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{'item': 'G302 2003879-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum06.02.2017 GeschäftszahlG302 2003879-1 RechtssatzRechtssatz 2 Die Einforderungsverjährungsfrist beginnt frühestens mit dem Eintritt der Rechtskraft des Bescheides über die strittige Beitragsschuld zu laufen; für den Fall, dass der Bescheid mit Beschwerde an den Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof bekämpft wird, ist der Streit jedoch auch während des gerichtlichen Verfahrens noch nicht als beendet anzusehen. Das folgt auch daraus, dass die Feststellungsverjährungsfrist nach der ausdrücklichen Anordnung des § 68 Abs. 1 letzter Satz ASVG während des Verfahrens vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes (u.a.) über die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen gehemmt ist; von einer festgestellten Beitragsschuld als Voraussetzung für den Beginn des Laufs der Einforderungsverjährungsfrist kann daher auch in dieser Phase des Rechtsstreits noch nicht gesprochen werden. Dass es im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 22.12.2004, Zl. 2004/08/0099, heißt, die Einhebungsverjährungsfrist beginne erst mit dem Eintritt der Rechtskraft eines Bescheides über die Feststellung der Beitragsschuld (neu) zu laufen, und im Erkenntnis vom 12.09.2012, Zl. 2009/08/0049, davon die Rede ist, eine festgestellte Beitragsschuld liege - im Streitfall - erst mit einer "rechtskräftigen Entscheidung" vor, steht dem nicht entgegen. Der Verwaltungsgerichtshof wollte mit den zitierten Formulierungen zum Ausdruck bringen, dass eine Feststellung der Beitragsschuld im Streitfall jedenfalls nicht vor der rechtskräftigen Entscheidung angenommen werden kann; für den Fall eines daran anschließenden verfassungs- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurde in den genannten Erkenntnissen keine Aussage getroffen (siehe dazu VwGH vom 11.12.2013, Zl. 2012/08/0287).Die Einforderungsverjährungsfrist beginnt frühestens mit dem Eintritt der Rechtskraft des Bescheides über die strittige Beitragsschuld zu laufen; für den Fall, dass der Bescheid mit Beschwerde an den Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof bekämpft wird, ist der Streit jedoch auch während des gerichtlichen Verfahrens noch nicht als beendet anzusehen. Das folgt auch daraus, dass die Feststellungsverjährungsfrist nach der ausdrücklichen Anordnung des Paragraph 68, Absatz eins, letzter Satz ASVG während des Verfahrens vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes (u.a.) über die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen gehemmt ist; von einer festgestellten Beitragsschuld als Voraussetzung für den Beginn des Laufs der Einforderungsverjährungsfrist kann daher auch in dieser Phase des Rechtsstreits noch nicht gesprochen werden. Dass es im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 22.12.2004, Zl. 2004/08/0099, heißt, die Einhebungsverjährungsfrist beginne erst mit dem Eintritt der Rechtskraft eines Bescheides über die Feststellung der Beitragsschuld (neu) zu laufen, und im Erkenntnis vom 12.09.2012, Zl. 2009/08/0049, davon die Rede ist, eine festgestellte Beitragsschuld liege - im Streitfall - erst mit einer "rechtskräftigen Entscheidung" vor, steht dem nicht entgegen. Der Verwaltungsgerichtshof wollte mit den zitierten Formulierungen zum Ausdruck bringen, dass eine Feststellung der Beitragsschuld im Streitfall jedenfalls nicht vor der rechtskräftigen Entscheidung angenommen werden kann; für den Fall eines daran anschließenden verfassungs- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurde in den genannten Erkenntnissen keine Aussage getroffen (siehe dazu VwGH vom 11.12.2013, Zl. 2012/08/0287). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G302.2003879.1.02

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.