{"html": "<div class=\"lf-doc\"><div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>Wenn er den ihm in Bezug auf die Behandlung des erkrankten oder verletzten Thieres vom Vereinsvorstande ertheilten Weisungen nicht Folge leistet ;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">c)</span>Wenn der Verlust Folge der Fahrlässigkeit oder grober Misshandlung seitens des Besitzers oder der Person ist, dem die Thiere zur Pflege anvertraut ;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">d)</span>Wenn ein Mitglied des Vereins sich irgend einer Art betrügerischer Angaben oder Handlungen gegen den Verein schuldig gemacht hat ;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">0)</span>Wenn das versicherte Thier in Folge einer Operation 329 verendet, die nicht durch einen Thierarzt ausgeführt worden : ausgenommen sind dabei solche Operationen, die durch schnelle Hilfeleistung vorgenommen werden müssen, z. B. bei Blähungen durch den Trokarstich, u. s. w. ;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">f)</span>Wenn eine dritte Person für den Unfall verantwortlich ist.</div>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 15</span><span class=\"lf-art-t\">— Ueber die Gewährung oder Versagung der</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Entschädigung beschliesst der Vorstand in gemeinsamer Berathung mit Stimmenmehrheit und ist der Entscheid dem Beschädigten gleich zu eröffnen. Gegen diesen Beschluss des Vorstandes ist die Berufung an das Schiedsgericht zulässig.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 16</span><span class=\"lf-art-t\">— Einschädigungsbetrag. — Die Entschädigung</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">eines verunglückten Stück Viehes wird auf zwei Drittel der Taxe festgesetzt. Die Haut fällt dem Eigenthümer zu mit Ausnahme der in § 27 vorgesehenen Fälle.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 17</span><span class=\"lf-art-t\">— Beiträge. — Jedes Mitglied ist verpflichtet, ein</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Prozent des Werthes des versicherten Viehes in halbjährigen Raten als Beitrag zu zahlen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 18</span><span class=\"lf-art-t\">— Eintrittsgeld. — Mitglieder des Vereins, welche</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">sich bei der Bildung aufnehmen lassen, zahlen kein Eintrittsgeld.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 19</span><span class=\"lf-art-t\">— Spàter eintretende Mitglieder haben, ausser</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">der jährlichen Prämie, als Eintrittsgeld zu entrichten: für eine Kuh, Fr. 1,25 Ct., für die folgende Fr. 0,62½ Ct. und für jedes weitere Stück Fr. 0,25 Ct.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 20</span><span class=\"lf-art-t\">— Diejenigen, welche aus dem Vereine geschieden sind und wieder eintreten wollen, werden nach § 19</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">behandelt. Etwaige Rückstände früherer Peiträge sind jedoch vorher zu entrichten.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 21</span><span class=\"lf-art-t\">— Sobald die Vereinsmittel den Betrag von fünfhundert Frauken übersteigen, muss der Ueberschuss bei</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">der Sparkasse deponirt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Franken des Werthes des versicherten Viehes so lauge anzuordnen, bis der Reservefonds die statutorisch festgesetzte Höhe wieder erreicht haben wird.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 23</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">— Die Vereinsgelder dürfen zu keinem anderen, als dem in dem Statut angewiesenen Zwecke verwandt werden. Auch hat die Vereinkasse für sämmtliche, zur Führung der Geschäfte des Vereins henöthigten Auslagen aufzukommen. Zu diesen Verwaltungsauslagen zählen auch die infolge Beitritt an dem bereits in dem vorhergehenden § 22 erwähnten Centralverband an diesen letzteren zu entrichtenden gewöohulichen oder auch aussergewöhnlichen Prämien.</p>\n<h3 class=\"lf-part\">KAPITEL V. — Verfahren bei Erkrankung des Viehes. —</h3>\n<p class=\"lf-p\">Nothschlachtung.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 24</span><span class=\"lf-art-t\">— Wenn ein versichertes Stück Vieh erkrankt</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">oder einen Unfall erleidet, dann ist der Eigenthümer verpflichtet, alle ihm zu Gebote stehenden Mittel zu dessen Herstellung anzuwenden Auch muss derselbe dem Vorstande innerhalb zwölf Stunden hiervon Anzeige machen, damit sich von der Zweekmässigkeit der getroffenen Anordnungen überzeugt werden kann.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 25</span><span class=\"lf-art-t\">— Beschliesst der Vorstand die ärztliche Behandlung des Thieres, so werden die Kurkosten, mit Ausnahme jedoch der Arzneikosten, welche in allen Fällen</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">dem Eigenthümer zu Lasten bleiben, von der Vereinskasse bestritten,</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 26</span><span class=\"lf-art-t\">— Unter allen Umständen ist das Mitglied verpflichtet, jeden Todesfall eines versicherten Stück Viehes</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">sofort dem Vorstände des Vereines anzuzeigen. Trifft den Eigenthümer kein Verschulden und ist die Identität des gefallenen Viehes durch zwei Taxatoren festgestellt, so erfolgt die Auszahlung der Entschädigungssumme aus der Vereinskasse.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 27</span><span class=\"lf-art-t\">— Erweisen sich Thiere einer unheilbaren Krankheit verdächtigt, so kann durch den Vereinsausschuss die</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">alsbaldige Schlachtung des Thieres angeordnet werden.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 22</span><span class=\"lf-art-t\">— Die Vereinskasse muss für einen Reservefonds In diesem Falle kann die Entschädigungssumme auf drei</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">sorgen, welcher mindestens ein Franken von 1000 Franken Viertel des Werthes festgesetzt werden; dem Eigenthümer des Werthes der versicherten Thiere beträgt. Dieser Satz bleibt hierbei die Wahl, ob er das Fleisch nach einer von wird auf ein Viertel ermässigt von dem Tage an, wo der zwei Mitgliedern des Vorstandes zu bestimmenden Taxe Verein dem zwischen den verschiedenen zu Recht be- behalten oder solches dem Vereine belassen will.</p>\n<p class=\"lf-p\">In letzterem Falle wird das Fleisch, soweit es polizeilich stehenden Ortsvereinen des Landes etwa später zu gründenden Centralverbande beigetreten sein wird. Derselbe zulässig ist, von zwei Mitgliedern des Vorstandes in einem muss jedoch wiederum auf seine vorige Höhe gebracht Tage verkauft. Der Erlös fliesst in die Vereinskasse und werden, im Falle der Verein späterhin aus dem Central-, fällt in diesem Falle die Haut dem Vereine zu. verbände freiwillig austreten oder aus demselben ausgeDer Besitzer des Thieres darf eine Nothschlachtung nur schlossen werden sollte. mît Genehmigung des Vereinsausschusses vornehmen, Der Generalversammlung bleibt es vorbehalten. ein- dringende Fälle ausgenommen, bei welchen der Vereinstretenden Falls die Zahlung eines ausergewöhnlichen Bei- ausschuss die Nothwendigkeit der Nothschlachtung nachträglich anerkennen muss. trages im Betrage von nicht über Fr. 0,25 Ct. von hunder 330</p>\n<h3 class=\"lf-part\">KAPITEL V I . — Beginn des Versicherungsjahres.</h3>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 28</span><span class=\"lf-art-t\">— Das Versicherungsjahr beginnt mit dem 1. Januar und endigt mit dem 3 1 . Dezember eines jeden Jahres</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Taxation findet jährlich zweimal statt und zwar durch zwei Mitglieder des Vorstandes.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu diesem Behufe behändigt der Vorsteher den Taxatoren ein alphabetisches Verzeichniss der Mitglieder, deren Vieh versichert ist. Die hierbei ermittelte Abschätzungssumme gilt als diejenige, auf welche die Beiträge und Umlagen des Vereins vertheilt werden.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 29</span><span class=\"lf-art-t\">Im Erkrankungs- und Todesfalle eines Thieres</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">gilt die halbjährige Abschätzungssumme als diejenige, nach welcher die Vergütung im Falle eines Verlustes erfolgt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 30</span><span class=\"lf-art-t\">— Der Rechnungsführer berichtigt auf Grund des</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">von den Taxatoren eingereichten Taxationsverzeichnisses die Versicherungsrolle und fertigt die von dem Vorstande festzusetzende Heberolle für die Zahlung der einzelnen Mitglieder an.</p>\n<h3 class=\"lf-part\">KAPITEL VII. — Organe des Vereins.</h3>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 31</span><span class=\"lf-art-t\">— Die Organe des Vereins sind</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>Die General-Versammlung;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>Der Vereinsvorstand.</div>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 32</span><span class=\"lf-art-t\">— General-Versammlung. — Wenigstens einmal</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">im Jahre findet in dem auf den Schluss des Rechnungsjahres folgenden Monate eine General-Versammlung statt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Präsident kann ausserdem die General- Versammlung eigenmächtig, er muss dieselbe auf Verlangen von drei Vorstandsmitgliedern, oder auf ein von zehn wirklichen Mitgliedern unterzeichnetes und die Gegenstände der Tagesordnung enthaltendes Ersuchen einberufen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die General-Versammlungen sind wenigstens acht Tage vor dem für dieselben anberaumten Tage durch Anschlag ortsüblich bekannt zu machen. — Die Beschlüsse der General-Versammlung werden nach einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst. ausgenommen wenn über Anträge auf Abänderung der Statuten oder Auflösung des Verbandes abgestimmt werden soll. § öS. — Befugnisse. — Die ordentlichen General-Versammlungen beschliessen über alle Gegenstände, welche denselben zu diesem Behufe von dem Vorstande vorgelegt oder von den Mitgliedern angeregt werden, in letzterem Falle jedoch nur wenn mindestens vierzehn Tage vorher dem Vorstande von den zu stellenden Anträgen Mittheilung gemacht worden und solche nicht den Statuten zuwiderlaufen. Der Vorsitzende hat in der GeneralVersammlung über seine Verwaltung während des verflossenen Vereinsjahres einen Rechenschaftsbericht zu erstatten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ausser ordentliche Versammlungen können nur über solche Angelegenheiten beschliessen, die bei der Einladung als Gegenstand der Berathung bezeichnet worden sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Protokolle der General-Versammlung müssen zu ihrer Gültigkeit von dem Vorsitzenden, dem Schriftführer und zwei zu solchem Zwecke von der General-Versammlung besonders gewählten Vereinsmitgliedern unterschrieben werden. § 3 4 . — Vorstand. — Zur Verwaltung der Geschafte des Vereins wählen die Mitglieder in der jährlichen GeneralVersammlung, welche im Monat Januar abgehalten wird, in geheimer Abstimmung und mit absoluter Stimmenmehrheit, einen Vorstand, bestehend aus : einem Vorsteher ; einem Stellvertreter des Vorstehers ; einem Rechnungsführer ; und zwei Mitgliedern.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die sämmtlichen Mitglieder des Vorstandes werden jedesmal auf die Dauer von drei Jahren ernannt. Dieselben verrichten ihre Funktionen unentgeltlich. Ihr Amt ist ein Ehrenamt. Die Remuneration des Rechnungsführers dagegen wird durch die Generalversammlung festgesetzt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 35</span><span class=\"lf-art-t\">— Der Vorsteher besorgt die Gesammt-Geschäftsführung und vertritt die Gesellschaft in allen Fällen, kann</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">sich aber auch durch den Stellvertreter vertreten lassen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 36</span><span class=\"lf-art-t\">— Der Rechnungsführer besorgt die Erhebung</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">aller Einnahmen und die Auszahlung der auf die Vereinskasse angewiesenen Ausgaben auf Grund der Anweisung des Vorstehers.</p>\n<p class=\"lf-p\">Am Ende des Geschäftsjahres legt der Rechnungsführer vollständige Rechnung ab über die Einnahmen und Ausgaben, welche in der im Monat Januar stattfindenden General-Versammlung vorgelegt wird. Der Vorsteher beaufsichtigl das Kassenwesen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 37</span><span class=\"lf-art-t\">— Der Vorstand wird zur Wahrnehmung aller ihm</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">durch das Statut ertheilten Rechte und Pflichten durch die blosse Wahl berechtigt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 38</span><span class=\"lf-art-t\">— Schiedsgericht. — Alle im Schoosse der Gesellschaft entstehenden Streitigkeiten werden nach Art</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">des Gesetzes vom 11. Juni 1891 stets durch zwei von den betheiligten Parteien zu ernennenden Schiedsrichter geschlichtet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unterlässt eine der Parteien diese Ernennung, so kann der Vorsteher des Vereins dieselbe vornehmen. Sind die beiden Schiedsrichter getheilter Ansicht, so ziehen sie einen dritten zu, welcher zu entscheiden hat und dessen Entscheidung entgültig ist.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 39</span><span class=\"lf-art-t\">— Die Abänderung gegenwärtiger Statuten kann</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">331 nur durch eine Generalversammlung geschehen, deren der anwesenden Stimmen gefasst sein. - Die Auflösung Zusammenberufung und Verhandlungen in der statuten- ist nur mit Gutheissung der Regierung gültig. — Im Falle gemäss vorgeschriebenen Form stattzufinden haben. der Auflosung hat die Liquidirung gemäss den BestimZur Gültigkeit der Beschlüsse dieser Versammlung ist mungen des Art. 9 des Grossh. Beschlusses vom 2 1 Juli erfordert, dass wenigstens die Hälfte der Mitglieder dabei 1891 stattzufinden. anwesend sind und wenigstens drei Viertel der anwesenden</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 40</span><span class=\"lf-art-t\">— Durch Beschluss des Vorstandes können gegenStimmen sich dafür aussprechen, und dass dieselben</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">wärtige Statuten gedruckt und zum Kostenpreise an die durch die Regierung nach Vorschrift des Reglementes für die auf Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen vom 22. Mitglieder überlassen werden. In derselben Weise können Quittungs- und Notationsregister beschallt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juli 1891 gutgeheissen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Auflösung kann nur in einer speziell zu diesem</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 41</span><span class=\"lf-art-t\">— Die Unterschrift unter die gegenwärtigen StaZwecke wenigstens zwei Monate im Voraus durch Einzel- tuten gilt als Anerkenntniss derselben und als verbindliche</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">briefe mit ausdrücklicher Angabe der Tagesordnung ein- Erklärung, der Gesellschaft beitreten zu wollen. berufenen Versammlung beschlossen werden, in welcher Berathen und angenommen zu Niederdonven, am wenigstens drei Viertel der Vereinsmitglieder vertreten 27. Mai 1901. sein müssen. — Dieser Beschluss muss mit drei Viertel (Folgen die Unterschriften.) Arrêté du 23 avril 1902, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la Société mutualiste d'assurance contre la mortalité du bétail à Burmerange.</p>\n<p class=\"lf-p\">LE MINISTRE D'ETAT, PRÉSIDENT DU GOUVERNEMENT.</p>\n<p class=\"lf-p\">Beschluß vom 23. April 1902, die gesetzliche Anerkennung und die Genehmigung der Statuten des Viehversicherungs - Vereins von Bürmeringen betreffend.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der S t a a t s m i n i s t e r , Präsident der Regierung;</p>\n<p class=\"lf-p\">Vu la demande en reconnaissance légale préNach Einsicht des Gesuches des Viehverstchesentée par la Société mutualiste d'assurance rungs-Vereins von Bürmeringen, wegen gesetzlicher contre la mortalité du bétail de Burmerange, Anerkennung, sowie Genehmigung des Statuts ensemble les statuts de cette société ; dieses Vereins;</p>\n<p class=\"lf-p\">Vu l'avis émis le 28 février 1902 par l'adNach Einsicht des Gutachtens der Gemeindeverministration communale de Burmerange, siège waltung von Bürmeringen, Sitz des Vereins, de ladite société ; vom 28. Februar 1902;</p>\n<p class=\"lf-p\">Vu l'avis de la Commission supérieure d'enNach Einsicht des Gutachtens der höheren couragement des sociétés de secours mutuels Commission zur Förderung der auf Gegenseitigkeit beruhenden Vereine, vom 13. April 1902; en date du 13 avril 1902 ;</p>\n<p class=\"lf-p\">Vu la loi du 11 juillet 1891 et l'arrêté grandNach Einsicht des Gesetzes vom 11. Juli 1891 ducal du 22 du même mois ; und des Großh. Beschlusses vom 22. dess. Mts.;</p>\n<p class=\"lf-p\">Attendu que les statuts de ladite société sont In Anbetracht, daß das Statut genannten en concordance avec les dispositions des lois et Vereins mit den Bestimmungen der Gesetze und Reglements in Einklang steht; règlements ;</p>\n<p class=\"lf-p\">Attendu \"que les recettes assurées de la même In Anbetracht, daß die gesicherten Einkünfte société paraissent suffisantes pour faire face à der Gesellschaft zur Bestreitung der ordnungsmäßigen Ausgaben derselben hinreichend erscheinen; ses dépenses obligatoires ;</p>\n<p class=\"lf-p\">Arrête : er</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1</span><span class=\"lf-art-t\">La Société mutualiste d'assurance</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">contre la mortalité du bétail de Burmerange est légalement reconnue et ses statuts sont approuvés.</p>\n<p class=\"lf-p\">Beschließt:</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1</span><span class=\"lf-art-t\">Der Viehversicherungs - Verein von</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Bümeringen wird hiermit gesetzlich anerkannt und ist dessen Statut genehmigt.</p>\n<p class=\"lf-p\">332</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 2</span><span class=\"lf-art-t\">Le présent arrêté, avec les statuts y</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">annexés, sera publié au Mémorial.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 2</span><span class=\"lf-art-t\">Dieser Beschluß nebst dem dazu gehörigen Statut soll im „Memorial\" veröffentlicht</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Luxemburg, den 23. April 1902.</p>\n<p class=\"lf-p\">Luxembourg, le 23 avril 1902.</p>\n<p class=\"lf-p\">Le Ministre d'État, Président du Gouvernement, EYSCHEN.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Statuten des Viehversicherungs-Vereins von Bürmeringen.</p>\n<h3 class=\"lf-part\">KAPITEL I. — Allgemeine Bestimmungen. — Name, Sitz</h3>\n<p class=\"lf-p\">und Zweck des Vereins.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 1</span><span class=\"lf-art-t\">— Unter dem Namen «Viehversicherungs-Verein von</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Bürmeringen » wird ein Verein gegründet, welcher bezweckt, seinen Mitgliedern unter den Bestimmungen der gegenwärtigen Statuten Entschädigungen nach dem Grundsatze der Gegenseitigkeit für Verluste au ihrem Viehbestande zu gewahren.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 2</span><span class=\"lf-art-t\">— Der Sitz des Vereins ist in Bürmeringen und</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">erstreckt sich auf die Ortschaften Elwingen, Bürmeringen und Emeringen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 3</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">— Die Gesellschaft versichert a) Kühe, Rinder, Ochsen und Stiere; b) Kälbinnen, junge Ochsen und Stiere im Alter von wenigstens einem Jahre.</p>\n<h3 class=\"lf-part\">KAPITEL II. — Mitgliedschaft, Ein- und Austritt aus dem</h3>\n<p class=\"lf-p\">Verein. — Einschreibung der Thiere.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 4</span><span class=\"lf-art-t\">— Mitglied des Vereins kann jeder Eigenthümer</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">oder Pächter derjenigen Ortschallen werden, über welche sich der Verein erstreckt. — Minderjährige im Alter von fünfzehn bis achtzehn Jahren, sowie die verheiratheten Weibspersonen werden jedoch nur unter den durch Art. 3 des Gesetzes vom 11. Juli 1891 festgesetzten Bedingungen als Mitglieder des Vereins zugelassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vom Eintrit in den Verein sind jedoch ausgeschlossen:</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>Viehhändler und Eigenthümer oder Halter von sogenanntem Leihvieh ; b) Viehbesitzer, welche nicht ihren ganzen Viehbestand, sondern nur einzelne Stücke versichern wollen.</div>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 5</span><span class=\"lf-art-t\">—, Von dem Vereine können durch Beschluss der</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">General-Versammlung und mit absoluter Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, auf den Vorschlag des Vorstandes ausgeschlossen werden :</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>Diejenigen, welche den Interessen des Vereins entgegentreten oder sich eines groben Betrugs oder des Versuches eines solchen dem Vereine gegenüber schuldig gemacht haben ;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>Notorische Thierquäler oder solche, die ihr Vieh ungebührlich schlecht pflegen ;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">c)</span>Diejenigen, welche den Bestimmungen der gegenwartigen Statuten und speziellen Reglementen des Vereins nicht nachkommen ;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">d)</span>Diejenigen, welche mit der Zahlung ihrer ordentlichen Beiträge während drei Monaten oder für die ausserordentlichen Beiträge während dreissig Tagen im Rückstande sind, ohne von dem Vereinsvorstande dazu Ausstand erhalten zu haben.</div>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 6</span><span class=\"lf-art-t\">— Die Mitglieder, deren Ausschluss aus dem</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Vereine vorgeschlagen, werden zunächst von dem Vereinsvorstande zu einer bestimmten Stunde vorgeladen, um dieselben über die Ursachen des Ausschlusses zu hören.</p>\n<p class=\"lf-p\">Solern dieselben nicht erscheinen, oder die Gründe dem Vorstand nicht genügend erscheinen, wird der Ausschluss der Entscheidung der Generalversammlung unterworfen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 7</span><span class=\"lf-art-t\">— Der freiwillige Austritt aus dem Vereine kann</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">nur zum Schlusse des Versicherungsjahres erfolgen und muss der Antrag wenigstens drei Monate vor diesem Zeitpunkte schriftlich bei dem Vorstande eingereicht werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Bestimmung ist jedoch auf diejenigen Mitglieder, welche ihren Wohnsitz ausserhalb der in dem Vereine einbegriftenen Ortschaften verlegen oder welche ihren Betrieb aufgeben, nicht anwendbar. Für diese hört die Versicherung mit Ende des Halbjahres, in welchem die Verlegung des Wohnsitzes oder die Aufgabe des Betriebes erfolgt, auf. Dasselbe ist der Fall, wenn ein Mitglied die Zahl der versicherten Thiere vermindert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit dem. Augenblicke des Austrittes hört die Versicherung für den Austretenden, ebenso die Ersatzverbindlichkeit für den Verein auf.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 8</span><span class=\"lf-art-t\">— Im Falle des Austrittes oder des Ausschlusses</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">stehen dem Austretenden keinerlei Ansprüche auf den Verein zu. Jedoch haftet derselbe noch für die ordentlichen und ausserordentlichen Beiträge des Jahres, in welchem der Austritt bezw. Ausschluss erfolgt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für den Fall, dass ein Mitglied einen andern Wohnsite nimmt und sich sogleich bei einer daselbst auf Gegen- 333 seitigkeit beruhenden gesetzlich anerkannten Viehversicherung als Mitglied aufnehmen lässt, kann zu seinen Gunsten ein Theil der bezahlten Beiträge dem andern Versicherungsverein durch Beschluss des Vorstandes zugewiesen werden.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 9</span><span class=\"lf-art-t\">— Ein jeder Einwohner, welcher dem Vereine beitreten will, zeigt dieses einem der Vorstandsmitglieder</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">an, welcher dem sich Meldenden die Statuten, die detselbe zu unterzeichnen hat, bekannt macht. Es wird alsdann von zwei Mitgliedern der Gesundheitszustand des Viehes untersucht. In zweifelhaften Fällen kann von dem Vorstande das Gutachten eines Thierarztes auf Kosten des Versicherten eingeholt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ergiebt sich nichts zu erinnern, so wird der Werth des su versichernden Thieres bestimmt ; die Taxe und das versicherte Vieh nach Alter, Farbe, Race und Abzeichen in das Taxationsverzeichniss eingetragen. Der Vorstand entscheidet in seiner ersten Sitzung über die Annahme, die sofort dem Versicherten bekannt zu geben ist.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 10</span><span class=\"lf-art-t\">— Diejenigen Mitglieder, welche ihren Viehbestand vergrössern, sind verpflichtet, bezüglich der neu</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">eingestellten Thiere innerhalb acht Tagen dem Vereinsvorstande Anzeige zu erstatten und wird sodann hinsichtlich der Aufnahme nach den Bestimmungen des vorhergehenden § 9 verfahren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Eintritt junger Thiere in das zur Aufnahme geeignete Alter gilt als Vergrösserung eines versicherten Viehbestandes.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wer während des Jahres ein versichertes Stück Vieh verkauft, kann ein anderes zur Versicherung zugelassenes Stück au dessen Stelle setzen, für welches er den Mehrbetrag zu zahlen hat, jedoch wird der Minderwerth nicht vergütet.</p>\n<h3 class=\"lf-part\">KAPITEL III. — Beginn und Aufhören der</h3>\n<p class=\"lf-p\">Versicherung.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 11</span><span class=\"lf-art-t\">— Die Versicherung beginnt mit dem Tage der</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Zustellung des Beschlusses des Vorstandes, wonach der Versicheite als Mitglied aufgenommen oder für wirkliche Mitglieder mit dem Tage, wo die neu eingestellten Thiere in die Versicherung angenommen,</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 12</span><span class=\"lf-art-t\">— Die Versicherung hört auf</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">1)</span>Im Falle des Ausschlusses eines Mitgliedes, mit dem folgenden Tage, an welchem demselben der Ausschluss bekannt gegeben ;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2)</span>Im Falle der Versicherte seinen Wohnsitz ausserhalb des Viehversicherungsbezirkes verlegt, mit dem Tage, an welchem die Thiere anderwärts eingestellt;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3)</span>Im Falle die ordentlichen und ausserordentlichen Beiträge in dem bestimmten Zeitpunkte nicht richtig ein- gezahlt, acht Tage nach erfolgter schriftlicher Mahnung durch den Vorstand ;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">4)</span>Im Falle das versicherte Thier in Folge Verkauf, Tausch oder Vererbung auf einen anderen Besitzer ühergeht, mit dem Tage des Ueberganges an den neuen Besitzer.</div>\n<p class=\"lf-p\">Die Versicherung dauert jedoch fort :</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>Wenn der Verkauf oder Tausch unter Mitgliedern des Vereins stattfindet ;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>Wenn der neue Besitzer sich sofort als Mitglied des Vereins aufnehmen lässt ;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">c)</span>Im Falle der Vererbung, wenn die Erben als Mitglieder aufgenommen werden können und ihre Verpflichtungen gegenüber dem Vereine zu erfüllen in der Lage sind.</div>\n<p class=\"lf-p\">In den drei Fällen ist dem Vorstande von der erfolgten Veränderung Kenntniss zu geben ;</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">d)</span>Wenn der Besitzer in Folge einer gesetzlichen Bestimmung gehalten ist, ein verkauftes Thier zurückzunehmen oder den Preis dafür zu erstatten.</div>\n<h3 class=\"lf-part\">KAPITEL IV. — Wegfall der Entschädigung. — Entschädigungsbetrag. — Beiträge. — Eintrittsgeld.</h3>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 13</span><span class=\"lf-art-t\">— Keine Entschädigung wird gewählt bei Verlusten, welche herbeigeführt sind;</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>Durch Feuersbrunst oder Blitzschlag. Entschädigt werden jedoch die Verluste, durch Blitzschlag auf freiem Felde ;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>Durch Ueberschweimmungen</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">c)</span>Durch Seuchen oder ansteckende Krankheiten, soweit für dieselben auf Grund des Gesetzes eine Entschädigung des Besitzers stattfindet oder wenn auf Grund jener Gesetze wegen Nichtbeachtung der polizeilichen Bestimmungen eine Entschädigung nicht eintreten kann.</div>\n<p class=\"lf-p\">Eine. Entschädigung wird ferner nicht gewährt, wenn ein versichertes Thier in Folge eines redhibitorischen Fehlers während der Zeit verenget, in welcher der Besitzer Anspruch gegen den Verkäufer erheben oder sofern er den gesetzlichen Zeitpunkt, welcher für den betreffenden Fehler bestimmt ist, vorübergehen lässt, sofern nachgewiesen ist, dass ihm das Vorhandensein des Feblers bekannt war.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 14</span><span class=\"lf-art-t\">— Die Entschädigung kann durch den Vorstand</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">versagt oder gekürzt werden :</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">n)</span>Wenn der Viehbesitzer die Krankheit oder den Unfall nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist zur Anzeige bringt ;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>Wenn er den ihm in Bezug auf die Behandlung des erkrankten oder verletzten Thieres vom Vereinsvorstande ertheilten Weisungen nicht Folge leistet;</div>\n<p class=\"lf-p\">26d 334</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">c)</span>Wenn der Verlust Folge der Fahrlässigkeit oder grober Misshandlung seitens des Besitzers oder der Person ist, dem die Thiere sur Pflege anvertraut ;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">d)</span>Wenn ein Mitglied des Vereins sich irgend einer Art betrügerischer Angaben oder Handlungen gegen den Verein schuldig gemacht hat ;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">e)</span>Wenn das versicherte Thier in Folge einer Operation verendet, die nicht durch einen Thierarzt ausgeführt worden : ausgenommen sind dabei solche Operationen, die durch schnelle Hilfeleistung vorgenommen werden müssen, z. B. bei Blähungen durch den Trokarstich u, s. w. ; /) Wenn eine dritte Person für den Untall verantwortlich ist.</div>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 15</span><span class=\"lf-art-t\">— Ueber die Gewährung oder Versagung der Entschädigung beschliesst der Vorstand in gemeinsamer Berathung mit Stimmenmehrheit und ist der Entscheid dem</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">beschädigten gleich zu eröffnen Gegen diesen Beschluss des Vorstandes ist die Berufung an das Schiedsgericht zulässig.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 16</span><span class=\"lf-art-t\">— Einschadigungsbetrag. — Die Entschädigung</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">eines verunglückten Stück Viehes wird auf zwei Drittel der Taxe festgesetzt. Die Haut fällt dem Eigenthümer zu, mit Ausnahme der in § 2 vorgesehenen Fälle.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 17</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">— Beiträge. — Jedes Mitglied ist verpflichtet, ein Procent des Werthes des versicherten Viehes in halbjahrigen Raten als Beitrag zu zahlen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 18</span><span class=\"lf-art-t\">— Eintrittsgeld. — Mitglieder des Vereins, welche</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">sich bei der Bildung aufnehmen lassen, zahlen kein Eintrittsgeld.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 19</span><span class=\"lf-art-t\">— Spater eintretende Mitglieder haben, ausser</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">der jährlichen Prämie, als Eintrittsgeld zu entrichten : für eine Kuh. Fr. 1,25 Ct., für die folgende Fr. 0,62½ Ct., und für jedes weitere Stück Fr. 0,25 Ct.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 20</span><span class=\"lf-art-t\">— Diejenigen, welche aus dem Vereine geschieden sind und wieder eintreten wollen, werden nach</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 19 behandelt. Etwaige Rückstände früherer Beiträge sind jedoch vorher zu entrichten.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 21</span><span class=\"lf-art-t\">— Sobald die Vereinsmittel den Betrag von fünfhundert Franken übersteigen, muss der Ueberschuss bei</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">der Sparkasse deponirt werden.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 22</span><span class=\"lf-art-t\">— Die Vereinskasse muss für einen Reservefonds</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">sorgen, welcher mindestens ein Franken von 1000 Franken des Werthes der versicherten Thiere beträgt. Dieser Satz wird auf ein Viertel ermässigt von dem Tage an, wo der Verein dem zwischen den verschiedenen zu Recht bestehenden Ortsvereinen des Landes etwa später zu gründenden Centralverbande beigetreten sein wird. Derselbe muss jedocl wiederum auf seine vorige Höhe gebracht werden, im Falle der Verein späterhin aus dem Central verbande freiwillig austreten oder aus demselben ausgeschlossen werden sollte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Generalversammlung bleibt es vorbehalten, eintretenden Falls die Zahlung eines aussergewöhnlichen Beitrages im Betrage von nicht über Fr. 0,25 Ct. von hundert Franken des Werthes des versicherten Viehes solange anzuordnen, bis der Reservefonds die statutarisch festgesetzte Hohe wieder erreicht haben wird.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 23</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">— Die Vereinsgelder dürfen zu keinem andern, als dem in dem Statut angewiesenen Zwecke verwandt werden. Auch hat die Vereinskasse für sämmtliche, zur Führung der Geschäfte des Vereins benothigten Auslagen aufzukommen. Zu diesen Verwaltungsauslagen zahlen auch die infolge Beitritt an dem bereits in dem vorhergehenden § 22 erwähnten Centralverband au diesen letztern zu entrichtenden gewöhnlichen oder auch aussergewohnlichen Pramien.</p>\n<h3 class=\"lf-part\">KAPITEL V. — Verfahren hei Erkrankung</h3>\n<p class=\"lf-p\">des Viehes. — Nothschlachtung.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 24</span><span class=\"lf-art-t\">— Wenn ein versichertes Stück Vieh erkrankt</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">oder einen Unfall erleidet, dann ist der Eigenthümer verpflichtet, alle ihm zu Gebote stehenden Mittel zu dessen Herstellung anzuwenden. Auch muss derselbe dem Vorstande innerhalb zwölf Stunden hiervon Anzeige machen, damit sich von der Zweckmässigkeit der getroffenen Anordnungen überzeugt werden kann.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 25</span><span class=\"lf-art-t\">— Beschliesst der Vorstand die arztliche Behandlung des Thieres, so werden die Kurkosten, mit Ausnahme jedoch der Arzneikosten, welche in allen Fallen</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">dem Eigenthümer zu Lasten bleiben, von der Vereinskasse bestritten.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 26</span><span class=\"lf-art-t\">— Unter allen Umständen ist das Mitglied verpflichtet, jeden Todesfall eines versicherten Stück Viehes</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">sofort dem Vorstaude des Vereines anzuzeigen. Trifft den Eigenthümer kein Verschulden und ist die Identität des gefallenen Viehes durch zwei Taxatoren festgestellt, so erfolgt die Auszahlung der Entschädigungssumme aus der Vereinskasse.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 27</span><span class=\"lf-art-t\">— Erweisen sich Thiere einer unheilbaren Krankheit verdächtig, so kann durch den Vereinsausschuss die</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">alsbaldige Schlachtung des Thieres angeordnet werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">In diesem Falle kann die Entschädigungssumme auf drei Viertel des Werthes festgesetzt werden, dem Eigenthümer bleib hierbei die Wahl, ob er das Fleisch nach einer von zwei Mitgliedern des Vorstandes zu bestimmenden Taxe behalten oder solches dem Vereine belassen will.</p>\n<p class=\"lf-p\">In letzterem Falle wird das Fleisch, soweit es polizeilich zulässig ist, von zwei Mitgliedern des Vorstandes in 335 einem Tage verkauft. Der Erlös fliesst in die Vereinskasse und fällt in diesem Falle die Haut dem Vereine zu.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Besitzer des Thieres darf eine Nothschlachtung nur mit Genehmigung des Vereinsausschusses vornehmen, dringende Fälle ausgenommen, bei welchen der Vereinsausschuss die Nothwendigkeit der Nothschlachtung nachträglich anerkennen muss.</p>\n<h3 class=\"lf-part\">KAPITEL VI. — Beginn des Versicherungsjahres.</h3>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 28</span><span class=\"lf-art-t\">— Das Versicherungsjahr beginnt mit dem 1. Januar und endigt mit dem 31. Dezember eines jeden</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Jahres. Die Taxation findet jährlich zweimal statt und zwar durch zwei Mitglieder des Vorstandes.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu diesem Behufe behändigt der Vorsteher den Taxatoren ein alphabetisches Verzeichniss der Mitglieder, deren Vieh versichert ist. Die hierbei ermittelte Abschätzungssumme gilt als diejenige, auf welche die Beitrage und Umlagen des Vereins vertheilt werden.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 29</span><span class=\"lf-art-t\">— Im Erkrankungs- und Todesfalle eines Thieres</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">gilt die halbjährige Abschätzungssumme als diejenige, nach welcher die Vergütung im Falle eines Verlustes erfolgt</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 30</span><span class=\"lf-art-t\">— Der Rechnungsführer berichtigt auf Grund des</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">von den Taxatoren eingereichten Taxationsverzeichnisses die Versicherungsrolle und fertigt die von dem Vorstande festzusetzende Heberolle für die Zahlung der einzelnen Mitglieder an.</p>\n<h3 class=\"lf-part\">KAPITEL V I I . — Organe des Vereins.</h3>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 31</span><span class=\"lf-art-t\">— Die Organe des Vereins sind</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>Die General-Versammlung.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>Der Vereinsvorsland.</div>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 32</span><span class=\"lf-art-t\">— General-Versammlung. — Wenigstens einmal</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">im Jahre findet in dem auf den Schluss des Rechnungsjahres folgenden Monate eine Generalversammlung statt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Präsident kann ausserdem die General-Versammlung eigenmächtig, er muss dieselbe auf Verlangen von drei Vorstandsmitgliedern, oder auf ein von zehn wirklichen Mitgliedern unterzeichnetes und die Gegenstände der Tagesordnung enthaltendes Ersuchen einberufen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die General-Versammlungen sind wenigstens actd Tage vor dem für dieselben anberaumten Tage durch Anschlag ortsüblich bekannt zu machen. — Die Beschlüsse der General-Versammlung werden nach einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst, ausgenommen wenn über Anträge auf Abänderung der Statuten oder Auflösung des Verbandes abgestimmt werden soll. § 3 3 . — Befugnisse. — Die ordentlichen General-Versammlungen beschliessen über alle Gegenstände, welche denselben zu diesem Behufe von dem Vorstände vorgelegt Oder von den Mitgliedern angeregt wurden, in letzterem Falle jedoch nur wenn mindestens 14 Tage vorher dem Vorstande von den zu stellenden Anträgen M i t h e i l u n g gemacht worden und solche nicht den Statuten zuwiderlaufen. Der Vorsitzende hat in der General-Versammlung über seine Verwaltung während des verflossenen Vereins\" jahres einen Rechenschaftsbericht zu erstatten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ausserordentliche Versammlungen können nur über solche Angelegenheiten beschliessen, die bei der Einladung als Gegenstand der Berathung bezeichnet worden sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Protokolle der General-Versammlung müssen zu ihrer Gültigkeit von dem Vorsitzenden, dem Schriftführer und zwei zu solchem Zwecke von der General-Versammlung besonders gewählten Vereinsmitghedern unterschrieben werden.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 34</span><span class=\"lf-art-t\">— Vorstand. — Zur Verwaltung der Geschäfte des</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Vereins wählen die Mitglieder in der jährlichen Generalversammlung, welche im Monat Januar abgehalten wird, in geheimer Abstimmung und mit absoluter Stimmenmehrheit, einen Vorstand, bestehend aus: einem Vorsteher ; einem Stellvertreter des Vorstehers , einem Rechnungsführer, und zwei Mitgliedern.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die sämmtlichen Mitglieder des Vorstandes werden jedesmal auf die Dauer von drei Jahren ernannt. Dieselben verrichten ihre Funktionen unentgeltlich. Ihr Amt ist ein Ehrenamt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Remuneration des Rechnungsführers dagegen wird durch die General-Versammlung festgesetzt</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 35</span><span class=\"lf-art-t\">— Der Vorsteher besorgt die Gesammt-Geschättsführung und vertritt die Gesellschaft in allen Fällen, kann</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">sich aber auch durch den Stellvertreter vertreten lassen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 36</span><span class=\"lf-art-t\">— Der Rechnungsführer besorgt die Erhebung</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">aller Einnahmen und die Auszahlung der auf die Vereinskasse angewiesenen Ausgaben auf Grund der Anweisung des Vorstehers.</p>\n<p class=\"lf-p\">Am Ende des Geschäftsjahres legt der Rechnungsführer vollständige Rechnung ab über die hinnahmen und Ausgaben, welche in der im Monat Dezmher stattfindenden General-Versammlung vorgelegt wird. Der Vorsteher beaufsichtigt das Kassenwesen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 37</span><span class=\"lf-art-t\">— Der Vorstand wird zur Wahrnehmung allei</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">ihm durch das Statut ertheilten Rechte und Pflichten durch die blosse Wahl berechtigt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 38</span><span class=\"lf-art-t\">— Schiedsgericht. — Alle im Schosse der Gesellschaft entstehenden Streitigkeiten werden nach Art. 5 des</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Gesetzes vom 11. Juni 1891 stets durch zwei von den betheiligten Parteien zu ernennenden Schiedsrichter geschlichtet, Unterlässt eine der Parteien diese Ernennung, so kann der Vorsteher des Vereins dieselbe vornehmen. Sind die 336 beiden Schiedsrichter getheilter Ansicht, so ziehen sie einen dritten zu, welcher zu entscheiden hat und dessen Entscheidung entgültig ist.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 39</span><span class=\"lf-art-t\">— Die Abänderung gegenwartiger Statuten kann</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">nur durch eine Generalversammlung geschehen, deren Zusammenberufung und Verhandlungen in der statutengemäss vorgeschriebenen Form stattzufinden haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur Gültigkeit der Beschlüsse dieser Versammlung ist erfordert, dass wenigstens die Hallte der Mitglieder dabei anwesend sind und wenigstens drei Viertel der anwesenden Stimmen sich dafür aussprechen, und dass dieselben durch die Regierung nach Vorschrift des Reglementes für die auf Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen vom 21 Juli 1891 gutgeheissen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Auflösung kann nur in einer speziell zu diesem Zwecke wenigstens zwei Monate im Voraus durch Einzelbriefe mit ausdrücklicher Angabe der Tagesordnung einberufenen Versammlung beschlossen werden, in welcher wenigstens drei Viertel der Vereinsmitglieder vertreten sein müssen. — Dieser Beschluss muss mit drei Viertel der anwesenden Stimmen gefasst sein. — Die Auflösung ist nur mit Gutheissung der Regierung gültig. — Im Falle der Auflösung hat die Liquidirung gemäss den Bestimmungen des Art. 9 des Grossh. Beschlusses vom 22. Juli 1891 stattzufinden.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 40</span><span class=\"lf-art-t\">— Durch Beschluss des Vorstandes können gegenwärtige Statuten gedruckt und zum Kostenpreise an die</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Mitglieder überlassen werden. In derselben Weise können Quittungs- und Notationsregister beschafft werden.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 41</span><span class=\"lf-art-t\">— Die Unterschrift unter die gegenwärtigen Statuten gilt als Anerkenntniss derselben und als verbindlicheErklärung, der Gesellschaft beitreten zu wollen</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Berathen und angenommen zu Elwingen, am 16. Februar 1902. (Folgen die Unterschriften.) Arrêté du 23 avril 1902, portant reconnais- Beschluß vom 23. April 1902, die gesetzliche Anerkennung und die Genehmigung der Stasance légale et approbation des statuts de la Société mutualiste d'assurance contre la morta- tuten des Viehversicherungs - Vereins von Redingen betreffend lité du bétail de Redange.</p>\n<p class=\"lf-p\">LE MINISTRE D'ÉTAT, PRESIDENT DU GOUVERNEMENT ;</p>\n<p class=\"lf-p\">Der S t a a t s m i n i s t e r , Präsident der Regierung;</p>\n<p class=\"lf-p\">Vu la demande en reconnaissance légale préNach Einsicht des Gesuches des Viehversichesentée par la Société mutualiste d'assurance rungs - Vereins von Redingen, wegen gesetzcontre la mortalité du bétail de Redange, en- licher Anerkennung, sowie Genehmigung des Stasemble les statuts de cette société ; tuts dieses Vereins;</p>\n<p class=\"lf-p\">Vu l'avis émis le 22 février 1902 par l'admiNach Einsicht des Gutachtens der Gemeindevernistration communale de Redange, siège de la- waltung von Redigen, Sitz des Vereins, vom 22. März 1902; dite société ;</p>\n<p class=\"lf-p\">Vu l'avis de la Commission supérieure d'enNach Einsicht des Gutachtens der höheren couragement des sociétés de secours mutuels Kommission zur Förderung der auf Gegenseitigen date du 13 avril 1902 ; keit beruhenden Vereine, vom 13. April 1902;</p>\n<p class=\"lf-p\">Vu la loi du 11 juillet 1891 et l'arrêté grandNach Einsicht des Gesetzes vom 11. Juli 1891 ducal du 22 du même mois ; und des Großh. Beschlusses vom 22. dess. Mts.;</p>\n<p class=\"lf-p\">Attendu que les statuts de ladite société sont In Anbetracht, daß das Statut genannten en concordance avec les dispositions des lois Vereins mit den Bestimmungen der Gesetze und et règlements ;</p>\n<p class=\"lf-p\">Reglemente in Einklang steht;</p>\n<p class=\"lf-p\">Attendu que les recettes assurées de la même In Anbetracht, daß die gesicherten Einkünfte société paraissent suffisantes pour faire face à der Gesellschaft zur Bestreitung der ordnungsses dépenses obligatoires ; mäßigen Ausgaben derselben hinreichend erscheinen;.</p>\n<p class=\"lf-p\">Arrête :</p>\n<p class=\"lf-p\">Beschließt: er A r t 1 . La Société mutualiste d'assurance contre la mortalité du bétail de Redange est légalement reconnue et ses statuts sont approuvés.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1</span><span class=\"lf-art-t\">Der Viehversicherungs - Verein von</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Redingen wird hiermit gesetzlich anerkannt und ist dessen Statut genehmigt.</p>\n<p class=\"lf-p\">337 A r t . 2. Le présent arrêté, avec les statuts y annexés, sera publié au Mémorial.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 2</span><span class=\"lf-art-t\">Dieser Beschluß nebst dem dazu gehörigen Statut soll im „Memorial\" veröffentlicht</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Luxembourg, le 23 avril 1902.</p>\n<p class=\"lf-p\">Le Ministre d'État, Président du Gouvernement.</p>\n<p class=\"lf-p\">Luxemburg, den 23. April 1902.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen.</p>\n<p class=\"lf-p\">EYSCHEN.</p>\n<p class=\"lf-p\">Statuten des Viehversicherungs- Vereins von Redingen.</p>\n<h3 class=\"lf-part\">KAPITEL I . — Allgemeine Bestimmungen.</h3>\n<p class=\"lf-p\">— Name, Sitz und Zweck des Vereins.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 1</span><span class=\"lf-art-t\">— Unter dem Namen Viehversicherungs-Verein</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">von Redingen » wird ein Vereingegründet, welcher bezweckt, seinen Mitgliedern unter den Bestimmungen der gegenwärtigen Statuten Entschädigungen nach dem Grundsatze der Gegenseitigkeit für Verluste an ihrem Viehbestande zu gewähren.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">c)</span>Diejenigen, welche den Bestimmungen der gegenwärtigen Statuten und speziellen Reglementen des Vereins nicht nachkommen ;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">d)</span>Diejenigen, welche mit der Zahlung ihrer ordentlichen Beiträge während einem Monat oder für die ausserordentlichen Beiträge während vierzehn Tagen im Rückstande sind, ohne von dem Vereinsvorstande dazu Ausstand erhalten zu haben.</div>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 2</span><span class=\"lf-art-t\">— Der Sitz des Vereins ist in Redingen und erstreckt sich auf die Ortschaft Redingen</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 6</span><span class=\"lf-art-t\">— Die Mitglieder, für welche der Ausschluss aus</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">dem Vereine vorgeschlagen, werden zunächst von dem Vereinsvorslande zu einer bestimmten Stunde vorgeladen, um dieselben über die Ursachen des Ausschlusses zu, hören.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sofern dieselben nicht erscheinen, oder die Gründe dem Vorstand nicht genügend erscheinen, wird der Ausschluss der Entscheidung der Generalversammlung unterworfen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 3</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">— Die Gesellschaft versichert : a) Kühe, Rinder, Ochsen und Stiere ; b) Kälbinnen, junge Ochsen und Stiere im Alter von wenigstens einem Jahre.</p>\n<h3 class=\"lf-part\">KAPITEL II. — Mitgliedschaft,</h3>\n<p class=\"lf-p\">Ein- und Austritt aus dem Verein. — Einschreibung der Thiere.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 4</span><span class=\"lf-art-t\">— Mitglied des Vereins kann jeder Eigenthümer</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">oder Pächter derjenigen Ortschaften werden, über welche sich der Verein erstreckt. — Minderjährige im Alter von 15 bis 18 Jahren, sowie die verheiratheten Weibspersonen werden jedoch nur unter den durch Art. 3 des Gesetzes vom 11. Juli 1891 festgesetzten Bedingungen als Mitglieder des Vereins zugelassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vom Eintritt in den Verein sind jedoch ausgeschlossen :</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>Viehhändler und Eigenthümer oder Halter von sogenanntem Leihvieh : b) Viehbesitzer, welche nicht ihren ganzen Viehbestand, sondern nur einzelne Stücke versichern wollen.</div>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 5</span><span class=\"lf-art-t\">— Von dem Vereine können durch Beschluss der</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">General-Versammlung und mit absoluter Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, auf den Vorschlag des Vorstandes ausgeschlossen werden :</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>Diejenigen, welche den Interessen des Vereins entgegentreten oder sich eines groben Betrugs oder des Versuches eines solchen dem Vereine gegenüber schuldig gemacht haben ;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>Notorische Thierquäler oder solche, die ihr Vieh ungebührlich schlecht pflegen ;</div>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 7</span><span class=\"lf-art-t\">— Der freiwillige Austritt aus dem Vereine kann</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">nur zum Schlusse des Versicherungsjahres erfolgen und muss der Antrag wenigstens drei Monate vor diesem Zeitpunkte schriftlich bei dem Vorstande eingereicht werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Bestimmung ist jedoch auf diejenigen Mitglieder, welche ihren Wohnsitz ausserhalb der in dem Vereine ein begriffenen Ortschalten verlegen oder welche ihren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Betrieb aufgeben, nicht anwendhar. Für diese hört die Versicherung mit Ende des Halbjahres, in welchem die Verlegung des Wohnsitzes oder die Aufgabe des Betriebes erfolgt, auf. Dasselbe ist der Fall, wenn ein Mitglied die Zahl der versicherten Thiere vermindert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit dem Augenblicke des Austrittes hört die Versicherung für den Austretenden, ebenso die Ersatzverbindlich' keilen für den Verein auf.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 8</span><span class=\"lf-art-t\">— Im Falle des Austrittes oder des Ausschlusses</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">stehen dem Austretenden keinerlei Ansprüche auf den Verein zu. Jedoch haftet derselbe noch für die ordentlichen und ausserordentlichen Beiträge des Jahres, in welchem der Austritt bezw. Ausschluss erfolgt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für den Fall, dass ein Mitglied einen andern Wohnsitz nimmt und sich sogleich bei einer daselbst auf Gegenseitigkeit beruhenden gesetzlich anerkannten Viehver- 338 sicherung als Mitgled aufnehmen lässt, kann zu seinen Gunsten ein Theil der bezahlten Beiträge dem andern Versicherungsverein durch Beschluss des Vorstandes zugewiesen werden.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 9</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">— Ein jeder Einwohner, welcher dem Vereine beitreten will, zeigt dieses einem der Vorstandsmitglieder an, welcher dem sich Meldenden die Statuten, die derselbe zu unterzeichnen hat, bekannt macht. Es wird alsdann von zwei Mitgliedern der Gesundheitszustand des Viehes untersucht. In zweifelhaften Fällen kann von dem Vorstande das Gutachten eines Thierarztes auf Kosten des Versicherten eingeholt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ergibt sich nichts zu erinnern, so wird der Werth des zu versichernden Thieres bestimmt; die Taxe und das versicherte Vieh nach Alter, Farbe, Race und Abzeichen in das Taxationsverzeichniss eingetragen. Der Vorstand entscheidet in seiner ersten Sitzung über die Annahme, die sofort dem Versicherten bekannt zu geben ist.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 10</span><span class=\"lf-art-t\">— Diejenigen Mitglieder, welche ihren Viehbestand vergrössern, sind verpflichtet, bezüglich der neu</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">eingestellten Thiere innerhalb acht Tagen dem Vereinsvorslande Anzeige zu erstatten und wird sodann hinsichtlich der Aufnahme nach den Bestimmungen des vorhergehenden § 9 verfahren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Eintritt junger Thiere in das zur Aufnahme geeignete Aller gilt als Vergrösserung eines versicherten Viehbestandes.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wer während des Jahres ein versichertes Stück Vieh verkauft, kann ein anderes zur Versicherung zugelassenes Stück au dessen Stelle setzen, für welches er den Mehrbetrag zu zahlen hat, jedoch wird der Minderwerth nicht vergütet.</p>\n<h3 class=\"lf-part\">KAPITEL III. — Beginn und Aufhören der Versicherung.</h3>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 11</span><span class=\"lf-art-t\">— Die Versicherung beginnt mit dem Tage der Zustellung des Beschlusses des Vorstandes, wonach der Versicherte als Mitglied aufgenommen oder für wirkliche</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Mitglieder mit dem Tage, wo die neu eingestellten Thiere in die Versicherung angenommen,</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 12</span><span class=\"lf-art-t\">— Die Versicherung hört auf</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">1)</span>Im Falle des Ausschlusses eines Mitgliedes mit dem folgenden Tage, an welchem demselben der Ausschluss bekannt gegeben ;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2)</span>Im Falle der Versicherte seinen Wohnsitz ausserhalb des Viehversicherungsbezirkes verlegt, mit dem Tage, an welchem die Thiere anderwärts eingestellt ;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3)</span>Im Falle die ordentlichen und ausserordentlichen Beiträge in dem bestimmten Zeitpunkte nicht richtig eingezahlt, acht Tage nach erfolgter schriftlicher Mahnung durch den Vorstand ;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">4)</span>Im Falle das versicherte Thier in Folge Verkauf, Tausch oder Vererbung auf einen anderen Besitzer übergehl, mit dem Tage des Uebergangs an den neuen Besitzer.</div>\n<p class=\"lf-p\">Die Versicherung dauert jedoch fort :</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>Wenn der Verkauf oder Tausch unter Mitgliedern des.</div>\n<p class=\"lf-p\">Vereins stattfindet ;</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>Wenn der neue Besitzer sich sofort als Mitglied des Vereins aufnehmen lässt ;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">c)</span>Im Falle der Vererbung, wenn die Erhen als Mitglieder aufgenommen werden können und ihre Verpflichtungen gegenüber dem Vereine zu erfüllen in der Lage sind.</div>\n<p class=\"lf-p\">In den drei Fällen ist dem Vorstande von der et folgten Veränderung Kenntniss zu geben;</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">d)</span>Wenn der Besitzer in Folge einer gesetzlichen Bestimmung gehalten ist, ein verkauftes Thier zurückzunehmen oder den Preis dafür zu erstatten.</div>\n<h3 class=\"lf-part\">KAPITEL IV. — Wegfall</h3>\n<p class=\"lf-p\">der Entschädigung. — Entschädigungsbetrag. — Beiträge. — Eintrittsgeld.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 13</span><span class=\"lf-art-t\">— Keine Entschädigung wird gewährt bei Verlusten, welche herbeigeführt sind</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>Durch Feuersbrunst oder Blitzschlag. Entschädigt werden jedoch die Verluste durch Blitzschlag auf freiem Felde ;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>Durch Ueberschwemmungen ;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">c)</span>Durch Scuchen oder ansteckende Krankheiten, soweit für dieselben auf Grund des Gesetzes eine Entschädigung des Besitzers stattfindet oder wenn auf Grund jener Gesetze wegen Nichtbeachtung der polizeilichen Bestimmungen eine Entschädigung nicht eintreten kann.</div>\n<p class=\"lf-p\">Eine Entschädigung wird ferner nicht gewährt, wenn ein versichertes Thier in Folge eines redhibitorischen Fehlers während der Zeit verendet, in welcher der Besitzer Anspruch gegen den Verkäufer erheben oder sofern er den gesetzlichen Zeitpunkt, welcher für den betreffenden Fehler bestimmt ist, vorübergehen lässt, sofern nachgewiesen ist, dass ihm das Vorhandensein des Fehlers bekannt war.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 14</span><span class=\"lf-art-t\">— Die Entschädigung kann durch den Vorstand</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">versagt oder gekürzt werden ;</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>Wenn der Viehbesitzer die Krankheit oder den Unfall nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist zur Anzeige bringt ;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>Wenn er den ihm in Bezug auf die Behandlung des erkrankten oder verletzten Thieres vom Vereinsvorstande ertheilten Weisungen nicht Folge leistet ;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">c)</span>Wenn der Verlust Folge der Fahrlässigkeit oder grober Misshandlung seitens des Besitzers oder der Person ist, dem die Thiere zur Pflege anvertraut ;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">d)</span>Wenn ein Mitglied des Vereins sich irgend einer Art 339 betrügerischer Angaben oder Handlungen gegen den Verein schuldig gemacht hat;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">e)</span>Wenn das versicberte Thier in Folge einer Operation verendet, die nicht durch einen Thierarzt ausgeführt worden ; ausgenommen sind dabei solche Operationen. die durch schnelle Hilfeleistung vorgenommen werden müssen, z. B. hei Blähungen durch den Trokarstich u. s. w. ;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">f)</span>Wenn eine dritte Person für den Unfall verantwortlich ist.</div>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 15</span><span class=\"lf-art-t\">— Ueber die Gewährung oder Versagung der Entschädigung beschliesst der Vorstand in gemeinsamer Berathung mit Stimmenmehrheit und ist der Entscheid dem</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Beschädigten gleich zu eröffnen. Gegen diesen Beschluss des Vorstandes ist die Berufung au das Schiedsgericht zulässig.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§16</span><span class=\"lf-art-t\">— Einschädigungsbetrag. — Die Entschädigung</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">eines verunglückten Stück Viehes wird auf zwei Drittel der Taxe festgesetzt. Die Haut fällt dem Eigenthümer zu mit Ausnahme der in § 27 vorgesehenen Fälle.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 17</span><span class=\"lf-art-t\">— Beiträge. — Jedes Mitglied ist verpflichtet, ein</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Prozent des Werthes des versicherten Viehes in halbjährigen Raten als Beitrag zu zahlen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 18</span><span class=\"lf-art-t\">— Eintrittsgeld. — Mitglieder des Vereins, welche</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">sich bei der Bildung aufnehmen lassen, zahlen kein Eintrittsgeld.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 19</span><span class=\"lf-art-t\">— Später eintretende Mitglieder haben, ausser</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">der jährlichen Prämie, als Eintrittsgeld zu entrichten : für eine Kuh Fr. 1.25 Ct., für die folgende Fr. 0.62½ Ct., und für jedes weitere Stück Fr. 0 25 Ct.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 20</span><span class=\"lf-art-t\">— Diejenigen, welche, aus dem Vereine geschieden sind und wieder eintreten wollen, werden nach § 19</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">behandelt. Etwaige Rückstände früherer Beiträge sind jedoch vorher zu entrichten.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 21</span><span class=\"lf-art-t\">— Sobald die Vereinsmittel den Betrag von fünfhundert Franken übersteigen, muss der Ueberschuss bei</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">der Sparkasse deponirt werden.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 22</span><span class=\"lf-art-t\">— Die Vereinskasse muss fur einen Reservefonds</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">sorgen, welcher mindestens ein Franken von 1000 Franken des Werthes der versicherten Thiere beträgt. Dieser Satz wird auf ein Viertel ermässigt von dem Tage an, wo der Verein dem zwischen den verschiedenen zu Recht bestehenden Ortsvereinen des Landes etwa später zu gründenden Centralverbande beigetreten sein wird. Derselbe muss jedoch wiederum auf seine vorige Höhe gebracht werden, im Falle der Verein späterhin aus dem Centralverbande freiwillig austreten oder aus demselben ausgeschlossen •werden sollte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Generalversammlung bleibt es vorbehalten, eintretenden Falls die Zahlung eines aussergewöhnlichen Bei- trages im Betrage von nicht über Fr. 0.25 Ct. von hundert Frauken des Werthes des versicherten Viehes so lange anzuordnen, bis der Reservefonds die statutorisch festgesetzte Höhe wieder erreicht haben wird.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 23</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">— Die Vereinsgelder dürfen zu keinem andern, als dem in dem Statut angewiesenen Zwecke verwandt werden. Auch hat die Vereinskasse für sämntliche, zur Führung der Geschäfte des Vereins benöthigten Auslagen aufzukommen. Zu diesen Verwaltungsauslagen zählen auch die infolge Beitritt an dem bereits in dem vorhergehenden § 22 erwähnten Centralverband an diesen letztern zu entrichtenden gewöhnlichen oder auch ausserge wohnlichen Prämien.</p>\n<h3 class=\"lf-part\">KAPITEL V. — Verfahren bei Erkrankung des Viehes. —</h3>\n<p class=\"lf-p\">Nothschlachtung.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 24</span><span class=\"lf-art-t\">— Wenn ein versichertes Stück Vieh erkrankt</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">oder einen Unfall erleidet, dann ist der Eigenthümer verpflichtet, alle ihm zu Gebote stehenden Mittel zu dessen Herstellung anzuwenden. Auch muss derselbe dem Vorstande, innerhalb zwölf Stunden hiervon Anzeige machen, damit sich von der Zweckmässigkeit der getroffenen Anordnungen überzeugt werden kann.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 25</span><span class=\"lf-art-t\">— Beschliesst der Vorstand die ärztliche Behandlung des Thieres, so werden die Kurkosten, mit Ausnahme</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">jedoch der Arzneikosten , welche in allen Fällen dem Eigenthümer zu Lasten bleiben, von der Vereinskasse bestritten.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 20</span><span class=\"lf-art-t\">—- Unter allen Umständen ist das Mitglied verpflichtet, jeden Todesfall eines versicherten Stück Viehes</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">sofort dem Vorstande des Vereines anzuzeigen. Trifft den Eigenthümer kein Verschulden und ist die Identität des gefallenen Viehes durch zwei Taxatoren festgestellt, so erfolgt die Auszahlung der Entschädigungssumme aus der Vereinskasse.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 27</span><span class=\"lf-art-t\">— Erweisen sich Thiere einer unheilbaren Krankheit verdächtig, so kann durch den Vereinsausschuss die</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">alsbaldige Schlachtung des Thieres angeordnet werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">In diesem Falle kann die Entschädigungssumme auf drei Viertel des Werthes festgesetzt werden, dem Eigenthümer bleibt hierbei die Wahl, ob er das Fleisch nach einer von zwei Mitgliedern des Vorstandes zu bestimmenden Taxe behalten oder solches dem Vereine belassen will.</p>\n<p class=\"lf-p\">In letzterem Falle wird das Fleisch, soweit es polizeilich zulässig ist, von zwei Mitgliedern des Vorstandes in einem Tage verkauft. Der Erlös fliesst in die Vereinskasse und fällt in diesem Falle die Haut dem Vereine zu.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Besitzer des Thieres darf eine Nothschlachtung nur mit Genehmigung des Vereinsausschusses vornehmen, dringende Fälle ausgenommen, bei welchen der Vereins 340 ausschuss die Nothwendigkeit der Nothschlachtung nachträglich anerkennen muss.</p>\n<h3 class=\"lf-part\">KAPITEL VI. — Beginn des Versicherungsjahres.</h3>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 28</span><span class=\"lf-art-t\">— Das Versicherungsjahr beginnt mit dem 1. Januar und endigt mit dem 31. Dezember eines jeden Jahres</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Taxation findet jährlich zweimal statt und zwar durch zwei Mitglieder des Vorstandes.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu diesem Behufe behändigt der Vorsteher den Taxatoren ein alphabetisches Verzeichniss der Mitglieder, deren Vieh versichert ist. Die hierbei ermittelte Abschatzungssumme gilt als diejenige, auf welche die Beitrage und Umlagen des Vereins vertheilt werden.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 29</span><span class=\"lf-art-t\">— Im Erkrankungs- und Todesfalle eines Thieres</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">gilt die halbjährige Abschätzungssumme als diejenige, nach welcher die Vergütung im Falle eines Verlustes erfolgt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 30</span><span class=\"lf-art-t\">— Der Rechnungsführer berichtigt auf Grund des</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">von den Taxatoren eingereichten Taxationsverzeichnisses die Versicherungsrolle und fertigt die von dem Vorstande festzusetzende Heberolle für die Zahlung der einzelnen Mitglieder an.</p>\n<h3 class=\"lf-part\">KAPITEL VII. — Organe des Vereins.</h3>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 31</span><span class=\"lf-art-t\">— Die Organe des Vereins sind</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>Die General-Versammlung ;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>Der Vereinsvorstand.</div>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 32</span><span class=\"lf-art-t\">— General versammlung. — Wenigstens einmal</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">im Jahre findet in dem auf den Schluss des Rechnungsjahres folgenden Monate eine Generalversammlung statt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Präsident kann ausserdem die Generalversammlung eigenmächtig, er muss dieselbe aut Verlangen von drei Vorstandsmitgliedern, oder auf ein von zehn wirklichen Mitgliedern unterzeichnetes und die Gegenstände der Tagesordnung enthaltendes Ersuchen einberufen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Generalversammlungen sind wenigstens acht Tage vor dem für dieselben anberaumten Tage durch Anschlag ortsüblich bekannt zu machen, — Die Beschlüsse der Generalversammlung werden nach einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst, ausgenommen wenn über Anträge auf Abänderung der Statuten oder Auflösung des Verbandes abgestimmt werden soll.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 33</span><span class=\"lf-art-t\">— Befugnisse. — Die ordentlichen Generalversammlungen beschliessen über alle Gegenstande, welche</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">denselben zu diesem Behufe von dem Vorstande vorgelegt oder von den Mitgliedern angeregt werden , in letzterem Falle jedoch nur, wenn mindestens 14 Tage vorher dem Vorstande von den zu stellenden Anträgen Mittheilung gemacht worden und solche nicht den Statuten zuwider- laufen. Der Vorsitzende hat in der General Versammlung über seine Verwaltung während des verflossenen Vereinsjahres einen Rechenschaftsbericht zu erstatten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ausserordentliche Versammlungen können nur über solche Angelegenheiten beschliessen, die bei der Einladung als Gegenstand der Berathung bezeichnet worden sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Protokolle der Generalversammlung müssen zu ihrer Gültigkeit von dem Vorsitzenden, dem Schriftführer und zwei zu solchem Zwecke von der General-Versammlung besonders gewahlten Vereinsmitgliedern unterschrieben werden.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 34</span><span class=\"lf-art-t\">— Vorstand. — Zur Verwaltung der Geschäfte des</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Vereins wahlen die Mitglieder in der jährlichen Generalversammlung, welche im Monat Januar abgehalten wird, in geheimer Abstimmung und mit absoluter Stimmenmehrheit, einen Vorstand, bestehend aus : einem Vorsteher ; einem Stellvertreter des Vorstehers; einem Rechnungsführer, und zwei Mitgliedern.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die sammtlichen Mitglieder des Vorstandes werden jedesmal auf die Dauer von drei Jahren ernannt. Dieselben verrichten ihre Funktionen unentgeltlich. Ihr Amt ist ein Ehrenamt. Die Remuneration des Rechnungsführers dagegen wird durch die Generalversammlung festgesetzt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 35</span><span class=\"lf-art-t\">— Der Vorsteher besorgt die Gesammt-Geschäftsführung und vertritt die Gesellschaft in allen Fällen, kann</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">sich aber auch durch den Stellvertreter vertreten lassen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 36</span><span class=\"lf-art-t\">— Der Rechnungsführer besorgt die Erhebung</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">aller Einnahmen und die Auszahlung der auf die Vereinskasse angewiesenen Ausgaben auf Grund der Anweisung des Vorstehers.</p>\n<p class=\"lf-p\">Am Ende des Geschäftsjahres legt der Rechnungsführer vollstandige Rechnung ab über die Einnahmen und Ausgaben, welche in der im Monat Januar stattfindenden General-Versammlung vorgelegt wird. Der Vorsteher beaufsichtigt das Kassenwesen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 37</span><span class=\"lf-art-t\">— Der Vorstand wird zur Wahrnehmung aller ihm</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">durch das Statut ertheilten Rechte und Pflichten durch die blosse Wahl berechtigt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 38</span><span class=\"lf-art-t\">— Schiedsgericht. — Alle im Schosse der Gesellschaft entstehenden Streitigkeiten werden nach Art. 5 des</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Gesetzes vom 11. Juni 1891 stets durch zwei von den betheiligten Parteien zu ernennenden Schiedsrichter geschlichtet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unterlagst eine der Parteien diese Ernennung, so kann der Vorsteher des Vereins dieselbe vornehmen. Sind die beiden Schiedsrichter getheilter Ansicht, so ziehen sie 341 einen dritten zu, welcher zu entscheiden hat und dessen Entscheidung entgültig ist.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 39</span><span class=\"lf-art-t\">— Die Abanderung gegenwärtiger Statuten kann</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">nur durch eine Generalversammlung geschehen, deren Zusammenberufung und Verhandlungen in der Statutengemass vorgeschnebenen Form stattzufinden haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur Gultigkeit der Beschlusse dieser Versammlung ist erfordert, dass wenigstens die Hälfte der Mitglieder dabei anwesend sind und wenigstens drei Viertel der anwesenden Stimmen sich dafür aussprechen, und dass dieselben durch die Regierung nach Vorschrift des Reglementes für die auf Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen vom 22. Juli 1891 gutgeheissen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Auflosung kann nur in einer speziell zu diesem Zwecke wenigstens zwei Monate im Voraus durch Einzelbriefe mit ausdrücklicher Angabe der Tagesordnung einberufenen Versammlung beschlossen werden, in welcher wenigstens drei Viertel der Vereinsmitglieder vertreten sein müssen. — Dieser Beschluss muss mit drei Viertel der anwesenden Stimmen gefasst sein. — Die Auflösung ist nur mit Gutheissung der Regierung gültig. —- Im Falle der Auflösung hat die Liquidirung gemäss den Bestimmungen des Art. 9 des Grossh. Beschlusses vom 22, Juli 1891 stattzufinden.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 40</span><span class=\"lf-art-t\">— Durch Beschluss des Vorstandes können gegenwartige Statuten gedruckt und zum Kostenpreise an die</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Mitglieder überlassen werden. In derselben Weise können Quittungs- und Notationsregister beschafft werden.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 41</span><span class=\"lf-art-t\">— Die Unterschrift unter die gegenwärtigen Statuten gilt als Anerkenntniss derselben und als verbindliche Erklärung der Gesellschaft beitreten zu wollen</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Berathen und angenommen zu Redingen, am 16. Februar 1902, (Folgen die Unterschriften MINISTRE D'ÉTAT, PRESIDENT DU GOUVERNEMENT ;</p>\n<p class=\"lf-p\">Beschluß vom 23. April 1902, die geseßliche Anerkennung und die Genehmigung der Statuten des Viehversicherungs-Vereins von Ermsdorf betreffend Der S t a a t s m i n i s t e r , P r ä s i d e n t der R e g i e r u n g ;</p>\n<p class=\"lf-p\">Vu la demande en reconnaissance légale présentée par la Société mutualiste d'assurance contre la mortalité du bétail d'Ermsdorf, ensemble les statuts de cette société ;</p>\n<p class=\"lf-p\">Vu l'avis émis le 3 février 1902 par l'administration communale d'Ermsdorf, siège de ladite société ;</p>\n<p class=\"lf-p\">Vu l'avis de la Commission supérieure d'encouragement des sociétés de secours mutuels en date du 13 avril 1902 ;</p>\n<p class=\"lf-p\">Vu la loi du 11 juillet 1891 et l'arrêté grandducal du 22 du même mois ;</p>\n<p class=\"lf-p\">Attendu que les statuts de ladite société sont en concordance avec les dispositions des lois et règlements ;</p>\n<p class=\"lf-p\">Attendu que les recettes assurées de la même société paraissent suffisantes pour faire face à ses dépenses obligatoires ; rungs-Vereins von Ermsdorf, wegen gesetzlicher Anerkennung, sowie Genehmigung des S t a tuts dieses Vereins;</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach Einsicht des Gutachtens der Gemeindeverwaltung von Ermsdorf, Sitz des Vereins, vom 3. Februar 1902.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach Einsicht des Gutachtens der höheren Commission zur Förderung der auf Gegenseitigkeit beruhenden Vereine, vom 13. April 1902;</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach Einsicht des Gesetzes vom 11. Juli 1891 und des Großh. Beschlusses vom 22. dess. Mts.;</p>\n<p class=\"lf-p\">In Anbetracht, daß das Statut genannten Vereins mit den Bestimmungen der Gesetze und Reglemente in Einklang steht;</p>\n<p class=\"lf-p\">In Anbetracht, daß die gesicherten Einkünfte der Gesellschaft zur Bestreitung der ordnungsmäßigen Ausgaben derselben hinreichend erscheinen;</p>\n<p class=\"lf-p\">Arrêté du 23 avril 1902, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la Société mutualiste d'assurance contre la mortalité du bétail d'Ermsdorf.</p>\n<p class=\"lf-p\">LE Arrête :</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1er</span><span class=\"lf-art-t\">La Société mutualiste d'assurance</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">contre la mortalité du bétail d'Ermsdorf est légalement reconnue et ses statuts sont approuvés.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach Einsicht des Gesuches des Viehversiche- Beschließt:</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1</span><span class=\"lf-art-t\">Der Viehversicherungs-Verein von</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Ermsdorf wird, hiermit gesetzlich anerkannt und ist dessen Statut genehmigt.</p>\n<p class=\"lf-p\">26c 342 A r t . 2. Le présent arrêté, avec les statuts y annexés, sera publié au Mémorial.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">Art 2</span><span class=\"lf-art-t\">Dieser Beschluß nebst dem dazu gehörigen Statut soll im „Memorial\" veröffentlicht</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Luxembourg, le 23 avril 1902.</p>\n<p class=\"lf-p\">Luxemburg, den 23. April 1902, Le Ministre d'État, Président du Gouvernement, Der Staatsminister, Präsident EYSCHEN.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eyschen. der Regierung, Statuten des Viehversicherungs-Vereins von Ermsdorf. — Allgemeine Bestimmungen. — Name, S i t z</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">c)</span>Diejenigen, welche den Bestimmungen der gegenund Zweck des Vereins. wärtigen Statuten und speziellen Reglementen des Ver§ 1. — Unter dem Namen «Viehversicherungs-Verein eins nicht nachkommen;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">d)</span>Diejenigen, welche mit der Zahlung ihrer ordentvon Ermsdorf» wird ein Verein gegründet, welcher bezweckt, seinen Mitgliedern unter, den Bestimmungen lichen Beiträge während einem Monat oder für die ausserder gegenwärtigen Statuten Entschädigungen nach dem ordentlichen Beiträge während vierzehn Tagen im RückGrundsatze der Gegenseitigkeit für Verluste an ihrem stande sind, ohne von dem Vereinsvorstande dazu Ausstand erhalten zu haben.</div>\n<p class=\"lf-p\">Viehbestande zu gewähren.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 2</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">— Der Sitz des Vereins ist in Ermsdorf und er§ 6. — Die Mitglieder, deren Ausschluss aus dem Verstreckt sich auf die Ortschaften Ermsdorf; Reisermühle, eine vorgeschlagen, werden zunächst von dem Vereinsvorstande zu einer bestimmten Stunde vorgeladen, um Neumühle und Backesmühle.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 3</span><span class=\"lf-art-t\">— Die Gesellschaft versichert ; a) Kühe, Rinder, dieselben über die Ursachen des Ausschlusses zu hören</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Sofern dieselben nicht erscheinen, oder die Gründe dem Ochsen und Stiere ; b) Kalbinnen, junge Ochsen und Stiere Vorstand nicht genügend erscheinen, wird der Ausschluss m Alter von wenigstens einem Jahre. der Entscheidung der Generalversammlung unterworfen.</p>\n<h3 class=\"lf-part\">KAPITEL II. — Mitgliedschaft, Ein- und Austritt aus dem</h3>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 7</span><span class=\"lf-art-t\">— Der freiwillige Austritt aus dem Vereine kann</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Vereine. — Einschreibung der Thiere.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 4</span><span class=\"lf-art-t\">— Mitglied des Vereins kann jeder Eigenthümer nur zum Schlusse des Versicherungsjahres erfolgen und</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">oder Pächter derjenigen Ortschaften werden, über welche muss der Antrag wenigstens drei Monate vor diesem Zeitsich der Verein erstreckt. -— Minderjährige im Alter von punkte schriftlich bei dem Vorstande eingereicht werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Bestimmung ist jedoch auf diejenigen Mitglieder, 15 bis 18 Jahren, sowie die verheiratheten Weibspersonen werden jedoch nur unter den durch Art. 3 des Gesetzes welche ihren Wohnsitz ausserhalb der in dem Vereine vom 11. Juli 1891 festgesetzten Bedingungen als Mit- einbegriffenen Ortschaften verlegen oder welche ihren Betrieb aufgeben, nicht anwendbar. Für diese hört die glieder des Vereins zugelassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vom Eintritt in den Verein sind jedoch ausgeschlossen : Versicherung mit Ende des Halbjahres, in welchem die</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>Viehhändler und Eigenthümer oder Halter von so- Verlegung des Wohnsitzes oder die Aufgabe des Betriebes genanntem Leihvieh ; b) Viehbesitzer, welche nicht ihren erfolgt, auf. Dasselbe ist der Fall, wenn ein Mitglied die ganzen Viehbestand, sondern nur einzelne Stücke ver- Zahl der versicherten Thiere vermindert.</div>\n<p class=\"lf-p\">Mit dem Augenblicke des Austrittes hört die Versichersichern wollen. ung für den Austretenden, ebenso die Ersatzverbindlich§ 5. — Von dem Vereine können durch Beschluss der keiten für den Verein auf, General-Versammlung und mit absoluter Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, auf den Vorschlag des</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 8</span><span class=\"lf-art-t\">— Im Falle des Austrittes oder des AusschlusseVorstandes ausgeschlossen werden</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">stehen dem Austretenden keinerlei Ansprüche auf den</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>Diejenigen, welche den Interessen des Vereins ent- Verein zu. Jedoch haftet derselbe noch für die ordentgegentreten oder sich eines groben Betrugs oder des Ver- lichen und ausserordentlichen Beiträge des Jahres, in suches eines solchen dem Vereine gegenüber schuldig welchem der Austritt bezw. Ausschluss erfolgt. gemacht haben ;</div>\n<p class=\"lf-p\">Für den Fall, dass ein Mitglied einen andern Wohnsitz</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>Notorische Thierquäler oder solche, die ihr Vieh un- nimmt und sich sogleich bei einer daselbst auf Gegenseigebührlich schlecht pflegen ; tigkeit beruhenden gesetzlich anerkannten ViehversicherKAPITEL I.</div>\n<p class=\"lf-p\">343 ung als Mitglied aufnehmen lässt, kann zu seinen Gunsten ein Theil der bezahlten Beiträge dem andern Versicherungsverein durch Beschluss des Vorstandes zugewiesen werden.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 9</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">— Ein jeder Einwohner, welcher dem Vereine beitreten will, zeigt dieses einem der Vorstandsmitglieder au, welcher dem sich Meldenden die Statuten, die derselbe zu unterzeichnen hat, bekannt macht. Es wird alsdann von zwei Mitgliedern der Gesundheitszustand des Viehes untersucht. In zweifelhaften Fällen kann von dem Vorstande das Gutachten eines Thierarztes auf Kosten des Versicherten eingeholt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ergiebt sich nichts zu erinnern, so wird der Werth des zu versichernden Thieres bestimmt.; die Taxe und das versicherte Vieh nach Aller, Farbe, Race und Abzeichen in das Taxationsverzeichniss eingetragen. Der Vorstand entscheidet in seiner ersten Sitzung über die Annahme, die sofort dem Versicherten bekannt zu geben ist.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 10</span><span class=\"lf-art-t\">— Diejenigen Mitglieder, welche ihren Viehbestand vergrössern, sind verpflichtet, bezüglich der neu</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">eingestellten Thiere innerhalb acht Tagen dem Vereinsvorstande Anzeige zu erstatten und wird sodann hinsichtlich der Aufnahme nach den Bestimmungen des vorhergehenden § 9 verfahren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Eintritt junger Thiere in das zur Aufnahme geeignete Alter gilt als Vergrösserung eines versicherten Viehbestandes.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wer während des Jahres ein versichertes Stück Vieh verkauft, kann ein anderes zur Versicherung zugelassenes Stück an dessen Stelle setzen, für welches er den Mehrbetrag zu zahlen hat, jedoch wird der Minderwerth nicht vergütet.</p>\n<h3 class=\"lf-part\">KAPITEL III. — Beginn und Aufhören der Versickerung.</h3>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-11-51\"><span class=\"lf-art-num\">§11</span><span class=\"lf-art-t\">— Die Versicherung beginnt mit dem Tage der</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Zustellung des Beschlusses des Vorstandes, wonach der Versicherte als Mitglied aufgenommen, oder für wirkliche Milglieder mit dem Tage wo die neu eingestellten Thiere in die Versicherung angenommen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 12</span><span class=\"lf-art-t\">— Die Versicherung hört auf</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">1)</span>Im Falle des Ausschlusses eines Mitgliedes, mit dem 'folgenden Tage, au welchem demselben der Ausschluss bekannt gegeben ;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2)</span>Im Falle der Versicherte seinen Wohnsitz ausserhalb des Viehversicherungsbezirkes verlegt, mit dem Tage, an welchem die Thiere anderwärts eingestellt ;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3)</span>Im Falle die ordentlichen und ausserordentlichen Beiträge in dem bestimmten Zeitpunkte nicht richtig eingezahlt, acht Tage nach erfolgter schriftlicher Mahnung durch den Vorstand ;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">4)</span>Im Falle das versicherte Thier in Folge Verkauf, Tausch oder Vererbung auf einen anderen Besitzer über- geht, mit dem Tage des Ueberganges an den neuen Besitzer.</div>\n<p class=\"lf-p\">Die Versicherung dauert jedoch fort :</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>Wenn der Verkauf oder Tausch unter Mitgliedern des Vereins stattfindet ;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>Wenn der neue Besitzer sieh sofort als Mitglied des Vereins aufnehmen lässt ;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">c)</span>Im Falle der Vererbung, wenn die Erben als Mitglieder aufgenommen werden können und ihre Verpflichtungen gegenüber dem Vereine zu erfüllen in der Lage sind.</div>\n<p class=\"lf-p\">In den drei Fällen ist dem Vorstande von der erfolgten Veränderung Kenntniss zu geben;</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">d)</span>Wenn der Besitzer in Folge einer gesetzlichen Bestimmung gehalten ist, ein verkauftes Thier zurückzunehmen oder den Preis dafür zu erstatten.</div>\n<h3 class=\"lf-part\">KAPITEL IV. — Wegfall der Elitschädigung, — Entschä-</h3>\n<p class=\"lf-p\">digungsbetrag. — Beiträge. — Eintrittsgeld,</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 13</span><span class=\"lf-art-t\">— Keine Entschädigung wird gewährt bei Verlusten, welche herbeigeführt sind</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>Durch Feuersbrunst oder Blitzschlag. Entschädigt werden jedoch die Verluste durch Blitzschlag auf freiem Felde;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>DurchUeberschwemmungen;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">c)</span>Durch Seuchen oder ansteckende Krankheiten, soweit für dieselben auf Grund des Gesetzes eine Entschädigung des Besitzers stattfindet oder wenn auf Grund jener Gesetze wegen Nichtbeachtung der polizeilichen Bestimmungen eine Entschädigung nicht eintreten kann.</div>\n<p class=\"lf-p\">Eine Entschädigung wird ferner nicht gewährt, wenn ein versichertes Thier in Folge eines redhibitorischen Fehlers während der Zeit verendet, in welcher der Besitzer Anspruch gegen den Verkäufer erheben oder sofern er den gesetzlichen Zeitpunkt, welcher für den betreffenden Fehler bestimmt ist, vorübergehen lässt, sofern nachgewiesen ist, dass ihm das Vorhandensein des Fehlers bekannt war.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 14</span><span class=\"lf-art-t\">— Die Entschädigung kann durch den Vorstand</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">versagt oder gekürzt werden :</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>Wenn der Viehbesitzer die Krankheit oder den Unfall nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist zur Anzeige bringt ;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>Wenn er den ihm in Bezug auf die Behandlung des erkrankten oder verletzten Thieres vom Vereinsvorstande ertheilten Weisungen nicht Folge leistet ;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">c)</span>Wenn der Verlust Folge der Fahrlässigkeit oder grober Misshandlung seitens des Besitzers oder der Person ist, dem die Thiere zur Pflege anvertraut ;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">d)</span>Wenn ein Mitglied des Vereins sich irgend einer Art betrügerischer Angaben oder Handlungen gegen den Verein schuldig gemacht hat ;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">e)</span>Wenn das versicherte Thier in Folge einer Operation 344 verendet die nicht durch einen Thierarzt ausgeführt worden : ausgenommen sind dabei solche Operationen, die durch schnelle. Hilfeleistung vorgenommen werden müssen, z. B. bei Blahungen durch den Trokarstich, u. s. w. ;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">f)</span>Wenn eine dritte Person für den Unfall verantwortlich ist.</div>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 15</span><span class=\"lf-art-t\">— Ueber die Gewährung oder Versagung der</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Entschädigung beschliesst der Vorstand in gemeinsamer Berathung mit Stimmenmehrheit und ist der Knischeid dem Beschädigten gleich zu eröffnen. Gegen diesen Beschluss des Vorstandes ist die Berufung au das Schiedsgericht zulässig.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 16</span><span class=\"lf-art-t\">— Entshädigungsheträg. — Die Entscnadigung</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">eines verunglückten Stück Viehes wird auf zwei drittel der Taxe festgesetzt. Die Hant fällt dem Etgenthumer zu mit Ausnahme der in § 27 vorgesehenen Fälle.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 17</span><span class=\"lf-art-t\">— Beiträge. —Jedes Mitglied ist verpflichtet, ein</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Prozent des Werthes des versicherten Viehes in. halbjährigen Raten als Beitrag zu zahlen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 18</span><span class=\"lf-art-t\">—Eintrittsgeld.— Mitglieder des Vereins, welche</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">sich bei der Bildung aulnehmen lassen, zahlen kein Eintrittsgeld.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 19</span><span class=\"lf-art-t\">— Später eintretende Mitglieder haben, ausser</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">der jährlichen Pramie, als Eintrittsgeld zu entrichten: für eine Kuh, Fr. 1,25 Ct., für die folgende Fr. 0,62½ Ct. und für jedes weitere Slück Fr. 0,25 Ct.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 20</span><span class=\"lf-art-t\">— Diejenigen, welche aus dem Vereine geschieden sind und wieder eintreten wollen, werden nach § 19</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">behandelt. Etwaige Rückstände frühere Peiträge sind jedoch vorher zu entrichten.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 21</span><span class=\"lf-art-t\">— Sobald die Vereinsmittiel den Betrag von fünfhundert Franken übersteigen, muss der Ueberschuss bei</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">der Sparkasse deponirt werden.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 22</span><span class=\"lf-art-t\">— Die Vereinskasse muss für einen Reservefonds</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">sorgen, welcher mindestens ein Frauken von 1000 Franken des Werthes der versicherten Thiere beträgt. Dieser Salz wird auf ein Viertel ermässigt von dem Tage an, wo der Verein dem zwischen den verschiedenen zu Recht bestehenden Ortsvereinen des Landes etwa spater zu gründenden Centralverbande beigetreten sein wird. Derselbe muss jedoch wiederum auf seine vorige Höhe gebracht werden, im Falle der Verein späterhin aus dem Çentralverbande freiwillig austreten oder aus demselben ausgeschlossen werden sollte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Generalversammlung bleibt es vorbehalten, eintretenden Falls die Zahlung eines ausjergewöhnlichen Beitrages im Beirage von nicht über Fr. 0,25 Ct. von hunder Frauken des Werthes des versicherten Viehes so lange; anzuordnen, bis der Reservefonds die statutorisch festgesetzte Höhe wieder erreicht haben wird.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 23</span><span class=\"lf-art-t\">— Die Vereinsgelder dürfen zu keinem anderen</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">als dem in dem Statut angewiesenen Zwecke verwandt: werden. Auch hat die Vereioskasse für sammtliche, zur Führung der Geschälte des Vereins benöthigten Auslagenaufzukommen. Zu diesen Verwaltungsauslagen zahlen auch die infolge Beitritt an dem bereits in dem vorhergehendem § 22 erwahnten Centralverband an diesen letzteren zu entrichtenden gewöhnlichen oder auch aussergewöhnlichen Prämien.</p>\n<h3 class=\"lf-part\">KAPITEL V. — Verfahren bei Erkrankung des Viehes. —</h3>\n<p class=\"lf-p\">Nothschlachtung.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 24</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">— Wenn ein versichertes Stück Vieh erkrankt, oder einen Unfall erleidet, dann ist der Eigenthümer verpflichtet, alle ihm zu Gebote stehenden Mittel zu dessen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Herstellung anzuwenden. Auch muss derselbe dem Vorstande innerhalb zwölf Stunden hiervon Anzeige machen, damit sich von der Zweckmassigkeit der getroffenen Anordnungen überzeugt werden kann.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 25</span><span class=\"lf-art-t\">— Beschliesst der Vorstand die arztliche Behandlung des Thieres, so werden die Kurkosten, mit Ausnahme jedoch der Arzneikosten, welche in allen Fallen</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">dem Eigenthümer zu Labten bleiben, von der Vereinskassebestritten,</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-26-52\"><span class=\"lf-art-num\">§26</span><span class=\"lf-art-t\">— Unter allen Umständen ist das Mitglied verpflichtet, jeden Todesfall eines versicherten Stück Viehes</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">sofort dem Vorstande des Vereines anzuzeigen. Trifft den Eigenthümer kein Verschulden und ist die Identität des. gefallenen Viehes durch zwei Taxatoren festgestellt, soerfolgt die Auszahlung der Entschadigungssumme aus der Vereinskasse.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 27</span><span class=\"lf-art-t\">— Erweisen sich Thiere einer unheilbaren Krankheit verdachtigt, so kann durch den Vereinsausschuss die</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">alsbaldige Schlachtung des Thieres angeordnet werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">In diesem Falle kann die Entschädigungssumme auf drei Viertel des Werthes festgesetzt werden; dem Eigenthümer bleibt hierbei die Wahl, ob er das Fleisch nach einer von zwei Mitgliedern des Vorstandes zu bestimmenden Taxebehalten oder solches dem Vereine belassen will.</p>\n<p class=\"lf-p\">In letzterem Falle wird das Fleisch, soweit es polizeilich zulässig ist, von zwei Mitgliedern des Vorstandes in einem.</p>\n<p class=\"lf-p\">Tage verkauft. Der Erlös fliesst in die Vereinskasse und fällt in diesem Falle die Haut dem Vereine zu.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Besitzer des Thieres darf eine Nothscblachtung nur mit Genehmigung des Vereinsausschusses vornehmen dringende Fälle ausgenommen, bei welchen der Vereinsausschuss die Nothwendigkeit der Nothschlachtung nachträglich anerkennen muss.</p>\n<p class=\"lf-p\">345</p>\n<h3 class=\"lf-part\">KAPITEL VI. — Beginn des Versicherungsjahres.</h3>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 28</span><span class=\"lf-art-t\">— Das Versicherungsjahr beginnt mil dem 1. Januar und endigt mit dem 31. Dezember eines jeden Jahres</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Taxation findet jährlich zweimal statt und zwar durch zwei Mitglieder des Vorstandes.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu diesem Behufe behändigt der Vorsteher den Taxatoren ein alphabetisches Verzeichniss der Mitglieder, deren Vieh versichert ist. Die hierbei ermittelte Abschätzungssumme gilt als diejenige, auf welche die Beitrage und Umlagen des Vereins vertheilt werden.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 29</span><span class=\"lf-art-t\">— Im Erkrankungs- und Todesfalle eines Thieres</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">gilt die halbjährige Abschätzungssumme als diejenige, nach welcher die Vergütung im Falle eines Verlustes erfolgt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 30</span><span class=\"lf-art-t\">— Der Rechnungsführer berichtigt auf Grund des</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">von den Taxatoren eingereichten Taxationsverzeichnisses die Versicherungsrolle und fertigt die von dem Vorstande festzusetzende Heberolle für die Zahlung der einzelnen Mitglieder an.</p>\n<h3 class=\"lf-part\">KAPITEL VII. — Organe des Vereins.</h3>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 31</span><span class=\"lf-art-t\">— Die Organe des Vereins sind</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>Die General-Versammlung;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>Der Vereinsvorstand.</div>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 32</span><span class=\"lf-art-t\">— General-Versammlung. — Wenigstens einmal</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">im Jahre findet in dem auf den Schluss des Rechnungsjahres folgenden Monate eine General-Versammlung statt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Präsident kann ausserdem die General-Versammlung eigenmächtig, er muss dieselbe auf Verlangen von drei Vorstandsmitgliedern, oder auf ein von zehn wirklichen Mitgliedern unterzeichnetes und die Gegenstände der Tagesordnung enthaltendes Ersuchen einberufen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die General-Versammlungen sind wenigstens acht Tage vor dem für dieselben anberaumten Tage durch Anschlag ortsüblich bekannt zu machen. — Die Beschlüsse der General-Versammlung werden nach einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden gelasst, ausgenommen wenn über Anträge auf Abanderung der Statuten oder Auflösung des Verbandes abgestimmt werden soll.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 33</span><span class=\"lf-art-t\">— Befugnisse. — Die ordentlichen General-Versammlungen beschliessen über alle Gegenstände, welche</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">denselben zu diesem Behufe von dem Vorstande vorgelegt oder von den Mitgliedern angeregt werden, in letzterem Falle jedoch nur wenn mindestens vierzehn Tage vorher dem Vorstande von den zu stellenden Anträgen Mittheilung gemacht worden und solche nicht den Staunen zuwiderlaufen. Der Vorsitzende hat in der GeneralVersammlung über seine Verwaltung während des verflossenen Vereinsjahres einen Rechenschaftsbericht zu erstatten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ausserordentliche Versammlungen können nur über solche Angelegenheiten beschliessen, die bei der Einladung als Gegenstand der Berathung bezeichnet worden sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Protokolle der General-Versammlung müssen zu ihrer Gültigkeit von dem Vorsitzenden, dem Schriftführer und zwei zu solchem Zwecke von der General-Versammlung besonders gewählten Vereinsmitgliedern unterschrieben werden.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 34</span><span class=\"lf-art-t\">— Vorstand.— Zur Verwaltung der Geschafte des</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Vereins wählen die Mitglieder in der jährliehen GeneralVersammlung, welche i m Monat Januar abgehalten wind in geheimer Abstimmung und mit absoluter Stimmenmehrheit einen. Vorstand bestehend aus: einem Vorsteher..: einem Stellvertreter des Vorsteher einem Rechnugsführer ; und zwei Mitgliedern.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die sämmtlichen Mitglieder des Vorstandes werden jedesmal auf die Dauer \\ o n drei Jahren ernannt. Dieselben verrichten ihre Funktionen unentgeltlich. Ihr Amt ist ein Ehrenamt. Die Remuneration des Rechnungsführers dagegen wird durch die Generalversammlung festgesetzt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 35</span><span class=\"lf-art-t\">— Der Vorsteher besorgt die Gesammt-Geschäftsführung und vertritt die Gesellschaft in allen Fällen, kann</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">sich aber auch durch den Stellvertreter vertreten lassen. § 3 6 . — Der Rechnungsführer besorgt die Erhebung aller Einnahmen und die Auszahlung der auf die Vereinskasse angewiesenen Ausgaben auf Grund der Anweisung des Vorstehers.</p>\n<p class=\"lf-p\">Am Ende des Geschäftsjahres legt der Rechnungsführer vollstandige Rechnung ab über die Einnahmen und Ausgaben, welche in der i m Monat Januar stattfindenden General-Versammlung vorgelegt wird. Der Vorsteher beaufsichtigt das Kassenwesen,</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 37</span><span class=\"lf-art-t\">— Der Vorstand wird zur Wahrnehmung aller ihm</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">durch das Statut ertheilten Rechte und Pflichten durch die blosse Wahl berechtigt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 38</span><span class=\"lf-art-t\">— Schiedsgericht. — Alle im Schoosse der Gesellschaft entstehenden Streitigkeiten werden nach A r t</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">des Gesetzes vom 11. Juni 1891 stets durch zwei von den beiheiligten Parteien zu ernennenden Schiedsrichter geschlichtet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unterlässt eine der Parteien diese Ernennung, so kann der Vorsteher des Vereins dieselbe vornehmen. Sind die beiden Schiedsrichter getheilter Ansicht, so ziehen sie einen dritten zu, welcher zu entscheiden hat und dessen Entscheidung entgültig ist.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 39</span><span class=\"lf-art-t\">— Die Abänderung gegenwärtiger Statuten kann</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">346 nur durch eine Generalversammlung geschehen, deren Zusammenberufung und Verhandlungen in der statutengemass vorgeschriebenen Form stattzufinden haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur Gültigkeit der Beschlüsse dieser Versammlung ist erfordert, dass wenigstens die Halfte der Mitglieder dabei anwesend sind und wenigstens drei Viertel der anwesenden Stimmen sich dafur aussprechen, und dass dieselben durch die Regierung nach Vorschrift des Reglementes für die auf Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen vom 22.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juli 1891 gutgeheissen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Auflösung kann nur in einer speziell zu diesem Zwecke wenigstens zwei Monate im Voraus durch Einzelbriefe mit ausdrücklicher Angabe der Tagesordnung einberufenen Versammlung beschlossen werden, in welcher wenigstens drei Viertel der Vereinsmitglieder vertreten sein müssen. — Dieser Beschluss muss mit drei Viertel der anwesenden Stimmen gefasst sein. — Die Auflosung ist nur mit Gutheissung der Regierung gültig. — Im Falle der Auflösung hat die Liquidirung gemäss den Bestimmungen des Art. 9 des Grossh. Beschlusses vom 22, Juli 1891 stattzufinden.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 40</span><span class=\"lf-art-t\">— Durch Besehluss des Vorstandes können gegenwärtige Statuten gedruckt und zum Kostenpreise an die</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Mitglieder uberlassen werden. In derselben Weise konnen Quittungs- und Notationsregister beschafft werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Arrêté du 23 avril 1902, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la Société mutualiste d'assurance contre la mortalité du bétail de Crauthem.</p>\n<p class=\"lf-p\">Beschluß vom 23. April 1902, die gesetzliche Anerkennung und die Genehmigung der Statuten des Viehversicherungs - Vereins von Crauthem betreffend.</p>\n<p class=\"lf-p\">L E MINISTRE D'ETAT, PRÉSIDENT DU GOUVERNEMENT.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der S t a a t s m i n i s t e r , Präsident der Regierung;</p>\n<p class=\"lf-p\">Vu la demande en reconnaissance légale présentée par la Société mutualiste d'assurance contre la mortalité du bétail de Crauthem, ensemble les statuts de cette société ;</p>\n<p class=\"lf-p\">Vu l'avis émis le 29 janvier 1902 par l'administration communale de Rœser ;</p>\n<p class=\"lf-p\">Vu l'avis de la Commission supérieure d'encouragement des sociétés de secours mutuels en date du 13 avril 1902 ;</p>\n<p class=\"lf-p\">Vu la loi du 11 juillet 1891 et l'arrêté grandducal du 22 du même mois ;</p>\n<p class=\"lf-p\">Attendu que les statuts de ladite société sont en concordance avec les dispositions des lois et règlements ;</p>\n<p class=\"lf-p\">Attendu que les recettes assurées de la même société paraissent suffisantes pour faire face à ses dépenses obligatoires ;</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach Einsicht des Gesuches des Viehversicherungs-Vereins von Crauthem, wegen gesetzlicher Anerkennung, sowie Genehmigung des Statuts dieses Vereins;</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach Einsicht des Gutachtens der Gemeindeverwaltung von Röser, vom 29. Januar 1902;</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach Einsicht des Gutachtens der höheren Commission zur Förderung der auf Gegenseitigkeit beruhenden Vereine, vom 13. April 1902;</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach Einsicht des Gesetzes vom 11. Juli 1891 und des Großh. Beschlusses vom 22. dess. Mts.;</p>\n<p class=\"lf-p\">In Anbetracht, daß das Statut genannten Vereins mit den Bestimmungen der Gesetze und Reglements in Einklang steht;</p>\n<p class=\"lf-p\">In Anbetracht, daß die gesicherten Einkünfte der Gesellschaft zur Bestreitung der ordnungsmäßigen Ausgaben derselben hinreichend erscheinen;</p>\n<p class=\"lf-p\">Arrête : er</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1</span><span class=\"lf-art-t\">La Société mutualiste d'assurance</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">contre la mortalité du bétail de Crauthem est légalement reconnue et ses statuts sont approuvés.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 41</span><span class=\"lf-art-t\">— Die Unterchift unter die gegenwärtigen Statuten gilt als Anerkenntnis derselben und als verbindliche</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Erklärung, der Gesellschaft beitreten zu wollen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Berathen und angenommen zu Ermsdorf, am 1. Januar 1902. (Folgen die Unterschriften.) Beschließt:</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1</span><span class=\"lf-art-t\">Der Viehversicherungs-Verein von</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Crauthem wird hiermit gesetzlich anerkannt und ist dessen Statut genehmigt.</p>\n<p class=\"lf-p\">347 Art. — Le présent arrêté, avec les statuts y annexés, sera publié au Mémorial.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 2</span><span class=\"lf-art-t\">Dieser Beschluß nebst dem dazu gehörigen Statut soll im „Memorial\" veröffentlicht</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Luxembourg, le 23 avril 1902.</p>\n<p class=\"lf-p\">Luxemburg, den 23. April 1902.</p>\n<p class=\"lf-p\">Le Ministre d'État, Président du Gouvernement, EYSCHEN.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Statuten des Viehversicherungs- Vereins von Crauthem.</p>\n<p class=\"lf-p\">I . — Allgemeine Bestimmungen. — Name, Sitz und Zweck des Vereins.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 1</span><span class=\"lf-art-t\">— Unter dem Namen «Viehversicherungs-Verein von</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Crauthem » wird ein Verein gegründet, welcher bezweckt, seinen Mitgliedern unter den Bestimmungen der gegenwärtigen Statuten Entschädigungen nach dem Grundsatze der Gegenseitigkeit für Verluste an ihrem Viehbestande zu gewähren.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 2</span><span class=\"lf-art-t\">— Der Sitz des Vereins ist in Crauthem, und</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">erstreckt sich auf die Ortschaften Rœser, Graul hem, Berchem und Bivingen,</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 3</span><span class=\"lf-art-t\">— Die Gesellschaft versichert a) Kuhe, Rinder</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Ochsen und Stiere ; b) Kälbinnen, jutige Ochsen und Stiere im Alter von wenigstens einem Jahre.</p>\n<p class=\"lf-p\">KAPITEL</p>\n<h3 class=\"lf-part\">KAPITEL II. — Mitgliedschaft, Ein- und Austritt aus dem</h3>\n<p class=\"lf-p\">Verein. -- Einschreibung der Thiere.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 4</span><span class=\"lf-art-t\">— Mitglied des Vereins kann jeder Eigenthümer</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">oder Pächter derjenigen Ortschaften werden, über welche sich der Verein erstreckt. — Minderjährige im Alter von fünfzehn bis achtzehn Jahren, sowie die verheiratheten Weibspersonen werden jedoch nur unter den durch Art. 3 des Gesetzes vom 11. Juli 1891 festgesetzten Bedingungen als Mitglieder des Vereins zugelassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vom Eintrit in den Verein sind jedoch ausgeschlossen:</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>Viehhändler und Eigenthümer oder Halter von sogenanntem Leihvieh ; b) Viehbesitzer, welche nicht ihren ganzen Viehbestand, sondern nur einzelne Stücke versichern wollen.</div>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 5</span><span class=\"lf-art-t\">— Von dem Vereine können durch Beschluss der</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">General-Versammlung und mit absoluter Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, auf den Vorschlag des Vorstandes ausgeschlossen werden :</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>Diejenigen, welche den Interessen des Vereins entgegentreten oder sich eines groben Betrugs oder des Versuches eines solchen dem Vereine gegenüber schuldig gemacht haben ;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>Notorische Thierquäler oder solche, die ihr Vieh ungebührlich schlecht pflegen ;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">c)</span>Diejenigen, welche den Bestimmungen der gegewärtigen Statuten und speziellen Reglementen des Vereins nicht nachkommen ;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">d)</span>Diejenigen welche mit der Zahlung ihrer ordentlichen Beiträge während einem Monat oder für die ausserordentlichen Beiträge während vierzehn Tagen im Rückstande sind, ohne von dem Vereinsvorstande dazu Ausstand erhalten zu haben.</div>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 6</span><span class=\"lf-art-t\">— Die Mitglieder, deren Ausschluss aus dem</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Vereine vorgeschlagen, werden zunächst \\on dem Vereinsvorstande zu einer bestimmten Stunde vorgeladen, um dieselben über die Ursachen des Ausschlusses zu hören.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sofern dieselben nicht erscheinen, oder die Gründe dem Vorstand nicht genügend erscheinen, wird der Ausschluss der Entscheidung der Generalversammlung unterworfen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 7</span><span class=\"lf-art-t\">— Der freiwillige Austritt aus dem Vereine kann</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">nur zum Schlusse des Versicherungsjahres erfolgen und muss der Antrag wenigstens drei Monate vor diesem Zeitpunkte schriftlich bei dem Vorstande eingereicht werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Bestimmung ist jedoch auf diejenigen Mitglieder, welche ihren Wohnsitz ausserhalh der in dem Vereine einbegriffenen Ortschalten verlegen oder welche ihres Betrieb aufgeben, nicht anwendbar. Für diese bort die Versicherung mit Ende des Halhjahres, in welchem die Verlegung des Wohnsitzes oder die Aufgabe des Betriebes erfolgt, auf. Dasselbe ist der Fall, wenn ein Mitglied die Zahl der versicherten Thiere vermindert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit dem Augenblicke des Austrittes hört die Versicherung für den Austretenden, ebenso die Ersatzverbindlichkeit für den Verein auf.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 8</span><span class=\"lf-art-t\">— Im Falle des Austrittes oder des Ausschlusses</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">stehen dem Austretenden keinerlei Ansprüche auf den Verein zu. Jedoch haftet derselbe noch für die ordentlichen und ausserordentlichen Beiträge des Jahres, in welchem der Austritt bezw. Ausschluss erfolgt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für den Fall, dass ein Mitglied einen andern Wohusitz nimmt und sich sogleich bei einer daselbst auf Gegen- 348 seitigkeit beruhenden gesetzlich anerkannten Viehversicherung als Mitglied aufnehmen lässt, kann zu seinen Gunsten ein Theil der bezahlten Beiträge dem andern Versicherungsverein durch Beschluss des Vorstandes zugewiesen werden.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 9</span><span class=\"lf-art-t\">— Ein jeder Einwohner, welcher dem Vereine beitreten will, zeigt dieses einem der Vorstandsmitglieder</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">an, welcher dem sich Meldenden die Statuten, die derselbe zu unterzeichnen hat, bekannt macht. Es wird alsdann von zwei Mitgliedern der Gesundheitszustand des Viehes untersucht. In zweifelhaften Fällen kann von dem Vorstande das Gutachten eines Thierarztes auf Kosten des Versicherten eingeholt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ergiebt sich nichts zu erinnern, so wird der Werth des zu versichernden Thieres bestimmt; die Taxe und das versicherte Vieh nach Alter. Farbe, Race und Abzeichen in das Taxationsverzeichniss eingetragen. Der Vorstand entscheidet in seiner ersten Sitzung über die Annahme, die sofort dem Versicherten bekannt zu geben ist.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 10</span><span class=\"lf-art-t\">— Diejenigen Mitglieder, welche ihren Viehbestand vergrössern, sind verpflichtet, bezüglich der neu</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">eingestellten Thiere innerhalb acht Tagen dem Vereinsvorstande Anzeige zu erstatten und wird sodann hinsichtlich der Aufnahme nach den Bestimmungen des vorhergehenden § 9 verfahren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Eintritt junger Thiere in das zur Aufnahme geeignete Alter gilt als Vergrösserung eines versicherten Viehbestandes, Wer während des Jahres ein versichertes Stück Vieh verkauft, kann ein anderes zur Versicherung zugelassenes Stück an dessen Stelle setzen, fur welches er den Mehrbetrag zu zahlen hat, jedoch wird der Minderwerth nicht vergütet.</p>\n<h3 class=\"lf-part\">KAPITEL III. — Beginn und Aufhören der Versicherung.</h3>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 11</span><span class=\"lf-art-t\">— Die Versicherung beginnt mit dem Tage der</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Zustellung des Beschlusses des Vorstandes, wonach der Versicherte als Mitglied aufgenommen oder für wirkliche Mitglieder mit dem Tage, wo die neu eingestellten Thiere in die Versicherung angenommen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 12</span><span class=\"lf-art-t\">— Die Versicherung hört auf</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">1)</span>Im Falle des Ausschlusses eines Mitgliedes, mit dem folgenden Tage, an welchem demselben der Ausschluss bekannt gegeben ;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2)</span>Im Falle der Versicherte seinen Wohnsitz ausserhalb des Viehversicherungshezirkes verlegt, mit dem Tage, an welchem die Thiere anderwärts eingestellt;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3)</span>Im Falle die ordentlichen und ausserordentlichen Beiträge in dem bestimmten Zeitpunkte nicht richtig ein- gezahlt, acht Tage nach erfolgter schriftlicher Mahnung durch den Vorstand ;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">4)</span>Im Falle das versicherte Thier in Folge Verkauf, Tausch oder Vererbung auf einen anderen Besitzer übergeht, mit dem Tage des Ueberganges an den neuen Besitzer.</div>\n<p class=\"lf-p\">Die Versicherung dauert jedoch fort :</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>Wenn der Verkauf oder Tausch unter Mitgliedern des Vereins stattfindet ;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>Wenn der neue Besitzer sich sofort als Mitglied des Vereins aufnehmen lässt ;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">c)</span>Im Falle der Vererbung, wenn die Erben als Mitglieder aulgenommen werden können und ihre Verpflichtungen gegenüber dem Vereine zu erfüllen in der Lage sind.</div>\n<p class=\"lf-p\">In den drei Fällen ist dem Vorstande von der erfolgten Veränderung Kenntniss zu geben ;</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">d)</span>Wenn der Besitzer in Folge einer gesetzlichen Bestimmung gehalten ist, ein verkauftes Thier zurückzunehmen oder den Preis dalür zu erstatten.</div>\n<h3 class=\"lf-part\">KAPITEL IV. —</h3>\n<p class=\"lf-p\">Wegfall der Entschädigung, — Entschddigungsbetrag, — Beiträge. — Eintrittsgeld.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 13</span><span class=\"lf-art-t\">— Keine Entschädigung wird gewährt bei Verlusten, welche herbeigeführt sind</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>Durch Feuersbrunst oder Blitzschlag. Entschädigt werden jedoch die Verluste durch Blitzschlag auf freiem Felde ;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>Durch Ueberschwemmungen ;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">c)</span>Durch Seuchen oder ansteckende Krankheiten, soweit für dieselben auf Grund des Gesetzes eine Entschädigung des Besitzers stattfindet oder wenn auf Grund jener Gesetze wegen Nichtbeachtung der polizeilichen Bestimmungen eine Entschädigung nicht eintreten kann.</div>\n<p class=\"lf-p\">Eine Entschädigung wird ferner nicht gewährt, wenn ein versichertes Thier in Folge eines redhibitorischen Fehlers während der Zeit verendet, in welcher der Besitzer Anspruch gegen den Verkäufer erheben oder sofern er den gesetzlichen Zeitpunkt, welcher für den betreffenden Fehler bestimmt ist, vorübergehen lässt, sofern nachgewiesen ist, dass ihm das Vorhandensein des Fehlers bekannt war.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 14</span><span class=\"lf-art-t\">— Die Entschädigung kann durch den Vorstand</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">versagt oder gekürzt werden :</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>Wenn der Viehbesitzer die Krankheit oder den Unfall nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist zur Anzeige bringt ;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>Wenn er den ihm in Bezug auf die Behandlung des erkrankten oder verletzten Thieres vom Vereinsvorstande ertheilten Weisungen nicht Folge leistet;</div>\n<p class=\"lf-p\">349</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">c)</span>Wenn der Verlust Folge der Fahrlässigkeit oder grober Misshandlung seitens des Besitzers oder der Person ist, dem die Thiere sur Pflege anvertraut ;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">d)</span>Wenn ein Mitglied des Vereins sich irgend einer Art betrügerischer Angaben oder Handlungen gegen den Verein schuldig gemacht hat ;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">e)</span>Wenn das versicherte Thier in Folge einer Operation verendet, die nicht durch einen Thierarzt ausgeführt worden : ausgenommen sind dabei solche Operationen, die durch schnelle Hilfeleistung vorgenommen werden müssen, z. B. bei Blähungen durch den Trokarstich u.s.w. ;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">f)</span>Wenn eine dritte Person für den Unfall verantwortlich ist.</div>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 15</span><span class=\"lf-art-t\">— Ueber die Gewährung oder Versagung der Entschädigung beschliesst der Vorstand in gemeinsamer Berathung mit Stimmenmehrheit und ist der Entscheid dem</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Beschädigten gleich zu eröffnen Gegen diesen Beschluss des Vorstandes ist die Berufung an das Schiedsgericht zulässig.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 16</span><span class=\"lf-art-t\">— Einschädigungsbetrag. — Die Entschädigung</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">eines verunglückten Stück Viehes wird auf zwei Drittel der Taxe festgesetzt. Die Haut fällt dem Eigenthümer zu, mit Ausnahme der i n §2(…)vorgesehenen Fälle.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 17</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">— Beiträge. — Jedes Mitglied ist verpflichtet, ein Procent des Werthes des versicherten Viehes in halbjährigen Raten als Beitrag zu zahlen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 18</span><span class=\"lf-art-t\">— Eintrittsgeld. — Mitglieder des Vereins, welche</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">sich bei der Bildung aufnehmen lassen, zahlen kein Eintrittsgeld.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 19</span><span class=\"lf-art-t\">— Später eintretende Mitglieder haben, ausser</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">der jährlichen Prämie, als Eintrittsgeld zu entrichten : für eine Kuh, Fr. 1,25 Ct., für die folgende Fr. 0,62½ Ct., und für jedes weitere Stück Fr. 0,25 Ct.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 20</span><span class=\"lf-art-t\">— Diejenigen, welche aus dem Vereine geschieden sind und wieder eintreten wollen, werden nach</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 19 behandelt. Etwaige Rückstände früherer, Beiträge sind jedoch vorher zu entrichten.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 21</span><span class=\"lf-art-t\">— Sobald die Vereinsmittel den Betrag von fünfhundert Franken übersteigen, muss der Ueberschuss bei</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">der Sparkasse deponirt werden.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 22</span><span class=\"lf-art-t\">— Die Vereinskasse muss für einen Reservefonds</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">sorgen, welcher mindestens ein Franken von 1000 Franken -des Werthes der versicherten Thiere beträgt. Dieser Satz wird auf ein Viertel ermässigt von dem Tage an, wo der Verein dem zwischen den verschiedenen zu Recht bestehenden Ortsvereinen des Landes etwa später zu gründenden Centralverbande beigetreten sein wird. Derselbe muss jedoch wiederum auf seine vorige Höhe gebracht werden, i m Falle der Verein späterhin aus dem Central verbande freiwillig austreten oder aus demselben ausgeschlossen werden sollte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Generalversammlung bleibt es vorbehalten, eintretenden Falls die Zahlung eines aussergewöhnlichen Beitrages im Betrage von nicht über Fr. 0,25 Ct. von hundert Franken des Werthes des versicherten Viehes so lange anzuordnen, bis der Reservefonds die statutarisch festgesetzte Höhe wieder erreicht haben wird.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 23</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">— Die Vereinsgelder dürfen zu keinem andern, als dem in dem Statut angewiesenen Zwecke verwandt werden. Auch hat die Vereinskasse für sämmtliche, zur Führung der Geschäfte des Vereins benöthigten Auslagen aufzukommen. Zu diesen Verwaltungsauslagen zählen auch die infolge Beitritt an dem bereits in dem vorhergehenden § 22 erwähnten Centralverhand an diesen letzlern zu entrichtenden gewöhnlichen oder auch aussergewöhnlichen Prämien.</p>\n<h3 class=\"lf-part\">KAPITEL V. — Verfahren bei Erkrankung des Viehes.</h3>\n<p class=\"lf-p\">— Nothschlachtung.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 24</span><span class=\"lf-art-t\">— Wenn ein versichertes Stück Vieh erkrankt</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">oder einen Unfall erleidet, dann ist der Eigenthümer verpflichtet, alle ihm zu Gebote stehenden Mittel zu dessen Herstellung anzuwenden. Auch muss derselbe dem Vorstaude innerhalb zwölf Stunden hiervon Anzeige machen, damit sich von der Zweckmässigkeit der getroffenen Anordnungen überzeugt werden kann.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 25</span><span class=\"lf-art-t\">— Beschliesst der Vorstand die ärztliche Behandlung des Thieres, so werden die Kurkosten, mit Ausnahme jedoch der Arzneikosten, welche in allen Fällen</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">dem Eigenthümer zu Lasten bleiben, von der Vereinskasse bestritten.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 26</span><span class=\"lf-art-t\">— Unter allen Umständen ist das Mitglied verpflichtet, jeden Todesfall eines versicherten Stück Viehes</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">sofort dem Vorstande des Vereines anzuzeigen. Trifft den Eigenthümer kein Verschulden und ist die Identität des gefallenen Viehes durch zwei Taxatoren festgestellt, so erfolgt die Auszahlung der Entschädigungssumme aus der Vereinskasse.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 27</span><span class=\"lf-art-t\">— Erweisen sich Thiere einer unheilbaren Krankheit verdächtig, so kann durch den Vereinsausschuss die</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">alsbaldige Schlachtung des Thieres angeordnet werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">In diesem Falle kann die Entschädigungssumme auf drei Viertel des Werthes festgesetzt werden, dem Eigenthümer bleib hierbei die Wahl, ob er das Fleisch nach einer von zwei Mitgliedern des Vorstandes zu bestimmenden Taxe behalten oder solches dem Vereine belassen will.</p>\n<p class=\"lf-p\">In letzterem Falle wird das Fleisch, soweit es polizeilich zulässig ist, von zwei Mitgliedern des Vorstandes in 26 f 350 einem Tage verkauft. Der Erlös fliesst in die Vereinskasse und fällt in diesem Falle die Haut dem Vereine zu.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Besitzer des Thieres darf eine Nothschlachtung nur mit Genehmigung des Vereinsausschusses vornehmen, dringende Falle ausgenommen, bei welchen der Vereinsausschuss die Notwendigkeit der Nothschlachtung nachträglich anerkennen muss.</p>\n<h3 class=\"lf-part\">KAPITEL VI. — Beginn des</h3>\n<p class=\"lf-p\">Versicherungsjahres.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 28</span><span class=\"lf-art-t\">— Das Versicherungsjahr beginnt mit dem 1. Januar und endigt mit dem 31. Dezember eines jeden</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Jahres. Die Taxation findet jahrlich zweimal statt und zwar durch zwei Mitglieder des Vorstandes.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu diesem Behufe behändigt der Vorsteher den Taxatoren ein alphabetisches Verzeichniss der Mitglieder, deren Vieh versichert ist. Die hierbei ermittelte Abschätzungssumme gilt als diejenige, auf welche die Beilrage und Umlagen des Vereins vertheilt werden.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 29</span><span class=\"lf-art-t\">— Im Erkrankungs- und Todesfalle eines Thieres</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">gilt die halbjährige Abschatzungssumme als diejenige, nach welcher die Vergütung im Falle eines Verlustes erfolgt</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 30</span><span class=\"lf-art-t\">— Der Rechnungsführer berichtigt auf Grund des</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">von den Taxatoren eingereichten Taxationsverzeichnisses die Versicherungsrolle und fertigt die von dem Vorstande festzusetzende Heberolle für die Zahlung der einzelnen Mitglieder an.</p>\n<h3 class=\"lf-part\">KAPITEL VII. — Organe des Vereins.</h3>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 31</span><span class=\"lf-art-t\">— Die Organe des Vereins sind</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>Die General-Versammlung.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>Der Vereinsvorsland.</div>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 32</span><span class=\"lf-art-t\">— General-Versammlung. — Wenigstens einmal</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">im Jahre findet in dem auf den Schluss des Rechnungsjahres folgenden Monate eine Generalversammlung statt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Präsident kann ausserdem die General-Versammlung eigenmächtig, er muss dieselbe auf Verlangen von drei Vorstandsmitgliedern, oder auf ein von zehn wirklichen Mitgliedern unterzeichnetes und die Gegenstande der Tagesordnung enthaltendes Ersuchen einberufen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die General-Versammlungen sind wenigstens acht Tage vor dem für dieselben anberaumten Tage durch Anschlag ortsüblich bekannt zu machen. — Die Beschlüsse der General-Versammlung werden nach einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst, ausgenommen wenn über Anträge auf Abänderung der Statuten oder Auflösung des Verbandes abgestimmt werden soll.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 33</span><span class=\"lf-art-t\">— Befugnisse. — Die ordentlichen General-Versammlungen beschliessen über alle Gegenstände, welche</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">denselben zu diesem Behufe von dem Vorstande vorgelegt oder von den Mitgliedern angeregt werden, in letzterem Falle jedoch nur wenn mindestens 14 Tage vorher dem Vorstande von den zu stellenden Antragen Mittheilung gemacht worden und solche nicht den Statuten zuwiderlaufen. Der Vorsitzende hat in der General-Versammlung über seine Verwaltung während des verflossenen Vereinsjahres einen Rechenschaftsbericht zu statten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ausserordentliche Versammlungen können nur über solche Angelegenheiten beschliessen, die bei der Einladung als Gegenstand der Berathung bezeichnet worden sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Protokolle der General-Versammlung müssen zu ihrer Gültigkeit von dem Vorsitzenden, dem Schriftführer und zwei zu solchem Zwecke von der General-Versammlung besonders gewählten Vereinsmitgliedern unterschrieben werden.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 34</span><span class=\"lf-art-t\">— Vorstand. — Zur Verwaltung der Geschafte des</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Vereins wahlen die Mitglieder in der jahrlichen Generalversammlung, welche im Monat Januar abgehalten wird, in geheimer Abstimmung und mit absoluter Stimmenmehrheit, einen Vorstand, bestehend aus : einem Vorsteher ; einem Stellvertreter des Vorstehers , einem Rechnungsfuhrer, und zwei Mitgliedern.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die sämmtlichen Mitglieder des Vorstandes werdenjedesmal auf die Dauer von drei Jahren ernannt. Dieselben verrichten ihre Funktionen unentgeltlich. Ihr Amt ist ein Ehrenamt. Die Remuneration des Rechnungsführers dagegen wird durch die General-Versammlung festgesetzt</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 35</span><span class=\"lf-art-t\">— Der Vorsteher besorgt die Gesammt-Geschaftsführung und vertritt die Gesellschaft in allen Fallen, kannsich aber auch durch den Stellvertreter vertreten lassen</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 36</span><span class=\"lf-art-t\">— Der Rechnungsführer besorgt die Erhebung</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">aller Einnahmen und die Auszahlung der auf die Vereinskasse angewiesenen Ausgaben auf Grund der Anweisung des Vorstehers.</p>\n<p class=\"lf-p\">Am Ende des Geschäftsjahres legt der Rechnungsführer vollständige Rechnung ab über die Einnahmen und Ausgaben, welche in der im Monat Dezember stattfindenden General-Versammlung vorgelegt wird. Der Vorsteher beaufsichtigt das Kassenwesen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 37</span><span class=\"lf-art-t\">— Der Vorstand wird zur Wahrnehmung aller</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">ihm durch das Statut ertheilten Rechte und Pflichten durch die blosse Wahl berechtigt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 38</span><span class=\"lf-art-t\">— Schiedsgericht. — Alle im Schosse der Gesellschaft entstehenden Streitigkeiten werden nach Art. 5 des</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Gesetzes vom 11. Juni 1891 stets durch zwei von den betheiligten Parteien zu ernennenden Schiedsrichter geschlichtet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unterlässt eine der Parteien diese Ernennung, so kann der Vorsteher des Vereins dieselbe vornehmen. Sind die- 351 beiden Schiedsrichter getheilter Ansicht, so ziehen sie einen dritten zu, welcher zu entscheiden hat und dessen Entscheidung entgültig ist.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 39</span><span class=\"lf-art-t\">— Die Abänderung gegenwärtiger Statuten kann</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">nur durch eine Generalversammlung geschehen, deren Zusammenberutung und Verhandlungen in der statutengemass vorgeschriebenen Form stattzufinden haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur Gültigkeit der Beschlüsse dieser Versammlung ist erfordert, dass wenigstens die Halfle der Mitglieder dabei anwesend sind und wenigstens drei Viertel der anwesenden Stimmen sich dafür aussprechen, und dass dieselben durch die Regierung nach Vorschrift des Reglementes für die auf Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen vom 22. Juli 1891 gutgeheissen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Auflösung kann nur in einer speziell zu diesem Zwecke wenigstens zwei Monate im Voraus durch Einzelbriete mit ausdrücklicher Angabe der Tagesordnung einberufenen Versammlung beschlossen werden, in welcher Arrêté du 23 avril 1902, portant reconnaissance légale et approbation des statuts de la Société mutualiste d'assurance contre la mortalité du bétail de Stegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">L E MINISTRE D'ÉTAT, PRÉSIDENT DU GOUVERNEMENT ; wenigstens drei Viertel derVereinsmitgliedervert(…)(…)ntiseia müssen. — Dieser Beschluss muss mit drei VierteI der anwesenden Stimmen gefasst sein. — Die Auflosung ist nur mit Gutheissunig der Regierung gultig — Im Falle der Auflösung hat die Liquidirung gemäss den Bestimmungen des Art. 9 des Grossh. Beschlusses vom 22. Juli 1891 stattzufinden.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 40</span><span class=\"lf-art-t\">— Durch Beschluss des Vorstandes konnen gegenwartige Staunen gedruckt und zum Kostenpreise an die</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Mitglieder überlassen werden. In derselben Weise können Quittung- und Notationsregister beschafft werden.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 41</span><span class=\"lf-art-t\">— Die Unterschrift unter die gegenwärtigen Statuten gilt als Anerkenntniss derselben und als verbindliche</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Erklärung, der Gesellschall beitreten zu wollen Beratben und angenommen zu Rœser, am 29. Januar 1902 (Folgen die Unterschriften.) Beschluß vom 23. April 1902, die gesetzliche Anerkennung und die Genehmigung der Statuten des Viehversicherungs - Vereins von Stegen betreffend.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der S t a a t s m i n i s t e r , Präsident der Regierung;</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach Einsicht des Gesuches des ViehversicheVu la demande en reconnaissance légale présentée par la Société mutualiste d'assurance rungs - Vereins von Stegen, wegen gesetzcontre la mortalité du bétail de Stegen, en- licher Anerkennung, sowie Genehmigung des Statuts dieses Vereins; semble les statuts de cette société ;</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach Einsicht des Gutachtens der GemeindeverVu l'avis émis le 12 mars 1902 par l'admiwaltung von Ermsdorf, vom 12. März 1902; nistration communale d'Ermsdorf ;</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach Einsicht des Gutachtens der höheren Vu l'avis de la Commission supérieure d'encouragement des sociétés de secours mutuels Commission zur Förderung der auf Gegenseitigkeit beruhenden Vereine, vom 13. April 1902; en date du 13 avril 1902 ;</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach Einsicht des Gesetzes vom 11. Juli 1891 Vu la loi du 11 juillet 1891 et l'arrêté grandund des Großh. Beschlusses vom 22. dess. Mts.; ducal du 22 du même mois ;</p>\n<p class=\"lf-p\">In Anbetracht, daß das Statut genannten Attendu que les statuts de ladite société sont en concordance avec les dispositions des lois Vereins mit den Bestimmungen der Gesetze und Reglemente in Einklang steht; et règlements ;</p>\n<p class=\"lf-p\">In Anbetracht, daß die gesicherten Einkünfte Attendu que les recettes assurées de la même der Gesellschaft zur Bestreitung der ordnungssociété paraissent suffisantes pour faire face à mäßigen Ausgaben derselben hinreichend erscheinen; ses dépenses obligatoires ;</p>\n<p class=\"lf-p\">Arrête : er</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1</span><span class=\"lf-art-t\">La Société mutualiste d'assurance</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">contre la mortalité du bétail de Stegen est légalement reconnue et ses statuts sont approuvés.</p>\n<p class=\"lf-p\">Beschließt:</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1</span><span class=\"lf-art-t\">Der Viehversicherungs - Verein von</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Stegen wird hiermit gesetzlich anerkannt und ist dessen Statut genehmigt.</p>\n<p class=\"lf-p\">352</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 2</span><span class=\"lf-art-t\">Le présent arrêté, avec les statuts y</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">annexés, sera publié au Mémorial.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 2</span><span class=\"lf-art-t\">Dieser Beschluß nebst dem dazu gehörigen Statut soll im „Memorial\" veröffentlicht</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Luxemburg, den 23. April 1902.</p>\n<p class=\"lf-p\">Luxembourg, le 23 avril 1902.</p>\n<p class=\"lf-p\">Le Ministre d'État, Président du Gouvernement.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen.</p>\n<p class=\"lf-p\">EYSCHEN.</p>\n<p class=\"lf-p\">Statuten des Viehversicherungs-Vereins von Stegen.</p>\n<h3 class=\"lf-part\">KAPITEL I . — Allgemeine Bestimmungen.</h3>\n<p class=\"lf-p\">und Zweck des Vereins. — Name, Sitz</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 1</span><span class=\"lf-art-t\">— Unter dem Namen Viehversicherungs-Verein</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">von Stegen» wird ein Vereingegründet, welcher bezweckt, seinen Mitgliedern unter den Bestimmungen der gegenwärtigen Statuten Entschädigungen nach dem Grundsalze der Gegenseitigkeit für Verluste au ihrem Viehbestande zu gewähren.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 2</span><span class=\"lf-art-t\">— Der Sitz des Vereins ist in Stegen und erstreckt sich auf die Ortschaften Stegen, Blücherhof und</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Falkendingen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 3</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">— Die Gesellschaft versichert : a) Kühe, Rinder, Ochsen und Stiere ; b) Kälbinnen, junge Ochsen und Stiere im Alter von wenigstens einem Jahre.</p>\n<h3 class=\"lf-part\">KAPITEL II. — Mitgliedschaft, Ein- und Austritt aus dem</h3>\n<p class=\"lf-p\">Verein. — Einschreibung der Thiere.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 4</span><span class=\"lf-art-t\">— Mitglied des Vereins kann jeder Eigenthümer</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">oder Pächter derjenigen Ortschaften werden, über welche sich der Verein erstreckt. — Minderjährige im Aller von 15 bis 18 Jahren, sowie die verheiratheten Weibspersonen werden jedoch nur unter den durch Art. 3 des Gesetzes vom 11. Juli 1891 festgesetzten Bedingungen als Mitglieder des Vereins zugelassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vom Eintritt in. den Verein sind jedoch ausgeschlossen :</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>Viehhändler und Eigenthümer oder Halter von sogenanntem Leihvieh : b) Viehbesitzer, welche nicht ihren ganzen Viehbestand, sondern nur einzelne Stücke versichern wollen.</div>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 5</span><span class=\"lf-art-t\">— Von dem Vereine können durch Beschluss der</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">General-Versammlung und mit absoluter Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, auf den Vorschlag des Vorstandes ausgeschlossen werden :</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>Diejenigen, welche den Interessen des Vereins entgegentreten oder sich eines groben Betrugs oder des Versuches eines solchen dem Vereine gegenüber schuldig gemacht haben ;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>Notorische Thierquäler oder solche, die ihr Vieh ungebührlich schlecht pflegen ;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">c)</span>Diejenigen, welche den Bestimmungen der gegenwärtigen Statuten und speziellen Reglementen des Vereins nicht nachkommen ;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">d)</span>Diejenigen, welche mit der Zahlung ihrer ordentlichen Beiträge während einem Monat oder für die ausserordentlichen Beiträge während vierzehn Tagen im Rückstande sind, ohne von dem Vereinsvorslande dazu Ausstand erhalten zu haben.</div>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 6</span><span class=\"lf-art-t\">— Die Mitglieder, für welche der Ausschluss aus</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">dem Vereine vorgeschlagen, werden zunächst von dem Vereinsvorstande zu einer bestimmten Stunde vorgeladen, um dieselben über die Ursachen des Ausschlusses zu hören.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sofern dieselben nicht erscheinen, oder die Gründe dem.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vorstand nicht genügend erscheinen, wird der Ausschluss der Entscheidung der Generalversammlung unterworfen,</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 7</span><span class=\"lf-art-t\">— Der freiwillige Austritt aus dem Vereine kann</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">nur zum Schlusse des Versicherungsjahres erfolgen und muss der Antrag wenigstens drei Monate vor diesem Zeitpunkte schriftlich bei dem Vorstande eingereicht werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Bestimmung ist jedoch auf diejenigen Mitglieder, welche ihren Wohnsitz ausserhalb der in dem Vereine ein begriffenen Ortschaften verlegen oder welche ihren Betrieb aufgeben, nicht anwendbar. Für diese hört die Versicherung mit Ende des Halbjahres, in welchem die Verlegung des Wohnsitzes oder die Aufgabe des Betriebes erfolgt, auf. Dasselbe ist der Fall, wenn ein Mitglied die Zahl der versicherten Thiere vermindert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit dem Augenblicke des Austrittes hört die Versicherung für den Austretenden, ebenso die Ersatzverbindlichkeiten für den Verein auf.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 8</span><span class=\"lf-art-t\">— Im Falle des Austrittes oder des Ausschlussesstehen dem Austretenden keinerlei Ansprüche auf den</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Verein zu. Jedoch haftet derselbe noch für die ordentlichen und ausserordentlichen Beiträge des Jahres, in welchem der Austritt bezw. Ausschluss erfolgt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für den F a l l , dass ein Mitglied einen andern Wohnsitznimmt und sich sogleich hei einer daselbst auf Gegenseitigkeit beruhenden gesetzlich anerkannten Viehver- 353 sicherung als Mitgled aufnehmen lässt, kann zu seinen Gunsten ein Theil der hezahlten Beiträge dem andern Versicherungsverein durch Beschluss des Vorstandes zugewiesen werden.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 9</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">— Ein jeder Einwohner, welcher dem Vereine beitreten will, zeigt dieses einem der Vorstandsmitglieder an, welcher dem sich Meldenden die. Statuten, die derselbe zu unterzeichnen hat, bekannt macht. Es wird alsdann von zwei Mitgliedern der Gesundheitszustand des Viehes untersucht. In zweifelhaften Fällen kann von dem Vorstande das Gutachten eines Thierarztes auf Kosten des Versicherten eingeholt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ergibt sich nichts zu erinnern, so wird der Werth des zu versichernden Thieres bestimmt ; die Taxe und das versicherte Vieh nach Alter, Farbe, Race und Abzeichen in das Taxationsverzeichniss eingetragen. Der Vorstand entscheidet in seiner ersten Sitzung über die Annahme, die sofort dem Versicherten bekannt zu geben ist.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 10</span><span class=\"lf-art-t\">— Diejenigen Mitglieder, welche ihren Viehbestand vergrössern, sind verpflichtet, bezüglich der neu</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">eingestellten Thiere innerhalb acht Tagen dem Vereinsvorstande Anzeige zu erstatten und wird sodann hinsichtlich der Aufnahme nach den Bestimmungen des vorhergehenden § 9 verfahren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Eintritt junger Thiere in das zur Aufnahme geeignete Aller gilt als Vergrösserung eines versicherten Viehbestandes.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wer während des Jahres ein versichertes Stück Vieh verkault, kann ein anderes zur Versicherung zugelassenes Stück an dessen Stelle setzen, für welches er den Mehrbetrag zu zahlen hat, jedoch wird der Minderwerth nicht vergütet.</p>\n<h3 class=\"lf-part\">KAPITEL III. — Beginn und Aufhören der Versicherung.</h3>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 11</span><span class=\"lf-art-t\">— Die Versicherung beginnt mit dem Tage der Zustellung des Beschlusses des Vorstandes, wonach der Versicherte als Mitglied aufgenommen oder für wirkliche</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Mitglieder mit dem Tage, wo die neu eingestellten Thiere in die Versicherung angenommen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 12</span><span class=\"lf-art-t\">— Die Versicherung hört auf</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">1)</span>Im Falle des Ausschlusses eines Mitgliedes mit dem folgenden Tage, an welchem demselben der Ausschluss bekannt gegeben ;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2)</span>Im Falle der Versicherte seinen Wohnsitz ausserhalb des Viehversicherungsbezirkes verlegt, mit dem Tage, an welchem die Thiere anderwärts eingestellt ;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3)</span>Im Falle die ordentlichen und ausserordentlichen Beiträge in dem bestimmten Zeitpunkte nicht richtig eingezahlt, acht Tage nach erfolgter schriftlicher Mahnung durch den Vorstand ;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">4)</span>Im Falle das versicherte Thier in Folge Verkauf, Tausch oder Vererbung auf einen anderen Besitzer übergeht, mit dem Tage des Uebergangs au den neuen Besitzer.</div>\n<p class=\"lf-p\">Die Versicherung dauert jedoch fort :</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>Wenn der Verkauf oder Tausch unter Mitgliedern des Vereins stattfindet ;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>Wenn der neue Besitzer sich sofort als Mitglied des Vereins aufnehmen lässt ;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">c)</span>Im Falle der Vererbung, wenn die Erben als Mitglieder aufgenommen werden können und ihre Verpflichtungen gegenüber dem Vereine zu erfüllen in der Lage sind.</div>\n<p class=\"lf-p\">In den drei Fällen ist dem Vorstande von der erfolgten Veränderung Kenntniss zu geben;</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">d)</span>Wenn der Besitzer in Folge einer gesetzlichen Bestimmung gehalten ist, ein verkauftes Thier zurückzunehmen oder den Preis dafür zu erstatten.</div>\n<h3 class=\"lf-part\">KAPITEL IV. — Wegfall der Entschädigung.</h3>\n<p class=\"lf-p\">— Entschädigungsbetrag. — Beiträge. — Eintrittsgeld.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 13</span><span class=\"lf-art-t\">— Keine Entschädigung wird gewährt bei Verlusten, welche herbeigeführt sind</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>Durch Feuersbrunst oder Blitzschlag. Entschädigt werden jedoch die Verluste durch Blitzschlag auf freiem Felde ;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>Durch Ueberschwemmungen ;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">c)</span>Durch Seuchen oder ansteckende Krankheiten, soweit für dieselben auf Grund des Gesetzes eine Entschädigung des Besitzers stattfindet oder wenn auf Grund jener Gesetze wegen Nichtbeachtung der polizeilichen Bestimmungen eine Entschädigung nicht eintreten kann.</div>\n<p class=\"lf-p\">Eine Entschädigung wird ferner nicht gewährt, wenn ein versichertes Thier in Folge eines redhibitorischen Fehlers während der Zeit verendet, in welcher der Besitzer Anspruch gegen den Verkäufer erheben oder sofern er den gesetzlichen Zeitpunkt, welcher für den betreffenden Fehler bestimmt ist, vorübergehen lässt, sofern nachgewiesen ist, dass ihm das Vorhandensein des Fehlers bekannt war.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 14</span><span class=\"lf-art-t\">— Die Entschädigung kann durch den Vorstand</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">versagt oder gekürzt werden ;</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>Wenn der Viehbesitzer die Krankheit oder den Unfall nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist zur Anzeigebringt ;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">6)</span>Wenn er den ihm in Bezug auf die Behandlung des erkrankten oder verletzten Thieres vom Vereinsvorstande ertheilten Weisungen nicht Folge leistet ;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">c)</span>Wenn der Verlust Folge der Fahrlässigkeit oder grober Misshandlung seitens des Besitzers oder der Person ist, dem die Thiere zur Pflege anvertraut ;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">d)</span>Wenn ein Mitglied des Vereins sich irgend einer Art 354 betrügerischer Angaben oder Handlungen gegen den Verein Schuldig gemacht hat;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">e)</span>Wenn das versicherte Thier in Folge einer Operation verendet, die nicht durch einen Thierarzt ausgeführt worden : ausgenommen sind dabei solche Operationen, die durch schnelle Hilfeleistung vorgenommen werden müssen, z. B. bei Blähungen durch den Trokarstich u. s. w. ;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">f)</span>Wenn eine dritte Person für den Unfall verantwortlich ist.</div>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 15</span><span class=\"lf-art-t\">— Ueber die Gewährung oder Versagung der Entschädigung beschliesst der Vorstand in gemeinsamer Berathung mit Stimmenmehrheit und ist der Entscheid dem</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Beschädigten gleich zu eröffnen. Gegen diesen Beschluss des Vorstandes ist die Berufung an das Schiedsgericht zulässig.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 16</span><span class=\"lf-art-t\">— Entschädigungsbetrag. — Die Entschädigung</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">eines verunglückten Stück Viehes wird auf zwei Drittel der Taxe festgesetzt. Die Haut fällt dem Eigenthümer zu mit Ausnahme der in § 27 vorgesehenen Fälle.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 17</span><span class=\"lf-art-t\">— Beiträge. — Jedes Mitglied ist verpflichtet, ein</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Prozent des Werthes des versicherten Viehes in halbjährigen Raten als Beitrag zu zahlen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 18</span><span class=\"lf-art-t\">— Eintrittsgeld. — Mitglieder des Vereins, welche</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">sich bei der Bildung aufnehmen lassen, zahlen kein Eintrittsgeld.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 19</span><span class=\"lf-art-t\">— Später eintretende Mitglieder haben, ausser</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">der jährlichen Prämie, als Eintrittsgeld zu entrichten : für eine Kuh Fr. 1.25 Ct., für die folgende Fr. 0.62½ Ct., und für jedes weitere Stück Fr. 0 25 Ct.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 20</span><span class=\"lf-art-t\">— Diejenigen, welche aus dem Vereine geschieden sind und wieder eintreten wollen, werden nach § 19</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">behandelt. Etwaige Rückstände früherer Beiträge sind jedoch vorher zu entrichten. trages im Betrage von nicht über Fr. 0 25 Ct von hundert Franken des Werthes des versicherten Viehes so lange anzuordnen, bis der Reservefonds die statutorisch festgesetzte Höhe wieder erreicht haben wird.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 23</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">— Die Vereinsgelder dürfen zu keinem andern, als dem in dem Statut angewiesenen Zwecke verwandt werden. Auch hat die Vereinskasse für sämmtliche, zur Führung der Geschälte des Vereins benöthigten Auslagen aufzukommen. Zu diesen Vervvaltungsauslagen zählen auch die infolge Beitritt an dem bereits in dem vorhergehenden § 22 erwahnten Gentralverband an diesen letztern zu entrichtenden gewöhnlichen oder auch aussergewöhnlichen Prämien.</p>\n<h3 class=\"lf-part\">KAPITEL V. — Verfahren bei Erkrankung des Viehes, —</h3>\n<p class=\"lf-p\">Nothschlachtung.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 24</span><span class=\"lf-art-t\">— Wenn ein versichertes Stück Vieh erkrankt</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">oder einen Unfall erleidet, dann ist der Eigenthümer verpflichtet, alle ihm zu Gebote stehenden Mittel zu dessen Herstellung anzuwenden. Auch muss derselbe dem Vorstande innerhalb zwölf Stunden hiervon Anzeige machen, damit sich von der Zweckmässigkeit der getroffenen Anordnungen uberzeugt werden kann.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 25</span><span class=\"lf-art-t\">— Beschliesst der Vorstand die ärztliche Behandlung des Thieres, so werden die Kurkosten, mit Ausnahme</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">jedoch der Arzneikosten, welche in allen Fällen dem Eigenthümer zu Lasten bleiben, von der Vereinskasse bestritten.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 26</span><span class=\"lf-art-t\">— Unter allen Umstanden ist das Mitglied verpflichtet, jeden Todesfall eines versicherten Stück Viehes</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">sofort dem Vorstande des Vereines anzuzeigen. Trifft den Eigenthümer kein Verschulden und ist die Identität des gefallenen Viehes durch zwei Taxatoren festgestellt, so erfolgt die Auszahlung der Entschädigungssumme aus der Vereinskasse.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 21</span><span class=\"lf-art-t\">— Sobald die Vereinsmittel den Betrag von fünfhundert Franken übersteigen, muss der Ueberschuss bei</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 27</span><span class=\"lf-art-t\">— Erweisen sich Thiere einer unheilbaren Krankder Sparkasse deponirt werden</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">heit verdächtig, so kann durch den Vereinsausschuss die</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 22</span><span class=\"lf-art-t\">— Die Vereinskasse muss fur einen Reservefonds alsbaldige Schlachtung des Thieres angeordnet werden</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">sorgen, welcher mindestens ein Franken von 1000 Franken In diesem Falle kann die Entschädigungssumme auf drei des Werthes der versicherten Thiere betragt. Dieser Satz Viertel des Werthes festgesetzt werden, dem Eigenthümer wird auf ein Viertel ermässigt von dem Tage an, wo der bleibt hierbei die Wahl, ob er das Fleisch nach einer von Verein dem zwischen den verschiedenen zu Recht beste- zwei Mitgliedern des Vorstandes zu bestimmenden Taxe henden Ortsvereinen des Landes etwa später zu gründen- behalten oder solches dem Vereine belassen will. den Centralverbande beigetreten sein wird. Derselbe muss In letzterem Falle wird das Fleisch, soweit es polizeilich jedoch wiederum auf seine vorige Höhe gebracht werden, zulässig ist, von zwei Mitgliedern des Vorstandes in einem im Falle der Verein späterhin aus dem Centralverbande Tage verkauft. Der Erlös fliesst in die Vereinskasse und freiwillig austreten oder aus demselben ausgeschlossen fällt in diesem Falle die Haut dem Vereine zu. werden sollte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Besitzer des Thieres darf eine Nothschlachtung nur Der Generalversammlung bleibt es vorbehalten, eintre- mit Genehmigung des Vereinsausschusses vornehmen, tenden Falls die Zahlung eines aussergewöhnlichen Bei- dringende Fälle ausgenommen, bei welchen der Vereins- 355 ausschuss die Nothwendigkeit der Nothschlachtung nachträglich anerkennen muss.</p>\n<h3 class=\"lf-part\">KAPITEL VI. — Beginn des Versicherungsjahres.</h3>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 28</span><span class=\"lf-art-t\">— Das Versicherungsjahr beginnt mit dem 1. Januar und endigt mil dem 31. Dezember eines jeden Jahres</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Taxation findet jährlich zweimal stall und zwar durch zwei Mitglieder des Vorstandes.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu diesem Behufe behändigt der Vorsteher den Taxatoren ein alphabetisches Verzeichniss der Mitglieder, deren Vieh versichert ist. Die hierbei ermittelte Abschätzungssumme gilt als diejenige, auf welche die Beiträge und Umlagen des Vereins vertheilt werden.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 29</span><span class=\"lf-art-t\">— Im Erkrankungs- und Todesfalle eines Thieres</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">gilt die halbjährige Abschätzungssumme als diejenige, nach welcher die Vergütung im Falle eines Verlustes erfolgt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 30</span><span class=\"lf-art-t\">— Der Rechnungsführer berichtigt auf Grund des</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">von den Taxatoren eingereichten Taxationsverzeichnisses die Versicherungsrolle und fertigt die von dem Vorstande festzusetzende Heberolle für die Zahlung der einzelnen Mitglieder an.</p>\n<h3 class=\"lf-part\">KAPITEL VII. — Organe des Vereins.</h3>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 31</span><span class=\"lf-art-t\">— Die Organe des Vereins sind</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>Die General-Versammlung ;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>Der Vereinsvorstand.</div>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 32</span><span class=\"lf-art-t\">— Generalversammlung. — Wenigstens einmal</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">im Jahre findet in dem auf den Schluss des Rechnungsjahres folgenden Monate eine Generalversammlung stall.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Präsident kann ausserdem die Generalversammlung eigenmächtig, er muss dieselbe auf Verlangen von drei Vorstandsmitgliedern, oder auf ein von zehn wirklichen Mitgliedern unterzeichnetes und die Gegenstände der Tagesordnung enthaltendes Ersuchen einberufen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Generalversammlungen sind wenigstens acht Tage vor dem für dieselben anberaumten Tage durch Anschlag ortsüblich bekannt zu machen. — Die Beschlüsse der Generalversammlung werden nach einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst, ausgenommen wenn über Anträge auf Abänderung der Statuten oder Auflösung des Verbandes abgestimmt werden soll.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 33</span><span class=\"lf-art-t\">— Befugnisse. — Die ordentlichen Generalversammlungen beschliessen über alle Gegenstände, welche</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">denselben zu diesem Behufe von dem Vorstande vorgelegt oder von den Mitgliedern angeregt werden , in letzterem Falle jedoch nur, wenn mindestens 14 Tage vorher dem Vorstande von den zu stellenden Anträgen Mittheilung gemacht worden und solche nicht den Statuten zuwider- laufen. Der Vorsitzende hat in der Generalversammlung über seine Verwaltung während des verflossenen Vereinsjahres einen Rechenschaftsbericht zu erstatten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ausserordentliche Versammlungen können nur über solche Angelegenheiten beschliessen, die bei der Einladung als Gegenstand der Berathung bezeichnet worden sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Protokolle der Generalversammlung müssen zu ihrer Gültigkeit von dem Vorsitzenden, dem Schriftführer und zwei zu solchem Zwecke von der General-Versammlung besonders gewählten Vereinsmitgliedern unterschrieben werden.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 34</span><span class=\"lf-art-t\">— Vorstand. — Zur Verwaltung der Geschäfte des</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Vereins wählen die Mitglieder in der jährlichen GeneralVersammlung, welche im Monat Januar abgehalten wird, in geheimer Abstimmung und mit absoluter Stimmenmehrheit, einen Vorstand, bestehend aus : einem Vorsteher ; einem Stellvertreter des Vorstehers ; einem Rechnungsführer, und zwei Mitgliedern.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die sämmtlichen Mitglieder des Vorstandes werden jedesmal auf die Dauer von drei Jahren ernannt. Dieselben verrichten ihre Funktionen unentgeltlich. Ihr Amt ist ein Ehrenami. Die Remuneration des Rechnungsführers dagegen wird durch die Generalversammlung festgesetzt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 35</span><span class=\"lf-art-t\">— Der Vorsteher besorgt die Gesammt-Geschäftsführung und vertritt die Gesellschaft in allen Fällen, kann</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">sich aber auch durch den Stellvertreter vertreten lassen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 36</span><span class=\"lf-art-t\">— Der Rechnungsführer besorgt die Erhebung</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">aller Einnahmen und die Auszahlung der auf die Vereinskasse angewiesenen Ausgaben auf Grund der Anweisung des Vorstehers.</p>\n<p class=\"lf-p\">Am Ende des Geschäftsjahres legt der Rechnungsführer vollständige Rechnung ab über die Einnahmen und Ausgaben, welche in der im Monat Januar stattfindenden General-Versammlung vorgelegt wird. Der Vorsteher beaufsichtigt das Kassenwesen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 37</span><span class=\"lf-art-t\">— Der Vorstand wird zur Wahrnehmung aller ihm</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">durch das Statut ertheilten Rechte und Pflichten durch die blosse Wahl berechtigt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 38</span><span class=\"lf-art-t\">— Schiedsgericht. — Alle im Schosse der Gesellschaft entstehenden Streitigkeiten werden nach Art. 5 des</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Gesetzes vom 11. Juni 1891 stets durch zwei von den betheiligten Parteien zu ernennenden Schiedsrichter geschlichtet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unterlässt eine der Parteien diese Ernennung, so kann der Vorsteher des Vereins dieselbe vornehmen. Sind die beiden Schiedsrichter getheilter Ansicht, so ziehen sie 356 einen dritten zu, welcher zu entscheiden hat und dessen Entscheidung entgültig ist.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 39</span><span class=\"lf-art-t\">— Die Abanderung gegenwartiger Statuten Kann</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">nur durch eine Generalversammlung geschehen, deren Zusammenberufung und Verhandlungen in der statutengemass vorgeschriebenen Form stattzufinden haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur Gultigkeit der Beschlüsse dieser Versammlung ist erfordert, dass wenigstens die Halfte der Mitglieder dabei anwesend bind und wenigstens drei Viertel der anwesenden Stimmen sieh dafur aussprechen, und dass dieselben durch die Regierung nach Vorschrift des Reglementes fur die auf Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen vom 22.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juli 1891 gutgeheissen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Auflösung kann nur in einer speziell zu diesem Zwecke wenigstens zwei Monate im Voraus durch Einzelbriefe mit ausdrücklicher Angabe der Tagesordnung einberufenen Versammlung beschlossen werden, in welcher wenigstens drei Viertel der Vereinsmitglieder vertreten sein müssen. — Dieser Beschluss muss mit drei Viertel der anwesenden Stimmen gefasst sein. — Die Auflösung</p></div>", "next": 239952}