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{'item': 'W208 2113749-1'}

Obsah (13)§ 28Art. 133Art. 130§ 6§ 58§ 17§ 7§ 27§ 24§ 187§ 2§ 31§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum04.01.2016 GeschäftszahlW208 2113749-1 SpruchW208 2113749-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZING

§ 28Abs. 2 Vw

GG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGG als unbegründet abgewiesen. II. Der Antrag auf Kostenersatz wird gem. § 31 Abs. 1 iVm § 17 VwGVGrömisch zwei. Der Antrag auf Kostenersatz wird gem. Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG u. § 74 AVG zurückgewiesen.u. Paragraph 74, AVG zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) brachten vertreten durch den im Spruch angeführten Rechtsanwalt am 10.11.2014 eine Pflichtteilsklage in Höhe von insgesamt € 280.915,84 beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien (im Folgenden: LG) ein. Wobei auf die BF 1 (XXXX) € 10.762,07 und den BF 2 (XXXX) €
  2. Die Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) brachten vertreten durch den im Spruch angeführten Rechtsanwalt am 10.11.2014 eine Pflichtteilsklage in Höhe von insgesamt € 280.915,84 beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien (im Folgenden: LG) ein. Wobei auf die BF 1 (römisch 40 ) € 10.762,07 und den BF 2 (römisch 40 ) € 270.153,77 entfielen. Der BF 2 brachte gleichzeitig einen Verfahrenshilfeantrag ein, der ihm mit Beschluss vom 29.01.2015 bewilligt wurde. Dem dagegen erhobenen Rekurs wurde vom OLG WIEN mit Beschluss vom 29.04.2015 nicht Folge gegeben.
  3. Die Kostenbeamtin des LG zog ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von € 280.916,- mit 10.11.2014 gem. TP 1 GGG eine Pauschalgebühr iHv € 7.643,90 vom Konto des Rechtsvertreters der BF ein.
  4. Am 20.05.2015 (elektronisch eingebracht) stellten die BF einen Rückerstattungsantrag an das LG. Sie beantragten unter Hinweis auf die rechtskräftig genehmigte Verfahrenshilfe für den BF 2 den Differenzbetrag zur von ihnen entrichtete Gebühr von € 7.643,90 auf das Konto des Rechtsvertreters zurück zu überweisen.
  5. Der Rückzahlungsantrag und der Kostenakt wurden mit Schriftsatz vom 21.05.2015 von der Kostenbeamtin zur Entscheidung an die Präsidentin des LG (belangte Behörde) übermittelt. [Anmerkung BVwG: Im Schriftsatz ist als Rechtsgrundlage noch der bis 30.06.2015 geltende § 30 Abs. 3 GGG angeführt, welcher mit 01.07.2015 - nunmehr als § 6c GEG - ins GEG aufgenommen wurde.]Im Schriftsatz ist als Rechtsgrundlage noch der bis 30.06.2015 geltende Paragraph 30, Absatz 3, GGG angeführt, welcher mit 01.07.2015 - nunmehr als Paragraph 6 c, GEG - ins GEG aufgenommen wurde.]
  6. Am 15.07.2015 erließ die Präsidentin des LG als Justizverwaltungsbehörde den beschwerdegegenständlichen Bescheid (zugestellt am 27.07.2015), indem sie dem Rückerstattungsantrag nicht Folge gab. Nach Darlegung des unbestrittenen Sachverhaltes wird im Kern begründend ausgeführt, dass die BF 1 und der BF 2 Streitgenossen gem. § 11 Z 2 ZPO wären. Gem. § 15 Abs. 2 GGG gelte für das gesamte Verfahren eine einheitliche Bemessungsgrundlage, die sich aus den zusammenzurechnenden Ansprüchen der Streitgenossen ergäbe. Die BF 1 und der BF 2 wären gem. § 7 Abs. 4 GGG zur ungeteilten Hand zahlungspflichtig. Die dem BF 2 genehmigte Verfahrenshilfe würde die BF 1 gem. § 12 Abs. 2 GGG nicht von der Zahlungspflicht für die gesamte Gebühr befreien. Die Voraussetzungen für eine Rückzahlung lägen nicht vor.
  7. Am 15.07.2015 erließ die Präsidentin des LG als Justizverwaltungsbehörde den beschwerdegegenständlichen Bescheid (zugestellt am 27.07.2015), indem sie dem Rückerstattungsantrag nicht Folge gab. Nach Darlegung des unbestrittenen Sachverhaltes wird im Kern begründend ausgeführt, dass die BF 1 und der BF 2 Streitgenossen gem. Paragraph 11, Ziffer 2, ZPO wären. Gem. Paragraph 15, Absatz 2, GGG gelte für das gesamte Verfahren eine einheitliche Bemessungsgrundlage, die sich aus den zusammenzurechnenden Ansprüchen der Streitgenossen ergäbe. Die BF 1 und der BF 2 wären gem. Paragraph 7, Absatz 4, GGG zur ungeteilten Hand zahlungspflichtig. Die dem BF 2 genehmigte Verfahrenshilfe würde die BF 1 gem. Paragraph 12, Absatz 2, GGG nicht von der Zahlungspflicht für die gesamte Gebühr befreien. Die Voraussetzungen für eine Rückzahlung lägen nicht vor.
  8. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 21.08.2015 überreichte verfahrensgegenständliche Beschwerde (Stempel). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die beiden Klagen unabhängig voneinander aufgrund verschiedener Rechtsgrundlagen eingebracht worden seien. Während die BF 1 nur ihren Pflichtteil eingeklagt habe, habe der BF 2 darüber hinaus einen Schenkungspflichteil - der den Großteil des Klagebegehrens ausgemacht habe - begehrt. Die belangte Behörde habe die §§ 7 Abs. 4 und 12 Abs. 2 GGG nicht verfassungskonform interpretiert und damit gegen den Gleichheitssatz, das Recht auf ein faires Verfahren und den Schutz des Eigentums verstoßen. Es hätten bei verfassungskonformer Interpretation lediglich € 299,- auf Basis des Streitwertes von 10.762,07 eingezogen werden dürfen, weil der BF 2, auf den der Streitwert von € 259.391,70 entfiele, durch die Verfahrenshilfe von der Pauschalgebühr befreit sei. Selbst bei Vorliegen einer einheitlichen Streitpartei seien die einzelnen Personen grundsätzlich gesondert zu beurteilen (M. Bydlinski in Fasching/Konecny3 II/1 § 63 ZPO Rz 16 [Stand: 01.09.2014, rdb.at]). Dieser Grundsatz müsste auch im GGG gelten. Die BF 1 habe lediglich aus verfahrensökonomischen Gründen gehandelt, um die Justiz zu entlasten. Die Pauschalgebühr würde nahezu den ganzen eingeklagten Pflichtteil aufzehren. Es sei mit dem Kern des Verfahrenshilfesystems nicht vereinbar, dass Kosten von welcher eine Person (einstweilig) "befreit" worden sei, von einer anderen natürlichen Person zu tragen seien, weil die Verfahrenshilfe nur für die sie "genießende" Person Wirkung entfalte.Die belangte Behörde habe die Paragraphen 7, Absatz 4 und 12 Absatz 2, GGG nicht verfassungskonform interpretiert und damit gegen den Gleichheitssatz, das Recht auf ein faires Verfahren und den Schutz des Eigentums verstoßen. Es hätten bei verfassungskonformer Interpretation lediglich € 299,- auf Basis des Streitwertes von 10.762,07 eingezogen werden dürfen, weil der BF 2, auf den der Streitwert von € 259.391,70 entfiele, durch die Verfahrenshilfe von der Pauschalgebühr befreit sei. Selbst bei Vorliegen einer einheitlichen Streitpartei seien die einzelnen Personen grundsätzlich gesondert zu beurteilen (M. Bydlinski in Fasching/Konecny3 II/1 Paragraph 63, ZPO Rz 16 [Stand: 01.09.2014, rdb.at]). Dieser Grundsatz müsste auch im GGG gelten. Die BF 1 habe lediglich aus verfahrensökonomischen Gründen gehandelt, um die Justiz zu entlasten. Die Pauschalgebühr würde nahezu den ganzen eingeklagten Pflichtteil aufzehren. Es sei mit dem Kern des Verfahrenshilfesystems nicht vereinbar, dass Kosten von welcher eine Person (einstweilig) "befreit" worden sei, von einer anderen natürlichen Person zu tragen seien, weil die Verfahrenshilfe nur für die sie "genießende" Person Wirkung entfalte. Begehrt wurde eine Entscheidung in der Sache durch das BVwG, dass dem Rechtsvertreter der Differenzbetrag überwiesen werde; in eventu, die Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung sowie weiters die Zuerkennung von Aufwandsersatz.
  9. Mit Schreiben vom 28.08.2015 legte das LG die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - dem BVwG zu Entscheidung vor (eingelangt am 07.09.2015). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen: Der im Verfahrensgang angeführte Sachverhalt steht fest und wird der Entscheidung zu Grunde gelegt. Die beiden BF haben vertreten durch einen gemeinsamen Rechtsvertreter eine Klagsschrift am 10.11.2014, die mit einem Streitwert von € 280.915,84 bewertet wurde, eingebracht. Dem BF 2 wurde Verfahrenshilfe zuerkannt.
  11. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage erfolgen. Wenn die BF anführen, sie hätten ihre Klagen "unabhängig voneinander" eingebracht und diese stünden "in keinem Konnex zueinander", dann entspricht dies nicht der Aktenlage und insbesondere nicht ihrer eigenen Klageschrift vom 07.11.2014 (elektronisch eingebracht am 10.11.2014).
  12. Rechtliche Beurteilung: 3.
  13. Zuständigkeit

Art. 130Abs.

1 Z 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2013 (in Folge: B-VG), in Verbindung mit Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit, die in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, soweit keine Zuständigkeitsverschiebung nach Art. 131 Abs. 4 B-VG erfolgt ist; eine solche ist in Angelegenheiten des Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 in der Fassung BGBl. I Nr. 190/2013 (in Folge: GEG), nicht erfolgt, sodass eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes besteht.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundes-Verfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2013, (in Folge: B-VG), in Verbindung mit Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit, die in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, soweit keine Zuständigkeitsverschiebung nach Artikel 131, Absatz 4, B-VG erfolgt ist; eine solche ist in Angelegenheiten des Gerichtliches Einbringungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1962, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013, (in Folge: GEG), nicht erfolgt, sodass eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes besteht.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl.

I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in den Materiengesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (in Folge: VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in den Materiengesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 7Abs. 4 Vw

GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen. Da der Bescheid am 27.07.2015 dem Rechtvertreter der BF zugestellt und die die Beschwerde am 21.08.2015 überreicht wurde, ist diese jedenfalls rechtzeitig. Auch sind keine anderen Gründe, die für die Unzulässigkeit der Beschwerde sprechen, zu erkennen.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Daher wird der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren in der Beschwerde begrenzt. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K3). Somit erstreckt sich der Prüfungsumfang des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die geltend gemachten Beschwerdegründe; dies bedeutet, dass dem Bundesverwaltungsgericht abseits der geltend gemachten Beschwerdegründe grundsätzlich keine amtswegige Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung obliegt (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K6). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2).

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen. Daher wird der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren in der Beschwerde begrenzt. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, Paragraph 27,, K3). Somit erstreckt sich der Prüfungsumfang des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die geltend gemachten Beschwerdegründe; dies bedeutet, dass dem Bundesverwaltungsgericht abseits der geltend gemachten Beschwerdegründe grundsätzlich keine amtswegige Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung obliegt (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, Paragraph 27,, K6). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, Paragraph 27,, K2). Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache

§ 28Abs. 1 Vw

GVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. § 28 VwGVG lautet:Paragraph 28, VwGVG lautet: "

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. [...]"

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Art. 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305 mwN). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art. 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Unter Verweis auf § 39 Abs. 2 Z 6 Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), welcher im Wesentlichen § 24 Abs. 4 VwGVG entspricht, hat der Verwaltungsgerichtshof von der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung in einer Frage der Gebührenpflicht nach dem GGG Abstand genommen (VwGH 28.03.2014, 2013/16/0218).

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Artikel 6, EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305 mwN). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Artikel 47, der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Unter Verweis auf Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, Verwaltungsgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, (VwGG), welcher im Wesentlichen Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entspricht, hat der Verwaltungsgerichtshof von der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung in einer Frage der Gebührenpflicht nach dem GGG Abstand genommen (VwGH 28.03.2014, 2013/16/0218). Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG daher entfallen, zumal keine Verhandlung beantragt wurde und der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage feststeht.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG daher entfallen, zumal keine Verhandlung beantragt wurde und der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage feststeht. Zu A) 3.2. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur Die relevanten Bestimmungen des Gesetztes über die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren (Gerichtsgebührengesetz - GGG) StF: BGBl. Nr. 501/1984 in der zum Einbringungsstichtag 10.11.2014 geltenden Fassung lautete (Auszug):Die relevanten Bestimmungen des Gesetztes über die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren (Gerichtsgebührengesetz - GGG) Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984, in der zum Einbringungsstichtag 10.11.2014 geltenden Fassung lautete (Auszug): "§ 7.

(1)Zahlungspflichtig sind, soweit für die einzelnen Verfahrensarten nicht besondere Bestimmungen bestehen: 1. bei zivilgerichtlichen Verfahren und Exekutionsverfahren der Antragsteller (Kläger, Rechtsmittelwerber, betreibender Gläubiger); [...]
(4)Trifft die Verpflichtung zur Entrichtung desselben Gebührenbetrages zwei oder mehrere Personen, so sind sie zur ungeteilten Hand zahlungspflichtig. § 12.
(1)Die persönliche Gebührenfreiheit (§§ 8 und 10) kommt nur der Partei, der sie durch Bewilligung der Verfahrenshilfe oder durch das Gesetz gewährt wird, und ihrem Bevollmächtigten sowie ihrem gesetzlichen Vertreter zu und geht auf die Rechtsnachfolger nicht über.Paragraph 12,
(1)Die persönliche Gebührenfreiheit (Paragraphen 8 und 10) kommt nur der Partei, der sie durch Bewilligung der Verfahrenshilfe oder durch das Gesetz gewährt wird, und ihrem Bevollmächtigten sowie ihrem gesetzlichen Vertreter zu und geht auf die Rechtsnachfolger nicht über.
(2)Wird eine gebührenpflichtige Eingabe gemeinschaftlich von einer oder mehreren gebührenpflichtigen und gebührenbefreiten Personen eingebracht, so hat die gebührenpflichtige Partei den vollen Gebührenbetrag zu entrichten. Das gleiche gilt für Abschriften (Kopien, Ablichtungen, Auszüge und Ausdrucke), Amtsbestätigungen (Zeugnisse), Registerauskünfte Grundbuchs-, Firmenbuch- und Schiffsregisterauszüge und für Beglaubigungen, die auf gemeinsames Ansuchen gebührenpflichtiger und gebührenbefreiter Personen ausgefertigt werden, weiters für die Gebühren für sonstige Amtshandlungen, an denen gebührenpflichtige und gebührenbefreite Parteien teilnehmen, sofern die Amtshandlung durch gemeinschaftliches Ansuchen dieser Parteien veranlasst wurde oder sie zur ungeteilten Hand zahlungspflichtig sind (§ 7 Abs. 4).
(2)Wird eine gebührenpflichtige Eingabe gemeinschaftlich von einer oder mehreren gebührenpflichtigen und gebührenbefreiten Personen eingebracht, so hat die gebührenpflichtige Partei den vollen Gebührenbetrag zu entrichten. Das gleiche gilt für Abschriften (Kopien, Ablichtungen, Auszüge und Ausdrucke), Amtsbestätigungen (Zeugnisse), Registerauskünfte Grundbuchs-, Firmenbuch- und Schiffsregisterauszüge und für Beglaubigungen, die auf gemeinsames Ansuchen gebührenpflichtiger und gebührenbefreiter Personen ausgefertigt werden, weiters für die Gebühren für sonstige Amtshandlungen, an denen gebührenpflichtige und gebührenbefreite Parteien teilnehmen, sofern die Amtshandlung durch gemeinschaftliches Ansuchen dieser Parteien veranlasst wurde oder sie zur ungeteilten Hand zahlungspflichtig sind (Paragraph 7, Absatz 4,). § 15 [...]Paragraph 15, [...]
(2)Mehrere in einem zivilgerichtlichen Verfahren von einer einzelnen Partei oder von Streitgenossen geltend gemachte Ansprüche sind zusammenzurechnen; die Summe der geltend gemachten Ansprüche bildet, soweit nicht im folgenden etwas anderes bestimmt wird, eine einheitliche Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren. Ia. Streitgenossenzuschlagrömisch eins a. Streitgenossenzuschlag § 19a. Die in den Tarifposten 1 bis 4 angeführten Gebühren erhöhen sich, wenn in einer Rechtssache mehrere Personen gemeinsam einen Anspruch gerichtlich geltend machen oder gerichtlich in Anspruch genommen werden oder wenn mehrere Personen gemeinsam ein Rechtsmittel erheben oder wenn dem Rechtsmittelwerber mehrere Personen als Rechtsmittelgegner gegenüberstehen. Die Erhöhung beträgt 10 vH, wenn zumindest auf einer Seite zwei Streitgenossen (Antragsteller, Antragsgegner), Rechtsmittelwerber oder Rechtsmittelgegner vorhanden sind, und 5 vH für jeden weiteren Streitgenossen (Antragsteller, Antragsgegner), Rechtsmittelwerber oder Rechtsmittelgegner, jedoch nie mehr als insgesamt 50 vH; Erhöhungsbeträge, die nicht auf volle 10 Cent lauten, sind auf die nächsten vollen 10 Cent aufzurunden.Paragraph 19 a, Die in den Tarifposten 1 bis 4 angeführten Gebühren erhöhen sich, wenn in einer Rechtssache mehrere Personen gemeinsam einen Anspruch gerichtlich geltend machen oder gerichtlich in Anspruch genommen werden oder wenn mehrere Personen gemeinsam ein Rechtsmittel erheben oder wenn dem Rechtsmittelwerber mehrere Personen als Rechtsmittelgegner gegenüberstehen. Die Erhöhung beträgt 10 vH, wenn zumindest auf einer Seite zwei Streitgenossen (Antragsteller, Antragsgegner), Rechtsmittelwerber oder Rechtsmittelgegner vorhanden sind, und 5 vH für jeden weiteren Streitgenossen (Antragsteller, Antragsgegner), Rechtsmittelwerber oder Rechtsmittelgegner, jedoch nie mehr als insgesamt 50 vH; Erhöhungsbeträge, die nicht auf volle 10 Cent lauten, sind auf die nächsten vollen 10 Cent aufzurunden. TP 1 I. Pauschalgebühren in zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz bei einem Wert des Streitgegenstandes [...] von 280.000 Euro bis 350.000 Euro, Höhe der Gebühr 6.949 Euro [...]."TP 1 römisch eins. Pauschalgebühren in zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz bei einem Wert des Streitgegenstandes [...] von 280.000 Euro bis 350.000 Euro, Höhe der Gebühr 6.949 Euro [...]." Die relevanten Bestimmungen des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes (GEG), StF: BGBl. Nr. 288/1962 (WV) idgF BGBl. I Nr. 19/2015 lauten (Auszug):Die relevanten Bestimmungen des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes (GEG), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1962, (WV) idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2015, lauten (Auszug): "Rückzahlung § 6c.
(1)Die nach § 1 einzubringenden Beträge mit Ausnahme der Beträge nach § 1 Z 6 sind zurückzuzahlenParagraph 6 c,
(1)Die nach Paragraph eins, einzubringenden Beträge mit Ausnahme der Beträge nach Paragraph eins, Ziffer 6, sind zurückzuzahlen
  1. soweit sich in der Folge ergibt, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde und der Rückzahlung keine rechtskräftige Entscheidung entgegensteht;
  2. soweit die Zahlungspflicht aufgrund einer nachfolgenden Entscheidung erloschen ist.
(2)Die Rückzahlung ist von Amts wegen oder auf Antrag der Partei, die die Beträge entrichtet hat, zu verfügen. Insoweit sich jedoch der Rückzahlungsanspruch als nicht berechtigt erweist, ist er von der Behörde (§ 6) mit Bescheid abzuweisen."
(2)Die Rückzahlung ist von Amts wegen oder auf Antrag der Partei, die die Beträge entrichtet hat, zu verfügen. Insoweit sich jedoch der Rückzahlungsanspruch als nicht berechtigt erweist, ist er von der Behörde (Paragraph 6,) mit Bescheid abzuweisen." Die ErläutRV zu einem Bundesgesetz über die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren (GJGebG 1985), 366 BlgNR
  1. GP 30 f führen aus, die "§§ 6 und 7 über die Bemessungsgrundlage und die Zahlungspflicht entsprechen im Wesentlichen dem bisherigen RechtDie ErläutRV zu einem Bundesgesetz über die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren (GJGebG 1985), 366 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode 30 f führen aus, die "§§ 6 und 7 über die Bemessungsgrundlage und die Zahlungspflicht entsprechen im Wesentlichen dem bisherigen Recht (siehe §§ 5 und 6 GJGebGes. 1962). ... § 12 entspricht dem(siehe Paragraphen 5 und 6 GJGebGes. 1962). ... Paragraph 12, entspricht dem bisherigen Recht (§ 11 GJGebGes. 1962). ... Die Bestimmung des § 15bisherigen Recht (Paragraph 11, GJGebGes. 1962). ... Die Bestimmung des Paragraph 15 Abs. 2, dass in den Fällen, in denen von einer einzelnen Partei oder von Streitgenossen mehrere Ansprüche in einem Zivilprozess geltend gemacht werden, der Berechnung der Gerichtsgebühren die Summe der geltend gemachten Ansprüche zu Grunde zu legen ist, dient der Vereinfachung der Feststellung der Bemessungsgrundlage. ..."Absatz 2,, dass in den Fällen, in denen von einer einzelnen Partei oder von Streitgenossen mehrere Ansprüche in einem Zivilprozess geltend gemacht werden, der Berechnung der Gerichtsgebühren die Summe der geltend gemachten Ansprüche zu Grunde zu legen ist, dient der Vereinfachung der Feststellung der Bemessungsgrundlage. ..." Die Höchstgerichte haben dazu im Wesentlichen ausgeführt: Die Bemessung der Gerichtsgebühren nach dem Streitwert im Gerichtsverfahren dient offenbar der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens und ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Bei Gerichtsgebühren ist eine Äquivalenz im Einzelfall nicht erforderlich. Durch die Höhe der Gebühren wird im vorliegenden Fall auch nicht der effektive Zugang zu einem Gericht iS des Art 6 Abs 1 EMRK aus wirtschaftlichen Gründen unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert. Festlegung in Abhängigkeit vom Streitwert üblich (siehe die zitierte Rechtsprechung des EGMR). Einbringung von Gerichtsgebühren nicht im Kernbereich der civil rights, nachprüfende Kontrolle durch Verwaltungsgerichtshof daher ausreichend (VfGH 01.03.2007, B301/06).Die Bemessung der Gerichtsgebühren nach dem Streitwert im Gerichtsverfahren dient offenbar der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens und ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Bei Gerichtsgebühren ist eine Äquivalenz im Einzelfall nicht erforderlich. Durch die Höhe der Gebühren wird im vorliegenden Fall auch nicht der effektive Zugang zu einem Gericht iS des Artikel 6, Absatz eins, EMRK aus wirtschaftlichen Gründen unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert. Festlegung in Abhängigkeit vom Streitwert üblich (siehe die zitierte Rechtsprechung des EGMR). Einbringung von Gerichtsgebühren nicht im Kernbereich der civil rights, nachprüfende Kontrolle durch Verwaltungsgerichtshof daher ausreichend (VfGH 01.03.2007, B301/06). Das GGG knüpft bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen Formaltatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme geknüpft ist, hinweg sieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden. Die das Gerichtsgebührengesetz und das gerichtliche Einbringungsgesetz vollziehenden Justizverwaltungsorgane sind an die Entscheidungen der Gerichte gebunden [vgl. die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren10, in E 12.ff zu § 1 GGG, wiedergegebene hg. Rechtsprechung] (VwGH 29.04.2013, 2012/16/0131).Das GGG knüpft bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen Formaltatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme geknüpft ist, hinweg sieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden. Die das Gerichtsgebührengesetz und das gerichtliche Einbringungsgesetz vollziehenden Justizverwaltungsorgane sind an die Entscheidungen der Gerichte gebunden [vgl. die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren10, in E 12.ff zu Paragraph eins, GGG, wiedergegebene hg. Rechtsprechung] (VwGH 29.04.2013, 2012/16/0131). Eine Unterscheidung, ob die Parteienhäufung auf Kläger- oder Beklagtenseite stattfindet, trifft das Gesetz nicht. Die Zusammenrechnung nach § 15 Abs. 2 GGG gilt sowohl für materielle als auch für formelle Streitgenossen (vgl. etwa die bei Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgebühren7, unter E. 14 ff zu § 15 GGG wiedergegebene hg. Rechtsprechung). Da die Gerichtsgebührenpflicht an formale äußere Tatbestände anknüpft, um eine möglichst einfache Handhabung (durch den Kostenbeamten!) zu gewährleisten und bekanntermaßen die Abgrenzung zwischen den verschiedenen Arten der Streitgenossenschaft (formelle oder materielle bzw. einfache oder einheitliche) nicht immer einfach ist (vgl. die §§ 11 bis 15 ZPO und die umfangreiche dazu vorliegende Rechtsprechung und Literatur), hieße es, den Kostenbeamten zu überfordern, wenn er gehalten wäre, eine Unterscheidung dahin zu treffen, ob im jeweiligen Fall eine materielle oder eine formelle Streitgenossenschaft vorliegt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom
  3. Februar 2005, 2004/16/0234, betreffend § 19a GGG mwN sowie die in Tschugguel/Pötscher, aaO, unter E. 6 ff zu § 1 GGG wiedergegebene hg. Rechtsprechung; VwGH 21.09.2005, 2005/16/0138).Eine Unterscheidung, ob die Parteienhäufung auf Kläger- oder Beklagtenseite stattfindet, trifft das Gesetz nicht. Die Zusammenrechnung nach Paragraph 15, Absatz 2, GGG gilt sowohl für materielle als auch für formelle Streitgenossen vergleiche etwa die bei Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgebühren7, unter E. 14 ff zu Paragraph 15, GGG wiedergegebene hg. Rechtsprechung). Da die Gerichtsgebührenpflicht an formale äußere Tatbestände anknüpft, um eine möglichst einfache Handhabung (durch den Kostenbeamten!) zu gewährleisten und bekanntermaßen die Abgrenzung zwischen den verschiedenen Arten der Streitgenossenschaft (formelle oder materielle bzw. einfache oder einheitliche) nicht immer einfach ist vergleiche die Paragraphen 11 bis 15 ZPO und die umfangreiche dazu vorliegende Rechtsprechung und Literatur), hieße es, den Kostenbeamten zu überfordern, wenn er gehalten wäre, eine Unterscheidung dahin zu treffen, ob im jeweiligen Fall eine materielle oder eine formelle Streitgenossenschaft vorliegt vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom
  4. Februar 2005, 2004/16/0234, betreffend Paragraph 19 a, GGG mwN sowie die in Tschugguel/Pötscher, aaO, unter E. 6 ff zu Paragraph eins, GGG wiedergegebene hg. Rechtsprechung; VwGH 21.09.2005, 2005/16/0138). Dadurch, dass die Klagsausdehnung der Streitgenossen in einem gemeinsamen Schriftsatz erfolgte, ist in rechtlich unbedenklicher Weise das Tatbestandselement "gemeinschaftlich" erfüllt. Es ist nicht auf das Rechtsverhältnis der Kläger zueinander abzustellen (Hinweis Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgebühren7, Anm. 4 zu § 12 GGG). Für dieses Ergebnis spricht die Anknüpfung der Gerichtsgebührenpflicht an formale äußere Tatbestände, um dem Kostenbeamten eine möglichst einfache und damit zuverlässige Handhabung zu gewährleisten (VwGH 21.09.2005, 2005/16/0138).Dadurch, dass die Klagsausdehnung der Streitgenossen in einem gemeinsamen Schriftsatz erfolgte, ist in rechtlich unbedenklicher Weise das Tatbestandselement "gemeinschaftlich" erfüllt. Es ist nicht auf das Rechtsverhältnis der Kläger zueinander abzustellen (Hinweis Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgebühren7, Anmerkung 4 zu Paragraph 12, GGG). Für dieses Ergebnis spricht die Anknüpfung der Gerichtsgebührenpflicht an formale äußere Tatbestände, um dem Kostenbeamten eine möglichst einfache und damit zuverlässige Handhabung zu gewährleisten (VwGH 21.09.2005, 2005/16/0138). Das [VwGH-] Erkenntnis vom
  5. Juni 1964, [Zl. 159/64] führte zu den in der damaligen Beschwerde u.a. gegen § 6 Abs. 4, § 11 Abs. 2 und § 18 Abs. 2 Z. 2 GJGebGes. vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken aus:Das [VwGH-] Erkenntnis vom
  6. Juni 1964, [Zl. 159/64] führte zu den in der damaligen Beschwerde u.a. gegen Paragraph 6, Absatz 4,, Paragraph 11, Absatz 2 und Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, GJGebGes. vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken aus: ‚... Aber auch die in Richtung der Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes tendierenden Ausführungen der Beschwerde vermögen nicht zu überzeugen. Die Beschwerdeführerin vermeint, es ergebe sich aus dem Zusammenhalt der oben angeführten gesetzlichen Bestimmungen der Zivilprozessordnung und des Bundesgesetzes über die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren, dass es von der Willkür des Gerichtes abhänge, ob durch Verbindung einer Klage mit anderen Rechtsstreitigkeiten einer Prozesspartei die Gebühren anderer Parteien, die im Armenrecht prozessieren, aufgeladen werden oder nicht. Dazu ist zunächst zu sagen, dass die Verbindung von Streitigkeiten zur gemeinsamen Verhandlung

§ 187

ZPO nicht von der Willkür des Gerichtes abhängt, sondern nur unter bestimmten dort genannten Voraussetzungen zulässig ist, die keineswegs als unsachlich bezeichnet werden können. Auch der Ausschluss eines Rechtsmittels gegen den Verbindungsbeschluss erweckt keine Bedenken, da diese Besonderheit auf alle bloß prozessleitenden Verfügungen mit Ausnahme des Unterbrechungsbeschlusses zutrifft. Die im § 18 Abs. 2 Z. 2 GJGebGes. getroffene Anordnung über die Zusammenrechnung des Streitwertes bei Verbindung mehrerer Prozesse ist an sich ebenfalls nicht bedenklich, führt sie doch zumindest hinsichtlich der Eingaben und Protokollgebühren infolge der in TP. 1 und 2 enthaltenen Degression grundsätzlich zu einer Verbilligung der Gerichtsgebühren, während sie auf die prozentuell zu berechnenden Entscheidungsgebühren keinen Einfluss hat. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz kann auch weder im § 6 Abs. 4 GJGebGes., der die Zahlungspflicht zur ungeteilten Hand unter Personen, die denselben Gebührenbetrag schulden, festsetzt, noch im § 11 Abs. 2 leg. cit. erblickt werden, insoweit er in diesem Fall die gebührenpflichtige Partei für die Gebühren der gebührenbefreiten Partei haftbar macht. Dass das Zusammenwirken aller genannten Vorschriften im Einzelfall zu Härtefällen führen kann, sei unbestritten, reicht aber nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes nicht hin, um die Verfassungswidrigkeit einzelner gesetzlicher Bestimmungen zu bewirken. Der Verwaltungsgerichtshof sah sich somit ebenso wenig wie in dem gleich gelagerten, durch das Erkenntnis vom

  1. Juli 1956, Slg. N. F. Nr. 1451/F, entschiedenen Falle veranlasst, einen Antrag im Sinne des Artikels 140 Abs. 2 B-VG an den Verfassungsgerichtshof zu stellen.' Die von der Beschwerdeführerin angestrebte "verfassungskonforme Interpretation" würde den klaren Wortlaut des § 7 Abs. 1 und 4 und § 12 Abs. 2 erster Satz GGG und damit die Grenzen der Auslegung überschreiten. Soweit der Wortlaut dieser Bestimmungen dem von der Beschwerdeführerin ins Auge gefassten Verständnis entgegensteht, erwecken sie aus dem im zitierten hg. Erkenntnis vom
  2. Juni 1964 wiedergegebenen Überlegungen noch keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Gegen die in der Beschwerde geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken spricht überdies, dass es jedem Streitgenossen unbenommen bleibt, seine Klage oder seine Erweiterung des Klagebegehrens nicht in einer gemeinschaftlichen Eingabe mit anderen einzubringen, sondern mit gesonderter Eingabe, um einer allfälligen Solidarhaftung für den Gebührenbetrag (für die Gebührenerhöhung) zu entgehen (VwGH 21.09.2005, 2005/16/0138).‚... Aber auch die in Richtung der Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes tendierenden Ausführungen der Beschwerde vermögen nicht zu überzeugen. Die Beschwerdeführerin vermeint, es ergebe sich aus dem Zusammenhalt der oben angeführten gesetzlichen Bestimmungen der Zivilprozessordnung und des Bundesgesetzes über die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren, dass es von der Willkür des Gerichtes abhänge, ob durch Verbindung einer Klage mit anderen Rechtsstreitigkeiten einer Prozesspartei die Gebühren anderer Parteien, die im Armenrecht prozessieren, aufgeladen werden oder nicht. Dazu ist zunächst zu sagen, dass die Verbindung von Streitigkeiten zur gemeinsamen Verhandlung

Paragraph 187, ZPO nicht von der Willkür des Gerichtes abhängt, sondern nur unter bestimmten dort genannten Voraussetzungen zulässig ist, die keineswegs als unsachlich bezeichnet werden können. Auch der Ausschluss eines Rechtsmittels gegen den Verbindungsbeschluss erweckt keine Bedenken, da diese Besonderheit auf alle bloß prozessleitenden Verfügungen mit Ausnahme des Unterbrechungsbeschlusses zutrifft. Die im Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, GJGebGes. getroffene Anordnung über die Zusammenrechnung des Streitwertes bei Verbindung mehrerer Prozesse ist an sich ebenfalls nicht bedenklich, führt sie doch zumindest hinsichtlich der Eingaben und Protokollgebühren infolge der in TP. 1 und 2 enthaltenen Degression grundsätzlich zu einer Verbilligung der Gerichtsgebühren, während sie auf die prozentuell zu berechnenden Entscheidungsgebühren keinen Einfluss hat. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz kann auch weder im Paragraph 6, Absatz 4, GJGebGes., der die Zahlungspflicht zur ungeteilten Hand unter Personen, die denselben Gebührenbetrag schulden, festsetzt, noch im Paragraph 11, Absatz 2, leg. cit. erblickt werden, insoweit er in diesem Fall die gebührenpflichtige Partei für die Gebühren der gebührenbefreiten Partei haftbar macht. Dass das Zusammenwirken aller genannten Vorschriften im Einzelfall zu Härtefällen führen kann, sei unbestritten, reicht aber nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes nicht hin, um die Verfassungswidrigkeit einzelner gesetzlicher Bestimmungen zu bewirken. Der Verwaltungsgerichtshof sah sich somit ebenso wenig wie in dem gleich gelagerten, durch das Erkenntnis vom

  1. Juli 1956, Slg. N. F. Nr. 1451/F, entschiedenen Falle veranlasst, einen Antrag im Sinne des Artikels 140 Absatz 2, B-VG an den Verfassungsgerichtshof zu stellen.' Die von der Beschwerdeführerin angestrebte "verfassungskonforme Interpretation" würde den klaren Wortlaut des Paragraph 7, Absatz eins und 4 und Paragraph 12, Absatz 2, erster Satz GGG und damit die Grenzen der Auslegung überschreiten. Soweit der Wortlaut dieser Bestimmungen dem von der Beschwerdeführerin ins Auge gefassten Verständnis entgegensteht, erwecken sie aus dem im zitierten hg. Erkenntnis vom
  2. Juni 1964 wiedergegebenen Überlegungen noch keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Gegen die in der Beschwerde geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken spricht überdies, dass es jedem Streitgenossen unbenommen bleibt, seine Klage oder seine Erweiterung des Klagebegehrens nicht in einer gemeinschaftlichen Eingabe mit anderen einzubringen, sondern mit gesonderter Eingabe, um einer allfälligen Solidarhaftung für den Gebührenbetrag (für die Gebührenerhöhung) zu entgehen (VwGH 21.09.2005, 2005/16/0138). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steckt der äußerste mögliche Wortsinn die Grenze jeglicher Auslegung ab (VwGH 25.10.1990, 89/16/0029, mwN). 3.
  3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes 3.3.
  4. Abweisung Rückzahlungsantrag Die BF erblicken die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides im Kern darin, dass sie keine Solidarhaftung für jene Gerichtsgebühren treffen könne, die auf den aufgrund der Verfahrenshilfe von der Pauschalgebühr befreiten BF 2 entfiele. Dieser Anteil an der Pauschalgebühr sei bei verfassungskonformer Interpretation der §§ 7 Abs. 4 bzw. § 12 Abs. 2 GGG zurückzuzahlen. Diese Rechtsansicht ist irrig.Die BF erblicken die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides im Kern darin, dass sie keine Solidarhaftung für jene Gerichtsgebühren treffen könne, die auf den aufgrund der Verfahrenshilfe von der Pauschalgebühr befreiten BF 2 entfiele. Dieser Anteil an der Pauschalgebühr sei bei verfassungskonformer Interpretation der Paragraphen 7, Absatz 4, bzw. Paragraph 12, Absatz 2, GGG zurückzuzahlen. Diese Rechtsansicht ist irrig. Die Gebührenpflicht

§ 2Z 1 lit.

a GGG ist mit dem Zeitpunkt der Überreichung der Klagsschrift am 10.11.2014 entstanden. Die Zahlungspflicht für die Pauschalgebühr trifft

§ 7Abs.

1 Z 1 und Abs. 4 GGG beide Kläger (BF) zur ungeteilten Hand, wobei der Zweitkläger (BF 2) infolge der ihm bewilligten Verfahrenshilfe von der Entrichtung der Pauschalgebühr nach TP 1 GGG (einstweilen) befreit ist. Auf Grund des § 12 Abs. 2 erster Satz GGG hat die BF 1 den vollen Gebührenbetrag (die volle Pauschalgebühr) zu entrichten. In allen Fällen des § 11 ZPO trifft mehrere Kläger als Streitgenossen die Solidarverpflichtung zur Zahlung eines auf Grund des gesamten Klagebegehrens aller Streitgenossen zu berechnenden Gebührenbetrages. Um eine für den Kostenbeamten möglichst einfache Vollziehung zu gewährleisten, ist durch die in einem gemeinsamen Schriftsatz erfolgte Klageschrift, in rechtlich unbedenklicher Weise das Tatbestandselement "gemeinschaftlich" iSd § 12 Abs. 2 GGG erfüllt.Die Gebührenpflicht

Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a, GGG ist mit dem Zeitpunkt der Überreichung der Klagsschrift am 10.11.2014 entstanden. Die Zahlungspflicht für die Pauschalgebühr trifft

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 4, GGG beide Kläger (BF) zur ungeteilten Hand, wobei der Zweitkläger (BF 2) infolge der ihm bewilligten Verfahrenshilfe von der Entrichtung der Pauschalgebühr nach TP 1 GGG (einstweilen) befreit ist. Auf Grund des Paragraph 12, Absatz 2, erster Satz GGG hat die BF 1 den vollen Gebührenbetrag (die volle Pauschalgebühr) zu entrichten. In allen Fällen des Paragraph 11, ZPO trifft mehrere Kläger als Streitgenossen die Solidarverpflichtung zur Zahlung eines auf Grund des gesamten Klagebegehrens aller Streitgenossen zu berechnenden Gebührenbetrages. Um eine für den Kostenbeamten möglichst einfache Vollziehung zu gewährleisten, ist durch die in einem gemeinsamen Schriftsatz erfolgte Klageschrift, in rechtlich unbedenklicher Weise das Tatbestandselement "gemeinschaftlich" iSd Paragraph 12, Absatz 2, GGG erfüllt. Aus dem Wortlaut und den oa. Erläuterungen zum § 12 Abs. 2 GGG ergibt sich unmissverständlich, dass wenn eine gebührenpflichtige Eingabe gemeinschaftlich von einer gebührenpflichtigen und einer gebührenbefreiten Partei (hier aufgrund der zuerkannten Verfahrenshilfe) eingebracht wurde, die gebührenpflichtige Partei die vollen Gebühren zu entrichten hat. Dass es dabei - wie hier - zu Härtefällen kommen kann, hat der Gesetzgeber iSd der Einfachheit der Handhabung in Kauf genommen und macht dies die Bestimmung noch nicht verfassungswidrig, wie auch der VwGH in seiner oben zitierten RSp festgestellt hat. Äußerste Grenze jeglicher Auslegung ist der äußerst mögliche Wortsinn einer Bestimmung. Der Begriff "volle Gebühr" im § 12 Abs. 2 GGG ist auch vor dem historischen Hintergrund der Bestimmung (vgl. die oa. Erläuterungen) derart klar, dass eine Interpretation iSd Beschwerdevorbringens, wonach die gebührenpflichtige Partei nur ihren Anteil des Streitwertes an Gebühren zu begleichen hätte, nicht zulässig.Aus dem Wortlaut und den oa. Erläuterungen zum Paragraph 12, Absatz 2, GGG ergibt sich unmissverständlich, dass wenn eine gebührenpflichtige Eingabe gemeinschaftlich von einer gebührenpflichtigen und einer gebührenbefreiten Partei (hier aufgrund der zuerkannten Verfahrenshilfe) eingebracht wurde, die gebührenpflichtige Partei die vollen Gebühren zu entrichten hat. Dass es dabei - wie hier - zu Härtefällen kommen kann, hat der Gesetzgeber iSd der Einfachheit der Handhabung in Kauf genommen und macht dies die Bestimmung noch nicht verfassungswidrig, wie auch der VwGH in seiner oben zitierten RSp festgestellt hat. Äußerste Grenze jeglicher Auslegung ist der äußerst mögliche Wortsinn einer Bestimmung. Der Begriff "volle Gebühr" im Paragraph 12, Absatz 2, GGG ist auch vor dem historischen Hintergrund der Bestimmung vergleiche die oa. Erläuterungen) derart klar, dass eine Interpretation iSd Beschwerdevorbringens, wonach die gebührenpflichtige Partei nur ihren Anteil des Streitwertes an Gebühren zu begleichen hätte, nicht zulässig. Da dem angefochtene Bescheid aus den von den BF angeführten Gründen keine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anhaftet, war die dagegen erhobenen Beschwerde

§ 28Abs. 2 Vw

GVG als unbegründet abzuweisen.Da dem angefochtene Bescheid aus den von den BF angeführten Gründen keine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anhaftet, war die dagegen erhobenen Beschwerde

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. 3.3.2. Zur Zurückweisung des Kostenersatzanspruches

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss. Das Bundesverwaltungsgericht hält fest, dass es im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht für einen Kostenersatz keine Rechtsgrundlage gibt. Das VwGVG sieht lediglich im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehl- und Zwangsgewalt (§ 35 VwGVG) einen Kostenersatzanspruch vor. Gem. § 74 Abs. 1 AVG hat jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenen Kosten selbst zu bestreiten. Mangels materienspezifischer Sonderregelung ergibt sich auch aus § 74 Abs. 2 AVG, welcher aufgrund § 17 VwGVG für die Verwaltungsgerichte anwendbar ist, kein Kostenersatzanspruch. Der Antrag auf Kostenersatz ist daher zurückzuweisen.Das Bundesverwaltungsgericht hält fest, dass es im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht für einen Kostenersatz keine Rechtsgrundlage gibt. Das VwGVG sieht lediglich im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehl- und Zwangsgewalt (Paragraph 35, VwGVG) einen Kostenersatzanspruch vor. Gem. Paragraph 74, Absatz eins, AVG hat jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenen Kosten selbst zu bestreiten. Mangels materienspezifischer Sonderregelung ergibt sich auch aus Paragraph 74, Absatz 2, AVG, welcher aufgrund Paragraph 17, VwGVG für die Verwaltungsgerichte anwendbar ist, kein Kostenersatzanspruch. Der Antrag auf Kostenersatz ist daher zurückzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellte Judikatur des VwGH wird verwiesen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellte Judikatur des VwGH wird verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W208.2113749.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.