{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Steueransprüchen gegen bestimmte Personen handelt, sollen andere Personen erst dann zu einer Auskunft oder zur Vorlegung von Büchern angehalten werden, wenn die Verhandlungen mit dem Steuerpflichtigen nicht zum Ziel führen, oder keinen Erfolg versprechen. Nur wenn es erforderlich ist, um die Wahrheit zu ermitteln oder wenn Gefahr im Verzug liegt, soll verlangt werden, dass der Steuerpflichtige oder ein Dritter (§§ 173 und 183) Wertsachen vorlegt oder den Inhalt von Behältnissen oder eines verschlossenen Depots nachweist; die Steuerkontrollstelle kann alsdann der Bank oder der Stelle, die das Schliessfach überlassen hat oder das Depot verwahrt, vorschreiben, dem Steuerpflichtigen während angemessen kurzer Frist nur unter Zuziehung eines von der Steuerkontrollstelle zu bezeichnenden Beamten Zutritt zum Schliessfach zu gewähren oder das Depot auszuhändigen.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Eidesstattliche Versicherungen und eid­ liche Bekräftigungen von Auskünften sollen nur gefordert werden, wenn andere Mittel zur Er­ forschung der Wahrheit nicht vorhanden sind.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-210\"><span class=\"lf-art-num\">§ 210</span><span class=\"lf-art-t\">(1) Nach Abschluss seiner Ermittlungen setzt</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">die Steuerkontrollstelle durch Steuerbescheid die Steuer fest.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Sind zur Entrichtung einer Steuer mehrere gesamtschuldnerisch verpflichtet, so ist es in jedem Fall zulässig, gegen die Gesamtschuld­ ner einen einheitlichen Steuerbescheid zu er­ lassen. Das gilt auch dann, wenn nach dem Rechtsverhältnis, das zwischen den Gesamt­ schuldnern besteht, die Steuer nicht von allen Gesamtschuldnern zu tragen ist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Die Vorschriften, die für Steuerbescheide gelten, finden auf Bescheide, die auf Freistel­ lung von Steuern lauten, nur insoweit Anwen­ dung, als dies durch gesetzliche Vorschrift aus­ drücklich bestimmt ist.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-210a\"><span class=\"lf-art-num\">§ 210a</span><span class=\"lf-art-t\">(1) Der Realsteuerbescheid richtet sich auch</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">gegen den Rechtsnachfolger (einschliesslich des Nachfolgers im Besitz), auf den nach dem Fest­ stellungszeitpunkt oder nach dem Ablauf des Bemessungszeitraums der Betrieb, das Grundstück oder das Betriebsgrundstück über­ gegangen ist. Ist die Rechtsnachfolge ein­ getreten, nachdem der Realsteuerbescheid dem Rechtsvorgänger bekanntgegeben (zugestellt) worden ist, so wirkt die Bekanntgabe (die Zu­ stellung) an den Rechtsvorgänger auch gegen den Rechtsnachfolger.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Wer für eine Realsteuer, die ein anderer schuldet, entweder persönlich oder mit den von ihm verwalteten Mitteln haftet, muss einen Realsteuerbescheid, der gegen den Steuer­ schuldner ergangen ist, auch dann gegen sich gelten lassen, wenn er nicht Rechtsnachfolger des Steuerschuldners ist.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-210b\"><span class=\"lf-art-num\">§ 210b</span><span class=\"lf-art-t\">(1) Für die Steuern vom Einkommen, vom</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Ertrag, vom Vermögen und vom Umsatz wird der Steuerbescheid schriftlicherteilt.........................</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Deckt sich die Umsatzsteuerschuld für den Veranlagungszeitraum mit den Voran­ meldungen und festgesetzten Vorauszahlungen, so genügt eine Mitteilung hierüber.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-211\"><span class=\"lf-art-num\">§ 211</span><span class=\"lf-art-t\">(1) Steuerbescheide, die nach den Steuer­</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">gesetzen schriftlich zu erteilen sind, müssen die Höhe der Steuer enthalten.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Sie sollen ferner enthalten:</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">1.</span>eine Belehrung, welches Rechtsmittel zu­ lässig ist und binnen welcher Frist und bei welcher Behörde es einzulegen ist, 2. die Besteuerungsgrundlagen, soweit sie dem Steuerpflichtigen nicht schon mit­ geteilt sind, 3. eine Anweisung, wo, wann und wie die Steuer zu entrichten ist, 4. die Punkte, in denen von der Steuer­ erklärung abgewichen worden ist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Die Steuerbescheide sind verschlossen zuzustellen. Der Finanzminister kann statt der Zustellung eine einfachere Form der Bekannt­ gabe zulassen.*</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-212\"><span class=\"lf-art-num\">§ 212</span><span class=\"lf-art-t\">Ist ein förmlicher Steuerbescheid nicht zu</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">erteilen, so gilt als Steuerbescheid jede Willens­ kundgebung einer Steuerkontrollstelle mit der *) Hinweis auf die Verordnung über Vereinfachungen bei der Zusendung von Bescheiden im Besteuerungs­ verfahren vom 11. Dezember 1932. erstmalig ein bestimmter Betrag als Steuer von einer bestimmten Person sofort oder innerhalb einer bestimmten Frist beansprucht wird.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-212a\"><span class=\"lf-art-num\">§ 212a</span><span class=\"lf-art-t\">(1) Bei den Realsteuern setzt die Steuerkon­</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">trollstelle durch Steuermessbescheid den Steuer­ messbetrag fest.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Auf die Festsetzung der Steuermessbe­ träge finden die für die Festsetzung der Steuern, auf Steuermessbescheide finden die für Steuer­ bescheide (insbesondere für Realsteuerbe­ scheide) geltenden Vorschriften sinngemässe Anwendung.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>In der Festsetzung des Steuermessbe­ trags liegt auch die Feststellung der sachlichen Steuerpflicht und der persönlichen Steuer­ pflicht (Steuerschuldnerschaft).</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-212b\"><span class=\"lf-art-num\">§ 212b</span><span class=\"lf-art-t\">(1) Die Steuerkontrollstellen teilen die fest­</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">gesetzten Steuermessbeträge denjenigen Ge­ meinden mit, denen die Steuerfestsetzung (der Erlass des Realsteuerbescheids) obliegt.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die festgesetzten Steuermessbeträge und die anderen Entscheidungen, die in den Steuer­ messbescheiden enthalten sind (§ 212a Absatz</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3)</span>, werden den Realsteuerbescheiden zugrunde gelegt, auch wenn die Steuermessbescheide noch nicht unanfechtbar geworden sind.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Ist ein Steuermessbescheid durch Rechts­ mittelentscheidung oder durch Berichtigungs­ bescheid geändert worden, so wird ein Real­ steuerbescheid, der auf dem bisherigen Steuer­ messbescheid beruht, von Amts wegen durch einen neuen Realsteuerbescheid ersetzt, der der Änderung des bisherigen Steuermessbe­ scheids Rechnung trägt. Dies gilt auch dann, wenn der bisherige Realsteuerbescheid bereits unanfechtbar geworden war. Mit dem Erlass des neuen Realsteuerbescheids kann gewartet werden, bis die Änderung des bisherigen Steuermessbescheids unanfechtbar geworden ist.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-212c\"><span class=\"lf-art-num\">§ 212c</span><span class=\"lf-art-t\">(1) Besteht Streit darüber, ob und inwieweit</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">eine Person oder eine Sache für eine Realsteuer haftet, so hat auf Antrag der haftpflichtigen Person oder des Eigentümers oder Besitzers der haftpflichtigen Sache oder auf Antrag der Ge­ meinde die Steuerkontrollstelle durch schrift­ lichen Bescheid zu entscheiden.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Besteht Streit darüber, ob eine Betrieb­ stätte ganz oder zu einem Teil (gegebenenfalls zu welchem Teil) der Zweigstellensteuer unter­ liegt, so hat auf Antrag des Steuerpflichtigen oder der Gemeinde die Steuerkontrollstelle durch schriftlichen Bescheid zu entscheiden.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-213\"><span class=\"lf-art-num\">§ 213</span><span class=\"lf-art-t\">(1) Die Feststellung der Besteuefungsgrund­</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">lagen bildet regelmässig einen unselbständigen (mit Rechtsmitteln nicht selbständig anfecht­ baren) Teil des Steuerbescheids.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>In den Fällen der §§ 214 und 215 (nach näherer Massgabe des § 220 Ziffer 2 auch in anderen Fällen) werden die Besteuerungs­ grundlagen gesondert festgestellt. Hierüber wird ein schriftlicher Feststellungsbescheid er­ teilt. Die gesonderte Feststellung bildet, auch wenn sie mit der Steuerfestsetzung in einem Be­ scheid vereinigt ist, eine selbständige (mit Rechtsmitteln selbständig) anfechtbare Ent­ scheidung.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-214\"><span class=\"lf-art-num\">§ 214</span><span class=\"lf-art-t\">Gesondert festgestellt werden die der Besteu­</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">erung zugrunde zu legenden Einheitswerte für die folgenden Gegenstände:</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">1.</span>für die wirtschaftlichen Einheiten (landund forstwirtschaftliche Betriebe; Grund­ stücke, die nicht zu einem gewerblichen Betrieb gehören; gewerbliche Betriebe;</div>\n<p class=\"lf-p\">Gewerbeberechtigungen, die nicht zu einem gewerblichen Betrieb gehören), wenn die wirtschaftlichen Einheiten ent­ weder</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>sich lediglich auf Inland oder erstrecken</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>sich sowohl auf Inland als auch auf Ausland erstrecken und einem unbe­ schränkt Vermögensteuerpflichtigen gehören;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2.</span>für die wirtschaftlichen Untereinheiten (Betriebsgrundstücke;</div>\n<p class=\"lf-p\">Gewerbeberech­ tigungen, die zu einem gewerblichen Be­ trieb gehören), wenn die wirtschaftlichen Untereinheiten entweder</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>sich lediglich auf Inland erstrecken oder</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>sich sowohl auf Inland als auch auf Ausland erstrecken und einem unbe­ schränkt Vermögensteuerpflichtigen gehören;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3.</span>für Teile der in den Ziffern 1 und 2 be­ zeichneten wirtschaftlichen Einheiten und Untereinheiten in den folgenden Fällen:</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>Wenn eine wirtschaftliche Einheit oder Untereinheit sich sowohl auf In­ land als auch auf Ausland erstreckt, so wird der Einheitswert des inländi­ schen Teils gesondert festgestellt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>Wenn eine wirtschaftliche Einheit oder Untereinheit sich auf eine in­ ländische Gemeinde beschränkt und mit einem ihrer Teile der Vermögen­ steuer oder einer Realsteuer unter­ liegt, so wird für diesen Teil der Ein­ heitswert gesondert festgestellt.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-215\"><span class=\"lf-art-num\">§ 215</span><span class=\"lf-art-t\">(1) Die im § 214 vorgesehenen gesonderten</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Feststellungen werden einheitlich getroffen, wenn an dem Gegenstand mehrere beteiligt sind oder wenn die Gebäude oder Betriebsmittel eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs nicht sämtlich dem Eigentümer des Grund und Bodens gehören.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Ferner werden einheitlich und geson­ dert festgestellt: die einkommensteuerpflichtigen und kör­ perschaftsteuerpflichtigen Einkünfte (der Gewinn oder der Überschuss der Einnah­ men über die Werbungskosten) 1. aus Land- und Forstwirtschaft, 2. aus Gewerbebetrieb, 3. aus selbständiger Arbeit, 4. aus Vermietung und Verpachtung unbeweglichen Vermögens, wenn an den Einkünften mehrere betei­ ligt sind.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Werden zusammen mit Einkünften, für die eine einheitliche Feststellung nach Absatz 2 stattfindet, andere gemeinschaftliche Einkünfte, insbesondere Einkünfte aus Kapitalvermögen, verwaltet, so sollen auch diese anderen Ein­ künfte einheitlich mitfestgestellt werden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Die Vorschriften des Absatzes 2 finden keine Anwendung, wenn das unbewegliche Vermögen (Absatz 2 Ziffern 1 und 4) weder im Inland belegen noch in ein inländisches öffent­ liches Buch oder Register eingetragen ist oder wenn die Gesellschaft oder die Gemeinschaft (Absatz 2 Ziffer 2) weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland hat. Auch sonst kann von der Anwendung des Absatzes 2 abgesehen werden, wenn es sich um Fälle von geringerer Bedeutung handelt.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-216\"><span class=\"lf-art-num\">§ 216</span><span class=\"lf-art-t\">(1) In dem Feststellungsbescheid (§§ 214 und</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">215)</span>sind, soweit es für die Besteuerung erfor­ derlich ist, auch Feststellungen zu treffen:</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">1.</span>über die Art des Gegenstands, zum Bei­ spiel darüber, ob es sich um einen landund forstwirtschaftlichen Betrieb, ein Grundstück, ein Betriebsgrundstück, ei­ nen gewerblichen Betrieb oder eine Ge­ werbeberechtigung handelt. Bei einem Grundstück ist auch eine Feststellung über die Grundstücksart (Beispiele: Miet­ wohngrundstück, Einfamilienhaus) zu treffen, wenn es bei der Besteuerung auf die Grundstücksart ankommt. Bei einem Betriebsgrundstück oder einer Gewerbe­ berechtigung, die zu einem gewerbli­ chen Betrieb gehört, ist auch der Betrieb festzustellen, zu dem das Betriebsgrund­ stück oder die Gewerbeberechtigung ge­ hört;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2.</span>darüber, wem der Gegenstand (der Be­ trieb, das Grundstück, das Betriebs­ grundstück oder die Gewerbeberechti­ gung, in den Fällen des § 215 Absatz 2 die Einkünfte) bei der Besteuerung (aus­ schliesslich der Zwangsvollstreckung) zu­ zurechnen ist. Sind an dem Steuergegen­ stand mehrere beteiligt (§ 215 Absätze 1 und 2), so ist in dem Feststellungsbe­ scheid auch eine Feststellung darüber zu treffen, wie der festgestellte Betrag sich auf die einzelnen Beteiligten verteilt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Ist eine solche Feststellung unterblieben, so ist sie in einem Ergänzungsbescheid nach­ zuholen.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-217\"><span class=\"lf-art-num\">§ 217</span><span class=\"lf-art-t\">(1) Soweit die Steuerkontrollstelle die Be­</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">steuerungsgrundlagen (einschliesslich solcher Besteuerungsgrundlagen, für die eine gesonderte Feststellung nicht vorgeschrieben ist) nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie sie zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berück­ sichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft oder eine Versicherung an Eides Statt verweigert. Das gleiche gilt, wenn der Steuerpflichtige Bücher oder Aufzeich­ nungen, die er nach den Steuergesetzen zu führen hat, nicht vorlegen kann oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen unvollständig oder formell oder sachlich unrichtig sind.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-218\"><span class=\"lf-art-num\">§ 218</span><span class=\"lf-art-t\">(1) Auf Feststellungsbescheide, die nach den</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§§ 214 und 215 ergehen, finden die für Steuer­ bescheide geltenden Vorschriften sinngemässe Anwendung.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Feststellungen, die in den Feststel­ lungsbescheiden getroffen worden sind, werden den Steuerbescheiden zugrunde gelegt, auch wenn die Feststellungsbescheide noch nicht unanfechtbar geworden sind.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Ferner wird der Einheitswert, der für ein Betriebsgrundstück oder für eine zu einem ge­ werblichen Betrieb gehörende Gewerbeberech­ tigung festgestellt worden ist, dem Feststellungs­ bescheid zugrunde gelegt, durch den der Ein­ heitswert des gewerblichen Betriebs festge­ stellt wird. Dies gilt auch dann, wenn der Fest­ stellungsbescheid, durch den für das Betriebs­ grundstück oder für die Gewerbeberechtigung der Einheitswert festgestellt worden ist, noch nicht unanfechtbar geworden ist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Ist die in einem Feststellungsbescheid enthaltene Feststellung durch Rechtsmittelent­ scheidung, durch Berichtigungsfeststellung oder durch Fortschreibung (§ 225a) geändert wor­ den, so werden Bescheide (Steuerbescheide, Steuermessbescheide, Feststellungsbescheide), die auf dem bisherigen Feststellungsbescheid be­ ruhen, von Amts wegen durch neue Bescheide ersetzt, die der Änderung Rechnung tragen.</div>\n<p class=\"lf-p\">Dies gilt auch dann, wenn ein zu ersetzender Bescheid bereits unanfechtbar geworden war.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit dem Erlass der neuen Bescheide kann ge­ wartet werden, bis die Rechtsmittelentschei­ dung, Berichtigungsfeststellung oder Fortschrei­ bung, die die bisherige Feststellung ändert, unanfechtbar geworden ist.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-219\"><span class=\"lf-art-num\">§ 219</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Ein einheitlicher Feststellungsbescheid, der nach § 215 erlassen wird, richtet sich gegen alle Personen, die an dem Betrieb, an dem Grundstück, an dem Betriebsgrundstück oder an der Gewerbeberechtigung, in den Fällen des</div>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 215</span><span class=\"lf-art-t\">Absatzes 2 an den Einkünften beteiligt</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">sind. Gesellschafter haben der Steuerkontroll­ stelle einen im Inland wohnenden Vertreter zu benennen, der ermächtigt ist, für die sämt­ lichen Gesellschafter die im § 215 vorgesehenen Feststellungsbescheide, die dazu ergehenden Rechtsmittelentscheidungen sowie die mit dem Feststellungs- oder Rechtsmittelverfahren zu­ sammenhängenden sonstigen Verfügungen und Mitteilungen der Steuerbehörden in Empfang zu nehmen. Solange die Gesellschafter einen solchen Vertreter der Steuerkontrollstelle nicht benannt haben, sind die Steuerbehörden berech­ tigt, die im § 215 vorgesehenen Feststellungs­ bescheide, die dazu ergehenden Rechtsmittel­ entscheidungen sowie die mit dem Feststellungsoder Rechtsmittelverfahren zusammenhängen­ den sonstigen Verfügungen und Mitteilungen einem der Gesellschafter zugehen zu lassen mit Wirkung für und gegen alle Gesellschafter; auf diese Wirkung ist in dem Feststellungsbescheid der Rechtsmittelentscheidung oder sonstigen Verfügung oder Mitteilung hinzuweisen. Die Vorschriften, die in den Sätzen 2 und 3 für Ge­ sellschaften getroffen sind, gelten entsprechend für Gemeinschaften.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Ein Feststellungsbescheid, der über einen Betrieb, ein Grundstück, ein Betriebsgrund­ stück oder eine Gewerbeberechtigung ergeht (§§ 214 und 215 Absatz 1), richtet sich auch gegen den Rechtsnachfolger (einschliesslich des Nachfolgers im Besitz), auf den nach dem Fest­ stellungszeitpunkt der Betrieb, das Grundstück, das Betriebsgrundstück oder die Gewerbebe­ rechtigung übergegangen ist oder übergeht. Ist die Rechtsnachfolge eingetreten, nachdem der Feststellungsbescheid dem Rechtsvorgänger be­ kanntgegeben (zugestellt) worden ist, so wirkt die Bekanntgabe (die Zustellung) an den Rechts­ vorgänger auch gegen den Rechtsnachfolger.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Wer für eine Steuer, die ein anderer schuldet, entweder persönlich oder mit den von ihm verwalteten Mitteln haftet, muss einen Feststellungsbescheid, der gegen den Steuer­ schuldner ergangen ist, auch dann gegen sich gelten lassen, wenn er nicht Rechtsnachfolger des Steuerschuldners ist.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-220\"><span class=\"lf-art-num\">§ 220</span><span class=\"lf-art-t\">Der Finanzminister kann Bestimmungen</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">treffen über:</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">1.</span>Zusammenfassung und Vereinheitlichung von Bescheiden (Steuerbescheiden, Feststellungsbescheiden, Steuermessbe­ scheiden, Zerlegungsbescheiden), die den­ selben Steuerpflichtigen betreffen. Dabei ist anzustreben, dass die Zahl der Be­ scheide, die ein Steuerpflichtiger im Laufe eines Jahrs erhält, möglichst herab­ gemindert wird;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2.</span>Einschränkungen und Erweiterungen der §§ 214 und 215. Zum Beispiel kann die gesonderte Feststellung der Besteu­ erungsgrundlagen für die Gewerbesteuer, ferner die gesonderte Feststellung des umsatzsteuerpflichtigen Umsatzes und insoweit, als nicht bereits die Vorschrif­ ten des § 215 Absatzes 2 Platz greifen, die gesonderte Feststellung der einkommen­ steuerpflichtigen und körperschaftsteuer­ pflichtigen Einkünfte für solche Fälle vorgesehen werden, in denen der Erlass eines Feststellungsbescheids (insbesondere wegen des Zusammenhangs mit der Fest­ stellung des gewerbesteuerpflichtigen Ge­ werbeertrags) zu einer Vereinfachung des Verfahrens führt. Ferner kann für Aktien, ...................... für Anteile an Ge­ sellschaften mit beschränkter Haftung und für Genussscheine, soweit sie im In­ land keinen Kurswert haben, der ge­ meine Wert einheitlich und gesondert festgestellt werden;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3.</span>Zulässigkeit und Rechtswirkungen von Vereinbarungen und vereinbarungsähn­ lichen Rechtsformen im Besteuerungs­ verfahren. Vereinbarungen können nur für solche Fälle zugelassen werden, in denen die Vereinbarungen die Besteu­ erung vereinfachen und das steuerliche Ergebnis bei dem Steuerpflichtigen nicht wesentlich ändern; entsprechendes gilt für vereinbarungsähnliche Rechtsformen.</div>\n<p class=\"lf-p\">Sondervorschriften, die in Steuergesetzen enthalten sind, bleiben unberührt;</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">4.</span>das Verfahren in den Fällen der Ziffern 2 und 3.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-221\"><span class=\"lf-art-num\">§ 221</span><span class=\"lf-art-t\">Gestrichen</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-222\"><span class=\"lf-art-num\">§ 222</span><span class=\"lf-art-t\">(1) Hat bei Steuern...................................,die</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Steuerkontrollstelle nach Prüfung des Sachver­ halts einen besonderen, im Gesetz selber vorge­ sehenen schriftlichen Bescheid (Steuerbescheid, Steuermessbescheid, Freistellungsbescheid oder Feststellungsbescheid) erteilt, so findet, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, eine Änderung des Bescheids (eine Berichtigungsveranlagung oder eine Berichtigungsfeststellung) nur statt:</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">1.</span>wenn neue Tatsachen oder Beweismittel bekanntwerden, die eine höhere Veran­ lagung rechtfertigen, und die Verjäh­ rungsfrist noch nicht abgelaufen ist;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2.</span>wenn durch eine Betriebsprüfung vor dem Ablauf der Verjährungsfrist neue Tat­ sachen oder Beweismittel bekanntwerden, die eine niedrigere Veranlagung recht­ fertigen;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3.</span>wenn bei einer Nachprüfung durch die Aufsichtsbehörde Fehler aufgedeckt wer­ den, deren Berichtigung eine höhere Ver­ anlagung rechtfertigt, und die Verjäh­ rungsfrist noch nicht abgelaufen ist; dies gilt nicht für die Steuern vom Einkom­ men, vom Ertrag, vom Umsatz und vom Vermögen;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">4.</span>wenn bei einer Nachprüfung durch die Aufsichtsbehörde vor dem Ablauf der Verjährungsfrist Fehler aufgedeckt wer­ den, deren Berichtigung eine niedrigere Veranlagung rechtfertigt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Eine Berichtigungsveranlagung oder eine Berichtigungsfeststellung darf nicht auf eine nach Entstehung des Steueranspruchs erlassene Entscheidung des Staatsrats, Ausschuss für Streitsachen, gegründet werden, in der eine Rechtsfrage im Gegensatz zu einer früheren, einen gleichen Sachverhalt betreffenden höchst­ richterlichen Entscheidung entschieden wird.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-223\"><span class=\"lf-art-num\">§ 223</span><span class=\"lf-art-t\">Nachforderungen von Steuern sind, soweit</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">nicht die Vorschriften des § 222 Platz greifen oder sonst etwas Abweichendes vorgeschrieben ist, bis zum Ablauf der Verjährungsfrist zu­ lässig.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-224\"><span class=\"lf-art-num\">§ 224</span><span class=\"lf-art-t\">Wenn bei einer Nachprüfung durch die Auf­</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">sichtsbehörde vor dem Ablauf der Verjäh­ rungsfrist Fehler aufgedeckt werden, deren Berichtigung eine Herabsetzung der Steuer rechtfertigt, so ist, soweit nicht die Vorschrift des § 222 Absatzes 1 Ziffer 4 Platz greift, die Steuerfestsetzung zu berichtigen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-225\"><span class=\"lf-art-num\">§ 225</span><span class=\"lf-art-t\">Wo das Gesetz wegen bedingter, befristeter</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">oder sonst ungewisser Verhältnisse die Steuer­ festsetzung aussetzt oder eine vorläufige vor­ sieht, ist die Steuerfestsetzung nachzuholen oder zu berichtigen, wenn die Ungewissheit besei­ tigt ist. Nach Ablauf des Jahrs, das auf die Be­ seitigung der Ungewissheit folgt, kann der Steu­ erpflichtige die Berichtigung nicht mehr bean­ tragen. Eine Berichtigung zum Nachteil des Steuerpflichtigen ist unzulässig, wenn der An­ spruch auf Nachzahlung verjährtist.......................</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-225a\"><span class=\"lf-art-num\">§ 225a</span><span class=\"lf-art-t\">(1) Ein Feststellungsbescheid über einen Ein­</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">heitswert (§214 und § 215 Absatz 1) wird durch einen neuen Feststellungsbescheid (Fortschrei­ bungsbescheid) ersetzt:</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">1.</span>bei Änderung im Wert des Gegenstands: wenn nach dem Feststellungszeitpunkt die Voraussetzungen eingetreten sind, unter denen nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes eine Wert­ fortschreibung stattfindet;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2.</span>bei Änderung in der Art des Gegenstands (§ 216 Absatz 1 Ziffer 1) oder bei Ände­ rung in der Zurechnung des Gegenstands (§ 216 Absatz 1 Ziffer 2 ) : wenn die Änderung nach dem Fest­ stellungszeitpunkt eingetreten und für die Besteuerung von Bedeutung ist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Der Fortschreibungsbescheid wird auf Antrag, erforderlichenfalls auch von Amts we­ gen erlassen. Der Antrag kann nur bis zum Ablauf des Kalenderjahrs, auf dessen Beginn die neue Feststellung begehrt wird, oder bis zum Ablauf eines Monats, seitdem der bisherige Feststellungsbescheid unanfechtbar geworden ist, gestellt werden. Die Antragsfrist ist eine Ausschlussfrist.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-225b\"><span class=\"lf-art-num\">§ 225b</span><span class=\"lf-art-t\">Besteht Streit darüber, ob ein gewerblicher</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Betrieb, für den ein Steuermessbetrag festgesetzt worden ist, nach Ablauf des Bemessungszeitraums, aber vor Ablauf des Erhebungszeitraums auf einen anderen Unternehmer übergegangen ist, so hat auf Antrag des bisherigen oder des neuen Unternehmers oder auf Antrag der Gemeinde die Steuerkontrollstelle durch schriftlichen Bescheid zu entscheiden.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-226\"><span class=\"lf-art-num\">§ 226</span><span class=\"lf-art-t\">(1) Ist ein Vermögensteuerbescheid oder ein</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Steuermessbescheid ergangen und ist nach dem Veranlagungszeitpunkt (Feststellungszeitpunkt) oder bei der Gewerbesteuer nach dem Ablauf des Bemessungszeitraums die Steuerpflicht weggefallen, so hat die Steuerkontrollstelle auf Antrag des Steuerpflichtigen durch schriftlichen Bescheid auszusprechen, von wann ab die Steuer nicht mehr zu entrichten ist.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Ist ein Grundsteuermessbescheid ergangen und hat nach dem Feststellungszeitpunkt der Steuergegenstand die Eigenschaft als wirtschaftliche Einheit oder Untereinheit verloren, so hat die Steuerkontrollstelle auf Antrag des bisherigen Steuerpflichtigen durch schriftlichen Bescheid auszusprechen, von wann ab der bisherige Steuerpflichtige die Grundsteuer nicht mehr zu entrichten hat.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Ist über einen Gewerbebetrieb, der mehrere Betriebstätten hat, ein Steuermessbescheid ergangen und sind im Laufe des Erhebungszeitraums alle in einer Gemeinde befindlichen Betriebstätten weggefallen, so hat auf Antrag des Steuerpflichtigen die Steuerkontrollstelle durch schriftlichen Bescheid auszusprechen, von wann ab die Gewerbesteuer für die weggefallenen Betriebstätten nicht mehr zu entrichten ist.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-227\"><span class=\"lf-art-num\">§ 227</span><span class=\"lf-art-t\">Das Steuerermittlungsverfahren ist (ausser in</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">den Fällen des § 206 Absatzes 2.................)kostenfrei; im übrigen bestimmt der Finanzminister den Umfang der Gebühren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dritter Abschnitt Rechtsmittel E r s t e r Unterabschnitt Zulässigkeit der Rechtsmittel</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-228\"><span class=\"lf-art-num\">§ 228</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Gegen Steuerbescheide (§§ 211 und 212), Feststellungsbescheide (§§ 214 und 215) und Steuermessbescheide (§ 212a Absatz 1) ist als Rechtsmittelverfahren gegeben*):</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">1.</span>....................................</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2.</span>....................................</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-229\"><span class=\"lf-art-num\">§ 229</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-230\"><span class=\"lf-art-num\">§ 230</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-231\"><span class=\"lf-art-num\">§ 231</span><span class=\"lf-art-t\">(1) Einen Feststellungsbescheid der in den</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§§ 214 und 215 bezeichneten Art kann der Steuerpflichtige nur deshalb anfechten, weil er sich durch die Höhe der Feststellungen, die in dem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, oder durch die Entscheidung über die *) L'art. 8 de l'arrêté grand-ducal du 26 octobre 1944 complété par l'arrêté ministériel du 10 avril 1946, concernant les impôts, taxes, cotisations et droits détermine les instances devant lesquelles sont à porter toutes les réclamations généralement quelconques.</p>\n<p class=\"lf-p\">I l s'agit de toutes les réclamations, ce terme ayant une portée générale, quel que soit leur objet. L a distinction prévue à la Abgabenordnung entre p. ex. la Beschwerde, Anfechtung, Einspruch etc. etc. a cessé d'exister. L'article 8 de l'arrêté du 26 octobre 1944 déroge à la Abgabenordnung qui, au surplus, est toujours en vigueur.</p>\n<p class=\"lf-p\">Toute réclamation est recevable, si elle a été portée dans le délai légal et dans la forme prescrite devant le Directeur de l'Administration des Contributions ou son délégué.</p>\n<p class=\"lf-p\">U n recours devant le Conseil d'Etat contre la décision de l'Administration est recevable e n t o u t e m a t i è r e (donc m ê m e e n m a t i è r e d ' a v a n c e s d'impôt) à condition qu'il soit exercé dans le délai légal et dans la forme prescrite par la loi. De plus, le montant de l'impôt faisant l'objet du recours doit dépasser 1000 francs.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art des Gegenstands (§ 216 Absatz 1 Ziffer 1) oder über die Zurechnung des Gegenstands (§ 216 Absatz 1 Ziffer 2) beschwert fühlt.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Liegen einem Feststellungsbescheid Fest­ stellungen zugrunde, die in einem anderen Feststellungsbescheid getroffen worden sind (§ 218 Absatz 3), so kann jener Feststellungsbe­ scheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die in dem anderen Feststellungs­ bescheid getroffenen Feststellungen unzutref­ fend seien. Dieser Einwand kann nur gegen den anderen Feststellungsbescheid erhoben werden.</div>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 232</span><span class=\"lf-art-t\">(1) Einen Steuerbescheid kann der Steuer­</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">pflichtige nur deshalb anfechten, weil er sich durch die Höhe der festgesetzten Steuern oder dadurch beschwert fühlt, dass die Steuerpflicht bejaht worden ist.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Liegen einem Steuerbescheid Entschei­ dungen zugrunde, die in einem Feststellungs­ bescheid oder in einem Steuermessbescheid ge­ troffen worden sind, so kann der Steuerbescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die in dem Feststellungsbescheid oder in dem Steuermessbescheid getroffenen Entschei­ dungen unzutreffend seien. Dieser Einwand kann nur gegen den Feststellungsbescheid oder gegen den Steuermessbescheid erhoben werden.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-232a\"><span class=\"lf-art-num\">§ 232a</span><span class=\"lf-art-t\">Rechtsmittel können nicht darauf gestützt</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">werden, dass in den Fällen des § 32 Absatzes 1 die Steuerkontrollstelle den Beirat hätte hören sollen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-233\"><span class=\"lf-art-num\">§ 233</span><span class=\"lf-art-t\">Der Steuerkontrolleur-Steuerinspektor kann</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">die ihm zustehenden Rechtsmittel sowohl zu­ gunsten als auch zuungunsten des Steuerpflich­ tigen einlegen. des § 92 Absatzes 3 und der §§ 94, 222 und 225, ist der neue Bescheid selbständig anfechtbar, soweit die Änderung reicht.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-235\"><span class=\"lf-art-num\">§ 235</span><span class=\"lf-art-t\">....... Rechtsmittel................................sind ferner</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">gegeben:</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">1.</span>gegen Bescheide, durch die ein Antrag der im § 226 bezeichneten Art oder ein Antrag auf Vornahme einer Berichti­ gungsfeststellung oder Fortschreibungs­ feststellung, einer Berichtigungsveranla­ gung oder Fortschreibungsveranlagung ganz oder teilweise abgelehnt wird;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2.</span>gegen Bescheide, durch die festgestellt wird, dass oder inwieweit eine Person oder eine Sache für eine Realsteuer haf­ tet (§ 212c Absatz 1);</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3.</span>gegen Bescheide, durch die festgestellt wird, dass eine Betriebstätte ganz oder zu einem Teil (gegebenenfalls zu welchem Teil) der Zweigstellensteuer unterliegt (§ 212c Absatz 2 ) ;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">4.</span>gegen Bescheide, die den Übergang eines gewerblichen Betriebs betreffen (§ 225b);</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">5.</span>gegen Bescheide über Erstattungs- und Vergütungsansprüche, die aus Rechts­ gründen zugelassen sind; gegen Be­ scheide, durch die erstattete oder ver­ gütete Beträge zurückgefordert werden; ferner gegen Bescheide über sonstige Steuervergünstigungen, auf deren Ge­ währung oder Belassung ein Rechtsan­ spruch besteht;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">6.</span>gegen Abrechnungsbescheide (§ 125).</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-236\"><span class=\"lf-art-num\">§ 236</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-237\"><span class=\"lf-art-num\">§ 237</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-234\"><span class=\"lf-art-num\">§ 234</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-238\"><span class=\"lf-art-num\">§ 238</span><span class=\"lf-art-t\">Bei Steuerbescheiden, die frühere Steuerbe­</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">scheide ändern, zum Beispiel in den Fällen Befugt, ein Rechtsmittel einzulegen, ist der, gegen den der Bescheid oder die Verfügung ergangen ist. Für seine Vertretung gelten der § 102 Absatz 2 und die §§ 103 bis 110. Stirbt jemand, der berechtigt ist, ein Rechtsmittel einzulegen, während eine Rechtsmittelfrist läuft, bevor er das Rechtsmittel eingelegt hat, so kann jeder Erbe das Rechtsmittel einlegen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-239\"><span class=\"lf-art-num\">§ 239</span><span class=\"lf-art-t\">(1) Zur Einlegung von Rechtsmitteln, die</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">einen einheitlichen Feststellungsbescheid über Einkünfte aus Gewerbebetrieb, über den Ein­ heitswert eines gewerblichen Betriebs oder über wirtschaftliche Untereinheiten von gewerblichen Betrieben betreffen, sind die folgenden Perso­ nen berechtigt:</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">1.</span>soweit es sich darum handelt, wer an dem festgestellten Betrag beteiligt ist und wie der festgestellte Betrag sich auf die einzelnen Beteiligten verteilt: jeder Gesellschafter oder Gemein­ schafter, der durch die Feststellungen über diese Punkte berührt wird;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2.</span>soweit es sich um einen Punkt handelt, der einen Gesellschafter oder Gemein­ schafter für seine Person angeht (zum Beispiel die Höhe von Sondervergütungen oder persönlichen Werbungskosten): der Gesellschafter oder Gemeinschaf­ ter, der durch die Feststellungen über diesen Punkt berührt wird;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3.</span>im übrigen: nur die zur Geschäftsführung berufe­ nen Gesellschafter oder Gemeinschaf­ ter! Gesellschafter oder Gemeinschaf­ ter, die nicht zur Geschäftsführung berufen sind, sind auch nicht berech­ tigt, dem Rechtsmittel beizutreten.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Sind in anderen als den im Absatz 1 be­ zeichneten Fällen einheitliche Feststellungsbe­ scheide gegen Mitberechtigte ergangen, so ist jeder Mitberechtigte zur Einlegung von Rechts­ mitteln befugt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Mehrere Rechtsmittel gleicher Art, die denselben Betrieb, dasselbe Grundstück, das­ selbe Betriebsgrundstück oder dieselbe Ge­ werbeberechtigung, in den Fällen des § 215 Absatzes 2 dieselben Einkünfte betreffen, werden verbunden und zur Einlegung von Rechtsmitteln befugte Mitberechtigte, die kein Rechtsmittel eingelegt haben, zu dem Rechtsmittelverfahren von Amts wegen zugezogen. Auch im Rechtsmittelverfahren können nur einheitliche Feststellungen getroffen werden. Die Rechtsmittelentscheidungen rich­ ten sich gegen alle Mitberechtigten; § 219 Ab­ satz 1 Sätze 2 bis 4 finden Anwendung.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-240\"><span class=\"lf-art-num\">§ 240</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Tritt für einen Betrieb, ein Grundstück, ein Betriebsgrundstück oder eine Gewerbe­ berechtigung, nachdem darüber ein Feststel­ lungsbescheid, ein Steuermessbescheid oder ein Realsteuerbescheid erlassen worden ist, eine Rechtsnachfolge (einschliesslich der Nachfolge im Besitz) ein, während eine Rechtsmittelfrist (Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels, das die Feststellung einer Besteuerungs­ grundlage, die Festsetzung eines Steuer­ messbetrags oder die Festsetzung einer Realsteuer betrifft) läuft, so kann auch der Rechtsnachfolger das Rechtsmittel einlegen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Wenn im Fall des Absatzes 1 oder in einem sonstigen Fall der Rechtsvorgänger und der Rechtsnachfolger Rechtsmittel gleicher Art gegen einen Feststellungsbescheid, Steuermess­ bescheid oder Realsteuerbescheid einlegen, so werden die Rechtsmittel verbunden. Legt nur der Rechtsvorgänger Rechtsmittel ein, so wird der Rechtsnachfolger, legt nur der Rechts­ nachfolger Rechtsmittel ein, so wird falls mög­ lich, der Rechtsvorgänger zu dem Rechtsmit­ telverfahren von Amts wegen zugezogen, wenn sein Interesse durch die Entscheidung berührt wird und die Rechtsmittelbehörde Kenntnis von der Rechtsnachfolge hat. Auch im Rechts­ mittelverfahren können nur einheitliche Ent­ scheidungen getroffen werden. Die Rechts­ mittelentscheidungen richten sich sowohl gegen den Rechtsvorgänger als auch gegen den Rechtsnachfolger. §241(1) Ist ein Bescheid gegen jemand erlassen, Die Rechtsmittelbehörden haben die Befug­ der nach § 102 Absatz 2, §§ 103 bis 110 befugt ist, nisse, die den Steuerkontrollstellen im Besteu­ die Interessen eines Steuerpflichtigen wahrzu­ erungsverfahren gegeben sind. Soweit die Aus­ nehmen, so wirkt er auch gegen den Steuer­ übung dieser Befugnisse an die Genehmigung pflichtigen. Wenn der Steuerpflichtige befugt des Steuerdirektors gebunden ist, bedarf es die­ ist, diese Interessen selbständig wahrzunehmen, ser nur, wenn Steuerkontrollstellen als Rechts­ so kann er das Rechtsmittel selbständig ein­ mittelbehörden tätig werden. legen oder dem Rechtsmittel beitreten, das die zur Wahrung dieser Interessen befugte Person eingelegt hat; die Rechtsmittelbehörde kann</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-245\"><span class=\"lf-art-num\">§ 245</span><span class=\"lf-art-t\">ihn auch von Amts wegen als Beteiligten</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Frist für die Einlegung eines Rechts­ zuziehen. mittels beträgt einen Monat.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Auch sonst kann als Beteiligter zugezogen werden, wessen Interesse nach den Steuerge­ setzen durch die Entscheidung berührt wird,</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-246\"><span class=\"lf-art-num\">§ 246</span><span class=\"lf-art-t\">insbesondere wer auf Grund dieser Gesetze</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Die Frist zur Einlegung eines Rechts­ neben dem Steuerpflichtigen haftet oder haft­ mittels beginnt mit Ablauf des Tags, an dem bar gemacht werden kann. der Bescheid dem Berechtigten zugestellt oder,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Wer als Beteiligter zugezogen oder bei­ wenn keine Zustellung erfolgt, bekanntgewor­ getreten ist, kann dieselben Rechte geltend den ist oder als bekanntgemacht gilt. machen, die dem Steuerpflichtigen zustehen;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Ein Rechtsmittel kann eingelegt werden, er muss die Rechtsmittelentscheidung gegen sobald der Bescheid vorliegt. sich gelten lassen.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-242\"><span class=\"lf-art-num\">§ 242</span><span class=\"lf-art-t\">In Steuersachen ist der Rechtsweg vor den</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">ordentlichen Gerichten ausgeschlossen. Dies gilt auch für die Rückforderung bezahlter Steuern und anderer Leistungen.</p>\n<h3 class=\"lf-part\">Zweiter Unterabschnitt</h3>\n<p class=\"lf-p\">Allgemeine Vorschriften über das Verfahren</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-243\"><span class=\"lf-art-num\">§ 243</span><span class=\"lf-art-t\">(1) Soweit die Rechtsmittelbehörden zur</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Nachprüfung tatsächlicher Verhältnisse berufen sind, haben sie den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Sie sind an die Anträge dessen, der das Rechtsmittel eingelegt hat, nicht gebunden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Sie können die Entscheidung auch zum Nachteil dessen, der das Rechtsmittel eingelegt hat, ändern.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Fehlt in einem Bescheid eine gesetzlich vorgeschriebene Rechtsmittelbelehrung oder ist sie unrichtig erteilt, so wird die Rechtsmittel­ frist nicht in Lauf gesetzt.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-247\"><span class=\"lf-art-num\">§ 247</span><span class=\"lf-art-t\">Wer berechtigt ist, ein Rechtsmittel einzu­</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">legen, kann sich, wenn von anderer Seite ein Rechtsmittel eingelegt ist, diesem Rechtsmittel anschliessen. Dies gilt auch dann, wenn für ihn die Frist für die Einlegung des Rechtsmittels verstrichen ist.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-248\"><span class=\"lf-art-num\">§ 248</span><span class=\"lf-art-t\">(1) Auf Einlegung von Rechtsmitteln kann</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">verzichtet werden. Ein trotzdem eingelegtes Rechtsmittel ist als unzulässig zu verwerfen.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Der Verzicht des Steuerpflichtigen ist der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, schrift­ lich einzureichen oder mündlich zu erklären.</div>\n<p class=\"lf-p\">Bescheid erlassen hat, kann die Vollziehung aussetzen, geeignetenfalls gegen Sicherheits­ §249(1) Die Rechtsmittel können schriftlich ein­leistung. gereicht oder zu Protokoll erklärt werden. Es genügt, wenn aus dem Schriftstück hervorgeht,</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-252\"><span class=\"lf-art-num\">§ 252</span><span class=\"lf-art-t\">wer das Rechtsmittel eingelegt hat. Einlegung</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">durch Telegramm ist zulässig. Unrichtige Be­</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Die Rechtsmittelbehörde hat zu prüfen, zeichnung des Rechtsmittels schadet nicht. ob das Rechtsmittel zulässig und in der vorge­</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Ein Rechtsmittel gilt als eingelegt, wenn schriebenen Form und Frist eingelegt ist. Man­ aus dem Schriftstück oder aus der Erklärung gelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist das hervorgeht, dass sich der Erklärende durch die Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen.</div>\n<p class=\"lf-p\">Entscheidung beschwert fühlt und Nachprü­</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>............................................... fung begehrt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Die Rechtsmittel sind bei der Geschäft­</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-253\"><span class=\"lf-art-num\">§ 253</span><span class=\"lf-art-t\">stelle der Behörde anzubringen, deren Bescheid</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">angefochten wird. Die Anbringung bei der zur Rechtsmittel können bis zur Unterzeichnung Entscheidung berufenen Stelle (Rechtsmittel­ der Rechtsmittelentscheidung und, falls münd­ behörde) oder bei der für eine frühere Recht­ lich verhandelt wird, bis zum Schluss der münd­ stufe zuständigen Behörde genügt. Ferner ge­ lichen Verhandlung, auf Grund deren entschie­ nügt es, wenn ein Rechtsmittel, das sich gegen den wird, zurückgenommen werden. Die Zu­ die Feststellung von Besteuerungsgrundlagen rücknahme ist schriftlich einzureichen oder zu oder gegen die Festsetzung eines Steuermess­ Protokoll zu erklären. Sie hat den Verlust des betrags richtet, bei der zur Erteilung des Steuer­ Rechtsmittels zur Folge. Die Zurücknahme bescheids zuständigen Stelle angebracht wird. hemmt den Fortgang des Verfahrens nicht, Das Rechtsmittel ist in den Fällen der Sätze 2 wenn sich ein sonst Beteiligter vorher dem und 3 der zuständigen Stelle zu übermitteln.</p>\n<p class=\"lf-p\">Rechtsmittel angeschlossen hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die schriftliche Anbringung bei einer anderen Behörde ist unschädlich, wenn das Rechtsmittel rechtzeitig der zur Entscheidung berufenen</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-254\"><span class=\"lf-art-num\">§ 254</span><span class=\"lf-art-t\">Stelle oder einer für eine frühere Rechtstufe</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">zuständigen Behörde übermittelt wird.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Der Steuerpflichtige, oder wer sonst das</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Bei der Einlegung soll die Entscheidung Rechtsmittel eingelegt hat, kann sich im bezeichnet werden, gegen die das Rechtsmittel Rechtsmittelverfahren durch Bevollmächtigte gerichtet ist. Es soll angegeben werden, inwie­ vertreten lassen. Geschäftsmässige Vertreter weit die Entscheidung angefochten und ihre können zurückgewiesen werden; dies gilt nicht Aufhebung beantragt wird. Ferner sollen die für die im § 107 Absatz 3 genannten Personen.</div>\n<p class=\"lf-p\">Die Vorschriften des § 107 Absätze 6 und 7 Tatsachen, die zur Begründung dienen, und finden Anwendung. die Beweismittel angeführt werden.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Bevollmächtigte und gesetzliche Vertreter haben sich auf Verlangen als solche auszu­</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-250\"><span class=\"lf-art-num\">§ 250</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">weisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gestrichen</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Behörden werden durch Beamte vertre­ ten, die die Behörde allgemein oder für den</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-251\"><span class=\"lf-art-num\">§ 251</span><span class=\"lf-art-t\">einzelnen Fall bestimmt.§255</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Durch Einlegung eines Rechtsmittels wird die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheids nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Steuer nicht aufgehalten. Die Behörde, die den</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-256\"><span class=\"lf-art-num\">§ 256</span><span class=\"lf-art-t\">Die Unterlagen der Besteuerung, die dem</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">angefochtenen Bescheid zugrunde liegen, sollen, soweit dies nicht schon geschehen ist, dem Steuerpflichtigen auf Antrag oder, wenn der In­ halt der Rechtsmittelschrift dazu Anlass gibt, von Amts wegen mitgeteilt werden. In diesem Fall ist ihm zur Begründung des Rechts­ mittels eine Frist von mindestens zwei Wochen zu gewähren, die von Empfang der Mitteilung an läuft.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-257\"><span class=\"lf-art-num\">§ 257</span><span class=\"lf-art-t\">Wenn Auskunftspersonen oder Sachverstän­</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">dige im Rechtsmittelverfahren mündlich ge­ hört werden, kann den Beteiligten Gelegenheit zur Teilnahme am Termin gegeben werden. Ist das nicht geschehen, so darf das Beweisergebnis nur dann zum Nachteil des Steuerpflichtigen verwertet werden, wenn ihm Gelegenheit ge­ geben ist, sich dazu zu äussern.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-258\"><span class=\"lf-art-num\">§ 258</span><span class=\"lf-art-t\">(1) Bei Zurückweisung des Rechtsmittels soll</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">die Entscheidung das tatsächliche und recht­ liche Vorbringen und die Beweisergebnisse würdigen. Hinzugefügt werden soll eine Be­ lehrung, welches Rechtsmittel weiter zulässig ist und binnen welcher Frist und wo es einzu­ legen ist.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Entscheidungen sind dem Steuer­ pflichtigen verschlossen zuzustellen. Der Finanz­ minister kann statt der Zustellung eine ein­ fachere Form der Bekanntgabe zulassen*). §§ 259 bis 324 .....</div>\n<p class=\"lf-p\">Vierter Abschnitt Beitreibung §§ 325 bis 381 ..... *) Hinweis auf die Verordnung über Vereinfachungen bei der Zusendung von Bescheiden im Besteuerungsver­ fahren vom 11. Dezember 1932, S. 85.</p>\n<p class=\"lf-p\">Fünfter und Abschnitt Zerlegungs­ Zuteilungsverfahren E r s t e r Unterabschnitt Zerlegungsverfahren</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-382\"><span class=\"lf-art-num\">§ 382</span><span class=\"lf-art-t\">Soweit eine Steuerzerlegung (Zerlegung von</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Steuerbeträgen oder Steuermessbeträgen) vor­ geschrieben ist, gelten für das Zerlegungsver­ fahren die Vorschriften der §§ 383 bis 389.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-383\"><span class=\"lf-art-num\">§ 383</span><span class=\"lf-art-t\">(1) Im Zerlegungsverfahren haben die Steuer­</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">behörden von Amts wegen den Sachverhalt zu ermitteln. Sie haben dabei die gleichen Befug­ nisse, die den Steuerkontrollstellen im Steuer­ ermittlungsverfahren zustehen.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Soweit die Zerlegungsgrundlagen nicht festgestellt werden können, sind sie zu schätzen.</div>\n<p class=\"lf-p\">Der § 217 gilt entsprechend.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-384\"><span class=\"lf-art-num\">§ 384</span><span class=\"lf-art-t\">Beteiligte am Zerlegungsverfahren sind:</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">1.</span>der Steuerpflichtige, wenn das Verfahren der Zerlegung eines Steuermessbetrags dient;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2.</span>diejenigen Gemeinden, denen ein An­ teil an dem zu zerlegenden Steuerbetrag oder Steuermessbetrag zugeteilt worden ist oder die auf eine solche Zuteilung Anspruch erhoben haben;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3.</span>.......................................</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-385\"><span class=\"lf-art-num\">§ 385</span><span class=\"lf-art-t\">(1) Die beteiligten Gemeinden können von</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">der Steuerkontrollstelle Auskunft über Fragen der Zerlegung verlangen. Sie sind berechtigt, durch ihre Beamten Einsicht in die die Zer­ legung betreffenden Nachweisungen und Akten der Steuerkontrollstelle zu nehmen.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Steuerkontrollstelle soll vor jeder Änderung des Beteiligungsverhältnisses die Ge­ meinden hören, deren Beteiligung durch die Änderung berührt wird.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-338\"><span class=\"lf-art-num\">§ 338</span><span class=\"lf-art-t\">(1) Über die Zerlegung erteilt die Steuer­</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">kontrollstelle einen schriftlichen Bescheid (Zer­ legungsbescheid).</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Der Zerlegungsbescheid muss enthalten:</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">1.</span>die Bezeichnung der Höhe des zerlegten Steuerbetrags oder Steuermessbetrags;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2.</span>die Bestimmung darüber, welche Anteile an dem Gegenstand der Zerlegung den beteiligten Gemeinden zugeteilt werden;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3.</span>die Angabe der Zerlegungsgrundlagen;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">4.</span>eine Belehrung darüber, welches Rechts­ mittel gegen den Zerlegungsbescheid zulässig und binnen welcher Frist und bei welcher Behörde es einzulegen ist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Ein Zerlegungsbescheid, durch den ein Steuermessbetrag zerlegt wird, wird dem Steuer­ pflichtigen verschlossen zugestellt. Der Finanz­ minister kann statt der Zustellung eine ein­ fachere Form der Bekanntgabe zulassen*. Die Vorschriften des § 219 Absatzes 1 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Ausserdem wird der Inhalt des Zerlegungs­ bescheids den beteiligten Gemeinden bekannt­ gegeben.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-387\"><span class=\"lf-art-num\">§ 387</span><span class=\"lf-art-t\">(1) Ist ein Einkommensteuerbetrag oder ein</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Körperschaftsteuerbetrag, nachdem er von der Steuerkonstrollstelle zerlegt worden ist, geändert worden, so nimmt die Steuerkontrollstelle, so­ fern die Steuerpflicht nicht ganz weggefallen ist, eine neue Zerlegung vor, sobald die Änderung unanfechtbar geworden ist. Die neue Zerlegung tritt an die Stelle der bisherigen Zerlegung, so­ bald sie unanfechtbar geworden ist. * Hinweis auf die Verordnung über Vereinfachung bei der Zusendung von Bescheiden im Besteuerungs­ verfahren vom 11. Dezember 1932, S. 85.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Ist ein Steuermessbetrag, nachdem die Steuerkontrollstelle die Zerlegung vorgenom­ men hat, geändert worden, so nimmt die Steuerkontrollstelle sofort eine neue Zer­ legung vor. Die neue Zerlegung tritt mit ihrer Bekanntgabe an die Stelle der bisherigen Zer­ legung. Die Steuerkontrollstelle kann jedoch, sofern nicht wichtige Interessen der Beteiligten entgegenstehen, die Vornahme der neuen Zer­ legung aussetzen, bis der zu zerlegende Betrag unanfechtbar feststeht.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Steht einer Gemeinde ein Anteil an einem Steuerbetrag oder an einem Steuermessbetrag zu, hat die Steuerkontrollstelle dies aber nicht berücksichtigt, auch den erhobenen Anspruch nicht zurückgewiesen, so hat sie von Amts we­ gen oder auf Antrag eine neue Zerlegung vor­ zunehmen. Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Sätze 2 und 3 finden Anwendung. Ist die bisherige Zerlegung gegenüber denjenigen Gemeinden, die an dem bisherigen Zerlegungsverfahren be­ teiligt waren, unanfechtbar geworden, so dür­ fen bei der neuen Zerlegung nur solche Ände­ rungen der bisherigen Zerlegung vorgenom­ men werden, die sich aus der nachträglichen Berücksichtigung der bisher übergangenen Gemeinde ergeben. Eine neue Zerlegung findet nicht statt, wenn ein J a h r verflossen ist, seitdem die Festsetzung des zu zerlegenden Steuerbe­ trags oder Steuermessbetrags unanfechtbar ge­ worden ist, es sei denn, dass der Antrag vor Ablauf des Jahrs gestellt worden ist.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-388\"><span class=\"lf-art-num\">§ 388</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-388a\"><span class=\"lf-art-num\">§ 388a</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-389\"><span class=\"lf-art-num\">§ 389</span><span class=\"lf-art-t\">Den Gemeinden stehen im Sinn des § 385</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Absatzes 1 die Gemeindeverbände, im Sinn der §§ 384, 385 Absatz 2, §§ 386, 387 und 390 die Gemeindeverbände und die selbständigen Gutsbezirke gleich.</p>\n<h3 class=\"lf-part\">Zweiter Unterabschnitt</h3>\n<p class=\"lf-p\">Zuteilungsverfahren</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-390\"><span class=\"lf-art-num\">§ 390</span><span class=\"lf-art-t\">(1) Ist ein Steuerbetrag oder Steuermessbe­</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">trag in voller Höhe einer Gemeinde zuzuteilen, besteht aber Streit darüber, welches die berech­ tigte Gemeinde ist oder auf welche Zeit sich die Berechtigung erstreckt, so hat auf Antrag des Steuerpflichtigen oder einer Gemeinde die Steuerkontrollstelle durch schriftlichen Bescheid (Zuteilungsbescheid) zu entscheiden.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Besteht Streit darüber, ob ein Anteil am Steuermessbetrag, der einer Gemeinde zuge­ teilt worden war, auf eine andere Gemeinde übergegangen ist, gegebenenfalls wann dies geschehen ist, so hat auf Antrag des Steuer­ pflichtigen oder der Gemeinde die Steuer­ kontrollstelle durch schriftlichen Bescheid (Zu­ teilungsbescheid) zu entscheiden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Die Vorschriften, die für das Zerlegungs­ verfahren gelten, finden auf das Zuteilungsver­ fahren entsprechende Anwendung.</div>\n<p class=\"lf-p\">D R I T T E R TEIL Straf recht und Erster Strafverfahren Abschnitt Strafrecht</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-391\"><span class=\"lf-art-num\">§ 391</span><span class=\"lf-art-t\">Das Strafgesetzbuch gilt, soweit die Steuer­</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">gesetze nichts Abweichendes vorschreiben.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-392\"><span class=\"lf-art-num\">§ 392</span><span class=\"lf-art-t\">(1) Steuervergehen im Sinn dieses Gesetzes</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">sind strafbare Verletzungen von Pflichten, die die Steuergesetze im Interesse der Besteuerung auferlegen.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Steuervergehen ist auch eine Begünstigung, die einer Person, die ein Steuervergehen be­ gangen hat, gewährt wird.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-393\"><span class=\"lf-art-num\">§393</span><span class=\"lf-art-t\">Wenn in Betrieben von juristischen Personen</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">oder Personenvereinigungen Steuervergehen be­ gangen werden, kann da, wo das Gesetz die Strafe für verwirkt erklärt, ohne dass ein Ver­ schulden einer natürlichen Person festgestellt zu werden braucht, die Geldstrafe gegen die juristische Person oder Personenvereinigung selber erkannt und diese in die Kosten des Strafverfahrens verurteilt werden.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-394\"><span class=\"lf-art-num\">§ 394</span><span class=\"lf-art-t\">Gestrichen</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-395\"><span class=\"lf-art-num\">§ 395</span><span class=\"lf-art-t\">(1) Straffrei bleibt, wer in unverschuldetem</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Irrtum über das Bestehen oder die Anwend­ barkeit steuerrechtlicher Vorschriften die Tat für erlaubt gehalten hat.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Wer aus Mangel an der Sorgfalt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen persönlichen Verhältnissen fähig war, die Tat für erlaubt gehalten hat, wird wegen Fahrlässigkeit bestraft.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-396\"><span class=\"lf-art-num\">§ 396</span><span class=\"lf-art-t\">(1) Wer zum eigenen Vorteil oder zum Vor­</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">teil eines anderen nicht gerechtfertigte Steuer­ vorteile erschleicht oder vorsätzlich bewirkt, dass Steuereinnahmen verkürzt werden, wird wegen Steuerhinterziehung mit Geldstrafe be­ straft. Der Höchstbetrag der Geldstrafe ist un­ beschränkt. Neben der Geldstrafe kann auf Gefängnis bis zu zwei Jahren erkannt werden.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Der Steuerhinterziehung macht sich auch schuldig, wer Sachen, für die ihm Steuerbe­ freiung oder Steuervorteile gewährt sind, zu einem Zweck verwendet, der der Steuerbe­ freiung oder dem Steuervorteil, die er er­ langt hat, nicht entspricht, und es zum eigenen Vorteil oder zum Vorteil eines anderen vor­ sätzlich unterlässt, dies der Steuerkontrollstelle vorher rechtzeitig anzuzeigen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Es genügt, dass infolge der Tat ein ge­ ringerer Steuerbetrag festgesetzt oder ein Steuer­ vorteil zu Unrecht gewährt oder belassen ist; ob der Betrag, der sonst festgesetzt wäre, aus an deren Gründen hätte ermässigt werden müssen oder der Vorteil aus anderen Gründen hätte beansprucht werden können, ist für die Bestrafung ohne Bedeutung.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Eine Steuerumgehung ist nur dann als Steuerhinterziehung strafbar, wenn die Ver­ kürzung der Steuereinnahmen oder die Er­ zielung der ungerechtfertigten Steuervorteile dadurch bewirkt wird, dass der Täter vorsätz­ lich Pflichten verletzt, die ihm im Interesse der Ermittlung einer Steuerpflicht obliegen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>..................................</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-397\"><span class=\"lf-art-num\">§ 397</span><span class=\"lf-art-t\">(1) Der Versuch der Steuerhinterziehung ist</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">strafbar.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die für die vollendete Tat angedrohte Strafe gilt auch für den Versuch.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Wer in dem Bewusstsein, dass infolge seines Verhaltens eine Verkürzung von Einnahmen an Vermögensteuer oder Realsteuer eintreten kann, es unternimmt, die mit der Wertermitt­ lung befassten Behörden irrezuführen, wird bestraft, wie wenn er den Versuch einer Steuer­ hinterziehung begangen hätte.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-400\"><span class=\"lf-art-num\">§400</span><span class=\"lf-art-t\">Wird wegen Steuerhinterziehung auf eine</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Gefängnisstrafe von mindestens drei Monaten erkannt, so kann zugleich auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-401\"><span class=\"lf-art-num\">§ 401</span><span class=\"lf-art-t\">(1) Bei Verurteilung wegen Steuerhinter­</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">ziehung (§ 396) ist neben der Geld- oder Frei­ heitstrafe auf Einziehung der steuerpflich­ tigen Erzeugnisse, hinsichtlich derer die Hinterziehung begangen worden ist, sowie der Beförderungsmittel, die der Täter zur Be­ gehung der Tat benutzt hat, zu erkennen. Der Einziehung nach Satz 1 unterliegen nicht solche Beförderungsmittel, die dem allgemeinen Verkehr dienen und unabhängig von den Weisungen des Fahrgastes oder Benutzers ver­ kehren.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Kann die Einziehung der Erzeugnisse nicht vollzogen werden, so ist auf Erlegung ihres Werts und, soweit dieser nicht zu ermitteln ist, auf Zahlung einer Geldsumme bis zu einhunderttausend R m . (1 000 000 Fr.) zu erkennen.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-401a\"><span class=\"lf-art-num\">§ 401a</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-398\"><span class=\"lf-art-num\">§ 398</span><span class=\"lf-art-t\">Die Strafe für die T a t gilt auch für eine Bei­</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">hilfe oder Begünstigung, die jemand seines Vor­ teils wegen begeht.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-401b\"><span class=\"lf-art-num\">§ 401b</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-399\"><span class=\"lf-art-num\">§ 399</span><span class=\"lf-art-t\">Wenn wegen Steuerhinterziehung auf eine</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Geldstrafe von mehr als fünfhundert R m . (5000 Fr.) oder neben Geldstrafe auf Gefängnis er­ kannt wird, kann im Straferkenntnis (Urteil, Strafbescheid, Niederschrift über eine Unter­ werfungsverhandlung) angeordnet werden, dass die Bestrafung auf Kosten des Verurteilten bekanntzumachen ist.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-402\"><span class=\"lf-art-num\">§ 402</span><span class=\"lf-art-t\">(1) Wer fahrlässig als Steuerpflichtiger oder</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">als Vertreter oder bei Wahrnehmung der Ange­ legenheiten eines Steuerpflichtigen bewirkt, dass Steuereinnahmen verkürzt oder Steuer­ vorteile zu Unrecht gewährt oder belassen wer­ den (§ 396 Absätze 1 und 2), wird wegen Steuer­ gefährdung tausend Rm.mit (1 000 Geldstrafe 000 Fr.)bis bestraft. zu einhundert­</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Eine Steuerumgehung ist nur dann als Steuergefährdung zu bestrafen, wenn die Ver­ kürzung der Steuereinnahmen oder die Ge­ währung der ungerechtfertigten Steuervorteile dadurch bewirkt wird, dass der Täter vorsätz­ lich oder fahrlässig Pflichten verletzt, die ihm im Interesse der Ermittlung einer Steuerpflicht obliegen.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-403\"><span class=\"lf-art-num\">§ 403</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-404\"><span class=\"lf-art-num\">§ 404</span><span class=\"lf-art-t\">Rückfall</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Wer im Inland wegen Steuerhinterzie­ hung bestraft worden ist, darauf abermals eine dieser Handlungen begangen hat und deswegen bestraft worden ist, wird, wenn er eine Steuerhinterziehung begeht, mit Ge­ fängnis bestraft. Neben der Gefängnisstrafe ist auf Geldstrafe (§ 396 Absatz 1 Satz2) zu erkennen. Sind mildernde Umstände vor­ handen, so kann ausschliesslich auf Geld­ strafe (§ 396 Absatz 1 Satz 2) erkannt werden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Vorschriften des Absatzes 1 finden Anwendung, auch wenn die früheren Strafen nur teilweise verbüsst oder ganz oder teilweise erlassen worden sind, bleiben jedoch ausge­ schlossen, wenn seit der Verbüssung oder dem Erlass der letzten Strafe bis zur Begehung der neuen T a t drei Jahre verflossen sind. richtige oder unvollständige Angaben bei der Steuerbehörde, ohne dazu durch eine unmittel­ bare Gefahr der Entdeckung veranlasst zu sein, berichtigt oder ergänzt oder unterlassene An­ gaben nachholt, bleibt insoweit straffrei. Sind in den Fällen der §§ 396 und 402 Steuerver­ kürzungen bereits eingetreten oder Steuervor­ teile gewährt oder belassen, so tritt die Straf­ freiheit nur ein, wenn der Täter die Summe, die er schuldet, nach ihrer Festsetzung inner­ halb der ihm bestimmten Frist entrichtet.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Wird die im § 117 vorgeschriebene An­ zeige rechtzeitig und ordnungsgemäss erstattet, so werden diejenigen, welche die dort bezeich­ neten Erklärungen abzugeben unterlassen oder unrichtig oder unvollständig abgegeben haben, dieserhalb nicht strafrechtlich verfolgt, es sei denn, dass vorher gegen sie Strafanzeige er­ stattet oder eine Untersuchung eingeleitet worden ist.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-411\"><span class=\"lf-art-num\">§ 411</span><span class=\"lf-art-t\">Gestrichen</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-412\"><span class=\"lf-art-num\">§ 412</span><span class=\"lf-art-t\">Gestrichen</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Wer das Steuergeheimnis verletzt (§ 22 Absätze 2 und 3), wird mit Geldstrafe oder mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Ist die Handlung aus Eigennutz oder in der Absicht begangen worden, den Steuer­ pflichtigen zu schädigen, so kann statt der Geldstrafe oder neben ihr auf Gefängnis sowie auf Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter auf die Dauer von einem bis zu fünf Jahren erkannt werden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Im Fall des ersten Absatzes tritt die Straf­ verfolgung nur auf Antrag ein.Antragsberechtigt sind der Steuerdirektor und der Steuerpflichtige dessen Interesse verletzt ist.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-410\"><span class=\"lf-art-num\">§ 410</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-413\"><span class=\"lf-art-num\">§ 413</span><span class=\"lf-art-t\">Selbstanzeige</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Steuerordnungswidrigkeit</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Steuerordnungswidrigkeit begeht:</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">1.</span>wer, ohne den Tatbestand eines anderen Steuervergehens zu erfüllen, als Steuer­</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-405\"><span class=\"lf-art-num\">§ 405</span><span class=\"lf-art-t\">§§ 406 bis 409</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Wer in den Fällen der §§ 396 und 402, bevor er angezeigt oder eine Untersuchung gegen ihn eingeleitet ist (§ 441 Absatz 2), un­ pflichtiger oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Steuerpflichtigen einem Steuergesetz oder einer im Be­ steuerungsverfahren ergangenen Verfü­ gung, die einen Hinweis auf die Straf­ barkeit enthält, vorsätzlich oder fahr­ lässig zuwiderhandelt;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2.</span>.....................................</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3.</span>wer dem § 107a oder dem § 164a vor­ sätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Der Täter wird mit Geldstrafe bis zu zehntausend Rm. (100 000 Fr.) bestraft.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Die Nichtbefolgung einer Sollvorschrift ist nicht strafbar. Die Versäumung eines Zah­ lungstermins ist für sich allein nicht strafbar.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Das gleiche gilt für die Haftung des Ge­ schäftsherrn oder des Haushaltsvorstands, wenn Angestellte oder sonst im Dienst oder Lohn stehende Personen sowie Familien- und Haus­ haltsangehörige bei Ausübung von Obliegen­ heiten, die sie im Interesse des Geschäftsherrn oder Haushaltsvorstands wahrnehmen, Steuer­ vergehen begehen; diese Haftung tritt jedoch nicht ein, wenn festgestellt wird, dass das Steuervergehen ohne Wissen des Geschäfts­ herrn oder des Haushaltsvorstands oder einer zu seiner Vertretung nach aussen befugten Per­ son begangen worden ist und die genannten Personen bei der Auswahl oder Beaufsichtigung der Angestellten oder der Beaufsichtigung der Familien- und Haushaltsmitglieder die erfor­ derliche Sorgfalt aufgewandt haben.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-414\"><span class=\"lf-art-num\">§ 414</span><span class=\"lf-art-t\">(3) Die im ersten und zweiten Absatz vor­</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">gesehene Haftung fällt weg, wenn der Schuldige oder der Haftende stirbt, bevor das Straferkennt­ nis, das gegen sie ergeht, rechtskräftig gewor­ den ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wo die Strafe der Einziehung vorgesehen ist, kann auf Einziehung erkannt werden, gleichviel, wem die Gegenstände gehören und ob gegen eine bestimmte Person ein Strafver­ fahren eingeleitet wird.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-415\"><span class=\"lf-art-num\">§ 415</span><span class=\"lf-art-t\">Wird auf Einziehung erkannt, so geht das</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Eigentum an den eingezogenen Sachen mit der Rechtskraft des Erkenntnisses auf den Staat über. Rechte dritter Personen erlöschen. Für einen Rechtserwerb, der nach der Rechtskraft des Erkenntnisses eintritt, gelten die Vorschrif­ ten des bürgerlichen Rechts zugunsten derer, die Rechte von einem Nichtberechtigten her­ leiten.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-417\"><span class=\"lf-art-num\">§ 417</span><span class=\"lf-art-t\">(1) Wer neben dem Schuldigen für Geld­</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">strafe und Kosten haftet (§ 416), kann in An­ spruch genommen werden, wenn die Geld­ strafe und die Kosten aus dem beweglichen Vermögen des Schuldigen nicht beigetrieben werden können,</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>.....................................</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-418\"><span class=\"lf-art-num\">§ 418</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-419\"><span class=\"lf-art-num\">§ 419</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-416\"><span class=\"lf-art-num\">§ 416</span><span class=\"lf-art-t\">V erj äh r u n g</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Wenn Vertreter, Verwalter oder Bevoll­ mächtigte im Sinn der §§ 102 bis 107 bei Aus­ übung ihrer Obliegenheiten Steuervergehen begehen, so haften die Vertretenen für die Geldstrafen, die diese Personen verwirken, und für die Kosten des Strafverfahrens und der Strafvollstreckung, die ihnen auferlegt werden.</div>\n<p class=\"lf-p\">Die Vorschrift gilt nicht für die Fälle der Vor­ mundschaft und Pflegschaft.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Die Strafverfolgung von Steuervergehen verjährt in fünf Jahren und, wenn es sich um Steuerordnungswidrigkeiten handelt, in einem Jahr.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Einleitung der Untersuchung und der Erlass eines Strafbescheids unterbrechen die Verjährung gegen den, gegen den sie gerichtet sind.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>..................................</div>\n<p class=\"lf-p\">Zweiter Abschnitt Strafverfahren setz strafbar, so steht die Untersuchung und in den Grenzen des § 421 die Entscheidung der Steuerkontrollstelle zu, wenn die Strafe aus dem Steuergesetz zu entnehmen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">E r s t e r Unterabschnitt Allgemeine Vorschrift</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-420\"><span class=\"lf-art-num\">§ 420</span><span class=\"lf-art-t\">Die Strafprozessordnung gilt, soweit die</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Steuergesetze nichts Abweichendes vorschreiben.</p>\n<h3 class=\"lf-part\">Zweiter Unterabschnitt</h3>\n<p class=\"lf-p\">Verwaltungstrafverfahren I. A l l g e m e i n e Vorschriften</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-421\"><span class=\"lf-art-num\">§ 421</span><span class=\"lf-art-t\">(1) Die Steuerkontrollstellen haben bei allen</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Steuervergehen (§ 392) den Sachverhalt zu erforschen. Eine Ausnahme gilt, wenn der Be­ schuldigte wegen Steuerhinterziehung fest­ genommen und dem Richter vorgeführt ist.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Entscheidung steht der Steuerkon­ trollstelle zu, wenn das Steuervergehen nur mit Geldstrafe und Einziehung oder einer dieser Strafen bedroht ist oder die Steuerkontroll­ stelle auf keine andere als auf diese Strafen oder darauf erkennen will, dass die Verurtei­ lung auf Kosten des Verurteilten bekannt­ zumachen sei.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Die Steuerkontrollstellen können auch gegen Nebenbeteiligte entscheiden. Nebenbe­ teiligter ist, 1. wem ein Recht an Gegenständen zusteht, die der Einziehung unterliegen, oder wem ein Anspruch auf solche Gegen­ stände zusteht, 2. wer für die Geldstrafe und die Kosten haftet, die dem Täter oder einem Teil­ nehmer auferlegt werden.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-422\"><span class=\"lf-art-num\">§ 422</span><span class=\"lf-art-t\">Ist ein und dieselbe Handlung zugleich als</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Steuervergehen und nach einem anderen Ge­</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-423\"><span class=\"lf-art-num\">§ 423</span><span class=\"lf-art-t\">Besteht gegen einen Rechtsanwalt der Ver­</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">dacht eines fahrlässigen Steuervergehens, das er in Ausübung seines Berufs bei der Beratung in Steuersachen begangen hat, so ist die Ein­ leitung einer strafrechtlichen Verfolgung an die Voraussetzung gebunden, dass zuvor im ehrengerichtlichen Verfahren eine Verletzung der Berufspflichten des Rechtsanwalts festge­ stellt ist. Ist die Untersuchung wegen eines vorsätzlichen Steuervergehens eingeleitet, so gilt das gleiche für die Fortsetzung des Ver­ fahrens, wenn sich vor Erlass des Strafbescheids oder vor Eröffnung des Hauptverfahrens er­ gibt, dass nur der Verdacht eines fahrlässigen Steuervergehens begründet erscheint.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-424\"><span class=\"lf-art-num\">§ 424</span><span class=\"lf-art-t\">(1) Sachlich zuständig zur Untersuchung und</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Entscheidung ist die Steuerkontrollstelle, der die Verwaltung der beeinträchtigten oder ge­ fährdeten Steuer übertragen ist.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Steuerkontrollstellen können sich der Hilfe der Ortspolizeibehörden bedienen. Die Behörden und Beamten des Polizei- und Sicher­ heitsdienstes sind verpflichtet, die Ermittlungen anzustellen, die die Steuerkontrollstellen ver­ langen.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-425\"><span class=\"lf-art-num\">§ 425</span><span class=\"lf-art-t\">Die Steuerkontrollstellen sind befugt, sich</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">jederzeit der weiteren Untersuchung oder Ent­ scheidung zu enthalten und die Sache an die zuständige Staatanwaltschaft abzugeben.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-426\"><span class=\"lf-art-num\">§ 426</span><span class=\"lf-art-t\">(1) Solange nicht die Steuerkontrollstelle</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">die Sache an die zuständige Staatsanwaltschaft abgibt (§ 425), haben die Staatsanwaltschaft und die Gerichte nur einzugreifen, wenn der Beschuldigte wegen des Steuervergehens vor­ läufig festgenommen und dem Richter vorge­ führt wird.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Hat jemand durch mehrere selbständige Handlungen ein Steuervergehen und eine an­ dere strafbare Handlung begangen, so kann die Staatsanwaltschaft die Strafverfolgung we­ gen des Steuervergehens gegen ihn und die als Teilnehmer, Nebenbeteiligte (§ 421 Absatz 3) oder Begünstiger beteiligten Personen über­ nehmen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Auch da, wo ihre Zuständigkeit begrün­ det ist, kann die Staatsanwaltschaft die Steuer­ kontrollstelle ersuchen, den Sachverhalt des Steuervergehens zu ermitteln. Entspricht die Steuerkontrollstelle dem Antrag, so ist sie in den Grenzen der §§ 421 und 422 auch zur Ent­ scheidung zuständig; ihr Recht, sich jederzeit der weiteren Verfolgung oder der Entscheidung zu enthalten, bleibt unberührt.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-427\"><span class=\"lf-art-num\">§ 427</span><span class=\"lf-art-t\">(1) Die Behörden und Beamten des Polizeiund Sicherheitsdienstes haben auch Steuer­</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">vergehen zu erforschen und alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen, um die Verdunklung der Sache zu verhüten.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Sie haben Steuervergehen ohne Verzug der Steuerkontrollstelle anzuzeigen. Sie haben der Anzeige ihre Verhandlungen beizufügen, es sei denn, dass der Beschuldigte festgenommen und dem Richter vorgeführt wird.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-428\"><span class=\"lf-art-num\">§ 428</span><span class=\"lf-art-t\">(1) Örtlich zuständig ist die Steuerkontroll­</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">stelle, in deren Bezirk das Steuervergehen be­ gangen oder entdeckt ist, und bei Steuerhinter­ ziehungen oder -gefährdungen auch die Steuer­ kontrollstelle, die zur Festsetzung und Ein­ ziehung der Steuer zuständig ist.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Sind mehrere Steuerkontrollstellen zu­ ständig, so gebührt der Vorzug der Steuerkon­ trollstelle, die die Untersuchung zuerst geführt hat. Die Untersuchung und Entscheidung kann jedoch auf Ersuchen von einer anderen örtlich zuständigen Steuerkontrollstelle übernommen oder ihr von einer gemeinschaftlich vorgesetz­ ten oberen Behörde übertragen werden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Die Untersuchung und Entscheidung kann auf alle Steuervergehen desselben Be­ schuldigten und auf alle bei einem Steuerver­ gehen beteiligten Personen ausgedehnt werden, für die die Steuerkontrollstelle sachlich zu­ ständig ist. Sind mehrere Steuerkontrollstellen sachlich zuständig, so kann die gemeinschaft­ lich vorgesetzte obere Behörde die Untersu­ chung und Entscheidung einer von ihnen übertragen.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-429\"><span class=\"lf-art-num\">§ 429</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Für Zustellungen gelten die §§ 88 bis 90.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Bei Straf- oder Beschwerdebescheiden ist eine Ausfertigung, sonst eine einfache Abschrift zu übergeben.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Wird nach § 90 zugestellt, so sind statt der Straf- oder Beschwerdebescheide Benachrich­ tigungen nach § 90 Satz 3 anzuheften.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Fristen sind nach § 82 zu berechnen.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-430\"><span class=\"lf-art-num\">§ 430</span><span class=\"lf-art-t\">(1) Die Steuerkontrollstellen können Be­</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">schlagnahmen nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung anordnen und durch ihre Beamten ausführen lassen.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>bis (5) .....................................</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-431\"><span class=\"lf-art-num\">§ 431</span><span class=\"lf-art-t\">Um die Beschlagnahme von Briefen und Sen­</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">dungen auf der Post sowie von Telegrammen auf den Telegraphenanstalten (UntersuchungsStrafprozessordnung) ersucht die Steuerkon­ trollstelle das zuständige Gericht. Dieses über­ gibt ihm eröffnete Sendungen, deren Zurück­ haltung erforderlich erscheint.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-432\"><span class=\"lf-art-num\">§ 432</span><span class=\"lf-art-t\">(überholt durch die Streichung des § 407)</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-433\"><span class=\"lf-art-num\">§ 433</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Die Beschlagnahme von Gegenständen, die der Einziehung unterliegen, bleibt wirk­ sam, bis das Strafverfahren wegen des Steuer­ vergehens vollständig erledigt ist oder die Steuerkontrollstelle die Beschlagnahme auf­</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-436\"><span class=\"lf-art-num\">§436</span><span class=\"lf-art-t\">Die Steuerkontrollstellen können die nach</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">hebt. der Strafprozessordnung zuständigen Behörden</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>In Beschlag genommene Sachen, deren und Beamten um Durchsuchungen ersuchen.</div>\n<p class=\"lf-p\">Aufbewahrung, Pflege und Erhaltung unver­ Auf ihr Verlangen sind von ihnen zu bezeich­ hältnismässig viel kostet oder deren Verderben nende Beamte bei der Ausführung zuzuziehen. droht, kann die Steuerkontrollstelle nach drei Die Sachen, die in Verwahrung oder in Be­ Tagen, bei Gefahr im Verzug auch schon schlag genommen werden, sind den Steuerkon­ vorher, im Zwangsverfahren veräussern lassen. trollstellen zu übergeben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Erlös tritt an die Stelle der Sachen. Zeit und Ort der Veräusserung sind dem Beschul­</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-437\"><span class=\"lf-art-num\">§ 437</span><span class=\"lf-art-t\">digten und dem Eigentümer möglichst vorher</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">mitzuteilen.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Wenn in Steuergesetzen Durchsuchungen vorgesehen sind, steht ihre Anordnung den Steuerkontrollstellen zu. Die Beamten, die mit der Ausführung beauftragt werden, haben,</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-434\"><span class=\"lf-art-num\">§ 434</span><span class=\"lf-art-t\">soweit in den Steuergesetzen nichts Abwei­</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Sind in Beschlag genommene Sachen, die chendes bestimmt ist, nach den Vorschriften der Einziehung unterliegen, von einem Unbe­ der Strafprozessordnung zu verfahren; sie haben kannten zurückgelassen worden, der auf dem sich durch einen schriftlichen Auftrag der Steuervergehen betroffen, aber entkommen ist, Steuerkontrollstelle auszuweisen. so verfallen sie oder ihr Erlös dem Staat, wenn</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Papiere und Handelsbücher dürfen die sich der Betroffene oder der Eigentümer nicht Steuerkontrollstellen und deren Beauftragte innerhalb dreier Monate nach der Beschlag­ nur einsehen, wenn es der Inhaber genehmigt. nahme gemeldet hat. Die Steuerkontrollstelle Andernfalls haben sie die Papiere und Handels­ kann sie nach Ablauf einer Woche, von der bücher, deren Durchsicht sie für geboten hal­ Beschlagnahme an gerechnet, im Zwangsver­ ten, in Gegenwart des Inhabers oder seines fahren veräussern lassen.</div>\n<p class=\"lf-p\">Vertreters mit dem Amtssiegel in einem Um­ schlag zu verschliessen und an den Friedens­ richter abzuliefern. Dieser hat Papiere und Handelsbücher, die für die Untersuchung Be­</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-435\"><span class=\"lf-art-num\">§ 435</span><span class=\"lf-art-t\">deutung haben, der Steuerkontrollstelle mit­</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Zur Sicherung einer hinterzogenen Steuer zuteilen. können Beförderungsmittel, die der Beschul­ digte bei Begehung eines Steuervergehens in</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-438\"><span class=\"lf-art-num\">§ 438</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">seinem Gewahrsam hat, und andere Sachen, Das Recht der Steuerkontrollstelle, in Räu­ die er mit sich führt, ausser Arbeitsgeräten, mit Beschlag belegt werden, wenn sein Wohnsitz men, die ihr zur Ausübung der Steueraufsicht unbekannt oder ausserhalb des Luxemburger zugänglich sind, Nachschau zu halten und die Landes gelegen ist. Mit den Beförderungsmit­ dort zu ihrer Einsicht bestimmten Bücher und teln können die in Beschlag genommenen Aufzeichnungen einzusehen, bleibt unberührt;</p>\n<p class=\"lf-p\">Sachen bis zur nächsten Amtsstelle befördert Zwangsmittel (§ 202) gegen die Person des werden, bei der ihre Aufbewahrung möglich Beschuldigten sind jedoch unstatthaft, sofern ist. Die Sachen sind freizugeben, wenn nachge­ es sich darum handelt, Spuren eines Steuerver­ wiesen wird, dass sie jemand gehören, der weder gehens zu verfolgen.§439..... bei der T a t beteiligt ist noch für Strafen und Kosten haftet, es sei denn, dass die Einziehung nach § 401 verwirkt ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">II. Das Verfahren</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-440\"><span class=\"lf-art-num\">§ 440</span><span class=\"lf-art-t\">Die Hilfstellen und die Beamten der Steuer­</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">kontrollstellen haben die Steuervergehen zu erforschen und innerhalb ihrer Zuständigkeit alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen, um die Verdunklung der Sache zu verhüten. Über die Ermittlungen ist der Steuer­ kontrollstelle eine Niederschrift oder eine schrift­ liche Anzeige einzureichen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-441\"><span class=\"lf-art-num\">§ 441</span><span class=\"lf-art-t\">(1) Die Steuerkontrollstellen haben die</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Anzeigen, die bei ihnen eingehen, darauf zu prüfen, ob wegen eines Steuervergehens ein­ zuschreiten sei. Das gleiche gilt, wenn sie sonst vom Verdacht eines Steuervergehens Kenntnis erhalten.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Einleitung der Untersuchung ist aktenkundig zu machen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Zur Erforschung des Sachverhalts können die Steuerkontrollstellen Ermittlungen jeder Art selbst anstellen oder durch ihre Hilfstellen oder Beamten vornehmen lassen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Die Befugnisse, die den Steuerkontroll­ stellen nach den §§ 175 bis 184, 186, 188, 202 und § 209 Absatz 1 bei Ermittlung der Steuer­ pflicht zustehen, gelten sinngemäss für die Un­ tersuchung.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Über jede Ermittlung ist eine Nieder­ schrift oder ein Vermerk aufzunehmen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(6)</span>Niederschriften, die eine Steuerkontroll­ stelle unter Zuziehung eines Schriftführers auf­ genommen hat, stehen hinsichtlich ihrer Vor­ lesung in einer Hauptverhandlung vor Gericht richterlichen Protokollen gleich.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-442\"><span class=\"lf-art-num\">§ 442</span><span class=\"lf-art-t\">(1) Gegen den Beschuldigten soll ein Straf­</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">bescheid über eine Geldstrafe von mehr als fünf Rm. (50 Fr.) nur erlassen werden, wenn ihm Gelegenheit zur Äusserung geboten worden ist. Er ist erforderlichenfalls zur Vernehmung zu laden.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Erscheint der Beschuldigte, so ist ihm zu eröffnen, welche strafbare Handlung ihm zur Last gelegt wird. Er ist zu befragen, ob er etwas auf die Beschuldigung erwidern wolle. Die Vernehmung soll ihm Gelegenheit geben, die Verdachtsgründe zu beseitigen und Tatsachen, die zu seinen Gunsten sprechen, geltend zu machen. Seine persönlichen Verhältnisse sind zu ermitteln.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Erscheint der Beschuldigte auf die Ladung nicht, so ist er auf Antrag der Steuerkontroll­ stelle von dem Friedensrichter seines Wohnoder Aufenthaltsorts zu vernehmen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Gegen einen flüchtigen Beschuldigten kann ohne seine Anhörung verfahren werden.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-443\"><span class=\"lf-art-num\">§ 443</span><span class=\"lf-art-t\">(1) Wer neben dem Beschuldigten für Geld­</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">strafe und Kosten haftet, ist zum Verfahren zu­ zuziehen. Falls es nicht geboten erscheint, ihn zu vernehmen, ist ihm das Steuervergehen und die Person des Beschuldigten mitzuteilen, und er ist aufzufordern, zu erklären, ob er die Schuld des Beschuldigten und seine Haftung anerkenne oder was er einwende. Folgt er der Aufforderung nicht, so ist gleichwohl das Ver­ fahren gegen ihn fortzusetzen.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Entsprechendes gilt für den, der bei einer Einziehung beteiligt ist, wenn er sich meldet oder anzunehmen ist, dass es einer Vollstrek­ kungshandlung gegen ihn bedarf. Dies gilt auch, wo auf Einziehung selbständig erkannt werden soll.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-444\"><span class=\"lf-art-num\">§ 444</span><span class=\"lf-art-t\">Der Beschuldigte und die Nebenbeteiligten</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">können sich durch einen mit schriftlicher Voll­ macht versehenen Beauftragten vertreten lassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Geschäftsmässige Vertreter können zurückge­ wiesen werden. Dies gilt nicht für die im § 107 Absatz 3 genannten Personen. Die Vorschriften des § 107 Absätze 6 und 7 finden Anwendung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Steuerkontrollstelle kann anordnen, dass der Beschuldigte erscheint.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Im Strafbescheid sind ausser der Strafe die strafbare Handlung, das Strafgesetz und</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-445\"><span class=\"lf-art-num\">§445</span><span class=\"lf-art-t\">Wenn der Beschuldigte das Steuervergehen</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">die Beweismittel anzugeben. Er soll ferner die vorbehaltlos einräumt, so kann er sich der in Entscheidungsgründe und die Belehrung ent­ einer Niederschrift festzusetzenden Strafe unter halten, dass der Beschuldigte, wenn er nicht Verzicht auf Erlass eines Strafbescheids sofort nach § 451 Beschwerde an den Steuerdirektor unterwerfen. Die Unterwerfung steht einer einlege, gegen den Strafbescheid binnen einer rechtskräftigen Verurteilung gleich.</p>\n<p class=\"lf-p\">Woche nach der Bekanntmachung bei der Das Verfahren regelt der Finanzminister.*). Steuerkontrollstelle, die den Bescheid erlassen habe, auf gerichtliche Entscheidung antragen könne.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-446\"><span class=\"lf-art-num\">§ 446</span><span class=\"lf-art-t\">(3) Ist auf Einziehung zu erkennen und steht</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Ergibt die Untersuchung, dass der Ver­ nicht fest, ob die Einziehung vollzogen werden dacht nicht begründet war, so stellt die Steuer­ kann, so ist für den Fall, dass die Einziehung kontrollstelle das Verfahren ein und teilt dies nicht ausgeführt werden kann, die Ersatzstrafe dem Beschuldigten mit, wenn er als solcher nach § 401 Absatz 2 festzusetzen. vernommen worden ist. Erscheint der Verdacht begründet, so gibt die Steuerkontrollstelle,</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-448\"><span class=\"lf-art-num\">§ 448</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">wenn sie nicht selber erkennen kann oder will, die Verhandlungen an die Staatsanwaltschaft</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Sind Nebenbeteiligte in der Untersuchung ab. Sie kann beantragen, dass die öffentliche zugezogen, so ist im Strafbescheid darüber zu Klage gegen den Beschuldigten und die Neben­ erkennen, ob sie die Einziehung gegen sich beteiligten erhoben werde, geeignetenfalls ist gelten zu lassen oder für die Geldstrafe und die ein bestimmter Antrag zu stellen und zu be­ Kosten des Strafverfahrens und der Strafvoll­ gründen. streckung zu haften haben.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Ortlich zuständig ist auch die Staatsan­</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Ist ihre Zuziehung im Verwaltungstraf­ waltschaft des Bezirks, in dem die Steuerkon­ verfahren oder im gerichtlichen Verfahren trollstelle ihren Sitz hat. Die Zuständigkeit unterblieben, so kann gegen sie durch beson­ erstreckt sich auf die der Gerichte. Die Vor­ deren Strafbescheid entschieden werden. schriften der Strafprozessordnung über die örtliche Zuständigkeit bleiben im übrigen un­</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-449\"><span class=\"lf-art-num\">§ 449</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">berührt.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Der Strafbescheid ist den Beteiligten zu­</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Hat die Steuerkontrollstelle die Sache abgegeben, weil sie nicht zur Entscheidung zustellen oder zu verkünden. zuständig sei, hält die Staatsanwaltschaft da­</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Ist der Beschuldigte noch nicht achtzehn gegen diese Auffassung nicht für zutreffend, Jahre alt, so ist der Strafbescheid auch dem so kann sie die Sache zur weiteren Erledigung gesetzlichen Vertreter zuzustellen oder zu ver­ im Verwaltungstrafverfahren an die Steuer­ künden. kontrollstelle zurückgeben; der § 425 bleibt</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Sind mehrere gesetzliche Vertreter oder unberührt. bei juristischen Personen, Personenver­ einigungen, Zweckvermögen und ähnlichen</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-447\"><span class=\"lf-art-num\">§ 447</span><span class=\"lf-art-t\">Gebilden mehrere Vertreter, Vorsteher oder</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Will die Steuerkontrollstelle selbst er­ Verwalter vorhanden, so genügt die Zustellung oder Verkündung an einen von ihnen. kennen, so erlässt sie einen Strafbescheid. *) Hinweis auf die Verordnung über die Unterwerfung im Strafverfahren gemäss § 445 der Abgabenordnung vom 1. November 1921, S. 91.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Nach der Zustellung kann der Strafbe­ scheid nur in den Fällen der §§ 461 und 464 zurückgenommen werden. und Beschwerdebescheide kann der Betroffene Beschwerde an die nächstobere Behörde ein­ §450(1) Der Beschuldigte und die Nebenbetei­ legen. Die Frist zur Einlegung der Beschwerde ligten können gegen den Strafbescheid Be­ beträgt eine Woche; sie beginnt mit der Zu­ schwerde einlegen, wenn sie nicht auf gericht­ stellung oder Bekanntmachung der Verfügung. liche Entscheidung antragen. Der Antrag auf Die Beschwerde ist bei der Behörde einzulegen, gerichtliche Entscheidung ist bei der Steuer­ deren Verfügung angefochten wird; die Ein­ kontrollstelle, die den Strafbescheid erlassen legung bei der Beschwerdebehörde genügt. Die hat, binnen einer Woche nach der Bekannt­ Beschwerdebehörde entscheidet endgültig. gabe schriftlich oder mündlich zu stellen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Verfügungen, die dem Straf- oder Be­</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Der Antrag auf gerichtliche Entschei­ schwerdebescheid vorausgehen und ihn vor­ dung schliesst für den Beteiligten die Beschwerde, bereiten sollen, unterliegen der Beschwerde die Einlegung der Beschwerde den Antrag auf nur, wenn sie eine Beschlagnahme anordnen gerichtliche Entscheidung aus. Hat der gesetz­ oder andere Personen betreffen als den Be­ liche Vertreter oder der Ehemann einer be­ schuldigten oder die Nebenbeteiligten. schuldigten Frau Beschwerde eingelegt und der Vertretene oder die beschuldigte Frau ge­ I I I . K o s t e n des Verfahrens richtliche Entscheidung beantragt oder umge­ kehrt, so ist die Beschwerde wirkungslos, wenn</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-454\"><span class=\"lf-art-num\">§ 454</span><span class=\"lf-art-t\">nicht der Antrag auf gerichtliche Entscheidung</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Im Verwaltungstrafverfahren werden an zurückgenommen wird.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Hat von mehreren Beteiligten ein Teil Kosten erhoben: auf gerichtliche Entscheidung angetragen, wäh­ 1. ................................... rend der andere Beschwerde eingelegt hat, so ist 2. an Auslagen über die Beschwerde in der Regel erst nach</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>Schreibgebühren für Ausfertigungen rechtskräftiger Erledigung des gerichtlichen und Abschriften nach dem Gerichts­ Verfahrens zu befinden. kostengesetz,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>Telegraphengebühren und im Fern­</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-451\"><span class=\"lf-art-num\">§ 451</span><span class=\"lf-art-t\">verkehr zu entrichtende Fernsprech­</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Beschwerde ist bei der Steuerkontroll­ gebühren, stelle, die den Strafbescheid erlassen hat,</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">c)</span>Kosten von Zustellungen und öffent­ schriftlich oder mündlich einzulegen. Die Frist lichen Bekanntmachungen, für die Einlegung beträgt eine Woche; sie ist eine Ausschlussfrist und läuft von der Bekannt­</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">d)</span>Entschädigungen, die an Auskunfts­ machung an. Die Einlegung bei der Beschwerde­ personen und Sachverständige gezahlt behörde genügt zur Wahrung der Frist. Bei sind, Versäumung der Frist kann nach den §§ 86</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">e)</span>Reisekosten der Beamten bei Geschäf­ und 87 Nachsicht gewährt werden. ten ausserhalb des Dienstsitzes,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">f)</span>Auslagen anderer Behörden,</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-452\"><span class=\"lf-art-num\">§ 452</span><span class=\"lf-art-t\">g) Kosten der Erhaltung beschlagnahm­</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Über die Beschwerde entscheidet der Steuer­ ter Sachen und der Beförderung von direktor. Er kann nach § 441 Ermittlungen an­ Personen oder Sachen, stellen. Der Beschwerdebescheid ist zu begrün­</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">h)</span>Haftkosten. den und zuzustellen oder zu verkünden.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-453\"><span class=\"lf-art-num\">§ 453</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-455\"><span class=\"lf-art-num\">§ 455</span><span class=\"lf-art-t\">(1) Gegen andere Verfügungen der Steuer­</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">kontrollstellen und des Steuerdirektors als Straf-</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Die Kostenvorschriften der Strafprozess­ ordnung gelten sinngemäss auch für das Ver­ waltungstrafverfahren. Über Höhe und Not­ wendigkeit von Auslagen entscheidet die Steu­ erkontrollstelle endgültig.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Wer nur bei der Einziehung beteiligt ist, hat ausser bei Zurückweisung unbegründeter Beschwerden keine Kosten zu tragen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Sind durch das Verfahren gegen den, der für Geldstrafe und Kosten haftet, besondere Kosten entstanden, so sind ihm diese Kosten bei Festsetzung seiner Haftpflicht aufzuerlegen. nicht in Verwahrung genommen sind und vom Verurteilten nicht binnen angemessener Frist abgeliefert werden.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-460\"><span class=\"lf-art-num\">§ 460</span><span class=\"lf-art-t\">Geldstrafen und Gegenstände, deren Ein­</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">ziehung ausgesprochen ist, fallen dem Staat zu.</p>\n<h3 class=\"lf-part\">Dritter Unterabschnitt</h3>\n<p class=\"lf-p\">Gerichtliches Verfahren</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-456\"><span class=\"lf-art-num\">§ 456</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-457\"><span class=\"lf-art-num\">§ 457</span><span class=\"lf-art-t\">Gestrichen</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">IV.</p>\n<p class=\"lf-p\">Strafvollstreckung</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-458\"><span class=\"lf-art-num\">§ 458</span><span class=\"lf-art-t\">Vollstreckbare Strafbescheide und Beschwer­</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">debescheide wirken wie ein rechtskräftiges Ur­ teil.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-459\"><span class=\"lf-art-num\">§ 459</span><span class=\"lf-art-t\">(1) Die Steuerkontrollstellen haben die Strafund Beschwerdebescheide sowie die Kostenent­</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">scheidungen nach den Vorschriften über das Zwangsverfahren zu vollstrecken.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Für Zahlung einer Geldstrafe kann eine Frist oder Abtragung in Teilbeträgen bewilligt werden. Teilzahlungen sind zulässig und wer­ den zunächst auf die Strafe angerechnet. Der Versuch, eine Geldstrafe beizutreiben, kann unterbleiben, wenn sicher vorauszusehen ist, dass er erfolglos sein würde.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Die Einziehung wird dadurch vollstreckt, dass die Steuerkontrollstelle die Sachen dem Besitzer wegnehmen lässt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Bei Einziehungen kann die Steuerkon­ trollstelle die Ersatzstrafe (§ 401 Absatz 2 und § 447 Absatz 3) vollstrecken, wenn die Sachen</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-461\"><span class=\"lf-art-num\">§ 461</span><span class=\"lf-art-t\">Hat der Beschuldigte oder ein Nebenbe­</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">teiligter auf gerichtliche Entscheidung ange­ tragen, so kann die Steuerkontrollstelle den Strafbescheid wegen des Antragstellers bis zur Übersendung der Verhandlungen an die Staats­ anwaltschaft zurücknehmen. In diesem Fall kann es das Verfahren einstellen, nach wei­ teren Ermittlungen einen neuen Bescheid er­ lassen oder die Sache an die Staatsanwaltschaft zum gerichtlichen Verfahren abgeben. Der Antragsteller ist zu benachrichtigen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-462\"><span class=\"lf-art-num\">§ 462</span><span class=\"lf-art-t\">(1) Wird der Strafbescheid nicht zurückge­</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">nommen, so übersendet die Steuerkontroll­ stelle die Verhandlungen der Staatsanwalt­ schaft mit dem Antrag, die Entscheidung des Gerichts herbeizuführen. Die Staatsanwalt­ schaft legt sie dem Gericht vor; eine Anklage­ schrift wird nicht eingereicht. Wegen der ört­ lichen Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft und des Gerichts gilt der § 446 Absatz 2,</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-463\"><span class=\"lf-art-num\">§ 463</span><span class=\"lf-art-t\">(1) Das Gericht hat den Antrag auf gericht­</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">liche Entscheidung als unzulässig zu verwer­ fen, wenn er nicht rechtzeitig oder nicht in der vorgeschriebenen Form gestellt ist, oder wenn er nach § 450 wirkungslos ist, weil Beschwerde eingelegt ist.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Verwirft das Gericht den Antrag nicht als unzulässig, so ist die Hauptverhandking anzuberaumen.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-464\"><span class=\"lf-art-num\">§ 464</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-467\"><span class=\"lf-art-num\">§ 467</span><span class=\"lf-art-t\">(1) Nach Übersendung der Verhandlungen</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">an die Staatsanwaltschaft kann die Steuerkon­ trollstelle den Strafbescheid nur mit deren Zu­ stimmung zurücknehmen. Die Staatsanwalt­ schaft teilt die Zurücknahme dem Gericht mit, wenn sie ihm die Verhandlungen schon vor­ gelegt hat. Das Gericht stellt das Verfahren ein.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Nach Beginn der Hauptverhandlung kann die Steuerkontrollstelle den Strafbescheid nur mit Zustimmung dessen, der auf gerichtliche Entscheidung angetragen hat, nach Verkün­ dung des Urteils erster Instanz überhaupt nicht mehr zurücknehmen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Ist gerichtliche Entscheidung beantragt, so hat die Steuerkontrollstelle für das weitere Verfahren die Rechte eines Nebenklägers.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Das Urteil und andere Entscheidungen sind der Steuerkontrollstelle zuzustehen, auch wenn sie bei der Verkündung vertreten gewesen ist. Die Fristen für die Einlegung von Rechtsmit­ teln beginnen für die Steuerkontrollstelle erst mit der Zustellung. Für Kassationsanträge und für Erklärungen auf solche hat sie einen Monat Frist. Berufungsanträge, Revisionsanträge und Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens kann sie schriftlich selbst stellen.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-465\"><span class=\"lf-art-num\">§ 465</span><span class=\"lf-art-t\">(1) Der Beschuldigte oder der Nebenbe­</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">teiligte kann den Antrag auf gerichtliche Ent­ scheidung bis zur Verkündung des Urteils erster Instanz zurücknehmen, nach Beginn der Hauptverhandlung jedoch nur mit Zustim­ mung der Staatsanwaltschaft und, falls sie als Nebenkläger vertreten ist, auch der Steuerkon­ trollstelle.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Der Antrag gilt als zurückgenommen wenn der Beschuldigte oder der Nebenbetei­ ligte ohne genügenden Grund in der Haupt­ verhandlung ausbleibt und sich nicht durch einen Verteidiger vertreten lässt.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-468\"><span class=\"lf-art-num\">§ 468</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-469\"><span class=\"lf-art-num\">§ 469</span><span class=\"lf-art-t\">(1) Das Gericht ist bei der Entscheidung an</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">die im Strafbescheid festgesetzte Strafe nicht gebunden.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Stellt sich heraus, dass die Tat der Straf­ befugnis der Steuerkontrollstelle entzogen war, so hat das Gericht, ohne in der Sache zu ent­ scheiden, den Strafbescheid durch Beschluss aufzuheben und die Verhandlungen der Staats­ anwaltschaft mitzuteilen; gegen den Beschluss ist Beschwerde zulässig.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-466\"><span class=\"lf-art-num\">§ 466</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-470\"><span class=\"lf-art-num\">§ 470</span><span class=\"lf-art-t\">(1) Hat der gesetzliche Vertreter eines noch</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">nicht achtzehn Jahre alten Beschuldigten die gerichtliche Entscheidung beantragt, so ist auch der Beschuldigte zu laden. Sein Erscheinen kann erzwungen werden. Der gesetzliche Ver­ treter kann sich durch einen Verteidiger ver­ treten lassen, der mit einer ausdrücklich darauf gerichteten schriftlichen Vollmacht versehen ist.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Bleibt der gesetzliche Vertreter aus und lässt er sich nicht vertreten, so hat das Gericht gleichwohl zu verhandeln, wenn der Beschul­ digte selbst erscheint. Bleibt auch dieser aus, so gilt der § 465 Absatz 2.</div>\n<p class=\"lf-p\">Kann eine durch Strafbescheid festgesetzte Geldstrafe oder die Strafe des Ersatzes des Werts nicht einziehbarer Sachen nicht beige­ trieben werden, so hat das Gericht auf Antrag der Steuerkontrollstelle die Strafe in Freiheit­ strafe umzuwandeln. Die Steuerkontrollstelle übersendet die Verhandlungen der Staatsan­ waltschaft. Die Entscheidung steht dem Gericht zu, das für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständig gewesen wäre. Vor der Entscheidung sind die Staatsanwaltschaft und der, gegen den die Strafe festgesetzt ist, sowie die Steuerkon­ trollstelle zu hören. Gegen den Beschluss ist Beschwerde zulässig.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-471\"><span class=\"lf-art-num\">§ 471</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-474\"><span class=\"lf-art-num\">§ 474</span><span class=\"lf-art-t\">Beamte der Steuerkontrollstellen dürfen aus­</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">serhalb des Luxemburger Landes wohnende Personen, von denen eine Geldstrafe nicht eingezogen werden kann, beim Antreffen im Inland festnehmen. Sie haben sie ohne Verzug der Strafvollstreckungsbehörde vorzuführen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese hat die Ersatzfreiheitstrafe zu vollstrecken oder, wenn eine solche noch nicht festgesetzt ist, die Entscheidung über die Umwandlung sofort herbeizuführen und die festgenommenen Personen solange in Haft zu behalten; die Haft ist auf die Freiheitstrafe unverkürzt anzu­ rechnen.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Wenn jemand als Nebenbeteiligter für die Gelsdtrafe haftet, ist eine Ersatzfreiheitstrafe nur zu vollstrecken, nachdem die Steuerkon­ trollstelle gehört worden ist und soweit sie die Vollstreckung beantragt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Hat das Gericht erkannt, dass die Ver­ urteilung auf Kosten des Verurteilten bekannt­ zumachen sei, so bestimmt die Steuerkontroll­ stelle die Art der Bekanntmachung.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-472\"><span class=\"lf-art-num\">§ 472</span><span class=\"lf-art-t\">(1) Erhebt die Staatsanwaltschaft wegen</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">eines Steuervergehens die öffentliche Klage, so hat die Steuerkontrollstelle die Rechte eines Nebenklägers (§ 467).</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Lehnt die Staatsanwaltschaft einen An­ trag auf Verfolgung eines Steuervergehens ab, so kann die Steuerkontrollstelle die öffentliche Klage selbst erheben. Sein Vertreter hat im wei­ teren Verfahren dieselbe Stellung wie die Staats­ anwaltschaft im Verfahren auf öffentliche Klage. Der § 467 Absatz 2 gilt entsprechend.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Hat die Steuerkontrollstelle die öffent­ liche Klage erhoben, so kann die Staatsanwalt­ schaft in jeder Lage des Verfahrens mitwirken.</div>\n<p class=\"lf-p\">Sie bewirkt die Ladungen zur Hauptver­ handlung und muss darin vertreten sein. Die Entscheidungen sind ihr bekanntzugeben. Bis zur Rechtskraft des Urteils kann sie die Ver­ folgung übernehmen; legt sie ein Rechtsmittel ein, so übernimmt sie die Verfolgung. Das Verfahren wird in der Lage fortgesetzt, in der es sich befindet. Die Steuerkontrollstelle hat die Rechte eines Nebenklägers (§ 467).</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Die Vorschrift des § 468 gilt auch in den Fällen dieses Paragraphen.§473.....</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-475\"><span class=\"lf-art-num\">§ 475</span><span class=\"lf-art-t\">Auslagenerhebung</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">durch das G e r i c h t</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Wenn das Gericht auf Strafe oder Haftung oder gegen den Beschuldigten auf Einziehung erkennt, so gehören zu den Kosten des gericht­ lichen Verfahrens auch diejenigen Auslagen, die einer Steuerbehörde bei der Untersuchung bei der Entscheidung und bei der Teilnahme am gerichtlichen Verfahren entstanden sind.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Pflicht zur Erstattung dieser Auslagen bestimmt sich nach den Vorschriften der Straf­ prozessordnung. Die Auslagen werden ebenso wie Gerichtskösten festgesetzt, erhoben und beigetrieben.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-476\"><span class=\"lf-art-num\">§ 476</span><span class=\"lf-art-t\">Der Steuerdirektor kann die Befugnisse, die</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">den Steuerkontrollstellen im gerichtlichen Ver­ fahren zustehen, anderen Behörden oder be­ stimmten Beamten übertragen.</p>\n<h3 class=\"lf-part\">Vierter Unterabschnitt</h3>\n<p class=\"lf-p\">Niederschlagung</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-477\"><span class=\"lf-art-num\">§ 477</span><span class=\"lf-art-t\">(1) Der Finanzminister ist befugt, von der</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Einleitung oder Durchführung eines Verwal­ tungstrafverfahrens abzusehen und im Verwal­ tungstrafverfahren erkannte Strafen zu erlassen ........................ Der Finanzminister kann die ihm zustehenden Befugnisse auf die ihm unterstellten Steuerbehörden übertragen.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Steuerkontrollstellen sind befugt, von der Einleitung oder Durchführung einer Un­ tersuchung abzusehen, wenn Steuerhinterzie­ hung, nicht in Frage kommt und das Verschul­ den des Täters geringfügig ist.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-478\"><span class=\"lf-art-num\">§ 478</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-483\"><span class=\"lf-art-num\">§ 483</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-484\"><span class=\"lf-art-num\">§ 484</span><span class=\"lf-art-t\">Gestrichen</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-485\"><span class=\"lf-art-num\">§ 485</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-479\"><span class=\"lf-art-num\">§ 479</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-480\"><span class=\"lf-art-num\">§ 480</span><span class=\"lf-art-t\">Gestrichen</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-486\"><span class=\"lf-art-num\">§ 486</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-481\"><span class=\"lf-art-num\">§ 481</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-487\"><span class=\"lf-art-num\">§ 487</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-482\"><span class=\"lf-art-num\">§ 482</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-488\"><span class=\"lf-art-num\">§ 488</span><span class=\"lf-art-t\">Gestrichen</span></h4></div>", "next": 0}