GVG in Verbindung mit § 26 Abs. 1 Z 2 Wehrgesetz 2001 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, Wehrgesetz 2001 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: I.
F abgewiesen.römisch eins.2. Mit Bescheid vom 29.10.2015 wurde der Antrag des BF vom 21.07.2015 auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes
Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 19, Absatz eins, des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 146 idgF abgewiesen. Begründend wurde vom Militärkommando Steiermark im Wesentlichen ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall keine besonders rücksichtswürdigen wirtschaftlichen Interessen im Verständnis des § 26 Abs. 1 Z 2 WG 2001 vorlägen, welche eine Befreiung von der Ableistung des Grundwehrdienstes rechtfertigen würden.Begründend wurde vom Militärkommando Steiermark im Wesentlichen ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall keine besonders rücksichtswürdigen wirtschaftlichen Interessen im Verständnis des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, WG 2001 vorlägen, welche eine Befreiung von der Ableistung des Grundwehrdienstes rechtfertigen würden. Es werde dem BF zwar zugestanden, dass er ein wirtschaftliches Eigeninteresse an der ordnungsgemäßen Führung seines mit 01.05.2014 angemeldeten Gewerbes "Direktvertrieb" habe, doch sei dieses nicht besonders berücksichtigungswürdig im Sinne der Gesetzesbestimmung und könne die Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes nicht rechtfertigen. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes habe ein Wehrpflichtiger die Planung und Gestaltung seiner privaten und wirtschaftlichen (beruflichen) Angelegenheiten im Interesse einer Harmonisierung mit der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Leistung des Präsenzdienstes so vorzunehmen, dass für den Fall der Einberufung vorhersehbare Schwierigkeiten vermieden oder möglichst verringert, nicht aber vergrößert oder gar erst geschaffen würden. Spätestens seit seiner Stellung am 07.06.2011, bei der der BF für tauglich befunden worden sei, habe er gewusst, dass er der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes nachzukommen habe. Noch während des festgestellten Ausschlusses von der Einberufung zum Grundwehrdienst aufgrund seiner Schulbildung - mit dem Zweck, ihm vor der Einberufung den Abschluss einer fundierten Berufsausbildung zu ermöglichen - habe der BF durch die Ausübung des Gewerbes "Direktvertrieb" ab 01.05.2014 neue Tatsachen geschaffen. Es stelle nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jedoch einen Verstoß gegen die Harmonisierungspflicht dar, wenn ein Wehrpflichtiger während eines bewilligten Aufschubes oder eines festgestellten Ausschlusses zum Zwecke der Schulausbildung neue Tatsachen schaffe, mit dem Ziel, daraus in der Folge einen Befreiungsgrund abzuleiten. Darüber hinaus könnten wirtschaftliche Interessen nur dann als besonders berücksichtigungswürdig im Sinne der Gesetzesbestimmung sein, wenn dem Wehrpflichtigen zum Zeitpunkt der Verpflichtung nicht bekannt gewesen sei, dass er mit einer Einberufung zu rechnen habe, was dem vorliegenden Sachverhalt jedoch nicht entnommen werden könne. Zudem sei der Grundsatz der Gleichbehandlung zu beachten. Die entscheidende Militärbehörde habe alles zu vermeiden, was als eine Bevorzugung eines Wehrpflichtigen hinsichtlich der Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes ausgelegt werden könnte. Es könne dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, die Angehörigen einer bestimmten Berufsgruppe - wie im Fall des BF der selbstständig Erwerbstätigen - nicht zur Präsenzdienstleistung einberufen zu wollen. Dies würde einen schwerwiegenden Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz bedeuten. Es werde keineswegs das Recht des BF in Abrede gestellt, wirtschaftliche Verpflichtungen in Form der Anmeldung und Ausübung eines Gewerbes eingehen zu können, doch hätte der BF prüfen müssen, ob dies mit seiner öffentlich-rechtlichen Verpflichtung der Leistung des Präsenzdienstes vereinbar sei. Dem Argument, der BF habe zum Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung im Mai 2014 nicht gewusst, dass er seine Schulausbildung negativ abschließen werde und es könne ihm somit auch nicht vorgeworfen werden, der Dispositionspflicht nicht nachgekommen zu sein, könne nicht gefolgt werden. Ein negativer Schulabschluss stelle kein durch den BF nicht beeinflussbares Ereignis dar, welches ihm nicht ermöglicht hätte, entsprechende Schritte hinsichtlich der Harmonisierung der wirtschaftlichen Interessen und der bevorstehenden Leistung des Präsenzdienstes zu treffen. Darüber hinaus hätten Wehrpflichtige, unabhängig von einem negativen Schulabschluss, die Dispositionspflicht in jedem Fall zu beachten. Gehe ein Wehrpflichtiger - wie im gegenständlichen Fall - die Verpflichtung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ein, ohne dass er dazu aufgrund von ihm nicht beeinflussbare Umstände gezwungen gewesen sei, so sei die Voraussetzung für seine Befreiung selbst dann nicht gegeben, wenn er sich auf die Bedrohung seiner Existenz und die damit verbundene finanzielle Benachteiligung berufe, da die zuständige Militärbehörde wirtschaftliche Probleme, die auf mangelnde Voraussicht und Unterlassung der notwendigen Vorsorge des Betroffenen zurückführen seien, nicht berücksichtigen könne. Die persönliche wirtschaftliche Existenz des BF sei während des Grundwehrdienstes insofern gesichert, als er nach Maßgabe des Heeresgebührengesetzes 2001 Anspruch auf Bar- und Sachbezüge und bei Vorliegen der Voraussetzungen auch Anspruch auf Familienunterhalt oder Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe habe. Das Bestehen familiärer Interessen im Sinne der bezogenen Gesetzesstelle habe der BF nicht geltend gemacht und es seien solche dem vorliegenden Sachverhalt auch sonst nicht zu entnehmen. Da dem BF im Hinblick auf die Antragsbegründung, die vorgelegten Beweismittel und die gesetzlich klar festgelegten Normen, der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt, bekannt sei, habe die Durchführung des Parteiengehörs unterbleiben können. Der Bescheid wurde dem BF am 03.11.2015 nachweislich zugestellt. I.3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF rechtzeitig Beschwerde. Er erklärte, dass er seinen Antrag vom 21.07.2015 vollinhaltlich aufrecht halte und führte dazu Folgendes aus:römisch eins.3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF rechtzeitig Beschwerde. Er erklärte, dass er seinen Antrag vom 21.07.2015 vollinhaltlich aufrecht halte und führte dazu Folgendes aus: Er widerspreche zutiefst der Rechtsansicht der Behörde, dass im gegenständlichen Fall keine besonders berücksichtigungswürdigen wirtschaftlichen Interessen festzustellen seien, weil es für ihn existenzbedrohend sei, wenn er seiner selbstständigen Tätigkeit für sechs Monate des Grundwehrdienstes nicht nachkommen könne. Der Aufbau des Kundenstammes seit mehr als zwei Jahren habe dem BF viel persönliche und auch finanzielle Energie gekostet. Er verfüge über keine abgeschlossene Schul- bzw. Berufsausbildung und eine Weiterführung seiner jetzigen Tätigkeit stelle für ihn die einzige Möglichkeit der Selbsterhaltung dar. Ansonsten gebe es für ihn im Anschluss an den Grundwehrdienst nur mehr den Weg in die Arbeitslosigkeit. Diese Tatsache stelle für den BF nicht nur eine finanzielle sondern auch eine extreme psychische Belastung dar. Er ersuche daher nochmals eindringlich, seinen Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes zu bewilligen. I.4. Der gegenständliche Verfahrensakt ist am 04.12.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.römisch eins.4. Der gegenständliche Verfahrensakt ist am 04.12.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt): Der Sachverhalt ergibt sich aus dem oben dargestellten Verfahrensgang. Demnach steht fest, dass der BF im Rahmen seiner Stellung am 07.06.2011 für tauglich befunden wurde. Am Beginn dieses Kalenderjahres stand der BF nachweislich in einer laufenden Schulausbildung, sodass die Einberufung zum Grundwehrdienst vorerst ausgeschlossen war. Am 01.05.2014 meldete der BF das Gewerbe "Direktvertrieb" an, das er seither ausübt. 2. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden. Den Feststellungen der belangten Behörde im durchgeführten Ermittlungsverfahren ist der BF in seiner Beschwerde auch nicht entgegen getreten, sondern verwies er lediglich darauf, dass die Ausübung seines Gewerbes für ihn die einzige Möglichkeit zur Existenzsicherung sei. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen. 3. Rechtliche Beurteilung:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anders lautender gesetzlicher Anordnung eine Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) § 26 des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146/2001 (WG 2001) in der hier maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 181/2013, lautet auszugsweise:Paragraph 26, des Wehrgesetzes 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001, (WG 2001) in der hier maßgebenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 181 aus 2013,, lautet auszugsweise: "Befreiung und Aufschub § 26.
GVG in Verbindung mit § 26 Abs. 1 Z 2 WG 2001 als unbegründet abzuweisen.Da es für die Befreiung des BF vom Grundwehrdienst somit an den gesetzlichen Voraussetzungen fehlte, war die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, WG 2001 als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (s. Pkt. II.3.). Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (s. Pkt. römisch zwei.3.). Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W106.2118270.1.00
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