RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum04.01.2016 GeschäftszahlI408 1433390-1 SpruchI408 1433390-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald NEUSCHMI
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald NEUSCHMID als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Nigeria. vertreten durch seine Mutter Olayinka MARK, geboren am 04.07.1986, Staatsangehörigkeit Nigeria gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.03.2013, Zl. 13 02.385-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.10.2015,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald NEUSCHMID als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Nigeria. vertreten durch seine Mutter Olayinka MARK, geboren am 04.07.1986, Staatsangehörigkeit Nigeria gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.03.2013, Zl. 13 02.385-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.10.2015, A)
- zu Recht erkannt: Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I und II des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 und 3 Z 1 sowie § 8 Abs. 1 und 3 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins und römisch zwei des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins und 3 Ziffer eins, sowie Paragraph 8, Absatz eins und 3 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.
- den Beschluss gefasst: Der angefochtene Bescheid wird im Umfang des Spruchpunktes III aufgehoben und die Angelegenheit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 Asylgesetz 2005 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.Der angefochtene Bescheid wird im Umfang des Spruchpunktes römisch drei aufgehoben und die Angelegenheit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 75, Absatz 20, Asylgesetz 2005 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B)
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Erst-Beschwerdeführerin reiste mit ihrem minderjährigen Sohn, dem Zweit-Beschwerdeführer illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 24.02.2013 für beide einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Anlässlich ihrer Erstbefragung führte die Erst-Beschwerdeführerin an, Staatsangehörige von Nigeria zu sein und im Juli 2012 nach Angriffen von Boko Haram, bei denen ihr Haus niedergebrannt und sie von ihrem Ehemann getrennt worden sei, Nigeria gemeinsam mit ihrem Sohn, dem Zweit-Beschwerdeführer verlassen zu haben. Sie seien zunächst von einem Mr. XXXX, einem Bekannten ihres Ehemannes, nach Guinea Bissau und von dort nach sechs Monaten von einem Mr. XXXX von einem unbekannten Ort an der Grenze von Guinea Bissau nach Europa gebracht worden. Ihr minderjähriger Sohn, der Zweit-Beschwerdeführer, habe keine eigenen Fluchtgründe.
- Anlässlich ihrer Erstbefragung führte die Erst-Beschwerdeführerin an, Staatsangehörige von Nigeria zu sein und im Juli 2012 nach Angriffen von Boko Haram, bei denen ihr Haus niedergebrannt und sie von ihrem Ehemann getrennt worden sei, Nigeria gemeinsam mit ihrem Sohn, dem Zweit-Beschwerdeführer verlassen zu haben. Sie seien zunächst von einem Mr. römisch 40 , einem Bekannten ihres Ehemannes, nach Guinea Bissau und von dort nach sechs Monaten von einem Mr. römisch 40 von einem unbekannten Ort an der Grenze von Guinea Bissau nach Europa gebracht worden. Ihr minderjähriger Sohn, der Zweit-Beschwerdeführer, habe keine eigenen Fluchtgründe.
- In ihrer Einvernahme am 01.03.2013 führte die Erst-Beschwerdeführerin ergänzend aus, dass sie in XXXX geboren sei, der Volksgruppe der Yoruba angehöre und penticostal-christlichen Glaubens sei. Seit 15 Jahren lebe sie mit ihrem Ehemann in XXXX, der dort als XXXX tätig sei. Die Erst-Beschwerdeführerin sei wegen Boko Haram geflohen. Im Juli 2012 seien in der Nacht Leute zu ihnen gekommen und haben sehr viele Leute umgebracht. Ihr Ehemann habe darauf Mr. XXXX angerufen, der sie und ihren Sohn nach Guinea-Bissau gebracht habe. Dort sollten sie bis zum Ende des Krieges bleiben. Mr. XXXX sei dann nach Nigeria zurückgekehrt, um ihren Mann zu holen. Als Mr. XXXX nicht zurückgekehrt sei, seien sie und ihr Sohn von dessen Familie in Guinea-Bissau an die Grenze gebracht und an einen weißen Mann namens Mr. XXXX übergeben worden. Mit diesem seien sie dann nach Österreich geflogen.
- In ihrer Einvernahme am 01.03.2013 führte die Erst-Beschwerdeführerin ergänzend aus, dass sie in römisch 40 geboren sei, der Volksgruppe der Yoruba angehöre und penticostal-christlichen Glaubens sei. Seit 15 Jahren lebe sie mit ihrem Ehemann in römisch 40 , der dort als römisch 40 tätig sei. Die Erst-Beschwerdeführerin sei wegen Boko Haram geflohen. Im Juli 2012 seien in der Nacht Leute zu ihnen gekommen und haben sehr viele Leute umgebracht. Ihr Ehemann habe darauf Mr. römisch 40 angerufen, der sie und ihren Sohn nach Guinea-Bissau gebracht habe. Dort sollten sie bis zum Ende des Krieges bleiben. Mr. römisch 40 sei dann nach Nigeria zurückgekehrt, um ihren Mann zu holen. Als Mr. römisch 40 nicht zurückgekehrt sei, seien sie und ihr Sohn von dessen Familie in Guinea-Bissau an die Grenze gebracht und an einen weißen Mann namens Mr. römisch 40 übergeben worden. Mit diesem seien sie dann nach Österreich geflogen.
- Mit den angefochtenen Bescheiden wies die belangte Behörde die Anträge der Erst-Beschwerdeführerin und des Zweit-Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß "§ 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF" und gemäß "§ 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" als unbegründet ab. Zugleich verfügte die belangte Behörde gemäß "§ 10 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG" ihre Ausweisung aus dem Bundesgebiet nach Nigeria.
- Mit den angefochtenen Bescheiden wies die belangte Behörde die Anträge der Erst-Beschwerdeführerin und des Zweit-Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß "§ 3 Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF" und gemäß "§ 8 Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" als unbegründet ab. Zugleich verfügte die belangte Behörde gemäß "§ 10 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG" ihre Ausweisung aus dem Bundesgebiet nach Nigeria.
- Gegen diesen Bescheid erhoben beide Beschwerdeführer mit dem am 06.03.2013 eingelangten Schriftsatz vom 04.03.2013 unter Beischluss eines handgeschriebenen Schreibens Beschwerde an den Asylgerichtshof. Sie bekämpften den angefochtenen Bescheid zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Im Wesentlichen wiederholte dabei die Erst-Beschwerdeführerin ihr Fluchtvorbringen, wobei sie den Angriff von Boko Haram auf den 28.07.2012 datierte. In Guinea-Bissau habe sie kein Geld gehabt und betteln müssen. Die Familie von Mr. XXXX habe sie dann zur Grenze gebracht, wo sie einen weißen Mann namens Mr. XXXX gesehen und dem sie ihr Problem geschildert habe. Mr. XXXX habe ihr darauf geholfen, Dokumente für sie und ihren Sohn besorgt und sie mit dem Flugzeug nach Wien gebracht. Über die Tätigkeit ihres Mannes als XXXX sei ihr nichts bekannt, weil sie nur Hausfrau gewesen sei. Sie könne nicht nach Nigeria zurück, weil dort ihr Leben in Gefahr sei, sie (gemeint Mitglieder von Boko Haram) kommen würden, um sie zu töten, und sie dort auch kein Haus zum Leben habe. Sie wolle auch nicht mehr nach Nigeria zurückkehren, weil es dort wegen Boko Haram gefährlich sei, insbesondere für Christen.
- Gegen diesen Bescheid erhoben beide Beschwerdeführer mit dem am 06.03.2013 eingelangten Schriftsatz vom 04.03.2013 unter Beischluss eines handgeschriebenen Schreibens Beschwerde an den Asylgerichtshof. Sie bekämpften den angefochtenen Bescheid zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Im Wesentlichen wiederholte dabei die Erst-Beschwerdeführerin ihr Fluchtvorbringen, wobei sie den Angriff von Boko Haram auf den 28.07.2012 datierte. In Guinea-Bissau habe sie kein Geld gehabt und betteln müssen. Die Familie von Mr. römisch 40 habe sie dann zur Grenze gebracht, wo sie einen weißen Mann namens Mr. römisch 40 gesehen und dem sie ihr Problem geschildert habe. Mr. römisch 40 habe ihr darauf geholfen, Dokumente für sie und ihren Sohn besorgt und sie mit dem Flugzeug nach Wien gebracht. Über die Tätigkeit ihres Mannes als römisch 40 sei ihr nichts bekannt, weil sie nur Hausfrau gewesen sei. Sie könne nicht nach Nigeria zurück, weil dort ihr Leben in Gefahr sei, sie (gemeint Mitglieder von Boko Haram) kommen würden, um sie zu töten, und sie dort auch kein Haus zum Leben habe. Sie wolle auch nicht mehr nach Nigeria zurückkehren, weil es dort wegen Boko Haram gefährlich sei, insbesondere für Christen.
- Am 22.10.2015 fand in Abwesenheit beider Beschwerdeführer eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. In der mündlichen Verhandlung brachte die Erst-Beschwerdeführerin Unterlagen zu Ihrem Gesundheitszustand sowie zu ihrer Lebenssituation in Österreich zur Vorlage. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) Entscheidung über die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid:
- Feststellungen: 1.
- Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Die spätestens am 24.02.2013 in das Bundesgebiet eingereisten Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Nigeria und bekennen sich zum penticostal-christlichen Glauben. Der unmündige Zweit-Beschwerdeführer ist der Sohn der Erst-Beschwerdeführerin. Die Erst-Beschwerdeführerin ist die gesetzliche Vertreterin des Zweit-Beschwerdeführers. Beide Beschwerdeführer sind gesund und leben in Österreich von der Grundversorgung. Sie werden an ihrem derzeitigen Aufenthaltsort von der örtlichen Bevölkerung unterstützt und nehmen die dort bestehenden Angebote in Anspruch. Der mittlerweile 6-jährige Zweit-Beschwerdeführer besucht den Kindergarten und die Erst-Beschwerdeführerin versucht über Vorort bestehende Kontakte sowie über Sprachkurse ihre Deutschkenntnisse zu verbessern. In Nigeria leben ihre Eltern und zwei Geschwister in XXXX dem Ort, in dem die Erst-Beschwerdeführerin auch aufgewachsen ist. Weitere Feststellungen zu den persönlichen Lebensumständen der Beschwerdeführerin in Nigeria können nicht getroffen werden.In Nigeria leben ihre Eltern und zwei Geschwister in römisch 40 dem Ort, in dem die Erst-Beschwerdeführerin auch aufgewachsen ist. Weitere Feststellungen zu den persönlichen Lebensumständen der Beschwerdeführerin in Nigeria können nicht getroffen werden. Das Fluchtvorbringen der beiden Beschwerdeführer ist nicht glaubhaft und weist zudem keine Asylrelevanz auf. Feststellungen zu den Gründen, die die Erst-Beschwerdeführerin letztlich zur Ausreise aus Nigeria bewogen haben, können nicht getroffen werden. Es kann daher auch nicht festgestellt werden, dass die Erst-Beschwerdeführerin in Nigeria aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt wurde. Diese Feststellungen gelten auch für den minderjährigen Zweit-Beschwerdeführer. Zusammenfassend wird in Bezug auf das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer und aufgrund der allgemeinen Lage im Land festgestellt, dass die Beschwerdeführer im Fall ihrer Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein werden. 1.
- Zu den Feststellungen zur Lage in Nigeria: Zur aktuellen Lage in Nigeria werden folgende Feststellungen getroffen: "Politisches System Die Republik Nigeria mit einer Gesamtbevölkerung von rund 170 Millionen Einwohnern ist eine Föderation, die aus 36 Bundesstaaten sowie dem Bundesterritorium Abuja besteht. Unterhalb der Ebene der Bundesstaaten gibt es 774 kommunale Verwaltungseinheiten. Es gibt mehr als 250 Ethnien, die drei größten Ethnien (Hausa/Fulani im Norden; Yoruba im Südwesten; Igbo im Südosten) machen in Summe rund zwei Drittel der Gesamtbevölkerung aus. Die Verfassung Nigerias wurde mit Beginn der erneuten Demokratisierung (‚
- Republik') am
- Mai 1999 in Kraft gesetzt. Sie sieht nach US-Vorbild ein präsidiales System mit einem starken Präsidenten vor, der gleichzeitig als Regierungschef und damit oberstes Exekutivorgan den ‚Federal Executive Council' (Kabinett) leitet. Jeder der 36 Bundesstaaten verfügt über eine Regierung unter Leitung eines direkt gewählten Gouverneurs sowie über ein Parlament. Parteien in Nigeria sind vor allem Wahlplattformen (laut Verfassung können nur Parteienvertreter bei Wahlen antreten, Unabhängige sind nicht zugelassen); eine Ausrichtung an bestimmten Interessenvertretungen oder gar Weltanschauungen gibt es bei den großen Parteien nicht, eine Orientierung an ethnischen Gruppen ist ausdrücklich verboten. Die für den
- Februar 2015 geplante Präsidentschaftswahl wurde wegen anhaltender Gewalt auf den
- März 2015 verschoben. Deswegen mussten auch die für den
- Februar 2015 vorgesehenen Gouverneurs- und Regionalwahlen in den 36 Bundesstaaten auf den
- März 2015 verlegt werden. Diese Wahlen, welche als die wichtigsten Wahlen seit dem demokratischen Wandel 1999 angesehen werden, konnte der Herausforderer und Ex-Militärdiktator Muhammadu Buhari für sich entscheiden. Der bisherige Präsident Goodluck Jonathan gestand die Wahlniederlage ein und gratulierte Buhari mit seiner Partei All Progressives Congress (APC) zu seinem Sieg. Im Wahlkampf hat der 72 Jahre alte Buhari vorwiegend versprochen, den Terrorismus und die Arbeitslosigkeit rasch zu bekämpfen. Buhari unterlag bereits in den Jahren 2003, 2007 und 2011 und legte jeweils vor Gericht Einspruch ein. Ohne Erfolg. Beim letzten Mal gab es nach volksverhetzenden Aussagen Buharis 800 Tote. Wirtschaftslage Nigeria ist die größte Volkswirtschaft südlich der Sahara (vor Südafrika). Nigeria verfügt über sehr große Öl- und Gasvorkommen und konnte in den letzten Jahren auch dank verschiedener Reformen durchwegs ein hohes einstelliges Wirtschaftswachstum verzeichnen. Das solide Wirtschaftswachstum der letzten Jahre (sechs bis acht Prozent) war neben den positiven Entwicklungen in den Banken-, Telekommunikations- und Agrarsektoren auch auf die hohen Öleinnahmen zurückzuführen. Die weitgehende Abhängigkeit von Öleinnahmen (über 90 Prozent der Deviseneinnahmen; 70 Prozent der staatlichen Einnahmen und etwa 14 Prozent des BIP) besteht fort. Die Lage im Nigerdelta ist derzeit relativ stabil; die Bedrohung der dort angesiedelten Öl- und Gasförderung durch militante Gruppen und Piraten bleibt aber ein Risiko. Einer Studie aus dem Jahr 2015 zufolge steigt Nigeria in kommenden Jahrzehnten zur neuntgrößten Volkswirtschaft der Welt auf. Terrorakte der islamistischen Gruppierung ‚Boko Haram' im Nordosten Nigerias stellen ein großes Sicherheitsproblem dar. Die Infrastruktur, vor allem im Bereich Stromversorgung und Transport, ist weiterhin mangelhaft und gilt als Haupthindernis für die wirtschaftliche Entwicklung. Im Mai 2011 hat die Regierung einen Staatsfonds ‚Sovereign Wealth Fund' geschaffen, der sich aus Öleinnahmen speist und zur Finanzierung wichtiger Infrastrukturmaßnahmen dienen soll. Korruption und schleppende Verwaltung bleiben trotz Reformanstrengungen der Regierung problematisch für die Entfaltung einer dynamischeren Wirtschaftsentwicklung. Die Regierung Nigerias hat den notwendigen Kampf gegen Korruption zu einem Teil ihrer Wirtschaftspolitik erklärt. Eine weitere wichtige Maßnahme war die Einrichtung einer ‚Economic and Financial Crimes Commission' (EFCC) zur Bekämpfung von Korruption und Wirtschaftsverbrechen. Als Ergebnis der Bemühungen der EFCC wurde Nigeria 2006 aus der von der Financial Action Task Force der G8/G7 geführten Liste der bei der Bekämpfung von Geldwäsche ‚nicht-kooperierenden Staaten' gestrichen. Mehr als die Hälfte der Bevölkerung lebt weiterhin in extremer Armut (weniger als 1,25 US-Dollar pro Tag). Die Arbeitslosigkeit, vor allem in der jungen Bevölkerung, ist hoch. Die unterentwickelte Landwirtschaft ist nicht in der Lage, den inländischen Nahrungsmittelbedarf zu decken. Es kann allgemein festgestellt werden, dass eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird und ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern kann. Diese insbesondere auch dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird. Sicherheitslage Aufgrund wiederholter Angriffe und Sprengstoffanschläge militanter Gruppen (Boko Haram, Ansaru) besteht derzeit ein sehr hohes Anschlagsrisiko insbesondere für Nord- und Nordostnigeria, einschließlich für die Hauptstadt Abuja. In mehreren Städten Nord- und Nordostnigerias finden immer wieder Gefechte zwischen Sicherheitskräften und militanten Gruppen statt. Angehörige der Sicherheitskräfte, Regierungsstellen, christliche Einrichtungen - aber auch Einrichtungen gemäßigter Moslems - sowie Märkte, Wohnviertel und internationale Organisationen sind Anschlagsziele der militanten Gruppen. Nigeria, Tschad, Niger und Kamerun koordinieren nunmehr ihren Kampf gegen die Terrorsekte Boko Haram. Boko Haram wiederum verkündete im März 2015 eine Kooperation mit dem Islamischen Staat (IS). Die Kriminalitätsrate ist sehr hoch. Das Risiko von Entführungen mit Lösegeldforderungen oder bewaffneten Überfällen, manchmal auch mit Todesfolgen, ist groß und besteht auch in Abuja. Im Golf von Guinea werden vermehrt Schiffe, vor allem Frachter und Tanker, überfallen und die Besatzungsmitglieder als Geiseln genommen oder entführt. In Lagos kommt es zu gewalttätigen Zusammenstößen zwischen verschiedenen Ethnien, politischen Gruppierungen aber auch zwischen Militär und Polizeikräften. Weitere Gebiete mit einer instabilen Sicherheitssituation sind das Nigerdelta und der Middle Belt. Während im Middle Belt (insbesondere im Plateua State) immer wieder Spannungen zwischen verschiedenen ethnischen und religiösen Gruppen zu Gewaltausbrüchen führen, hat sich die Situation im Niger Delta (Ondo, Edo, Delta, Bayelsa, Rivers, Imo, Abia, Akwa Ibom, Cross River) seit 2010 merklich entspannt. Das Niger Delta war zwischen 2000 und 2010 von Auseinandersetzungen rund um die Verteilung der Einnahmen aus dem Ölgeschäft geprägt gewesen, ehe ein Amnestieangebot 2010 von den meisten militanten Gruppen, darunter insbesondere des MEND (Movement for the Emancipation of the Niger Delta), angenommen worden war. Exkurs: Boko Haram Die Aktivitäten der Boko Haram konzentrieren sich im Wesentlichen auf den Norden und Nordosten von Nigeria. Für die Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa wurde im Mai 2013 der Ausnahmezustand verhängt. Auch UNHCR weist in einem Dossier vom Oktober 2013 auf die besonders schwierige Situation in den Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa und den Schutzbedarf von flüchtenden Personen aus der genannten Region hin. Auch wenn Anschläge auch in anderen Großstädten des Landes (Abuja, Lagos) zu verzeichnen waren, handelt es sich dabei um vereinzelte Anschläge, die nicht mit der umfassenden Gewaltherrschaft, welche Boko Haram in den nordöstlichen Regionen Nigerias errichtet hat, verglichen werden können. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass im gesamten Staatsgebiet Nigerias eine solche Bedrohung durch Boko Haram herrscht, dass dies automatisch für jeden nach Nigeria Rückkehrenden eine maßgebliche Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK mit sich bringen würde.Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass im gesamten Staatsgebiet Nigerias eine solche Bedrohung durch Boko Haram herrscht, dass dies automatisch für jeden nach Nigeria Rückkehrenden eine maßgebliche Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK mit sich bringen würde. Menschenrechte/Todesstrafe/NGOs Die am
- Mai 1999 in Kraft getretene Verfassung enthält einen umfassenden Grundrechtskatalog und Nigeria hat rund 14 internationale Menschenrechtsabkommen ratifiziert. Obwohl die nigerianische Rechtsordnung Folter und Misshandlungen verbietet, kommt es teilweise zu schweren Misshandlungen von Personen, welche sich im Gewahrsam von Sicherheitsorganen befinden. Bei den Sicherheitskräften herrscht mitunter zum einen eine schwach ausgeprägte Menschenrechtskultur vor, zum anderen sind Defizite in der Ausbildung und Ausstattung der Sicherheitskräfte zu verzeichnen. Schwierig bleiben die allgemeinen Lebensbedingungen, die durch Armut, Analphabetentum, Gewaltkriminalität, ethnische Spannungen, ein ineffektives Justizwesen und die Scharia-Rechtspraxis im Norden des Landes beeinflusst sind. Insbesondere im Zusammenhang mit der Bekämpfung des Boko-Haram-Terrors werden den Sicherheitsbehörden zahlreiche extra-legale Tötungen vorgeworfen. Das hohe Maß an Korruption wirkt sich gleichfalls negativ auf die Wahrung der Menschenrechte aus. An der Todesstrafe hält Nigeria grundsätzlich fest (zB bei schwerwiegenden Delikten wie Mord, Terror, Hochverrat, bewaffneter Raub und Entführung). Ein seit 2006 geltendes Defacto-Moratorium zur Ausführung der Todesstrafe wurde mit der Exekution von vier zum Tode Verurteilten Ende Juni 2013 im Bundesstaat Edo durchbrochen. Im Jahr 2014 wurde Todesstrafen verhängt, aber nicht vollzogen. Neben der Nationalen Menschenrechtskommission gibt es eine Vielzahl von Menschenrechtsorganisationen, die sich grundsätzlich frei betätigen können. Die meisten Haftanstalten sind in einem schlechten Zustand, sind überbelegt und es gibt nur wenige Mittel für Resozialisierungsmaßnahmen. Justiz, Strafverfolgung, Strafzumessung Eine willkürliche Strafverfolgung bzw. Strafzumessungspraxis durch Polizei und Justiz, die nach Rasse, Nationalität, ethnischen Kriterien etc. diskriminiert, ist nicht erkennbar. Ungebildete und Arme werden jedoch tendenziell benachteiligt und mangelnde Kenntnisse der elementarster Grund- und Verfahrensrechte verstärken diesen Effekt. Jedoch wurde das Institut der Pflichtverteidigung in einigen Bundesstaaten eingeführt und in den Landeshauptstädten existieren Nichtregierungsorganisationen, die zum Teil mit staatlicher Förderung rechtliche Beratung bieten bzw. den Beschuldigten/Angeklagten mit rechtlichen Hilfestellungen zur Seite stehen. Innenpolitisch sehr umstritten war die Einführung der Scharia-Strafgesetzgebung in zwölf nördlichen Bundesstaaten seit
- Zu internationaler Kritik unter Menschenrechtsgesichtspunkten führten Urteile einiger Scharia-Gerichte (Tod durch Steinigung, Amputation), die nicht mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen Nigerias (VN-Zivilpakt, Antifolterkonvention) in Einklang stehen, sowie die Diskriminierung von Frauen in Schulen, Hospitälern und im öffentlichen Transportsystem. Die Thematik hat aber mittlerweile an Sprengkraft verloren: Alle Steinigungsurteile wurden bislang in höherer Instanz aufgehoben und nur eine Amputation vollstreckt. Durch eine bessere Ausbildung der Richterschaft und Entpolitisierung des strafrechtlichen Aspekts der Scharia sind spektakuläre Fälle in den letzten Jahren nicht mehr zu verzeichnen. Während Muslime sich den Scharia-Gerichten unterwerfen müssen, steht es Christen, die in den zwölf nördlichen Bundesstaaten leben, frei, sich einem Scharia- oder staatlichen Gerichtsverfahren zu unterwerfen. Oft werden Scharia-Gerichte gewählt, da diese schneller zu einem Urteil kommen, während Untersuchungshäftlinge im staatlichen Justizsystem teils Jahre auf ein rechtsgültiges Urteil warten müssen, ohne dass die Untersuchungshaft später angerechnet wird. Religionsfreiheit Die Verfassung garantiert die Religionsfreiheit und im Vielvölkerstaat Nigeria mit einem überwiegend muslimischen Norden und einem überwiegend christlichen bzw. ‚christlich-animistischen' Süden ist die Religionsfreiheit ein Grundpfeiler des Staatswesens. Die Bundesregierung achtet auf Gleichstellung von Christen und Muslimen. Die Toleranz ist auf lokaler Ebene und in der Bevölkerung teilweise nur unzureichend ausgeprägt, wobei bei den Yoruba im Südwesten Nigerias Mischehen zwischen Moslems und Christen seit Generationen verbreitet sind. In einigen Bundesstaaten herrschen zuweilen jedoch kritische Spannungen zwischen Christen und Muslimen, die mitunter durch wirtschaftliche, soziale und ethnische Konflikte verstärkt werden. In den zwölf nördlichen Bundesstaaten wird die Religionsfreiheit von Nicht-Muslimen in der Praxis teilweise beschränkt, da entsprechende Verwaltungsvorschriften (zB Verbot gemischter Schulunterricht, Verbot Alkoholgenuss bzw. Neubau von Kirchen etc) erlassen werden. Innerstaatliche Fluchtalternativen Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, staatlicher Verfolgung oder Repressionen Dritter durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen. Es gibt kein Meldewesen, ja selbst die Registrierung von Geburten weist große Lücken auf, so wird nur jede dritte Geburt ordnungsgemäß registriert. Es gibt in Nigeria keine Bürgerkriegsgebiete und keine Bürgerkriegsparteien, allerdings wurde für drei Bundesstaaten im Norden der Ausnahmezustand verhängt. Mit dem Umzug in einen anderen Landesteil können wirtschaftliche und soziale Probleme verbunden sein, insbesondere wenn sich Einzelpersonen an Orte begeben, wo keine soziale Anschlussmöglichkeiten an Familienangehörige oder Verwandte bestehen. Medizinische Versorgung Eine allgemeine Kranken- und Rentenversicherung gibt es in Nigeria nur für Beschäftigte im formellen Sektor der Volkswirtschaft. Die meisten Bürger arbeiten als Bauern, Landarbeiter oder Tagelöhner im informellen Sektor, sodass Leistungen der Krankenversicherungen nur etwa zehn Prozent der Bevölkerung zugutekommen. In privaten Kliniken können die meisten Krankheiten behandelt werden. Die Kosten der medizinischen Betreuung müssen im Regelfall auch in staatlichen Krankenhäusern selbst getragen werden und die Registrierungsgebühr beträgt rund 20 bis 50 Nira (1 bis 25 Cent). Tests und Medikamente werden - sofern vorhanden - unentgeltlich abgegeben. Krankenhäuser sind bezüglich Ausstattung, qualifiziertem Personal und Hygiene nur vereinzelt in städtischen Zentren mit europäischem Standard vergleichbar. Das in Lagos befindliche ‚Federal Neuro Psychiatric Hospital Yaba' bietet sich als erste Anlaufstelle für die Behandlung psychisch Kranker an, eine stationäre Behandlung mit entsprechender Medikation ist dort möglich. Religiöse Wohltätigkeitsinstitute und NGOs bieten kostenfrei medizinische Versorgung. In der Regel gibt es fast alle geläufigen Medikamente in Nigeria in Apotheken zu kaufen. Produkte mit nicht gesicherter Qualität sind oft günstiger und werden deshalb oftmals bevorzugt. Am
- Oktober 2014 hat die Weltgesundheitsorganisation WHO das afrikanische Land Nigeria offiziell für Ebola-frei erklärt und seither sind keine Neuerkrankungen bzw. -infektionen mehr bekannt geworden. Behandlung von Rückkehrern Es gibt keine Erkenntnisse, dass abgelehnte Asylwerber bei ihrer Rückkehr mit staatlicher Repression zu rechnen haben. Die Erfahrungen der Österreichischen Botschaft seit 2005 lassen keine Probleme erkennen, die Rückgeführten verlassen unbehelligt das Flughafengebäude, und aufgrund des fehlenden Meldesystems in Nigeria ist die Ausforschung Abgeschobener kaum möglich. Als Abschiebegrund wird stets ‚overstay' angeführt. Das stellt kein strafrechtliches Delikt dar. Verhaftungen oder andere außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise von abgeschobenen oder freiwillig zurückkehrenden Personen, die in einem anderen Staat um Asyl angesucht haben, sind nicht bekannt. Im Ausland wegen Drogendelikten verurteilte Nigerianer werden nach der Rückkehr - sofern die ausländische Verurteilung in Nigeria bekannt ist - der Drogenpolizei (NDLEA) überstellt und dort vernommen. Ein zweites Strafverfahrens wegen derselben Straftat ist trotz anderslautender Vorschriften im ‚Decree 33' nicht zu befürchten. Eine Bestätigung der Nichtanwendung der ‚Decree 33' des nigerianischen Justizministeriums liegt der Deutschen Botschaft in Abuja bereits seit Mai 2012 vor. Auch sind keine Rückkehrprobleme bei oppositioneller Tätigkeit im Ausland bekannt, zumal seit Rückkehr der Demokratie
(1999)oppositionelles Engagement gegenüber der Regierung selbst in Nigeria Bestandteil des politischen Alltags geworden ist. In Lagos sind Aufnahmeeinrichtungen für unbegleitete Minderjährige vorhanden. Im Übrigen sind neben den UN-Teilorganisationen auch 40.000 NGOs registriert. Nigeria verfügt auch über eine Anzahl staatlicher und halbstaatlicher Einrichtungen, die sich der Rehabilitierung und der psychologischen Betreuung insbesondere rückgeführter Frauen annehmen (zB National Agency for the Prohibition of Trafficking in Persons [NAPTIP]). Die NAPTIP wird als durchaus effektive Institution angesehen und kooperiert mit mehreren EU-Mitgliedsstaaten bei der Reintegration von Rückgekehrten. Ein weiterer kompetenter Ansprechpartner für Rückkehrer wäre beispielswiese das ‚National Youth Service Corps'.
- Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der Erst-Beschwerdeführerin vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid, in den Beschwerdeschriftsatz sowie in die aktuellen Länderberichte zu Nigeria. Weiters fand am 22.10.2015 eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in der die Beschwerdesache im Beisein der beiden Beschwerdeführer erörtert wurde. 2.
- Zur Person der beiden Beschwerdeführer: Die Feststellungen zu Herkunft und Staatsangehörigkeit der beiden Beschwerdeführer beruhen auf den Angaben der Erst-Beschwerdeführerin vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung. Da die Erst-Beschwerdeführerin keine identitätsbezeugenden Dokumente zur Vorlage gebracht hat, steht allerdings die Identität beider Beschwerdeführer nicht fest. Die Angaben der Erstbeschwerdeführerin, dass sie aus dem Süden Nigerias stamme und dort auch ihre Familienangehörigen leben, sind nachvollziehbar und in sich schlüssig. Über die weiteren persönlichen Lebensumstände der Erst-Beschwerdeführerin in Nigeria können aber keine Feststellungen getroffen werden, weil ihre diesbezüglichen Angaben, wie noch später ausgeführt wird, nicht glaubhaft sind. Beide Beschwerdeführer sind gesund. Seit ihrer Begutachtung in der Nervenklinik XXXX im Feber 2015 war keine weitere ärztliche Behandlung mehr erforderlich.Beide Beschwerdeführer sind gesund. Seit ihrer Begutachtung in der Nervenklinik römisch 40 im Feber 2015 war keine weitere ärztliche Behandlung mehr erforderlich. Die Feststellungen zu den Lebensumständen der beiden Beschwerdeführer in Österreich ergeben sich aus den Angaben der Erst-Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung und werden durch die eingeholten ZMR-, GVS und Strafregisterabfragen sowie die in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen bestätigt. 2.
- Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführer: Die negative Feststellung zu potentieller Verfolgungsgefahr und drohender menschenrechtswidriger Behandlung der beiden Beschwerdeführer in ihrem Herkunftsstaat beruht im Wesentlichen auf folgenden Erwägungen: Zunächst ist festzuhalten, dass der erkennende Richter die Ausführungen des Bundesasylamtes zur mangelnden Glaubwürdigkeit des von der Erst-Beschwerdeführerin geschilderten Fluchtgrundes im angefochtenen Bescheid teilt. Weder in ihrer Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung hat die Erst-Beschwerdeführerin diesem Argument, sie habe keine individuelle aktuelle Verfolgungsgefahr gegen ihre Person plausibel machen können, etwas Substantiiertes entgegengehalten. Auch in der mündlichen Verhandlung gelingt es der Erst-Beschwerdeführerin nicht, ihre Fluchtgeschichte durch zweifelsfreie Fakten glaubhaft zu machen. Sie bleibt in ihren Schilderungen oberflächlich und unbestimmt. Details über das Leben in Kaduna und zur Person ihres Ehemannes bleiben unbeantwortet und sind in sich widersprüchlich. Ursprünglich kommen beide - Erst-Beschwerdeführerin und ihr Ehemann aus dem Süden Nigerias, und dann hat ihr Mann plötzlich seine Wurzeln in Guinea Bissau. Beide leben 15 Jahre gemeinsam in Kaduna und trotzdem kann die Erst-Beschwerdeführerin weder markante Punkte der Stadt noch die genaue Tätigkeit ihres Ehemannes angaben. Sie wisse nur, dass er XXXX sei, gearbeitet, aber für sie kein Geld gehabt habe. Während ihres Aufenthaltes in Kaduna leben sie 15 Jahre unbehelligt und werden auch nicht bedroht. Nach einer überraschenden Attacke durch Boko Haram organisiert Ihr Ehemann die Flucht seiner Familie über einen Freund Mr. XXXX nach Guinea Bissau, muss aber selbst zurückbleiben, weil er zu wenig Geld hatte. In Guinea Bissau werden die Beschwerdeführer zur Familie des Mr. XXXX gebracht, der dann wieder aufbricht um den Ehemann zu holen, aber nicht mehr zurückkehrt. Die Beschwerdeführer halten sich 6 Monate in Guinea Bissau auf, leben vom Betteln und werden nach 6 Monaten von der Familie von Mr. XXXX zur Landesgrenze gebracht. Dort findet die Erst-Beschwerdeführerin einen Mr. XXXX, der ohne Gegenleistung für sie Papiere besorgt und sie mit dem Flugzeug nach Wien bringt. Ein Ablauf, der im Zusammenspiel mit bitterer Armut (Betteln) und einem Flug nach Europa völlig unplausibel ist.Auch in der mündlichen Verhandlung gelingt es der Erst-Beschwerdeführerin nicht, ihre Fluchtgeschichte durch zweifelsfreie Fakten glaubhaft zu machen. Sie bleibt in ihren Schilderungen oberflächlich und unbestimmt. Details über das Leben in Kaduna und zur Person ihres Ehemannes bleiben unbeantwortet und sind in sich widersprüchlich. Ursprünglich kommen beide - Erst-Beschwerdeführerin und ihr Ehemann aus dem Süden Nigerias, und dann hat ihr Mann plötzlich seine Wurzeln in Guinea Bissau. Beide leben 15 Jahre gemeinsam in Kaduna und trotzdem kann die Erst-Beschwerdeführerin weder markante Punkte der Stadt noch die genaue Tätigkeit ihres Ehemannes angaben. Sie wisse nur, dass er römisch 40 sei, gearbeitet, aber für sie kein Geld gehabt habe. Während ihres Aufenthaltes in Kaduna leben sie 15 Jahre unbehelligt und werden auch nicht bedroht. Nach einer überraschenden Attacke durch Boko Haram organisiert Ihr Ehemann die Flucht seiner Familie über einen Freund Mr. römisch 40 nach Guinea Bissau, muss aber selbst zurückbleiben, weil er zu wenig Geld hatte. In Guinea Bissau werden die Beschwerdeführer zur Familie des Mr. römisch 40 gebracht, der dann wieder aufbricht um den Ehemann zu holen, aber nicht mehr zurückkehrt. Die Beschwerdeführer halten sich 6 Monate in Guinea Bissau auf, leben vom Betteln und werden nach 6 Monaten von der Familie von Mr. römisch 40 zur Landesgrenze gebracht. Dort findet die Erst-Beschwerdeführerin einen Mr. römisch 40 , der ohne Gegenleistung für sie Papiere besorgt und sie mit dem Flugzeug nach Wien bringt. Ein Ablauf, der im Zusammenspiel mit bitterer Armut (Betteln) und einem Flug nach Europa völlig unplausibel ist. Im Ergebnis gelangt der erkennende Richter zusammenfassend zu dem Schluss, dass die Beschwerdeführer die geschilderten Ereignisse tatsächlich nicht erlebt haben und ihrem Vorbringen die Glaubwürdigkeit zu versagen war. Doch selbst wenn man dem Vorbringen der Beschwerdeführer folgen sollte, ist gerade im gegenständlichen Fall von einer internen Fluchtalternative auszugehen, zumal beide Beschwerdeführer im Süden des Landes, in XXXX, familiäre Anknüpfungspunkte aufweisen. Diese Relokationsalternative ist auch nicht dadurch verunmöglicht, dass die allgemeinen Zustände in Nigeria insgesamt katastrophal wären. Unstrittigerweise kommt es immer wieder zu vereinzelten Übergriffen, es herrschen aber in Nigeria weder ein Bürgerkrieg noch bürgerkriegsähnliche Zustände.Doch selbst wenn man dem Vorbringen der Beschwerdeführer folgen sollte, ist gerade im gegenständlichen Fall von einer internen Fluchtalternative auszugehen, zumal beide Beschwerdeführer im Süden des Landes, in römisch 40 , familiäre Anknüpfungspunkte aufweisen. Diese Relokationsalternative ist auch nicht dadurch verunmöglicht, dass die allgemeinen Zustände in Nigeria insgesamt katastrophal wären. Unstrittigerweise kommt es immer wieder zu vereinzelten Übergriffen, es herrschen aber in Nigeria weder ein Bürgerkrieg noch bürgerkriegsähnliche Zustände. Damit ist es den Beschwerdeführern nicht gelungen, eine konkrete, gegen ihre Person gerichtete asylrelevante Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen. 2.
- Zum Herkunftsstaat: Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie beispielsweise dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten und unabhängigen Nichtregierungsorganisationen, wie z.B. der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, herangezogen. Sie ergeben ein umfassendes Bild über die politische wie wirtschaftliche Lage des Landes, aus dem, wie bereits angeführt, keine unmittelbare, auf die Person der Beschwerdeführer gerichtete Gefahr für Leib und Leben abgeleitet werden kann.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zur (funktionellen) Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes:
- Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
- Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Asylgesetz 2005 sieht eine Entscheidung durch Senate nicht vor, sodass das Bundesverwaltungsgericht den vorliegenden Beschwerdefall durch Einzelrichter zu entscheiden hat.
- Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 sind alle mit Ablauf des
- Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab
- Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht (nach Maßgabe des Abs. 20 leg. cit.) zu Ende zu führen.
- Gemäß Paragraph 75, Absatz 19, Asylgesetz 2005 sind alle mit Ablauf des
- Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab
- Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht (nach Maßgabe des Absatz 20, leg. cit.) zu Ende zu führen. 3.
- Zur belangten Behörde im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Der angefochtene Bescheid wurde noch vom Bundesasylamt erlassen, das mit Ablauf des
- Dezember 2013 aufgelöst wurde. Die bisherigen Aufgaben des Bundesasylamtes wurden mit
- Jänner 2014 vom neu geschaffenen Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übernommen. Auch wenn keine ausdrückliche gesetzliche Anordnung existiert, ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aufgrund der in § 75 Abs. 17 bis 22 Asylgesetz 2005 enthaltenen Übergangsbestimmungen im gegenständlichen (einen "Übergangsfall" betreffenden) Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht als belangte Behörde im Sinn des § 19 Abs. 2 Z 1 VwGVG anzusehen, der gemäß § 18 VwGVG Parteistellung zukommt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- November 2014, Zl. Fr 2014/20/0028).Auch wenn keine ausdrückliche gesetzliche Anordnung existiert, ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aufgrund der in Paragraph 75, Absatz 17 bis 22 Asylgesetz 2005 enthaltenen Übergangsbestimmungen im gegenständlichen (einen "Übergangsfall" betreffenden) Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht als belangte Behörde im Sinn des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG anzusehen, der gemäß Paragraph 18, VwGVG Parteistellung zukommt vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- November 2014, Zl. Fr 2014/20/0028). 3.
- Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides: 3.3.
- Zur anzuwendenden Rechtslage: Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, BGBl. I 100/2005, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2015, lauten wie folgt:Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, lauten wie folgt: Sonderbestimmungen für das Familienverfahren § 34.
(1)Stellt ein Familienangehöriger vonParagraph 34,
(1)Stellt ein Familienangehöriger von
- einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
- einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
- einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
- einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
- dieser nicht straffällig geworden ist;
- die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
- die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
- dieser nicht straffällig geworden ist;
- die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;
- die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;
- gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
- gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
- dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
- auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
- auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind. "Status des Asylberechtigten" § 3.
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3,
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2)...
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
- dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
- dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder
- ... .
(4)... Status des subsidiär Schutzberechtigten § 8.
(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,Paragraph 8,
(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
- der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
- ... , wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
(3a)... Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme § 10.
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
- ...
- der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
- ... und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
(2)... Übergangsbestimmungen § 75.
(1)...Paragraph 75,
(1)...
(19)Alle mit Ablauf des
- Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab
- Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
(19)Alle mit Ablauf des
- Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab
- Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Absatz 20, zu Ende zu führen.
(20)Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
(20)Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Absatz 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
- den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
- ... so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. ...". 3.3.
- Zu den einzelnen Spruchpunkten: Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides):Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides): Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg.cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 Asylgesetz 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist).Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 leg.cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, Asylgesetz 2005, die auf Artikel 9, der RL 2004/83/EG des Rates verweist). Im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Oktober 1999, Zl. 99/01/0279).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Oktober 1999, Zl. 99/01/0279). Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr iSd Genfer Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Oktober 2000, Zl. 98/20/0233).Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr iSd Genfer Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Oktober 2000, Zl. 98/20/0233). Der von der Erst-Beschwerdeführerin angeführte Fluchtgrund ist, wie in der Begründung ausführlich dargelegt, nicht glaubhaft. Unabhängig davon kann nicht von einer auf die Person ausgerichtete, asylrelevante Verfolgung gesprochen werden, zumal eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist. Der minderjährige Zweit-Beschwerdeführer weist keine eigenen Fluchtgründe auf. Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides):Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides): Den Beschwerdeführern droht in Nigeria - wie bereits unter Punkt 3.3.2.
- dargelegt wurde - keine asylrelevante Verfolgung. Auch dafür, dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Juli 2003, Zl. 2003/01/0059), gibt es im vorliegenden Beschwerdefall aufgrund der Aktenlage keinen Anhaltspunkt, zumal die Erst-Beschwerdeführerin grundsätzlich gesund und daher erwerbsfähig ist. Es ist daher kein Grund ersichtlich, warum die Beschwerdeführerin den Lebensunterhalt für sich und ihren minderjährigen Sohn, dem Zweit-Beschwerdeführer nach einer Rückkehr nicht selbst bestreiten können sollte. Außerdem besteht ganz allgemein in Nigeria derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführer auf vorhandene Familienbande zurückgreifen können.Auch dafür, dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Artikel 3, EMRK vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Juli 2003, Zl. 2003/01/0059), gibt es im vorliegenden Beschwerdefall aufgrund der Aktenlage keinen Anhaltspunkt, zumal die Erst-Beschwerdeführerin grundsätzlich gesund und daher erwerbsfähig ist. Es ist daher kein Grund ersichtlich, warum die Beschwerdeführerin den Lebensunterhalt für sich und ihren minderjährigen Sohn, dem Zweit-Beschwerdeführer nach einer Rückkehr nicht selbst bestreiten können sollte. Außerdem besteht ganz allgemein in Nigeria derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführer auf vorhandene Familienbande zurückgreifen können. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf beide Beschwerdeführer ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf beide Beschwerdeführer ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. Zur Ausweisung des Beschwerdeführers (Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides):Zur Ausweisung des Beschwerdeführers (Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides): Gemäß § 75 Abs. 20 erster Satz Asylgesetz 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird, wenn das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 - also in so genannten "Übergangsfällen" - in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz (u.a.) den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes (Z 1) bestätigt.Gemäß Paragraph 75, Absatz 20, erster Satz Asylgesetz 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird, wenn das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Absatz 18 und 19 - also in so genannten "Übergangsfällen" - in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz (u.a.) den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes (Ziffer eins,) bestätigt. In diesem Verfahren ist die Rückkehrentscheidung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes aufgrund der eingangs getroffenen Feststellungen im Entscheidungszeitpunkt nicht auf Dauer unzulässig. Die Beschwerdeführer halten sich erst seit Feber 2013 in Österreich auf und die Einreise ist illegal erfolgt. Beide Beschwerdeführer leben von der Grundversorgung und nehmen die in Österreich für Asylwerber angebotenen öffentlichen wie privaten Hilfen in Anspruch. Der Zweit-Beschwerdeführer besucht derzeit einen Kindergarten ist aber in allen Belangen von seiner Mutter, der Erst-Beschwerdeführerin abhängig. Weitere, über dieses Ausmaß hinausgehende Integrationsschritte sind nicht feststellbar, sodass daraus ein schützenswertes Privat- und Familienleben, das eine Rückkehrentscheidung als unzulässig ansehen würde, nicht gegeben ist. Daher war - hinsichtlich des Spruchpunktes III des angefochtenen Bescheides - das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 Asylgesetz 2005 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.Daher war - hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei des angefochtenen Bescheides - das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 75, Absatz 20, Asylgesetz 2005 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:I408.1433390.1.00