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{'item': 'G307 2116895-1'}

Obsah (17)§ 67Art 133§ 70§ 18§ 2§ 9§ 6§ 58§ 17Art. 130§§ 16§ 52§ 61§ 66§ 10§ 53§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum05.01.2016 GeschäftszahlG307 2116895-1 SpruchG307 2116895-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOL

§ 67Abs.

2 FPG insoweit s t a t t g e g e b e n, als die Dauer des Aufenthaltsverbots auf 1 Jahr herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde

§ 67Abs.

1, § 70 Abs. 3 FPG sowie § 18 Abs. 3 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.A) Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wird

Paragraph 67, Absatz 2, FPG insoweit s t a t t g e g e b e n, als die Dauer des Aufenthaltsverbots auf 1 Jahr herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde

Paragraph 67, Absatz eins,, Paragraph 70, Absatz 3, FPG sowie Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde am XXXX wegen des Verdachtes des des schweren Raubes von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Anordnung der zuständigen Staatsanwaltschaft festgenommen und gegen ihn die Untersuchungshaft verhängt.
  2. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde am römisch 40 wegen des Verdachtes des des schweren Raubes von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Anordnung der zuständigen Staatsanwaltschaft festgenommen und gegen ihn die Untersuchungshaft verhängt.
  3. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 12.04.2014 wurde der BF unter Bezugnahme auf die zuvor genannte Verhängung der U-Haft über die in Aussicht genommene Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie eines Einreiseverbotes in Kenntnis gesetzt und diesem in einem die Möglichkeit der bezughabenden Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt.
  4. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX, bestätigt durch das Urteil des Oberlandesgerichtes XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX, wurde der BF wegen der Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143
  5. und
  6. Fall StGB und des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1, 130 erster Fall StGB sowie des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 3 Monaten verurteilt.
  7. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 , Zl. römisch 40 , vom römisch 40 , bestätigt durch das Urteil des Oberlandesgerichtes römisch 40 , Zl. römisch 40 , vom römisch 40 , wurde der BF wegen der Verbrechen des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143,
  8. und
  9. Fall StGB und des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, 130, erster Fall StGB sowie des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 3 Monaten verurteilt. Dabei seien mildernd das reumütige Geständnis, erschwerend jedoch die mehrfache Deliktsqualifikation (Raub, Waffe, schwere Körperverletzung), die Tatbegehung durch Gewalt und Drohung sowie das Zusammentreffen zweier Verbrechen mit einem Vergehen gewertet worden.
  10. Mit am 13.04.2015 beim BFA eingelangten, mit 07.04.2015 datierten Schriftsatz, nahm der BF, unter Vorlage diesbezüglicher Unterlagen zu der unter I.
  11. erwähnten Aufforderung Stellung.
  12. Mit am 13.04.2015 beim BFA eingelangten, mit 07.04.2015 datierten Schriftsatz, nahm der BF, unter Vorlage diesbezüglicher Unterlagen zu der unter römisch eins.
  13. erwähnten Aufforderung Stellung.
  14. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid, dem BF im Stande der Strafhaft persönlich zugestellt am 20.10.2015, wurde gegen ihn

§ 67Abs.

1 und Abs. 2 FPG ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von fünf Jahren erlassen (Spruchpunkt I.),

§ 70Abs.

3 FPG ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchpunkt II.), sowie einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung

§ 18Abs.

3 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt III.).5. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid, dem BF im Stande der Strafhaft persönlich zugestellt am 20.10.2015, wurde gegen ihn

Paragraph 67, Absatz eins und Absatz 2, FPG ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von fünf Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.), sowie einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).

  1. Mit per Post am 30.10.2015 beim BFA eingebrachter, mit 29.10.2015 datierter Eingabe, erhob der BF Beschwerde gegen den zuvor genannten Bescheid und beantragte neben der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung die Beigabe eines Rechtsberaters sowie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, die Behebung seiner Ausweisung und des Aufenthaltsverbotes. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA vorgelegt und sind am 09.11.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
  2. Am XXXX fand in der Außenstelle Graz, des Bundeverwaltungsgerichtes eine öffentliche mündliche Verhandlung, an der der BF persönlich teilnahm, statt.
  3. Am römisch 40 fand in der Außenstelle Graz, des Bundeverwaltungsgerichtes eine öffentliche mündliche Verhandlung, an der der BF persönlich teilnahm, statt.
  4. Am selben Tag langte beim BVwG eine Stellungnahme des BF ein, wonach es ihm nicht ermöglicht worden sei, zu diesem "Termin" zu erscheinen. Ferner habe er die angeforderten Unterlagen, bis auf das ärztliche Attest, beigeschafft.
  5. Am 16.12.2015 langte eine weitere Stellungnahme des BF beim BVwG ein, derzufolge der BF derzeit eine Schlosserlehre absolviere und seine Lebensgefährtin deshalb nicht zur Verhandlung erschienen sei, weil sie keine diesbezügliche Ladung erhalten habe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: 1.
  7. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum), ist Staatsangehöriger der Republik Kroatien und sohin EWR-Bürger

§ 2Abs.

4 Z 8 FPG.1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum), ist Staatsangehöriger der Republik Kroatien und sohin EWR-Bürger

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. Der BF reiste am 26.07.2006 nach Österreich ein, wo er seither durchgehend rechtmäßig aufhältig ist. 1.

  1. Der BF wurde vom LG für Strafsachen XXXX, zu XXXX vom XXXX, bestätigt durch das OLG, Zl. XXXX, vom XXXX, wegen der Verbrechen des schweren Raubes sowie des gewerbsmäßigen schweren Einbruchsdiebstahls und des Vergehens der Urkundenunterdrückung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 3 Monaten verurteilt. Derzeit verbüßt der BF diese Freiheitsstrafe in der Justizanstalt XXXX.1.
  2. Der BF wurde vom LG für Strafsachen römisch 40 , zu römisch 40 vom römisch 40 , bestätigt durch das OLG, Zl. römisch 40 , vom römisch 40 , wegen der Verbrechen des schweren Raubes sowie des gewerbsmäßigen schweren Einbruchsdiebstahls und des Vergehens der Urkundenunterdrückung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 3 Monaten verurteilt. Derzeit verbüßt der BF diese Freiheitsstrafe in der Justizanstalt römisch 40 . 1.
  3. Der BF ist gesund und arbeitsfähig, ging beinahe durchgehend Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet nach und verfügt über eine Einstellungszusage als Reinigungskraft für den Fall seiner Entlassung aus der Strafhaft. Der BF lebte bis zu seiner Verhaftung mit seiner Lebensgefährtin, XXXX, geb. XXXX, und Mutter des gemeinsamen (leiblichen) minderjährigen Sohnes, XXXX, geb. XXXX, welche beide die österreichische Staatsbürgerschaft innehaben, im gemeinsamen Haushalt und hält zu diesen auch weiterhin Kontakt. Darüber hinaus verfügt der BF aufgrund im Bundesgebiet lebender Familienangehöriger über weitere Anknüpfungspunkte in Österreich.Der BF lebte bis zu seiner Verhaftung mit seiner Lebensgefährtin, römisch 40 , geb. römisch 40 , und Mutter des gemeinsamen (leiblichen) minderjährigen Sohnes, römisch 40 , geb. römisch 40 , welche beide die österreichische Staatsbürgerschaft innehaben, im gemeinsamen Haushalt und hält zu diesen auch weiterhin Kontakt. Darüber hinaus verfügt der BF aufgrund im Bundesgebiet lebender Familienangehöriger über weitere Anknüpfungspunkte in Österreich. Der BF ist der Deutschen Sprache hinreichend mächtig. Der BF wurde in Bosnien und Herzegowina im Grenzgebiet zu Kroatien geboren und verbrachte den Großteil seines Lebens ebendort, verfügt jedoch aufgrund des Aufenthaltes seiner Mutter in Kroatien über familiäre Anknüpfungspunkte in seinem Herkunftsstaat. 1.
  4. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist oder dass sonstige Gründe vorliegen, die einer Rückkehr in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden. 1.
  5. Der Lebensgefährtin des BF wurde die Ladung zur mündlichen Verhandlung am XXXX durch Hinterlegung zugestellt, die Sendung jedoch nicht behoben.1.
  6. Der Lebensgefährtin des BF wurde die Ladung zur mündlichen Verhandlung am römisch 40 durch Hinterlegung zugestellt, die Sendung jedoch nicht behoben. 1.
  7. Zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat: KROATIEN Stand: April 2012 Allgemeine Lage Die Wahlen im Dezember 2011 brachten einen langersehnten Machtwechsel. Die Erwartungen an die neuen Machthaber sind groß. Beigetragen hat zum Wahlausgang auch der Wunsch vieler, endlich eine nicht von Korruptionsskandalen belastete Regierung zu bekommen. Am 04.12.2011 setzte sich bei den Parlamentswahlen eine sozialdemokratisch geführte Parteienkoalition durch und löste die nationalkonservative HDZ ab. Wenige Tage später brachte Kroatien seinen Beitrittsprozess zur EU zu einem guten Ende, der in den 1990er Jahren mit ersten Sondierungen begonnen hatte. Am 09.12.2011 wurde der Beitrittsvertrag im Rahmen des europäischen Rates in Brüssel unterzeichnet. Am 22.01.2012 wird in einem Referendum darüber entschieden, ob der Beitritt am 01.07.2013 vollzogen werden kann. (Friedrich Ebert Stiftung: Die Skeptiker kommen - Kroatien nach den Wahlen und vor dem EU-Referendum vom Jänner 2012, Seiten 1 und 2) Nach dem vorläufigen Endergebnis der Volksabstimmung sprach sich eine klare Mehrheit der Kroaten für den EU-Beitritt aus. Kroatien wird damit am 01.07.2013 das
  8. Mitgliedsland der Europäischen Union. Bis dahin muss das Land noch einige Auflagen für die Mitgliedschaft erfüllen. (Die Presse: Kroatien-Beitritt ist Signal an gesamte Region vom 23.01.2012) Zur umfangreichen Reformarbeit von Regierung und Parlament gehörten bislang eine Umgestaltung des Steuersystems, eine Reduzierung des Personalbestands in öffentlicher Verwaltung, Streitkräften und Nachrichtendiensten, die Umwandlung des Staatsrundfunks in eine öffentlich-rechtliche Anstalt sowie die Reform des Kindergelds und der Rentenversicherung. Ein weiterer Reformschwerpunkt liegt bei der Privatisierung der Staatsbetriebe und der Schaffung von Investitionsanreizen. Reformen im Sozialbereich, insbesondere für den Bereich der staatlichen Gesundheitsfürsorge, sind noch nicht abgeschlossen. Parallel zu den EU-Beitrittsverhandlungen wurden auch die Justiz reformiert sowie Anti-Korruptionsprogramme durchgeführt. Diese Maßnahmen richten sich auch gegen Amtsträger höchsten Ranges: Der ehemalige Ministerpräsident Ivo SANADER wurde am 10.12.2010 auf Basis eines internationalen Haftbefehls in Österreich festgenommen und steht seit Dezember 2011 in Zagreb vor Gericht. (Deutsches Auswärtiges Amt: Innenpolitik Stand: Januar 2012) Sicherheitslage Die Polizei ist primär für die Sicherheitslage verantwortlich. Der Nachrichtendienst untersteht dem Premierminister und Präsidenten. Bei Unruhen kann auch das Militär eingesetzt werden, um die Sicherheit zu gewährleisten. Eine unabhängige Aufsichtsbehörde kontrolliert die Arbeit des Geheimdienstes. (U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report: Croatia vom 08.04.2011, Seite 3) Die Anlaufstelle für Beschwerden von Polizeiübergriffen auf Bürger, insbesondere im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Anwendung von übertriebener Gewalt ist der Ombudsmann. Im Hinblick auf die Bekämpfung der organisierten Kriminalität wurden gute Fortschritte in der polizeilichen Zusammenarbeit gemacht. Abkommen über eine gemeinsame polizeiliche Zusammenarbeit mit anderen Europäischen Ländern, wie Slowakei, Montenegro, Bulgarien, Italien, Österreich, Ungarn und Slowenien wurden ratifiziert und mit den USA ein Abkommen über eine verstärkte Zusammenarbeit unterzeichnet. Eine Koordinationsstelle für internationale Strafverfolgungsbehörden wurde vom Innenministerium eingerichtet. Mit dem neuen Polizeigesetz, das im April 2011 in Kraft getreten ist, soll die Transparenz und die Entpolitisierung der Polizei sicher gestellt werden. (European Commission: Commission Staff Working Paper, Croatia 2011 Progress Report vom 12.10.2011, Seite 10 und Seite 55) Im Kabinett des Innenministers ist die Abteilung für interne Kontrolle organisatorisch etabliert und diese ist somit nicht weisungsgebunden gegenüber dem Generaldirektor der Polizei bzw. der Generaldirektion der Polizei. Diese Abteilung untersucht alle Fälle von Polizeigewalt, gerechtfertigte und nicht gerechtfertigte, somit auch Polizeiübergriffe. Im Falle des Verdachtes eines schuldhaften (vorsätzlich oder fahrlässig) Verhaltens von Polizeibeamten wird die Strafanzeige an das zuständige Gespanschaftsgericht (vgl. etwa mit LG) erstattet und ein Disziplinarverfahren eingeleitet. In schweren Fällen ist auch eine Suspendierung vorgesehen.Im Kabinett des Innenministers ist die Abteilung für interne Kontrolle organisatorisch etabliert und diese ist somit nicht weisungsgebunden gegenüber dem Generaldirektor der Polizei bzw. der Generaldirektion der Polizei. Diese Abteilung untersucht alle Fälle von Polizeigewalt, gerechtfertigte und nicht gerechtfertigte, somit auch Polizeiübergriffe. Im Falle des Verdachtes eines schuldhaften (vorsätzlich oder fahrlässig) Verhaltens von Polizeibeamten wird die Strafanzeige an das zuständige Gespanschaftsgericht vergleiche etwa mit LG) erstattet und ein Disziplinarverfahren eingeleitet. In schweren Fällen ist auch eine Suspendierung vorgesehen. Laut Statistik - Anwendung von Zwangsmitteln - der kroatischen Polizei wurden im Jahre 2011 gegen 6 Polizeibeamte ein Disziplinarverfahren eingeleitet, was einem Rückgang von 25 Prozent gegenüber dem Vorjahr bedeutet. (Bundesasylamt-Staatendokumentation: Feststellung Kroatien vom Februar 2012 [Bericht des Polizeiattachés an der ÖB Zagreb, 17.02.2012], Seite 4) Folter Die Verfassung und die Gesetze verbieten solche Praktiken, die Bestimmungen werden von der Regierung beachtet. Willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen sind laut Verfassung und Gesetz verboten, die Regierung hält sich im Allgemeinen an diese Verbote. (U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report: Croatia vom 08.04.2011, Seiten 2 und 3) Justiz In Kroatien gab es in der Vergangenheit keine richterliche Unabhängigkeit. Seit dem Jahr 2000 wird von der Regierung an einer Reform gearbeitet, aber politische Einflüsse und Kapazitätsprobleme verhinderten die Durchführung. Durch die Justizreform im Jahr 2010 wurden juristische Rahmenbedingungen geschaffen, um Korruptionsfälle innerhalb des öffentlichen Sektors und der staatlich geförderten Projekte aufklären zu können. (Freedom House: Coratia vom 27.06.2011, Seite12) Zahlreiche Maßnahmen wurden ergriffen, um die Unabhängigkeit, die Rechenschaftspflicht, die Unparteilichkeit und die Professionalität der Justiz zu stärken, insbesondere durch die Umsetzung und Änderung der Verfassung im Jahr 2010 und weiteren Änderungen in der Gesetzgebung. Durch eine Stärkung des Justizrats und der Staatsanwaltschaft wurden Maßnahmen für eine Unabhängigkeit der Justiz getroffen. Bei der Ernennung von Richtern und Staatsanwälten ist ein neues Besoldungssystem eingeführt worden, um eine Verbesserung der beruflichen Laufbahn zu erzielen. Was die Strafverfolgung von Kriegsverbrechen anbelangt, hat Kroatien 2011 eine neue Strategie bezüglich Straflosigkeit angenommen. Trotzdem blieb das Problem unaufgeklärter Kriegsverbrechen, insbesondere an ethnischen Serben, weiterhin bestehen. Die Mehrheit dieser Verbrechen sind vor Gericht nicht weiter verfolgt worden. (European Commission: Commission Staff Working Paper, Croatia 2011 Progress Report vom 12.10.2011, Seite 7) Offiziell sieht das Gesetz Haftstrafen für Korruption vor, die Regierung ist jedoch nicht in der Lage diese Gesetze wirksam zu vollziehen. Korruption bleibt ein ernstes Problem und betrifft fast alle Teile der Gesellschaft, des öffentlichen Lebens und der Wirtschaft. Gesetzlich sind öffentliche Bedienstete verpflichtet, ihr Vermögen zu deklarieren, die meisten Regierungsbeamten haben dies eingehalten. (U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report: Croatia vom 08.04.2011, Seiten 3, 12 und 13) Durch das neue Strafprozessrecht ist es für das Amt für Korruption und Organisierte Kriminalität (USKOK) möglich, auch bei Fällen von Korruption gegen Personen aus höheren politischen Kreisen, effizientere und raschere Untersuchungen durchzuführen. (European Commission: Commission Staff Working Paper, Croatia 2011 Progress Report vom 12.10.2011, Seite 55) Trotz der Bekämpfung der Korruption gab es im Jahr 2010 Zweifel an der Unabhängigkeit der Justiz durch Fälle von politischer Einflussnahme. Durch langsame Fortschritte der seit mehreren Jahren vorgenommenen Reformierung der Verwaltung, ist die Funktion der Justiz nicht klar geregelt. Die wichtigsten Bereiche der Justizreform im Jahre 2010 gab es im Zusammenhang mit dem EU-Beitritt. Es wurden einige Verfassungsänderungen verabschiedet und neue Regelungen in vielen Bereichen der Gesetzgebung geschaffen. (Freedom House: Coratia vom 27.06.2011, Seite12) Haftbedingungen Die Haftbedingungen erfüllen nicht zur Gänze die internationalen Standards. Der Aus- und Umbau von Gefängnissen und Haftanstalten wurde vorgenommen und wird Ende 2012 abgeschlossen sein. Trotzdem gibt es aber weiterhin Kapazitätsprobleme und Mängel bei der medizinischen Betreuung. (European Commission: Commission Staff Working Paper, Croatia 2011 Progress Report vom 12.10.2011, Seite 50) In den Haftanstalten sind Besuche von Familienangehörigen erlaubt. Die Untersuchungsrichter kontrollieren die Beziehung zwischen Staatsanwaltschaft und Angeklagten und überprüfen die Menschenrechtssituation und Rechtmäßigkeit bei Ermittlungen und Verhaftungen. Das Gesetz sieht einen "Haftbetreuer" vor, der dafür verantwortlich ist, dass die verfassungsmäßigen Rechte der Gefangenen nicht verletzt werden. Bei Verdacht von Kriegsverbrechen oder organisierter Kriminalität haben die Staatsanwälte das Recht, Verdächtige bis zu 30 Tage in Haft zu nehmen. In diesen Fällen kann die Untersuchungshaft, nach Zustimmung der Staatsanwaltschaft, um 12 Monate oder bis zum Prozessbeginn verlängert werden. Nach Anklageerhebung haben Verdächtige die Möglichkeit eine Kaution zu beantragen. Von diesem Recht wird jedoch selten Gebrauch gemacht. Im Laufe des Jahres 2010 unterzeichnete Kroatien ein neues Auslieferungsabkommen mit Serbien und Montenegro. Die Änderung der kroatischen Verfassung sieht bei organisierter Kriminalität und Korruption Auslieferungen von kroatischen Staatsangehörigen in andere EU-Mitgliedsstaaten vor. Bilaterale Vereinbarungen mit anderen Staaten sind vom Parlament noch nicht ratifiziert. (U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report: Croatia vom 08.04.2011, Seiten 3 und 4) Die Todesstrafe wurde für alle Straftaten abgeschafft. Trotz internationalen Drucks kam die strafrechtliche Verfolgung der während des Kriegs von 1991 bis 1995 begangenen Verbrechen nur schleppend voran. Viele der mutmaßlich von Angehörigen der kroatischen Armee und der Polizei begangenen Verbrechen blieben 828.299 ungeahndet. Der Präsident unternahm gewisse politische Schritte zur Vergangenheitsbewältigung. Doch mangelte es an gezielten Maßnahmen seitens der Regierung und der Justizbehörden, um Kriegsverbrechen aufzuarbeiten (Amnesty Report 2011: Kroatien vom 13.05.2011). Die Zahl von in Abwesenheit durchgeführten Verfahren wegen Verdachts von Kriegsverbrechen vorwiegend gegen Serben, haben sich im Jahr 2011 erhöht. (Human Rights Watch: World Report 2012: Croatia ) Ombudsmann Im Oktober 2011 hat das Parlament ein Gesetz verabschiedet, das die fünf nationalen Menschenrechtseinrichtungen aus Kosten- und Effizienzgründen in einer einzigen, zentralen Institution zusammenzufassen. Dies betrifft sowohl das Menschenrechtscenter als auch die vier Ombudsmanneinrichtungen (u.a. für Kinder, behinderte Personen und Genderfragen). Das neue Gesetz soll im Juli 2012 in Kraft treten. (Human Rights Watch: Human Rights Report 2012 Croatia vom 30.01.2012, Seite 2) Im März 2010 wurden im Amt des Menschenrechtsbeauftragten 1.655 Beschwerden im Zusammenhang mit Verwaltungs- und Gerichtsverfahren bearbeitet. Im Laufe des Jahres gab es einen Anstieg bei der Anzahl der unbegründeten Beschwerden. (U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report: Croatia vom 08.04.2011, Seite 6) Militär Am 01.04.2009 wurde Kroatien Vollmitglied der NATO. Im Sicherheitsbereich beteiligt sich Kroatien ferner an Friedens- und besonderen politischen Missionen der NATO, der EU sowie der Vereinten Nationen (einschließlich Afghanistan). (Deutsches Auswärtiges Amt: Kroatien Außenpolitik, Stand: Januar 2012) Am 04.10.2007 beschloss die kroatische Regierung die Wehrpflicht per 01.01.2008 auszusetzen. Die Aussetzung der Wehrpflicht gilt jedoch nicht bei Pflichtverletzung der Streitkräfte und in Not- oder Kriegszeiten. Männer oder Frauen vom
  9. zum
  10. Lebensjahr haben die Möglichkeit, freiwillig Militärdienst, der 14 Wochen dauert, abzuleisten. Nach erfolgreicher Beendigung dieses Dienstes ist es möglich, sich bei den kroatischen Streitkräften als Berufssoldat weiter zu verpflichten. (War Resisters International: Croatia http://www.wri-irg.org/system/files/Rrtk-update-2008-Croatia.pdf Zugriff: 27.02.2009, neuerlicher Zugriff: 11.04.2012) Menschenrechte Es gibt keine Berichte über willkürliche oder rechtswidrige Tötungen im Auftrag der Regierung oder von Polizeibeamten in Ausübung ihres Dienstes. Es gibt keine Berichte über politisch motiviertes Verschwinden. (U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report: Croatia vom 08.04.2011, Seite 1) Hinsichtlich der Förderung und Durchsetzung der Menschenrechte hat Kroatien Maßnahmen zur Sensibilisierung der Polizei, der Gerichte und Staatsanwaltschaften ergriffen. Allerdings erfordert die Durchsetzung dieser Rechte erhöhte Kontrolle im Bezug auf die Effizienz der Justiz und den Zugang zu den Gerichten. (European Commission: Commission Staff Working Paper, Croatia 2011 Progress Report vom 12.10.2011, Seite 9) Im Laufe des Jahres 2010 gab es einige Entscheidungen der Europäischen Menschenrechtskonvention, die schulische Zurücksetzungen von Roma-Kindern und Benachteiligungen von religiösen Gemeinschaften betrafen. Der kroatische Staat wurde zu Ausgleichszahlungen verurteilt. (U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report: Croatia vom 08.04.2011, Seite 6) NGO¿s Eine Vielzahl von nationalen und internationalen Menschenrechtsgruppen sind ungehindert von staatlichen Einschränkungen tätig und können Berichte über Menschenrechte veröffentlichen. Offizielle Stellen waren dabei generell kooperativ und reagierten sofort bei aufgezeigten Missständen. (U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report: Croatia vom 08.04.2011, Seite 13) Meinungs- und Pressefreiheit Die Verfassung und die Gesetze garantieren die Freiheit der Rede und der Presse. Aber wirtschaftliche Gründe führten oft bei kritischen Artikeln von Journalisten aus Furcht vor Personaleinsparungen zur "Selbstzensur". Eine direkte Einflussnahme der Regierung auf die Medien ist selten kommt jedoch manchmal auf lokaler Ebene vor, da lokale Regierungen teilweise oder vollständig im Besitz der lokalen Medien sind. Hassreden werden mit bis zu fünf Jahren Gefängnis bestraft. Es kommt immer wieder zu Verurteilungen und Gerichtsverfahren bei Übergriffen auf Medienleute bzw. Fernsehteams. Zahlreiche private Zeitungen und Magazine werden ohne Regierungseinfluss problemlos veröffentlicht. Das Internet ist ohne Einschränkungen zugänglich. (U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report: Croatia vom 08.04.2011, Seite 7) Bei den Informationen und den Medien hat Kroatien gute Fortschritte gemacht. Weitere Anstrengungen sind nötig um die Liberalisierung der elektronischen Kommunikation, die Entwicklung und den Wettbewerb der Informationsunternehmen und die Unabhängigkeit der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zu fördern. (European Commission: Commission Staff Working Paper, Croatia 2011 Progress Report vom 12.10.2011, Seite 34) Minderheiten Das Gesetz verbietet Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse, des Alters, einer Behinderung, der Sprache oder eines sozialen Status, die Regierung setzt diese Verbote auch durch. (U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report: Croatia vom 08.04.2011, Seite 14) In Kroatien leben zahlreiche nationale Minderheiten: Serben, Ungarn, Italiener, Slowenen, Bosnier, Slowaken, Deutsche, Roma und andere. Auf gesetzlicher, im Dezember 2002 novellierter, Grundlage genießen die nationalen Minderheiten die Möglichkeit freier politischer Betätigung und öffentlicher Äußerung sowie kultureller Autonomie. Im Parlament sind acht der 151 Sitze für Vertreter der Minderheiten reserviert. Sie haben auch Anspruch auf Vertretung in kommunalen Gremien. Sprache und Schrift der Minderheiten sind in Gebieten, in denen sie stark vertreten sind, im amtlichen Gebrauch der kroatischen Sprache und der lateinischen Schrift gleichgestellt. Die kroatische Regierung unterstützt finanziell die Aufwendungen der Minderheiten für Unterricht, Publikationen, Rundfunk- und Fernsehsendungen und kulturelle Veranstaltungen. Die serbische Minderheit stellt mit 4,5 Prozent der Gesamtbevölkerung die bedeutsamste der in Kroatien ansässigen Volksgruppen. (Deutsches Auswärtiges Amt: Innenpolitik Stand: Januar 2012) Die Verfassung garantiert den Schutz der Minderheiten vor Diskriminierung. Trotzdem kommen Diskriminierungen und Belästigungen gegen ethnische Serben und Roma immer wieder vor, vor allem in der Justizverwaltung, am Arbeitsplatz und bei der Beschaffung von Wohnraum. Mitunter verweigern die lokalen Behörden die Einstellung von qualifizierten ethnischen Serben. Das Gesetz schreibt vor, dass mindestens 15% der Beschäftigten im öffentlichen Dienst einer Minderheit angehören müssen, doch wird dies in der Praxis zum größten Teil nicht eingehalten. Die größte Minderheit stellen die ethnischen Serben dar, die am meisten von der zögernden Umsetzung dieses Gesetzes betroffen sind. Seit dem Jahr 2008 geht die Anzahl der Serben, die in der staatlichen Verwaltung und Justiz beschäftigt sind, zurück. Benachteiligt sind vor allem die serbischen Rückkehrer. In Lika-Senj, sind zwar 11% der Bevölkerung ethnische Serben aber nur 0,5% davon sind im Polizeidienst tätig. Wegen des Fehlens der kroatischen Sprache, der mangelhaften Bildung, des Fehlens der Staatsbürgerschaft und der Dokumente sind die Roma verbreitet von Diskriminierungen und hoher Arbeitslosigkeit betroffen. Vor allem viele Roma-Frauen haben nur begrenzte kroatische Sprachkenntnisse. Nur 6,5% der Roma sind dauernd beschäftigt. Nach Schätzungen der Regierung erhalten 90% der registrierten Roma eine Sozialhilfe. Auf nationaler Ebene versucht die Regierung die Zahl der beschäftigten Roma zu heben, indem sie die Bezahlung deren Gehaltes von zwei Jahren übernimmt. Die staatlichen Ausgaben für Roma-Programme wurden erhöht und Roma-Siedlungen legalisiert. Infrastrukturprojekte in der größten Roma-Siedlung im östlichen Teil des Landes wurden durchgeführt. (U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report: Croatia vom 08.04.2011, Seiten 19 und 20) Nach einem Bericht des kroatischen Ombudsmanns von März 2012 stellt die Diskriminierung gegen Roma, Serben und anderen Minderheiten immer noch ein Problem in der kroatischen Gesellschaft dar. Im Jahr 2009 hat Kroatien ein Rassendiskriminierungsgesetz verabschiedet. Dieses gibt kroatischen Bürgern die Möglichkeit bei rassistisch motivierten Äußerungen Beschwerden beim Ombudsmann einzureichen. Ein Drittel der eingereichten Beschwerden betreffen Rassendiskriminierungen. (European Forum of Democracy and Solidarity: Newsflash #07, Periode vom
  11. März bis 28.03.2012, Seite 1) Religion Die Verfassung und andere Gesetze garantieren Maßnahmen zum Schutz der Religionsfreiheit, die Regierung setzt auch diese Maßnahmen durch. 85% der Bevölkerung ist römisch-katholisch, sechs Prozent sind serbisch orthodoxe Christen und weniger als fünf Prozent sind Muslime, Juden und Anhänger anderer Religionen. Die ethnischen Serben leben vor allem in den Städten und Gebieten an der Grenze zu Serbien und Montenegro. Es gibt keine Staatsreligion, jedoch erhalten römisch-katholische Kirchen finanzielle staatliche Unterstützungen. Staatliche Vereinbarungen mit anderen religiösen Gemeinschaften, sogenannte Konkordate, erhalten öffentliche Unterstützungen. Offiziell anerkannte Konkordate regeln Eheschließung, betreiben öffentliche Schulen und stellen Militärseelsorger. (U.S. Department of State: Croatia, July-December, 2010 International Religious Freedom Report vom 13.09.2011, Seite 2) Soziales Frauen/Kinder Es gab einige Fortschritte bei den Frauenrechten und bei der Gleichstellung der Geschlechter. Die Bestimmungen über das Mutterschafts- und Elterngeld würde geändert, um sie in Einklang mit den EU-Gleichstellungsrichtlinien zu bringen. Der Ombudsmann für die Gleichstellung der Geschlechter ist für Umsetzung des Gleichstellungsgesetzes zuständig. Das Büro hat zusätzliche Mitarbeiter aufgenommen. Es gab keine wesentlichen Veränderungen bei den Arbeitsbedingungen von Frauen. Der Anteil an arbeitslosen Frauen oder Frauen mit befristeten Arbeitsverträgen ist weiterhin hoch und geschlechtliche Lohnunterschiede sind nach wie vor weit verbreitet. Frauen bleiben weiterhin in wirtschaftlichen und politischen Entscheidungsgremien unterrepräsentiert. (European Commission: Commission Staff Working Paper, Croatia 2011 Progress Report vom 12.10.2011, Seite 11) Vergewaltigung, einschließlich Vergewaltigung in der Ehe ist ein Verbrechen und wird mit Haftstrafen bis zu 10 Jahren bestraft. Viele Frauen machen wegen des sozialen Drucks und aus Furcht vor Diskriminierung, keine Anzeige. Längere Haftstrafen, bis zu 15 Jahre, sieht das Gesetz bei Vergewaltigung von Minderjährigen und Behinderten vor. Die Verfügbarkeit von Organisationen und Krisenzentren für Vergewaltigungsopfer ist von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich. Für Frauen, die Opfer von ehelicher Vergewaltigung wurden, ist es, auch wegen der oft mit Nachsicht agierenden Polizei- und Justizbeamten, sehr schwierig diese vor Gericht zu beweisen. Aufgrund der schlechten Ausbildung des medizinischen Personals, ist es für Opfer von Vergewaltigungen oft nicht möglich, behandelt werden. Gewalt gegen Frauen, einschließlich Gewalt in der Ehe bleibt ein Problem. In den meisten städtischen Gebieten ist die Polizei bei Problemen von häuslicher Gewalt besonders geschult und kann die Wegweisung des Täters veranlassen. 2010 wurde eine mediale Kampagne gegen Gewalt gegen Frauen "Living Life Free of Violence" mit Unterstützung Prominenter und öffentlicher Personen gestartet. Diese sollte zu einem erhöhten öffentlichen Bewusstsein und damit zu einer Erhöhung der Anzeigen führen. Die Unterstützung für Opfer war begrenzt. NGO¿s und staatliche Stellen betrieben 18 Schutzeinrichtungen, deren Finanzierung durch private Geldgeber aber auch durch zentrale und lokale Regierungsstellen erfolgte. Hotlines, Beratungen und rechtliche Hilfe standen ebenfalls für Opfer von häuslicher Gewalt zur Verfügung. (U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report: Croatia vom 08.04.2011, Seiten 14 und 15) Bei den Kinderrechten gab es nur geringe Fortschritte. Regionale Ombudsmann-Büros zum Schutz der Rechte für Kinder wurden eingerichtet. Fälle von Gewalt gegen Kinder in Bildungseinrichtungen sind weiter gestiegen und die zuständigen Behörden sind nicht in der Lage diese entsprechend zu sanktionieren. Die Durchsetzung der Rechte der Kinder ist mangelhaft. (European Commission: Commission Staff Working Paper, Croatia 2011 Progress Report vom 12.10.2011, Seite 11) Der Schulbesuch ist verpflichtend und kostenfrei. Roma-Kinder sind durch Diskriminierungen in den Schulen und mangelhafte Unterstützung durch ihre Familie erheblich behindert, ihre Schulausbildung weiterzuführen. Die Anzahl der Neuanmeldungen von Roma-Kindern in den Schulen und die Anzahl der Roma-Studenten, die Stipendien erhalten, ist angestiegen. Am 15.07.2010 wurde durch das Parlament angeordnet, zusätzliche Sprachkurse in den Grundschulen und weiterführenden Schulen für Kinder durchzuführen, die nicht kroatisch sprechen. Kindesmissbrauch, einschließlich sexueller Missbrauch ist weiterhin ein Problem. Der Ombudsmann für Kinder berichtet über eine Erhöhung der Anzahl der Beschwerden. Im Dezember 2010 hat ein von der EU finanziertes Programm zur Eindämmung des Missbrauchs von Kindern begonnen. Der Aufbau von sozialen Betreuungseinrichtungen wurde erweitert, um eine bessere Unterstützung der Opfer zu gewährleisten. (U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report: Croatia vom 08.04.2011 Seiten 16 und 17) Behinderte Kroatien war eines der ersten Länder der Welt, die das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderung unterzeichnet und ratifiziert haben. (Human Rights Watch: UPR Submission Croatia March 2010) Durch das neue Sozialgesetz kam es zu einigen Fortschritten bei der Förderung der sozialen Integration von sozial schwachen Personen und Menschen mit Behinderungen. Die Kapazität der Büros des Ombudsmanns für Menschen mit Behinderung ist erhöht worden. Trotzdem kommt es noch immer zu einem Mangel an Informationen über die Ansprüche und Rechte bei den Sozialleistungen, der Gesundheitsfürsorge und den Rentenversicherungen. Vor allem in den ländlichen Bereichen und auf dem Arbeitsmarkt sind Behinderte Diskriminierungen ausgesetzt. Kinder mit Entwicklungsstörungen werden im Bildungsprogramm nicht berücksichtigt. Psychiatrische Einrichtungen für Menschen mit psychischen Problemen sind zwar vorhanden, jedoch nicht auf dem neuesten Stand. (European Commission: Commission Staff Working Paper, Croatia 2011 Progress Report vom 12.10.2011, Seiten 10 und 11) Von der Regierung wurden Beratungsstellen für Personen mit psychischen, sensorischen und geistigen Behinderungen und deren Familien eingerichtet. (U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report: Croatia vom 08.04.2011, Seite 18) Viele, auch private Institutionen in Kroatien, einschließlich psychiatrischer Krankenhäuser, bieten Langzeitpflege für Erwachsene und Kinder mit geistigen Behinderungen oder psychischen Problemen an. Pflegefamilien, sowie geeignete Wohnungen oder Häuser werden von der sozialen Wohlfahrt bereitgestellt und unterstützt. (Human Rights Watch: UPR Submission Croatia March 2010, Seite 1) Die Arbeitslosenrate bei Menschen mit Behinderung ist weiterhin sehr hoch. (U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report: Croatia vom 08.04.2011, Seite 18) Homosexualität Homosexuelle und andere andersgeschlechtliche Personen, sind gelegentlich gesellschaftlichen Diskriminierung und Gewalt ausgesetzt. Solche Vorfälle werden jedoch strafrechtlich verfolgt und es kommt auch zu Verurteilungen. In Kroatien sind zwei homosexuelle Organisationen, "Iskorak" und "Kontra", tätig. (U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report: Croatia vom 08.04.2011, Seite 21) Am 19.06.2010 fand in Zagreb eine Gay Pride Parade statt. Die etwa 500 Teilnehmenden erhielten Polizeischutz, und es wurden keine größeren Zwischenfälle gemeldet. Im Anschluss an die Demonstration wurden zwei Teilnehmer jedoch von einer Gruppe junger Männer tätlich angegriffen. Es wurde eine Untersuchung eingeleitet, um die Täter zu ermitteln. Diese hatte aber Ende 2010 noch zu keinem Ergebnis geführt. (Amnesty International: Amnesty Report 2011 Kroatien vom 13.05.2011) Obdachlose In der Republik Kroatien bestehen Obdachlosenheime, die insbesondere von den Städten, den Zupanschaften (Verwaltungseinheiten) und der katholischen Kirche sowie NGO betrieben werden. Diese sind vorwiegend als Notschlafstellen zu verstehen. (Bundesministerium für Inneres: Auskunft des polizeilichen Verbindungsbeamten vom 15.04.2012) Sozialhilfe Grundsätzlich besteht in der Republik Kroatien ein Rechtsanspruch auf Arbeits- (zwischen 90 und 450 Tage) oder Sozialunterstützung. In Kroatien erhalten jährlich um die 90.000 und mehr Personen eine Sozialunterstützung, die an Auflagen gebunden ist. Im Allgemeinen ist in Kroatien die Sozialunterstützung einschließlich Sozialversicherung bei weitem nicht so großzügig wie in Österreich geregelt. Es muss aber auch darauf hingewiesen werden, dass das Durchschnittseinkommen aber auch das Mindesteinkommen in Kroatien deutlich unter dem österreichischen Niveau liegt. Davon zu unterscheiden ist die Sozialversicherung, die sowohl Studenten, Studienabgängern, Arbeitslosen, Haftentlassenen etc. als auch Fremden im Asylverfahren zusteht. (Bundesministerium für Inneres: Auskunft des polizeilichen Verbindungsbeamten vom 15.04.2012) Medizinische Versorgung

kroatischem Pflichtgesundheitsversicherungsgesetz, das seit 01.01.2009 in Kraft ist und der Gesetzesnovellierung vom 02.06.2010, ist die medizinische Versorgung kostenlos. Ein geringer Selbstbehalt bei einigen fachärztlichen Untersuchungen und Krankenhausaufenthalten ist wieder eingeführt worden. (Bundesasylamt Staatendokumentation: Feststellung Kroatien vom Februar 2012 [Republik Kroatien: das Pflichtgesundheitsversicherungsgesetz (Art. 6, Abs. 26; kroatische Fassung), Aktualisierung Website: 09.01.2012, http://www.hzzo-net.hr/dload/zakoni/interni_01_05.pdfn, Zugriff 25.01.2012)]

kroatischem Pflichtgesundheitsversicherungsgesetz, das seit 01.01.2009 in Kraft ist und der Gesetzesnovellierung vom 02.06.2010, ist die medizinische Versorgung kostenlos. Ein geringer Selbstbehalt bei einigen fachärztlichen Untersuchungen und Krankenhausaufenthalten ist wieder eingeführt worden. (Bundesasylamt Staatendokumentation: Feststellung Kroatien vom Februar 2012 [Republik Kroatien: das Pflichtgesundheitsversicherungsgesetz (Artikel 6,, Absatz 26,; kroatische Fassung), Aktualisierung Website: 09.01.2012, http://www.hzzo-net.hr/dload/zakoni/interni_01_05.pdfn, Zugriff 25.01.2012)] In der Republik Kroatien sind

offizieller Mitteilung HZZO (Kroatisches Amt für Sozialversicherung) insgesamt 29 Krankenhäuser bzw. Krankenanstalten für psychisch erkrankte Personen zuständig, davon sind sechs Krankenhäuser ausschließlich für Geisteskrankheiten zuständig. In diesen stehen insgesamt 1.138 Betten für Psychiatriepatienten sowie 2.981 Betten für Patienten von chronischen Geisteskrankheiten zur Verfügung. (Bundesministerium für Inneres: Auskunft des polizeilichen Verbindungsbeamten vom 15.04.2012) Grundversorgung/Wirtschaft Kroatien ist ein Land mit klarer Orientierung zu einer überwiegend privatwirtschaftlich strukturierten Marktwirtschaft. In der verarbeitenden Industrie dominiert die Nahrungsmittelindustrie, gefolgt von der Verlags- und Druckindustrie, der Produktion nichtmetallischer Mineralprodukte, der chemischen Industrie, der Herstellung von Metallprodukten, der Transportmittelherstellung, der Herstellung von elektrischen Maschinen und Geräten, sowie der Holzverarbeitung und Herstellung. Der Tourismussektor als Querschnittsbereich erwirtschaftet allein rund 20 Prozent des Bruttoinlandsproduktes. Der zweitgrößte einzelne Industriezweig ist der Schiffsbau; die Werften sollen in naher Zukunft privatisiert werden. Die regionalen Unterschiede bei der Wirtschaftskraft sind beträchtlich. Das Hinterland Dalmatiens und die gebirgige Grenzregion zu Bosnien und Herzegowina liegen deutlich hinter dem relativ wohlhabenden Nordkroatien (Istrien und Zagreb) zurück. (Deutsches Auswärtiges Amt: Wirtschaftspolitik Stand: Januar 2012) Der Mindestlohn wurde von der Regierung festgelegt und beträgt, abhängig von Ausnahmen, brutto 2.814 Kuna (ca. € 651,--) und Netto zwischen 2.000 und 2.200 Kuna (ca. € 520,--) für einen Arbeiter mit Familie. Statistiken der Regierung belegen, dass die minimalen Lebenshaltungskosten für eine vierköpfige Familie 6.631 Kuna (ca. € 1.563,--) betragen würden. (U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report: Croatia vom 08.04.2011, Seite 23) Die Arbeitslosenrate, vor allem die Jugendarbeitslosigkeit stieg bis zum Jahr 2011 rasch an. Der kroatische Arbeitsmarkt leidet unter strukturellen Schwächen. Die durchschnittlichen Brutto-Löhne waren gegenüber den Vorjahren real niedriger. Insgesamt hat sich die Arbeitsmarktlage verschlechtert. (European Commission: Commission Staff Working Paper, Croatia 2011 Progress Report vom 12.10.2011, Seite 16) Rückkehr/Flüchtlinge/Asyl Aufgrund der kriegerischen Auseinandersetzungen 1991 - 1995 gibt es in Kroatien eine erhebliche Zahl von zurückgekehrten Flüchtlingen und Binnenvertriebenen. Nach Angaben des UNHCR (Dezember 2010) handelt es sich um 388.000 Personen (registriert). Davon sind 132.000 Personen ethnische Serben, die übrigen sind Binnenvertriebene (überwiegend ethnische Kroaten). Viele registrierte Flüchtlinge aus Kroatien befinden sich in Serbien, Montenegro sowie in Bosnien und Herzegowina. Die kroatische Regierung ist bemüht, noch bestehende (rechtliche) Hindernisse für eine Rückkehr der verbleibenden Flüchtlinge zu beseitigen. Sie arbeitet dabei auch mit den Regierungen Serbiens, Montenegros sowie Bosnien und Herzegowinas zusammen. Wesentliche Hindernisse für die Rückkehr der Flüchtlinge sind weiterhin die schlechte wirtschaftliche Situation in den früheren Kriegsgebieten, offene Eigentumsfragen, das Fehlen von Erwerbsmöglichkeiten sowie die zerstörte Infrastruktur und der Umstand, dass noch 1,4 Prozent der Gesamtfläche Kroatiens durch Landminen gefährdet ist. Ein großer Teil der Flüchtlinge strebte daher die Integration im Aufnahmeland an. Der Wiederaufbau der kriegszerstörten Gebiete und die Rückkehr der Flüchtlinge wird weiterhin vom Hochkommissar für Flüchtlinge der Vereinten Nationen (UNHCR) und von der Europäischen Union beobachtet und unterstützend begleitet. Das Büro der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) in Zagreb konnte zum Ende 2011 geschlossen werden. (Deutsches Auswärtiges Amt: Innenpolitik Stand: Januar 2012) Die Regierung hat ein gesetzliches System geschaffen, das den Flüchtlingsstatus, den Schutz vor Ausweisung oder Abschiebungen von Flüchtlingen in gefährdete Länder und die Asylgewährung regelt. Internationale Beobachter kritisieren jedoch die großen Verzögerungen bei den Entscheidungen. Mit einer Gesetzesänderung des Asylgesetzes vom 02.07.2010 wurde der subsidiäre Schutz verlängert und die Rechte für Personen, denen Schutz gewährt wurde, verbessert. Eine unabhängige Beschwerdekommission, die im Jahr 2012 von einem Verwaltungsgericht ersetzt werden soll, überwacht die Rechtmäßigkeit der Berufungsverfahren. In Kutina, in der Nähe von Zagreb gibt es ein Auffanglager für Asylwerber. (U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report: Croatia vom 08.04.2011, Seite 11) Staatsbürgerschaft Die Erlangung der Staatsbürgerschaft erfolgt durch Geburt oder von einem Elternteil. Nach Schätzungen von Nichtregierungsorganisationen gab es eine große Anzahl von staatenlosen Roma oder Roma mit nicht identifizierten Staatsbürgerschaften. Die meisten stammten aus verschiedenen Gebieten des ehemaligen Jugoslawiens und hatten Schwierigkeiten bei der Beschaffung, der für die Registrierung notwendigen Unterlagen und deshalb große Probleme beim Zugang zu staatlichen Dienstleistungen. Der UNHCR hat mit der Ombudsstelle für Menschenrechte ein gemeinsames Projekt ins Leben gerufen, das den Roma bei der Erlangung der Staatsbürgerschaft Unterstützung anbietet. (U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report: Croatia vom 08.04.2011, Seite 11) Quellen: Amnesty International: Amnesty Report 2011 Kroatien vom 13.05.2011 Bundesasylamt-Staatendokumentation: Feststellung Kroatien vom Februar 2012 Bundesministerium für Inneres: Auskunft des polizeilichen Verbindungsbeamten vom 15.04.2012 Deutsches Auswärtiges Amt: Innenpolitik Stand: Januar 2012 Deutsches Auswärtiges Amt: Außenpolitik, Stand: Januar 2012 Deutsches Auswärtiges Amt: Wirtschaftspolitik Stand: Januar 2012 Die Presse: Kroatien-Beitritt ist Signal an gesamte Region vom 23.01.2012 European Commission: Commission Staff Working Paper, Croatia 2011 Progress Report vom 12.10.2011 European Forum of Democracy and Solidarity: Newsflash #07, Periode vom 16.

  1. bis 28.03.2012 Freedom House: Coratia vom 27.06.2011 Friedrich Ebert Stiftung: Die Skeptiker kommen - Kroatien nach den Wahlen und vor dem EU-Referendum vom Jänner 2012 Human Rights Watch: UPR Submission Croatia March 2010 Human Rights Watch: World Report 2012: Croatia U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report: Croatia vom 08.04.2011 U.S. Department of State: Croatia, July-December, 2010 International Religious Freedom Report vom 13.09.2011 War Resisters International: Croatia http://www.wri-irg.org/system/files/Rrtk-update-2008-Croatia.pdf Zugriff: 27.02.2009, neuerlicher Zugriff: 11.04.2012
  2. Beweiswürdigung: 2.
  3. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
  4. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität und Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Zudem brachte der BF einen kroatischen Reisepass in Vorlage, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind. Die Einreise ins Bundesgebiet, der bisherige rechtmäßige durchgehende Aufenthalt in diesem sowie die familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse des BF im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat beruhen auf dem glaubwürdigen Vorbringen des BF vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung, einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister, einem Versicherungsdatenauszug, den in Vorlage gebrachten Unterlagen in Hinblick auf die Obsorgeverpflichtung des BF sowie den diesbezüglichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid, welchen in der Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Die Verurteilung sowie die Anhaltung in Strafhaft beruhen auf dem Amtswissen des erkennenden Gerichtes (Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich), jeweils einer Ausfertigung der bezughabenden Gerichtsurteile des LG XXXX und des OLG XXXX, sowie einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister.Die Verurteilung sowie die Anhaltung in Strafhaft beruhen auf dem Amtswissen des erkennenden Gerichtes (Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich), jeweils einer Ausfertigung der bezughabenden Gerichtsurteile des LG römisch 40 und des OLG römisch 40 , sowie einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Die Deutschkenntnisse beruhen auf den persönlichen Wahrnehmungen im Zuge der mündlichen Verhandlung, welcher der BF in deutscher Sprache problemlos folgen und die an ihn gestellten Fragen in Deutsch beantworten konnte sowie der Verwendung der deutschen Sprache im schriftlichen Verkehr mit der belangten Behörde wie auch dem erkennenden Gericht. Der Gesundheitszustand, die Arbeitsfähigkeit sowie die Einstellungszusage ergeben sich aus dem Vorbringen des BF vor der belangten Behörde sowie in der mündlichen Verhandlung, einer ärztlichen Stellungnahme des Anstaltsarztes der Justizanstalt XXXX und dem in Vorlage gebrachten diesbezüglichen Schriftstück.Der Gesundheitszustand, die Arbeitsfähigkeit sowie die Einstellungszusage ergeben sich aus dem Vorbringen des BF vor der belangten Behörde sowie in der mündlichen Verhandlung, einer ärztlichen Stellungnahme des Anstaltsarztes der Justizanstalt römisch 40 und dem in Vorlage gebrachten diesbezüglichen Schriftstück. Die nicht feststellbaren Rückkerhindernisse beruhen auf den Angaben des BF vor der belangten Behörde, wonach dieser in seiner Stellungnahme vermeinte, keine Verfolgung im Herkunftsstaat zu befürchten zu haben, und der Nichtvorbringung dem entgegenstehender Angaben in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung. Insofern der BF in der Beschwerde jedoch vermeint, keinen Bezug zu Kroatien zu haben, mangels längeren ebendortigen Aufenthaltes über keine Unterkunft zu verfügen und keine Aussicht auf Erhalt einer Arbeit zu haben, ist ihm zu entgegnen, in der Verhandlung vorgebracht zu haben, die ersten 20 Jahre seines Lebens im Grenzgebiet von Bosnien und Herzegowina und Kroatien gelebt und die kroatische Staatsbürgerschaft im Rahmen der freien Auswahl angenommen zu haben. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der BF aufgrund seiner damaligen Wahl, nämlich kroatischer Staatsbürger werden zu wollen - neben dem Umstand, für die Schaffung seiner herkunfts- und geburtsstaatlichen Ambivalenzen selbst verantwortlich zu sein - jedenfalls einen persönlichen Bezug zu Kroatien aufweist und aufgrund des jahrelangen Lebens in der - unmittelbaren - geographischen Nähe zu Kroatien auch - unabhängig allfälliger ebendortiger familiärer Beziehungen - einen sozialen und sprachlichen Bezug zu seinem Herkunftsstaat aufbauen konnte. Der BF brachte ferner vor der belangten Behörde einen am 20.12.2012 ausgestellten kroatischen Reisepass in Vorlage, spricht dies nämlich für die Kenntnis der kroatischen Sprache sowie der ebendortigen Behördenlandschaft. Sohin kann davon ausgegangen werden, dass der BF einen hinreichenden Bezug zu Kroatien aufweist und diesem die Wiedereingliederung, in sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht jedenfalls gelingen wird können. Dem im Akt befindlichen Rückschein, mittels welchen der Lebensgefährtin die Ladung zur mündlichen Verhandlung am XXXX zugestellt wurde, ist zu entnehmen, dass diese ihr sehr wohl durch Hinterlegung zugestellt, jedoch nicht behoben wurde.Dem im Akt befindlichen Rückschein, mittels welchen der Lebensgefährtin die Ladung zur mündlichen Verhandlung am römisch 40 zugestellt wurde, ist zu entnehmen, dass diese ihr sehr wohl durch Hinterlegung zugestellt, jedoch nicht behoben wurde. 2.
  5. Zur Lage im Herkunftsstaat Die getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den oben angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Das Gericht hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit seinem Amtswissen, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt. Insoweit auf Berichte älteren Datums Bezug genommen wird, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Diese Berichte beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen und liefern ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Zuge der Verhandlung am 11.12.2015 dem BF die maßgeblichen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht und ihm im Anschluss daran zur Wahrung des Rechts auf Parteiengehör die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben. Der BF bezog jedoch innerhalb der ihm zugestandenen Frist keine Stellung hiezu. Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.
  6. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
  7. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht: 3.1.1.

§ 9Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idg

F, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFAVG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.3.1.1.

Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFAVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig. 3.1.2.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.2.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§§ 16Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFAVG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 Vw

GVG nicht anwendbar.

Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFAVG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar. 3.

  1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides.:3.
  2. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides.: 3.2.
  3. Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG lautet:3.2.
  4. Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte Paragraph 67, FPG lautet: "§ 67.

(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
  1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
  4. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
  5. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen. (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)" Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet: § 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn 1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

§ 10Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (Stb

G), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren

§ 53Abs.

3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren

Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG liegt vor, oder 2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 i

Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt. 3.2.

  1. Die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA war aus folgenden Gründen dem Grund nach abzuweisen, hinsichtlich der Dauer jedoch stattzugeben : 3.2.
  2. Da vom BF, der aufgrund seiner kroatischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich des § 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines Aufenthaltes im Bundesgebiet seit zehn Jahren nicht erfüllt, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des3.2.
  3. Da vom BF, der aufgrund seiner kroatischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich des Paragraph 67, FPG fällt, die Voraussetzung eines Aufenthaltes im Bundesgebiet seit zehn Jahren nicht erfüllt, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG und nicht § 67 Abs. 1 Satz 4 FPG für Unionsbürger zu Anwendung.Paragraph 67, Absatz eins, Satz 2 FPG und nicht Paragraph 67, Absatz eins, Satz 4 FPG für Unionsbürger zu Anwendung. Gegen den BF als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots

§ 67Abs.

1 FPG nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.Gegen den BF als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots

Paragraph 67, Absatz eins, FPG nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230)Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. vergleiche VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230) Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden vergleiche VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057). In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom

  1. Juli 2004, 2001/21/0119).In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat vergleiche Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung vergleiche Erkenntnis des VwGH vom
  2. Juli 2004, 2001/21/0119). 3.2.
  3. Der BF wurde unbestritten vom LG für Strafsachen XXXX, bestätigt durch das OLG XXXX, wegen der Verbrechen des schweren Raubes und des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch sowie des Vergehens der Urkundenunterdrückung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 3 Monaten verurteilt.3.2.
  4. Der BF wurde unbestritten vom LG für Strafsachen römisch 40 , bestätigt durch das OLG römisch 40 , wegen der Verbrechen des schweren Raubes und des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch sowie des Vergehens der Urkundenunterdrückung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 3 Monaten verurteilt. Diese Verbrechen stellen ohne Zweifel ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens besonders schwer gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten dar (vgl. VwGH 23.03.1992, 92/18/0044; 22.02.2011, 2010/18/0417). Dabei fällt nicht nur ins Auge, dass der BF durch dessen Handlung die Rechtsgüter Eigentum und Vermögen beträchtlich in Mitleidenschaft gezogen hat, sondern auch nicht vor der Gefährdung und Verletzung von Personen sowie der Verwendung einer Schusswaffe zurückgeschreckt ist. Hinzu kommt, dass die vom BF gezeigte Bereitschaft zur Erlangung einer unrechtmäßigen Bereicherung, geplant in der Gruppe vorzugehen und sich dafür über bauliche, technische und menschliche Hindernisse mit Gewalt und Drohung hinwegzusetzen, auf eine hohe kriminelle Energie sowie eine beachtliche Herabsetzung der inneren Hemmschwelle hinweist. So übte der BF unter anderem im Zusammenwirken mit zwei weiteren Tätern Druck auf eine Person mit einer Schusswaffe aus fesselte und knebelte diese, sodass jene seither an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet.Diese Verbrechen stellen ohne Zweifel ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens besonders schwer gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten dar vergleiche VwGH 23.03.1992, 92/18/0044; 22.02.2011, 2010/18/0417). Dabei fällt nicht nur ins Auge, dass der BF durch dessen Handlung die Rechtsgüter Eigentum und Vermögen beträchtlich in Mitleidenschaft gezogen hat, sondern auch nicht vor der Gefährdung und Verletzung von Personen sowie der Verwendung einer Schusswaffe zurückgeschreckt ist. Hinzu kommt, dass die vom BF gezeigte Bereitschaft zur Erlangung einer unrechtmäßigen Bereicherung, geplant in der Gruppe vorzugehen und sich dafür über bauliche, technische und menschliche Hindernisse mit Gewalt und Drohung hinwegzusetzen, auf eine hohe kriminelle Energie sowie eine beachtliche Herabsetzung der inneren Hemmschwelle hinweist. So übte der BF unter anderem im Zusammenwirken mit zwei weiteren Tätern Druck auf eine Person mit einer Schusswaffe aus fesselte und knebelte diese, sodass jene seither an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet. Der BF hat durch dessen - strafrechtliche Rechtsnormen negierendes Verhalten - eindrucksvoll seinen Unwillen unter Beweis gestellt, in Österreich geltende Grundinteressen der Gesellschaft zu achten, weshalb in Zusammenschau des Verhaltens des BF sowie der eingestandenen Neigung, in schwierigen Lebenslagen zu einer kriminellen Anlage zu tendieren, von einer für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehenden Gefährdung auszugehen ist und eine Rückfälligkeit in strafrechtliches Verhalten seitens des BF nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden kann. So hätte dem BF bereits im Vorfeld klar sein müssen, dass er im Falle der geschilderten Deliktsbegehung sein Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet, und damit einhergehend auch seine Möglichkeit der Fortführung seiner familiären Bindungen im Bundesgebiet, verspielen könnte. Dies hielt ihn jedoch von der Begehung der ihm angelasteten Straftaten nicht ab. Wenn der BF auch vermeint, aus Wut und Verzweiflung sich der Konsequenzen seines Handelns nicht bewusst gewesen zu sein, so kann dies als Rechtfertigung seines Verhaltens nicht gelten. Vielmehr spricht dies für einen labilen, in Stress- oder Notlagen zu Straftaten neigenden Charakter, weshalb dem BF gegenwärtig eine negative Zukunftsprognose auszustellen ist. Vor dem Hintergrund des Gesagten ist davon auszugehen, dass ein Aufenthalt des BF im Bundesgebiet die öffentliche Sicherheit und Ordnung tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährden werde und sohin der Tatbestand des § 67 Abs. 1 FPG jedenfalls verwirklicht ist, zumal sich der BF noch in Haft befindet und derzeit weder eine bedingte Entlassung noch ein gelockerter Vollzug in Aussicht sind.Vor dem Hintergrund des Gesagten ist davon auszugehen, dass ein Aufenthalt des BF im Bundesgebiet die öffentliche Sicherheit und Ordnung tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährden werde und sohin der Tatbestand des Paragraph 67, Absatz eins, FPG jedenfalls verwirklicht ist, zumal sich der BF noch in Haft befindet und derzeit weder eine bedingte Entlassung noch ein gelockerter Vollzug in Aussicht sind. Auch die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht rechtfertigen.Auch die im Lichte des Paragraph 9, BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht rechtfertigen. Wenn der BF auch über ein schützenswertes Privat- und Familienleben iSd. Art 8 EMRK im Bundesgebiet verfügt und immer wieder erwerbstätig war, müssen diese Umstände aufgrund der massiven Straffälligkeit des BF und der von diesem aufs Spiel gesetzten Bezugspunkte in Österreich, eine Relativierung hinnehmen. Selbst die vom BF vorgebrachte und teilweise auch belegte Kontaktaufrechterhaltung zu seiner Lebensgefährtin, seinem Kind und seinen sonstigen im Bundesgebiet aufhältigen Familienmitgliedern, vermag daran nichts zu ändern, liegt es nämlich in der Natur des Strafvollzuges, dass zwar ein Mindestmaß an Kontakt zu seinen Angehörigen aufrechterhalten werden kann, dieser einer Intensivierung solcher sowie der Aufrechterhaltung von starken Beziehungen jedoch im Wege steht. Zudem vermochten selbst diese Beziehungen den BF nicht von der massiven Delinquenz abzuhalten, sondern hat er in Reaktion auf den Verlust seiner Arbeitsstelle versucht, sich eine neue Einnahmequelle zu erschließen und dabei seine eigenen Interessen über jene der Republik Österreich und dessen Gesellschaft gestellt.Wenn der BF auch über ein schützenswertes Privat- und Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK im Bundesgebiet verfügt und immer wieder erwerbstätig war, müssen diese Umstände aufgrund der massiven Straffälligkeit des BF und der von diesem aufs Spiel gesetzten Bezugspunkte in Österreich, eine Relativierung hinnehmen. Selbst die vom BF vorgebrachte und teilweise auch belegte Kontaktaufrechterhaltung zu seiner Lebensgefährtin, seinem Kind und seinen sonstigen im Bundesgebiet aufhältigen Familienmitgliedern, vermag daran nichts zu ändern, liegt es nämlich in der Natur des Strafvollzuges, dass zwar ein Mindestmaß an Kontakt zu seinen Angehörigen aufrechterhalten werden kann, dieser einer Intensivierung solcher sowie der Aufrechterhaltung von starken Beziehungen jedoch im Wege steht. Zudem vermochten selbst diese Beziehungen den BF nicht von der massiven Delinquenz abzuhalten, sondern hat er in Reaktion auf den Verlust seiner Arbeitsstelle versucht, sich eine neue Einnahmequelle zu erschließen und dabei seine eigenen Interessen über jene der Republik Österreich und dessen Gesellschaft gestellt. Den insoweit geminderten persönlichen Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet steht sohin die aufgrund seines in einer Straftat gipfelnden Verhaltens resultierende Gefährdung öffentlicher Interessen gegenüber, wobei dem BF ein, im Lichte des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Gewalt- und Eigentumskriminalität (vgl. VwGH 18.05.2007, Zl. 2007/18/0235), sohin den Interessen der österreichischen Gesellschaft zuwiderlaufendes, schwer verwerfliches Fehlverhalten zur Last liegt. (vgl. VwGH 22.09.2011, 2008/18/0508 zur Verwerflichkeit des Einsatzes einer Waffe im Zuge eines Raubes)Den insoweit geminderten persönlichen Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet steht sohin die aufgrund seines in einer Straftat gipfelnden Verhaltens resultierende Gefährdung öffentlicher Interessen gegenüber, wobei dem BF ein, im Lichte des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Gewalt- und Eigentumskriminalität vergleiche VwGH 18.05.2007, Zl. 2007/18/0235), sohin den Interessen der österreichischen Gesellschaft zuwiderlaufendes, schwer verwerfliches Fehlverhalten zur Last liegt. vergleiche VwGH 22.09.2011, 2008/18/0508 zur Verwerflichkeit des Einsatzes einer Waffe im Zuge eines Raubes) Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen und der Umstand, dass der BF Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat aufweist, ist sohin zur Auffassung zu gelangen, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, somit zur Erreichung von im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen, dringend geboten ist und somit die Interessen des BF überwiegen.Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen und der Umstand, dass der BF Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat aufweist, ist sohin zur Auffassung zu gelangen, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, somit zur Erreichung von im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zielen, dringend geboten ist und somit die Interessen des BF überwiegen. Daher ist die belangte Behörde somit zu Recht von der Rechtsmäßigkeit der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes ausgegangen, erweist sich dieses nämlich vor dem Hintergrund des bisher Ausgeführten in Bezug auf den BF als erforderlich, um der von diesen ausgehenden Gefährlichkeit zu begegnen. In diesem Kontext gilt es anzumerken, dass das gegenständliche Aufenthaltsverbot zwar bedingt, dass der BF seine Familienangehörigen in Österreich nicht mehr besuchen kann, jedoch keinesfalls der weiteren Kontakthaltung verhindernd im Weg steht. Vielmehr steht es dem BF frei, den Kontakt zu diesen unter Zuhilfenahme grenzüberschreitender Kommunikationsmittel oder durch Besuchsempfang im Herkunftsstaat aufrechtzuhalten und zu pflegen. Letztlich ist auf die Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach der BF die allfällige Trennung von seinen Familienangehörigen ebenso wie mögliche Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung in seinem Heimatland im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen hat (vgl. VwGH 09.07.2009, 2008/22/0932; 22.02.2011, 2010/18/0417).Letztlich ist auf die Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach der BF die allfällige Trennung von seinen Familienangehörigen ebenso wie mögliche Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung in seinem Heimatland im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen hat vergleiche VwGH 09.07.2009, 2008/22/0932; 22.02.2011, 2010/18/0417). 3.2.
  5. Nichtsdestotrotz ist auch im Fall des BF eine Einzelfallbetrachtung iSd § 67 Abs. 1 FPG anzustellen, in deren Zuge auch ein Blick auf die Strafhöhe, die verletzten Rechtsgüter und auf die in Abs. 3 leg cit angeführten strafbaren Handlungen zu werfen ist, die die Verhängung eines unbefristeten Aufenthaltsverbots rechtfertigen (siehe u.a. VwGH vom 19.12.2012, Zl 2012/22/0215).3.2.
  6. Nichtsdestotrotz ist auch im Fall des BF eine Einzelfallbetrachtung iSd Paragraph 67, Absatz eins, FPG anzustellen, in deren Zuge auch ein Blick auf die Strafhöhe, die verletzten Rechtsgüter und auf die in Absatz 3, leg cit angeführten strafbaren Handlungen zu werfen ist, die die Verhängung eines unbefristeten Aufenthaltsverbots rechtfertigen (siehe u.a. VwGH vom 19.12.2012, Zl 2012/22/0215). Wenn dem BF auch massive Rechtsverletzungen, anzulasten sind, darf nicht außer Acht gelassen werden, dass er Wiedergutmachung geleistet und ein reumütiges Geständnis vor dem Strafgericht abgelegt hat, bislang strafrechtlich unbescholten und seinen Lebensunterhalt im Bundesgebiet durch Erwerbstätigkeiten zu erwirtschaften in der Lage gewesen war, der deutschen Sprache hinreichend mächtig ist, über familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich verfügt und wiederholt seine Reue und zukünftiges Wohlverhalten beteuert hat. Bei einer Abwägung all dieser Umstände ist, wenn auch wie oben bereits ausgeführt, von der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes nicht Abstand genommen werden konnte, jedoch die von der belangte Behörde ausgesprochene Dauer von fünf Jahren als zu lang, weil unverhältnismäßig, zu erkennen. Selbst wenn die Formalvoraussetzungen iSd. § 67 Abs. 2 Z 1 FPG aufgrund der zur Verurteilung des BF zu mehr als einer fünf Jahre dauernden unbedingten Freiheitsstrafe erfüllt sind, vermag darin allein, unter Beachtung der Judikatur des VwGH und der in § 67 Abs. 1 FPG ausgeführten Voraussetzungen, noch keine Begründung zum tatsächliche Ausspruch einer solchen Dauer erkannt werden. Vielmehr hat sich die Aufenthaltsverbotsdauer, welche der Begegnung der vom BF ausgehenden Gefährlichkeit dient, am aus der Art und Schwere der - konkret - zu Grunde liegenden Straftaten ergebenden Persönlichkeitsbild des BF, zu orientieren. (vgl. VwGH 10.04.2014, 2013/22/0310).Selbst wenn die Formalvoraussetzungen iSd. Paragraph 67, Absatz 2, Ziffer eins, FPG aufgrund der zur Verurteilung des BF zu mehr als einer fünf Jahre dauernden unbedingten Freiheitsstrafe erfüllt sind, vermag darin allein, unter Beachtung der Judikatur des VwGH und der in Paragraph 67, Absatz eins, FPG ausgeführten Voraussetzungen, noch keine Begründung zum tatsächliche Ausspruch einer solchen Dauer erkannt werden. Vielmehr hat sich die Aufenthaltsverbotsdauer, welche der Begegnung der vom BF ausgehenden Gefährlichkeit dient, am aus der Art und Schwere der - konkret - zu Grunde liegenden Straftaten ergebenden Persönlichkeitsbild des BF, zu orientieren. vergleiche VwGH 10.04.2014, 2013/22/0310). Insofern war gegenständlich unter Beachtung der für den BF sprechenden Momente, insbesondere den familiären Bezügen im Bundesgebiet und der glaubwürdigen Beteuerung sich zukünftig wohl verhalten zu wollen, die Dauer des Aufenthaltsverbotes zu reduzieren und auf eine angemessene Dauer von einem Jahr herabzusetzen, in welchem der BF sein beteuertes Wohlverhalten in Freiheit unter Beweis zu stellen haben wird. (vgl. VwGH 15.12.2009, 2007/18/0328 zur Außerachtlassung der in Haft zugebrachten Zeit)Insofern war gegenständlich unter Beachtung der für den BF sprechenden Momente, insbesondere den familiären Bezügen im Bundesgebiet und der glaubwürdigen Beteuerung sich zukünftig wohl verhalten zu wollen, die Dauer des Aufenthaltsverbotes zu reduzieren und auf eine angemessene Dauer von einem Jahr herabzusetzen, in welchem der BF sein beteuertes Wohlverhalten in Freiheit unter Beweis zu stellen haben wird. vergleiche VwGH 15.12.2009, 2007/18/0328 zur Außerachtlassung der in Haft zugebrachten Zeit) 3.
  7. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.
  8. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides: 3.3.
  9. Der mit "Ausreisepflicht und Durchsetzungsaufschub" betitelte § 70 FPG lautet wie folgt:3.3.
  10. Der mit "Ausreisepflicht und Durchsetzungsaufschub" betitelte Paragraph 70, FPG lautet wie folgt: "§ 70.

(1)Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde. (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
(3)EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
(4)Der Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn
  1. nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten;
  2. die Gründe für die Erteilung weggefallen sind oder
  3. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebietet." 3.3.
  4. Mit Verweis auf die obigen Ausführungen ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn diese im Aufenthalt des BF eine gegenwärtige schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit sieht und die unverzügliche Effektuierung des gegenständlich bestätigten Aufenthaltsverbotes für geboten erachtet, insbesondere vor dem Hintergrund der begründbaren Annahme einer negativen Zukunftsprognose im Hinblick auf einen möglichen strafrechtlichen Rückfall des BF. Sohin war die Beschwerde auch in diesem Umfang als unbegründet abzuweisen. 3.
  5. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:3.
  6. Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides: 3.4.1.

§ 18Abs.

3 BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot, bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen, aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.3.4.1.

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot, bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen, aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

§ 18Abs.

5 BFA-VG, hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dabei stehe der Ablauf der Frist iSd. Abs. 5 der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen (Abs. 6) und seien die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar. (Abs. 7)

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG, hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dabei stehe der Ablauf der Frist iSd. Absatz 5, der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen (Absatz 6,) und seien die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar. (Absatz 7,) 3.4.

  1. Vor dem Hintergrund des bisher Ausgeführten und nicht fassbarer Bedrohungsmomente im Sinne des § 18 Abs. 5 BFA-VG - welche der BF auch nicht substantiiert behauptete - ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn diese im BF eine maßgebliche Gefahr für die Sicherheit und Ordnung Österreichs und damit verbunden von einer in deren Interesse gelegenen Notwendigkeit einer Effektuierung des Aufenthaltsverbotes, ausgeht, weshalb sich deren Entscheidung hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung als zulässig erweist.3.4.
  2. Vor dem Hintergrund des bisher Ausgeführten und nicht fassbarer Bedrohungsmomente im Sinne des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG - welche der BF auch nicht substantiiert behauptete - ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn diese im BF eine maßgebliche Gefahr für die Sicherheit und Ordnung Österreichs und damit verbunden von einer in deren Interesse gelegenen Notwendigkeit einer Effektuierung des Aufenthaltsverbotes, ausgeht, weshalb sich deren Entscheidung hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung als zulässig erweist. Sohin war der Beschwerde auch in diesem Umfang der Erfolg zu verwehren gewesen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:G307.2116895.1.00

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