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{'item': 'W106 2118270-1'}

Obsah (10)§ 28Art. 133§ 26§ 24§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 31§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum03.01.2016 GeschäftszahlW106 2118270-1 SpruchW106 2118270-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG in Verbindung mit § 26 Abs. 1 Z 2 Wehrgesetz 2001 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, Wehrgesetz 2001 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. (03.01.2016) Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: I.

  1. Der Beschwerdeführer (BF) wurde anlässlich seiner Stellung am 07.06.2011 für tauglich befunden. Mit Antrag vom 21.07.2015 ersuchte der BF um Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Präsenzdienstes und brachte dazu Folgendes vor:römisch eins.
  2. Der Beschwerdeführer (BF) wurde anlässlich seiner Stellung am 07.06.2011 für tauglich befunden. Mit Antrag vom 21.07.2015 ersuchte der BF um Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Präsenzdienstes und brachte dazu Folgendes vor: Er habe am 01.05.2014 parallel zu seiner Ausbildung an der HTBLA XXXX das Gewerbe "Direktvertrieb" angemeldet. Sein derzeitiges Kundennetzwerk, das er zu betreuen habe, bestehe aus über 800 Personen in fünf verschiedenen Ländern. 90 % des Kundennetzwerkes befinde sich in Deutschland, und zwar in Nordrhein-Westfahlen und Hessen, und die Betreuung erfordere großteils seine persönliche Anwesenheit.Er habe am 01.05.2014 parallel zu seiner Ausbildung an der HTBLA römisch 40 das Gewerbe "Direktvertrieb" angemeldet. Sein derzeitiges Kundennetzwerk, das er zu betreuen habe, bestehe aus über 800 Personen in fünf verschiedenen Ländern. 90 % des Kundennetzwerkes befinde sich in Deutschland, und zwar in Nordrhein-Westfahlen und Hessen, und die Betreuung erfordere großteils seine persönliche Anwesenheit. Leider habe der BF aufgrund mangelnder schulischer Leistungen seine Reifeprüfung nicht ablegen können. Es sei daher für ihn sehr wichtig, dass er seine berufliche Laufbahn im Bereich seiner selbstständigen Tätigkeit ohne Unterbrechung fortführen könne. Eine Unterbrechung seiner Tätigkeit durch die Einberufung zum Grundwehrdienst stelle für den BF eine große Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz dar und bedeute, dass sein ganzes bisheriges Kundennetzwerk verloren gehe. Da er leider keine Berufsausbildung und keinen Schulabschluss habe, befürchte er, ohne seine Selbstständigkeit kein Einkommen erzielen zu können. In den letzten Monaten habe der BF viel Energie in den Aufbau seines Kundennetzwerkes investiert, um die wirtschaftlichen Verluste des Vorjahres ausgleichen zu können, was ihm teilweise auch schon gelungen sei. Zum Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung im Mai 2014 sei es für den BF noch nicht absehbar gewesen, dass seine Schulausbildung negativ verlaufen werde und es könne ihm nicht vorgeworfen werden, dass er seiner sogenannten Dispositionspflicht im Zusammenhang mit seiner Wehrpflicht nicht nachgekommen sei. Im Anhang legte der BF seine Gewerbeanmeldung und eine Übersicht über das für ihn zu betreuende Kundennetzwerk (750+73=823) vor. I.
  3. Mit Bescheid vom 29.10.2015 wurde der Antrag des BF vom 21.07.2015 auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes

§ 26Abs. 1 Z 2 und § 19 Abs. 1 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146 idg

F abgewiesen.römisch eins.2. Mit Bescheid vom 29.10.2015 wurde der Antrag des BF vom 21.07.2015 auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes

Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 19, Absatz eins, des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 146 idgF abgewiesen. Begründend wurde vom Militärkommando Steiermark im Wesentlichen ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall keine besonders rücksichtswürdigen wirtschaftlichen Interessen im Verständnis des § 26 Abs. 1 Z 2 WG 2001 vorlägen, welche eine Befreiung von der Ableistung des Grundwehrdienstes rechtfertigen würden.Begründend wurde vom Militärkommando Steiermark im Wesentlichen ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall keine besonders rücksichtswürdigen wirtschaftlichen Interessen im Verständnis des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, WG 2001 vorlägen, welche eine Befreiung von der Ableistung des Grundwehrdienstes rechtfertigen würden. Es werde dem BF zwar zugestanden, dass er ein wirtschaftliches Eigeninteresse an der ordnungsgemäßen Führung seines mit 01.05.2014 angemeldeten Gewerbes "Direktvertrieb" habe, doch sei dieses nicht besonders berücksichtigungswürdig im Sinne der Gesetzesbestimmung und könne die Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes nicht rechtfertigen. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes habe ein Wehrpflichtiger die Planung und Gestaltung seiner privaten und wirtschaftlichen (beruflichen) Angelegenheiten im Interesse einer Harmonisierung mit der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Leistung des Präsenzdienstes so vorzunehmen, dass für den Fall der Einberufung vorhersehbare Schwierigkeiten vermieden oder möglichst verringert, nicht aber vergrößert oder gar erst geschaffen würden. Spätestens seit seiner Stellung am 07.06.2011, bei der der BF für tauglich befunden worden sei, habe er gewusst, dass er der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes nachzukommen habe. Noch während des festgestellten Ausschlusses von der Einberufung zum Grundwehrdienst aufgrund seiner Schulbildung - mit dem Zweck, ihm vor der Einberufung den Abschluss einer fundierten Berufsausbildung zu ermöglichen - habe der BF durch die Ausübung des Gewerbes "Direktvertrieb" ab 01.05.2014 neue Tatsachen geschaffen. Es stelle nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jedoch einen Verstoß gegen die Harmonisierungspflicht dar, wenn ein Wehrpflichtiger während eines bewilligten Aufschubes oder eines festgestellten Ausschlusses zum Zwecke der Schulausbildung neue Tatsachen schaffe, mit dem Ziel, daraus in der Folge einen Befreiungsgrund abzuleiten. Darüber hinaus könnten wirtschaftliche Interessen nur dann als besonders berücksichtigungswürdig im Sinne der Gesetzesbestimmung sein, wenn dem Wehrpflichtigen zum Zeitpunkt der Verpflichtung nicht bekannt gewesen sei, dass er mit einer Einberufung zu rechnen habe, was dem vorliegenden Sachverhalt jedoch nicht entnommen werden könne. Zudem sei der Grundsatz der Gleichbehandlung zu beachten. Die entscheidende Militärbehörde habe alles zu vermeiden, was als eine Bevorzugung eines Wehrpflichtigen hinsichtlich der Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes ausgelegt werden könnte. Es könne dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, die Angehörigen einer bestimmten Berufsgruppe - wie im Fall des BF der selbstständig Erwerbstätigen - nicht zur Präsenzdienstleistung einberufen zu wollen. Dies würde einen schwerwiegenden Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz bedeuten. Es werde keineswegs das Recht des BF in Abrede gestellt, wirtschaftliche Verpflichtungen in Form der Anmeldung und Ausübung eines Gewerbes eingehen zu können, doch hätte der BF prüfen müssen, ob dies mit seiner öffentlich-rechtlichen Verpflichtung der Leistung des Präsenzdienstes vereinbar sei. Dem Argument, der BF habe zum Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung im Mai 2014 nicht gewusst, dass er seine Schulausbildung negativ abschließen werde und es könne ihm somit auch nicht vorgeworfen werden, der Dispositionspflicht nicht nachgekommen zu sein, könne nicht gefolgt werden. Ein negativer Schulabschluss stelle kein durch den BF nicht beeinflussbares Ereignis dar, welches ihm nicht ermöglicht hätte, entsprechende Schritte hinsichtlich der Harmonisierung der wirtschaftlichen Interessen und der bevorstehenden Leistung des Präsenzdienstes zu treffen. Darüber hinaus hätten Wehrpflichtige, unabhängig von einem negativen Schulabschluss, die Dispositionspflicht in jedem Fall zu beachten. Gehe ein Wehrpflichtiger - wie im gegenständlichen Fall - die Verpflichtung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ein, ohne dass er dazu aufgrund von ihm nicht beeinflussbare Umstände gezwungen gewesen sei, so sei die Voraussetzung für seine Befreiung selbst dann nicht gegeben, wenn er sich auf die Bedrohung seiner Existenz und die damit verbundene finanzielle Benachteiligung berufe, da die zuständige Militärbehörde wirtschaftliche Probleme, die auf mangelnde Voraussicht und Unterlassung der notwendigen Vorsorge des Betroffenen zurückführen seien, nicht berücksichtigen könne. Die persönliche wirtschaftliche Existenz des BF sei während des Grundwehrdienstes insofern gesichert, als er nach Maßgabe des Heeresgebührengesetzes 2001 Anspruch auf Bar- und Sachbezüge und bei Vorliegen der Voraussetzungen auch Anspruch auf Familienunterhalt oder Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe habe. Das Bestehen familiärer Interessen im Sinne der bezogenen Gesetzesstelle habe der BF nicht geltend gemacht und es seien solche dem vorliegenden Sachverhalt auch sonst nicht zu entnehmen. Da dem BF im Hinblick auf die Antragsbegründung, die vorgelegten Beweismittel und die gesetzlich klar festgelegten Normen, der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt, bekannt sei, habe die Durchführung des Parteiengehörs unterbleiben können. Der Bescheid wurde dem BF am 03.11.2015 nachweislich zugestellt. I.3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF rechtzeitig Beschwerde. Er erklärte, dass er seinen Antrag vom 21.07.2015 vollinhaltlich aufrecht halte und führte dazu Folgendes aus:römisch eins.3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF rechtzeitig Beschwerde. Er erklärte, dass er seinen Antrag vom 21.07.2015 vollinhaltlich aufrecht halte und führte dazu Folgendes aus: Er widerspreche zutiefst der Rechtsansicht der Behörde, dass im gegenständlichen Fall keine besonders berücksichtigungswürdigen wirtschaftlichen Interessen festzustellen seien, weil es für ihn existenzbedrohend sei, wenn er seiner selbstständigen Tätigkeit für sechs Monate des Grundwehrdienstes nicht nachkommen könne. Der Aufbau des Kundenstammes seit mehr als zwei Jahren habe dem BF viel persönliche und auch finanzielle Energie gekostet. Er verfüge über keine abgeschlossene Schul- bzw. Berufsausbildung und eine Weiterführung seiner jetzigen Tätigkeit stelle für ihn die einzige Möglichkeit der Selbsterhaltung dar. Ansonsten gebe es für ihn im Anschluss an den Grundwehrdienst nur mehr den Weg in die Arbeitslosigkeit. Diese Tatsache stelle für den BF nicht nur eine finanzielle sondern auch eine extreme psychische Belastung dar. Er ersuche daher nochmals eindringlich, seinen Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes zu bewilligen. I.4. Der gegenständliche Verfahrensakt ist am 04.12.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.römisch eins.4. Der gegenständliche Verfahrensakt ist am 04.12.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt): Der Sachverhalt ergibt sich aus dem oben dargestellten Verfahrensgang. Demnach steht fest, dass der BF im Rahmen seiner Stellung am 07.06.2011 für tauglich befunden wurde. Am Beginn dieses Kalenderjahres stand der BF nachweislich in einer laufenden Schulausbildung, sodass die Einberufung zum Grundwehrdienst vorerst ausgeschlossen war. Am 01.05.2014 meldete der BF das Gewerbe "Direktvertrieb" an, das er seither ausübt. 2. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden. Den Feststellungen der belangten Behörde im durchgeführten Ermittlungsverfahren ist der BF in seiner Beschwerde auch nicht entgegen getreten, sondern verwies er lediglich darauf, dass die Ausübung seines Gewerbes für ihn die einzige Möglichkeit zur Existenzsicherung sei. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen. 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anders lautender gesetzlicher Anordnung eine Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) § 26 des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146/2001 (WG 2001) in der hier maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 181/2013, lautet auszugsweise:Paragraph 26, des Wehrgesetzes 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001, (WG 2001) in der hier maßgebenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 181 aus 2013,, lautet auszugsweise: "Befreiung und Aufschub § 26.

(1)Taugliche Wehrpflichtige sind, soweit zwingende militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen, von der Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes zu befreienParagraph 26,
(1)Taugliche Wehrpflichtige sind, soweit zwingende militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen, von der Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes zu befreien
  1. von Amts wegen, wenn und solange es militärische Rücksichten oder sonstige öffentliche Interessen erfordern, und
  2. auf ihren Antrag, wenn und solange es besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen erfordern. ..." Der BF machte im Rahmen des Verfahrens geltend, dass die durchgehende Ausübung seines am 01.05.2014 angemeldeten Gewerbes "Direktvertrieb" für ihn unerlässlich sei, um seinen Lebensunterhalt zu sichern, da er über keine positiv abgeschlossene Schulbildung verfüge und daher auf seine Selbstständigkeit angewiesen sei. Es war demnach vorrangig zu prüfen, ob besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche Interessen im Verständnis des § 26 Abs. 1 Z 2 WG 2001 vorliegen, die eine (befristete) Befreiung des BF von der Verpflichtung zur Ableistung des Präsenzdienstes rechtfertigten könnten.Es war demnach vorrangig zu prüfen, ob besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche Interessen im Verständnis des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, WG 2001 vorliegen, die eine (befristete) Befreiung des BF von der Verpflichtung zur Ableistung des Präsenzdienstes rechtfertigten könnten. Die belangte Behörde hat das Vorliegen besonders rücksichtswürdiger wirtschaftlicher Interessen verneint und auf die ständige Judikatur des VwGH verwiesen, wonach den Wehrpflichtigen in Bezug auf seine öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Wehrdienstleistung und etwaige private, wirtschaftliche und berufliche Interessen eine Harmonisierungspflicht trifft. Gegen diese Harmonisierungspflicht verstößt ein Wehrpflichtiger dann, wenn er während eines bewilligten Aufschubes bzw. eines festgestellten Ausschlusses zum Zwecke der Schulausbildung neue Tatsachen schafft, um daraus in der Folge einen Befreiungsgrund ableiten zu wollen. Der belangten Behörde kann daher vor dem Hintergrund der ins Treffen geführten Judikatur im Ergebnis nicht entgegengetreten werden, wenn sie auf der Grundlage der Angaben des BF das Vorliegen rücksichtswürdiger wirtschaftlicher Interessen verneinte. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist der Wehrpflichtige gehalten, seine wirtschaftlichen Belange so zu gestalten, dass für den Fall seiner Einberufung zur Leistung eines Präsenzdienstes voraussehbare Schwierigkeiten vermieden und nicht durch die Aufnahme einer wirtschaftlichen Tätigkeit solche Schwierigkeiten erst geschaffen werden. Wenn der Wehrpflichtige es unterlässt seine wirtschaftlichen Angelegenheiten mit der Wehrpflicht zu harmonisieren, können die daraus abgeleiteten wirtschaftlichen Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig im Sinne des § 26 Abs. 1 Z 2 WG 2001 angesehen werden. Die Auffassung, wirtschaftliche Interessen des Wehrpflichtigen seien immer dann besonders rücksichtswürdig, wenn durch die Leistung des Präsenzdienstes die wirtschaftlichen Interessen so schwer getroffen würden, dass mit dem Verlust der wirtschaftlichen Existenz gerechnet werden müsse, ist nicht zielführend, weil dabei außer Acht gelassen wird, dass der Wehrpflichtige derart durch entsprechende Dispositionen die Erfüllung seiner Präsenzdienstpflicht vereiteln könnte. Die wirtschaftlichen Interessen können somit auch dann nicht als besonders rücksichtswürdig im Sinne der Bestimmungen des WG 2001 anerkannt werden, wenn auf Grund der Verletzung der Verpflichtung, die Dispositionen in wirtschaftlicher Hinsicht so zu treffen, dass für den Fall der Einberufung zur Leistung des Grundwehrdienstes voraussehbare Schwierigkeiten vermieden werden, durch die Leistung des Präsenzdienstes eine Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz eintreten könnte. In einem solchen Fall hätte der Wehrpflichtige die Gefährdung seiner Existenz nämlich selbst herbeigeführt (VwGH 18.11.2008, 2008/11/0096 mwN). Hervorzuheben ist, dass der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis auch ausgesprochen hat, dass die Harmonisierungspflicht für den Wehrpflichtigen nicht erst ab Zustellung des Einberufungsbefehls besteht, wenn also der Termin, ab wann der Betreffende den Präsenzdienst zu leisten hat, bekannt ist, sondern bereits ab dem Zeitpunkt, ab dem von ihm verlangt werden kann, dass er nunmehr Handlungen unterlässt, die die Erfüllung der mit der Staatsbürgerschaft verbundenen Wehrpflicht vereiteln oder gefährden können. Im vorliegenden Fall ist dieser Zeitpunkt spätestens mit der am 07.06.2011 erfolgten Feststellung der Tauglichkeit des BF anzusetzen.Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist der Wehrpflichtige gehalten, seine wirtschaftlichen Belange so zu gestalten, dass für den Fall seiner Einberufung zur Leistung eines Präsenzdienstes voraussehbare Schwierigkeiten vermieden und nicht durch die Aufnahme einer wirtschaftlichen Tätigkeit solche Schwierigkeiten erst geschaffen werden. Wenn der Wehrpflichtige es unterlässt seine wirtschaftlichen Angelegenheiten mit der Wehrpflicht zu harmonisieren, können die daraus abgeleiteten wirtschaftlichen Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, WG 2001 angesehen werden. Die Auffassung, wirtschaftliche Interessen des Wehrpflichtigen seien immer dann besonders rücksichtswürdig, wenn durch die Leistung des Präsenzdienstes die wirtschaftlichen Interessen so schwer getroffen würden, dass mit dem Verlust der wirtschaftlichen Existenz gerechnet werden müsse, ist nicht zielführend, weil dabei außer Acht gelassen wird, dass der Wehrpflichtige derart durch entsprechende Dispositionen die Erfüllung seiner Präsenzdienstpflicht vereiteln könnte. Die wirtschaftlichen Interessen können somit auch dann nicht als besonders rücksichtswürdig im Sinne der Bestimmungen des WG 2001 anerkannt werden, wenn auf Grund der Verletzung der Verpflichtung, die Dispositionen in wirtschaftlicher Hinsicht so zu treffen, dass für den Fall der Einberufung zur Leistung des Grundwehrdienstes voraussehbare Schwierigkeiten vermieden werden, durch die Leistung des Präsenzdienstes eine Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz eintreten könnte. In einem solchen Fall hätte der Wehrpflichtige die Gefährdung seiner Existenz nämlich selbst herbeigeführt (VwGH 18.11.2008, 2008/11/0096 mwN). Hervorzuheben ist, dass der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis auch ausgesprochen hat, dass die Harmonisierungspflicht für den Wehrpflichtigen nicht erst ab Zustellung des Einberufungsbefehls besteht, wenn also der Termin, ab wann der Betreffende den Präsenzdienst zu leisten hat, bekannt ist, sondern bereits ab dem Zeitpunkt, ab dem von ihm verlangt werden kann, dass er nunmehr Handlungen unterlässt, die die Erfüllung der mit der Staatsbürgerschaft verbundenen Wehrpflicht vereiteln oder gefährden können. Im vorliegenden Fall ist dieser Zeitpunkt spätestens mit der am 07.06.2011 erfolgten Feststellung der Tauglichkeit des BF anzusetzen. Da es für die Befreiung des BF vom Grundwehrdienst somit an den gesetzlichen Voraussetzungen fehlte, war die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG in Verbindung mit § 26 Abs. 1 Z 2 WG 2001 als unbegründet abzuweisen.Da es für die Befreiung des BF vom Grundwehrdienst somit an den gesetzlichen Voraussetzungen fehlte, war die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, WG 2001 als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (s. Pkt. II.3.). Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (s. Pkt. römisch zwei.3.). Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W106.2118270.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.