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En bref

Cette loi autorise le gouvernement à introduire une taxe sur les cigarettes et réglemente les droits d'accise sur la bière, en alignant les conditions et les taux sur ceux des États de l'Union douanière.

Ce qu'elle réglemente

Qui elle concerne

Points clés

📄 Texte de loi
565 MEMORIAL Memorial DU des Grand-Duché de Luxembourg. Jeudi, 28 juin 1906. Großherzogthums Luxemburg N° 38. Donnerstag, 28. Juni 1906. Loi du 27 juin 1906, concernant l'impôt sur les cigarettes ainsi que les droits d'accises sur la bière. Gesetz vom 27. Juni 1906, betreffend die Cigarettensteuer und die Brausteuer. Nous GUILLAUME, par la grâce de Dieu, Grand-Duc de Luxembourg, Duc de Nassau, etc., etc., etc. ; Notre Conseil d'État entendu ; De l'assentiment de la Chambre des députés ; Vu la décision de la Chambre des députés du 27 juin 1906, et celle du Conseil d'Etat du même jour, portant qu'il n'y a pas lieu à second vote ; Avons ordonné et ordonnons : er Art. 1 . Le Gouvernement est autorisé à introduire un impôt sur les cigarettes dans les mêmes conditions et aux mêmes taux que celui qui sera mis en vigueur dans les Etats de l'Union douanière. Ces taux et conditions, de même que les mesures d'exécution non spécialement réservées au Directeur général des finances, feront l'objet d'un règlement d'administration publique. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Großherzog von Luxemburg, Herzog von Nassau, u., u., u.; Nach Anhörung Unseres Staatsrathes; Mit Zustimmung der Abgeordnetenkammer; Nach Einsicht der Entscheidung der Abgeordnetenkammer vom 27. Juni 1906 und derjenigen des Staatsrathes vom selben Tage, wonach eine zweite Abstimmung nicht stattfinden w i r d ; Haben beschlossen und beschließen: Art. 1 . Die Regierung ist ermächtigt im Großherzogthum eine Cigarettensteuer einzuführen, und zwar unter denselben Bedingungen und zu denselben Steuersätzen wie die in den Zollvereinsstaaten einzuführenden gleichnamigen Steuer. Diese Steuersätze und Bedingungen sowie diejenigen Ausführungsbestimmungen, welche nicht speciell dem General-Director der Finanzen vorbehalten sind, werden Gegenstand eines öffentlichen Verwaltungsreglements bilden. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Reglements werden mit den durch die deutschen Gesetze vorgesehenen Strafen geahndet. Art. 2. Die Regierung ist ebenfalls ermächtigt mit der deutschen Regierung Abkommen hinsichtlich des Verteilungsmodus des Ergebnisses der Accisengefälle auf Bier sowie der Cigarettensteuer abzuschließen. Art. 3. Gegenwärtiges Gesetz sowie dessen Ausführungsbestimmungen treten mit dem 1. Juli in Kraft. Les infractions aux dispositions de ce règlement seront punies des peines comminées par les lois allemandes. Art. 2. Le Gouvernement est également autorisé à conclure des arrangements avec le Gouvernement allemand au sujet du mode de répartition du produit des droits d'accises sur la bière et de l'impôt sur les cigarettes. Art. 3. La présente loi ainsi que les règlements à prendre en son exécution sont applicables à partir du 1er juillet 1906. 566 Mandons et ordonnons que la présente loi soit insérée au Mémorial, pour être exécutée et observée par tous ceux que la chose concerne. Befehlen und verordnen, daß dieses Gesetzes in's „Memorial" eingerückt werde, um von Allen die es betrifft, ausgeführt und befolgt zu werden. Sanct Blasien, den 27. Juni 1906. Saint-Blasien, le 27 juin 1906. Wilhelm. GUILLAUME. Le Directeur général des finances, M. MONGENAST. Arrêté grand-ducal du 27 juin 1906, concernant la publication et la mise en vigueur de la loi de l'Empire allemand relative à l'accise sur la bière. Nous GUILLAUME, par la grâce de Dieu, Grand Duc de Luxembourg, Duc de Nassau, etc., etc., etc. ; Vu l'art. 31 de la loi du 1 e r décembre 1854 portant : «Le Gouvernement prendra et publiera pour être exécutées, les dispositions qui ont pour objet de mettre la législation du Grand-Duché, concernant l'accise sur les bières, en concordance avec celle des Etats du Zollverein» : Der General-Direktor der Finanzen, M. M o n g e n a s t . Großh. Beschluß vom 27 Juni 1906, betreffend die Veröffentlichung und die Ausführung des deutschen Reichsgesetzes über die Brausteuer. Wir W i l h e l m , von Gottes Gnaden Großherzog von Luxemburg, Herzog von Nassau, u.. u., u.; Nach Einsicht des Art. 31 des Gesetzes vom 1. Dezember 1854, lautend: „Die Regierung wird diejenigen Verfügungen Erlassen und veröffentlichen, welche zum Gegenstande haben, die Gesetzgebung des Großherzogthums in Betreff der Accisengefälle auf Bier mit der in den Staaten des Zollvereins bestehenden Gesetzgebung in Uebereinstimmung zu bringen"; Revu l'arrêté r. g.-d. du 4 septembre 1873, Nach Einsicht des Kgl. Großh. Beschlusses vom concernant l'accise sur la bière ; 4. September 1873, betreffend die Brausteuer; Voulant mettre la législation du Grand-Duché In der Absicht die Gesetzgebung des Großherconcernant l'accise sur la bière, en concordance zogtums über die Brausteuer mit dem deutschen avec la loi de l'Empire allemand du 3 juin 1906, Reichsgesetze vom 3. Juni 1906, das mit dem 1. exécutoire à partir du 1 e r juillet 1906 dans tous J u l i 1906 in allen jenen Staaten des deutschen ceux des Etats de l'Union douanière allemande Zollvereins, mit denen das Großherzogtum in avec lesquels le Grand-Duché est, pour ce qui Betreff des Bieres in freiem Handelsverkehr steht, concerne la bière, en libres relations du com- in Wirksamkeit tritt, in Uebereinstimmung zu merce ; bringen; Vu la loi en date de ce jour, concernant l'imNach Einsicht des Gesetzes vom heutigen Tage pôt sur les cigarettes et les droits d'accise sur betreffend die Cigaretten- und die Brausteuer; la bière; Sur le rapport de Notre Directeur général des Auf den Bericht Unseres General-Direktors dei finances et après délibération du Gouvernement Finanzen und nach Beratung der Regierung im en conseil ; Conseil; Notre Conseil d'Étal entendu ; Nach Anhörung Unseres Staatsrates; Avons arrêté et arrêtons : Haben beschlossen und beschließen: Art. 1er. L'arrêté r. g.-d. du 4 septembre 1873, A r t . 1 . Der Kgl. Großh. Beschluß vom 4. concernant les droits d'accise sur la bière, est September 1873, betreffend die Erhebung der abrogé et remplacé par les dispositions sui- Brausteuer, ist aufgehoben und wird durch folvantes : gende Bestimmungen ersetzt: 567 Bierbereitung. § 1. — Zur Bereitung von untergärigem Biere darf nur Gerstenmalz, Hopfen, Hefe und Nasser verwendet werden. Die Bereitung von obergärigem Viere unterliegt derselben Vorschrift; es ist jedoch hierbei auch die Verwendung von anderem Malze und von technisch reinem Rohr-, Rüben- oder Invertzucker, sowie von Stärkezucker und aus Zucker der bezeichneten Art hergestellten Farbmitteln zulässig. Für die Bereitung besonderer Biere sowie von Bier, das nachweislich zur Ausfuhr bestimmt ist, können Abweichungen von der Vorschrift im Abs. 1 gestattet werden. Die Vorschrift im Abs. 1 findet keine Anwendung auf die steuerfreie Haustrunkbereitung (§ 9) Gegenstand der Brausteuer. § 2. — Die Brausteuer wird von dem zur Bierbereitung verwendeten Malze und Zucker erhoben. Unter Malz wird alles künstlich zum Keimen gebrachte Getreide verstanden. Der dem obergärigen Biere nach Abschluß des Brauverfahrens und außerhalb der Braustätte zugesetzte Zucker unterliegt nicht der Brausteuer. Die Regierung ist befugt, den Zucker von der Brausteuer gänzlich frei zu lassen. Als Zucker im Sinne dieses Reglementes sind die im § 1, Abs. 1 bezeichneten Zuckerstoffe einschließlich der daraus hergestellten Farbmittel zu verstehen. Herstellung bierähnlicher Getränke; Handel mit Bierextrakten und dergl. § 3. — Die Brausteuer kann auch von dem zur Bereitung bierähnlicher Getränke verwendeten Malze und Zucker erhoben werden. Die Herstellung solcher Getränke kann unter Steueraufsicht gestellt, auch kann die Verwendung von anderen Malzersatzstoffen als Zucker verboten werden. Die naheren Bestimmungen trifft die Regierung. Andere als die am Schlusse des § 1 Abs. 1 bezeichneten, zur Herstellung von Bier oder bierähnlichen Getränken bestimmten Zubereitungen (Bierextrakte und dergl.), dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden. Besteuerung der Essigbrauereien. § 4. — Ist mit der steuerpflichtigen Bereitung von Bier zugleich eine Essigbereitung verbunden oder wird Essig aus den im § 2 genannten Stoffen in eigens dazu bestimmten Anlagen zum Verkauf oder zu gewerblichen Zwecken bereitet, so muß die Brausteuer auch von den zur Essigbereitung verwendeten Stoffen entrichtet werden. Steuerpflichtiges Gewicht. § 5. — Die Versteuerung der im § 2 genannten Stoffe erfolgt nach dem Reingewicht; ein Uebergewicht an der für ein Gebräu bestimmten Gesamtmenge, von dem die Steuer weniger als 5 Pfennig beträgt, bleibt dabei außer Betracht. Bei der Feststellung des für die Höhe der Steuer (§ 6) maßgebenden Gesamtgewichts der verwendeten steuerpflichtigen Braustoffe ist ein Doppelzentner Zucker gleich zwei Doppelzentnern Malz zu rechnen. Erhebungssätze der Brausteuer. § 6. — Die Steuer beträgt für jeden Doppelzentner des nach § 5 Abs. 2 berechneten Gesamtgewichts der in einem Brauereibetrieb in einem Rechnungsjahre steuerpflichtig gewordenen Braustoffe: 568 von den ersten von den folgenden 250 250 500 1000 1000 1000 1000 1000 1000 Doppelzentnern . id. id. id. id. id. id. id. id. 4,00 Mark 4,50 5,00 5,50 6,00 6,50 7,00 8,00 9,00 10,00 von dem Neste Mehrere in einer Hand befindliche Brauereien werden im Sinne des Abs. 1 als ein Brauereibetrieb angesehen, wenn sie ein wirtschaftlich zusammengehöriges Unternehmen bilden oder wenn sie innerhalb derselben Gemeinde oder nicht weiter als 10 Kilometer voneinander entfernt liegen. Wird eine Braustätte von mehreren für eigene Rechnung brauenden Personen gemeinsam benutzt, so ist für die Höhe des Steuersatzes nicht die in der Brauerei insgesamt verbrauchte Menge an Braustoffen, sondern die Menge entscheidend, die jede einzelne dieser Personen zur Bierbereitung verwendet. Person des Steuerpflichtigen; Zeitpunkt des Eintritts der Steuerpflicht. § 7. — Zur Entrichtung der Steuer ist derjenige verpflichtet, der die Verwendung steuerpflichtiger Braustoffe (§ 2) zur Bierbereitung für seine Rechnung vornimmt oder vornehmen läßt. Die Steuerpflicht tritt ein, sobald die Absicht der Verwendung der Braustoffe zur Bierbereitung der Hebestelle angezeigt wird oder hätte angezeigt werden sollen (§ 21) oder, im Falle des § 27, sobald das Malz auf die Malzsteuermühle gebracht wird. Fälligkeit; Einzahlung und Stundung der Brausteuer; Unzulässigkeit von Nebeuerhebungen. § 8. — Die Steuer für die in einem Monate verwendeten Braustoffe wird am letzten Tage dieses Monats fällig und ist spätestens am siebenten Tage des nächstfolgenden Monats bei der Hebestelle einzuzahlen. Wird die Zahlungsfrist widerholt versäumt oder liegen Gründe vor, die den Eingang der Steuer gefährdet erscheinen lassen, so kann die Steuerbehörde die Vorausbezahlung oder Sicherstellung der Steuer fordern. Gegen Sicherheitsbestellung ist die Steuer für eine Frist von drei Monaten zu stunden. Nebengebühren, insbesondere für Quittungen und Bescheinigungen der Steuerbehörden, werden nicht erhoben. Steuerbefreiung des Haustrunks. § 9. — Die Bereitung von Vier als Hanstrunk ohne besondere Brauanlagen ist von der Steuerentrichtung frei, wenn die Bereitung lediglich zum eigenen Bedarf in einem Haushalte von nicht mehr als 10 Personen über 14 Jahre geschieht. Wer von dieser Bewilligung Gebrauch machen will, muß solches der Steuerbehörde zuvor anmelden und darüber einen Anmeldeschein sich erteilen lassen. Ein jedes Ablassen des Haustrunks an nicht zum Haushalte gehörige Personen gegen Entgelt ist untersagt. Im Falle einer wiederholten Verletzung der vorstehend an die Bewilligung der Steuerfreiheit 569 geknüpften Bedingungen kann dem Schuldigen die Befugnis zur steuerfreien Haustrunkbereitung nach dem Ermessen der Steuerbehörde auf bestimmte Zeit oder für immer entzogen werden. Bierverkäufer haben auf die Bewilligung des steuerfreien Haustrunks keinen Anspruch. Vergütung der Steuer bei Versendung in das Ausland. § 10. — Bei der Ausfuhr von Bier wird eine Vergütung der Brausteuer unter den durch ein allgemeines Ausführungsreglement festzusetzenden und bekannt zu machenden Bedingungen und Maßgaben gewährt. Erlaß oder Erstattung der Steuer. § 11. — Ein Erlaß oder eine Erstattung der Brausteuer darf, abgesehen von dem Falle des § 10, mit Genehmigung der Direktivbehörde dann gewährt werden, wenn erwiesen ist, daß 1. entweder die zur Einmaischung bestimmten Braustoffe vor der beabsichtigten Verwendung durch Zufall vernichtet oder derart beschädigt worden sind, daß ihre Verwendung zur Bierbereitung nicht möglich erscheint, oder 2. sonst aus Anlaß unvorhergesehener Hindernisse die angemeldete Bierbereitung nicht hat stattfinden können, und wenn der Anspruch auf Erlaß oder Erstattung innerhalb einer Frist von drei Tagen nach der angemeldeten Einmaischungszeit (§ 20) bei der Hebestelle angemeldet ist. Wird die Brausteuer in der Form der Vermahlungssteuer entrichtet (§ 27), so darf der Erlaß oder die Erstattung nur in dem unter 1 erwähnten Falle und nur dann gewährt werden, wenn der Anspruch innerhalb einer Frist von drei Tagen nach der geschehenen Vernichtung oder Beschädigung der Hebestelle angezeigt ist. Ein Erlaß oder eine Erstattung der Brausteuer kann ferner gewährt werden, wenn die Vernichtung eines ganzen Gebräus unter Aufsicht der Steuerbehörde erfolgt; einem hierauf gerichteten Antrag des Brauers muß entsprochen werden. Verjährung der Abgabe. § 12. - Alle Forderungen und Nachforderungen von Brausteuer, desgleichen die Ansprüche auf Ersatz wegen zu viel oder zur Ungebühr entrichteter Steuer, verjähren innerhalb Jahresfrist, von dem Tage des Eintritts der Zahlungsverpflichtung oder der Zahlung an gerechnet. Auf den Rückgriff des Staates gegen die Steuerbeamten und auf die Nachforderung hinterzogener Brausteuer findet diese Verjährungsfrist keine Anwendung. Anzeige der Brauereiräume und -Gefäße. § 13. — Wer, ohne von der Steuer befreit zu sein, brauen will, hat der Steuerhebestelle, insoweit dies nicht bereits auf Grund der bisherigen gesetzlichen Vorschriften geschehen ist, mindestens acht Tage vor Anfang des Betriebs eine Nachweisung nach einem besonders vorzuschreibenden Muster in doppelter Ausfertigung einzureichen, in der die Räume zur Aufstellung der Geräte und zum Betriebe der Brauerei, einschließlich der Gärungsräume, die Maisch-, Koch-, Kühl- und Gärgefäße und der in Litern ausgedrückte Raumgehalt jedes einzelnen dieser Gefäße, soweit ihre Beschaffenheit dies gestattet, genau und vollständig angegeben sein müssen. Ferner hat der Brauer, wenn neue Betriebsräume eingerichtet oder Gefäße der vorerwähnten Art angeschafft oder die vorhandenen abgeschafft, geändert oder in einen anderen Raum gebracht werden, innerhalb der nächstfolgenden drei Tage Anzeige zu machen. Zu dieser Anmeldung sind jedoch alle diejenigen nicht verpflichtet, die nur für den ausschließlichen Bedarf des eigenen Haushalts ohne besondere Brauanlage Pier bereiten, 570 § 14. — Inhaber von Brauereien, sowie Personen, die Braupfannen verfertigen oder Handel damit treiben, dürfen die Pfannen nicht ans ihren Händen geben, bevor sie es der Steuerhebestelle ihres Wohnorts angezeigt und von dieser eine Bescheinigung darüber erhalten haben. Vermessung, Bezeichnung und Verschluß der Gefäße. § 15. — Die nach § 13 anzumeldenden Gefäße werden nach Bestimmung der Steuerbehörde mit fortlaufenden Zahlen und, soweit tunlich, mit einer amtlichen Bezeichnung versehen. Auch kann die Steuerbehörde eine Vermessung der Maisch-, Koch- und Kühlgefäße sowie der BierSammel- (sogenannten Stell- und dergleichen) bottiche anordnen. Der Brauereibesitzer hat den Raumgehalt und die Nummer an diesen Gefäßen deutlich bezeichnen und diese Bezeichnung gehörig erhalten zu lassen. Für die Zeit, in der die Brauereigeräte nicht im Betriebe sein durfen, konnen die Geräte, auch nach Umständen die Zugänge zur Braukesselfeuerung, au Ort und Stelle unter amtlichen Verschluß gesetzt werden. Erfordernis einer Wage. § 16. — Jede Brauerei soll mit einer geeichten Wage und den erforderlichen geeichten Gewichten versehen sein. Die Wage muß geeignet sein, die einzelnen Maischposten, wenn diese das Gewicht von 2,5 Doppelzentner nicht erreichen, auf einmal, sonst aber mindestens 2,5 Doppelzentner zusammen zu verwiegen. Bis diesem Erfordernisse genügt ist, kann der Betrieb der Brauerei untersagt werden. Der Aufstellungsort der Wage wird im Einvernehmen mit der Steuerbehörde bestimmt. Aufbewahrung der Vorräte an Braustoffen. § 17. — Jeder Brauer ist verbunden, Vorräte an Malzschrot und Zucker, soweit sie nach dem Ermessen der Steuerbehörde den Bedarf des eigenen Haushalts übersteigen, nur an bestimmten, ein für allemal vorher anzuzeigenden geeigneten Orten aufzubewahren. Zucker darf nur in Räumen, die von der Braustätte gänzlich getrennt sind, aufbewahrt werden. Der Vorrat an Malzschrot darf, sobald Braueinmaischungen angemeldet sind (§ 20), die längstens für den folgenden Tag angemeldete Menge nicht übersteigen. Will der Brauer Vorräte von Zucker halten, die nicht zur Bierbereitung bestimmt sind, so muß er sie getrennt von den zur Vierbereitung bestimmten Vorräten in anderen, ein fur allemal anzuzeigenden Räumen aufbewahren, auch sich den nach Bedürfnis von der Steuerbehörde zu treffenden Anordnungen wegen der Buchführung über solche Vorräte und wegen des Verschlußes, insbesondere zur Zeit des Brauens, unterwerfen. Die Aufbewahrungsorte stehen ohne Ausnahme unter Aufsicht der Steuerbehörde. Buchführung über den zur Bierbereitung bestimmten Zucker. § 18. — 1. Über den zur Bierbereitung bestimmten Vorrat von Zucker hat der Brauer nach näherer Anleitung der Steuerbehörde ein von der letzteren geliefertes Buch zu führen, in das jeder Zugang sofort bei der Einbringung unter Angabe der bezogenen Gattung und Menge, der Zahl der Packstücke und der Verpackungsart, des Bezugsorts, des Namens (der Handelsfirma) des Verkäufers, des Tages und der Stunde der Aufnahme, jeder Abgang aber sogleich bei Ablassung der zur Versteuerung angemeldeten Menge in die Braustätte (§ 24) unter Angabe der Gattung und Menge sowie des Tages und der Stunde der Herausnahme einzutragen ist. Jeder Zugang muß mit über den Bezug lautenden Persendungspapieren (Fakturen, Frachtbriefen usw.) belegt sein. 571 2. Die Entnahme von Zucker aus dem Aufbewahrungsraume zu anderen Zwecken, als zur Verwendung in der Brauerei, ist nur in Ausnahmefällen nach vorher besonders einzuholender Genehmigung der Steuerbehörde zulässig. 3. Der Brauer hat das nach der vorstehenden Bestimmung zu 1 zu führende Buch den Steuerbeamten jederzeit auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen, auch Rechnungsabschlüsse des Buches und amtliche Bestandsaufnahmen des Vorrats sich gefallen zu lassen. Ein hierbei gegen den buchmäßigen Sollbestand ermittelter Minderbefund soll als in der Brauerei verwendet angesehen und, wenn er zwei vom Hundert des Sollbestandes übersteigt, nachversteuert, ein Mehrbefund aber dem Buchbestande zugeschrieben werden. Vorschriften für den gemeinschaftlichen Betrieb der Brauerei und Brennerei. § 19. — Bei dem gemeinschaftlichen Betriebe der Brauerei und Brennerei darf für die letztere falls nicht die von der Brauerei zu entrichtende Steuer in einer Abfindungssumme gezahlt wird, (§ 32), reines Malzschrot nicht verwendet, das zur Brennerei bestimmte Malz muß vielmehr vor dem Schroten auf der Mühle wenigstens zum vierten Teile mit ungemalztem Roggen vermischt werden. Wird neben der Brauerei Branntwein aus Kartoffeln gebrannt, so ist zu letzterem Zwecke der Gebrauch von reinem Malzschrote zwar gestattet, dieses muß jedoch besonders angeeldet und aufbewahrt werden und steht unter der Aufsicht der Steuerbehörde. Brauanzeige. § 20. — Wer, abgesehen von den in den §§ 9 und 32 gedachten Fällen, brauen will, ist verpflichtet der Steuerhebestelle schriftlich anzuzeigen, welche Gattung und Menge der im § 2 genannten Stoffe er zu jedem Gebräu nehmen, an welchem Tage und zu welcher Stunde er emmaischen wird und wieviel Bier er aus den angegebenen Braustoffen ziehen will. Es steht dem Steuerpflichtigen frei diese Anzeige, so oft er braut, zu machen, oder im voraus für einen bestimmten Zeitraum. Zeit der Anmeldung und Berichtigung der letzteren. § 21. — Die Anmeldung (§ 20) muß, wenn Vormittags gemaischt werden soll, spätestens am Nachmittage des vorhergehenden Tages, und wenn nachmittags gemaischt werden soll, spätestens am Vormittage desselben Tages drei Stunden vorher, in beiden Fällen auch während der Dienststunden (§ 36) erfolgen. Abänderungen dieser Anmeldungen sind nur innerhalb der für die letzteren selbst vorstehend festgesetzten Frist zulässig. Erklärung über die Verwendung v o n Zucker. § 22. — Wer Zucker zum Brauen verwenden will, hat hierüber, abgesehen von den Anmeldungen für die einzelnen Gebräue (§ 20), mindestens drei Tage vor der ersten derartigen Einmaischung der Steuerhebestelle eine schriftliche Erklärung in doppelter Ausfertigung zu übergeben. In der Erklärung ist die Art und Weise der beabsichtigten Verwendung, insbesondere bei welchem Abschnitte der Bierbereitung sie jedesmal erfolgen soll, und der Raum für die Aufbewahrung des Vorrats (§ 17 Abs. 4) näher zu beschreiben. Bei dem Betriebe ist diese Erklärung genau zu befolgen. Später beabsichtigte dauernde Änderuugen sind innerhalb gleicher Frist vorher schriftlich anzuzeigen. Soll von dem Inhalte der Erklärung, von der die eine Ausfertigung demnächst in der Brauerei zur Einsicht der Steuerbeamten ausliegen muß, nur für einzelne bestimmte Einmaischungen abgewichen werden, so genügt es, solches in der nach § 20 abzugebenden Brauanzeige anzumelden. 572 Die Verwendung von Zucker darf in der Regel nur innerhalb der Zeit vom Beginne der Einmaischung bis zur Beendigung des Kochens der Bierwürze stattfinden. Ausnahmen hiervon sind nur unter den von der Generaldirektion der Finanzen anzuordnenden Maßnahmen zulässig, Zeit der Einmaischungen. § 23. — Die Einmaischungen dürfen nur an den Wochentagen geschehen, und zwar in den Monaten vom Oktober bis einschließlich März von morgens sechs bis abends zehn Uhr, in der übrigen Monaten aber von morgens vier bis abends zehn Uhr. Ausnahmen hiervon können nach Bedürfnis bewilligt und dürfen bei ununterbrochenem Betriebe nicht versagt werden. Als Schluß der Einmaischung gilt der Zeitpunkt, au dem mit dem Ablassen der Würze zum Zwecke des Kochens begonnen wird. Erwarten der Steuerbeamten. § 24. — Der Brauer ist verpflichtet, die Ankunft eines Steuerbeamten zur angezeigten Stucke des Einmaischens (§ 20) abzuwarten. Findet sich der Beamte ein, so müssen alsdann sogleich in dessen Gegenwart die Braustoffe abgewogen und es muß mit der Einmaischung begonnen werden; der Brauer darf die Einmaischung erst, nachdem eine halbe Stunde gewartet worden ist, ohne Gegenwart des Beamten vornehmen. Sind Braustoffe für mehrere angemeldete Einmaischungen (§ 20) am Aufbewahrungsorte vorhanden, so kann der Steuerbeamte die Verwiegung der für die späteren Beschickungen bestimmten Vorräte bis zur Stunde ihrer Einmaischung aussetzen und diese Vorräte selbst an dem angemeldeten Aufbewahrungsort unter amtlichen Verschluß nehmen. Zucker darf nicht früher, als mit Beginn desjenigen Abschnitts der Bierbereitung, bei dem er nach der Erklärung (§ 22) Verwendung finden soll, und nicht in größerer, als der für das betreffende Gebräu angemeldeten Menge in die Braustätte eingebracht werden. Nachmaischen. § 25. — In der Regel soll die ganze Beschickung auf einmal eingemaischt werden, so daß keine Nachmaischung stattfinden darf. Wird aber eine Brauerei regelmäßig mit Nachmaischen betrieben, so muß ein- für allemal angezeigt werden, in wieviel Abteilungen und mit welchem Gewichte für jede Beschickung gemaischt werden soll. Vermahlungssteuer: a) Verpflichtung zum Halten von Malzsteuermuhlen mit selbsttatigen Verwiegungsvorrichtungen, Aufstellung und Einrichtung dieser. § 26. — Die Inhaber 1. der am 1. April 1906 bestehenden Brauereien, in denen a) der Verbrauch an Malz und Malzersatzstoffen in den Rechnungsjahren 1904 und 1905 unter Zugrundlegung der Steuersätze des Gesetzes vom 31. M a i 1872 (veröffentlicht durch Kgl.-Großh. Beschluß vom 4. September 1673, Memorial Nr. 23, S. 301) den Steuerwert von 8000 Mark überstiegen hat, oder b) das Gesamtgewicht (§ 5 Abs. 2) der steuerpflichtigen Braustoffe in einem späteren Jahre 2000 Doppelzentner übersteigt, 2. der nach dem 1. April 1906 errichteten Brauereien, in denen das Gesamtgewicht der i(...) 573 einem Jahre steuerpflichtig werdenden Braustoffe 500 Doppelzentner übersteigt, sind Verpflichtet, in ihrer Brauerei selbst oder doch in räumlicher Verbindung mit ihr eigene Mühlenwerke oder Malzquetschen (Malzsteuermühlen) mit selbsttätiger Verwiegungsvorrichtung zu halten und ausschließlich zum Schroten des in ihrer Brauerei zur Bierbereitung bestimmten Malzes zu benutzen. Die Verpflichtung entsteht für die Inhaber der Brauereien zu 1a am 1. A p r i l 1908, für die Inhaber der Brauereien zu 1b und 2 am 1. Oktober nach Ablauf desjenigen Rechnungsjahrs, in dem das Gesamtgewicht der steuerpflichtigen Braustoffe zuerst 2000 oder 500 Doppelzentner übersteigt. Wenn und solange die Brauer in Erfüllung der Verpflichtung säumig sind, kann ihnen die Vierbereitung untersagt werden. Die Verpflichtung geht im Falle eines Wechsels im Besitze der Brauerei auf den neuen Inhaber über und erlischt nicht durch spätere Verminderung des Verbrauchs an Braustoffen. Ausstellungsort und Einrichtung der Malzsteuermühlen und der selbsttätigen Verwiegungsvorrichtungen unterliegen der Genehmigung der Steuerbehörde. Die Verwiegungsvorrichtungen müssen mit den Malzsteuermühlen in feste Verbindung gebracht und beide so eingerichtet sein, daß nach Anlegung des steueramtlichen Verschlusses ohne Anwendung erkennbarer Gewalt Malz nur zum Mahlwerke gelangen kann, nachdem es die Verwiegungsvorrichtung durchlaufen hat. b) Entrichtung der Brausteuer als Vermahlungssteuer. § 27. — Die im § 26 bezeichneten Brauer haben die Brausteuer für das zur Bierbereitung bestimmte Malz nach dem Gewichte des auf die Malzsteuermühle gebrachten noch ungeschroteten Malzes zu entrichten (Vermahlungssteuer). Sie sind in bezug auf das auf ihrer Malzsteuermühle geschrotete Malz von den in den §§ 17 Abs. 3, 20, 21, 23, 24 und 25 ausgesprochenen Beschränkungen hinsichtlich der Aufbewahrung der Vorräte an Malzschrot, der Anmeldung jeder Einmaischung, der Zeit der Einmaischung usw. und des Nachmaischens befreit. Für den verwendeten Zucker ist die Steuer neben der Vermahlungssteuer zu entrichten. Auch unterliegt der Zucker den für ihn in diesem Reglemente allgemein vorgeschriebenen Aufsichtsmaßnahmen. Für die Feststellung des Gewichtes des auf die Malzsteuermühle gebrachten Malzes ist, vorbehaltlich der Vorschrift im § 29, die Anzeige der selbsttätigen Verwiegungsvorrichtung maßgebend. c) Pflichten der Brauer, die Vermahlungsteuer entrichten. § 28. — Brauer, welche die Brausteuer als Vermahlungssteuer entrichten, dürfen zur Bierbereitung nur Malz verwenden, das auf der eigenen Malzsteuermühle geschrotet worden ist. Die Benutzung der Malzsteuermühle durch andere oder das Ablassen von geschrotetem Malze an andere ist nur mit Genehmigung der Steuerbehörde statthaft. Besitzt der Brauer außer der von der Steuerbehörde zum Schroten des Braumalzes genehmigten Malzsteuermühle noch andere, für sonstige Zwecke bestimmte, zum Schroten von Malz geeignete Vorrichtungen (Futterschrotmühlen usw.) oder will er sich solche beschaffen, so hat er hiervon der Steuerbehörde Anzeige zu erstatten und sich den für die Benutzung dieser Vorrichtungen etwa angeordneten Maßnahmen zu unterwerfen. § 29. — Von Beschädigungen der Malzsteuermühle oder der selbsttätigen Verwiegungsvorrichtung, welche die Benutzung unterbrechen oder die Sicherheit mindern, von Unregelmäßigkeiten in der Tätigkeit der Verwiegungsvorrichtung sowie von Verletzungen des amtlichen Verschlusses haben die Brauer ohne Verzug und jedenfalls vor Ablauf von 24 Stunden der Hebestelle M e l 38a 574 dung zu machen. Wenn der amtliche Verschluß verletzt oder sonst die Sicherheit gefährdet ist, desgleichen wenn die Verwiegungsvorrichtung die Tätigkeit versagt oder unregelmäßig ausübt, darf der Brauer bis zum Eintreffen eines Steuerbeamten nur unter Zuziehung eines glaubwürdigen Zeugen Malz auf der Malzsteuermühle schroten. Das Gewicht des geschroteten Malzes ist in diesem Falle unter Mitwirkung des zugezogenen Zeugen besonders festzustellen und im Mahlbuche (§ 30) anzuschreiben. Der Steuerbeamte setzt die schadhafte oder unzuverlässige Verwiegungsvorrichtung außer Betrieb und gewährt zur Ausbesserung oder Neuaufstellung, desgleichen zur Wiederherstellung der beschädigten Malzsteuermühle eine angemessene Frist. Die einstweilige Benutzung der Malzsteuermühle ohne die Verwiegungsvorrichtung ist, wenn es zur Verhütung einer Betriebsstörung erforderlich ist, unter sichernden Maßnahmen zu gestatten. § 30. — Jedes Schroten von Malz ist nach der Beendigung sofort in ein Mahlbuch einzutragen, das den Stand des an der Verwiegungsvorrichtung befindlichen Zählwerkes fortlaufend nachweist. Die Eintragung muß von dem Brauer oder dessen bevollmächtigtem Vertreter eigenhändig vollzogen, das Mahlbuch monatlich abgeschlossen und spätestens am dritten Tage des nächstfolgenden Monats der Hebestelle eingereicht werden. Außerdem ist der Brauer verpflichtet, über alle in der Brauerei vorkommenden Einmaischungen ein Anschreibebuch zu führen; auch kann ihm die Führung eines weiteren Buches über den Zu- und Abgang an Braustoffen und des daraus gezogenen Bieres auferlegt werden. d) Zulassung anderer als der im § 26 bezeichneten Brauer zur Entrichtung der Vermahlungssteuer; Zulassung von Genossenschaftsmühlen. § 31. — Die Steuerbehörde darf auch andere als die im § 26 bezeichneten Brauer auf ihren Antrag unter den in den §§ 26 bis 30 vorgeschriebenen Bedingungen zur Entrichtung der Brausteuer im Wege der Vermahlungssteuer zulassen, auch darf sie bei diesen Brauern bis zum 1. April 1908 von der Forderung der Anbringung einer selbsttätigen Verwiegungsvorrichtung unter Anordnung anderer sichernder Maßnahmen absehen. Unter den erforderlichen Maßnahmen darf ferner gestattet werden, daß mehrere zur Vermahlungssteuer zugelassene Brauer eine Malzsteuermuhle mit selbsttätiger Verwiegungsvorrichtung gemeinschaftlich besitzen oder benutzen. Bezuglich der von der Verwiegungsvorrichtung der gemeinschaftlich benutzten Malzsteuermühle angezeigten Malzmenge findet die Vorschrift des § 6 Abs. 3 entsprechende Anwendung. Abfindung. § 32. — Für alle Brauereien, die nach den Vorschriften der §§ 26 und 27 zur Entrichtung der Brausteuer als Vermahlungssteuer nicht verpflichtet oder zeitweilig daran gehindert sind, kann nach näherer Bestimmung der Regierung die Versteuerung durch Zahlung einer Abfindungssumme für einen bestimmten Zeitraum angeordnet werden. Aufsichtsbefugnis der Steuerbeamten: a) Besuch der Gewerbsräume. § 33. — Das Gebäude, in dem eine Brauerei betrieben wird, einschließlich der zur Aufbewahrung von geschrotetem Malze oder von Zucker und zur Kühlung und Gärung der Gebräue dienenden Räume, darf, wenn die Brauerei nicht im Betrieb ist, nur von morgens sechs bis abends neun Uhr von den Steuerbeamten zur Ausübung der Steueraufsicht besucht und muß ihnen hierzu sogleich geoffnet werden. Solange jedoch in der Brauerei gearbeitet wird, ist der Besuch zu jeder Zeit zulässig. Die Brauerei muß als dann unverschlossen und der Zutritt unbehindert sein. 575 Die Aufsichtsbefugnis erstreckt sich zugleich auf die an die Brauerei anstoßenden, mit ihr in Verbindung stehenden Räumlichkeiten und im Falle der §§ 26 bis 31 auch auf diejenigen Räume, in denen Malz geschrotet wird. Innerhalb der der Steueraufsicht unterliegenden Räume dürfen keine Einrichtungen getroffen werden, welche die Ausübung der gesetzlichen Aufsicht hindern oder erschweren. Die Steuerbehörde ist befugt, anzuordnen, daß Oeffnungen in der Braustätte, die zu unbemerkten Zumaischungen benutzt werden könnten, während der Zeit des Brauens unter Verschluß gesetzt werden. b) Haussuchungen. § 34. — Ist begründeter Verdacht vorhanden, daß Steuerdefraudationen begangen sind oder daß unzulässige Stoffe bei der Bierbereitung verwendet werden, und deshalb eine förmliche Haussuchung erforderlich, es sei bei Personen, die Brauerei betreiben, oder bei anderen, so darf die Durchsuchung nur unter Beachtung der für Haussuchungen gesetzlich vorgeschriebenen Formen und nur an solchen Orten stattfinden, die zur Begehung des Unterschleifs oder zur Verheimlichung von Beständen an geschrotetem Malze, an Zucker oder an unzulässigen Ersatz- oder Zusatzstoffen geeignet sind. c) Verhalten der Personen, bei denen eine Aufsichtshandlung vorgenommen wird. § 35. — Personen, bei denen eine Aufsichtshandlung vorgenommen wird, und ihre Gewerbsgegehilfen sind verbunden, den Aufsichtsbeamten die Hilfsdienste zu leisten oder leisten zu lassen, die erforderlich sind, um die den letzteren obliegenden Geschäfte, es mögen solche i n Prüfung des Betriebs, Nachmessung der Geräte, Anlegung von Verschlüssen, Verwiegung von Vorräten oder Feststellung des Tatbestandes bei vorgefundenen Unrichtigkeiten bestehen, in den vorgeschriebenen Grenzen zu vollziehen. Sie haben die zu diesem Zwecke erforderlichen Hilfsmittel zu beschaffen, auch für hinreichende Beleuchtung zu sorgen. Dienststunden und Abfertigung außerhalb dieser. § 36. — Die Abfertigungen durch die Erhebungsbeamten sollen in der Regel nur während der durch die Steuerbehörde festgesetzten Dienststunden erfolgen. So weit möglich, muß in dringenden Fällen auch außerhalb der Dienststunden die Abfertigung bewirkt werden. Strafbestimmungen: Strafe für Verwendung unzulässiger Stoffe bei der Bierbereitung und für verbotswidrigen Handel mit Bierextrakten und dergleichen. § 37. — Wer andere als die nach § 1 zulässigen Stoffe zur Bereitung von Bier verwendet, mitverwendet oder dem fertigen, zum Absatze bestimmten Biere zusetzt oder solche Stoffe zu verwenden, mitzuverwenden oder züzusetzen unternimmt, verfällt, soweit nicht nach andern Gesetzen eine höhere Strafe verwirkt ist, in eine Geldstrafe von fünfzig Mark bis fünftausend Mark. Die Strafe ist schon dann verwirkt, wenn unzulässige Ersatz- oder Zusatzstoffe in irgend einer unter Steueraufsicht stehenden Räumlichkeit (§ 33) vorgefunden werden, sofern nicht nachgewiesen wird, daß die Stoffe ausschließlich zu anderen Zwecken als der Bierbereitung bestimmt sind. Neben der Geldstrafe hat die Einziehung der noch vorhandenen Ersatz- oder Zusatzstoffe oder des mit solchen Stoffen bereiteten oder versetzten Bieres und der Umschließungen einzutreten ohne Rücksicht darauf, wem die Gegenstände gehören. Stehen der Einziehung tatsächliche Hindernisse entgegen, so ist dem Schuldigen die Erlegung 576 des Wertes der Gegenstände oder, wenn dieser nicht zu ermitteln ist, die Zahlung einer Geldsumme von zehn Mark bis eintausend Mark aufzuerlegen. Die Vorschriften in Abs. 1, 3 und 4 finden auch auf Zuwiderhandlungen gegen ein gemäß § 3 Abs. 1 erlassenes Verbot sowie auf die Verbreitung von Zubereitungen der im § 3 Abs. 2 bezeichneten Art Anwendung. Im letzteren Falle hat sich die Einziehung auf die verbotswidrig in den Verkehr gebrachten Zubereitungen zu erstrecken. Begriff der Brausteuerdefraudation. § 38. — Wer es unternimmt, die Brausteller zu hinterziehen oder eine Vergütung oder Erstattung dieser Steuer zu erlangen, die überhaupt nicht oder nur in geringerem Betrage zu beanspruchen war, macht sich der Brausteuerdefraudation schuldig. § 39. — Die Defraudation wird insbesondere dann als vollbracht angenommen: 1. wenn mit der Verwendung (Einmaischung, Zumaischung, Zusetzung) solcher steuerpflichtiger Braustoffe, die der Steuerbehörde nicht, oder für einen anderen Tag oder in unrichtiger, einen geringeren Steuerbetrag bedingender Menge angemeldet sind, zum Brauen auch nur begonnen ist; 2. wenn die Verwendung von Zucker bei einem anderen als dem in der Erklärung (§ 22) angegebenen Abschnitte der Bierbereitung erfolgt; 3. wenn in einer der Vermahlungssteuer unterliegenden Brauerei ohne Genehmigung der Steuerbehörde Malz zur Verwendung gelangt, das auf einer anderen Mahlvorrichtung als der für die Brauerei genehmigten Malzsteuermühle geschrotet worden, oder das (ausgenommen den Fall des § 29) nicht durch die mit der Malzsteuermühle Verbundelle selbsttätige Verwiegungsvorrichtung gegangen ist; 4. wenn ein Brauer durch unrichtige Anschreibungen in den von ihm zu führenden Büchern oder durch sonstige unrichtige Angaben bewirkt, daß die von ihm geschuldete Brausteuer nach einem niedrigeren als dem der Vorschrift des Gesetzes entsprechenden Satze berechnet wird. § 40. — Der Defraudation wird gleichgeachtet: 1. wenn Malzschrot nach erfolgter Anmeldung von Braueinmaischungen, sei es an dem dazu bestimmten Orte oder anderwärts bei dem Brauer in einer Menge vorgefunden wird, welche die gesetzlich zulässige Menge (§ 17 Abs. 3) um mehr als 10 vom Hundert übersteigt; 2. wenn Zucker, der Vorschrift im letzten Absatze des § 24 entgegen, in der Braustätte außer der erlaubten Zeit oder um mehr als 5 vom Hundert über die für das betreffende Gebräu angemeldete Menge, oder der Vorschrift im § 17 entgegen außerhalb der bestimmten Aufbewahrungsräume bei dem Brauer vorgefunden w i r d ; 3. wenn sich im Falle des § 18 Ziffer 3 bei einer amtlichen Aufnahme der Lagervorräte Gewichtsabweichungen von mehr als 10 vom Hundert zwischen der vorgefundenen Menge und dem buchmäßigen Sollbestand ergeben; 4. wenn in einer der Vermahlungssteuer unterliegenden Brauerei die Malzsteuermühle mit selbsttätiger Verwiegungsvorrichtung in ihrer regelmäßigen Tätigkeit derart vorsätzlich gestört wird, daß das Gewicht des geschroteten Malzes von dem Zählwerk entweder gar nicht oder zu gering angegeben wird; 5. wenn ein Vermahlungssteuer entrichtender Brauer, obwohl er weiß, daß das Zählwerk der selbsttätigen Verwiegungsvorrichtung seiner Malzsteuermühle das Gewicht des Malzes nicht oder zu niedrig angiebt, die Malzsteuermühle zum Schroten benutzt oder benutzen läßt, ohne einen 577 glaubwürdigen Zeugen zuzuziehen und unter dessen Mitbeurkundung das Gewicht des Malzes im Mahlbuch anzuschreiben; 6. wenn in einer Abfindungsbrauerei die gemäß § 32 von der Regierung vorgeschriebenen Anmeldungen oder Anschreibungen nicht oder unrichtig bewirkt worden sind; 7. wenn in einem Antrag ans Erlaß, Erstattung oder Vergütung der Brausteuer die Menge der steuerpflichtigen Braustoffe oder die Viermenge zu hoch angegeben ist oder sonst wahrheitswidrige Angaben gemacht worden sind, die geeignet sind, zu einer Verkürzung der Steuer zu führen. Strafe der Defraudation. § 41. — Wer eine Brausteuerdefraudation begeht, hat eine Geldstrafe verwirkt, die dem vierfachen Betrage der vorenthaltenen oder zur Ungebühr beanspruchten Steuer oder Vergütung gleichkommt, mindestens aber fünfzig Mark beträgt. Insoweit Abweichungen von der zulässigen Menge (§ 40 Ziffer 1, 2 und 3) den Tatbestand der Defraudation bilden, wird die Strafe nach dem Steuerbetrage von dem Gewichtsunterschiede bemessen. Im Falle des § 40 Ziffer 6 gilt als vorenthaltene Abgabe der Steuerbetrag von den ohne die vorgeschriebene Anmeldung oder Anschreibung zur Bierbereitung verwendeten Braustoffen. Die Steuer ist von der Strafe unabhängig zu entrichten. § 42.— Kann der Betrag der hinterzogenen Steuer nicht anders ermittelt werden, so ist er, falls sich die begangene Defraudation nicht bloß auf eine Nachmaischung oder die zusätzliche Verwendung von Zucker bezieht, danach zu bemessen, was au Malz und Zucker zu einem vollen Gebräu in der betreffenden Brauerei genommen zu werden pflegt. Läßt sich letzteres nicht feststellen oder ist die Defraudation nur in bezug auf eine Nachmaischung oder die Zusetzung von Zucker begangen, so tritt statt des vierfachen Betrags der hinterzogenen Steuer eine Geldstrafe von fünfzig bis fünfhundert Mark ein. § 43. — Kann der Angeschuldigte nachweisen, daß er eine Hinterziehung nicht habe verüben können, oder daß eine solche nicht beabsichtigt gewesen sei, so findet nur eine Ordnungsstrafe nach Vorschrift des § 46 statt. Strafe des Rückfalls. § 44. — Im Falle der Wiederholung der Defraudation nach vorhergegangener Bestrafung wird die Strafe auf den achtfachen Betrag der vorenthaltenen Steuer bestimmt. Diese Strafe soll jedoch in keinem Falle weniger als einhundert Mark betragen. Jeder fernere Rückfall zieht Gefängnisstrafe bis zu zwei Jahren nach sich. Doch kann nach richterlichem Ermessen mit Berücksichtigung aller Umstände des Vergehens und der vorausgegangenen Fälle auf Haft oder auf Geldstrafe nicht unter dem Doppelten der für den ersten Rückfall bestimmten Geldstrafe erkannt werden. § 45. — Die Straferhöhung wegen Rückfalls ist verwirkt, auch wenn die früheren Strafen nur teilweise verbüßt oder ganz oder teilweise erlassen sind. Sie ist ausgeschlossen, wenn seit der Verbüßung oder dem Erlasse der letzten Strafe bis zur Begehung der neuen Defraudation drei Jahre verflossen sind. Teilnehmer einer Defraudation unterliegen der Straferhöhung wegen Rückfalls nur infoweit, als sie sich selbst eines Rückfalls schuldig gemacht haben. 578 DrbnungSfirafen. § 46. — Sie Ttebertretung ber SSorfctyriften biefe§ ©efe^eä fowie ber baju erlaffenen $er* toaïtungSbefïimtnungeu wirb, foferu nid)t bie im § 37 angebrol;te ©träfe ober eine Sefrauba* tiouSftrafe verwirft ift, mit einer DrbnuugSftrafe bté 51t einÇunbertfunfjig SDtarï geal;nbet. S)ic OrbnungSftrafe foïï jeboeï; in ben nacï;genannten gälten nicïjt unter filnfjetyn 3)carï unb Bei Bicberfjoïungen nid;t unter breiig UOtarï betragen : 1. Wenn, ben SSorfdjriften in §§ 13 uub 22 btefeS ©efeßeS entgegen, bie Stnjeige ber Söraucrei* räume uub =65efäf3e ober bie @üurcid)ung ber ©rrtärung unterblieben ift ; 2. wenn 3)tal3 entgegen ber 58orfd)rift int § 17 au einem auberen aU bem baju angezeigten Drte bei bem Iraner öorgcfuubeu iDirb ; 3. wenn ju einer anbereu Sage^seit als ber augemelbeten (§ 20) ober tior Slblauf ber falben ©tunbe bie auf beu ©teuerbeamten getoartet werben mufs (§ 24), eingemauert tuorben ift; 4. toenn bie ju einem ©ebrdu gehörige SSiermenge um mcf;r als 10 üom ^unbert öott bem angemelbeten 33ier3itge (§ 20) abuieid)t; 5. toemt unbefugtertoeife 3fac^maifc|ungeu (§ 25) üorgenomtnen iuorben ftnb, infotoeit baburâ) utdjt ettoa bie S)efraubationSftrafe nacï; § Ui) üertoirrt ift ; G. toenu jemanb; bem bie freie ^Bereitung beS .^auStntnïS geftattet ift (§ 9), SBier an nidjt p i n $auSl;alte gehörige $erfoucn gegen ©ntgelt ablftfjt; 7. meint Iraner, meiere bie S3raufteuer als ^ermaï)ïuna,»fteuer eutrid;tcu, bie il)itcn in 0emâ'J3Ï;eit ber §§ 2(i bis 30 obtiegenben Sßflicljtcn »erleben. S)ie Xlcbertretung einzelner für bie (Sicherung ber Steuer befonberê iutc^tiger S5orfd)rtften ïanit in hm (e^tgebac^ten galle (311 7) mit DrbnuugSfirafe bis jum Setrage üou fcd;êï;unbert 3Jlarf belegt werben. § 47. - SOlit OrbuuugSftrafe (§ 4(5 2tbf. 1) Wirb au^erbent belegt: 1. Wer einen p r 3öat)rncl;mung be§ ©teueriutercffeê verpflichteten Beamten über beffen Singehörigen Wegen einer auf bie (Mjebung über S3cauffid;ttgung ber üöraufteuer bezüglichen Jganb* lung ober Uuterlaffung einer folgen ©efd;enïc ober anbere Vorteile anbietet, ucrfpridjt ober gewährt, fofern nid;t ber Xatbeftanb ber Söcjlec^ung vorliegt ; 2. wer fidj .ßanblungen ober Xtuterlaffungeu gu fd;ulbeu ïommen läfjt, burd) bie ein fold)er Beamter an ber rechtmäßigen SluSübung feines 2lmtcS in bejug auf bie Sraufteuer uerljinbert Wirb, fofern nid;t ber Satbeftanb ber ftrafbaren Soiberfe^lic^ïeit üortiegt. 3 u f a m m e n t r e f f en m e h r e r e r 3 u w i b e r l a u b l u n g en g e g e n b i e @ e f e | e . § 48. — treffen mit einer 3u^iberl;anbluug gegen bie 93e|timmungett biefeê ©cfe^eë anbere firafbare ^anbtungen jufammen, ober ift mit ber Sefraubdtou jugleid; eine 95erle^ung befonberer SSor^apriften biefeê ©efe|eê ïierbunben, fo finben bie Seftimmungeu beê ©trafgefepuctyS Sin« Weubuug. 3m galle mehrerer ober Wieberljolter 3uwiberl;anblungen gegen biefeê 6cfe|, bie uid)t in S)efranbationen befielen, foïï, wenn bie 3uwiberl;aublungen bcrfelben S2lrt ftnb unb gleid;aetttg entbeeft werben, bie ©träfe gegen benfelben 5Cdter, fowie gegen mehrere %äter uub ^eiluetjmer ^ufammen nur in einmaligem Setrage feftgcfe|t werben. 3 Wange m a ß r e g e l n . § 49. — tlnbcfd;abet ber berwirften DrbnütngBftrafeu ïann bie ©ieuerbefyörbe bie Beobachtung ber Slnorbnungen, bie auf ©runb ber âiorfd;rifteîî biefe^ ©efe|e§ unb ber baju erlaffenen 2Sey= 579 waltungsbestimmungen getroffen worden sind, durch Androhung und Einziehung von Geldstrafen bis zu fünfhundert Mark erzwingen, auch, wenn eine vorgeschriebene Einrichtung nicht getroffen wird, diese auf Kosten der Pflichtigen herstellen lassen. Die Einziehung der hierdurch erwachsenen Auslagen erfolgt in dem Verfahren für die Beitreibung von direkten Steuern und mit dem Vorzugsrechte der letzteren. Vertretungsverbindlichkeit für verwirkte Geldstrafen. § 50. — I. Wer Brauerei als Gewerbe betreibt, haftet, was die auf Grund dieses Gesetzes verhängten Geldstrafen betrifft, mit seinem Vermögen für seine Verwalter, Gewerbsgehilfen sowie für diejenigen Hausgenossen, die in der Lage sind, auf den Gewerbebetrieb Einfluß zu üben, wenn: 1. diese Geldstrafen von dem eigentlich Schuldigen wegen Unvermögens nicht beigetrieben werden können, und zugleich 2. der Nachweis erbracht wird, daß der Brauereitreibende bei Auswahl und Austeilung der Verwalter und Gewerbsgehilfen oder bei Beaufsichtigung dieser oder der eingangs bezeichneten Hausgenossen fahrlässig, d. h. nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns zu Werke gegangen ist. Als solche Jahrlässigkeit gilt insbesondere die wissentliche Anstellung oder Beibehaltung eines wegen Brausteuerdefraudation bereits bestraften Verwalters oder Gewerbsgehilfen, falls nicht der General-Direktor der Finanzen die Anstellung oder Beibehaltung genehmigt hat. Ist ein Brauereitreibender, der nach den Bestimmungen dieses Gesetzes subsidiarisch in Anspruch genommen wird, bereits wegen einer von ihm selbst in der nachgewiesenen Absicht der Steuerverkürzung begangenen Brausteuerdefraudation bestraft, so hat er die Vermutung fahrlässigen Verhaltens so lange gegen sich, als er nicht nachweist, daß er bei Anstellung und Beaufsichtigung seines eingangs bezeichneten Hilfspersonals die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns angewendet hat. II. Hinsichtlich der infolge einer Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften dieses Gesetzes vorenthaltenen Steuer haftet der Brauereitreibende für die unter I bezeichneten Personen mit seinem Vermögen, wenn die Steuer von dem eigentlichen Schuldigen wegen Unvermögens nicht beigetrieben werden kann. III. Zur Erlegung von Geldstrafen auf Grund der subsidiarischen Haftung in Gemäßheit der Vorschriften zu I kann der Brauereitreibende nur durch richterliches Erkenntnis Erkenntuis werden. IV. Die Steuerverwaltung ist jedoch befugt, statt der Einziehung der Geldbuße von den subsidiarisch Verhafteten und unter Verzicht hierauf die im Unvermögensfalle an die Stelle der Geldbuße zu verhängende Freiheitsstrafe sogleich an dem eigentlich Schuldigen vollstrecken zu lassen. Umwandlung der Geldin Freiheitsstrafen. § 51. — Die Umwandlung der nicht beizutreibenden Geldstrafen in Freiheitsstrafen erfolgt gemäß den einschlägigen allgemeinen Strafgesetzen, jedoch darf die Freiheitsstrafe im ersten Falle der Defraudation sechs Monate, im ersten Rückfall ein Jahr, im ferneren Rückfalle zwei Jahre nicht überschreiten. Verjährung. § 52. — Die Strafverfolgung von Zuwiderhandlungen gegen die in den §§ 1 und 3 getroffenen Vorschriften (§ 37) und von Brausteuerdefraudationen (§§ 38 bis 40) verjährt in drei Jahren, die Strafverfolgung von Zuwiderhandlungen gegen dieses Reglement, die mit Ordnungsstrafen bedroht sind, in einem Jahre, von dem Tage an gerechnet, au dem sie begangen sind. Der Anspruch auf Nachzahlung hinterzogener Gefälle erlischt in drei Jahren. 580 Strafverfahren. § 53. — Für die Feststellung, Untersuchung und Entscheidung der Brausteuervergehen, sowie für die Strafmilderung und des Erlasses der Strafe im Gnadenwege kommen die Vorschriften zur Anwendung, nach denen sich das Verfahren wegen Vergehen gegen die Zollgesetze bestimmt, insofern die Bestimmungen gegenwärtigen Beschlusses nicht davon abweichen. Dem Steuerdirektor werden in dieser Beziehung diejenigen Befugnisse beigelegt, die nach den gedachten Vorschriften dem Hauptzollamte und der Zolldirektion erteilt sind. Der General-Direktor der Finanzen entscheidet über eingelegte Berufung, vorbehaltlich event. Rekurses an den Staatsrat. Im Falle eines Rekurses au die ordentlichen Strafgerichte, richtet sich die Zuständigkeit des Richters nach den allgemeinen Grundsätzen, welche die Befugnis in diesen Sachen feststellen. Schlußbestimmung. § 54. — Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen werden von dem General-Direktor der Finanzen erlassen. Art. 2. Le présent arrêté entrera en vigueur le 1 er juillet 1906. Art. 2. Notre Directeur général des finances est chargé de l'exécution du présent arrêté, qui sera publié au Mémorial. Saint-Blasien, le 27 juin 1906. Art. 2. Gegenwärtiger Beschluß wird mit den 1. J u l i 1906 in Kraft treten. A r t . 3. Unser General-Director der Finanzen ist mit der Ausführung dieses Beschlusses, der im „Memorial" veröffentlicht wird, beauftragt. Sanct Blasien, den 27. Juni 1906. Wilhelm. GUILLAUME. Le Directeur général des finances, M . MONGENAST. Der General-Direktor der Finanzen, M. M o n g e n a s t . Brausteuer-Ausführungsbestimmungen. Erster Abschnitt. — Allgemeine Bestimmungen. Zu §§ 1, 2 des allgemeinen Reglementes. § 1. Braustoffe. — Bei der Bereitung von Bier ist nicht nur die Verwendung von Malzersatzstoffen jeder Art — mit der für obergärige Biere zugelassenen Ausnahme —, sondern auch aller Hopfenersatzstoffe sowie aller Zutaten irgend welcher Art, auch wenn sie nicht unter den Begriff der Malz- oder Hopfenersatzstoffe gebracht werden können, verboten. Der Ausdruck „Bereitung" ist im weitesten Sinne zu verstehen und umfaßt alle Teile der Herstellung und Behandlung des Bieres bis zu seiner Abgabe an den Verbraucher. Hinsichtlich der Zulässigkeit der Verwendung und der Höhe der Steuer macht es keinen Unterschied, ob das Malz in ganzen Körnern oder zerkleinert, trocken oder angefeuchtet, ungedarrt, gedarrt oder geröstet zur Vierbereitung verwendet wird. Dagegen ist die Verwendung von Malzauszügen, insbesondere von Malzextrakt, nicht zulässig. Zur Bereitung von obergärigem Biere darf Malz aus Getreide aller Art, auch aus Buchweizen, Mais und Dari, nicht aber aus Reis verwendet werden. Als technisch rein gilt Zucker von solcher Reinheit, wie sie in dem bei der Herstellung von Zucker gebräuchlichen Verfahren erreicht wird. 581 § 2. A b w e i c h u n g e n . —Abweichungen von der Vorschrift im § 1 Abs. 1 des Reglements sind nur mit Genehmigung des Generaldirektors der Finanzen und unter den von ihm angeordneten Bedingungen zulässig. § 3. Farbebiere. — Der Vorschrift im § 1 Abs. 1 des Reglementes unterliegt auch die Bereitung von Färbebier. Zur Färbung von untergärigem Viere dürfen nur Farbebiere verwendet werden, die aus Gerstenmalz hergestellt sind. Für das zur Bereitung von Farbebier verwendete Malz ist die Brausteuer zu entrichten. Die Verwendung der Farbebiere zur Bierbereitung unterliegt den von dem General-Direktor der Finanzen anzuordnenden Aufsichtsmaßnahmen. § 4. Zucker. — Der zur Bereitung von obergärigem Biere verwendete technisch reine Rohr-, Rüben- oder Invertzucker, sowie Stärkezucker und die aus Zucker der bezeichneten Art hergestellten Farbmittel bleiben bis auf weiteres von der Brausteuer befreit, gleichviel ob ihre Verwendung während oder nach Abschluß des Brauverfahrens erfolgt. Zu § 3 des allgemeinen Reglementes. §5. Bierähnliche G e t r ä n k e . — Als bierähnlich sind solche Getränke anzusehen, die aus Malz oder unter Mitverwendung von Malz hergestellt sind und als Ersatz für Bier genossen zu werden pflegen. Es macht keinen Unterschied, ob die Getränke gegoren sind oder nicht. Das Malz, das zu ihrer Bereitung verwendet wird, unterliegt der Brausteuer. Sollen bierähnliche Getränke als Bier oder unter einer Bezeichnung in den Verkehr gebracht werden, die geeignet ist, die Meinung zu erwecken, daß sie Bier seien, so darf zu ihrer Bereitung außer Malz, Hopfen, Hefe und Wasser nur Zucker verwendet werden. Die Bereitung der bierähnlichen Getränke unterliegt den gleichen Vorschriften wie die Bereitung von Bier. Findet sie in besonderen Anstalten statt, so sind diese als Brauereien anzusehen. Die Bereitung von Malzextrakt (Malzauszüge in eingedicktem Zustand) ist der Brausteuer nicht unterworfen Zu § 4 des allgemeinen Reglementes. § 6. Essigbereitung. — Bei der Essigbereitung wird die Brausteuer von dem verwendeten Malze erhoben Dieses ist auch in dem Falle steuerpflichtig, wenn aus der zur Herstellung des Essigs dienenden Malzwürze zugleich flüssige Hefe gewonnen wird. Erfolgt die Essigbereitung vorwiegend aus Branntwein, so bleibt ein Zusatz von Malz steuerfrei. Zu § 5 des allgemeinen Reglementes. § 7. Ermittelung des steuerpflichtigen Gewichts. — Da Zucker nach § 4 nicht mehr zu den steuerpflichtigen Braustoffen zu rechnen ist, tritt die Vorschrift im Absatz 2 des § 5 des Reglementes außer Anwendung. Das der Versteuerung zu Grunde zu legende Reingewicht des Malzes ist entweder durch Verwiegung des Malzes allein oder in der Weise zu ermitteln, daß das Rohgewicht festgestellt und davon das nach der Entleerung zu ermittelnde Gewicht der Umschließung abgezogen wird. Kommt das Malz regelmäßig in Säcken von der gleichen Beschaffenheit und Größe zur Wage, so sind Probeverwiegungen zulässig. Wird das Malz unverpackt in Kasten oder sonstigen festen Behältern zur Wage abgelassen, und bedarf es zur Ermittelung seines Reingewichts der Verwiegung des Kastens oder der Be- 582 hälter in leerem Zustande, so kann, sofern eine Verlauschung der Behälter oder eine Gewichtsänderung nicht zu besorgen ist oder durch geeignete Maßnahmen verhütet werden kann, das einmal ermittelte Gewicht der Behälter bei späteren Verwiegungen in Rechnung gestellt werden. Dieses Gewicht ist auf dem Behälter deutlich und in dauerhafter Weise zu bezeichnen; auch hat der Brauereibesitzer jede beabsichtigte Veränderung der Größe oder der sonstigen Beschaffenheit des Behälters der Hebestelle vorher schriftlich anzuzeigen. Das Gewicht ist von Zeit zu Zeit von den Aufsichtsbeamten nachzuprüfen. Der Prüfungsbefund ist im Steuerbuche zu vermerken. Bildet der Kasten oder sonstige feste Behälter mit der Wage dergestalt ein zusammengehöriges Ganze, daß die Wage im Gleichgewichte steht, wenn der Behälter leer ist und auf der Wagschale keine Gewichte aufliegen, so ist der Brauereibesitzer dafür verantwortlich, daß die Wage jederzeit richtig eingestellt ist. Zu § 6 des allgemeinen Reglementes. § 8. Berechnung der Brausteuer b e i m Wechsel des Besitzers der B r a u e r e i . — Die Berechnung der Brausteuer nach den verschiedenen Erhebungssaten erfolgt nach dem Gesamtgewichte des in einem Brauereibetrieb innerhalb eines Rechnungsjahrs steuerpflichtig gewordenen Malzes auch dann, wenn der Betrieb innerhalb dieses Jahres se nen Besitzer gewechselt hat. §9. Behandlung mehrerer in einer Hand befindlichen Brauereien. — Eine Person oder Gesellschaft, für deren Rechnung mehrere Brauereien betrieben weiden oder betrieben werden sollen, hat dies, wenn es sich um bereits bestehende Verhältnisse handelt, bis zum 15. J u l i 1906, andernfalls mindestens 8 Tage vor Beginn des Betriebs derjenigen Hebestelle, in deren Bezirke sich die größte der Brauereien befindet, anzuzeigen. In der Anzeige sind Bezeichnung und Ort jeder Brauerei und die Hebestelle, in deren Bezirke sie liegt, anzugeben. Je eine Abschrift der Anzeige ist denjenigen Hebestellen zuzustellen, in deren Bezirken sich die anderen Brauereien befinden. Liegen die Brauereien nicht innerhalb derselben Gemeinde oder sind sie weiter als 10 Kilometer von einander entfernt, so ist in der Anzeige ferner zu erklären, ob die verschiedenen Brauereien ein wirtschaftlich zusammengehöriges Unternehmen bilden oder weshalb dies nicht der Fall ist. Eine wirtschaftliche Zusammengehörigkeit ist zum Beispiel dann anzunehmen, wenn die Betriebseinrichtungen der einen Brauerei, wozu auch Gespanne gehören, von der anderen Brauerei mitbenutzt werden. Wird das Vorhandensein einer wirtschaftlichen Zusammengehörigkeit von dem Brauereibesitzer bestritten, so ermittelt die Steuerdirektion den Tatbestand und legt die Verhandlung dem Generaldirektor der Finanzen zur Entscheidung vor. § 10. Ist die wirtschaftliche Zusammengehörigkeit mehrerer Brauereien anerkannt oder festgestellt, so ist zu unterscheiden ob sich die Brauereien in demselben Hebebezirk oder in verschiedenen Hebebezirken befinden. In ersterem Falle ist in dem Brausteuer-Gegenbuche (§ 45) der Hebestelle für die zusammengehörigen Brauereien nur eine gemeinschaftliche Abteilung für die Anschreibung der verwendeten Malzmengen und für die Berechnung der Steuerbeträge zu eröffnen und bei den Berechnungen der Steuerbeträge so zu verfahren, als ob es sich nur um eine einzige Brauerei handele. Befinden sich die wirtschaftlich zusammengehörigen Brauereien in verschiedenen Hebebezirken, so sind die zu den einzelnen Staffelsätzen steuerpflichtigen Malzmengen durch die Zahl der in 583 Frage kommenden Brauereien zu teilen und die Brausteuerbeträge nach der so berechneten Staffel für jede Brauerei einzeln festzusetzen und zu erheben. Kommen hierbei drei Brauereien in Frage, so ist von jeder dieser Brauereien für den Doppelzentner Malz zu erheben: von den ersten 83,33 Doppelzentnern 4 Mark, " " " " „" „ folgenden 83,3 4 166,66 "" 333,34 "" "" "" "" " "" " " " " dem Reste 333,35 333,33 333,34 333,3 3 333, 3 3 " " 4,5 " " " 6 6,5 " " 7 " 8 " 9 10 " " " " " 5 "" 5,5 " Am Schlusse des Rechnungsjahrs haben die für die einzelnen Brauereien zuständigen Hebestellen je eine Zusammenstellung der von der betreffenden Brauerei ihres Bezirkes zu den einzelnen Staffelsätzen versteuerten Malzmengen derjenigen Hebestelle mitzuteilen, in deren Bezirke sich die größte der zusammengehörigen Brauereien befindet (§ 9 Abs. 1). Letztere Hebestelle hat diese Zusammenstellungen mit ihrer eigenen der Steuerdirektion zur Festsetzung eines etwa zu viel erhobenen Betrags vorzulegen. Überhobene Beträge sind von derjenigen Hebestelle zurückzuzahlen, bei der die Überhebung vorgekommen ist. Zu diesem Zwecke hat die Steuerdirektion den anderen in Betracht kommenden Steuerämtern je eine beglaubigte Abschrift der Festsetzung zuzusenden. Zu § 8 des allgemeinen Reglementes. § 11. Stundung. — In welcher Weise für gestundete Brausteuer Sicherheit zu leisten ist, und unter welchen Voraussetzungen Stundungen für kürzere Fristen auch ohne Sicherheitsleistung gewährt oder die gestundeten Steuerbeträge vor Ablauf der Stundungsfrist eingezogen werden können, bestimmt der Generaldirektor der Finanzen. § 12. Bei Stundung der Brausteuer ist über jeden im Brausteuer-Einnahmebuche (§ 46) anzuschreibenden Betrag ein Stundungsanerkenntnis abzugeben. Der Betrag jedes Anerkenntnisses muß 100 Mark erreichen. § 13. Die Stundungsfrist beginnt mit dem Tage der Fälligkeit. Die gestundeten Beträge sind spätestens am 25. Tage des Monats, in dem die Stundungsfrist abläuft, und wenn dieser ein Sonn- oder Festtag ist, am vorhergehenden Werktag einzuzahlen. Z u § 9 des a l l g e m e i n e n R e g l e m e n t e s . § 14. Steuerfreier H a u s t r u n k . a) Anmeldung. — Die Anmeldung zur steuerfreien Bereitung des Haustrunkes hat bei der Hebestelle in doppelter Ausfertigung zu erfolgen. Sie kann sämtliche Berechtigte derselben Ortschaft umfassen. Die Ortsbehörde hat die Nichtigkeit des angemeldeten Personenstandes auf der Anmeldung zu bescheinigen. Vorübergehend angenommene Arbeiter oder Dienstleute werden zum Haushalte gerechnet, wenn sie dort Kost und Wohnung erhalten. § 15. b) Bewilligung. — Die Anmeldung dient zugleich als Anmeldeschein und wird hierzu 584 von der Hebestelle mit dem Gültigkeitsvermerke versehen. Die Gültigkeit ist in der Regel auf die Dauer des Kalenderjahrs zu bemessen. Das Hauptamt kan …

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