Obsah (10)
§ 3§ 8Art. 133§ 71§ 28§ 16§ 6§ 58§ 17Art. 130RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum04.01.2016 GeschäftszahlW217 2008518-2 SpruchW217 2008518-2/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFEL
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 wegen entschiedener Sache iSd § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr. 51/1991 idgF zurückgewiesen.römisch eins. Der Antrag des römisch 40 auf internationalen Schutz vom 19.11.2014 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 wegen entschiedener Sache iSd Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF zurückgewiesen. II.
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 wird XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.römisch zwei.
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wird römisch 40 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. III.
§ 8Abs. 4 Asyl
G 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 04.01.2017 erteilt.römisch drei.
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 04.01.2017 erteilt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) ist illegal in das Bundesgebiet eingereist und hat am 21.10.2012 einen Asylantrag gestellt. Bei der niederschriftlichen Befragung vor der PI XXXX gab der BF zu seinen Wohnanschriften in Afghanistan befragt an, er sei in XXXX geboren und habe dort mit seiner Familie bis zur Talibanzeit gelebt. Danach seien sie nach Kabul gezogen. Im Jahr 2002 sei seine Familie zurück nach XXXX gezogen, er sei in Kabul bei seinem Onkel mütterlicherseits geblieben und habe dort die Schule bis zum Jahre 1389 (2010/2011) besucht. Danach sei er nach XXXX gezogen und habe dort ca. 1 Jahr gewohnt. Vor ca. 6 Monaten sei er mit seiner Mutter und seinen Schwestern nach Kabul gezogen und habe dort bis vor ca. 1 Monat gewohnt. Zu seinem Fluchtgrund gab der BF an, dass er Afghanistan aus Angst vor dem Taliban-Kommandanten XXXX verlassen habe. Dieser habe den BF schriftlich und telefonisch bedroht und verlangt, für ihn zu arbeiten. Auch von seinem Vater, einem Kommandanten der Karzai- Regierung, habe XXXX verlangt, für die Taliban zu arbeiten. Sein Vater sei am XXXX ) ermordet worden. Ca. ein Jahr nach der Ermordung seines Vaters sei dessen Auto bei den Leuten des XXXX gesehen worden. XXXX komme aus dem Distrikt des BF,
- Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) ist illegal in das Bundesgebiet eingereist und hat am 21.10.2012 einen Asylantrag gestellt. Bei der niederschriftlichen Befragung vor der PI römisch 40 gab der BF zu seinen Wohnanschriften in Afghanistan befragt an, er sei in römisch 40 geboren und habe dort mit seiner Familie bis zur Talibanzeit gelebt. Danach seien sie nach Kabul gezogen. Im Jahr 2002 sei seine Familie zurück nach römisch 40 gezogen, er sei in Kabul bei seinem Onkel mütterlicherseits geblieben und habe dort die Schule bis zum Jahre 1389 (2010 aus 2011,) besucht. Danach sei er nach römisch 40 gezogen und habe dort ca. 1 Jahr gewohnt. Vor ca. 6 Monaten sei er mit seiner Mutter und seinen Schwestern nach Kabul gezogen und habe dort bis vor ca. 1 Monat gewohnt. Zu seinem Fluchtgrund gab der BF an, dass er Afghanistan aus Angst vor dem Taliban-Kommandanten römisch 40 verlassen habe. Dieser habe den BF schriftlich und telefonisch bedroht und verlangt, für ihn zu arbeiten. Auch von seinem Vater, einem Kommandanten der Karzai- Regierung, habe römisch 40 verlangt, für die Taliban zu arbeiten. Sein Vater sei am römisch 40 ) ermordet worden. Ca. ein Jahr nach der Ermordung seines Vaters sei dessen Auto bei den Leuten des römisch 40 gesehen worden. römisch 40 komme aus dem Distrikt des BF, XXXX , und habe auch dessen Grundstück und Haus an sich genommen. Aus Angst sei der BF vor ca. 6 Monaten mit seiner Mutter und seinen Schwestern nach Kabul gefahren. Auf dem Weg dorthin sei auf sie geschossen worden. In Kabul habe sein Onkel mütterlicherseits die Ausreise organisiert.römisch 40 , und habe auch dessen Grundstück und Haus an sich genommen. Aus Angst sei der BF vor ca. 6 Monaten mit seiner Mutter und seinen Schwestern nach Kabul gefahren. Auf dem Weg dorthin sei auf sie geschossen worden. In Kabul habe sein Onkel mütterlicherseits die Ausreise organisiert. Er sei Paschtune und am XXXX in XXXX geboren. Im Fall der Rückkehr befürchte er von XXXX getötet zu werden.Er sei Paschtune und am römisch 40 in römisch 40 geboren. Im Fall der Rückkehr befürchte er von römisch 40 getötet zu werden.
- Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle XXXX , am 19.02.2013, führte der BF aus, er stamme aus der Provinz XXXX , Distrikt XXXX . Jedoch habe er seine gesamte Schulausbildung in Kabul gemacht. Zu seinem Fluchtgrund führte er aus, XXXX wolle ihn umbringen, damit er nicht die Ermordung seines Vaters rächen könne. Er habe ein Jahr nach der Ermordung seines Vaters einen Drohbrief erhalten. Daraufhin habe er XXXX verlassen, doch auch in Kabul sei er von dieser Gruppierung telefonisch bedroht worden. Diese Leute hätten auch mit seiner Mutter in XXXX gesprochen und ihr gesagt, dass sie den BF für dessen Mitwirkung benötigen und mitnehmen würden. Dies sei im Jahr 1390 passiert, der BF sei damals in Kabul, seine Mutter in XXXX gewesen. Auf dem Weg von XXXX nach Kabul sei auf seine Familie geschossen worden.
- Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle römisch 40 , am 19.02.2013, führte der BF aus, er stamme aus der Provinz römisch 40 , Distrikt römisch 40 . Jedoch habe er seine gesamte Schulausbildung in Kabul gemacht. Zu seinem Fluchtgrund führte er aus, römisch 40 wolle ihn umbringen, damit er nicht die Ermordung seines Vaters rächen könne. Er habe ein Jahr nach der Ermordung seines Vaters einen Drohbrief erhalten. Daraufhin habe er römisch 40 verlassen, doch auch in Kabul sei er von dieser Gruppierung telefonisch bedroht worden. Diese Leute hätten auch mit seiner Mutter in römisch 40 gesprochen und ihr gesagt, dass sie den BF für dessen Mitwirkung benötigen und mitnehmen würden. Dies sei im Jahr 1390 passiert, der BF sei damals in Kabul, seine Mutter in römisch 40 gewesen. Auf dem Weg von römisch 40 nach Kabul sei auf seine Familie geschossen worden.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 15.04.2014, Zl. 13-821519608-2146613/BMI-BFA_STM_RD, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 21.10.2012 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Ebenso wurde der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Weiters wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei.3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 15.04.2014, Zl. 13-821519608-2146613/BMI-BFA_STM_RD, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 21.10.2012 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Ebenso wurde der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Weiters wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Begründend führte die belangte Behörde aus, der BF habe keine asylrelevanten Verfolgungsgründe glaubhaft machen können. Seine Angehörigen würden in der Stadt Kabul leben und qualifizierten Tätigkeiten nachgehen. Das familiäre Netzwerk würde den BF bei dessen Rückkehr unterstützen, er wäre jedenfalls wohnversorgt. Es wäre nicht davon auszugehen, dass der BF im Falle der Rückkehr in eine aussichtslose Situation geraten würde. Auch aus den Unterlagen der Staatendokumentation seien keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach der BF nicht in Kabul, wo sich die Sicherheitslage nicht grundsätzlich verschlechtert habe, wohnen könnte. 4. Mit Schriftsatz, eingelangt beim BFA am 30.05.2014, beantragte der BF die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, begehrte diesem Antrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und erhob unter einem Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 15.04.2014. Mit Bescheid vom 02.06.2014, Zl. 821519608-2146613, hat das BFA den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
§ 71Abs.
1 AVG abgewiesen und dem Antrag
§ 71Abs.
6 AVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit Bescheid vom 02.06.2014, Zl. 821519608-2146613, hat das BFA den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Paragraph 71, Absatz eins, AVG abgewiesen und dem Antrag
Paragraph 71, Absatz 6, AVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 5. Gegen diesen abweisenden Bescheid erhob der BF, vertreten durch XXXX , Beschwerde.römisch 40 , Beschwerde. Mit Bescheid vom 03.11.2014, Zl. W138 2008518-1/8E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
§ 28Abs. 1 und 2 Vw
GVG iVm § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ab und die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 15.04.2014
§ 16BFA-VG als verspätet zurück.Mit Bescheid vom 03.11.2014, Zl.
W138 2008518-1/8E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ab und die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 15.04.2014
Paragraph 16, BFA-VG als verspätet zurück.
- Am 19.11.2014 stellte der BF einen "Folgeantrag" auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung zum Folgeantrag am 21.11.2014 vor der PI XXXX führte der BF auf die Frage "Warum stellen Sie jetzt einen (neuerlichen) Asylantrag? Was hat sich seit der Rechtskraft konkret gegenüber Ihrem bereits entschiedenen Verfahren (in persönlicher Hinsicht und im Hinblick auf die Gefährdungslage im Herkunftsstaat) verändert?" aus, er habe neue Erkenntnisse über seine Fluchtgründe. Im September heurigen Jahres habe er telefonischen Kontakt zu seiner Mutter hergestellt, die ihm mitgeteilt hätte, dass der Mörder seines Vaters namens XXXX in XXXX Kommandant der Taliban sei. Dieser habe eine schriftliche Drohung geschickt. Anschließend seien bewaffnete Männer von XXXX - einem Parlamentsmitglied, das die Nomaden vertrete - zu seinem Onkel mütterlicherseits geschickt worden und habe gedroht, dass die Schwester des BF entführt und entehrt würde, sollte der BF sich nicht melden. Aus Angst habe seine Familie fliehen müssen. Derzeit habe er keinen Kontakt zu seiner Familie und wisse nicht, wo sie sich aufhalten würde. Im Falle einer Rückkehr befürchte der BF - wie bereits sein Vater - umgebracht zu werden. Seit September 2014 seien ihm diese Änderungen der Situation bzw. Fluchtgründe bekannt, er habe jedoch auf den Abschluss des Wiedereinsetzungsverfahrens gewartet, um es bei Gericht vorzutragen.
- Am 19.11.2014 stellte der BF einen "Folgeantrag" auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung zum Folgeantrag am 21.11.2014 vor der PI römisch 40 führte der BF auf die Frage "Warum stellen Sie jetzt einen (neuerlichen) Asylantrag? Was hat sich seit der Rechtskraft konkret gegenüber Ihrem bereits entschiedenen Verfahren (in persönlicher Hinsicht und im Hinblick auf die Gefährdungslage im Herkunftsstaat) verändert?" aus, er habe neue Erkenntnisse über seine Fluchtgründe. Im September heurigen Jahres habe er telefonischen Kontakt zu seiner Mutter hergestellt, die ihm mitgeteilt hätte, dass der Mörder seines Vaters namens römisch 40 in römisch 40 Kommandant der Taliban sei. Dieser habe eine schriftliche Drohung geschickt. Anschließend seien bewaffnete Männer von römisch 40 - einem Parlamentsmitglied, das die Nomaden vertrete - zu seinem Onkel mütterlicherseits geschickt worden und habe gedroht, dass die Schwester des BF entführt und entehrt würde, sollte der BF sich nicht melden. Aus Angst habe seine Familie fliehen müssen. Derzeit habe er keinen Kontakt zu seiner Familie und wisse nicht, wo sie sich aufhalten würde. Im Falle einer Rückkehr befürchte der BF - wie bereits sein Vater - umgebracht zu werden. Seit September 2014 seien ihm diese Änderungen der Situation bzw. Fluchtgründe bekannt, er habe jedoch auf den Abschluss des Wiedereinsetzungsverfahrens gewartet, um es bei Gericht vorzutragen.
- Mit Telefax vom 01.07.2015 beantragte der BF
§ 16Abs. 1 Vw
GVG innerhalb einer Frist von drei Monaten über den Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz zu entscheiden, allenfalls die gegenständliche Säumnisbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.7. Mit Telefax vom 01.07.2015 beantragte der BF
Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG innerhalb einer Frist von drei Monaten über den Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz zu entscheiden, allenfalls die gegenständliche Säumnisbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Mit Schreiben vom 15.10.2015 legte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht vor und begründete dies mit dem hohen Aktenaufkommen, der derzeitigen Antragslage in der Regionaldirektion XXXX sowie der zwischenzeitlich stattgefundenen Umsiedlung. Eine fristgerechte Entscheidung sei nicht möglich gewesen.Mit Schreiben vom 15.10.2015 legte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht vor und begründete dies mit dem hohen Aktenaufkommen, der derzeitigen Antragslage in der Regionaldirektion römisch 40 sowie der zwischenzeitlich stattgefundenen Umsiedlung. Eine fristgerechte Entscheidung sei nicht möglich gewesen.
- Am 04.12.2015 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Zu seiner Identität, Herkunft und persönlichen Lebensumständen befragt, führte der BF aus, er sei am XXXX in der Provinz XXXX , Distrikt XXXX , Dorf XXXX , geboren und afghanischer Staatsangehöriger. Er sei Paschtune und sunnitischer Moslem. Er sei mit ca. 6 oder 7 Jahren in Kabul für die Schule angemeldet worden und habe die Grundschule in Kabul 12 Jahre lang besucht. In dieser Zeit habe er bei seinem Onkel mütterlicherseits gewohnt. Er habe jedoch keinen festen Wohnsitz in Kabul gehabt, sondern sei immer wieder in seine Heimatprovinz gefahren. Berufsausbildung habe er keine, sein Vater habe ihn versorgt. Nach dem Tod seines Vaters hätten er und seine Familie von der Vermietung des Hauses in XXXX gelebt. Zusätzlich hätten sie auch Geld von den Ernten ihrer bewirtschafteten Grundstücke bekommen. Sie hätten ein Haus im Dorf XXXX , ein Haus in der Stadt XXXX sowie 40 Jirib Grundstücke. Er habe die letzten 6 Monate vor seiner Flucht in der Stadt Kabul bei seinem Onkel mütterlicherseits gelebt. Davor habe er in der Stadt XXXX gewohnt.römisch 40 in der Provinz römisch 40 , Distrikt römisch 40 , Dorf römisch 40 , geboren und afghanischer Staatsangehöriger. Er sei Paschtune und sunnitischer Moslem. Er sei mit ca. 6 oder 7 Jahren in Kabul für die Schule angemeldet worden und habe die Grundschule in Kabul 12 Jahre lang besucht. In dieser Zeit habe er bei seinem Onkel mütterlicherseits gewohnt. Er habe jedoch keinen festen Wohnsitz in Kabul gehabt, sondern sei immer wieder in seine Heimatprovinz gefahren. Berufsausbildung habe er keine, sein Vater habe ihn versorgt. Nach dem Tod seines Vaters hätten er und seine Familie von der Vermietung des Hauses in römisch 40 gelebt. Zusätzlich hätten sie auch Geld von den Ernten ihrer bewirtschafteten Grundstücke bekommen. Sie hätten ein Haus im Dorf römisch 40 , ein Haus in der Stadt römisch 40 sowie 40 Jirib Grundstücke. Er habe die letzten 6 Monate vor seiner Flucht in der Stadt Kabul bei seinem Onkel mütterlicherseits gelebt. Davor habe er in der Stadt römisch 40 gewohnt. Seit ca. einem Jahr habe er keinen Kontakt mehr zu seinen Angehörigen. Im September 2014 habe er zuletzt mit seiner Mutter telefonischen Kontakt gehabt. Seine Angehörigen hätten ebenfalls einen Drohbrief bekommen. Er sei nicht sicher, ob sie Afghanistan verlassen haben. Seine Mutter habe ihm am Telefon erzählt, dass sie von XXXX , der derzeit im afghanischen Parlament die Kuchis vertrete, bedroht worden sei. Zuletzt hätten seine Mutter und seine drei Schwestern bei seinem Onkel mütterlicherseits in Kabul gewohnt. Über den derzeitigen Aufenthaltsort seines Onkels wisse er nichts. Als seine Familie bedroht worden sei, sei sein Onkel zusammengeschlagen worden. Als seine Mutter ihm von der Bedrohung erzählt und gemeint habe, dass sie Afghanistan verlassen würden, sei sein Onkel vermutlich ebenfalls ausgereist.Seit ca. einem Jahr habe er keinen Kontakt mehr zu seinen Angehörigen. Im September 2014 habe er zuletzt mit seiner Mutter telefonischen Kontakt gehabt. Seine Angehörigen hätten ebenfalls einen Drohbrief bekommen. Er sei nicht sicher, ob sie Afghanistan verlassen haben. Seine Mutter habe ihm am Telefon erzählt, dass sie von römisch 40 , der derzeit im afghanischen Parlament die Kuchis vertrete, bedroht worden sei. Zuletzt hätten seine Mutter und seine drei Schwestern bei seinem Onkel mütterlicherseits in Kabul gewohnt. Über den derzeitigen Aufenthaltsort seines Onkels wisse er nichts. Als seine Familie bedroht worden sei, sei sein Onkel zusammengeschlagen worden. Als seine Mutter ihm von der Bedrohung erzählt und gemeint habe, dass sie Afghanistan verlassen würden, sei sein Onkel vermutlich ebenfalls ausgereist. Der BF habe in Österreich eine Tante, die seit ca. zwölf Jahren hier lebe. Sie sei verheiratet mit ihrem Cousin väterlicherseits. Der BF habe in Österreich Deutschkurse bis zur A2 Stufe besucht und arbeite seit ca. einem Jahr am XXXX . Er habe ca. 6 Monate für das XXXX im Rahmen des XXXX einen Film gedreht. Abgesehen davon nehme er an kulturellen Veranstaltungen in der XXXX teil.Der BF habe in Österreich eine Tante, die seit ca. zwölf Jahren hier lebe. Sie sei verheiratet mit ihrem Cousin väterlicherseits. Der BF habe in Österreich Deutschkurse bis zur A2 Stufe besucht und arbeite seit ca. einem Jahr am römisch 40 . Er habe ca. 6 Monate für das römisch 40 im Rahmen des römisch 40 einen Film gedreht. Abgesehen davon nehme er an kulturellen Veranstaltungen in der römisch 40 teil. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte er, getötet zu werden. XXXX und XXXX würden eng zusammenarbeiten und enge Verbindungen pflegen. Außerdem habe er in Afghanistan niemanden, zu dem er zurückkehren könnte. Als sein Asylantrag abgelehnt wurde, sei der negative Bescheid der Behörde nicht richtig zugestellt worden, weshalb er nicht rechtzeitig Beschwerde erheben habe können. Sein Fluchtgrund sei jedoch nach wie vor derselbe. Nachdem aber seine Mutter ihm im Jahr 2014 mitgeteilt habe, dass seine Angehörigen nach wie vor von XXXX und XXXX verfolgt würden, und nun auch seine Familie zur Flucht gezwungen sei, wisse er, dass er in Afghanistan keinen Schutz bekommen könne.Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte er, getötet zu werden. römisch 40 und römisch 40 würden eng zusammenarbeiten und enge Verbindungen pflegen. Außerdem habe er in Afghanistan niemanden, zu dem er zurückkehren könnte. Als sein Asylantrag abgelehnt wurde, sei der negative Bescheid der Behörde nicht richtig zugestellt worden, weshalb er nicht rechtzeitig Beschwerde erheben habe können. Sein Fluchtgrund sei jedoch nach wie vor derselbe. Nachdem aber seine Mutter ihm im Jahr 2014 mitgeteilt habe, dass seine Angehörigen nach wie vor von römisch 40 und römisch 40 verfolgt würden, und nun auch seine Familie zur Flucht gezwungen sei, wisse er, dass er in Afghanistan keinen Schutz bekommen könne. Die Vertreterin des BF stimmte den im Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Länderfeststellungen zu und legte zusätzliche Länderfeststellungen vor. Ebenso legte der BF eine Bestätigung vom 20.05.2014 des XXXX Zentrum für psychische und physische Gesundheit und Integration über die Teilnahme am Modulprogramm " XXXX ", eine Bestätigung vom 20.05.2014 über den Besuch des Kurses "Alphabetisierung und Deutsch" Stufe 2, eine Kursbesuchsbestätigung vom 11.11.2015 der VHS XXXX über den Kursbesuch Deutsch Integrationskurs A1, sowie eine Antrittsmeldung vom 11.11.2015 der VHS XXXX , dass der BF den Deutsch-Integrationskurs A1+ am 28.09.2015 angetreten hat. Ebenso legte er eine Kursbestätigung vom 18.11.2015 betreffend Teilnahme am Deutschkurs mit Niveau A2 vor.Ebenso legte der BF eine Bestätigung vom 20.05.2014 des römisch 40 Zentrum für psychische und physische Gesundheit und Integration über die Teilnahme am Modulprogramm " römisch 40 ", eine Bestätigung vom 20.05.2014 über den Besuch des Kurses "Alphabetisierung und Deutsch" Stufe 2, eine Kursbesuchsbestätigung vom 11.11.2015 der VHS römisch 40 über den Kursbesuch Deutsch Integrationskurs A1, sowie eine Antrittsmeldung vom 11.11.2015 der VHS römisch 40 , dass der BF den Deutsch-Integrationskurs A1+ am 28.09.2015 angetreten hat. Ebenso legte er eine Kursbestätigung vom 18.11.2015 betreffend Teilnahme am Deutschkurs mit Niveau A2 vor. Darüber hinaus legte der BF eine Bestätigung vom 19.02.2015 über die Teilnahme an einem Theaterworkshop am XXXX , eine Teilnahmebescheinigung vom 04.06.2015 über die Teilnahme an einem Theaterprojekt am XXXX sowie eine Bestätigung vom 19.08.2015, dass der BF in der XXXX aktiv ist, vor. Überdies legte der BF eine Bestätigung vom 02.10.2015 über seine Teilnahme an einem Kurzfilmprojekt und ein Empfehlungsschreiben vom 25.11.2015 hinsichtlich seiner Mitarbeit am Theaterprojekt " XXXX " am XXXX vor.Darüber hinaus legte der BF eine Bestätigung vom 19.02.2015 über die Teilnahme an einem Theaterworkshop am römisch 40 , eine Teilnahmebescheinigung vom 04.06.2015 über die Teilnahme an einem Theaterprojekt am römisch 40 sowie eine Bestätigung vom 19.08.2015, dass der BF in der römisch 40 aktiv ist, vor. Überdies legte der BF eine Bestätigung vom 02.10.2015 über seine Teilnahme an einem Kurzfilmprojekt und ein Empfehlungsschreiben vom 25.11.2015 hinsichtlich seiner Mitarbeit am Theaterprojekt " römisch 40 " am römisch 40 vor. Zusätzlich legte der BF Empfehlungsschreiben vom 24.11.2015, 27.11.2015 und 30.11.2015 vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der BF, ein afghanischer Staatsangehöriger, ist Angehöriger der paschtunischen Volksgruppe und bekennt sich zum muslimischen Glauben des sunnitischen Bekenntnisses. Der BF ist am XXXX in der Provinz XXXX , Provzinz XXXX , Dorf XXXX geboren. Der Aufenthaltsort seiner Familie ist ihm unbekannt. Im September 2014 hatte er den letzten (telefonischen) Kontakt zu seiner Mutter in Afghanistan.1.
- Der BF, ein afghanischer Staatsangehöriger, ist Angehöriger der paschtunischen Volksgruppe und bekennt sich zum muslimischen Glauben des sunnitischen Bekenntnisses. Der BF ist am römisch 40 in der Provinz römisch 40 , Provzinz römisch 40 , Dorf römisch 40 geboren. Der Aufenthaltsort seiner Familie ist ihm unbekannt. Im September 2014 hatte er den letzten (telefonischen) Kontakt zu seiner Mutter in Afghanistan. Er verfügt über eine 12-jährige Schulausbildung, jedoch über keine Berufserfahrung. 1.
- Das erste Asylverfahren des BF unter der Zahl 13-821519608-2146613/BMI-BFA_STM_RD wurde rechtskräftig abgeschlossen. 1.
- Hinsichtlich der Gründe für den neuen Antrag auf internationalen Schutz vom 19.11.2014 ist festzustellen, dass der BF keinen Sachverhalt vorbrachte, der nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens entstanden ist. 1.
- In Österreich hat der BF eine Tante. Der BF hat bereits Deutschkurse bis zur A2-Stufe in Österreich besucht und ist sehr bemüht, die deutsche Sprache zu lernen. Er ist kulturell engagiert und arbeitet seit einem Jahr am XXXX .1.
- In Österreich hat der BF eine Tante. Der BF hat bereits Deutschkurse bis zur A2-Stufe in Österreich besucht und ist sehr bemüht, die deutsche Sprache zu lernen. Er ist kulturell engagiert und arbeitet seit einem Jahr am römisch 40 . 1.
- Der BF würde im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan in eine aussichtslose und existenzbedrohende Lage kommen. Eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative steht dem BF nicht zur Verfügung. 1.
- Zur Situation in Afghanistan: Sicherheitslage Die allgemeine Sicherheitslage hat sich seit der Verkündung der Wahlergebnisse ein wenig stabilisiert. Für afghanische Verhältnisse kann man sogar von einer Verbesserung sprechen. Solange sich die neue Regierung aber noch nicht formiert hat und die Ministerien noch nicht neu besetzt sind, kann davon ausgegangen werden, dass radikale Gruppierungen nach wie vor durch Anschläge, speziell gegen Regierung und ISAF (International Security Assistance Force), die Lage destabilisieren wollen, um die Handlungsunfähigkeit der Regierung unter Beweis zu stellen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014). * Die Motive der Gruppierungen in Afghanistan sind einerseits politisch/religiös, andererseits rein wirtschaftlich bedingt. Die Maßnahmen der neuen Regierung wurden von der Zivilbevölkerung positiv aufgenommen. Es ist daher davon auszugehen, dass Gruppierungen, die die Handlungsunfähigkeit der Regierung unter Beweis stellen wollen, diesen Winter vermehrt Aktionen setzen werden. Mit nächstem Jahr wird auch ISAF in RSM (Resolut Support Mission) umfunktioniert und auf internationaler Seite eine massive Truppenreduktion eingeleitet. Auch das kann noch einmal zu einer Verschärfung der Lage führen. Sollte die Masse der Bevölkerung nicht ausreichend informiert werden, wird von radikalen Gruppen versucht werden, die planmäßige Reduktion der Truppen als Rückzug auf Grund des massiven Drucks gegen die IC (International Coalition) zu verkaufen. Trotzdem ist die Anzahl der Anschläge im Gesamten leicht rückgängig, ihre "Qualität" hat aber zugenommen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014). Der Nato-Kampfeinsatz in Afghanistan läuft zum Jahresende aus. Einen Vertrag über einen neuen internationalen Militäreinsatz wollte der bisherige afghanische Präsident Hamid Karzai nicht unterschreiben. Nach monatelanger Verzögerung hat die afghanische Regierung den Weg für einen internationalen Militäreinsatz über den Jahreswechsel hinaus freigemacht. Dem NATO-Kampfeinsatz in Afghanistan soll ein kleinerer Einsatz zur Ausbildung und Unterstützung afghanischer Sicherheitskräfte mit rund 12.000 Soldaten folgen. Deutschland will sich mit bis zu 800 Soldaten an dieser Mission mit dem Namen "Resolute Support" beteiligen (FAZ 30.9.2014). Im Zeitraum 1.6.-15.8.2014 registrierte die UNO landesweit 5.456 sicherheitsrelevante Vorfälle. Dies bedeutet eine Steigerung von 10,7% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres und von 18,7% zu
- Jedoch bedeuten diese Zahlen auch einen Rückgang von 12,6% im Vergleich zu
- Die erhöhte Zahl der Vorfälle ist auf Operationen unter Führung der ANSF zurückzuführen, die sich auf die zweite Runde der Präsidentschaftswahlen konzentrierten, und auf die andauernde "Khaibar"-Offensive der Taliban, aber auch auf Versuche der Rebellen, den Wahlprozess zu stören. Während des Berichtszeitraumes machten bewaffnete Zusammenstöße 47,3% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle aus, während 29,1% auf IEDs zurückzuführen sind. Im gleichen Zeitraum wurden 36 Selbstmordattentate registriert, was, verglichen mit 32 Selbstmordattentaten im vorigen Berichtzeitraum, einen geringen Anstieg bedeutet. 2013 wurden im gleichen Zeitraum 33 Selbstmordattentate registriert. Insgesamt wurden von 1.6.-15.8.2014 211 Attentate und 30 Attentatsversuche registriert, was einen Anstieg von 7,1% gegenüber dem Vergleichszeitraum 2013 bedeutet (UN GASC 9.9.2014). Im Zeitraum 1.3.-31.5.2014 verzeichnete die UNO landesweit 5.864 sicherheitsrelevante Vorfälle. Diese Vorfälle beziehen sich auf die Arbeit, Mobilität und Sicherheit von zivilen Akteuren in Afghanistan, speziell jene Vorfälle, die eine Rolle in festgelegten Aktivitäten und Programmen spielen. Dies deutete eine Steigerung von 22% zum Vergleichszeitraum des Jahres 2011 an. Bewaffnete Zusammenstöße machten 45% der sicherheitsrelevanten Vorfälle aus. Die hohe Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle ist hauptsächlich der Wahlzeit zuzuschreiben, was auf die Räumungsoperationen der afghanischen Sicherheitskräfte und Versuche der Taliban den Wahlprozess zu stören, zurückzuführen ist. Vorfälle im Süden, Südosten und Osten des Landes machten 3.917 aller Vorfälle während des Berichtszeitraumes aus. Nennenswert ist speziell der Anstieg im Osten, wo mehrere al-Qaida Zweige, wie z.B. Tehrik-e-Taliban Pakistan, Lashkar-e-Tayyiba, Lashkar-i-Jhangvi und Islamic Movement of Uzbekistan regelmäßig Angriffe auf die afghanischen Sicherheitskräfte durchgeführt haben, parallel zu den Bemühungen der Taliban und dem bewaffneten Flügel Hezb-e Islami (UN GASC 18.6.2014). Die Sicherheitslage in Afghanistan ist weiterhin volatil. Die Vereinten Nationen (UNO) registrierten 20.093 sicherheitsrelevante Vorfälle im Jahr 2013, es ist damit nach 2011 das gewaltreichste Jahr seit dem Fall der Taliban. 70% dieser Angriffe wurden im Osten, Südosten und speziell im Süden registriert. Bewaffnete Zusammenstöße und Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung (IED) machten 75% aller Vorfälle aus. Bewaffnete Zusammenstöße sind im Vergleich zu 2012 um 51% gestiegen. Die afghanischen Sicherheitskräfte haben bewiesen, dass sie fähig sind Gebiete gegen Angriffe durch regierungsfeindliche Elemente zu verteidigen und Territorien zurückzuerobern, wenn auch unter signifikanten Opferzahlen (UN GASC 7.3.2014). Zwischen 1.
- und 30.6.2014 registrierte die UNAMA 4.853 zivile Opfer (1.564 Tote und 3.289 Verletzte) - dies deutet einen Anstieg um 17% bei getöteten bzw. um 28% bei verletzten Zivilisten. Es wurde damit ein Anstieg von 24% im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2013 verzeichnet. Zum ersten Mal seit 2009 wurden mehr Zivilisten in Bodenkämpfen und Kreuzfeuer zwischen regierungsfeindlichen Elementen und den ANSF getötet oder verletzt, als durch andere Taktiken. In den vergangenen Jahren wurde die Mehrzahl der Zivilisten durch IEDs getötet oder verletzt (UNAMA 7.2014). Konflikt-bedingte Gewalt hatte in der ersten Hälfte 2014 Auswirkungen auf Frauen und Kinder. Die UNAMA verzeichnete 1.071 minderjährige Opfer (295 Kinder starben und 776 wurden verletzt). Das ist ein Anstieg von 34% im Vergleich zu den ersten sechs Monaten
- Es gab 440 weibliche Zivilopfer, davon wurden 148 Frauen getötet und 292 verletzt. Das bedeutet einen Anstieg von 24% gegenüber
- Laut UNAMA waren 74% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben, 9% regierungsfreundlichen Kräften (8% den ANSF, und 1% internationalen militärischen Kräften), 12% aufgrund von Bodenkämpfen zwischen regierungsfeindlichen Kräften und den ANSF. UNAMA rechnete 4% der zivilen Opfer explosiven Munitionsrückständen des Krieges zu und die übrigen 1% grenzübergreifenden Bombardements von Pakistan nach Afghanistan. Im Gegensatz zu den ersten sechs Monaten des Jahres 2009
(599), verdoppelte sich die Zahl der von regierungsfeindlichen Elementen getöteten Zivilisten auf 1.208 im Jahr
- Während sich die Zahl der von regierungsfreundlichen Kräften getöteten Zivilisten halbierte - von 302 auf
- Dies ist auf die Luftoperationen der internationalen militärischen Kräfte zurückzuführen. Die Intensivierung von Bodenkämpfen in bevölkerungsreichen Gegenden führte zu hohen Opfern bei Frauen und Kindern. Die Zahl der minderjährigen Opfer aufgrund von Bodenkämpfen verdoppelte sich auf 520 (112 Kinder starben und 408 wurden verletzt). Dies ist im Gegensatz zu 2013 eine Steigerung von 110%. Bodenkämpfe führten zu 256 weiblichen Zivilopfer (64 Frauen starben und 192 wurden verletzt). Dies ist im Gegensatz zu 2013 eine Steigerung von 61% (UNAMA 7.2014). In insgesamt 41 Distrikten, ungefähr 10% aller Distrikte in Afghanistan, gab es mindestens eine große Talibanoffensive. Die meisten dieser Offensiven wurden zurückgedrängt, oftmals mit hohen Opfern auf Seiten der Taliban. Fast jede größere Stadt, angefangen von Kabul über Jalalabad, Kandahar City, Mazar-e-Sharif und Sangin, hatte eine Offensive vor den eigenen Toren zu verzeichnen. Kunduz City ist weiterhin komplett von Talibankräften umzingelt. Gleichzeitig zeigen diese Daten nur Distrikte an, in welchen die Taliban die Regierungsautoritäten offen herausforderten. Nicht angezeigt werden Gegenden (z.B.: Wardak, Ghazni und Logar) wo bereits eine Talibandominanz besteht (WP 20.10.2014). Die afghanischen Streitkräfte haben in den meisten Teilen des Landes die Sicherheitsverantwortung übernommen (Die Welt 5.10.2014). Das Innenministerium verlautbarte, dass von April bis September 1.523 Polizisten und 800 Soldaten der ANA im Zuge von Kämpfen mit Aufständischen getötet wurden (Tolo 17.9.2014; vgl. WP 20.10.2014). Auch die Taliban verzeichneten schwere Verluste (WP 20.10.2014). Die Vereinten Nationen melden, dass allein in der ersten Jahreshälfte 24% mehr Zivilisten umkamen als im gleichen Zeitraum
- Und zum ersten Mal seit Beginn der Statistik starben die meisten im Zuge von Kampfhandlungen, nicht aber durch Terror-Akte (Die Welt 5.10.2014). Als Waffe ihrer Wahl verwenden Rebellengruppen oft IEDs um afghanische und Koalitionssicherheitskräfte anzugreifen. Jedoch werden meist Zivilisten Ziel der Angriffe (Khaama Press 20.9.2014). Die Taliban versuchten die Sicherheit in Teilen vor allem der östlichen, westlichen und nördlichen Provinzen zu stören. Offizielle Vertreter der Provinzen gaben an, dass sie auch weiterhin ihre Truppen für eine schnelle und effektive Reaktion mobilisierten (Tolo 13.8.2014).In insgesamt 41 Distrikten, ungefähr 10% aller Distrikte in Afghanistan, gab es mindestens eine große Talibanoffensive. Die meisten dieser Offensiven wurden zurückgedrängt, oftmals mit hohen Opfern auf Seiten der Taliban. Fast jede größere Stadt, angefangen von Kabul über Jalalabad, Kandahar City, Mazar-e-Sharif und Sangin, hatte eine Offensive vor den eigenen Toren zu verzeichnen. Kunduz City ist weiterhin komplett von Talibankräften umzingelt. Gleichzeitig zeigen diese Daten nur Distrikte an, in welchen die Taliban die Regierungsautoritäten offen herausforderten. Nicht angezeigt werden Gegenden (z.B.: Wardak, Ghazni und Logar) wo bereits eine Talibandominanz besteht (WP 20.10.2014). Die afghanischen Streitkräfte haben in den meisten Teilen des Landes die Sicherheitsverantwortung übernommen (Die Welt 5.10.2014). Das Innenministerium verlautbarte, dass von April bis September 1.523 Polizisten und 800 Soldaten der ANA im Zuge von Kämpfen mit Aufständischen getötet wurden (Tolo 17.9.2014; vergleiche WP 20.10.2014). Auch die Taliban verzeichneten schwere Verluste (WP 20.10.2014). Die Vereinten Nationen melden, dass allein in der ersten Jahreshälfte 24% mehr Zivilisten umkamen als im gleichen Zeitraum
- Und zum ersten Mal seit Beginn der Statistik starben die meisten im Zuge von Kampfhandlungen, nicht aber durch Terror-Akte (Die Welt 5.10.2014). Als Waffe ihrer Wahl verwenden Rebellengruppen oft IEDs um afghanische und Koalitionssicherheitskräfte anzugreifen. Jedoch werden meist Zivilisten Ziel der Angriffe (Khaama Press 20.9.2014). Die Taliban versuchten die Sicherheit in Teilen vor allem der östlichen, westlichen und nördlichen Provinzen zu stören. Offizielle Vertreter der Provinzen gaben an, dass sie auch weiterhin ihre Truppen für eine schnelle und effektive Reaktion mobilisierten (Tolo 13.8.2014). Quellen: Die Welt (5.10.2014): Unverhüllter Widerstand, http://www.welt.de/print/wams/politik/article132921470/Unverhuellter-Widerstand.html * FAZ - Frankfurter Allgemeine (30.9.2014): Afghanische Regierung unterzeichnet Abkommen über Militäreinsatz, http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/asien/vereinigte-staaten-und-nato-afghanische-regierung-unterzeichnet-abkommen-ueber-militaereinsatz-13181946.html * Khaama Press (20.9.2014): 6 militants blown up by own explosives in Kabul province, http://www.khaama.com/6-militants-blown-up-by-own-explosives-in-kabul-province-6724 * Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA (10.11.2014): Memo, per Mail. * Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA (14.11.2014): Sicherheitslage, per Mail. * Tolo News (13.8.2014): Baghlan Police Chief: No Mercy for Taliban, http://www.tolonews.com/en/afghanistan/15953-baghlan-police-chief-no-mercy-for-taliban * Tolo (17.9.2014): ANSF Casualties on the Rise, http://www.tolonews.com/en/afghanistan/16410-ansf-casualties-on-the-rise * UNAMA (7.2014): Afghanistan: Mid-Year Report on the Protection of Civilians in Armed Conflict 2014, July 2014, http://www.unama.unmissions.org/Portals/UNAMA/human%20rights/English%20edited%20light.pdf, 27.10.2014 * UN GASC (7.3.2014): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, http://unama.unmissions.org/Portals/UNAMA/SG%20Reports/SG-report-Afghanistan-March2014.pdf * UN GASC (18.6.2014): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, http://www.securitycouncilreport.org/atf/cf/%7B65BFCF9B-6D27-4E9C-8CD3-CF6E4FF96FF9%7D/s_2014_420.pdf * UN GASC (9.9.2014): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, http://www.securitycouncilreport.org/atf/cf/%7B65BFCF9B-6D27-4E9C-8CD3-CF6E4FF96FF9%7D/s_2014_656.pdf WP - Washington Post (20.10.2014): A (fighting) season to remember in Afghanistan, http://www.washingtonpost.com/blogs/monkey-cage/wp/2014/10/20/a-fighting-season-to-remember-in-afghanistan/ Aufständische Gruppen Rebellengruppen, internationale Terroristen und damit verbundene Netzwerke nutzten die die Wahlkrise aus, um landesweit große Angriffe durchzuführen. Speziell in der Provinz Helmand im Süden, den Provinzen Faryab und Ghor im Westen, der Provinz Logar im Zentralraum, den Provinzen Nangarhar und Nuristan im Osten und der Provinz Kunduz im Nordosten. Es gab Versuche ein Gebiet nicht nur einzunehmen, sondern auch zu halten, indem durch mehrere hundert sogenannter "Schwarmangriffe" administrative Bezirkszentren und Sicherheitscheckpoints überrannt wurden. Dies resultierte in einer beträchtlichen Opferzahl unter Zivilisten, Sicherheitspersonal und Rebellen. Das Ziel scheint zu sein, den Einfluss der Rebellen größer erscheinen zu lassen, als dies der Fall ist. Die afghanischen Sicherheitskräfte demonstrierten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit in der Bekämpfung des Großteils der Rebellenoffensiven und der Rückeroberung von Distriktzentren und Sicherheitsanlagen, selbst wenn ihnen die Ressourcen fehlen, um die Rebellenpräsenz einzudämmen und ihre Bewegungsfreiheit, speziell in abgelegenen ländlichen Distrikten, eingeschränkt ist. Diese Entwicklungen gingen unter großer öffentlicher und medialer Aufmerksamkeit von statten, speziell in Bezug auf die negativen Auswirkungen der Wahlkrise auf die afghanische Sicherheit, das bevorstehende Ende der ISAF-Mission und die militärische Operation Pakistans in Nordwaziristans (UN GASC 9.9.2014). Während der warmen Jahreszeit (ca. Mai - Oktober) spricht man von der "Fighting Season", in der die meist koordinierten, gruppenstarken oder stärkeren Angriffe von Aufständischen auf Einrichtungen der ANSF (Afghan Security Forces) oder GIROA (Government of Islamic Republic of Afghanistan) stattfinden. Manchmal sind auch Einrichtungen der IC (International Coalition) betroffen. Diese werden aber meist gemieden, da es sich hierbei um sogenannte "harte Ziele" handelt. Gegen die IC werden nach wie vor nicht-konventionelle Mittel eingesetzt (Sprengfallen, Magnetbomben). Außerhalb dieser "Fighting Season" kommen alle Aufständischen, die weiterkämpfen wollen in die Städte, da hier die Gründe für die Unterbrechung nicht vorliegen (ungünstige Witterung) (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Taliban: Die Talibanbewegung ist nach vor der Kern der Rebellenaktivitäten in Afghanistan. Berichten zufolge operieren sie noch immer von Pakistan aus, wahrscheinlich aus Gegenden in der Nähe der Grenze oder der Stadt Quetta. In den letzten Jahren verloren die Taliban hochrangigen Vertraute und Kommandanten aufgrund von Kämpfen oder Verhaftungen. Der Führungskreis Mullah Muhammad * zunehmend bereitwillig gegenüber einer politischen Einigung ist (CRS 9.10.2014). Talibankämpfer sind eine erhebliche Kraft - deren Zahl der auf etwa 30.000 geschätzt wird. Es wird aber berichtet, dass die Unterstützung für die Taliban auch in Gegenden in welchen sie auf die Hilfe von Dorfbewohnern zählen konnten, schwindet und dass ihnen die Mittel fehlen um größere Städte zu erobern oder sich in frontale Kämpfe verwickeln zu lassen (Reuters 7.4.2014). Zum Beispiel war den Rebellen in Distrikten wie Marjah, Nawa, Garmser und Nad Ali - alle in der Provinz Helmand -ein Wiedererstarken nicht möglich. NATO und afghanische Kräfte hatten diese in intensiven Kämpfen 2010 und 2011 erobert und sie werden nun meist von den ANSF kontrolliert. Ein spezielleres Beispiel ist eine Gegend in Ghazni, in welcher einst der Aufstand begann. Anders als früher, ist es dort seit 2009 immer schwieriger neue Rekruten für den Aufstand zu finden (AAN 25.3.2014). Die von den Taliban ausgehende Gewalt in Afghanistan hält an. Auf den Druck afghanischer Sicherheitskräfte in unruhigen Provinzen antworteten die Taliban mit Bomben und bewaffneten Angriffen (Xinhua 21.9.2014). Die Taliban sind zwar nicht besiegt, aber die afghanischen Kräfte übernehmen nun die volle Verantwortung (BBC 26.10.2014). Am
- Mai verkündeten die Taliban in einem Statement, dass ihre Frühlingsoffensive "Khaibar", hochrangige Regierungsvertreter, Parlamentsmitglieder, Sicherheitsoffiziere, Anwälte und Richter aber auch ausländische Kräfte, sowie deren diplomatische Zentren und Konvoys, zum Ziel hatte (UN GASC 18.6.2014). Am angekündigten Startdatum, dem 12.5.2014, wurde ein komplexer Angriff auf ein Justizgebäude in Jalalabad verübt, bei dem acht Menschen getötet wurden (UN GASC 9.9.2014; vgl. NYT 12.5.2014). Am 20.
- nahmen etwa 300 Rebellen das administrative Bezirkszentrum Yamgan der nordöstlichen Provinz Badakhshan ein. Der Regierung gelang es die Kontrolle am 23.5 wieder zurück zu erlangen (UN GASC 18.6.2014).* zunehmend bereitwillig gegenüber einer politischen Einigung ist (CRS 9.10.2014). Talibankämpfer sind eine erhebliche Kraft - deren Zahl der auf etwa 30.000 geschätzt wird. Es wird aber berichtet, dass die Unterstützung für die Taliban auch in Gegenden in welchen sie auf die Hilfe von Dorfbewohnern zählen konnten, schwindet und dass ihnen die Mittel fehlen um größere Städte zu erobern oder sich in frontale Kämpfe verwickeln zu lassen (Reuters 7.4.2014). Zum Beispiel war den Rebellen in Distrikten wie Marjah, Nawa, Garmser und Nad Ali - alle in der Provinz Helmand -ein Wiedererstarken nicht möglich. NATO und afghanische Kräfte hatten diese in intensiven Kämpfen 2010 und 2011 erobert und sie werden nun meist von den ANSF kontrolliert. Ein spezielleres Beispiel ist eine Gegend in Ghazni, in welcher einst der Aufstand begann. Anders als früher, ist es dort seit 2009 immer schwieriger neue Rekruten für den Aufstand zu finden (AAN 25.3.2014). Die von den Taliban ausgehende Gewalt in Afghanistan hält an. Auf den Druck afghanischer Sicherheitskräfte in unruhigen Provinzen antworteten die Taliban mit Bomben und bewaffneten Angriffen (Xinhua 21.9.2014). Die Taliban sind zwar nicht besiegt, aber die afghanischen Kräfte übernehmen nun die volle Verantwortung (BBC 26.10.2014). Am
- Mai verkündeten die Taliban in einem Statement, dass ihre Frühlingsoffensive "Khaibar", hochrangige Regierungsvertreter, Parlamentsmitglieder, Sicherheitsoffiziere, Anwälte und Richter aber auch ausländische Kräfte, sowie deren diplomatische Zentren und Konvoys, zum Ziel hatte (UN GASC 18.6.2014). Am angekündigten Startdatum, dem 12.5.2014, wurde ein komplexer Angriff auf ein Justizgebäude in Jalalabad verübt, bei dem acht Menschen getötet wurden (UN GASC 9.9.2014; vergleiche NYT 12.5.2014). Am 20.
- nahmen etwa 300 Rebellen das administrative Bezirkszentrum Yamgan der nordöstlichen Provinz Badakhshan ein. Der Regierung gelang es die Kontrolle am 23.5 wieder zurück zu erlangen (UN GASC 18.6.2014). Al-Qaida: Die Zahl der al-Qaida-Kämpfer in Afghanistan wird von amerikanischen Behörden mit 50 bis 100 beziffert. Die meisten von ihnen sind in den nordöstlichen Provinzen Afghanistans, wie Kunar, aktiv. Manche dieser Kämpfer gehören zu Gruppen, die an al-Quaida angegliedert und in den Provinzen Faryab und Kunduz aktiv sind, wie zum Beispiel zum Islamic Movement of Uzbekistan (CRS 9.10.2014). Haqqani-Netzwerk: Die Gruppe wurde in den späten 1970er Jahren durch Jalaluddin Haqqani gegründet. Die Gruppe ist mit der al-Qaida und den afghanischen Taliban verbündet, sowie anderen terroristischen Organisationen in der Gegend (Khaama Press 16.10.2014a). Es wird angenommen, dass das Netzwerk der al-Qaida näher ist als den Taliban (CRS 9.10.2014). Das Haqqani-Netzwerk ist für unzählige Attacken gegen die afghanische Regierung und ihre westlichen Verbündeten verantwortlich. Zwei ihrer hochrangigen Führer wurden im Oktober 2014 festgenommen (NYT 17.10.2014). Das Netzwerk operiert von Pakistan aus, wo sich in manchen Gegenden dessen ursprüngliche Unterstützung durch die Bevölkerung in Feindseligkeit umgewandelt hat (NYT 5.11.2013). Die Stärke des Haqqani-Netzwerks wird auf 3.000 Kämpfer geschätzt (NYT 17.10.2014). Der Aufstand des Haqqan-Netzwerks ist vermehrt in den östlichen Provinzen Khost, Paktia, Paktika und Kunar vorzufinden(DW 17.10.2014). Hezb-e Islami Gulbuddin: Die radikale islamistische Rebellengruppe Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) [Anmerkung: auch Hizb-i-Islami Gulbuddin] wird von Mujahed Gulbuddin Hikmatyar geführt, ehemaliger Verbündeter der USA im Kampf gegen die Besatzungstruppen der Sowjetunion in den 1980er Jahren. Die HIG wird als kleiner Akteur in den Kampfzonen Afghanistans gesehen (CRS 9.10.2014). Sie ist über die Jahre für ihre Grausamkeit bekannt geworden, sodass sogar die Taliban sich von ihr abwendeten (BBC 2.9.2014). Die Gruppe selbst ist ideologisch wie auch politisch mit al-Qaida und den Taliban verbündet. In der Vergangenheit kam es mit den Taliban jedoch zu Kämpfen um bestimmte Gebiete. Berichten zufolge rief Hikmatyar im Jänner 2014 dazu auf, am
- April wählen zu gehen. Dies wird als Versuch interpretiert die HIG für eine politische Rolle zu positionieren (CRS 9.10.2014). Quellen: AAN - Afghan Analyst Network (25.3.2014): Can the Taleban outwrestle the government? An assessment of the insurgency's military capability, https://www.afghanistan-analysts.org/can-the-taleban-outwrestle-the-government-an-assessment-of-the-insurgencys-military-capability/ * BBC (26.10.2014): UK ends Afghan combat operations, http://www.bbc.com/news/uk-29776544 * CRS - Congressional Research Service (9.10.2014): Afghanistan: Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy, http://fas.org/sgp/crs/row/RL30588.pdf * DW - Deutsche Welle (17.10.2014): Capture of senior leaders to 'further weaken' Haqqani network, http://www.dw.de/capture-of-senior-leaders-to-further-weaken-haqqani-network/a-18001448 * Khaama Press (16.10.2014): Top Haqqani Network leaders arrested by Afghan intelligence, http://www.khaama.com/top-haqqani-network-leaders-arrested-by-afghan-intelligence-8821 * Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA (14.11.2014): Sicherheitslage, per Mail. * NYT - The new York Times (12.5.2014): Taliban Wage Deadly Attacks in 3 Afghan Provinces, http://www.nytimes.com/2014/05/13/world/asia/taliban-afghanistan.html?_r=0 * NYT - The new York Times (17.10.2014): 2 Haqqani Militant Leaders Are Captured, Afghan Officials Say, http://www.nytimes.com/2014/10/17/world/asia/haqqani-leaders-arrested-afghanistan-khost.html?_r=0 * NYT - The new York Times (5.11.2013): Afghan Militant Group Faces Unusual Discontent, http://www.nytimes.com/2013/11/06/world/asia/afghan-militant-group-faces-unusual-discontent.html?pagewanted=1 * Reuters (7.4.2014): Smooth Afghan election raises questions about Taliban's strength, http://www.reuters.com/article/2014/04/07/us-afghanistan-election-idUSBREA331N920140407 * UN GASC (18.6.2014): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, http://www.securitycouncilreport.org/atf/cf/%7B65BFCF9B-6D27-4E9C-8CD3-CF6E4FF96FF9%7D/s_2014_420.pdf * UN GASC (9.9.2014): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, http://www.securitycouncilreport.org/atf/cf/%7B65BFCF9B-6D27-4E9C-8CD3-CF6E4FF96FF9%7D/s_2014_656.pdf * Xinhua (21.9.2014): Afghanistan says 51 militants killed in fresh operations, http://news.xinhuanet.com/english/world/2014-09/21/c_133660018.htm Sicherheitslage in XXXXSicherheitslage in römisch 40 XXXX zählt zu den volatilen Provinzen im Südosten Afghanistans, wo regierungsfeindliche aufständische Gruppen in den verschiedenen Distrikten aktiv sind und regelmäßig Aktionen durchführen (Khaama Press 14.9.2014; vgl. Khaama Press 3.9.2014). Die regierungsfeindlichen Aufständischen zielen normalerweise auf Regierungsbeamte und -mitarbeiterInnen ab, die auf der Kabul-Kandahar Hauptautobahn unterwegs sind (Khaama Press 3.9.2014). In der Provinz werden Antiterror-Operationen durchgeführt, um gewisse Gegenden von Terroristen zu befreien (Khaama Press 28.10.2014; vgl. Khaama Press 20.10.2014; Peninsula 16.10.2014; Paninsula 30.9.2014).römisch 40 zählt zu den volatilen Provinzen im Südosten Afghanistans, wo regierungsfeindliche aufständische Gruppen in den verschiedenen Distrikten aktiv sind und regelmäßig Aktionen durchführen (Khaama Press 14.9.2014; vergleiche Khaama Press 3.9.2014). Die regierungsfeindlichen Aufständischen zielen normalerweise auf Regierungsbeamte und -mitarbeiterInnen ab, die auf der Kabul-Kandahar Hauptautobahn unterwegs sind (Khaama Press 3.9.2014). In der Provinz werden Antiterror-Operationen durchgeführt, um gewisse Gegenden von Terroristen zu befreien (Khaama Press 28.10.2014; vergleiche Khaama Press 20.10.2014; Peninsula 16.10.2014; Paninsula 30.9.2014). Um die Sicherheit am Wahltag zu gewährleisten, lag in der südöstlichen Provinz XXXX die Zahl der eingesetzten Sicherheitsleute bei rund 9.
- Es wurde mitgeteilt, dass die Wahlbeteiligung hoch war und dass bei manchen Wahllokalen 80% der Wähler Frauen waren (Tolo News 6.4.2014).Um die Sicherheit am Wahltag zu gewährleisten, lag in der südöstlichen Provinz römisch 40 die Zahl der eingesetzten Sicherheitsleute bei rund 9.
- Es wurde mitgeteilt, dass die Wahlbeteiligung hoch war und dass bei manchen Wahllokalen 80% der Wähler Frauen waren (Tolo News 6.4.2014). Im Jahresvergleich 2011 und 2013, ist die relativ hohe Zahl der regierungsfeindlichen Angriffe um 1% gestiegen. Im Jahr 2013 wurden 1.701 Vorfälle registriert (Vertrauliche Quelle 1.2014) Im Zeitraum Jänner -
- Oktober 2014, wurden in der Provinz XXXX , laut Informationen eines westlichen Sicherheitsvertreters, 1.257 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Der volatilste Distrikt war XXXX (EASO 1.2015).Im Zeitraum Jänner -
- Oktober 2014, wurden in der Provinz römisch 40 , laut Informationen eines westlichen Sicherheitsvertreters, 1.257 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Der volatilste Distrikt war römisch 40 (EASO 1.2015). Im Distrikt XXXX wurden im Zeitraum Jänner -
- Oktober 2014 22 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert.Im Distrikt römisch 40 wurden im Zeitraum Jänner -
- Oktober 2014 22 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Sicherheitslage in Kabul In einem Artikel vom Jänner 2013 schreibt Fabrizio Foschini vom Afghanistan Analysts Network (AAN), dass die Taliban bislang nicht all ihre Ressourcen für Angriffe in Kabul aufgewendet haben. Abgesehen von sporadischen Raketenangriffen auf die Hauptstadt liegt ihr Fokus auf Angriffen, die möglichst nah am Zentrum der Macht verübt werden sollen. Die Taliban bevorzugen daher sporadische, öffentlichkeitswirksame Angriffe ("high-profile attacks"), durch die ein Gefühl von Unsicherheit hervorgerufen wird. Wie Foschini ausführt, scheinen die Taliban nicht daran interessiert zu sein, relativ machtlose Personen zu verletzen. Vielmehr wollen sie ihre Kämpfer für Angriffe auf öffentlichkeitswirksame Ziele in Kabul aufsparen. (Foschini,
- Jänner 2013) In einem Artikel über einen am
- Mai 2013 verübten Taliban-Angriff in Kabul schreibt Radio Free Europe/Radio Liberty (RFE/RL), dass es in der afghanischen Hauptstadt wiederholt zu Taliban-Angriffen (in Form von koordinierten Selbstmordanschlägen und Feuergefechten) auf wichtige ("high profile") afghanische und internationale Einrichtungen gekommen ist. (RFE/RL,
- Mai 2013) Der Afghanistan-Experte Thomas Ruttig vom Afghanistan Analysts Network (AAN) schreibt in einem Artikel vom Juni 2013, dass die Taliban, einschließlich des Haqqani-Netzwerks, weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afghanischen Hauptstadt verüben und zeigen, dass die Aufständischen überall im Land zuschlagen und selbst den "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden können. Dies zielt anscheinend darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und möglicher "Geldgeber" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu verbreiten. (Ruttig, 2.6.2013) Agence France-Presse (AFP) berichtet in einem Artikel über einen am
- Oktober 2013 verübten Selbstmordanschlag in Kabul und erwähnt in diesem Zusammenhang, dass die afghanische Hauptstadt in den vergangenen Monaten relativ friedlich gewesen ist, nachdem zuvor eine Reihe von Selbstmordanschlägen und bewaffneten Angriffen stattgefunden hatten. Ziel dieser Anschläge und Angriffe waren ausländische Einrichtungen, der Oberste Gerichtshof, der Flughafen und der Präsidentenpalast. (AFP, 18.10.2013) Die afghanischen Streitkräfte haben zwar in den meisten Teilen des Landes die Sicherheitsverantwortung übernommen. Aber im Sommer rückten die Kämpfe gefährlich nahe an Kabul heran (Die Welt 5.10.2014). Zurzeit ist die Lage nach wie vor relativ ruhig für hiesige Verhältnisse. Innerhalb Kabuls gibt es verschiedene Viertel die unterschiedliche Sicherheitslagen haben (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014) Die Hauptziele der Angriffe sind meist Regierungsgebäude, hochrangige Ziele und internationale Sicherheitskräfte (vgl. Die Zeit 16.9.2014; Al-Arabiya 2.10.2014; Reuters 22.3.2014; Tolo 16.7.2014; UNAMA 7.2014). Der Bereich um den Flugplatz des Kabul International Airport war in der Vergangenheit gelegentlich Ziel von Angriffen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Auch sind Ministerien bevorzugte Ziele von Raketenbeschuß, Sprengsätzen oder Selbstmordanschlägen. Hier steht die mediale Wirkung im Vordergrund. Die Anstrengungen der Sicherheitskräfte zeigen alledings langsam Wirkung (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Kabul bleibt auch weiterhin eine Festung, die, abgesehen von einem totalen Kollaps der ANSF, sehr wahrscheinlich den Taliban standhält, denen es an finanziellen Mitteln fehlt, um die Hauptstadt einzunehmen (WP 20.10.2014). Die Angriffe werden unter anderem durch Raketenangriffe (Tolo 16.7.2014; vgl. Khaama Press 24.10.2014), Selbstmordattentate (Reuters 2.10.2014), Autobomben, VBIED (Khaama Press 9.10.2014) und unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen - IED durchgeführt (Khaama 20.9.2014; vgl. UNAMA 7.2014).Die Hauptziele der Angriffe sind meist Regierungsgebäude, hochrangige Ziele und internationale Sicherheitskräfte vergleiche Die Zeit 16.9.2014; Al-Arabiya 2.10.2014; Reuters 22.3.2014; Tolo 16.7.2014; UNAMA 7.2014). Der Bereich um den Flugplatz des Kabul International Airport war in der Vergangenheit gelegentlich Ziel von Angriffen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Auch sind Ministerien bevorzugte Ziele von Raketenbeschuß, Sprengsätzen oder Selbstmordanschlägen. Hier steht die mediale Wirkung im Vordergrund. Die Anstrengungen der Sicherheitskräfte zeigen alledings langsam Wirkung (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Kabul bleibt auch weiterhin eine Festung, die, abgesehen von einem totalen Kollaps der ANSF, sehr wahrscheinlich den Taliban standhält, denen es an finanziellen Mitteln fehlt, um die Hauptstadt einzunehmen (WP 20.10.2014). Die Angriffe werden unter anderem durch Raketenangriffe (Tolo 16.7.2014; vergleiche Khaama Press 24.10.2014), Selbstmordattentate (Reuters 2.10.2014), Autobomben, VBIED (Khaama Press 9.10.2014) und unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen - IED durchgeführt (Khaama 20.9.2014; vergleiche UNAMA 7.2014). Das norwegische Herkunftsländerinformationszentrum Landinfo schreibt in einem Bericht vom Jänner 2014, dass sich verschiedene Quellen bei Gesprächen in Kabul im Oktober 2013 einig gewesen sind, dass die Regierung, die afghanische Nationalarmee und die afghanische Nationalpolizei die Lage in Kabul relativ gut unter Kontrolle haben. Landinfo führt weiters an, dass es immer noch keine Entwicklungen erkennen kann, auf Basis derer die Situation in Kabul als instabil bezeichnet werden könnte. Die Situation hinsichtlich des Risikos konfliktbezogener, gewalttätiger Vorfälle ist laut Landinfo durch Unvorhersehbarkeit geprägt. (Landinfo,
- Jänner 2014, S. 6) Wie AFP in einem Artikel vom April 2014 anführt, haben sich in Kabul im Vorfeld der Wahlen eine Reihe öffentlichkeitswirksamer Angriffe ("high-profile attacks") ereignet (AFP,
- April 2014). Auch IWPR berichtet wenige Tage vor den Wahlen, dass es in Kabul in den vorangegangenen zwei Wochen zu zahlreichen Angriffen sowohl auf zivile Ziele als auch auf für die Wahlen benötigte Infrastruktur gekommen ist (IWPR, 2.4.2014). Laut dem Bericht der dänischen COI-Einheit, haben die afghanische Nationalarmee (ANA) und die afghanische Nationalpolizei (ANP) eine relativ gute Kontrolle über Kabul. Kabul hat sich verändert, speziell im letzten Jahr hat es einen ziemlich umfangreichen Sicherheitsapparat aufgebaut. Der Sicherheitsapparat kontrolliert einen Radius von 20 km um die Stadt herum. Kabul wird dominiert von einer Präsenz nationaler und internationaler Sicherheitskräfte (Landinfo 9.1.2014). Es gibt keine offiziellen Zahlen ziviler Opfer in der Stadt Kabul. Die einzigen Zahlen werden von UN OCHA generiert. Diese geben für den Zeitraum 9.2013 - 8.2014 an, dass in der Provinz Kabul 108 Zivilisten getötet und 275 verletzt wurden (UN OCHA 10.2014). Im Jahresvergleich 2011 und 2013 stieg die Anzahl regierungsfeindlicher Angriffe um 12%. 2013 wurden 130 Vorfälle registriert (Vertrauliche Quelle 1.2014). In einem im Juli 2014 veröffentlichten Bericht, der auf verschiedenen Quellen basiert, schreibt die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) Folgendes zur Sicherheitslage in Kabul: "Es gibt keine öffentlich zugänglichen, umfassenden Statistiken oder Berichte zur Sicherheitslage in Afghanistan, sondern nur punktuelle Untersuchungen. Auch ein anderer Experte weist auf die vage Informationslage bezüglich der Sicherheitssituation in Kabul hin. Thomas Ruttig meint, die Aussage sei zu generell und kaum haltbar, wonach die Sicherheitslage in Kabul besser als irgendwo sonst im Lande sei. Die Sicherheitslage sei schwer voraussagbar und variiere je nach Zeitpunkt selbst innerhalb von Städten, Provinzen oder Distrikten." (SFH, 22.07.2014, S. 7) Herkömmliche Kriminalität ist noch immer relativ niedrig für eine Stadt dieser Größe und mit diesen wirtschaftlichen und sozialen Problemen, jedoch ist auch diese gestiegen (AAN . 21.1.2014). So sind Entführungen für Lösegeld und Verschleppungen durch die Taliban in Afghanistan relativ üblich (The Guardian 15.4.2014; vgl. auch AAN 21.1.2014). Auch kriminelle Gangs zielen in der Hauptstadt auf reiche Afghanen ab, um Lösegeld zu fordern. Es ist unmöglich zu wissen, wie häufig diese Entführungen vorkommen, da die meisten nicht an die Polizei gemeldet werden (The Guardian 15.4.2014).Herkömmliche Kriminalität ist noch immer relativ niedrig für eine Stadt dieser Größe und mit diesen wirtschaftlichen und sozialen Problemen, jedoch ist auch diese gestiegen (AAN . 21.1.2014). So sind Entführungen für Lösegeld und Verschleppungen durch die Taliban in Afghanistan relativ üblich (The Guardian 15.4.2014; vergleiche auch AAN 21.1.2014). Auch kriminelle Gangs zielen in der Hauptstadt auf reiche Afghanen ab, um Lösegeld zu fordern. Es ist unmöglich zu wissen, wie häufig diese Entführungen vorkommen, da die meisten nicht an die Polizei gemeldet werden (The Guardian 15.4.2014). Im Zeitraum Jänner -
- Oktober 2014, wurden in der Provinz Kabul, laut Informationen eines westlichen Sicherheitsvertreters, 418 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Abgesehen von Kabul Stadt, war der volatilste Distrikt der Distrikt Surobi mit 72 sicherheitsrelevanten Vorfällen. Der Großteil dieser Vorfälle waren bewaffnete Zusammenstöße. UNHCR stuft Kabul als relativ sichere Provinz ein (EASO 1.2015). Laut eines im Mai 2014 veröffentlichten Berichtes der unabhängigen afghanischen NGO The Liaison Office (TLO) besteht in den Distrikten Khak-e Jabbar, Deh Sabz, Surobi und insbesondere Chahar Asyab und Musahi, eine starke Taliban-Präsenz. Die aufständischen seien bemüht, ihre Kräfte rund um die Stadt Kabul aufzubauen (TLO, Mai 2014). Die afghanische Nachrichtenagentur Pajhwok Afghan News (PAN) erwähnt in einem Artikel vom Dezember 2013, dass die in der Provinz Kabul gelegenen Distrikte Surobi (Srobi), Khak-e Jabbar (Khak Jabar), Chahar Asyab, Musahi (Mosahi), Bagrami, Paghman und Deh Sabz (De Sabz) zu den Gebieten gezählt hätten, in denen sich die Sicherheitslage weiter verschlechtert habe (PAN, Dezember 2013). Quellen: AAN - Afghan Analyst Network (21.1.2013): Striking at Kabul, in 2013: the attack on the traffic police HQ, Afghanistan Analyst Network, https://www.afghanistan-analysts.net/index.asp?id=3218 * AFP - Agence France-Presse: Suicide bomb attack in Kabul outside foreign compound,
- Oktober 2013 (veröffentlicht von ReliefWeb) [ID 260812] http://reliefweb.int/report/afghanistan/suicide-bomb-attack-kabul-outside-foreign-compound-officials * Al-Arabiya (2.10.2014): Taliban bomber in Afghan capital targets army bus, kills three, http://english.alarabiya.net/en/News/asia/2014/10/02/Taliban-bomber-in-Afghan-capital-targets-army-bus-kills-three.html * Die Welt (5.10.2014): Unverhüllter Widerstand, http://www.welt.de/print/wams/politik/article132921470/Unverhuellter-Widerstand.html * Die Zeit (16.9.2014): Selbstmordattentäter sprengt Truppenkonvoi in die Luft, http://www.zeit.de/politik/2014-09/explosion-kabul-wahl * EASO - European Asylum Support Office (1.2015): Afghanistan Security Situation, http://easo.europa.eu/wp-content/uploads/Afghanistan-security-situation.pdf, Zugriff 18.2.2015 * Foschini, Fabrizio: Striking at Kabul, in 2013: the attack on the traffic police HQ,
- Jänner 2013 (veröffentlicht von AAN) [ID 236491] http://www.afghanistan-analysts.net/index.asp?id=3218 * IWPR - Institute for War and Peace Reporting: Tensions Rise in Kabul Ahead of Vote,
- April 2014 (verfügbar auf ecoi.net) [ID 273238] http://www.ecoi.net/local_link/273238/402244_de.html * Khaama Press (24.10.2014): Rocket lands in Wazir Akbar Khan area of Kabul city, http://www.khaama.com/rocket-lands-in-wazir-akbar-khan-area-of-kabul-city-8676 * Khaama Press (9.10.2014): Suicide attack plot thwarted in capital Kabul, http://www.khaama.com/suicide-attack-plot-thwarted-in-capital-kabul-6816 * Khaama Press (20.9.2014): 6 militants blown up by own explosives in Kabul province, http://www.khaama.com/6-militants-blown-up-by-own-explosives-in-kabul-province-6724 * Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA (14.11.2014): Sicherheitslage, per Mail. * PAN - Pajhwok Afghan News: Kabul province some parts experiencing insecurity: Residents,
- Dezember 2013, http://www.elections.pajhwok.com/en/content/kabul-province-some-parts-experiencing-insecurity-residents * Reuters (7.4.2014): Smooth Afghan election raises questions about Taliban's strength, http://www.reuters.com/article/2014/04/07/us-afghanistan-election-idUSBREA331N920140407 * Reuters (22.3.2014): Taliban gun down Kabul diners in pre-election attack, http://in.reuters.com/article/2014/03/21/afghanistan-attacks-idINDEEA2J0HF20140321 * RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: Taliban Storm UN Office In Kabul,
- Mai 2013 (verfügbar auf ecoi.net) [ID 248765] http://www.ecoi.net/local_link/248765/372416_de.html * Ruttig, Thomas: After the 'operational pause': How big is the insurgents' 2013 spring offensive?,
- Juni 2013 (veröffentlicht von AAN) [ID 249175] http://www.afghanistan-analysts.net/index.asp?id=3432 * SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe: Sicherheit in Kabul,
- Juli 2014 (verfügbar auf ecoi.net) [ID 282419] http://www.ecoi.net/file_upload/1002_1406997274_document.pdf * The Guardian (15.4.2014): Afghan minister kidnapped in Kabul, http://www.theguardian.com/world/2014/apr/15/afghan-minister-kidnapped-kabul-ahmad-shah-wahid * TLO - The Liaison Office: Justice & Security: Practices, Perceptions, and Problems in Kabul and Nangarhar, Mai 2014, http://www.tloafghanistan.org/2014%2010%2001%20Justice%20and%20Security%20Report.pdf * Tolo (16.7.2014): Insurgent Summer Offensives Raise Concerns, http://www.tolonews.com/en/afghanistan/15622-insurgent-summer-offensives-raise-concerns, Zugriff 27.10.2014 Bedingt durch das Vorhaben der ISAF-Truppen aus dem Land abzuziehen, den Kandidatenstreit und der Intensivierung der Talibanaktivitäten, finden derzeit in Kabul Bomben- und Selbstmordanschläge gegen die Regierungsinstitutionen und ausländische Einrichtungen statt. Diese Angriffe sind nicht nur auf die Aktivitäten der Taliban zurückzuführen, sondern auch auf Grund von Intrigen von Anhänger bestimmter Kandidaten, die durch die Unsicherheit in Kabul und anderen Großstädten, ihre Forderung durchsetzen wollen. Die Bevölkerung von Kabul ist sehr verunsichert und die Wirtschaftstreibenden ziehen teilweise ihr Kapital aus Kabul ab. Die Anschläge in Kabul fordern hunderte Tote. Die Taliban sind soweit schon in Kabul eingedrungen, dass sie im August 2014 in der Militärakademie unter anderem einen amerikanischen General getötet haben. Dabei handelt es sich um eine sehr sichere Einrichtung. Es ist auf Grund dieser Aktivitäten nicht ausgeschlossen, dass eine Zivilperson diesen Anschlägen zum Opfer fällt. (Ländergutachten von Dr. Sarajuddin RASULY "Sicherheitslage in Afghanistan, insbesondere Kabul" vom
- September 2014 zur BVwG Zahl W152 1429925) Sicherheitsrelevante Vorfälle in Kabul seit September 2014 Am
- September wurden laut NATO-Angaben mindestens drei Angehörige der Koalitionstruppen bei einem Selbstmordanschlag der Taliban auf einen Militärkonvoi getötet und ein weiterer schwer verletzt. Informationen der afghanischen Regierung zufolge wurden bei dem Anschlag, der auf der Flughafenstraße in der Nähe der US-Botschaft stattfand, auch mindestens 16 ZivilistInnen verletzt. (BBC News,
- September 2014). Am
- September, einen Tag vor der Amtseinführung des neuen Präsidenten, explodierte laut einem Sprecher des Innenministeriums eine Bombe, die an einem Militärfahrzeug befestigt worden war. Der Vorfall ereignete sich auf dem Zanbaq-Platz unweit des Präsidentenpalastes. Dem Sprecher zufolge wurde lediglich der Fahrer des Wagens verletzt. (RFE/RL,
- September 2014). Am
- Oktober wurden bei zwei Selbstmordanschlägen im Osten und Westen der afghanischen Hauptstadt mindestens sieben Personen getötet und 20 weitere verletzt. Zu den Anschlägen, die laut Polizei auf Busse mit Armeeangehörigen abzielten, haben sich die Taliban bekannt. Beim Anschlag im westlichen Teil der Stadt, nahe der Kabuler Universität, handelte es sich um den schwereren der beiden Anschläge. (RFE/RL,
- Oktober 2014). Am
- Oktober wurden laut Angaben des Innenministeriums mindestens drei Personen bei einem Taliban-Selbstmordanschlag auf einen Bus der afghanischen Armee getötet. Lokalen Medien zufolge wurden mindestens sieben weitere bei dem Angriff verletzt. Bei dem Angriff handelt es sich um den vierten von den Taliban verübten Anschlag dieser Art seit der Vereidigung des neuen Präsidenten Ashraf Ghani am
- September
- (BBC News,
- Oktober 2014). Am
- Oktober schlug eine Rakete in Kabul ein, die jedoch zu keinen Personenschäden geführt hat. Einwohnern zufolge waren in den Vierteln Wazir Akbar Khan und Shah Shaheed Einschläge zu hören. Im letzten Monat sei es in Kabul Stadt zu sechs Selbstmordanschlägen, zwei Explosionen und drei Raketenangriffen gekommen. Einwohner befürchten, dass die Aufständischen durch eine Intensivierung der Angriffe auf Kabul Druck auf die neue Regierung ausüben wollen (Tolo-News, 30.10.2014). Am
- November ereignete sich ein Angriff der Taliban auf das Gebäude der Entwicklungsorganisation Partnership in Academics and Development (PAD), bei dem der südafrikanische Leiter der Einrichtung sowie seine zwei Kinder getötet wurden. Ein Taliban-Sprecher behauptete auf Twitter, dass es sich bei dem Gebäude um den Sitz einer geheimen christlichen Missionsgruppe gehandelt habe. (AFP,
- November 2014) Am
- November ereignete sich Berichten zufolge ein Selbstmordanschlag im Kabuler Diplomatenviertel Wazir Akbar Khan, bei dem mehr als 30 Personen verletzt wurden. Die Taliban bekannten sich zu dem Anschlag, der den Aufständischen zufolge auf "ausländische Invasionstruppen" abgezielt habe. Am selben Tag wurden bei einem Angriff auf ein Fahrzeug der britischen Botschaft sechs Personen, darunter ein britischer Staatsbürger, getötet. (RFE/RL,
- November 2014) Am
- November wurden laut Sprecher des Kabuler Polizeichefs mindestens sechs afghanische Soldaten bei der Explosion einer am Straßenrand platzierten Bombe verletzt. Die Taliban bekannten sich zu dem Anschlag. Stunden später ereignete sich eine zweite, schwere Explosion im Zentrum der Stadt, deren Ursache nicht unmittelbar klar war. Am
- November wurden in Kabul zwei US-amerikanische Soldaten bei einem Bombenanschlag getötet. (RFE/RL,
- November 2014) Am
- November berichtet BBC News, dass die Taliban sich zu einem Angriff auf das "Green Village", einem von ausländischen StaatsbürgerInnen bewohnten Gebäudekomplex, bekannt haben. Die Angreifer, vier Selbstmordattentäter der Taliban, hatten versucht, durch die Zündung einer Autobombe am Eingang des "Green Village" in den Komplex zu gelangen. Lokale BewohnerInnen gaben an, sowohl Schüsse als auch mehrere Explosionen gehört zu haben. Der Polizei zufolge gab es bei dem Vorfall allerdings keine zivilen Opfer. (BBC News,
- November 2014) Am
- November wurden bei einem Selbstmordanschlag vor dem Eingang eines von Ausländern genutzten Areals zwei afghanische Wachleute getötet. Nach der Explosion wurden zwei weitere Aufständische erschossen, nachdem sie versucht hatten, das Gelände zu stürmen. Laut dem stellvertretenden Sprecher des afghanischen Innenministeriums wurden bei dem Angriff auch mehrere Personen verletzt. Die Taliban bekannten sich zu der Tat. (AFP,
- November 2014) Am
- November wurden laut offiziellen Angaben bei einem Selbstmordanschlag auf die Fahrzeugkolonne der afghanischen Parlamentsabgeordneten Shukria Barakzai in der Nähe des Parlaments in Kabul drei ZivilistInnen getötet und 22 weitere verletzt. Barakzai, die sich für Frauenrechte in Afghanistan einsetzt, wurde bei dem Anschlag nur leicht verletzt. Zu dem Anschlag hat sich unmittelbar nach der Tat niemand bekannt. (AFP,
- November 2014) "Am 10.11.14 kamen bei Bombenattentaten in drei Städten mindestens zehn Polizisten um. Betroffen waren Kabul und die Provinzen Logar sowie Nangarhar." (BAMF,
- November 2014) Am
- November ereignete sich Berichten zufolge eine Explosion in der Nähe des Hauptquartiers der afghanischen Polizei in Kabul. Laut Kabuls Polizeichef wurden dabei mindestens ein Polizist getötet und sechs weitere verletzt. Rund zwei Stunden vor dem Vorfall ereignete sich offiziellen Angaben zufolge ein Bombenangriff auf ein afghanisches Armeefahrzeug, bei dem allerdings niemand verletzt oder getötet wurde. Die Taliban bekannten sich zu beiden Anschlägen. (RFE/RL,
- November 2014) Am
- Dezember wurden bei einem Selbstmordanschlag am Stadtrand von Kabul ein Polizist getötet und mindestens zwei weitere verletzt. Einem Sprecher des Innenministeriums zufolge ereignete sich die Explosion in einem Dorf unweit des Kabuler Flughafens. (RFE/RL,
- Dezember 2014) "So wurden am 13.12.14 in der südlichen Provinz Helmand bei einem Angriff zwölf Minenräumer getötet und nahe Kabul ein Anschlag auf einen Bus mit afghanischen Soldaten verübt. Dabei starben sieben Menschen, 18 wurden verletzt, darunter Zivilisten. Ebenfalls in Kabul wurde ein hochrangiger Justizbeamter erschossen." (BAMF,
- Dezember 2014, S. 1) Am
- Dezember wurden bei einem Selbstmordanschlag auf eine von Frankreich finanzierte Schule in Kabul ein deutscher Staatsbürger getötet und mehrere weitere Personen verletzt. Am selben Tag wurden am Stadtrand von Kabul bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus, der afghanische Soldaten transportierte, sechs afghanische Soldaten getötet und zehn weitere Personen verletzt. (RFE/RL,
- Dezember 2014) Am
- Jänner ereignete sich offiziellen Angaben zufolge ein Selbstmordanschlag auf ein Fahrzeug der EU-Polizeimission in Kabul, bei dem ein Passant getötet wurde. Der Anschlag war der erste größere Angriff seit Beginn des neuen Jahres, so AFP. (AFP,
- Jänner 2015) Am
- Februar wurde bei der Explosion einer an einem Fahrzeug befestigten Bombe ein(e) ZivilistIn getötet (RFE/RL, 17.02.2015). Am
- Februar wurden unweit der iranischen Botschaft bei einem Selbstmordanschlag auf ein türkisches Diplomatenfahrzeug, das zur NATO-Mission gehörte, zwei Personen getötet. Laut Polizeiangaben handelte es sich bei den Getöteten um einen türkischen Staatsbürger und einen afghanischen Passanten. Die Taliban bekannten sich zu dem Anschlag (AFP, 26.02.2015). Am
- März ist der schwedische Journalist Nils Horner in der Nähe eines libanesischen Restaurants in einer wohlhabenden Gegend Kabuls erschossen worden. Laut Behördenangaben wurden zwei Tatverdächtige festgenommen, das Motiv hinter der Tat ist bislang allerdings nicht bekannt. Ein Sprecher der Taliban hat eine Beteiligung der Gruppe an der Tat bestritten (RFE/RL, 11.03.2014). Am
- März sind vier bewaffnete Jugendliche in das Luxushotel Serena eingedrungen und haben mindestens 9 ZivilistInnen, darunter Kinder und ausländische StaatsbürgerInnen, getötet, bevor sie selbst von den afghanischen Sicherheitskräften getötet wurden. Wie ein Sprecher des Innenministeriums mitteilte, war es den meisten Hotelgästen gelungen, sich in speziellen Schutzräumen in Sicherheit zu bringen. Zu dem Angriff haben sich die Taliban bekannt (AFP, 21.03.2015). Am
- März sind laut Polizeiangaben mindestens 4 Personen bei einem Angriff von 2 Selbstmordattentätern und 5 Bewaffneten auf ein Büro der Wahlkommission getötet worden. Nachdem die Angreifer in das Gebäude eingedrungen waren, kam es zu einem Schusswechsel mit der Polizei, die das Gebäude umstellt hatte. Alle 5 Bewaffneten wurden von Sicherheitskräften getötet. Der Angriff, zu dem sich die Taliban bekannt haben, ereignete sich in der Nähe des Hauses von Präsidentschaftskandidat Ashraf Ghani (RFE/RL, 25.03.2014). Am
- März berichtet RFE/RL, dass laut Polizeiangaben die Belagerung eines Gästehauses durch die Tötung des letzten von 5 Angreifern durch Sicherheitskräfte beendet wurde. Bei dem Angriff auf das Gästehaus, das von der von USAID finanzierten NGO Roots for Peace genutzt wurde, wurden einem Sprecher des Innenministeriums zufolge ein Kind sowie eine Person in ihrem Fahrzeug getötet, 4 Wachmänner erlitten Verletzungen. Alle sich im Gästehaus befindlichen AusländerInnen blieben unverletzt und wurden an einen sicheren Ort gebracht, so der Sprecher. Die Taliban haben sich zu dem Angriff bekannt und mitgeteilt, sie hätten das Gebäude angegriffen, da es für die Konvertierung von AfghanInnen zum Christentum genutzt worden sei (RFE/RL, 28.03.2014). Am
- März haben 5 Taliban-Kämpfer das Hauptquartier der Afghanischen Unabhängigen Wahlkommission mit Granaten und Maschinengewehren angegriffen. Die Aufständischen drangen als Frauen verkleidet in ein nahe gelegenes Gebäude ein und feuerten von dort aus auf das Gebäude der Wahlkommission. Das anschließende Feuergefecht mit den Sicherheitskräften endete, nachdem alle Angreifer getötet wurden, so ein Sprecher des Innenministeriums. Bei dem Angriff, zu dem sich die Taliban bekannt haben, wurden dem Sprecher zufolge 2 Polizisten verletzt (RFE/RL, 29.03.2014). Quellen: AFP - Agence France-Presse: Suicide blast kills two guards at foreign camp in Kabul,
- November 2014 http://reliefweb.int/report/afghanistan/suicide-blast-kills-two-outside-foreign-camp-kabul * AFP - Agence France-Presse: Taliban kill South African family in Kabul attack,
- November 2014 http://reliefweb.int/report/afghanistan/taliban-kill-south-african-family-kabul-attack * AFP - Agence France-Presse: Suicide attack on Turkish diplomatic vehicle kills two in Kabul,
- Februar 2015 (veröffentlicht von ReliefWeb), http://reliefweb.int/report/afghanistan/suicide-attack-turkish-diplomatic-vehicle-kills-two-kabul-0 * AFP - Agence France-Presse: Taliban attack on Kabul hotel kills nine civilians,
- März 2015 http://reliefweb.int/report/afghanistan/taliban-attack-kabul-hotel-kills-nine-civilians * BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland): Briefing Notes vom 10.11.2014,
- November 2014 http://www.ecoi.net/file_upload/4232_1415627354_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-10-11-2014-deutsch.pdf * BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland): Briefing Notes vom 15.12.2014,
- Dezember 2014 http://www.ecoi.net/file_upload/4232_1418653190_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-15-12-2014-deutsch.pdf * BBC News: Afghan conflict: Three Nato troops killed in Kabul bomb attack,
- September 2014 http://www.bbc.co.uk/news/world-asia-29217167 * BBC News: Taliban kill three in Kabul blast targeting army bus,
- Oktober 2014 http://www.bbc.com/news/world-asia-29454379 * BBC News: Kabul foreigners' compound attacked,
- November 2014 http://www.bbc.co.uk/news/world-asia-30121189 * Clark, Kate / Roehrs, Christine: Another Red Line Crossed: The Taverna attack and the killing of foreigners just because they were foreigners (amended),
- Jänner 2014 http://www.afghanistan-analysts.org/another-red-line-crossed-the-taverna-attack-and-the-killing-of-foreigners-just-because-they-were-foreigners * RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: At Least 7 Killed In Kabul Suicide Bombings,
- Oktober http://www.ecoi.net/local_link/287390/421314_de.html * RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: Suicide Bomber Strikes In Kabul,
- Oktober 2014 http://www.ecoi.net/local_link/287477/421418_de.html * RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: Blast Rocks Kabul Police Office,
- November 2014, http://www.ecoi.net/local_link/290155/424711_de.html * RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: Roadside Bomb Wounds Afghan Troops In Kabul,
- November 2014, http://www.ecoi.net/local_link/291255/425935_de.html * RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: Explosion, Gunfire Heard In Kabul Diplomatic Quarter,
- November 2014, http://www.ecoi.net/local_link/291433/426128_de.html * RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: Several Killed In Afghan Attacks,
- Dezember 2014, http://www.ecoi.net/local_link/292486/427266_de.html * RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: Suicide Bomber Kills Afghan Policeman,
- Dezember 2014; http://www.ecoi.net/local_link/292976/427796_de.html * RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: At Least 20 Afghan Police Officers Killed In Attack,
- Februar 2015; http://www.ecoi.net/local_link/296681/433020_de.html * RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: Suicide Bomber Kills Afghan Provincial Police Chief,
- März 2015; http://www.ecoi.net/local_link/299140/435699_de.html * RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: At Least Seven Dead In Suicide Attack In Kabul,
- März 2015; http://www.ecoi.net/local_link/299418/436013_de.html * RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: Kabul Suicide Attack Kills Three People, Wounds Lawmaker,
- März 2015; http://www.ecoi.net/local_link/299602/436221_de.html * Tolo News: Kabul Residents Criticize Gov't Over Rockets Attacks, 30.10.2014, http://www.tolonews.com/en/afghanistan/16952-kabul-residents-criticize-govt-over-rockets-attacks Tolo News: Rates of Crime, Attacks Down in Kabul: Police Chief, 22.01.2015, http://www.tolonews.com/en/afghanistan/17934-rates-of-crime-attacks-down-in-kabul-police-chief Innerstaatliche Ausweichmöglichkeiten Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften. (AA 04.06.2013) * Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend der Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und das weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus. (UNHCR August 2013) Ende Juni 2014 waren, laut UNHCR, 683.301 Personen internvertrieben. Zum Zeitpunkt des Berichtes im Juli kamen zustzlich noch 18.608 dazu. Womit zum Zeitpunkt des Berichtes im Juli die Zahl der IDPs auf 701.909 stieg (UNHCR 7.2014). Die Zahl der neu hinzugekommenen Binnenvertriebenen für 2013 wird mit 124.000 angegeben. Zunehmende Kämpfe werden als Ursache für den Anstieg der IDP-Zahlen gesehen. Fast die Hälfte der Neuvertriebenen floh aufgrund von militärischen Operationen und Unsicherheit in der südlichen Provinz Helmand (IDMC 5.2014). Vertreibung ist in vielen Provinzen ein Problem. Die höchste Zahl an IDPs wurde im Westen gemessen und führte den anhaltenden Trend der vergangenen Monate weiter. Grund dafür ist im Allgemeinen der bewaffnete Konflikt, aber auch die sich verschlechternde Sicherheitslage und Einschüchterung durch regierungsfeindliche Gruppen. In fast allen Fällen, gaben IDPs an, dass ihre größte Sorge der Zugang zu einer Lebensgrundlage und Arbeit war. Auch Zugang zu Trinkwasser und Nahrung wurde angegeben (UNHCR 4.2014). In Afghanistan haben Binnenvertriebene aus urbanen Gebieten und zurückgekehrte Flüchtlinge in Städten wie Kabul, Herat und Jalalabad, ungenehmigte Siedlungen auf öffentlichem Grund errichtet. Ohne Kündigungsschutz, Rechtshilfe, Kompensation und alternativen Wohnmöglichkeiten, sind viele dem Risiko der Zwangsräumung, Obdachlosigkeit und steigender Vulnerabiltät ausgesetzt (IDMC 5.2014). Wegen des Zuzugs aus anderen Städten, der Rückkehr von Exil-Afghanen und dem beispiellosen Bevölkerungswachstum kann der Wohnraumbedarf in Kabul derzeit nicht gedeckt werden. Eine Zweizimmerwohnung kostet zwischen 80.000 und 100.000 US-Dollar, während das afghanische Bruttoinlandsprodukt pro Kopf und Jahr circa 400 Dollar beträgt. Die afghanische Regierung kann die steigende Nachfrage nach Wohnraum nicht befriedigen. Als Reaktion auf den ständig wachsenden Bedarf an Wohnraum in Kabul sollen im Rahmen des Entwicklungsprojekte Kabul New City (KNC) in den nächsten 30 Jahren Wohnungen für etwa drei Millionen Menschen entstehen (EBN). Quellen: AA - Auswärtiges Amt (4.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan * EBN - European Business Network (26.8.2014): Gholam Sachi Hassanzadah: Kabul New City (KNC) - ein Megaprojekt für die lokale und internationale Privatwirtschaft, http://www.ebn24.com/?p=4552 * IDMC - Internal Displacement Monitoring Centre (5.2014): Global Overview 2014, http://www.internal-displacement.org/assets/publications/2014/201405-global-overview-2014-en.pdf * UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 72 bis 78 * UNHCR- United Nations High Commissioner for Refugees (4.2014): Conflict-induced Internal Displacement - Monthly Update, http://www.refworld.org/docid/5385882b4.html UNHCR- United Nations High Commissioner for Refugees (7.2014): Conflict-Induced Internal Displacement - Monthly Update, http://unhcr.af/UploadDocs/DocumentLibrary/July.2014_IDP_Report_635439485339293664.pdf Grundversorgung/Wirtschaft Afghanistan teilt die üblichen Herausforderungen, die viele Niedriglohn- und Entwicklungswirtschaften haben: hohen Entwicklungsbedarf und beschränkte Ressourcen. Afghanistan ist zusätzlich mit dem Problem konfrontiert, eine große Sicherheitsinfrastruktur zu pflegen, wodurch die bereits begrenzten Geldmittel von wichtigeren Kapitalausgaben weggeleitet werden (IMF 5.2013). Die letzten zehn Jahre haben zu keiner wesentlichen Veränderung der Arbeitslosenrate der afghanischen Bevölkerung beigetragen. Das Land leidet unter einem hohen Grad an Arbeitslosigkeit und den Mangel an Strategien im Bereich von Manufaktur (AF 14.6.2012). 36 Prozent der Bevölkerung leben unter der nationalen Armutsgrenze (WB 17.3.2013). Der Prozentsatz der Bevölkerung in Afghanistan, der Zugang zu Elektrizität hat, ist mit ca. 30 Prozent der niedrigste weltweit. (WB 2013). Die Analphabetenrate beträgt bei Frauen 88 Prozent und bei Männer 61 Prozent (IOM 2.12.2012). Rund 90 Prozent der Frauen und 70 Prozent der Männer haben keinen Schulabschluss. Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es an vielen Orten an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser. Das rapide Bevölkerungswachstum stellt eine weitere besondere Herausforderung für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung des Landes dar (AA 4.6.2013). Das reale Wachstum des Bruttoinlandsproduktes konnte seit 2011 aufgrund von günstigen Wetterbedingung und einer außergewöhnlichen Ernte im Jahr 2012 gesteigert werden. Der Bergbausektor verzeichnete dynamische Entwicklungen 2012 und positive Entwicklungen im Dienstleistungssektor konnten ein Wachstum im selben Jahr verzeichnen. Eine sich verschlechternde Sicherheitssituation und die erhöhte Wahrnehmung von Unsicherheit wirkt sich auf neue Investitionen aus. Die Opiumproduktion 2012 konnte im Gegensatz zum Vorjahr mit 36 Prozent gesenkt werden, ist jedoch höher als die Produktionsrate 2010 (WB 2.5.2013). Die lokale Wirtschaft basiert auf dem informellen Sektor (miteingerechnet sind illegale Aktivitäten), welcher etwa 80-90 Prozent der wirtschaftlichen Aktivität ausmacht. Der Arbeitsmarkt in Afghanistan wird dominiert von dem landwirtschaftlichen Sektor und dem Dienstleistungssektor. Der Landwirtschaftssektor kann nur schwach die Menschen mit Arbeit und Einkommen versorgen. Der Dienstleistungssektor, der Hauptträger des starken afghanischen Wachstums, wird am meisten unter der progressiven Reduktion des internationalen Geldflusses leiden (ILO 31.5.2012). Die Arbeitslosenrate beträgt 38 Prozent, während die Grundlinie der Arbeitslosenrate der zwischen 15- und 24-jährigen bei 26 Prozent liegt (IOM 2.12.2012). Afghanistan ist jährlich mit 400,000 neuen arbeitslosen Jugendlichen konfrontiert. Es bedarf der Generierung neuer Beschäftigungsmöglichkeiten für jene, die in den Arbeitsmarkt neu eintreten, aber auch für diejenigen, die arbeitslos und unterbeschäftig sind (IOM 31.5.2012). Die Rückkehrer üben Druck auf lokale Bewältigungskapazitäten aus. Im Durchschnitt, überleben die Familien mit weniger als einen Dollar pro Tag und ein Drittel der Arbeitskraft fällt unter die Kategorie der unstabilen und ungelernten Arbeit (saisonale Tagesarbeit im landwirtschaftlichen Sektor oder im Baugewerbe) (ILO 31.5.2012). Ein weiteres Problem ist laut ILO die hohe Anzahl derjenigen, die z. B. ohne Gehalt im Familienbetrieb aushelfen (sogenanntes "vulnerable employment"). Dies sind zu 95% Frauen, insgesamt etwa 6,18 Millionen Menschen und damit rund ein Fünftel der Gesamtbevölkerung. Da das Wachstum der Privatwirtschaft und die Schaffung von Arbeitsplätzen nicht nur wichtig für die Armutsreduzierung im Land ist, sondern durch die Schaffung von Perspektiven auch zu Sicherheit und Stabilität im Land beiträgt, ist die Unterstützung der Privatwirtschaft einer der Schlüsselbereiche der bilateralen Zusammenarbeit (AA 4.6.2013). * Die Landwirtschaft ist besonders relevant für das Wachstum von Arbeitsplätzen und Einkommen. ArbeiterInnen dieses Sektors repräsentieren 60 Prozent aller Beschäftigten. Die Arbeit im Landwirtschaftssektor ist charakterisiert von kleinen Familienbetrieben, die oftmals genügend für den Eigenbedarf produzieren und selten genügend Ressourcen haben, um für die Familien das ganze Jahr über zu sorgen (WB 2.5.2013). Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Für Rückkehrer gilt dies naturgemäß verstärkt. Eine hohe Arbeitslosigkeit wird verstärkt durch vielfältige Naturkatastrophen. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden - eigentlich die "Kornkammer" des Landes - ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben dazu geführt, dass ca. 1 Mio. oder fast ein Drittel aller Kinder als akut unterernährt gelten (AA 31.3.2014). Die Schlüsselfaktoren für Nahrungsmittelunsicherheit in Afghanistan: steigender bewaffneter Konflikt, Unsicherheit und Binnenvertreibung, sowie immer wiederkehrende Zyklen von Naturkatastrophen wie Dürre und Überflutungen (IOM 2.12.2012). Laut internationalen Finanzinstitutionen und Gebern, werden jahrzehntelang Milliarden an Hilfsgeldern notwendig sein, soll das Land seine eigene Sicherheit verantworten, seine Kinder ausbilden und die Wirtschaft modernisieren. Der IWF gab an, dass sich die finanzielle Eigenständigkeit Afghanistan bis weit nach 2032 verzögern wird (FT 20.5.2013). Afghanistan muss radikal seine Methoden, wie Hilfsgelder verwendet werden, ändern (CSIS 23.1.2013). Quellen: AA - Auswärtiges Amt (4.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan * AA - Auswärtiges Amt (31.3.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan * AF - Asia Foundation (14.6.2012): The prospects for economic development in Afghanistan, http://asiafoundation.org/resources/pdfs/ProspectsofEconomicDevelopmentinAfghanistanOccasionalPaperfinal.pdf, Zugriff 9.8.2013 * CSIS - Center for Srategic & International Studies (23.1.2013): Afghanistan: Meeting The Real World Challenges Of Transition, http://csis.org/files/publication/130123_Afghan_Meeting_Challenges_Transition.pdf, Zugriff 9.8.2013 * FT- Financial Times (20.5.2013): Afghanistan's forgotten crisis: its economy, http://www.ft.com/intl/cms/s/0/59d9a5ae-b21e-11e2-a388-00144feabdc0.html#axzz2bT1Wn3iL, Zugriff 9.8.2013 * IOM - International Organization of Migration (2.12.2012): Afghanistan 2012- Consolidated Appeal, http://www.iom.int/jahia/webdav/shared/shared/mainsite/activities/countries/docs/afghanistan/IOM-Afghanistan-CAP-2012.pdf, Zugriff 17.9.2013 * WB - Worldbank (17.3.2013): Afghanistan at a glance, http://devdata.worldbank.org/AAG/afg_aag.pdf, Zugriff 9.8.2013 WB - Worldbank (2.5.2013): Afghanistan Economic Update, http://www-wds.worldbank.org/external/default/WDSContentServer/WDSP/IB/2013/05/02/000333037_20130502161223/Rendered/PDF/770830REVISED0box377289B00PUBLIC00.pdf, Zugriff 9.8.2013 Medizinische Versorgung Die medizinische Versorgung ist trotz erkennbarer Verbesserungen (die Anzahl der Gesundheitseinrichtungen hat sich seit 2002 vervierfacht) landesweit aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. (AA 31.3.2014). Lediglich in größeren Städten kann man eine bessere medizinische Versorgung vorfinden (GIZ 7.2013). Auch in Kabul entspricht die medizinische Versorgung nicht immer europäischem Standard. Durch die überdurchschnittlich gute ärztliche Versorgung im French Medical Institute in Kabul können Kinder auch mit komplizierteren Krankheiten in Kabul behandelt werden (AA 17.1.2014). Afghanische Staatsangehörige mit guten Kontakten zum ausländischen Militär oder Botschaften, können sich unter Umständen auch in Militärkrankenhäusern der ausländischen Truppen behandeln lassen. Die Militärkrankenhäuser können Zivilisten (jeglicher Staatsangehörigkeit) allerdings nur in beschränktem Maße aufnehmen, da Betten für Mitglieder der internationalen Streitkräfte vorgehalten werden müssen (AA31.3.2014). Die Indikatoren der hauptsächlichen Gesundheitsprobleme des afghanischen Gesundheitssystem sind: eine hohe Sterberate unter Säuglingen und Unter-Fünfjährigen, eine der weltweit höchsten Müttersterblichkeitsraten, eine erhöhte Rate bei der Unterernährung und ein hohes Vorkommen von ansteckenden Krankheiten, aber auch eine ungleiche Verteilung qualitativer sowie effizienter Gesundheitsleistungen in allen Bereichen des Gesundheitssystems (WHO 2.2013). Die Anzahl der Angriffe durch die bewaffnete Opposition zwischen Januar und März des Jahres 2013, sind um 47 Prozent gestiegen (IRIN 1.7.2013). In der Provinz Helmand gab es eine ca. 80 prozentige Steigerung der ins Spital eingelieferten Personen aufgrund von Verletzungen durch den Konflikt. Dies indiziert eine Steigerung der Gewalt und belastet zusätzlich die Gesundheitsanstalten in den unsicheren Gegenden. Das Ergebnis ist, dass Vorräte und medizinisches Material aufgebraucht sind und die Arbeitsbelastung für das qualifizierte Personal, welches bereits spärlich ist, stetig steigt (OCHA 31.5.2013). Gesundheitseinrichtungen und mobile Programme mussten ihre Aktivitäten in manchen Regionen aufgrund von Kämpfen und Unsicherheit auf den Straßen einstellen (IRIN 1.7.2013). Auch das Einstellen von qualifiziertem Personal - speziell weiblichem - welches bereit ist, unter diesen Umständen zu arbeiten, wurde zunehmend schwieriger (OCHA 31.5.2013). Die Unsicherheit, die Entfernungen, der Transport und die Kosten sind die Haupteinschränkungen der Möglichkeiten der Bevölkerung beim Zugang und Erreichen wesentlicher Gesundheitsleistungen. Die Disparität steigt weiterhin zwischen urbanen, sicheren Gegenden und ländlichen, unsicheren und abgelegenen Gegenden. Diese Beschränkungen spielen eine besondere Rolle für Frauen und Kinder. Die Disparität zwischen urbanen, sicheren und ländlichen, unsicheren und abgelegenen Gegenden wird sich auch weiterhin stetig fortsetzen (WHO 2.2013). Organisationen, sowohl nationale als auch internationale, die im Gesundheitsbereich tätig sind, sind folgende: • United States Agency for International Development (USAID) • Das afghanische Gesundheitsministerium - Afghan Ministry of Public Health (MoPH) (USAID 1.2013) • Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) • Afghan Red Cross Society • Afghan Health and Development Services • Aga Khan Health Services • Medical Emergency Relief International • Care of Afghan Families • Urgence Aide Médicale Internationale (WHO 2.2013) • United Nations International Children's Emergency Fund (UNICEF) (UNICEF 8.2013) Im Rahmen von Bemühungen des afghanischen Gesundheitsministeriums in Kooperation mit USAID und anderen Gebern, die schlechte Gesundheitssituation in Afghanistan zu verbessern, wurde eine weitgehende Überholung des Gesundheitssystem initiiert, um zu garantieren, dass Frauen und Familien ein "basic package of health services (BPHS)" an primären Gesundheitskliniken im ganzen Land erhalten (USAID 1.2013; vgl USAID 19.9.2012).Im Rahmen von Bemühungen des afghanischen Gesundheitsministeriums in Kooperation mit USAID und anderen Gebern, die schlechte Gesundheitssituation in Afghanistan zu verbessern, wurde eine weitgehende Überholung des Gesundheitssystem initiiert, um zu garantieren, dass Frauen und Familien ein "basic package of health services (BPHS)" an primären Gesundheitskliniken im ganzen Land erhalten (USAID 1.2013; vergleiche USAID 19.9.2012). Die Anzahl nicht funktionierender Gesundheitseinrichtungen im Jahr 2012 ist im Gegensatz zu 2011 um 40 Prozent gestiegen - 540 geplante Einrichtungen können ihre Arbeit nicht aufnehmen bzw. sind sie gezwungen, aufzuhören, da es keine Finanzierung gibt und aufgrund von Unsicherheiten. In den südlichen Provinzen, aufgrund des stetigen Konfliktes, haben 50-60 Prozent der Bevölkerung Schwierigkeiten bzw. keinen Zugang zu notwendiger grundlegender Gesundheitsversorgung (WHO 2.2013). Es können aber auch namhafte Fortschritte der letzten neun Jahre verzeichnet werden. Rund 85 Prozent der Bevölkerung lebt in Bezirken mit Anbietern von Gesundheitsvorsorge, die grundlegende Gesundheitsleistungen anbieten (WB 2013). Der Großteil der Gesundheitsversorgung wird an Nichtregierungsorganisationen in Auftrag gegeben, welche vom Gesundheitsministerium (MoPH) beaufsichtigt werden. Das Gesundheitsministerium ist zusätzlich für das Monitoring, die Evaluierung und die Koordination von Basispaketen der Gesundheitsvorsorge zuständig (UKBA 15.2.2013). Die Behandlung von psychischen Erkrankungen stellt Afghanistan nach wie vor vor große Herausforderungen. (31.3.2014). * Die afghanische Regierung veröffentlichte im Dezember 2007 eine Liste jener Medikamente, die - unter ihrem vergebenen Internationalen Freinamen (INN) - nach Afghanistan importiert und in Afghanistan verkauft werden können. Die Medikamente werden aus Ländern wie Iran, China, Pakistan und Indien nach Afghanistan importiert. Die Regulierung ist schwach, die Landesgrenzen sind durchlässig und manche Importfirmen nicht lizensiert. Das begünstigt den Import gefälschter und minderwertiger Medikamente nach Afghanistan (UKBA 15.2.2013). Quellen: AA - Auswärtiges Amt: Afghanistan - Reise- und Sicherheitshinweise, Stand 17.1.2014, (Unverändert gültig seit: 11.9.2013) http://www.auswaertiges-amt.de/sid_8845A1EEE2FAECF7D8808747FED28C35/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/AfghanistanSicherheit.html?nn=343328#doc343208bodyText5, Zugriff 9.8.2013 * AA - Auswärtiges Amt (31.3.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan * GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (7.2013): Afghanistan, http://liportal.giz.de/afghanistan/alltag/, Zugriff 9.8.2013 * IOM - International Organization of Migration (2.12.2012): Afghanistan 2012- Consolidated Appeal, http://www.iom.int/jahia/webdav/shared/shared/mainsite/activities/countries/docs/afghanistan/IOM-Afghanistan-CAP-2012.pdf, Zugriff 17.9.2013 * IRIN - Integrated Regional Information Networks (1.7.2013): Increased fighting takes toll on health care in Afghanistan, http://www.irinnews.org/report/98333/increased-fighting-takes-toll-on-health-care-in-afghanistan, Zugriff 9.8.2013 * OCHA - Office for the Coordination of Humanitarian Affairs(31.5.2013): Humanitarian Bulletin - Afghanistan, http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/May%20MHB%20Afghanistan.pdf, Zugriff 8.8.2013 * UKBA - United Kingdom Border Agency (15.2.2013): Country Of Origin Information (Coi) Report, http://www.ukba.homeoffice.gov.uk/sitecontent/documents/policyandlaw/coi/afghanistan/report-feb.pdf, Zugriff 27.9.2013 WB - Worldbank
(2013): Afghanistan, http://www.worldbank.org/en/country/afghanistan/overview, Zugriff 9.8.2013 * United Nations International Children's Emergency Fund (8.2013): Innovative Approaches to Maternal and Newborn Health Compendium of Case Studies, http://www.unicef.org/health/files/Innovative_Approaches_MNH_CaseStudies-2013.pdf, Zugriff 17.1.2014 * USAID - United States Agency for International Development (19.09.2012): Innovating to Save Lives: Improving Maternal and Newborn Health in Afghanistan, http://www.jhpiego.org/files/HSSP%20Booklet-Final%20190912.pdf, Zugriff 17.1.2014 * USAID - United States Agency for International Development (1.2013): Afghanistan - Fact Sheet Health Services Support Project (HSSP), http://www.usaid.gov/sites/default/files/documents/1871/HSSP%20Fact%20Sheet%20-%20Jan%202013.pdf, Zugriff 17.1.2014 * United Nations International Children's Emergency Fund (8.2013): Innovative Approaches to Maternal and Newborn Health Compendium of Case Studies, http://www.unicef.org/health/files/Innovative_Approaches_MNH_CaseStudies-2013.pdf, Zugriff 17.1.2014 * USAID - United States Agency for International Development (19.09.2012): Innovating to Save Lives: Improving Maternal and Newborn Health in Afghanistan, http://www.jhpiego.org/files/HSSP%20Booklet-Final%20190912.pdf, Zugriff 17.1.2014 * USAID - United States Agency for International Development (1.2013): Afghanistan - Fact Sheet Health Services Support Project (HSSP), http://www.usaid.gov/sites/default/files/documents/1871/HSSP%20Fact%20Sheet%20-%20Jan%202013.pdf, Zugriff 17.1.2014 WHO - World Health Organization (2.2013): 2013 Humanitarian Response, http://www.who.int/hac/cap_2013_Feb.pdf, Zugriff 17.1.2014 Behandlung nach Rückkehr Afghanistan teilt die üblichen Herausforderungen, die viele Niedriglohn und Entwicklungswirtschaften haben: hohen Entwicklungsbedarf und beschränkte Ressourcen. Afghanistan ist zusätzlich der Problematik ausgesetzt, eine große Sicherheitsinfrastruktur zu pflegen, wodurch die schon begrenzten Geldmittel von wichtigeren Kapitalausgaben weggeleitet werden (IMF 5.2013). Die nationale Armutsrate in Afghanistan beträgt laut Weltbank 35.8 Prozent (WB 5.2012). Die lokale Wirtschaft basiert auf dem informellen Sektor (miteingerechnet sind illegal Aktivitäten), welche etwa 80-90 Prozent der wirtschaftlichen Aktivität ausmacht. Der Arbeitsmarkt in Afghanistan wird dominiert von dem landwirtschaftlichen Sektor und dem Dienstleistungssektor. Der Landwirtschaftssektor, kann nur schwach die Menschen mit Arbeit und Einkommen versorgen. Der Dienstleistungssektor, der Hauptträger des starken afghanischen Wachstums, wird am meisten unter der progressiven Reduktion internationalen Geldflusses leiden (ILO 31.5.2012). Die Arbeitslosenrate beträgt 38 Prozent, während die Grundlinie der Arbeitslosenrate der zwischen 15- und 24-jährigen bei 26 Prozent liegt (IOM 2.12.2012). Afghanistan ist jährlich mit 400,000 neuen arbeitslosen Jugendlichen konfrontiert. Es bedarf der Generierung neuer Beschäftigungsmöglichkeiten für die, die in den Arbeitsmarkt neu eintreten, aber auch für diejenigen, die arbeitslos und unterbeschäftig sind (IOM 31.5.2012). Die Rückkehr üben Druck auf lokale Bewältigungskapazitäten aus. Im Durchschnitt, überleben die Familien mit weniger als einen Dollar pro Tag und ein Drittel der Arbeitskraft fällt unter die Kategorie der unstabilen und ungelernten Arbeit (saisonmale Tagesarbeit im landwirtschaftlichen Sektor oder im Baugewerbe) (ILO 31.5.2012). Ein weiteres Problem ist laut ILO die hohe Anzahl derjenigen, die z. B. ohne Gehalt im trotz erheblicher und anhaltender Anstrengungen belegt Afghanistan laut dem Human Development Index von UNDP
(2011)unter 187 ausgewerteten Ländern den
- Rang (AA 4.6.2013). Die Analphabetenrate beträgt bei erwachsenen Frauen 88 Prozent und bei erwachsenen Männer 61 Prozent (IOM 2.12.2012). * Die Schlüsselfaktoren für Nahrungsmittelunsicherheit in Afghanistan: steigender bewaffneter Konflikt, Unsicherheit und Binnenvertreibung, sowie immer wiederkehrender Zyklen von Naturkatastrophen wie Dürre und Überflutungen (IOM 2.12.2012). Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten. Rückkehrer können vor allem dann auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 31.03.2014). Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der Schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem, jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich, in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik, die sich jedoch dabei stellt, ist, dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt (Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Kabul, vom 29.05.2012). Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31.03.2014). Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend die Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und das weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus (UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, Seiten 72 bis 78). Quellen: ILO - International Labour Organization (31.5.2012): Afghanistan: Time to move to sustainable jobs - Study on the state of employment in Afghanistan, http://www.ilo.org/public/libdoc/jobcrisis/download/story165_state_of_employment_in_afghanistan.pdf, Zugriff 17.1.2014 * IMF - International Monetary Fund (5.2013):Afghanistan: Balancing Social and Security Spending in the Context of Shrinking Resource Envelope http://www.imf.org/external/pubs/ft/wp/2013/wp13133.pdf, Zugriff 17.1.2014 * IOM - International Organization of Migration (2.12.2012): Afghanistan 2012- Consolidated Appeal, http://www.iom.int/jahia/webdav/shared/shared/mainsite/activities/countries/docs/afghanistan/IOM-Afghanistan-CAP-2012.pdf, Zugriff 17.1.2014 WB - Worldbank (5.2012): Afghanistan - Interactive Visualization Tool, http://siteresources.worldbank.org/AFGHANISTANEXTN/Resources/305984-1326909014678/8376871-1334700522455/DataToolOverview.pdf, Zugriff 17.1.2014
- Beweiswürdigung: 2.
- Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt des BFA und des Bundesverwaltungsgerichts. 2.
- Die Feststellungen zur Identität des BF ergeben sich aus den glaubwürdigen Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung am 04.12.2015, die sich auch mit denen bei der Erstbefragung am 21.11.2014 durch die PI XXXX decken. Die gilt auch für die Angaben der Staatsangehörigkeit und die Herkunft des BF. Nachvollziehbar schilderte der BF auch in der mündlichen Verhandlung am 04.12.2015 seine schulische Ausbildung, sowie seine familiäre Situation.2.
- Die Feststellungen zur Identität des BF ergeben sich aus den glaubwürdigen Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung am 04.12.2015, die sich auch mit denen bei der Erstbefragung am 21.11.2014 durch die PI römisch 40 decken. Die gilt auch für die Angaben der Staatsangehörigkeit und die Herkunft des BF. Nachvollziehbar schilderte der BF auch in der mündlichen Verhandlung am 04.12.2015 seine schulische Ausbildung, sowie seine familiäre Situation. 2.
- Das Vorliegen der Voraussetzung für die Gewährung von subsidiärem Schutz (Lage in der Herkunftsregion, in Afghanistan) ergibt sich aus den Länderfeststellungen. Diese beruhen auf den angeführten Quellen, die auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom BF nicht in Abrede gestellt wurden. Bei den Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener, anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Glaubwürdig stellte der BF in der mündlichen Verhandlung am 04.12.2015 sein Bemühen dar, die deutsche Sprache zu lernen und belegte dies mit Kursbestätigungen. Das Engagement des BF wird auch durch Empfehlungsschreiben - u.a. der Leitung der XXXX - bestätigt.Glaubwürdig stellte der BF in der mündlichen Verhandlung am 04.12.2015 sein Bemühen dar, die deutsche Sprache zu lernen und belegte dies mit Kursbestätigungen. Das Engagement des BF wird auch durch Empfehlungsschreiben - u.a. der Leitung der römisch 40 - bestätigt.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) BGBl. I 33/2013 i.d.F. BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
dem sinngemäß anzuwendenden § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung
den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
dem sinngemäß anzuwendenden Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung
den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Art. 130Abs.
1 Z 3 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.
§ 8Abs. 1 Vw
GVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
Art. 130Abs.
1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. § 8 Abs. 1 VwGVG knüpft bei der Regelung der Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde an die im AVG vorgesehene sechsmonatige Entscheidungsfrist an. Die Entscheidungsfrist beginnt grundsätzlich erst mit Einlangen des Antrages auf Sachentscheidung bei der zuständigen Behörde zu laufen. Für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde ist der Zeitpunkt ihrer Erhebung maßgeblich (siehe Eder/Martschin/Schmid: Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, NWV 2013, K 2 und K 4 zu § 8 VwGVG).Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG knüpft bei der Regelung der Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde an die im AVG vorgesehene sechsmonatige Entscheidungsfrist an. Die Entscheidungsfrist beginnt grundsätzlich erst mit Einlangen des Antrages auf Sachentscheidung bei der zuständigen Behörde zu laufen. Für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde ist der Zeitpunkt ihrer Erhebung maßgeblich (siehe Eder/Martschin/Schmid: Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, NWV 2013, K 2 und K 4 zu Paragraph 8, VwGVG).
§ 16Abs. 1 Vw
GVG kann im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
Art. 130Abs.
1 Z 3 B-VG die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen. Holt
§ 16Abs 2 leg.cit.
die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG kann im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen. Holt
Paragraph 16, Absatz 2, leg.cit. die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Ist die Säumnisbeschwerde zulässig und nicht abzuweisen, geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf das Verwaltungsgericht über (siehe Eder/Martschin/Schmid: Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, NWV 2013, K 28 zu § 28 VwGVG).Ist die Säumnisbeschwerde zulässig und nicht abzuweisen, geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf das Verwaltungsgericht über (siehe Eder/Martschin/Schmid: Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, NWV 2013, K 28 zu Paragraph 28, VwGVG). Im konkreten Fall hat der BF am 19.11.2014 einen "Folgeantrag" auf internationalen Schutz gestellt. Mit Schriftsatz vom 01.07.2015 erhob der rechtsfreundlich vertretene BF Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
Art. 130Abs.
1 Z 3 B-VG. Zum Zeitpunkt der Einbringung der gegenständlichen Beschwerde war daher die sechsmonatige Entscheidungsfrist
§ 8Abs. 1 Vw
GVG verstrichen, weshalb sich die Be