W176 1427947-1
RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum16.06.2014 GeschäftszahlW176 1427947-1 SpruchW176 1427947-1/3E Beschluss Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD über die Beschwerde des xxx, afghanischer Staatsangehöriger, gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 28.06.2012, Zl. 12 00.779-BAG, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD über die Beschwerde des xxx, afghanischer Staatsangehöriger, gegen den Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 28.06.2012, Zl. 12 00.779-BAG, beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG) behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG) behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), nicht zulässig.
TextBEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger sunnitisch-muslimischen Glaubens aus der Provinz Nangarhar und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen, stellte am 17.01.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am gleichen Tag brachte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen vor, dass sein Vater "Polizeikommandant mit vier Soldaten" gewesen sei; mehr wisse er nicht über dessen Dienst. Von den Taliban sei sein Vater mehrmals aufgefordert worden, seinen Job aufzugeben oder er würde "vernichtet" werden. Eines Tages, als sein Vater in xxx unterwegs gewesen sei, hätten die Taliban auf ihn geschossen. Dann sei sein Vater nachhause gekommen. Da auch das Leben des Beschwerdeführers und dessen Bruders in Gefahr gewesen sei, habe der Vater ihn und seinen Bruder gebeten, Afghanistan zu verlassen. Er habe seinen Bruder alleine irgendwohin und den Beschwerdeführer nach Europa geschickt.
Sein Vater habe ihn nach Europa geschickt, da sein Vater mehrfach Drohbriefe bekommen habe, in welchen die Familie mit dem Umbringen bedroht worden sei. Besonders sei der Beschwerdeführer und sein Bruder bedroht worden, da sein Vater für die Regierung gearbeitet habe und die Taliban dies nicht guthießen. Zum Inhalt der Drohbriefe könne er nichts angeben. Sie hätten zwei oder drei Drohbriefe erhalten. Auf Vorhalt seiner bisherigen Aussagen zum Beruf des Vater sowie zur Frage, ob auch sein Bruder Probleme bekommen habe, erwiderte der Beschwerdeführer, es treffe zu, dass er nur angegeben habe, dass sein Vater für die Regierung arbeiten würde. Er habe damals vergessen, genau anzugeben, was sein Vater mache; jedoch habe er sehr wohl angegeben, dass sein Bruder Probleme habe.
Warum dies in der Niederschrift nicht festgehalten worden sei, wisse er nicht; vielleicht habe der Dolmetscher falsch übersetzt. Auch habe er nie angegeben, dass sein Vater Polizeikommandant gewesen sei. Aber es entspreche der Wahrheit, dass er vergessen habe zu erwähnen, dass sein Vater bei der Drogenfahndung tätig gewesen sei. Auf den Vorhalt, dass der Beschwerdeführer bei der Rückübersetzung keine Korrekturen oder Ergänzungen vorgenommen habe und bei der Erstbefragung sogar davon gesprochen habe, dass auf seinen Vater geschossen worden sei, erwiderte er, dass er damals nicht so genau aufgepasst habe. Er habe so schnell wie möglich fertig werden wollen und die Befragung sei sehr ausführlich gewesen.
Auch stimme der Vorhalt, dass auf seinen Vater geschossen worden sei. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, dass die Taliban vor circa einem Jahr auf seinen Vater geschossen hätten. Auf die Frage weshalb die Taliban auf seinen Vater geschossen hätten, gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater für die Drogenfahndung tätig gewesen sei und sie ihn hätten zwingen wollen, aufzuhören. Befragt, was sein Vater nach dem Vorfall gemacht habe, führte der Beschwerdeführer aus, dass er "nichts" gemacht habe; er arbeite sehr gerne. Warum sein Vater weiterhin dort lebe, wisse er nicht. Jedenfalls habe er den Beschwerdeführer und seinen Bruder weggeschickt. Die Frage, ob er jemals selbst Probleme in Afghanistan gehabt habe, verneinte der Beschwerdeführer; die allgemeine Lage sei sehr schlecht; überall herrsche Krieg.
Im Fall einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat habe er von staatlicher Seite keine Bedrohung zu erwarten, allerdings habe er Angst vor den Taliban und den bürgerkriegsähnlichen Situationen. Der gesetzliche Vertreter brachte vor, dass er nichts ergänzen möchte, jedoch darauf hinweise, dass die Sicherheitslage für Minderjährige besonders schwierig sei.
Das Fluchtvorbringen erachtete das Bundesasylamt für unglaubwürdig, wobei es auf Widersprüche - insbesondere zur genauen beruflichen Tätigkeit sowie zur Frage, ob auch der Bruder bedroht worden sei - hinwies, die zwischen den Angaben des Beschwerdeführers bei seiner Erstbefragung am 18.01.2012 und seinen Aussagen im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 16.05.2012 aufgetreten seien. Auch habe der Beschwerdeführer keine Angaben zu den Inhalten der Drohbriefe machen können. Was das vorgelegte Schreiben des "Islamischen Emirat Afghanistan" angehe, handle es dabei lediglich um ein kopiertes Schreiben, welches ohne konkretes Ausstellungsdatum und "Sicherheitsmerkmalen" keiner Echtheitsprüfung zugeführt werden könne.
Hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten verwies das Bundesasylamt auf die Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten sei dem minderjährigen Beschwerdeführer aufgrund der allgemeinen Lage in Afghanistan zuerkannt worden. Abschließend begründet das Bundesasylamt die Gewährung der befristeten Aufenthaltsberechtigung.6. Mit dem im Spruch genannten Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm - zunächst bis zum 28.6.2013 - gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigungen (Spruchpunkt römisch drei.).
Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das Bundesasylamt fest, dass der Beschwerdeführer afghanischer Staatsangehöriger sunnitisch-muslimischen Glaubens sei und der Volksgruppe der Paschtunen angehöre; seine Identität stehe nicht fest. Überdies traf das Bundesasylamt Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat. Das Fluchtvorbringen erachtete das Bundesasylamt für unglaubwürdig, wobei es auf Widersprüche - insbesondere zur genauen beruflichen Tätigkeit sowie zur Frage, ob auch der Bruder bedroht worden sei - hinwies, die zwischen den Angaben des Beschwerdeführers bei seiner Erstbefragung am 18.01.2012 und seinen Aussagen im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 16.05.2012 aufgetreten seien.
Auch habe der Beschwerdeführer keine Angaben zu den Inhalten der Drohbriefe machen können. Was das vorgelegte Schreiben des "Islamischen Emirat Afghanistan" angehe, handle es dabei lediglich um ein kopiertes Schreiben, welches ohne konkretes Ausstellungsdatum und "Sicherheitsmerkmalen" keiner Echtheitsprüfung zugeführt werden könne. Hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten verwies das Bundesasylamt auf die Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten sei dem minderjährigen Beschwerdeführer aufgrund der allgemeinen Lage in Afghanistan zuerkannt worden. Abschließend begründet das Bundesasylamt die Gewährung der befristeten Aufenthaltsberechtigung.
Dem Vorhalt der Behörde, der Beschwerdeführer hätte bei der Erstbefragung nicht angegeben, dass er und sein Bruder bedroht worden wären, müsse insofern widersprochen werden, als der Beschwerdeführer angegeben habe, dass sein Vater ihm und seinem Bruder gesagt habe, dass ihr Leben in Gefahr sei. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen Minderjährigen, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass sein Vater mit ihm Inhalte des Drohbriefes bespreche. Nichts desto trotz handle es sich bei den Drohbriefe um erwiesenes Bedrohungsvorgehen von Seiten der Taliban. In diesem Zusammenhang sei auch auf die Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 10.11.2009 zu verweisen, denen zufolge tatsächliche oder vermeintliche Unterstützer der afghanischen Regierung Gefahr liefen, Opfer eines Angriffes regierungsfeindlicher Kräfte zu werden.
Auch die Schweizer Flüchtlingshilfe erwähne zu dieser Problematik, dass 2010 der Ankündigung der Operation Al Faath (der Taliban) eine massive Kampagne gefolgt sei, der unter anderem zahlreiche Regierungsbeamte zum Opfer gefallen seien. Zum Attentat auf seinen Vater habe der Beschwerdeführer keine Angaben machen können, da er zum Zeitpunkt des Attentates nicht mit seinem Vater im Auto gewesen sei. Der Vater des Beschwerdeführers habe Afghanistan nicht verlassen können, da er die Flucht für seine Söhne habe finanzieren müssen. Die Art und Weise, wie die Behörde dem Vorbringen des Beschwerdeführers die Glaubwürdigkeit abspreche, entspreche nicht den Anforderungen der amtswegigen Ermittlungspflicht.
Auch hätte sie im Rahmen der Beweiswürdigung und bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit, die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers berücksichtigen müssen. Abschließend werde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt.8. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des unter Punkt 6. dargestellten Bescheides richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, die im Wesentlichen Folgendes vorbringt: Zu den vom Bundesasylamt ins Treffen geführten Widersprüchen wird angemerkt, dass sich der Beschwerdeführer während der Erstbefragung in sehr schlechtem Zustand befunden habe. Er habe eine entbehrungsreiche Flucht hinter sich und die ersten beiden Tage in Österreich in Schubhaft verbringen müssen, wo er aus Verzweiflung die Nahrungsaufnahme verweigert habe.
Auf Grund dessen sei es für den Beschwerdeführer schwierig gewesen, sich zu konzentrieren. Überdies sei bekannt, dass Asylwerbern bei der Erstbefragung wenig Zeit gelassen werde, um ihre Fluchtgründe zu schildern. Dem Vorhalt der Behörde, der Beschwerdeführer hätte bei der Erstbefragung nicht angegeben, dass er und sein Bruder bedroht worden wären, müsse insofern widersprochen werden, als der Beschwerdeführer angegeben habe, dass sein Vater ihm und seinem Bruder gesagt habe, dass ihr Leben in Gefahr sei. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen Minderjährigen, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass sein Vater mit ihm Inhalte des Drohbriefes bespreche. Nichts desto trotz handle es sich bei den Drohbriefe um erwiesenes Bedrohungsvorgehen von Seiten der Taliban.
In diesem Zusammenhang sei auch auf die Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 10.11.2009 zu verweisen, denen zufolge tatsächliche oder vermeintliche Unterstützer der afghanischen Regierung Gefahr liefen, Opfer eines Angriffes regierungsfeindlicher Kräfte zu werden. Auch die Schweizer Flüchtlingshilfe erwähne zu dieser Problematik, dass 2010 der Ankündigung der Operation Al Faath (der Taliban) eine massive Kampagne gefolgt sei, der unter anderem zahlreiche Regierungsbeamte zum Opfer gefallen seien. Zum Attentat auf seinen Vater habe der Beschwerdeführer keine Angaben machen können, da er zum Zeitpunkt des Attentates nicht mit seinem Vater im Auto gewesen sei.
Der Vater des Beschwerdeführers habe Afghanistan nicht verlassen können, da er die Flucht für seine Söhne habe finanzieren müssen. Die Art und Weise, wie die Behörde dem Vorbringen des Beschwerdeführers die Glaubwürdigkeit abspreche, entspreche nicht den Anforderungen der amtswegigen Ermittlungspflicht. Auch hätte sie im Rahmen der Beweiswürdigung und bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit, die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers berücksichtigen müssen. Abschließend werde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Bis zum Ablauf des 31.12.2013 war der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idF (B-VG), zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - das war bis zum Ablauf des 31.12.2013 das Bundesasylamt - zu erkennen. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Bundesverwaltungsgericht. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.1.1.
Bis zum Ablauf des 31.12.2013 war der Asylgerichtshof gemäß Artikel 129 c, des Bundes-Verfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung (B-VG), zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - das war bis zum Ablauf des 31.12.2013 das Bundesasylamt - zu erkennen. Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 7, B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Bundesverwaltungsgericht. Dieses hat gemäß Paragraph 75, Absatz 19, AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
1.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.1.2. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier.
Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
2.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.2.1.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politi-schen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politi-schen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Ver-folgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen.
Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Ver-folgung.
Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen.
Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen).
Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539).Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative").
Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen kann vergleiche zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534).
Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.
Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen wer-den, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl.
VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509).
In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen wer-den, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191).
Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).
2.2. Gemäß § 15 Abs. 1 AsylG 2005 hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.2.2. Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, AsylG 2005 hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
2.3. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht.
Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.2.3. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11.)Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 11.) § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung - d.h. im Tatsachenbereich - zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.01.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.05.1985, 84/08/0085).Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung - d.h. im Tatsachenbereich - zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen vergleiche VwGH 19.01.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.05.1985, 84/08/0085).
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten insbesondere ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten insbesondere ausgeführt: "Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll.
Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."
2.4. Gemäß § 47 AVG ist die Beweiskraft von öffentlichen Urkunden und Privaturkunden von der Behörde nach den §§ 292 bis 294, 296, 310 und 311 Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895 (ZPO), zu beurteilen.2.4. Gemäß Paragraph 47, AVG ist die Beweiskraft von öffentlichen Urkunden und Privaturkunden von der Behörde nach den Paragraphen 292 bis 294, 296, 310 und 311 Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113 aus 1895, (ZPO), zu beurteilen.
Privaturkunden begründen gemäß § 294 ZPO, sofern sie von den Ausstellern unterschrieben oder mit ihrem gerichtlich oder notariell beglaubigten Handzeichen versehen sind, den vollen Beweis dafür, dass die in denselben enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern herrühren (VwGH 11.05.1990, 89/18/0153). Die inhaltliche Richtigkeit unterliegt hingegen der freien Beweiswürdigung (OGH 11.11.1998, 9ObA205/98g).Privaturkunden begründen gemäß Paragraph 294, ZPO, sofern sie von den Ausstellern unterschrieben oder mit ihrem gerichtlich oder notariell beglaubigten Handzeichen versehen sind, den vollen Beweis dafür, dass die in denselben enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern herrühren (VwGH 11.05.1990, 89/18/0153). Die inhaltliche Richtigkeit unterliegt hingegen der freien Beweiswürdigung (OGH 11.11.1998, 9ObA205/98g).
Nach § 296 ZPO ist nach § 272 zu beurteilen, ob und in welchem Maße Durchstreichungen, Radierungen und andere Auslöschungen, Einschaltungen oder sonstige äußere Mängel einer Urkunde deren Beweiskraft mindern oder dieselbe ganz aufheben.Nach Paragraph 296, ZPO ist nach Paragraph 272, zu beurteilen, ob und in welchem Maße Durchstreichungen, Radierungen und andere Auslöschungen, Einschaltungen oder sonstige äußere Mängel einer Urkunde deren Beweiskraft mindern oder dieselbe ganz aufheben.
2.5. Vor dem Hintergrund der angeführten Rechtsgrundlagen und der dazu ergangenen Judikatur gelangt das Bundesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass die Behörde ihrer Pflicht gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005, den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln, nicht nachgekommen ist.2.5. Vor dem Hintergrund der angeführten Rechtsgrundlagen und der dazu ergangenen Judikatur gelangt das Bundesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass die Behörde ihrer Pflicht gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005, den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln, nicht nachgekommen ist.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen Unstimmigkeiten aufweist. Gleichwohl hat sich das Bundesasylamt nicht hinreichend mit der vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokument auseinandergesetzt: Denn entgegen dessen Ansicht handelt es dabei nicht um ein "kopiertes Schreiben", dem keinerlei Beweiskraft zukommt. Vielmehr ist das Dokument ein Ausdruck mit handschriftlichen Ergänzungen und Stempel samt Unterschrift, der somit als Privaturkunde mit den unter Punkt 2.4. dargelegten Wirkungen zu qualifizieren ist. Sofern das Bundesasylamt weiters festhielt, dass der Drohbrief keine "Sicherheitsmerkmale" aufweist, ist darauf hinzuweisen, dass diese charakteristische Eigenschaften sind, die die Echtheit eines Gegenstandes beweisen und eine Fälschung unmöglich machen oder zumindest erheblich erschweren sollen und üblicherweise auf Banknoten und Dokumenten wie Reisepässe oder Personalausweisen zu finden sind, nicht aber auf Schreiben vom Charakter des vorgelegten Dokumentes.
Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl daher - erforderlichenfalls unter Beiziehung eines Sachverständigen, etwa eines Ländersachverständigen für Afghanistan - zu beurteilen haben, ob es sich beim vorgelegten Dokument tatsächlich (wie vom Beschwerdeführer behauptet) um einen an dessen Vater gerichteten Drohbrief der - vom Sohn des verstorbenen Mudschahedin-Führers Maulvi Yunis Haklis gegründeten, in der Provinz Nangarhar operierenden und den Taliban angehörenden - "Tora Bora Military Front" (vgl. http://abcnews.go.com/blogs/headlines/2007/02/new_taliban_gro/, abgerufen am 13.06.2014) handelt.Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl daher - erforderlichenfalls unter Beiziehung eines Sachverständigen, etwa eines Ländersachverständigen für Afghanistan - zu beurteilen haben, ob es sich beim vorgelegten Dokument tatsächlich (wie vom Beschwerdeführer behauptet) um einen an dessen Vater gerichteten Drohbrief der - vom Sohn des verstorbenen Mudschahedin-Führers Maulvi Yunis Haklis gegründeten, in der Provinz Nangarhar operierenden und den Taliban angehörenden - "Tora Bora Military Front" vergleiche http://abcnews.go.com/blogs/headlines/2007/02/new_taliban_gro/, abgerufen am 13.06.2014) handelt.
2.6. Die genannten Ermittlungen sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts für eine abschließende Beurteilung der Frage, ob dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zu gewähren ist, notwendig. Da zu den offenen Fragestellungen umfassende Sachverhaltsermittlungen erforderlich sind und der Sachverhalt unzureichend ermittelt wurde, macht das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und den Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG von dem ihm in § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumten Ermessen Gebrauch.2.6. Die genannten Ermittlungen sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts für eine abschließende Beurteilung der Frage, ob dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 zu gewähren ist, notwendig. Da zu den offenen Fragestellungen umfassende Sachverhaltsermittlungen erforderlich sind und der Sachverhalt unzureichend ermittelt wurde, macht das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und den Effizienzkriterien des Paragraph 39, Absatz 2, AVG von dem ihm in Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG eingeräumten Ermessen Gebrauch.
2.6. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.2.6. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die im Punkt 2. Angeführte Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2.
Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare iS einer eindeutigen Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb auch in dieser Hinsicht keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.3.2. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche die im Punkt 2.
Angeführte Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Betreffend die Anwendbarkeit des Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz inhaltlich Paragraph 66, Absatz 2, AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist.
Im Übrigen trifft Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG eine klare iS einer eindeutigen Regelung vergleiche OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb auch in dieser Hinsicht keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2014:W176.1427947.1.00