, 85, 72 ZPO) und der Bestellung des Verfahrenshelfers durch den zuständigen Ausschuss der Rechtsanwaltskammer (§ 8a Abs.
ZPO) sowie die Zustellung dieses Bescheides durch das Bundesverwaltungsgericht (§ 8a Abs.
GVG iVm § 22a Abs. 1a BFA-VG sechswöchige Frist zur Erhebung der Beschwerde durch den Verfahrenshelfer mit der Zustellung des Bescheides der Rechtsanwaltskammer gemäß § 8a Abs.
2 ZPO neu zu laufen beginnen würde und dass dem Bundesverwaltungsgericht bis zum Einlangen der Beschwerde keine Zuständigkeit zur Prüfung der Schubhaft iSd Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG zukäme und die Frist des Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG auch nicht zu laufen beginnen würde.Während die Beigebung des Rechtsberaters bereits mit Verfahrensanordnung unter einem mit der Schubhaftverhängung bewirkt wird - in den Fällen des Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG gemäß Paragraph 51, Absatz eins, leg.cit. schon mit der Festnahme - könnte die Beigebung eines Verfahrenshelfers gemäß Paragraph 8 a, VwGVG durch den Fremden erst nach der Inschubhaftnahme aus dem Stande der Schubhaft beantragt werden und es würde auf Grund des zur Bewilligung der Verfahrenshilfe durch das Bundesverwaltungsgericht notwendigen Verfahrens (Paragraph 8 a, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 66, 85, 72, ZPO) und der Bestellung des Verfahrenshelfers durch den zuständigen Ausschuss der Rechtsanwaltskammer (Paragraph 8 a, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 67, ZPO) sowie die Zustellung dieses Bescheides durch das Bundesverwaltungsgericht (Paragraph 8 a, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 73, Absatz 2, ZPO) zu erheblichen Verzögerungen kommen. Hinzu kommt, dass die gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG sechswöchige Frist zur Erhebung der Beschwerde durch den Verfahrenshelfer mit der Zustellung des Bescheides der Rechtsanwaltskammer gemäß Paragraph 8 a, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 73, Absatz 2, ZPO neu zu laufen beginnen würde und dass dem Bundesverwaltungsgericht bis zum Einlangen der Beschwerde keine Zuständigkeit zur Prüfung der Schubhaft iSd Artikel 6, Absatz eins, PersFrBVG zukäme und die Frist des Artikel 6, Absatz eins, PersFrBVG auch nicht zu laufen beginnen würde. Dem Antrag der Beschwerdeführer auf Beigebung eines Verfahrenshelfers gemäß § 40 VwGVG, nunmehr gemäß § 8a VwGVG, ist sohin gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG iVm § 52 Abs. 2 BFA-VG wegen der Beigebung eines Rechtsberaters nicht Folge zu geben.Dem Antrag der Beschwerdeführer auf Beigebung eines Verfahrenshelfers gemäß Paragraph 40, VwGVG, nunmehr gemäß Paragraph 8 a, VwGVG, ist sohin gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, BFA-VG wegen der Beigebung eines Rechtsberaters nicht Folge zu geben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W112.2119631.1.03
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.