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{'item': 'W191 2112943-1'}

Obsah (20)§ 28Art. 133§ 3§ 8§ 10§ 52§§ 57§ 46§ 55§ 63§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 7§ 15§ 18§ 23§ 66§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum04.01.2016 GeschäftszahlW191 2112943-1 SpruchW191 2112943-1/7E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald Rosenauer als Einzelri

§ 28Abs. 3 2. Satz Vw

GVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid

Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

  1. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1.
  2. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am 27.06.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).1.
  3. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am 27.06.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG). Eine EURODAC-Abfrage ergab eine erkennungsdienstliche Behandlung des BF am 23.05.2014 in Moria (Griechenland). 1.
  4. In seiner Erstbefragung am 29.06.2014 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Wien, Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug, gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari im Wesentlichen Folgendes an: Er heiße XXXX und sei glaublich im Jahre XXXX in Kabul (Afghanistan) geboren. Seine Eltern, drei Brüder und zwei Schwestern würden sich im Iran aufhalten.Er heiße römisch 40 und sei glaublich im Jahre römisch 40 in Kabul (Afghanistan) geboren. Seine Eltern, drei Brüder und zwei Schwestern würden sich im Iran aufhalten. Im Iran hätte sich der BF von seinem
  5. bis
  6. Lebensjahr und danach von seinem
  7. Lebensjahr bis vor ca. acht Monaten aufgehalten. Nunmehr wäre er schlepperunterstützt von Kabul über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich gelangt. Vor ca. zehn Jahren wäre der BF gemeinsam mit seiner Familie in den Iran übersiedelt. Nunmehr wäre er vor ca. zwei Monaten schlepperunterstützt über die Türkei nach Griechenland gereist. Von dort wäre er über Mazedonien, Serbien und weitere Länder nach Österreich gelangt. Als Fluchtgrund gab er an, dass er Afghanistan aufgrund des Talibankrieges gemeinsam mit seiner Familie als Kleinkind verlassen hätte. Sie hätten, mit einer Unterbrechung, über Jahre hinweg im Iran gelebt. Vor acht Monaten wäre er kurz wieder in seine Heimat zurückgekehrt und dann von dort Richtung Europa aufgebrochen. Er hätte weder im Iran noch in Afghanistan bleiben können, da er dort für sich keine Zukunft sehe. Er erhalte weder eine Ausbildung, noch bestehe eine Möglichkeit, Geld zu verdienen. Auch habe er in Afghanistan niemanden, der für ihn sorgen würde. Das seien seine Asylgründe, ansonsten habe er im Falle einer Rückkehr nichts zu befürchten. 1.
  8. Bei seiner Einvernahme am 05.06.2015 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA), Regionaldirektion Burgenland, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari, gab der BF im Wesentlichen an, dass er Anfang 2013 nach Afghanistan gegangen wäre, davor habe er sieben Jahre illegal im Iran gelebt. Ende 2013 sei er dann endgültig aus Afghanistan ausgereist. Gelebt hätte er während seines Aufenthaltes in Afghanistan in Kabul, XXXX, XXXX bei der Familie seines verstorbenen Onkels.1.
  9. Bei seiner Einvernahme am 05.06.2015 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA), Regionaldirektion Burgenland, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari, gab der BF im Wesentlichen an, dass er Anfang 2013 nach Afghanistan gegangen wäre, davor habe er sieben Jahre illegal im Iran gelebt. Ende 2013 sei er dann endgültig aus Afghanistan ausgereist. Gelebt hätte er während seines Aufenthaltes in Afghanistan in Kabul, römisch 40 , römisch 40 bei der Familie seines verstorbenen Onkels. Zu seinem Fluchtgrund brachte der BF vor, dass seine Familie in Kabul ein Eigentumshaus gehabt hätte, welches sie aufgrund ihrer Ausreise in den Iran einem seiner Onkel zur Verfügung gestellt hätte, damit dieser dort wohnen könne. Anfang 2013 wäre der BF vom Iran nach Afghanistan zurückgekehrt und hätte das Haus wiederhaben wollen. Der Onkel und die Cousins hätten sich jedoch geweigert, ihm das Haus zu geben. Es wäre zu einem Streit gekommen, und der BF wäre mit dem Tod bedroht worden. Da er in Kabul ein zweites Haus besessen hätte, hätte der BF dieses verkauft und mit dem Erlös seine Flucht finanziert. Auf Nachfrage, ob er sich an die Polizei gewandt hätte, gab der BF an, dass er bei dieser gewesen sei, aber sein Onkel sei selber Beamter, und man hätte dem BF nicht geholfen. Auch in anderen Teilen Afghanistans bzw. woanders in Kabul hätte der BF nicht leben können, da ihn der Onkel unter Druck gesetzt und mit dem Tode bedroht hätte. Eine Urkunde, dass dem BF das Haus gehöre, gäbe es nicht. Hätte er das Haus nicht zurückgefordert, wäre es vielleicht möglich gewesen, in Kabul friedlich zu leben. Er hätte sich aber nicht in einem anderen Stadtteil Kabuls ansiedeln können, da er bedroht worden wäre. Auch wenn er dem Onkel gesagt hätte, er solle das Haus behalten und ihn dafür in Ruhe lassen, hätte er vor ihm Angst gehabt. Ansonsten fürchte er niemanden in Afghanistan. In den Iran könne er nicht zurückkehren, da sein Aufenthalt dort illegal gewesen wäre. Er sei sich sicher, erwischt und nach Afghanistan abgeschoben zu werden. 1.
  10. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 07.08.2015 den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 29.06.2014

§ 3Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl

G ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie

§ 8Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl

G den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung (in Spruchpunkt III.)

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G in Verbindung mit § 9 BFA-VG mit einer Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§§ 57oder 55 Asyl

G wurde ihm nicht erteilt. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan

§ 46

FPG zulässig sei.

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.1.4. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 07.08.2015 den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 29.06.2014

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und verband diese Entscheidung (in Spruchpunkt römisch drei.)

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG mit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraphen 57, oder 55 AsylG wurde ihm nicht erteilt. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan

Paragraph 46, FPG zulässig sei.

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen des BF sei unglaubwürdig. Er habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht. Im Falle der Rückkehr drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen und es komme daher auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G nicht in Betracht. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des BF nach Afghanistan. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus § 55 FPG, da besondere Umstände, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen und es komme daher auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG nicht in Betracht. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des BF nach Afghanistan. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus Paragraph 55, FPG, da besondere Umstände, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien. Zum Fluchtvorbringen wurde Folgendes ausgeführt (Auszug aus dem Bescheid, Schreibfehler im Original): "Sie gaben an, dass Sie mit Ihrer Familie in den Iran gingen als Sie noch ein Kleinkind, etwa 2-einhalb Jahre alt, waren. Anfang 2013 seien Sie vom Iran nach Afghanistan zurückgekehrt. Sie hätten das Haus Ihrer Familie, welches Ihre Familie Ihrem Onkel zur Verfügung stellte, als sie in den Iran gingen, von Ihrem Onkel zurückgefordert. Dabei seien Sie mit Ihrem Onkel in Streit geraten, er wollte Ihnen das Haus nicht wieder zurückgeben und hätte Sie mit dem Tod bedroht. Außerdem hätten Sie noch ein zweites Haus in Kabul besessen, das Sie verkauften, um dann mit dem Erlös des Hausverkaufs Ende 2013 aus Afghanistan zu flüchten, da Sie Angst vor Ihrem Onkel und Ihren Cousins hatten. Dazu ist festzuhalten, dass Sie von Anfang bis Ende 2013 in Afghanistan aufhältig waren. Wenn Ihre Angst vor Ihrem Onkel und Ihren Cousins so groß war, dass Sie aus Afghanistan flüchten mussten, stellt sich die Frage warum Sie sich fast ein Jahr lang in Afghanistan aufgehalten haben und nicht sogleich nachdem Sie bedroht wurden das Land verließen. Offensichtlich konnten Sie dieses eine Jahr problemlos in Afghanistan leben, ohne von Ihrem Onkel oder Cousins gefunden zu werden bzw. von diesen etwas befürchten zu müssen, sofern es diese Bedrohung seitens Ihres Onkels/Cousins überhaupt gegeben hat. Hierzu ist anzumerken, dass Sie bei Ihrer Erstbefragung bei der Fremdenpolizei Wien zu Ihrem Fluchtgrund nichts von dieser Geschichte erwähnten, sondern nur schilderten, dass Sie und Ihre Familie damals (Sie seien 2-einhalb Jahre alt gewesen) wegen des Talibankrieges Afghanistan verließen und in den Iran gingen. Sie seien im Jahr 2013 für kurze Zeit wieder zurück nach Afghanistan gegangen, hätten das Land aber Ende 2013 verlassen, da Sie dort für sich keine Zukunft sahen, keine Ausbildung erhalten würden und für Sie keine Möglichkeit bestünde Geld zu verdienen. Sie hätten Afghanistan eben wegen finanzieller Probleme und der unruhigen Lage wieder verlassen. Sie könnten weder im Iran noch in Afghanistan bleiben, da Sie dort keine Zukunft hätten. Hinsichtlich Ihres Fluchtgrundes kann Ihnen keine Glaubwürdigkeit geschenkt werden, da Ihre beiden Vorbringen so sehr divergieren, dass sich dabei kein gemeinsamer Kerninhalt erkennen lässt. Wären Sie tatsächlich einer Bedrohung, welcher Art auch immer, in Afghanistan ausgesetzt gewesen, so hätten Sie das auf jeden Fall schon bei Ihrer Erstbefragung genau und ausführlich zu Protokoll gegeben, da eine Bedrohungs- oder Verfolgungssituation den ausschlaggebenden Grund für das Verlassen seines Herkunftslandes darstellt und man als Hilfesuchender nicht einfach vergisst, es zu erwähnen. So gesehen ist es offensichtlich, dass Sie Ihr Herkunftsland Afghanistan nur wegen finanzieller Probleme bzw. wegen der wirtschaftlichen Situation verlassen haben, wie Sie das bei Ihrer Erstbefragung deutlich vorbrachten und erst in weiterer Folge, bei Ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt, eine neue Fluchtgeschichte konstruierten. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt gaben Sie an, dass Sie im Jahr 2006 mit Ihrer Familie Afghanistan verlassen hätten und bis Anfang 2013 im Iran gelebt hätten. Das heißt, dass Sie im Alter von 14 Jahren Afghanistan verlassen haben müssten. Gleichzeitig bei der Befragung gaben Sie aber an, dass Sie im Alter von 2-einhalb Jahren mit Ihrer Familie in den Iran gingen. Da Sie Ihren Angaben

7 Jahre lang die Schule besuchten, kann davon ausgegangen werden, dass es sich hierbei nicht einfach nur um einen Irrtum handeln kann sondern Ihre Schilderungen nicht der Wahrheit entsprechen. Da Ihr gesamtes Vorbringen unglaubwürdig ist, geht die ho Behörde auch davon aus, dass Ihre Angehörigen nicht im Iran aufhältig sind, sondern nach wie vor in Afghanistan leben und sie im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan mit der Unterstützung Ihrer Familie rechnen könnten. Hierzu sei nochmals hervorzuheben, dass unabhängig ob die von Ihnen gemachten Angaben glaubwürdig oder unglaubwürdig sind fest steht, dass die Begründung Ihres Antrages - die Bedrohung durch einen Dritten (Onkel und Cousins) - schon grundsätzlich keine Deckung in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) findet. Im Zuge der Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen sind bei der Prüfung von asylrelevanten Gründen keine derartigen Tatbestände zutage getreten, die unter jene der GFK zu subsummieren gewesen wären. Es ergibt sich daher aus all Ihren Darstellungen, dass Sie weder direkt noch indirekt angeführt haben, auf welchen Konventionsgrund Sie sich beziehen. Deshalb ist der von Ihnen angegebene Grund, unabhängig von dessen Wahrheitsgehalt, für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung nach den Bestimmungen der UNO-Flüchtlingskonvention von 1951 kein solcher, der Österreich unter die Verpflichtungen

dieser Konvention stellt. Ihr Antrag basiert nicht auf einer Furcht vor Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Mitgliedschaft bei einer besonderen sozialen Gruppe oder politischen Meinung. [...] Aus den Feststellungen ergibt sich, dass Sie vor der Einreise nach Österreich, Ihren Angaben

, den Lebensmittelpunkt im Iran hatten. Was Ihre Staatsangehörigkeit und behauptete Herkunftsregion betrifft, so bestehen keine ausreichenden Hinweise, welche den Schluss zuließen, dass Sie nicht Angehöriger des behaupteten Herkunftsstaats wären, nicht aus der von Ihnen behaupteten Herkunftsregion stammen. Mangels ausreichender gegenteiliger Anhaltspunkte war Ihrem dahingehenden Aussagen zu folgen. Was auch die Konsistenz der vorgebrachten Sachverhalte betrifft, so ergibt aufgrund der im Verfahren hervorgekommenen Würdigung Ihrer Aussagen, dass Sie in Ihrem Herkunftsstaat keinerlei für diesen Antrag relevante Gefahren befürchten müssen und auch subjektiv keinen nachvollziehbaren Grund dazu haben, solche zu befürchten. Sie konnten auch nicht plausibel und widerspruchsfrei nachvollziehbar machen, dass Sie im Falle einer alternativen Aufenthaltnahme im Land von Ihren Bedrohern (Onkel und Cousins) gefunden werden können. [...] Sie waren vor der Einreise nach Österreich bereits in mehreren anderen Ländern vor Verfolgung sicher und hätten bereits dort Aufenthalt, ggf. auf Basis eines Asylrechtes beantragen können. Da Sie das nicht machten, ist davon auszugehen, dass Sie nicht tatsächlich verfolgt sind oder Probleme im Herkunftsstaat gehabt hätten. Wäre dies der Fall gewesen, ist davon auszugehen, dass Sie jede sich ergebende Möglichkeit genutzt hätten, einen Asylantrag für sich sofort zu stellen bzw. eine Aufenthaltsmöglichkeit sofort genutzt hätten, sobald Sie in Sicherheit waren. Nachvollziehbare Gründe zu einer Weiterreise konnten nicht konstatiert werden und Ihren dahingehenden Bedenken konnte nicht Rechnung getragen werden. Des Weiteren weist die Tatsache, dass Sie den Weg der illegalen Einreise wählten, darauf hin, dass Sie mehr daran interessiert waren, eine Einreise in ein Land Ihrer Wahl sicherzustellen, als einen Zufluchtsort zu suchen. Deshalb wird die Auffassung vertreten, dass im Widerspruch zu Ihrem Verhalten ein echter Flüchtling sich in einem dem eigenen Land nächstgelegenen sicheren Staat niederlassen und dort Asyl beantragen würde, selbst wenn es nicht dort wäre, wo sich jemand endgültig niederlässt. Die Tatsache, dass Sie es verabsäumt haben, irgendwo sonst Asyl zu beantragen, verringert deshalb die Glaubwürdigkeit Ihres Antrages. Somit ist auch aufgrund des erweckten Eindruckes davon auszugehen, dass es Ihnen bei der Asylantragstellung nur dabei geht, sich gezielt in Österreich unter Umgehung der Aufenthaltsbestimmungen niederzulassen. Sie haben einen immensen Betrag (USD 13.000,-) für die Ausreisekosten und den Schlepper beigebracht und wäre Ihnen daher auch eine Existenzgründung anderswo im Herkunftsstaat, selbst wenn Sie dort niemanden kennen würden, als alleinstehenden, arbeitsfähigen und gesunden Mann durchaus möglich gewesen und auch im Falle einer Rückreise sind Sie künftig somit effektiv in einer individuellen Lage, von einer solchen alternativen Aufenthaltnahme Gebrauch zu machen. Zufolge der Ländererkenntnisse ist davon auszugehen, dass Sie zumindest durch Gelegenheitsarbeit ein derartiges Fortkommen erreichen können, dass Ihre Existenzsicherung an einem anderen Ort im Herkunftsstaat möglich ist. Sie sind auch effektiv in einer individuellen Lage, von einer innerstaatlichen Fluchtalternative Gebrauch zu machen. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesamtes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich weder eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund noch ein sonstiges Abschiebungshindernis aufgrund der Ausführungen dieses Bescheides gegeben: Sie konnten in Ihrem Vorbringen keine glaubhaften Sachverhalte anführen, die die Annahme rechtfertigen würden, dass Sie in Ihrem Herkunftsstaat einer Verfolgung (im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention) oder unmenschlichen Behandlung im Falle einer Rückkehr ausgesetzt seien bzw. sein werden." Subsidiärer Schutz wurde ihm nicht zuerkannt, da keine individuellen Umstände vorlägen, die dafür sprächen, dass der BF im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in eine derart extreme Notlage gelange, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 2 oder 3 EMRK darstellen könnte.Subsidiärer Schutz wurde ihm nicht zuerkannt, da keine individuellen Umstände vorlägen, die dafür sprächen, dass der BF im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in eine derart extreme Notlage gelange, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 2, oder 3 EMRK darstellen könnte. Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) wurde dem BF mit Verfahrensanordnung

§ 63Abs.

2 AVG die ARGE - Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe

§ 52Abs.

1 BFA-VG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) wurde dem BF mit Verfahrensanordnung

Paragraph 63, Absatz 2, AVG die ARGE - Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt. 1.

  1. Gegen diesen Bescheid richtet sich das durch die gewillkürte Vertreterin des BF mit Schreiben vom 20.08.2015 fristgerecht eingebrachte Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem der Bescheid vollinhaltlich angefochten wurde. Der BF beantragte, das BVwG wolle * den Bescheid beheben und ihm Asyl gewähren, in eventu * ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen, in eventu * den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit beheben und an das BFA zurückverweisen, sowie * feststellen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei und die Voraussetzungen von Aufenthaltsberechtigungen (plus) vorlägen, * eine mündliche Verhandlung durchführen, sowie * dem BF einen Verfahrenshelfer zuweisen. In der Beschwerdebegründung kritisierte der BF die Ermittlungstätigkeit der Erstbehörde, führte verschiedene Berichte zur aktuellen Sicherheitslage in Afghanistan an und tätigte weitwendige Rechtsausführungen. Darüber hinaus legte der BF eine afghanische Anzeigenbestätigung sowie diverse Dokumente betreffend seine Integrationsbemühungen in Österreich vor. 1.
  2. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 04.05.2015 beim BVwG ein.
  3. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung: 2.
  4. Anzuwendendes Recht: Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung, geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der geltenden Fassung, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 28 VwGVG lautet:Paragraph 28, VwGVG lautet:

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 28Abs.

5 sind dann, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt, die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Paragraph 28, Absatz 5, sind dann, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt, die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. § 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der geltenden Fassung, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.

§ 7Abs.

1 Z 1 des BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG. § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

§ 15Asyl

G hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Paragraph 15, AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

§ 18Asyl

G hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

Paragraph 18, AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. 2.

  1. Rechtlich folgt daraus: 2.2.
  2. Die gegenständliche Beschwerde wurde am 20.08.2015 beim BFA eingebracht und ist nach Vorlage am 24.08.2015 beim BVwG eingegangen. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter. Zu Spruchteil A): 2.2.2.

§ 28Abs. 3 2. Satz Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, sofern die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.2.2.2.

Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, sofern die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Zur Anwendung der Vorgängerbestimmung des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat - an dessen Stelle als Rechtsmittelinstanz in Asylsachen mit 01.07.2008 der AsylGH und mit 01.01.2014 das BVwG getreten ist - hat der Verwaltungsgerichtshof (in der Folge VwGH) mit Erkenntnis vom 21.11.2002, 2002/20/0315, ausgeführt:Zur Anwendung der Vorgängerbestimmung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat - an dessen Stelle als Rechtsmittelinstanz in Asylsachen mit 01.07.2008 der AsylGH und mit 01.01.2014 das BVwG getreten ist - hat der Verwaltungsgerichtshof (in der Folge VwGH) mit Erkenntnis vom 21.11.2002, 2002/20/0315, ausgeführt: "Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist

§ 23Asyl

G und Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (unter anderem) § 66 AVG anzuwenden. Nach § 66 Abs. 1 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist,

§ 66Abs.

4 AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden (vgl. dazu unter dem besonderen Gesichtspunkt der Auslegung der Entscheidungsbefugnis der belangten Behörde im abgekürzten Berufungsverfahren nach § 32 AsylG die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 23.07.1998, 98/20/0175, Slg. Nr. 14.945/A, die mehrfach vergleichend auf § 66 Abs. 2 AVG Bezug nehmen; zu diesem Erkenntnis siehe auch Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f.).""Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist

Paragraph 23, AsylG und Artikel römisch zwei, Absatz 2, Ziffer 43 a, EGVG (unter anderem) Paragraph 66, AVG anzuwenden. Nach Paragraph 66, Absatz eins, AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in Paragraph 66, Absatz 2, AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist,

Paragraph 66, Absatz 4, AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden vergleiche dazu unter dem besonderen Gesichtspunkt der Auslegung der Entscheidungsbefugnis der belangten Behörde im abgekürzten Berufungsverfahren nach Paragraph 32, AsylG die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 23.07.1998, 98/20/0175, Slg. Nr. 14.945/A, die mehrfach vergleichend auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG Bezug nehmen; zu diesem Erkenntnis siehe auch Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f.)." Mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, hat der VwGH einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluss eines Verwaltungsgerichts aufgehoben, weil das Verwaltungsgericht in der Sache selbst hätte entscheiden müssen. In der Begründung dieser Entscheidung führte der VwGH unter anderem aus, dass die Aufhebung eines Bescheides durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht kommt, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies werde jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen werde insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen ließen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hätte, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. 2.2.

  1. Im vorliegenden Fall war es die Aufgabe der belangten Behörde zu klären, ob der BF zum einen eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnte, und zum anderen, ob darüber hinaus menschen- bzw. asylrechtliche Gründe einer Rücküberstellung bzw. Ausweisung in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen würden und ihm der Status als subsidiär Schutzberechtigter zu gewähren wäre. 2.2.3.
  2. Mag auch die belangte Behörde bezüglich der Frage der asylrelevanten Verfolgung (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides) zutreffenderweise ausgeführt haben, dass der BF sein Fluchtvorbringen nur vage und teilweise unplausibel geschildert hat, so ist aber doch festzustellen, dass das vom BFA durchgeführte Ermittlungsverfahren relevante Mängel aufweist.2.2.3.
  3. Mag auch die belangte Behörde bezüglich der Frage der asylrelevanten Verfolgung (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides) zutreffenderweise ausgeführt haben, dass der BF sein Fluchtvorbringen nur vage und teilweise unplausibel geschildert hat, so ist aber doch festzustellen, dass das vom BFA durchgeführte Ermittlungsverfahren relevante Mängel aufweist. Zwar wurde dem BF im Zuge seines Asylverfahrens in der Einvernahme am 05.06.2015 Gelegenheit gegeben, mittels freier Erzählung seine Fluchtgeschichte zu schildern, allerdings verabsäumte es das BFA, den Sachverhalt ausreichend detailliert und genau zu erörtern bzw. auf erkennbare Unplausibilitäten einzugehen. Die Erstbehörde hat den maßgeblichen Sachverhalt nur ansatzweise ermittelt, wobei sich das Vorgehen des BFA in der kurzen Einvernahme auf die Stellung von wenigen Fragen beschränkte, die nicht ausreichten, ein umfassendes Bild der konkreten Ereignisse und der dem BF möglicherweise widerfahrenen Widrigkeiten darzustellen. So blieben mehrere wichtige Punkte des Vorbringens unerörtert, beispielsweise welche konkreten Vorfälle mit dem Onkel und den Cousins zu welchen Zeitpunkten und an welchen Orten stattgefunden hätten. Vernachlässigt wird von der Erstbehörde auch das Vorbringen des BF, sein Onkel sei ein Beamter und somit Mitglied der staatlichen Behörden. Auch hier hätte es von Seiten des BFA einer genaueren Abklärung der Umstände - so gab der BF an, dass ihm die Polizei aufgrund der Stellung seines Onkels nicht geholfen hätte - bedurft, zumal das BFA im Bescheid die Meinung vertrat, dass das Vorbringen des BF bezüglich der Verfolgung durch den Onkel grundsätzlich nicht als (staatliche) Verfolgung im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK zu werten sei. Ebenfalls wäre es Aufgabe der Erstbehörde gewesen, den BF während der Einvernahme damit zu konfrontieren, dass er die Fluchtgründe bezüglich des Onkels und seiner Cousins nicht bereits bei der Erstbefragung erwähnt hatte, zumal davon ausgegangen werden muss, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung - auch wenn diese vor allem der Feststellung der Identität und der Reiseroute dient - auf Nachfrage wesentliche Punkte seines Fluchtvorbringens kurz anführen kann und eine danach stattfindende Befragung nicht in maßgeblichen Bereichen von diesen Angaben abweicht.So blieben mehrere wichtige Punkte des Vorbringens unerörtert, beispielsweise welche konkreten Vorfälle mit dem Onkel und den Cousins zu welchen Zeitpunkten und an welchen Orten stattgefunden hätten. Vernachlässigt wird von der Erstbehörde auch das Vorbringen des BF, sein Onkel sei ein Beamter und somit Mitglied der staatlichen Behörden. Auch hier hätte es von Seiten des BFA einer genaueren Abklärung der Umstände - so gab der BF an, dass ihm die Polizei aufgrund der Stellung seines Onkels nicht geholfen hätte - bedurft, zumal das BFA im Bescheid die Meinung vertrat, dass das Vorbringen des BF bezüglich der Verfolgung durch den Onkel grundsätzlich nicht als (staatliche) Verfolgung im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK zu werten sei. Ebenfalls wäre es Aufgabe der Erstbehörde gewesen, den BF während der Einvernahme damit zu konfrontieren, dass er die Fluchtgründe bezüglich des Onkels und seiner Cousins nicht bereits bei der Erstbefragung erwähnt hatte, zumal davon ausgegangen werden muss, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung - auch wenn diese vor allem der Feststellung der Identität und der Reiseroute dient - auf Nachfrage wesentliche Punkte seines Fluchtvorbringens kurz anführen kann und eine danach stattfindende Befragung nicht in maßgeblichen Bereichen von diesen Angaben abweicht. Zusammengefasst ist somit festzustellen, dass es aufgrund der mangelnden Ermittlungstätigkeit des BFA - ungeachtet des Umstandes, dass die Erzählungen des BF möglicherweise keinen asylrelevanten Kern aufweisen - zu keiner ausreichenden Auseinandersetzung mit der Frage der persönlichen Glaubwürdigkeit des BF gekommen ist. Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass manche Ausführungen des BFA in der Beweiswürdigung nur wenig nachvollziehbar erscheinen. So führte die Erstbehörde beispielsweise aus, dass der BF vor der Einreise nach Österreich bereits in mehreren anderen Ländern vor Verfolgung sicher gewesen wäre und mehr daran interessiert gewesen sei, eine Einreise in ein Land seiner Wahl sicherzustellen als einen Zufluchtsort zu suchen, allerdings lassen diese Umstände keine relevanten Rückschlüsse auf den Wahrheitsgehalt der Fluchtgeschichte an sich zu. Weiters ging die Erstbehörde davon aus, dass es dem BF aufgrund seiner persönlichen Situation möglich gewesen wäre, sich in einem anderen Teil Afghanistans niederzulassen und somit eine innerstaatliche Fluchtalternative in Anspruch zu nehmen. Allerdings unterlässt es das BFA in diesem Fall, auf die Sicherheitslage in den Provinzen, die regional sehr verschieden ist, einzugehen bzw. den Umstand, dass laut den vorliegenden Länderfeststellungen eine Existenzgründung ohne familiären Anschluss selbst in Großstädten auch für junge Männer nur unter größten Schwierigkeiten möglich wäre, in ihre Überlegungen einfließen zu lassen. 2.2.3.
  4. Bezüglich der Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) ist nach der anzuwendenden Rechtslage und der dazu ergangenen Judikatur (sowohl des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte als auch der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, des Asylgerichtshofes, des BVwG und der - zwar nicht immer einheitlichen, aber in der Linie jedenfalls übereinstimmenden - Judikatur der entsprechenden deutschen Gerichte) zusätzlich zu objektiven Kriterien (Lage im Land) das Vorliegen von subjektiven bzw. individuellen Kriterien (Situation des Antragstellers) für die Erlangung des Status als subsidiär Schutzberechtigter zu prüfen.2.2.3.
  5. Bezüglich der Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides) ist nach der anzuwendenden Rechtslage und der dazu ergangenen Judikatur (sowohl des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte als auch der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, des Asylgerichtshofes, des BVwG und der - zwar nicht immer einheitlichen, aber in der Linie jedenfalls übereinstimmenden - Judikatur der entsprechenden deutschen Gerichte) zusätzlich zu objektiven Kriterien (Lage im Land) das Vorliegen von subjektiven bzw. individuellen Kriterien (Situation des Antragstellers) für die Erlangung des Status als subsidiär Schutzberechtigter zu prüfen. Bezüglich des BF war daher neben seinen persönlichen Umständen in Prüfung seiner Lebensumstände zu klären, woher er stammt, wo sich seine Familie nun aufhält, ob der BF daher über ein soziales Netzwerk in seinem Herkunftsland verfügt und wie die Lage in diesen Regionen aktuell ist, bzw. über seine diesbezüglichen Angaben hinreichend beweiswürdigend abzusprechen. Im gegenständlichen Verfahren ging das BFA davon aus, dass die Angaben des BF unglaubhaft und die Familienmitglieder nicht im Iran aufhältig seien und dass diese nach wie vor in Afghanistan leben würden. Allerdings stellt dies lediglich eine Spekulation und Vermutung dar und hätte sich das BFA in der Einvernahme genauer damit auseinandersetzen müssen, wo sich nun tatsächlich der Lebensmittelpunkt der engeren Angehörigen des BF befindet. Ferner führte das BFA aus, dass es dem BF möglich sei, sich, wie bereits vor seiner Ausreise, in Kabul niederzulassen. Allerdings ist weder aus den Länderfeststellungen ersichtlich, inwieweit es für alleinstehende Rückkehrer in Kabul Möglichkeiten gäbe, sich in dieser Stadt ohne jeglichen familiären Anschluss eine ausreichende Lebensgrundlage zu schaffen, noch tätigte das BFA nähere Ausführungen dazu, auf welche Weise der kurze Aufenthalt des BF in Kabul - wobei der BF seinen Angaben zufolge zum damaligen Zeitpunkt über eine Unterkunft verfügte, welche er jedoch verkauft haben will, um sich die Ausreise zu finanzieren - eine Grundlage dafür bilden könnte, dort ohne die wirtschaftliche und soziale Unterstützung durch den Familienverband ein Auskommen zu finden. Es erscheint somit nicht nachvollziehbar, wie das BFA, unter Einbeziehung der Aussagen des BF, er hätte den Großteil seines Lebens im Iran verbracht, und der Ausführungen in den aktuellen Länderfeststellungen, zum Ergebnis gelangt wäre, dass der BF unter diesen Umständen alleine nach Afghanistan zurückkehren und sich dort eine Existenz aufbauen könnte. 2.2.
  6. Zusammengefasst ist festzustellen, dass das BFA in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage sowohl bezüglich des Fluchtvorbringens als auch bezüglich der Frage des Refoulementschutzes nicht mit der ihr gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist und die Sachlage nicht ausreichend erhoben bzw. sich (in der Bescheidbegründung) nur mangelhaft mit den Angaben des BF und den Beweisergebnissen auseinandergesetzt hat. Der VwGH verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389). Aufgrund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens hat die belangte Behörde jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da sie dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat. Aus Sicht des BVwG verstößt das Prozedere der belangten Behörde gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.Aus Sicht des BVwG verstößt das Prozedere der belangten Behörde gegen die in Paragraph 18, Absatz eins, AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid der belangten Behörde und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren der belangten Behörde mit den oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch das BVwG selbst verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des VwGH und unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese vom BFA durchzuführen sind. 2.2.
  7. Das BFA wird sich daher zum einen mit den Fluchtgründen des BF genauer auseinanderzusetzen (wobei auch die nunmehr vorgelegte Anzeigenbestätigung nach einer Übersetzung ins Deutsche heranzuziehen und etwa zu klären sein wird, auf welche Weise der BF diese erhalten hat) und zum anderen zu prüfen haben, ob im Falle einer Rückverbringung eine ernsthafte Bedrohung des Lebens des BF im Hinblick auf die Lage in seiner Herkunfsregion und die individuelle Situation des BF ausgeschlossen werden könne. Zu Spruchteil B):

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

In der rechtlichen Beurteilung (Punkt 2.) wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des VwGH ausgeführt, dass im erstbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3

  1. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3
  2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht, sodass die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3
  3. Satz VwGVG eine klare Regelung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.In der rechtlichen Beurteilung (Punkt 2.) wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des VwGH ausgeführt, dass im erstbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des Paragraph 28, Absatz 3,
  4. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil Paragraph 28, Absatz 3,
  5. Satz inhaltlich Paragraph 66, Absatz 2, AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht, sodass die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft Paragraph 28, Absatz 3,
  6. Satz VwGVG eine klare Regelung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W191.2112943.1.00

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