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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Grundsätze und das Anwendungsgebiet der Abgabenordnung, definiert Steuern und legt fest, welche Behörden für deren Verwaltung zuständig sind. Es bestimmt, wie Steuergesetze umgesetzt werden und schützt das Steuergeheimnis.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Texte de loi
A. — Abgabenordnung *) V o m 22. Mai 1931 Einleitende Vorschriften Erster Abschnitt Grundbegriffe §1 2. das Bewertungsgesetz, 3. die steuerlichen Vorschriften des Finanz­ ausgleichsgesetzes, 4. das Gesetz über gegenseitige Besteu­ erung, 5. die Gesetze, die die einzelnen Steuern, für deren Verwaltung die Abgabenord­ nung gilt, regeln oder sichern. (1) Steuern sind einmalige oder laufende Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von Zweiter Abschnitt einem öffentlichrechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einkünften allen auferlegt wer­ den, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den Anwendungsgebiet das Gesetz die Leistungspflichtknüpft.................... der Abgabenordnung ................................ ; nicht darunter fallen Gebühren für besondere Inanspruchnahme der Verwal­ § 3 tung und Beiträge (Vorzugslasten). Die Abgabenordnung gilt für die Staats­ (2) Staatssteuern sind die Steuern, die ganz steuern. oder zum Teil zugunsten des Staates erhoben werden, ferner die Kraftfahrzeugsteuer (ein­ § 4 schliesslich Zuschlag), .......... (1) Für die Realsteuern gelten, soweit diese (3) Realsteuern sind die Grundsteuer und Steuern von der Steuerverwaltung verwaltet die Gewerbesteuer (Steuer vom stehenden werden, die Vorschriften der Abgabenordnung. Gewerbe). (2) Für die Realsteuern gelten, soweit diese §2 Steuern nicht von der Steuerverwaltung ver­ (1) Gesetz im Sinn der Abgabenordnung ist waltet werden, sinngemäss die folgenden Vor­ schriften der Abgabenordnung: jede Rechtsnorm. (2) Steuergesetze im Sinn der Abgabenord­ 1. die Vorschriften über die Haftung ........ nung sind 2. die Vorschriften über Erlass, Erstattung 1. die Abgabenordnung und das Steuer­ und Anrechnung von Steuern (§ 131 anpassungsgesetz, Absatz 2 Satz 1 und § 131 Absatz 3), 3. die Vorschriften über die Abhängigkeit *) Eingeführt in Luxemburg durch die „Verordnung über Anwendung von steuerrechtlichen Vorschriften" des Realsteuerbescheids vom Steuermess­ vom 30. September 1940. ( V . Bl. Nr 3 vom 10. Okto­ bescheid (§ 212b Absätze 2 und 3 und ber 1940, S. 17.) § 232), § 4 Soweit das sachliche Reichssteuerrecht in Luxem­ burg anzuwenden ist, finden auch die folgenden Vor­ 4. die Vorschriften über Rechtsnachfolger schriften Anwendung: und Haftpflichtige (§§ 210a und 240), ) Die Reichsabgabenordnung vom 3 2 . M a i 1931 ........ 5. die Vorschriften über das Steuerstraf­ § 8 Diese Verordnung tritt .......... am 1. Oktober 1940 in Kraft. recht. 1 §5 § 8a Gestrichen Vorschriften, aus denen sich ein weiterreichendes Anwendungsgebiet der Abgabenordnung ergibt, bleiben unberührt. §6 Für andere als die im § 4 bezeichneten Steuern der Gemeinden (und der Gemeindeverbände)................................geltendie Vorschriften der Abgabenordnung über die Erhebung und die Beitreibung (§§ 122 und 123) insoweit, als die Steuern von der Steuerverwaltung erhoben und beigetrieben werden. §7 Für diejenigen öffentlichrechtlichen Abgaben, die unter die Vorschrift des § 18 Ziffer 5 Satz 1 fallen, gelten, soweit die Abgaben von der Steuerverwaltung verwaltet werden, die Vorschriften der Abgabenordnung sinngemäss mit der Massgabe, dass gegen Verfügungen der Steuerverwaltung lediglich die Beschwerde an den Steuerdirektor, gegen Beschwerdeentscheidungen und sonstige Verfügungen des Steuerdirektors ein Rechtsmittel nicht gegeben ist. Remarque: (voir arrêt du Conseil d'Etat, Comité du Contentieux rendu à la date du 16 juillet 1947). L a distinction prévue à la Abgabenordnung entre p. ex. la Beschwerde, Anfechtung, Einspruch etc. etc. a cessé d'exister. L'art. 8 de l'arr. du 26 octobre 1944 déroge à la Abgabenordnung, qui, au surplus, est toujours en vigueur. §8 (1) Die im § 1 Absatz 1 enthaltenen Begriffsbestimmungen sowie die Vorschriften über das Steuergeheimnis (§§ 22 und 412) und die Ersatzpflicht (§ 23) gelten für alle Steuern des Staates, der Gemeinden, der Gemeindebeverbände und ....................................... (2) Die Vorschriften der Abgabenordnung über das gerichtliche Verfahren in Steuerstrafsachen (§§461 bis 467, §§ 469, 470, 472 bis 476) gelten, soweit sie nach § § 3 bis 5 nicht unmittelbare Abwendung finden, sinngemäss für alle öffentlichrechtlichen Abgaben. ........... Dritter Abschnitt Steuerrechtliche Grundsätze §9 Gestrichen § 10 Gestrichen § 11 Gestrichen Vierter Abschnitt Durchführung der Steuergesetze § 12 (1) Der Finanzminister kann zur Durchführung und zur Ergänzung der vom Staat erlassenen Steuergesetze, insbesondere auch zur Überleitung der Gesetzgebung und der Behördenorganisation, Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften erlassen. Er kann insbesondere den Umfang der Befreiungen, Steuerermässigungen und Steuervergütungen näher bestimmen. Er kann auf dem Gebiet der Staatssteuern für einzelne Gruppen von Fällen bestimmen, dass die Steuer im Abzugsverfahren durch Dritte zu entrichten ist; dabei kann er das Nähere insbesondere über die Haftung des Dritten und die Entlastung des Steuerpflichtigen bestimmen. (2) Zu Vorschriften (Absatz 1), die eine Realsteuer, ....................................... unmittelbar betreffen, bedarf der Finanzminister der Zustimmung des Innenministers. (3) Vorschriften (Absatz 1), die lediglich die den Gemeinden als eigene Aufgabe obliegende (nicht nach § 26 übertragene) Verwaltungstätigkeit auf dem Gebiet der Realsteuern ......... betreffen, erlässt der Innenminister mit Zustimmung des Finanzministers. Für andere als die im Satz 1 bezeichneten Gemeinde­ steuern werden alle Vorschriften (Absatz 1) vom Innenminister mit Zustimmung des Finanz­ ministers erlassen. § 13 (1) Für bestimmte Arten von Fällen kann der Finanzminister aus Billigkeitsgründen all­ gemein anordnen, dass abweichend von den Vorschriften des allgemeinen Rechts (Steuer­ rechts) 1. von Staatssteuern Befreiung gewährt wird oder die Steuern niedriger festgesetzt werden; 2. von Realsteuern Befreiung gewährt wird oder die Steuermessbeträge für die Real­ steuern niedriger festgesetzt werden; 3. die Besteuerungsgrundlagen für die Be­ steuerung nach dem Einkommen, dem Ertrag, dem Vermögen oder dem Um­ satz niedriger festgestellt werden. (2) Zu Vorschriften, die eine Realsteuer un­ mittelbar betreffen (Absatz 1 Ziffer 2), bedarf der Finanzminister der Zustimmung des Innen­ ministers. § 14 (1) Der Finanzminister kann anordnen, dass die Festsetzung, die Erstattung und die Ver­ gütung von Steuern und anderen steuerrecht­ lichen Geldleistungen unterbleiben, wenn der Betrag, der festzusetzen, zu erstatten oder zu vergüten ist, eine gewisse Grenze voraussicht­ lich nicht übersteigt. (2) Der Finanzminister kann Bestimmungen über die Abrundung von Steuern und anderen steuerrechtlichen Geldleistungen treffen. § 15 R e c h t s h i l f e an ausländische Steuerbehörden, A u s g l e i c h u n g der inund ausländischen Besteuerung, Vergeltungsrecht Der Finanzminister kann Vorschriften über die Gewährung von Rechtshilfe an ausländische Steuerbehörden erlassen und zur Ausgleichung der in- und ausländischen Besteuerung oder zur Anwendung eines Vergeltungsrechts die Steuerpflicht und das Verfahren abweichend von den Gesetzen über die Staatssteuern und von den rechtlichen Vorschriften über die Real­ steuern regeln. § 16 ............... ERSTER TEIL Behörden Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften §17 (1) Die Staatssteuern werden von Staatsbe­ hörden verwaltet (Steuerbehörden). (2) Die oberste Leitung steht dem Finanz­ minister zu. Unter ihm steht der Steuerdirek­ tor und unter diesem Steuerkontrollstellen und Steuerkassen. (3) ................................ (4) ................................ § 18 Ausser der Verwaltung der Staatssteuern liegen die folgenden Verwaltungsgeschäfte der Steuerverwaltung und dem Steuerdirektor ob: 1. die Festsetzung und Zerlegung der Steuermessbeträge bei den Realsteuern. Eingeschlossen sind die Vorbereitung, die Nachprüfung, die Steueraufsicht, das Rechtsmittelverfahren und das Strafver­ fahren; 2. sonstige (nicht unter Ziffer 1 fallende) Verwaltungsgeschäfte auf dem Gebiet der Realsteuern und Verwaltungsge­ schäfte auf dem Gebiet anderer Steuern der Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit der Finanzminister die Verwal­ tungsgeschäfte der Steuerverwaltung übertragen hat. Derartige Verwaltungs­ geschäfte werden der Steuerverwal­ tung nicht mehr neu übertragen. Ver­ waltungsgeschäfte der in Satz 1 be­ zeichneten Art, die der Steuerverwal­ tung bereits übertragen sind, sind spätestens bis zum 1. April 1940 zurückzuübertragen; 3. ....................................... 4. ....................................... kann, dass die Festsetzung der Abgaben der SteuerVerwaltung übertragen wird. § 19 (1) In den Fällen des § 18 Ziffer 2 steht die oberste Sachleitung der obersten Gemeinde­ behörde zu. (2) Zur obersten Sachleitung gehören weder Massnahmen der Personalleitung noch orga­ nisatorische Massnahmen. 5. die Verwaltung anderer (nicht unter (3) Soweit zur Herbeiführung einer einheit­ die Ziffern 1 bis 4 fallender) öffentlich­ lichen Verwaltungsübung allgemeine Verwal­ rechtlicher Abgaben, soweit der Finanz­ tungsanordnungen (allgemeine Verfügungen) minister die Verwaltung dieser Abgaben zulässig sind, ist für die Verwaltungsanord­ der Steuerverwaltung überträgt. Auf nungen der Finanzminister zuständig. § 12 Antrag der zuständigen Stelle muss Absätze 2 und 3 bleiben unberührt. dies insoweit geschehen, als die Abgaben sich an die nach den §§ 214 und 215 ge­ (4) ................................. sondert festzustellenden Besteuerungs­ (5) Der Abgabenberechtigte (Gemeinde, .......­ grundlagen, an das einkommensteuer­ ........... oder sonstige Körperschaft des öffent­ pflichtige oder körperschaftsteuerpflich­ lichen Rechts) kann über seine von der Steuer­ tige Einkommen, an das vermögensteuer­ verwaltung verwalteten öffentlichrechtlichen pflichtige Vermögen, an die Einkom­ Abgaben Auskunft (und zwar grundsätzlich mensteuer, an die Körperschaftsteuer, nicht schriftliche Auskunft, sondern münd­ an die Vermögensteuer, an die Steuer­ liche Auskunft) verlangen. messbeträge für die Gewerbesteuer oder (soweit die Festsetzung der Realsteuern § 20 ....................... der Steuerverwaltung ob­ In den Fällen des § 18 werden die Kosten liegt) an die Realsteuern ................................. der Verwaltung: anschliessen. Im übrigen kann es auf 1. vom Staat getragen: Antrag der zuständigen Stelle geschehen; soweit die Realsteuern von der Steuer­ 6. die Mitteilung von Besteuerungsgrund­ lagen, Steuermessbeträgen und Steuer­ beträgen an Körperschaften des öffent­ lichen Rechts, soweit der Finanzmi­ nister die Steuerverwaltung zu derarti­ gen Mitteilungen anweist. Auf Antrag der zuständigen Stelle muss dies inso­ weit geschehen, als die öffentlichrecht­ lichen Körperschaften zur Festsetzung öffentlichrechtlicher Abgaben der Be­ steuerungsgrundlagen, Steuermessbe­ träge oder Steuerbeträge bedürfen und für die öffentlichrechtlichen Abgaben die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach Ziffer 5 Satz 2 verlangt werden verwaltung verwaltet werden. Soweit Behörden oder Beamte der Gemeinden oder Gemeindeverbände oder soweit Personen mitwirken, die für eine Ge­ meinde oder einen Gemeindeverband ehrenamtlich tätig sind, fallen die Kosten der Gemeinde oder dem Gemeindever­ band zur Last. Abdrucke seiner Gesetze, Verordnungen und allgemeinen Ver­ waltungsanordnungen stellt die Gemeinde oder der Gemeindeverband in der erfor­ derlichen Anzahl unentgeltlich zur Ver­ fügung. 2. dem Staat vergütet: a) soweit der Steuerverwaltung Ver­ waltungsgeschäfte obliegen, deren Übertragung der Finanzminister nach § 18 Ziffern 4 bis 6 nicht ablehnen kann: nach Massgabe von Entschädi­ gungsgrundsätzen, die der Fi­ nanzminister aufstellt; b) im übrigen (soweit weder Ziffer 1 noch Ziffer 2a Platz greift): nach Massgabe der Vereinba­ rungen, die bei der Übernahme der Verwaltung zwischen dem Finanzminister und der sonst be­ teiligten Stelle getroffen werden. § 23 ......... § 23a Denjenigen Amtsträgern (§ 22 Absatz 3 Satz 1) der Steuerverwaltung, die bei der Be­ kämpfung strafbarer Handlungen (insbeson­ dere bei der Bekämpfung von Schmuggel, Steuerflucht, anderen Steuervergehen, Mono­ polvergehen und Devisenzuwiderhandlungen) mitwirken, können die Rechte und Pflichten übertragen werden, die nach der Strafpro­ zessordnung den Hilfsbeamten der Staatsan­ waltschaft zustehen. § 21 ............ Zweiter Abschnitt § 22 Steuerkontrollstellen (1) Das Steuergeheimnis ist unverletzlich. (2) Einer Verletzung des Steuergeheim­ nisses macht sich schuldig: 1. wer Verhältnisse eines Steuerpflichtigen, die ihm als Amtsträger oder amtlich zugezogenem Sachverständigen im Be­ steuerungsverfahren, im Steuerstrafver­ fahren oder auf Grund einer Mitteilung einer Steuerbehörde in einem anderen Verfahren bekanntgeworden sind, unbe­ fugt offenbart; 2. wer den Inhalt von Verhandlungen in Steuersachen, an denen er als Amtsträger oder als amtlich zugezogener Sachver­ ständiger beteiligt war, unbefugt offen­ bart; § 24 3. wer ein Geschäfts- oder Betriebsgeheim­ nis, das ihm als Amtsträger oder amtlich zugezogenem Sachverständigen im Be­ steuerungsverfahren oder im Steuerstraf­ verfahren anvertraut worden oder zu­ gänglich geworden ist, unbefugt verwertet. (3) Amtsträger ist ein Beamter oder wer, ohne Beamter zu sein, dazu bestellt ist, obrig­ keitliche Aufgaben wahrzunehmen. ................. (1) Der Finanzminister bestimmt den Sitz und den Bezirk der Steuerkontrollstellen. (2) Der Finanzminister bestimmt ferner den Umfang der Geschäfte der Steuerkontrollstellen; er kann insbesondere Steuerkontrollstellen auf die Verwaltung bestimmter Steuern oder die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben be­ schränken. § 25 (1) Die Gemeinde-, Ortspolizei- und sonstigen Ortsbehörden haben den Steuerkontrollstellen auch neben der im § 188 vorgesehenen Bei­ standspflicht Hilfe zu leisten, soweit dies wegen ihrer Kenntnis der örtlichen Verhältnisse oder zur Ersparung von Kosten oder Zeit zweckmäs­ sig ist. (2) Eine Entschädigung wird nicht gewährt. § 26 (1) Der Finanzminister oder die von ihm beauftragte Staatsbehörde kann aus dem Auf­ gabenkreis der Steuerkontrollstellen einzelne Arten von Geschäften, insbesondere die Erhe­ § bung, die Beitreibung, die 29 Zustellung oder die Bearbeitung der Stundungsangelegenheiten, sei es allgemein, sei es für eine Abgabe oder für mehrere Abgaben, Behörden der Gemeinden oder der Gemeindeverbände übertragen. (2) ..................................... (3) Der Finanzminister oder die von ihm beauftragte Staatsbehörde kann, vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen, die Übertra­ gung zurücknehmen. (4) Soweit auf Grund einer Übertragung, die auf Absatz 1 beruht, Steuern von Behörden einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes verwaltet werden, finden die Vorschriften der Abgabenordnung Anwendung. Der Finanzmi­ nister kann jedoch zulassen, dass auf die Bei­ treibung die für Gemeindesteuern geltenden Vorschriften Anwendung finden. (5) Sind auf dem Gebiet der Staatssteuern Verwaltungsgeschäfte Behörden der Gemein­ den oder Gemeindeverbände übertragen wor­ den, so erhalten die Gemeinden oder Gemeinde­ verbände für diese Verwaltung vom Staat eine Entschädigung. Im übrigen wird eine Ent­ schädigung nur dann gewährt, wenn der Staat auf Grund des § 20 Ziffer 2 eine Vergütung erhält. Für die nach den Sätzen 1 und 2 zu gewährenden Entschädigungen stellt der Finanzminister Entschädigungsgrundsätze auf. § 27 (1) Soweit Gemeindebehörden oder andere Behörden oder Beamte Geschäfte der Steuer­ kontrollstellen wahrnehmen, haben sie den Weisungen der Steuerbehörden zu folgen. (2) Soweit bei Verkehrsteuern, die von der Steuerkontrollstelle verwaltet werden, andere Behörden oder Beamte........................mitwirken, kann die Steuerkontrollstelle ihre Tätigkeit nachprüfen. § 28 Gestrichen (1) Die Steuerkontrollstellen stehen unter Leitung von Vorstehern, (Steuerinspektoren oder Steuerkontrolleuren), denen die erforder­ lichen Beamten beigegeben werden. Mit Ver­ tretung der Vorsteher im allgemeinen oder mit Wahrnehmung einzelner Dienstgeschäfte der Vorsteher können andere Beamte betraut werden. (2) Die Vorsteher haben darauf zu halten, dass die Steuern in ihrem Bezirk nach dem Ge­ setz verwaltet und alle Steuerpflichtigen gleich­ mässig behandelt werden. Sie haben alles, was für die Festsetzung der Steuern in ihrem Be­ zirk wichtig ist, sorgfältig zu erkunden und die Nachrichten darüber zu sammeln und fort­ laufend zu ergänzen. § 30 (1) Bei jeder Steuerkontrollstelle, die Steuern vom Einkommen, vom Ertrag, vom Vermögen oder vom Umsatz verwaltet, besteht ein Beirat. (2) ...................................... § 31 Der Beirat berät die Steuerkontrollstelle: 1. Bei der gesonderten Feststellung der Be­ steuerungsgrundlagen in den Fällen der §§ 214, 215 und 220 Ziffer 2 ; 2. Bei der Festsetzung der Steuermessbe­ träge für die Gewerbesteuer; 3. bei der Festsetzung der Steuern vom Einkommen und vom Umsatz und bei der Festsetzung der Vermögensteuer. Ausgenommen sind diejenigen Steuern, die regelmässig durch Steuerabzug er­ hoben werden. § 32 (1) Unter den Voraussetzungen des § 31 soll die Steuerkontrollstelle ein Mitglied oder meh­ rere Mitglieder des Beirats hören: 1. in Angelegenheiten von allgemeiner Be­ deutung (z. B . bei der Festsetzung von Durchschnittsätzen); 2. in wichtigen Einzelfällen, zum Beispiel: a) bei Musterfällen; b) wenn die Steuerkontrollstelle in be­ sonderen Fällen Aufschluss wünscht über die soziale Lage eines Steuer­ pflichtigen, über besondere örtliche Verhältnisse oder über Umstände, die für eine Schätzung von Bedeutung sind. (2) Vor der Entscheidung über einen Ein­ spruch, der sich gegen eine der im § 31 be­ zeichneten Steuerfeststellungen und Steuer­ festsetzungen richtet, hat die Steuerkontroll­ stelle ein Mitglied oder mehrere Mitglieder des Beirats zu hören. § 33 In Einzelfällen (§ 32 Absatz 1 Ziffer 2 und §32 Absatz 2) ist eine Anhörung des Beirats nicht erforderlich: 1. soweit es sich um reine Rechtsfragen handelt; 2. wenn bereits in einer früheren Lage des Verfahrens ein Mitglied oder mehrere Mitglieder des Beirats über den Fall gehört worden sind; 3. wenn bereits in einem anderen, entspre­ chend liegenden Einzelfall (in einem Musterfall) ein Mitglied oder mehrere Mitglieder des Beirats gehört worden sind und die Steuerkontrollstelle ent­ schlossen ist, an der Entscheidung fest­ zuhalten, die in dem Musterfall getroffen worden ist. § 34 (1) Dem Beirat gehören als Mitglieder an: 1. kraft ihres Amts: die Bürgermeister derjenigen Gemein­ den, die ganz oder zum Teil im Be­ zirk der Steuerkontrollstelle belegen sind; 2. kraft Berufung durch den Vorsteher der Steuerkontrollstelle: eine Anzahl Personen, die den Erfor­ dernissen des Absatzes 2 genügen. (2) Die Mitglieder kraft Berufung (Absatz 1 Ziffer 2) müssen wenigstens fünfundzwanzig Jahre alt, Luxemburger Staatsbürger und im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sein. Sie müssen im Bezirk der Steuerkontrollstelle (wenn eine Gemeinde zu den Bezirken mehrerer Steuerkontrollstellen gehört: in der Gemeinde) wohnen, mit den örtlichen Verhältnissen ver­ traut und in wirtschaftlichen Fragen erfahren sein. (3) Bei der Berufung in den Beirat hat der Vorsteher der Steuerkontrollstelle die Vor­ schläge der Wirtschaftszweige und (soweit für einzelne Wirtschaftszweige durch Gesetz eine ständige Gliederung durchgeführt ist) der Berufs­ stände zu berücksichtigen, und zwar entspre­ chend der wirtschaftlichen Bedeutung, die die einzelnen Wirtschaftszweige und Berufstände in dem Steuerkontrollbezirk haben. Der Vor­ steher der Steuerkontrollstelle kann ausser den Personen, die er auf Grund von Vorschlägen der Wirtschaftszweige und Berufstände in den Beirat beruft, auch andere geeignete (den Er­ fordernissen des Absatzes 2 entsprechende) Personen in den Beirat berufen. § 35 (1) Die Mitglieder kraft Amts (§34 Absatz 1 Ziffer 1) gehören dem Beirat für die Dauer ihres Hauptamts an. Sie können sich im Bei­ rat vertreten lassen. (2) Die Mitglieder kraft Berufung (§ 34 Absatz 1 Ziffer 2) können sich im Beirat nicht ver­ treten lassen. Der Vorsteher der Steuerkon­ trollstelle kann die Berufung unter Angabe des Grunds zurücknehmen. § 36 (3) Welche Mitglieder des Beirats jeweils heranzuziehen sind, bestimmt der Vorsteher der Steuerkontrollstelle je nach den zu be­ handelnden Fragen. (2) Bei der Einkommensteuer oder Körper­ schaftsteuer eines Gewerbesteuerpflichtigen und bei der Gewerbesteuer soll die Steuerkontroll­ stelle den Bürgermeister der Gemeinde, in der der Steuerpflichtige eine Betriebstätte hat, hören, wenn es sich um einen Fall von grösserer Bedeutung handelt oder wenn im einzelnen Fall der Bürgermeister seine Zuziehung ver­ langt. Das gilt nur für Gemeinden, die zum Bezirk der Steuerkontrollstelle gehören. (3) Auf Verlangen des Bürgermeisters (Ab­ satz 2) ist ihm oder einem anderen Beamten der Gemeinde Einsicht zu gewähren in die den Gewerbesteuerpflichtigen betreffenden Be­ triebsprüfungsberichte, Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuerakten der Steuerkontrollstelle. (4) Auf Verlangen des Bürgermeisters (Ab­ satz 2) ist ihm oder einem anderen Beamten der Gemeinde die Teilnahme an denjenigen Be­ triebsprüfungen (§ 162 Absätze 9 und 10 und § 193) zu gestatten, die bei Gewerbesteuer­ pflichtigen in der Gemeinde stattfinden. § 36a (1) Die Mitglieder des Beirats werden von dem Vorsteher der Steuerkontrollstelle schrift­ lich oder mündlich zur Tagung einberufen. (2) Den Ort der Tagung bestimmt der Vor­ steher der Steuerkontrollstelle. (3) Er leitet die Tagung, sofern er nicht einen anderen Beamten der Steuerkontrollstelle mit der Leitung beauftragt. (4) Er bestimmt, welche Beamte und Ange­ stellte der Steuerkontrollstelle an der Tagung teilnehmen. (5) Der Finanzminister und der Steuerdirek­ tor können Beamte entsenden, die an der T a ­ gung des Beirats teilnehmen. (6) Eine Abstimmung findet nicht statt. (2) Das Amt als Mitglied des Beirats ist ein Ehrenamt. Jedoch kann eine angemessene Entschädigung gewährt werden. § 38 (1) Die Mitglieder des Beirats und die Stell­ vertreter (§ 35 Absatz 1 Satz 2) haben bei Eintritt in ihre Tätigkeit dem Vorsteher der Steuerkontrollstelle durch Handschlag an Eides Statt folgendes zu geloben: Ich werde mein Amt unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen ausüben, nur dem Allgemeinwohl dienen, keine Sonderinteressen ver­ folgen und das Steuergeheimnis wahren. (2) Über die eidesstattliche Verpflichtung ist eine Niederschrift aufzunehmen. §§ 39 bis 43 (eingearbeitet in die § § 36 und 38) Dritter Abschnitt Steuerdirektor § 44 ........ § 45 ......... § 46 (1) Der Steuerdirektor hat die Leitung der Steuerverwaltung. Er überwacht die Gleich­ mässigkeit der Gesetzesanwendung und beauf­ sichtigt die Geschäftsführung der Steuerkon­ trollstellen. (2) Der Steuerdirektor und der Finanzmi­ § 37 nister können im Aufsichtsweg Verfügungen (1) Die Mitglieder des Beirats und die Stell­ nachgeordneter Behörden von Amts wegen vertreter (§ 35 Absatz 1 Satz 2) sind Amts­ oder auf Gegenvorstellung hin ausser Kraft träger. setzen und nur dann ausser diese Behörden anweisen; Verfü­ gungen können jedoch Kraft gesetzt werden, wenn sie von den nachgeord­ neten Behörden zurückgenommen werden könn­ ten. § 47 ..... § 48 ..... § 49 ..... § 50 ..... § 51 ..... (2) Wer nicht mitwirken soll, darf nicht zu­ gegen sein, solange über die Angelegenheit be­ raten und entschieden wird. § 68 Handlungen einer Steuerbehörde sind nicht deshalb unwirksam, weil ein Amtsträger, der nicht mitwirken sollte, sie vorgenommen oder bei ihnen mitgewirkt hat. § 69 Ein Amtsträger kann sich der Ausübung seines Amts wegen Befangenheit enthalten. Er bedarf hierzu der Zustimmung des Leiters der Behörde, der er angehört; bei dem Leiter der Behörde entscheidet die vorgesetzte Be­ hörde, ....................................... § 70 Vierter Abschnitt Finanzhof §§ 52 bis 66 ..... Fünfter Abschnitt Ausschliessung und Ablehnung der A m t s t r ä g e r § 67 (1) In Steuersachen soll nicht mitwirken: 1. wer selbst beteiligt ist, 2. wessen Angehöriger beteiligt ist, 3. wer für einen Beteiligten als gesetzlicher Vertreter oder als Bevollmächtigter auf­ zutreten berechtigt ist, 4. wer Beamter oder Angestellter eines Beteiligten oder Mitglied des Aufsichts­ rats einer beteiligten Gesellschaft ist, 5. wer bei einer angefochtenen Entschei­ dung oder Rechtsmittelentscheidung mit­ gewirkt hat; diese Vorschrift gilt nicht für die Entscheidung über den Einspruch. (1) Beiratsmitglieder, die ein gleiches oder ähnliches Geschäft betreiben wie der Steuer­ pflichtige oder bei einer Gesellschaft beteiligt oder angestellt sind, die ein gleiches oder ähn­ liches Geschäft betreibt, können zur Wahrung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen ab­ gelehnt werden, wenn im Besteuerungsverfah­ ren über Erwerbs- oder Vermögensverhältnisse des Steuerpflichtigen Auskunft gewünscht wird, die nicht ohne Offenbarung eines solchen Ge­ heimnisses dargelegt werden können. (2) Das Ablehnungsgesuch ist bei der Steuer­ kontrollstelle anzubringen. Diese entscheidet endgültig. (3) ...................................... ZWEITER TEIL Besteuerung Erster Abschnitt AllgemeineVorschriften E r s t e r Unterabschnitt V o r s c h r i f t e n zum V e r f a h r e n I. Oertliche Zuständigkeit § 71 Für die Besteuerung nach dem Einkommen, dem Ertrag, dem Vermögen und dem Umsatz richtet sich die örtliche Zuständigkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach den §§ 72 bis 75. § 72 Für die in den §§ 214 und 215 bezeichneten gesonderten Feststellungen (einschliesslich ihrer Vorbereitung, Nachprüfung, Berichtigung und Fortschreibung) sowie für Massnahmen der Steueraufsicht (ausgenommen die Massnah­ men nach § 201) ist örtlich zuständig: 1. bei land- und forstwirtschaftlichen Be­ trieben, bei Grundstücken, Betriebs­ grundstücken und Gewerbeberechtigun­ gen: die Steuerkontrollstelle in deren Be­ zirk der Betrieb, das Grundstück oder das Betriebsgrundstück belegen ist (Belegenheitskontrollstelle). Erstreckt sich der Betrieb, das Grundstück oder das Betriebsgrundstück auf die Be­ zirke mehrerer Steuerkontrollstellen, so ist die Steuerkontrollstelle zustän­ dig, in deren Bezirk der wertvollste Teil belegen ist; 2. bei gewerblichen Betrieben: die Steuerkontrollstelle in deren Be­ zirk sich a) bei einem inländischen Betrieb: die Geschäftsleitung, b) bei inländischen Betriebstätten eines ausländischen Betriebs: die inländische Betriebstätte oder bei mehreren inländischen Be­ triebstätten die wirtschaftlich be­ deutendste der inländischen Be­ triebstätten befindet (Betriebssteuerkontrollstelle); 3. in den Fällen des § 215 Absatzes 2 Ziffer 3: die Steuerkontrollstelle ,von deren Be­ zirk aus die Berufstätigkeit vorwiegend ausgeübt wird. § 73 (1) Soweit nicht die Vorschriften der §§ 72 and 74 Platz greifen, bestimmt sich für die Be­ steuerung nach dem Einkommen, dem Ertrag, dem Vermögen und dem Umsatz die örtliche Zuständigkeit nach den Vorschriften der Ab­ sätze 2 bis 4 und nach den Vorschriften des § 73a, (2) Für die Festsetzung und Zerlegung der Steuermessbeträge (gegebenenfalls auch für ihre Berichtigung und Fortschreibung) ist bei der Grundsteuer die Belegenheitssteuerkon­ trollstelle und bei der Gewerbesteuer die Be­ triebssteuerkontrollstelle zuständig. (3) Soweit die Festsetzung, Erhebung und Beitreibung von Realsteuern den Steuerkon­ trollstellen übertragen ist, ist dafür die Steuer­ kontrollstelle zuständig, zu deren Bezirk die hebeberechtigte Gemeinde gehört. (4) Für die Besteuerung nach dem Umsatz, soweit es sich um Lieferungen oder sonstige Leistungen oder um Eigenverbrauch handelt, ist die Steuerkontrollstelle zuständig, von deren Bezirk aus der Unternehmer sein Unterneh­ men betreibt. Geschieht dies vom Ausland aus, so ist die Steuerkontrollstelle zuständig, in deren Bezirk der Unternehmer sein Unternehmen im Inland betreibt, und, wenn dies in den Bezirken mehrerer Steuerkontrollstellen geschieht, die Steuerkontrollstelle in deren Bezirk der Unter­ nehmer sein Unternehmen im Inland vorwie­ gend betreibt. Für Ärzte, Rechtsanwälte und andere Personen in freien Berufen bestimmt sich die Zuständigkeit nach den Vorschriften des § 73 a Absätze 2 bis 5. Hat ein Unternehmer mehrere Betriebe, so ist die Steuerkontrollstelle zuständig, in deren Bezirk sich die Geschäfts­ eitung des Unternehmens befindet. § 73a (1) Für die Besteuerung nach dem Einkom­ men und dem Vermögen (ausschliesslich der Besteuerung nach den Vorschriften über die Realsteuern, jedoch einschliesslich der Zerle­ gung von Einkommensteuerbeträgen und Kör­ perschaftsteuerbeträgen) sowie für die im § 201 bezeichneten Massnahmen der Steueraufsicht bestimmt sich, soweit nicht die Vorschriften der §§ 72 und 74 Platz greifen, die örtliche Zu­ ständigkeit: 1. bei natürlichen Personen: nach den Vorschriften der Absätze 2 bis 5; 2. bei Körperschaften, Personenvereini­ gungen und Vermögensmassen: nach den Vorschriften des Absatzes 6. (2) Bei natürlichen Personen ist die Steuer­ kontrollstelle zuständig, in deren Bezirk der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz hat (Wohn­ sitzsteuerkontrollstelle) . (3) Bei mehrfachem Wohnsitz im Inland ist massgebend: 1. regelmässig: der Ort, an dem sich der Steuer­ pflichtige vorwiegend aufhält; 2. bei einem Amtsträger, dem ein öffent­ liches Amt dauernd verliehen ist: der Wohnsitz, der mit dem Dienst­ ort zusammenfällt. Dienstort im Sinn der Steuergesetze ist der Ort, der dem Amtsträger zur Ausübung seines Amts zugewiesen ist. (4) Wenn ein Steuerpflichtiger im Inland kei­ nen Wohnsitz hat, so ist die Steuerkontrollstelle zuständig, in deren Bezirk der Steuerpflichtige seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat ein Steuerpflichtiger seinen gewöhnlichen Aufent­ halt zwar im Inland, aber nicht im Bezirk einer bestimmten Steuerkontrollstelle, so ist die Steuerkontrollstelle zuständig, die zuerst mit der Besteuerung (Besteuerung nach dem Einkom­ men oder Vermögen) des Steuerpflichtigen befasst wird. (5) Wenn ein Steuerpflichtiger im Inland weder einen Wohnsitz noch seinen gewöhnli­ chen Aufenthalt hat, so ist die Steuerkontroll­ stelle zuständig, in deren Bezirk sich Vermö­ gen des Steuerpflichtigen befindet und, wenn dies für mehrere Steuerkontrollstellen zutrifft, in deren Bezirk sich der wertvollste Teil des Vermögens befindet. Hat der Steuerpflichtige kein Vermögen im Inland, so ist die Steuerkon­ trollstelle zuständig, in deren Bezirk die gewerb­ liche oder berufliche Tätigkeit im Inland vor­ wiegend ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist. (6) Bei Körperschaften, Personenvereinigun­ gen und Vermögensmassen ist die Steuerkon­ trollstelle zuständig, in deren Bezirk sich die Geschäftsleitung befindet (Steuerkontrollstelle der Geschäftsleitung) oder von deren Bezirk aus die Berufstätigkeit im Inland vorwiegend ausgeübt wird. Ist die Geschäftsleitung nicht im Inland, so ist die Steuerkontrollstelle zu­ ständig, in deren Bezirk sich Vermögen des Steuerpflichtigen befindet und, wenn dies für mehrere Steuerkontrollstellen zutrifft, in deren Bezirk sich der wertvollste Teil des Vermögens befindet. Wenn der Steuerpflichtige im Inland weder die Geschäftsleitung noch Vermögen hat, so ist die Steuerkontrollstelle zuständig, in deren Bezirk der Steuerpflichtige seinen Sitz hat. § 74 ..... § 75 Für die Besteuerung nach dem Einkommen, dem Ertrag, dem Vermögen und dem Umsatz ist die Steuerkontrollstelle von dem Zeitpunkt ab örtlich zuständig, in dem es von den seine Zuständigkeit begründenden Voraussetzungen Kenntnis erlangt. Die Zuständigkeit endet mit dem Zeitpunkt, in dem eine andere Steuer­ kontrollstelle örtlich zuständig wird. § 76 In anderen als den im § 71 bezeichneten Fällen ist, soweit nichts anderes bestimmt wird örtlich zuständig: 1. ....................................... 2. ....................................... 3. ....................................... 4. ....................................... 5. für die Besteuerung nach dem Kraft­ fahrzeugsteuergesetz : die Steuerkontrollstelle die sich, bei entsprechender Anwendung des § 73a ergibt. Befindet sich der gewöhnliche Standort (Einstellraum) des Kraft­ fahrzeugs in dem Bezirk einer anderen als der im Satz 1 bezeichneten Steuerkontrollstelle, so ist auch die andere Steuerkontrollstelle zuständig. 6. ....................................... 7. für die Besteuerung nach dem Beförderungsteuergesetz: die Steuerkontrollstelle, in deren Bezirk sich die Geschäftsleitung des Unternehmers befindet; 8. ........................................ § 77 Lässt sich aus den Vorschriften der Steuergesetze die Zuständigkeit einer bestimmten Steuerkontrollstelle für einen einzelnen Fall oder für gewisse Arten von Fällen nicht herleiten, so bestimmt der Finanzminister, welche Steuerkontrollstelle zuständig sein soll. § 78 (1) Im Einvernehmen mit der Steuerkontrollstelle, die nach den Vorschriften der Steuergesetze örtlich zuständig ist, kann (insbesondere wenn ein Steuerpflichtiger es beantragt) für einen einzelnen Fall oder für gewisse Arten von Fällen eine andere Steuerkontrollstelle die Besteuerung übernehmen, wenn dies zweckmässig ist. (2) Wenn in einem Fall des Absatzes 1 die beteiligten Steuerkontrollstellen sich nicht einigen oder wenn sonst zwischen mehreren Steuerkontrollstellen Meinungsverschiedenheiten oder Zweifel über die Zuständigkeit enstehen, so entscheidet die nächste gemeinschaftliche obere Behörde. Bei mehrfacher Heranziehung eines Steuerpflichtigen zu derselben Steuer bestimmt sie, welche Heranziehung, bei mehrfacher Feststellung derselben Besteuerungsgrundlagen, welche Feststellung ausser Kraft zu setzen ist. § 79 (1) Handlungen einer Steuerkontrollstelle sind nicht deshalb unwirksam, weil die Steuerkontrollstelle örtlich unzuständig war. (2) Dass eine Steuerkontrollstelle örtlich unzuständig sei, kann nur bis zum Ablauf der Einspruchs-, Anfechtungs- oder Beschwerdefrist geltend gemacht werden.*) § 80 Gestrichen § 81 Gestrichen II. Fristen. Nachsicht wegen Versäumung einer Ausschlussfrist. Zustellungen § 82 Für die Berechnung einer Frist gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Rechtes. § 83 (1) Fristen zur Einreichung von Erklärungen und Fristen, die von Steuerbehörden gesetzt sind, können verlängert werden. Die Behörde kann die Verlängerung von einer Sicherheit abhängig machen. Ausschlussfristen können nicht verlängert werden. (2) Fristen zur Einlegung eines Rechtsmittels sind Ausschlussfristen. Unter Rechtsmitteln im Sinn der §§ 83, 84 und 87 ist auch der Antrag auf Nachsicht im Fall des § 86 zu verstehen. § 84 Fristen zur Einreichung von Rechtsmitteln und Erklärungen beginnen für Steuerpflichtige, die zu Anfang der Frist nicht im Grossherzogtum sind, mit ihrer Rückkehr nach dem Luxemburger Land unter der Einschränkung, dass sie für die in aussereuropäischen Ländern und Gewässern Abwesenden höchstens sechs Monate, für andere Abwesende höchstens sechs Wochen betragen. Dies gilt nicht, wenn Bevollmächtigte oder Betriebsleiter im Inland vorhanden sind oder sein müssten. *) Remarque: L a distinction prévue à l'AO entre p. ex. Einspruch, Anfechtung, Beschwerde etc. etc. à cessé d'exister (arrêt du Conseil d'Etat, Comité du Contentieux du 16.7.1947). empfänger nachweist, dass ihm das zuzustel­ lende Schriftstück nicht innerhalb dieser Zeit §85Solange die Behörde nicht entschieden hat, zugegangen ist. hat sie auch das nach Ablauf einer Frist Vor­ (4) Als Zustellung an eine Behörde genügt gebrachte zu prüfen. die Vorlegung der Urschrift. § 86 Nachsicht wegen Versäumung einer Rechts­ mittelfrist kann beantragen, wer ohne sein Ver­ schulden verhindert war, die Frist einzuhalten. Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines Bevollmächtigten steht dem eigenen Verschulden gleich. § 87 (1) Über den Antrag auf Nachsicht entschei­ det die Stelle, die über das versäumte Rechts­ mittel zu entscheiden hat. (2) Der Antrag ist innerhalb zweier Wochen nach Ablauf des Tags zu stellen, an dem der Antrag zuerst gestellt werden konnte; dabei sind die Tatsachen, die den Antrag begründen sollen, anzuführen und glaubhaft zu machen. Innerhalb dieser Frist ist die Einlegung des versäumten Rechtsmittels nachzuholen. (3) Auslagen, die durch den Antrag auf Nach­ sicht entstehen, trägt in allen Fällen der An­ tragsteller. (4) Die Nachsicht kann auch ohne Antrag bewilligt werden, falls das versäumte Rechts­ mittel innerhalb der im Absatz 2 bezeichneten Frist eingelegt ist. (5) Nach Ablauf eines Jahrs, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Nachsicht nicht mehr begehrt oder ohne An­ trag bewilligt werden. § 88 (1) Für Zustellungen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über Zustellungen von Amts wegen. (2) Zustellen können auch Beamte der Steuer-, der Polizei- oder der Gemeindever­ waltung. (3) Die Behörde kann durch eingeschrie­ benen Brief zustellen. Die Zustellung gilt mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bewirkt, es sei denn, dass der Zustellungs­ § 89 Steuerpflichtige, die ihren Wohnsitz oder Sitz im Ausland, aber Inlandsvermögen oder im Inland eine Niederlassung oder Geschäfts­ stelle haben oder Steuer- oder sicherheitspflich­ tig sind, haben der Steuerkontrollstelle auf Verlangen einen Vertreter im Inland zu be­ stellen, der ermächtigt ist, Schriftstücke zu empfangen, die für sie bestimmt sind. Unter­ lassen sie dies, so gilt ein Schriftstück mit der Aufgabe zur Post als zugestellt, selbst wenn es als unbestellbar zurückkommt. § 90 Ist der Aufenthaltsort dessen, dem zuge­ stellt werden soll, unbekannt oder seine Woh­ nung nicht zu ermitteln, so kann die Zustellung an ihn dadurch bewirkt werden, dass das Schrift­ stück an der zu Aushängen der Behörde be­ stimmten Stelle angeheftet wird. Die Zu­ stellung gilt als bewirkt, wenn seit der Anhef­ tung, mag auch das Schriftstück früher ent­ fernt sein, zwei Wochen verstrichen sind. Statt des Schriftstücks, das zuzustellen ist, kann eine Benachrichtigung angeheftet werden, in der das Schriftstück im allgemeinen zu bezeich­ nen und zu bemerken ist, dass und wo es eingesehen werden kann. Diese Art der Zu­ stellung ist auch zulässig, wenn bei einer Zu­ stellung im Ausland die Befolgung der dafür bestehenden Vorschriften unausführbar ist oder keinen Erfolg verspricht, oder wenn in einer Wohnung zugestellt werden müsste, die Zustellung aber unausführbar ist, weil der Inhaber der Wohnung der inländischen Ge­ richtsbarkeit nicht unterworfen ist. III. Verfügungen § 91 (1) Verfügungen (Entscheidungen, Beschlüsse, Anordnungen) der Behörden für einzelne Per­ sonen werden dadurch wirksam, dass sie dem­ jenigen zugehen, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind (Bekanntgabe). Öffentliche Be­ kanntmachung oder Auslegung von Listen ge­ nügt, wo sie nach den Steuergesetzen zuge­ lassen ist. Zustellung ist nur erförderlich, wo sie ausdrücklich vorgesehen ist. (2) Einem Anwesenden kann eine Verfü­ gung mündlich bekanntgegeben werden; auf Verlangen ist ihm eine Abschrift der Verfü­ gung zu erteilen. § 92 (1) Bis zu ihrer Bekanntgabe (§ 91) können Verfügungen zurückgenommen, geändert oder durch andere Verfügungen ersetzt werden. (2) Entscheidungen, die auf Grund einer mündlichen Verhandlung verkündet werden, können nach ihrer Verkündung nicht mehr zurückgenommen oder geändert werden. (3) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten können auch nach der Bekanntgabe oder Verkündung berich­ tigt werden. § 93 Erachtet die Behörde eine Verfügung nachträglich für ungerechtfertigt, so ist sie, soweit in den §§ 94 bis 96 oder sonst in den Steuergesetzen nichts Abweichendes bestimmt ist, berechtigt, sie zurückzunehmen oder zu ändern; wenn eine Verfügung nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zu­ rückgewiesen worden ist, darf die Verfügung nur auf Antrag geändert werden. § 94 (1) Einen Steuerbescheid (§§ 211 und 212), Feststellungsbescheid (§§ 214 und 215), Steuer­ messbescheid (§ 212a Absatz 1) oder einen Bescheid der in den §§ 235 und 236 bezeichneten Arten kann die Behörde, die ihn erlassen hat, zurücknehmen oder ändern: 1. ........................................ 2. wenn der Bescheid andere Steuern be­ trifft: falls der Steuerpflichtige zustimmt oder soweit einem Antrag des Steuer­ pflichtigen der Sache nach entspro­ chen wird; ist jedoch der Bescheid bereits unanfechtbar geworden, so darf er nur zum Nachteil des Steuer­ pflichtigen zurückgenommen oder ge­ ändert werden. (2) Die Vorschriften des Absatzes 1 sind auch dann anwendbar, wenn bereits Einspruch, An­ fechtung oder Berufung eingelegt worden ist, nicht dagegen, wenn bereits Rechtsbeschwerde eingelegt worden ist. Wird dem Rechtsmittel­ antrag des Steuerpflichtigen der Sache nach in vollem Umfang entsprochen und findet da­ durch das Rechtsmittel in der Hauptsache seine Erledigung, so ist eine Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nicht erforderlich, wenn die Steuerkontrollstelle (in den Fällen des § 236 der Steuerdirektor) dem Steuerpflichtigen erklärt, dass der Staat die Kosten des Rechtsmittelverfahrens trägt. (Voir remarque du § 7). (3) Die Vorschriften über die Nachforde­ rung hinterzogener Steuern, über die Nachund Neuveranlagung und über die Berichti­ gung von Veranlagungen bleiben unberührt. (4) Einspruchsentscheidungen können unter den gleichen Voraussetzungen wie Steuerbe­ scheide zurückgenommen oder geändert wer­ den. Andere Rechtsmittelentscheidungen kön­ nen nicht zurückgenommen oder geändert werden. (Voir remarque du § 7). § 95 Verfügungen, die Ungehorsamsfolgen (Zwangsmittel, Sicherungsgelder oder Steuer­ zuschläge) festsetzen, dürfen nur zugunsten der Betroffenen zurückgenommen oder geändert werden. § 96 (1) Wo eine Anerkennung, Genehmigung, Bewilligung oder Erlaubnis ausgesprochen wor­ den ist, die den Beteiligten Befugnisse oder Ver­ günstigungen gewährt oder sie von Pflichten befreit, kann diese Verfügung, soweit nicht Widerruf oder weitere Bedingungen vorbe­ halten sind, nur zurückgenommen oder ein­ geschränkt werden: 1. wenn die Verfügung von sachlich unzu­ ständiger Stelle erlassen worden ist, 2. wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse geändert haben, die für die Erlassung der Verfügung massgebend waren, oder das Vorhandensein dieser tatsächlichen Verhältnisse auf Grund unrichtiger oder irreführender Angaben des Beteiligten irrig angenommen worden ist, 3. wenn der Beteiligte die Bedingungen oder Verpflichtungen, die ihm bei Gewäh­ rung der Vergünstigung auferlegt wor­ den sind, nicht erfüllt oder eine nach­ träglich geforderte Sicherheit nicht lei­ tet. (2) Hat der Beteiligte die Verfügung durch unlautere Mittel, wie Täuschung, Zwang, Be­ stechung, veranlasst, so kann sie mit rückwir­ kender Kraft zurückgenommen werden. Zweiter Unterabschnitt SachlicheVor I. D e r Schriften Steueranspruch 1. Entstehung. Fälligkeit § 97 (1) Steuerpflichtiger im Sinn der Abgaben­ ordnung ist, wer nach den Steuergesetzen eine Steuer als Steuerschuldner zu entrichten hat. (2) Die Vorschriften für die Steuerpflichtigen gelten sinngemäss für die, die nach den Steuer­ gesetzen neben den Steuerpflichtigen oder an deren Stelle persönlich für die Steuer haften. (3) Die in der Abgabenordnung enthaltenen Vorschriften über den Steueranspruch und den Erstattungsanspruch sowie das für diese Ansprüche geltende Verfahren finden auf das Recht, Erstattung eines zu Unrecht entrichteten Betrags zu verlangen, sinngemäss Anwendung. § 98 Gestrichen § 99 Wird eine Frist für die Zahlung einer Steuer­ schuld gesetzt, so wird die Steuerschuld, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, mit Ablauf der Frist fällig. § 100 (1) Ist ungewiss, ob oder inwieweit die Vor­ aussetzungen für die Entstehung einer Steuer­ schuld eingetreten sind, insbesondere, ob j e ­ mandem ein Gegenstand gehört oder ob ein Recht verwirklicht werden kann, so kann die Steuerkontrollstelle die Steuer vorläufig fest­ setzen oder die Festsetzung gegen oder ohne Sicherheitsleistung aussetzen. Das gleiche gilt, wenn aus besonderen Gründen der Wert eines Gegenstands nicht sofort ermittelt werden kann. (2) Bei Steuerpflichtigen, die der Betriebs­ prüfung (§ 162 Absätze 9 und 10 und § 193) unterliegen, kann die Steuerverwaltung, auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht gegeben sind, die Steuer vorläufig festsetzen. Dabei soll angegeben werden, dass der vor­ läufige Steuerbescheid auf dieser Vorschrift beruht. Eine weitere Begründung dafür, dass ein vorläufiger Bescheid erlassen wird, ist nicht erforderlich. (3) Ergeben sich im Steuerermittlungsver­ fahren Meinungsverschiedenheiten zwischen der Steuerkontrollstelle und dem Bürgermeister (§36 Absatz 2) und betreffen die Meinungsver­ schiedenheiten die Gewerbesteuer (z. B. Ge­ winn aus Gewerbebetrieb), so kann der Bür­ germeister, wenn eine Einigung mit der Steuer­ kontrollstelle nicht zustande kommt, verlangen, dass die Steuerkontrollstelle zunächst nur einen vorläufigen Bescheid erlässt und der Steuer­ direktor im Weg der Dienstaufsicht entscheidet, ob die Steuerkontrollstelle beim Erlass des endgültigen Bescheids der Auffassung des Bür­ germeisters Rechnung zu tragen hat. (4) Wenn das Gesetz bei bedingten oder be­ fristeten Verhältnissen die Steuerfestsetzung hinausschiebt, kann die Steuerkontrollstelle Sicherheitsleistung verlangen. Verfügung anderen Personen zu als den Eigen­ tümern oder deren gesetzlichen Vertretern, so haben sie, soweit ihre Verwaltung reicht, die gleiche Pflicht (§ 103). § 101 § 105 Hat ein Steuerpflichtiger eine Umsatzsteuer mehrfach nicht rechtzeitig entrichtet oder lie­ gen Gründe vor, aus denen der Eingang der Umsatzsteuer gefährdet erscheint, so kann die Steuerkontrollstelle verlangen, dass die auf die Steuer zu leistenden Zahlungen jeweils zu einem von der Steuerkontrollstelle zu bestim­ menden, vor der gesetzlichen Fälligkeit aber nach der Entstehung der Steuerschuld liegenden Zeitpunkt entrichtet werden oder dass Sicher­ heit geleistet wird. (1) Bei Personenvereinigungen, die als solche steuerpflichtig sind, aber keine eigene Rechts­ persönlichkeit besitzen, haben die Vorstände oder Geschäftsführer und, soweit solche nicht vorhanden sind, die Mitglieder die Pflichten zu erfüllen, die den Personenvereinigungen wegen der Besteuerung auferlegt sind. Die §§ 103 und 104 gelten entsprechend. (2) Das gleiche gilt für Zweckvermögen und sonstige einer juristischen Person ähnliche Ge­ bilde, die als solche der Besteuerung unter­ liegen. (3) Entstehen dadurch Schwierigkeiten, dass es in den Fällen der ersten beiden Absätze an Vorständen oder Geschäftsführern fehlt und Beteiligte in grösserer Zahl vorhanden sind, so haben die Beteiligten einen oder mehrere Bevollmächtigte im Inland zu stellen. Unter­ lassen sie dies, so kann die Steuerkontrollstelle einen oder einzelne Beteiligte als Bevollmäch­ tigte mit Wirkung für die Gesamtheit behan­ deln. 2. Geschäftsfähigkeit. Vertretung Vollmacht. Haftung § 102 (1) Für die Geschäftsfähigkeit von Privat­ personen gelten in Steuersachen die Vor­ schriften des bürgerlichen Rechts. (2) Das gleiche gilt von der Vertretung und Vollmacht, soweit in den §§ 103 bis 111 nichts anderes vorgeschrieben ist. § 103 Die gesetzlichen Vertreter juristischer Per­ sonen und solcher Personen, die geschäftsun­ fähig öder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, haben alle Pflichten zu erfüllen, die den Personen, die sie vertreten, obliegen; insbe­ sondere haben sie dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. Für Zwangsgeldstrafen und Sicherungsgelder, die gegen sie erkannt, und für Kosten von Zwangsmitteln, die gegen sie festgesetzt werden, haften neben ihnen die von ihnen vertretenen Personen. § 104 Steht eine Vermögensverwaltung nach Ge­ setz, Anordnung der Behörde oder letztwilliger § 106 (1) Bei Wegfall eines Steuerpflichtigen (Tod, Auflösung einer juristischen Person, einer Per­ sonenvereinigung oder eines Zweckvermögens) haben die Rechtsnachfolger, Testamentsvoll­ stecker, Erbschaftsbesitzer (.......................................), Pfleger, Liquidatoren, Verwalter und die Bevollmächtigten dieser Personen dafür zu sor­ gen, dass Mittel zur Bezahlung der vorher ent­ standenen Steuerschulden zurückgehalten und diese Steuerschulden bezahlt werden. Auf Ver­ langen ist aus dem Nachlass oder der Masse Sicherheit zu leisten, (2) Die gleichen Pflichten haben wegen der Steuern, die aus einem Nachlass zu entrichten sind, die Erben, Testamentsvollstrecker, Erb­ schaftsbesitzer, Pfleger, Verwalter und die Be­ vollmächtigten dieser Personen. (3) Ist zweifelhaft, wer zur Vertretung eines Nachlasses oder eines sonst verbleibenden Ver­ mögens befugt ist, so hat das Nachlassgericht und beim Wegfall einer juristischen Person oder eines dieser ähnlichen Gebildes das Amts­ gericht des nach § 73a zuständigen Orts auf Antrag der Steuerkontrollstelle einen Pfleger für den Nachlass oder die sonstige Masse zu bestellen; ........................... Die Steueransprüche können gegen ihn geltend gemacht werden, und er ist befugt, Rechtsmittel gegen die Heran­ ziehung einzulegen. § 107 (1) Wer durch Abwesenheit oder sonst ver­ hindert ist, Pflichten zu erfüllen, die ihm im Interesse der Besteuerung obliegen, oder Rechte wahrzunehmen, die ihm nach den Steuerge­ setzen zustehen, kann dies durch Bevollmäch­ tigte tun. (2) Bevollmächtigte, die aus der Erteilung von Rat und Hilfe in Steuersachen ein Geschäft machen oder denen die Fähigkeit zum geeig­ neten schriftlichen oder mündlichen Vortrag mangelt, können zurückgewiesen werden. (3) Der Absatz 2 gilt nicht: 1. für Rechtsanwälte oder Notare; 2. für Personen, die vom Steuerdirektor zugelassen worden sind. Der Steuerdirek­ tor kann die Zulassung jederzeit zurück­ nehmen. Weder die Verwaltungsge­ richte (.........................) noch die ordent­ lichen Gerichte sind zu einer Nachprü­ fung befugt, ob die Zurücknahme zu­ lässig war. (4) Die Steuerkontrollstellen können auch sonst Bevollmächtigte zulassen. Es bleibt ihnen aber unbenommen, sich neben dem Bevoll­ mächtigten an den Steuerpflichtigen selbst zu wenden. (5) Der Steuerpflichtige kann sich in jeder Lage des Verfahrens eines Beistands bedienen. Auf den Beistand finden die Vorschriften der Absätze 2 und 3 Anwendung. (6) Hat eine Steuerverwaltungsbehörde oder ein Verwaltungsgericht (..............................) jeman­ den als Bevollmächtigten oder als Beistand zurückgewiesen, so ist das, was der Zurück­ gewiesene trotz der Zurückweisung schriftlich oder mündlich in Sachen eines anderen vor­ bringt, ohne steuerrechtliche Wirkung. (7) Gegen eine Zurückweisung, die von einer Steuerkontrollstelle oder vom Steuer­ direktor verfügt wird, ist lediglich die Be­ schwerde, gegen eine Zurückweisung, die von einem Verwaltungsgericht oder vom Finanz­ minister ausgesprochen wird, ist ein Rechts­ mittel oder ein sonstiger Rechtsbehelf nicht gegeben. Die ordentlichen Gerichte sind nicht zur Nachprüfung befugt, ob eine Zurückwei­ sung zulässig war; das gleiche gilt für die Ver­ waltungsgerichte, soweit es sich nicht um Zu­ rückweisungen handelt, die sie selbst ausge­ sprochen haben. Voir remarque du § 7. (8) Eine Vereinbarung, durch die als Ent­ gelt für die Tätigkeit eines Vertreters oder Bei­ stands ein Teil an der von ihm zu erzielenden Steuerermässigung oder Steuerersparung aus­ bedungen wird, ist nichtig. § 107a (1) Personen, die geschäftsmässig Hilfe in Steuersachen leisten, insbesondere geschäfts­ mässig Rat in Steuersachen erteilen, bedürfen dazu der vorherigen allgemeinen Erlaubnis der Steuerkontrollstelle. Sie sind, wenn ihnen diese Erlaubnis erteilt ist, befugt, die Bezeichnung „Helfer in Steuersachen" zu führen. (2) Für die Erstattung wissenschaftlich be­ gründeter Gutachten bedarf es der im Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Erlaubnis nicht. (3) Absatz 1 gilt nicht für 1. Behörden, .................., Körperschaften des öffentlichen Rechts ...................., soweit sie im Rahmen ihrer Zuständigkeit Hilfe in Steuersachen leisten; 2. Rechtsanwälte, Notare, Verwaltungs­ rechtsräte, Patentanwälte, Prozessagen­ ten, allgemein zugelassene Steuerberater, öffentlich bestellte Wirtschaftsprüfer und vereidigte Bücherrevisoren; 3. ............................................ 4. Verwahrer und Verwalter fremden oder zu treuen Händen oder zu Sicherungs­ zwecken übereigneten Vermögens, so­ weit sie hinsichtlich dieses Vermögens Hilfe in Steuersachen leisten; 5. Unternehmer, die ein Handelsgewerbe betreiben, soweit sie in unmittelbarem Zusammenhang mit einem Geschäft, das zu ihrem Handelsgewerbe gehört, ihren Kunden Hilfe in Steuersachen leisten; 6. genossenschaftliche Prüfungsverbände und deren Spitzenverbände, genossen­ schaftliche Treuhand- und ähnliche ge­ nossenschaftliche Stellen, soweit sie im Rahmen ihres Aufgabenbereichs ihren Mitgliedern Hilfe in Steuersachen leisten; 7. auf berufständischer oder ähnlicher Grundlage gebildete Vereinigungen oder Stellen, soweit sie im Rahmen ihres Auf­ gabenbereichs ihren Mitgliedern Hilfe in Steuersachen leisten; 8. Angestellte, soweit sie Steuersachen ihres Dienstherrn erledigen; 9. Angestellte, soweit sie bei den in den Ziffern 1 bis 7 bezeichneten Personen oder Stellen mit der Bearbeitung von Steuersachen beschäftigt sind und ihre Tätigkeit in Steuersachen sich in den Grenzen hält, die für die steuerrecht­ liche Betätigung des Dienstherrn be­ stehen. (4) Die im Absatz 3 Ziffern 4, 7, 8 und 9 be­ zeichneten Rechtsformen dürfen nicht zu einer Umgehung des Erlaubniszwangs missbraucht werden. Soweit ein solcher Missbrauch vorliegt, kann die Steuerkontrollstelle die Hilfeleistung in Steuersachen untersagen; im übrigen kann der Finanzminister im Einvernehmen mit den beteiligten Ministern den im Absatz 3 Ziffer 7 bezeichneten Vereinigungen und Stellen die Hilfeleistung in Steuersachen untersagen. (5) Der Finanzminister kann durch Verord­ nung den Erlaubniszwang einschränken oder erweitern. (6) Die Steuerkontrollstelle kann die Erlaubnis (Absatz 1 Satz 1) jederzeit zurücknehmen, auch wenn dies bei Erteilung der Erlaubnis nicht vorbehalten ist. Durch die Zurücknahme er­ lischt die Befugnis, die Bezeichnung „Helfer in Steuersachen" zu führen. (7) Die Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 um­ fasst nicht die Befugnis, als Bevollmächtigter oder Beistand vor Behörden aufzutreten. Die Vorschriften des § 107 Absätze 2, 4 bis 8 gelten auch für Personen, denen eine Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 erteilt worden ist. § 108 Wer als Bevollmächtigter oder als Verfü­ gungsberechtigter auftritt, hat die Pflichten eines gesetzlichen Vertreters (§ 103). Für Zwangsgeldstrafen und Sicherungsgelder, die gegen ihn erkannt, und für Kosten von Zwangs­ mitteln, die gegen ihn festgesetzt werden, haftet neben ihm der Vertretene. § 109 (1) Die Vertreter und die übrigen in den §§ 103 bis 108 bezeichneten Personen haften in­ soweit persönlich neben dem Steuerpflichtigen, als durch schuldhafte Verletzung der ihnen in den §§ 103 bis 108 auferlegten Pflichten Steuer­ ansprüche verkürzt oder Erstattungen oder Vergütungen zu Unrecht gewährt worden sind. (2) Rechtsanwälte sind wegen Handlungen, die sie in Ausübung ihres Berufs bei der Bera­ tung in Steuersachen vorgenommen haben, dem Staat gegenüber nur dann schadenersatz­ pflichtig, wenn diese Handlungen eine Ver­ letzung ihrer Berufspflicht enthalten. O b eine solche Verletzung der Berufspflicht vorliegt, wird auf Antrag des Steuerdirektors im ehren­ gerichtlichen Verfahren entschieden. § 110 Das Erlöschen der Vertretungsmacht oder der Vollmacht lässt die Pflichten der Vertre­ ter und Bevollmächtigten unberührt, soweit es sich um die vorangegangene Zeit handelt. § 111 (1) Wenn Vertreter, Verwalter oder Bevoll­ mächtigte im Sinn der §§ 103 bis 108 bei Aus­ übung ihrer Obliegenheiten Steuerhinter­ ziehungen oder Steuergefährdungen begehen (§§ 396 und 402), so haften die Vertretenen für die verkürzten Steuereinnahmen und die zu Unrecht gewährten oder belassenen Steuer­ vorteile. (2) Das gleiche gilt für den Geschäftsherrn oder den Haushaltsvorstand, wenn Angestellte oder sonst im Dienst oder Lohn stehende Per­ sonen sowie Familien- und Haushaltsange­ hörige bei Ausübung von Obliegenheiten, die sie im Interesse dieser Personen wahrnehmen, Steuerhinterziehungen oder Steuergefährdun­ gen begehen; diese Haftung tritt jedoch, sofern sie nicht aus anderen Gründen besteht, nicht ein, wenn festgestellt wird, dass die Steuerhin­ terziehung oder Steuergefährdung ohne Wissen des Geschäftsherrn oder des Haushaltsvor­ stands oder einer zu seiner Vertretung nach aussen befugten Person begangen worden ist und die genannten Personen bei der Aus­ wahl oder Beaufsichtigung der Angestellten oder der Beaufsichtigung der Familien- und Haushaltsmitglieder die erforderliche Sorgfalt aufgewandt haben. so haftet sie für diejenigen Steuern des be­ herrschenden Unternehmens (Unternehmers), bei denen die Steuerpfiicht sich auf den Betrieb des Unternehmens gründet. § 115 (1) Gehören Gegenstände, die einem gewerb­ lichen Unternehmen dienen, nicht dem Un­ ternehmer, sondern einem seiner Angehörigen oder einer an dem Unternehmen wesentlich beteiligten Person, so haftet der Eigentümer der Gegenstände mit diesen für diejenigen Steuern des Unternehmers, bei denen die Steuerpflicht sich auf den Betrieb des Unter­ nehmens gründet. (2) Eine Person ist an einem Unternehmen wesentlich beteiligt, wenn sie und ihre Ange­ hörigen zusammen zu mehr als einem Viertel beteiligt sind. Beteiligung durch Vermittlung eines Treuhänders oder einer Gesellschaft steht einer unmittelbaren Beteiligung gleich. § 116 (1) Wird ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert ge­ Wer eine Steuerhinterziehung ................................führter Betrieb im ganzen übereignet, so haftet begeht, haftet, auch wenn er nicht Steuer­ der Erwerber neben dem früheren Unterneh­ schuldner ist, für den Betrag, in dessen Höhe mer für 1. Steuern, bei denen die Steuerpflicht sich Steuereinnahmen verkürzt oder Steuerver­ auf den Betrieb des Unternehmens grün­ günstigungen zu Unrecht gewährt oder be­ det, vorausgesetzt, dass die Steuern auf lassen werden. die Zeit seit dem Beginn des letzten, vor der Übereignung liegenden Steuerab­ § 113 schnitts oder Kalenderjahrs entfallen; Wo Gesellschaften, Vereine oder Genossen­ 2. Steuerabzugsbeträge, die seit dem Be­ schaften als solche der Besteuerung unterlie­ ginn des letzten, vor der Ubereignung gen, gelten für die persönliche Haftung der liegenden Kalenderjahrs an die Steuer­ einzelnen Gesellschafter und Mitglieder sinn­ kontrollstelle abzuführen waren. gemäss die Vorschriften des bürgerlichen Rechts. (2) Wird ein der Grundsteuer unterliegen­ der Steuergegenstand ganz oder zu einem Teil § 114 einer anderen Person übereignet, so haftet der Ist eine Rechtsperson (eine juristische Per­ Erwerber neben dem früheren Eigentümer für son) dem Willen eines anderen Unternehmens die auf den Steuergegenstand (Teil des Steuer­ (dem Willen eines Unternehmers) derart un­ gegenstands) entfallende Grundsteuer, die für tergeordnet, dass sie keinen eigenen Willen hat, die Zeit seit dem Beginn des letzten vor der § 112 Übereignung liegenden Rechnungsjahrs zu ent­ richten ist. Die dingliche Haftung des Steuer­ gegenstands bleibt unberührt. (3) Für Erwerbe aus einer Konkursmasse gelten die Absätze 1 und 2 nicht. Der Absatz 2 gilt auch nicht für Erwerbe im Vollstreckungs­ verfahren. § 117 (1) Wenn nach dem Tod oder. Wegfall eines Steuerpflichtigen die Testamentsvollstrecker, Pfleger, Liquidatoren, Verwalter und Erb­ schaftsbesitzer, welche nicht zugleich Rechts­ nachfolger des Steuerpflichtigen sind, erkennen, dass Erklärungen, die der Steuerpflichtige zur Festsetzung oder Veranlagung von Steuern abgegeben hat, unrichtig oder unvollständig sind, oder dass er pflichtwidrig unterlassen hat, solche Erklärungen abzugeben, so haben sie dies binnen Monatsfrist der Steuerkontroll­ stelle anzuzeigen; andernfalls haften sie per­ sönlich für die vorenthaltenen Steuerbeträge. (2) Das gleiche gilt für die Erwerber von Unternehmen, auf deren Betrieb eine Steuer­ pflicht gegründet ist, sowie für Sondernach­ folger in land- …

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