes auf Kosten des Versicherten eingeholt werden.
Ergibt sich nichts zu erinnern, so wird der Werth des
zu versichernden Thieres bestimmt ; die Taxe und das
versicherte Vieh nach Alter, Farbe, Race und Abzeichen
in das Taxationsverzeichniss eingetragen. Der Vorstand
entscheidet in seiner ersten Sitzung über die Annahme,
die sofort dem Versicherten bekannt zu geben ist.
§ 10. — Diejenigen Mitglieder, welche ihren Viehbestand vergrössern, sind verpflichtet, bezüglich der neu
eingestellten Thiere innerhalb acht Tagen dem Vereinsvorstande Anzeige zu erstatten und wird sodann hinsichtlich der Aufnahme nach den Bestimmungen des vorhergehenden § 9 verfahren.
Der Eintritt junger Thiere in das zur Aufnahme geeignete Alter gilt als Vergrösserung eines versicherten Viehbestandes.
Wer wahrend des Jahres ein versichertes Stück Vieh
verkauft, kann ein anderes zur Versicherung zugelassenes
Stück an dessen Stelle setzen, für welches er den Mehrbetrag zu zahlen hat, jedoch wird der Minderwerth nicht
vergütet.
Tausch oder Vererbung aut einen anderen Besitwer ubergeht, mit dem Tage des Uebergangs an den neuen Besitwer.
Die Versicherung dauert jedoch fort :
a) Wenn der Verkaut oder Tausch unter Mitgliedern des
Vereins stattfindet;
b) Wenn der neue Besitzer sich sofort als Mitglied des
Vereins aufnehmen lässt ;
c) Im Falle der Vererbung, wenn die Erben als Mitglieder aufgenommen werden können und ihre Verpflichtungen gegenüber dem Vereine wu erfüllen in der Lage
sind.
In den drei Fallen ist dem Vorstande von der erfolgten
Veränderung Kenntniss zu geben,
d) Wenn der Besitzer in Folge einer gesetzlichen Bestimmung gehalten ist, ein verkauftes Thier zuruckzunehmen oder den Preis dafür zu erstatten
KAPITEL IV. — Wegfall
der Entschädigung. — Entschädigungsbetrag. — Beiträge. — Eintrittsgeld.
§ 1 3 . — Keine Entschädigung wird gewahrt bei Verlusten, welche herbeigeführt sind :
a) Durch Feuersbrunst oder Blitzschlag. Entschädigt
werden jedoch die Verluste durch Blitzschlag auf freiem
Felde ;
b) Durch Ueberschwemmungen ;
c) Durch Seuchen oderansteckende Krankheiten, soweit
für dieselben auf Grund des Gesetzes eine Entschädigung
des Besitzers stattfindet oder wenn auf Grund jener Gesetze wegen Nichtbeachtung der polizeilichen Bestimmungen eine Entschädigung nicht eintreten kann.
Eine Entschädigung wird ferner nicht gewährt, wenn
ein versichertes Thier in Folge eines redhibitorischen
KAPITEL III. — Beginn und Aufhören der Versicherung,
Fehlers wahrend der Zeit verendet, in welcher der Be§ 1 1 . — Die Versicherung beginnt mit dem Tage der Zu- sitzer Anspruch gegen den Verkäufer erheben oder sofern
stellung des Beschlusses des Vorstandes, wonach der Ver- er den gesetzlichen Zeitpunkt, welcher für den betreffensicherte als Mitglied aufgenommen oder für wirkliche den Fehler bestimmt ist, vorübergehen lässt, sofern nachMitglieder mit dem Tage, wo die neu eingestellten Thiere gewiesen ist, dass ihm das Vorhandensein des Fehlers
in die Versicherung angenommen.
bekannt war.
§ 12. — Die Versicherung hört auf:
§ 14. — Die Entschadigung kann durch den Vorstand
1) Im Falle des Ausschlusses eines Mitgliedes mit dem
versagt oder gekürzt werden;
folgenden Tage, an welchem demselben der Ausschluss
a) Wenn der Viehbesitzer die Krankheft oder den Unfall
bekannt gegeben;
nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist zur Anzeige
2) I m Falle der Versicherte seinen Wohnsitz ausserhalb bringt ;
des Viehversicherungsbezirkes verlegt, mit dem Tage, an
b) Wenn er den ihm in Bezug auf die Behandlung des
welchem die Thiere anderwärts eingestellt ;
erkrankten oder verlelzten Thieres vorn Vereinsvorstande
3) Im Falle die ordentlichen und ausserordentlichen ertheilten Weisungen nicht Folge leistet ;
Beiträge in dem bestimmten Zeitpunkte nicht richtig einc) Wenn der Verlust Folge der Fahrlässigkeit oder
gezahlt, acht Tage nach erfolgter schriftlicher Mahnung
grober Missbandlung seitens des Besitzers oder der Person
durch den Vorstand ;
ist, dem die Thiere zur Pflege anvertraut ;
4) I m Falle das versicherte Thier in Folge Verkauf,
d) Wenn ein Mitglied des Vereins sich irgend einer Art
309
betrügerischer Angaben oder Handlungen gegen den Verein
Schuldig gemacht hat;
e) Wenn das versicherte Thier in Folge einer Operation verendet, die nicht durch einen Thierarzt ausgeführt worden :
ausgenommen sind dabei solche Operationen, die durch
schnelle Hilfeleistung vorgenommen werden müssen, z. B.
bei Blähungen durch den Trokarslich u. s. w. ;
f) Wenn eine dritte Person für den Unfall verantwortlich ist.
§ 15. — Ueber die Gewährung oder Versagung der Entschädigung beschliesst der Vorstand in gemeinsamer Berathung mit Stimmenmehrheit und ist der Entscheid dem
Beschädigten gleich zu eröffnen. Gegen diesen Beschluss
des Vorstandes ist die Berufung au das Schiedsgericht
zulässig.
§ 16, — Einschadigungsbetrag. — Die Entschädigung
eines verunglückten Slück Viehes wird auf zwei Drittel der
Taxe festgesetzt. Die Haut fallt dem Eigenthümer zu mit
Ausnahme der in § 27 vorgesehenen Fälle.
§ 17. — Beitrage. — Jedes Mitglied ist verpflichtet, ein
Prozent des Werthes des versicherten Viehes in halbjahrigen Raten als Beitrag zu zahlen.
§ 18. — Eintrittsgeld.— Mitglieder des Vereins, welche
sich bei der Bildung aufnehmen lassen, zahlen kein Eintrittsgeld.
§ 19. — Später eintretende Mitglieder haben, ausser
der jährlichen Prämie, als Eintrittsgeld zu entrichten :
für eine Kuh Fr. 1.25 Ct., für die folgende Fr. 0.62½ Ct.,
and für jedes weitere Stück Fr. 0.25 Ct.
§ 20. — Diejenigen, welche aus dem Vereine geschieden sind und wieder eintreten wollen, werden nach § 19
behandelt. Etwaige Rückstände früherer Beiträge sind
jedoch vorher zu entrichten.
trages im Betrage von nicht über Fr. 0.25 Ct. von hundert
Frauken des Werthes des versicherten Viehes so lange anzuordnen, bis der Reservefonds die statutarisch festgesetzte Höhe wieder erreicht haben wird.
§ 23. — Die Vereinsgelder dürfen zu keinem andern,
als dem in dem Statut angewiesenen Zwecke verwandt
werden. Auch hat die Vereinskasse für sämmitliche, zur
Führung der Geschäfte des Vereins benöthigten Auslagen
aufzukommen. Zu diesen Verwaltungsauslagen zählen auch
die infolge Beitritt an dem bereits in dem vorhergehenden
§ 22 erwähnten Centralverband an diesen letztem zu entrichtenden gewöhnlichen oder auch aussergewohnliches
Prämien.
KAPITEL V. — Verfahren bei Erkrankung des Viehes. —
Nothschlachtung.
§ 24. — Wenn ein versichertes Stück, Vieh erkrankt
oder eitlen Unfall erleidet, dann ist der Eigenthümer verpflichtet, alle ihm zu Gebote stehenden Mittel zu dessen
Herstellung anzuwenden. Auch muss derselbe dem Vorstande innerhalb zwölf Stunden hiervon Anzeige machen,
damit sich von der Zweekmässigkeit der getroffenen Anordnungen überzeugt werden kann.
§ 25. — Beschliesst der Vorstand die ärztliche Behandlung des Thieres, so werden die Kurkosten, mit Ausnahme
jedoch der Arzneikosten, welche in allen Fällen dem
Eigenthümer zu Lasten bleiben, von der Vereinskasse
bestritten.
§ 26. — Unter allen Umständen ist das Mitglied verpflichtet, jeden Todesfall eines versicherten Stück Viehes
sofort dem Vorstande des Vereines anzuzeigen. Trifft den
Eigenthümer kein Verschulden und ist die Identität des
gefallenen Viehes durch zwei Taxatoren festgestellt, so
erfolgt die Auszahlung der Entschädigungssumme aus der
Vereinskasse.
§ 21. — Sobald die Vereinsmittel den Betrag von fünfhundert Franken übersteigen, muss der Ueberschuss bei
§ 27. — Erweisen sich Thiere einer unheilbaren Krankder Sparkasse deponirt werden.
heit verdächtig, so kann durch den Vereinsausschuss die
§ 22. — Die Vereinskasse muss fur einen Reservefonds alsbaldige Schlachtung des Thieres angeordnet werden.
sorgen, welchermindestensein Franken von 1000 Franken In diesem Falle kann die Entschädigungssumme auf drei
des Werthes der versicherten Thiere betragt. Dieser Satz Viertel des Werthes festgesetzt werden, dem Eigenthümer
wird auf ein Viertel ermässigt von dem Tage an, wo der bleibt hierbei die Wahl, ob er das Fleisch nach einer von
Verein dem zwischen den verschiedenen zu Recht beste- zwei Mitgliedern des Vorstandes zu bestimmenden Taxe
henden Ortsvereinen des Landes etwa später zu gründen- behalten oder solches dem Vereine belassen will.
den Centralverbande beigetreten sein wird. Derselbe muss
In letzterem Falle wird das Fleisch, soweit es polizeilich
jedoch wiederum auf seine vorige Höhe gebracht werden, zulässig ist, von zwei Mitgliedern des Vorstandes in einem
im Falle der Verein spaterhin aus dem Centralverbande Tage verkauft. Der Erlös fliesst in die Vereinskasse und
freiwillig austreten oder aus demselben ausgeschlossen fällt in diesem Falle die Haut dem Vereine zu.
werden sollte.
Der Besitzer des Thieres darf eine Nothschlachtung nur
Der Generalversammlung bleibt es vorbehalten, eintre- mit Genehmigung des Vereinsausschusses vornehmen,
tenden Falls die Zahlung eines aussergewöhnlichen Bei- dringende Fälle ausgenommen, bei welchen der Vereins26 a
310
ausschuss die Nothwendigkeit der Nothschlachtung nachträglich anerkennen muss.
laufen. Der Vorsitzende hat in der Generalversammlung
über seine Verwaltung wahrend des verflossenen Vereinsjahres einen Rechenschaftsbericht zu erstatten.
KAPITEL VI. — Beginn des Versicherungsjahres.
Ausserordentliche Versammlungen können nur über
§ 28. — Das Versicherungsjahr beginnt mit dem 1. Ja- solche Angelegenheiten beschliessen, die bei der Einlanuar und endigt mit dem 31. Dezember eines jeden Jahres. dung als Gegenstand der Berathung bezeichnet worden
Die Taxation findet jährlich zweimal statt und zwar durch sind.
Die Protokolle der Generalversammlung müssen zu
zwei Mitglieder des Vorstandes.
Zu diesem Behufe behändigt, der Vorsteher den Taxa- ihrer Gültigkeit von dem Vorsitzenden, dem Schriftführer
toren ein alphabetisches Verzeichniss der Mitglieder, deren und zwei zu solchem Zwecke von der General-VersammVieh versichert ist. Die hierbei ermittelte Abschaitzungs- lung besonders gewählten Vereinsmitgliedern unterschrie.
summe gilt als diejenige, auf welche die Beiträge und ben werden.
Umlagen des Vereins vertheilt werden.
§ 34. — Vorstand. — Zur Verwaltung der Geschäfte der
§ 29. — Im Erkrankungs- und Todesfalle eines Thieres Vereins wählen die Mitglieder in der jährlichen General.
gilt die halbjährige Abschätzungssumme als diejenige, versammlung, welche im Monat Januar abgehalten wird
nach welcher die Vergütung im Falle eines Verlustes in geheimer Abstimmung und mit absoluter Stimmenmehrheit, einen Vorstand, bestehend aus :
erfolgt.
einem Vorsteher ;
§ 30. ~ Der Rechnungsführer herichtigt auf Grund des
einem Stellvertreter des Vorstehers ;
von den Taxatoren eingereichten Taxationsverzeichnisses
einem Rechnungsführer, und
die Versicherungsrolle und fertigt die von dem Vorstande
zwei Mitgliedern.
festzusetzende Heberolle für die Zahlung der einzelnen
Die sammtlichen Mitglieder des Vorstandes werden
Mitglieder an.
jedesmal auf die Dauer von drei Jahren ernannt. Dieselben
verrichten ihre Funktionen unentgeltlich. Ihr Amt ist ein
KAPITEL VII. — Organe des Vereins.
Ehrenamt. Die Remuneration des Rechnungsführers da§ 31. — Die Orgaue des Vereins sind :
gegen wird durch die Generalversammlung festgesetzt.
a) Die General-Versammlung ;
§ 35. — Der Vorsteher besorgt die Gesammt-Geschafts6) Der Vereinsvorstand.
fubrung und vertritt die Gesellschaft in allen Fällen, kann
§ 32. — Generalversammlung. — Wenigstens einmal sich aber auch durch den Stellvertreter vertreten lassen,
im Jahre findet in dem auf den Schluss des Rechnungs§ 36. — Der Rechnungsführer besorgt die Erhebung
jahies folgenden Monate eine Generalversammlung statt.
aller Einnahmen und die Auszahlung der auf die VereinsDer Präsident kann ausserdem die Generalversammlung
kasse angewiesenen Ausgaben auf Grund der Anweisung
eigenmächtig, er muss dieselbe auf Verlangen von drei Vordes Vorstehers.
standsmitgliedern, oder auf ein von zehn wirklichen MitAm Ende des Geschäftsjahres legt der Rechnungsführer
gliedern unterzeichuetes und die Gegenstände der Tagesvollständige Rechnung ab über die Einnahmen und Ausordnung enthaltendes Ersuchen einberufen.
gaben, welche in der im Monat Januar stattfindenden
Die Generalversammlungen sind wenigstens acht Tage General-Versammlung vorgelegt wird. Der Vorsteher bevor dem fur dieselben anberaumten Tage durch Anschlag aufsichtigt das Kassenwesen.
ortsublich bekannt zu machen.— Die Beschlüsse der Generalversammlung werden nach einfacher Stimmenmehr§ 37. — Der Vorstand wird zur Wahrnehmung aller ihm
heit der Anwesenden gefasst, ausgenommen wenn über durch das Statut ertheilten Rechte und Pflichten durch die
Antrage auf Abänderung der Statuten oder Auflösung des blosse Wahl berechtigt.
Verbandes abgestimmt werden soll,
§ 38. — Schiedsgericht. — Alle im Sahosse der Gesell§ 33, — Befugnisse. — Die ordentlichen Generalver- schaft entstehenden Streitigkeiten werden nach Art.5des
sammlungen beschliessen über alle Gegenstände, welche Gesetzes vom 11. Juni 1891 stets durch zwei von den bedenselben zu diesem Rehufe von dem Vorstande vorgelegt theiligten Parteien zu ernennenden Schiedsrichter geoder von den Mitgliedern angeregt werden, in letzterem schlichtet.
Falle jedoch nur, wenn mindestens 14 Tage vorher dem
Unterlässt eine der Parteien diese Ernennung, so kann
Vorstande von den zu stellenden Antragen Mittheilung der Vorsteher des Vereins dieselbe vornehmen. Sind die
gemacht worden und solche nicht den Statuten zuwider- beiden Schiedsrichter getheilter Aasicht, so ziehen sie
311
einen dritten zu, welcher zu entscheiden hat und dessen
Entscheidung entgültig ist.
§ 39. — Die Abänderung gegenwärtiger Statuten kann
nur durch eine Generalversammlung geschehen, deren
Zusammenberufung und Verhandlungen in der statutengemäss vorgeschriebenen Form stattzufinden haben.
Zur Gültigkeit der Beschlüsse dieser Versammlung ist
erfordert, dass wenigstens die Hälfte der Mitglieder dabei
anwesend sind und wenigstens drei Viertel der anwesenden
Stimmen sich dafür aussprechen und dass dieselben durch
die Regierung nach Vorschrift des Reglementes für die auf
Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen vom 22. Juli 1891
gutgeheissen werden.
Die Auflösung kann nur in einer speziell zu diesem
Zwecke wenigstens zwei Monate im Voraus durch Einzelbriefe mit ausdrücklicher Angabe der Tagesordnung einberufenen Versammlung beschlossen werden, in welcher
wenigstens drei Viertel der Vereinsmitglieder vertreten
Arrêté du 23 avril 1902, portant reconnaissance
légale et approbation des statuts de la Société
mutualiste d'assurance contre la mortalité du
bétail de Merl.
LE MINISTRE D'ÉTAT, PRÉSIDENT
DU GOUVERNEMENT ;
Vu la demande en reconnaissance légale présentée par la Société mutualiste d'assurance
contre la mortalité du bétail de M e r l , ensemble les statuts de cette société;
Vu l'avis émis le 13 décembre 1901 par l'administration communale de Hollerich;
Vu l'avis de la Commission supérieure d'encouragement des sociétés de secours mutuels
en date du 13 avril 1902;
Vu la loi du 11 juillet 1891 et l'arrêté grandducal du 22 du même mois ;
Attendu que les statuts de ladite société sont
en concordance avec les dispositions des lois et
règlements ;
Attendu que les recettes assurées de la même
société paraissent suffisantes pour faire face à
ses dépenses obligatoires ;
Arrête :
Art.1 . La Société mutualiste d'assurance
contre la mortalité du bétail de Merl est
légalement reconnue et ses statuts sont approuvés.
er
sein müssen, — Dieser Beschluss muss mit drei Viertel
der anwesenden Stimmen gefasst sein. — Die Auflösung
ist nurmit Gutheissung der Regierung gültig. — I m Falle
der Auflösung hat die Liquidirung gemäss den Bestimmungen des Art. 9 des Grossh. Beschlusses vom 22. Juli
1891 stattzufinden.
§ 40. — Durch Beschluss des Vorstandes können gegenwärtige Statuten gedruckt und zum Kostenpreise an die
Mitglieder überlassen werden. In derselben Weise können
Quittungs- und Notationsregister beschafft werden.
§ 41. — Die Unterschrift unter die gegenwärtigen Statuten gilt als Anerkenntniss derselben und als verbindliche Erklärung der Gesellschaft beitreten zu wollen.
Berathen und angenommen zu Eppeldort, am 1. Januar
1902.
(Folgen die Unterschriften.)
Beschluß vom 23. April 1902, die gesetzliche
Anerkennung und die Genehmigung der Statuten des Viehversicherungs-Vereins von
Merl betreffend.
Der Staatsminister, Präsident
der Regierung;
Nach Einsicht des Gesuches des Viehversicherungs - Vereins von M e r l , wegen gesetzlicher
Anerkennung, sowie Genehmigung des Statuts
dieses Vereins;
Nach Einsicht des Gutachtens der Gemeindeverwaltung von Hollerich, vom 13. Dezember 1901;
Nach Einsicht des Gutachtens der höheren
Commission zur Förderung der auf Gegenseitigkeit beruhenden Vereine, vom 13. April 1902;
Nach Einsicht des Gesetzes vom 11. Juli 1891
und des Großh. Beschlusses vom 22. dess. Mts.;
In Anbetracht, daß das Statut genannten
Vereins mit den Bestimmungen der Gesetze und
Reglements in Einklang steht;
In Anbetracht, daß die gesicherten Einkünfte
der Gesellschaft zur Bestreitung der ordnungsmäßigen Ausgaben derselben hinreichend erscheinen;
Beschlicht:
Art. 1. Der Viehversicherungs-Verein von
Merl wird hiermit gesetzlich anerkannt und ist
dessen Statut genehmigt
312
Art. 2. Le présent arrêté, avec les statuts y
annexés, sera publié au Mémorial.
Luxembourg, le 23 avril 1902.
Le Ministre d'État, Président
du Gouvernement,
Art 2. Dieser Beschluß nebst dem dazu gehörigen Statut soll im „Memorial" veröffentlicht
werden.
Luxemburg, den 23. April 1902,
Der Staatsminister, Präsident
der Regierung,
Eyschen.
EYSCHEN.
Statuten des Viehversicherungs-Vereins von Merl.
KAPITEL 1. — Allgemeine Bestimmungen. — Name, Sitz
und Zweck des Vereins.
§ 1. — Unter dem Kamen « Viehvsicherungs- Verein
von Merl» wird ein Verein gegründet, welcher bezweckt, seinen Mitgliedern unter den Bestimmungen
der gegenwärtigen Statuten Entschädigungen nach dem
Grundsatze der Gegenseitigkeit für Verluste an ihrem
Viehbestände zu gewähren.
§ 2. — Der Sitz des Vereins ist in Merl und erstreckt sich auf die Ortschaften der Sektion Merl.
§ 3. — Die Gesellschaft versichert : a) Kühe, Rinder,
Ochsen und Stiere; b) Kalbinnen, junge Ochsen und Stiere
im Alter von wenigstens einem Jahre.
— Mitgliedschaft, Ein- und Austritt aus dem
Vereine. — Einschreibung der Thiere.
KAPITEL II.
§ 4. — Mitglied des Vereins kann jeder Eigenthümer
oder Pächter derjenigen Ortschaften werden, über welche
sich der Verein erstreckt. — Minderjährige im Aller von
15 bis 18 Jahren, sowie die verheiratheten Weibspersonen
werden jedoch nur unter den durch Art. 3 des Gesetzes
vom 11. Juli 1891 festgesetzten Bedingungen als Mitglieder des Vereins zugelassen.
Vom Eintritt in den Verein sind jedoch ausgeschlossen :
a) Viehhandler und Eigenthümer oder Halter von sogenanntem Leihvieh ; b) Viehbesitzer, welche nicht ihren
ganzen Viehbestand, sondern nur einzelne Stücke versichern wollen.
§ 5. — Von dem Vereine können durch Beschluss der
General-Versammlung und mit absoluter Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, auf den Vorschlag des
Vorstandes ausgeschlossen werden ."
a) Diejenigen, welche den Interessen des Vereins entgegentreten oder sich eines groben Betrugs oder des Versuches eines solchen dem Vereine gegenüber schuldig
gemacht haben ;
b) Notorische Thierquäler oder solche, die ihr Vieh ungebührlich schlecht pflegen;
c) Diejenigen, welche den Bestimmungen der gegenwartigen Statuten und speziellen Reglementen des Vereins nicht nachkommen;
d) Diejenigen, welche mit der Zahlung ihrer ordentlichen Beiträge wahrend einem Monat oder für die ausserordentlichen Beitrage wahrend vierzehn Tagen im Rückstände sind, ohne \on dem Vereinsvorstande dazu Ausstand erhalten zu haben.
§ 6. — Die Mitglieder, deren Ausschluss aus dem Vereine vorgeschlagen, werden zunächst von dem Vereinsvorstande zu einer bestimmten Stunde vorgeladen, um.
dieselben über die Ursachen des Ausschlusses zu hören.
Solern dieselben nicht erscheinen, oder die Gründe dem
Vorstand nicht genügend erscheinen, wird der Ausschluss
der Entscheidung der Generalversammlung unterworfen.
§ 7. — Der freiwillige Austritt aus dem Vereine kamt
nur zum Schlüsse des Versicherungsjahres erfolgen und
muss der Antrag wenigstens drei Monate vor diesem Zeitpunkte schriftlich bei dem Vorstande eingereicht werden.
Diese Bestimmung ist jedoch auf diejenigen Mitglieder,
welch'1 ihren Wohnsitz ausserhalb der in dem Vereineeinbegriffenen Ortschaften verlegen oder welche ihrern
Betrieb aufgeben, nicht anwendbar. Für diese hört die
Versicherung mit Ende des Halbjahres, in welchem die
Verlegung des Wohnsitzes oder die Aufgabe des Betrieben
erfolgt, auf. Dasselbe ist der Fall, wenn ein Mitglied die
Zahl der versicherten Thiere vermindert.
Mit dem Augenblicke des Austrittes hört die Versicherung für den Austretenden, ebenso die Ersatzverbindlichkeiten für den Verein auf.
§ 8. — Im Falle des Austrittes oder des Ausschlusses
stehen dem Austretenden keinerlei Ansprüche auf den
Verein zu. Jedoch haftet derselbe noch für die ordentlichen und ausserordentlichen Beiträge des Jahres, in
welchem der Austritt bezw. Ausschluss erfolgt.
Für den Fall, dass ein Mitglied einen andern Wohnsitz
nimmt und sich sogleich bei einer daselbst auf Gegenseitigkeit beruhenden gesetzlich anerkannten Viehversicher-
313
der
ung als Mitglied aufnehmen lasst, kann zu seinen Gunsten geht, mit dem Tage des Ueberganges an den neuen Beein Theil der bezahlten Beiträge dem andern Versicherungs- sitzer.
verein durch Beschluss des Vorstandes zugewiesen werden.
Die Versicherung dauert jedoch fort :
a) Wend der Verkauf oder Tausch unter Mitgliedern des
§ 9. — Ein jeder Einwohner, welcher dem Vereine beitreten will, zeigt dieses einem der Vorstandsmitglieder an, Vereins stattfindet ;
b) Wenn der neue Besitzer sich sofort als Mitglied des
welcher dem sich Meldenden die Statuten, die derselbe
zu unterzeichnen hat, bekannt macht. Es wird alsdann von Vereins aufnehmen lässt ;
c) Im Falle der Vererbung, wenn die Erben als Mitgliezwei Mitgliedern der Gesundheitszustand des Viehes unaufgenommen werden können und ihre Verpflichtuntersucht. In zweifelhaften Fällen kann von dem Vorstande
das Gutachten eines Thierarztes auf Kosten des Versicher- gen gegenüber dem Vereine zu erfüllen in der Lage sind.
In den drei Fällen ist dem Vorstande von der erfolgten
ten eingeholt werden.
Ergiebt sich nichts zu erinnern, so wird der Werth des Veränderung Kenntniss zu geben;
d) Wenn der Besitzer in Folge einer gesetzlichen Bezu versichernden Thieres bestimmt; die Taxe und das
versicherte Vieh nach Alter, Farbe, Race und Abzeichen stimmung gehalten ist, ein verkauftes Thier zurückzunehin das Taxationsverzeichniss eingetragen. Der Vorstand men oder den Preis dafür zu erstatten.
entscheidet in seiner ersten Sitzung über die Annahme,
KAPITEL IV, — Wegfall der Entschädigung. — Entschädie sofort dem Versicherten bekannt zu geben ist.
digungsbetrag. — Beiträge. — Eintrittsgeld,
§ 10. — Diejenigen Mitglieder, welche ihren Viehbe§13. — Keine Entschadigung wird gewährt bei Verstand vergrössern, sind verpflichtet, bezüglich der neu
eingestellten Thiere innerhalb acht Tagen dem Vereins- lusten, welche herbeigeführt sind :
a) Durch Feuersbrunst oder Blitzschlag. Entschädigt
vorstande Anzeige zu erstatten und wird sodann hinsichtlich der Aufnahme nach den Bestimmungen des vorher- werden jedoch die Verluste durch Blitzschtag auf freiem
Felde ;
gehenden § 9 verfahren.
b) Durch Ueberschwemmungen ;
Der Eintritt junger Thiere in das zur Aufnahme geeigc) Durch Seuchen oder ansteckende Krankheiten, soweit
nete Alter gilt als Vergrösserung eines versicherten Viehfür
dieselben auf Grund des Gesetzes eine Entschädigung
bestandes.
Wer während des Jahres ein versichertes Stück Vieh des Besitzers stattfindet oder wenn auf Grund jener Gesetze
wegen Nichtbeachtung der polizeilichen Bestimmungen
verkauft, kann ein anderes zur Versicherung zugelassenes
eine Entschädigung nicht eintreten Kann.
Stück au dessen Stelle setzen, für welches er den MehrEine Entschädigung wird ferner nicht gewährt, wenn
betrag zu zahlen hat, jedoch wird der Minderwertb nicht
ein versichertes Thier in Folge eines redhibitorischen
•vergütet.
Fehlers während der Zeit verendet, in welcher der Besitzer
Anspruch gegen den Veikäufer erheben oder sofern er
KAPITEL III. — Beginn und Aufhören der Versicherung.
den gesetzlichen Zeitpunkt, welcher für den betreffenden
§ 11. Die Versicherung beginnt mit dem Tage der Fehler bestimmt ist, vorübergehen lässt, sofern nachgeZustellung des Beschlusses des Vorstandes, wonach der wiesen ist, dass ihm das Vorhandensein des Fehlers beVersicherte als Mitglied aufgenommen, oder für wirkliche kannt war.
Mitglieder mit dem Tage wo die neu eingestellten Thiere
§ 14. — Die Entschächgung kann durch den Vorstand
in die Versicherung angenommen.
versagt oder gekürzt werden :
§ 12. — Die Versicherung hört auf :
n) Wenn der Viehbesitzer die Krankheit oder den Un1) Im Falle des Ausschlusses eines Mitgliedes, mit dem fall nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist zur Auzeigefolgenden Tage, an welchem demselben der Ausschluss bringt ;
bekannt gegeben ;
b) Wenn er den ihm in Bezug auf die Behandlung des
2) Im Falle der Versicherte seinen Wohnsitz ausser- erkrankten oder verletzten Thieres vom Vereinsvorstandehalb des Viehversicherungsbezirkes verlegt, mit dem Tage, ertheilten Weisungen nicht Folge leistet ;
an welchem die Thiere anderwärts eingestellt ;
c) Wenn der Verlust Folge der Fahrlässigkeit oder gro3) Im Falle die ordentlichen und ausserordentlichen ber Misshandlung seitens des Besitzers oder der Person
Beiträge in dem bestimmten Zeilpunkte nicht richtig ein- ist, dem die Thiere zur Pflege anvertraut ;
gezahlt, acht Tage nach erfolgler schriftlicher Mahnung
d) Wenn ein Mitglied des Vereins sich irgend einer Art
durch den Vorstand ;
betrügerischer Angaben oder Handlungen gegen den
4) Im Falle das versicherte Thier in Folge Verkauf, Verein schuldig gemacht hat ;
e) Wenn das versicherte Thier in Folge einer Operation
Tausch oder Vererbung auf einen anderen Besitzer über-
314
verendet, die nicht durch einen Thieratzt ausgeführt
worden : ausgenommen sind dabei solche Operationen, die
durch schnelle Hilfeleistung vorgenommen werden
müssen, z. B. bei Blähungen durch den Trokarstich,
u. s. w. ;
f) Wenn eine drille Person für den Unfall verantwortlich ist.
§ 15. — Ueber die Gewährung oder Versagung der
Entschädigung beschliesst der Vorstand in gemeinsamer
Berathung mit Stimmenmehrheit und ist der Entscheid
dem Beschädigten gleich zu eröffnen. Gegen diesen Beschluss des Vorstandes ist die Berufung an das Schiedsgericht zulässig.
§ 16. — Einschädigungsbetrag. — Die Entschädigung
eines verunglückten Stück Viehes wird auf zwei Drittel
der Taxe festgesetzt. Die flaut fällt dem Eigenthümer zu
mit Ausnahme der in § 27 vorgesehenen Fälle.
§ 17, — Beiträge. —Jedes Mitglied ist verpflichtet, ein
Prozent des Werthes des versicherten Viehes in halbjährigen Raten als Beitrag zu zahlen.
§ 18.—Eintrittsgeld. — Mitglieder des Vereins, welche
sich bei der Bildung aufnehmen lassen, zahlen kein Eintrittsgeld.
§ 19. — Später eintretende Mitglieder haben, ausser
der jährlichen Prämie, als Eintrittsgeld zu entrichten:
für eine Kuh, Fr. 1,25 Ct., fur die folgende Fr. 0,62½ Ct.
und für jedes weitere Stück Fr. 0,25 Ct.
§ 20. — Diejenigen, welche aus dein Vereine geschieden sind und wieder eintreten wollen, werden nach § 19
behandelt. Etwaige Rückstände frühere." Peiträge sind
jedoch vorher zu entrichten.
§ 21. — Sobald die Vereismittel den betrag von fünfhundert Franken übersteigen, muss der Ueberschuss bei
der Sparkasse deponirt werden.
§ 22. — Die Vereinskasse muss für einen Reservefonds
sorgen, welcher mindestens ein Franken von 1000 Franken
des Werthes der versicherten Thiere beträgt. Dieser Satz
wird auf ein Viertel ermässigt von dem Tage au, wo der
Verein dem zwischen den verschiedenen zu Recht bestehenden Ortsvereinen des Landes etwa später zu gründenden Centralverbande beigetreten sein wird. Derselbe
muss jedoch wiederum auf seine vorige Höhe gebracht
werden, im Falle der Verein späterhin aus dem Centralverbande freiwillig austreten oder aus demselben ausgeschlossen werden sollte.
Der Generalversammlung bleibt es vorbehalten. eintretenden Falls die Zahlung eines ausergewöhnlichen Beitrages im Betrage von nicht über Fr. 0,25 Ct. von hundert
Frauken das Werthes des versicherten Viehes solange
anzuordnen, bis der Reservefonds die statutorisch festgesetzte, Höhe wieder erreicht haben wird.
§ 23. — Die Vereinsgelder dürfen zu keinem anderen
als dem in dem Statut angewiesenen Zwecke verwandt
werden. Auch hat die Vereinskasse, für sämmtliche zur
Führung der Geschälte des Vereins benöthigten Auslagen
aufzukommen. Zu diesen Verwaltungsauslagen zählen auch
die infolge Beitritt au dem bereits in dem vorhergehenden
§ 22 erwähnten Centralverhand an diesen letzteren zu
entrichten den gewöhnlichen oder auch aussergewöhnlichen
Pramien.
KAPITEL V. — Verfahren bei Erkrankung des Viehes. —
Nothschlachtung.
§ 24. — Wenn ein versichertes Stück Vieh erkrankt
oder einen Unfall erleidet, dann ist der Eigenthümer verpflichtet, alle ihm zu Gebote stehenden Mittel zu dessen
Herstellung anzuwenden. Auch muss derselbe dem Vorstande innerhalb zwölf Stunden hiervon Anzeige machen,
damit sich von der Zweckmässigkeit der getroffenen Anordnungen überzeugt werden kann.
§ 25. — Beschliesst der Vorstand die ärztliche Behandlung des Thieres, so werden die Kurkosten, mit Ausnahme jedoch der Arzneikosten, welche in allen Fallen
dem Eigenthümer zu Lasten bleiben, von der Vereinskasse
bestritten,
§ 26. — Unter allen Umständen ist das Mitglied verpflichtet, jeden Todesfall eines versicherten Stück Viehes
sofort dem Vorstande des Vereines anzuzeigen. Trifft den
Eigenthümer kein Verschulden und ist die Identität des
gefalleuen Viehes durch zwei Taxatoren festgestellt, so
erfolgt die Auszahlung der Entschädigungssumme aus der
Vereinskasse.
§ 27. — Erweisen sich Thiere einer unheilbaren Krankheit verdächtigt, so kann durch den Vereinsausschuss die
alsbaldige Schlachtung des Thieres angeordnet werden,
In diesem Falle kann die Entschädigungssumme auf drei
Viertel des Werthes festgesetzt werden; dem Eigenthümer
bleibt hierbei die Wahl, ob er das Fleisch nach einer von
zwei Mitgliedern des Vorstandes zu bestimmenden Taxe
behalten oder solches dem Vereine belassen will.
In letzterem Falle wird das Fleisch, soweit es polizeilich
zulässig ist, von zwei Mitgliedern des Vorstandes in einem
Tage verkauft: Der Erlös fliesst in die Vereinskasse und
fällt in diesem Falle die Haut dem Vereine zu.
Der Besitzer des Thieres darf eine Nothschlachtung Dur
mit Genehmigung des Vereinsausschusses vornehmen,
dringende Fälle ausgenommen, bei welchen der Vereinsausschuss die Nothwendigkeit der Nohtschlachtung nachträglich anerkennen muss.
315
KAPITEL V I . — Beginn des Versicherungsjahres.
§ 28. — Das Versicherungsjahr beginnt mil dem 1. Januar und endigt mit dem 3 1 . Dezember eines jeden Jahres.
Die Taxation findet jährlich zweimal statt und zwar durch
zwei Mitglieder des Vorstandes.
Zu diesem Behufe behändigt der Vorsteher den Taxatoren ein alphabetisches Verzeichniss der Mitglieder, deren Vieh versichert ist. Die hierbe …
Explication IA à partir du texte officiel de la loi. Indicatif, ne remplace pas un conseil juridique.