← Österreich

{'item': 'G307 2106844-1'}

Obsah (18)§ 16Art 133§§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 7§ 6§ 58§ 28§ 31§ 17Art. 130§ 32§ 33§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum05.01.2016 GeschäftszahlG307 2106844-1 SpruchG307 2106844-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelri

§ 16Abs. 1 BFA-VG als verspätet z u r

A) Die Beschwerde wird

Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG als verspätet z u r ü c k g e w i e s e n. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Schreiben vom 09.12.2012 teilte die österreichische Botschaft in XXXX dem fremdenpolizeilichen Büro der Landespolizeidirektion
  2. Mit Schreiben vom 09.12.2012 teilte die österreichische Botschaft in römisch 40 dem fremdenpolizeilichen Büro der Landespolizeidirektion XXXX (im Folgenden: FRB der LPD XXXX) mit, dass die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) am 04.10.2012 den Grenzübergang XXXX an der slowenisch/bosnischen Grenze überschritten habe und am 09.10.2012 in der dortigen Botschaft erschienen sei.römisch 40 (im Folgenden: FRB der LPD römisch 40 ) mit, dass die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) am 04.10.2012 den Grenzübergang römisch 40 an der slowenisch/bosnischen Grenze überschritten habe und am 09.10.2012 in der dortigen Botschaft erschienen sei.
  3. Am 01.12.2014 zeigte die Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug der LPD XXXX (im Folgenden: AFA) dem FRB an, dass die BF am XXXX betreten worden sei, ohne im Besitz eines gültigen Reisedokuments gewesen zu sein.
  4. Am 01.12.2014 zeigte die Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug der LPD römisch 40 (im Folgenden: AFA) dem FRB an, dass die BF am römisch 40 betreten worden sei, ohne im Besitz eines gültigen Reisedokuments gewesen zu sein.
  5. Im Rahmen einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme wurde die BF am 13.02.2015 über die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbots in Kenntnis gesetzt sowie gleichzeitig aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Erhalt hiezu Stellung zu beziehen und Fragen zu ihren persönlichen Verhältnissen zu beantworten.
  6. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde der BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§§ 57und 55 Asyl

G nicht erteilt,

§ 10Abs. 2 i

Vm § 9 BFA-VG gegen diese eine Rückehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass deren Abschiebung

§ 46

FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig sei (Spruchpunkt I.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde der BF eine 14tägige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt II.).4. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde der BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt,

Paragraph 10, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen diese eine Rückehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass deren Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig sei (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde der BF eine 14tägige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt römisch zwei.).

  1. Gegen diesen, der BF am 24.03.2015 durch Hinterlegung zugestellten Bescheid erhob sie durch deren Rechtsvertreterin (im Folgenden: RV) mit Schriftsatz vom 27.04.2015 Beschwerde.
  2. Gegen diesen, der BF am 24.03.2015 durch Hinterlegung zugestellten Bescheid erhob sie durch deren Rechtsvertreterin (im Folgenden: Regierungsvorlage mit Schriftsatz vom 27.04.2015 Beschwerde.
  3. Die Beschwerde samt Verwaltungsakten wurde am 30.04.2015 vom BFA dem BVwG vorgelegt und sind dort am 04.05.2015 dort eingelangt.
  4. Am 02.12.2015 wurde der RV der BF im Rahmen einer Verständigung zum Ergebnis der Beweisaufnahme aufgefordert, zur verspätet eingebrachten Beschwerde Stellung zu nehmen. Auf diese Aufforderung hin erging keine Antwort.
  5. Am 02.12.2015 wurde der Regierungsvorlage der BF im Rahmen einer Verständigung zum Ergebnis der Beweisaufnahme aufgefordert, zur verspätet eingebrachten Beschwerde Stellung zu nehmen. Auf diese Aufforderung hin erging keine Antwort.
  6. Am 18.12.2015 langte beim BVwG die Kopie des Abschlussberichtes der LPD XXXX ein, wonach die BF von der XXXX unter Zahl XXXX wegen schweren Betruges und Fälschung besonders geschützter Urkunden an die StA XXXX angezeigt worden sei.
  7. Am 18.12.2015 langte beim BVwG die Kopie des Abschlussberichtes der LPD römisch 40 ein, wonach die BF von der römisch 40 unter Zahl römisch 40 wegen schweren Betruges und Fälschung besonders geschützter Urkunden an die StA römisch 40 angezeigt worden sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: 1.
  9. Der die BF betreffende Bescheid wurde dieser durch Hinterlegung am 24.03.2015 an jener Anschrift zugestellt, an welcher sie zu diesem Zeitpunkt gemeldet war. Die Frist zur Abholung endete somit am 08.04.
  10. 1.
  11. Der der RV der BF zugestellte Verspätungsvorhalt wurde ihr im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs am 02.12.2015 um 20:53 Uhr zugestellt und bis dato nicht beantwortet.1.
  12. Der der Regierungsvorlage der BF zugestellte Verspätungsvorhalt wurde ihr im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs am 02.12.2015 um 20:53 Uhr zugestellt und bis dato nicht beantwortet. 1.
  13. Es liegen dem erkennenden Gericht keine Hinweise auf eine Ortsabwesenheit der BF zum Zeitpunkt der Hinterlegung vor.
  14. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA sowie des vorliegenden Gerichtsakts des Bundesverwaltungsgerichtes, denen die BF nicht substantiiert entgegengetreten ist.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA sowie des vorliegenden Gerichtsakts des Bundesverwaltungsgerichtes, denen die BF nicht substantiiert entgegengetreten ist. Die Feststellungen zum in Rede stehenden Bescheid sowie zu dessen Zustellung beruhen auf der dem Gerichtsakt befindlichen Bescheidausfertigung sowie dem ebenfalls im Akt befindlichen Rückschein und dem Umstand, dass die RV auf den ihr zugestellten Verspätungsvorhalt des erkennenden Gerichts eine Antwort schuldig blieb.Die Feststellungen zum in Rede stehenden Bescheid sowie zu dessen Zustellung beruhen auf der dem Gerichtsakt befindlichen Bescheidausfertigung sowie dem ebenfalls im Akt befindlichen Rückschein und dem Umstand, dass die Regierungsvorlage auf den ihr zugestellten Verspätungsvorhalt des erkennenden Gerichts eine Antwort schuldig blieb. Der Einbringungszeitpunkt der gegenständlichen Beschwerde lässt sich wiederum am Datum der diesbezüglichen Email-Übermittlung ersehen und wurde dieser vom RV auch nicht bestritten.Der Einbringungszeitpunkt der gegenständlichen Beschwerde lässt sich wiederum am Datum der diesbezüglichen Email-Übermittlung ersehen und wurde dieser vom Regierungsvorlage auch nicht bestritten. Die Meldeadresse der BF zum Zeitpunkt der Bescheidzustellung ergibt sich aus dem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister.
  15. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
  16. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht: 3.1.1.

§ 7Abs.

1 Z. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.3.1.1.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. 3.1.2.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG), BGBl. I Nr. 2013/10 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.2.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. römisch eins Nr. 2013/10 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 2013/33 i. d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. römisch eins Nr. 2013/33 i. d.F. BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG haben Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss zu erfolgen.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG haben Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss zu erfolgen.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§§ 16Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 Vw

GVG nicht anwendbar. 3.2. Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung:

Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFA VG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar. 3.2. Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung: 3.2.1.

§ 16Abs.

1 BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes beträgt in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 1, 2, 4 und 7 zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. § 7 Abs. 4 erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, diesfalls nicht anwendbar.3.2.1.

Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes beträgt in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, 2, 4 und 7 zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, diesfalls nicht anwendbar.

§ 7Abs. 4 Z 1 Vw

GVG beginnt die Beschwerdefrist in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG - der sogenannten Bescheidbeschwerde - zu laufen, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.

Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG beginnt die Beschwerdefrist in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG - der sogenannten Bescheidbeschwerde - zu laufen, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.

§ 32Abs.

2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht , an dem die Frist begonnen hat.

Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht , an dem die Frist begonnen hat.

§ 33Abs.

1 AVG wird der Beginn und der Lauf einer Frist durch Sonn- und Feiertage nicht behindert.

Paragraph 33, Absatz eins, AVG wird der Beginn und der Lauf einer Frist durch Sonn- und Feiertage nicht behindert. 3.2.

  1. § 17 Zustellgesetz (ZustellG) normiert, wenn das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen (Abs. 1) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen (Abs. 2) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte. Abs. 3) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde. (Abs. 4)3.2.
  2. Paragraph 17, Zustellgesetz (ZustellG) normiert, wenn das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen (Absatz eins,) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen (Absatz 2,) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte. Absatz 3,) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Absatz 2, genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde. (Absatz 4,)

§ 21Zustell

G dürfen dem Empfänger zu eigenen Handen zuzustellende Dokumente nicht an einen Ersatzempfänger zugestellt werden.

Paragraph 21, ZustellG dürfen dem Empfänger zu eigenen Handen zuzustellende Dokumente nicht an einen Ersatzempfänger zugestellt werden. § 22 Abs.1 ZustellG normiert, dass die Zustellung vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden ist.

Abs. 2 hat der Übernehmer des Dokuments die Übernahme auf dem Zustellnachweis durch seine Unterschrift unter Beifügung des Datums und, wenn er nicht der Empfänger ist, seines Naheverhältnisses zu diesem zu bestätigen. Verweigert er die Bestätigung, so hat der Zusteller die Tatsache der Verweigerung, das Datum und gegebenenfalls das Naheverhältnis des Übernehmers zum Empfänger auf dem Zustellnachweis zu vermerken. Der Zustellnachweis ist dem Absender unverzüglich zu übersenden.Paragraph 22, Absatz eins, ZustellG normiert, dass die Zustellung vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden ist.

Absatz 2, hat der Übernehmer des Dokuments die Übernahme auf dem Zustellnachweis durch seine Unterschrift unter Beifügung des Datums und, wenn er nicht der Empfänger ist, seines Naheverhältnisses zu diesem zu bestätigen. Verweigert er die Bestätigung, so hat der Zusteller die Tatsache der Verweigerung, das Datum und gegebenenfalls das Naheverhältnis des Übernehmers zum Empfänger auf dem Zustellnachweis zu vermerken. Der Zustellnachweis ist dem Absender unverzüglich zu übersenden. 3.2.3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass sich die Erhebung der gegenständlichen Beschwerde als verspätet erweist: Zunächst ist festzuhalten, dass sich aus dem Akteninhalt zweifelsfrei und unstrittig ergibt, dass der in Rede stehende Bescheid des BFA der BF am 24.03.2015

§ 17Zustell

G nachweislich durch Hinterlegung zugestellt und daher rechtswirksam erlassen wurde.Zunächst ist festzuhalten, dass sich aus dem Akteninhalt zweifelsfrei und unstrittig ergibt, dass der in Rede stehende Bescheid des BFA der BF am 24.03.2015

Paragraph 17, ZustellG nachweislich durch Hinterlegung zugestellt und daher rechtswirksam erlassen wurde. Nach Einsicht in den vom BFA vorgelegten Verwaltungsakt haben sich keine Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass die Zustellung des angefochtenen Bescheides allenfalls fehlerhaft erfolgt wäre und tritt die BF in ihrer Beschwerde dem auch nicht substantiiert entgegen. Zudem kommt nach der Judikatur des VwGH dem ausgefüllten Rückschein die Stellung einer öffentlichen Urkunde zu (vgl. VwGH 27.07.2007, 2006/10/0040) und kann somit der Beweis für die ordnungsgemäße Zustellung als erbracht angesehen werden.Nach Einsicht in den vom BFA vorgelegten Verwaltungsakt haben sich keine Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass die Zustellung des angefochtenen Bescheides allenfalls fehlerhaft erfolgt wäre und tritt die BF in ihrer Beschwerde dem auch nicht substantiiert entgegen. Zudem kommt nach der Judikatur des VwGH dem ausgefüllten Rückschein die Stellung einer öffentlichen Urkunde zu vergleiche VwGH 27.07.2007, 2006/10/0040) und kann somit der Beweis für die ordnungsgemäße Zustellung als erbracht angesehen werden. Mangels Abwesenheit der BF iSd. § 17 ZustellG zum Zeitpunkt der Zustellung kommt dem Umstand der behaupteten Unmöglichkeit der rechtzeitigen Einbringung der Beschwerde durch deren RV gegenständlich keine rechtliche Bedeutung zu.Mangels Abwesenheit der BF iSd. Paragraph 17, ZustellG zum Zeitpunkt der Zustellung kommt dem Umstand der behaupteten Unmöglichkeit der rechtzeitigen Einbringung der Beschwerde durch deren Regierungsvorlage gegenständlich keine rechtliche Bedeutung zu. Ausgehend davon, dass der Bescheid eine korrekte Rechtsmittelbelehrung in einer der BF verständlichen Sprache (Bosnisch) enthielt, hat nach Maßgabe der §§ 16 Abs. 1 BFA-VG iVm. 32 und 33 AVG im gegenständlichen Fall der Lauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist am Mittwoch, den 25.03.2015 begonnen und mit Ablauf des Mittwochs, dem 08.04.2015 geendet.Ausgehend davon, dass der Bescheid eine korrekte Rechtsmittelbelehrung in einer der BF verständlichen Sprache (Bosnisch) enthielt, hat nach Maßgabe der Paragraphen 16, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit 32 und 33 AVG im gegenständlichen Fall der Lauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist am Mittwoch, den 25.03.2015 begonnen und mit Ablauf des Mittwochs, dem 08.04.2015 geendet. 3.2.4. Da die gegenständliche Beschwerde jedoch - wie dem auf dem email-Wege eingebrachten Rechtsmittel zu entnehmen ist - erst am 27.04.2015 eingebracht wurde, erweist sich diese sohin als verspätet und war

§ 16Abs.

1 BFA-VG mit Zurückweisung vorzugehen.3.2.4. Da die gegenständliche Beschwerde jedoch - wie dem auf dem email-Wege eingebrachten Rechtsmittel zu entnehmen ist - erst am 27.04.2015 eingebracht wurde, erweist sich diese sohin als verspätet und war

Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG mit Zurückweisung vorzugehen. 3.3. Entfall der mündlichen Verhandlung Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte

§ 21Abs.

7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall stand nur die Rechtzeitigkeit der Beschwerdeeinbringung in Frage. Der diesbezüglich relevante Sachverhalt ist zur Gänze dem Akteninhalt zu entnehmen, weshalb es keiner mündlichen Verhandlung bedurfte, um weitere Umstände abzuklären. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:G307.2106844.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.