GVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid
Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
G ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie
G den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung (in Spruchpunkt III.)
G in Verbindung mit § 9 BFA-VG mit einer Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G wurde ihm nicht erteilt. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan
FPG zulässig sei.
1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.1.4. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 07.08.2015 den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 29.06.2014
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und verband diese Entscheidung (in Spruchpunkt römisch drei.)
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG mit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraphen 57, oder 55 AsylG wurde ihm nicht erteilt. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan
Paragraph 46, FPG zulässig sei.
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen des BF sei unglaubwürdig. Er habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht. Im Falle der Rückkehr drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen und es komme daher auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G nicht in Betracht. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des BF nach Afghanistan. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus § 55 FPG, da besondere Umstände, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen und es komme daher auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG nicht in Betracht. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des BF nach Afghanistan. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus Paragraph 55, FPG, da besondere Umstände, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien. Zum Fluchtvorbringen wurde Folgendes ausgeführt (Auszug aus dem Bescheid, Schreibfehler im Original): "Sie gaben an, dass Sie mit Ihrer Familie in den Iran gingen als Sie noch ein Kleinkind, etwa 2-einhalb Jahre alt, waren. Anfang 2013 seien Sie vom Iran nach Afghanistan zurückgekehrt. Sie hätten das Haus Ihrer Familie, welches Ihre Familie Ihrem Onkel zur Verfügung stellte, als sie in den Iran gingen, von Ihrem Onkel zurückgefordert. Dabei seien Sie mit Ihrem Onkel in Streit geraten, er wollte Ihnen das Haus nicht wieder zurückgeben und hätte Sie mit dem Tod bedroht. Außerdem hätten Sie noch ein zweites Haus in Kabul besessen, das Sie verkauften, um dann mit dem Erlös des Hausverkaufs Ende 2013 aus Afghanistan zu flüchten, da Sie Angst vor Ihrem Onkel und Ihren Cousins hatten. Dazu ist festzuhalten, dass Sie von Anfang bis Ende 2013 in Afghanistan aufhältig waren. Wenn Ihre Angst vor Ihrem Onkel und Ihren Cousins so groß war, dass Sie aus Afghanistan flüchten mussten, stellt sich die Frage warum Sie sich fast ein Jahr lang in Afghanistan aufgehalten haben und nicht sogleich nachdem Sie bedroht wurden das Land verließen. Offensichtlich konnten Sie dieses eine Jahr problemlos in Afghanistan leben, ohne von Ihrem Onkel oder Cousins gefunden zu werden bzw. von diesen etwas befürchten zu müssen, sofern es diese Bedrohung seitens Ihres Onkels/Cousins überhaupt gegeben hat. Hierzu ist anzumerken, dass Sie bei Ihrer Erstbefragung bei der Fremdenpolizei Wien zu Ihrem Fluchtgrund nichts von dieser Geschichte erwähnten, sondern nur schilderten, dass Sie und Ihre Familie damals (Sie seien 2-einhalb Jahre alt gewesen) wegen des Talibankrieges Afghanistan verließen und in den Iran gingen. Sie seien im Jahr 2013 für kurze Zeit wieder zurück nach Afghanistan gegangen, hätten das Land aber Ende 2013 verlassen, da Sie dort für sich keine Zukunft sahen, keine Ausbildung erhalten würden und für Sie keine Möglichkeit bestünde Geld zu verdienen. Sie hätten Afghanistan eben wegen finanzieller Probleme und der unruhigen Lage wieder verlassen. Sie könnten weder im Iran noch in Afghanistan bleiben, da Sie dort keine Zukunft hätten. Hinsichtlich Ihres Fluchtgrundes kann Ihnen keine Glaubwürdigkeit geschenkt werden, da Ihre beiden Vorbringen so sehr divergieren, dass sich dabei kein gemeinsamer Kerninhalt erkennen lässt. Wären Sie tatsächlich einer Bedrohung, welcher Art auch immer, in Afghanistan ausgesetzt gewesen, so hätten Sie das auf jeden Fall schon bei Ihrer Erstbefragung genau und ausführlich zu Protokoll gegeben, da eine Bedrohungs- oder Verfolgungssituation den ausschlaggebenden Grund für das Verlassen seines Herkunftslandes darstellt und man als Hilfesuchender nicht einfach vergisst, es zu erwähnen. So gesehen ist es offensichtlich, dass Sie Ihr Herkunftsland Afghanistan nur wegen finanzieller Probleme bzw. wegen der wirtschaftlichen Situation verlassen haben, wie Sie das bei Ihrer Erstbefragung deutlich vorbrachten und erst in weiterer Folge, bei Ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt, eine neue Fluchtgeschichte konstruierten. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt gaben Sie an, dass Sie im Jahr 2006 mit Ihrer Familie Afghanistan verlassen hätten und bis Anfang 2013 im Iran gelebt hätten. Das heißt, dass Sie im Alter von 14 Jahren Afghanistan verlassen haben müssten. Gleichzeitig bei der Befragung gaben Sie aber an, dass Sie im Alter von 2-einhalb Jahren mit Ihrer Familie in den Iran gingen. Da Sie Ihren Angaben
7 Jahre lang die Schule besuchten, kann davon ausgegangen werden, dass es sich hierbei nicht einfach nur um einen Irrtum handeln kann sondern Ihre Schilderungen nicht der Wahrheit entsprechen. Da Ihr gesamtes Vorbringen unglaubwürdig ist, geht die ho Behörde auch davon aus, dass Ihre Angehörigen nicht im Iran aufhältig sind, sondern nach wie vor in Afghanistan leben und sie im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan mit der Unterstützung Ihrer Familie rechnen könnten. Hierzu sei nochmals hervorzuheben, dass unabhängig ob die von Ihnen gemachten Angaben glaubwürdig oder unglaubwürdig sind fest steht, dass die Begründung Ihres Antrages - die Bedrohung durch einen Dritten (Onkel und Cousins) - schon grundsätzlich keine Deckung in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) findet. Im Zuge der Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen sind bei der Prüfung von asylrelevanten Gründen keine derartigen Tatbestände zutage getreten, die unter jene der GFK zu subsummieren gewesen wären. Es ergibt sich daher aus all Ihren Darstellungen, dass Sie weder direkt noch indirekt angeführt haben, auf welchen Konventionsgrund Sie sich beziehen. Deshalb ist der von Ihnen angegebene Grund, unabhängig von dessen Wahrheitsgehalt, für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung nach den Bestimmungen der UNO-Flüchtlingskonvention von 1951 kein solcher, der Österreich unter die Verpflichtungen
dieser Konvention stellt. Ihr Antrag basiert nicht auf einer Furcht vor Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Mitgliedschaft bei einer besonderen sozialen Gruppe oder politischen Meinung. [...] Aus den Feststellungen ergibt sich, dass Sie vor der Einreise nach Österreich, Ihren Angaben
, den Lebensmittelpunkt im Iran hatten. Was Ihre Staatsangehörigkeit und behauptete Herkunftsregion betrifft, so bestehen keine ausreichenden Hinweise, welche den Schluss zuließen, dass Sie nicht Angehöriger des behaupteten Herkunftsstaats wären, nicht aus der von Ihnen behaupteten Herkunftsregion stammen. Mangels ausreichender gegenteiliger Anhaltspunkte war Ihrem dahingehenden Aussagen zu folgen. Was auch die Konsistenz der vorgebrachten Sachverhalte betrifft, so ergibt aufgrund der im Verfahren hervorgekommenen Würdigung Ihrer Aussagen, dass Sie in Ihrem Herkunftsstaat keinerlei für diesen Antrag relevante Gefahren befürchten müssen und auch subjektiv keinen nachvollziehbaren Grund dazu haben, solche zu befürchten. Sie konnten auch nicht plausibel und widerspruchsfrei nachvollziehbar machen, dass Sie im Falle einer alternativen Aufenthaltnahme im Land von Ihren Bedrohern (Onkel und Cousins) gefunden werden können. [...] Sie waren vor der Einreise nach Österreich bereits in mehreren anderen Ländern vor Verfolgung sicher und hätten bereits dort Aufenthalt, ggf. auf Basis eines Asylrechtes beantragen können. Da Sie das nicht machten, ist davon auszugehen, dass Sie nicht tatsächlich verfolgt sind oder Probleme im Herkunftsstaat gehabt hätten. Wäre dies der Fall gewesen, ist davon auszugehen, dass Sie jede sich ergebende Möglichkeit genutzt hätten, einen Asylantrag für sich sofort zu stellen bzw. eine Aufenthaltsmöglichkeit sofort genutzt hätten, sobald Sie in Sicherheit waren. Nachvollziehbare Gründe zu einer Weiterreise konnten nicht konstatiert werden und Ihren dahingehenden Bedenken konnte nicht Rechnung getragen werden. Des Weiteren weist die Tatsache, dass Sie den Weg der illegalen Einreise wählten, darauf hin, dass Sie mehr daran interessiert waren, eine Einreise in ein Land Ihrer Wahl sicherzustellen, als einen Zufluchtsort zu suchen. Deshalb wird die Auffassung vertreten, dass im Widerspruch zu Ihrem Verhalten ein echter Flüchtling sich in einem dem eigenen Land nächstgelegenen sicheren Staat niederlassen und dort Asyl beantragen würde, selbst wenn es nicht dort wäre, wo sich jemand endgültig niederlässt. Die Tatsache, dass Sie es verabsäumt haben, irgendwo sonst Asyl zu beantragen, verringert deshalb die Glaubwürdigkeit Ihres Antrages. Somit ist auch aufgrund des erweckten Eindruckes davon auszugehen, dass es Ihnen bei der Asylantragstellung nur dabei geht, sich gezielt in Österreich unter Umgehung der Aufenthaltsbestimmungen niederzulassen. Sie haben einen immensen Betrag (USD 13.000,-) für die Ausreisekosten und den Schlepper beigebracht und wäre Ihnen daher auch eine Existenzgründung anderswo im Herkunftsstaat, selbst wenn Sie dort niemanden kennen würden, als alleinstehenden, arbeitsfähigen und gesunden Mann durchaus möglich gewesen und auch im Falle einer Rückreise sind Sie künftig somit effektiv in einer individuellen Lage, von einer solchen alternativen Aufenthaltnahme Gebrauch zu machen. Zufolge der Ländererkenntnisse ist davon auszugehen, dass Sie zumindest durch Gelegenheitsarbeit ein derartiges Fortkommen erreichen können, dass Ihre Existenzsicherung an einem anderen Ort im Herkunftsstaat möglich ist. Sie sind auch effektiv in einer individuellen Lage, von einer innerstaatlichen Fluchtalternative Gebrauch zu machen. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesamtes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich weder eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund noch ein sonstiges Abschiebungshindernis aufgrund der Ausführungen dieses Bescheides gegeben: Sie konnten in Ihrem Vorbringen keine glaubhaften Sachverhalte anführen, die die Annahme rechtfertigen würden, dass Sie in Ihrem Herkunftsstaat einer Verfolgung (im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention) oder unmenschlichen Behandlung im Falle einer Rückkehr ausgesetzt seien bzw. sein werden." Subsidiärer Schutz wurde ihm nicht zuerkannt, da keine individuellen Umstände vorlägen, die dafür sprächen, dass der BF im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in eine derart extreme Notlage gelange, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 2 oder 3 EMRK darstellen könnte.Subsidiärer Schutz wurde ihm nicht zuerkannt, da keine individuellen Umstände vorlägen, die dafür sprächen, dass der BF im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in eine derart extreme Notlage gelange, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 2, oder 3 EMRK darstellen könnte. Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) wurde dem BF mit Verfahrensanordnung
2 AVG die ARGE - Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe
1 BFA-VG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) wurde dem BF mit Verfahrensanordnung
Paragraph 63, Absatz 2, AVG die ARGE - Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt. 1.
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung, geregelt (§ 1 leg. cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der geltenden Fassung, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 28 VwGVG lautet:Paragraph 28, VwGVG lautet:
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
5 sind dann, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt, die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Paragraph 28, Absatz 5, sind dann, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt, die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. § 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der geltenden Fassung, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.
1 Z 1 des BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG. § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
G hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Paragraph 15, AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
G hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Paragraph 18, AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. 2.
GVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, sofern die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.2.2.2.
Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, sofern die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Zur Anwendung der Vorgängerbestimmung des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat - an dessen Stelle als Rechtsmittelinstanz in Asylsachen mit 01.07.2008 der AsylGH und mit 01.01.2014 das BVwG getreten ist - hat der Verwaltungsgerichtshof (in der Folge VwGH) mit Erkenntnis vom 21.11.2002, 2002/20/0315, ausgeführt:Zur Anwendung der Vorgängerbestimmung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat - an dessen Stelle als Rechtsmittelinstanz in Asylsachen mit 01.07.2008 der AsylGH und mit 01.01.2014 das BVwG getreten ist - hat der Verwaltungsgerichtshof (in der Folge VwGH) mit Erkenntnis vom 21.11.2002, 2002/20/0315, ausgeführt: "Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist
G und Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (unter anderem) § 66 AVG anzuwenden. Nach § 66 Abs. 1 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist,
4 AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden (vgl. dazu unter dem besonderen Gesichtspunkt der Auslegung der Entscheidungsbefugnis der belangten Behörde im abgekürzten Berufungsverfahren nach § 32 AsylG die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 23.07.1998, 98/20/0175, Slg. Nr. 14.945/A, die mehrfach vergleichend auf § 66 Abs. 2 AVG Bezug nehmen; zu diesem Erkenntnis siehe auch Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f.).""Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist
Paragraph 23, AsylG und Artikel römisch zwei, Absatz 2, Ziffer 43 a, EGVG (unter anderem) Paragraph 66, AVG anzuwenden. Nach Paragraph 66, Absatz eins, AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in Paragraph 66, Absatz 2, AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist,
Paragraph 66, Absatz 4, AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden vergleiche dazu unter dem besonderen Gesichtspunkt der Auslegung der Entscheidungsbefugnis der belangten Behörde im abgekürzten Berufungsverfahren nach Paragraph 32, AsylG die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 23.07.1998, 98/20/0175, Slg. Nr. 14.945/A, die mehrfach vergleichend auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG Bezug nehmen; zu diesem Erkenntnis siehe auch Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f.)." Mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, hat der VwGH einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluss eines Verwaltungsgerichts aufgehoben, weil das Verwaltungsgericht in der Sache selbst hätte entscheiden müssen. In der Begründung dieser Entscheidung führte der VwGH unter anderem aus, dass die Aufhebung eines Bescheides durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht kommt, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies werde jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen werde insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen ließen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hätte, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. 2.2.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
In der rechtlichen Beurteilung (Punkt 2.) wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des VwGH ausgeführt, dass im erstbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.