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A. — Abgabenordnung
*)
V o m 22. Mai 1931
Einleitende Vorschriften
Erster
Abschnitt
Grundbegriffe
§1
2. das Bewertungsgesetz,
3. die steuerlichen Vorschriften des Finanz
ausgleichsgesetzes,
4. das Gesetz über gegenseitige Besteu
erung,
5. die Gesetze, die die einzelnen Steuern,
für deren Verwaltung die Abgabenord
nung gilt, regeln oder sichern.
(1) Steuern sind einmalige oder laufende
Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung
für eine besondere Leistung darstellen und von
Zweiter Abschnitt
einem öffentlichrechtlichen Gemeinwesen zur
Erzielung von Einkünften allen auferlegt wer
den, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den
Anwendungsgebiet
das Gesetz die Leistungspflichtknüpft....................
der Abgabenordnung
................................ ; nicht darunter fallen Gebühren
für besondere Inanspruchnahme der Verwal
§ 3
tung und Beiträge (Vorzugslasten).
Die Abgabenordnung gilt für die Staats
(2) Staatssteuern sind die Steuern, die ganz
steuern.
oder zum Teil zugunsten des Staates erhoben
werden, ferner die Kraftfahrzeugsteuer (ein
§ 4
schliesslich Zuschlag),
..........
(1) Für die Realsteuern gelten, soweit diese
(3) Realsteuern sind die Grundsteuer und Steuern von der Steuerverwaltung verwaltet
die Gewerbesteuer (Steuer vom stehenden werden, die Vorschriften der Abgabenordnung.
Gewerbe).
(2) Für die Realsteuern gelten, soweit diese
§2
Steuern nicht von der Steuerverwaltung ver
(1) Gesetz im Sinn der Abgabenordnung ist waltet werden, sinngemäss die folgenden Vor
schriften der Abgabenordnung:
jede Rechtsnorm.
(2) Steuergesetze im Sinn der Abgabenord
1. die Vorschriften über die Haftung ........
nung sind
2. die Vorschriften über Erlass, Erstattung
1. die Abgabenordnung und das Steuer
und Anrechnung von Steuern (§ 131
anpassungsgesetz,
Absatz 2 Satz 1 und § 131 Absatz 3),
3.
die Vorschriften über die Abhängigkeit
*) Eingeführt in Luxemburg durch die „Verordnung
über Anwendung von steuerrechtlichen Vorschriften"
des Realsteuerbescheids vom Steuermess
vom 30. September 1940. ( V . Bl. Nr 3 vom 10. Okto
bescheid (§ 212b Absätze 2 und 3 und
ber 1940, S. 17.)
§ 232),
§ 4 Soweit das sachliche Reichssteuerrecht in Luxem
burg anzuwenden ist, finden auch die folgenden Vor
4. die Vorschriften über Rechtsnachfolger
schriften Anwendung:
und Haftpflichtige (§§ 210a und 240),
) Die Reichsabgabenordnung vom 3 2 . M a i 1931 ........
5.
die
Vorschriften über das Steuerstraf
§ 8 Diese Verordnung tritt
..........
am 1. Oktober
1940 in Kraft.
recht.
1
§5
§ 8a
Gestrichen
Vorschriften, aus denen sich ein weiterreichendes Anwendungsgebiet der Abgabenordnung ergibt, bleiben unberührt.
§6
Für andere als die im § 4 bezeichneten
Steuern der Gemeinden (und der Gemeindeverbände)................................geltendie Vorschriften
der Abgabenordnung über die Erhebung und
die Beitreibung (§§ 122 und 123) insoweit, als
die Steuern von der Steuerverwaltung erhoben
und beigetrieben werden.
§7
Für diejenigen öffentlichrechtlichen Abgaben,
die unter die Vorschrift des § 18 Ziffer 5 Satz 1
fallen, gelten, soweit die Abgaben von der
Steuerverwaltung verwaltet werden, die Vorschriften der Abgabenordnung sinngemäss mit
der Massgabe, dass gegen Verfügungen der
Steuerverwaltung lediglich die Beschwerde an
den Steuerdirektor, gegen Beschwerdeentscheidungen und sonstige Verfügungen des Steuerdirektors ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.
Remarque: (voir arrêt du Conseil d'Etat,
Comité du Contentieux rendu à la date du
16 juillet 1947). L a distinction prévue à la Abgabenordnung
entre p. ex. la Beschwerde,
Anfechtung, Einspruch etc. etc. a cessé d'exister.
L'art. 8 de l'arr. du 26 octobre 1944 déroge à
la Abgabenordnung, qui, au surplus, est toujours en vigueur.
§8
(1) Die im § 1 Absatz 1 enthaltenen Begriffsbestimmungen sowie die Vorschriften über
das Steuergeheimnis (§§ 22 und 412) und die
Ersatzpflicht (§ 23) gelten für alle Steuern des
Staates, der Gemeinden, der Gemeindebeverbände und
.......................................
(2) Die Vorschriften der Abgabenordnung
über das gerichtliche Verfahren in Steuerstrafsachen (§§461 bis 467, §§ 469, 470, 472 bis
476) gelten, soweit sie nach § § 3 bis 5 nicht
unmittelbare Abwendung finden, sinngemäss
für alle öffentlichrechtlichen Abgaben.
...........
Dritter
Abschnitt
Steuerrechtliche
Grundsätze
§9
Gestrichen
§ 10
Gestrichen
§ 11
Gestrichen
Vierter
Abschnitt
Durchführung der Steuergesetze
§ 12
(1) Der Finanzminister kann zur
Durchführung
und zur
Ergänzung
der vom
Staat erlassenen Steuergesetze, insbesondere
auch zur Überleitung der Gesetzgebung und
der Behördenorganisation, Rechtsverordnungen
und Verwaltungsvorschriften erlassen. Er kann
insbesondere den Umfang der Befreiungen,
Steuerermässigungen und Steuervergütungen
näher bestimmen. Er kann auf dem Gebiet
der Staatssteuern für einzelne Gruppen von
Fällen bestimmen, dass die Steuer im Abzugsverfahren durch Dritte zu entrichten ist; dabei
kann er das Nähere insbesondere über die
Haftung des Dritten und die Entlastung des
Steuerpflichtigen bestimmen.
(2) Zu Vorschriften (Absatz 1), die eine
Realsteuer, ....................................... unmittelbar
betreffen, bedarf der Finanzminister der Zustimmung des Innenministers.
(3) Vorschriften (Absatz 1), die lediglich die
den Gemeinden als eigene Aufgabe obliegende
(nicht nach § 26 übertragene) Verwaltungstätigkeit auf dem Gebiet der Realsteuern .........
betreffen, erlässt der Innenminister mit
Zustimmung des Finanzministers. Für andere
als die im Satz 1 bezeichneten Gemeinde
steuern werden alle Vorschriften (Absatz 1)
vom Innenminister mit Zustimmung des Finanz
ministers erlassen.
§ 13
(1) Für bestimmte Arten von Fällen kann
der Finanzminister aus Billigkeitsgründen all
gemein anordnen, dass abweichend von den
Vorschriften des allgemeinen Rechts (Steuer
rechts)
1. von Staatssteuern Befreiung gewährt wird
oder die Steuern niedriger festgesetzt
werden;
2. von Realsteuern Befreiung gewährt wird
oder die Steuermessbeträge für die Real
steuern niedriger festgesetzt werden;
3. die Besteuerungsgrundlagen für die Be
steuerung nach dem Einkommen, dem
Ertrag, dem Vermögen oder dem Um
satz niedriger festgestellt werden.
(2) Zu Vorschriften, die eine Realsteuer un
mittelbar betreffen (Absatz 1 Ziffer 2), bedarf
der Finanzminister der Zustimmung des Innen
ministers.
§ 14
(1) Der Finanzminister kann anordnen, dass
die Festsetzung, die Erstattung und die Ver
gütung von Steuern und anderen steuerrecht
lichen Geldleistungen unterbleiben, wenn der
Betrag, der festzusetzen, zu erstatten oder zu
vergüten ist, eine gewisse Grenze voraussicht
lich nicht übersteigt.
(2) Der Finanzminister kann Bestimmungen
über die Abrundung von Steuern und anderen
steuerrechtlichen Geldleistungen treffen.
§ 15
R e c h t s h i l f e an
ausländische
Steuerbehörden,
A u s g l e i c h u n g der inund
ausländischen
Besteuerung,
Vergeltungsrecht
Der Finanzminister kann Vorschriften über
die Gewährung von Rechtshilfe an ausländische
Steuerbehörden erlassen und zur Ausgleichung
der in- und ausländischen Besteuerung oder
zur Anwendung eines Vergeltungsrechts die
Steuerpflicht und das Verfahren abweichend
von den Gesetzen über die Staatssteuern und
von den rechtlichen Vorschriften über die Real
steuern regeln.
§ 16 ...............
ERSTER TEIL
Behörden
Erster
Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§17
(1) Die Staatssteuern werden von Staatsbe
hörden verwaltet (Steuerbehörden).
(2) Die oberste Leitung steht dem Finanz
minister zu. Unter ihm steht der Steuerdirek
tor und unter diesem Steuerkontrollstellen und
Steuerkassen.
(3)
................................
(4) ................................
§ 18
Ausser der Verwaltung der Staatssteuern
liegen die folgenden Verwaltungsgeschäfte der
Steuerverwaltung und dem Steuerdirektor ob:
1. die Festsetzung und Zerlegung der
Steuermessbeträge bei den Realsteuern.
Eingeschlossen sind die Vorbereitung, die
Nachprüfung, die Steueraufsicht, das
Rechtsmittelverfahren und das Strafver
fahren;
2. sonstige (nicht unter Ziffer 1 fallende)
Verwaltungsgeschäfte auf dem Gebiet
der Realsteuern und Verwaltungsge
schäfte auf dem Gebiet anderer Steuern
der Gemeinden und Gemeindeverbände,
soweit der Finanzminister die Verwal
tungsgeschäfte
der
Steuerverwaltung
übertragen hat. Derartige Verwaltungs
geschäfte werden
der Steuerverwal
tung nicht mehr neu übertragen. Ver
waltungsgeschäfte der in Satz 1 be
zeichneten Art, die der Steuerverwal
tung bereits übertragen sind, sind
spätestens bis zum 1. April 1940 zurückzuübertragen;
3. .......................................
4. .......................................
kann, dass die Festsetzung der Abgaben
der SteuerVerwaltung übertragen wird.
§ 19
(1) In den Fällen des § 18 Ziffer 2 steht die
oberste Sachleitung der obersten Gemeinde
behörde zu.
(2) Zur obersten Sachleitung gehören weder
Massnahmen der Personalleitung noch orga
nisatorische Massnahmen.
5. die Verwaltung anderer (nicht unter
(3) Soweit zur Herbeiführung einer einheit
die Ziffern 1 bis 4 fallender) öffentlich lichen Verwaltungsübung allgemeine Verwal
rechtlicher Abgaben, soweit der Finanz tungsanordnungen (allgemeine Verfügungen)
minister die Verwaltung dieser Abgaben zulässig sind, ist für die Verwaltungsanord
der Steuerverwaltung überträgt. Auf nungen der Finanzminister zuständig. § 12
Antrag der zuständigen Stelle muss Absätze 2 und 3 bleiben unberührt.
dies insoweit geschehen, als die Abgaben
sich an die nach den §§ 214 und 215 ge
(4)
.................................
sondert festzustellenden Besteuerungs
(5) Der Abgabenberechtigte (Gemeinde, .......
grundlagen, an das einkommensteuer
........... oder sonstige Körperschaft des öffent
pflichtige oder körperschaftsteuerpflich lichen Rechts) kann über seine von der Steuer
tige Einkommen, an das vermögensteuer verwaltung verwalteten öffentlichrechtlichen
pflichtige Vermögen, an die Einkom Abgaben Auskunft (und zwar grundsätzlich
mensteuer, an die Körperschaftsteuer, nicht schriftliche Auskunft, sondern münd
an die Vermögensteuer, an die Steuer liche Auskunft) verlangen.
messbeträge für die Gewerbesteuer oder
(soweit die Festsetzung der Realsteuern
§ 20
....................... der Steuerverwaltung ob
In den Fällen des § 18 werden die Kosten
liegt) an die Realsteuern .................................
der Verwaltung:
anschliessen. Im übrigen kann es auf
1. vom Staat getragen:
Antrag der zuständigen Stelle geschehen;
soweit die Realsteuern von der Steuer
6. die Mitteilung von Besteuerungsgrund
lagen, Steuermessbeträgen und Steuer
beträgen an Körperschaften des öffent
lichen Rechts, soweit der Finanzmi
nister die Steuerverwaltung zu derarti
gen Mitteilungen anweist. Auf Antrag
der zuständigen Stelle muss dies inso
weit geschehen, als die öffentlichrecht
lichen Körperschaften zur Festsetzung
öffentlichrechtlicher Abgaben der Be
steuerungsgrundlagen,
Steuermessbe
träge oder Steuerbeträge bedürfen und
für die öffentlichrechtlichen Abgaben die
Voraussetzungen vorliegen, unter denen
nach Ziffer 5 Satz 2 verlangt werden
verwaltung verwaltet werden. Soweit
Behörden oder Beamte der Gemeinden
oder Gemeindeverbände oder soweit
Personen mitwirken, die für eine Ge
meinde oder einen Gemeindeverband
ehrenamtlich tätig sind, fallen die Kosten
der Gemeinde oder dem Gemeindever
band zur Last. Abdrucke seiner Gesetze,
Verordnungen und allgemeinen Ver
waltungsanordnungen stellt die Gemeinde
oder der Gemeindeverband in der erfor
derlichen Anzahl unentgeltlich zur Ver
fügung.
2. dem Staat vergütet:
a) soweit der Steuerverwaltung
Ver
waltungsgeschäfte
obliegen,
deren
Übertragung der Finanzminister nach
§ 18 Ziffern 4 bis 6 nicht ablehnen
kann:
nach Massgabe von Entschädi
gungsgrundsätzen, die der Fi
nanzminister aufstellt;
b) im übrigen (soweit weder Ziffer 1 noch
Ziffer 2a Platz greift):
nach Massgabe der Vereinba
rungen, die bei der Übernahme
der Verwaltung zwischen dem
Finanzminister und der sonst be
teiligten Stelle getroffen werden.
§ 23 .........
§ 23a
Denjenigen Amtsträgern (§ 22 Absatz 3
Satz 1) der Steuerverwaltung, die bei der Be
kämpfung strafbarer Handlungen (insbeson
dere bei der Bekämpfung von Schmuggel,
Steuerflucht, anderen Steuervergehen, Mono
polvergehen und Devisenzuwiderhandlungen)
mitwirken, können die Rechte und Pflichten
übertragen werden, die nach der Strafpro
zessordnung den Hilfsbeamten der Staatsan
waltschaft zustehen.
§ 21 ............
Zweiter
Abschnitt
§ 22
Steuerkontrollstellen
(1) Das Steuergeheimnis ist unverletzlich.
(2) Einer Verletzung des Steuergeheim
nisses macht sich schuldig:
1. wer Verhältnisse eines Steuerpflichtigen,
die ihm als Amtsträger oder amtlich
zugezogenem Sachverständigen im Be
steuerungsverfahren, im Steuerstrafver
fahren oder auf Grund einer Mitteilung
einer Steuerbehörde in einem anderen
Verfahren bekanntgeworden sind, unbe
fugt offenbart;
2. wer den Inhalt von Verhandlungen in
Steuersachen, an denen er als Amtsträger
oder als amtlich zugezogener Sachver
ständiger beteiligt war, unbefugt offen
bart;
§ 24
3. wer ein Geschäfts- oder Betriebsgeheim
nis, das ihm als Amtsträger oder amtlich
zugezogenem Sachverständigen im Be
steuerungsverfahren oder im Steuerstraf
verfahren anvertraut worden oder zu
gänglich geworden ist, unbefugt verwertet.
(3) Amtsträger ist ein Beamter oder wer,
ohne Beamter zu sein, dazu bestellt ist, obrig
keitliche Aufgaben wahrzunehmen. .................
(1) Der Finanzminister bestimmt den Sitz
und den Bezirk der Steuerkontrollstellen.
(2) Der Finanzminister bestimmt ferner den
Umfang der Geschäfte der Steuerkontrollstellen;
er kann insbesondere Steuerkontrollstellen auf
die Verwaltung bestimmter Steuern oder die
Wahrnehmung
bestimmter Aufgaben
be
schränken.
§ 25
(1) Die Gemeinde-, Ortspolizei- und sonstigen
Ortsbehörden haben den Steuerkontrollstellen
auch neben der im § 188 vorgesehenen Bei
standspflicht Hilfe zu leisten, soweit dies wegen
ihrer Kenntnis der örtlichen Verhältnisse oder
zur Ersparung von Kosten oder Zeit zweckmäs
sig ist.
(2) Eine Entschädigung wird nicht gewährt.
§ 26
(1) Der Finanzminister oder die von ihm
beauftragte Staatsbehörde kann aus dem Auf
gabenkreis der Steuerkontrollstellen einzelne
Arten von Geschäften, insbesondere die Erhe
§
bung,
die Beitreibung, die 29
Zustellung oder die
Bearbeitung der Stundungsangelegenheiten, sei
es allgemein, sei es für eine Abgabe oder für
mehrere Abgaben, Behörden der Gemeinden
oder der Gemeindeverbände übertragen.
(2) .....................................
(3) Der Finanzminister oder die von ihm
beauftragte Staatsbehörde kann, vorbehaltlich
abweichender Vereinbarungen, die Übertra
gung zurücknehmen.
(4) Soweit auf Grund einer Übertragung, die
auf Absatz 1 beruht, Steuern von Behörden
einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes
verwaltet werden, finden die Vorschriften der
Abgabenordnung Anwendung. Der Finanzmi
nister kann jedoch zulassen, dass auf die Bei
treibung die für Gemeindesteuern geltenden
Vorschriften Anwendung finden.
(5) Sind auf dem Gebiet der Staatssteuern
Verwaltungsgeschäfte Behörden der Gemein
den oder Gemeindeverbände übertragen wor
den, so erhalten die Gemeinden oder Gemeinde
verbände für diese Verwaltung vom Staat eine
Entschädigung. Im übrigen wird eine Ent
schädigung nur dann gewährt, wenn der Staat
auf Grund des § 20 Ziffer 2 eine Vergütung
erhält. Für die nach den Sätzen 1 und 2 zu
gewährenden
Entschädigungen
stellt der
Finanzminister Entschädigungsgrundsätze auf.
§ 27
(1) Soweit Gemeindebehörden oder andere
Behörden oder Beamte Geschäfte der Steuer
kontrollstellen wahrnehmen, haben sie den
Weisungen der Steuerbehörden zu folgen.
(2) Soweit bei Verkehrsteuern, die von der
Steuerkontrollstelle verwaltet werden, andere
Behörden oder Beamte........................mitwirken,
kann die Steuerkontrollstelle ihre Tätigkeit
nachprüfen.
§ 28
Gestrichen
(1) Die Steuerkontrollstellen stehen unter
Leitung von Vorstehern, (Steuerinspektoren
oder Steuerkontrolleuren), denen die erforder
lichen Beamten beigegeben werden. Mit Ver
tretung der Vorsteher im allgemeinen oder
mit Wahrnehmung einzelner Dienstgeschäfte
der Vorsteher können andere Beamte betraut
werden.
(2) Die Vorsteher haben darauf zu halten,
dass die Steuern in ihrem Bezirk nach dem Ge
setz verwaltet und alle Steuerpflichtigen gleich
mässig behandelt werden. Sie haben alles, was
für die Festsetzung der Steuern in ihrem Be
zirk wichtig ist, sorgfältig zu erkunden und die
Nachrichten darüber zu sammeln und fort
laufend zu ergänzen.
§ 30
(1) Bei jeder Steuerkontrollstelle, die Steuern
vom Einkommen, vom Ertrag, vom Vermögen
oder vom Umsatz verwaltet, besteht ein Beirat.
(2) ......................................
§ 31
Der Beirat berät die Steuerkontrollstelle:
1. Bei der gesonderten Feststellung der Be
steuerungsgrundlagen in den Fällen der
§§ 214, 215 und 220 Ziffer 2 ;
2. Bei der Festsetzung der Steuermessbe
träge für die Gewerbesteuer;
3. bei der Festsetzung der Steuern vom
Einkommen und vom Umsatz und bei
der Festsetzung der Vermögensteuer.
Ausgenommen sind diejenigen Steuern,
die regelmässig durch Steuerabzug er
hoben werden.
§ 32
(1) Unter den Voraussetzungen des § 31 soll
die Steuerkontrollstelle ein Mitglied oder meh
rere Mitglieder des Beirats hören:
1. in Angelegenheiten von allgemeiner Be
deutung (z. B . bei der Festsetzung von
Durchschnittsätzen);
2. in wichtigen Einzelfällen, zum Beispiel:
a) bei Musterfällen;
b) wenn die Steuerkontrollstelle in be
sonderen Fällen Aufschluss wünscht
über die soziale Lage eines Steuer
pflichtigen, über besondere örtliche
Verhältnisse oder über Umstände, die
für eine Schätzung von Bedeutung
sind.
(2) Vor der Entscheidung über einen Ein
spruch, der sich gegen eine der im § 31 be
zeichneten Steuerfeststellungen und Steuer
festsetzungen richtet, hat die Steuerkontroll
stelle ein Mitglied oder mehrere Mitglieder
des Beirats zu hören.
§ 33
In Einzelfällen (§ 32 Absatz 1 Ziffer 2 und
§32 Absatz 2) ist eine Anhörung des Beirats
nicht erforderlich:
1. soweit es sich um reine Rechtsfragen
handelt;
2. wenn bereits in einer früheren Lage des
Verfahrens ein Mitglied oder mehrere
Mitglieder des Beirats über den Fall
gehört worden sind;
3. wenn bereits in einem anderen, entspre
chend liegenden Einzelfall (in einem
Musterfall) ein Mitglied oder mehrere
Mitglieder des Beirats gehört worden
sind und die Steuerkontrollstelle ent
schlossen ist, an der Entscheidung fest
zuhalten, die in dem Musterfall getroffen
worden ist.
§ 34
(1) Dem Beirat gehören als Mitglieder an:
1. kraft ihres Amts:
die Bürgermeister derjenigen Gemein
den, die ganz oder zum Teil im Be
zirk der Steuerkontrollstelle belegen
sind;
2. kraft Berufung durch den Vorsteher der
Steuerkontrollstelle:
eine Anzahl Personen, die den Erfor
dernissen des Absatzes 2 genügen.
(2) Die Mitglieder kraft Berufung (Absatz 1
Ziffer 2) müssen wenigstens fünfundzwanzig
Jahre alt, Luxemburger Staatsbürger und im
Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sein. Sie
müssen im Bezirk der Steuerkontrollstelle (wenn
eine Gemeinde zu den Bezirken mehrerer
Steuerkontrollstellen gehört: in der Gemeinde)
wohnen, mit den örtlichen Verhältnissen ver
traut und in wirtschaftlichen Fragen erfahren
sein.
(3) Bei der Berufung in den Beirat hat der
Vorsteher der Steuerkontrollstelle die Vor
schläge der Wirtschaftszweige und (soweit für
einzelne Wirtschaftszweige durch Gesetz eine
ständige Gliederung durchgeführt ist) der Berufs
stände zu berücksichtigen, und zwar entspre
chend der wirtschaftlichen Bedeutung, die die
einzelnen Wirtschaftszweige und Berufstände
in dem Steuerkontrollbezirk haben. Der Vor
steher der Steuerkontrollstelle kann ausser den
Personen, die er auf Grund von Vorschlägen
der Wirtschaftszweige und Berufstände in den
Beirat beruft, auch andere geeignete (den Er
fordernissen
des Absatzes 2 entsprechende)
Personen in den Beirat berufen.
§ 35
(1) Die Mitglieder kraft Amts (§34 Absatz
1 Ziffer 1) gehören dem Beirat für die Dauer
ihres Hauptamts an. Sie können sich im Bei
rat vertreten lassen.
(2) Die Mitglieder kraft Berufung (§ 34 Absatz
1 Ziffer 2) können sich im Beirat nicht ver
treten lassen. Der Vorsteher der Steuerkon
trollstelle kann die Berufung unter Angabe des
Grunds zurücknehmen.
§ 36
(3) Welche Mitglieder des Beirats jeweils
heranzuziehen sind, bestimmt der Vorsteher
der Steuerkontrollstelle je nach den zu be
handelnden Fragen.
(2) Bei der Einkommensteuer oder Körper
schaftsteuer eines Gewerbesteuerpflichtigen und
bei der Gewerbesteuer soll die Steuerkontroll
stelle den Bürgermeister der Gemeinde, in der
der Steuerpflichtige eine Betriebstätte hat,
hören, wenn es sich um einen Fall von grösserer
Bedeutung handelt oder wenn im einzelnen
Fall der Bürgermeister seine Zuziehung ver
langt. Das gilt nur für Gemeinden, die zum
Bezirk der Steuerkontrollstelle gehören.
(3) Auf Verlangen des Bürgermeisters (Ab
satz 2) ist ihm oder einem anderen Beamten
der Gemeinde Einsicht zu gewähren in die den
Gewerbesteuerpflichtigen
betreffenden
Be
triebsprüfungsberichte,
Einkommensteuer-,
Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuerakten
der Steuerkontrollstelle.
(4) Auf Verlangen des Bürgermeisters (Ab
satz 2) ist ihm oder einem anderen Beamten der
Gemeinde die Teilnahme an denjenigen Be
triebsprüfungen (§ 162 Absätze 9 und 10 und
§ 193) zu gestatten, die bei Gewerbesteuer
pflichtigen in der Gemeinde stattfinden.
§ 36a
(1) Die Mitglieder des Beirats werden von
dem Vorsteher der Steuerkontrollstelle schrift
lich oder mündlich zur Tagung einberufen.
(2) Den Ort der Tagung bestimmt der Vor
steher der Steuerkontrollstelle.
(3) Er leitet die Tagung, sofern er nicht einen
anderen Beamten der Steuerkontrollstelle mit
der Leitung beauftragt.
(4) Er bestimmt, welche Beamte und Ange
stellte der Steuerkontrollstelle an der Tagung
teilnehmen.
(5) Der Finanzminister und der Steuerdirek
tor können Beamte entsenden, die an der T a
gung des Beirats teilnehmen.
(6) Eine Abstimmung findet nicht statt.
(2) Das Amt als Mitglied des Beirats ist ein
Ehrenamt. Jedoch kann eine angemessene
Entschädigung gewährt werden.
§ 38
(1) Die Mitglieder des Beirats und die Stell
vertreter (§ 35 Absatz 1 Satz 2) haben bei
Eintritt in ihre Tätigkeit dem Vorsteher der
Steuerkontrollstelle durch Handschlag an Eides
Statt folgendes zu geloben:
Ich werde mein Amt unparteiisch und
nach bestem Wissen und Gewissen
ausüben, nur dem Allgemeinwohl
dienen, keine Sonderinteressen ver
folgen und
das
Steuergeheimnis
wahren.
(2) Über die eidesstattliche Verpflichtung ist
eine Niederschrift aufzunehmen.
§§ 39 bis 43
(eingearbeitet in die § § 36 und 38)
Dritter
Abschnitt
Steuerdirektor
§ 44 ........
§ 45 .........
§ 46
(1) Der Steuerdirektor hat die Leitung der
Steuerverwaltung. Er überwacht die Gleich
mässigkeit der Gesetzesanwendung und beauf
sichtigt die Geschäftsführung der Steuerkon
trollstellen.
(2) Der Steuerdirektor und der Finanzmi
§ 37
nister können im Aufsichtsweg Verfügungen
(1) Die Mitglieder des Beirats und die Stell nachgeordneter Behörden von Amts wegen
vertreter (§ 35 Absatz 1 Satz 2) sind Amts oder auf Gegenvorstellung hin ausser Kraft
träger.
setzen
und nur dann ausser
diese
Behörden
anweisen;
Verfü
gungen können jedoch
Kraft
gesetzt werden, wenn sie von den nachgeord
neten Behörden zurückgenommen werden könn
ten.
§ 47 .....
§ 48 .....
§ 49 .....
§ 50 .....
§ 51 .....
(2) Wer nicht mitwirken soll, darf nicht zu
gegen sein, solange über die Angelegenheit be
raten und entschieden wird.
§ 68
Handlungen einer Steuerbehörde sind nicht
deshalb unwirksam, weil ein Amtsträger, der
nicht mitwirken sollte, sie vorgenommen oder
bei ihnen mitgewirkt hat.
§ 69
Ein Amtsträger kann sich der Ausübung
seines Amts wegen Befangenheit enthalten. Er
bedarf hierzu der Zustimmung des Leiters
der Behörde, der er angehört; bei dem Leiter
der Behörde entscheidet die vorgesetzte Be
hörde, .......................................
§ 70
Vierter
Abschnitt
Finanzhof
§§ 52 bis 66 .....
Fünfter
Abschnitt
Ausschliessung und Ablehnung
der A m t s t r ä g e r
§ 67
(1) In Steuersachen soll nicht mitwirken:
1. wer selbst beteiligt ist,
2. wessen Angehöriger beteiligt ist,
3. wer für einen Beteiligten als gesetzlicher
Vertreter oder als Bevollmächtigter auf
zutreten berechtigt ist,
4. wer Beamter oder Angestellter eines
Beteiligten oder Mitglied des Aufsichts
rats einer beteiligten Gesellschaft ist,
5. wer bei einer angefochtenen Entschei
dung oder Rechtsmittelentscheidung mit
gewirkt hat; diese Vorschrift gilt nicht
für die Entscheidung über den Einspruch.
(1) Beiratsmitglieder, die ein gleiches oder
ähnliches Geschäft betreiben wie der Steuer
pflichtige oder bei einer Gesellschaft beteiligt
oder angestellt sind, die ein gleiches oder ähn
liches Geschäft betreibt, können zur Wahrung
von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen ab
gelehnt werden, wenn im Besteuerungsverfah
ren über Erwerbs- oder Vermögensverhältnisse
des Steuerpflichtigen Auskunft gewünscht wird,
die nicht ohne Offenbarung eines solchen Ge
heimnisses dargelegt werden können.
(2) Das Ablehnungsgesuch ist bei der Steuer
kontrollstelle anzubringen. Diese entscheidet
endgültig.
(3) ......................................
ZWEITER
TEIL
Besteuerung
Erster Abschnitt
AllgemeineVorschriften
E r s t e r Unterabschnitt
V o r s c h r i f t e n zum V e r f a h r e n
I. Oertliche Zuständigkeit
§ 71
Für die Besteuerung nach dem Einkommen,
dem Ertrag, dem Vermögen und dem Umsatz
richtet sich die örtliche Zuständigkeit, soweit
nichts anderes bestimmt ist, nach den §§ 72
bis 75.
§ 72
Für die in den §§ 214 und 215 bezeichneten
gesonderten Feststellungen (einschliesslich ihrer
Vorbereitung, Nachprüfung, Berichtigung und
Fortschreibung) sowie für Massnahmen der
Steueraufsicht (ausgenommen die Massnah
men nach § 201) ist örtlich zuständig:
1. bei land- und forstwirtschaftlichen Be
trieben, bei Grundstücken, Betriebs
grundstücken und Gewerbeberechtigun
gen:
die Steuerkontrollstelle in deren Be
zirk der Betrieb, das Grundstück oder
das Betriebsgrundstück belegen ist
(Belegenheitskontrollstelle). Erstreckt
sich der Betrieb, das Grundstück oder
das Betriebsgrundstück auf die Be
zirke mehrerer Steuerkontrollstellen,
so ist die Steuerkontrollstelle zustän
dig, in deren Bezirk der wertvollste
Teil belegen ist;
2. bei gewerblichen Betrieben:
die Steuerkontrollstelle in deren Be
zirk sich
a) bei einem inländischen Betrieb:
die Geschäftsleitung,
b) bei inländischen
Betriebstätten
eines ausländischen Betriebs:
die inländische Betriebstätte oder
bei mehreren inländischen Be
triebstätten die wirtschaftlich be
deutendste der inländischen Be
triebstätten
befindet (Betriebssteuerkontrollstelle);
3. in den Fällen des § 215 Absatzes 2 Ziffer 3:
die Steuerkontrollstelle ,von deren Be
zirk aus die Berufstätigkeit vorwiegend
ausgeübt wird.
§ 73
(1) Soweit nicht die Vorschriften der §§ 72
and 74 Platz greifen, bestimmt sich für die Be
steuerung nach dem Einkommen, dem Ertrag,
dem Vermögen und dem Umsatz die örtliche
Zuständigkeit nach den Vorschriften der Ab
sätze 2 bis 4 und nach den Vorschriften des §
73a,
(2) Für die Festsetzung und Zerlegung der
Steuermessbeträge (gegebenenfalls auch für
ihre Berichtigung und Fortschreibung) ist bei
der Grundsteuer die Belegenheitssteuerkon
trollstelle und bei der Gewerbesteuer die Be
triebssteuerkontrollstelle zuständig.
(3) Soweit die Festsetzung, Erhebung und
Beitreibung von Realsteuern den Steuerkon
trollstellen übertragen ist, ist dafür die Steuer
kontrollstelle zuständig, zu deren Bezirk die
hebeberechtigte Gemeinde gehört.
(4) Für die Besteuerung nach dem Umsatz,
soweit es sich um Lieferungen oder sonstige
Leistungen oder um Eigenverbrauch handelt,
ist die Steuerkontrollstelle zuständig, von deren
Bezirk aus der Unternehmer sein Unterneh
men betreibt. Geschieht dies vom Ausland aus,
so ist die Steuerkontrollstelle zuständig, in deren
Bezirk der Unternehmer sein Unternehmen im
Inland betreibt, und, wenn dies in den Bezirken
mehrerer Steuerkontrollstellen geschieht, die
Steuerkontrollstelle in deren Bezirk der Unter
nehmer sein Unternehmen im Inland vorwie
gend betreibt. Für Ärzte, Rechtsanwälte und
andere Personen in freien Berufen bestimmt
sich die Zuständigkeit nach den Vorschriften
des § 73 a Absätze 2 bis 5. Hat ein Unternehmer
mehrere Betriebe, so ist die Steuerkontrollstelle
zuständig, in deren Bezirk sich die Geschäfts
eitung des Unternehmens befindet.
§ 73a
(1) Für die Besteuerung nach dem Einkom
men und dem Vermögen (ausschliesslich der
Besteuerung nach den Vorschriften über die
Realsteuern, jedoch einschliesslich der Zerle
gung von Einkommensteuerbeträgen und Kör
perschaftsteuerbeträgen) sowie für die im § 201
bezeichneten Massnahmen der Steueraufsicht
bestimmt sich, soweit nicht die Vorschriften
der §§ 72 und 74 Platz greifen, die örtliche Zu
ständigkeit:
1. bei natürlichen Personen:
nach den Vorschriften der Absätze
2 bis 5;
2. bei Körperschaften,
Personenvereini
gungen und Vermögensmassen:
nach den Vorschriften des Absatzes 6.
(2) Bei natürlichen Personen ist die Steuer
kontrollstelle zuständig, in deren Bezirk der
Steuerpflichtige seinen Wohnsitz hat (Wohn
sitzsteuerkontrollstelle) .
(3) Bei mehrfachem Wohnsitz im Inland ist
massgebend:
1. regelmässig:
der Ort, an dem sich der Steuer
pflichtige vorwiegend aufhält;
2. bei einem Amtsträger, dem ein öffent
liches Amt dauernd verliehen ist:
der Wohnsitz, der mit dem Dienst
ort zusammenfällt. Dienstort im Sinn
der Steuergesetze ist der Ort, der dem
Amtsträger zur Ausübung seines Amts
zugewiesen ist.
(4) Wenn ein Steuerpflichtiger im Inland kei
nen Wohnsitz hat, so ist die Steuerkontrollstelle
zuständig, in deren Bezirk der Steuerpflichtige
seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat ein
Steuerpflichtiger seinen gewöhnlichen Aufent
halt zwar im Inland, aber nicht im Bezirk einer
bestimmten Steuerkontrollstelle, so ist die
Steuerkontrollstelle zuständig, die zuerst mit der
Besteuerung (Besteuerung nach dem Einkom
men oder Vermögen) des Steuerpflichtigen
befasst wird.
(5) Wenn ein Steuerpflichtiger im Inland
weder einen Wohnsitz noch seinen gewöhnli
chen Aufenthalt hat, so ist die Steuerkontroll
stelle zuständig, in deren Bezirk sich Vermö
gen des Steuerpflichtigen befindet und, wenn
dies für mehrere Steuerkontrollstellen zutrifft,
in deren Bezirk sich der wertvollste Teil des
Vermögens befindet. Hat der Steuerpflichtige
kein Vermögen im Inland, so ist die Steuerkon
trollstelle zuständig, in deren Bezirk die gewerb
liche oder berufliche Tätigkeit im Inland vor
wiegend ausgeübt oder verwertet wird oder
worden ist.
(6) Bei Körperschaften, Personenvereinigun
gen und Vermögensmassen ist die Steuerkon
trollstelle zuständig, in deren Bezirk sich die
Geschäftsleitung befindet (Steuerkontrollstelle
der Geschäftsleitung) oder von deren Bezirk
aus die Berufstätigkeit im Inland vorwiegend
ausgeübt wird. Ist die Geschäftsleitung nicht
im Inland, so ist die Steuerkontrollstelle zu
ständig, in deren Bezirk sich Vermögen des
Steuerpflichtigen befindet und, wenn dies für
mehrere Steuerkontrollstellen zutrifft, in deren
Bezirk sich der wertvollste Teil des Vermögens
befindet. Wenn der Steuerpflichtige im Inland
weder die Geschäftsleitung noch Vermögen
hat, so ist die Steuerkontrollstelle zuständig,
in deren Bezirk der Steuerpflichtige seinen
Sitz hat.
§ 74 .....
§ 75
Für die Besteuerung nach dem Einkommen,
dem Ertrag, dem Vermögen und dem Umsatz
ist die Steuerkontrollstelle von dem Zeitpunkt
ab örtlich zuständig, in dem es von den seine
Zuständigkeit begründenden Voraussetzungen
Kenntnis erlangt. Die Zuständigkeit endet mit
dem Zeitpunkt, in dem eine andere Steuer
kontrollstelle örtlich zuständig wird.
§ 76
In anderen als den im § 71 bezeichneten
Fällen ist, soweit nichts anderes bestimmt wird
örtlich zuständig:
1. .......................................
2. .......................................
3. .......................................
4. .......................................
5. für die Besteuerung nach dem Kraft
fahrzeugsteuergesetz :
die Steuerkontrollstelle die sich, bei
entsprechender Anwendung des § 73a
ergibt. Befindet sich der gewöhnliche
Standort (Einstellraum) des Kraft
fahrzeugs in dem Bezirk einer anderen
als der im Satz 1 bezeichneten Steuerkontrollstelle, so ist auch die andere
Steuerkontrollstelle zuständig.
6. .......................................
7. für die Besteuerung nach dem Beförderungsteuergesetz: die Steuerkontrollstelle, in deren
Bezirk sich die Geschäftsleitung des Unternehmers befindet;
8. ........................................
§ 77
Lässt sich aus den Vorschriften der Steuergesetze die Zuständigkeit einer bestimmten
Steuerkontrollstelle für einen einzelnen Fall
oder für gewisse Arten von Fällen nicht herleiten, so bestimmt der Finanzminister, welche
Steuerkontrollstelle zuständig sein soll.
§ 78
(1) Im Einvernehmen mit der Steuerkontrollstelle, die nach den Vorschriften der Steuergesetze örtlich zuständig ist, kann (insbesondere
wenn ein Steuerpflichtiger es beantragt) für
einen einzelnen Fall oder für gewisse Arten
von Fällen eine andere Steuerkontrollstelle die
Besteuerung übernehmen, wenn dies zweckmässig ist.
(2) Wenn in einem Fall des Absatzes 1 die
beteiligten Steuerkontrollstellen sich nicht einigen oder wenn sonst zwischen mehreren Steuerkontrollstellen Meinungsverschiedenheiten oder
Zweifel über die Zuständigkeit enstehen, so
entscheidet die nächste gemeinschaftliche obere
Behörde. Bei mehrfacher Heranziehung eines
Steuerpflichtigen zu derselben Steuer bestimmt
sie, welche Heranziehung, bei mehrfacher
Feststellung derselben Besteuerungsgrundlagen,
welche Feststellung ausser Kraft zu setzen ist.
§ 79
(1) Handlungen einer Steuerkontrollstelle
sind nicht deshalb unwirksam, weil die Steuerkontrollstelle örtlich unzuständig war.
(2) Dass eine Steuerkontrollstelle örtlich unzuständig sei, kann nur bis zum Ablauf der
Einspruchs-, Anfechtungs- oder Beschwerdefrist geltend gemacht werden.*)
§ 80
Gestrichen
§ 81
Gestrichen
II. Fristen. Nachsicht wegen
Versäumung einer Ausschlussfrist.
Zustellungen
§ 82
Für die Berechnung einer Frist gelten die
Vorschriften des Bürgerlichen Rechtes.
§ 83
(1) Fristen zur Einreichung von Erklärungen
und Fristen, die von Steuerbehörden gesetzt
sind, können verlängert werden. Die Behörde
kann die Verlängerung von einer Sicherheit
abhängig machen. Ausschlussfristen können
nicht verlängert werden.
(2) Fristen zur Einlegung eines Rechtsmittels sind Ausschlussfristen. Unter Rechtsmitteln
im Sinn der §§ 83, 84 und 87 ist auch der Antrag auf Nachsicht im Fall des § 86 zu verstehen.
§ 84
Fristen zur Einreichung von Rechtsmitteln
und Erklärungen beginnen für Steuerpflichtige, die zu Anfang der Frist nicht im Grossherzogtum sind, mit ihrer Rückkehr nach dem
Luxemburger Land unter der Einschränkung,
dass sie für die in aussereuropäischen Ländern
und Gewässern Abwesenden höchstens sechs
Monate, für andere Abwesende höchstens sechs
Wochen betragen. Dies gilt nicht, wenn Bevollmächtigte oder Betriebsleiter im Inland
vorhanden sind oder sein müssten.
*) Remarque: L a distinction prévue à l'AO entre
p. ex. Einspruch, Anfechtung, Beschwerde etc. etc. à
cessé d'exister (arrêt du Conseil d'Etat, Comité du Contentieux du 16.7.1947).
empfänger nachweist, dass ihm das zuzustel
lende Schriftstück nicht innerhalb dieser Zeit
§85Solange die Behörde nicht entschieden hat, zugegangen ist.
hat sie auch das nach Ablauf einer Frist Vor
(4) Als Zustellung an eine Behörde genügt
gebrachte zu prüfen.
die Vorlegung der Urschrift.
§ 86
Nachsicht wegen Versäumung einer Rechts
mittelfrist kann beantragen, wer ohne sein Ver
schulden verhindert war, die Frist einzuhalten.
Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters
oder eines Bevollmächtigten steht dem eigenen
Verschulden gleich.
§ 87
(1) Über den Antrag auf Nachsicht entschei
det die Stelle, die über das versäumte Rechts
mittel zu entscheiden hat.
(2) Der Antrag ist innerhalb zweier Wochen
nach Ablauf des Tags zu stellen, an dem der
Antrag zuerst gestellt werden konnte; dabei
sind die Tatsachen, die den Antrag begründen
sollen, anzuführen und glaubhaft zu machen.
Innerhalb dieser Frist ist die Einlegung des
versäumten Rechtsmittels nachzuholen.
(3) Auslagen, die durch den Antrag auf Nach
sicht entstehen, trägt in allen Fällen der An
tragsteller.
(4) Die Nachsicht kann auch ohne Antrag
bewilligt werden, falls das versäumte Rechts
mittel innerhalb der im Absatz 2 bezeichneten
Frist eingelegt ist.
(5) Nach Ablauf eines Jahrs, von dem Ende
der versäumten Frist an gerechnet, kann die
Nachsicht nicht mehr begehrt oder ohne An
trag bewilligt werden.
§ 88
(1) Für Zustellungen gelten die Vorschriften
der Zivilprozessordnung über Zustellungen von
Amts wegen.
(2) Zustellen können auch Beamte der
Steuer-, der Polizei- oder der Gemeindever
waltung.
(3) Die Behörde kann durch eingeschrie
benen Brief zustellen. Die Zustellung gilt mit
dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post
als bewirkt, es sei denn, dass der Zustellungs
§ 89
Steuerpflichtige, die ihren Wohnsitz oder
Sitz im Ausland, aber Inlandsvermögen oder
im Inland eine Niederlassung oder Geschäfts
stelle haben oder Steuer- oder sicherheitspflich
tig sind, haben der Steuerkontrollstelle auf
Verlangen einen Vertreter im Inland zu be
stellen, der ermächtigt ist, Schriftstücke zu
empfangen, die für sie bestimmt sind. Unter
lassen sie dies, so gilt ein Schriftstück mit der
Aufgabe zur Post als zugestellt, selbst wenn
es als unbestellbar zurückkommt.
§ 90
Ist der Aufenthaltsort dessen, dem zuge
stellt werden soll, unbekannt oder seine Woh
nung nicht zu ermitteln, so kann die Zustellung
an ihn dadurch bewirkt werden, dass das Schrift
stück an der zu Aushängen der Behörde be
stimmten Stelle angeheftet wird. Die Zu
stellung gilt als bewirkt, wenn seit der Anhef
tung, mag auch das Schriftstück früher ent
fernt sein, zwei Wochen verstrichen sind. Statt
des Schriftstücks, das zuzustellen ist, kann eine
Benachrichtigung angeheftet werden, in der
das Schriftstück im allgemeinen zu bezeich
nen und zu bemerken ist, dass und wo es
eingesehen werden kann. Diese Art der Zu
stellung ist auch zulässig, wenn bei einer Zu
stellung im Ausland die Befolgung der dafür
bestehenden Vorschriften unausführbar ist oder
keinen Erfolg verspricht, oder wenn in einer
Wohnung zugestellt werden müsste, die
Zustellung aber unausführbar ist, weil der
Inhaber der Wohnung der inländischen Ge
richtsbarkeit nicht unterworfen ist.
III. Verfügungen
§ 91
(1) Verfügungen (Entscheidungen, Beschlüsse,
Anordnungen) der Behörden für einzelne Per
sonen werden dadurch wirksam, dass sie dem
jenigen zugehen, für den sie ihrem Inhalt nach
bestimmt sind (Bekanntgabe). Öffentliche Be
kanntmachung oder Auslegung von Listen ge
nügt, wo sie nach den Steuergesetzen zuge
lassen ist. Zustellung ist nur erförderlich, wo
sie ausdrücklich vorgesehen ist.
(2) Einem Anwesenden kann eine Verfü
gung mündlich bekanntgegeben werden; auf
Verlangen ist ihm eine Abschrift der Verfü
gung zu erteilen.
§ 92
(1) Bis zu ihrer Bekanntgabe (§ 91) können
Verfügungen zurückgenommen, geändert oder
durch andere Verfügungen ersetzt werden.
(2) Entscheidungen, die auf Grund einer
mündlichen Verhandlung verkündet werden,
können nach ihrer Verkündung nicht mehr
zurückgenommen oder geändert werden.
(3) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche
offenbare Unrichtigkeiten können auch nach
der Bekanntgabe oder Verkündung berich
tigt werden.
§ 93
Erachtet die Behörde eine Verfügung
nachträglich für ungerechtfertigt, so ist sie,
soweit in den §§ 94 bis 96 oder sonst in den
Steuergesetzen nichts Abweichendes bestimmt
ist, berechtigt, sie zurückzunehmen oder zu
ändern; wenn eine Verfügung nur auf Antrag
erlassen werden kann und der Antrag zu
rückgewiesen worden ist, darf die Verfügung
nur auf Antrag geändert werden.
§ 94
(1) Einen Steuerbescheid (§§ 211 und 212),
Feststellungsbescheid (§§ 214 und 215), Steuer
messbescheid (§ 212a Absatz 1) oder einen
Bescheid der in den §§ 235 und 236 bezeichneten
Arten kann die Behörde, die ihn erlassen hat,
zurücknehmen oder ändern:
1. ........................................
2. wenn der Bescheid andere Steuern be
trifft:
falls der Steuerpflichtige zustimmt
oder soweit einem Antrag des Steuer
pflichtigen der Sache nach entspro
chen wird; ist jedoch der Bescheid
bereits unanfechtbar geworden, so
darf er nur zum Nachteil des Steuer
pflichtigen zurückgenommen oder ge
ändert werden.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 sind auch
dann anwendbar, wenn bereits Einspruch, An
fechtung oder Berufung eingelegt worden ist,
nicht dagegen, wenn bereits Rechtsbeschwerde
eingelegt worden ist. Wird dem Rechtsmittel
antrag des Steuerpflichtigen der Sache nach
in vollem Umfang entsprochen und findet da
durch das Rechtsmittel in der Hauptsache
seine Erledigung, so ist eine Entscheidung über
die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nicht
erforderlich, wenn die Steuerkontrollstelle (in
den Fällen des § 236 der Steuerdirektor) dem
Steuerpflichtigen erklärt, dass der Staat die
Kosten des Rechtsmittelverfahrens trägt. (Voir
remarque du § 7).
(3) Die Vorschriften über die Nachforde
rung hinterzogener Steuern, über die Nachund Neuveranlagung und über die Berichti
gung von Veranlagungen bleiben unberührt.
(4) Einspruchsentscheidungen können unter
den gleichen Voraussetzungen wie Steuerbe
scheide zurückgenommen oder geändert wer
den. Andere Rechtsmittelentscheidungen kön
nen nicht zurückgenommen oder geändert
werden. (Voir remarque du § 7).
§ 95
Verfügungen,
die
Ungehorsamsfolgen
(Zwangsmittel, Sicherungsgelder oder Steuer
zuschläge) festsetzen, dürfen nur zugunsten der
Betroffenen zurückgenommen oder geändert
werden.
§ 96
(1) Wo eine Anerkennung, Genehmigung,
Bewilligung oder Erlaubnis ausgesprochen wor
den ist, die den Beteiligten Befugnisse oder Ver
günstigungen gewährt oder sie von Pflichten
befreit, kann diese Verfügung, soweit nicht
Widerruf oder weitere Bedingungen vorbe
halten sind, nur zurückgenommen oder ein
geschränkt werden:
1. wenn die Verfügung von sachlich unzu
ständiger Stelle erlassen worden ist,
2. wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse
geändert haben, die für die Erlassung
der Verfügung massgebend waren, oder
das Vorhandensein dieser tatsächlichen
Verhältnisse auf Grund unrichtiger oder
irreführender Angaben des Beteiligten
irrig angenommen worden ist,
3. wenn der Beteiligte die Bedingungen oder
Verpflichtungen, die ihm bei Gewäh
rung der Vergünstigung auferlegt wor
den sind, nicht erfüllt oder eine nach
träglich geforderte Sicherheit nicht lei
tet.
(2) Hat der Beteiligte die Verfügung durch
unlautere Mittel, wie Täuschung, Zwang, Be
stechung, veranlasst, so kann sie mit rückwir
kender Kraft zurückgenommen werden.
Zweiter Unterabschnitt
SachlicheVor
I. D e r
Schriften
Steueranspruch
1. Entstehung. Fälligkeit
§ 97
(1) Steuerpflichtiger im Sinn der Abgaben
ordnung ist, wer nach den Steuergesetzen eine
Steuer als Steuerschuldner zu entrichten hat.
(2) Die Vorschriften für die Steuerpflichtigen
gelten sinngemäss für die, die nach den Steuer
gesetzen neben den Steuerpflichtigen oder an
deren Stelle persönlich für die Steuer haften.
(3) Die in der Abgabenordnung enthaltenen
Vorschriften über den Steueranspruch und
den Erstattungsanspruch sowie das für diese
Ansprüche geltende Verfahren finden auf das
Recht, Erstattung eines zu Unrecht entrichteten
Betrags zu verlangen, sinngemäss Anwendung.
§ 98
Gestrichen
§ 99
Wird eine Frist für die Zahlung einer Steuer
schuld gesetzt, so wird die Steuerschuld,
soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, mit
Ablauf der Frist fällig.
§ 100
(1) Ist ungewiss, ob oder inwieweit die Vor
aussetzungen für die Entstehung einer Steuer
schuld eingetreten sind, insbesondere, ob j e
mandem ein Gegenstand gehört oder ob ein
Recht verwirklicht werden kann, so kann die
Steuerkontrollstelle die Steuer vorläufig fest
setzen oder die Festsetzung gegen oder ohne
Sicherheitsleistung aussetzen. Das gleiche gilt,
wenn aus besonderen Gründen der Wert eines
Gegenstands nicht sofort ermittelt werden kann.
(2) Bei Steuerpflichtigen, die der Betriebs
prüfung (§ 162 Absätze 9 und 10 und § 193)
unterliegen, kann die Steuerverwaltung, auch
wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht
gegeben sind, die Steuer vorläufig festsetzen.
Dabei soll angegeben werden, dass der vor
läufige Steuerbescheid auf dieser Vorschrift
beruht. Eine weitere Begründung dafür, dass
ein vorläufiger Bescheid erlassen wird, ist nicht
erforderlich.
(3) Ergeben sich im Steuerermittlungsver
fahren Meinungsverschiedenheiten zwischen der
Steuerkontrollstelle und dem Bürgermeister
(§36 Absatz 2) und betreffen die Meinungsver
schiedenheiten die Gewerbesteuer (z. B. Ge
winn aus Gewerbebetrieb), so kann der Bür
germeister, wenn eine Einigung mit der Steuer
kontrollstelle nicht zustande kommt, verlangen,
dass die Steuerkontrollstelle zunächst nur einen
vorläufigen Bescheid erlässt und der Steuer
direktor im Weg der Dienstaufsicht entscheidet,
ob die Steuerkontrollstelle beim Erlass des
endgültigen Bescheids der Auffassung des Bür
germeisters Rechnung zu tragen hat.
(4) Wenn das Gesetz bei bedingten oder be
fristeten Verhältnissen die Steuerfestsetzung
hinausschiebt, kann die Steuerkontrollstelle
Sicherheitsleistung verlangen.
Verfügung anderen Personen zu als den Eigen
tümern oder deren gesetzlichen Vertretern,
so haben sie, soweit ihre Verwaltung reicht, die
gleiche Pflicht (§ 103).
§ 101
§ 105
Hat ein Steuerpflichtiger eine Umsatzsteuer
mehrfach nicht rechtzeitig entrichtet oder lie
gen Gründe vor, aus denen der Eingang der
Umsatzsteuer gefährdet erscheint, so kann die
Steuerkontrollstelle verlangen, dass die auf
die Steuer zu leistenden Zahlungen jeweils zu
einem von der Steuerkontrollstelle zu bestim
menden, vor der gesetzlichen Fälligkeit aber
nach der Entstehung der Steuerschuld liegenden
Zeitpunkt entrichtet werden oder dass Sicher
heit geleistet wird.
(1) Bei Personenvereinigungen, die als solche
steuerpflichtig sind, aber keine eigene Rechts
persönlichkeit besitzen, haben die Vorstände
oder Geschäftsführer und, soweit solche nicht
vorhanden sind, die Mitglieder die Pflichten
zu erfüllen, die den Personenvereinigungen
wegen der Besteuerung auferlegt sind. Die §§
103 und 104 gelten entsprechend.
(2) Das gleiche gilt für Zweckvermögen und
sonstige einer juristischen Person ähnliche Ge
bilde, die als solche der Besteuerung unter
liegen.
(3) Entstehen dadurch Schwierigkeiten, dass
es in den Fällen der ersten beiden Absätze an
Vorständen oder Geschäftsführern fehlt und
Beteiligte in grösserer Zahl vorhanden sind,
so haben die Beteiligten einen oder mehrere
Bevollmächtigte im Inland zu stellen. Unter
lassen sie dies, so kann die Steuerkontrollstelle
einen oder einzelne Beteiligte als Bevollmäch
tigte mit Wirkung für die Gesamtheit behan
deln.
2. Geschäftsfähigkeit. Vertretung
Vollmacht. Haftung
§ 102
(1) Für die Geschäftsfähigkeit von Privat
personen gelten in Steuersachen die Vor
schriften des bürgerlichen Rechts.
(2) Das gleiche gilt von der Vertretung und
Vollmacht, soweit in den §§ 103 bis 111 nichts
anderes vorgeschrieben ist.
§ 103
Die gesetzlichen Vertreter juristischer Per
sonen und solcher Personen, die geschäftsun
fähig öder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt
sind, haben alle Pflichten zu erfüllen, die den
Personen, die sie vertreten, obliegen; insbe
sondere haben sie dafür zu sorgen, dass die
Steuern aus den Mitteln, die sie verwalten,
entrichtet werden. Für Zwangsgeldstrafen und
Sicherungsgelder, die gegen sie erkannt, und
für Kosten von Zwangsmitteln, die gegen sie
festgesetzt werden, haften neben ihnen die von
ihnen vertretenen Personen.
§ 104
Steht eine Vermögensverwaltung nach Ge
setz, Anordnung der Behörde oder letztwilliger
§ 106
(1) Bei Wegfall eines Steuerpflichtigen (Tod,
Auflösung einer juristischen Person, einer Per
sonenvereinigung oder eines Zweckvermögens)
haben die Rechtsnachfolger, Testamentsvoll
stecker, Erbschaftsbesitzer (.......................................),
Pfleger, Liquidatoren, Verwalter und
die
Bevollmächtigten dieser Personen dafür zu sor
gen, dass Mittel zur Bezahlung der vorher ent
standenen Steuerschulden zurückgehalten und
diese Steuerschulden bezahlt werden. Auf Ver
langen ist aus dem Nachlass oder der Masse
Sicherheit zu leisten,
(2) Die gleichen Pflichten haben wegen der
Steuern, die aus einem Nachlass zu entrichten
sind, die Erben, Testamentsvollstrecker, Erb
schaftsbesitzer, Pfleger, Verwalter und die Be
vollmächtigten dieser Personen.
(3) Ist zweifelhaft, wer zur Vertretung eines
Nachlasses oder eines sonst verbleibenden Ver
mögens befugt ist, so hat das Nachlassgericht
und beim Wegfall einer juristischen Person
oder eines dieser ähnlichen Gebildes das Amts
gericht des nach § 73a zuständigen Orts auf
Antrag der Steuerkontrollstelle einen Pfleger
für den Nachlass oder die sonstige Masse zu
bestellen; ........................... Die Steueransprüche
können gegen ihn geltend gemacht werden, und
er ist befugt, Rechtsmittel gegen die Heran
ziehung einzulegen.
§ 107
(1) Wer durch Abwesenheit oder sonst ver
hindert ist, Pflichten zu erfüllen, die ihm im
Interesse der Besteuerung obliegen, oder Rechte
wahrzunehmen, die ihm nach den Steuerge
setzen zustehen, kann dies durch Bevollmäch
tigte tun.
(2) Bevollmächtigte, die aus der Erteilung
von Rat und Hilfe in Steuersachen ein Geschäft
machen oder denen die Fähigkeit zum geeig
neten schriftlichen oder mündlichen Vortrag
mangelt, können zurückgewiesen werden.
(3) Der Absatz 2 gilt nicht:
1. für Rechtsanwälte oder Notare;
2. für Personen, die vom Steuerdirektor
zugelassen worden sind. Der Steuerdirek
tor kann die Zulassung jederzeit zurück
nehmen. Weder die Verwaltungsge
richte (.........................) noch die ordent
lichen Gerichte sind zu einer Nachprü
fung befugt, ob die Zurücknahme zu
lässig war.
(4) Die Steuerkontrollstellen können auch
sonst Bevollmächtigte zulassen. Es bleibt ihnen
aber unbenommen, sich neben dem Bevoll
mächtigten an den Steuerpflichtigen selbst zu
wenden.
(5) Der Steuerpflichtige kann sich in jeder
Lage des Verfahrens eines Beistands bedienen.
Auf den Beistand finden die Vorschriften der
Absätze 2 und 3 Anwendung.
(6) Hat eine Steuerverwaltungsbehörde oder
ein Verwaltungsgericht (..............................) jeman
den als Bevollmächtigten oder als Beistand
zurückgewiesen, so ist das, was der Zurück
gewiesene trotz der Zurückweisung schriftlich
oder mündlich in Sachen eines anderen vor
bringt, ohne steuerrechtliche Wirkung.
(7) Gegen eine Zurückweisung, die von
einer Steuerkontrollstelle oder vom Steuer
direktor verfügt wird, ist lediglich die Be
schwerde, gegen eine Zurückweisung, die von
einem Verwaltungsgericht oder vom Finanz
minister ausgesprochen wird, ist ein Rechts
mittel oder ein sonstiger Rechtsbehelf nicht
gegeben. Die ordentlichen Gerichte sind nicht
zur Nachprüfung befugt, ob eine Zurückwei
sung zulässig war; das gleiche gilt für die Ver
waltungsgerichte, soweit es sich nicht um Zu
rückweisungen handelt, die sie selbst ausge
sprochen haben. Voir remarque du § 7.
(8) Eine Vereinbarung, durch die als Ent
gelt für die Tätigkeit eines Vertreters oder Bei
stands ein Teil an der von ihm zu erzielenden
Steuerermässigung oder Steuerersparung aus
bedungen wird, ist nichtig.
§ 107a
(1) Personen, die geschäftsmässig Hilfe in
Steuersachen leisten, insbesondere geschäfts
mässig Rat in Steuersachen erteilen, bedürfen
dazu der vorherigen allgemeinen Erlaubnis der
Steuerkontrollstelle. Sie sind, wenn ihnen diese
Erlaubnis erteilt ist, befugt, die Bezeichnung
„Helfer in Steuersachen" zu führen.
(2) Für die Erstattung wissenschaftlich be
gründeter Gutachten bedarf es der im Absatz 1
Satz 1 bezeichneten Erlaubnis nicht.
(3) Absatz 1 gilt nicht für
1. Behörden, .................., Körperschaften des
öffentlichen Rechts ...................., soweit sie
im Rahmen ihrer Zuständigkeit Hilfe in
Steuersachen leisten;
2. Rechtsanwälte, Notare, Verwaltungs
rechtsräte, Patentanwälte, Prozessagen
ten, allgemein zugelassene Steuerberater,
öffentlich bestellte Wirtschaftsprüfer und
vereidigte Bücherrevisoren;
3. ............................................
4. Verwahrer und Verwalter fremden oder
zu treuen Händen oder zu Sicherungs
zwecken übereigneten Vermögens, so
weit sie hinsichtlich dieses Vermögens
Hilfe in Steuersachen leisten;
5. Unternehmer, die ein Handelsgewerbe
betreiben, soweit sie in unmittelbarem
Zusammenhang mit einem Geschäft, das
zu ihrem Handelsgewerbe gehört, ihren
Kunden Hilfe in Steuersachen leisten;
6. genossenschaftliche
Prüfungsverbände
und deren Spitzenverbände, genossen
schaftliche Treuhand- und ähnliche ge
nossenschaftliche Stellen, soweit sie im
Rahmen ihres Aufgabenbereichs ihren
Mitgliedern Hilfe in Steuersachen leisten;
7. auf berufständischer oder ähnlicher
Grundlage gebildete Vereinigungen oder
Stellen, soweit sie im Rahmen ihres Auf
gabenbereichs ihren Mitgliedern Hilfe
in Steuersachen leisten;
8. Angestellte, soweit sie Steuersachen ihres
Dienstherrn erledigen;
9. Angestellte, soweit sie bei den in den
Ziffern 1 bis 7 bezeichneten Personen
oder Stellen mit der Bearbeitung von
Steuersachen beschäftigt sind und ihre
Tätigkeit in Steuersachen sich in den
Grenzen hält, die für die steuerrecht
liche Betätigung des Dienstherrn be
stehen.
(4) Die im Absatz 3 Ziffern 4, 7, 8 und 9 be
zeichneten Rechtsformen dürfen nicht zu einer
Umgehung des Erlaubniszwangs missbraucht
werden. Soweit ein solcher Missbrauch vorliegt,
kann die Steuerkontrollstelle die Hilfeleistung
in Steuersachen untersagen; im übrigen kann
der Finanzminister im Einvernehmen mit den
beteiligten Ministern den im Absatz 3 Ziffer 7
bezeichneten Vereinigungen und Stellen die
Hilfeleistung in Steuersachen untersagen.
(5) Der Finanzminister kann durch Verord
nung den Erlaubniszwang einschränken oder
erweitern.
(6) Die Steuerkontrollstelle kann die Erlaubnis
(Absatz 1 Satz 1) jederzeit zurücknehmen, auch
wenn dies bei Erteilung der Erlaubnis nicht
vorbehalten ist. Durch die Zurücknahme er
lischt die Befugnis, die Bezeichnung „Helfer in
Steuersachen" zu führen.
(7) Die Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 um
fasst nicht die Befugnis, als Bevollmächtigter
oder Beistand vor Behörden aufzutreten. Die
Vorschriften des § 107 Absätze 2, 4 bis 8 gelten
auch für Personen, denen eine Erlaubnis nach
Absatz 1 Satz 1 erteilt worden ist.
§ 108
Wer als Bevollmächtigter oder als Verfü
gungsberechtigter auftritt, hat die Pflichten
eines gesetzlichen Vertreters (§ 103). Für
Zwangsgeldstrafen und Sicherungsgelder, die
gegen ihn erkannt, und für Kosten von Zwangs
mitteln, die gegen ihn festgesetzt werden, haftet
neben ihm der Vertretene.
§ 109
(1) Die Vertreter und die übrigen in den §§
103 bis 108 bezeichneten Personen haften in
soweit persönlich neben dem Steuerpflichtigen,
als durch schuldhafte Verletzung der ihnen in
den §§ 103 bis 108 auferlegten Pflichten Steuer
ansprüche verkürzt oder Erstattungen oder
Vergütungen zu Unrecht gewährt worden sind.
(2) Rechtsanwälte sind wegen Handlungen,
die sie in Ausübung ihres Berufs bei der Bera
tung in Steuersachen vorgenommen haben,
dem Staat gegenüber nur dann schadenersatz
pflichtig, wenn diese Handlungen eine Ver
letzung ihrer Berufspflicht enthalten. O b eine
solche Verletzung der Berufspflicht vorliegt,
wird auf Antrag des Steuerdirektors im ehren
gerichtlichen Verfahren entschieden.
§ 110
Das Erlöschen der Vertretungsmacht oder
der Vollmacht lässt die Pflichten der Vertre
ter und Bevollmächtigten unberührt, soweit
es sich um die vorangegangene Zeit handelt.
§ 111
(1) Wenn Vertreter, Verwalter oder Bevoll
mächtigte im Sinn der §§ 103 bis 108 bei Aus
übung ihrer Obliegenheiten Steuerhinter
ziehungen oder Steuergefährdungen begehen
(§§ 396 und 402), so haften die Vertretenen
für die verkürzten Steuereinnahmen und die
zu Unrecht gewährten oder belassenen Steuer
vorteile.
(2) Das gleiche gilt für den Geschäftsherrn
oder den Haushaltsvorstand, wenn Angestellte
oder sonst im Dienst oder Lohn stehende Per
sonen sowie Familien- und Haushaltsange
hörige bei Ausübung von Obliegenheiten, die sie
im Interesse dieser Personen wahrnehmen,
Steuerhinterziehungen oder Steuergefährdun
gen begehen; diese Haftung tritt jedoch, sofern
sie nicht aus anderen Gründen besteht, nicht
ein, wenn festgestellt wird, dass die Steuerhin
terziehung oder Steuergefährdung ohne Wissen
des Geschäftsherrn oder des Haushaltsvor
stands oder einer zu seiner Vertretung nach
aussen befugten Person begangen worden ist
und die genannten Personen bei der Aus
wahl oder Beaufsichtigung der Angestellten
oder der Beaufsichtigung der Familien- und
Haushaltsmitglieder die erforderliche Sorgfalt
aufgewandt haben.
so haftet sie für diejenigen Steuern des be
herrschenden Unternehmens (Unternehmers),
bei denen die Steuerpfiicht sich auf den Betrieb
des Unternehmens gründet.
§ 115
(1) Gehören Gegenstände, die einem gewerb
lichen Unternehmen dienen, nicht dem Un
ternehmer, sondern einem seiner Angehörigen
oder einer an dem Unternehmen wesentlich
beteiligten Person, so haftet der Eigentümer
der Gegenstände mit diesen für diejenigen
Steuern des Unternehmers, bei denen die
Steuerpflicht sich auf den Betrieb des Unter
nehmens gründet.
(2) Eine Person ist an einem Unternehmen
wesentlich beteiligt, wenn sie und ihre Ange
hörigen zusammen zu mehr als einem Viertel
beteiligt sind. Beteiligung durch Vermittlung
eines Treuhänders oder einer Gesellschaft steht
einer unmittelbaren Beteiligung gleich.
§ 116
(1) Wird ein Unternehmen oder ein in der
Gliederung eines Unternehmens gesondert ge
Wer eine Steuerhinterziehung ................................führter Betrieb im ganzen übereignet, so haftet
begeht, haftet, auch wenn er nicht Steuer der Erwerber neben dem früheren Unterneh
schuldner ist, für den Betrag, in dessen Höhe mer für
1. Steuern, bei denen die Steuerpflicht sich
Steuereinnahmen verkürzt oder Steuerver
auf den Betrieb des Unternehmens grün
günstigungen zu Unrecht gewährt oder be
det, vorausgesetzt, dass die Steuern auf
lassen werden.
die Zeit seit dem Beginn des letzten,
vor der Übereignung liegenden Steuerab
§ 113
schnitts oder Kalenderjahrs entfallen;
Wo Gesellschaften, Vereine oder Genossen
2. Steuerabzugsbeträge, die seit dem Be
schaften als solche der Besteuerung unterlie
ginn des letzten, vor der Ubereignung
gen, gelten für die persönliche Haftung der
liegenden Kalenderjahrs an die Steuer
einzelnen Gesellschafter und Mitglieder sinn
kontrollstelle abzuführen waren.
gemäss die Vorschriften des bürgerlichen Rechts.
(2) Wird ein der Grundsteuer unterliegen
der Steuergegenstand ganz oder zu einem Teil
§ 114
einer anderen Person übereignet, so haftet der
Ist eine Rechtsperson (eine juristische Per Erwerber neben dem früheren Eigentümer für
son) dem Willen eines anderen Unternehmens die auf den Steuergegenstand (Teil des Steuer
(dem Willen eines Unternehmers) derart un gegenstands) entfallende Grundsteuer, die für
tergeordnet, dass sie keinen eigenen Willen hat, die Zeit seit dem Beginn des letzten vor der
§ 112
Übereignung liegenden Rechnungsjahrs zu ent
richten ist. Die dingliche Haftung des Steuer
gegenstands bleibt unberührt.
(3) Für Erwerbe aus einer Konkursmasse
gelten die Absätze 1 und 2 nicht. Der Absatz 2
gilt auch nicht für Erwerbe im Vollstreckungs
verfahren.
§ 117
(1) Wenn nach dem Tod oder. Wegfall eines
Steuerpflichtigen die Testamentsvollstrecker,
Pfleger, Liquidatoren, Verwalter und Erb
schaftsbesitzer, welche nicht zugleich Rechts
nachfolger des Steuerpflichtigen sind, erkennen,
dass Erklärungen, die der Steuerpflichtige zur
Festsetzung oder Veranlagung von Steuern
abgegeben hat, unrichtig oder unvollständig
sind, oder dass er pflichtwidrig unterlassen hat,
solche Erklärungen abzugeben, so haben sie
dies binnen Monatsfrist der Steuerkontroll
stelle anzuzeigen; andernfalls haften sie per
sönlich für die vorenthaltenen Steuerbeträge.
(2) Das gleiche gilt für die Erwerber von
Unternehmen, auf deren Betrieb eine Steuer
pflicht gegründet ist, sowie für Sondernach
folger in land- …
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