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{'item': 'I409 1408776-2'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum04.01.2016 GeschäftszahlI409 1408776-2 SpruchI409 1408776-2/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Florian Sch

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am
  2. Juli 2009 einen Antrag auf internationalen Schutz, den die belangte Behörde mit Bescheid vom
  3. August 2009 als unbegründet abwies. Die dagegen von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom
  4. April 2013 als unbegründet abgewiesen. Mit Beschluss vom
  5. September 2013 wies der Verfassungsgerichtshof den Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von Verfahrenshilfe (u.a.) mit der Begründung ab, dass eine Rechtsverfolgung durch Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof als offenbar aussichtlos erscheine. Am
  6. September 2014 stellte die Beschwerdeführerin den verfahrensgegenständlichen "Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK". Mit diesem Antrag legte sie (u.a.) einen Arbeitsvorvertrag der P. GmbH vom
  7. Oktober 2014, einen Antrag auf Selbstversicherung vom
  8. September 2014 sowie zwei Empfehlungsschreiben einer Kirchengemeinde und einer Privatperson vor. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom
  9. Dezember 2015 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin "auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 29.09.2014 ... gemäß § 55 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF" als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I) und gemäß "§ 10 Absatz 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß "§ 52 Absatz 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" erlassen (Spruchpunkt II). Weiters wurde gemäß "§ 52 Absatz 9 FPG" festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß "§ 46 FPG" nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III). Überdies wurde gemäß "§ 55 Absatz 4 FPG" eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß "§ 18 Absatz 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idgF" die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V).Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom
  10. Dezember 2015 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin "auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 29.09.2014 ... gemäß Paragraph 55, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF" als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins) und gemäß "§ 10 Absatz 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF" gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß "§ 52 Absatz 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF" erlassen (Spruchpunkt römisch zwei). Weiters wurde gemäß "§ 52 Absatz 9 FPG" festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß "§ 46 FPG" nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei). Überdies wurde gemäß "§ 55 Absatz 4 FPG" eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß "§ 18 Absatz 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2012,, (BFA-VG) idgF" die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf). Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom
  11. Dezember 2015 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Im Wesentlichen begründet sie ihre Beschwerde damit, dass sie am
  12. Dezember 2014 wegen der erlittenen Drohungen und Gewalt Anzeige gegen ihren früheren Lebensgefährten erstattet habe. Das Verfahren wegen Körperverletzung sei bis dato noch beim zuständigen Landesgericht anhängig. Die Beschwerdeführerin beanspruche Prozessbegleitung durch eine Strafverteidigerin und habe das Recht darauf, diesem Verfahren in ihrer Eigenschaft als Opfer beizuwohnen bzw. auszusagen. Die Beschwerdeführerin verfüge - nicht zuletzt aufgrund ihres über sechs Jahre dauernden Aufenthaltes in Österreich - über sehr gute Deutschkenntnisse auf B1-Niveau und habe einen großen Freundes- und Bekanntenkreis. Bedingt durch ihre Kontaktfreudigkeit, Offenheit und Aufgeschlossenheit und den langjährigen Aufenthalt in Österreich verfüge sie über ein weites Netz an sozialen Kontakten und pflege zahlreiche Freundschaften und Bekanntschaften zu Österreichern. Die belangte Behörde habe es unterlassen, mit den angeführten Bekannten und Freunden in Kontakt zu treten und die Ernsthaftigkeit der Freundschaften und Kontakte zu prüfen. Die Beschwerdeführerin habe keinen maßgeblichen Kontakt mehr zu ihren Verwandten und Freunden in Nigeria. Ihr Lebensmittelpunkt liege in Österreich; sie könne als von Ihrem alten Heimatland entwurzelt betrachtet werden. Auch in der Afrikanisch-Katholischen Gemeinde in Wien sei die Beschwerdeführerin seit vielen Jahren sehr aktiv und besuche regelmäßig deren Veranstaltungen. In einem Schreiben werde sie als wertvolles Mitglied der Gemeinde beschrieben. Überdies verfüge die Beschwerdeführerin über einen Arbeitsvorvertrag der P. KG, sodass sie unverzüglich nach Erteilung eines entsprechenden Aufenthaltstitels als Hilfskraft im Rahmen einer Vollzeitanstellung beschäftigt werden könnte. Die belangte Behörde habe die Seriosität des Arbeitsvorvertrages in Zweifel gezogen und den Arbeitsvorvertrag als Gefälligkeitsschreiben gewertet. Allerdings habe es die belangte Behörde unterlassen, umfassende Ermittlungen zum zukünftigen Arbeitgeber zu unternehmen. P. sei ein gut etablierter Supermarkt, spezialisiert auf exotische Lebensmittel mit ausgezeichneter Reputation. So wäre es für die belangte Behörde zur Abklärung der Seriosität des zukünftigen Arbeitgebers jedenfalls zumutbar gewesen entweder mit dem zukünftigen Arbeitgeber in Kontakt zu treten oder zumindest eine einfache Internet-Recherche durchzuführen. Der P. Supermarkt genieße einen sehr guten Ruf und werde auch in zahlreichen Tages- und Wochenzeitungen sowie in entsprechenden Internetforen zur Beurteilung von Lebensmittelgeschäften und gastronomischen Betrieben sehr gelobt (zur Untermauerung dieser Behauptung werden in der Beschwerde Kundenbewertungen dieses Supermarktes, die in Internetforen abgegeben wurden, wörtlich wiedergegeben). In diesem Zusammenhang sei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass - entgegen der Auffassung der belangten Behörde - ein Arbeitsvorvertrag als Selbsterhaltungsfähigkeit gewertet werden müsse. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) Entscheidung über die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid: A)
  13. Feststellungen: A) 1.
  14. Zu den Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin: Die (spätestens) am
  15. Juli 2009 illegal in das Bundesgebiet eingereiste Beschwerdeführerin ist volljährig, ledig, Staatsangehörige von Nigeria, Angehörige der Volksgruppe der Ibo und bekennt sich zum christlichen Glauben. Sie ist gesund und daher auch erwerbsfähig; sie ist Mutter einer minderjährigen Tochter, die sich in Nigeria aufhält. Familiäre Anknüpfungspunkte der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet bestehen keine. Nach der im Beschwerdewege erfolgten Abweisung ihres Asylantrages mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom
  16. April 2013 weigerte sich die Beschwerdeführerin, das Bundesgebiet zu verlassen. Seit
  17. September 2014 weist die Beschwerdeführerin eine lückenlose polizeiliche Meldung auf; zuvor war sie jedoch über längere Zeiträume polizeilich nicht gemeldet. Die Beschwerdeführerin schloss am
  18. Oktober 2014 mit der P. H. GmbH und am
  19. März 2015 mit der P. P. GmbH jeweils einen unbefristeten Arbeitsvorvertrag als Hilfskraft ab, wobei jeweils ein Bruttolohn in der Höhe von 990 Euro und eine Probezeit von einem Monat vereinbart wurden. Als Beginn des Arbeitsverhältnisses wurde das "Datum der Vorlage des Aufenthaltstitels" festgelegt. Am
  20. September 2015 absolvierte die Beschwerdeführerin die Prüfung "B 1 Zertifikat Deutsch" mit der Gesamtbeurteilung "ausreichend". Aufgrund der allgemeinen Lage im Land wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird. A) 1.
  21. Zu den Feststellungen zur Lage in Nigeria: Zur aktuellen Lage in Nigeria werden folgende Feststellungen getroffen: "Politisches System Die Republik Nigeria mit einer Gesamtbevölkerung von rund 170 Millionen Einwohnern ist eine Föderation, die aus 36 Bundesstaaten sowie dem Bundesterritorium Abuja besteht. Unterhalb der Ebene der Bundesstaaten gibt es 774 kommunale Verwaltungseinheiten. Es gibt mehr als 250 Ethnien, die drei größten Ethnien (Hausa/Fulani im Norden; Yoruba im Südwesten; Igbo im Südosten) machen in Summe rund zwei Drittel der Gesamtbevölkerung aus. Die Verfassung Nigerias wurde mit Beginn der erneuten Demokratisierung (‚
  22. Republik') am
  23. Mai 1999 in Kraft gesetzt. Sie sieht nach US-Vorbild ein präsidiales System mit einem starken Präsidenten vor, der gleichzeitig als Regierungschef und damit oberstes Exekutivorgan den ‚Federal Executive Council' (Kabinett) leitet. Jeder der 36 Bundesstaaten verfügt über eine Regierung unter Leitung eines direkt gewählten Gouverneurs sowie über ein Parlament. Parteien in Nigeria sind vor allem Wahlplattformen (laut Verfassung können nur Parteienvertreter bei Wahlen antreten, Unabhängige sind nicht zugelassen); eine Ausrichtung an bestimmten Interessenvertretungen oder gar Weltanschauungen gibt es bei den großen Parteien nicht, eine Orientierung an ethnischen Gruppen ist ausdrücklich verboten. Die für den
  24. Februar 2015 geplante Präsidentschaftswahl wurde wegen anhaltender Gewalt auf den
  25. März 2015 verschoben. Deswegen mussten auch die für den
  26. Februar 2015 vorgesehenen Gouverneurs- und Regionalwahlen in den 36 Bundesstaaten auf den
  27. März 2015 verlegt werden. Diese Wahlen, welche als die wichtigsten Wahlen seit dem demokratischen Wandel 1999 angesehen werden, konnte der Herausforderer und Ex-Militärdiktator Muhammadu Buhari für sich entscheiden. Der bisherige Präsident Goodluck Jonathan gestand die Wahlniederlage ein und gratulierte Buhari mit seiner Partei All Progressives Congress (APC) zu seinem Sieg. Wahlkampf hat der 72 Jahre alte Buhari vorwiegend versprochen, den Terrorismus und Arbeitslosigkeit rasch zu bekämpfen. Buhari unterlag bereits in den Jahren 2003, 2007 und 2011 und legte jeweils vor Gericht Einspruch ein. Ohne Erfolg. Beim letzten Mal gab es nach volksverhetzenden Aussagen Buharis 800 Tote. Wirtschaftslage Nigeria ist die größte Volkswirtschaft südlich der Sahara (vor Südafrika). Nigeria verfügt über sehr große Öl- und Gasvorkommen und konnte in den letzten Jahren auch dank verschiedener Reformen durchwegs ein hohes einstelliges Wirtschaftswachstum verzeichnen. Das solide Wirtschaftswachstum der letzten Jahre (sechs bis acht Prozent) war neben den positiven Entwicklungen in den Banken-, Telekommunikations- und Agrarsektoren auch auf die hohen Öleinnahmen zurückzuführen. Die weitgehende Abhängigkeit von Öleinnahmen (über 90 Prozent der Deviseneinnahmen; 70 Prozent der staatlichen Einnahmen und etwa 14 Prozent des BIP) besteht fort. Die Lage im Nigerdelta ist derzeit relativ stabil; die Bedrohung der dort angesiedelten Öl- und Gasförderung durch militante Gruppen und Piraten bleibt aber ein Risiko. Einer Studie aus dem Jahr 2015 zufolge steigt Nigeria in kommenden Jahrzehnten zur neuntgrößten Volkswirtschaft der Welt auf. Terrorakte der islamistischen Gruppierung ‚Boko Haram' im Nordosten Nigerias stellen ein großes Sicherheitsproblem dar. Die Infrastruktur, vor allem im Bereich Stromversorgung und Transport, ist weiterhin mangelhaft und gilt als Haupthindernis für die wirtschaftliche Entwicklung. Im Mai 2011 hat die Regierung einen Staatsfonds ‚Sovereign Wealth Fund' geschaffen, der sich aus Öleinnahmen speist und zur Finanzierung wichtiger Infrastrukturmaßnahmen dienen soll. Korruption und schleppende Verwaltung bleiben trotz Reformanstrengungen der Regierung problematisch für die Entfaltung einer dynamischeren Wirtschaftsentwicklung. Die Regierung Nigerias hat den notwendigen Kampf gegen Korruption zu einem Teil ihrer Wirtschaftspolitik erklärt. Eine weitere wichtige Maßnahme war die Einrichtung einer ‚Economic and Financial Crimes Commission' (EFCC) zur Bekämpfung von Korruption und Wirtschaftsverbrechen. Als Ergebnis der Bemühungen der EFCC wurde Nigeria 2006 aus der von der Financial Action Task Force der G8/G7 geführten Liste der bei der Bekämpfung von Geldwäsche ‚nicht-kooperierenden Staaten' gestrichen. Mehr als die Hälfte der Bevölkerung lebt weiterhin in extremer Armut (weniger als 1,25 US-Dollar pro Tag). Die Arbeitslosigkeit, vor allem in der jungen Bevölkerung, ist hoch. Die unterentwickelte Landwirtschaft ist nicht in der Lage, den inländischen Nahrungsmittelbedarf zu decken. Es kann allgemein festgestellt werden, dass eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird und ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern kann. Diese insbesondere auch dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird. Sicherheitslage Aufgrund wiederholter Angriffe und Sprengstoffanschläge militanter Gruppen (Boko Haram, Ansaru) besteht derzeit ein sehr hohes Anschlagsrisiko insbesondere für Nord- und Nordostnigeria, einschließlich für die Hauptstadt Abuja. In mehreren Städten Nord- und Nordostnigerias finden immer wieder Gefechte zwischen Sicherheitskräften und militanten Gruppen statt. Angehörige der Sicherheitskräfte, Regierungsstellen, christliche Einrichtungen - aber auch Einrichtungen gemäßigter Moslems - sowie Märkte, Wohnviertel und internationale Organisationen sind Anschlagsziele der militanten Gruppen. Nigeria, Tschad, Niger und Kamerun koordinieren nunmehr ihren Kampf gegen die Terrorsekte Boko Haram. Boko Haram wiederum verkündete im März 2015 eine Kooperation mit dem Islamischen Staat (IS). Die Kriminalitätsrate ist sehr hoch. Das Risiko von Entführungen mit Lösegeldforderungen oder bewaffneten Überfällen, manchmal auch mit Todesfolgen, ist groß und besteht auch in Abuja. Im Golf von Guinea werden vermehrt Schiffe, vor allem Frachter und Tanker, überfallen und die Besatzungsmitglieder als Geiseln genommen oder entführt. In Lagos kommt es zu gewalttätigen Zusammenstößen zwischen verschiedenen Ethnien, politischen Gruppierungen aber auch zwischen Militär und Polizeikräften. Weitere Gebiete mit einer instabilen Sicherheitssituation sind das Nigerdelta und der Middle Belt. Während im Middle Belt (insbesondere im Plateau State) immer wieder Spannungen zwischen verschiedenen ethnischen und religiösen Gruppen zu Gewaltausbrüchen führen, hat sich die Situation im Niger Delta (Ondo, Edo, Delta, Bayelsa, Rivers, Imo, Abia, Akwa Ibom, Cross River) seit 2010 merklich entspannt. Das Niger Delta war zwischen 2000 und 2010 von Auseinandersetzungen rund um die Verteilung der Einnahmen aus dem Ölgeschäft geprägt gewesen, ehe ein Amnestieangebot 2010 von den meisten militanten Gruppen, darunter insbesondere des MEND (Movement for the Emancipation of the Niger Delta), angenommen worden war. Exkurs: Boko Haram Die Aktivitäten der Boko Haram konzentrieren sich im Wesentlichen auf den Norden und Nordosten von Nigeria. Für die Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa wurde im Mai 2013 der Ausnahmezustand verhängt. Auch UNHCR weist in einem Dossier vom Oktober 2013 auf die besonders schwierige Situation in den Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa und den Schutzbedarf von flüchtenden Personen aus der genannten Region hin. Auch wenn Anschläge auch in anderen Großstädten des Landes (Abuja, Lagos) zu verzeichnen waren, handelt es sich dabei um vereinzelte Anschläge, die nicht mit der umfassenden Gewaltherrschaft, welche Boko Haram in den nordöstlichen Regionen Nigerias errichtet hat, verglichen werden können. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass im gesamten Staatsgebiet Nigerias eine solche Bedrohung durch Boko Haram herrscht, dass dies automatisch für jeden nach Nigeria Rückkehrenden eine maßgebliche Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK mit sich bringen würde.Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass im gesamten Staatsgebiet Nigerias eine solche Bedrohung durch Boko Haram herrscht, dass dies automatisch für jeden nach Nigeria Rückkehrenden eine maßgebliche Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK mit sich bringen würde. Versammlungs-, Meinungs- und Pressefreiheit Meinungs- und Pressefreiheit sind in der Verfassung Nigerias von 1999 garantiert und die nigerianische Medienlandschaft ist durch eine Fülle privater Printmedien, Radio- und Fernsehsender geprägt, welche relativ frei zu politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Themen berichten. Auch die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wird durch die Verfassung garantiert, ebenso auch das Recht, einer politischen Partei oder einer Gewerkschaft anzugehören. Insofern hat sich eine lebendige Zivilgesellschaft mit zahlreichen Nichtregierungs-organisationen herausgebildet. Gelegentlich sind jedoch Eingriffe in die Versammlungs-freiheit zu verzeichnen, indem Treffen von oppositionellen Politikern bzw. unerwünschte Kundgebungen von Sicherheitsorganen unterbunden werden. Menschenrechte/Todesstrafe/NGOs Die am
  28. Mai 1999 in Kraft getretene Verfassung enthält einen umfassenden Grundrechtskatalog und Nigeria hat rund 14 internationale Menschenrechtsabkommen ratifiziert. Obwohl die nigerianische Rechtsordnung Folter und Misshandlungen verbietet, kommt es teilweise zu schweren Misshandlungen von Personen, welche sich im Gewahrsam von Sicherheitsorganen befinden. Bei den Sicherheitskräften herrscht mitunter zum einen eine schwach ausgeprägte Menschenrechtskultur vor, zum anderen sind Defizite in der Ausbildung und Ausstattung der Sicherheitskräfte zu verzeichnen. Schwierig bleiben die allgemeinen Lebensbedingungen, die durch Armut, Analphabetentum, Gewaltkriminalität, ethnische Spannungen, ein ineffektives Justizwesen und die Scharia-Rechtspraxis im Norden des Landes beeinflusst sind. Insbesondere im Zusammenhang mit der Bekämpfung des Boko-Haram-Terrors werden den Sicherheitsbehörden zahlreiche extra-legale Tötungen vorgeworfen. Das hohe Maß an Korruption wirkt sich gleichfalls negativ auf die Wahrung der Menschenrechte aus. An der Todesstrafe hält Nigeria grundsätzlich fest (zB bei schwerwiegenden Delikten wie Mord, Terror, Hochverrat, bewaffneter Raub und Entführung). Ein seit 2006 geltendes Defacto-Moratorium zur Ausführung der Todesstrafe wurde mit der Exekution von vier zum Tode Verurteilten Ende Juni 2013 im Bundesstaat Edo durchbrochen. Im Jahr 2014 wurden Todesstrafen verhängt, aber nicht vollzogen. Neben der Nationalen Menschenrechtskommission gibt es eine Vielzahl von Menschenrechtsorganisationen, die sich grundsätzlich frei betätigen können. Die meisten Haftanstalten sind in einem schlechten Zustand, sind überbelegt und es gibt nur wenige Mittel für Resozialisierungsmaßnahmen. Justiz, Strafverfolgung, Strafzumessung Eine willkürliche Strafverfolgung bzw. Strafzumessungspraxis durch Polizei und Justiz, die nach Rasse, Nationalität, ethnischen Kriterien etc. diskriminiert, ist nicht erkennbar. Ungebildete und Arme werden jedoch tendenziell benachteiligt und mangelnde Kenntnisse der elementarster Grund- und Verfahrensrechte verstärken diesen Effekt. Jedoch wurde das Institut der Pflichtverteidigung in einigen Bundesstaaten eingeführt und in den Landeshauptstädten existieren Nichtregierungsorganisationen, die zum Teil mit staatlicher Förderung rechtliche Beratung bieten bzw. den Beschuldigten/Angeklagten mit rechtlichen Hilfestellungen zur Seite stehen. Innenpolitisch sehr umstritten war die Einführung der Scharia-Strafgesetzgebung in zwölf nördlichen Bundesstaaten seit
  29. Zu internationaler Kritik unter Menschenrechtsgesichtspunkten führten Urteile einiger Scharia-Gerichte (Tod durch Steinigung, Amputation), die nicht mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen Nigerias (VN-Zivilpakt, Antifolterkonvention) in Einklang stehen, sowie die Diskriminierung von Frauen in Schulen, Hospitälern und im öffentlichen Transportsystem. Die Thematik hat aber mittlerweile an Sprengkraft verloren: Alle Steinigungsurteile wurden bislang in höherer Instanz aufgehoben und nur eine Amputation vollstreckt. Durch eine bessere Ausbildung der Richterschaft und Entpolitisierung des strafrechtlichen Aspekts der Scharia sind spektakuläre Fälle in den letzten Jahren nicht mehr zu verzeichnen. Während Muslime sich den Scharia-Gerichten unterwerfen müssen, steht es Christen, die in den zwölf nördlichen Bundesstaaten leben, frei, sich einem Scharia- oder staatlichen Gerichtsverfahren zu unterwerfen. Oft werden Scharia-Gerichte gewählt, da diese schneller zu einem Urteil kommen, während Untersuchungshäftlinge im staatlichen Justizsystem teils Jahre auf ein rechtsgültiges Urteil warten müssen, ohne dass die Untersuchungshaft später angerechnet wird. Religionsfreiheit Die Verfassung garantiert die Religionsfreiheit und im Vielvölkerstaat Nigeria mit einem überwiegend muslimischen Norden und einem überwiegend christlichen bzw. ‚christlich-animistischen' Süden ist die Religionsfreiheit ein Grundpfeiler des Staatswesens. Die Bundesregierung achtet auf Gleichstellung von Christen und Muslimen. Die Toleranz ist auf lokaler Ebene und in der Bevölkerung teilweise nur unzureichend ausgeprägt, wobei bei den Yoruba im Südwesten Nigerias Mischehen zwischen Moslems und Christen seit Generationen verbreitet sind. In einigen Bundesstaaten herrschen zuweilen jedoch kritische Spannungen zwischen Christen und Muslimen, die mitunter durch wirtschaftliche, soziale und ethnische Konflikte verstärkt werden. In den zwölf nördlichen Bundesstaaten wird die Religionsfreiheit von Nicht-Muslimen in der Praxis teilweise beschränkt, da entsprechende Verwaltungsvorschriften (zB Verbot gemischter Schulunterricht, Verbot Alkoholgenuss bzw. Neubau von Kirchen etc) erlassen werden. Frauen/Kinder Auch wenn die Verfassung Gleichberechtigung vorsieht kommt es zu beachtlicher ökonomischer Diskriminierung von Frauen. Einige Frauen machen beträchtliche Fortschritte in der akademischen sowie wirtschaftlichen Welt, aber insgesamt werden Frauen ausgegrenzt. Frauen werden in der patriarchalischen und teilweise polygamen Gesellschaft Nigerias dennoch in vielen Rechts- und Lebensbereichen benachteiligt. Dies wird am deutlichsten in Bereichen, in denen vor allem traditionelle Regeln gelten: So sind Frauen in vielen Landesteilen aufgrund von Gewohnheitsrecht von der Erbfolge nach ihrem Ehemann ausgeschlossen. Vor allem im Osten des Landes müssen sie entwürdigende und die persönliche Freiheit einschränkende Witwenzeremonien über sich ergehen lassen. Darüber hinaus können Frauen im Norden zum Teil keiner beruflichen Betätigung nachgehen, weil sie die familiäre Wohnung ohne Begleitung eines männlichen Angehörigen nicht verlassen dürfen. Die geschlechtsspezifische Diskriminierung im Rechtssystem konnte allerdings reduziert werden. Auf Bundesstaats- und Bezirksebene (LGA) spielen Frauen jedoch kaum eine Rolle. Frauen mit Sekundär- und Tertiärbildung haben Zugang zu Arbeitsplätzen in staatlichen und öffentlichen Institutionen. Immer mehr Frauen finden auch Arbeit im expandierenden Privatsektor (z.B. Banken, Versicherungen, Medien). Einige Frauen besetzen prominente Posten in Regierung und Justiz. So findet sich z.B. beim Obersten Gerichtshof eine oberste Richterin, auch die Minister für Finanz und für Erdöl sind Frauen. Insgesamt bleiben Frauen in politischen und wirtschaftlichen Führungspositionen nach wie vor unterrepräsentiert. In den 36 Bundesstaaten Nigerias gibt es keine Gouverneurin, allerdings mehrere Vizegouverneurinnen. Die Zahl weiblicher Abgeordneter bleibt gering - 6 von 109 Senatoren und 14 von 360 Mitgliedern des Repräsentantenhauses sind Frauen. In der informellen Wirtschaft haben Frauen eine bedeutende Rolle (Landwirtschaft, Nahrungsmittel, Märkte, Handel). Häusliche Gewalt ist weit verbreitet und wird sozial akzeptiert. Die Polizei schreitet bei häuslichen Disputen nicht ein. In ländlichen Gebieten zögerten die Polizei und die Gerichte, in Fällen aktiv zu werden, in welchen die Gewalt das traditionell akzeptierte Ausmaß des jeweiligen Gebietes nicht überstieg. Schutz von staatlicher Seite können die betroffenen Frauen nur in den seltensten Fällen erwarten. Häusliche Gewalt ist in Nigeria auf nationaler Ebene nicht unter Strafe gestellt. Manche Bundesgesetze erlauben geschlechtsspezifische Gewalt sogar ausdrücklich. Z.B. ist per Gesetz erlaubt, dass Ehemänner gegen ihre Frauen physische Gewalt anwenden, um sie zu züchtigen. Es dürfe nur kein "ernster Schaden" entstehe (bleibende Behinderungen oder lebensbedrohliche Verletzungen). Nur in den Bundesstaaten Ebonyi, Jigawa, Cross River und Lagos gibt es Gesetze gegen häusliche Gewalt. Im Juni 2006 beschloss die Bundesregierung einen Gesetzesentwurf zur Abschaffung der Gewalt in der Gesellschaft, der unter anderem den Gebrauch "biologischer und chemischer Waffen" (gemeint sind vor allem Säuren, die zu Verätzungen führen), sexuelle Nötigung, Kinderehen und die Verletzung der Unterhaltspflicht durch Ehemänner unter besondere Strafen stellt, der bisher von der Legislative jedoch nicht umgesetzt wurde. Auch in der letzten Legislaturperiode gab es seitens einiger weiblicher Abgeordneter einen erfolglosen Versuch, ein Gesetz zur Ächtung häuslicher Gewalt durchs Parlament zu bringen. Frauen werden, insbesondere im Südosten, auch immer wieder Opfer von Vergewaltigungen durch Polizei und Sicherheitskräfte. Die lokale NGO Project Alert on Violence Against Women unternimmt auch weiterhin zahlreiche Aufklärungskampagnen gegen häusliche Gewalt, darunter auch Sensibilisierungsprogramme für die Polizei, Programme für Täter und Assistenz für andere Organisationen, welche Opfer betreuen. Project Alert betreibt auch ein Frauenhaus. Die Women's Rights Advancement and Protection Alternative war ebenfalls eine führende Kraft bei der Kampagne gegen Gewalt an Frauen. Vergewaltigung ist ein Kriminaldelikt, für welches Strafen zwischen zehn Jahren und lebenslänglicher Haft, sowie von 200.000 Naira Buße vorgesehen sind. Vergewaltigung in der Ehe wird im Gesetz als separater Tatbestand angeführt. Vergewaltigungen bleiben weit verbreitet. Aus einer Studie geht hervor, dass der erste sexuelle Kontakt bei drei von zehn Mädchen im Alter von zehn bis neunzehn Jahren eine Vergewaltigung war. Sozialer Druck und Stigmatisierung reduzieren die Zahl der tatsächlich zur Anzeige gebrachten Fälle - aber auch das Strafausmaß. Hinsichtlich ehelicher Vergewaltigung gab es im Jahr 2014 überhaupt keine Verurteilungen. Im Mai 2015 hat der nigerianische Präsident Goodluck Jonathan ein Gesetz unterschrieben, das bundesweit weibliche Genitalverstümmelung kriminalisiert. Es gibt Schätzungen, dass 19,9 Millionen nigerianische Frauen Opfer von FGM sind. Das Gesundheitsministerium, Frauengruppen und viele NGOs führen Sensibilisierungskampagnen durch, um die Gemeinden hinsichtlich der Folgen von FGM aufzuklären. Im Jahr 2013 wurde eine Prävalenz der FGM von 25 Prozent berichtet. Gemäß UNICEF waren im Jahr 2011 27 Prozent der Mädchen und Frauen zwischen 15 und 49 Jahren Opfer von FGM. Die gleiche Quelle besagt, dass die Verbreitung von FGM bei jugendlichen Mädchen um die Hälfte gesunken sei. Dabei gibt es erhebliche regionale Diskrepanzen. In einigen Regionen im Südosten und in der Region Süd-Süd, besonders bei den Yoruba und Igbo, wird die große Mehrzahl der Mädchen auch heute noch Opfer von Genitalverstümmelungen, in weiten Teilen Nordnigerias dürfte der Anteil etwa dem Landesdurchschnitt von 50 Prozent entsprechen, im Südwesten ist er deutlich niedriger. Genitalverstümmelungen sind generell in ländlichen Gebieten weiter verbreitet als in den Städten. Infibulation kommt im Norden fallweise vor, ist im Süden verbreiteter. Das Alter, mit welchem die Beschneidung erfolgt, variiert zwischen einer Woche und nach der ersten Geburt eines eigenen Kindes. Die meisten Opfer erleiden FGM allerdings vor ihrem ersten Geburtstag. Es gibt für Opfer von FGM bzw. für Frauen und Mädchen, die von FGM bedroht sind, Schutz und/oder Unterstützung durch Regierungs- und NGO-Quellen. Diese Möglichkeiten sind allerdings begrenzt. Auch wenn es einer Einzelfallabwägung bedarf, kann insgesamt festgestellt werden, dass Frauen, die von FGM bedroht sind und die nicht in der Lage oder nicht willens sind, sich dem Schutz des Staates anzuvertrauen, auf sichere Weise in einen anderen Teil Nigerias übersiedeln können, wo es sehr unwahrscheinlich ist, dass sie von ihren Familienangehörigen aufgespürt wird. Frauen, welche diese Wahl treffen, können sich am neuen Wohnort dem Schutz von Frauen-NGOs anvertrauen. U.a. folgende Organisationen gehen in Nigeria gegen FGM vor: Nigerian Nurses and Midwives, -Nigerian Medical Women's Association -Nigerian Medical Association -Federal Ministry of Health und -Health Associations of various Nigerian states -WHO, -UNDP, -DFID (Großbritannien) und -Daneco (Schweden). (Alleinstehende) Frauen: interne Relokation, Rückkehr, Menschenhandel Es besteht kein spezielles Unterstützungsprogramm für allein zurückkehrende Frauen und Mütter. Organisationen, die Unterstützungsprogramme betreiben, konzentrieren sich hauptsächlich auf Opfer des Menschenhandels. Nigeria verfügt hier über eine Anzahl staatlicher und halbstaatlicher Einrichtungen, insbesondere die National Agency for the Prohibition of Trafficking in Persons (NAPTIP), die sich um die Rehabilitierung und psychologische Betreuung rückgeführter Frauen annehmen und in jeder der sechs geopolitischen Zonen Regionalbüros unterhalten. NAPTIP kann als durchaus effektive nigerianische Institution angesehen werden und kooperiert mit mehreren EUMS bei der Reintegration. NAPTIP ist Rückführungspartner für Drittstaaten und leistet u.a. Integrationshilfe. Hinsichtlich Menschenhandels ist ein ausgeklügeltes und effektives rechtliches und institutionelles Netz aktiv. Die wichtigste Institution ist NAPTIP. Sie ist für die Untersuchung und Anklage von Fällen des Menschenhandels verantwortlich, für Kooperation und Koordination, für die Unterstützung von Opfern und für die Vorbeugung. Das nigerianische Modell wird als eines der besten existierenden Modelle erachtet. NAPTIP hat nach eigenen Angaben seit ihrer Gründung bis 2011 über 4.000 Opfer des organisierten Menschenhandels befreit und seit 2008 die Verurteilung von mindestens 120 Menschenhändlern erreicht. In Nigeria sind neben den UN-Teilorganisationen 40.000 NGOs registriert, welche auch im Frauenrechtsbereich tätig sind. Die Gattinnen der 36 Provinzgouverneure sind in von ihnen finanzierten "pet projects" gerade im Frauenbildungs- und Hilfsbereich sehr aktiv und betreuen Frauenhäuser, Bildungseinrichtungen für junge Mädchen, rückgeführte Prostituierte und minderjährige Mütter sowie Kliniken und Gesundheitszentren für Behinderte, HIV-Erkrankte und Pensionisten neben zahlreichen Aufklärungskampagnen für Brustkrebsfrühuntersuchungen, gegen Zwangsbeschneidung und häusliche Gewalt. Für unterprivilegierte Frauen bestehen in großen Städten Beschäftigungsprogramme, u.a. bei der Straßenreinigung. Auch Diskriminierung im Arbeitsleben ist für viele Frauen Alltag. Alleinstehende Frauen begegnen dabei besonderen Schwierigkeiten: Im traditionell konservativen Norden, aber auch in anderen Landesteilen, sind sie oft erheblichem Druck der Familie ausgesetzt und können diesem häufig nur durch Umzug in eine Stadt entgehen, in der weder Familienangehörige noch Freunde der Familie leben. Im liberaleren Südwesten des Landes - und dort vor allem in den Städten - werden alleinstehende oder allein lebende Frauen eher akzeptiert. Hinsichtlich der Beschäftigungsmöglichkeiten und auch hinsichtlich der Lage und Situation alleinstehender Frauen in Nigeria lässt sich sagen, dass es in Nigeria nicht unüblich ist, dass Frauen auch alleinstehend sein können und wirtschaftlich auch in dieser privaten und auch besonders belastenden Situation ihr wirtschaftliches Auslangen finden müssen aber auch können. Somit rechtfertigt auch dies alleine nicht das Verlassen der Heimat. Nicht festgestellt werden kann, dass es Abgeschobenen und insbesondere auch allein stehenden Frauen bei einer Rückkehr im vorliegenden Herkunftsstaat an der notdürftigsten Lebensgrundlage fehlen würde. In Nigeria existieren Hilfsorganisationen bzw. NGOs die Alleinstehenden bzw. Rückkehrenden Frauen behilflich sein können. Innerstaatliche Fluchtalternativen Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, staatlicher Verfolgung oder Repressionen Dritter durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen. Es gibt kein Meldewesen, ja selbst die Registrierung von Geburten weist große Lücken auf, so wird nur jede dritte Geburt ordnungsgemäß registriert. Es gibt in Nigeria keine Bürgerkriegsgebiete und keine Bürgerkriegsparteien, allerdings wurde für drei Bundesstaaten im Norden der Ausnahmezustand verhängt. Mit dem Umzug in einen anderen Landesteil können wirtschaftliche und soziale Probleme verbunden sein, insbesondere wenn sich Einzelpersonen an Orte begeben, wo keine soziale Anschlussmöglichkeiten an Familienangehörige oder Verwandte bestehen. Medizinische Versorgung Eine allgemeine Kranken- und Rentenversicherung gibt es in Nigeria nur für Beschäftigte im formellen Sektor der Volkswirtschaft. Die meisten Bürger arbeiten als Bauern, Landarbeiter oder Tagelöhner im informellen Sektor, sodass Leistungen der Krankenversicherungen nur etwa zehn Prozent der Bevölkerung zugutekommen. In privaten Kliniken können die meisten Krankheiten behandelt werden. Die Kosten der medizinischen Betreuung müssen im Regelfall auch in staatlichen Krankenhäusern selbst getragen werden und die Registrierungsgebühr beträgt rund 20 bis 50 Nira (1 bis 25 Cent). Tests und Medikamente werden - sofern vorhanden - unentgeltlich abgegeben. Krankenhäuser sind bezüglich Ausstattung, qualifiziertem Personal und Hygiene nur vereinzelt in städtischen Zentren mit europäischem Standard vergleichbar. Das in Lagos befindliche ‚Federal Neuro Psychiatric Hospital Yaba' bietet sich als erste Anlaufstelle für die Behandlung psychisch Kranker an, eine stationäre Behandlung mit entsprechender Medikation ist dort möglich. Religiöse Wohltätigkeitsinstitute und NGOs bieten kostenfrei medizinische Versorgung. In der Regel gibt es fast alle geläufigen Medikamente in Nigeria in Apotheken zu kaufen. Produkte mit nicht gesicherter Qualität sind oft günstiger und werden deshalb oftmals bevorzugt. Am
  30. Oktober 2014 hat die Weltgesundheitsorganisation WHO das afrikanische Land Nigeria offiziell für Ebola-frei erklärt und seither sind keine Neuerkrankungen bzw. -infektionen mehr bekannt geworden. Behandlung von Rückkehrern Es gibt keine Erkenntnisse, dass abgelehnte Asylwerber bei ihrer Rückkehr mit staatlicher Repression zu rechnen haben. Die Erfahrungen der Österreichischen Botschaft seit 2005 lassen keine Probleme erkennen, die Rückgeführten verlassen unbehelligt das Flughafengebäude, und aufgrund des fehlenden Meldesystems in Nigeria ist die Ausforschung Abgeschobener kaum möglich. Als Abschiebegrund wird stets ‚overstay' angeführt. Das stellt kein strafrechtliches Delikt dar. Verhaftungen oder andere außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise von abgeschobenen oder freiwillig zurückkehrenden Personen, die in einem anderen Staat um Asyl angesucht haben, sind nicht bekannt. Im Ausland wegen Drogendelikten verurteilte Nigerianer werden nach der Rückkehr - sofern die ausländische Verurteilung in Nigeria bekannt ist - der Drogenpolizei (NDLEA) überstellt und dort vernommen. Ein zweites Strafverfahrens wegen derselben Straftat ist trotz anderslautender Vorschriften im ‚Decree 33' nicht zu befürchten. Eine Bestätigung der Nichtanwendung der ‚Decree 33' des nigerianischen Justizministeriums liegt der Deutschen Botschaft in Abuja bereits seit Mai 2012 vor. Auch sind keine Rückkehrprobleme bei oppositioneller Tätigkeit im Ausland bekannt, zumal seit Rückkehr der Demokratie

(1999)oppositionelles Engagement gegenüber der Regierung selbst in Nigeria Bestandteil des politischen Alltags geworden ist. In Lagos sind Aufnahmeeinrichtungen für unbegleitete Minderjährige vorhanden. Im Übrigen sind neben den UN-Teilorganisationen auch 40.000 NGOs registriert. Nigeria verfügt auch über eine Anzahl staatlicher und halbstaatlicher Einrichtungen, die sich der Rehabilitierung und der psychologischen Betreuung insbesondere rückgeführter Frauen annehmen (zB National Agency for the Prohibition of Trafficking in Persons [NAPTIP]). Die NAPTIP wird als durchaus effektive Institution angesehen und kooperiert mit mehreren EU-Mitgliedsstaaten bei der Reintegration von Rückgekehrten. Ein weiterer kompetenter Ansprechpartner für Rückkehrer wäre beispielswiese das ‚National Youth Service Corps'. Militärdienst Es gibt keine allgemeine Wehrpflicht, sondern nur einen freiwilligen Eintritt in die Berufsarmee für nigerianische Bürger ab der Volljährigkeit. Ein paramilitärisches einjähriges ‚Civil Service' ist für Universitätsabgänger möglich, aber nicht verpflichtend, jedoch Voraussetzung für Erlangung der meisten Positionen im öffentlichen Dienst." A)
  1. Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der Beschwerdeführerin vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in die aktuellen Länderberichte zu Nigeria mit Stand Juli
  2. A) 2.
  3. Zur Person der Beschwerdeführerin: Die Feststellungen zur Identität, zur Staatsangehörigkeit sowie zu den Lebensumständen der Beschwerdeführerin gründen sich auf ihre diesbezüglich glaubhaften Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor der belangten Behörde und in der Beschwerde sowie auf den von ihr vorgelegten, unbedenklichen Urkunden. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin aufkommen lässt. Die Feststellungen zu den polizeilichen Meldungen der Beschwerdeführerin beruhen auf einer Abfrage aus dem Zentralen Melderegister vom
  4. Jänner
  5. Die Tatsache, dass sie strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich aus dem Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich vom
  6. Jänner
  7. A) 2.
  8. Zum Herkunftsstaat: Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie beispielsweise dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten und unabhängigen Nichtregierungsorganisationen, wie zB der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, herangezogen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. A)
  9. Rechtliche Beurteilung: A) 3.
  10. Zur (funktionellen) Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Weder das Asylgesetz 2005 noch das Fremdenpolizeigesetz 2005 sehen eine Entscheidung durch Senate vor, sodass das Bundesverwaltungsgericht den vorliegenden Beschwerdefall durch Einzelrichter zu entscheiden hat. A) 3.
  11. Zur anzuwendenden Rechtslage:
  12. § 10 Abs. 3 und § 55 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, lauten:
  13. Paragraph 10, Absatz 3 und Paragraph 55, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, lauten: "Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme § 10.
(1)...Paragraph 10,
(1)...
(3)Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.
(3)Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt. Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRKAufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK § 55.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wennParagraph 55,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
  1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
  2. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
  3. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
  4. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen. ...
  1. § 50, § 52 Abs. 3 und Abs. 9 sowie § 55 Abs. 1 bis 4 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, lauten:
  2. Paragraph 50,, Paragraph 52, Absatz 3 und Absatz 9, sowie Paragraph 55, Absatz eins bis 4 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, lauten: "Verbot der Abschiebung § 50.
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Paragraph 50,
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
(3)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
(4)... Rückkehrentscheidung § 52.
(1)...Paragraph 52,
(1)...
(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4)...
(9)Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
(9)Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
(10)... Frist für die freiwillige Ausreise § 55.
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.Paragraph 55,
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a)...
(2)Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. Paragraph 37, AVG gilt.
(4)Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.
(4)Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde.
(5)...".
  1. § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, in der Fassung BGBl. I Nr. 84/2015, lautet:
  2. Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2015,, lautet: Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde § 18.
(1)...Paragraph 18,
(1)...
(2)Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
  1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
  2. ... oder ...
  3. ... .
(3)...". A) 3.
  1. Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides: A) 3.3.
  2. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55A) 3.3.
  3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55 Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides):Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides):
  4. In diesem Zusammenhang zu prüfen, ob die beantragte Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Abs. 1 oder 2 Asylgesetz 2005 erteilt werden kann. Eine solche wäre gemäß § 55 Abs. 1 Z 1 leg. cit. zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist.
  5. In diesem Zusammenhang zu prüfen, ob die beantragte Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 55, Absatz eins, oder 2 Asylgesetz 2005 erteilt werden kann. Eine solche wäre gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. zu erteilen, wenn dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-Verfahrensgesetz zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall: 1.
  6. Zunächst zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt der - volljährigen und gesunden - Beschwerdeführerin im Bundesgebiet seit ihrer Einreise in das Bundesgebiet am
  7. Juli 2009 unter Einrechnung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sechs Jahre und sechs Monate gedauert hat (vgl. dazu jedoch das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom
  8. April 2008, Nnyanzi gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06, demzufolge der Gerichtshof es nicht erforderlich erachtete, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des fast zehnjährigen Aufenthalts des betreffenden Beschwerdeführers ein Privatleben iS von Art. 8 EMRK entstanden ist).1.
  9. Zunächst zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt der - volljährigen und gesunden - Beschwerdeführerin im Bundesgebiet seit ihrer Einreise in das Bundesgebiet am
  10. Juli 2009 unter Einrechnung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sechs Jahre und sechs Monate gedauert hat vergleiche dazu jedoch das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom
  11. April 2008, Nnyanzi gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06, demzufolge der Gerichtshof es nicht erforderlich erachtete, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des fast zehnjährigen Aufenthalts des betreffenden Beschwerdeführers ein Privatleben iS von Artikel 8, EMRK entstanden ist). Von einer "Aufenthaltsverfestigung" allein aufgrund der Dauer des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet kann allerdings deshalb keine Rede sein, weil sie sich spätestens seit der Abweisung ihres Asylantrages mit Bescheid vom
  12. August 2009 - also knapp zwei Monate nach ihrer Einreise in das Bundesgebiet - bereits ihres unsicheren Aufenthaltes bewusst war. Das Privatleben der Beschwerdeführerin, das wohl erst nach diesem Zeitpunkt begründet wurde, wird schon dadurch in seinem Gewicht deutlich geschmälert; ein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben führt die Beschwerdeführerin im Bundesgebiet nicht.Von einer "Aufenthaltsverfestigung" allein aufgrund der Dauer des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet kann allerdings deshalb keine Rede sein, weil sie sich spätestens seit der Abweisung ihres Asylantrages mit Bescheid vom
  13. August 2009 - also knapp zwei Monate nach ihrer Einreise in das Bundesgebiet - bereits ihres unsicheren Aufenthaltes bewusst war. Das Privatleben der Beschwerdeführerin, das wohl erst nach diesem Zeitpunkt begründet wurde, wird schon dadurch in seinem Gewicht deutlich geschmälert; ein iSd Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben führt die Beschwerdeführerin im Bundesgebiet nicht. Außerdem fußt ihr bisheriger Aufenthalt auf einem Asylantrag, den sie nur aufgrund ihrer illegalen Einreise in das Bundesgebiet stellen konnte und den sie unter Zuhilfenahme falscher Angaben begründete, sodass dieser letztlich als unbegründet abzuweisen war. Zu Lasten der Beschwerdeführerin fällt insbesondere ins Gewicht, dass sie nach der im Beschwerdewege erfolgten Abweisung ihres Asylantrages mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom
  14. April 2013 ihrer Rechtspflicht nicht nachgekommen ist und das Bundesgebiet nicht freiwillig verlassen hat. Mit ihrem bisherigen illegalen Aufenthalt in der Dauer von zwei Jahren und neun Monaten handelte sie dem gewichtigen öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gröblich zuwider. Der Hinweis der Beschwerdeführerin auf ihren "über sechs Jahre dauernden Aufenthalt in Österreich" verfängt somit nicht; auch die Beschwerdebehauptung, sie sei während ihres gesamten Aufenthalt in Österreich ihrer Meldepflicht stets nachgekommen, erweist sich als aktenwidrig. Entscheidend für den vorliegenden Beschwerdefall ist, dass sich alle Umstände, die die Beschwerdeführerin für sich im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ins Treffen führt, entweder in einer Zeit zugetragen haben, in der sie sich ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war oder in der sie sich bereits illegal in Österreich aufhielt. Dessen ungeachtet weist die Beschwerdeführerin auch keinen maßgeblichen Grad an Integration auf, jedenfalls keinen der bei einem durchschnittlichen Sozialverhalten über das hinausgeht, was man allein aufgrund ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet seit
  15. Juli 2009 erwarten kann. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde behauptet, sie habe wegen der erlittenen Drohungen und Gewalt Anzeige gegen ihren früheren Lebensgefährten erstattet und das Recht darauf, dem Strafverfahren in ihrer Eigenschaft als Opfer beizuwohnen bzw. auszusagen, ist ihr zu erwidern, dass sie ihre (zivil)rechtlichen Interessen - etwa im Wege einer rechtsfreundlichen Vertretung - auch vom Ausland aus wahren könnte. Es ist auch nicht ersichtlich, warum eine Verurteilung ihres ehemaligen Lebensgefährten und etwa der Zuspruch von Schmerzensgeld nur dann möglich sein sollten, wenn der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung gemäß § 55 Asylgesetz 2005 erteilt wird.Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde behauptet, sie habe wegen der erlittenen Drohungen und Gewalt Anzeige gegen ihren früheren Lebensgefährten erstattet und das Recht darauf, dem Strafverfahren in ihrer Eigenschaft als Opfer beizuwohnen bzw. auszusagen, ist ihr zu erwidern, dass sie ihre (zivil)rechtlichen Interessen - etwa im Wege einer rechtsfreundlichen Vertretung - auch vom Ausland aus wahren könnte. Es ist auch nicht ersichtlich, warum eine Verurteilung ihres ehemaligen Lebensgefährten und etwa der Zuspruch von Schmerzensgeld nur dann möglich sein sollten, wenn der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung gemäß Paragraph 55, Asylgesetz 2005 erteilt wird. Letztlich sind noch die Arbeitsvorverträge vom
  16. Oktober 2014 und vom
  17. März 2015 zu würdigen, die der Beschwerdeführerin offenbar eine Beschäftigung als Hilfskraft bei der P. H. GmbH und bei der P. P. GmbH garantieren. Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei diesen Arbeitsvorverträgen - und diese Frage ist zwischen der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde strittig - um "Gefälligkeitsschreiben" handelt. Vielmehr lässt sich aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin als Hilfskraft zu einem Bruttolohn in der Höhe von 990 Euro beschäftigt werden soll, auf ihre mangelnde Qualifikation schließen. Es ist allgemein bekannt, dass gerade unter den gering qualifizierten Arbeitskräften eine hohe Arbeitslosigkeit besteht, was wiederum auf ein Überangebot an solchen Arbeitskräften schließen lässt. Die Beschwerdeführerin läuft daher Gefahr, eben wegen ihrer mangelnden Qualifikation auf dem inländischen Arbeitsmarkt nicht zu bestehen und ihren Lebensunterhalt nicht aus eigener Kraft bestreiten zu können; in diesem Fall würde sie einer inländischen Gebietskörperschaft auf Dauer finanziell zur Last fallen. Die genannten Arbeitsvorverträge werden aber vor allem dadurch relativiert, dass in ihnen jeweils eine Probezeit von einem Monat vereinbart wurde und sich daraus keineswegs eine Garantie auf (Weiter)Beschäftigung ableiten lässt. Das Bundesverwaltungsgericht vertritt daher die Auffassung, dass der Abschluss der besagten Arbeitsvorverträge durch die Beschwerdeführerin ihren persönlichen Interessen kein entscheidendes Gewicht verleiht (zur Gewichtung von Einstellungszusagen vgl. auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  18. Oktober 2011, Zl. 2011/22/0065, mwN).Letztlich sind noch die Arbeitsvorverträge vom
  19. Oktober 2014 und vom
  20. März 2015 zu würdigen, die der Beschwerdeführerin offenbar eine Beschäftigung als Hilfskraft bei der P. H. GmbH und bei der P. P. GmbH garantieren. Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei diesen Arbeitsvorverträgen - und diese Frage ist zwischen der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde strittig - um "Gefälligkeitsschreiben" handelt. Vielmehr lässt sich aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin als Hilfskraft zu einem Bruttolohn in der Höhe von 990 Euro beschäftigt werden soll, auf ihre mangelnde Qualifikation schließen. Es ist allgemein bekannt, dass gerade unter den gering qualifizierten Arbeitskräften eine hohe Arbeitslosigkeit besteht, was wiederum auf ein Überangebot an solchen Arbeitskräften schließen lässt. Die Beschwerdeführerin läuft daher Gefahr, eben wegen ihrer mangelnden Qualifikation auf dem inländischen Arbeitsmarkt nicht zu bestehen und ihren Lebensunterhalt nicht aus eigener Kraft bestreiten zu können; in diesem Fall würde sie einer inländischen Gebietskörperschaft auf Dauer finanziell zur Last fallen. Die genannten Arbeitsvorverträge werden aber vor allem dadurch relativiert, dass in ihnen jeweils eine Probezeit von einem Monat vereinbart wurde und sich daraus keineswegs eine Garantie auf (Weiter)Beschäftigung ableiten lässt. Das Bundesverwaltungsgericht vertritt daher die Auffassung, dass der Abschluss der besagten Arbeitsvorverträge durch die Beschwerdeführerin ihren persönlichen Interessen kein entscheidendes Gewicht verleiht (zur Gewichtung von Einstellungszusagen vergleiche auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  21. Oktober 2011, Zl. 2011/22/0065, mwN). 1.
  22. Aus dem Gesagten steht den - nicht gewichtigen - persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin an einem weiteren Aufenthalt in Österreich das gewichtige öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zur Fallkonstellation, dass Fremde nach negativem Abschluss ihrer Asylverfahren in Österreich unrechtmäßig verbleiben, vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  23. August 2011, Zl. 2010/21/0361; in diesem Erkenntnis vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung, dass dieses Verhalten "eine maßgebliche Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen" darstellt).1.
  24. Aus dem Gesagten steht den - nicht gewichtigen - persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin an einem weiteren Aufenthalt in Österreich das gewichtige öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zur Fallkonstellation, dass Fremde nach negativem Abschluss ihrer Asylverfahren in Österreich unrechtmäßig verbleiben, vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  25. August 2011, Zl. 2010/21/0361; in diesem Erkenntnis vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung, dass dieses Verhalten "eine maßgebliche Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen" darstellt). Vor diesem Hintergrund und nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen kann ein Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin durch die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 Asylgesetz 2005 und durch ihre Außerlandesschaffung jedenfalls als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden.Vor diesem Hintergrund und nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen kann ein Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin durch die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, Asylgesetz 2005 und durch ihre Außerlandesschaffung jedenfalls als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig angesehen werden. Die hier vorzunehmende Interessensabwägung kann vor allem deshalb nicht zugunsten der Beschwerdeführerin ausschlagen, weil sie sich seit zwei Jahren und neun Monaten beharrlich weigert, das Bundesgebiet zu verlassen und sie daher andernfalls - dh bei Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach § 55 Asylgesetz 2005 - einen Nutzen aus ihrem rechtswidrigen Verhalten ziehen würde.Die hier vorzunehmende Interessensabwägung kann vor allem deshalb nicht zugunsten der Beschwerdeführerin ausschlagen, weil sie sich seit zwei Jahren und neun Monaten beharrlich weigert, das Bundesgebiet zu verlassen und sie daher andernfalls - dh bei Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Paragraph 55, Asylgesetz 2005 - einen Nutzen aus ihrem rechtswidrigen Verhalten ziehen würde. Würde sich nämlich ein Fremder generell in einer solchen Situation wie die Beschwerdeführerin erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  26. Dezember 2003, Zl. 2003/07/0007; vgl. dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.")Würde sich nämlich ein Fremder generell in einer solchen Situation wie die Beschwerdeführerin erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  27. Dezember 2003, Zl. 2003/07/0007; vergleiche dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086 aus 2010,, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.") Aus dem Gesagten erreichen die persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin kein derartiges Gewicht, dass der Verstoß gegen die Fremdenrechtsordnung, der ihr zur Last gelegt werden muss, akzeptiert werden müsste (vgl. dazu das bereits zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  28. August 2011).Aus dem Gesagten erreichen die persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin kein derartiges Gewicht, dass der Verstoß gegen die Fremdenrechtsordnung, der ihr zur Last gelegt werden muss, akzeptiert werden müsste vergleiche dazu das bereits zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  29. August 2011).
  30. Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels nach § 55 Asylgesetz 2005 nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
  31. Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, Asylgesetz 2005 nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. A) 3.3.
  32. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkte II und III des angefochtenen Bescheides):A) 3.3.
  33. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkte römisch zwei und römisch drei des angefochtenen Bescheides):
  34. Da der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Asylgesetz 2005 als unbegründet abzuweisen war, hat die belangte Behörde zutreffend eine Rückkehrentscheidung erlassen.
  35. Da der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Asylgesetz 2005 als unbegründet abzuweisen war, hat die belangte Behörde zutreffend eine Rückkehrentscheidung erlassen. 2.
  36. Der Beschwerdeführerin droht in Nigeria - wie bereits mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom
  37. April 2013 rechtskräftig entschieden wurde - keine asylrelevante Verfolgung und auch sonst keine existentielle Bedrohung. 2.
  38. So gibt es für die Annahme, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  39. Juli 2003, Zl. 2003/01/0059) im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt, zumal sie gesund und daher erwerbsfähig ist. Es ist daher kein Grund ersichtlich, warum die Beschwerdeführerin ihren Lebensunterhalt nach ihrer Rückkehr nicht zumindest mit Hilfstätigkeiten bestreiten können sollte. Außerdem besteht ganz allgemein in Nigeria derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd. Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre.2.
  40. So gibt es für die Annahme, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Artikel 3, EMRK vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  41. Juli 2003, Zl. 2003/01/0059) im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt, zumal sie gesund und daher erwerbsfähig ist. Es ist daher kein Grund ersichtlich, warum die Beschwerdeführerin ihren Lebensunterhalt nach ihrer Rückkehr nicht zumindest mit Hilfstätigkeiten bestreiten können sollte. Außerdem besteht ganz allgemein in Nigeria derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd. Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. 2.
  42. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf die Beschwerdeführerin ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.2.
  43. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf die Beschwerdeführerin ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.
  44. Da somit eine Rückkehrentscheidung zu erlassen war und eine Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß § 46 Fremdenpolizeigesetz 2005 nach Nigeria zulässig ist, erweist sich die Beschwerde insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich der Spruchpunkte II und III des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.
  45. Da somit eine Rückkehrentscheidung zu erlassen war und eine Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 46, Fremdenpolizeigesetz 2005 nach Nigeria zulässig ist, erweist sich die Beschwerde insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich der Spruchpunkte römisch zwei und römisch drei des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. A) 3.3.
  46. Zur aufschiebenden Wirkung und zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkte IV und V des angefochtenen Bescheides):freiwillige Ausreise (Spruchpunkte römisch vier und römisch fünf des angefochtenen Bescheides):
  47. Mit Spruchpunkt V des angefochtenen Bescheides erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung ab und stützte sich dabei auf § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz. Allerdings setzt diese Gesetzesbestimmung voraus, dass "die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist".
  48. Mit Spruchpunkt römisch fünf des angefochtenen Bescheides erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung ab und stützte sich dabei auf Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz. Allerdings setzt diese Gesetzesbestimmung voraus, dass "die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist". Die Rechtsansicht der belangten Behörde, dass die Voraussetzung des § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz im vorliegenden Beschwerdefall gegeben ist, teilt das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der aktuellen Aktenlage jedoch nicht, sodass der Spruchpunkt V des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG zu beheben war.Die Rechtsansicht der belangten Behörde, dass die Voraussetzung des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz im vorliegenden Beschwerdefall gegeben ist, teilt das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der aktuellen Aktenlage jedoch nicht, sodass der Spruchpunkt römisch fünf des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG zu beheben war. 2.
  49. Aus der Behebung des Spruchpunktes V resultiert wiederum, dass der Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides geändert werden muss, zumal das Absehen von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 4 Fremdenpolizeigesetz die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz voraussetzt.2.
  50. Aus der Behebung des Spruchpunktes römisch fünf resultiert wiederum, dass der Spruchpunkt römisch vier des angefochtenen Bescheides geändert werden muss, zumal das Absehen von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz 4, Fremdenpolizeigesetz die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-Verfahrensgesetz voraussetzt. 2.
  51. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.2.
  52. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Derartige "besondere Umstände" wurden von der Beschwerdeführerin nicht ins Treffen geführt und sind auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen, sodass die Frist für die freiwillige Ausreise kraft § 28 Abs. 2 VwGVG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festzusetzen war.Derartige "besondere Umstände" wurden von der Beschwerdeführerin nicht ins Treffen geführt und sind auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen, sodass die Frist für die freiwillige Ausreise kraft Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festzusetzen war. A)
  53. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung: Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Angesichts der Tatsache, dass der maßgebende Sachverhalt von der belangten Behörde abschließend ermittelt wurde und auch unter Zugrundelegung der Beschwerdebehauptungen für die Beschwerdeführerin nichts gewonnen ist [vgl. dazu die Ausführungen unter Punkt A) 3.3.1.], ist der Sachverhalt iSd § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-Verfahrensgesetz aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt.Angesichts der Tatsache, dass der maßgebende Sachverhalt von der belangten Behörde abschließend ermittelt wurde und auch unter Zugrundelegung der Beschwerdebehauptungen für die Beschwerdeführerin nichts gewonnen ist [vgl. dazu die Ausführungen unter Punkt A) 3.3.1.], ist der Sachverhalt iSd Paragraph 21, Absatz 7, erster Fall BFA-Verfahrensgesetz aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht konnte daher unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:I409.1408776.2.00

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