W170 2008097-1
RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum01.08.2014 GeschäftszahlW170 2008097-1 SpruchW170 2008097-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde der Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen vom 16.04.2014, Zl. 100 Jv 2004/14v-33a, 003 Rev 5505/14a, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGG als unbegründetA) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit Schreiben der Finanzprokuratur wurde der Erbin über ihren Rechtsvertreter mitgeteilt, dass der Nachlass in der oben genannten Höhe auf das vom Rechtsvertreter genannte Konto überwiesen worden sei.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Vorstellung gemäß § 7 GEG und brachte vor, gemäß § 165 Abs. 1 Z 5 AußStrG sei vor Übergabe einer erblosen Verlassenschaft an die Antragstellerin zwingend ein Inventar zu erstellen. Die Antragstellerin hafte als Heimfallsberechtigte und Gesamtrechtsnachfolgerin der Erblasserin stets wie eine bedingt erbsantrittserklärte Erbin. Die Haftungsbeschränkung bei bedingter Erbantrittserklärung umfasse Erblasser- und Erbgangschulden. Die Höhe der Haftung sei mit der Höhe der Erbschaftsaktiven betraglich beschränkt. In Anbetracht der bereits am 26.07.2011 erfolgten Ausfolgung des gesamten Heimfallsvermögens an die genannte Erbin sei die Zahlungsverpflichtung der Antragstellerin nicht gerechtfertigt.Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Vorstellung gemäß Paragraph 7, GEG und brachte vor, gemäß Paragraph 165, Absatz eins, Ziffer 5, AußStrG sei vor Übergabe einer erblosen Verlassenschaft an die Antragstellerin zwingend ein Inventar zu erstellen. Die Antragstellerin hafte als Heimfallsberechtigte und Gesamtrechtsnachfolgerin der Erblasserin stets wie eine bedingt erbsantrittserklärte Erbin. Die Haftungsbeschränkung bei bedingter Erbantrittserklärung umfasse Erblasser- und Erbgangschulden. Die Höhe der Haftung sei mit der Höhe der Erbschaftsaktiven betraglich beschränkt. In Anbetracht der bereits am 26.07.2011 erfolgten Ausfolgung des gesamten Heimfallsvermögens an die genannte Erbin sei die Zahlungsverpflichtung der Antragstellerin nicht gerechtfertigt.
TP 12 lit. i GGG (idF vom 27.10.2010) beinhalte einen "Auffangtatbestand", der für alle Außerstreitverfahren zur Anwendung komme, die über Antrag eingeleitet werden und nicht in anderen Bestimmungen des GGG oder anderen Rechtsvorschriften einer spezielleren Gebührenpflicht unterworfen oder explizit von einer solchen befreit seien. Nach herrschender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sei für einen Antrag auf Übergabe des erblosen Nachlasses an die Republik Österreich eine Pauschalgebühr für "sonstige Anträge" nach TP 12 lit. i GGG zu entrichten, da es sich beim Heimfall nicht um ein Erbrecht handle; der Bund habe weder eine Erbserklärung abzugeben noch finde eine Einantwortung statt. Das Heimfallsrecht sei ein Aneignungsrecht spezifischer Art mit der Wirkung der Gesamtrechtsnachfolge.
Das Heimfälligkeitsverfahren werde durch den Antrag der Finanzprokuratur eingeleitet und ende mit der Übergabe der erblos verbliebenen Verlassenschaft an die Republik Österreich. Es stelle als Verfahren ein "aliud" zu der die Gebühr nach TP 8 GGG auslösenden Verlassenschaftsabhandlung dar. Wenn die Antragstellerin behaupte, sie hafte als Heimfallsberechtigte und Gesamtrechtsnachfolgerin der Erblasserin stets wie eine bedingt erbantrittserklärte Erbin und die Haftungsbeschränkung bei bedingter Erbantrittserklärung umfasse Erblasser- und Erbgangsschulden, dann sei dem entgegenzuhalten, dass es sich bei der Gebühr nach TP 12 lit. i GGG (idF vom 27.12.2010) nicht um Erbgangsschulden handle. Die Gebühren seien nicht im Verlassenschaftsverfahren, sondern im anschließenden Heimfälligkeitsverfahren mit Einlangen des Antrages auf Übergabe des erblosen Nachlasses bei Gericht entstanden.
Nach Anmerkung 1 zu TP 12 GGG seien Pauschalgebühren nach TP 12 GGG ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob der Antrag bewilligt, abgewiesen oder zurückgezogen werde. Eine Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen dahingehend, dass auf Grund der späteren Ausfolgung des gesamten Heimfallsvermögens an die gesetzliche Erbin die Gebührenpflicht wegfalle, widerspreche dem klaren Wortlaut des § 2 Z 1 lit. h GGG sowie der Anmerkung 1 zu TP 12 GGG.TP 12 Litera i, GGG in der Fassung vom 27.10.2010) beinhalte einen "Auffangtatbestand", der für alle Außerstreitverfahren zur Anwendung komme, die über Antrag eingeleitet werden und nicht in anderen Bestimmungen des GGG oder anderen Rechtsvorschriften einer spezielleren Gebührenpflicht unterworfen oder explizit von einer solchen befreit seien.
Nach herrschender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sei für einen Antrag auf Übergabe des erblosen Nachlasses an die Republik Österreich eine Pauschalgebühr für "sonstige Anträge" nach TP 12 Litera i, GGG zu entrichten, da es sich beim Heimfall nicht um ein Erbrecht handle; der Bund habe weder eine Erbserklärung abzugeben noch finde eine Einantwortung statt. Das Heimfallsrecht sei ein Aneignungsrecht spezifischer Art mit der Wirkung der Gesamtrechtsnachfolge. Das Heimfälligkeitsverfahren werde durch den Antrag der Finanzprokuratur eingeleitet und ende mit der Übergabe der erblos verbliebenen Verlassenschaft an die Republik Österreich. Es stelle als Verfahren ein "aliud" zu der die Gebühr nach TP 8 GGG auslösenden Verlassenschaftsabhandlung dar.
Wenn die Antragstellerin behaupte, sie hafte als Heimfallsberechtigte und Gesamtrechtsnachfolgerin der Erblasserin stets wie eine bedingt erbantrittserklärte Erbin und die Haftungsbeschränkung bei bedingter Erbantrittserklärung umfasse Erblasser- und Erbgangsschulden, dann sei dem entgegenzuhalten, dass es sich bei der Gebühr nach TP 12 Litera i, GGG in der Fassung vom 27.12.2010) nicht um Erbgangsschulden handle. Die Gebühren seien nicht im Verlassenschaftsverfahren, sondern im anschließenden Heimfälligkeitsverfahren mit Einlangen des Antrages auf Übergabe des erblosen Nachlasses bei Gericht entstanden. Nach Anmerkung 1 zu TP 12 GGG seien Pauschalgebühren nach TP 12 GGG ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob der Antrag bewilligt, abgewiesen oder zurückgezogen werde.
Eine Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen dahingehend, dass auf Grund der späteren Ausfolgung des gesamten Heimfallsvermögens an die gesetzliche Erbin die Gebührenpflicht wegfalle, widerspreche dem klaren Wortlaut des Paragraph 2, Ziffer eins, Litera h, GGG sowie der Anmerkung 1 zu TP 12 GGG.
Nach ständiger Rechtsprechung knüpfe die Gerichtsgebührenpflicht bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Für die Gebührenpflicht sei der (formale) rechtliche Gehalt und nicht die wirtschaftliche Auswirkung des gebührenpflichtigen Ereignisses maßgebend.
Betreffend die inhaltliche Rechtswidrigkeit brachte die Beschwerdeführerin vor, die belangte Behörde werte das Einschreiten der Beschwerdeführerin rechtlich dahingehend unrichtig, als dieses ein "aliud" zum Verlassenschaftsverfahren darstelle, folglich die belangte Behörde weiters falsch ableite, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Haftungsbeschränkung nach § 802Betreffend die inhaltliche Rechtswidrigkeit brachte die Beschwerdeführerin vor, die belangte Behörde werte das Einschreiten der Beschwerdeführerin rechtlich dahingehend unrichtig, als dieses ein "aliud" zum Verlassenschaftsverfahren darstelle, folglich die belangte Behörde weiters falsch ableite, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Haftungsbeschränkung nach Paragraph 802 2. Satz ABGB nicht greife. Weiters ziehe die belangte Behörde den falschen Schluss, die mit angefochtenem Bescheid bestätigte Gebührenvorschreibung könne keine "Erbgangsschuld" betreffen, da die Gebühr nicht im Verlassenschaftsverfahren, sondern im - ein "aliud" darstellendes - "Heimfälligkeitsverfahren" entstanden sei. Die Beschwerdeführerin berief sich auf die Wortwahl des Gesetzes in § 184 Abs. 1 und 2 AußStrG nach dem ein auf Antrag der Finanzprokuratur im Verlassenschaftsverfahren zu ergehender Übergangsbeschluss die für die Einantwortung erforderlichen Angaben enthalten müsse sowie darauf, dass der § 760 ABGB über die erblose Verlassenschaft in das 13. Hauptstück des 2. Teils des ABGB eingebettet sei, welches die Überschrift "Von der gesetzlichen Erbfolge" trage; eine eindeutigere Zuordnung zu den Rechtswirkungen des gesetzlichen Erbrechtes sei nicht denkbar.
Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die belangte Behörde, die zur Erbloserklärung und Übergabe des erblosen Nachlasses führenden Verfahrensschritte als Bestandteile des Verlassenschaftsverfahrens und in weiterer Schlussfolgerung die Gebühr nach TP 12 lit i GGG (idF vom 27.12.2010) als Erbgangsschuld werten müssen. Daraus folgend hätte die belangte Behörde den Mandatsbescheid vom 03.03.3013 unter Anwendung der Haftungsbeschränkung gemäß § 802 2. Satz ABGB ersatzlos beheben bzw. die vorgeschriebene Gebühr gemäß § 9 Abs. 2 GEG nachlassen müssen.2. Satz ABGB nicht greife. Weiters ziehe die belangte Behörde den falschen Schluss, die mit angefochtenem Bescheid bestätigte Gebührenvorschreibung könne keine "Erbgangsschuld" betreffen, da die Gebühr nicht im Verlassenschaftsverfahren, sondern im - ein "aliud" darstellendes - "Heimfälligkeitsverfahren" entstanden sei.
Die Beschwerdeführerin berief sich auf die Wortwahl des Gesetzes in Paragraph 184, Absatz eins und 2 AußStrG nach dem ein auf Antrag der Finanzprokuratur im Verlassenschaftsverfahren zu ergehender Übergangsbeschluss die für die Einantwortung erforderlichen Angaben enthalten müsse sowie darauf, dass der Paragraph 760, ABGB über die erblose Verlassenschaft in das 13. Hauptstück des 2. Teils des ABGB eingebettet sei, welches die Überschrift "Von der gesetzlichen Erbfolge" trage; eine eindeutigere Zuordnung zu den Rechtswirkungen des gesetzlichen Erbrechtes sei nicht denkbar. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die belangte Behörde, die zur Erbloserklärung und Übergabe des erblosen Nachlasses führenden Verfahrensschritte als Bestandteile des Verlassenschaftsverfahrens und in weiterer Schlussfolgerung die Gebühr nach TP 12 Litera i, GGG in der Fassung vom 27.12.2010) als Erbgangsschuld werten müssen.
Daraus folgend hätte die belangte Behörde den Mandatsbescheid vom 03.03.3013 unter Anwendung der Haftungsbeschränkung gemäß Paragraph 802, 2. Satz ABGB ersatzlos beheben bzw. die vorgeschriebene Gebühr gemäß Paragraph 9, Absatz 2, GEG nachlassen müssen.
Die Beschwerdeführerin beantragte die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Aufhebung und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2013 (in Folge: B-VG), in Verbindung mit Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit, die in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, soweit keine Zuständigkeitsverschiebung nach Art. 131 Abs. 4 B-VG erfolgt ist; eine solche ist in Angelegenheiten des Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 in der Fassung BGBl. I Nr. 190/2013 (in Folge: GEG), nicht erfolgt, sodass eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes besteht.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundes-Verfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2013, (in Folge: B-VG), in Verbindung mit Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit, die in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, soweit keine Zuständigkeitsverschiebung nach Artikel 131, Absatz 4, B-VG erfolgt ist; eine solche ist in Angelegenheiten des Gerichtliches Einbringungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1962, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013, (in Folge: GEG), nicht erfolgt, sodass eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes besteht.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in den Materiengesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (in Folge: VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in den Materiengesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.
Da der Bescheid am 23.04.2014 erlassen wurde und die Beschwerde am 14.05.2014 bei der belangten Behörde einlangte, ist diese jedenfalls rechtzeitig. Auch sind keine anderen Gründe, die für die Unzulässigkeit der Beschwerde sprechen, zu erkennen.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Daher wird der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren in der Beschwerde begrenzt. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K3). Somit erstreckt sich der Prüfungsumfang des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die geltend gemachten Beschwerdegründe; dies bedeutet, dass dem Bundesverwaltungs-gericht abseits der geltend gemachten Beschwerdegründe grundsätzlich keine amtswegige Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung obliegt (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K6).
Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2).Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen. Daher wird der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren in der Beschwerde begrenzt.
Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, Paragraph 27,, K3). Somit erstreckt sich der Prüfungsumfang des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die geltend gemachten Beschwerdegründe; dies bedeutet, dass dem Bundesverwaltungs-gericht abseits der geltend gemachten Beschwerdegründe grundsätzlich keine amtswegige Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung obliegt (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, Paragraph 27,, K6).
Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, Paragraph 27,, K2).
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.
Gemäß TP 12 lit. i GGG (idF vom 27.12.2010) ist für sonstige Anträge in außerstreitigen Verfahren (ausgenommen Verfahren nach dem UbG, nach dem HeimAufG sowie Verfahren über die Sachwalterschaft für behinderte Personen und Verfahren über die Obsorge minderjähriger Personen) eine Pauschalgebühr in der Höhe von € 232,-- je Partei zu entrichten.Gemäß TP 12 Litera i, GGG in der Fassung vom 27.12.2010) ist für sonstige Anträge in außerstreitigen Verfahren (ausgenommen Verfahren nach dem UbG, nach dem HeimAufG sowie Verfahren über die Sachwalterschaft für behinderte Personen und Verfahren über die Obsorge minderjähriger Personen) eine Pauschalgebühr in der Höhe von € 232,-- je Partei zu entrichten.
Die Zahlungspflicht entsteht hinsichtlich der Pauschalgebühren gemäß § 2 Z 1 lit. h GGG (idF vom 27.12.2010) für die in der Tarifpost 12 lit. a bis c, f, g und i angeführten außerstreitigen Verfahren mit der Überreichung der ersten Eingabe. Zahlungspflichtig ist nach § 28 Z 10 GGG (idF vom 27.12.2010) der Antragsteller.Die Zahlungspflicht entsteht hinsichtlich der Pauschalgebühren gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, Litera h, GGG in der Fassung vom 27.12.2010) für die in der Tarifpost 12 Litera a bis c, f, g und i angeführten außerstreitigen Verfahren mit der Überreichung der ersten Eingabe. Zahlungspflichtig ist nach Paragraph 28, Ziffer 10, GGG in der Fassung vom 27.12.2010) der Antragsteller.
In seinem Erkenntnis vom 29.04.2013 zu Gz. 2011/16/004 führt der Verwaltungsgerichtshof aus: "TP 8 GGG legt Pauschalgebühren ausschließlich für Verlassenschaftsabhandlungen fest. Das im Beschwerdefall in Rede stehende Verfahren zur Erbloserklärung des Nachlasses und zur Übergabe an den Staat findet nach dem klaren Wortlaut des AußStrG außerhalb der Verlassenschaftsabhandlung statt. Ein Einantwortungsbeschluss, welche nach § 2 Z 1 lit. g GGG für den Zeitpunkt der Entstehung einer Gebührenschuld nach TP 8 GGG maßgeblich wäre, war in diesem Verfahren nicht zu fassen. Ein Erbe, der gemäß § 24 Abs. 2 GGG als Schuldner der Gebühr nach TP 8 GGG heranzuziehen wäre, ist im Beschwerdefall nicht vorhanden, der Bund ist lediglich Gesamtrechtsnachfolger des Verstorbenen im Wege des Heimfalls.
Die belangte Behörde hat daher den Antrag der Finanzprokuratur, den Nachlass der Republik Österreich als erblos zu übergeben, zutreffend als "sonstigen Antrag in außerstreitigen Verfahren" nach TP 12 lit. h GGG in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung des FamRÄG 2009 gewertet."In seinem Erkenntnis vom 29.04.2013 zu Gz. 2011/16/004 führt der Verwaltungsgerichtshof aus: "TP 8 GGG legt Pauschalgebühren ausschließlich für Verlassenschaftsabhandlungen fest. Das im Beschwerdefall in Rede stehende Verfahren zur Erbloserklärung des Nachlasses und zur Übergabe an den Staat findet nach dem klaren Wortlaut des AußStrG außerhalb der Verlassenschaftsabhandlung statt. Ein Einantwortungsbeschluss, welche nach Paragraph 2, Ziffer eins, Litera g, GGG für den Zeitpunkt der Entstehung einer Gebührenschuld nach TP 8 GGG maßgeblich wäre, war in diesem Verfahren nicht zu fassen.
Ein Erbe, der gemäß Paragraph 24, Absatz 2, GGG als Schuldner der Gebühr nach TP 8 GGG heranzuziehen wäre, ist im Beschwerdefall nicht vorhanden, der Bund ist lediglich Gesamtrechtsnachfolger des Verstorbenen im Wege des Heimfalls. Die belangte Behörde hat daher den Antrag der Finanzprokuratur, den Nachlass der Republik Österreich als erblos zu übergeben, zutreffend als "sonstigen Antrag in außerstreitigen Verfahren" nach TP 12 Litera h, GGG in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung des FamRÄG 2009 gewertet."
Wie eindeutig aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hervorgeht, handelt es sich der Meinung der belangten Behörde entsprechend beim Heimfallsverfahren um ein außerhalb der Verlassenschaftsabhandlung stehendes Verfahren, weshalb vom Antragsteller - der Beschwerdeführerin - eine Gebühr gemäß TP 12 lit. i GGG (idF vom 27.12.2010) für den gestellten Antrag vom 18.11.2010, Zl. 1 A 55/09b-31, zu entrichten ist. Die zu entrichtenden Gebühren fallen somit entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin auch nicht unter "Erbgangsschulden". Dass der Nachlass an die rechtmäßige Erbin herausgegeben wurde, ändert nichts an dieser Verpflichtung zur Zahlung der Gebühr, da diese gemäß § 2 Z 1 lit. h GGG (idF vom 27.12.2010) mit Überreichung der Eingabe entstanden ist, weswegen spruchgemäß zu entscheiden ist.Wie eindeutig aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hervorgeht, handelt es sich der Meinung der belangten Behörde entsprechend beim Heimfallsverfahren um ein außerhalb der Verlassenschaftsabhandlung stehendes Verfahren, weshalb vom Antragsteller - der Beschwerdeführerin - eine Gebühr gemäß TP 12 Litera i, GGG in der Fassung vom 27.12.2010) für den gestellten Antrag vom 18.11.2010, Zl. 1 A 55/09b-31, zu entrichten ist.
Die zu entrichtenden Gebühren fallen somit entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin auch nicht unter "Erbgangsschulden". Dass der Nachlass an die rechtmäßige Erbin herausgegeben wurde, ändert nichts an dieser Verpflichtung zur Zahlung der Gebühr, da diese gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, Litera h, GGG in der Fassung vom 27.12.2010) mit Überreichung der Eingabe entstanden ist, weswegen spruchgemäß zu entscheiden ist.
Abschließend ist anzumerken, dass die belangte Behörde entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin den Antrag auf Nachlass nach § 9 Abs. 2 GEG betreffend kein Ermittlungsverfahren einzuleiten und die vom Antragsteller geltend gemachten Gründe zu prüfen gehabt hätte, da die belangte Behörde diese Anträge betreffend unzuständig ist. Gemäß § 9 Abs. 4 GEG entscheidet über Anträge nach Abs. 1 und 2 leg.cit. der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien. Richtigerweise hätte die belangte Behörde den Antrag nach § 9 Abs. 2 GEG weiterleiten müssen (vgl. die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren10 (2012) § 9 GEG E 16 dargelegte Judikatur des VwGH).Abschließend ist anzumerken, dass die belangte Behörde entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin den Antrag auf Nachlass nach Paragraph 9, Absatz 2, GEG betreffend kein Ermittlungsverfahren einzuleiten und die vom Antragsteller geltend gemachten Gründe zu prüfen gehabt hätte, da die belangte Behörde diese Anträge betreffend unzuständig ist. Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, GEG entscheidet über Anträge nach Absatz eins und 2 leg.cit. der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien. Richtigerweise hätte die belangte Behörde den Antrag nach Paragraph 9, Absatz 2, GEG weiterleiten müssen vergleiche die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren10 (2012) Paragraph 9, GEG E 16 dargelegte Judikatur des VwGH).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Wie oben dargestellt und mit Literatur- und Judikaturzitaten belegt, besteht eine einheitliche Rechtsprechung hinsichtlich der Art und Entstehung der gegenständlichen Gebühren. Überdies kann das Bundesverwaltungsgericht keine offenen Fragen erkennen.
European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2014:W170.2008097.1.00