GVG iVm § 69 Abs. 2 FPG idF BGBl. I 87/2012 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 69, Absatz 2, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer reiste am XXXX illegal nach Österreich ein und stellte am XXXX einen ersten Asylantrag, der mit Bescheid des UBAS vom 07.04.2000 rechtskräftig abgewiesen wurde.Der Beschwerdeführer reiste am römisch 40 illegal nach Österreich ein und stellte am römisch 40 einen ersten Asylantrag, der mit Bescheid des UBAS vom 07.04.2000 rechtskräftig abgewiesen wurde. Aufgrund diverser Verurteilungen wurde gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid der Fremdenpolizei Wien vom 02.08.2001 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot verhängt, das rechtskräftig wurde. Ein zweiter Asylantrag des Beschwerdeführers vom XXXX wurde mit Bescheid des UBAS vom 21.03.2008 rechtskräftig abgewiesen.Ein zweiter Asylantrag des Beschwerdeführers vom römisch 40 wurde mit Bescheid des UBAS vom 21.03.2008 rechtskräftig abgewiesen. Mit Schreiben vom 28.04.2014 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Aufhebung des gegen ihn verhängten, unbefristeten Aufenthaltsverbotes vom 02.08.2001. Mit Schreiben vom 11.01.2015 nahm der Beschwerdeführer zur Verständigung der Beweisaufnahme Stellung und führte aus, dass er eine Deutschprüfung auf Niveau B1 bestanden habe und sich in den letzten Jahren nichts mehr zu schulden habe kommen lassen. Dieser Stellungnahme legte der Beschwerdeführer ein Unterstützungsschreiben von XXXX und ein Deutschzeugnis bei.Mit Schreiben vom 11.01.2015 nahm der Beschwerdeführer zur Verständigung der Beweisaufnahme Stellung und führte aus, dass er eine Deutschprüfung auf Niveau B1 bestanden habe und sich in den letzten Jahren nichts mehr zu schulden habe kommen lassen. Dieser Stellungnahme legte der Beschwerdeführer ein Unterstützungsschreiben von römisch 40 und ein Deutschzeugnis bei. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.02.2015, zugestellt am 06.02.2015, wurde der Antrag des Beschwerdeführers
2 FPG abgewiesen. Begründend wird darin ausgeführt, dass die Umstände, aufgrund derer die Erlassung erforderlich gewesen sei, nicht weggefallen seien und davon auszugehen sei, dass das Aufenthaltsverbot nach wie vor notwendig sei, um eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern.Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.02.2015, zugestellt am 06.02.2015, wurde der Antrag des Beschwerdeführers
Paragraph 69, Absatz 2, FPG abgewiesen. Begründend wird darin ausgeführt, dass die Umstände, aufgrund derer die Erlassung erforderlich gewesen sei, nicht weggefallen seien und davon auszugehen sei, dass das Aufenthaltsverbot nach wie vor notwendig sei, um eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, welche am 19.02.2015 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte. In dieser wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass seit der Haftentlassung vier Jahre vergangen seien, in denen sich der Beschwerdeführer wohlverhalten habe, weshalb sich der maßgebliche Sachverhalt geändert habe. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und sind am 26.02.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Identität des Beschwerdeführers und seine Staatsangehörigkeit kann nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer reiste am XXXX illegal nach Österreich ein und stellte am XXXX einen ersten Asylantrag, der mit Bescheid des UBAS vom 07.04.2000, 201041/0-V/13/98, rechtskräftig abgewiesen wurde.Der Beschwerdeführer reiste am römisch 40 illegal nach Österreich ein und stellte am römisch 40 einen ersten Asylantrag, der mit Bescheid des UBAS vom 07.04.2000, 201041/0-V/13/98, rechtskräftig abgewiesen wurde. Mit Bescheid der Fremdenpolizei Wien vom 02.08.2001 wurde ein unbefristetes Aufenthaltsverbot gegen den Beschwerdeführer verhängt. Ein zweiter Asylantrag des Beschwerdeführers vom XXXX wurde mit Bescheid des UBAS vom 21.03.2008, 201041-2-V/13/2007, rechtskräftig abgewiesen.Ein zweiter Asylantrag des Beschwerdeführers vom römisch 40 wurde mit Bescheid des UBAS vom 21.03.2008, 201041-2-V/13/2007, rechtskräftig abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde erstmals am XXXX, rechtskräftig am XXXX, mit Urteil des XXXX, XXXX, wegen §§ 15, 269 Abs. 1 StGB [versuchter Widerstand gegen die Staatsgewalt] sowie § 15 StGB iVm § 27 Abs. 1 U 2/2 SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde erstmals am römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 , mit Urteil des römisch 40 , römisch 40 , wegen Paragraphen 15, 269, Absatz eins, StGB [versuchter Widerstand gegen die Staatsgewalt] sowie Paragraph 15, StGB in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz eins, U 2/2 SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Mit Urteil des XXXX vom XXXX, XXXX, rechtskräftig am XXXX, wurde der Beschwerdeführer
GB, § 27 Abs. 1 SMG (idF BGBl. I 112/1997) zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt sowie die erste bedingte Strafe widerrufen. Die Freiheitsstrafe wurde bis zum XXXX vollzogen.Mit Urteil des römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer
Paragraph 28, Absatz 2,, Absatz 3, erster Fall und Absatz 4, Ziffer 2 und 3 SMG, Paragraphen 15, 12, zweiter Fall StGB, Paragraph 27, Absatz eins, SMG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 112 aus 1997,) zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt sowie die erste bedingte Strafe widerrufen. Die Freiheitsstrafe wurde bis zum römisch 40 vollzogen. Nach seiner Haftentlassung wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des XXXX vom XXXX, XXXX, rechtskräftig am XXXX,
F BGBl. I 110/2007) neuerlich zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.Nach seiner Haftentlassung wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 ,
Paragraph 27, Absatz eins und Absatz 3, SMG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 110 aus 2007,) neuerlich zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Der Beschwerdeführer befand sich deshalb vom XXXX bis zum XXXX in Haft (teilweise Untersuchungshaft).Der Beschwerdeführer befand sich deshalb vom römisch 40 bis zum römisch 40 in Haft (teilweise Untersuchungshaft). Der Beschwerdeführer spricht Deutsch auf Niveau B
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im FPG eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im FPG eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.).
GVG trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
Abs. 2 leg. cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 58, Absatz eins, VwGVG trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
Absatz 2, leg. cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Vm § 12 VwGVG ist die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einzubringen.
Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 12, VwGVG ist die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einzubringen. Der gegenständlich angefochtene Bescheid wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 06.02.2015 zugestellt. Die Beschwerde ging am 19.02.2015, somit innerhalb der Frist von zwei Wochen, bei der belangten Behörde ein. Sie ist somit rechtzeitig. Zu A) Sie ist jedoch nicht begründet: Gegen den Beschwerdeführer wurde am 02.08.2001
Vm § 39 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Die Abweisung seines ersten Asylantrages wurde bereits am 07.04.2000 rechtskräftig. Seinen zweiten Asylantrag stellte der Beschwerdeführer erst am XXXX.Gegen den Beschwerdeführer wurde am 02.08.2001
Paragraph 36, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz eins, Fremdengesetz 1997 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Die Abweisung seines ersten Asylantrages wurde bereits am 07.04.2000 rechtskräftig. Seinen zweiten Asylantrag stellte der Beschwerdeführer erst am römisch 40 . Mit 01.01.2006 ist das neue Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) in Kraft getreten.
der Übergangsbestimmung des § 125 Abs. 3 FPG gelten Aufenthaltsverbote, deren Gültigkeitsdauer bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgelaufen sind, als nach diesem Bundesgesetz erlassene Aufenthaltsverbote mit derselben Gültigkeitsdauer. Besteht gegen einen Fremden, der am 1. Jänner 2006 Asylwerber ist, ein Aufenthaltsverbot, so gilt dieses Aufenthaltsverbot als Rückkehrverbot.
der Übergangsbestimmung des Paragraph 125, Absatz 3, FPG gelten Aufenthaltsverbote, deren Gültigkeitsdauer bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgelaufen sind, als nach diesem Bundesgesetz erlassene Aufenthaltsverbote mit derselben Gültigkeitsdauer. Besteht gegen einen Fremden, der am
bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig bleiben.Eine neuerliche Novellierung des FPG erfolgte durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011,. Diesbezüglich sieht die Übergangsbestimmung des Paragraph 125, Absatz 16, FPG vor, dass vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erlassene Aufenthaltsverbote
Paragraph 60 bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig bleiben. Dadurch gelten "alte" Aufenthaltsverbote als solche weiter; von einer Überleitung in das neue Recht (und zB einer Umdeutung in ein Einreiseverbot) ist dabei nicht die Rede (vgl. VwGH 10.04.2014, 2011/22/0333).Dadurch gelten "alte" Aufenthaltsverbote als solche weiter; von einer Überleitung in das neue Recht (und zB einer Umdeutung in ein Einreiseverbot) ist dabei nicht die Rede vergleiche VwGH 10.04.2014, 2011/22/0333). Durch die neuerliche Novellierung des FPG durch das BGBl. I 87/2012 wurde die Übergangsbestimmung des § 125 FPG durch einen Abs. 25 ergänzt, der lautet, dass vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erlassene Aufenthaltsverbote bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig bleiben und nach Ablauf des 31. Dezember 2013
F BGBl. I 87/2012 aufgehoben werden oder außer Kraft treten können.Durch die neuerliche Novellierung des FPG durch das Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, wurde die Übergangsbestimmung des Paragraph 125, FPG durch einen Absatz 25, ergänzt, der lautet, dass vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erlassene Aufenthaltsverbote bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig bleiben und nach Ablauf des 31. Dezember 2013
Paragraph 69, Absatz 2 und 3 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, aufgehoben werden oder außer Kraft treten können. Dürfte nach der aktuell geltenden Rechtslage kein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen werden, so ist diesem Umstand in der Form nachzukommen, dass die Behörde nach Ablauf der zulässigen Höchstdauer das Aufenthaltsverbot von Amts wegen oder auf Antrag aufzuheben hat (VwGH 02.10.2012, 2012/21/0028). Wenn hingegen im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde die gesetzlich höchstzulässige Dauer (noch) nicht überschritten wurde, das Vorliegen einer Gefährdung immer noch zu bejahen und auch sonst die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes zulässig ist, ist der Antrag auf dessen Aufhebung abzuweisen. Da auch nach der derzeit geltenden Rechtslage ein unbefristetes Aufenthaltsverbot
3 FPG bei einer Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren (welches nach der jetzigen Rechtslage nur mehr für EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige gilt, was der Beschwerdeführer nicht ist), aber auch ein unbefristetes Einreiseverbot
3 Z 5 FPG bei einer Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren für Drittstaatsangehörige erlassen werden kann, ist die gesetzlich höchstzulässige Dauer im Fall des Beschwerdeführers, der einmal zu acht Jahren Freiheitsstrafe verurteilt wurde, nicht überschritten.Da auch nach der derzeit geltenden Rechtslage ein unbefristetes Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, Absatz 3, FPG bei einer Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren (welches nach der jetzigen Rechtslage nur mehr für EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige gilt, was der Beschwerdeführer nicht ist), aber auch ein unbefristetes Einreiseverbot
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG bei einer Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren für Drittstaatsangehörige erlassen werden kann, ist die gesetzlich höchstzulässige Dauer im Fall des Beschwerdeführers, der einmal zu acht Jahren Freiheitsstrafe verurteilt wurde, nicht überschritten.
2 FPG ist das Aufenthaltsverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu dessen Erlassung geführt haben, weggefallen sind.
Paragraph 69, Absatz 2, FPG ist das Aufenthaltsverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu dessen Erlassung geführt haben, weggefallen sind. Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte - zum Zeitpunkt der Verhängung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes gültige - § 36 Fremdengesetz, BGBl. I 75/1997 idF BGBl. I 134/2000, lautete auszugsweise:Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte - zum Zeitpunkt der Verhängung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes gültige - Paragraph 36, Fremdengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 75 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 134 aus 2000,, lautete auszugsweise: "
Abs. 2 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Eine solche Verurteilung liegt jedoch vor, wenn sie durch ein ausländisches Gericht erfolgte und den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht.
Absatz 2, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Eine solche Verurteilung liegt jedoch vor, wenn sie durch ein ausländisches Gericht erfolgte und den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht.
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
2 FPG auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes kann nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auf die nach der Verhängung der Maßnahme eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Bei der Entscheidung über die Aufhebung einer solchen Maßnahme kann die Rechtmäßigkeit jenes Bescheides, mit dem diese Maßnahme erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden (VwGH 24.01.2012, 2011/18/0267; 12.03.2013, 2012/18/0228).Ein Antrag
Paragraph 69, Absatz 2, FPG auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes kann nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auf die nach der Verhängung der Maßnahme eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Bei der Entscheidung über die Aufhebung einer solchen Maßnahme kann die Rechtmäßigkeit jenes Bescheides, mit dem diese Maßnahme erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden (VwGH 24.01.2012, 2011/18/0267; 12.03.2013, 2012/18/0228). Eine Verkürzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes
GH 10.04.2014, 2011/22/0333).Eine Verkürzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes
Paragraph 69, Absatz 2, FPG kommt nicht in Betracht (VwGH 10.04.2014, 2011/22/0333). Ob die Gründe, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbots geführt haben weggefallen sind, hat in einer Gesamtbetrachtung der seit der Verhängung eingetretenen Sachlage, also auch zusätzlicher belastender Umstände, zu erfolgen. Auf dieser Grundlage ist zu prüfen, ob von einem Aufenthalt des Betroffenen noch die seinerzeit für die Erlassung maßgeblichen Gefahren ausgehen. Ist dies zu verneinen, ist das Aufenthaltsverbot aufzuheben (Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, § 69 III A1, S 1).Ob die Gründe, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbots geführt haben weggefallen sind, hat in einer Gesamtbetrachtung der seit der Verhängung eingetretenen Sachlage, also auch zusätzlicher belastender Umstände, zu erfolgen. Auf dieser Grundlage ist zu prüfen, ob von einem Aufenthalt des Betroffenen noch die seinerzeit für die Erlassung maßgeblichen Gefahren ausgehen. Ist dies zu verneinen, ist das Aufenthaltsverbot aufzuheben (Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, Paragraph 69, römisch drei A1, S 1). Angesichts des vom Beschwerdeführer gezeigten Verhaltens seit Verhängung des gegen ihn gerichteten Aufenthaltsverbotes vermochte dieser keinesfalls eine seither veränderte Sachlage zu seinen Gunsten darzulegen: Die Gründe, die im Jahr 2001 zur Erlassung des unbefristeten Aufenthaltsverbotes geführt haben, waren die bis dahin ergangenen zwei rechtskräftigen Verurteilungen zu insgesamt acht Jahren und drei Monaten wegen Suchtmitteldelikten. Der zweiten Verurteilung (§ 28 Abs. 2, Abs. 3 erster Fall und Abs. 4 Z 2 und 3 SMG, §§ 15, 12 zweiter Fall StGB, § 27 Abs. 1 SMG idF BGBl. I 112/1997) zu acht Jahren liegt das (versuchte) gewerbsmäßige Inverkehrsetzen von Suchtgift (Heroin und Kokain) zugrunde, dessen Menge zumindest das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge ausmachte und zwar teilweise als Bestimmungstäter einer Verbindung einer größeren Zahl von Menschen zur Begehung solcher strafbarer Handlungen.Die Gründe, die im Jahr 2001 zur Erlassung des unbefristeten Aufenthaltsverbotes geführt haben, waren die bis dahin ergangenen zwei rechtskräftigen Verurteilungen zu insgesamt acht Jahren und drei Monaten wegen Suchtmitteldelikten. Der zweiten Verurteilung (Paragraph 28, Absatz 2,, Absatz 3, erster Fall und Absatz 4, Ziffer 2 und 3 SMG, Paragraphen 15, 12, zweiter Fall StGB, Paragraph 27, Absatz eins, SMG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 112 aus 1997,) zu acht Jahren liegt das (versuchte) gewerbsmäßige Inverkehrsetzen von Suchtgift (Heroin und Kokain) zugrunde, dessen Menge zumindest das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge ausmachte und zwar teilweise als Bestimmungstäter einer Verbindung einer größeren Zahl von Menschen zur Begehung solcher strafbarer Handlungen. Nach seiner Haftentlassung wurde der Beschwerdeführer jedoch innerhalb von zwei Jahren wieder aufgrund von Suchtmitteldelikten straffällig und zu weiteren zwei Jahren unbedingter Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt (gewerbsmäßiger Besitz und Überlassung von Suchtgift, § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter und achter Fall sowie § 27 Abs. 3 SMG idF BGBl. I 110/2007).Nach seiner Haftentlassung wurde der Beschwerdeführer jedoch innerhalb von zwei Jahren wieder aufgrund von Suchtmitteldelikten straffällig und zu weiteren zwei Jahren unbedingter Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt (gewerbsmäßiger Besitz und Überlassung von Suchtgift, Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter und achter Fall sowie Paragraph 27, Absatz 3, SMG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 110 aus 2007,). Dem Beschwerdeführer ist daher vorzuhalten, selbst von einem bereits erlassenem Aufenthaltsverbot und der Erfahrung einer rechtskräftigen Gerichtsverurteilung zu einer Haftstrafe sowie des darauffolgenden Haftübels nicht davon abgehalten worden zu sein, wieder einschlägig straffällig zu werden. Zu berücksichtigen ist auch, dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung aufgrund des Aufenthaltsverbotes nicht nachgekommen und somit nicht von einem Wohlverhalten im fremdenrechtlichen Sinn für den Zeitraum nach Erlassung des Aufenthaltsverbotes auszugehen ist (VwGH 20.12.2012, 2011/23/0170 mwH). Die Beschwerde bestreitet seine Verurteilungen auch gar nicht, sondern verweist lediglich auf den seit der letzten (zweiten) Haftentlassung vergangenen Zeitraum, in dem der Beschwerdeführer sich rechtskonform verhalten habe. Diese mittlerweile fünf Jahre und zwei Monate seit der zweiten Haftentlassung mögen für sich allein genommen die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes jedoch nicht zu rechtfertigen. Der Verwaltungsgerichtshof weist in seiner ständigen Rechtsprechung auf die besondere Gefährlichkeit schwerer Suchtgiftkriminalität hin, die auch nach unionsrechtlichen Maßstäben ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. zB VwGH 24.04.2012, 2011/23/0168, mwN).Die Beschwerde bestreitet seine Verurteilungen auch gar nicht, sondern verweist lediglich auf den seit der letzten (zweiten) Haftentlassung vergangenen Zeitraum, in dem der Beschwerdeführer sich rechtskonform verhalten habe. Diese mittlerweile fünf Jahre und zwei Monate seit der zweiten Haftentlassung mögen für sich allein genommen die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes jedoch nicht zu rechtfertigen. Der Verwaltungsgerichtshof weist in seiner ständigen Rechtsprechung auf die besondere Gefährlichkeit schwerer Suchtgiftkriminalität hin, die auch nach unionsrechtlichen Maßstäben ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht vergleiche zB VwGH 24.04.2012, 2011/23/0168, mwN). Angesichts der Umstände, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Jahr 2001 geführt haben, stehen in Zusammenschau des weiteren Fehlverhaltens des Beschwerdeführers, nämlich der erneuten einschlägigen Straftat, sowie der besonderen Gefährlichkeit von Suchtgiftkriminalität auch der nunmehrigen Aufhebung des Aufenthaltsverbotes zwingende öffentliche Interessen, insbesondere die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, entgegen, an denen auch fünf Jahre Wohlverhalten nichts ändern können. Auch allfällige sonstige im Sinne des Art 8 EMRK relevante, zu einer anderen Entscheidung führende Umstände wie familiäre oder soziale Anknüpfungspunkte zu Österreich wurden vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Der Beschwerdeführer spricht zwar Deutsch auf Niveau B1, ist jedoch nicht selbsterhaltungsfähig und hat keine Familie oder sonstige Bindungen in Österreich. Der nunmehr 18-jährige, großteils illegale, Aufenthalt wird durch die begangenen Straftaten und die insgesamt 10 Jahre und drei Monate Freiheitsstrafen maßgeblich geschmälert.Auch allfällige sonstige im Sinne des Artikel 8, EMRK relevante, zu einer anderen Entscheidung führende Umstände wie familiäre oder soziale Anknüpfungspunkte zu Österreich wurden vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Der Beschwerdeführer spricht zwar Deutsch auf Niveau B1, ist jedoch nicht selbsterhaltungsfähig und hat keine Familie oder sonstige Bindungen in Österreich. Der nunmehr 18-jährige, großteils illegale, Aufenthalt wird durch die begangenen Straftaten und die insgesamt 10 Jahre und drei Monate Freiheitsstrafen maßgeblich geschmälert. Die privaten Interessen des Beschwerdeführers am weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet konnte im Lichte einer durch Art. 8 EMRK gebotenen Interessensabwägung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Ausreise des Beschwerdeführers, dass aus den oben dargelegten Umständen des gravierenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers resultiert, daher nicht jenes Gewicht entfalten, das die Aufrechterhaltung des gegen den Beschwerdeführer bestehenden Aufenthaltsverbots als unzulässig erscheinen ließe.Die privaten Interessen des Beschwerdeführers am weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet konnte im Lichte einer durch Artikel 8, EMRK gebotenen Interessensabwägung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Ausreise des Beschwerdeführers, dass aus den oben dargelegten Umständen des gravierenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers resultiert, daher nicht jenes Gewicht entfalten, das die Aufrechterhaltung des gegen den Beschwerdeführer bestehenden Aufenthaltsverbots als unzulässig erscheinen ließe. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Im Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, hat sich der VwGH mit der Verhandlungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts auseinandergesetzt. Im Wesentlichen wurde diesbezüglich ausgeführt: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Die diesbezüglichen Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall gegeben. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Die Beschwerde tritt den Feststellungen auch nicht substantiiert entgegen, sondern verweist lediglich auf die letzten Jahre, in denen sich der Beschwerdeführer rechtskonform verhalten hat. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofesab. Es fehlt auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofesab. Es fehlt auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W221.1201041.3.00
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