Obsah (19)
§ 3Art. 133§ 51§ 8§ 63§ 52§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 7§ 75§ 27§ 28§ 15§ 18§ 34§ 16§ 2RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum04.01.2016 GeschäftszahlW191 2109201-1 SpruchW191 2109201-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald Rosenauer
§ 3Abs.
1 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 Asylgesetz 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, Asylgesetz 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. II.
§ 3Abs.
5 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch zwei.
Paragraph 3, Absatz 5, Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
- Verfahrensgang: 1.
- Die Beschwerdeführer (in der Folge BF), XXXX (BF1), ihr Ehemann XXXX (BF2), und ihre gemeinsamen minderjährigen Söhne XXXX (BF3) und XXXX (BF4), sowie ihre Tochter XXXX (BF5), afghanische Staatsangehörige, reisten nach ihren Angaben am 28.12.2013 illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellten am selben Tag, die Kinder vertreten durch ihre Eltern, jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).1.
- Die Beschwerdeführer (in der Folge BF), römisch 40 (BF1), ihr Ehemann römisch 40 (BF2), und ihre gemeinsamen minderjährigen Söhne römisch 40 (BF3) und römisch 40 (BF4), sowie ihre Tochter römisch 40 (BF5), afghanische Staatsangehörige, reisten nach ihren Angaben am 28.12.2013 illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellten am selben Tag, die Kinder vertreten durch ihre Eltern, jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG). Eine EURODAC-Abfrage vom 28.12.2013 ergab, dass die BF1 am 22.08.2012 im Zuge der Stellung eines Asylantrages in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt worden war. Bezüglich der anderen BF ergab sich keine Übereinstimmung bezüglich ihrer erkennungsdienstlichen Daten. 1.
- In ihrer Erstbefragung am 29.12.2013 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion (PI) Traiskirchen, Erstaufnahmestelle (EAST), gaben die BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari im Wesentlichen Folgendes an: Die BF1 und der BF2 gaben an, sie hätten Afghanistan bereits vor ca. 15 Jahren (BF1) bzw. 22 Jahren (BF2) verlassen und seither im Iran gelebt, wo sie einander vor ca. 13 Jahren geheiratet hätten. Sie seien Angehörige der Volksgruppe der Hazara und schiitische Muslime. In Afghanistan hätten sie ursprünglich in der Provinz Ghazni, Distrikt Qarabagh gelebt. Im Jahr 2011 hätten sie gemeinsam mit ihren drei minderjährigen Kindern den Iran verlassen, weil gedroht hatte, dass sie nach Afghanistan abgeschoben werden würden, und seien schlepperunterstützt über die Türkei per Schlauchboot nach Griechenland gefahren, wo sie bis vor einigen Tagen gelebt hätten. Dort hätten sie keine Unterstützung erhalten, die Kinder seien zur Schule gegangen und der BF2 hätte mit Gelegenheitsarbeiten sich und die Familie erhalten. Nun seien sie auf einem LKW versteckt nach Österreich gebracht worden, die Schlepperkosten hätten insgesamt ca. 6.000 Euro betragen. Als Fluchtgrund brachte die BF1 vor, dass in Afghanistan seinerzeit ihr Vater ermordet worden sei. Ein Sohn ihres Onkels hätte sie heiraten wollen. Da sie dagegen gewesen sei, hätte sie mit ihrer Mutter und ihrer Schwester Afghanistan Richtung Iran verlassen. Der BF2 gab an, dass sein Vater vor 22 Jahren in Afghanistan Probleme gehabt habe. Deshalb seien seine Eltern mit ihm in den Iran geflüchtet. Der BF hätte dort illegal gelebt, die BF1 geheiratet und sie hätten drei Kinder bekommen. Seine Mutter sei im Iran verstorben und sein Vater sei im Jahr 2002 nach Afghanistan zurückgekehrt, er wisse aber nicht, wo er sich aufhalte. Die BF wurden unter Ausfolgung von Aufenthaltsberechtigungskarten
§ 51Asyl
G zum Asylverfahren zugelassen.Die BF wurden unter Ausfolgung von Aufenthaltsberechtigungskarten
Paragraph 51, AsylG zum Asylverfahren zugelassen. 1.
- Bei ihrer kurzen Einvernahme am 05.02.2015 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA), Regionaldirektion Steiermark, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Farsi, bestätigten die BF die Richtigkeit ihrer bisher gemachten Angaben. Die BF1 gab auf Nachfragen an, sie hätte noch einen Onkel väterlicherseits mit dessen Familie in Afghanistan, jedoch keinen Kontakt mehr zu ihm, ebenso wenig wie zu ihrer Mutter und Schwester, die im Iran leben würden. Ihr Mann sei ein Freund ihrer Cousins gewesen. Ihr Vater sei Beamter gewesen, als die Taliban an die Macht gekommen seien. Er sei dann arbeitslos geworden und von den Taliban getötet worden. Ein Cousin väterlicherseits, der schon zwei Frauen gehabt hätte, hätte die BF1 unbedingt wegen ihrer Grundstücke heiraten wollen. Bei einer Rückkehr stelle er nach wie vor für sie und ihre Kinder eine Gefahr dar, da sie mit ihm verlobt gewesen sei. In Afghanistan hätten sie nichts mehr, ihr Mann könne dort keine neue Existenz aufbauen. Der BF2 machte im Wesentlichen gleichlautende Angaben. Ihren Rucksack mit den Heiratspapieren und sonstigen Dokumenten hätte der Schlepper auf der Flucht weggeworfen. Sein Vater sei seinerzeit bei den Mujaheddin gewesen und mit seiner Familie geflüchtet. Den Grund dafür kenne er nicht, da er damals noch recht jung gewesen sei. In Afghanistan wäre er in Gefahr, da seine Frau mit ihrem Cousin verlobt gewesen sei. Für die BF3, BF4 und BF5 wurden keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht. Im Verfahren vor dem BFA wurden seitens der BF keine Beweismittel oder Belege für ihr Vorbringen in Vorlage gebracht oder weitere Beweisanträge gestellt. 1.
- Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheiden vom 02.06.2015 den Antrag der BF auf internationalen Schutz vom 28.12.2013
§ 3Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl
G ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihnen
§ 8Abs. 1 Asyl
G den Status von subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihnen
§ 8Abs. 4 Asyl
G jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 01.06.2016 (Spruchpunkt III.).1.4. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheiden vom 02.06.2015 den Antrag der BF auf internationalen Schutz vom 28.12.2013
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihnen
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status von subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihnen
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 01.06.2016 (Spruchpunkt römisch drei.). In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person der BF und zur Lage in ihrem Herkunftsstaat. Es hätte nicht festgestellt werden können, dass die BF in ihrem Herkunftsland bedroht worden seien oder würden. Sie könnten nach einer Rückkehr in eine bedrohliche Situation geraten. Beweiswürdigend führte das BFA (zusammengefasst) aus, dass die BF bezüglich ihrer behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund ihrer Sprach- und Lokalkenntnisse glaubwürdig wären. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan wären glaubhaft, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei. Das Vorbringen der BF zu ihren Fluchtgründen sei glaubhaft, eine Verfolgung im Sinne des AsylG hätten sie nicht geltend gemacht. Subsidiärer Schutz wurde ihnen zuerkannt, da im Falle einer Rückkehr der BF in ihren Herkunftsstaat davon auszugehen sei, dass sie im Falle einer Abschiebung in eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur GFK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt oder im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes aufgrund der derzeitigen, allgemeinen Lage in Afghanistan geraten könnten.Subsidiärer Schutz wurde ihnen zuerkannt, da im Falle einer Rückkehr der BF in ihren Herkunftsstaat davon auszugehen sei, dass sie im Falle einer Abschiebung in eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur GFK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt oder im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes aufgrund der derzeitigen, allgemeinen Lage in Afghanistan geraten könnten. Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) wurde den BF mit Verfahrensanordnung
§ 63Abs.
2 AVG der Verein Menschenrechte Österreich
§ 52Abs.
1 BFA-VG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) wurde den BF mit Verfahrensanordnung
Paragraph 63, Absatz 2, AVG der Verein Menschenrechte Österreich
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt. 1.
- Gegen diese Bescheide richtet sich das mit Schreiben vom 12.06.2015, per E-Mail vom Rechtsberater der BF fristgerecht eingebrachte, offenbar von ihm unterstützt erstellte Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Bescheide vom "03.06.2015" (richtig: 02.06.2015), mit dem die Bescheide hinsichtlich Spruchpunkt I. wegen Rechtswidrigkeit "infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften, insbesondere wegen Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, in Folge einer mangelhaften Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung" angefochten wurden.1.
- Gegen diese Bescheide richtet sich das mit Schreiben vom 12.06.2015, per E-Mail vom Rechtsberater der BF fristgerecht eingebrachte, offenbar von ihm unterstützt erstellte Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Bescheide vom "03.06.2015" (richtig: 02.06.2015), mit dem die Bescheide hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. wegen Rechtswidrigkeit "infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften, insbesondere wegen Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, in Folge einer mangelhaften Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung" angefochten wurden. Die BF beantragten, das BVwG möge
- die Entscheidung im Spruchpunkt I. dahingehend abändern, dass ihnen in Österreich internationaler Schutz
§ 3Asyl
G gewährt und der Status von Asylberechtigten zuerkannt und ihre Flüchtlingseigenschaft festgestellt werde1. die Entscheidung im Spruchpunkt römisch eins. dahingehend abändern, dass ihnen in Österreich internationaler Schutz
Paragraph 3, AsylG gewährt und der Status von Asylberechtigten zuerkannt und ihre Flüchtlingseigenschaft festgestellt werde
- eine mündliche Beschwerdeverhandlung mit persönlicher Einvernahme der BF anberaumen, sowie in eventu
- Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide beheben und die Sache an die Erstbehörde zur neuerlichen Entscheidung nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens zurückverweisen.
- Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide beheben und die Sache an die Erstbehörde zur neuerlichen Entscheidung nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens zurückverweisen. In der Beschwerdebegründung wurden der Verfahrensgang und das Vorbringen der BF im Verfahren knapp zusammengefasst wiederholt. Moniert wurde, dass sich anhand des Einvernahmeprotokolls schließen lasse, dass "die belangte Behörde die gesamte Situation in ihrem kulturellen Kontext verkenne" (Zitat, Schreibfehler korrigiert). Es gebe "unzählige Berichte internationaler Organisationen [,] welche [auf] die äußerst schwierige Situation der Frauen in Afghanistan hinsichtlich arrangierter bzw. gezwungener Hochzeiten und den zum Teil damit zusammen hängenden Entführungen und dergleichen aufzeigen". Die BF1 gehöre zur "sozialen Gruppe der Frauen in Afghanistan". Das Risiko treffe sie generell als auch speziell bei non-konformem Verhalten. Die Weigerung der BF1, den Cousin zu ehelichen, führe unweigerlich zu einer Racheaktion gegenüber der gesamten Familie. Angeführt wurden in der Beschwerde mehrfach nicht aktuelle Bestimmungen wie § 36 AsylG (aufgehoben) oder Judikatur zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997.Die BF1 gehöre zur "sozialen Gruppe der Frauen in Afghanistan". Das Risiko treffe sie generell als auch speziell bei non-konformem Verhalten. Die Weigerung der BF1, den Cousin zu ehelichen, führe unweigerlich zu einer Racheaktion gegenüber der gesamten Familie. Angeführt wurden in der Beschwerde mehrfach nicht aktuelle Bestimmungen wie Paragraph 36, AsylG (aufgehoben) oder Judikatur zu Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, FremdenG
- 1.
- Die Beschwerde samt Verwaltungsakten langte am 25.06.2015 beim BVwG ein. 1.
- Vor dem BVwG wurde durch den erkennenden Richter in der gegenständlichen Rechtssache am 21.12.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari durchgeführt, zu der die BF (BF1, BF2 und ihre drei minderjährigen, nicht einvernommenen Kinder) persönlich in Begleitung ihrer Rechtsberaterin erschienen. Die belangte Behörde entschuldigte ihr Fernbleiben. Die Verhandlungsschrift wurde der Erstbehörde übermittelt. Den BF wurden der bisherige Verfahrensgang und der Akteninhalt erläutert und zur Akteneinsicht angeboten. Dabei gaben die BF1 und der BF2 auf richterliche Befragung im Wesentlichen Folgendes an (Auszug aus der Verhandlungsschrift): "[...] RI [Richter]: Was ist Ihre Muttersprache? BF: Wir sprechen Dari, aufgrund unseres langjährigen Aufenthaltes im Iran sprechen wir auch Farsi. Deutsch sprechen wir noch kaum. RI an D [Dolmetsch]: In welcher Sprache übersetzen Sie für die BF? D: Dari. RI befragt BF, ob sie D gut verstehen; dies wird bejaht. Zur heutigen Situation: RI: Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage, der heutigen Verhandlung zu folgen? BF: Wir sind etwas gestresst und nervös, aber in der Lage, die Verhandlung zu führen. RI: Sind Sie gesund, oder leiden Sie an chronischen oder akuten Krankheiten oder anderen Leiden oder Gebrechen? BF: Wir haben keine chronischen oder akuten Krankheiten. [...] BF: Die anwesende Rechtsberaterin wurde uns von Amtswegen zur Seite gestellt. Sie nimmt auf unser Ersuchen an der Verhandlung teil, vertritt uns aber nicht im Verfahren. [...] Die BF haben bisher keine Bescheinigungsmittel bezüglich ihrer Identität oder ihres Fluchtvorbringens vorgelegt und haben auch heute keine bei sich. [...] Zur Identität und Herkunft sowie zu den persönlichen Lebensumständen: RI: Sind die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zu Ihrem Namen und Geburtsdatum sowie zu Ihrer Staatsangehörigkeit korrekt? BF: Ja. RI: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volks- oder Sprachgruppe gehören Sie an? BF: Hazara. RI: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an, und wenn ja, welcher? BF: Wir sind schiitische Muslime. RI: Sind Sie verheiratet, oder leben Sie in einer eingetragenen Partnerschaft oder sonst in einer dauernden Lebensgemeinschaft? BF1 und BF2: [Wir] sind miteinander verheiratet, BF3, BF4 und BF5 sind unsere gemeinsamen Kinder. RI: Wo haben Sie sich kennengelernt, und wo und wann haben Sie geheiratet? BF: Wir haben uns in Isfahan (Iran) kennengelernt und haben im Jahr 2000 im Iran geheiratet. RI: Wieso haben Sie über diese Hochzeit keine Dokumente? BF2: Wir hatten sowohl eine Heiratsurkunde und [als auch] andere Dokumente, wir sind schlepperunterstützt bis nach Österreich gekommen. Als wir zu Fuß im Gebirge unterwegs waren, nahm mir der Schlepper meinen Rucksack mitsamt meinen Dokumenten weg und warf ihn den Berg hinunter. Dies geschah an der iranisch-türkischen Grenze. RI: Haben Sie in Ihrem Herkunftsstaat eine Schul- oder Berufsausbildung absolviert? BF1: Nein, ich habe keine Schulbildung. BF2: Ich habe ca. sieben bis acht Jahre lang in der Moschee Unterricht bekommen. RI: Wovon haben Sie im Iran gelebt? BF2: Ich habe gearbeitet, ich war als Bauarbeiter tätig. RI: Sind oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei oder einer anderen politisch aktiven Bewegung oder Gruppierung? BF: Nein. Zur derzeitigen Situation in Österreich: RI: Haben Sie in Österreich lebende Familienangehörige oder Verwandte? BF: Nein. Die BF legen zur Einsicht vor AMS-Bestätigungen über den Besuch von Deutschkursen (BF1 und BF2) seit November 2015, sowie Schulzeugnisse der Kinder. BF4 und BF5 gehen in die Volksschule, BF3 in die Hauptschule, wobei er die dritte Klasse (vornehmlich wohl aus sprachlichen Gründen) wiederholen muss. Die Belege werden in Kopie zum Akt genommen. RI: Haben Sie Arbeit in Österreich? Gehen Sie einer regelmäßigen Beschäftigung nach? BF: Nein. RI: Wie verbringen Sie derzeit Ihren Tag? BF2: Ich besuche jeden Tag von 14:00 bis 17:00 Uhr einen Deutschkurs, am Vormittag bringen wir die Kinder in die Schule, und ich nutze meine Freizeit, um den erlernten Stoff zu wiederholen. BF1: Ich besuche täglich von 08:00 bis 11:00 Uhr einen Deutschkurs, anschließend kümmere ich mich um den Haushalt und koche für die Kinder. Nach dem Mittagessen bringe ich meine Tochter nachmittags in die Schule und hole sie dann auch wieder ab. RI: Wer geht wann einkaufen? BF: Jeder von uns, der Zeit hat, erledigt die Einkäufe. RI: Was kostet ein Laib Brot? BF1: Einen Euro 70 Cents. RI: Welches Brot? BF1: Das ist ein Brot, das man in türkischen oder arabischen Geschäften bekommt. RI: Besuchen Sie in Österreich bestimmte Kurse oder eine Schule, oder sind Sie aktives Mitglied in einem Verein? Gehen Sie sportlichen oder kulturellen Aktivitäten nach? BF2: Nein, wir sind in keinen Vereinen, und wir betreiben auch keinen Sport. In der Steiermark lebten wir in einer Flüchtlingspension, dort hatten wir nicht allzu viele Möglichkeiten. Seitdem wir in Wien (seit August 2015) leben, haben wir in erster Linie die Kinder an Schulen angemeldet und für uns selbst Deutschkurse gefunden. In unserer Freizeit lernen wir hauptsächlich und kümmern uns um die Kinder. Es bleibt nicht viel Zeit für andere Aktivitäten. RI: Sie sind doch schon zwei Jahre hier, warum können Sie nicht besser Deutsch? BF2: Wir können deshalb noch nicht besser Deutsch, weil wir in den ersten acht Monaten in einer ländlichen Ortschaft in einer Flüchtlingspension untergebracht waren. Es gab keinen Deutschkurs und auch keine Geschäfte in der Nähe. In der Pension lebten hauptsächlich afghanische Staatsangehörige, mit denen wir in unserer Muttersprache gesprochen haben. Es gab auch kein Internet, um zumindest damit ein bisschen Deutsch zu lernen. Als wir später nach Bruck an der Mur umgezogen sind, konnten wir dort ein bis zwei Mal in der Woche, jedoch unregelmäßig, einen Deutschkurs besuchen, wir hatten nicht viele Möglichkeiten, um Deutsch zu lernen. RI: Was haben Sie dort den ganzen Tag gemacht? BF2: Wir haben nichts gemacht. Wir sind nur einmal in der Woche für zu Hause einkaufen gegangen, weil wir nur einmal in der Woche einen Fahrschein bekommen haben. Der Hausarzt war 10 km entfernt. Wir konnten nirgends hingehen. Es war sehr langweilig, deshalb haben wir uns an die Landesregierung gewendet und haben um einen Platz in einer anderen Unterkunft gebeten. Meine Gattin und ich wollten gerne Deutschkurse besuchen, und es war für uns wichtig, dass unsere Kinder in die Schule gehen. RI: Haben Sie eine gerichtliche Verurteilung wegen einer Straftat in Österreich bekommen? BF2: Nein, mein Sohn XXXX (BF3) hat einmal ein Fahrrad von einem anderen Jungen genommen und sich darauf gesetzt. Die Eltern des Inhabers haben den Fall bei der Polizei gemeldet, seither habe ich nichts mehr von dieser Sache gehört. Mein Sohn ist aufgrund seiner psychischen Erkrankung in Behandlung.BF2: Nein, mein Sohn römisch 40 (BF3) hat einmal ein Fahrrad von einem anderen Jungen genommen und sich darauf gesetzt. Die Eltern des Inhabers haben den Fall bei der Polizei gemeldet, seither habe ich nichts mehr von dieser Sache gehört. Mein Sohn ist aufgrund seiner psychischen Erkrankung in Behandlung. RI: Unterhalten Sie von Österreich aus noch Bindungen an Ihren Herkunftsstaat, insbesondere Kontakte zu dort lebenden Familienangehörigen, Verwandten, Freunden oder zu sonstigen Personen? Wenn ja, wie sieht dieser Kontakt konkret aus (telefonisch, brieflich, per E-Mail), bzw. wie regelmäßig ist dieser Kontakt? BF: Nein, wir haben keinen Kontakt. Zu den Fluchtgründen und zur Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat: Auf Ersuchen von BF1 und BF2 verlassen ihre Kinder (BF3, BF4 und BF5) während der Befragung zu ihren Fluchtgründen den Verhandlungssaal. BF2: Die Kinder sind noch zu klein, um diese Sachen zu verstehen. RI: Sie wurden bereits im Verfahren vor dem Bundesamt zu den Gründen, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben bzw. warum Sie nicht mehr in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren können (Fluchtgründe), einvernommen. Die diesbezüglichen Niederschriften liegen im Akt ein. Das Bundesamt hat Ihr Vorbringen für glaubhaft erachtet und Ihnen deswegen subsidiären Schutz zuerkannt. Warum wollen sie darüber hinaus Asyl erhalten? BF2: Wir wollen Asyl, weil wir nicht zurückkehren können. Mein Leben und das Leben meiner Ehefrau und meiner Kinder wäre in Gefahr. RI: Sie haben subsidiären Schutz bekommen, Sie müssten nicht zurückkehren? BF1: Wir können nicht zurückkehren, weil unser aller Leben in Gefahr wäre. Uns hätte man Asyl geben müssen. BF2: Es ist möglich, dass sich die Gesetze irgendwann ändern und wir mit subsidiärem Schutz nicht hier bleiben dürfen. RI an BF1: Warum wäre Ihr Leben in Gefahr? BF1: Als mein Vater eines Tages aus dem Haus gegangen ist und von den Taliban getötet wurde, hat mein Cousin väterlicherseits mich gezwungen, mit ihm eine Ehe zu schließen. Er wollte das wegen unserer Grundstücke. Mein Onkel mütterlicherseits hat uns bei der Flucht geholfen. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan bin ich davon überzeugt, dass mein Ehemann und meine Kinder und ich getötet werden. RI: Von wem? BF1: Von meinem Cousin väterlicherseits. In Afghanistan gibt es keine Gesetze, die einer Frau Schutz geben würden. Wenn ein bereits mit jemand anderem verlobtes oder verehelichtes Mädchen mit einem anderen Mann flüchtet, dann muss dieses Mädchen gesteinigt und öffentlich hingerichtet werden. Der Staat würde die betroffene Frau nicht in Schutz nehmen. RI: Aber Sie sind ja nicht mit einem anderen Mann geflüchtet? BF1: Aber mein Onkel hat meine Mutter, meine Schwester und mich in den Iran gebracht. RI: Wie heißt dieser Cousin, wie alt ist er, und wo wohnt er? BF1: Sein Name lautet XXXX , er ist viel älter als ich, er hatte bereits zwei Frauen und Kinder. Er wollte mich heiraten, weil er an unseren Grundstücken als Erbe meines Vaters interessiert war. Er ist derzeit in Afghanistan, ich weiß aber nicht genau, wo er sich aufhält.BF1: Sein Name lautet römisch 40 , er ist viel älter als ich, er hatte bereits zwei Frauen und Kinder. Er wollte mich heiraten, weil er an unseren Grundstücken als Erbe meines Vaters interessiert war. Er ist derzeit in Afghanistan, ich weiß aber nicht genau, wo er sich aufhält. RI: In welcher Provinz? BF1: In der Provinz Ghazni, im Distrikt Qarabagh. RI: Wem gehören die Grundstücke jetzt? BF1: Seit meiner Ausreise aus Afghanistan weiß ich nichts über die Grundstücke. Es kann sein, dass mein Cousin sie an sich genommen hat. RI: Und dieser Cousin muss wohl auch ein Hazara sein? BF1: Ja, er hatte Verbindungen zu den Taliban, die Taliban sind oft bei ihm zu Hause gewesen. Anmerkung: Die BF1 unterdrückt Tränen. BF1: Als er um meine Hand angehalten hat und meine Mutter seinen Antrag abgelehnt hat, hat er meine Mutter bedroht. Er hat gesagt, dass er uns alles antun kann, weil er Verbindungen zu den Taliban hat. RI: Kommt es oft vor, dass Hazara mit den Taliban zusammenarbeiten? BF1: Nein. BF2: Nein, es ist nicht üblich, früher hatte ihr Cousin Verbindungen zu den Mujaheddin und später mit den Taliban. Laut ihrer Mutter hat er sowohl mit den Taliban als auch mit der Regierung Verbindungen. Ihre Mutter und ihre Schwester leben im Iran, sie können auch nicht mehr nach Afghanistan zurückkehren, weil es zu gefährlich wäre. RI: Wann ist das alles passiert? BF1: Vor 15 Jahren sind wir aus Afghanistan in den Iran geflüchtet. In dieser Zeit sind diese Vorfälle passiert. BF2: An genaue Daten können wir uns nicht erinnern, wir haben vor ca. 15 Jahren geheiratet. RI: Das heißt, Sie haben im Iran noch im selben Jahr geheiratet? BF1: Nach ca. einem Jahr haben wir geheiratet. RI: Aber Sie haben bei der Erstbefragung gesagt, dass Sie zuerst zwei Jahre bei Ihrem Onkel gelebt haben. Ist diese Geschichte mit dem Cousin vor 15 oder vor 17 Jahren passiert? BF1: Nachdem ich mit meinem Cousin verlobt wurde, bin ich nach drei Monaten in den Iran geflüchtet. RI: Sie haben nämlich bei der Erstbefragung gesagt, dies wäre vor 15 Jahren passiert. Aber seither sind doch zwei Jahre vergangen. BF1: Die zwei Jahre in Österreich habe ich nicht dazugezählt. RI: Wie hat sich diese Verlobung mit Ihrem Cousin konkret abgespielt, erzählen Sie konkret darüber? BF1: Wir lebten in einem Haus in einem großen Hof, das Haus meines Cousins befand sich ebenfalls in diesem Hof. Nachdem meine Mutter den Antrag meines Cousins abgelehnt hat, hat er selbständig ein paar Älteste aus dem Dorf eingeladen und so die Verlobung durchgezogen. RI: Wie? BF1: Die Ältesten und mein Cousin saßen in einem Zimmer beisammen, später wurde ich ebenfalls in diesen Raum gerufen. Mein Cousin steckte mir einen Ring an, und so wurde ich zwangsmäßig mit ihm verlobt. RI: Wie hieß das Dorf? BF1: XXXX .BF1: römisch 40 . RI: Sie haben bei der Erstbefragung gesagt, Ihr Cousin heißt AHMADI MERZA. BF1: Sein Familienname lautet XXXX ist sein Vorname.BF1: Sein Familienname lautet römisch 40 ist sein Vorname. RI: Ist XXXX nicht ein Clanname?RI: Ist römisch 40 nicht ein Clanname? BF2: Nein, XXXX ist ein Beiname.BF2: Nein, römisch 40 ist ein Beiname. BF1: Es ist ein üblicher Beiname. RI: Wer hat Ihren Vater umgebracht? BF1: Mein Vater ist eines Tages in die Stadt Qarabagh gegangen, er wurde getötet, es ist nicht bekannt, ob er von den Taliban oder von jemand anderem getötet wurde. RI: Sie sagten, Ihr Vater war Beamter, wie ist das gemeint? BF1: Mein Vater hat vor dem Einmarsch der Taliban in einem staatlichen Büro in der Stadt Ghazni gearbeitet. Festgehalten wird, dass die BF1 nach Einschätzung der D eher westlich gekleidet ist (eine dunkelgraue Jeans, ein bedrucktes dunkles T-Shirt, darüber einen schwarzen kurzen, taillierten Wintermantel sowie ein schwarzes Kopftuch, nicht geschminkt). Die BF1 macht einen selbstbewussten Eindruck und beantwortet Fragen auch selbständig, wenngleich ihr Ehemann gerne oft an ihrer Stelle antworten möchte. BF1: In Österreich fühle ich mich freier, ich treffe meine Entscheidungen betreffend meine Kleidung selbst. In meiner Heimat könnte ich mich nicht so kleiden wie in Österreich. RI: Wieso kleiden Sie sich doch so, dass Sie für Nichtwissende den Eindruck einer traditionell Gekleideten erwecken? BF1: Ich möchte diesen Eindruck nicht erwecken; wenn ich mich traditionell kleiden möchte, dann hätte ich lange Röcke bzw. weite Hosen und ein weitaus größeres Kopftruch tragen müssen. So wie ich mich kleide, so fühle ich mich wohl. RI an BF1: Machen Sie sich Sorgen bezüglich Ihres ältesten Sohnes? BF1: Ich mache mir große Sorgen um ihn, ich habe bei ihm immer den Eindruck, dass er mich anlügt, obwohl ich ihn immer ausdrücklich bitte, mir die Wahrheit zu sagen. Ich möchte, dass alle meine Kinder in die Schule gehen, damit sie eine gute Zukunft haben können, aber bei meinem älteren Sohn bin ich sehr besorgt. RI: War das auch schon so im Iran? BF1: Nein, im Iran war er nicht so. Er ist in Griechenland so geworden. Wir waren lange Zeit in Griechenland und hatten kein Geld. Mein Ehemann hat Kartons und Altpapier gesammelt und es weiterverkauft. Wenn mein Sohn aus der Schule gekommen ist, hat er seinen Vater begleitet. Seitdem verhält er sich so. RI: Aber der IQ laut dem klinisch-psychologischen Befund muss doch schon vorher so bestanden haben? BF1: Im Iran ist uns das nicht aufgefallen. RI gibt RB [Rechtsberaterin] die Möglichkeit, zu den bisherigen Angaben der Parteien eine mündliche Stellungnahme abzugeben oder Fragen zu stellen, worauf sie verzichtet. RI befragt BF, ob sie noch etwas Ergänzendes vorbringen wollen. BF2: Ich ersuche, dass bei Ihrer Entscheidung die derzeitige Lage in Ghazni berücksichtigt wird, wonach jüngere und ältere Menschen entführt und getötet werden. Die Sicherheitslage in Ghazni ist derzeit sehr schlecht. RI erläutert die Rechtslage betreffend subsidiären Schutz. BF2: Wir denken dabei in erster Linie an unsere Kinder, denn erst vor kurzer Zeit wurde ein neunjähriges Kind für neun Jahre eingesperrt und anschließend geköpft. Unsere Hauptsorge gilt unseren Kindern, ich möchte nicht, dass wir eines Tages zurückkehren müssen und dass meine Kinder dasselbe Schicksal erleben. BF1: Meine Kinder und ich sind in Österreich sehr glücklich. Sie können in die Schule gehen, wenn sie manchmal einen Bericht sehen, dann sagen sie, dass sie auf keinen Fall nach Afghanistan zurückkehren wollen, weil die Taliban Leute köpfen. RI befragt BF, ob sie D gut verstanden haben, dies wird bejaht. [...]"
- Beweisaufnahme: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch: * Einsicht in die dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakten des BFA, beinhaltend die Niederschriften der Erstbefragungen am 29.12.2013 und der Einvernahmen vor dem BFA am 05.02.2015 sowie die Beschwerde vom 12.06.2015 * Einsicht in Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat der BF im erstbehördlichen Verfahren (Auszüge aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 19.11.2014, zuletzt aktualisiert am 29.09.2015) * Einvernahme der BF1 und des BF2 im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 21.12.
- Die BF haben keine Beweismittel oder sonstige Belege für ihr Vorbringen vorgelegt.
- Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen): Die nachfolgenden Feststellungen gründen sich auf die unter Punkt
- erwähnten Beweismittel. 3.
- Zur Person der BF: 3.1.
- Die BF führen die Namen XXXX (BF1), ihr Ehemann XXXX (BF2), und ihre gemeinsamen minderjährigen Söhne XXXX (BF3) und XXXX (BF4), sowie ihre Tochter XXXX (BF5), sind Staatsangehörige der Islamischen Republik Afghanistan, Angehörige der Volksgruppe der Hazara und bekennen sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache der BF ist Dari, sie sprechen aufgrund ihres Aufenthaltes im Iran auch Farsi.3.1.
- Die BF führen die Namen römisch 40 (BF1), ihr Ehemann römisch 40 (BF2), und ihre gemeinsamen minderjährigen Söhne römisch 40 (BF3) und römisch 40 (BF4), sowie ihre Tochter römisch 40 (BF5), sind Staatsangehörige der Islamischen Republik Afghanistan, Angehörige der Volksgruppe der Hazara und bekennen sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache der BF ist Dari, sie sprechen aufgrund ihres Aufenthaltes im Iran auch Farsi. Das Zulassungsverfahren hat keine Zuständigkeit eines anderen Dublinstaates für das Asylverfahren der BF ergeben. Die BF sind nach eigenen Angaben in ihrem Herkunftsstaat nicht vorbestraft. Sie waren nicht politisch aktiv und hatten auch sonst keine über das Antragsvorbringen hinausgehenden Probleme in ihrem Herkunftsstaat. 3.1.
- Zur BF1: Die BF1 hat nach ihren Angaben nach dem Tod ihres Vaters vor nunmehr 15 Jahren wegen drohender Verheiratung mit einem älteren Cousin (als dessen dritte Frau) ihren Herkunftsstaat Afghanistan verlassen und ist gemeinsam mit ihrer Mutter und ihrer Schwester in den Iran gezogen, wo sie zwei Jahre später den BF2 geheiratet hat. Aufgrund angeblich drohender Abschiebung nach Afghanistan ist sie mit ihm und ihren drei gemeinsamen minderjährigen Kindern im Jahr 2011 nach Griechenland und im Dezember 2013 weiter bis nach Österreich gereist, wo sie um Asyl angesucht haben. Die persönliche Haltung der BF1 über die grundsätzliche Stellung der Frau in Familie und Gesellschaft steht - auch unter Beachtung ihres langjährigen Aufenthaltes im Iran - im eindeutigen Widerspruch zu den in Afghanistan bislang vorherrschenden gesellschaftlich-religiösen Zwängen, denen Frauen dort mehrheitlich unterworfen sind. Die BF1 ist nunmehr von ihrer persönlichen Wertehaltung her überwiegend an dem in Europa mehrheitlich gelebten, allgemein als "westlich" bezeichneten Frauen- und Gesellschaftsbild (selbstbestimmt leben zu wollen) orientiert. 3.1.
- Zu BF3, BF4 und BF5: Die BF führen miteinander ein hinsichtlich Art. 8 EMRK relevantes Familienleben. BF3, BF4 und BF5 sind minderjährige Kinder der BF1 und leben mit ihren Eltern im gemeinsamen Haushalt. Für sie haben ihre Eltern als ihre gesetzlichen Vertreter keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht.Die BF führen miteinander ein hinsichtlich Artikel 8, EMRK relevantes Familienleben. BF3, BF4 und BF5 sind minderjährige Kinder der BF1 und leben mit ihren Eltern im gemeinsamen Haushalt. Für sie haben ihre Eltern als ihre gesetzlichen Vertreter keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht. Der Mutter von BF3, BF4 und BF5 wird mit Erkenntnis des BVwG vom heutigen Tag in Stattgebung ihrer Beschwerde gegen den in Spruchpunkt I. abweisenden Bescheid des BFA vom 02.06.2015
§ 3Abs. 1 Asyl
G der Status der Asylberechtigten zuerkannt und gleichzeitig
§ 3Abs. 5 Asyl
G festgestellt, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Mutter von BF3, BF4 und BF5 wird mit Erkenntnis des BVwG vom heutigen Tag in Stattgebung ihrer Beschwerde gegen den in Spruchpunkt römisch eins. abweisenden Bescheid des BFA vom 02.06.2015
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkannt und gleichzeitig
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG festgestellt, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Die BF1 und ihre minderjährigen Kinder sind Familienangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG, nicht jedoch ihr Ehemann (BF2), da die Ehe nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Die BF1 und ihre minderjährigen Kinder sind Familienangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG, nicht jedoch ihr Ehemann (BF2), da die Ehe nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden hat. 3.1.
- Es liegen keine Gründe vor, nach denen ein Ausschluss der BF1, BF3, BF4 und BF5 hinsichtlich der Asylgewährung zu erfolgen hätte. Solche Gründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Eine interne Flucht- bzw. Schutzalternative steht den BF nicht zur Verfügung. 3.1.
- Zum BF2: Asylrelevante Gründe des BF2 für das Verlassen seines Heimatstaates wurden von diesem nicht glaubhaft gemacht. Es konnte von ihm auch nicht glaubhaft vermittelt werden, dass er im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wäre. Eigene Fluchtgründe hat er nicht geltend gemacht und sind auch nicht von Amtswegen hervorgekommen. Mangels bestandener Ehe im Herkunftsstaat war dem BF2 auch nicht Asyl als Familienangehöriger der BF1 zuzuerkennen. 3.
- Zur Lage im Herkunftsstaat der BF: 3.2.
- Die im angefochtenen Bescheid getroffenen und in Punkt
- dieses Erkenntnisses angeführten Feststellungen zur Lage in Afghanistan decken sich mit dem Amtswissen des BVwG und werden im Folgenden diesem Erkenntnis zugrunde gelegt. 3.2.
- Das BVwG trifft folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 19.11.2014, zuletzt aktualisiert am 29.09.2015): Die allgemeine Sicherheitslage hat sich seit der Verkündung der Wahlergebnisse ein wenig stabilisiert. Für afghanische Verhältnisse kann man sogar von einer Verbesserung sprechen. Solange sich die neue Regierung aber noch nicht formiert hat und die Ministerien noch nicht neu besetzt sind, kann davon ausgegangen werden, dass radikale Gruppierungen nach wie vor durch Anschläge, speziell gegen Regierung und ISAF (International Security Assistance Force), die Lage destabilisieren wollen, um die Handlungsunfähigkeit der Regierung unter Beweis zu stellen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014). Die Motive der Gruppierungen in Afghanistan sind einerseits politisch/religiös, andererseits rein wirtschaftlich bedingt. Die Maßnahmen der neuen Regierung wurden von der Zivilbevölkerung positiv aufgenommen. Es ist daher davon auszugehen, dass Gruppierungen, die die Handlungsunfähigkeit der Regierung unter Beweis stellen wollen, diesen Winter vermehrt Aktionen setzen werden. Mit nächstem Jahr wird auch ISAF in RSM (Resolut Support Mission) umfunktioniert und auf internationaler Seite eine massive Truppenreduktion eingeleitet. Auch das kann noch einmal zu einer Verschärfung der Lage führen. Sollte die Masse der Bevölkerung nicht ausreichend informiert werden, wird von radikalen Gruppen versucht werden, die planmäßige Reduktion der Truppen als Rückzug auf Grund des massiven Drucks gegen die IC (International Coalition) zu verkaufen. Trotzdem ist die Anzahl der Anschläge im Gesamten leicht rückgängig, ihre "Qualität" hat aber zugenommen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014). Im Zeitraum 01.06.-15.08.2014 registrierte die UNO landesweit 5.456 sicherheitsrelevante Vorfälle. Dies bedeutet eine Steigerung von 10,7% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres und von 18,7% zu
- Jedoch bedeuten diese Zahlen auch einen Rückgang von 12,6% im Vergleich zu
- Die erhöhte Zahl der Vorfälle ist auf Operationen unter Führung der ANSF zurückzuführen, die sich auf die zweite Runde der Präsidentschaftswahlen konzentrierten, und auf die andauernde "Khaibar"-Offensive der Taliban, aber auch auf Versuche der Rebellen, den Wahlprozess zu stören. Während des Berichtszeitraumes machten bewaffnete Zusammenstöße 47,3% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle aus, während 29,1% auf IEDs zurückzuführen sind. Im gleichen Zeitraum wurden 36 Selbstmordattentate registriert, was, verglichen mit 32 Selbstmordattentaten im vorigen Berichtzeitraum, einen geringen Anstieg bedeutet. 2013 wurden im gleichen Zeitraum 33 Selbstmordattentate registriert. Insgesamt wurden von 01.06.-15.08.2014 211 Attentate und 30 Attentatsversuche registriert, was einen Anstieg von 7,1% gegenüber dem Vergleichszeitraum 2013 bedeutet (UN GASC 09.09.2014). Im Zeitraum 01.
- bis 31.05.2014 verzeichnete die UNO landesweit 5.864 sicherheitsrelevante Vorfälle. Diese Vorfälle beziehen sich auf die Arbeit, Mobilität und Sicherheit von zivilen Akteuren in Afghanistan, speziell jene Vorfälle, die eine Rolle in festgelegten Aktivitäten und Programmen spielen. Dies deutete eine Steigerung von 22% zum Vergleichszeitraum des Jahres 2011 an. Bewaffnete Zusammenstöße machten 45% der sicherheitsrelevanten Vorfälle aus. Die hohe Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle ist hauptsächlich der Wahlzeit zuzuschreiben, was auf die Räumungsoperationen der afghanischen Sicherheitskräfte und Versuche der Taliban, den Wahlprozess zu stören, zurückzuführen ist. Vorfälle im Süden, Südosten und Osten des Landes machten 3.917 aller Vorfälle während des Berichtszeitraumes aus. Nennenswert ist speziell der Anstieg im Osten, wo mehrere al-Qaida Zweige, wie z.B. Tehrik-e-Taliban Pakistan, Lashkar-e-Tayyiba, Lashkar-i-Jhangvi und Islamic Movement of Uzbekistan, regelmäßig Angriffe auf die afghanischen Sicherheitskräfte durchgeführt haben, parallel zu den Bemühungen der Taliban und dem bewaffneten Flügel Hezb-e Islami (UN GASC 18.06.2014). Die Sicherheitslage in Afghanistan ist weiterhin volatil. Die Vereinten Nationen (UNO) registrierten 20.093 sicherheitsrelevante Vorfälle im Jahr 2013, es ist damit nach 2011 das gewaltreichste Jahr seit dem Fall der Taliban. 70% dieser Angriffe wurden im Osten, Südosten und speziell im Süden registriert. Bewaffnete Zusammenstöße und Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung (IED) machten 75% aller Vorfälle aus. Bewaffnete Zusammenstöße sind im Vergleich zu 2012 um 51% gestiegen. Die afghanischen Sicherheitskräfte haben bewiesen, dass sie fähig sind, Gebiete gegen Angriffe durch regierungsfeindliche Elemente zu verteidigen und Territorien zurückzuerobern, wenn auch unter signifikanten Opferzahlen (UN GASC 07.03.2014). Zwischen 01.
- und 30.06.2014 registrierte die UNAMA 4.853 zivile Opfer (1.564 Tote und 3.289 Verletzte) - dies bedeutet einen Anstieg um 17% bei getöteten bzw. um 28% bei verletzten Zivilisten. Es wurde damit ein Anstieg von 24% im Vergleich zum gleichen Zeitraum des Jahres 2013 verzeichnet. Zum ersten Mal seit 2009 wurden mehr Zivilisten in Bodenkämpfen und Kreuzfeuer zwischen regierungsfeindlichen Elementen und den ANSF getötet oder verletzt als durch andere Taktiken. In den vergangenen Jahren wurde die Mehrzahl der Zivilisten durch IEDs getötet oder verletzt (UNAMA 7.2014). Konfliktbedingte Gewalt hatte in der ersten Hälfte 2014 Auswirkungen auf Frauen und Kinder. Die UNAMA verzeichnete 1.071 minderjährige Opfer (295 Kinder starben und 776 wurden verletzt). Das ist ein Anstieg von 34% im Vergleich zu den ersten sechs Monaten
- Es gab 440 weibliche Zivilopfer, davon wurden 148 Frauen getötet und 292 verletzt. Das bedeutet einen Anstieg von 24% gegenüber 2013 (UNAMA 7.2014). Laut UNAMA waren 74% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben, 9% regierungsfreundlichen Kräften (8% den ANSF und 1% internationalen militärischen Kräften), 12% aufgrund von Bodenkämpfen zwischen regierungsfeindlichen Kräften und den ANSF. UNAMA rechnete 4% der zivilen Opfer explosiven Munitionsrückständen des Krieges zu und die übrigen 1% grenzübergreifenden Bombardements von Pakistan nach Afghanistan UNAMA 7.2014). Im Gegensatz zu den ersten sechs Monaten des Jahres 2009
(599)verdoppelte sich die Zahl der von regierungsfeindlichen Elementen getöteten Zivilisten auf 1.208 im Jahr 2014, während sich die Zahl der von regierungsfreundlichen Kräften getöteten Zivilisten halbierte - von 302 auf
- Dies ist auf die Luftoperationen der internationalen militärischen Kräfte zurückzuführen (UNAMA 7.2014). Die Intensivierung von Bodenkämpfen in bevölkerungsreichen Gegenden führte zu hohen Opfern bei Frauen und Kindern. Die Zahl der minderjährigen Opfer aufgrund von Bodenkämpfen verdoppelte sich auf 520 (112 Kinder starben und 408 wurden verletzt). Dies ist im Gegensatz zu 2013 eine Steigerung von 110%. Bodenkämpfe führten zu 256 weiblichen Zivilopfern (64 Frauen starben und 192 wurden verletzt). Dies ist im Gegensatz zu 2013 eine Steigerung von 61% (UNAMA 7.2014). Provinz Kabul: Die Provinz Kabul ist die Hauptstadt von Afghanistan, und deren Provinzhauptstadt ist Kabul Stadt. Sie grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan)Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die Ringstraße verbunden. Auch ist die Stadt mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z). Die afghanischen Streitkräfte haben zwar in den meisten Teilen des Landes die Sicherheitsverantwortung übernommen. Aber im Sommer rückten die Kämpfe gefährlich nahe an Kabul heran (Die Welt 05.10.2014). Zurzeit ist die Lage nach wie vor relativ ruhig für hiesige Verhältnisse. Selbst innerhalb Kabuls gibt es verschiedene Viertel, die unterschiedliche Sicherheitslagen haben (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Die Hauptziele der Angriffe sind meist Regierungsgebäude, hochrangige Ziele und internationale Sicherheitskräfte (vgl. Die Zeit 16.09.2014; Al-Arabiya 02.10.2014; NYT 01.10.2014; Reuters 22.03.2014; Tolo 16.07.2014; UNAMA 7.2014).Die afghanischen Streitkräfte haben zwar in den meisten Teilen des Landes die Sicherheitsverantwortung übernommen. Aber im Sommer rückten die Kämpfe gefährlich nahe an Kabul heran (Die Welt 05.10.2014). Zurzeit ist die Lage nach wie vor relativ ruhig für hiesige Verhältnisse. Selbst innerhalb Kabuls gibt es verschiedene Viertel, die unterschiedliche Sicherheitslagen haben (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Die Hauptziele der Angriffe sind meist Regierungsgebäude, hochrangige Ziele und internationale Sicherheitskräfte vergleiche Die Zeit 16.09.2014; Al-Arabiya 02.10.2014; NYT 01.10.2014; Reuters 22.03.2014; Tolo 16.07.2014; UNAMA 7.2014). Der Bereich um den Flugplatz des Kabul International Airport war in der Vergangenheit gelegentlich Ziel von Angriffen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014; vgl. Stars and Stripes 17.07.2014). Auch sind Ministerien bevorzugte Ziele von Raketenbeschuss, Sprengsätzen oder Selbstmordanschlägen. Hier steht die mediale Wirkung im Vordergrund. Die Anstrengungen der Sicherheitskräfte zeigen allerdings langsam Wirkung (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).Der Bereich um den Flugplatz des Kabul International Airport war in der Vergangenheit gelegentlich Ziel von Angriffen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014; vergleiche Stars and Stripes 17.07.2014). Auch sind Ministerien bevorzugte Ziele von Raketenbeschuss, Sprengsätzen oder Selbstmordanschlägen. Hier steht die mediale Wirkung im Vordergrund. Die Anstrengungen der Sicherheitskräfte zeigen allerdings langsam Wirkung (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Kabul bleibt auch weiterhin eine Festung, die, abgesehen von einem totalen Kollaps der ANSF, sehr wahrscheinlich den Taliban standhält, denen es an finanziellen Mitteln fehlt, um die Hauptstadt einzunehmen (WP 20.10.2014). Die Angriffe werden unter anderem durch Raketenangriffe (Tolo 16.07.2014; vgl. Khaama Press 24.10.2014), Selbstmordattentate (Reuters 02.10.2014), Autobomben, VBIED (Khaama Press 09.10.2014) und unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen - IED durchgeführt (Khaama 20.09.2014; vgl. UNAMA 7.2014).Kabul bleibt auch weiterhin eine Festung, die, abgesehen von einem totalen Kollaps der ANSF, sehr wahrscheinlich den Taliban standhält, denen es an finanziellen Mitteln fehlt, um die Hauptstadt einzunehmen (WP 20.10.2014). Die Angriffe werden unter anderem durch Raketenangriffe (Tolo 16.07.2014; vergleiche Khaama Press 24.10.2014), Selbstmordattentate (Reuters 02.10.2014), Autobomben, VBIED (Khaama Press 09.10.2014) und unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen - IED durchgeführt (Khaama 20.09.2014; vergleiche UNAMA 7.2014). Laut dem Bericht der dänischen COI-Einheit haben die afghanische Nationalarmee (ANA) und die afghanische Nationalpolizei (ANP) eine relativ gute Kontrolle über Kabul. Kabul hat sich verändert, speziell im letzten Jahr hat es einen ziemlich umfangreichen Sicherheitsapparat aufgebaut. Der Sicherheitsapparat kontrolliert einen Radius von 20 km um die Stadt herum. Kabul wird dominiert von einer Präsenz nationaler und internationaler Sicherheitskräfte (Landinfo 09.01.2014). Es gibt keine offiziellen Zahlen ziviler Opfer in der Stadt Kabul. Die einzigen Zahlen werden von UN OCHA generiert. Diese geben für den Zeitraum 9.2013 bis 8.2014 an, dass in der Provinz Kabul 108 Zivilisten getötet und 275 verletzt wurde (UN OCHA 10.2014). Im Jahresvergleich 2011 und 2013 stieg die Anzahl regierungsfeindlicher Angriffe um 12%. 2013 wurden 130 Vorfälle registriert (Vertrauliche Quelle 1.2014). Herkömmliche Kriminalität ist noch immer relativ niedrig für eine Stadt dieser Größe und mit diesen wirtschaftlichen und sozialen Problemen, jedoch ist auch diese gestiegen (AAN 21.01.2014). So sind Entführungen für Lösegeld und Verschleppungen durch die Taliban in Afghanistan relativ üblich (The Guardian 15.04.2014; vgl. auch AAN 21.01.2014). Auch kriminelle Gangs zielen in der Hauptstadt auf reiche Afghanen ab, um Lösegeld zu fordern. Es ist unmöglich zu wissen, wie häufig diese Entführungen vorkommen, da die meisten nicht an die Polizei gemeldet werden (The Guardian 15.04.2014).Herkömmliche Kriminalität ist noch immer relativ niedrig für eine Stadt dieser Größe und mit diesen wirtschaftlichen und sozialen Problemen, jedoch ist auch diese gestiegen (AAN 21.01.2014). So sind Entführungen für Lösegeld und Verschleppungen durch die Taliban in Afghanistan relativ üblich (The Guardian 15.04.2014; vergleiche auch AAN 21.01.2014). Auch kriminelle Gangs zielen in der Hauptstadt auf reiche Afghanen ab, um Lösegeld zu fordern. Es ist unmöglich zu wissen, wie häufig diese Entführungen vorkommen, da die meisten nicht an die Polizei gemeldet werden (The Guardian 15.04.2014). Hazara: Die Hazara unterscheiden sich von anderen Minderheiten in Afghanistan, da diese sowohl eine ethnische als auch aufgrund ihres schiitischen Glaubens eine religiöse Minderheit darstellen. Sie können aufgrund ihrer ostasiatischen Gesichtszüge, leicht von anderen Minderheiten unterschieden werden. Ihr deutlich anderes Aussehen in Kombination mit dem Praktizieren des Schiitentums hat sie über viele Jahrhunderte zu Angriffszielen gemacht (Atlantic Community Herbst 2011). Besonders zu Zeiten der Taliban-Herrschaft wurde die Minderheit der Hazara verfolgt. Ihre Lage hat sich zwar deutlich verbessert, jedoch sind sie in der öffentlichen Verwaltung nach wie vor unterrepräsentiert. Aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (AA 04.06.2013). Die schiitische Minderheit der Hazara verbessert sich ökonomisch und politisch durch Bildung. In der Vergangenheit wurden die Hazaras von den Pashtunen verachtet, da diese dazu tendierten, die Hazara als Hausangestellte oder für andere niedere Arbeiten einzustellen. Berichten zufolge schließen viele Hazara, inklusive weiblicher Hazara, Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informationstechnologie, Medizin oder andere Bereiche ein, die in den unterschiedlichen Sektoren der afghanischen Wirtschaft besonders gut bezahlt werden (CRS 22.11.2013). Einer der zwei Vizepräsidenten von Präsident Hamid Karzai ist Karim Khalil. Er stammt der Minderheit der Hazaren ab (CRS 23.10.2013). Versorgungslage: Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden - eigentlich die "Kornkammer" - des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben zur Folge, dass ca. 1 Mio. oder 29,5% aller Kinder als akut unterernährt gelten (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 05.06.2013, Seite 18). Medizinische Versorgung: Die medizinische Versorgung ist trotz erkennbarer Verbesserungen landesweit (die Anzahl der Gesundheitseinrichtungen hat sich seit 2002 vervierfacht) aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. Dies führt dazu, dass Afghanistan weiterhin zu den Ländern mit der höchsten Mütter- und Kindersterblichkeitsrate der Welt gehört. Die Lebenserwartung der Frauen liegt bei 51, Männer werden im Schnitt 48 Jahre alt. Durch die überdurchschnittlich gute ärztliche Versorgung im French Medical Institute in Kabul können Kinder auch mit komplizierteren Krankheiten in Kabul behandelt werden. Afghanische Staatsangehörige mit guten Kontakten zum ausländischen Militär oder Botschaften können sich unter Umständen auch in Militärkrankenhäusern der ausländischen Truppen behandeln lassen. Die Militärkrankenhäuser können Zivilisten (jeglicher Staatsangehörigkeit) allerdings nur in beschränktem Maße aufnehmen, da Betten für Mitglieder der internationalen Streitkräfte vorgehalten werden müssen. Die Behandlung von psychischen Erkrankungen stellt Afghanistan nach wie vor große Herausforderungen. Die wenigen Kliniken, die es in einigen größeren Städten gibt, sind klein und überfüllt (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 04.06.2013, Seite 18). Während sich der Zugang zu Gesundheitseinrichtungen für die städtische Bevölkerung verbessert hat, hat sich dieser für die ländliche Bevölkerung sowie für Nomaden verschlechtert. Insbesondere für Personen, welche in Gebieten unter der Kontrolle regierungsfeindlicher Gruppierungen leben, sind medizinische Einrichtungen schwer zu erreichen. 10% der Kinder sterben, bevor sie das
- Lebensjahr erreichen, und die Müttersterblichkeit gehört noch immer zu den weltweit höchsten (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe Afghanistan: Update vom 30.09.2013, Seite 21). Rückkehrfragen: Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten. Rückkehrer können vor allem dann auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 31.03.2014). Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der Schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem, jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich, in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik, die sich jedoch dabei stellt, ist, dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt (Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Kabul, vom 29.05.2012). Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31.03.2014). Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend die Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und das weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus (UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, Seiten 72 bis 78). 3.2.
- Zur Situation der Frauen in Afghanistan: Die Situation der Frauen war bereits vor dem Taliban-Regime durch sehr strenge Scharia-Auslegungen und archaisch-patriarchalische Ehrenkodizes geprägt. So war die Burka auch vor der Taliban-Herrschaft bei der ländlichen weiblichen Bevölkerung ein übliches Kleidungsstück. Viele Frauen tragen sie noch immer, weil sie sich damit vor Übergriffen sicher fühlen. Während Frauenrechte in der Verfassung und teilweise im staatlichen Recht gestärkt werden konnten, liegt ihre Verwirklichung für den größten Teil der afghanischen Frauen noch in weiter Ferne. Die Lage der Frauen unterscheidet sich je nach regionalem und sozialem Hintergrund stark. In weiten Landesteilen erlaubt es die unbefriedigende Sicherheitslage den Frauen nicht, die mit Überwindung der Taliban und ihrer frauenverachtenden Vorschriften erwarteten Freiheiten wahrzunehmen. Die meisten sind sich ihrer in der Verfassung und einfachgesetzlich (Gesetz zur Eliminierung von Gewalt gegen Frauen, EVAW - law) garantierten und im Islam vorgegebenen Rechte nicht bewusst. Eine Verteidigung ihrer Rechte ist in einem Land, in dem die Justiz stark konservativ-traditionell geprägt und überwiegend von männlichen Richtern bestimmt wird und in dem kaum qualifizierte Anwältinnen oder Anwälte zur Verfügung stehen, in den seltensten Fällen möglich. Staatliche Akteure aller drei Gewalten sind häufig nicht in der Lage - oder aufgrund konservativer Wertvorstellungen nicht gewillt -, Frauenrechte zu schützen. Frauen werden weiterhin im Familien-, Erb-, Zivilverfahrens- sowie im Strafrecht benachteiligt. Dies gilt vor allem hinsichtlich des Straftatbestands "Ehebruch", wonach selbst Opfer von Vergewaltigungen bestraft werden können. Fälle, in denen Frauen wegen "Ehebruchs" von Ehemännern oder anderen Familienmitgliedern umgebracht werden (so genannte "Ehrenmorde") kommen besonders in den paschtunischen Landesteilen vor. Im August 2010 hatten Taliban in der Provinz Kunduz ein unverheiratetes Liebespaar wegen Ehebruchs öffentlich gesteinigt, was durch Präsident Karzai verurteilt wurde. Im August 2010 haben die Taliban in der Provinz Badghis eine Witwe wegen Ehebruchs gehängt, die vier Jahre nach dem Tod ihres Mannes schwanger geworden war. Am 08.12.2010 haben Taliban in der Provinz Takhar eine Frau wegen angeblichen Ehebruchs erschossen. Die AIHRC verurteilte die Tat. Ähnliche Vorfälle haben sich auch in den folgenden Jahren immer wieder ereignet. Das durchschnittliche Heiratsalter von Mädchen liegt bei 15 Jahren, obwohl ein Mindestheiratsalter von 16 Jahren gesetzlich vorgeschrieben ist. Zwangsheirat bereits im Kindesalter, "Austausch" weiblicher Familienangehöriger zur Beilegung von Stammesfehden sowie weit verbreitete häusliche Gewalt kennzeichnen die Situation der Frauen. Opfer sexueller Gewalt sind auch innerhalb der Familie stigmatisiert. Das Sexualdelikt wird in der Regel als "Entehrung" der gesamten Familie aufgefasst. Sexualverbrechen zur Anzeige zu bringen hat aufgrund des desolaten Zustands des Sicherheits- und Rechtssystems wenig Aussicht auf Erfolg. Der Versuch endet unter Umständen mit der Inhaftierung der Frau, sei es aufgrund unsachgemäßer Anwendung von Beweisvorschriften oder zum Schutz vor der eigenen Familie, die eher die Frau oder Tochter eingesperrt als ihr Ansehen beschädigt sehen will. Viele Frauen sind wegen so genannter Sexualdelikte inhaftiert, weil sie sich beispielsweise einer Zwangsheirat durch Flucht zu entziehen versuchten, vor einem gewalttätigen Ehemann flohen oder weil ihnen vorgeworfen wurde, ein uneheliches Kind geboren zu haben. Internationale Aufmerksamkeit erregte im Frühjahr 2009 die Verabschiedung des schiitischen Personenstandsgesetzes durch das afghanische Parlament. Es enthielt zahlreiche Frauen diskriminierende Bestimmungen. Nach massiven Protesten unterzeichnete Präsident Karzai am 19.07.2009 eine überarbeitete Fassung des Gesetzes, die er als Dekret in Kraft setzte. Bislang ist das Gesetz vom Parlament nicht wieder aufgenommen worden. Die Zivilgesellschaft begrüßte die in Kraft getretene Fassung des Gesetzes mehrheitlich; mehr sei in Anbetracht der politischen Kräfteverhältnisse nicht zu erreichen. Das in Kraft getretene Gesetz stellt eine deutliche Verbesserung gegenüber dem ursprünglichen Entwurf dar. Gestrichen wurden unter anderem die höchst umstrittenen Passagen, die regeln sollten, wie häufig die Eheleute einander zu Geschlechtsverkehr verpflichtet sind. Zudem wurden einige Textstellen getilgt, die die Ehe mit/unter Minderjährigen betrafen und diese damit implizit anerkannten, sowie ein Artikel abgeändert, der das Verlassen des Hauses durch die Frau an die Zustimmung des Mannes knüpfte. Zahlreiche Bestimmungen stehen weiterhin in Widerspruch zu völkerrechtlichen Verpflichtungen Afghanistans, vor allem zur Konvention zur Beseitigung aller Formen von Diskriminierung gegen Frauen (CEDAW). Zwar erhält der Ehemann in der von Präsident Karzai in Kraft gesetzten Fassung kein "Vetorecht" mehr, wenn seine Frau das Haus verlassen möchte, doch darf die Frau nun nur zu "legalen Zwecken" ausgehen, und auch dies nur "in dem Maße, wie örtliche Gewohnheit es zulässt". Problematisch sind daneben unter anderem Bestimmungen zum Vormundschaftsrecht von Vater und Großvater, zur Einschränkung des Rechts der Frau zu arbeiten, zur Polygamie, zur finanziellen Kompensation für Geschlechtsverkehr mit Minderjährigen, zur Verweigerung des Unterhalts durch den Mann bei Verweigerung "ehelicher Rechte" durch die Frau und zu Unterschieden im Erbrecht zwischen Männern und Frauen, vor allem was Immobilien betrifft. Die Situation der Frau in Afghanistan wird in der Theorie durch die Verabschiedung des "Gesetzes zur Beseitigung aller Formen von Diskriminierung gegen Frauen" (EVAW-Gesetz) verbessert, das am 19.07.2009 von Präsident Karzai unterzeichnet wurde. Das EVAW-Gesetz genießt nach seinem Schlussartikel Vorrang vor allen entgegenstehenden Normen. Es enthält zahlreiche strafbewehrte Bestimmungen und hat zum Ziel, Gewalt gegen Frauen in allen Formen zu bekämpfen und zur Schaffung eines Bewusstseins von der Würde und den Rechten der Frau beizutragen. Von einer effektiven Umsetzung des Gesetzes sind die Behörden, die es nach einer UNAMA-Studie vom Dezember 2010 zum Teil gar nicht kannten, auch heute noch weit entfernt. Traditionell sind Mädchen und Frauen in der Region Herat in ihrer Bewegungs- und Handlungsfreiheit aufgrund eines ausgeprägt traditionellen Verhaltenskodex besonders stark eingeschränkt. In dieser Region wird - mit abnehmender Tendenz - eine erhebliche Zahl von Selbstverbrennungen von Frauen verzeichnet. Überwiegend handelt es sich dabei um aus Iran zurückgekehrte Flüchtlingsfrauen, von denen angenommen wird, dass sie sich vorwiegend aus Verzweiflung wegen Kinder- und Zwangsverheiratung selbst verbrannt haben. Verlässliche Statistiken liegen nicht vor. Frauen waren unter den Taliban (1996-2001) von jeglicher Bildung ausgeschlossen. Die Alphabetisierungsrate bei Frauen liegt Schätzungen zufolge in der Größenordnung von 10%. Nach Angaben von UNICEF können nur 18% der Mädchen und Frauen im Alter zwischen 15 und 24 Jahren lesen und schreiben. Für die wenigen hochqualifizierten Afghaninnen hat sich jedoch der Zugang zu adäquaten Tätigkeiten bei der Regierung verbessert. Die Entwicklungsmöglichkeiten für Mädchen und Frauen bleiben durch die strenge Ausrichtung an Traditionen und fehlende Schulbildung weiterhin wesentlich eingeschränkt. Wiederholte Gasangriffe auf Mädchenschulen (etwa am 25.08.2010, Totja-Oberschule, Kabul - der fünfte mutmaßliche Gasangriff auf eine Mädchenschule in Kabul 2010; 2011 wurden keine derartigen Vorkommnisse bekannt) bestätigten, dass Schulbildung für Mädchen immer noch von einem Teil der Bevölkerung abgelehnt wurde. Im Juni 2008 wurde der mit Unterstützung von UNIFEM erarbeitete National Action Plan for Women of Afghanistan (NAPWA) von Regierung gebilligt. NAPWA soll helfen, die Situation der Frauen in Afghanistan zu verbessern, insbesondere ihre Diskriminierung zu beenden, die Entfaltung ihrer Fähigkeiten zu ermöglichen und ihnen volle und gleichberechtigte Beteiligung in allen Lebensbereichen (Wirtschaft, Gesundheit, Bildung) zu gewähren. Die staatlichen Institutionen sind jedoch bisher nicht fähig, die Vorgaben des NAPWA wirksam durchzusetzen. Oft liegt dies auch an den weiterhin bestehenden, den Forderungen des NAPWA entgegenstehenden kulturell verankerten Traditionen. Weibliche Genitalverstümmelung ist in Afghanistan nicht üblich. (Deutsches Auswärtiges Amt, "Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan", zuletzt vom 02.03.2015, S. 14ff; vgl. Bundesasylamt, "Bericht zur Fact Finding Mission-Afghanistan", vom Dezember 2010; 27.07.2010; Human Rights Watch, "We Have the Promises of the World - Women's Rights in Afghanistan", Dezember 2009; U.K. Home Office, Border Agency, "Country of Origin Information Report: Afghanistan", 05.11.2010; U.S., Department of State, "Country Reports on Human(Deutsches Auswärtiges Amt, "Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan", zuletzt vom 02.03.2015, S. 14ff; vergleiche Bundesasylamt, "Bericht zur Fact Finding Mission-Afghanistan", vom Dezember 2010; 27.07.2010; Human Rights Watch, "We Have the Promises of the World - Women's Rights in Afghanistan", Dezember 2009; U.K. Home Office, Border Agency, "Country of Origin Information Report: Afghanistan", 05.11.2010; U.S., Department of State, "Country Reports on Human Rights Practices: Afghanistan", 08.04.2011) Frauen mit bestimmten Profilen: Frauen sind besonders gefährdet, Opfer von Misshandlungen zu werden, wenn ihr Verhalten als nicht mit den von der Gesellschaft, der Tradition und sogar vom Rechtssystem auferlegten Geschlechterrollen vereinbar angesehen wird. Afghanische Frauen, die einen weniger konservativen Lebensstil angenommen haben, beispielsweise solche, die aus dem Exil im Iran oder in Europa zurückgekehrt sind, werden nach wie vor als soziale und religiöse Normen überschreitend wahrgenommen. Als Folge können sie Opfer von häuslicher Gewalt oder anderer Formen der Bestrafung werden, die von der Isolation und Stigmatisierung bis hin zu Ehrenmorden auf Grund der über die Familie, die Gemeinschaft oder den Stamm gebrachte "Schande" reichen. Tatsächliche oder vermeintliche Überschreitungen der sozialen Verhaltensnormen umfassen nicht nur das Verhalten im familiären oder gemeinschaftlichen Kontext, sondern auch die sexuelle Orientierung, das Verfolgen einer beruflichen Laufbahn und auch bloße Unstimmigkeiten über die Art des Auslebens des Familienlebens. Alleinstehende Frauen oder Frauen ohne männlichen Schutz (mahram) sind weiterhin in Bezug auf eine normale soziale Lebensführung eingeschränkt. Betroffen sind geschiedene, unverheiratete, jedoch nicht jungfräuliche Frauen und Frauen, deren Verlobung gelöst wurde. Außer wenn sie heiraten, was angesichts des gesellschaftlichen Stigmas sehr schwierig ist, sind soziale Unterdrückung und Diskriminierung üblich. Alleinlebenden Frauen ohne männliche Unterstützung und Schutz fehlt es infolge der sozialen Einschränkungen, einschließlich der Einschränkungen der Bewegungsfreiheit, grundsätzlich an Mitteln zum Überleben. Dies spiegelt sich im Fall der wenigen Frauen wieder, die ein Frauenhaus aufsuchen konnten. Da es für sie keine Möglichkeit gibt, unabhängig zu leben, sehen sie sich mit einer jahrelangen haftähnlichen Situation im Frauenhaus konfrontiert und entscheiden sich deswegen vielfach für die Rückkehr in die durch Missbrauch geprägte familiäre Situation. Ergebnisse dieser "Versöhnungen" werden nicht weiter beobachtet und Misshandlungen oder Ehrenmorde, die nach der Rückkehr begangen werden, bleiben oft unbestraft. Zwangs- und Kinderheirat werden in Afghanistan nach wie vor weit verbreitet praktiziert und können in unterschiedlichen Formen in Erscheinung treten. Auch ist der Zugang zu Bildung für Mädchen stark eingeschränkt. Darüber hinaus werden Frauenrechtsaktivisten bedroht und eingeschüchtert, insbesondere wenn sie ihre Stimme zu Frauenrechten, der Rolle des Islam oder das Verhalten von Befehlshabern erheben. Angesichts der weit verbreiteten gesellschaftlichen Diskriminierung und der geschlechtsspezifischen Gewalt können afghanische Frauen und Mädchen - insbesondere in den vom bewaffneten Konflikt betroffenen oder sich unter der faktischen Kontrolle der bewaffneten regierungsfeindlichen Gruppen befindlichen Gebieten - je nach ihrem individuellen Profil und ihren persönlichen Umständen einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein. Das Abweichen von den konventionellen Rollen oder die Überschreitung der gesellschaftlichen und religiösen Normen kann dazu führen, dass Frauen und Mädchen Gewalt, Schikanierungen und Diskriminierungen ausgesetzt sind. Frauen mit bestimmten Profilen können einer Verfolgungsgefahr auf Grund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe ausgesetzt sein, beispielsweise Opfer von häuslicher oder anderen Formen schwerwiegender Gewalt, alleinstehende Frauen oder weibliche Familienvorstände, Frauen mit erkennbaren gesellschaftlichen oder beruflichen Rollen wie Journalistinnen, Menschenrechtsaktivistinnen und in der Gemeindearbeit tätige Frauen. Wenn das Abweichen von den traditionellen Rollen als Widerspruch zu den traditionellen Machtstrukturen angesehen wird, kann sich die Verfolgungsgefahr auch auf die Religion oder politische Überzeugung beziehen. Darüber hinaus können Maßnahmen, die die Fähigkeit, den Lebensunterhalt zu verdienen, so stark einschränken, dass das Überleben bedroht ist, oder starke Einschränkungen des Zugangs zur Bildung oder zu Gesundheitsdiensten eine Verfolgung darstellen. (UNHCR, "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender" vom 10.11.2009; vgl. UNHCR, "Eligibility Guidelines for Assessing the international protection needs of Asylum-Seekers from Afghanistan", 17.12.2010; Human Rights Watch, "We Have the Promises of the World - Women's Rights in Afghanistan", Dezember 2009)(UNHCR, "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender" vom 10.11.2009; vergleiche UNHCR, "Eligibility Guidelines for Assessing the international protection needs of Asylum-Seekers from Afghanistan", 17.12.2010; Human Rights Watch, "We Have the Promises of the World - Women's Rights in Afghanistan", Dezember 2009) Laut einer "Analyse der Staatendokumentation", Übersetzung des Beitrages "Women in Afghanistan" (erschienen in Taucher; Vogl; Webinger, Hgb., 3.2014, "Afghanistan 2014 and beyond", Wien, BMI) sowie laut Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (vom 19.11.2014, zuletzt aktualisiert am 29.09.2015) hat sich die Situation inzwischen nicht wesentlich geändert.
- Beweiswürdigung: Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde: Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des BFA und des BVwG. 4.
- Zur Person der BF und zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates: 4.1.
- Die Feststellungen zur Identität der BF ergeben sich aus den Angaben der BF1 und des BF2 vor dem BFA, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft, insbesondere zu ihrer Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den Lebensumständen der BF, stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben der BF im Verfahren vor dem BFA, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG sowie auf die Kenntnis und Verwendung der Sprachen Dari und Farsi und die Kenntnis der geografischen Gegebenheiten Afghanistans bzw. des Iran. Die Identität der BF steht mit für das Verfahren ausreichender Sicherheit fest. 4.1.
- Die Ausführungen zur Ausreise und zur Reiseroute der BF aus Afghanistan bzw. dem Iran und Weiterreise über Griechenland bis nach Österreich stützen sich auf deren eigene Angaben sowie auf einen EURODAC-Treffer betreffend die BF1 in Griechenland. Eine nähere Überprüfung dieser Angaben erübrigt sich, da sie für das Fluchtvorbringen nicht weiter relevant waren. 4.1.
- Die Feststellungen zu den Gründen der BF für das Verlassen ihres Heimatstaates stützen sich auf die von der BF1 und vom BF2 vor dem BFA, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG getroffenen Aussagen, zumal sie zu den angegebenen, die BF1 damals betreffenden Geschehnissen vor 15 Jahren keinerlei Belege vorgelegt haben. Der Ermittlungspflicht des BFA steht eine Mitwirkungspflicht des Antragstellers gegenüber. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat in ständiger Judikatur erkannt, dass es für die Glaubhaftmachung der Angaben erforderlich ist, dass der Antragsteller die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert, und dass diese Gründe objektivierbar sind, wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt. Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen und für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 11.11.1991, 91/12/0143, VwGH 13.04.1988, 86/01/0268). Der Antragsteller hat daher das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (u.a. VwGH 26.06.2997, 95/18/1291, VwGH 17.07.1997, 97/18/0336, VwGH 05.04.1995, 93/180289). Die Mitwirkungspflicht bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann. Der BF2 hat lediglich auf das Vorbringen seiner Ehefrau rekurriert (wie auch für die BF3, BF4 und BF5 keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht wurden), dieses aber nur aus zweiter Hand - von der BF1 bzw. deren Mutter - erfahren, die bei ihren diesbezüglichen Angaben im Verfahren vage, oberflächlich und wenig detailreich blieb, sodass - auch im Hinblick auf die mangelnde zeitliche Relevanz sowie die teils nicht hinreichend plausiblen Angaben etwa betreffend den nunmehrigen Besitz der Grundstücke der BF1 - damit ein konkretes, die BF individuell und aktuell bedrohendes Geschehen nicht glaubhaft gemacht werden konnte. Bezüglich der BF1 war dieses Vorbringen aber doch geeignet, ihre Einstellung gegenüber gesellschaftlichen Zwängen in Afghanistan aufzuzeigen und ihr Vorbringen, sie wolle ein selbstbestimmtes Leben führen und dies wäre ihr in ihrem Herkunftsstaat nicht möglich, zu unterstützen. Wie in den Länderfeststellungen ausgeführt (siehe oben Punkt 3.), werden afghanische Frauen, die einen weniger konservativen Lebensstil angenommen haben, beispielsweise solche, die aus dem Exil im Iran oder in Europa zurückgekehrt sind, nach wie vor als soziale und religiöse Normen überschreitend wahrgenommen. Das Vorbringen der BF1 zu ihrer Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr nach Afghanistan war in ganzheitlicher Würdigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, insbesondere auch im Hinblick auf die vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen, insgesamt als glaubhaft zu beurteilen. Sie hat im Wesentlichen übereinstimmend, plausibel und schlüssig dargelegt, dass sie in Afghanistan kein ausreichend freibestimmtes Leben führen und in der Öffentlichkeit ohne Erfüllung bestimmter Bekleidungsvorschriften nicht verkehren dürfe. Die nach außen hin auch erkennbare persönliche Wertehaltung der BF1 steht zu der in der afghanischen Gesellschaft vorherrschenden konservativ-restriktiven Wertehaltung hinsichtlich der Rolle und Stellung von Frauen im eindeutigen Widerspruch. Die persönliche und nach außen offen dargelegte Wertehaltung der BF1 an ein würdiges Leben als Frau steht zu der in Afghanistan weiterhin vorherrschenden Situation für Frauen im völligen Gegensatz. Auch das äußere Erscheinungsbild und das Verhalten der BF1 in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG war ein dahingehendes Indiz. In einer Gesamtschau der Angaben der BF im gesamten Verlauf des Verfahrens und aus den dargelegten Erwägungen erscheint das Vorbringen der BF1 zu ihrer Furcht vor Verfolgung in Afghanistan insgesamt als glaubhaft. Es ist daher davon auszugehen, dass der BF1 im Fall der Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus asylrelevanten Gründen drohen würde und die staatlichen Einrichtungen Afghanistans nicht in der Lage sein würden, ihr vor dieser Verfolgung im ausreichenden Maß Schutz zu bieten. Für die BF3, BF4 und BF5 wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht. Der BF2 konnte keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen und hat eigene Fluchtgründe nicht geltend gemacht. Ihm wurde jedoch auf Grund der aktuellen Lage in Afghanistan und seiner individuellen Situation bereits der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. 4.
- Zur Lage im Herkunftsstaat der BF: Die diesem Erkenntnis zugrundegelegten Länderfeststellungen (siehe oben Punkt 3.2.) gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen Berichte älteren Datums zugrundegelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem BVwG von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation fallrelevant nicht wesentlich geändert haben. Dass sich seit der Erlassung der bekämpften Bescheide des BFA in Afghanistan allgemein und für den gegenständlichen Fall relevant eine entscheidende Lageveränderung ergeben hätte, kann in diesem Fall verneint werden. Die Lage in Afghanistan stellt sich diesbezüglich im Wesentlichen unverändert dar, wie sich das erkennende Gericht durch ständige Beachtung der aktuellen Quellenlage (u.a. durch Einschau in aktuelle Berichte) versichert hat. Die BF haben diese Feststellungen nicht bestritten.
- Rechtliche Beurteilung: 5.
- Anzuwendendes Recht: Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden. Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im AsylG enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des AsylG in der geltenden Fassung samt jenen Normen, auf welche das AsylG verweist, anzuwenden.
§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.).
§ 58Abs 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl I. Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 87 aus 2012, in der geltenden Fassung, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.
§ 7Abs.
1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG. § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind. Übergangsbestimmung:
§ 75Abs. 17 Asyl
G sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom BFA zu Ende zu führen.
Paragraph 75, Absatz 17, AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom BFA zu Ende zu führen.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 28Abs. 3 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 15Asyl
G hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Paragraph 15, AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
§ 18Asyl
G hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Paragraph 18, AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Familienverfahren:
§ 34Abs. 1 Z 3 Asyl
G gilt der Antrag eines Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat
§ 34Abs. 4 Asyl
G Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG gilt der Antrag eines Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat
Paragraph 34, Absatz 4, AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese
§ 16Abs.
3 BFA-VG auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich.Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese
Paragraph 16, Absatz 3, BFA-VG auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich.
§ 2Abs. 1 Z 22 Asyl
G ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat. 5.
- Rechtlich folgt daraus: Zu Spruchteil A): 5.2.
- Die gegenständliche, zulässige und rechtzeitige Beschwerde wurde am 22.06.2015 beim BFA eingebracht und ist nach Vorlage am 25.06.2015 beim BVwG eingegangen. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter. Bezüglich BF1 und ihren minderjährigen Kindern BF3, BF4 und BF5 liegt ein Familienverfahren
§ 34Asyl
G vor.Bezüglich BF1 und ihren minderjährigen Kindern BF3, BF4 und BF5 liegt ein Familienverfahren
Paragraph 34, AsylG vor. Das Verfahren bezüglich des BF2, der mangels bereits im Herkunftsstaat bestandener Ehe mit der BF1 kein Familienangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist, wurde aus Zweckmäßigkeitsgründen mit jenen der anderen BF verbunden, und ergehen mit heutigem Tag an die fünf BF fünf Erkenntnisse mit jeweils verschiedenem Spruch, aber gleichlautender Begründung, in dem die Verfahrensführung unter einem dargestellt ist.Das Verfahren bezüglich des BF2, der mangels bereits im Herkunftsstaat bestandener Ehe mit der BF1 kein Familienangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist, wurde aus Zweckmäßigkeitsgründen mit jenen der anderen BF verbunden, und ergehen mit heutigem Tag an die fünf BF fünf Erkenntnisse mit jeweils verschiedenem Spruch, aber gleichlautender Begründung, in dem die Verfahrensführung unter einem dargestellt ist. 5.2.
- Das BVwG stellt weiters fest, dass das Verwaltungsverfahren in wesentlichen Punkten rechtmäßig durchgeführt wurde, wenngleich aufgefallen ist, dass in den Bescheiden betreffend BF3, BF4 und BF5 der maßgeblich relevante § 34 AsylG (Familienverfahren) nicht angeführt wurde. Zudem kommt das erkennende Gericht bezüglich der BF1, BF3, BF4 und BF5 bezüglich der beantragten Gewährung von Asyl zu einem anderem Ergebnis als das BFA, wenngleich es sich der Beurteilung, die BF hätten ihr Vorbringen (im erstbehördlichen Verfahren) glaubhaft gemacht, nicht anzuschließen vermag.5.2.
- Das BVwG stellt weiters fest, dass das Verwaltungsverfahren in wesentlichen Punkten rechtmäßig durchgeführt wurde, wenngleich aufgefallen ist, dass in den Bescheiden betreffend BF3, BF4 und BF5 der maßgeblich relevante Paragraph 34, AsylG (Familienverfahren) nicht angeführt wurde. Zudem kommt das erkennende Gericht bezüglich der BF1, BF3, BF4 und BF5 bezüglich der beantragten Gewährung von Asyl zu einem anderem Ergebnis als das BFA, wenngleich es sich der Beurteilung, die BF hätten ihr Vorbringen (im erstbehördlichen Verfahren) glaubhaft gemacht, nicht anzuschließen vermag. Den BF wurde insbesondere durch die Erstbefragung und die Einvernahme - jeweils unter Zuhilfenahme geeigneter Dolmetscher - ausreichend rechtliches Gehör gewährt. Die belangte Behörde befragte die BF (BF1 und BF2) in den Befragungen bzw. Einvernahmen insbesondere zu der von ihnen behaupteten Gefahrensituation in Afghanistan und legte ihrer Entscheidung umfangreiche Berichte unbedenklicher Stellen über die Situation in Afghanistan zu Grunde. Die BF haben keine konkreten Hinweise gegeben, die weitergehende Ermittlungen notwendig gemacht hätten. 5.2.
- Zur Beschwerde: Das Vorbringen in der Beschwerde war angesichts des Umstandes, dass es im Wesentlichen nur eine kurz zusammengefasste Wiederholung des Vorbringens der BF im erstbehördlichen Verfahren sowie kurze Rechtsausführungen dazu enthielt, wenig geeignet, das bisherige Vorbringen der BF zu unterstützen, wenngleich im Inhalt erstmals eine Zugehörigkeit der BF1 zur sozialen Gruppe der afghanischen Frauen, die selbstbestimmt leben wollen, vorgebracht wurde. Im Ergebnis war der Beschwerde der BF1 - in Übereinstimmung mit der maßgeblichen Judikatur der Höchstgerichte des öffentlichen Rechts sowie in Ableitung von ihr auch ihren minderjährigen Kindern; nicht jedoch dem BF2 (mangels Familienverfahrens wegen nicht aufrecht bestandener Ehe im Herkunftsstaat) - Erfolg beschieden. 5.2.
- Zu Spruchpunkt I der gegenständlich angefochtenen Bescheide (§ 3 AsylG):5.2.
- Zu Spruchpunkt römisch eins der gegenständlich angefochtenen Bescheide (Paragraph 3, AsylG):
§ 3Asyl
G ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in der Folge GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes; Neufassung) verweist.
Paragraph 3, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in der Folge GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes; Neufassung) verweist.
§ 3Abs. 3 Asyl
G ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.
Paragraph 3, Absatz 3, AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG) gesetzt hat. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/011; VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; VwGH 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/011; VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; VwGH 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; VwGH 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; VwGH 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, 94/18/0263; VwGH 01.02.1995, 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird vergleiche VwGH 01.06.1994, 94/18/0263; VwGH 01.02.1995, 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256). Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, 98/01/0370; VwGH 22.10.2002, 2000/01/0322). Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, 98/01/0503 und 98/01/0648).Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, 98/01/0503 und 98/01/0648). Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände im Sinne des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, 98/20/0399; VwGH 03.05.2000, 99/01/0359).Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände im Sinne des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, 98/20/0399; VwGH 03.05.2000, 99/01/0359). Innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative: Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. z.B. VwGH 24.03.1999, 98/01/0352 mwN; VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; VwGH 15.03.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, VwGH 29.03.2001, 2000/20/0539).Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl vergleiche z.B. VwGH 24.03.1999, 98/01/0352 mwN; VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; VwGH 15.03.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, VwGH 29.03.2001, 2000/20/0539). 5.2.4.1. Asylgewährung an die BF1: Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht der BF1, in ihrem Herkunftsstaat Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, begründet ist: Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Die BF1 hat glaubhaft dargelegt, dass sie auf Grund ihrer nach außen hin erkennbaren persönlichen Wertehaltung (etwa durch ihre angegebene Weigerung, einen Cousin zu heiraten und durch ihre Ehe mit ihrem jetzigen Ehemann sowie durch den von ihr persönlich vermittelten Eindruck in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG) im Fall der Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ausgesetzt sein würde. Das von der persönlichen Wertehaltung der BF1 überwiegend getragene (und als westlich bezeichnete) Frauen- und Gesellschaftsbild - selbstbestimmt leben zu wollen - steht im völligen Gegensatz zu der in Afghanistan immer noch vorherrschenden und durch bizarre gesellschaftliche und politisch-religiöse Zwänge gekennzeichneten Lebensweise. Im Fall ihrer Rückkehr nach Afghanistan wäre die BF1 als alleinstehende Frau ohne ausreichenden familiären Rückhalt - insbesondere mangels ausreichenden Schutzes durch männliche Familienmitglieder (ihr Ehegatte hat Afghanistan ebenfalls verlassen) - mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit wieder massiven Einschränkungen und Diskriminierungen ausgesetzt. Den getroffenen Feststellungen zufolge ist dieses Risiko sowohl als generelle, die afghanischen Frauen betreffende Gefährdung zu sehen (Risiko, Opfer einer Vergewaltigung oder eines sonstigen Übergriffs bzw. Verbrechens zu werden) als auch als spezifische Gefährdung, bei non-konformem Verhalten (das heißt bei Verstößen gegen gesellschaftliche Normen wie beispielsweise Bekleidungsvorschriften) einer "Bestrafung" ausgesetzt zu sein. Aus beiden Aspekten resultierend wäre die BF1 im Fall ihrer Rückkehr nach Afghanistan mit einer Situation konfrontiert, in der sie in der Ausübung grundlegender Menschenrechte beeinträchtigt wäre. Diese Situation ist auch durch die Aufnahme einer Bestimmung in der Verfassung von Afghanistan über die Gleichheit von Mann und Frau vor dem Gesetz nicht beseitigt, da die praktische Handhabung dieser Vorschrift noch nicht abzusehen ist und überdies im Verfassungsdokument an anderer Stelle vorgesehen ist, dass kein Gesetz gegen den Glauben und die Vorschriften des Islam verstoßen dürfe, was als Rechtfertigung traditionell gesellschaftlicher Vorstellungen über die Rolle der Frau herangezogen werden könnte. Im Jahr 2009 wurde das Gesetz zur Eliminierung von Gewalt gegen Frauen (EVAW - law) durch Präsidialdekret verabschiedet. Es ist das erste Gesetz in Afghanistan, das Gewalt gegen Frauen kriminalisiert. Verboten werden etwa Kinderheirat, Zwangsheirat, Menschenhandel für diese Zwecke, erzwungene Selbstverbrennung, Vergewaltigung und 16 weitere Gewalthandlungen. Der politische Wille, das Gesetz umzusetzen, und demzufolge seine tatsächliche Anwendung, ist jedoch begrenzt. Teile der Öffentlichkeit und religiöse Kreise erachten das Gesetz als unislamisch, es fehlt ihm an sozialer Legitimität, und es wurde nie vom afghanischen Parlament abgesegnet (wenngleich dies keinen unüblichen Vorgang darstellt). De facto existiert Gewalt gegen Frauen weiterhin in verschiedenen Formen, die auch vielfach dokumentiert sind. Zwar stellen diese Umstände bzw. diese zu erwartenden Diskriminierungen nicht notwendigerweise Eingriffe von staatlicher und damit von "offizieller" Seite dar, zumal sie von der gegenwärtigen afghanischen Regierung nicht angeordnet sind. Da das Asylrecht als Ausgleich für fehlenden staatlichen Schutz konzipiert ist (VwGH 13.11.2001, 2000/01/0098), kommt es aber nicht darauf an, ob die Verfolgungsgefahr vom Staat bzw. von Trägern der Staatsgewalt oder von Privatpersonen (zB. von Teilen der lokalen Bevölkerung) ausgeht, sondern vielmehr darauf, ob im Hinblick auf eine bestehende Verfolgungsgefahr ausreichender Schutz besteht (vgl. dazu VwGH 16.04.2002, 99/20/0483; VwGH 14.10.1998, 98/01/0262). Nach der Rechtsprechung des VwGH ist zur Feststellung, ob ein solcher ausreichender Schutz vorliegt - wie ganz allgemein bei der Prüfung des Vorliegens von wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung - ein "Wahrscheinlichkeitskalkül" heranzuziehen (zB VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).Zwar stellen diese Umstände bzw. diese zu erwartenden