Obsah (10)
§ 28Art. 133§ 26§ 24§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 31§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum03.01.2016 GeschäftszahlW106 2117764-1 SpruchW106 2117764-1/4E Im Namen der Republik! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER
§ 28Abs. 1 und 2 Vw
GVG in Verbindung mit § 26 Abs. 1 Z 2 Wehrgesetz 2001 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, Wehrgesetz 2001 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: I.
- Der Beschwerdeführer (BF) wurde anlässlich seiner Stellung am 09.05.2014 für tauglich befunden. Mit Antrag vom 15.04.2015 ersuchte der BF um Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Präsenzdienstes und brachte dazu Folgendes vor:römisch eins.
- Der Beschwerdeführer (BF) wurde anlässlich seiner Stellung am 09.05.2014 für tauglich befunden. Mit Antrag vom 15.04.2015 ersuchte der BF um Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Präsenzdienstes und brachte dazu Folgendes vor: Seit 10.04.2014 sei der BF Pächter des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes seiner Mutter, XXXX Sowohl seine Mutter als auch sein Vater, XXXXwürden bereits eine Pension wegen langer Versicherungsdauer bzw. Erwerbsunfähigkeit beziehen. Der BF sei als künftiger Hofübernehmer vorgesehen und habe daher größtes Interesse am erfolgreichen Fortbestand des Betriebes. Im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb sei er die einzige vollwertige Arbeitskraft. Ein Fernbleiben vom Betrieb - auch nur für kurze Zeit - hätte arbeitswirtschaftlich als auch finanziell katastrophale Folgen.Seit 10.04.2014 sei der BF Pächter des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes seiner Mutter, römisch 40 Sowohl seine Mutter als auch sein Vater, XXXXwürden bereits eine Pension wegen langer Versicherungsdauer bzw. Erwerbsunfähigkeit beziehen. Der BF sei als künftiger Hofübernehmer vorgesehen und habe daher größtes Interesse am erfolgreichen Fortbestand des Betriebes. Im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb sei er die einzige vollwertige Arbeitskraft. Ein Fernbleiben vom Betrieb - auch nur für kurze Zeit - hätte arbeitswirtschaftlich als auch finanziell katastrophale Folgen. Der Betrieb umfasse eine Gesamtfläche von 28,08 ha. Davon seien 14 ha landwirtschaftliche Nutzfläche (Äcker und Wiesen) und 14,08 ha seien Wald. Zusätzlich seien noch 5,0 ha landwirtschaftliche Fläche zugepachtet. Die selbstbewirtschaftete Gesamtfläche umfasse also 33,08 ha. Am Betrieb würden insgesamt 30 Rinder, davon 16 Kühe und 14 Jung- und Mastrinder gehalten. Am Betrieb leben folgende Personen: -Strichaufzählung XXXX - Mutter, Pensionistinrömisch 40 - Mutter, Pensionistin -Strichaufzählung XXXX - Vater, Pensioniströmisch 40 - Vater, Pensionist -Strichaufzählung XXXX - Schwester, Sekretärin in XXXXrömisch 40 - Schwester, Sekretärin in römisch 40 -Strichaufzählung XXXX - Bruder, Schülerrömisch 40 - Bruder, Schüler -Strichaufzählung XXXX - Wehrpflichtiger, in Ausbildung zum Tischlerrömisch 40 - Wehrpflichtiger, in Ausbildung zum Tischler Als künftiger Hofübernehmer habe der BF auch die landwirtschaftliche Ausbildung in einer Landwirtschaftlichen Fachschule in XXXX absolviert und zwar im Rahmen des sogenannten dualen Ausbildungssystems in Kombination mit einem Gewerbeberuf, in seinem Fall der Ausbildung zum Tischler. Der Ausbildungsabschluss mit Ablegung der beiden Facharbeiterprüfungen werde im Sommer 2015 erfolgen. Trotz seiner vielseitigen Ausbildung und der außerlandwirtschaftlichen Tätigkeit als Lehrling in einem Tischlereibetrieb in XXXX sei der BF infolge der durch die Erwerbsunfähigkeit seiner Eltern entstandenen Ausnahmesituation auch die einzige vollwertige Arbeitskraft am landwirtschaftlichen Betrieb seiner Mutter. Seine Mutter sei außerdem durch die Führung des Haushaltes und die Versorgung der Familie arbeitsmäßig belastet.Als künftiger Hofübernehmer habe der BF auch die landwirtschaftliche Ausbildung in einer Landwirtschaftlichen Fachschule in römisch 40 absolviert und zwar im Rahmen des sogenannten dualen Ausbildungssystems in Kombination mit einem Gewerbeberuf, in seinem Fall der Ausbildung zum Tischler. Der Ausbildungsabschluss mit Ablegung der beiden Facharbeiterprüfungen werde im Sommer 2015 erfolgen. Trotz seiner vielseitigen Ausbildung und der außerlandwirtschaftlichen Tätigkeit als Lehrling in einem Tischlereibetrieb in römisch 40 sei der BF infolge der durch die Erwerbsunfähigkeit seiner Eltern entstandenen Ausnahmesituation auch die einzige vollwertige Arbeitskraft am landwirtschaftlichen Betrieb seiner Mutter. Seine Mutter sei außerdem durch die Führung des Haushaltes und die Versorgung der Familie arbeitsmäßig belastet. Die Arbeit des BF am Betrieb bestehe in der täglichen Stallarbeit am Morgen und am Abend. Außerdem sei der BF für sämtliche Außenarbeiten (Anbau, Ernte, Waldarbeit) alleine zuständig. Für diese Tätigkeiten verwende er nicht nur seine Tagesfreizeit, sondern auch seine Wochenendfreizeit und seine Urlaubszeit. Vor allem der Umgang mit landwirtschaftlichen Maschinen, der infolge des hohes technischen Standards und der hohen Anforderung eine sehr anspruchsvolle Tätigkeit darstelle, gehöre zu seinem unmittelbaren Aufgabenbereich. Aufgrund der genannten Tatsachen hätte das Fernbleiben des BF vom Betrieb für ihn und seine Familie katastrophale wirtschaftliche Folgen, weshalb er um die gänzliche Befreiung von der Ableistung des Präsenzdienstes ersuche. Dem Antrag wurden beigelegt: -Strichaufzählung Schreiben der Bezirksbauernkammer XXXX vom 15.04.2015, wonach die Befreiung des BF von der Ableistung des Präsenzdienstes befürwortet werde.Schreiben der Bezirksbauernkammer römisch 40 vom 15.04.2015, wonach die Befreiung des BF von der Ableistung des Präsenzdienstes befürwortet werde. -Strichaufzählung Schreiben von XXXX Arzt für Allgemeinmedizin, vom 14.04.2015, dem sich entnehmen lässt, dass der Vater des BF an Bandscheibenproblemen leide und nur mehr bedingt dazu in der Lage sei, landwirtschaftliche Tätigkeiten auszuüben, weshalb aus ärztlicher Sicht die Befreiung des BF von der Ableistung des Präsenzdienstes zu befürworten sei.Schreiben von römisch 40 Arzt für Allgemeinmedizin, vom 14.04.2015, dem sich entnehmen lässt, dass der Vater des BF an Bandscheibenproblemen leide und nur mehr bedingt dazu in der Lage sei, landwirtschaftliche Tätigkeiten auszuüben, weshalb aus ärztlicher Sicht die Befreiung des BF von der Ableistung des Präsenzdienstes zu befürworten sei. -Strichaufzählung Ärztliche Atteste Die Behörde führte in der Folge Erhebungen bei der Bezirksbauernkammer XXXX zum Landwirtschaftsbetrieb sowie zum Wehrpflichtigen durch und ersuchte die zuständige Marktgemeinde um nähere Angaben zum Landwirtschaftsbetrieb, zu den im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen etc.Die Behörde führte in der Folge Erhebungen bei der Bezirksbauernkammer römisch 40 zum Landwirtschaftsbetrieb sowie zum Wehrpflichtigen durch und ersuchte die zuständige Marktgemeinde um nähere Angaben zum Landwirtschaftsbetrieb, zu den im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen etc. Mit Schreiben vom 14.07.2015 wurde der BF um Vorlage von Nachweisen über den Lehrabschluss sowie über sein derzeitiges Beschäftigungsverhältnis ersucht. Dem kam der BF nach und legte folgende Unterlagen vor: -Strichaufzählung Zeugnis der mit Auszeichnung bestandenen Lehrabschlussprüfung vom 18.06.2015 -Strichaufzählung Bestätigung der Firma XXXX darüber, dass der BF bei der Tischlerei beschäftigt sei.Bestätigung der Firma römisch 40 darüber, dass der BF bei der Tischlerei beschäftigt sei. Der Arbeitgeber des BF übermittelte über Aufforderung den entsprechenden Dienstvertrag, welcher am 22.06.2015 abgeschlossen wurde und als Dienstbeginn den 22.06.2015 ausweist. Mit Schreiben vom 08.09.2015 wurde dem BF das Ergebnis der Beweisaufnahme übermittelt und ihm eine Frist zur Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt bzw. die Möglichkeit zu einer mündlichen Erörterung eröffnet. Das Ergebnis der Beweisaufnahme lautet wie folgt: "Sie wurden am 09.05.2014 von der Stellungskommission für tauglich befunden. Sie waren aufgrund Ihrer Lehrausbildung zum Tischler bis zum Abschluss dieser ex lege von der Einberufung zum Grundwehrdienst ausgeschlossen. (...) Mit Stichtag 10.04.2014 haben Sie von Ihrer Mutter XXXX den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb in XXXX gepachtet. Der Betrieb umfasst 33,08 ha Gesamtfläche, davon sind 31,8 ha landwirtschaftliche Nutzfläche (5,1 ha Acker, 11,8 ha Wiese und 14,9 ha Wald). Von der angeführten Fläche sind 4,5 ha landwirtschaftliche Nutzfläche zugepachtet.Mit Stichtag 10.04.2014 haben Sie von Ihrer Mutter römisch 40 den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb in römisch 40 gepachtet. Der Betrieb umfasst 33,08 ha Gesamtfläche, davon sind 31,8 ha landwirtschaftliche Nutzfläche (5,1 ha Acker, 11,8 ha Wiese und 14,9 ha Wald). Von der angeführten Fläche sind 4,5 ha landwirtschaftliche Nutzfläche zugepachtet. Der Betrieb liegt in der Bergbauern-Erschwerniszone
- An maschinellen Einrichtungen stehen vier Traktoren, alle erforderlichen Bodenbearbeitungs- und Heuwerbegeräte, Rohrmelkanlage, Flüssigkeitsentmistungsanlage für 16 Kühe, ein Vakuumfass, ein Ladewagen, 1/7 Holzrückewagen für den Holztransport, eine Traktorenbauseilwinde und eine Rückezange zur Verfügung. Der Viehbestand beträgt derzeit 32 Rinder, davon 16 Milchkühe und 16 Jung- und Mastrinder, ein Mastschwein für den Eigenbedarf und ein Pferd. Der Betrieb verfügt über eine Milchlieferquote (A-Quote) von 79.233 kg/Jahr, die in den letzten Jahren geringfügig überliefert wurde. Am land- und forstwirtschaftlichen Betrieb stehen als Arbeitskraft Sie sowie ihre Mutter XXXX zur Verfügung. Ihre Mutter ist in Pension und kommt nur für leichte Aushilfsarbeiten in Frage. Sie ist außerdem durch die Führung des Haushaltes zum Großteil gebunden. Weiters steht Ihr Vater, XXXX als Arbeitskraft zur Verfügung. Dieser ist ebenfalls in Pension. Er kommt aufgrund seines Gesundheitszustandes nur bedingt für Arbeiten am land- und forstwirtschaftlichen Betrieb in Frage.Am land- und forstwirtschaftlichen Betrieb stehen als Arbeitskraft Sie sowie ihre Mutter römisch 40 zur Verfügung. Ihre Mutter ist in Pension und kommt nur für leichte Aushilfsarbeiten in Frage. Sie ist außerdem durch die Führung des Haushaltes zum Großteil gebunden. Weiters steht Ihr Vater, römisch 40 als Arbeitskraft zur Verfügung. Dieser ist ebenfalls in Pension. Er kommt aufgrund seines Gesundheitszustandes nur bedingt für Arbeiten am land- und forstwirtschaftlichen Betrieb in Frage. In der Umgebung wird der Maschinen- und Betriebshilfering XXXX geführt. Dem Betrieb sind keine weiteren Betriebe angeschlossen und es besteht keine Zusammenarbeit mit anderen landwirtschaftlichen Betrieben.In der Umgebung wird der Maschinen- und Betriebshilfering römisch 40 geführt. Dem Betrieb sind keine weiteren Betriebe angeschlossen und es besteht keine Zusammenarbeit mit anderen landwirtschaftlichen Betrieben. Für den Betrieb wurde eine nachhaltige Kapitaldienstgrenze von 11.602 €/Jahr errechnet. Der Betrieb erfordert eine Arbeitszeit von 3.299 Arbeitsstunden/Jahr. Der betriebliche Arbeitskräftebedarf ist mit 1,60 festgelegt. Zu den unaufschiebbaren Arbeiten und Tätigkeiten am Hof zählen die tägliche Stallarbeit und Futterbereitung, die täglich bis zu vier Stunden beansprucht, davon eine Stunde am Morgen und bis zu drei Stunden am Abend. Unaufschiebbar sind auch die Arbeiten auf den Futterflächen, Heu- bzw. Silage-Ernte und die Düngerausbringung (mehrmals jährlich). Auf den Ackerflächen sind Anbauarbeiten, Düngungs- und Pflanzenschutzarbeiten als unaufschiebbar anzusehen. Unaufschiebbar sind auch dringende Durchforstungsarbeiten auf der relativ großen Waldfläche des Betriebes. Auch gehören im Sommer die Getreideernte mit Stroheinbringung sowie der Anbau der Winterbegrünung zu den unaufschiebbaren Tätigkeiten. Ihre tägliche Arbeitszeit ist von 05:45 Uhr bis 07:00 Uhr Stallarbeit, dann außerlandwirtschaftliche Tätigkeit bis ca. 16:30 Uhr. Dann von ca. 17:30 Uhr bis 18:00 Uhr Tätigkeiten am landwirtschaftlichen Hof und von ca. 18:00 Uhr bis 20:00 Uhr die abendlichen Stallarbeiten. In Arbeitsspitzen erstreckt sich die tägliche Arbeitszeit bisweilen auch bis 22:00 Uhr. Sie wohnen gemeinsam mit Ihrer Mutter XXXX, Eigentümerin des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, geb. XXXX, Ihrem Vater XXXX, Pensionist, geb. XXXX, Ihrer Schwester XXXX, Landesbedienstete, geb. XXXX, und Ihrem Bruder XXXX, Schüler, geb. XXXX Ihr Bruder XXXX, Kraftfahrer, geb. XXXX, wohnt in XXXX und ist ledig. Ihre Schwester XXXX, Landwirtin, geb. XXXX, wohnt in XXXX Sie arbeitet Teilzeit im Bezirksseniorenheim XXXX, ist verheiratet und Mutter von vier Kindern. Ihr Bruder XXXX, Mechaniker, geb. 18.08.1987, ist ledig und wohnt in XXXX Ihr Bruder XXXX, Elektriker, geb. XXXX, ist ledig und wohnt in XXXXSie wohnen gemeinsam mit Ihrer Mutter römisch 40 , Eigentümerin des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, geb. römisch 40 , Ihrem Vater römisch 40 , Pensionist, geb. römisch 40 , Ihrer Schwester römisch 40 , Landesbedienstete, geb. römisch 40 , und Ihrem Bruder römisch 40 , Schüler, geb. römisch 40 Ihr Bruder römisch 40 , Kraftfahrer, geb. römisch 40 , wohnt in römisch 40 und ist ledig. Ihre Schwester römisch 40 , Landwirtin, geb. römisch 40 , wohnt in römisch 40 Sie arbeitet Teilzeit im Bezirksseniorenheim römisch 40 , ist verheiratet und Mutter von vier Kindern. Ihr Bruder römisch 40 , Mechaniker, geb. 18.08.1987, ist ledig und wohnt in römisch 40 Ihr Bruder römisch 40 , Elektriker, geb. römisch 40 , ist ledig und wohnt in römisch 40 Bei Ihrer Mutter liegt
Befundung durch den leitenden Sanitätsoffizier des Militärkommandos Oberösterreich eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 % vor. Bei Ihrem Vater ist von einer Minderung von 55 % auszugehen." Mit Schreiben vom 14.09.2015 teilte der BF mit, dass das Ergebnis der angeführten Erhebungen betreffend die betriebliche Situation den Tatsachen entspreche. Es habe sich allerdings in der Situation der Familie eine wesentliche Änderung ergeben, da sich der Gesundheitszustand des Vaters des BF aufgrund von Arthrose in beiden Beinen sowie eines Meniskuseinrisses am rechten Knie hochgradig verschlechtert habe. Es sei von vollständiger Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Wie bereits bisher komme der Vater des BF daher für eine Mithilfe im landwirtschaftlichen Betrieb überhaupt nicht mehr in Frage, auch nicht für leichte Arbeiten. Der BF ersuche daher weiterhin um gänzliche Befreiung von der Ableistung des ordentlichen Präsenzdienstes, um die Existenz des Familienbetriebes zu erhalten, der seine momentane und auch zukünftige Existenzgrundlage darstelle. Dem Schreiben wurden weitere medizinische Atteste beigelegt. Über Aufforderung legte der BF am 14.10.2015 einen aktuellen Befund von XXXX, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, betreffend den Vater des BF vor. Den dazu ergangenen Feststellungen des leitenden Sanitätsoffiziers des Militärkommandos Oberösterreich lässt sich entnehmen, dass aus orthopädischer Sicht von einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 60 % auszugehen sei.Über Aufforderung legte der BF am 14.10.2015 einen aktuellen Befund von römisch 40 , Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, betreffend den Vater des BF vor. Den dazu ergangenen Feststellungen des leitenden Sanitätsoffiziers des Militärkommandos Oberösterreich lässt sich entnehmen, dass aus orthopädischer Sicht von einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 60 % auszugehen sei. I.2. Mit Bescheid vom 02.11.2015 wurde der Antrag des BF auf gänzliche Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes
§ 26Abs. 1 Z 2 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146 idg
F abgewiesen.römisch eins.2. Mit Bescheid vom 02.11.2015 wurde der Antrag des BF auf gänzliche Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes
Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 146 idgF abgewiesen. Begründend wurde vom Militärkommando Oberösterreich im Wesentlichen ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall keine besonders rücksichtswürdigen wirtschaftlichen Interessen im Verständnis des § 26 Abs. 1 Z 2 WG 2001 vorlägen, welche eine befristete Befreiung rechtfertigen würden.Begründend wurde vom Militärkommando Oberösterreich im Wesentlichen ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall keine besonders rücksichtswürdigen wirtschaftlichen Interessen im Verständnis des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, WG 2001 vorlägen, welche eine befristete Befreiung rechtfertigen würden. Es werde dem BF zwar zugestanden, dass er ein wirtschaftliches Eigeninteresse an der ordnungsgemäßen Führung des am 10.04.2014 von seiner Mutter gepachteten landwirtschaftlichen Betriebes habe, doch sei dieses nicht besonders rücksichtswürdig im Sinne der Gesetzesbestimmung und könne die Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes nicht rechtfertigen. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei es Sache des Wehrpflichtigen, unter Bedachtnahme auf die gesetzliche Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes seine wirtschaftlichen Angelegenheiten so einzurichten, dass einer Einberufung keine vorhersehbaren Schwierigkeiten entgegenstünden (vgl. VwGH 26.05.1986, 85/12/0250, und 01.07.1999, 98/11/0195).Es werde dem BF zwar zugestanden, dass er ein wirtschaftliches Eigeninteresse an der ordnungsgemäßen Führung des am 10.04.2014 von seiner Mutter gepachteten landwirtschaftlichen Betriebes habe, doch sei dieses nicht besonders rücksichtswürdig im Sinne der Gesetzesbestimmung und könne die Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes nicht rechtfertigen. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei es Sache des Wehrpflichtigen, unter Bedachtnahme auf die gesetzliche Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes seine wirtschaftlichen Angelegenheiten so einzurichten, dass einer Einberufung keine vorhersehbaren Schwierigkeiten entgegenstünden vergleiche VwGH 26.05.1986, 85/12/0250, und 01.07.1999, 98/11/0195). Der BF habe daher die Planung und Gestaltung seiner privaten, wirtschaftlichen und beruflichen Angelegenheiten im Interesse einer Harmonisierung mit der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Leistung des Präsenzdienstes so vorzunehmen, dass für den Fall einer zu erwartenden Einberufung vorhersehbare Schwierigkeiten vermieden oder möglichst verringert würden. Die Pachtung des Betriebes sei zwar im April 2014 - also vor dem Stellungstermin des BF - erfolgt, trotzdem hätte der BF aufgrund der wehrrechtlichen Bestimmungen und der allgemeinen Lebenserfahrung damit rechnen müssen, dass seine Stellung unter Berücksichtigung seines Alters in absehbarer Zeit bevorstehe, womit die voraussichtliche Feststellung seiner Tauglichkeit verbunden sein werde und daher in absehbarer Zeit die Einberufung zum Grundwehrdienst erfolgen werde. Es habe dem vorliegenden Sachverhalt auch nicht entnommen werden können, dass unvorhersehbare Ereignisse es dem BF nicht erlaubt hätten, mit der Pachtung des elterlichen Hofes bis nach der Ableistung des Grundwehrdienstes zuzuwarten. Zudem werde darauf verwiesen, dass die wirtschaftlichen Interessen zur ordnungsgemäßen Führung des Betriebes nicht nur beim BF als Pächter, sondern zum gleichen Teil auch bei seiner Mutter als Besitzerin gelegen seien. Es lägen im gegenständlichen Fall auch familiäre Interessen vor, da bei der Mutter des BF eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 % und beim Vater eine Minderung von 60 % festgestellt worden sei, doch habe die besondere Berücksichtigungswürdigkeit im Sinne der Gesetzesbestimmung nicht erkannt werden können. Dies deshalb, da nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes besonders berücksichtigungswürdige familiäre Interessen nur dann vorlägen, wenn ein Familienangehöriger in seinen eigenen Belangen der Unterstützung durch den Wehrpflichtigen bedürfe, die ihm dieser aber wegen der Leistung des Präsenzdienstes nicht gewähren könne (vgl. VwGH 30.06.1987, 87/11/0093), und wenn der unterstützungsbedürftige Familienangehörige als Folge des Ausbleibens dieser Unterstützung in seiner Gesundheit oder in sonstigen lebenswichtigen Interessen gefährdet würde (vgl. VwGH 04.12.1987, 87/11/0094).Dies deshalb, da nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes besonders berücksichtigungswürdige familiäre Interessen nur dann vorlägen, wenn ein Familienangehöriger in seinen eigenen Belangen der Unterstützung durch den Wehrpflichtigen bedürfe, die ihm dieser aber wegen der Leistung des Präsenzdienstes nicht gewähren könne vergleiche VwGH 30.06.1987, 87/11/0093), und wenn der unterstützungsbedürftige Familienangehörige als Folge des Ausbleibens dieser Unterstützung in seiner Gesundheit oder in sonstigen lebenswichtigen Interessen gefährdet würde vergleiche VwGH 04.12.1987, 87/11/0094). Zudem sei zur Unterstützung eines Familienmitgliedes nicht nur jener Wehrpflichtige, der zur Erfüllung seiner Wehrpflicht einberufen werden solle, sondern vielmehr die ganze Familie berufen (vgl. auch dazu VwGH 04.12.1987, 87/11/0094).Zudem sei zur Unterstützung eines Familienmitgliedes nicht nur jener Wehrpflichtige, der zur Erfüllung seiner Wehrpflicht einberufen werden solle, sondern vielmehr die ganze Familie berufen vergleiche auch dazu VwGH 04.12.1987, 87/11/0094). Es könne daher den Geschwistern XXXX zugemutet werden, nach zeitgerecht erfolgter Absprache den Eltern bei der Bewältigung der Tätigkeiten am elterlichen Hof wechselweise Hilfestellung zu leisten, während der BF seinen Präsenzdienst erfülle.Es könne daher den Geschwistern römisch 40 zugemutet werden, nach zeitgerecht erfolgter Absprache den Eltern bei der Bewältigung der Tätigkeiten am elterlichen Hof wechselweise Hilfestellung zu leisten, während der BF seinen Präsenzdienst erfülle. Darüber hinaus hätten auch jene Familienmitglieder, deren Unterstützungspflicht der Wehrpflichtige geltend mache, ihre wirtschaftlichen Angelegenheiten unter Bedachtnahme auf die Präsenzdienstpflicht des Wehrdienstpflichtigen einzurichten. Sie hätten daher so zu disponieren, dass der Wehrpflichtige während der Erfüllung seiner Präsenzdienstpflicht ausreichend vertreten werden könne (vgl. dazu VwGH 01.12.1992, 92/11/0113 und 01.10.1996, 95/11/0314).Darüber hinaus hätten auch jene Familienmitglieder, deren Unterstützungspflicht der Wehrpflichtige geltend mache, ihre wirtschaftlichen Angelegenheiten unter Bedachtnahme auf die Präsenzdienstpflicht des Wehrdienstpflichtigen einzurichten. Sie hätten daher so zu disponieren, dass der Wehrpflichtige während der Erfüllung seiner Präsenzdienstpflicht ausreichend vertreten werden könne vergleiche dazu VwGH 01.12.1992, 92/11/0113 und 01.10.1996, 95/11/0314). Zudem stehe der BF derzeit aufgrund seiner unselbstständigen Erwerbstätigkeit - nur in sehr eingeschränktem zeitlichem Umfang - während der arbeitsfreien Zeit und an den Wochenenden zur Unterstützung seiner Eltern bei der Bewältigung der Tätigkeiten am Hof zur Verfügung. Schließlich werde der BF auch während der Leistung des Grundwehrdienstes - nach Maßgabe der dienstfreien Zeit, insbesondere an den Wochenenden - Gelegenheit haben, die wichtigsten anfallenden Arbeiten am gepachteten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb durchzuführen. I.3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF rechtzeitig Beschwerde und führte dazu Folgendes aus:römisch eins.3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF rechtzeitig Beschwerde und führte dazu Folgendes aus: Die Eltern des BF seien aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht mehr dazu in der Lage, Arbeiten im landwirtschaftlichen Betrieb durchzuführen. Die im Bescheid angeführten Aushilfsmöglichkeiten durch die Geschwister des BF seien absolut nicht gegeben. Sie seien in ihren eigenen Familien gebunden bzw. mit dem Aufbau ihrer beruflichen Karrieren zu 100 % in Anspruch genommen. Ihre außerlandwirtschaftliche Berufstätigkeit erlaube es nicht, auf Abruf für den landwirtschaftlichen Betrieb des BF tätig zu sein. Zusätzlich hätten sie ihre familiären Verpflichtungen gegenüber Partnern und Kindern wahrzunehmen. Infolge der Geländeverhältnisse mit steilen Flächen im Betrieb sei es nur dem BF möglich, die Außenarbeiten durchzuführen. Für jeden anderen wäre es zu gefährlich und nicht zumutbar. Der BF sei außerdem der Einzige in der Familie, der über eine vollständige landwirtschaftliche Berufsausbildung verfüge. Diese sei heutzutage notwendig, um den vielfältigen gesetzlichen Verpflichtungen, beispielsweis bei Pflanzenschutz, Tiertransporten sowie im Schriftverkehr mit der AMA nachkommen zu können. Auch der Umgang mit der sensiblen Technik, die auch in ihrem Betrieb vorhanden sei, erfordere ein hohes Kenntnisniveau. Für den Umgang mit der Technik sei einzig und alleine der BF am Betrieb zuständig. Die Arbeit im Stall mit den Tieren - Fütterung, Betreuung, Hilfestellung bei Geburten, Besamungen - könne nicht betriebsfremden Personen überlassen werden, dazu sei die Anwesenheit des BF am Betrieb dringend erforderlich. All die genannten Tatsachen würden bestätigen, dass die dauernde Anwesenheit des BF am Betrieb für den Betriebserfolg unmittelbare Voraussetzungen darstellen würden. Außerdem habe der BF vor, den Umfang seiner außerlandwirtschaftlichen Tätigkeit zu verringern und dem Arbeitserfordernis im landwirtschaftlichen Betrieb anzupassen. I.4. Der gegenständliche Verfahrensakt ist am 03.12.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.römisch eins.4. Der gegenständliche Verfahrensakt ist am 03.12.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt): Der Sachverhalt ergibt sich aus dem oben dargestellten Verfahrensgang. Demnach steht fest, dass die Mutter des BF Eigentümerin einer ca. 33,08 ha großen Land- und Forstwirtschaft ist, wobei von der angeführten Fläche 4,5 ha zugepachtet sind. Der Viehbestand betrug am 28.05.2015 32 Rinder, davon 16 Milchkühe und 16 Jung- und Mastrinder, ein Mastschwein für den Eigenbedarf und ein Pferd. Seit 10.04.2014 ist der BF Pächter des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes seiner Mutter. Hauptberuflich ist der BF bei der Firma XXXX als Tischler beschäftigt.Der Sachverhalt ergibt sich aus dem oben dargestellten Verfahrensgang. Demnach steht fest, dass die Mutter des BF Eigentümerin einer ca. 33,08 ha großen Land- und Forstwirtschaft ist, wobei von der angeführten Fläche 4,5 ha zugepachtet sind. Der Viehbestand betrug am 28.05.2015 32 Rinder, davon 16 Milchkühe und 16 Jung- und Mastrinder, ein Mastschwein für den Eigenbedarf und ein Pferd. Seit 10.04.2014 ist der BF Pächter des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes seiner Mutter. Hauptberuflich ist der BF bei der Firma römisch 40 als Tischler beschäftigt. Nach der Bestätigung der zuständigen Marktgemeinde vom 01.07.2015 sind im Privathaushalt der Familie folgende Personen gemeldet: XXXXNach der Bestätigung der zuständigen Marktgemeinde vom 01.07.2015 sind im Privathaushalt der Familie folgende Personen gemeldet: römisch 40 Fest steht weiter, dass die Eltern des BF an gesundheitlichen Problemen leiden, sodass bei der Mutter von einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 % und beim Vater von einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 60 % auszugehen ist. 2. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden. Den Feststellungen der belangten Behörde im durchgeführten Ermittlungsverfahren trat der BF in seiner Stellungnahme vom 14.09.2015 nur insofern entgegen, als er auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Vaters verwies, die in weiterer Folge auch mitberücksichtigt wurde. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
§ 24Abs. 4 Vw
GVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen. 3. Rechtliche Beurteilung:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anders lautender gesetzlicher Anordnung eine Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) § 26 des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146/2001 (WG 2001) in der hier maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 181/2013, lautet auszugsweise:Paragraph 26, des Wehrgesetzes 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001, (WG 2001) in der hier maßgebenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 181 aus 2013,, lautet auszugsweise: "Befreiung und Aufschub § 26.
(1)Taugliche Wehrpflichtige sind, soweit zwingende militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen, von der Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes zu befreienParagraph 26,
(1)Taugliche Wehrpflichtige sind, soweit zwingende militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen, von der Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes zu befreien
- von Amts wegen, wenn und solange es militärische Rücksichten oder sonstige öffentliche Interessen erfordern, und
- auf ihren Antrag, wenn und solange es besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen erfordern. ..." Der BF machte in seiner Beschwerde eigene wirtschaftliche Interessen sowie familiäre Interessen im Sinne seiner Unterstützungspflicht gegenüber seinen Eltern geltend. Die gesundheitlichen Beschwerden der Eltern würden es diesen unmöglich machen, die schweren Arbeiten am landwirtschaftlichen Betrieb zu verrichten, weshalb es daher dringend der Unterstützung durch den BF bedürfe. Es war demnach vorrangig zu prüfen, ob besonders rücksichtswürdige familiäre Interessen im Verständnis des § 26 Abs. 1 Z 2 WG vorliegen, die eine (befristete) Befreiung des BF von der Verpflichtung zur Ableistung des Präsenzdienstes rechtfertigen könnten.Es war demnach vorrangig zu prüfen, ob besonders rücksichtswürdige familiäre Interessen im Verständnis des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, WG vorliegen, die eine (befristete) Befreiung des BF von der Verpflichtung zur Ableistung des Präsenzdienstes rechtfertigen könnten. Besonders rücksichtswürdige familiäre Interessen sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann gegeben, wenn ein Familienangehöriger des Wehrpflichtigen in seinen eigenen Belangen der Unterstützung durch den Wehrpflichtigen bedarf, die ihm dieser wegen der Ableistung des ordentlichen Präsenzdienstes nicht gewähren könnte, und wenn mangels Unterstützung des Angehörigen durch den Wehrpflichtigen eine Gefährdung der Gesundheit oder sonstiger lebenswichtiger Interessen des Angehörigen zu befürchten ist. Zur Gefährdung sonstiger lebenswichtiger Interessen zählt auch die Gefährdung der Existenzgrundlage (vgl. z.B. VwGH 29.09.2005, 2003/11/0026, 0034; 21.02.2012, 2011/11/0086; 24.07.2013, 2012/11/0091, jeweils mwN.).Besonders rücksichtswürdige familiäre Interessen sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann gegeben, wenn ein Familienangehöriger des Wehrpflichtigen in seinen eigenen Belangen der Unterstützung durch den Wehrpflichtigen bedarf, die ihm dieser wegen der Ableistung des ordentlichen Präsenzdienstes nicht gewähren könnte, und wenn mangels Unterstützung des Angehörigen durch den Wehrpflichtigen eine Gefährdung der Gesundheit oder sonstiger lebenswichtiger Interessen des Angehörigen zu befürchten ist. Zur Gefährdung sonstiger lebenswichtiger Interessen zählt auch die Gefährdung der Existenzgrundlage vergleiche z.B. VwGH 29.09.2005, 2003/11/0026, 0034; 21.02.2012, 2011/11/0086; 24.07.2013, 2012/11/0091, jeweils mwN.). Die belangte Behörde hat das Vorliegen besonders rücksichtswürdiger familiärer Interessen verneint und auf Judikatur des VwGH verwiesen, wonach familiäre Interessen nur dann als besonders rücksichtswürdig zu werten sind, wenn durch die Nichtunterstützung des Angehörigen durch den Wehrpflichtigen eine Gefährdung der Gesundheit oder sonstiger lebenswichtiger Interessen des Angehörigen zu befürchten ist und verwies sie weiter auf die Pflicht jener Familienmitglieder, deren Unterstützungsbedürftigkeit der Wehrpflichtige geltend macht, ihre wirtschaftlichen Angelegenheiten unter Bedachtnahme auf die Präsenzdienstpflicht des Wehrpflichtigen einzurichten, dh. so zu disponieren, dass der Wehrpflichtige während der Erfüllung seiner Präsenzdienstpflicht ausreichend vertreten werden kann. Der Behörde kann im Ergebnis nicht entgegengetreten werden, wenn sie auf der Grundlage der Angaben des BF das Vorliegen rücksichtswürdiger wirtschaftlicher oder familiärer Interessen verneint hat. Es wird nicht in Zweifel gezogen, dass die Eltern des BF aus gesundheitlichen Gründen im landwirtschaftlichen Betrieb nicht mehr voll einsatzfähig sind und von einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 % bei der Mutter bzw. von 60 % beim Vater auszugehen ist. Es ist aber auch unbestritten, dass weder die Mutter noch der Vater des BF pflegebedürftig sind. Nicht unbeachtlich ist weiter, dass im Haushalt noch weitere Familienmitglieder (eine Schwester und ein Bruder) leben. Wenngleich die Schwester selbst erwerbstätig und der Bruder Schüler ist bzw. nach den Angaben des BF beide über keine landwirtschaftlichen Kenntnisse verfügen, trifft auch diese - nach ihren Möglichkeiten - eine Unterstützungspflicht. Zudem leben - zwar nicht im selben Haushalt aber doch in unmittelbarer räumlicher Nähe - weitere Familienmitglieder, nämlich drei Brüder und eine Schwester, die ebenfalls unterstützend tätig werden können und dies ihnen zumutbar ist. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist nämlich zur Unterstützung eines Familienmitgliedes nicht nur derjenige berufen, der zur Erfüllung seiner Wehrpflicht herangezogen werden soll, sondern sind dazu vielmehr alle Familienangehörigen berufen (vgl. VwGH 08.05.1990, 89/11/0056; 28.08.2013, 2012/11/0091, mwN).Nicht unbeachtlich ist weiter, dass im Haushalt noch weitere Familienmitglieder (eine Schwester und ein Bruder) leben. Wenngleich die Schwester selbst erwerbstätig und der Bruder Schüler ist bzw. nach den Angaben des BF beide über keine landwirtschaftlichen Kenntnisse verfügen, trifft auch diese - nach ihren Möglichkeiten - eine Unterstützungspflicht. Zudem leben - zwar nicht im selben Haushalt aber doch in unmittelbarer räumlicher Nähe - weitere Familienmitglieder, nämlich drei Brüder und eine Schwester, die ebenfalls unterstützend tätig werden können und dies ihnen zumutbar ist. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist nämlich zur Unterstützung eines Familienmitgliedes nicht nur derjenige berufen, der zur Erfüllung seiner Wehrpflicht herangezogen werden soll, sondern sind dazu vielmehr alle Familienangehörigen berufen vergleiche VwGH 08.05.1990, 89/11/0056; 28.08.2013, 2012/11/0091, mwN). Diese Überlegungen gelten im Übrigen auch hinsichtlich des Vorbringens, dass der BF als Pächter ein wirtschaftliches Eigeninteresse an der ordnungsgemäßen Führung des von ihm gepachteten land- und forstwirtschaftlichen Betriebes hat. Es kann nämlich im Ergebnis keinen Unterschied machen, ob der BF (nur) im Rahmen seiner Unterstützungspflicht am Hof tätig wird oder (auch) aufgrund seiner Eigenschaft als Pächter. In jedem Fall müssen auch die anderen Familienmitglieder zur Unterstützung herangezogen werden. Gegen die Unabkömmlichkeit des BF vom landwirtschaftlichen Betrieb spricht im Übrigen, dass er am 22.06.2015 - also während des laufenden Befreiungsverfahrens - einen Dienstvertrag mit dem Tischlereibetrieb Reichart & Partner GmbH abgeschlossen hatte, aus welchem der Beginn des Dienstverhältnisses mit 22.06.2015 und die Dienstzeiten mit Mo bis Do 7.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 12.30 Uhr bis 16.30 Uhr, Freitag 7.00 Uhr bis 12.15 Uhr hervorgehen. Daraus ist wohl zu schließen, dass die Tätigkeit des BF im landwirtschaftlichen Betrieb im Rahmen seiner Freizeit offenbar ausreicht, um den Betrieb mit Unterstützung der Familienmitglieder zu versorgen. Es wäre im Übrigen auch die Aufgabe der Mutter des BF, als Eigentümerin des Betriebes für eine ausreichende Vertretung des BF während seiner präsenzdienstbedingten Abwesenheit zu sorgen. Dafür, dass die Mutter dazu aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage wäre, gibt es keine Anhaltspunkte. Vom BF wird auch nicht vorgebracht, dass der landwirtschaftliche Betrieb aus wirtschaftlichen Gründen nicht in der Lage wäre, für die verhältnismäßig kurze Dauer der Ableistung des Grundwehrdienstes durch den BF dessen Arbeitskraft allenfalls auch durch Dritte zu substituieren. Da es für die Befreiung des BF vom Grundwehrdienst somit an den gesetzlichen Voraussetzungen fehlte, war die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid
§ 28Abs. 1 und 2 Vw
GVG in Verbindung mit § 26 Abs. 1 Z 2 WG 2001 als unbegründet abzuweisen.Da es für die Befreiung des BF vom Grundwehrdienst somit an den gesetzlichen Voraussetzungen fehlte, war die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, WG 2001 als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (s. Pkt. II.3.). Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (s. Pkt. römisch zwei.3.). Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W106.2117764.1.00