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{'item': 'L503 2126549-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum24.04.2017 GeschäftszahlL503 2126549-1 RechtssatzRechtssatz 1 Im gegenständlichen Verfahren stellt sich die Frage, ob sich die in § 8 Abs 3 AlVG (bzw. in § 8 Abs 1 erster Satz AlVG) normierte Bindungswirkung von Bescheiden (bzw. Gerichtsurteilen) ausschließlich auf den Spruch der jeweiligen Entscheidung bezieht oder aber, ob eine derartige Entscheidung in ihrer Gesamtheit - das heißt, auch unter Berücksichtigung ihrer Begründung - dem Verfahren nach dem AlVG zugrunde zu legen ist. In diesem Zusammenhang verkennt das BVwG nicht, dass nach ständiger Rechtsprechung die Begründung eines Bescheids nicht der Rechtskraft fähig ist und somit grundsätzlich auch keine Bindungswirkung entfaltet (vgl. z.B. VwGH vom 21.12.2016, Zl. Ro 2014/10/0021, mit weiteren Judikaturhinweisen).Im gegenständlichen Verfahren stellt sich die Frage, ob sich die in Paragraph 8, Absatz 3, AlVG (bzw. in Paragraph 8, Absatz eins, erster Satz AlVG) normierte Bindungswirkung von Bescheiden (bzw. Gerichtsurteilen) ausschließlich auf den Spruch der jeweiligen Entscheidung bezieht oder aber, ob eine derartige Entscheidung in ihrer Gesamtheit - das heißt, auch unter Berücksichtigung ihrer Begründung - dem Verfahren nach dem AlVG zugrunde zu legen ist. In diesem Zusammenhang verkennt das BVwG nicht, dass nach ständiger Rechtsprechung die Begründung eines Bescheids nicht der Rechtskraft fähig ist und somit grundsätzlich auch keine Bindungswirkung entfaltet vergleiche z.B. VwGH vom 21.12.2016, Zl. Ro 2014/10/0021, mit weiteren Judikaturhinweisen). Im gegenständlichen Fall jedoch besteht nach Ansicht des BVwG insofern eine besondere Konstellation, als das LG und OLG klare Feststellungen zum Sachverhalt trafen, wobei der Spruch ausschließlich aufgrund des sozialgerichtlichen Verschlechterungsverbots - entgegen den klaren Sachverhaltsfeststellungen - dahingehend zu lauten hatte, dass bei der Beschwerdeführerin (vorübergehende) Arbeitsunfähigkeit vorliegt, obwohl (wie aus beiden gerichtlichen Entscheidungen klar hervorgeht) eine solche bei der Beschwerdeführerin tatsächlich nie vorgelegen hatte. Vor diesem Hintergrund bestünden nach Ansicht des BVwG aber gleichheitsrechtliche Bedenken, würde man der Beschwerdeführerin nun Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit dem Argument einer Berufsunfähigkeit verwehren, obwohl eine solche - wie durch das LG und OLG festgestellt wurde - nie bestanden hat. Zudem erscheint eine Berücksichtigung der durch die Gerichte getroffenen Feststellungen auch vom Wortlaut des § 8 Abs 3 AlVG gedeckt, spricht diese Bestimmung doch davon, dass Bescheide (und somit auch darüber ergangene Gerichtsurteile) "zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit anzuerkennen" und der "weiteren Tätigkeit zu Grunde zu legen" sind, wobei genau dies vom BVwG nun vorgenommen wird. Diese Sichtweise hat dann auch insofern Auswirkungen im Hinblick auf § 8 Abs 1 erster Satz AlVG, als die Beschwerdeführerin trotz des erwähnten Spruchs des OLG in diesem Zusammenhang eben als nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG anzusehen ist.Im gegenständlichen Fall jedoch besteht nach Ansicht des BVwG insofern eine besondere Konstellation, als das LG und OLG klare Feststellungen zum Sachverhalt trafen, wobei der Spruch ausschließlich aufgrund des sozialgerichtlichen Verschlechterungsverbots - entgegen den klaren Sachverhaltsfeststellungen - dahingehend zu lauten hatte, dass bei der Beschwerdeführerin (vorübergehende) Arbeitsunfähigkeit vorliegt, obwohl (wie aus beiden gerichtlichen Entscheidungen klar hervorgeht) eine solche bei der Beschwerdeführerin tatsächlich nie vorgelegen hatte. Vor diesem Hintergrund bestünden nach Ansicht des BVwG aber gleichheitsrechtliche Bedenken, würde man der Beschwerdeführerin nun Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit dem Argument einer Berufsunfähigkeit verwehren, obwohl eine solche - wie durch das LG und OLG festgestellt wurde - nie bestanden hat. Zudem erscheint eine Berücksichtigung der durch die Gerichte getroffenen Feststellungen auch vom Wortlaut des Paragraph 8, Absatz 3, AlVG gedeckt, spricht diese Bestimmung doch davon, dass Bescheide (und somit auch darüber ergangene Gerichtsurteile) "zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit anzuerkennen" und der "weiteren Tätigkeit zu Grunde zu legen" sind, wobei genau dies vom BVwG nun vorgenommen wird. Diese Sichtweise hat dann auch insofern Auswirkungen im Hinblick auf Paragraph 8, Absatz eins, erster Satz AlVG, als die Beschwerdeführerin trotz des erwähnten Spruchs des OLG in diesem Zusammenhang eben als nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG anzusehen ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:L503.2126549.1.01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.