Obsah (21)
§ 28§ 3§ 8§ 10§ 75Artikel 133§ 57§ 52§ 46§ 55Artikel 8§ 7§ 6§ 58§ 17Art. 130§§ 16§ 27§ 68§ 21§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum04.01.2016 GeschäftszahlL508 2016415-2 SpruchL508 2016415-2/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Ein
§ 28Abs. 2 Z 1 Vw
GVG iVm § 68 Abs. 1A) Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins AVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrenshergang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrenshergang und Sachverhalt
- Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein Staatsangehöriger aus Pakistan, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 03.10.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Im Rahmen der verschiedenen Befragungen gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen zu Protokoll, dass er Pakistan wegen der Involvierung in eine Grundstücksstreitigkeit eines Freundes verlassen habe. Sein Freund habe einen Grundstücksstreit gehabt und sei es zu Auseinandersetzungen gekommen, bei welchen ein Gegner schwer verletzt worden sei. Der BF sei bei dieser Auseinandersetzung dabei gewesen. Es habe eine Anzeige bei der Polizei gegeben und sei sein Freund daher untergetaucht. Die Gegner seien zu ihm gekommen und hätten nach seinem Freund gefragt. Er sei von seinem Heimatort nach Lahore gegangen, da die Gegner nunmehr nach dem Beschwerdeführer gesucht hätten. Er sei auch geschlagen worden. Er sei ein Jahr in Lahore gewesen. Dort habe er keine Probleme gehabt. Von einem Bekannten habe er sodann gehört, dass ihn die damaligen Gegner auch in Lahore suchen würden, weswegen er sich zum Verlassen Pakistans entschlossen habe. Anzeige habe er keine erstattet, da man dafür Geld benötigen würde. Ferner führte der Beschwerdeführer aus, dass er seit Jahren Diabetiker sei. Er habe das Probleme auch schon in seiner Heimat gehabt und habe er dagegen Medikamente genommen. Im Rahmen der Einvernahme am 13.01.2012 gab er an, dass es ihm jetzt wieder besser ginge, da er jetzt gut eingestellt sei. Eine Verfolgung seitens des Staates, sowie aufgrund Politik oder Religion wurde ausdrücklich verneint. Der Beschwerdeführer brachte ärztliche Befundberichte zu seinem Gesundheitszustand in Vorlage, aus welchen sich insbesondere ergibt, dass er an Diabetes Mellitus Typ 1 leidet. Ferner ergibt sich aus diesen, dass er sich im Wesentlichen nicht an den vorgegeben Diätplan halte und sich die Blutzuckereinstellung daher als äußerst schwierig gestalte (vgl. Aktenseite des ersten Verwaltungsverfahrensaktes [im Folgenden: EAS] 25 und 171).Der Beschwerdeführer brachte ärztliche Befundberichte zu seinem Gesundheitszustand in Vorlage, aus welchen sich insbesondere ergibt, dass er an Diabetes Mellitus Typ 1 leidet. Ferner ergibt sich aus diesen, dass er sich im Wesentlichen nicht an den vorgegeben Diätplan halte und sich die Blutzuckereinstellung daher als äußerst schwierig gestalte vergleiche Aktenseite des ersten Verwaltungsverfahrensaktes [im Folgenden: EAS] 25 und 171).
- Mit Bescheid vom 25.01.2012, Zl. 11 11.607-BAG (EAS 109 - 141) wies das Bundesasylamt (nachfolgend: BAA) den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs 1 i
Vm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Pakistan
§ 8Abs 1 i
Vm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer
§ 10Abs 1 Asyl
G aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Dem Fluchtvorbringen wurde die Glaubwürdigkeit versagt. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Diabetes-Erkrankung wurde unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR zu Artikel 3 EMRK ausgeführt, dass diese kein Abschiebehindernis darstelle und sich aus den Länderfeststellungen ergebe, dass Medikamente wie z.B. Insulin in Pakistan erwerbbar seien.3. Mit Bescheid vom 25.01.2012, Zl. 11 11.607-BAG (EAS 109 - 141) wies das Bundesasylamt (nachfolgend: BAA) den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Pakistan
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerdeführer
Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Dem Fluchtvorbringen wurde die Glaubwürdigkeit versagt. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Diabetes-Erkrankung wurde unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR zu Artikel 3 EMRK ausgeführt, dass diese kein Abschiebehindernis darstelle und sich aus den Länderfeststellungen ergebe, dass Medikamente wie z.B. Insulin in Pakistan erwerbbar seien.
- Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schriftsatz vom 30.01.2012 Beschwerde (EAS 159 - 165) an den Asylgerichtshof. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH
- 1999, 99/20/0524) verwiesen. In der handschriftlichen Beschwerde wird das Fluchtvorbringen im Wesentlichen wiederholt. Ferner wird ein Arztbrief des LKH Mürzzuschlag-Mariazell vom 23.11.2011 in Vorlage gebracht, in welchem Diabetes Mellitus I diagnostiziert wird und eine medikamentöse Therapie sowie regelmäßige Blutzucker-Kontrollen empfohlen werden.In der handschriftlichen Beschwerde wird das Fluchtvorbringen im Wesentlichen wiederholt. Ferner wird ein Arztbrief des LKH Mürzzuschlag-Mariazell vom 23.11.2011 in Vorlage gebracht, in welchem Diabetes Mellitus römisch eins diagnostiziert wird und eine medikamentöse Therapie sowie regelmäßige Blutzucker-Kontrollen empfohlen werden. Mit diesem Rechtsmittel wurde kein hinreichend substantiiertes Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre zu einer anderslautenden Entscheidung zu gelangen.
- Am 21.09.2012 langte ein Schriftsatz des Beschwerdeführers ein, in welchem dieser in Bezug auf seinen Gesundheitszustand ärztliche Befundberichte übermittelt. Aus diesen ergibt sich das Erfordernis der Insulinbehandlung wegen der Diabetes Erkrankung sowie einer weiteren augenärztliche Kontrolle aufgrund der Diabetes Erkrankung. Ferner wurde eine Dysurie (medizinische Bezeichnung für eine erschwerte, gewollte Blasenentleerung, die zusätzlich schmerzhaft sein kann) diagnostiziert und eine medikamentöse Therapie verordnet.
- Da der Bescheid des BAA bereits vor rund zweieinhalb Jahren erlassen wurde, wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes mit Schreiben vom 26.08.2014 (EAS 179 - 181) gem. § 45
(3)AVG Beweis erhoben, dh. den Parteien des Verfahrens Länderfeststellungen zur Islamischen Republik Pakistan zugestellt und ihnen die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt; somit wurde aufgrund der vorliegenden aktuelleren Feststellungen zur Islamischen Republik Pakistan (zu den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle vgl. etwa Erk. d. VwGHs. vom
- März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß - im Zusammenhang mit Entscheidungen nach § 4 AsylG 1997 - das E. vom
- November 1998, 98/01/0284, bzw. auch E. vom
- Juni 2000, Zl. 99/01/0210) bestätigt, dass die Feststellungen des BAA nach wie vor gültig sind (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise in diesem speziellen Fall einer sonst schlüssigen und umfassenden Beweiswürdigung des Bundesasylamtes siehe Erkenntnis des VwGH vom 17.10.2006, Zahl: 2005/20/0459-5, ebenso Beschluss des VwGH v. 20.6.2008, Zahl 2008/01/0286-6; vgl. auch Erk d. VfGH v. 10.12.2008,
- Da der Bescheid des BAA bereits vor rund zweieinhalb Jahren erlassen wurde, wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes mit Schreiben vom 26.08.2014 (EAS 179 - 181) gem. Paragraph 45,
(3)AVG Beweis erhoben, dh. den Parteien des Verfahrens Länderfeststellungen zur Islamischen Republik Pakistan zugestellt und ihnen die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt; somit wurde aufgrund der vorliegenden aktuelleren Feststellungen zur Islamischen Republik Pakistan (zu den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle vergleiche etwa Erk. d. VwGHs. vom
- März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß - im Zusammenhang mit Entscheidungen nach Paragraph 4, AsylG 1997 - das E. vom
- November 1998, 98/01/0284, bzw. auch E. vom
- Juni 2000, Zl. 99/01/0210) bestätigt, dass die Feststellungen des BAA nach wie vor gültig sind (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise in diesem speziellen Fall einer sonst schlüssigen und umfassenden Beweiswürdigung des Bundesasylamtes siehe Erkenntnis des VwGH vom 17.10.2006, Zahl: 2005/20/0459-5, ebenso Beschluss des VwGH v. 20.6.2008, Zahl 2008/01/0286-6; vergleiche auch Erk d. VfGH v. 10.12.2008, U 80/08-15, wo der unterlassene schriftliche Vorhalt an den BF nach dem Verstreichen eines mehrjährigen Zeitraumes seit der Einbringung eines Rechtsmittels gegen den angefochtenen Bescheid in Bezug auf die aktuelle asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat und die Einräumung der Möglichkeit, hierzu Stellung zu nehmen [neben dem zusätzlichen Unterlassen der Durchführung einer Verhandlung] ausdrücklich als Akt der behördlichen Willkür bezeichnet wurde und hieraus e contrario ableitbar ist, dass aus der Sicht des VfGH die Durchführung einer schriftlichen Beweisaufnahme gem. § 45 AVG im hier erörterten Umfang einen tauglichen Ermittlungsschritt darstellen kann, welcher das erkennende Gericht von der Verpflichtung zur Durchführung einer Verhandlung in gewissen Fällen befreien kann. Ein solcher Fall liegt hier vor.)U 80/08-15, wo der unterlassene schriftliche Vorhalt an den BF nach dem Verstreichen eines mehrjährigen Zeitraumes seit der Einbringung eines Rechtsmittels gegen den angefochtenen Bescheid in Bezug auf die aktuelle asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat und die Einräumung der Möglichkeit, hierzu Stellung zu nehmen [neben dem zusätzlichen Unterlassen der Durchführung einer Verhandlung] ausdrücklich als Akt der behördlichen Willkür bezeichnet wurde und hieraus e contrario ableitbar ist, dass aus der Sicht des VfGH die Durchführung einer schriftlichen Beweisaufnahme gem. Paragraph 45, AVG im hier erörterten Umfang einen tauglichen Ermittlungsschritt darstellen kann, welcher das erkennende Gericht von der Verpflichtung zur Durchführung einer Verhandlung in gewissen Fällen befreien kann. Ein solcher Fall liegt hier vor.) Gleichzeitig wurde der BF, binnen selbiger Frist, um Bekanntgabe ersucht, ob sich hinsichtlich seines Privat- oder Familienlebens in Österreich seit Erlassung des Bescheides des BAA Änderungen ergeben haben bzw. aufgefordert seine derzeitige Lebenssituation in Österreich schriftlich dazustellen und gegebenenfalls durch geeignete Bescheinigungsmittel zu belegen.
- Sowohl der Beschwerdeführer wie auch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA) ließen diese Frist zur Stellungnahme ungenützt verstreichen.
- Die gegen den Bescheid vom 25.01.2012 erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 01.10.2014, GZ: L 508 1424237-1/9E hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides
§ 3und § 8 Asyl
G 2005 als unbegründet abgewiesen.
§ 75Abs 20 Asyl
G 2005 wurde das Verfahren hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Die ordentliche Revision wurde
Artikel 133Abs 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.8.
Die gegen den Bescheid vom 25.01.2012 erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 01.10.2014, GZ: L 508 1424237-1/9E hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 3 und Paragraph 8, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 wurde das Verfahren hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Die ordentliche Revision wurde
Artikel 133Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt.
9. In der Folge wurde - nach Durchführung einer Einvernahme vor dem BFA am 02.12.2014 (EAS 223 - 226) - mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.12.2014, Zl: XXXX (EAS 243 - 261), dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57und § 55 Asyl
G 2005 nicht erteilt. Nach § 10 Abs. 2 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG wurde gegen die beschwerdeführende Partei eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
1 Z 1 FPG erlassen. Nach § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei nach Pakistan
§ 46
FPG zulässig ist.
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.9. In der Folge wurde - nach Durchführung einer Einvernahme vor dem BFA am 02.12.2014 (EAS 223 - 226) - mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.12.2014, Zl: römisch 40 (EAS 243 - 261), dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57 und Paragraph 55, AsylG 2005 nicht erteilt. Nach Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die beschwerdeführende Partei eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen. Nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei nach Pakistan
Paragraph 46, FPG zulässig ist.
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. In der Begründung wurde ausgeführt, die beschwerdeführende Partei erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57Asyl
G 2005, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe - nach umfassender individueller Abwägung der privaten (Aufenthaltsdauer, sprachliche, soziale, gesellschaftliche und wirtschaftliche Integration, sowie Familienleben) und öffentlichen Interessen (geordnetes Fremdenwesen, illegale Einreise, fehlende Integration) - das Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer, mangelnder wirtschaftlicher und sozialer Integration und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen und es komme daher auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 55Asyl
G 2005 nicht in Betracht. Gründe, die gegen die Zulässigkeit einer Abschiebung des Antragstellers nach Pakistan sprechen würden, seien nicht ersichtlich und auch nicht behauptet worden. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus § 55 FPG, weil besondere Umstände, welche die beschwerdeführende Partei bei der Regelung der persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.In der Begründung wurde ausgeführt, die beschwerdeführende Partei erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe - nach umfassender individueller Abwägung der privaten (Aufenthaltsdauer, sprachliche, soziale, gesellschaftliche und wirtschaftliche Integration, sowie Familienleben) und öffentlichen Interessen (geordnetes Fremdenwesen, illegale Einreise, fehlende Integration) - das Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer, mangelnder wirtschaftlicher und sozialer Integration und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen und es komme daher auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG 2005 nicht in Betracht. Gründe, die gegen die Zulässigkeit einer Abschiebung des Antragstellers nach Pakistan sprechen würden, seien nicht ersichtlich und auch nicht behauptet worden. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus Paragraph 55, FPG, weil besondere Umstände, welche die beschwerdeführende Partei bei der Regelung der persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien. 10. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 15.12.2014 (EAS 267- 270). Der Beschwerdeführer rügt - ohne nähere Konkretisierung, dass die getroffene Rückkehrentscheidung einen massiven Eingriff in sein Recht auf Privat- und Familienleben
Artikel 8EMRK darstelle.
Ferner wird vorgebracht, dass er aufgrund der Sicherheitslage in Pakistan im Falle einer Abschiebung in eine ausweglose Lebenssituation geraten würde. Letztlich wird die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Hinsichtlich des detaillierten Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen. 11. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 18.02.2015, GZ: L 508 2016415-1/5E
§ 10Abs 1 Z 3, § 55, § 57 Asyl
G, § 9 BFA-VG, § 52, § 55 FPG als unbegründet abgewiesen. Die ordentliche Revision wurde gem. Artikel 133 Abs 4 B-VG für nicht zulässig erklärt. Im Rahmen der Begründung wurde insbesondere ausgeführt, weshalb dem BF ein Aufenthaltstitel nicht erteilt werde und diese Entscheidung gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG und § 52 FPG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden war.11. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 18.02.2015, GZ: L 508 2016415-1/5E
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 55,, Paragraph 57, AsylG, Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52,, Paragraph 55, FPG als unbegründet abgewiesen. Die ordentliche Revision wurde gem. Artikel 133 Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt. Im Rahmen der Begründung wurde insbesondere ausgeführt, weshalb dem BF ein Aufenthaltstitel nicht erteilt werde und diese Entscheidung gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG und Paragraph 52, FPG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden war.
- Am 23.10.2015 stellte der BF bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Stadtpolizeikommandos Schwechat - nach einer Dublin-Rücküberstellung aus Deutschland - einen zweiten, den nunmehr verfahrensgegenständlichen, Antrag auf internationalen Schutz (Aktenseite des gegenständlichen Verwaltungsverfahrensaktes [im Folgenden: AS] 3).
- Im Rahmen der am 26.10.2015 durchgeführten Erstbefragung (AS 5 - 11) gab der BF zu Protokoll, dass seine alten Asylgründe noch immer aufrecht seien. Außerdem würde er an Diabetes leiden und müsse sich viermal täglich Insulin spritzen. Dies könne er sich in Pakistan nicht leisten. Da seine Eltern nach seiner Ausreise gestorben seien, hätte er in Pakistan niemanden mehr. Er hätte keine neuen Fluchtgründe, seine alten Gründe würden aufrecht bleiben. Er stelle erst jetzt einen Asylantrag, weil er von den deutschen Behörden nach Österreich überstellt worden sei. Diese hätten ihm mitgeteilt, dass Österreich für sein Asylverfahren zuständig wäre.
- Im Rahmen einer Einvernahme im Asylverfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 10.11.2015 führte der BF zunächst aus, dass er seit ca. 15 Jahren an Diabetes leide. Er habe sich diesbezüglich auch schon in Pakistan behandeln lassen. Er nehme aber an, dass die Behandlung nicht richtig gewesen sei, weil er zwar Medikamente genommen, aber trotzdem mit seinen Beinen und Füßen Probleme bekommen hätte. In weiterer Folge führte der BF aus, dass er 2011 - als er erstmals nach Österreich gekommen sei - nicht alles gesagt hätte. Er sei dann krank geworden und im Spital gewesen. Nachher sei er nicht in der Lage gewesen, alles wieder anzugeben. So habe er nichts wegen seiner Religion sagen können. Er sei Schiit und hätte mit anderen Religionsanhängigen, z.B. mit Sunniten, Ahmadi und Al Qaida, große Probleme gehabt. Dies habe er damals nicht erzählen können. Demnach sei er Leiter von einer religiösen Gruppe von Schiiten namens XXXX . Sie würden verschiedene Religionsversammlungen organisieren, die die anderen Gruppen nicht wollen. Deshalb sei sein Leben in Gefahr.In weiterer Folge führte der BF aus, dass er 2011 - als er erstmals nach Österreich gekommen sei - nicht alles gesagt hätte. Er sei dann krank geworden und im Spital gewesen. Nachher sei er nicht in der Lage gewesen, alles wieder anzugeben. So habe er nichts wegen seiner Religion sagen können. Er sei Schiit und hätte mit anderen Religionsanhängigen, z.B. mit Sunniten, Ahmadi und Al Qaida, große Probleme gehabt. Dies habe er damals nicht erzählen können. Demnach sei er Leiter von einer religiösen Gruppe von Schiiten namens römisch 40 . Sie würden verschiedene Religionsversammlungen organisieren, die die anderen Gruppen nicht wollen. Deshalb sei sein Leben in Gefahr. Er habe diese religiöse Gruppe nicht schon in der Erstbefragung als neuen Fluchtgrund angegeben, weil er in Pakistan mit anderen Religionsgruppen Probleme haben werde. Seine Erstbefragung habe am Flughafen stattgefunden. Damals hätte er angegeben, dass er ein Schiit sei. Er hätte keine Medikamente mitgehabt. Montag sei ein Feiertag gewesen und ihm sei gesagt worden, dass er nach Traiskirchen gehen und dort alles detailliert angeben solle. Befragt, warum er nicht schon vor seinem Spitalsaufenthalt im ersten Verfahren bzw. im Beschwerdeverfahren etwas über seine religiösen Probleme angegeben habe, antwortete der BF, dass er angekommen und dann am Abend ins Spital eingeliefert worden sei. Nachher hätte er seine Einvernahme gehabt. Er sei sehr viel im Stress gewesen und hätte vieles vergessen. Er habe nicht alles erzählen können. Er hätte in Graz eine Einvernahme gehabt, wobei ihm gesagt worden sei, dass er seine Aussagen nicht ändern könne. Er hätte bei der Einvernahme schon darüber erzählen wollen, aber es sei ihm gesagt worden, dass dies nicht gehe. In weiterer Folge wiederholte der BF nochmals seine Fluchtgründe aus dem Erstverfahren. Zudem gab der BF nochmals zu Protokoll, dass sein Leben wegen seiner Religionsanhängigkeit in Gefahr sei und verwies auf seine Diabetes-Erkrankung sowie die gute ärztliche Betreuung in Österreich. Er könne die Behandlungskosten in Pakistan nicht bezahlen. Seine Eltern seien gestorben und hätte er auch keine Wohnung und kein Einkommen. Abschließend verzichtete der BF auf die Einsichtnahme und Ausfolgung einer Kopie der vom BFA im gegenständlichen Verfahren herangezogenen schriftlichen Feststellungen zu Pakistan. Im Übrigen wurden vom BF aktuelle medizinische Unterlagen (AS 91 - 115) in Vorlage gebracht.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Erstaufnahmestelle Ost) vom 10.11.2015, Zl: XXXX -EAST Ost (AS 117 - 175), hat das Bundesamt diesen Antrag gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Das Bundesamt stellte fest, dass die Begründung des neuerlichen Asylantrages des Antragstellers nicht ausreiche, einen neuen, gegenüber dem früheren Asylantrag wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen. Auch die allgemeine Lage in Pakistan habe sich seither nicht geändert.römisch 40 -EAST Ost (AS 117 - 175), hat das Bundesamt diesen Antrag gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Das Bundesamt stellte fest, dass die Begründung des neuerlichen Asylantrages des Antragstellers nicht ausreiche, einen neuen, gegenüber dem früheren Asylantrag wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen. Auch die allgemeine Lage in Pakistan habe sich seither nicht geändert.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde samt Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vom 24.11.2015 (AS 239 - 245). 16.
- In der Beschwerde wird zunächst ausgeführt, dass das BFA irrigerweise im gegenständlichen Verfahren festgestellt habe, dass sich seit rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens kein entscheidungsrelevant geänderter Sachverhalt iSd Ausführungen zu § 68 AVG ergeben hätte. Im ersten Verfahren sei es eine private Verfolgung gewesen. Im zweiten Verfahren gehe es um die Verfolgung aus religiösen Gründen. Diesbezüglich werden in der Beschwerde auch die Länderinformationen des BFA aus dem bekämpften Bescheid zur Religionsfreiheit auszugsweise zitiert. Der BF habe vorgebracht, dass er der Leiter einer religiösen Gruppe von Schiiten sei und in diesem Zusammenhang verschiedene Religionsversammlungen organisiert habe.16.
- In der Beschwerde wird zunächst ausgeführt, dass das BFA irrigerweise im gegenständlichen Verfahren festgestellt habe, dass sich seit rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens kein entscheidungsrelevant geänderter Sachverhalt iSd Ausführungen zu Paragraph 68, AVG ergeben hätte. Im ersten Verfahren sei es eine private Verfolgung gewesen. Im zweiten Verfahren gehe es um die Verfolgung aus religiösen Gründen. Diesbezüglich werden in der Beschwerde auch die Länderinformationen des BFA aus dem bekämpften Bescheid zur Religionsfreiheit auszugsweise zitiert. Der BF habe vorgebracht, dass er der Leiter einer religiösen Gruppe von Schiiten sei und in diesem Zusammenhang verschiedene Religionsversammlungen organisiert habe. 16.
- In weiterer Folge wird bezüglich der neuen Gründe auf ein handschriftlich verfasstes Schreiben (AS 247 [Übersetzung: AS 253]) des BF verwiesen, in welchem der BF im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen wiederholt. 16.
- Abschließend werden die Anträge gestellt, dass Bundesverwaltungsgericht möge den hier angefochtenen Bescheid des BFA dahingehend abändern, dass dem Antrag auf internationalen Schutz Folge gegeben und dem BF der Status des Asylberechtigten zuerkannt werde; in eventu den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverweisen und eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumen. 16.
- Mit diesem Rechtsmittel wurde kein hinreichend substantiiertes Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre zu einer anderslautenden Entscheidung zu gelangen.
- Die gegenständliche Beschwerde samt erstinstanzlichem Verwaltungsakt langte am 03.12.2015 beim Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Linz, ein.
- Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
- Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt des Erstverfahrens, in den gegenständlichen Verwaltungsakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des Bescheidinhaltes sowie des Inhaltes der gegen den Bescheid des BFA erhobenen Beschwerde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
- Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.römisch zwei.
- Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt. II.
- Rechtlich ergibt sich Folgendes:römisch zwei.
- Rechtlich ergibt sich Folgendes: II.2.
- Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichterrömisch zwei.2.
- Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
§ 7Abs.
1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw
GG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor. II.2.
- Anzuwendendes Verfahrensrechtrömisch zwei.2.
- Anzuwendendes Verfahrensrecht Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
§§ 16Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 Vw
GVG nicht anzuwenden.
Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden. II.2.3. Prüfungsumfangrömisch zwei.2.3. Prüfungsumfang
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. § 28 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) lautet:Paragraph 28, Absatz eins und 2 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) lautet: § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) II.
- Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sacherömisch zwei.
- Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache II.3.1.
§ 68Abs.
1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung
§ 68Abs.
2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).römisch zwei.3.1.
Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung
Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321). "Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266)."Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266). Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrecht erhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.3.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrecht erhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vergleiche VwGH 20.3.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt vergleiche VwGH 7.6.2000, 99/01/0321). "Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde bzw. im gegenständlichen Fall das Gericht darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die Verwaltungsbehörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde bzw. des Gerichts, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde bzw. das Gericht darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0207). Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist somit nur die Frage, ob das Bundesamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag
§ 68Abs.
1 AVG zurückgewiesen hat."Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde bzw. im gegenständlichen Fall das Gericht darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die Verwaltungsbehörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde bzw. des Gerichts, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde bzw. das Gericht darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0207). Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist somit nur die Frage, ob das Bundesamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag
Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat. Bei einer Überprüfung einer
§ 68Abs.
1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können in der Berufung nicht neu geltend gemacht werden (s. z.B. VwSlg. 5642A, VwGH 28.11.1968, 23.05.1995, Zl. 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, Zl. 99/01/0400; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).Bei einer Überprüfung einer
Paragraph 68, Absatz eins, AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können in der Berufung nicht neu geltend gemacht werden (s. z.B. VwSlg. 5642A, VwGH 28.11.1968, 23.05.1995, Zl. 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, Zl. 99/01/0400; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen (Hinweis EB E 26.4.1995, 92/07/0197, VwSlg 14248 A/1995); die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Identität der Sache i.S.d. § 68 Abs. 1 AVG liegt selbst dann vor, wenn die Behörde in einem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren etwa eine Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hätte (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom 08.04.1992, Zl. 88/12/0169, ebenso Erk. d. VwGH v. 15.11.2000, 2000/01/0184).Identität der Sache i.S.d. Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt selbst dann vor, wenn die Behörde in einem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren etwa eine Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hätte vergleiche etwa das Erkenntnis des VwGH vom 08.04.1992, Zl. 88/12/0169, ebenso Erk. d. VwGH v. 15.11.2000, 2000/01/0184). Als Vergleichsbescheid ist im Falle mehrfacher Asylfolgeanträge derjenige Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden - und nicht etwa nur ein Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen - wurde (vgl. in diesem Sinn VwGH 26.06.2005, 2005/20/0226, mwN).Als Vergleichsbescheid ist im Falle mehrfacher Asylfolgeanträge derjenige Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden - und nicht etwa nur ein Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen - wurde vergleiche in diesem Sinn VwGH 26.06.2005, 2005/20/0226, mwN). Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, Zl. 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, Zl. 92/12/0127; 23.11.1993, Zl. 91/04/0205; 26.04.1994, Zl. 93/08/0212; 30.01.1995, Zl. 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, Zl. 83/07/0274; 21.02.1991, Zl. 90/09/0162; 10.06.1991, Zl. 89/10/0078; 04.08.1992, Zl. 88/12/0169; 18.03.1994, Zl. 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, Zl. 1202/58; 03.12.1990, Zl. 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH vom 24.02.2000, Zl. 99/20/0173-6).Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen vergleiche VwGH 15.12.1992, Zl. 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, Zl. 92/12/0127; 23.11.1993, Zl. 91/04/0205; 26.04.1994, Zl. 93/08/0212; 30.01.1995, Zl. 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, Zl. 83/07/0274; 21.02.1991, Zl. 90/09/0162; 10.06.1991, Zl. 89/10/0078; 04.08.1992, Zl. 88/12/0169; 18.03.1994, Zl. 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, Zl. 1202/58; 03.12.1990, Zl. 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH vom 24.02.2000, Zl. 99/20/0173-6). Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus § 69 Abs 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (vgl. VwGH vom 10.06.1998, 96/20/0266, und vom 15. 10.1999, 96/21/0097).Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht vergleiche VwGH vom 10.06.1998, 96/20/0266, und vom 15. 10.1999, 96/21/0097). II.3.2. Zunächst ist auszuführen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Begründung des Bescheides vom 10.11.2015, Zl: XXXX , die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst hat. Das Bundesamt hat mit dem BF eine Einvernahme durchgeführt und darauf aufbauend - unter Heranziehung von Länderfeststellungen - richtige Sachverhaltsfeststellungen getroffen.römisch zwei.3.2. Zunächst ist auszuführen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Begründung des Bescheides vom 10.11.2015, Zl: römisch 40 , die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst hat. Das Bundesamt hat mit dem BF eine Einvernahme durchgeführt und darauf aufbauend - unter Heranziehung von Länderfeststellungen - richtige Sachverhaltsfeststellungen getroffen. Der festgestellte Sachverhalt, dessen Beweiswürdigung und rechtliche Subsumtion finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Ausführungen des BFA an. Insoweit das BFA dem BF das Parteiengehör versagt haben mag, so ist
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) eine solche Verletzung des Parteiengehörs saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Berufungsbehörde das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062). Diese Anforderungen an den Bescheid des BFA sind erfüllt, eine allfällige Verletzung des Parteiengehörs ist daher durch die Stellungnahmemöglichkeit in der Beschwerde als saniert anzusehen.Insoweit das BFA dem BF das Parteiengehör versagt haben mag, so ist
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) eine solche Verletzung des Parteiengehörs saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Berufungsbehörde das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062). Diese Anforderungen an den Bescheid des BFA sind erfüllt, eine allfällige Verletzung des Parteiengehörs ist daher durch die Stellungnahmemöglichkeit in der Beschwerde als saniert anzusehen. II.3.
- Wie aus dem gegenständlichen Verfahrensgang hervorgeht, ist die Vergleichsentscheidung der beschwerdeführenden Partei, nämlich das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.10.2014, Zl. 1424237-1/9E, gegen Spruchpunkt I. und II. des Bescheides des BFA vom 25.01.2012, mit Datum 07.10.2014 in Rechtskraft erwachsen. Was die Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung (§§ 57 und 55 AsylG sowie § 52 FPG) betrifft, so erwuchs das diesbezügliche Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.02.2015 aufgrund der Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch im Übrigen am 18.02.2015 in Rechtskraft.römisch zwei.3.
- Wie aus dem gegenständlichen Verfahrensgang hervorgeht, ist die Vergleichsentscheidung der beschwerdeführenden Partei, nämlich das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.10.2014, Zl. 1424237-1/9E, gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des Bescheides des BFA vom 25.01.2012, mit Datum 07.10.2014 in Rechtskraft erwachsen. Was die Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Paragraphen 57 und 55 AsylG sowie Paragraph 52, FPG) betrifft, so erwuchs das diesbezügliche Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.02.2015 aufgrund der Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch im Übrigen am 18.02.2015 in Rechtskraft. Insoweit sich der BF im gegenständlichen Fall weiterhin auf die im Zuge der ersten Asylantragstellung vorgebrachten Fluchtgründe stützt, liegt zweifelsfrei entschiedene Sache vor und wird diesbezüglich auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum "Fortbestehen und Weiterwirken", VwGH 20.03.2003, 99/20/0480 ("Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt") verwiesen. Wenn der Beschwerdeführer zudem im Rahmen seines zweiten Asylantrages ein zusätzliches und neues Fluchtvorbringen erstattet und ausführt, dass er aufgrund seiner Religionszugehörigkeit auch Schwierigkeiten mit anderen Religionsgruppen, insbesondere wegen der Organisation verschiedener Religionsversammlungen, gehabt habe, so ist hierzu auszuführen, dass dieses Vorbringen ebenso wenig glaubhaft ist. Diesem Vorbringen mangelt es an dem von der Judikatur geforderten glaubhaften Kern. Der Beschwerdeführer hat dieses Vorbringen im Folgeverfahren erst im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA am 10.11.2015 vorgebracht. Vom BFA wurde nun richtigerweise in diesem Zusammenhang angemerkt, dass keine Gründe erkennbar sind, weshalb der BF diesen Sachverhalt im Erstverfahren nicht spätestens im Rahmen der Beschwerde vorbrachte. Insoweit der BF diesbezüglich behauptete, dass ihm im Zuge der Einvernahme vor dem BAA mitgeteilt worden sei, dass er seine Aussagen nicht ändern könne, so ist hierzu zur Vollständigkeit auf das Protokoll der Niederschrift vor dem BAA vom 13.01.2012 zu verweisen. Diesem kann entnommen werden, dass der BF zunächst darüber belehrt wurde, dass es unumgänglich sei, dass er die Wahrheit sage, nichts verschweige und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte selbständig und über Nachfrage wahrheitsgemäß darlege. Anschließend wurde vom BF klar zum Ausdruck gebracht, dass er sich an das Interview in Traiskirchen erinnern könne und er dort alles gesagt hätte. Ferner verneinte der BF zu einem späteren Zeitpunkt auch die Frage, ob er außer den geschilderten Problemen in seiner Heimat noch andere Probleme habe. Zum Abschluss der Einvernahme wurde der BF schließlich nochmals befragt, ob er Gelegenheit gehabt habe alles vorzubringen, was ihm wichtig erscheine oder er noch etwas hinzufügen wolle. Entgegen seinen Angaben im Folgeverfahren beschränkte sich der BF aber auch hierbei auf die nachfolgende Aussage: "Hier bin ich sicherer als in meiner Heimat. Hier bin ich auch gesünder, als in meiner Heimat. Ich möchte weiter hier leben." Letztlich sollte nicht unberücksichtigt bleiben, dass der BF am Ende der Einvernahme vor dem BAA nach der Rückübersetzung der Niederschrift keine Einwendungen gegen die Niederschrift vorbrachte und auch keine Ergänzungen verlangte und mit seiner Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift sowie deren erfolgte Rückübersetzung bestätigte. Weiters darf in diesem Zusammenhang nicht außer Acht gelassen werden, dass sich aus den Ausführungen des BF auch keine Umstände offenbaren, weshalb dem BF nicht zumindest bereits früher eine erneute Antragsstellung möglich gewesen wäre, um diese Ausreisegründe dem BFA darzulegen. Tatsächlich indizieren die am 23.10.2015 erfolgte Dublin-Rücküberstellung von Deutschland nach Österreich und die am selben Tag erfolgte Asylantragstellung vielmehr, dass diese zur Umgehung von fremdenpolizeilichen Maßnahmen oder aus wirtschaftlichen Motiven erfolgte. Ferner teilt die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichts die Ansicht des BFA dahingehend, dass der Beschwerdeführer - trotz mehrfachem Nachfragen - nicht in der Lage war, ausreichend substantiierte Angaben zu diesem neuen Fluchtgrund zu tätigen. So blieb die Schilderung durch den Beschwerdeführer in diesem Punkt im vagen und abstrakten Bereich. Illustrierend wird auf folgende Passage aus der Einvernahme vor dem BFA am 10.11.2015 verwiesen (AS 85 - 88): "LA: Sind die Angaben, die Sie im Rahmen Ihres ersten Asylverfahrens in Österreich gemacht haben, vollständig, richtig und wahrheitsgetreu? VP: 2011, als ich das erste Mal gekommen bin, habe ich nicht alles gesagt. Ich bin dann krank geworden und war im Spital. Nachher war ich nicht in der Lage, alles wieder anzugeben. LA: Was haben Sie in Ihrem ersten Verfahren nicht angegeben? VP: Ich konnte wegen meiner Religion nichts sagen. Ich bin Shiite und habe mit anderen Religionsanhängigen große Probleme gehabt. Das konnte ich damals nicht erzählen. LA: Mit welchen anderen Religionsanhängigen? VP: Z.B. mit Sunniten, Ahmadi und Al Qaida. LA: Welche Art Probleme haben Sie mit diesen religiösen Gruppen? VP: Ich bin Leiter von einer religiösen Gruppe von Shiiten, XXXX . Wir organisieren verschiedene Religionsversammlungen, die die anderen Gruppen nicht wollen. Deswegen ist mein Leben in Gefahr. [...] LA: Sie haben bereits am 03.10.2011, unter der Zahl 11 11.607, einen Asylantrag gestellt, der rechtskräftig abgewiesen wurde. Warum stellen Sie neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz? VP: Ich bin von Österreich weggefahren, aber in Deutschland wurden meine Fingerabdrücke gefunden, deshalb wurde ich zurück nach Österreich geschickt. Ich wollte in Deutschland bleiben. Ich kann nicht zurück nach Pakistan gehen, weil ich dort Probleme habe und zweitens wegen meiner Krankheit. [...] LA: Was sind nun konkret Ihre neuen Fluchtgründe in diesem Asylverfahren? VP: Ich bin krank, ich kann die Behandlungskosten in Pakistan nicht bezahlen. Meine Eltern sind gestorben, ich habe dort auch keine Wohnung und kein Einkommen. Ich kann nicht zurück nach Pakistan gehen und will da bleiben. LA: Was befürchten Sie im Falle einer Rückkehr in Ihr Heimatland? VP: Mein Leben ist in Gefahr wegen meiner Religionsanhängigkeit."Z.B. mit Sunniten, Ahmadi und Al Qaida. LA: Welche Art Probleme haben Sie mit diesen religiösen Gruppen? VP: Ich bin Leiter von einer religiösen Gruppe von Shiiten, römisch 40 . Wir organisieren verschiedene Religionsversammlungen, die die anderen Gruppen nicht wollen. Deswegen ist mein Leben in Gefahr. [...] LA: Sie haben bereits am 03.10.2011, unter der Zahl 11 11.607, einen Asylantrag gestellt, der rechtskräftig abgewiesen wurde. Warum stellen Sie neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz? VP: Ich bin von Österreich weggefahren, aber in Deutschland wurden meine Fingerabdrücke gefunden, deshalb wurde ich zurück nach Österreich geschickt. Ich wollte in Deutschland bleiben. Ich kann nicht zurück nach Pakistan gehen, weil ich dort Probleme habe und zweitens wegen meiner Krankheit. [...] LA: Was sind nun konkret Ihre neuen Fluchtgründe in diesem Asylverfahren? VP: Ich bin krank, ich kann die Behandlungskosten in Pakistan nicht bezahlen. Meine Eltern sind gestorben, ich habe dort auch keine Wohnung und kein Einkommen. Ich kann nicht zurück nach Pakistan gehen und will da bleiben. LA: Was befürchten Sie im Falle einer Rückkehr in Ihr Heimatland? VP: Mein Leben ist in Gefahr wegen meiner Religionsanhängigkeit." Erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Beschwerdeführer zunächst in der Erstbefragung im Erstverfahren überhaupt angab, dass er Sunnit sei (EAS 5,9). Diese Aussagen lassen sich aber nicht mit den nunmehrigen Angaben im Zweitverfahren, wonach er Schiit sei (vgl. etwa AS 5), in Einklang bringen und war der BF auch nicht in der Lage eine plausible Erklärung für diese Widersprüchlichkeit zu erbringen. Zusammenfassend ergibt sich aus den Einvernahmen, dass der Beschwerdeführer jedenfalls nicht in der Lage oder gewillt war, konkrete Angaben hinsichtlich seiner Gefährdung aufgrund seiner Religionszugehörigkeit zu machen.Erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Beschwerdeführer zunächst in der Erstbefragung im Erstverfahren überhaupt angab, dass er Sunnit sei (EAS 5,9). Diese Aussagen lassen sich aber nicht mit den nunmehrigen Angaben im Zweitverfahren, wonach er Schiit sei vergleiche etwa AS 5), in Einklang bringen und war der BF auch nicht in der Lage eine plausible Erklärung für diese Widersprüchlichkeit zu erbringen. Zusammenfassend ergibt sich aus den Einvernahmen, dass der Beschwerdeführer jedenfalls nicht in der Lage oder gewillt war, konkrete Angaben hinsichtlich seiner Gefährdung aufgrund seiner Religionszugehörigkeit zu machen. Nach Ansicht der erkennenden Richterin finden sich auch noch weitere Anhaltspunkte, die dafür sprechen, dass dem neuen Vorbringen im Rahmen des zweiten Asylverfahrens ein glaubhafter Kern gänzlich fehlt. Demnach zeigt der gegenständliche Fall deutlich die Intention des BF nach einer geeigneten medizinischen Versorgung und nicht unbedingt nach Schutz vor Verfolgung auf. Der BF ist nämlich nach seiner rechtskräftigen negativen Entscheidung im Erstverfahren bald von Österreich nach Deutschland gereist, wo er ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Darüber hinaus wird auch noch einmal die Unglaubwürdigkeit zum Vorbringen des Beschwerdeführers im Erstverfahren in Erinnerung gerufen, was ebenfalls darauf hindeutet, dass der Beschwerdeführer auch bei seinem neuen Vorbringen nicht glaubwürdig ist, ansonsten er nicht bezüglich des sonstigen Vorbringens unglaubwürdige Sachverhalte geschildert hätte. Letztlich weisen die zweifache Asylantragstellung sowie der Aufenthalt in Deutschland im Jahr 2015 jedenfalls darauf hin, dass der BF offensichtlich bestrebt ist, sein Asylverfahren in Österreich missbräuchlich zu verlängern, was ebenfalls gegen dessen Glaubwürdigkeit spricht. Ungeachtet von der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des BF ist - wie bereits vom BFA ausgeführt- festzustellen, dass der BF - abgesehen vom Vorbringen im Erstverfahren - im gegenständlichen Asylverfahren ein Vorbringen geschildert hat, welches sich jedenfalls vor der ersten rechtskräftigen Asylentscheidung ereignet hätte und dem BF auch bekannt war. Der BF behauptete ausschließlich Ereignisse, welche sich vor dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Erstverfahrens zugetragen hätten. So schilderte der Beschwerdeführer im Zuge der Einvernahme vor dem BFA am 10.11.2015, dass er bei der Einvernahme vor dem BAA im Erstverfahren schon über seine Schwierigkeiten in Zusammenhang mit seiner Religionszugehörigkeit erzählen hätte wollen, ihm aber gesagt worden sei, dass dies nicht gehe. Demzufolge ereignete sich das vom BF dargelegte und lediglich behauptete Vorbringen bereits vor seiner Ausreise aus Pakistan, jedenfalls vor der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 13.01.2012 und der Anfang Oktober 2014 erfolgten Entscheidungsfindung durch das Bundesverwaltungsgericht. Somit handelt es sich bei den diesbezüglichen Behauptungen, - sofern man diese entgegen der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts als wahr erachten würde - um bereits vor Rechtskraft des Erstverfahrens bestehende Sachverhalte und um keine nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens neu entstandene. Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des über den ersten Antrag absprechenden Bescheides entgegen (VwGH Zl. 96/20/0266 vom 10.06.1998 mit Hinweis auf Erkenntnis vom 24.3.1993, Zl. 92/12/0149). Der BF machte zur Begründung seines zweiten Antrages auf internationalen Schutz ausschließlich Umstände geltend, die seinen Schilderungen zufolge schon vor Eintritt der Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.10.2014, Zahl: L508 1424237-1/9E, im ersten Asylverfahren bestanden haben. Diese Umstände sind daher von vornherein nicht geeignet, eine neue Sachentscheidung herbeizuführen, zumal diese nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismittel, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen ist (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze 2 E. 83 zu § 68 AVG).L508 1424237-1/9E, im ersten Asylverfahren bestanden haben. Diese Umstände sind daher von vornherein nicht geeignet, eine neue Sachentscheidung herbeizuführen, zumal diese nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismittel, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen ist vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze 2 E. 83 zu Paragraph 68, AVG). Anders als die nachträgliche Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes (nova causa superveniens) ändert das nachträgliche Hervorkommen schon vor der Bescheiderlassung bestandener, aber bisher unbekannt gebliebener relevanter Tatsachen (nova reperta) für sich allein noch nichts an der grundsätzlichen Unabänderlichkeit des Bescheides. Der Grund für die Nichterwähnung dieser Umstände bereits im ersten Asylverfahren ändert an diesem Ergebnis nichts, weil derartige Umstände die Rechtskraft des genannten Bescheides im Wege einer Wiederaufnahme nach § 69 AVG beseitigen könnten, wofür unter anderem aber Voraussetzung ist, dass "neue Tatsachen oder Beweismittel" hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten. Für die hier allein maßgebliche Frage, ob "entschiedene Sache" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vorliegt, ist dies hingegen nicht von Bedeutung. Von einer wesentlichen Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes iSd § 68 AVG seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens kann daher nicht die Rede sein.Anders als die nachträgliche Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes (nova causa superveniens) ändert das nachträgliche Hervorkommen schon vor der Bescheiderlassung bestandener, aber bisher unbekannt gebliebener relevanter Tatsachen (nova reperta) für sich allein noch nichts an der grundsätzlichen Unabänderlichkeit des Bescheides. Der Grund für die Nichterwähnung dieser Umstände bereits im ersten Asylverfahren ändert an diesem Ergebnis nichts, weil derartige Umstände die Rechtskraft des genannten Bescheides im Wege einer Wiederaufnahme nach Paragraph 69, AVG beseitigen könnten, wofür unter anderem aber Voraussetzung ist, dass "neue Tatsachen oder Beweismittel" hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten. Für die hier allein maßgebliche Frage, ob "entschiedene Sache" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vorliegt, ist dies hingegen nicht von Bedeutung. Von einer wesentlichen Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes iSd Paragraph 68, AVG seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens kann daher nicht die Rede sein. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat solcherart in Ermangelung zusätzlicher Elemente des Vorbringens des Asylwerbers, die für eine individuelle konkrete Bedrohung bzw. für Asylrelevanz sprechen könnten, zu Recht das diesbezügliche im neuerlichen Asylverfahren erbrachte Vorbringen nicht als neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt gewertet. Der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz dient demzufolge der Überprüfung einer bereits rechtskräftigen Entscheidung und wurde vom BFA daher rechtsrichtig wegen entschiedener Sache
§ 68Abs.
1 AVG zurückgewiesen.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat solcherart in Ermangelung zusätzlicher Elemente des Vorbringens des Asylwerbers, die für eine individuelle konkrete Bedrohung bzw. für Asylrelevanz sprechen könnten, zu Recht das diesbezügliche im neuerlichen Asylverfahren erbrachte Vorbringen nicht als neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt gewertet. Der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz dient demzufolge der Überprüfung einer bereits rechtskräftigen Entscheidung und wurde vom BFA daher rechtsrichtig wegen entschiedener Sache
Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen. Im gegenständlichen Asylverfahren wurde somit kein entscheidungsrelevanter neuer Sachverhalt im Sinne eines "novum productum" behauptet. II.3.
- Insoweit das Vorbringen des Beschwerdeführers unter dem Blickwinkel des Refoulementschutzes (§ 8 AsylG) zu betrachten ist, ist auszuführen, dass bereits im Erstverfahren festgehalten wurde, dass sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers kein "reales Risiko" ergeben habe, dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde. Ebenso wenig kam im Verfahren hervor, dass konkret für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückverbringung in seinen Herkunftsstaat die reale Gefahr bestünde, als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt zu sein und darf in diesem Konnex nochmals darauf hingewiesen werden, dass weder im Erstverfahren, noch im nunmehrigen (Zweit-)Verfahren Umstände hervorgekommen sind (wie etwa schwere Krankheit des Beschwerdeführers), welche die Erlassung einer Entscheidung nach § 68 AVG ausschließen würden.römisch zwei.3.
- Insoweit das Vorbringen des Beschwerdeführers unter dem Blickwinkel des Refoulementschutzes (Paragraph 8, AsylG) zu betrachten ist, ist auszuführen, dass bereits im Erstverfahren festgehalten wurde, dass sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers kein "reales Risiko" ergeben habe, dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde. Ebenso wenig kam im Verfahren hervor, dass konkret für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückverbringung in seinen Herkunftsstaat die reale Gefahr bestünde, als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt zu sein und darf in diesem Konnex nochmals darauf hingewiesen werden, dass weder im Erstverfahren, noch im nunmehrigen (Zweit-)Verfahren Umstände hervorgekommen sind (wie etwa schwere Krankheit des Beschwerdeführers), welche die Erlassung einer Entscheidung nach Paragraph 68, AVG ausschließen würden. Was die nun beim BF diagnostizierten gesundheitlichen Beeinträchtigungen, speziell Diabetes mellitus I und Dysurie, samt den im Zuge der bei der Einvernahme vor dem BFA am 10.11.2015 vorgelegten medizinischen Unterlagen betrifft, so kann den aktuellen vom BFA herangezogenen Länderfeststellungen entnommen werden, dass beinahe alle Krankheiten und medizinischen Probleme in Pakistan behandelbar sind. Die meisten Medikamente, wie z.B. Insulin, können in den Apotheken in ausreichender Menge und Qualität erworben werden. Die Grundversorgung mit nahezu allen gängigen Medikamenten ist sichergestellt. Für ärztliche Versorgung und Medikamente muss in Pakistan nur ein Bruchteil der in Deutschland hierfür anfallenden Kosten aufgewendet werden, so dass sie für weite Teile der Bevölkerung erschwinglich sind. Im Allgemeinen ist eine große Bandbreite an Medikamenten erhältlich. Die staatlichen Krankenhäuser müssen im Übrigen die arme Bevölkerung gratis behandeln, für Bedürftige ist somit die medizinische Versorgung kostenfrei. Da Bedürftigkeit offiziell nicht definiert ist, reicht die Erklärung aus, dass die Behandlung nicht bezahlt werden kann. Allerdings trifft dies nicht auf schwierige Operationen (z.B. Organtransplantationen) zu. Zusätzlich gibt es ein staatliches Wohlfahrts-Programm, das von Pakistan Bait-ul-Mal administriert wird. Es bietet eine medizinisch-finanzielle Hilfestellung für Bedürftige, bei der die Behandlung dem staatlichen Krankenhaus mit der Bestätigung für die Behandlungskosten vorab bezahlt wird. Für bedürftige Menschen wird somit die medizinische Versorgung durch die Krankenhäuser selbst, durch Bait-ul-Mal und verschiedene Programme der Provinzregierung übernommen, womit grundsätzlich die Fälle ohne andere Möglichkeiten abgedeckt sind. Es gibt viele NGOs und staatliche Stellen, die medizinische Dienstleistungen im Rahmen verschiedener Projekte bereitstellen. Solche Angebote umfassen folgende Aktivitäten: Psychosoziale Unterstützung, Medizinische Notversorgung, Familienplanung, Kostenlose Apotheken, Mobile Krankenlager, Notunterkünfte, Krankentransport (auch Luftrettung), Blutbanken.Was die nun beim BF diagnostizierten gesundheitlichen Beeinträchtigungen, speziell Diabetes mellitus römisch eins und Dysurie, samt den im Zuge der bei der Einvernahme vor dem BFA am 10.11.2015 vorgelegten medizinischen Unterlagen betrifft, so kann den aktuellen vom BFA herangezogenen Länderfeststellungen entnommen werden, dass beinahe alle Krankheiten und medizinischen Probleme in Pakistan behandelbar sind. Die meisten Medikamente, wie z.B. Insulin, können in den Apotheken in ausreichender Menge und Qualität erworben werden. Die Grundversorgung mit nahezu allen gängigen Medikamenten ist sichergestellt. Für ärztliche Versorgung und Medikamente muss in Pakistan nur ein Bruchteil der in Deutschland hierfür anfallenden Kosten aufgewendet werden, so dass sie für weite Teile der Bevölkerung erschwinglich sind. Im Allgemeinen ist eine große Bandbreite an Medikamenten erhältlich. Die staatlichen Krankenhäuser müssen im Übrigen die arme Bevölkerung gratis behandeln, für Bedürftige ist somit die medizinische Versorgung kostenfrei. Da Bedürftigkeit offiziell nicht definiert ist, reicht die Erklärung aus, dass die Behandlung nicht bezahlt werden kann. Allerdings trifft dies nicht auf schwierige Operationen (z.B. Organtransplantationen) zu. Zusätzlich gibt es ein staatliches Wohlfahrts-Programm, das von Pakistan Bait-ul-Mal administriert wird. Es bietet eine medizinisch-finanzielle Hilfestellung für Bedürftige, bei der die Behandlung dem staatlichen Krankenhaus mit der Bestätigung für die Behandlungskosten vorab bezahlt wird. Für bedürftige Menschen wird somit die medizinische Versorgung durch die Krankenhäuser selbst, durch Bait-ul-Mal und verschiedene Programme der Provinzregierung übernommen, womit grundsätzlich die Fälle ohne andere Möglichkeiten abgedeckt sind. Es gibt viele NGOs und staatliche Stellen, die medizinische Dienstleistungen im Rahmen verschiedener Projekte bereitstellen. Solche Angebote umfassen folgende Aktivitäten: Psychosoziale Unterstützung, Medizinische Notversorgung, Familienplanung, Kostenlose Apotheken, Mobile Krankenlager, Notunterkünfte, Krankentransport (auch Luftrettung), Blutbanken. Überdies ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer die Erkrankung an Diabetes bereits im ersten Asylverfahren vorbrachte und wurde darauf bereits im Erkenntnis des BVwG vom 01.10.2014, GZ: L 508 1424237-1/9E umfassend eingegangen (vgl. Seite 35 bis 41).Überdies ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer die Erkrankung an Diabetes bereits im ersten Asylverfahren vorbrachte und wurde darauf bereits im Erkenntnis des BVwG vom 01.10.2014, GZ: L 508 1424237-1/9E umfassend eingegangen vergleiche Seite 35 bis 41). Dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Falle einer Abschiebung nach Pakistan in signifikanter Weise eine Verschlechterung erfahren würde, kann nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer leidet sohin unter keiner Erkrankung, welche ein Abschiebehindernis im Sinne von Artikel 3 EMRK darstellen würde. Darüber hinaus ist auszuführen: Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Pakistan dann nicht zulässig wäre, wenn dort wegen fehlender Behandlung schwerer Krankheiten eine existenzbedrohende Situation drohte.Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Pakistan dann nicht zulässig wäre, wenn dort wegen fehlender Behandlung schwerer Krankheiten eine existenzbedrohende Situation drohte. In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 06.03.2008, B 2400/07-9, zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 06.03.2008, B 2400/07-9, zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06). Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung.Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2 aus 2008,, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es daher für entscheidend, welche Haltung der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zur Frage von krankheitsbedingten Abschiebehindernissen und einer ausreichenden medizinischen Versorgung in den Zielstaaten unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 EMRK im Rahmen seiner authentischen Interpretation dieser Konventionsbestimmung einnimmt. Zu diesem Zweck ist auf die jüngere einschlägige Rechtsprechung des EGMR in den folgenden Judikaten abzustellen: GONCHAROVA & ALEKSEYTSEV gg. Schweden, 03.05.2007, Rs 31246/06 AYEGH gg. Schweden, 07.11.2006, Rs 4701/05 PARAMASOTHY gg. NIEDERLANDE, 10.11.2005, Rs 14492/03 RAMADAN & AHJREDINI gg. Niederlande, 10.11.2005, Rs 35989/03 HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05 OVDIENKO gg. Finnland, 31.05.2005, Rs 1383/04 AMEGNIGAN gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04 NDANGOYA gg. Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03 Aus dieser Rechtsprechung ergeben sich folgende Judikaturlinien: Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter sind als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend. In der Entscheidung HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05 wurde die Abschiebung des am Down-Syndrom leidenden Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina für zulässig erklärt und wurde ausgeführt, dass die Möglichkeit der medizinischen Versorgung in Bosnien-Herzegowina gegeben sei. Dass die Behandlung in Bosnien-Herzegowina nicht den gleichen Standard wie in Schweden aufweise und unter Umständen auch kostenintensiver sei, sei nicht relevant. Notwendige Behandlungsmöglichkeiten wären gegeben und dies sei jedenfalls ausreichend. Im Übrigen hielt der Gerichtshof fest, dass ungeachtet der Ernsthaftigkeit eines Down-Syndroms, diese Erkrankung nicht mit den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit zu vergleichen sei. In der Entscheidung RAMADAN & AHJREDINI gg. Niederlande vom 10.11.2005, Rs 35989/03 wurde die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Mazedonien für zulässig erklärt, da Psychotherapie eine gängige Behandlungsform in Mazedonien ist und auch verschiedene therapeutische Medizin verfügbar ist, auch wenn sie nicht dem Standard in den Niederlanden entsprechen möge. Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. In der Beschwerdesache OVDIENKO gg. Finnland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes "real risk". Auch Abschiebungen psychisch kranker Personen nach mehreren Jahren des Aufenthalts im Aufenthaltsstaat können in Einzelfällen aus öffentlichen Interessen zulässig sein (vgl. PARAMSOTHY gg. Niederlande, 10.11.2005, Rs 14492/05; mit diesem Judikat des EGMR wurde präzisiert, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach neunjährigem Aufenthalt in den Niederlanden, welcher unter posttraumatischem Stresssyndrom leidet und bereits einen Selbstmordversuch hinter sich hat, zulässig ist, da spezielle Programme für Behandlungen von traumatisierten Personen und verschiedene therapeutische Medizin in Sri Lanka verfügbar sind, auch wenn sie nicht den selben Standard haben sollten wie in den Niederlanden).[...]Auch Abschiebungen psychisch kranker Personen nach mehreren Jahren des Aufenthalts im Aufenthaltsstaat können in Einzelfällen aus öffentlichen Interessen zulässig sein vergleiche PARAMSOTHY gg. Niederlande, 10.11.2005, Rs 14492/05; mit diesem Judikat des EGMR wurde präzisiert, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach neunjährigem Aufenthalt in den Niederlanden, welcher unter posttraumatischem Stresssyndrom leidet und bereits einen Selbstmordversuch hinter sich hat, zulässig ist, da spezielle Programme für Behandlungen von traumatisierten Personen und verschiedene therapeutische Medizin in Sri Lanka verfügbar sind, auch wenn sie nicht den selben Standard haben sollten wie in den Niederlanden).[...] In der Beschwerdesache AMEGNIGAN gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, stellte der EGMR fest, dass in Togo eine grundsätzliche adäquate Behandlung der noch nicht ausgebrochenen AIDS-Erkrankung gegeben ist und erklärte die Abschiebung des Beschwerdeführers für zulässig. In der Beschwerdesache NDANGOYA gg. Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03, sprach der EGMR aus, dass in Tansania Behandlungsmöglichkeiten auch unter erheblichen Kosten für die in 1-2 Jahren ausbrechende AIDS-Erkrankung des Beschwerdeführers gegeben seien; es lagen auch familiäre Bezüge vor, weshalb die Abschiebung für zulässig erklärt wurde. Die beiden letztgenannten Entscheidungen beinhalten somit, dass bei körperlichen Erkrankungen im allgemeinen (sofern grundsätzliche Behandlungsmöglichkeiten bestehen; bejaht zB für AIDS in Tansania sowie Togo und für Down-Syndrom in Bosnien-Herzegowina) nur Krankheiten im lebensbedrohlichen Zustand relevant sind. In Bezug auf psychische Erkrankungen, wie zB schweren Depressionen und PTBS mit suizidaler Einengung, haben auch nachfolgende, sich ebenfalls aus der Rechtsprechung des EGMR ergebende, Überlegungen (vgl. auch VfGH v.
- März 2008, B 2400/07 sowie Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren" mwN auf die Judikatur des EGMR) für eine Art 3-EMRK-konforme Entscheidung mit einzufließen:In Bezug auf psychische Erkrankungen, wie zB schweren Depressionen und PTBS mit suizidaler Einengung, haben auch nachfolgende, sich ebenfalls aus der Rechtsprechung des EGMR ergebende, Überlegungen vergleiche auch VfGH v.
- März 2008, B 2400/07 sowie Premiszl, Migralex 2 aus 2008,, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren" mwN auf die Judikatur des EGMR) für eine Artikel 3 -, E, M, R, K, -, k, o, n, f, o, r, m, e, Entscheidung mit einzufließen: * Schwere psychische Erkrankungen erreichen solange nicht die erforderliche Gravität, als es nicht zumindest einmal zu einer Zwangseinweisung in eine geschlossene Psychiatrie gekommen ist. Sollte diese allerdings schon länger als ein Jahr zurückliegen und in der Zwischenzeit nichts Nennenswertes passiert sein, dürfte von keiner akuten Gefährdung mehr auszugehen sein. Die lediglich fallweise oder auch regelmäßige Inanspruchnahme von psychiatrischen oder psychotherapeutischen Leistungen einschließlich freiwilliger Aufenthalte in offenen Bereichen psychiatrischer Kliniken indizieren eine fehlende Gravität der Erkrankung. * Im Falle einer diagnostizierten PTBS, die auf traumatische Erlebnisse im Herkunftsstaat zurückzuführen ist, wird diese umso unbeachtlicher respektive unglaubwürdiger, je später im Verfahren die dieser Erkrankung behauptetermaßen zugrunde liegenden Erlebnisse vorgebracht werden. Nach Ansicht des EGMR kann zwar die Erkrankung erst nach Jahren ausbrechen bzw. erkannt werden, vom Asylwerber kann aber erwartet werden, dass er den traumakausalen Sachverhalt bereits in einem frühen Verfahrensstadium erstmals erwähnt. * Mentaler Stress, der durch eine Abschiebungsentscheidung hervorgerufen wird, rechtfertigt nicht die Abstandnahme von der Effektuierung dieser Entscheidung. * Auch wenn eine akute Suizidalität besteht, ist ein Vertragsstaat nicht dazu verpflichtet, von der Durchführung der Abschiebung Abstand zu nehmen, wenn konkrete risikominimierende Maßnahmen getroffen werden, um einen Selbstmord zu verhindern. Die Zusicherung von Garantien, welche von der die Abschiebung durchführenden Polizei zu beachten sind (zB die Charterung eines eigenen, mit einem ärztlichen Team ausgestatteten Flugzeuges), reichen hierzu aus. Dies gilt auch für den Fall bereits mehrerer vorangegangener Suizidversuche. Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab. Zunächst ist nochmals zu wiederholen, dass die meisten Medikamente, wie z.B. Insulin, in den Apotheken in ausreichender Menge und Qualität erworben werden können. Die Grundversorgung mit nahezu allen gängigen Medikamenten ist sichergestellt. Für ärztliche Versorgung und Medikamente muss in Pakistan nur ein Bruchteil der in Deutschland hierfür anfallenden Kosten aufgewendet werden, so dass sie für weite Teile der Bevölkerung erschwinglich sind. Im Allgemeinen ist eine große Bandbreite an Medikamenten erhältlich. Die staatlichen Krankenhäuser müssen im Übrigen die arme Bevölkerung gratis behandeln, für Bedürftige ist somit die medizinische Versorgung kostenfrei. Da Bedürftigkeit offiziell nicht definiert ist, reicht die Erklärung aus, dass die Behandlung nicht bezahlt werden kann. Allerdings trifft dies nicht auf schwierige Operationen (z.B. Organtransplantationen) zu. Zusätzlich gibt es ein staatliches Wohlfahrts-Programm, das von Pakistan Bait-ul-Mal administriert wird. Es bietet eine medizinisch-finanzielle Hilfestellung für Bedürftige, bei der die Behandlung dem staatlichen Krankenhaus mit der Bestätigung für die Behandlungskosten vorab bezahlt wird. Für bedürftige Menschen wird somit die medizinische Versorgung durch die Krankenhäuser selbst, durch Bait-ul-Mal und verschiedene Programme der Provinzregierung übernommen, womit grundsätzlich die Fälle ohne andere Möglichkeiten abgedeckt sind. Es gibt viele NGOs und staatliche Stellen, die medizinische Dienstleistungen im Rahmen verschiedener Projekte bereitstellen. Solche Angebote umfassen folgende Aktivitäten: Psychosoziale Unterstützung, Medizinische Notversorgung, Familienplanung, Kostenlose Apotheken, Mobile Krankenlager, Notunterkünfte, Krankentransport (auch Luftrettung), Blutbanken. Demnach ist das Vorliegen einer im Sinne der zitierten Rechtsprechung des EGMR ausreichenden medizinischen Grundversorgung in Pakistan zu bejahen. Dass die diesbezüglichen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland allenfalls schlechter sind als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist
der EGMR-Judikatur nicht ausschlaggebend. Inwieweit sich der gesundheitliche Zustand des BF im Falle eines Aufenthaltes in Österreich bzw. einer Behandlung in Österreich verbessern sollte, wurde nicht vorgebracht, ist nicht erkennbar und kann aber auch nicht festgestellt werden, dass sich dieser bei einer Überstellung nach Pakistan und dortiger medizinischer Betreuung verschlechtern würde. Weder hat der BF eine schwere Erkrankung vorgebracht, noch liegt eine akute lebensbedrohende Krankheit des Beschwerdeführers, welche eine Überstellung nach Pakistan
der dargestellten Judikatur des EGMR verbieten würde, im konkreten Fall vor. Auch konnte nicht konkret dargelegt werden, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Falle einer Überstellung nach Pakistan verschlechtern würde. Durch eine Abschiebung des Beschwerdeführers wird Art. 3 EMRK nicht verletzt und reicht es jedenfalls aus, wenn medizinische Behandlungsmöglichkeiten im Land der Abschiebung verfügbar sind, was in Pakistan jedenfalls der Fall ist. Dass die Behandlung in Pakistan den gleichen Standard wie in Österreich aufweist oder unter Umständen auch kostenintensiver ist, ist nicht relevant.Durch eine Abschiebung des Beschwerdeführers wird Artikel 3, EMRK nicht verletzt und reicht es jedenfalls aus, wenn medizinische Behandlungsmöglichkeiten im Land der Abschiebung verfügbar sind, was in Pakistan jedenfalls der Fall ist. Dass die Behandlung in Pakistan den gleichen Standard wie in Österreich aufweist oder unter Umständen auch kostenintensiver ist, ist nicht relevant. Selbst wenn der Beschwerdeführer aufgrund einer allfälligen Behandlung aufgrund der Ausgestaltung des Gesundheitswesens in Pakistan mit erheblichen finanziellen Belastungen zu rechnen hätte - was sich im gegenständlichen Fall den Feststellungen grundsätzlich nicht entnehmen lässt -, kann unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK kein wesentlicher Aspekt erblickt werden.Selbst wenn der Beschwerdeführer aufgrund einer allfälligen Behandlung aufgrund der Ausgestaltung des Gesundheitswesens in Pakistan mit erheblichen finanziellen Belastungen zu rechnen hätte - was sich im gegenständlichen Fall den Feststellungen grundsätzlich nicht entnehmen lässt -, kann unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK kein wesentlicher Aspekt erblickt werden. Im gegenständlichen Fall mag es zwar sein, dass die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat hinter denen in Österreich zurückbleiben, aufgrund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens ist jedoch bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen festzustellen, dass hierdurch im gegenständlichen Fall die vom EGMR verlangten außerordentlichen Umstände nicht gegeben sind (vgl. hierzu insbesondere auch weiters Urteil des EGMR vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599, Case of Bensaid v. The United Kingdom oder auch VwGH v. 7.10.2003, 2002/01/0379).Im gegenständlichen Fall mag es zwar sein, dass die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat hinter denen in Österreich zurückbleiben, aufgrund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens ist jedoch bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen festzustellen, dass hierdurch im gegenständlichen Fall die vom EGMR verlangten außerordentlichen Umstände nicht gegeben sind vergleiche hierzu insbesondere auch weiters Urteil des EGMR vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599, Case of Bensaid v. The United Kingdom oder auch VwGH v. 7.10.2003, 2002/01/0379). Aus den beim BF diagnostizierten Erkrankungen ergibt sich sohin kein Abschiebehindernis. Aufgrund dessen, dass auch im zweiten Asylverfahren kein glaubwürdiges konkretes Vorbringen im Hinblick auf eine Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG 2005 erbracht wurde, ist demnach wiederum nur die allgemeine Situation in Pakistan zu betrachten. Von Amts wegen sind seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens jedenfalls keine Änderungen der allgemeinen Situation in Pakistan notorisch, welche die Annahme einer allgemeinen extremen Gefährdungslage gerechtfertigt erscheinen lassen würden.Aufgrund dessen, dass auch im zweiten Asylverfahren kein glaubwürdiges konkretes Vorbringen im Hinblick auf eine Bedrohung im Sinne des Paragraph 8, AsylG 2005 erbracht wurde, ist demnach wiederum nur die allgemeine Situation in Pakistan zu betrachten. Von Amts wegen sind seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens jedenfalls keine Änderungen der allgemeinen Situation in Pakistan notorisch, welche die Annahme einer allgemeinen extremen Gefährdungslage gerechtfertigt erscheinen lassen würden. Es bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass der Antragsteller im Falle seiner Rückkehr Gefahr liefe, in Pakistan einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch wenn - wie sich den Länderfeststellungen entnehmen lässt - die Sicherheitslage in Pakistan in manchen Bereichen instabil ist, Pakistan mit einer erheblichen terroristischen Bedrohung durch die Taliban und andere jihadistische Gruppen konfrontiert ist und es aktuell immer wieder zu kleineren Auseinandersetzungen beziehungsweise auch Bombenanschlägen kommt, kann nicht festgestellt werden, dass sich jede Person, welche sich dort aufhält schon alleine aufgrund des Faktums der dortigen physischen Präsenz in einer ernsthaften Bedrohungssituation des Lebens oder der Unversehrtheit als Zivilperson befindet. Hierfür ist angesichts der derzeitigen Lage vor Ort keine hinreichend hohe Wahrscheinlichkeit gegeben. Da sohin auch keine Anhaltspunkte für eine Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf allgemein bekannte Tatsachen, die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl von Amts wegen zu berücksichtigen wären, vorliegen, da sich die allgemeine Situation in Pakistan in der Zeit, bis der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen wurde, und sich auch die Rechtslage in der Zwischenzeit nicht entscheidungswesentlich geändert hat, ist das BFA im Ergebnis daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Behandlung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegensteht. II.3.
- Das BFA hat schließlich zutreffend festgestellt, dass der im Oktober 2011 unrechtmäßig in Österreich eingereiste Beschwerdeführer im Bundesgebiet über keine familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte verfügt, nicht Mitglied bei Organisationen oder Vereinen in Österreich ist und er strafrechtlich unbescholten ist, ergibt sich dies doch insbesondere aus seinen diesbezüglichen Angaben in der Einvernahme vor dem BFA am 10.11.2015, in welcher er zudem vorgebracht hat, ein bisschen Deutsch zu verstehen, nicht berufstätig zu sein und sich in der Grundversorgung zu befinden (AS 86, 87). Dass diesbezüglich bis zur gegenständlich bekämpften Entscheidung des BFA eine Änderung eingetreten wäre, wurde in der Beschwerde nicht konkret dargelegt. Der Beschwerdeführer hat im Oktober 2011 in Österreich erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und hat sich nach rechtskräftig negativem Abschluss des Erstverfahrens im Februar 2015 bis zu seiner Rücküberstellung von Deutschland nach Österreich im Oktober 2015 und der am 23.10.2015 erfolgen Stellung des gegenständlich relevanten Folgeantrages in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten. Im vorliegenden Fall handelt es sich somit um einen Folgeantrag und der Beschwerdeführer hat weder vor dem BFA noch in der Beschwerde dargelegt, in Österreich berücksichtigungswürdige besondere soziale oder familiäre Bindungen zu haben oder besonders integriert zu sein. Im Ergebnis zeigt sich somit keine derart zwischenzeitlich seit Abschluss des Erstverfahrens erfolgte fortgeschrittene und zu berücksichtigende Integration, die zu einer Änderung in der Beurteilung des Rechts auf ein schützenswertes Privat- und Familienleben führen würde.römisch zwei.3.
- Das BFA hat schließlich zutreffend festgestellt, dass der im Oktober 2011 unrechtmäßig in Österreich eingereiste Beschwerdeführer im Bundesgebiet über keine familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte verfügt, nicht Mitglied bei Organisationen oder Vereinen in Österreich ist und er strafrechtlich unbescholten ist, ergibt sich dies doch insbesondere aus seinen diesbezüglichen Angaben in der Einvernahme vor dem BFA am 10.11.2015, in welcher er zudem vorgebracht hat, ein bisschen Deutsch zu verstehen, nicht berufstätig zu sein und sich in der Grundversorgung zu befinden (AS 86, 87). Dass diesbezüglich bis zur gegenständlich bekämpften Entscheidung des BFA eine Änderung eingetreten wäre, wurde in der Beschwerde nicht konkret dargelegt. Der Beschwerdeführer hat im Oktober 2011 in Österreich erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und hat sich nach rechtskräftig negativem Abschluss des Erstverfahrens im Februar 2015 bis zu seiner Rücküberstellung von Deutschland nach Österreich im Oktober 2015 und der am 23.10.2015 erfolgen Stellung des gegenständlich relevanten Folgeantrages in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten. Im vorliegenden Fall handelt es sich somit um einen Folgeantrag und der Beschwerdeführer hat weder vor dem BFA noch in der Beschwerde dargelegt, in Österreich berücksichtigungswürdige besondere soziale oder familiäre Bindungen zu haben oder besonders integriert zu sein. Im Ergebnis zeigt sich somit keine derart zwischenzeitlich seit Abschluss des Erstverfahrens erfolgte fortgeschrittene und zu berücksichtigende Integration, die zu einer Änderung in der Beurteilung des Rechts auf ein schützenswertes Privat- und Familienleben führen würde. Da sohin Identität der Sache vorliegt, hat das BFA den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz zu Recht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des BFA war daher abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
§ 17
BFA-VG lagen nicht vor.Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
Paragraph 17, BFA-VG lagen nicht vor. II.
- Entfall einer mündlichen Verhandlungrömisch zwei.
- Entfall einer mündlichen Verhandlung Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte
§ 21Abs.
7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Der Verwaltungsgerichtshof (Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018) hielt in diesem Zusammenhang fest, dass sich die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz insoweit übertragen lässt, als sich die diesbezüglichen Vorschriften weder geändert haben noch aus systematischen Gründen sich eine geänderte Betrachtungsweise als geboten darstellt.Der Verwaltungsgerichtshof (Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018) hielt in diesem Zusammenhang fest, dass sich die bisher zu Paragraph 67 d, AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz insoweit übertragen lässt, als sich die diesbezüglichen Vorschriften weder geändert haben noch aus systematischen Gründen sich eine geänderte Betrachtungsweise als geboten darstellt. Die in § 24 Abs. 4 VwGVG getroffene Anordnung kann nach dessen Wortlaut nur zur Anwendung gelangen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Schon deswegen kann - entgegen den Materialien - nicht davon ausgegangen werden, diese Bestimmung entspräche (zur Gänze) der Vorgängerbestimmung des § 67d Abs. 4 AVG. Zudem war letztgenannte Norm nur auf jene Fälle anwendbar, in denen ein verfahrensrechtlicher Bescheid zu erlassen war. Eine derartige Einschränkung enthält § 24 Abs. 4 VwGVG nicht (mehr).Die in Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG getroffene Anordnung kann nach dessen Wortlaut nur zur Anwendung gelangen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Schon deswegen kann - entgegen den Materialien - nicht davon ausgegangen werden, diese Bestimmung entspräche (zur Gänze) der Vorgängerbestimmung des Paragraph 67 d, Absatz 4, AVG. Zudem war letztgenannte Norm nur auf jene Fälle anwendbar, in denen ein verfahrensrechtlicher Bescheid zu erlassen war. Eine derartige Einschränkung enthält Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht (mehr). Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch:Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch: trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs. 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des Paragraph 24, VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben Paragraph 24, Absatz eins bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen. Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind: * der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und * bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen * die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und * das BVwG diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen * in der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.* in der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (entspricht der bisherigen Judikatur zum § 67d AVG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass § 24 VwGVG dem aufgehobenen § 67d AVG entspricht).Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (entspricht der bisherigen Judikatur zum Paragraph 67 d, AVG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass Paragraph 24, VwGVG dem aufgehobenen Paragraph 67 d, AVG entspricht). Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern vergleiche VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291). Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer näher zu erörtern. Zu B) II.5. Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revisionrömisch zwei.5. Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die unter den Punkten II.
- und II.
- angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche die unter den Punkten römisch zwei.
- und römisch zwei.
- angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht der erkennenden Richterin auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Zu verweisen ist im Besonderen auch auf den aktuellen Beschluss des VwGH vom 18.06.2014 Zahl: Ra 2014/01/0029-4, mit welchem die außerordentliche Revision in einem Verfahren
§ 68
AVG mangels Sachverhaltsänderung zurückgewiesen wurde.Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht der erkennenden Richterin auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Zu verweisen ist im Besonderen auch auf den aktuellen Beschluss des VwGH vom 18.06.2014 Zahl: Ra 2014/01/0029-4, mit welchem die außerordentliche Revision in einem Verfahren
Paragraph 68, AVG mangels Sachverhaltsänderung zurückgewiesen wurde. Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum Vorliegen des Prozesshindernisses der entschiedenen Sache, abgeht. Ebenso wird zu diesem Thema keine Rechtssache, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:L508.2016415.2.00