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W121 1427644-2

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum22.07.2014 GeschäftszahlW121 1427644-2 SpruchW121 2005439-1/11E W121 1427647-2/10E W121 1427646-2/10E W121 1427644-2/10E IM NAMEN DER REPUBLIK!

1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Erika ENZLBERGER-HEIS über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit: Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.02.2014, Zl. 617489209-2929928, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.06.2014 zu Recht erkannt:1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Erika ENZLBERGER-HEIS über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.02.2014, Zl. 617489209-2929928, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.06.2014 zu Recht erkannt:

A) I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 abgewiesen.

II. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wird XXXX der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation zuerkannt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wird römisch 40 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 22.07.2015 erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, Asylgesetz 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 22.07.2015 erteilt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Erika ENZLBERGER-HEIS über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit: Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.02.2014, Zl. 586922300-2216697, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.06.2014 zu Recht erkannt:2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Erika ENZLBERGER-HEIS über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.02.2014, Zl. 586922300-2216697, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.06.2014 zu Recht erkannt:

A) I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 abgewiesen.

II. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wird XXXX der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation zuerkannt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wird römisch 40 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 22.07.2015 erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, Asylgesetz 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 22.07.2015 erteilt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Erika ENZLBERGER-HEIS über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit: Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.02.2014, Zl. 586922409-2216705, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.06.2014 zu Recht erkannt:3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Erika ENZLBERGER-HEIS über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.02.2014, Zl. 586922409-2216705, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.06.2014 zu Recht erkannt:

A) I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 abgewiesen.

II. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 wirdrömisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 wird XXXX der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation zuerkannt.römisch 40 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 22.07.2015 erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, Asylgesetz 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 22.07.2015 erteilt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

4.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Erika ENZLBERGER-HEIS über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit: Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.02.2014, Zl. 586922202-2218967, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.06.2014 zu Recht erkannt:4.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Erika ENZLBERGER-HEIS über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.02.2014, Zl. 586922202-2218967, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.06.2014 zu Recht erkannt:

A) I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 abgewiesen.

II. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 wirdrömisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 wird XXXX der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation zuerkannt.römisch 40 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 22.07.2015 erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, Asylgesetz 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 22.07.2015 erteilt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang XXXX (in der Folge: Zweitbeschwerdeführerin) ist am 11.03.2012 gemeinsam mit ihren minderjährigen Kindern XXXX (in der Folge: Drittbeschwerdeführerin) und XXXX (in der Folge: Viertbeschwerdeführerin) sowie ihrer Mutter XXXX (Beschwerdeführerin zu W121 1427645-2) illegal in das Bundesgebiet eingereist und stellte am selben Tag - ebenso wie ihre Mutter ihren ersten Antrag (und den Antrag für ihre minderjährigen Kinder) auf internationalen Schutz, wobei sie angab, den im Spruch angeführten Namen zu führen und aus Dagestan aus der Russischen Föderation zu stammen. Sie brachte ihren russischen Reisepass in Vorlage.römisch 40 (in der Folge: Zweitbeschwerdeführerin) ist am 11.03.2012 gemeinsam mit ihren minderjährigen Kindern römisch 40 (in der Folge: Drittbeschwerdeführerin) und römisch 40 (in der Folge: Viertbeschwerdeführerin) sowie ihrer Mutter römisch 40 (Beschwerdeführerin zu W121 1427645-2) illegal in das Bundesgebiet eingereist und stellte am selben Tag - ebenso wie ihre Mutter ihren ersten Antrag (und den Antrag für ihre minderjährigen Kinder) auf internationalen Schutz, wobei sie angab, den im Spruch angeführten Namen zu führen und aus Dagestan aus der Russischen Föderation zu stammen. Sie brachte ihren russischen Reisepass in Vorlage.

Im Rahmen der - aufgrund eines Krankenhausaufenthalts der Zweitbeschwerdeführerin erst - am 12.04.2012 durchgeführten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die Zweitbeschwerdeführerin im Wesentlichen an, dass sie mit ihrer Mutter und ihren beiden Kindern am 04.03.2012 ihre Heimat per Bahn verlassen habe und nach Moskau gefahren sei. Von dort seien sie noch am selben Tag nach Brest (Weißrussland) und dann weiter nach Polen gereist, wo sie am 07.03.2012 von Grenzbeamten kontrolliert und festgenommen worden seien. Man habe ihnen die Fingerabdrücke abgenommen und sie hätten sodann Asylanträge gestellt. In den frühen Morgenstunden des 11.03.2012 habe die Familie dann einen Kleinbus in Richtung Österreich bestiegen, der sie bis nach Traiskirchen gebracht habe.

Nach ihrem Fluchtgrund befragt, gab die Beschwerdeführerin an, dass im vorigen Jahr ein weitschichtiger Verwandter ihrer Mutter namens XXXX zur Familie gekommen sei und gefragt habe, ob er einige Zeit bei ihnen wohnen könne. Wenig später seien dann maskierte Männer in Uniform erschienen und hätten sowohl ihren muslimisch angetrauten Ehemann (in der Folge Ehemann) als auch jenen Verwandten mitgenommen. Später habe sie erfahren, dass der Verwandte ein tschetschenischer Kämpfer sei. Ihren Ehemann habe sie von den Behörden "freikaufen" können, jedoch habe die Familie ab diesem Zeitpunkt aus Angst versteckt gelebt. Ihr Ehemann halte sich immer noch in Tschetschenien auf und spare Geld, um nach Österreich zu gelangen.

Über das Schicksal des Verwandten sei ihr nichts bekannt. Aus Angst um ihr Leben und das ihrer Kinder habe sie die Heimat verlassen. Dies sei ihr einziger Fluchtgrund. Nach Polen wolle sie deshalb nicht zurück, da man dort mit den Russen zusammenarbeite und sie nach Russland zurückgeschickt werden könnten.Im Rahmen der - aufgrund eines Krankenhausaufenthalts der Zweitbeschwerdeführerin erst - am 12.04.2012 durchgeführten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die Zweitbeschwerdeführerin im Wesentlichen an, dass sie mit ihrer Mutter und ihren beiden Kindern am 04.03.2012 ihre Heimat per Bahn verlassen habe und nach Moskau gefahren sei. Von dort seien sie noch am selben Tag nach Brest (Weißrussland) und dann weiter nach Polen gereist, wo sie am 07.03.2012 von Grenzbeamten kontrolliert und festgenommen worden seien.

Man habe ihnen die Fingerabdrücke abgenommen und sie hätten sodann Asylanträge gestellt. In den frühen Morgenstunden des 11.03.2012 habe die Familie dann einen Kleinbus in Richtung Österreich bestiegen, der sie bis nach Traiskirchen gebracht habe. Nach ihrem Fluchtgrund befragt, gab die Beschwerdeführerin an, dass im vorigen Jahr ein weitschichtiger Verwandter ihrer Mutter namens römisch 40 zur Familie gekommen sei und gefragt habe, ob er einige Zeit bei ihnen wohnen könne. Wenig später seien dann maskierte Männer in Uniform erschienen und hätten sowohl ihren muslimisch angetrauten Ehemann (in der Folge Ehemann) als auch jenen Verwandten mitgenommen. Später habe sie erfahren, dass der Verwandte ein tschetschenischer Kämpfer sei.

Ihren Ehemann habe sie von den Behörden "freikaufen" können, jedoch habe die Familie ab diesem Zeitpunkt aus Angst versteckt gelebt. Ihr Ehemann halte sich immer noch in Tschetschenien auf und spare Geld, um nach Österreich zu gelangen. Über das Schicksal des Verwandten sei ihr nichts bekannt. Aus Angst um ihr Leben und das ihrer Kinder habe sie die Heimat verlassen. Dies sei ihr einziger Fluchtgrund. Nach Polen wolle sie deshalb nicht zurück, da man dort mit den Russen zusammenarbeite und sie nach Russland zurückgeschickt werden könnten.

Mit Bescheid vom 14.06.2012, Zahl 12 02.927 EAST-Ost, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin gemäß § 5 Abs 1 AsylG als unzulässig zurück. Weiters stellte es fest, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz Polen zuständig sei (Spruchpunkt I). Zudem wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen; demzufolge wurde ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen gemäß § 10 Abs. 4 AsylG als zulässig eingestuft (Spruchpunkt II).Mit Bescheid vom 14.06.2012, Zahl 12 02.927 EAST-Ost, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück. Weiters stellte es fest, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz Polen zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins). Zudem wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen; demzufolge wurde ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG als zulässig eingestuft (Spruchpunkt römisch zwei).

Gegen diesen Bescheid erhob die Zweitbeschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, welche mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.08.2012 abgewiesen wurde. Die Durchführung der Ausweisung wurde bis zum 31.08.2012 aufgeschoben. Hinsichtlich der minderjährigen Beschwerdeführerinnen und der Mutter der Zweitbeschwerdeführerin ergingen gleichlautende Entscheidungen.

Der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin und Vater der Zweit- und Drittbeschwerdeführerin XXXX (in der Folge: Erstbeschwerdeführer) ist am 25.12.2012 legal in das Bundesgebiet eingereist.Der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin und Vater der Zweit- und Drittbeschwerdeführerin römisch 40 (in der Folge: Erstbeschwerdeführer) ist am 25.12.2012 legal in das Bundesgebiet eingereist.

Am 07.01.2013 stellte der Erstbeschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er angab, den im Spruch angeführten Namen zu führen, aus Dagestan in der Russischen Föderation zu stammen und am XXXX geboren zu sein. Beim Erstbeschwerdeführer wurden dessen russischer Inlandspass und sein russischer Führerschein sichergestellt.Am 07.01.2013 stellte der Erstbeschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er angab, den im Spruch angeführten Namen zu führen, aus Dagestan in der Russischen Föderation zu stammen und am römisch 40 geboren zu sein. Beim Erstbeschwerdeführer wurden dessen russischer Inlandspass und sein russischer Führerschein sichergestellt.

Bei der niederschriftlichen Befragung vor der Polizeiinspektion Traiskirchen am 07.01.2013 gab der Erstbeschwerdeführer vor einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu den Fluchtgründen befragt an: "Ein Cousin meiner Lebensgefährtin, XXXX, war im ersten und auch zweiten Krieg gegen die Russen als Kämpfer teilgenommen. Anfang Juli 2011 kam XXXX zu uns und lebte 3 Wochen bei uns. Am 24. oder 25. Juli 2011 kam die Polizei in der Nacht und nahm alle (XXXX, meine LG, beide Töchter und Schwiegermutter und mich) auf die Polizeistation mit. Während meine Lebensgefährtin und Schwiegermutter samt den beiden Kindern am nächsten Tag freigelassen wurden, blieben XXXX und ich im Gefängnis. Mein Onkel, XXXX, hat mich nach ca. 1 Monat von der Polizei zum Preis von 100.000,- russ. Rubel "freigekauft". Ich lebte dann seither bei meinem Onkel XXXX. Meine LG verließ gemeinsam mit unseren beiden Töchtern und ihrer Mutter (meiner Schwieger-mutter) die Heimat im April 2012.

Sie hatten damals einen Reisepass, jedoch kein Visum und sind illegal über Polen nach Österreich gereist. Als ich bei meinem Onkel lebte, kamen mehrmals Polizisten zu mir nach Hause und suchten nach mir. Dies hat mir meine Mutter berichtet. Auch hat sie mir zwei schriftliche Ladungen der Polizei übergeben, die ich bei Bedarf der Asylbehörde vorlegen könnte. Nachdem ich dann einen Reisepass samt Visum erhalten hatte, habe ich dann meine Heimat verlassen. Ich möchte auch erwähnen, dass ich vom 04.08.2000 bis 15.01.2002 auf der sibirischen Insel "XXXX" in Strafhaft gesessen bin. Es wurden mir damals 4 Stück 500,- fasche russ. Rubel Noten und zwei Patronen in meinen PKW hinterlegt und der Polizei verraten.

Deswegen bin ich verhaftet und verurteilt worden, obwohl ich damals unschuldig war. Das sind alle meine Fluchtgründe, andere oder weitere habe ich nicht - ich habe die Wahrheit gesagt.""Ein Cousin meiner Lebensgefährtin, römisch 40 , war im ersten und auch zweiten Krieg gegen die Russen als Kämpfer teilgenommen. Anfang Juli 2011 kam römisch 40 zu uns und lebte 3 Wochen bei uns. Am 24. oder 25. Juli 2011 kam die Polizei in der Nacht und nahm alle (römisch 40 , meine LG, beide Töchter und Schwiegermutter und mich) auf die Polizeistation mit. Während meine Lebensgefährtin und Schwiegermutter samt den beiden Kindern am nächsten Tag freigelassen wurden, blieben römisch 40 und ich im Gefängnis. Mein Onkel, römisch 40 , hat mich nach ca. 1 Monat von der Polizei zum Preis von 100.000,- russ.

Rubel "freigekauft". Ich lebte dann seither bei meinem Onkel römisch 40 . Meine LG verließ gemeinsam mit unseren beiden Töchtern und ihrer Mutter (meiner Schwieger-mutter) die Heimat im April 2012. Sie hatten damals einen Reisepass, jedoch kein Visum und sind illegal über Polen nach Österreich gereist. Als ich bei meinem Onkel lebte, kamen mehrmals Polizisten zu mir nach Hause und suchten nach mir. Dies hat mir meine Mutter berichtet. Auch hat sie mir zwei schriftliche Ladungen der Polizei übergeben, die ich bei Bedarf der Asylbehörde vorlegen könnte. Nachdem ich dann einen Reisepass samt Visum erhalten hatte, habe ich dann meine Heimat verlassen. Ich möchte auch erwähnen, dass ich vom 04.08.2000 bis 15.01.2002 auf der sibirischen Insel "XXXX" in Strafhaft gesessen bin.

Es wurden mir damals 4 Stück 500,- fasche russ. Rubel Noten und zwei Patronen in meinen PKW hinterlegt und der Polizei verraten. Deswegen bin ich verhaftet und verurteilt worden, obwohl ich damals unschuldig war. Das sind alle meine Fluchtgründe, andere oder weitere habe ich nicht - ich habe die Wahrheit gesagt."

Zur Frage, was er bei einer Rückkehr in die Heimat befürchten würde, gab der Beschwerdeführer an, er würde von der Polizei sofort verhaftet, eingesperrt und geschlagen werden.

Die Zweitbeschwerdeführerin stellte für sich sowie für die Dritt- und Viertbeschwerdeführerin am 11.03.2013 erneut einen Antrag auf internationalen Schutz. Die russischen Geburtsurkunden der minderjährigen Beschwerdeführerinnen wurden in Vorlage gebracht.

Auch ihre Mutter hatte am 11.03.2013 erneut einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt.

Bei der niederschriftlichen Befragung vor der Polizeiinspektion Traiskirchen am 11.03.2013 gab die Zweitbeschwerdeführerin vor einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu den Fluchtgründen befragt an: "Ich halte die Asylgründe, die ich bei meinem ersten Asylantrag bereits angegeben habe, aufrecht. Im Juli oder August 2011 kam der Cousin meiner Mutter, XXXX, geb. XXXX zu uns und hielt sich drei Wochen lang bei uns auf. Einmal kam die Polizei zu uns und nahm XXXX, meinen Mann, meine Mutter, mich und meine beiden Kinder mit. Wir verbrachten die ganze Nacht auf der Polizeistation. Sie haben uns vorgeworfen, dass XXXX ein Widerstandskämpfer sei und wieso wir ihm Unterschlupf gewährten. Ich, meine Kinder und meine Mutter durften am nächsten Tag wieder gehen. Mein Mann und XXXX blieben verhaftet. Wir mussten dann 2500,--€ bezahlen und danach wurde mein Mann Ende August 2011 ebenfalls freigelassen.

Nach etwa 3 Monaten wurde mein Mann wieder verhaftet. Sie haben dann 10.000,-€ von uns verlassen. Ich hatte wieder 2.500,- bezahlt und mein Mann kam wieder frei. Im Frühjahr 2012 hat mein Mann unsere Flucht organisiert und hat uns zunächst nach Österreich geschickt. Er selbst wollte später nachkommen.""Ich halte die Asylgründe, die ich bei meinem ersten Asylantrag bereits angegeben habe, aufrecht. Im Juli oder August 2011 kam der Cousin meiner Mutter, römisch 40 , geb. römisch 40 zu uns und hielt sich drei Wochen lang bei uns auf. Einmal kam die Polizei zu uns und nahm römisch 40 , meinen Mann, meine Mutter, mich und meine beiden Kinder mit. Wir verbrachten die ganze Nacht auf der Polizeistation.

Sie haben uns vorgeworfen, dass römisch 40 ein Widerstandskämpfer sei und wieso wir ihm Unterschlupf gewährten. Ich, meine Kinder und meine Mutter durften am nächsten Tag wieder gehen. Mein Mann und römisch 40 blieben verhaftet. Wir mussten dann 2500,--€ bezahlen und danach wurde mein Mann Ende August 2011 ebenfalls freigelassen. Nach etwa 3 Monaten wurde mein Mann wieder verhaftet. Sie haben dann 10.000,-€ von uns verlassen. Ich hatte wieder 2.500,- bezahlt und mein Mann kam wieder frei. Im Frühjahr 2012 hat mein Mann unsere Flucht organisiert und hat uns zunächst nach Österreich geschickt. Er selbst wollte später nachkommen."

Nach Zulassung ihres Verfahrens wurde der Erstbeschwerdeführer am 22.01.2014 von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des BFA befragt. Zusammengefasst gab er im Wesentlichen an: "F: Fühlen Sie sich heute psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu Ihrem Asylverfahren zu machen?

A: Ja.

F: Sind Sie in ärztlicher Behandlung, nehmen Sie irgendwelche Medikamente?

A: Nein, ich bin gesund. Ich war nur ein Mal hier beim Zahnarzt...

F: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht?

A: Ja. Auch jetzt werde ich die Wahrheit sagen.

F: Wurden diese so wie Sie es gesagt haben korrekt protokolliert und rückübersetzt?

A: Ich habe dann einen Fehler bemerkt. Als ich in Sibirien im Gefängnis war und freigelassen wurde, wurde der Monat verwechselt. Statt dem 11. Monat wurde der 1. Monat geschrieben. Das ist alles.

F: Haben Sie irgendwelche Dokumente oder sonstige Beweismittel, die Sie im bisherigen Verfahren noch nicht vorgelegt haben?

A: Ja."

Der Erstbeschwerdeführer brachte insbesondere folgende Unterlagen in Vorlage:

Eine Farbfotografie eines bärtigen Mannes in Militäruniform, der laut Angaben des Erstbeschwerdeführers der Cousin der Mutter der Zweitbeschwerdeführerin namens XXXX seiEine Farbfotografie eines bärtigen Mannes in Militäruniform, der laut Angaben des Erstbeschwerdeführers der Cousin der Mutter der Zweitbeschwerdeführerin namens römisch 40 sei Mitteilung über die Vorladung des Erstbeschwerdeführers zur Bezirksabteilung XXXX des Russischen Innenministeriums für den 05.12.2012, datiert mit 20.11.2012, und für den 12.12.2012, datiert mit 26.11.2012, als Zeuge.Mitteilung über die Vorladung des Erstbeschwerdeführers zur Bezirksabteilung römisch 40 des Russischen Innenministeriums für den 05.12.2012, datiert mit 20.11.2012, und für den 12.12.2012, datiert mit 26.11.2012, als Zeuge.

Bestätigung, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin ihre Ehe nach dem Gesetz der Scharia 2003 registriert haben sowie Versicherungskarten und -polizzen der minderjährigen Beschwerdeführerinnen Gutachten der ärztliche Kommission vom 22.08.2011, dass beim Erstbeschwerdeführer ein geschlossener Bruch der "7. bis 8. Rippen", Prellungen, Hämatome an weichen Geweben und eine Gehirnerschütterung vorliegen Bestätigung des Bezirkskrankenhauses vom 24.08.2011, dass sich der Beschwerdeführer in ambulanter Behandlung bei einem Traumatologen befunden habe, diagnostiziert wurden "geschlossener Bruch der 8. und 9. Rippe links, zahlreiche Prellungen am Rumpf, Gehirnerschütterung"

Protokoll eines Polizeimajors der obersten Ermittler der Russischen Innenministeriums, Bezirk XXXX, über die Durchsuchung des Hauses des Erstbeschwerdeführers am 17.12.2012 zum Zweck der Auffindung und Beschlagnahmung von illegal aufbewahrten Gegenständen. Vor Beginn der Hausdurchsuchung sei durch den Ermittler der Durchsuchungsbefehl vom 14.12. vorgelegt worden und der Erstbeschwerdeführer zur Herausgabe illegal aufbewahrter Waffen, Munition und anderer im zivilen Bereich verbotenen Gegenständen aufgefordert worden. Es seien keine der angeführten Gegenstände herausgegeben oder gefunden worden. Seitens des Erstbeschwerdeführers und der anwesenden Zeugen wurden keine Anträge gestellt.Protokoll eines Polizeimajors der obersten Ermittler der Russischen Innenministeriums, Bezirk römisch 40 , über die Durchsuchung des Hauses des Erstbeschwerdeführers am 17.12.2012 zum Zweck der Auffindung und Beschlagnahmung von illegal aufbewahrten Gegenständen. Vor Beginn der Hausdurchsuchung sei durch den Ermittler der Durchsuchungsbefehl vom 14.12. vorgelegt worden und der Erstbeschwerdeführer zur Herausgabe illegal aufbewahrter Waffen, Munition und anderer im zivilen Bereich verbotenen Gegenständen aufgefordert worden. Es seien keine der angeführten Gegenstände herausgegeben oder gefunden worden. Seitens des Erstbeschwerdeführers und der anwesenden Zeugen wurden keine Anträge gestellt.

Weiters gab der Erstbeschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme am 22.01.2014 an: "A: Im Durchsuchungsprotokoll ist vermerkt, dass ich anwesend war. Das stimmt aber nicht. Nur meine Mutter war dort.

F: Wo ist das Original der Bestätigung über Ehe nach moslemischem Ritus?

A: Das habe ich im Quartier. Es wurde mir von zu Hause geschickt.

F: Gibt es noch irgendwelche Dokumente oder sonstige Beweismittel, die Sie noch vorlegen können?

A: Nein.

F: Schildern Sie bitte Ihre Lebensumstände in Dagestan.

A: Ich habe wenig in Dagestan gelebt. Ich habe in Sibirien in XXXX im Gebiet XXXX gelebt von 1994 weg. Zeitweise hat auch meine Frau dort gelebt. Ich habe dort für die Ölkompanie XXXX als Arbeiter gearbeitet. Als meine Familie bei mir lebte, sind wir im Sommer nach Hause gefahren. Die letzten Jahre habe ich so gearbeitet, dass ich 30 Tage gearbeitet habe und 30 Tage frei hatte. Man wird mit dem Flugzeug immer nach Hause gebracht. Der Flieger geht immer nur bis Samara, dann bin ich selbständig nach Hause. Ich habe ungefähr 2200 Euro verdient. Wir konnten gut leben. Ich habe bis jetzt ein schönes Haus in Dagestan. Meine Mutter lebt jetzt dort. Das Haus ist für alle Fälle auf sie geschrieben. Meine Familie ist dort gemeldet.

Auf meine Mutter sind zwei Häuser geschrieben. Das zweite Haus habe ich für meine Mutter gebaut.A: Ich habe wenig in Dagestan gelebt. Ich habe in Sibirien in römisch 40 im Gebiet römisch 40 gelebt von 1994 weg. Zeitweise hat auch meine Frau dort gelebt. Ich habe dort für die Ölkompanie römisch 40 als Arbeiter gearbeitet. Als meine Familie bei mir lebte, sind wir im Sommer nach Hause gefahren. Die letzten Jahre habe ich so gearbeitet, dass ich 30 Tage gearbeitet habe und 30 Tage frei hatte. Man wird mit dem Flugzeug immer nach Hause gebracht. Der Flieger geht immer nur bis Samara, dann bin ich selbständig nach Hause. Ich habe ungefähr 2200 Euro verdient. Wir konnten gut leben. Ich habe bis jetzt ein schönes Haus in Dagestan.

Meine Mutter lebt jetzt dort. Das Haus ist für alle Fälle auf sie geschrieben. Meine Familie ist dort gemeldet. Auf meine Mutter sind zwei Häuser geschrieben. Das zweite Haus habe ich für meine Mutter gebaut.

F: Welche Angehörigen leben in Dagestan?

A: Mein Bruder lebt im Nebenhaus, meine Schwester lebt in XXXX. Ich gehöre der Volksgruppe der Tschetschenen, wir leben aber in Dagestan.A: Mein Bruder lebt im Nebenhaus, meine Schwester lebt in römisch 40 . Ich gehöre der Volksgruppe der Tschetschenen, wir leben aber in Dagestan.

F: Haben Sie zur Zeit Kontakt mit irgend jemandem zu Hause?

A: Ja. Mit meiner Mutter, meinem Bruder und meiner Schwester über Skype. Mit den Angehörigen meiner Frau haben wir keinen Kontakt. Ich kenne sie kaum.

F: Schildern Sie die Gründe, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen und einen Asylantrag gestellt haben von sich aus vollständig und wahrheitsgemäß. Ihre Angaben im Asylverfahren werden vertraulich behandelt und nicht an die Behörden Ihres Heimatlandes weitergeleitet. Es ist unumgänglich, dass Sie die Wahrheit sagen, nichts verschweigen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte selbständig und über Nachfrage wahrheitsgemäß darlegen.

A: Ich bin am 17. Juli vom Norden nach Hause gekommen. Bei mir zu Hause war dieser Mann XXXX. Es ist der Cousin meiner Schwiegermutter. Sie war oft bei uns, wenn ich nicht da war. Ich fragte, wer er ist. Sie haben gesagt, dass es ein Verwandter aus Tschetschenien ist, dass er Probleme hat und gegen die russische Armee gekämpft hat. Zwei seiner Brüder sind in den 90er Jahren im Krieg umgekommen. Der jüngste der Brüder ist in Frankreich. Seine Eltern sind glaube ich aus Koschkeldy. Er konnte nicht nach Hause weil man ihn suchte. Meine Frau und ihre Mutter haben gesagt, dass nach ihm gefahndet wird. Davor war er einige Male zu meiner Schwiegermutter gekommen, da wo sie wohnt. Dieses Mal kam er zu uns, weil meine Schwiegermutter gerade bei uns war.

Sie sagten, er würde ein paar Tage bleiben. Dann hat mir meine Frau gesagt, dass er im Gefängnis war, geflohen ist und wieder in die Berge gegangen war. Er und noch drei Männer. Er ist aus irgendeinem Grund zu ihr gekommen, ich weiß nicht warum. Am 24. Juli in der Nacht, ich habe ferngesehen und Tee getrunken, die Kinder haben geschlafen. Meine Frau war mit ihrer Mutter in einem anderen Zimmer. Es gab einen Lärm auf der Straße. Plötzlich waren sie im Haus. Sie sind hereingesprungen, mich haben sie sofort auf den Boden gelegt. Ein Fuß auf dem Kopf und meinen Händen und auf dem Rücken. Ein Teil hatte schwarze Uniformen mit einer gelben Aufschrift auf dem Rücken "SOG", alle waren maskiert. Die schwarzen waren maskiert.

Die anderen trugen khakifarbene Anzüge und trugen Helme. Alle waren bewaffnet und trugen kugelsichere Westen. Sie waren russische Soldaten. Das habe ich an der Sprache erkannt. Die Schwarzen waren sicher irgendwelche Omonleute. Sie haben alles über den Haufen gedreht und durchsucht. Sie suchen Waffen, was weiß ich. Sie öffnen die Schränke. Die Kinder und Frauen haben geweint. Sie haben die Fenster zerschlagen. Ich wusste nicht was dort passiert wo die Frauen waren, ich habe sie nur weinen gehört. Das hat alles maximal eine Stunde gedauert. Sie haben auch das Dach und den Keller durchsucht. Sie nahmen mich, meine Frau, die Kinder und die Großmutter mit. Wir wurden in verschiedenen Fahrzeugen weggebracht.

Ich war alleine in einem. Sie brachten uns in die städtische Abteilung des MWD in XXXX. Mich führten sie in den Keller. Dort gibt es Einzelzellen. Nach 30 Minuten holten sie mich nach oben. Ich hatte Fesseln an Füßen und Händen. So saß ich auf einem Sessel, der mit dem Boden verankert war. Die einen kamen herein, einer schlägt mich auf den Nacken, dann der andere. Dort gab es nur solche in schwarzen Uniformen, keine Russen. Dann kamen Polizisten herein. Manche in zivil, manche in Uniform. Sie begannen mich zu verhören, woher ich ihn kenne, wann er kam, was er gemacht hat, ob ich ihnen geholfen habe und auch gekämpft habe. Sie wollten wissen ob ich Soldaten und Polizisten umgebracht habe. Gleichzeitig wurde ich geschlagen.

Das ist einen Monat so weitergegangen. 29 Tage war ich bei ihnen. So ist es jeden Tag gewesen. Am Morgen wurde ich hinaufgeholt und wieder so auf den Sessel gesetzt. Am Abend bringen sie dich wieder in die Zelle. Ich durfte die Verwandten nicht sehen. Auch telefonieren durfte ich nicht. Einer ist gekommen und hat sich als Anwalt vorgestellt. Er sagte, dass meine Verwandten eine Kaution zahlen sollen. Er hieß XXXX. Ein Untersuchungsrichter und auch andere haben mich verhört. Der Untersuchungsführende hieß XXXX. Er war Hauptmann. Es gab einige zivile operativ Bevollmächtigte. Sie sagten, ich würde nicht hinauskommen. Sie wussten genau, dass ich gearbeitet und nicht sonst gemacht habe. Sie sahen ja auch die Tickets, dass ich erst am 17. gekommen war.

Der Bruder meiner Mutter hat die Kaution bezahlt. Er hat Beziehungen. Nach 29 Tagen kam ich dann frei. Er hat mich abgeholt und mich sofort ins Krankenhaus gebracht. Am 22.8.2011 war das. Dann bin ich am gleichen Tag nach Hause. Dort waren alle Verwandten. Ich hatte nur mehr 60 kg. Nach ein paar Tagen brachte er mich in ein anderes Krankenhaus. Er sagte, dass wir sie anklagen werden. Die Finger der linken Hand haben versagt. Die Ärzte sagten, dass wäre aufgrund der Nerven und dass es vergehen würde. 2 Finger normalisierten sich zu Hause, zwei hier. Es sind ca. 17 oder 18 Tage vergangen. Ich war zu Hause. Andere kamen mich holen. Sie brachten mich in einen anderen Bezirk XXXX in die Stadt XXXX.

Da hat wieder das Gleiche begonnen. Ich wurde wieder über XXXX ausgefragt. Ich sagte, dass ich alles gesagt habe. Den ganzen Tag haben sie mich verhört. Dann kam wieder einer der sich als Anwalt ausgab. Meine Familie hat ihn aber nicht bestellt. Er sagte, dass er mich rausholen wird, man aber etwas bezahlen wird müssen. Für den Anfang sollte ich umgerechnet 11.000 Dollar zahlen. Damit der Fall geschlossen wird, würde man noch etwas zahlen müssen. Er meinte ich hätte ein Haus, das ich verkaufen könnte. Ich wurde 9 Tage angehalten. XXXX gab ihnen wieder 200.000 Rubel und versprach 150.000 Rubel für später. Das wurde aber nicht mehr bezahlt, ich bin dann weg, nachdem ich gegen Kaution freigelassen wurde.

Ich musste Papier unterschreiben, dass ich nirgends hin weggehen werde, ein Ausreiseverbot. Ich durfte XXXX nicht verlassen. Als die Vorladungen kamen, war ich schon lange weg. Meine Verwandten haben mir zur Ausreise geraten. Ich hatte keinen Reisepass. Im September oder Oktober habe ich meinen Meister angerufen. Dort fragten sie, was los ist und dass man redet, ich sei ein Widerstandskämpfer. Ich konnte nicht wieder zur Arbeit, die Dagestaner hätten mich dorthin verfolgt. Das letzte Mal zu Hause war ich am 26.4.2012. Ich habe nur Sachen abgeholt und bin weg. Ich habe ab Ende September 2011, als ich von dort freikam, bei meinem Onkel XXXX gelebt. Dort war ich bis 23.12.2012. XXXX hat mich bis Moskau begleitet.

Wir sind mit dem Bus. Am 25. waren wir dort, von dort bin ich nach Wien geflogen.A: Ich bin am 17. Juli vom Norden nach Hause gekommen. Bei mir zu Hause war dieser Mann römisch 40 . Es ist der Cousin meiner Schwiegermutter. Sie war oft bei uns, wenn ich nicht da war. Ich fragte, wer er ist. Sie haben gesagt, dass es ein Verwandter aus Tschetschenien ist, dass er Probleme hat und gegen die russische Armee gekämpft hat. Zwei seiner Brüder sind in den 90er Jahren im Krieg umgekommen. Der jüngste der Brüder ist in Frankreich. Seine Eltern sind glaube ich aus Koschkeldy. Er konnte nicht nach Hause weil man ihn suchte. Meine Frau und ihre Mutter haben gesagt, dass nach ihm gefahndet wird. Davor war er einige Male zu meiner Schwiegermutter gekommen, da wo sie wohnt.

Dieses Mal kam er zu uns, weil meine Schwiegermutter gerade bei uns war. Sie sagten, er würde ein paar Tage bleiben. Dann hat mir meine Frau gesagt, dass er im Gefängnis war, geflohen ist und wieder in die Berge gegangen war. Er und noch drei Männer. Er ist aus irgendeinem Grund zu ihr gekommen, ich weiß nicht warum. Am 24. Juli in der Nacht, ich habe ferngesehen und Tee getrunken, die Kinder haben geschlafen. Meine Frau war mit ihrer Mutter in einem anderen Zimmer. Es gab einen Lärm auf der Straße. Plötzlich waren sie im Haus. Sie sind hereingesprungen, mich haben sie sofort auf den Boden gelegt. Ein Fuß auf dem Kopf und meinen Händen und auf dem Rücken. Ein Teil hatte schwarze Uniformen mit einer gelben Aufschrift auf dem Rücken "SOG", alle waren maskiert.

Die schwarzen waren maskiert. Die anderen trugen khakifarbene Anzüge und trugen Helme. Alle waren bewaffnet und trugen kugelsichere Westen. Sie waren russische Soldaten. Das habe ich an der Sprache erkannt. Die Schwarzen waren sicher irgendwelche Omonleute. Sie haben alles über den Haufen gedreht und durchsucht. Sie suchen Waffen, was weiß ich. Sie öffnen die Schränke. Die Kinder und Frauen haben geweint. Sie haben die Fenster zerschlagen. Ich wusste nicht was dort passiert wo die Frauen waren, ich habe sie nur weinen gehört. Das hat alles maximal eine Stunde gedauert. Sie haben auch das Dach und den Keller durchsucht. Sie nahmen mich, meine Frau, die Kinder und die Großmutter mit. Wir wurden in verschiedenen Fahrzeugen weggebracht.

Ich war alleine in einem. Sie brachten uns in die städtische Abteilung des MWD in römisch 40 . Mich führten sie in den Keller. Dort gibt es Einzelzellen. Nach 30 Minuten holten sie mich nach oben. Ich hatte Fesseln an Füßen und Händen. So saß ich auf einem Sessel, der mit dem Boden verankert war. Die einen kamen herein, einer schlägt mich auf den Nacken, dann der andere. Dort gab es nur solche in schwarzen Uniformen, keine Russen. Dann kamen Polizisten herein. Manche in zivil, manche in Uniform. Sie begannen mich zu verhören, woher ich ihn kenne, wann er kam, was er gemacht hat, ob ich ihnen geholfen habe und auch gekämpft habe. Sie wollten wissen ob ich Soldaten und Polizisten umgebracht habe.

Gleichzeitig wurde ich geschlagen. Das ist einen Monat so weitergegangen. 29 Tage war ich bei ihnen. So ist es jeden Tag gewesen. Am Morgen wurde ich hinaufgeholt und wieder so auf den Sessel gesetzt. Am Abend bringen sie dich wieder in die Zelle. Ich durfte die Verwandten nicht sehen. Auch telefonieren durfte ich nicht. Einer ist gekommen und hat sich als Anwalt vorgestellt. Er sagte, dass meine Verwandten eine Kaution zahlen sollen. Er hieß römisch 40 . Ein Untersuchungsrichter und auch andere haben mich verhört. Der Untersuchungsführende hieß römisch 40 . Er war Hauptmann. Es gab einige zivile operativ Bevollmächtigte. Sie sagten, ich würde nicht hinauskommen. Sie wussten genau, dass ich gearbeitet und nicht sonst gemacht habe.

Sie sahen ja auch die Tickets, dass ich erst am 17. gekommen war. Der Bruder meiner Mutter hat die Kaution bezahlt. Er hat Beziehungen. Nach 29 Tagen kam ich dann frei. Er hat mich abgeholt und mich sofort ins Krankenhaus gebracht. Am 22.8.2011 war das. Dann bin ich am gleichen Tag nach Hause. Dort waren alle Verwandten. Ich hatte nur mehr 60 kg. Nach ein paar Tagen brachte er mich in ein anderes Krankenhaus. Er sagte, dass wir sie anklagen werden. Die Finger der linken Hand haben versagt. Die Ärzte sagten, dass wäre aufgrund der Nerven und dass es vergehen würde. 2 Finger normalisierten sich zu Hause, zwei hier. Es sind ca. 17 oder 18 Tage vergangen. Ich war zu Hause. Andere kamen mich holen.

Sie brachten mich in einen anderen Bezirk römisch 40 in die Stadt römisch 40 . Da hat wieder das Gleiche begonnen. Ich wurde wieder über römisch 40 ausgefragt. Ich sagte, dass ich alles gesagt habe. Den ganzen Tag haben sie mich verhört. Dann kam wieder einer der sich als Anwalt ausgab. Meine Familie hat ihn aber nicht bestellt. Er sagte, dass er mich rausholen wird, man aber etwas bezahlen wird müssen. Für den Anfang sollte ich umgerechnet 11.000 Dollar zahlen. Damit der Fall geschlossen wird, würde man noch etwas zahlen müssen. Er meinte ich hätte ein Haus, das ich verkaufen könnte. Ich wurde 9 Tage angehalten. römisch 40 gab ihnen wieder 200.000 Rubel und versprach 150.000 Rubel für später.

Das wurde aber nicht mehr bezahlt, ich bin dann weg, nachdem ich gegen Kaution freigelassen wurde. Ich musste Papier unterschreiben, dass ich nirgends hin weggehen werde, ein Ausreiseverbot. Ich durfte römisch 40 nicht verlassen. Als die Vorladungen kamen, war ich schon lange weg. Meine Verwandten haben mir zur Ausreise geraten. Ich hatte keinen Reisepass. Im September oder Oktober habe ich meinen Meister angerufen. Dort fragten sie, was los ist und dass man redet, ich sei ein Widerstandskämpfer. Ich konnte nicht wieder zur Arbeit, die Dagestaner hätten mich dorthin verfolgt. Das letzte Mal zu Hause war ich am 26.4.2012. Ich habe nur Sachen abgeholt und bin weg. Ich habe ab Ende September 2011, als ich von dort freikam, bei meinem Onkel römisch 40 gelebt.

Dort war ich bis 23.12.2012. römisch 40 hat mich bis Moskau begleitet. Wir sind mit dem Bus. Am 25. waren wir dort, von dort bin ich nach Wien geflogen.

F: Sind Sie mit dem auf Ihren Namen lautenden Reisepass von Moskau nach Wien geflogen?

A: Ja.

F: Hatten Sie keine Bedenken, dass man Sie aufhält.

A: Ja schon. Am Zoll wurde ich angehalten. Ich wurde in einen anderen Raum gebracht. Dann sagten Sie, ich kann gehen. Ich fragte den Mann, ob nach mir gefahndet wird. Er sagte nein. Sie haben alles kontrolliert, das Geld, die Dokumente. Ich habe dafür ca. 2000 Euro bezahlt. Mein Onkel XXXX hat das organisiert. 7 Monate musste ich auf den Pass warten.A: Ja schon. Am Zoll wurde ich angehalten. Ich wurde in einen anderen Raum gebracht. Dann sagten Sie, ich kann gehen. Ich fragte den Mann, ob nach mir gefahndet wird. Er sagte nein. Sie haben alles kontrolliert, das Geld, die Dokumente. Ich habe dafür ca. 2000 Euro bezahlt. Mein Onkel römisch 40 hat das organisiert. 7 Monate musste ich auf den Pass warten.

F: Waren Sie in diesen 7 Monaten bei Ihrem Onkel?

A: Ja.

F: Wann haben Sie diese Vorladungen bekommen?

A: Als die Vorladungen per Brief an meine Adresse kamen, war ich schon bei meinem Onkel XXXX. Meine Mutter hat mich fast jeden zweiten Tag besucht und hat mir vor der Ausreise die Vorladungen gebracht. Es gibt noch sehr viele andere.A: Als die Vorladungen per Brief an meine Adresse kamen, war ich schon bei meinem Onkel römisch 40 . Meine Mutter hat mich fast jeden zweiten Tag besucht und hat mir vor der Ausreise die Vorladungen gebracht. Es gibt noch sehr viele andere.

F: Wie viele gibt es noch?

A: Das weiß ich nicht.

F: Wie war die Reaktion der Behörden, als Sie nicht erschienen sind?

A: Sie schicken 2 oder 3 Vorladungen, dann kommen sie persönlich vorbei. Dann kamen 2 oder 3 Vorladungen und dann kamen sie wieder persönlich.

F: War das alles?

A: Sie haben nach mir gefragt. Ich weiß es nicht, vielleicht haben sie wieder alles durchsucht.

F: Wie oft kamen Männer noch zu Ihrer Mutter?

A: Ungefähr einmal im Monat, das war insgesamt ca. 15 bis 20 Mal. Manchmal kamen die aus Hasamjurt, manchmal andere.

F: Warum haben Sie sich am 9.4.2012 von XXXX abgemeldet?F: Warum haben Sie sich am 9.4.2012 von römisch 40 abgemeldet?

A: Weil mein Onkel den Reisepass in XXXX ausstellen ließ. Das geht nur am Wohnort.A: Weil mein Onkel den Reisepass in römisch 40 ausstellen ließ. Das geht nur am Wohnort.

F: Wo ist Ihr Reisepass?

A: Meine Frau hat den Pass in Reichenau zerrissen.

F: Haben Sie den Reisepass bei der Behörde persönlich abgeholt?

A: Nein. Ich bin nur zum Fotografieren zum Passamt gegangen, ich musste etwas unterschreiben. Den Pass abgeholt hat mein Onkel XXXX. Er hatte dort einen Freund.A: Nein. Ich bin nur zum Fotografieren zum Passamt gegangen, ich musste etwas unterschreiben. Den Pass abgeholt hat mein Onkel römisch 40 . Er hatte dort einen Freund.

F: Wo lebt Ihr Onkel XXXX?

A: Derzeit wohnt er in Dagestan. Als ich bei ihm lebte, hat er in der Stadt XXXX gewohnt, in der XXXX.A: Derzeit wohnt er in Dagestan. Als ich bei ihm lebte, hat er in der Stadt römisch 40 gewohnt, in der römisch 40 .

F: Wie lange haben Sie sich bei ihm aufgehalten?

A: 7 oder 8 Monate.

F: Wurde auch dort nach Ihnen gesucht?

A: Nein.

F: Möchten Sie die Feststellungen des BFA Ihr Heimatland betreffend von der anwesenden Dolmetscherin übersetzt bekommen bzw. diese in Kopie mitnehmen und eine schriftliche Stellungnahme innerhalb einer Frist von 2 Wochen dazu abgeben?

A: Ich brauche diese Informationen nicht."

Der Erstbeschwerdeführer wurde darüber belehrt, dass er auch als gesetzlicher Vertreter der minderjährigen Kinder zu den Asylgründen der Kinder befragt wird: "F: Welche Asylgründe können Sie für Ihre Kinder vorbringen?

A: Sie haben keine eigenen Gründe.

F: Was befürchten Sie im Falle der Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat für sich und Ihre Kinder?

A: Dass alles was war, von vorne wieder anfängt.

F: Könnten Sie sich nicht in einem anderen Teil der Russischen Föderation niederlassen?

A: Nein. Ich müsste mich anmelden. Dann wüssten Sie, wo ich mich aufhalte.

F: Haben Sie außer Ihrer Kernfamilie familiäre Beziehungen in Österreich?

A: Nein."

In der Folge beantwortete der Erstbeschwerdeführer Fragen zu seiner Integration in Österreich.

Am 05.06.2013 langte beim Bundesasylamt ein Verständigungsformular über die freiwillige Rückkehr der Mutter der Zweitbeschwerdeführerin nach Dagestan, datiert mit 05.06.2013, ein.

Am 17.07.2013 langte beim Bundesasylamt ein Formular über den Widerruf der freiwilligen Rückkehr der Mutter der Zweitbeschwerdeführerin, datiert mit 16.07.2013, ein. Begründet wurde der Widerruf mit der Krankheit ihrer Tochter (der Zweitbeschwerdeführerin), deren Pflege sie übernehme.

Am 28.01.2014 wurde die Zweitbeschwerdeführerin von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des BFA befragt. Zusammengefasst gab sie im Wesentlichen an: "F: Fühlen Sie sich heute psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu Ihrem Asylverfahren zu machen?

A: Ja. Es geht mir etwas besser. Am 31. Jänner bekomme ich die nächste Chemotherapie.

F: Seit wann bestehen Ihre gesundheitlichen Probleme?

A: Vor 5 Jahren hatte ich gesundheitliche Probleme. Die Ärzte haben 2008 schon diagnostiziert, dass ich an der Nasenscheidewand und am Gaumen Krebs habe. Wir haben damals in Norden in XXXX gelebt. Mein Mann hat dort gearbeitet. Ich bin mit den Kindern wegen der Behandlung nach Dagestan zurückgegangen. 2010 sagten die Ärzte, dass ich geheilt bin. Ich bekam Strahlentherapie. Dann hat man beim CT und bei MRT nichts mehr gesehen. Ich bin in Dagestan geblieben. Mein Mann hat weiter im Norden gearbeitet. Er kam immer für 15 Tage nach Hause. 2010 haben wir mit dem Hausbau begonnen. Meine Mutter ist immer wieder gekommen. Meine Schwiegermutter lebt neben uns. Ich bin jedes halbe Jahr zur Kontrolle gegangen, man hat gesagt, es ist alles in Ordnung.A: Vor 5 Jahren hatte ich gesundheitliche Probleme.

Die Ärzte haben 2008 schon diagnostiziert, dass ich an der Nasenscheidewand und am Gaumen Krebs habe. Wir haben damals in Norden in römisch 40 gelebt. Mein Mann hat dort gearbeitet. Ich bin mit den Kindern wegen der Behandlung nach Dagestan zurückgegangen. 2010 sagten die Ärzte, dass ich geheilt bin. Ich bekam Strahlentherapie. Dann hat man beim CT und bei MRT nichts mehr gesehen. Ich bin in Dagestan geblieben. Mein Mann hat weiter im Norden gearbeitet. Er kam immer für 15 Tage nach Hause. 2010 haben wir mit dem Hausbau begonnen. Meine Mutter ist immer wieder gekommen. Meine Schwiegermutter lebt neben uns. Ich bin jedes halbe Jahr zur Kontrolle gegangen, man hat gesagt, es ist alles in Ordnung.

F: Ist in Dagestan Ihre Erkrankung erneut ausgebrochen?

A: Nein. Im Zug auf der Reise her, begann eine Grippe. Ich wusste nicht, dass es von neuem wieder angefangen hat.

V: Sie haben bei der Erstbefragung im April 2012 angegeben, dass Sie Lungenkrebs. Was sagen Sie dazu?

A: Lungenkrebs hatte ich nicht, ich hatte Husten. Ich wusste ja nicht, dass ich Krebs habe. Dass ich Krebs habe, habe ich vor der Befragung aber in Hochegg schon erfahren..."

Die Zweitbeschwerdeführerin führte weiters zusammengefasst aus: "F: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht?

A: Ja.

F: Wurden diese so wie Sie es gesagt haben korrekt protokolliert und rückübersetzt?

A: Ja. Die Dolmetscher im ersten und zweiten Verfahren haben schlecht Russisch gesprochen. Dass ich Lungenkrebs habe, habe ich erst hier erfahren. Nach Entlassung aus dem Krankenhaus hatte ich mein erstes Weginterview.

F: Haben Sie irgendwelche Dokumente oder sonstige Beweismittel, die Sie im bisherigen Verfahren noch nicht vorgelegt haben?

A: Mein Mann hat alles gezeigt. Wenn ich den neuen Befund habe, werde ich ihn vorlege.

F: Haben Sie zur Zeit Kontakt mit irgend jemandem zu Hause?

A: Ja, per skype mit der Schwiegermutter und den Schwestern meiner Mutter.

F: Schildern Sie die Gründe, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen und einen Asylantrag gestellt haben von sich aus vollständig und wahrheitsgemäß. Ihre Angaben im Asylverfahren werden vertraulich behandelt und nicht an die Behörden Ihres Heimatlandes weitergeleitet. Es ist unumgänglich, dass Sie die Wahrheit sagen, nichts verschweigen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte selbständig und über Nachfrage wahrheitsgemäß darlegen.

A: Im Sommer 2011 war meine Mutter bei mir. Mein Mann war bei der Arbeit im Norden. Er hat als Erdölarbeiter bei der Firma XXXX gearbeitet. Wenn er nicht da war, hat meine Mutter bei mir gelebt. Sie hat 4 Cousins. 2 sind im ersten und zweiten Krieg gestorben. 2 sind am Leben geblieben. Einer war XXXX geboren, gleich wie ich. Er hat gegen die Russen gekämpft. Er hat aber keine Anschläge gemacht. Er hat nur so gekämpft. Er hat im Wald gelebt.A: Im Sommer 2011 war meine Mutter bei mir. Mein Mann war bei der Arbeit im Norden. Er hat als Erdölarbeiter bei der Firma römisch 40 gearbeitet. Wenn er nicht da war, hat meine Mutter bei mir gelebt. Sie hat 4 Cousins. 2 sind im ersten und zweiten Krieg gestorben. 2 sind am Leben geblieben. Einer war römisch 40 geboren, gleich wie ich. Er hat gegen die Russen gekämpft. Er hat aber keine Anschläge gemacht. Er hat nur so gekämpft. Er hat im Wald gelebt.

F: Wie hat er gekämpft?

A: Mit der Waffe. Er hat zurückgeschossen. Er kam deswegen nach dem Krieg ins Gefängnis. Er hat erzählt, dass sie gefoltert wurden. Er hat sich versteckt und ist manchmal zu meiner Mutter gekommen. In der Zeit, als meine Mutter bei mir war, ist er zu mir gekommen. Es war im Anfang Juli oder August, genau weiß ich es nicht. Es war 2011. Meine Mutter ist bei mir geblieben, er auch. Am 17. ist mein Mann gekommen. Er ist mit dem Flieger bis Samara geflogen und von dort mit dem Bus oder Zug gekommen. Nachdem mein Mann zurück war, blieb XXXX. Mein Mann hat ihn auch beherbergt. XXXX wollte weg. Mein Mann sagte, dass er bleiben soll, es wisse ohnehin niemand, dass er da ist. Er ist nie aus dem Haus gegangen, damit ihn die Nachbarn nicht sehen.

Er hat aber die ganze Zeit mit seinen Freunden, die im Wals lebten, Kontakt. Am Ende des Monats, er war schon ca. 3 Wochen bei uns, als wir schon alle geschlafen haben, hat uns die Polizei oder der OMON aufgeweckt. Sie waren alle maskiert. Sie habe keine Dokumente vorgelegt. Meine Mutter, ich und die Kinder haben in einem Zimmer geschlafen. Mein Mann und XXXX haben je in einem anderen Zimmer geschlafen. Als ob sie gewusst hätten, wer wo schläft, haben sie meinem Mann und XXXX Handschellen angelegt und ins Auto gesetzt. Uns ließ man Schlafmäntel anziehen. Die Männer durften nichts überziehen. Sie haben uns alle aufs Revier mitgenommen. Wir haben nicht gesehen, wohin sie die Männer gebracht haben.

Wir sind mit den Kindern im Korridor gesessen. Wir haben die Kinder beruhigt. Es waren Schreie zu hören. Man wusste, dass jemand geschlagen wurde. Uns haben sie gar nicht einvernommen. Sie haben uns nichts gesagt, gegen Morgen haben sie uns nach Hause gebracht. XXXX und mein Mann blieben im Gefängnis. Der Onkel meines Mannes ging zur Polizei. Was XXXX angeht, gab es keine Möglichkeit, ihn aus dem Gefängnis zu holen. Sie sagten, dass sie für meinen Mann für 2500 Euro das Verfahren einstellen würden. Einen Monat lang war er im Gefängnis. Als er herauskam, hatte er gebrochene Rippen, 4 Finger der linken Hand haben nicht funktioniert. 2 Finger wurden besser, als er noch zu Hause war, zwei Finger besserten sich hier.

Man sagte uns, dass das Verfahren eingestellt ist. Das haben sie aber nicht gemacht. Es wurde an eine andere Abteilung weitergegeben. Wir haben Vorladungen vom Bezirk XXXX bekommen. Mein Mann wurde vorgeladen. Sie sagten, wenn er 10000 Euro bezahlt, wird auch dort sein Verfahren eingestellt. Sein Onkel, der Bruder seiner Mutter hat etwas Geld. Er hat die halbe Summe bezahlt. Er sagte, dass sie die andere Hälfte später zahlen werden. Sie haben uns dann schnell außer Landes gebracht. Ich habe mit den Kindern Reisepässe bekommen. Mein Mann hat keinen Reisepass bekommen, weil er erst ein Monat zuvor aus dem Gefängnis kam. Ich habe mich zur Ausreise schon vorbereitet. Meine Mutter sagte, dass sie mich nicht alleine fahren lässt.

Sie hatte einen Pass. Sie wollte bleiben, bis mein Mann kommt.A: Mit der Waffe. Er hat zurückgeschossen. Er kam deswegen nach dem Krieg ins Gefängnis. Er hat erzählt, dass sie gefoltert wurden. Er hat sich versteckt und ist manchmal zu meiner Mutter gekommen. In der Zeit, als meine Mutter bei mir war, ist er zu mir gekommen. Es war im Anfang Juli oder August, genau weiß ich es nicht. Es war 2011. Meine Mutter ist bei mir geblieben, er auch. Am 17. ist mein Mann gekommen. Er ist mit dem Flieger bis Samara geflogen und von dort mit dem Bus oder Zug gekommen. Nachdem mein Mann zurück war, blieb römisch 40 . Mein Mann hat ihn auch beherbergt. römisch 40 wollte weg. Mein Mann sagte, dass er bleiben soll, es wisse ohnehin niemand, dass er da ist.

Er ist nie aus dem Haus gegangen, damit ihn die Nachbarn nicht sehen. Er hat aber die ganze Zeit mit seinen Freunden, die im Wals lebten, Kontakt. Am Ende des Monats, er war schon ca. 3 Wochen bei uns, als wir schon alle geschlafen haben, hat uns die Polizei oder der OMON aufgeweckt. Sie waren alle maskiert. Sie habe keine Dokumente vorgelegt. Meine Mutter, ich und die Kinder haben in einem Zimmer geschlafen. Mein Mann und römisch 40 haben je in einem anderen Zimmer geschlafen. Als ob sie gewusst hätten, wer wo schläft, haben sie meinem Mann und römisch 40 Handschellen angelegt und ins Auto gesetzt. Uns ließ man Schlafmäntel anziehen. Die Männer durften nichts überziehen. Sie haben uns alle aufs Revier mitgenommen.

Wir haben nicht gesehen, wohin sie die Männer gebracht haben. Wir sind mit den Kindern im Korridor gesessen. Wir haben die Kinder beruhigt. Es waren Schreie zu hören. Man wusste, dass jemand geschlagen wurde. Uns haben sie gar nicht einvernommen. Sie haben uns nichts gesagt, gegen Morgen haben sie uns nach Hause gebracht. römisch 40 und mein Mann blieben im Gefängnis. Der Onkel meines Mannes ging zur Polizei. Was römisch 40 angeht, gab es keine Möglichkeit, ihn aus dem Gefängnis zu holen. Sie sagten, dass sie für meinen Mann für 2500 Euro das Verfahren einstellen würden. Einen Monat lang war er im Gefängnis. Als er herauskam, hatte er gebrochene Rippen, 4 Finger der linken Hand haben nicht funktioniert. 2 Finger wurden besser, als er noch zu Hause war, zwei Finger besserten sich hier.

Man sagte uns, dass das Verfahren eingestellt ist. Das haben sie aber nicht gemacht. Es wurde an eine andere Abteilung weitergegeben. Wir haben Vorladungen vom Bezirk römisch 40 bekommen. Mein Mann wurde vorgeladen. Sie sagten, wenn er 10000 Euro bezahlt, wird auch dort sein Verfahren eingestellt. Sein Onkel, der Bruder seiner Mutter hat etwas Geld. Er hat die halbe Summe bezahlt. Er sagte, dass sie die andere Hälfte später zahlen werden. Sie haben uns dann schnell außer Landes gebracht. Ich habe mit den Kindern Reisepässe bekommen. Mein Mann hat keinen Reisepass bekommen, weil er erst ein Monat zuvor aus dem Gefängnis kam. Ich habe mich zur Ausreise schon vorbereitet. Meine Mutter sagte, dass sie mich nicht alleine fahren lässt.

Sie hatte einen Pass. Sie wollte bleiben, bis mein Mann kommt.

F: Haben Sie alle Fluchtgründe genannt?

A: Ja. Weil wir einen Widerstandskämpfer versteckt haben, kommt bis jetzt die Polizei. Wenn wir skypen, heißt es immer, gestern war jemand da, letzte Woche war jemand da. Sie erzählen, dass nach XXXX gefragt wird.A: Ja. Weil wir einen Widerstandskämpfer versteckt haben, kommt bis jetzt die Polizei. Wenn wir skypen, heißt es immer, gestern war jemand da, letzte Woche war jemand da. Sie erzählen, dass nach römisch 40 gefragt wird.

F: Wie lange hat die Aktion im Haus gedauert, als Sie alle mitgenommen wurden?

A: Sie haben die Männer gepackt. Sie haben nach Waffen gesucht.

Die Frage wird wiederholt.

A: Ich weiß es nicht, ich kann mich an die Details nicht erinnern. Es sind so viele Jahre vergangen.

F: Wie haben die Männer ausgesehen?

A: Einige hatten Tarnuniformen an, alle trugen Gesichtsmasken, die Augen waren zu sehen. Die meisten waren in schwarzer Kleidung. Sie hatten große Autos.

F: Konnten Sie erkennen, ob es sich um Russen oder Tschetschenen handelt?

A: Das weiß ich nicht. Sie haben untereinander Russisch gesprochen. Die Russen kennen sich bei uns nicht aus, es waren sicher unsrige vorne dabei.

F: Was ist Ihre Muttersprache?

A: Tschetschenisch.

F: Würden Sie, wen jemand Russisch spricht, erkennen, ob es ein gebürtiger Russe ist?

A: Ich könnte es unterscheiden. Aber da sie einander nur sehr laut zugerufen haben, konnte ich es nicht feststellen.

F: Kann man sagen, dass XXXX ein Widerstandskämpfer war?F: Kann man sagen, dass römisch 40 ein Widerstandskämpfer war?

A: Ja.

F: Von wem haben Sie erfahren, dass XXXX ein Widerstandskämpfer war?F: Von wem haben Sie erfahren, dass römisch 40 ein Widerstandskämpfer war?

A: Er hat es selber erzählt. Er hat erzählt, dass er Lebensmittel einkauft und in den Wald bringt.

F: Habe ich Sie richtig verstanden, dass Sie zugleich mit Ihrem Mann und XXXX weggebracht wurden.F: Habe ich Sie richtig verstanden, dass Sie zugleich mit Ihrem Mann und römisch 40 weggebracht wurden.

F: Ja. Wir wurden aber in anderen Autos transportiert. Meinen Mann und XXXX haben sie vor uns in Handschellen hinausgeführt.F: Ja. Wir wurden aber in anderen Autos transportiert. Meinen Mann und römisch 40 haben sie vor uns in Handschellen hinausgeführt.

V: Sie haben bei der Erstbefragung im April 2012 angegeben, dass XXXX und Ihr Mann abgeholt worden wären und man Sie erst später geholt hätte. Wie erklären Sie das?V: Sie haben bei der Erstbefragung im April 2012 angegeben, dass römisch 40 und Ihr Mann abgeholt worden wären und man Sie erst später geholt hätte. Wie erklären Sie das?

A: Ich weiß nicht, warum das so dasteht.

V: Sie haben bei der Erstbefragung im April 2012 auch angegeben, dass Sie erst von den Uniformierten erfahren hätten, dass XXXX ein Widerstandskämpfer ist. Heute geben Sie etwas anderes an.V: Sie haben bei der Erstbefragung im April 2012 auch angegeben, dass Sie erst von den Uniformierten erfahren hätten, dass römisch 40 ein Widerstandskämpfer ist. Heute geben Sie etwas anderes an.

A: Ich wusste, dass er ein Widerstandskämpfer ist. Sie sagten, dass er ein Terrorist ist. Das ist etwas anderes. Ich kann mich nicht an alles erinnern, was ich gesagt habe.

F: Wurde Ihr Mann danach noch ein Mal verhaftet?

A: Ja. Wie ich schon sagte, wollten Sie 10.000 Euro haben.

F: Erzählen Sie bitte von dieser Festnahme?

A: Das war die XXXX Polizei. Es sind nur 2 oder 3 gekommen. Sie haben Ihre Gesichter gezeigt. Sie haben ihn mitgenommen.A: Das war die römisch 40 Polizei. Es sind nur 2 oder 3 gekommen. Sie haben Ihre Gesichter gezeigt. Sie haben ihn mitgenommen.

F: Beschreiben Sie das bitte genauer.

A: Ich kann es nur ungefähr sagen. Im Juli oder August haben sie ihn mitgenommen, das war mit XXXX. Da war er einen Monat dort. Einen Monat später war das. Sie haben sich normal verhalten. Sie haben die Vorladung gezeigt. Sie haben auch keine Handschellen angelegt. Er war ein paar Tage weg, glaube ich. Sie haben mit seinem Onkel Kontakt aufgenommen.A: Ich kann es nur ungefähr sagen. Im Juli oder August haben sie ihn mitgenommen, das war mit römisch 40 . Da war er einen Monat dort. Einen Monat später war das. Sie haben sich normal verhalten. Sie haben die Vorladung gezeigt. Sie haben auch keine Handschellen angelegt. Er war ein paar Tage weg, glaube ich. Sie haben mit seinem Onkel Kontakt aufgenommen.

F: Wurde Ihr Mann beim zweiten Mal von zu Hause abgeholt?

A: Ich glaube schon. Ich habe am Markt gearbeitet. Am Telefon hat mir meine Schwiegermutter gesagt, dass er mitgenommen wurde.

F: Wo haben Sie nach der zweiten Festnahme gelebt?

A: Ich habe zu Hause an meiner Adresse gelebt. Mein Mann war danach ein Mal bei einem Cousin, dann bei einem anderen Cousin.

F: War Ihr Mann nie mehr zu Hause?

A: Er hat uns nur besucht und ist schnell wieder weg. Nachgefragt gebe ich an, dass er sagte, dass er beispielsweise bei Ruslan oder bei Rustam ist.

F: Was ist in der Zeit passiert, als sich Ihr Mann versteckt hielt?

A: Nichts. Es blieb ruhig. Die Kinder gingen in den Kindergarten, ich habe am Markt gearbeitet.

F: Kamen in dieser Zeit weitere Vorladungen?

A: Als ich schon weg war, hat er glaube ich noch Vorladungen bekommen. Als ich noch zu Hause war, ist nichts gekommen.

V: Sie haben bei der Erstbefragung im März 2013 angegeben, dass Ihr Mann drei Monate nach seiner ersten Freilassung wieder verhaftet wurde. Was sagen Sie dazu?

A: Das erste Mal wurde er nach einem Monat freigelassen. Ich weiß es nicht, wie ich es so sagen konnte.

F: Hatten Sie keine Bedenken, einen Cousin, von dem Sie angeblich wussten, dass er Widerstandskämpfer ist, für mehrere Wochen in Ihrem Haus zu verstecken?

A: Man muss ja Verwandten helfen, niemand wusste, dass er bei uns ist.

F: Wie kam die Miliz dann drauf, dass er bei Ihnen ist?

A: Später hat man uns gesagt, dass es aufgrund der Telefonverbindungen war.

F: Wie kommt XXXX zu der Annahme, dass man Ihnen eine adäquate Krebsbehandlung in Ihrer Heimat verwehrt hätte?F: Wie kommt römisch 40 zu der Annahme, dass man Ihnen eine adäquate Krebsbehandlung in Ihrer Heimat verwehrt hätte?

A: Das weiß ich nicht. Ich habe so etwas zu ihm nie gesagt.

F: Haben Sie bis zur Ausreise an Ihrer Adresse gelebt?

A: Ja.

F: Möchten Sie die Feststellungen des BFA Ihr Heimatland betreffend von der anwesenden Dolmetscherin übersetzt bekommen bzw. diese in Kopie mitnehmen und eine schriftliche Stellungnahme innerhalb einer Frist von 2 Wochen dazu abgeben?

A: Ich sehe alle diese Informationen im Fernsehen. Ich verzichte darauf."

Die Zweitbeschwerdeführerin wurde darüber belehrt, dass sie in der Folge auch als gesetzliche Vertreterin der minderjährigen Kinder zu den Asylgründen der Kinder befragt wird: "F: Welche Asylgründe können Sie für Ihre Kinder vorbringen?

A: Sie haben keine eigenen Gründe.

F: Was befürchten Sie im Falle der Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat?

A: Ich kehre nur mit meinem Mann zurück. Er ist aber in Gefahr. Mir und den Kindern würde nichts passieren.

F: Haben Sie außer Ihrem Mann, den Kindern und Ihrer Mutter familiäre Beziehungen in Österreich?

A: Nein."

In der Folge wurde die Zweitbeschwerdeführerin über ihre Integration befragt.

Hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin wurden zahlreiche medizinische Befunde in Vorlage gebracht. Im Wesentlichen wurde festgestellt, dass die Zweitbeschwerdeführerin in einem Landesklinikum seit März 2012 aufgrund eines histologisch nachgewiesenen beidseitigen Plattenepithelcarcinoms in ärztlicher Behandlung sei. Bei der Beschwerdeführerin wurde im Ambulanzbericht eines Landesklinikums vom 10.01.2014 "Therapiepause wegen Panzytopenie unter laufender palliativer Chemotherapie" diagnostiziert.

Im Aktenvermerk der belangten Behörde vom 12.02.2014 wurde festgestellt, dass der Zweitbeschwerdeführerin am 21.02.2014 eine Chemotherapie verabreicht werde.

Im nunmehr angefochtenen Bescheid des Erstbeschwerdeführers vom 11.02.2014 wurde dessen Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde dessen Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Erstbeschwerdeführer gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl.

I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Erstbeschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr 100/2005 (FPG) idgF, erlassen und es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei. Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG betrage die Frist für ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III.).Im nunmehr angefochtenen Bescheid des Erstbeschwerdeführers vom 11.02.2014 wurde dessen Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde dessen Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).

Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Erstbeschwerdeführer gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Erstbeschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen und es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG betrage die Frist für ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch drei.).

Nach Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle und Feststellungen zum Herkunftsstaat wurde die Identität, die russische Staatsangehörigkeit und die tschetschenische Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers ebenso festgestellt, als, dass er in Dagestan gelebt habe. Weiters wurde die legale Einreise mit einem Flugzeug über Prag festgestellt und dass sich die Mitglieder seiner Kernfamilie sowie seine Schwiegermutter bereits seit März 2012 in Österreich befinden. Er leide an keiner schwerwiegenden lebensbedrohenden physischen oder psychischen Erkrankung oder sonstigen Beeinträchtigung. Seinen Angehörigen sei weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt worden.

Es habe unter Zugrundelegung des Vorbringens des Erstbeschwerdeführers nicht festgestellt werden können, dass ihm in der Russischen Verfolgung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten drohen würde. Feststellt wurde, dass er offensichtlich in der Hoffnung auf eine bessere medizinische Versorgung nach Österreich gekommen sei. Seinen Angehörigen sei weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt worden. Eine Verfolgung in seinem Herkunftsstaat habe ebensowenig festgestellt werden können wie eine Bedrohungssituation im Falle seiner Rückkehr. Er verfüge über familiäre Anknüpfungspunkte (Mutter, Onkel, Geschwister) in Dagestan. Im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation respektive Dagestan sei von der erfolgreichen Abdeckung seiner lebensnotwendigen Bedürfnisse auszugehen.

In gesamtheitlicher Betrachtungsweise des Vorbringens gelangte die belangte Behörde zum Schluss, dass der Erstbeschwerdeführer seinen Fluchtgrund zwar asylbezogen geschildert habe, die von ihm geschilderten Ereignisse aufgrund der widersprüchlichen Angaben, sowie mangels Nachvollziehbarkeit und Plausibilität jedoch nicht wirklich erlebt haben dürfte, weshalb die Glaubwürdigkeit zu versagen sei, und es könne deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass der Erstbeschwerdeführer begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht habe. Glaubhaft sei vielmehr, dass er nach Österreich gekommen sei, um seiner Frau eine bessere medizinische Behandlung zu ermöglichen. Eine besondere Integrationsverfestigung des Erstbeschwerdeführers in Österreich habe nicht festgestellt werden können.

Im ebenfalls nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes hinsichtlich der Zweitbeschwerdführerin vom 14.02.2014 wurde deren Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde deren Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der Zweitbeschwerdeführerin gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt.

Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen die Zweitbeschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr 100/2005 (FPG) idgF, erlassen und es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei. Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG betrage die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III.).Im ebenfalls nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes hinsichtlich der Zweitbeschwerdführerin vom 14.02.2014 wurde deren Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde deren Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).

Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der Zweitbeschwerdeführerin gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen die Zweitbeschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen und es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG betrage die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch drei.).

Nach Wiedergabe des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat wurde die Identität, die russische Staatsangehörigkeit und die tschetschenische Volksgruppenzugehörigkeit festgestellt, sowie, dass die Zweitbeschwerdeführerin in Dagestan lebt. Festgestellt wurde die illegale Einreise zusammen mit der Mutter und den minderjährigen Kindern sowie deren Erkrankung an einem Plattenepithelcarcinom, weshalb sie eine Chemotherapie erhalte. Laut Ambulanzbericht vom 10.01.2014 sei der Allgemeinzustand sehr zufriedenstellend, sodass eine stationäre Aufnahme nicht erforderlich sei. Aufgrund einer Panzytopenie (Verminderung der Erythro-, Granulo- u. Thrombozyten im Blut) sei eine Therapiepause verordnet worden, über eine Fortsetzung werde aufgrund der Laborwerte entschieden werden. Weiters leide sie an einer "Rez. depr. Episode" und einer PTSD. Es habe unter Zugrundelegung des Vorbringens der Zweitbeschwerdeführerin nicht festgestellt werden können, dass ihr in der Russischen Verfolgung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten drohen würde. Feststellt wurde, dass sie offensichtlich in der Hoffnung auf eine bessere medizinische Versorgung nach Österreich gekommen sei.

In gesamtheitlicher Betrachtungsweise des Vorbringens sei die belangte Behörde zum Schluss gelangt, dass die Zweitbeschwerdeführerin ihren Fluchtgrund zwar asylbezogen geschildert habe, die von ihr geschilderten Ereignisse aufgrund der widersprüchlichen Angaben, sowie mangels Nachvollziehbarkeit und Plausibilität jedoch nicht wirklich erlebt haben dürfte, weshalb die Glaubwürdigkeit zu versagen sei, und es könne deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass die Zweitbeschwerdeführerin begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht habe. Glaubhaft sei vielmehr, dass sie nach Österreich gekommen sei, um hier eine bessere medizinische Behandlung zu erhalten. Dafür würden auch die Angaben ihrer Mutter in der Erstbefragung vom 12.03.2012 sprechen, wo diese ausgeführt habe, dass die Ärzte in Russland zu Behandlung im Ausland geraten hätten. Dies würde auch erklären, warum der Mann der Zweitbeschwerdeführerin zuerst deren dringendere Ausreise organisiert habe und selbst erst einige Monate später gefolgt wäre.

Da der Zweitbeschwerdeführerin keine Verfolgung drohe und sie Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat habe, gehe die belangte Behörde davon aus, dass der Zweitbeschwerdeführerin im Herkunftsstaat auch keine Gefahren drohen, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden.

Hinsichtlich ihrer Krebsbehandlung sei zu bemerken, dass in der Russischen Föderation bzw. in Dagestan eine ausreichende medizinische Grundversorgung bestehe, weswegen die Zweitbeschwerdeführerin selbst im Falle einer Verschlechterung ihres gesundheitlichen Zustandes nach Verabreichung der vorläufig letzten Chemotherapie ausreichend behandelt werden könne.

Eine besondere Integrationsverfestigung der Zweitbeschwerdeführerin in Österreich habe nicht festgestellt werden können.

Mit Bescheiden vom selben Tag ergingen gleichlautende Entscheidungen hinsichtlich der Dritt- und der Viertbeschwerdeführerin.

Hinsichtlich der Mutter der Zweitbeschwerdeführerin erging am 17.02.2014 ebenfalls ein gleichlautender Bescheid. Beweiswürdigend wurde hinsichtlich der Mutter der Zweitbeschwerdeführerin insbesondere ausgeführt, dass sie im Laufe ihres Asylverfahrens mehrmals behauptet habe, selbst nie bedroht oder verfolgt worden zu sein. Die dann von ihr in der Einvernahme am 22.01.2014 in den Raum gestellte Verfolgungssituation im Zusammenhang mit einer ihr angeblich unterstellten Unterstützung von XXXX, einem angeblichen Widerstandskämpfer, sei aufgrund der zahlreichen Widersprüche nicht glaubhaft. Bereits ihre Angaben zum Verwandtschaftsverhältnis zu XXXX seien nicht stimmig. Während sie in der Erstbefragung am 12.03.2012 von XXXX als ihren Cousin gesprochen hätte, habe sie XXXX in der Erstbefragung als Großneffen und in der Einvernahme am 22.01.2014 als Neffen bezeichnet.

Diese Antworten würden zwar für sich betrachtet noch nicht zwingend einen Widerspruch darstellen, jedoch zeige sie, dass sie Details unterschiedlich schildere und dies nicht oder nicht in dieser Form zu erwarten sei, wenn das Geschilderte auch tatsächlich der Wahrheit entspreche. Auch führe sie in der Einvernahme am 22.01.2014 erstmals aus, zusammen mit ihrer Tochter und den Kindern in der Nacht, als ihr Schwiegersohn (der Erstbeschwerdeführer) das erste Mal verhaftet worden sei, ebenfalls mitgenommen worden zu sein. Sie habe diese zu den beiden Erstbefragungen divergierenden Angaben auf Vorhalt nicht glaubhaft entkräften können. Ebenso schuldig sei sie nähere Angaben zu den von ihr vorgebrachten drei bis vier "Festnahmen" ihres Schwiegersohnes.

Diese Anzahl decke sich im Übrigen nicht mit dem Vorbringen ihres Schwiegersohnes. Aus dem Vorbringen der Mutter der Zweitbeschwerdeführerin in der Erstbefragung ergebe sich, dass sie als auch ihre Angehörigen in den gegenständlichen Verfahren eine konstruierte Fluchtgeschichte präsentiert haben. Die Mutter der Zweitbeschwerdeführerin habe in der Erstbefragung noch gänzlich unbeeinflusst geschildert, ihr Cousin XXXX habe im ersten Krieg (von 1994 bis 1996!) für einige Monate bei ihnen gewohnt und sie hätten alle deswegen keine Ruhe gehabt. Die Familienmitglieder hätten deshalb aus Angst im Keller gelebt. Das später behauptete Vorbringen stelle jedoch ein gänzlich anderes Szenario dar. Dass in ihrem Fall nicht von einer asylrelevanten Bedrohungssituation auszugehen sei, lasse sich auch an ihrer Begründung für die Rücknahme ihrer Entscheidung zur freiwilligen Rückkehr nach Dagestan erkennen.

Das dargelegte Motiv der Mutter der Zweitbeschwerdeführerin für ihren Verbleib in Österreich sei nämlich nicht eine eventuell noch immer bestehende Bedrohungssituation sondern der Gesundheitszustand ihrer Tochter.Hinsichtlich der Mutter der Zweitbeschwerdeführerin erging am 17.02.2014 ebenfalls ein gleichlautender Bescheid. Beweiswürdigend wurde hinsichtlich der Mutter der Zweitbeschwerdeführerin insbesondere ausgeführt, dass sie im Laufe ihres Asylverfahrens mehrmals behauptet habe, selbst nie bedroht oder verfolgt worden zu sein. Die dann von ihr in der Einvernahme am 22.01.2014 in den Raum gestellte Verfolgungssituation im Zusammenhang mit einer ihr angeblich unterstellten Unterstützung von römisch 40 , einem angeblichen Widerstandskämpfer, sei aufgrund der zahlreichen Widersprüche nicht glaubhaft.

Bereits ihre Angaben zum Verwandtschaftsverhältnis zu römisch 40 seien nicht stimmig. Während sie in der Erstbefragung am 12.03.2012 von römisch 40 als ihren Cousin gesprochen hätte, habe sie römisch 40 in der Erstbefragung als Großneffen und in der Einvernahme am 22.01.2014 als Neffen bezeichnet. Diese Antworten würden zwar für sich betrachtet noch nicht zwingend einen Widerspruch darstellen, jedoch zeige sie, dass sie Details unterschiedlich schildere und dies nicht oder nicht in dieser Form zu erwarten sei, wenn das Geschilderte auch tatsächlich der Wahrheit entspreche. Auch führe sie in der Einvernahme am 22.01.2014 erstmals aus, zusammen mit ihrer Tochter und den Kindern in der Nacht, als ihr Schwiegersohn (der Erstbeschwerdeführer) das erste Mal verhaftet worden sei, ebenfalls mitgenommen worden zu sein.

Sie habe diese zu den beiden Erstbefragungen divergierenden Angaben auf Vorhalt nicht glaubhaft entkräften können. Ebenso schuldig sei sie nähere Angaben zu den von ihr vorgebrachten drei bis vier "Festnahmen" ihres Schwiegersohnes. Diese Anzahl decke sich im Übrigen nicht mit dem Vorbringen ihres Schwiegersohnes. Aus dem Vorbringen der Mutter der Zweitbeschwerdeführerin in der Erstbefragung ergebe sich, dass sie als auch ihre Angehörigen in den gegenständlichen Verfahren eine konstruierte Fluchtgeschichte präsentiert haben. Die Mutter der Zweitbeschwerdeführerin habe in der Erstbefragung noch gänzlich unbeeinflusst geschildert, ihr Cousin römisch 40 habe im ersten Krieg (von 1994 bis 1996!) für einige Monate bei ihnen gewohnt und sie hätten alle deswegen keine Ruhe gehabt.

Die Familienmitglieder hätten deshalb aus Angst im Keller gelebt. Das später behauptete Vorbringen stelle jedoch ein gänzlich anderes Szenario dar. Dass in ihrem Fall nicht von einer asylrelevanten Bedrohungssituation auszugehen sei, lasse sich auch an ihrer Begründung für die Rücknahme ihrer Entscheidung zur freiwilligen Rückkehr nach Dagestan erkennen. Das dargelegte Motiv der Mutter der Zweitbeschwerdeführerin für ihren Verbleib in Österreich sei nämlich nicht eine eventuell noch immer bestehende Bedrohungssituation sondern der Gesundheitszustand ihrer Tochter.

Gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Beschwerdeführer wurden fristgerecht die verfahrensgegenständlichen Beschwerden erhoben. Begründet wurden die Beschwerden damit, dass im angefochtenen Bescheid beweiswürdigend ausgeführt wurde, die Fluchtgründe würden nicht als glaubwürdig angesehen werden, weil die Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich bzw. widersprüchlich dargestellt worden seien. Überdies hätten sich Widersprüche bei Vergleich der Angaben der Eheleute ergeben. Die Probleme hätten mit der Unterschlupf-Gewährung für einen Cousin der Mutter der Zweitbeschwerdeführerin durch die Mutter der Zweitbeschwerdeführerin begonnen bzw. stünden damit im Zusammenhang.

Keineswegs hätte die Familie der Beschwerdeführer den Widerstandskampf in Dagestan in irgendeiner Art und Weise unterstützen wollen. Der familiäre Kodex sei der Grund dafür, weshalb die Sicherheitsbehörden den Erstbeschwerdeführer seit diesem Zeitpunkt unablässig verfolgen und eine Unterstützung des Widerstandes durch den Erstbeschwerdeführer vermuten würden. Hinsichtlich der vorgelegten Ladungen sei von der belangten Behörde lediglich dahingehend argumentiert worden, dass "mangels Vorlage von Kuverts die postalische Sendung nicht feststellbar" sei. Dabei liege die Annahme nahe, dass sich die belangte Behörde minimal mit der Situation in Dagestan auseinandergesetzt habe. Einerseits würden Ladungen zur Polizei nahezu immer persönlich zum Haus gebracht werden, falls die gesuchte Person anwesend sei, würde die Ladung unmittelbar übernommen, ansonsten würden die Ladungen der Familie oder Nachbarn übergeben werden.

Auszugsweise wurde ein Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe aus September 2011 zitiert, in welchem zusammengefasst darauf verwiesen wurde, dass im Herkunftsstaat ein kompliziertes Geflecht von unterschiedlichen Sicherheitsdiensten vorhanden sei. Verwiesen wurde weiters darauf, dass Personen, welche einmal in Zusammenhang mit der (unterstellten) Mitwirkung in einer bewaffneten Bande gemäß § 209 russisches Strafgesetzbuch verurteilt oder festgenommen worden seien - wie der Erstbeschwerdeführer - ebenso wie deren Familienmitglieder immer wieder mit Festnahmen, Misshandlungen und extralegalen Hinrichtungen rechnen müssten. Da im Haus des Erstbeschwerdeführers ein Widerstandskämpfer (XXXX) lokalisiert worden sei, sei unter Berücksichtigung der zuvor erwähnten Länderinformationen glaubhaft, dass auch der Erstbeschwerdeführer verdächtigt werde mit dem Widerstandskämpfer zu sympathisieren bzw. über Informationen darüber zu verfügen.

Es erscheine daher sehr wahrscheinlich, dass der Erstbeschwerdeführer verdächtigt werde auf irgendeine Weise in den Widerstandskampf involviert zu sein. Es komme regelmäßig zu Verhaftungen aufgrund von Hilfeleistungen an die Rebellen. Der Erstbeschwerdeführer sei bestrebt gewesen zunächst seine Familie außer Landes zu bringen und hätte anfänglich noch gehofft, dass die Verfolgung durch die lokalen Sicherheitsbehörden ein Ende nehmen würde. Aus dem Umstand, dass er unter größter Vorsichtsmaßnahme noch rund ein Jahr in Dagestan verbracht habe um die notwendigen Dokumente für seine Ausreise zu erhalten, könne jedoch nicht geschlossen werden, dass er keine Verfolgung befürchte. Wie man auch den Länderfeststellungen entnehmen könne, würden die Sicherheitsbehörden rigoros gegen Widerstandskämpfer vorgehen.

Jegliche Involvierung, auch eine, wie im Fall des Erstbeschwerdeführers nur herbeigeleitete, komme einer Stigmatisierung der betroffenen Person auf unbestimmte Zeit gleich. Weil der Erstbeschwerdeführer jedoch nicht als Widerstandskämpfer verurteilt worden sei und ebenso wenig ein reguläres Verfahren gegen ihn eingeleitete worden sei, er somit nicht föderal-behördlich aktenkundig gewesen sei, sei es ihm möglich gewesen, mit seinen Dokumenten auszureisen.Auszugsweise wurde ein Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe aus September 2011 zitiert, in welchem zusammengefasst darauf verwiesen wurde, dass im Herkunftsstaat ein kompliziertes Geflecht von unterschiedlichen Sicherheitsdiensten vorhanden sei.

Verwiesen wurde weiters darauf, dass Personen, welche einmal in Zusammenhang mit der (unterstellten) Mitwirkung in einer bewaffneten Bande gemäß Paragraph 209, russisches Strafgesetzbuch verurteilt oder festgenommen worden seien - wie der Erstbeschwerdeführer - ebenso wie deren Familienmitglieder immer wieder mit Festnahmen, Misshandlungen und extralegalen Hinrichtungen rechnen müssten. Da im Haus des Erstbeschwerdeführers ein Widerstandskämpfer (römisch 40 ) lokalisiert worden sei, sei unter Berücksichtigung der zuvor erwähnten Länderinformationen glaubhaft, dass auch der Erstbeschwerdeführer verdächtigt werde mit dem Widerstandskämpfer zu sympathisieren bzw. über Informationen darüber zu verfügen.

Es erscheine daher sehr wahrscheinlich, dass der Erstbeschwerdeführer verdächtigt werde auf irgendeine Weise in den Widerstandskampf involviert zu sein. Es komme regelmäßig zu Verhaftungen aufgrund von Hilfeleistungen an die Rebellen. Der Erstbeschwerdeführer sei bestrebt gewesen zunächst seine Familie außer Landes zu bringen und hätte anfänglich noch gehofft, dass die Verfolgung durch die lokalen Sicherheitsbehörden ein Ende nehmen würde. Aus dem Umstand, dass er unter größter Vorsichtsmaßnahme noch rund ein Jahr in Dagestan verbracht habe um die notwendigen Dokumente für seine Ausreise zu erhalten, könne jedoch nicht geschlossen werden, dass er keine Verfolgung befürchte. Wie man auch den Länderfeststellungen entnehmen könne, würden die Sicherheitsbehörden rigoros gegen Widerstandskämpfer vorgehen.

Jegliche Involvierung, auch eine, wie im Fall des Erstbeschwerdeführers nur herbeigeleitete, komme einer Stigmatisierung der betroffenen Person auf unbestimmte Zeit gleich. Weil der Erstbeschwerdeführer jedoch nicht als Widerstandskämpfer verurteilt worden sei und ebenso wenig ein reguläres Verfahren gegen ihn eingeleitete worden sei, er somit nicht föderal-behördlich aktenkundig gewesen sei, sei es ihm möglich gewesen, mit seinen Dokumenten auszureisen.

Hinsichtlich der gesundheitlichen Situation der Zweitbeschwerdeführerin wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde zusammengefasst davon ausgehe, dass die Zweitbeschwerdeführerin die begründete Furcht vor einer Verfolgung nicht glaubhaft habe darlegen können. Es erscheine für die belangte Behörde vielmehr glaubhaft, dass die Zweitbeschwerdeführerin nach Österreich gekommen sei um eine bessere medizinische Behandlung zu erhalten. Bei der Zweitbeschwerdeführerin sei 2008 Krebs an der Nasenscheidewand und am Gaumen diagnostiziert worden. Nachdem 22 Strahlentherapien durchgeführt worden wären, sei seitens der behandelnden Ärzte im Jahr 2010 eine vollständige Heilung festgestellt worden. Die Zweitbeschwerdeführerin verwies darauf, dass sie ihren Herkunftsstaat aus Furcht vor weiterer Verfolgung verlassen habe.

Man sei gezwungen sich unentwegt frei zu beweisen, weil man seitens der Sicherheitsbehörden dauerhaft verdächtigt werde. Als sie nach Österreich gekommen sei, hätte man bei der Zweitbeschwerdeführerin Epilepsie sowie Lungenkrebs und eine Hirnschwellung im Juli 2013 diagnostiziert. Aufgrund ihrer Krankheit habe sie nie alleine gelassen werden können. Weil ein stationärer Aufenthalt nicht vorgesehen sei, sei die Zweitbeschwerdeführerin vor allem aufgrund der Epilepsie auf fremde Hilfe angewiesen. Seit 21.02.2014 werde sie jeden Freitag mit der Rettung in ein Landesklinikum gebracht, wo erneut mit der Strahlentherapie begonnen worden sei. Es sei noch ungewiss, wie lange die Behandlung dauere.

In der Beschwerdeergänzung, welche dem Bundesverwaltungsgericht am 13.03.2014 übermittelt wurde, wurde ausgeführt, es ergebe sich aus den nunmehr übermittelten ärztlichen Bericht vom 28.02.2014, dass hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin wegen ihrer Grunderkrankung eines ausgedehnten Lungencarcinoms mit Hirnmetastasen ständig schwer belastende Therapien im Landeskrankenhaus erforderlich seien. Noch längere Transportwege seien jedoch für die Patientin unzumutbar. Aus dem ebenfalls übermittelten psychotherapeutischen Befundbericht vom 25.02.2014 wurde ausgeführt, das die Zweitbeschwerdeführerin seit 12.06.2013 in psychotherapeutischer Betreuung sei, sie jedoch ihre wöchentlichen Termine wegen der onkologischen Erkrankung selten wahrnehme. Die sterbende Zweitbeschwerdeführerin leide nicht nur an der fortschreitenden, nur mehr palliativ behandelbaren Krebserkrankung, sondern auch an der Sorge um ihre Familie und die Kinder sowie deren Versorgen nach deren Ableben. Diagnostiziert wurden F 43.2 Anpassungsstörung und eine F 33.1 depressive Episode.

Mit Schreiben vom 14.05.2014 wurden die Beschwerdeführer sowie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 25.06.2014 unter gleichzeitiger Übermittlung der aktuellen Länderberichte zur Lage in der Russischen Föderation respektive Dagestan geladen.

Am 25.06.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht die Verhandlung unter Beisein des Erstbeschwerdeführers, der Zweitbeschwerdeführerin und deren Mutter statt. Das Bundesamt nahm an der Verhandlung nicht teil, sondern hatte mit Schreiben vom 19.05.2014 mitgeteilt, dass die Teilnahme eines Vertreters aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei und zugleich die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde beantragt. Im Zuge der Verhandlung fand eine eingehende Befragung des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin zu den Fluchtgründen, den gesundheitlichen Beeinträchtigungen sowie zur Integration im österreichischen Bundesgebiet durch das Bundesverwaltungsgericht statt und wurde auch die Möglichkeit eingeräumt, zu den im Verfahren herangezogenen Länderberichten Stellung zu nehmen.

Im Wesentlichen gaben der Erstbeschwerdeführer (in der Folge: BF1), die Zweitbeschwerdeführerin (in der Folge: BF2) und die Mutter der Beschwerdeführerin (in der Folge: BF3) im Zuge der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit der ausgewiesenen Vertreterin (in der Folge: BFV) am 25.06.2014 zusammengefasst an: "VR: Möchten Sie zu den im erstinstanzlichen Verfahren bzw. der Beschwerdeschrift vorgebrachten Fluchtgründen bzw. Umständen Ihrer Flucht von sich aus eine Erklärung abgeben bzw. Richtigstellung oder Ergänzungen vornehmen?

BF1: Es wurde ein Datum nicht richtig protokolliert und zwar als ich aus dem Gefängnis entlassen wurde. Ich sagte es war der 11. es wurde aber der 01. protokolliert. Dies war bei der Ersteinvernahme in Traiskirchen. Das richtige Entlassungsdatum lautet: 15.11.2002. Vielleicht fällt mir im Laufe des Interviews noch etwas ein. In den Niederschriften möchte ich noch etwas erklären.

Die BFV gibt folgendes an: Laut Niederschrift bzw. Bescheid des BAA vom 22.01.2014, Seite 8, wird angegeben, dass die für die Freilassungen 2011 jeweils bezahlten Summen missverständlich protokolliert wurden:

Bei der ersten Festnahme wurden 100.000 Rubel bezahlt (ca. 2.500,-- Euro), beim zweiten Mal, Festnahme im September 2011 wurden 200.000,- Rubel bezahlt, weitere 150.000,-- Rubel wurden versprochen. Insgesamt waren 350.000,-- Rubel gefordert (ca. 11.000,-- US$ bzw. 10.000,-- Euro).

BF1: Bezüglich meiner Verletzungen möchte ich angeben, dass auf einer Bestätigung steht: 6u.7 Rippe, auf einer Bestätigung eines anderen Spitals war es die 5 u. 6 Rippe.

BF2: Ich möchte nichts hinzufügen. Aber am Ende 5-10 Minuten lang möchte ich von Frau zu Frau mit Ihnen sprechen. Falls man uns nach Hause schickt, möchte ich sagen, dass wir nicht nach Dagestan können.

VR fordert die BF2 auf ihr Anliegen jetzt gleich vorzubringen:

BF2: Man sucht meinen Mann. Er verließ die russische Föderation trotz Unterschrift auf dem Papier. Wenn wir in Russland sein sollten, müssten wir eine Arbeit aufnehmen und unseren Lebensunterhalt finanzieren. Wir müssten uns auch registrieren lassen. Nach der Registrierung würden sie sofort wissen, wo mein Mann ist. Ich weiß sicher, dass sie meinen Mann verhaften würden. Es würde bei mir wieder nervlicher Stress auftreten. Ich weiß, dass es bei meiner Krankheit aber nicht sein darf. Ich denke auch an meine Kinder, was würde mit ihnen sein. Ich bitte Sie um Erteilung eines positiven Bescheides. Ich wollte das am Schluss sagen, nicht wissend, was Sie mich fragen werden. Ich würde in Ohnmacht fallen. Obwohl ich noch nicht befragt wurde, begann schon mein epileptischer Zustand. Jetzt bin ich bereit, auf die Fragen zu antworten.

BF3: Was sollte ich hinzufügen. Es gibt bei den Buchstabierungen viele Fehler. Z.B: Mein Name ist XXXX. Z. B. als XXXX schreibt am XXXX etc.BF3: Was sollte ich hinzufügen. Es gibt bei den Buchstabierungen viele Fehler. Z.B: Mein Name ist römisch 40 . Z. B. als römisch 40 schreibt am römisch 40 etc.

VR: Warum waren Sie inhaftiert auf der Insel XXXX?

BF1: 1999 begann der zweite Tschetschenienkrieg. Die Machthaber kamen und begannen alle zu inhaftieren, zu töten und nach Sibirien zu schicken. Überall in Tschetschenien. Es wurde damals nicht ausführlich darüber berichtet. Ich hatte ein kleines Geschäft, und zwar Erdölausrüstung, Einkauf- und Verkauf. Es gehörten dazu:

Erdölrohre, Ölpumpen, Kabel alles für die gesamte Produktion. Ich war damals in Sibirien in XXXX. Ich war im Ort XXXX (XXXX). Der Pass wurde am 30.03.2007 ausgestellt. Ich fuhr durch die Stadt als ich aufgehalten wurde, durch die Sondertruppe Omon und Sobr. XXXX befindet sich 300 km entfernt von XXXX - ich fuhr mit dem Auto. Man holte mich aus dem Auto. Ich wurde durchsucht und alle Taschen wurden durchsucht. Sie fanden im Kofferraum 2 Patronen der Marke Makarow. Bei der Sonnenblende, wo man die Dokumente aufbewahrt, baten sie mich die Dokumente herauszunehmen, dort war auch Geld und zwar 4 x 500,-- Rubel. Ich habe weder die Patronen noch das Geld im Auto versteckt. Das machen die normalerweise um die Leute zu kompromittieren.

Sie hielten weitere Autos an, riefen die Fahrer als Zeugen herbei und sagten." Schaut hier sind Patronen". Ich wurde mitgenommen. Der Staatsanwalt forderte 10 Jahre verschärften Kerker wegen § 222 StGB (ungesetzlicher Waffen- und Munitionsbesitz) § 186 Abs. 2 StGB (Besitz von Falschgeld). Man brachte mich ins Gefängnis von XXXX. Dort ist ein altes Gefängnis. Dort saß ich ein. Sie versuchten mir die vorgehaltenen Übertretungen zu beweisen. Ich hatte Anwälte. Der Richter gab mir jedoch 3 Jahre schweren Kerker. Dem Anwalt gaben meine Verwandten 18.000,- US$, damit ich nur 3 Jahre bekomme. Dann wurde ich in das Standesamt von XXXX gebracht. Es wurde niemand zu mir gelassen. In meinen Pass wurde ein Stempel angebracht, mit folgendem Text:" Ehe registriert, 05.12.2000 mit XXXX, geb.

XXXX im Standesamt für das Gebiet XXXX." Es war aber keine Ehefrau von mir. Damit meine bekannte Freundin mich sehen und besuchen könnte, Zigaretten und Essen bringen konnte, andere Besucher waren nicht erlaubt, nur Mutter oder Ehefrau. Meine Verwandten besorgten mir diesen Stempel, damit ich von der Bekannten Besuch haben könnte.Erdölrohre, Ölpumpen, Kabel alles für die gesamte Produktion. Ich war damals in Sibirien in römisch 40 . Ich war im Ort römisch 40 (römisch 40 ). Der Pass wurde am 30.03.2007 ausgestellt. Ich fuhr durch die Stadt als ich aufgehalten wurde, durch die Sondertruppe Omon und Sobr. römisch 40 befindet sich 300 km entfernt von römisch 40 - ich fuhr mit dem Auto. Man holte mich aus dem Auto.

Ich wurde durchsucht und alle Taschen wurden durchsucht. Sie fanden im Kofferraum 2 Patronen der Marke Makarow. Bei der Sonnenblende, wo man die Dokumente aufbewahrt, baten sie mich die Dokumente herauszunehmen, dort war auch Geld und zwar 4 x 500,-- Rubel. Ich habe weder die Patronen noch das Geld im Auto versteckt. Das machen die normalerweise um die Leute zu kompromittieren. Sie hielten weitere Autos an, riefen die Fahrer als Zeugen herbei und sagten." Schaut hier sind Patronen". Ich wurde mitgenommen. Der Staatsanwalt forderte 10 Jahre verschärften Kerker wegen Paragraph 222, StGB (ungesetzlicher Waffen- und Munitionsbesitz) Paragraph 186, Absatz 2, StGB (Besitz von Falschgeld). Man brachte mich ins Gefängnis von römisch 40 .

Dort ist ein altes Gefängnis. Dort saß ich ein. Sie versuchten mir die vorgehaltenen Übertretungen zu beweisen. Ich hatte Anwälte. Der Richter gab mir jedoch 3 Jahre schweren Kerker. Dem Anwalt gaben meine Verwandten 18.000,- US$, damit ich nur 3 Jahre bekomme. Dann wurde ich in das Standesamt von römisch 40 gebracht. Es wurde niemand zu mir gelassen. In meinen Pass wurde ein Stempel angebracht, mit folgendem Text:" Ehe registriert, 05.12.2000 mit römisch 40 , geb. römisch 40 im Standesamt für das Gebiet römisch 40 ." Es war aber keine Ehefrau von mir. Damit meine bekannte Freundin mich sehen und besuchen könnte, Zigaretten und Essen bringen konnte, andere Besucher waren nicht erlaubt, nur Mutter oder Ehefrau.

Meine Verwandten besorgten mir diesen Stempel, damit ich von der Bekannten Besuch haben könnte.

BFV erklärt, dass es durchaus üblich ist, einen Zugang zum Gefängnis zu bekommen, indem man eine Kontaktperson nennt, die einem besuchen kann. Zu diesem Zweck wurde die Ehe arrangiert, danach wieder geschieden.

BF1: Ich wurde freigelassen aus XXXX. 2-3 Monate nach meiner Entlassung war die Scheidung. Frau XXXX erhielt in ihrem Pass den Scheidungsstempel. Ich habe aber keinen erhalten. Wir sind aber geschieden.BF1: Ich wurde freigelassen aus römisch 40 . 2-3 Monate nach meiner Entlassung war die Scheidung. Frau römisch 40 erhielt in ihrem Pass den Scheidungsstempel. Ich habe aber keinen erhalten. Wir sind aber geschieden.

VR Welcher Tätigkeit sind Sie im Gefängnis nachgegangen?

BF1: Ich half meinen Landsleuten, die neu eingeliefert wurden. Sie waren in sehr schlechtem Zustand. Tschetschenen wurden damals wie "Hunde" behandelt. Im Gefängnis in XXXX waren wir 4 Tschetschenen. 2002 als ich freigelassen wurde, waren wir 57 Tschetschenen. 2010 als ich dorthin fuhr, waren es schon 127 Tschetschenen.BF1: Ich half meinen Landsleuten, die neu eingeliefert wurden. Sie waren in sehr schlechtem Zustand. Tschetschenen wurden damals wie "Hunde" behandelt. Im Gefängnis in römisch 40 waren wir 4 Tschetschenen. 2002 als ich freigelassen wurde, waren wir 57 Tschetschenen. 2010 als ich dorthin fuhr, waren es schon 127 Tschetschenen.

VR: Waren Sie in einer Einmannzelle untergebracht?

BF1: In XXXX. Ist ein Gefängnis, während in XXXX eine Gefängniszone ist. Es ist jedes Mal anders. Im Gefängnis setzen alle in Zellen, Heute ja, morgen anderen. Es ist egal ob es sich um Gefängnisse oder Zonen handelt, es ist alles kaputt. Es gibt kein Essen. Es ist alles eine Katastrophe. Die Gefangenen waren andauernd hungrig und dachten immer nur an Essen. In der Nacht aß man Ungeziefer, das auf der Haut herumkroch. Jeden Tag gab es Schläge. In die Zellen werfen sie Chlor und schütten Wasser nach. Sie kommen jeden Tag herein und man bekommt Schläge. Zonen und Gefängnisse sind in Russland ein Problem.BF1: In römisch 40 . Ist ein Gefängnis, während in römisch 40 eine Gefängniszone ist. Es ist jedes Mal anders. Im Gefängnis setzen alle in Zellen, Heute ja, morgen anderen. Es ist egal ob es sich um Gefängnisse oder Zonen handelt, es ist alles kaputt. Es gibt kein Essen. Es ist alles eine Katastrophe. Die Gefangenen waren andauernd hungrig und dachten immer nur an Essen. In der Nacht aß man Ungeziefer, das auf der Haut herumkroch. Jeden Tag gab es Schläge. In die Zellen werfen sie Chlor und schütten Wasser nach. Sie kommen jeden Tag herein und man bekommt Schläge. Zonen und Gefängnisse sind in Russland ein Problem.

VR: Entsprechen sämtliche von Ihnen im erstinstanzlichen Verfahren bzw. der Beschwerdeschrift vorgebrachten Ausführungen der Wahrheit?

BF1: Es war alles wahr, aber es können auch kleine Fehler aufgetreten sein. Ich las die Niederschriften selbst nicht. Bei der Polizei in Traiskirchen war der Dolmetscher ein Araber. Er sprach nicht so gut russisch wie Sie. In Graz beim Interview, schrie die Referentin Berghaus, lies mich nicht ausreden und schrie meine Frau und mich an. Es traf alle. So wie hier konnte ich dort nicht sprechen. In Graz verlor ich die Nerven, habe nichts durchgelesen und bin einfach nur gegangen. Meine Frau und meine Schwiegermutter handelten ebenso.

BF2:Ja. Vielleicht sind einige Worte anders, aber ich hatte immer einen Dolmetsch der rückfragen musste, da er nicht sehr gut sprach. Ich verstehe den heutigen Dolmetsch sehr gut.

BF3: Diese Buchstabierungen haben nicht gestimmt. Ich sagte die Wahrheit.

VR befragt den/die BF hinsichtlich dessen/deren Namen, Geburtsdatum und ihren Geburtsort, Familienstand. Im Falle einer Eheschließung wird der BF aufgefordert bekannt zu geben, ob es eine zivilrechtliche und/oder rituelle Eheschließung bzw. die wievielte Eheschließung es war.

BF1: Ich heiße XXXX auf Russisch. Ich bin am XXXX geboren, ich habe eine Frau und zwei Kinder. Ich bin verheiratet.BF1: Ich heiße römisch 40 auf Russisch. Ich bin am römisch 40 geboren, ich habe eine Frau und zwei Kinder. Ich bin verheiratet.

BF2: Ich heiße XXXX; bin am XXXX geboren und bin verheiratet. Ich habe am 22.10.2003 geheiratet. Wir haben nicht vor dem Standesamt sondern nach muslimischem Ritus geheiratet.BF2: Ich heiße römisch 40 ; bin am römisch 40 geboren und bin verheiratet. Ich habe am 22.10.2003 geheiratet. Wir haben nicht vor dem Standesamt sondern nach muslimischem Ritus geheiratet.

BF3: Ich heiße XXXX, geboren am 10.07.1956, und bin verwitwet.BF3: Ich heiße römisch 40 , geboren am 10.07.1956, und bin verwitwet.

Der BF1 legt eine Bestätigung über die rituelle Eheschließung in der Moschee XXXX vor vom 18.03.2013.Der BF1 legt eine Bestätigung über die rituelle Eheschließung in der Moschee römisch 40 vor vom 18.03.2013.

VR: Wann haben Sie geheiratet? Das Datum bitte.

BF1: Ich habe 2003 geheiratet.

VR: Wie wurde die Ehe geschlossen?

BF1: Die Ehe wurde nach muslimischem Ritus geschlossen.

VR: Führten Sie jemals einen anderen Namen?

BF1:Nein.

BF2: Nein.

BF3: Nein.

VR: Leben Sie hier in Österreich in einer Lebensgemeinschaft?

BF1: Ja, mit meiner Frau und den Kindern.

BF2: Ja, mit meiner Familie und meiner Mutter. Wir leben in 3 Zimmern.

BF3: Nein. Ich lebe bei meiner Familie (Tochter und Schwiegersohn, Enkeln), aber in verschiedenen Zimmern.

VR: Haben Sie Kinder (evtl. auch aus früheren Beziehungen)?

B1F: Ich habe zwei Kinder mit meiner Frau. Sonst habe ich keine Kinder.

BF2: Ich habe zwei Kinder.

BF3: Ich habe jetzt nur mehr meine Tochter, Die anderen beiden sind verstorben. Ein Mädchen verstarb bei der Geburt, ein Bub war eine Fehlgeburt.

VR: Haben Sie im Herkunftsstaat noch nahe Verwandte wie Eltern, Schwiegereltern Geschwister, etc.?

BF1: Meine gesamte Familie lebt in Dagestan. Meine Mutter, der Vater ist verstorben und zwar 01.12.1975. Ein Bruder und eine Schwester, Jahrgang 1970. Meine Schwester hat 3 und mein Bruder 2 Kinder. Die Großmutter mütterlicherseits, väterlicherseits gibt es auch eine Großmutter, die Großväter sind bereits verstorben.

BF2: Nein. Als ich 3 Jahre alt war, starb mein Vater, Ich habe keine Brüder und keine Schwestern.

BF3: Ja, gibt es. Einen Bruder namens Ibrahim, und zwei Schwestern. Meine Eltern sind gestorben. Mein Bruder hat 3 Kinder, eine Schwester hat 4 Buben, die andere Schwester hat keine Kinder.

VR: Wie ist Ihr Gatte verstorben?

BF3: Durch einen Autounfall.

VR: Woran starb der Vater?

BF2: Bei einem Autounfall.

VR: Haben Sie in Österreich oder in der EU noch nahe Verwandte wie Eltern, Schwiegereltern Geschwister, etc.?

BF1: Nein.

BF2: Nein.

BF3: Nein.

VR: Welche Staatsbürgerschaft besitzen Sie?

BF1: Russische Föderation BF2: Russische Föderation BF3: Russische Föderation VR: Welcher Volksgruppe erachten Sie sich als zugehörig?

BF: Ich bin Tschetschene.

BF2: Ich bin Tschetschenin.

BF3: Ich bin Tschetschenin.

VR: Gehören Sie einer derzeit einer Religionsgemeinschaft an? Wenn ja, welcher?

BF1: Ich bin Muslem.

BF2: Ich bin Muslima.

BF3: Ich bin Muslima.

VR: Welche schulische oder sonstige Ausbildung haben Sie erhalten?

BF1: Ich habe 8 Klassen Grundschule, 3 Jahre die Schule für Landwirtschaftsmaschinenmechatronik besucht. Sonst habe ich keine Ausbildung.

BF2: Ich habe 11 Jahre Grundschule und 5 Jahre staatliche Universität in Dagestan für Pädagogik besucht und bin Lehrerin für russische Philologie und Literatur.

VR: Welche berufliche Tätigkeit haben Sie im Herkunftsstaat ausgeübt, evt. auch Hilfsarbeiten?

BF1: In der engeren Heimat tat ich wenig, aber in Sibirien-nach der Fachschule wurde ich zur Armee eingezogen, diente in Armenien und nach der Armee 1994 fuhr ich nach Sibirien. Vor dem Gefängnis mit geschäftlicher Tätigkeit, nach dem Gefängnis habe ich geheiratet und trat in die Erdölfirma XXXX, als Erdölarbeiter ein. Ich war Helfer. 5000-7000 m tief befindet sich Erdöl, er wird gebohrt, ein Rohr gelegt, Kabel verlegt, oben befindet sich die Pumpe und es wird nach oben gefördert. Meine Aufgabe bestand darin, bei beschädigten Rohren Hilfestellung durch andere Arbeiter zu holen.BF1: In der engeren Heimat tat ich wenig, aber in Sibirien-nach der Fachschule wurde ich zur Armee eingezogen, diente in Armenien und nach der Armee 1994 fuhr ich nach Sibirien. Vor dem Gefängnis mit geschäftlicher Tätigkeit, nach dem Gefängnis habe ich geheiratet und trat in die Erdölfirma römisch 40 , als Erdölarbeiter ein. Ich war Helfer. 5000-7000 m tief befindet sich Erdöl, er wird gebohrt, ein Rohr gelegt, Kabel verlegt, oben befindet sich die Pumpe und es wird nach oben gefördert. Meine Aufgabe bestand darin, bei beschädigten Rohren Hilfestellung durch andere Arbeiter zu holen.

BF2: Ich habe nicht gearbeitet. Im 3. Studienjahr habe ich geheiratet, wurde schwanger, bekam zwei Töchter und war im Mutterschutzurlaub. Ich habe fertig studiert.

VR: Was machten Sie bis zu Ihrer Ausreise?

BF1: Ich schickte meine Familie, Frau und die beiden Kinder, nach Hause nach Dagestan. Selbst war ich im Arbeitsrhythmus 30 Tage Arbeit, 30 Tage Erholung. Die Familie fuhr 2008 nach Dagestan. Ich fuhr mit ihnen mit und kehrte alleine zu der Bohrstelle zurück.

BF2: Ich habe mich um die Familie gekümmert.

BF3: Ich habe 10 Jahre Grundschule und die Schneiderlehre besucht. Dann arbeitete ich in einem Betrieb und zwar in einer Konservenfabrik. Ich habe als Schneiderin nur 4 Jahre gearbeitet, da ich mit den Augen Probleme hatte. Ich habe von 1984 bis 2003 in der Fabrik gearbeitet. Der Betrieb sperrte zu. Danach habe ich auf dem Feld gearbeitet. Ich habe Tomaten gezüchtet. Man nimmt einen Hektar, dort zieht man Gräben, setzt die Setzlinge, erntet und verkauft die Früchte. Die Autos kommen, laden die Tomaten auf und fahren wieder. Ich habe das von 2003 bis 2012, zur Ausreise, gemacht.

VR: Wie lange haben Sie die Tätigkeit ausgeübt?

BF1: Bis Juli 2011.

VR: Sie reisten erst im Jahr 2012 aus. Was machten Sie zwischen Juli 2011 und Ihrer Ausreise?

BF1: Ich versteckte mich, ab September 2011 bis Dezember 2012.

VR: Warum und wo haben Sie sich versteckt?

BF1: Ich versteckte mich, weil ich gesucht wurde. Nach meinem Gefängnisaufenthalt in Dagestan, unterschrieb ich eine Verpflichtungserklärung zur Nichtausreise aus Dagestan und hinterlegte Kaution. Dies wurde von meinen Verwandten getan. Ich versteckte mich hauptsächlich bei dem Bruder meiner Mutter, in der Stadt XXXX. Er hat zwei Häuser.BF1: Ich versteckte mich, weil ich gesucht wurde. Nach meinem Gefängnisaufenthalt in Dagestan, unterschrieb ich eine Verpflichtungserklärung zur Nichtausreise aus Dagestan und hinterlegte Kaution. Dies wurde von meinen Verwandten getan. Ich versteckte mich hauptsächlich bei dem Bruder meiner Mutter, in der Stadt römisch 40 . Er hat zwei Häuser.

Das zweite Haus ist in einem anderen Dorf, namens XXXX. Ich habe mich einmal da und einmal dort aufgehalten.Das zweite Haus ist in einem anderen Dorf, namens römisch 40 . Ich habe mich einmal da und einmal dort aufgehalten.

VR: Wer hat Sie gesucht?

BF1: In der Stadt XXXX, suchte mich die Miliz, heute ist es die Polizei. Auch die Miliz vom Bezirk XXXX.BF1: In der Stadt römisch 40 , suchte mich die Miliz, heute ist es die Polizei. Auch die Miliz vom Bezirk römisch 40 .

VR: Wieso wissen Sie, dass Sie gesucht wurden?

BF1: Weil ich dort saß, wegen der Verpflichtungserklärung. Vor dem Verfahren saß ich in den Zellen unter der Polizeistation. 40 km entfernt ist der Bezirk XXXX, dort befindet sich der Ort XXXX.BF1: Weil ich dort saß, wegen der Verpflichtungserklärung. Vor dem Verfahren saß ich in den Zellen unter der Polizeistation. 40 km entfernt ist der Bezirk römisch 40 , dort befindet sich der Ort römisch 40 .

VR: Warum wurde von Ihnen die Verpflichtungserklärung zur Nichtausreise unterzeichnet?

BF1: Sie dachten ich könnte für sie noch ein Zeuge sein. Sie wollten mir unterschieben, dass ich Straftaten wie Mord und Diebstahl begangen habe. Sie wollten mir alles was sie wollten zuschreiben. Ich soll XXXX geholfen haben und viel über ihn gewusst haben. Es ist der Cousin der Schwiegermutter.BF1: Sie dachten ich könnte für sie noch ein Zeuge sein. Sie wollten mir unterschieben, dass ich Straftaten wie Mord und Diebstahl begangen habe. Sie wollten mir alles was sie wollten zuschreiben. Ich soll römisch 40 geholfen haben und viel über ihn gewusst haben. Es ist der Cousin der Schwiegermutter.

VR. Hätten Sie etwas über XXXX gewusst?VR. Hätten Sie etwas über römisch 40 gewusst?

BF1: Nein, ich kannte ihn kaum. Ich kehrte von der Arbeit zurück und diese Person war damals bei uns. Die Mutter meiner Frau war damals auch da und sie stellten ihn mir als Verwandten vor. Ich kannte ihn nicht. Ich wusste nichts von ihm. Ich habe mit dem Verwandten meiner Frau nicht kommuniziert. Auch nicht mit der Schwiegermutter. Ich sah sie vielleicht einmal im Jahr.

VR: Besitzen Sie im Herkunftsstaat noch eine Wohnung, ein Haus oder eine sonstige Unterkunft bzw. nennenswertes Vermögen?

BF1: Es blieb ein Haus in Bezirk XXXX, Ort XXXX. Es ist ein Haus mit 240 m². Es steht im Moment leer. Es ist ein Rohbau.BF1: Es blieb ein Haus in Bezirk römisch 40 , Ort römisch 40 . Es ist ein Haus mit 240 m². Es steht im Moment leer. Es ist ein Rohbau.

BF2: Ich habe noch ein Haus. Es ist ein großes Gehöft. Es leben mein Schwager und meine Schwiegermutter dort. Es besteht aus 3 Häusern, unser Haus ist nicht fertig gebaut. Deshalb lebten wir bei meiner Schwiegermutter. Die Mutter lebt 40 km weit weg. Sie hat ihr eigenes Haus und lebt dort mit ihrer Schwester. Manchmal erhielten wir Besuch von ihnen.

BF3: Es gibt das väterliche Haus. Jetzt lebt dort meine Schwester, ohne Kinder.

VR: Haben Sie bis zu Ihrer Flucht jemals außerhalb Ihres Herkunftsstaates gelebt?

BF1: Ich habe niemals wo anderes gelebt.

BF2: Außerhalb von Russland nicht. Etwas mehr als ein Jahr mit meinem Mann in Sibirien, in XXXX.BF2: Außerhalb von Russland nicht. Etwas mehr als ein Jahr mit meinem Mann in Sibirien, in römisch 40 .

BF3: Nein.

VR: Haben Sie jemals in einem anderen Staat um Asyl angesucht?

BF1:. Nein.

BF2: Ich habe in Polen um Asyl angesucht. Ich fuhr sofort hierher.

BF3: Nein.

VR: Wollten Sie immer nach Österreich?

BF2: Ja.

VR: Woher kannten Sie Österreich?

BF2: Die Verwandten meines Mannes der XXXX erledigte alles. Er hat großen Einfluss zu Hause. Er erledigte für uns die Auslandsreisepässe und bereitete den Weg vor Polen-Österreich. Bevor ich hierher kam, wusste ich nicht, dass man über die Ukraine hätte kommen können. Das Ziel meines Mannes bestand darin, uns sobald wie möglich, aus dem Land, Russland, zu bringen. Er fürchtete um das Leben der Kinder - er versteckte sich. Er konnte nicht mit uns fahren, da er noch keinen Auslandsreisepass hatte.BF2: Die Verwandten meines Mannes der römisch 40 erledigte alles. Er hat großen Einfluss zu Hause. Er erledigte für uns die Auslandsreisepässe und bereitete den Weg vor Polen-Österreich. Bevor ich hierher kam, wusste ich nicht, dass man über die Ukraine hätte kommen können. Das Ziel meines Mannes bestand darin, uns sobald wie möglich, aus dem Land, Russland, zu bringen. Er fürchtete um das Leben der Kinder - er versteckte sich. Er konnte nicht mit uns fahren, da er noch keinen Auslandsreisepass hatte.

VR: Haben Sie sich politisch im Herkunftsstaat betätigt und/oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei oder Bewegung?

BF1:. Ich lebte in Sibirien, in Dagestan lebte ich selten. Nur ein bis zweimal im Jahr besuchte ich meine Mutter. Ich war keiner Partei zugehörig, ich war Demokrat. Ich war ein normaler junger Mensch, der Freundinnen hatte, in Restaurants ging, getrunken hat.

BF2: Nein, ich nicht.

BF3: Ich war nur beim XXXX.BF3: Ich war nur beim römisch 40 .

VR: Wurden Sie aufgrund Ihrer Rasse, Nationalität bzw. Zugehörigkeit zu einer bestimmten, sozialen Gruppe verfolgt?

BF1: Die nationale Frage war immer vorhanden, denn Tschetschenen mag man nicht. Ich hatte immer Probleme, in Russland BF2: Nein, ich nicht. Ich hatte nie etwas mit Juristen zu tun. Das erste Mal seit all diesen Jahren bin ich in einem Gericht. Leute in Gerichtstalaren sah ich nur im Fernsehen.

BF3: Wegen des Problems mit dem Schwiegersohn. Deshalb wurden wir dauernd kontrolliert.

VR: Was war mit XXXX?

BF3: Eben auch wegen dem. Er ist mein Cousin. Als in Tschetschenien Krieg war, lebte dessen ganze Familie bei mir. Sie waren Binnenflüchtlinge. Es waren zwei Mädchen, zwei Buben und deren Eltern. Sie lebten bei uns normal, fuhren aber dann wieder weg. Eines Tages, als er bei mir war, erfuhr ich, dass er in den Wald ging. Das erfuhr ich, als die Polizei zu uns kam, deshalb nahmen sie den Schwiegersohn mit.

VR: Hat Ihnen XXXX je etwas erzählt, vom Widerstand etc.?VR: Hat Ihnen römisch 40 je etwas erzählt, vom Widerstand etc.?

BF3: Als sie noch Binnenflüchtlinge waren, erzählte er nichts. Später hat er auch nichts erzählt. Er kam und ging, ich fragte ihn nicht. Ich habe auch keine Gerüchte gehört, ebenso wenig, wenn er telefonierte. Ich kann es jetzt noch immer nicht glauben, dass sie mitgenommen wurden. Es ist einfach schade um ihn. Er war früher nicht so, ich glaube es einfach nicht. Man hat den Schwiegersohn mitgenommen. Ich habe nichts mehr von XXXX gehört. Ich habe keinen Kontakt zu meiner Familie.BF3: Als sie noch Binnenflüchtlinge waren, erzählte er nichts. Später hat er auch nichts erzählt. Er kam und ging, ich fragte ihn nicht. Ich habe auch keine Gerüchte gehört, ebenso wenig, wenn er telefonierte. Ich kann es jetzt noch immer nicht glauben, dass sie mitgenommen wurden. Es ist einfach schade um ihn. Er war früher nicht so, ich glaube es einfach nicht. Man hat den Schwiegersohn mitgenommen. Ich habe nichts mehr von römisch 40 gehört. Ich habe keinen Kontakt zu meiner Familie.

VR: Stimmt das, dass eines Nachts die Sicherheitskräfte kamen?

BF3: Eines Nachts kamen die maskierten Polizisten. Ich war bei den Kindern und schlief. Wenn mein Schwiegersohn nicht da war, lebte ich bei meiner Tochter. Ich bin mit meinen Enkeln sehr verbunden. Sie kamen wegen XXXX. Sie kamen erst, als mein Schwiegersohn da war, vorher kamen sie nicht. Die beiden wurden mitgenommen und verprügelt. Wir wurden ebenso mitgenommen. Meine Tochter, die Enkel und mich. Sie brachten uns in der Früh zurück. Was mit den beiden Männern war, weiß ich nicht.BF3: Eines Nachts kamen die maskierten Polizisten. Ich war bei den Kindern und schlief. Wenn mein Schwiegersohn nicht da war, lebte ich bei meiner Tochter. Ich bin mit meinen Enkeln sehr verbunden. Sie kamen wegen römisch 40 . Sie kamen erst, als mein Schwiegersohn da war, vorher kamen sie nicht. Die beiden wurden mitgenommen und verprügelt. Wir wurden ebenso mitgenommen. Meine Tochter, die Enkel und mich. Sie brachten uns in der Früh zurück. Was mit den beiden Männern war, weiß ich nicht.

VR: Was wurden Sie betreffend XXXX gefragt?VR: Was wurden Sie betreffend römisch 40 gefragt?

BF3: Sie fragten, wann er kam, wer er sei. Sie dachten, es wären noch mehrere Leute da. Sie zerstörten die Fenster. Wenn XXXX kam, fragte ich nur ob er Essen wolle udgl.BF3: Sie fragten, wann er kam, wer er sei. Sie dachten, es wären noch mehrere Leute da. Sie zerstörten die Fenster. Wenn römisch 40 kam, fragte ich nur ob er Essen wolle udgl.

VR: Wurden Sie aus religiösen Gründen verfolgt?

BF1: Nein.

BF2: Nein. Der Grund war, die Verhaftung des Mannes, wegen dieses XXXX.BF2: Nein. Der Grund war, die Verhaftung des Mannes, wegen dieses römisch 40 .

BF3: Nein.

VR: Haben Sie den XXXX gekannt?VR: Haben Sie den römisch 40 gekannt?

BF2: Er ist der Sohn des Onkels meiner Mutter. Er ist meiner Mutter Cousin.

VR: Haben Sie jemals mit ihm gesprochen?

BF2: Anfang Juli 2011 war der Mann nicht zu Hause. Er arbeitete ja in Sibirien bei XXXX.BF2: Anfang Juli 2011 war der Mann nicht zu Hause. Er arbeitete ja in Sibirien bei römisch 40 .

Ca. 3 Wochen lang lebte er bei uns. Er sprach aber wenig mit uns. Er telefonierte die ganze Zeit. Ich habe nichts gehört, da er nicht in unserem Beisein telefonierte. Ich bemerkte nichts bei ihm. Ich hatte keinen Verdacht. Es zeigte sich, dass die Polizei nach ihm suchte. Am 17.07.2011 kam mein Mann von der Arbeit zurück, am 23./24.07.2011 drangen in der Nacht Sonderpolizisten ein. Ich wusste nicht warum, befand mich im Schockzustand. Sie brüllten und schrien. Sie verhielten sich nicht akkurat, eigentlich vulgär. Sie schlugen die Fenster ein, die Kinder weinten. Damals nächtigte gerade meine Mutter bei uns. Wir wurden alle mitgenommen, also mein Mann, XXXX, ich, meine Mutter und die Kinder, einfach zum Verhör.

Um welche Uhrzeit dies war, weiß ich nicht mehr. Man hat uns befragt. Im Morgengrauen brachte man uns zurück und zwar meine Mutter, die Kinder und mich. Meinen Mann und den XXXX behielten sie dort. Seit damals hörte ich von XXXX nichts mehr. Ob er getötet wurde, weiß ich nicht. Nach einem Monat ließen sie meinen Mann gegen Kaution frei. Er war ordentlich verprügelt worden, seine Rippen waren gebrochen, er hatte blaue Flecken am ganzen Körper und die linke Hand versagte ihm. Sie wurde erst wieder hergestellt, als wir hier in Österreich waren. Hier in Österreich lebten wir zuerst in Reichenau. Nach dem zweiten Asylantrag bzw. Verfahren erhielten wir eine weiße Karte. Wegen unserer Fingerabdrücke in Polen lebten wir fast ein Jahr lang im Abschiebelager in Reichenau, die Mutter, mein Mann, die beiden Kinder und ich.

Ich erhielt einen Bescheid, dass ich Österreich verlassen müsse. Aber aufgrund der medizinischen Befunde wurde ich nicht abgeschoben und musste das Land nicht verlassen.Ca. 3 Wochen lang lebte er bei uns. Er sprach aber wenig mit uns. Er telefonierte die ganze Zeit. Ich habe nichts gehört, da er nicht in unserem Beisein telefonierte. Ich bemerkte nichts bei ihm. Ich hatte keinen Verdacht. Es zeigte sich, dass die Polizei nach ihm suchte. Am 17.07.2011 kam mein Mann von der Arbeit zurück, am 23./24.07.2011 drangen in der Nacht Sonderpolizisten ein. Ich wusste nicht warum, befand mich im Schockzustand. Sie brüllten und schrien. Sie verhielten sich nicht akkurat, eigentlich vulgär. Sie schlugen die Fenster ein, die Kinder weinten.

Damals nächtigte gerade meine Mutter bei uns. Wir wurden alle mitgenommen, also mein Mann, römisch 40 , ich, meine Mutter und die Kinder, einfach zum Verhör. Um welche Uhrzeit dies war, weiß ich nicht mehr. Man hat uns befragt. Im Morgengrauen brachte man uns zurück und zwar meine Mutter, die Kinder und mich. Meinen Mann und den römisch 40 behielten sie dort. Seit damals hörte ich von römisch 40 nichts mehr. Ob er getötet wurde, weiß ich nicht. Nach einem Monat ließen sie meinen Mann gegen Kaution frei. Er war ordentlich verprügelt worden, seine Rippen waren gebrochen, er hatte blaue Flecken am ganzen Körper und die linke Hand versagte ihm. Sie wurde erst wieder hergestellt, als wir hier in Österreich waren.

Hier in Österreich lebten wir zuerst in Reichenau. Nach dem zweiten Asylantrag bzw. Verfahren erhielten wir eine weiße Karte. Wegen unserer Fingerabdrücke in Polen lebten wir fast ein Jahr lang im Abschiebelager in Reichenau, die Mutter, mein Mann, die beiden Kinder und ich. Ich erhielt einen Bescheid, dass ich Österreich verlassen müsse. Aber aufgrund der medizinischen Befunde wurde ich nicht abgeschoben und musste das Land nicht verlassen.

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