📄 Lagtext
Lag (1987:1182) om dubbelbeskattningsavtal mellan Sverige och Schweiz
SFS nr: 1987:1182
Departement/myndighet: Finansdepartementet S3
Utfärdad: 1987-12-10
Omtryck:
Ändrad: t.o.m. SFS 2020:1017
Övrig text:
Källa: Regeringskansliet / Lagrummet
1 § Det avtal för undvikande av dubbelbeskattning beträffande
skatter på inkomst och förmögenhet som Sverige och Schweiz
undertecknade den 7 maj 1965 ska, tillsammans med det
protokoll som är fogat till avtalet och som utgör en del av
detta, i den lydelse som avtalet har genom de protokoll om
ändring i avtalet som undertecknades den 28 februari 2011 och
den 19 juni 2019, gälla som lag här i landet. Innehållet i
avtalet och protokollet som fogats till avtalet framgår av
bilaga 1 till denna lag. De skriftväxlingar som framgår av
bilaga 1 och 2 till denna lag ska också gälla som lag här i
landet. Lag (2020:348).
2 § Avtalets beskattningsregler skall tillämpas endast i den mån dessa
medför inskränkning av den skattskyldighet i Sverige som annars skulle
föreligga. Lag (1992:856).
3 § Ett ärende, som enligt artikel 10 § 8 i avtalet ska
avgöras genom överenskommelse mellan de behöriga
myndigheterna i de avtalsslutande staterna, ska på svensk
sida handläggas av Skatteverket. Lag (2018:1096).
4 § Utdelning från bolag med hemvist i Schweiz till bolag med hemvist i
Sverige skall, förutom i fall som anges i artikel 25 § 5 i avtalet, i
den mån utdelningen skulle ha varit undantagen från beskattning enligt
svensk lagstiftning om båda bolagen hade varit svenska, vara befriad
från skatt
a) om den vinst av vilken utdelningen betalas underkastats normal
schweizisk inkomstskatt för bolag eller därmed jämförlig inkomstskatt,
eller
b) om den utdelning som betalas av bolaget med hemvist i Schweiz
huvudsakligen utgörs av utdelning vilken detta bolag mottagit på aktier
eller andelar, som bolaget innehar i bolag med hemvist i annan stat än
Schweiz, och vilken skulle ha varit undantagen från svensk skatt om de
aktier eller andelar för vilka utdelningen betalas hade innehafts direkt
av bolaget med hemvist i Sverige. Lag (1988:337).
Övergångsbestämmelser
1987:1182
1. Denna lag träder i kraft den 1 januari 1988.
2. Lagen tillämpas beträffande skatter på inkomst, som förvärvas den 1
januari 1988 eller senare och beträffande förmögenhet som taxeras år
1989 eller senare.
1988:337
Denna lag träder i kraft den 1 juli 1988 och tillämpas beträffande
utdelning som blivit tillgänglig för lyftning från och med dagen för
ikraftträdandet.
1992:856
1. Denna lag träder i kraft den dag regeringen bestämmer.
2. Genom lagen upphävs kungörelsen (1966:554) om tillämpning av avtal
den 7 maj 1965 mellan Sverige och Schweiz för undvikande av
dubbelbeskattning beträffande skatter på inkomst och förmögenhet.
2012:234
1. Denna lag träder i kraft den dag regeringen bestämmer.
2. Denna lag tillämpas i fråga om
a) källskatter, på belopp som betalas eller tillgodoförs den 1
januari det kalenderår som följer närmast efter den dag då
lagen träder i kraft eller senare,
b) skatt på pension och livränta som avses i artikel 19 § 1 i
avtalet, på pension och livränta som betalas den 1 januari det
kalenderår som följer närmast efter den dag då lagen träder i
kraft eller senare, dock med undantag för pension och livränta
som var under utbetalning den 28 februari 2011 och som härrör
från en avtalsslutande stat och betalas till person med hemvist
i den andra avtalsslutande staten som hade hemvist i denna
andra stat den 28 februari 2011; beträffande sådan pension och
livränta ska den äldre lydelsen av artiklarna 19 och 21
fortfarande tillämpas,
c) andra skatter på inkomst, på skatt som tas ut för
beskattningsår som börjar den 1 januari det kalenderår som
följer närmast efter den dag då lagen träder i kraft eller
senare, och
d) informationsutbyte enligt artikel 27 i avtalet, på begäran
som framställts dagen för ikraftträdandet av lagen eller
senare, och som avser upplysningar hänförliga till kalenderår
som börjar den 1 januari 2012 eller senare.
2018:1096
1. Denna lag träder i kraft den dag regeringen bestämmer.
2. Lagen tillämpas i fråga om belopp som betalas eller
tillgodoförs den 1 januari 2013 eller senare.
2020:348
1. Denna lag träder i kraft den dag regeringen bestämmer.
2. Lagen tillämpas i fråga om
a) källskatter, på belopp som betalas eller tillgodoförs den
1 januari det år som följer närmast efter den dag då lagen
träder i kraft eller senare,
b) andra skatter på inkomst, och skatter på förmögenhet, på
skatt som påförs för beskattningsår som börjar den 1 januari
det år som följer närmast efter den dag då lagen träder i
kraft eller senare.
Bilaga 1
Abkommen zwischen dem Königreich Schweden und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und
vom Vermögen
Die Regierung des Königreichs Schweden, und der Schweizerische
Bundesrat
in der Absicht, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
abzuschliessen, ohne Möglichkeiten zur Nichtbesteuerung oder
reduzierten Besteuerung durch Steuerhinterziehung oder - umgehung
(unter anderem durch missbräuchliche Gestaltungen mit dem
Ziel des Erhalts von in diesem Abkommen vorgesehenen
Erleichterungen zum mittelbaren Nutzen von in Drittstaaten
ansässigen Personen) zu schaffen,
haben Folgendes vereinbart:
ABSCHNITT I
Geltungsbereich des Abkommens
Artikel 1
Persönlicher Geltungsbereich
Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragstaat
oder in beiden Vertragstaaten ansässig sind.
Artikel 2
Unter das Abkommen fallende Steuern
§ 1. Dieses
Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für
Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines
der beiden Vertragstaaten, seiner politischen Unterabteilungen
oder seiner lokalen Körperschaften erhoben werden.
§ 2. Als
Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle ordentlichen
und ausserordentlichen Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom
Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des
Vermögens erhoben werden, einschliesslich der Steuern vom
Gewinn aus der Veräusserung beweglichen oder unbeweglichen
Vermögens, der Lohnsummensteuern sowie der Steuern vom
Vermögenszuwachs.
§ 3. Zu den zur Zeit bestehenden Steuern,
für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere
a) in Schweden:
1) die staatliche Einkommensteuer, einschliesslich der
Seemannsteuer und der Couponsteuer;
2) die Abgabe auf besondere Vorteile und Gerechtigkeiten
(bevillningsavgifterna för särskilda förmåner och rättigheter);
3) die Sondersteuern von Aktiengesellschaften bei
Nichtausschüttung vorhandener Gewinne (ersättningsskatten) und
auf Ausschüttungen bei Kapitalherabsetzung
(utskiftningsskatten);
4) die kommunale Einkommensteuer (den kommunala
inkomstskatten); und
5) die staatliche Vermögensteuer (im folgenden als "schwedische
Steuer" bezeichnet);
b) in der Schweiz:
die von Bund, Kantonen und Gemeinden
erhobenen Steuern
1) vom Einkommen (Gesamteinkommen, Erwerbseinkommen,
Vermögensertrag, Geschäftsertrag, Kapitalgewinn usw.) und
2) vom Vermögen (Gesamtvermögen, bewegliches und unbewegliches
Vermögen, Geschäftsvermögen, Kapital und Reserven usw.) (im
folgenden als "schweizerische Steuer" bezeichnet).
§ 4. Das Abkommen gilt nicht
a) in Schweden: für die Sondersteuern auf Gewinnen von
Lotterien und Wetten;
b) in der Schweiz: für die an der Quelle erhobene
eidgenössische Verrechnungssteuer von Lotteriegewinnen.
§ 5. Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder
ähnlicher Art, die künftig neben den zur Zeit bestehenden
Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen
Behörden der Vertragstaaten teilen einander am Ende eines jeden
Jahres die in ihren Steuergesetzen eingetretenen Aenderungen
mit.
ABSCHNITT II
Definitionen
Artikel 3 Allgemeine Definitionen
§ 1. Im Sinne dieses
Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert:
a) bedeuten die Ausdrücke "ein Vertragstaat" und "der andere
Vertragstaat", je nach dem Zusammenhang, Schweden oder die
Schweiz;
b) umfasst der Ausdruck "Person" natürliche Personen,
Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;
c) bedeutet der Ausdruck "Gesellschaft" juristische Personen
oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische
Personen behandelt werden;
d) bedeuten die Ausdrücke "Unternehmen eines Vertragstaates"
und "Unternehmen des anderen Vertragstaates", je nachdem, ein
Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen
Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer in
dem anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;
e) bedeutet der Ausdruck "zuständige Behörde"
1) in Schweden: der Finanzminister oder sein bevollmächtigter
Vertreter;
2) in der Schweiz: der Direktor der Eidgenössischen
Steuerverwaltung oder sein bevollmächtigter Vertreter.
§ 2. Bei Anwendung des Abkommens durch einen Vertragstaat hat,
wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder nicht
anders definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem
Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, welche
Gegenstand des Abkommens sind.
Artikel 4
Steuerlicher Wohnsitz
§ 1. Im Sinne dieses Abkommens
bedeutet der Ausdruck "eine in einem Vertragstaat ansässige
Person" eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf
Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes
ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals
steuerpflichtig ist.
§ 2. Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden
Vertragstaaten ansässig, so gilt folgendes:
a) Die Person gilt als in dem Vertragstaat ansässig, in dem sie
über eine ständige Wohnstätte verfügt. Verfügt sie in beiden
Vertragstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als
in dem Vertragstaat ansässig, zu dem sie die engeren
persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt
der Lebensinteressen).
b) Kann nicht bestimmt werden, in welchem Vertragstaat die
Person den Mittelpunkt der Lebensinteressen hat, oder verfügt
sie in keinem der Vertragstaaten über eine ständige Wohnstätte,
so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, in dem sie ihren
gewöhnlichen Aufenthalt hat.
c) Hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden
Vertragstaaten oder in keinem der Vertragstaaten, so gilt sie
als in dem Vertragsstaat ansässig, dessen Staatsangehörigkeit
sie besitzt.
d) Besitzt die Person die Staatsangehörigkeit beider
Vertragstaaten oder keines Vertragstaates, so regeln die
zuständigen Behörden der Vertragstaaten die Frage in
gegenseitigem Einvernehmen.
§ 3. Ist nach Absatz 1 eine andere
als eine natürliche Person in beiden Vertragstaaten ansässig,
so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, in dem sich der
Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet. Dasselbe
gilt für die nach dem Recht eines Vertragstaates errichteten
oder organisierten Personengesellschaften.
§ 4. Bei natürlichen
Personen, die ihren Wohnsitz endgültig von einem in den anderen
Vertragstaat verlegt haben, endet die Steuerpflicht, soweit sie
an den Wohnsitz anknüpft, im erstgenannten Staat mit dem Ablauf
des Tages, an dem die Wohnsitzverlegung vollzogen ist.
Artikel 5
Betriebstätte
§ 1. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet
der Ausdruck "Betriebstätte" eine feste Geschäftseinrichtung in
der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt
wird.
§ 2. Der Ausdruck "Betriebstätte" umfasst insbesondere:
a) einen Ort der Leitung,
b) eine Zweigniederlassung,
c) eine Geschäftsstelle,
d) eine Fabrikationsstätte,
e) eine Werkstätte,
f) ein Bergwerk, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der
Ausbeutung von Bodenschätzen,
g) eine Bauausführung oder Montage, deren Dauer zwölf Monate
überschreitet.
§ 3. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels
gelten nicht als Betriebstätten:
a) Einrichtungen, die ausschliesslich zur Lagerung, Ausstellung
oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens
benutzt werden;
b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die
ausschliesslich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung
unterhalten werden;
c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die
ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein
anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;
d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem
Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren
einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;
e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem
Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen andere Tätigkeiten
auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit
darstellen;
f) eine Montage, die von einem Unternehmen eines Vertragsstaats
im Zusammenhang mit der Lieferung von durch dieses Unternehmen
hergestellten Maschinen oder Ausrüstungen im anderen
Vertragsstaat durchgeführt wird;
g) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem
Zweck unterhalten wird, mehrere der unter den Buchstaben a-f
genannten Tätigkeiten auszuüben, vorausgesetzt, dass die sich
daraus ergebende Gesamttätigkeit der festen
Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine
Hilfstätigkeit darstellt.
§ 4. Ist eine Person - mit Ausnahme
eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 5 - in
einem Vertragstaat für ein Unternehmen des anderen
Vertragstaates tätig, so gilt eine in dem erstgenannten Staat
gelegene Betriebstätte als gegeben, wenn die Person eine
Vollmacht besitzt, im Namen des Unternehmens Verträge
abzuschliessen, und die Vollmacht in diesem Staat gewöhnlich
ausübt, es sei denn, dass sich ihre Tätigkeit auf den Einkauf
von Gütern oder Waren für das Unternehmen beschränkt.
§ 5. Ein Unternehmen eines Vertragstaates wird nicht schon
deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebstätte in dem
anderen Vertragstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen
Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter
ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen
Geschäftstätigkeit handeln.
§ 6. Allein dadurch, dass eine in
einem Vertragstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft
beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die in
dem anderen Vertragstaat ansässig ist oder dort (entweder durch
eine Betriebstätte oder in anderer Weise) ihre Tätigkeit
ausübt, wird eine der beiden Gesellschaften nicht zur
Betriebstätte der anderen.
ABSCHNITT III
Besteuerung des Einkommens
Artikel 6
Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
§ 1. Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen können in dem
Vertragstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt.
§ 2. Der Ausdruck "unbewegliches Vermögen" bestimmt sich nach
dem Recht des Vertragstaates, in dem das Vermögen liegt. Der
Ausdruck umfasst in jedem Fall die Zugehör zum unbeweglichen
Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und
forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, auf die die
Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke Anwendung
finden, die Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie die
Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die
Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen,
Quellen und anderen Bodenschätzen; Schiffe und Luftfahrzeuge
gelten nicht als unbewegliches Vermögen.
§ 3. Absatz 1 gilt für
Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder
Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen
Vermögens.
§ 4. Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Einkünfte aus
unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens und für Einkünfte aus
unbeweglichem Vermögen, das der Ausübung eines freien Berufes
dient.
Artikel 7
Unternehmensgewinne
§ 1. Gewinne eines Unternehmens
eines Vertragstaates können nur in diesem Staat besteuert
werden, es sei denn, dass das Unternehmen seine Tätigkeit im
anderen Vertragstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte
ausübt. Uebt das Unternehmen seine Tätigkeit in dieser Weise
aus, so können die Gewinne des Unternehmens in dem anderen
Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser
Betriebstätte zugerechnet werden können.
§ 2. Uebt ein
Unternehmen eines Vertragstaates seine Tätigkeit in dem anderen
Vertragstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte aus, so
sind in jedem Vertragstaat dieser Betriebstätte die Gewinne
zuzurechnen, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine
gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen
Bedingungen als selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im
Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebstätte sie ist,
völlig unabhängig gewesen wäre.
§ 3. Bei der Ermittlung der
Gewinne einer Betriebstätte werden die für diese Betriebstätte
entstandenen Aufwendungen, einschliesslich der
Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten, zum Abzug
zugelassen, gleichgültig, ob sie in dem Staat, in dem die
Betriebstätte liegt, oder anderswo entstanden sind.
§ 4. Absatz 2 schliesst nicht aus, dass ein Vertragstaat die
einer Betriebstätte zuzurechnenden Gewinne durch Aufteilung der
Gesamtgewinne des Unternehmens auf seine einzelnen Teile unter
Anrechnung eines Voraus von höchstens 10 vom Hundert zu Gunsten
des Sitzes des Unternehmens ermittelt; die Art der angewendeten
Gewinnaufteilung muss jedoch so sein, dass das Ergebnis mit den
Grundsätzen dieses Artikels übereinstimmt.
§ 5. Uebt ein Versicherungsunternehmen eines Vertragstaates
seine Tätigkeit in dem anderen Vertragstaat durch eine dort
gelegene Betriebstätte aus, so sind die dieser Betriebstätte
zuzurechnenden Gewinne dadurch zu ermitteln, dass die
Gesamtgewinne des Unternehmens im Verhältnis der
Rohprämieneinnahmen dieser Betriebstätte zu den gesamten
Rohprämieneinnahmen des Unternehmens aufgeteilt werden.
§ 6. Auf Grund des blossen Einkaufs von Gütern oder Waren für
das Unternehmen wird einer Betriebstätte kein Gewinn
zugerechnet.
§ 7. Bei Anwendung der vorstehenden Absätze sind die der
Betriebstätte zuzurechnenden Gewinne jedes Jahr auf dieselbe
Art zu ermitteln, es sei denn, dass ausreichende Gründe dafür
bestehen, anders zu verfahren.
§ 8. Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln
dieses Abkommens behandelt werden, so werden die Bestimmungen
jener Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht
berührt.
Artikel 8
Seeschiffahrt und Luftfahrt
§ 1. Gewinne aus dem
Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen
Verkehr können nur in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem
sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des
Unternehmens befindet.
§ 2. Absatz 1 gilt auch für Gewinne aus
der Beteiligung an einem Pool, an einer gemeinsamen
Betriebsorganisation oder an einer internationalen
Betriebskörperschaft.
Artikel 9
Verbundene Unternehmen
§ 1. Wenn
a) ein Unternehmen eines Vertragstaates unmittelbar oder
mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder am
Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragstaates beteiligt
ist, oder
b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der
Geschäftsleitung, der Kontrolle oder am Kapital eines
Unternehmens eines Vertragstaates und eines Unternehmens des
anderen Vertragstaates beteiligt sind,
und in diesen Fällen
zwischen den beiden Unternehmen hinsichtlich ihrer
kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen Bedingungen
vereinbart oder auferlegt werden, die von denen abweichen, die
unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so
dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese
Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht
erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und
entsprechend besteuert werden.
§ 2. Werden in einem Vertragsstaat den Gewinnen eines
Unternehmens dieses Staates Gewinne zugerechnet - und
entsprechend besteuert -, mit denen ein Unternehmen des anderen
Vertragsstaates in diesem Staat besteuert worden ist, und
handelt es sich bei den zugerechneten Gewinnen um solche, die
das Unternehmen des erstgenannten Staates erzielt hätte, wenn
die zwischen den beiden Unternehmen vereinbarten Bedingungen
die gleichen gewesen wären, die unabhängige Unternehmen
miteinander vereinbaren würden, so nimmt der andere Staat eine
entsprechende Änderung der dort von diesen Gewinnen erhobenen
Steuer vor. Bei dieser Änderung sind die übrigen Bestimmungen
dieses Abkommens zu berücksichtigen; soweit erforderlich,
werden sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten
konsultieren.
Artikel 10
Dividenden
§ 1. Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat
ansässige Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat
ansässige Person zahlt, können im anderen Staat besteuert
werden.
§ 2. Diese Dividenden können jedoch auch in dem
Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft
ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden;
die Steuer darf aber, wenn die zur Nutzung der Dividenden
berechtigte Person im anderen Vertragsstaat ansässig ist, 15
Prozent des Bruttobetrags der Dividenden nicht übersteigen.
§ 3. Ungeachtet von Absatz 2 nimmt der Vertragsstaat, in dem
die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, die
bezahlten Dividenden von der Besteuerung aus, wenn die zur
Nutzung der Dividenden berechtigte Person:
a) eine Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft) ist,
die unmittelbar oder mittelbar über mindestens 10 Prozent der
Stimmrechte oder des Kapitals der die Dividenden zahlenden
Gesellschaft verfügt; oder
b) eine Vorsorgeeinrichtung ist, vorausgesetzt, dass:
(i) diese Dividenden nicht aus einer Handels- oder
Geschäftstätigkeit der Vorsorgeeinrichtung oder eines
verbundenen Unternehmens herrühren; und
(ii) die Vorsorgeeinrichtung die Beteiligungen, von welcher die
Dividenden stammen, nicht innerhalb von 2 Monaten nach deren
Erwerb wieder verkauft oder einen entsprechenden Vertrag zur
Veräusserung abschliesst.
§ 4. Die zuständigen Behörden der
Vertragsstaaten regeln die Anwendbarkeit der Absätze 2 und 3 in
gegenseitigem Einvernehmen. Die Absätze 2 und 3 berühren nicht
die Besteuerung der Gesellschaft in Bezug auf die Gewinne, aus
denen die Dividenden gezahlt werden.
§ 5. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "Dividenden"
bedeutet Einkünfte aus Aktien, Genussaktien oder Genussscheinen
oder anderen Rechten, ausgenommen Forderungen, mit
Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen
stammende Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Staates, in
dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften
aus Aktien gleichgestellt sind.
§ 6. Die Absätze 1-3 sind nicht
anwendbar, wenn die in einem Vertragsstaat ansässige, zur
Nutzung der Dividenden berechtigte Person im anderen
Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft
ansässig ist, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort
gelegene Betriebstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine
dort gelegene feste Einrichtung ausübt und wenn die
Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich
zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört. In
einem solchen Fall ist, je nachdem, Artikel 7 oder Artikel 15
anwendbar.
§ 7. Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige
Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem anderen
Vertragsstaat, so darf dieser andere Staat weder die von der
Gesellschaft gezahlten Dividenden besteuern, es sei denn, dass
diese Dividenden an eine im anderen Staat ansässige Person
gezahlt werden oder dass die Beteiligung, für die die
Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu einer im anderen
Staat gelegenen Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört,
noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nicht
ausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten
Dividenden oder die nicht ausgeschütteten Gewinne ganz oder
teilweise aus im anderen Staat erzielten Gewinnen oder
Einkünften bestehen.
§ 8. Der in diesem Artikel verwendete
Begriff "Vorsorgeeinrichtung" bedeutet jede Einrichtung des
Sozialversicherungssystems, die nach den Gesetzen eines
Vertragsstaates organisiert ist oder eine Person:
a) die nach dem Recht eines Vertragsstaates organisiert ist;
b) die in diesem Staat gegründet und geführt wird, um
hauptsächlich Ruhegehälter oder ähnliche Vergütungen zu
verwalten oder zu entrichten; und
c) die in diesem Staat bezüglich der in Buchstabe b erwähnten
Tätigkeiten von der Steuer befreit ist.
Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten legen in
gegenseitigem Einvernehmen fest, ob eine Vorsorgeeinrichtung
unter diesen Absatz fällt.
Artikel 11
Zinsen
§ 1. Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und
deren Nutzungsberechtigte eine im anderen Vertragsstaat
ansässige Person ist, können nur in diesem anderen Staat
besteuert werden.
§ 2. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "Zinsen"
bedeutet Einkünfte aus Forderungen jeder Art, auch wenn die
Forderungen durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder
mit einer Beteiligung am Gewinn des Schuldners ausgestattet
sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und
aus Obligationen, einschliesslich der damit verbundenen
Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen. Nicht als Zinsen im
Sinne dieses Artikels gelten Zuschläge für verspätete Zahlung.
§ 3. Absatz 1 ist nicht anwendbar, wenn die in einem
Vertragsstaat ansässige, zur Nutzung der Zinsen berechtigte
Person im anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen,
eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene
Betriebstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort
gelegene feste Einrichtung ausübt und wenn die Forderung, für
die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser
Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört. In einem solchen
Fall ist, je nachdem, Artikel 7 oder Artikel 15 anwendbar.
§ 4. Bestehen zwischen dem Schuldner und der
nutzungsberechtigten Person oder zwischen beiden und einer
Drittperson besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die
Zinsen, gemessen an der zugrunde liegenden Forderung, den
Betrag, den Schuldner und nutzungsberechtigte Person ohne diese
Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf
den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der
übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaates
und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses
Abkommens besteuert werden.
Artikel 12
Lizenzgebühren
§ 1. Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und
deren Nutzungsberechtigte eine im anderen Vertragsstaat
ansässige Person ist, können nur in diesem anderen Staat
besteuert werden.
§ 2. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "Lizenzgebühren"
bedeutet Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung oder für
das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen,
künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, einschliesslich
kinematografischer Filme und Filme oder Bänder zur Ausstrahlung
in Radio oder Fernsehen, von Patenten, Marken, Mustern oder
Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die
Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher
Erfahrungen gezahlt werden.
§ 3. Absatz 1 ist nicht anwendbar,
wenn die in einem Vertragsstaat ansässige, zur Nutzung der
Lizenzgebühren berechtigte Person im anderen Vertragsstaat, aus
dem die Lizenzgebühren stammen, eine gewerbliche Tätigkeit
durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbständige
Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und
die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren
gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen
Einrichtung gehören. In einem solchen Fall ist, je nachdem,
Artikel 7 oder Artikel 15 anwendbar.
§ 4. Bestehen zwischen dem
Schuldner und der nutzungsberechtigten Person oder zwischen
beiden und einer Drittperson besondere Beziehungen und
übersteigen deshalb die Lizenzgebühren, gemessen an der
zugrunde liegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und
nutzungsberechtigte Person ohne diese Beziehungen vereinbart
hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag
angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach
dem Recht eines jeden Vertragsstaates und unter
Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens
besteuert werden.
Artikel 13
Gewinne aus der Veräusserung von Vermögen
§ 1. Gewinne aus der Veräusserung unbeweglichen Vermögens im
Sinne des Artikels 6 Absatz 2 können in dem Vertragstaat
besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt.
§ 2. Gewinne aus der Veräusserung beweglichen Vermögens, das
Betriebsvermögen einer Betriebstätte darstellt, die ein
Unternehmen eines Vertragstaates in dem anderen Vertragstaat
hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, über die eine
in einem Vertragstaat ansässige Person für die Ausübung eines
freien Berufes in dem anderen Vertragstaat verfügt,
einschliesslich derartiger Gewinne, die bei der Veräusserung
einer solchen Betriebstätte (allein oder zusammen mit dem
übrigen Unternehmen) oder einer solchen festen Einrichtung
erzielt werden, können in dem anderen Staat besteuert werden.
Jedoch können Gewinne aus der Veräusserung des in Artikel 23
Absatz 3 genannten beweglichen Vermögens nur in dem
Vertragstaat besteuert werden, in dem dieses bewegliche
Vermögen nach dem angeführten Artikel besteuert werden kann.
§ 3. Gewinne aus der Veräusserung des in den Absätzen 1 und 2
nicht genannten Vermögens können nur in dem Vertragstaat
besteuert werden, in dem der Veräusserer ansässig ist.
§ 4. Ungeachtet der Bestimmungen von Absatz 3 können Gewinne
aus der Veräusserung von Aktien oder anderen
Beteiligungsrechten oder Gesellschaftsanteilen, die einer
natürlichen Person zukommen, die in Schweden ansässig war und
in der Schweiz ansässig geworden ist, in Schweden besteuert
werden, wenn die Veräusserung zu irgendeinem Zeitpunkt in den
fünf Jahren nach Aufgabe der Ansässigkeit in Schweden erfolgt.
Dieser Absatz findet nur auf natürliche Personen Anwendung, die
im Zeitpunkt der Aufgabe der Ansässigkeit in Schweden
schwedische Staatsangehörige waren.
Artikel 14
Ruhende Erbschaften: Personengesellschaften
§ 1. Die Vorschriften der Gesetze eines Vertragstaates über
die Besteuerung ruhender Erbschaften finden insoweit keine
Anwendung, als für das Einkommen, das aus der Erbschaft
herrührt, oder das Vermögen, das zu ihr gehört, der Erwerber
nach den Bestimmungen dieses Abkommens im anderen Vertragstaat
besteuert werden kann.
§ 2. Hat nach den Bestimmungen des
Abkommens eine Personengesellschaft als eine in der Schweiz
ansässige Person Anspruch auf Befreiung von der schwedischen
Steuer oder auf Ermässigung dieser Steuer, so wird dadurch die
Befugnis Schwedens nicht eingeschränkt, einen Teilhaber der
Personengesellschaft, welcher nach schwedischem Steuerrecht als
in Schweden ansässig gilt, zu besteuern; in diesem Fall ist
Artikel 24 Absatz 1 anzuwenden.
Artikel 15
Selbständige Arbeit
§ 1. Einkünfte, die eine in
einem Vertragstaat ansässige Person aus einem freien Beruf oder
aus sonstiger selbständiger Tätigkeit ähnlicher Art bezieht,
können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass
die Person für die Ausübung ihrer Tätigkeit in dem anderen
Vertragstaat regelmässig über eine feste Einrichtung verfügt.
Verfügt sie über eine solche feste Einrichtung, so können die
Einkünfte in dem anderen Staat besteuert werden, jedoch nur
insoweit, als sie dieser festen Einrichtung zugerechnet werden
können.
§ 2. Der Ausdruck "freier Beruf" umfasst insbesondere
die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische,
künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit
sowie die selbständige Tätigkeit der Aerzte, Rechtsanwälte,
Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und Bücherrevisoren.
Artikel 16
Unselbständige Arbeit
§ 1. Vorbehältlich der Artikel
17, 19 und 20 können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen,
die eine in einem Vertragstaat ansässige Person aus
unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert
werden, es sei denn, dass die Arbeit in dem anderen
Vertragstaat ausgeübt wird. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so
können die dafür bezogenen Vergütungen in dem anderen Staat
besteuert werden.
§ 2. Ungeachtet des Absatzes 1 können
Vergütungen, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person
für eine in dem anderen Vertragstaat ausgeübte unselbständige
Arbeit bezieht, nur in dem erstgenannten Staat besteuert
werden, wenn
a) der Empfänger sich in dem anderen Staat
insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden
Steuerjahres aufhält,
b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber
oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht in dem
anderen Staat ansässig ist, und
c) die Vergütungen nicht von
einer Betriebstätte oder einer festen Einrichtung getragen
werden, die der Arbeitgeber in dem anderen Staat hat.
§ 3. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels
können Vergütungen für unselbständige Arbeit, die an Bord eines
Seeschiffes oder Luftfahrzeuges im internationalen Verkehr
ausgeübt wird, in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem
sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des
Unternehmens befindet.
Artikel 17
Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen
Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche
Zahlungen, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person in
ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder
Verwaltungsrates einer Gesellschaft bezieht, die in dem anderen
Vertragstaat ansässig ist können in dem anderen Staat besteuert
werden.
Artikel 18
Künstler und Sportler
Ungeachtet der Artikel 15 und 16 können Einkünfte, die
berufsmässige Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder
Fernsehkünstler und Musiker, sowie Sportler aus ihrer in dieser
Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit beziehen, in dem
Vertragstaat besteuert werden, in dem sie diese Tätigkeit
ausüben. Dasselbe gilt, ungeachtet des Artikels 7, wenn die
Einkünfte einer Person zufliessen, die den Künstler oder
Sportler angestellt hat.
Artikel 19
Ruhegehälter, Renten und ähnliche Vergütungen
§ 1. Ruhegehälter
und ähnliche Vergütungen, ausser Leistungen unter der
Sozialversicherungsgesetzgebung, ungeachtet dessen, ob sie als
Gegenleistung für vergangene Erwerbstätigkeit gezahlt werden
oder nicht, sowie Renten, die aus einem Vertragsstaat stammen
und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt
werden, können im erstgenannten Staat besteuert werden.
§ 2. Schweden kann jedoch Zahlungen nach der schwedischen
Sozialversicherungsgesetzgebung besteuern, die an eine in der
Schweiz ansässige Person gezahlt werden; in diesem Fall ist
Artikel 24 Absatz 3 anwendbar.
§ 3. Der Ausdruck "Renten"
bedeutet bestimmte, periodisch an festen Terminen, auf
Lebenszeit oder während einer bestimmten oder bestimmbaren
Zeitperiode als Gegenleistung für eine angemessene und volle
Vergütung in Geld oder in Geldeswert zahlbare Summen.
§ 4. Beiträge an einen in einem Vertragsstaat errichteten und
dort steuerlich anerkannten Vorsorgeplan, die von oder für
Rechnung einer im anderen Vertragsstaat nach dessen
interstaatlichem Steuerrecht ansässigen natürlichen Person
entrichtet werden, die in diesem Vertragsstaat unselbständige
oder selbständige Arbeit leistet, sind für Zwecke der
Ermittlung der in diesem anderen Staat von der natürlichen
Person zu zahlenden Steuer und der Ermittlung der
Unternehmensgewinne, die dort besteuert werden können, in
gleicher Weise und unter den gleichen Bedingungen und
Einschränkungen zu behandeln wie Beiträge, die
an einen in diesem anderen Staat steuerlich anerkannten
Vorsorgeplan gezahlt werden, sofern
a) die natürliche Person dem Vorsorgeplan unmittelbar bevor sie
in diesem anderen Staat nach dessen innerstaatlichem
Steuerrecht ansässig wurde, angehört hatte; und
b) der Vorsorgeplan von der zuständigen Behörde dieses anderen
Vertragsstaates als allgemein einem steuerlich anerkannten
Vorsorgeplan entsprechend anerkannt wird.
Für die Zwecke dieses Absatzes umfasst der Begriff
"Vorsorgeplan" auch einen nach dem Sozialversicherungssystem
eines Vertragsstaates errichteten Vorsorgeplan.
Artikel 20
Öffentlich-rechtliche Vergütungen
§ 1. a) Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, ausgenommen
Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat, einer seiner
politischen Unterabteilungen oder einer seiner lokalen
Körperschaften an eine natürliche Person für die diesem Staat,
der politischen Unterabteilung oder lokalen Körperschaft
geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat
besteuert werden.
b) Diese Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen können jedoch
nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Dienste
in diesem Staat geleistet werden und die natürliche Person in
diesem Staat ansässig ist und:
i) Staatsangehörige dieses
Staates ist, oder
(ii) nicht ausschliesslich in diesem Staat
ansässig wurde, um die Dienste zu leisten.
§ 2. Auf Vergütungen
für Dienste, die im Zusammenhang mit einer gewerblichen
Tätigkeit eines Vertragsstaates, einer seiner politischen
Unterabteilungen oder einer seiner lokalen Körperschaften
geleistet werden, ist Artikel 16, 17 oder 18 anwendbar.
Artikel 21
Studenten
§ 1. Zahlungen, die ein Student, Lehrling oder Praktikant, der
in einem Vertragstaat ansässig ist oder vorher dort ansässig
war und der sich in dem anderen Vertragstaat ausschliesslich
zum Studium oder zur Ausbildung aufhält, für seinen Unterhalt,
sein Studium oder seine Ausbildung erhält, werden in dem
anderen Staat nicht besteuert, sofern ihm diese Zahlungen aus
Quellen ausserhalb des anderen Staates zufliessen.
§ 2. Ein Student einer Universität oder einer anderen höheren
Lehranstalt in einem Vertragstaat, der in dem anderen
Vertragstaat insgesamt nicht länger als 100 Tage während des
betreffenden Steuerjahres beschäftigt ist, um im Zusammenhang
mit seinem Studium eine praktische Ausbildung zu erhalten, wird
für die Vergütung aus dieser Tätigkeit in dem anderen Staat
nicht besteuert.
Artikel 22
Nicht ausdrücklich erwähnte Einkünfte
§ 1. Die in den vorstehenden Artikeln dieses Abkommens nicht
ausdrücklich erwähnten Einkünfte einer in einem Vertragstaat
ansässigen Person können nur in diesem Staat besteuert werden.
§ 2. Absatz 1 ist auf andere Einkünfte als solche aus
unbeweglichem Vermögen im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 nicht
anwendbar, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger
im anderen Vertragsstaat eine gewerbliche Tätigkeit durch eine
dort gelegene Betriebstätte oder eine selbständige Arbeit durch
eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und wenn die Rechte
oder Vermögenswerte, für die die Einkünfte gezahlt werden,
tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung
gehören. In einem solchen Fall ist, je nachdem, Artikel 7 oder
15 anwendbar.
ABSCHNITT IV
Besteuerung des Vermögens
Artikel 23
§ 1. Unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 kann
in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen
liegt.
§ 2. Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer
Betriebstätte eines Unternehmens darstellt oder das zu einer
der Ausübung eines freien Berufes dienenden festen Einrichtung
gehört, kann in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem sich
die Betriebstätte oder die feste Einrichtung befindet.
§ 3. Seeschiffe und Luftfahrzeuge im internationalen Verkehr und
bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe und
Luftfahrzeuge dient, können nur in dem Vertragstaat besteuert
werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung
des Unternehmens befindet.
§ 4. Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertragstaat
ansässigen Person können nur in diesem Staat besteuert werden.
ABSCHNITT V
Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
Artikel 24
§ 1. Bezieht eine in Schweden ansässige Person Einkünfte oder
hat sie Vermögen und können diese Einkünfte oder dieses
Vermögen nach diesem Abkommen in der Schweiz besteuert werden,
so rechnet Schweden
a) auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den
Betrag an, der der in der Schweiz gezahlten Steuer vom
Einkommen entspricht;
b) auf die vom Vermögen dieser Person zu erhebende Steuer den
Betrag an, der der in der Schweiz gezahlten Steuer vom Vermögen
entspricht. Bezieht eine in Schweden ansässige Person
Einkünfte, die nach Artikel 20 nur in der Schweiz besteuert
werden können, so nimmt Schweden diese Einkünfte von der
Besteuerung aus; Schweden kann aber bei der Festsetzung der
Steuer für das übrige Einkommen dieser Person den Steuersatz
anwenden, der anzuwenden wäre, wenn die betreffenden Einkünfte
nicht von der Besteuerung ausgenommen wären.§
2. Der anzurechnende Betrag darf jedoch in keinem Fall den Teil
der vor der Anrechnung ermittelten schwedischen Steuer vom
Einkommen oder vom Vermögen übersteigen, der auf die Einkünfte,
die in der Schweiz besteuert werden können, oder auf das
Vermögen, das dort besteuert werden kann, entfällt.
§ 3. Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Pensionen und
können diese Pensionen nach Artikel 19 Absatz 2 in Schweden
besteuert werden, so rechnet Schweden auf die vom Einkommen
dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in der
Schweiz auf diesen Pensionen gezahlten Steuer vom Einkommen
entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der
schwedischen Steuer vom Einkommen nicht übersteigen, der auf
die Pensionen entfällt.
§ 4. Ungeachtet des Absatzes 1 dieses Artikels sind Dividenden,
die eine in der Schweiz ansässige Gesellschaft an eine in
Schweden ansässige Gesellschaft zahlt, von der schwedischen
Steuer befreit, sofern die Dividenden nach schwedischem Recht
von der schwedischen Steuer befreit wären, wenn beide
Gesellschaften in Schweden ansässig sein würden. Dies gilt
jedoch nur dann, wenn der wesentliche Teil der Gewinne der die
Dividenden zahlenden Gesellschaft, unmittelbar oder mittelbar,
aus einer kaufmännischen oder gewerblichen Tätigkeit herrührt,
die nicht in der Verwaltung von Wertschriften und anderem
ähnlichem beweglichem Vermögen besteht, und wenn diese
Tätigkeit in der Schweiz durch die die Dividenden zahlende
Gesellschaft oder durch eine Gesellschaft, deren
stimmberechtigte Anteile ihr zu mindestens 25 vom Hundert
gehören, ausgeübt wird.
§ 5. Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Einkünfte
oder hat sie Vermögen und können diese Einkünfte oder dieses
Vermögen nach diesem Abkommen in Schweden besteuert werden, so
nimmt die Schweiz, unter Vorbehalt der Einkünfte nach Artikel
10, diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung
aus; sie kann aber bei der Festsetzung der Steuer für das
übrige Einkommen oder das übrige Vermögen dieser Person den
Steuersatz anwenden, der anzuwenden wäre, wenn die betreffenden
Einkünfte oder das betreffende Vermögen nicht von der
Besteuerung ausgenommen wären.
§ 6. Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Einkünfte,
die nach Artikel 10 in Schweden besteuert werden können, so
gewährt die Schweiz dieser Person auf Antrag eine Entlastung.
Die Entlastung besteht:
a) in der Anrechnung der nach Artikel 10 in Schweden erhobenen
Steuer auf die vom Einkommen dieser Person geschuldete
schweizerische Steuer; der anzurechnende Betrag darf jedoch den
Teil der vor der Anrechnung ermittelten schweizerischen Steuer
nicht übersteigen, der auf die Einkünfte entfällt, die in
Schweden besteuert werden können,
b) in einer pauschalen Ermässigung der schweizerischen Steuer,
oder
c) in einer teilweisen Befreiung dieses Einkommens von der
schweizerischen Steuer, mindestens aber im Abzug der in
Schweden erhobenen Steuer vom Bruttobetrag des aus Schweden
bezogenen Einkommens.
ABSCHNITT VI
Besondere Bestimmungen
Artikel 25
Gleichbehandlung
§ 1. Die Staatsangehörigen eines Vertragstaates dürfen in dem
anderen Vertragstaat weder einer Besteuerung noch einer damit
zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden,
die anders oder belastender sind als die Besteuerung und die
damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen die
Staatsangehörigen des anderen Staates unter gleichen
Verhältnissen unterworfen sind oder unterworfen werden können.
§ 2. Der Ausdruck "Staatsangehörige" bedeutet:
a) alle natürlichen Personen, die die Staatsangehörigkeit
eines Vertragstaates besitzen;
b) alle juristischen Personen,
Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die
nach dem in einem Vertragstaat geltenden Recht errichtet worden
sind.
§ 3. Die Besteuerung einer Betriebstätte, die ein
Unternehmen eines Vertragstaates in dem anderen Vertragstaat
hat, darf in dem anderen Staat nicht ungünstiger sein als die
Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates, die die
gleiche Tätigkeit ausüben. Diese Bestimmung ist nicht so
auszulegen, als verpflichte sie einen Vertragstaat, den in dem
anderen Vertragstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge, -
vergünstigungen und -ermässigungen auf Grund des
Personenstandes oder der Familienlasten zu gewähren, die er den
in seinem Gebiet ansässigen Personen gewährt.
§ 4. Die Unternehmen eines Vertragstaates, deren Kapital ganz
oder teilweise, unmittelbar oder mittelbar, einer in dem
anderen Vertragstaat ansässigen Person oder mehreren solchen
Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen in dem
erstgenannten Vertragsstat weder einer Besteuerung noch einer
damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die
anders oder belastender sind als die Besteuerung und die damit
zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere
ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates unterworfen sind
oder unterworfen werden können. § 5. In diesem Artikel bedeutet
der Ausdruck "Besteuerung" Steuern jeder Art und Bezeichnung.
Artikel 26
Verständigungsverfahren
§ 1. Ist eine Person der Auffassung, dass Massnahmen eines
Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer
Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen
nicht entspricht, so kann sie ungeachtet der nach dem
innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen
Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde eines der
beiden Vertragsstaaten unterbreiten. Der Fall muss innerhalb
von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Massnahme,
die zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung
führt, unterbreitet werden.
§ 2. Hält diese zuständige Behörde die Einwendung für
begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine
befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen,
den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des
anderen Vertragstaates so zu regeln, dass eine dem Abkommen
nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird.
§ 3. Die
zuständigen Behörden der Vertragstaaten werden sich bemühen,
Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder
Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem
Einvernehmen zu beseitigen. Sie können auch übereinkommen, wie
eine Doppelbesteuerung in Fällen, die in dem Abkommen nicht
behandelt sind, vermieden werden kann.
§ 4. Die zuständigen
Behörden der Vertragstaaten können zur Herbeiführung einer
Einigung im Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar
miteinander verkehren. Erscheint ein mündlicher
Meinungsaustausch für die Herbeiführung der Einigung
zweckmässig, so kann ein solcher Meinungsaustausch in einer
Kommission durchgeführt werden, die aus Vertretern der
zuständigen Behörden der Vertragstaaten besteht.
Artikel 27
Informationsaustausch
§ 1. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die
Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder
zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts
betreffend Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung
der Vertragsstaaten, ihrer politischen Unterabteilungen oder
ihrer lokalen Körperschaften erhoben werden, voraussichtlich
erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende
Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der
Informationsaustausch ist durch die Artikel 1 und 2 nicht
eingeschränkt.
§ 2. Alle Informationen, die ein
Vertragsstaat nach Absatz 1 erhalten hat, sind ebenso geheim zu
halten wie die aufgrund des innerstaatlichen Rechts dieses
Staates beschafften Informationen und dürfen nur den Personen
oder Behörden, einschliesslich der Gerichte und der
Verwaltungs-behörden, zugänglich gemacht werden, die mit der
Veranlagung oder der Erhebung, mit der Vollstreckung oder der
Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln
hinsichtlich der in Absatz 1 genannten Steuern oder mit
der Aufsicht über die vorgenannten Personen oder
Behörden befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die
Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie können die
Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in
einer Gerichtsentscheidung offenlegen. Ungeachtet der
vorstehenden Bestimmungen kann ein Vertragsstaat die erhaltenen
Informationen für andere Zwecke verwenden, wenn solche
Informationen nach dem Recht beider Staaten für solche andere
Zwecke verwendet werden können und die zuständige Behörde des
übermittelnden Staates dieser anderen Verwendung zustimmt.
§ 3. Die Absätze 1 und 2 sind nicht so auszulegen, als
verpflichteten sie einen Vertragsstaat:
a) Verwaltungsmassnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen
und
der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaates
abweichen;
b) Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen
oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen
Vertragsstaates nicht beschafft werden können;
c) Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Geschäfts-,
Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein
Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem
Ordre public widerspräche.
§ 4. Ersucht ein Vertragsstaat um Informationen nach diesem
Artikel, so nutzt der andere Vertragsstaat die ihm zur
Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Beschaffung dieser
Informationen, selbst wenn dieser andere Staat sie für seine
eigenen steuerlichen Zwecke nicht benötigt. Die im
vorhergehenden Satz enthaltene Verpflichtung unterliegt
den Beschränkungen nach Absatz 3, die jedoch in keinem Fall so
auszulegen sind, dass ein Vertragsstaat die Erteilung
von Informationen nur deshalb ablehnen kann, weil er kein
innerstaatliches Interesse an solchen Informationen hat.
§ 5. Absatz 3 ist in keinem Fall so auszulegen, als könne ein
Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb
ablehnen, weil sich die Informationen bei einer Bank, einem
sonstigen Finanzinstitut, einem Bevollmächtigten, Beauftragten
oder Treuhänder befinden oder weil sie sich auf Eigentumsrechte
an einer Person beziehen. Ungeachtet des Absatzes 3 oder
entgegenstehender Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts
verfügen die Steuerbehörden des ersuchten Vertragsstaats über
die Befugnis, die Offenlegung der in diesem Absatz genannten
Informationen durchzusetzen, sofern dies für die Erfüllung der
Verpflichtungen nach diesem Absatz erforderlich ist.
Artikel 28
Diplomatische und konsularische Beamte
§ 1.Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte,
die den diplomatischen und konsularischen Beamten nach den
allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer
Vereinbarungen zustehen.
§ 2.Soweit Einkünfte oder Vermögen wegen der den diploma-
tischen und konsularischen Beamten nach den allgemeinen Regeln
des Völkerrechts oder auf Grund besonderer zwischenstaatlicher
Verträge zustehenden steuerlichen Vorrechte im Empfangstaat
nicht besteuert werden, steht das Besteuerungsrecht dem
Entsendestaat zu.
§ 3.Bei Anwendung des Abkommens gelten die Angehörigen einer
diplomatischen oder konsularischen Vertretung, die ein Ver-
tragstaat im anderen Vertragstaat oder in einem dritten Staat
unterhält, als im Entsendestaat ansässig, wenn sie die
Staatsangehörigkeit des Entsendestaates besitzen und dort zu
den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen wie in diesem Staat
ansässige Personen herangezogen werden.
§ 4.Das Abkommen gilt nicht für zwischenstaatliche
Organisationen, ihre Organe oder Beamten sowie nicht für
Angehörige diplomatischer oder konsularischer Vertretungen
eines dritten Staates, die in einem Vertragstaat anwesend
sind, aber in keinem der beiden Vertragstaaten für Zwecke der
Steuern vom Einkommen und vom Vermögen als dort ansässig
behandelt werden.
Artikel 28A
Hauptzwecktest
Ungeachtet der übrigen Bestimmungen dieses Abkommens wird ein
Vorteil nach diesem Abkommen nicht für bestimmte Einkünfte
oder Vermögenswerte gewährt, wenn unter Berücksichtigung aller
massgeblichen Tatsachen und Umstände die Feststellung
gerechtfertigt ist, dass der Erhalt dieses Vorteils einer der
Hauptzwecke der Gestaltung oder Transaktion war, die unmittel-
bar oder mittelbar zu diesem Vorteil geführt hat, es sei denn,
es wird nachgewiesen, dass die Gewährung dieses Vorteils unter
diesen Umständen mit dem Ziel und Zweck der einschlägigen
Bestimmungen dieses Abkommens im Einklang steht.
ABSCHNITT VII
Schlussbestimmungen
Artikel 29
Inkrafttreten
§ 1. Dieses Abkommen soll ratifiziert werden, und zwar
schwedischerseits durch Seine Majestät den König von
Schweden mit Zustimmung des Reichstags Und
schweizerischerseits durch den Bundesrat nach Genehmigung
durch die Bundesversammlung.
Die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich in Bern
ausgetauscht werden.
§ 2. Dieses Abkommen tritt mit dem
Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft, und seine
Bestimmungen finden Anwendung
a) in Schweden: hinsichtlich der
Steuern vom Einkommen auf Einkünfte, die am oder nach dem 1.
Januar 1966 erzielt werden, und hinsichtlich der staatlichen
Vermögensteuer auf die Steuer, die Gegenstand der Veranlagung
des Jahres 1967 oder eines späteren Jahres bildet;
b) in der
Schweiz: auf jedes Steuerjahr, das am oder nach dem 1. Januar
1967 beginnt.
§ 3. Das am 16. Oktober 1948 in Stockholm
unterzeichnete Abkommen zwischen dem Königreich Schweden und
der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und
vom Vermögen wird aufgehoben und tritt für die Steuern ausser
Kraft, auf die dieses Abkommen gemäss Absatz 2 Anwendung
findet. Das erwähnte Abkommen gilt jedoch weiterhin für die
Anwendung des am 16. Oktober 1948 in Stockholm unterzeichneten
Abkommens zwischen dem Königreich Schweden und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Erbschaftssteuern.
Artikel 30
Ausserkrafttreten
Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem der
Vertragstaaten gekündigt worden ist. Jeder Vertragstaat kann
nach dem Jahre 1968 das Abkommen auf diplomatischem Wege unter
Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten zum Ende
eines Kalenderjahres kündigen. In diesem Fall findet das
Abkommen nicht mehr Anwendung
a) in Schweden: hinsichtlich der Steuern
vom Einkommen auf Einkünfte, die am oder nach dem 1. Januar des
auf die Kündigung folgenden Kalenderjahres erzielt werden, und
hinsichtlich der Vermögensteuer auf die Steuer, die Gegenstand
der Veranlagung des zweiten auf die Kündigung folgenden
Kalenderjahres oder eines späteren Jahres bildet;
b) in der Schweiz: auf jedes Steuerjahr, das am oder nach dem
1. Januar des zweiten auf die Kündigung folgenden
Kalenderjahres beginnt.
Zu Urkund dessen haben die vorgenannten Bevollmächtigten dieses
Abkommen unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.
Gefertigt zu Stockholm im Doppel, am 7.
Mai 1965 in schwedischer und in deutscher Urschrift, die
gleicherweise authentisch sind.
Torsten Nilsson
E. von Graffenried
Protokoll
Das Königreich Schweden und die Schweizerische
Eidgenossenschaft, haben anlässlich der Unterzeichnung des
Protokolls zwischen dem Königreich Schweden und der
schweizerischen Eidgenossenschaft zur Änderung des Abkommens
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der
Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, unterzeichnet in
Stockholm am 7. Mai 1965, geändert durch das am 10. März 1992
in Stockholm unterzeichnete Protokoll (nachfolgend "das
Abkommen" genannt) die nachstehenden Bestimmungen vereinbart,
die einen integrierenden Bestandteil dieses Abkommens bilden.
1. Zu Artikel 10 (Dividenden) des Abkommens
Es besteht Einvernehmen darüber, dass der Ausdruck "Steuer"
gemäss Absatz 8 Buchstabe c nicht umfasst:
a) in Schweden die Ertragsteuer für Vorsorgeeinrichtungen
(avkastningsskatten på pensionsmedel);
b) in der Schweiz die Grundstückgewinnsteuer.
2. Zu Artikel 19 (Ruhegehälter, Renten und ähnliche
Vergütungen) des Abkommens
Es besteht Einvernehmen darüber, dass der in Artikel 19 des
Abkommens verwendete Ausdruck "Ruhegehälter" nicht nur
wiederkehrende Zahlungen, sondern auch Kapitalleistungen
umfasst.
3. Zu Artikel 26 (Verständigungsverfahren) des Abkommens
Es besteht Einvernehmen darüber, dass, sollte Schweden eine
Schiedsklausel in einem Doppelbesteuerungsabkommen mit einem
Drittstaat vereinbaren, der folgende Absatz 5 ab dem Tag
zwischen der Schweiz und Schweden Anwendung findet, ab dem das
Abkommen zwischen Schweden und diesem Drittstaat anwendbar ist.
"§ 5. Wenn
a) eine Person der zuständigen Behörde eines Vertragsstaates
gemäss Absatz 1 einen Fall mit der Begründung unterbreitet hat,
dass die Massnahmen eines Vertragsstaates oder beider
Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung geführt haben, die
diesem Abkommen nicht entspricht, und
b) die zuständigen
Behörden nicht in der Lage sind, innerhalb von vier Jahren ab
der Vorlage des Falls an die zuständige Behörde des anderen
Vertragsstaates eine einvernehmliche Lösung im Sinne des
Absatzes 2 herbeizuführen, so sind alle ungelösten
Streitpunkte dieses Falls auf Ersuchen der Person einem
Schiedsverfahren zuzuleiten. Sofern nicht eine von diesem Fall
unmittelbar betroffene Person die Verständigungsregelung zur
Umsetzung des Schiedsspruchs ablehnt oder die zuständigen
Behörden und die unmittelbar betroffenen Personen sich nicht
innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Schiedsspruchs
auf eine abweichende Lösung einigen, ist dieser Schiedsspruch
für beide Vertragsstaaten bindend und ungeachtet der Fristen
des innerstaatlichen Rechts umzusetzen. Die zuständigen
Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem
Einvernehmen, wie das Verfahren nach diesem Absatz
durchzuführen ist. Die Vertragsstaaten können der aufgrund
dieses Absatzes gebildeten Schiedsstelle die für die
Durchführung des Schiedsverfahrens erforderlichen Informationen
zugänglich machen. Die Mitglieder der Schiedsstelle unterliegen
hinsichtlich dieser Informationen den
Geheimhaltungsvorschriften von Artikel 27 Absatz 2."
Für Fälle, die am Tag, an dem Absatz 5 anwendbar
wurde, in Beurteilung waren, beginnt die vier jährige Frist
gemäss Buchstabe b an diesem Tag zu laufen.
4. Zu Artikel 27 (Informationsaustausch) des Abkommens
a) Es besteht Einvernehmen darüber, dass der ersuchende
Vertragsstaat
ein Begehren um Austausch von Informationen erst
dann stellt, wenn er alle in seinem innerstaatlichen
Steuerverfahren vorgesehenen üblichen Mittel zur Beschaffung
der Informationen ausgeschöpft hat.
b) Es besteht
Einvernehmen darüber, dass der Zweck der Verweisung auf
Informationen, die voraussichtlich erheblich sind, darin
besteht, einen möglichst weit gehenden Informationsaustausch in
Steuerbelangen zu gewährleisten, ohne den Vertragsstaaten zu
erlauben, "fishing expeditions" zu betreiben oder um
Informationen zu ersuchen, deren Erheblichkeit hinsichtlich der
Steuerbelange einer bestimmten steuerpflichtigen Person
unwahrscheinlich ist. Während Unterabsatz
c) wichtige verfahrenstechnische Anforderungen enthält, die
"fishing expeditions" vermeiden sollen, sind die Unterabsätze
i) bis v) so auszulegen, dass sie einen wirksamen
Informationsaustausch nicht behindern.
c) Es besteht Einvernehmen darüber, dass die zuständige Behörde
des ersuchenden Staates bei der Stellung eines
Amtshilfebegehrens nach Artikel 27 des Abkommens der
zuständigen Behörde des ersuchten Staates die nachstehenden
Angaben zu liefern hat:(i) den Namen der in eine
Überprüfung oder Untersuchung einbezogenen Person(en) und,
soweit bekannt, weitere Angaben, welche die Identifikation
dieser Person(en) erleichtern, wie die Adresse, die Kontonummer
oder das Geburtsdatum;(ii) die Zeitperiode, für welche
die Informationen verlangt werden;(iii) eine
Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben
hinsichtlich der Form, in der der ersuchende Staat diese
Informationen vom ersuchten Staat zu erhalten wünscht;
(iv) den Steuerzweck, für den die Informationen
verlangt werden;
(v) den Namen und, soweit bekannt, die
Adresse des mutmasslichen Inhabers der verlangten
Informationen.
d) Es besteht Einvernehmen darüber, dass
Artikel 27 des Abkommens die Vertragsstaaten nicht dazu
verpflichtet, Informationen auf aut …
AI-förklaring utifrån den officiella lagtexten. Vägledande, ersätter inte juridisk rådgivning.