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{'item': 'I403 2118827-1'}

Obsah (20)§ 28§ 14Art 133§ 5§ 27§ 34§§ 57§ 10§ 52§ 46§ 53§ 70§ 6§ 17Art. 130§ 66§ 21§ 1§ 2§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum05.01.2016 GeschäftszahlI403 2118827-1 SpruchI403 2118827-1/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelric

§ 28Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.römisch eins. In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit

Paragraph 28, Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. II. Der Antrag, den Beschwerdeführer XXXX von der Eingabegebühr zu befreien, wird

§ 14TP 6 Abs. 5 Gebührengesetz 1957 (Geb

G) idgF als unzulässig zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag, den Beschwerdeführer römisch 40 von der Eingabegebühr zu befreien, wird

Paragraph 14, TP 6 Absatz 5, Gebührengesetz 1957 (GebG) idgF als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsbürger, war am 20.05.2012 illegal von der Schweiz kommend in das österreichische Bundesgebiet eingereist und brachte am selben Tag, allerdings unter Angabe einer falschen Identität und des Herkunftsstaates Südsudan, einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
  2. Nach Konsultationen mit Italien wurde der Antrag mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.06.2012

§ 5Asylgesetz allerdings zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren wurde am 18.07.2012 vom Asylgerichtshof eingestellt.2. Nach Konsultationen mit Italien wurde der Antrag mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.06.2012

Paragraph 5, Asylgesetz allerdings zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren wurde am 18.07.2012 vom Asylgerichtshof eingestellt.

  1. Am 20.10.2014 wurde der Beschwerdeführer von Organwaltern der Landespolizeidirektion XXXX kontrolliert. Er wies sich mit einem nigerianischen Reisepass, ausgestellt am XXXX in Italien, aus. Zudem wies er eine "Permesso di Soggionro" der italienischen Behörden, gültig bis zum XXXX, vor.
  2. Am 20.10.2014 wurde der Beschwerdeführer von Organwaltern der Landespolizeidirektion römisch 40 kontrolliert. Er wies sich mit einem nigerianischen Reisepass, ausgestellt am römisch 40 in Italien, aus. Zudem wies er eine "Permesso di Soggionro" der italienischen Behörden, gültig bis zum römisch 40 , vor.
  3. Am 10.10.2015 wurde über den Beschwerdeführer Untersuchungshaft verhängt. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom
  4. Am 10.10.2015 wurde über den Beschwerdeführer Untersuchungshaft verhängt. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom XXXX unter Zahl XXXX wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, im Zeitraum Sommer 2015 bis 07.10.2015 gewerbsmäßig Suchtgift in einer die Grenzmenge nicht übersteigenden Menge anderen durch Verkauf überlassen zu haben. Er wurde

§ 27Abs.

3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, davon sechs Monate bedingt, verurteilt.römisch 40 unter Zahl römisch 40 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, im Zeitraum Sommer 2015 bis 07.10.2015 gewerbsmäßig Suchtgift in einer die Grenzmenge nicht übersteigenden Menge anderen durch Verkauf überlassen zu haben. Er wurde

Paragraph 27, Absatz 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, davon sechs Monate bedingt, verurteilt.

  1. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 26.11.2015, zugestellt am 30.11.2015, wurde der Beschwerdeführer informiert, dass beabsichtigt sei, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot zu erlassen. Ihm wurde die Gelegenheit gewährt, dazu innerhalb von 10 Tagen eine Stellungnahme abzugeben.
  2. Nach Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft am XXXX wurde er

§ 34Abs. 3 Z. 1 i

Vm § 40 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum überstellt. Dort wurde er am selben Tag durch einen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer erklärte, zuletzt am 03.10.2015 von XXXX aus nach Österreich gereist zu sein, um seine Freundin zu besuchen. Er habe bei seiner Freundin gewohnt, einer Nigerianerin, mit der er seit etwa einem Jahr zusammen sei. In Italien würden seine Frau und seine vierjährige Tochter leben, und er habe dort in einer Kleiderfabrik gearbeitet.6. Nach Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft am römisch 40 wurde er

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum überstellt. Dort wurde er am selben Tag durch einen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer erklärte, zuletzt am 03.10.2015 von römisch 40 aus nach Österreich gereist zu sein, um seine Freundin zu besuchen. Er habe bei seiner Freundin gewohnt, einer Nigerianerin, mit der er seit etwa einem Jahr zusammen sei. In Italien würden seine Frau und seine vierjährige Tochter leben, und er habe dort in einer Kleiderfabrik gearbeitet. 7. Die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe wurde dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung vom 07.12.2015 amtswegig zur Seite gestellt. 8. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 07.12.2015 wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§§ 57und 55 Asylgesetz 2005 erteilt.

Gegen den Beschwerdeführer wurde

§ 10Absatz 2 Asylgesetz i

Vm § 9 BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung

§ 52Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz erlassen (Spruchpunkt I.).

Es wurde

§ 52

Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria

§ 46FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).

Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt III.).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z. 1 Fremdenpolizeigesetz wurde gegen ihn ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.).8. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 07.12.2015 wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraphen 57 und 55 Asylgesetz 2005 erteilt. Gegen den Beschwerdeführer wurde

Paragraph 10, Absatz 2 Asylgesetz in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz erlassen (Spruchpunkt römisch eins.). Es wurde

Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz wurde gegen ihn ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).

  1. Nach Vorlage eines Zugtickets für die Fahrt von XXXX nach XXXX am 14.12.2015 wurden dem Beschwerdeführer Reisepass und italienische Aufenthaltsberechtigung, welche vom Bundesamt sichergestellt worden waren, am 11.12.2015 wieder ausgehändigt.
  2. Nach Vorlage eines Zugtickets für die Fahrt von römisch 40 nach römisch 40 am 14.12.2015 wurden dem Beschwerdeführer Reisepass und italienische Aufenthaltsberechtigung, welche vom Bundesamt sichergestellt worden waren, am 11.12.2015 wieder ausgehändigt.
  3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 18.12.2015 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und legte eine Vollmacht für die Vertretung durch den MigrantInnenverein St. Marx vor. Im Wesentlichen wurde darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer als Inhaber eines italienischen Aufenthaltstitels legal nach Österreich eingereist sei. Die belangte Behörde habe keine Feststellungen zu Nigeria getroffen und damit das Verfahren mit einem schweren Mangel belegt. Die bloße Anführung einer gerichtlichen Verurteilung reiche auch nicht aus, um ein Einreiseverbot zu verhängen; spezialpräventive Gründe seien aber nicht vorhanden. Die Rechtsmittelbelehrung sei im Übrigen verfassungswidrig, da der VfGH bereits entschieden habe, dass eine vierwöchige Beschwerdefrist einzuräumen sei.

§ 70

Asylgesetz sei die Vorschreibung einer Beschwerdegebühr von 30 Euro gesetzeswidrig. Es wurde beantragt,10. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 18.12.2015 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und legte eine Vollmacht für die Vertretung durch den MigrantInnenverein St. Marx vor. Im Wesentlichen wurde darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer als Inhaber eines italienischen Aufenthaltstitels legal nach Österreich eingereist sei. Die belangte Behörde habe keine Feststellungen zu Nigeria getroffen und damit das Verfahren mit einem schweren Mangel belegt. Die bloße Anführung einer gerichtlichen Verurteilung reiche auch nicht aus, um ein Einreiseverbot zu verhängen; spezialpräventive Gründe seien aber nicht vorhanden. Die Rechtsmittelbelehrung sei im Übrigen verfassungswidrig, da der VfGH bereits entschieden habe, dass eine vierwöchige Beschwerdefrist einzuräumen sei.

Paragraph 70, Asylgesetz sei die Vorschreibung einer Beschwerdegebühr von 30 Euro gesetzeswidrig. Es wurde beantragt, -Strichaufzählung eine mündliche Verhandlung durchzuführen, -Strichaufzählung festzustellen, dass die Rechtsmittelbelehrung verfassungswidrig sei, -Strichaufzählung festzustellen, dass die Vorschreibung einer Beschwerdegebühr gesetzwidrig sei, -Strichaufzählung die bekämpfte Entscheidung zu beheben und festzustellen, dass die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie die Erlassung eines dreijährigen Einreiseverbotes und die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria nicht rechtmäßig seien, -Strichaufzählung die Sache an das BFA zurückzuverweisen, -Strichaufzählung festzustellen, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers nicht zulässig sei.

  1. Die Beschwerde und der bezughabende Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 23.12.2015 übermittelt und mitgeteilt, dass die belangte Behörde auf die Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Beschwerdeverhandlung verzichte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist nigerianischer Staatsbürger und war in Besitz eines bis zum XXXX gültigen italienischen Aufenthaltstitels. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX unter Zahl XXXX wurde der Beschwerdeführer

§ 27Abs.

3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, davon sechs Monate bedingt, verurteilt. Seinen Angaben zufolge leben in Italien seine Frau und seine minderjährige Tochter.Der Beschwerdeführer ist nigerianischer Staatsbürger und war in Besitz eines bis zum römisch 40 gültigen italienischen Aufenthaltstitels. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 unter Zahl römisch 40 wurde der Beschwerdeführer

Paragraph 27, Absatz 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, davon sechs Monate bedingt, verurteilt. Seinen Angaben zufolge leben in Italien seine Frau und seine minderjährige Tochter.

  1. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang bzw. die unter II.
  2. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang bzw. die unter römisch zwei.
  3. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
  4. Rechtliche Beurteilung: 3.
  5. Verfahrensbestimmungen:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Dies ist gegenständlich nicht der Fall, somit liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Dies ist gegenständlich nicht der Fall, somit liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Absatz 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Absatz 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Gemäß Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Von Seiten des Beschwerdeführers wurde angeregt, die Verfassungswidrigkeit der Rechtsmittelbelehrung festzustellen. Dies liegt nicht in der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes, zumal im Falle des Beschwerdeführers die Beschwerde innerhalb der Beschwerdefrist des § 16 Abs. 1 BFA-VG eingebracht worden war.Von Seiten des Beschwerdeführers wurde angeregt, die Verfassungswidrigkeit der Rechtsmittelbelehrung festzustellen. Dies liegt nicht in der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes, zumal im Falle des Beschwerdeführers die Beschwerde innerhalb der Beschwerdefrist des Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG eingebracht worden war. Zu Spruchpunkt A 3.
  3. Spruchpunkt I.3.
  4. Spruchpunkt römisch eins.

§ 28Absatz 3 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Obwohl gem. § 17 iVm § 58 VwGVG seit 01.01.2014 der § 66 Abs. 2 AVG in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr anzuwenden ist und gem. § 58 VwGVG stattdessen § 28 Abs. 3 VwGVG mit genanntem Datum in Kraft trat, womit das Erfordernis des § 66 Abs. 2 leg.cit, wonach die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, weggefallen ist, und sich die Regelungsgehalte beider Normen somit nicht gänzlich decken, findet die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG grundsätzlich weiterhin Anwendung.Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Obwohl gem. Paragraph 17, in Verbindung mit Paragraph 58, VwGVG seit 01.01.2014 der Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr anzuwenden ist und gem. Paragraph 58, VwGVG stattdessen Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG mit genanntem Datum in Kraft trat, womit das Erfordernis des Paragraph 66, Absatz 2, leg.cit, wonach die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, weggefallen ist, und sich die Regelungsgehalte beider Normen somit nicht gänzlich decken, findet die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zu Paragraph 66, Absatz 2, AVG grundsätzlich weiterhin Anwendung. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren

(2013),§ 28 VwGVG, Anm 11, S 153).Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013),Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 11, S 153). § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom
  1. November 2002, Zl. 2002/20/0315 grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er insbesondere ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom
  2. November 2002, Zl. 2002/20/0315 grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er insbesondere ausgeführt: "Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung

§ 66Abs.

2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ‚obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung

Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom

  1. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ‚obersten Berufungsbehörde' (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen." Der Verwaltungsgerichtshof hat in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist. Es ist davon auszugehen, dass diese Ausführungen grundsätzlich auch in fremdenrechtlichen Verfahren Anwendung finden. Umfassend hat sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, (ebenso VwGH, 27.01.2015, Ro 2014/22/0087) mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet: * Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.* Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. * Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.* Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt römisch eins 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. * Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).* Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht). Im gegenständlichen Fall liegen besonders gravierende Ermittlungslücken der Behörde vor, wie im Folgenden zu zeigen sein wird: Keine Berücksichtigung des Familienlebens in einem anderen Mitgliedstaat bei der Erlassung des Einreiseverbotes: Im angefochtenen Bescheid finden sich keine Feststellungen darüber, ob der Beschwerdeführer über einen italienischen Aufenthaltstitel verfügt oder nicht. Der im Akt befindlichen Kopie eines "Permesso di Soggiorno" der italienischen Behörden ist zu entnehmen, dass dieser bis zum XXXX gültig war. Die belangte Behörde, die im Übrigen auch vollkommen unberücksichtigt lässt, dass der Beschwerdeführer vor seiner angeblichen Einreise am 03.10.2015 bereits wiederholt im Bundesgebiet aufhältig war (vgl. Verfahrensgang: Asylantragstellung im Jahr 2012, Aufgriff im Jahr 2014, Tatbegehung laut Urteil seit Sommer 2015), scheint aber jedenfalls davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt in Italien hat: "Ihre Frau und Ihr Kind leben in Italien, deshalb muss davon ausgegangen werden, dass sich dort auch Ihr Lebensmittelpunkt befindet." Eine Berücksichtigung des in Italien geführten Familienlebens ist bei der Verhängung des Einreiseverbotes aber nicht erfolgt, sondern wurde diesbezüglich nur ausgeführt, dass in Österreich keine familiären Bindungen bestehen würden. Damit setzt sich das Bundesamt aber über die entsprechende höchstgerichtliche Judikatur hinweg, welche bei der Verhängung eines Einreiseverbotes in der Abwägung die Berücksichtigung eines Privat- und Familienlebens in einem anderen Mitgliedstaat fordert. Aus der grundsätzlichen Geltung des Einreiseverbotes für das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten folgt laut Verwaltungsgerichtshof, dass die Frage nach dem Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden darf, sondern es ist auch die Situation des Fremden in den anderen Mitgliedstaaten in den Blick zu nehmen (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom
  2. Dezember 2011, 2011/21/0237 bzw. Beschluss des VwGH, 28.05.2015, Ra 2014/22/0037). Auch wenn das Einreiseverbot die Erteilung eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung durch einen anderen Mitgliedstaat nicht absolut ausschließt (vgl. insbesondere Art. 11 Abs. 4 der Rückführungsrichtlinie), ist jedenfalls auch das im anderen Mitgliedstaat geführte Familienleben des Fremden in den Blick zu nehmen (Erkenntnis des VwGH vom 30.06.2015, Ra 2015/21/0002). Die belangte Behörde hat es aber unterlassen, irgendwelche Ermittlungen bzw. Feststellungen in Bezug auf das in Italien geführte Familienleben zu treffen.Im angefochtenen Bescheid finden sich keine Feststellungen darüber, ob der Beschwerdeführer über einen italienischen Aufenthaltstitel verfügt oder nicht. Der im Akt befindlichen Kopie eines "Permesso di Soggiorno" der italienischen Behörden ist zu entnehmen, dass dieser bis zum römisch 40 gültig war. Die belangte Behörde, die im Übrigen auch vollkommen unberücksichtigt lässt, dass der Beschwerdeführer vor seiner angeblichen Einreise am 03.10.2015 bereits wiederholt im Bundesgebiet aufhältig war vergleiche Verfahrensgang: Asylantragstellung im Jahr 2012, Aufgriff im Jahr 2014, Tatbegehung laut Urteil seit Sommer 2015), scheint aber jedenfalls davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt in Italien hat: "Ihre Frau und Ihr Kind leben in Italien, deshalb muss davon ausgegangen werden, dass sich dort auch Ihr Lebensmittelpunkt befindet." Eine Berücksichtigung des in Italien geführten Familienlebens ist bei der Verhängung des Einreiseverbotes aber nicht erfolgt, sondern wurde diesbezüglich nur ausgeführt, dass in Österreich keine familiären Bindungen bestehen würden. Damit setzt sich das Bundesamt aber über die entsprechende höchstgerichtliche Judikatur hinweg, welche bei der Verhängung eines Einreiseverbotes in der Abwägung die Berücksichtigung eines Privat- und Familienlebens in einem anderen Mitgliedstaat fordert. Aus der grundsätzlichen Geltung des Einreiseverbotes für das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten folgt laut Verwaltungsgerichtshof, dass die Frage nach dem Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden darf, sondern es ist auch die Situation des Fremden in den anderen Mitgliedstaaten in den Blick zu nehmen vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom
  3. Dezember 2011, 2011/21/0237 bzw. Beschluss des VwGH, 28.05.2015, Ra 2014/22/0037). Auch wenn das Einreiseverbot die Erteilung eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung durch einen anderen Mitgliedstaat nicht absolut ausschließt vergleiche insbesondere Artikel 11, Absatz 4, der Rückführungsrichtlinie), ist jedenfalls auch das im anderen Mitgliedstaat geführte Familienleben des Fremden in den Blick zu nehmen (Erkenntnis des VwGH vom 30.06.2015, Ra 2015/21/0002). Die belangte Behörde hat es aber unterlassen, irgendwelche Ermittlungen bzw. Feststellungen in Bezug auf das in Italien geführte Familienleben zu treffen. Keine Klarstellung des Geltungsbereiches des Einreiseverbotes: Der Beschwerdeführer war am 07.11.2015 durch das Bundesamt einvernommen worden. Dem Protokoll ist folgendes zu entnehmen: "Es ist beabsichtigt gegen Sie aufgrund Ihres Fehlverhaltens eine Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot, welches auf 3 Jahre befristet ist, zu erlassen. Da Sie im Besitz eines gültigen Reisedokuments und eines italienischen Aufenthaltstitels sind, wird Ihnen die Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise gegeben. [...] Aufgrund Ihres Aufenthaltstitels in Italien wird Ihr Einreiseverbot nicht europaweit ausgeschrieben (keine SIS II Speicherung) und gilt somit nur für Österreich." Diese Aussagen werden auch im angefochtenen Bescheid wiedergegeben und als "Auflagen zur Ausreise" bezeichnet. Im Widerspruch dazu findet sich im Bescheid dann wieder die Aussage, dass sich das Einreiseverbot auf das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten beziehe. Es ist aus einer Zusammenschau aller im Bescheid ersichtlichen Angaben nicht klar, für welchen geographischen Raum ein Einreiseverbot beabsichtigt war. Auch diesbezüglich sind die Vorgaben des Verwaltungsgerichtshofes klar, wenn er ausführt, dass weder im Fremdenpolizeigesetz noch in der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom
  4. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) vorgesehen ist, dass die Mitgliedsstaaten bei der Erlassung eines Einreiseverbotes dessen Geltung für ein bestimmtes Gebiet der Union aussetzen könnten (Beschluss des VwGH, 28.05.2015, Ra 2014/22/0037). Die im angefochtenen Bescheid angeführten "Auflagen zur Ausreise" entbehren daher einer gesetzlichen Grundlage.Der Beschwerdeführer war am 07.11.2015 durch das Bundesamt einvernommen worden. Dem Protokoll ist folgendes zu entnehmen: "Es ist beabsichtigt gegen Sie aufgrund Ihres Fehlverhaltens eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot, welches auf 3 Jahre befristet ist, zu erlassen. Da Sie im Besitz eines gültigen Reisedokuments und eines italienischen Aufenthaltstitels sind, wird Ihnen die Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise gegeben. [...] Aufgrund Ihres Aufenthaltstitels in Italien wird Ihr Einreiseverbot nicht europaweit ausgeschrieben (keine SIS römisch zwei Speicherung) und gilt somit nur für Österreich." Diese Aussagen werden auch im angefochtenen Bescheid wiedergegeben und als "Auflagen zur Ausreise" bezeichnet. Im Widerspruch dazu findet sich im Bescheid dann wieder die Aussage, dass sich das Einreiseverbot auf das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten beziehe. Es ist aus einer Zusammenschau aller im Bescheid ersichtlichen Angaben nicht klar, für welchen geographischen Raum ein Einreiseverbot beabsichtigt war. Auch diesbezüglich sind die Vorgaben des Verwaltungsgerichtshofes klar, wenn er ausführt, dass weder im Fremdenpolizeigesetz noch in der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom
  5. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) vorgesehen ist, dass die Mitgliedsstaaten bei der Erlassung eines Einreiseverbotes dessen Geltung für ein bestimmtes Gebiet der Union aussetzen könnten (Beschluss des VwGH, 28.05.2015, Ra 2014/22/0037). Die im angefochtenen Bescheid angeführten "Auflagen zur Ausreise" entbehren daher einer gesetzlichen Grundlage. Keine Ermittlungen über das Vorliegen eines Aufenthaltstitels: Die belangte Behörde hat es auch unterlassen, eine Feststellung zu treffen, ob der Beschwerdeführer nun in Besitz eines italienischen Aufenthaltstitels ist oder nicht. Im Verwaltungsakt der Behörde liegt die Kopie einer "Permesso di Soggiorno" der italienischen Behörden, gültig bis zum XXXX, ein. Dies legt auf den ersten Blick die Vermutung nahe, dass der Beschwerdeführer weder bei der Einvernahme am 07.11.2015 noch bei Bescheiderlassung am 07.12.2015 in Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels war. Dennoch scheint die belangte Behörde davon auszugehen: "Aufgrund Ihres Aufenthaltstitels in Italien... (S. 14 des angefochtenen Bescheides). Wenn die belangte Behörde aber davon ausgegangen sein sollte, dass der Beschwerdeführer Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen EU-Mitgliedstaates ist, hätte sie ein sogenanntes Visionsverfahren mit dem Mitgliedstaat zu führen gehabt. Ein solches ist aus dem Akt nicht ersichtlich. Problematisch bleibt jedenfalls, dass aus dem angefochtenen Bescheid nicht klar ersichtlich ist, ob von einem Aufenthaltstitel ausgegangen wird oder nicht.Die belangte Behörde hat es auch unterlassen, eine Feststellung zu treffen, ob der Beschwerdeführer nun in Besitz eines italienischen Aufenthaltstitels ist oder nicht. Im Verwaltungsakt der Behörde liegt die Kopie einer "Permesso di Soggiorno" der italienischen Behörden, gültig bis zum römisch 40 , ein. Dies legt auf den ersten Blick die Vermutung nahe, dass der Beschwerdeführer weder bei der Einvernahme am 07.11.2015 noch bei Bescheiderlassung am 07.12.2015 in Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels war. Dennoch scheint die belangte Behörde davon auszugehen: "Aufgrund Ihres Aufenthaltstitels in Italien... (S. 14 des angefochtenen Bescheides). Wenn die belangte Behörde aber davon ausgegangen sein sollte, dass der Beschwerdeführer Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen EU-Mitgliedstaates ist, hätte sie ein sogenanntes Visionsverfahren mit dem Mitgliedstaat zu führen gehabt. Ein solches ist aus dem Akt nicht ersichtlich. Problematisch bleibt jedenfalls, dass aus dem angefochtenen Bescheid nicht klar ersichtlich ist, ob von einem Aufenthaltstitel ausgegangen wird oder nicht. Keine Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat und kein Parteiengehör zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung (§ 50 FPG):Keine Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat und kein Parteiengehör zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung (Paragraph 50, FPG):

§ 52Abs.

9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46

FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).Nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005). Aus den oben zitierten Rechtsnormen (insb. § 50 FPG) ist ersichtlich, dass die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in Hinblick auf die (aktuelle) Situation in seinem Herkunftsstaat zu prüfen ist. Im angefochtenen Bescheid wurden keine Länderfeststellungen zu der Situation in Nigeria getroffen. Es wurde zwar auf S. 12 des angefochtenen Bescheides ausgeführt: "Weder aus den Feststellungen zur Lage im Zielstaat noch aus Ihrem Vorbringen ergibt sich eine derartige Gefährdung: Sie haben in Ihrer niederschriftlichen Einvernahme vom 07.12.2015 nichts Derartiges behauptet." Dem Einvernahmeprotokoll ist aber nur zu entnehmen, dass nach einer Verfolgung in Nigeria bzw. nach einer schweren Erkrankung gefragt wurde, was beides verneint wurde. Feststellungen zur Situation in Nigeria wurden aber zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens getroffen bzw. dem Beschwerdeführer auch nicht vorgelegt bzw. mit ihm erörtert. Es wurde daher auch kein Parteiengehör hinsichtlich der Beurteilung der Zulässigkeit der Abschiebung gewährt.Aus den oben zitierten Rechtsnormen (insb. Paragraph 50, FPG) ist ersichtlich, dass die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in Hinblick auf die (aktuelle) Situation in seinem Herkunftsstaat zu prüfen ist. Im angefochtenen Bescheid wurden keine Länderfeststellungen zu der Situation in Nigeria getroffen. Es wurde zwar auf S. 12 des angefochtenen Bescheides ausgeführt: "Weder aus den Feststellungen zur Lage im Zielstaat noch aus Ihrem Vorbringen ergibt sich eine derartige Gefährdung: Sie haben in Ihrer niederschriftlichen Einvernahme vom 07.12.2015 nichts Derartiges behauptet." Dem Einvernahmeprotokoll ist aber nur zu entnehmen, dass nach einer Verfolgung in Nigeria bzw. nach einer schweren Erkrankung gefragt wurde, was beides verneint wurde. Feststellungen zur Situation in Nigeria wurden aber zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens getroffen bzw. dem Beschwerdeführer auch nicht vorgelegt bzw. mit ihm erörtert. Es wurde daher auch kein Parteiengehör hinsichtlich der Beurteilung der Zulässigkeit der Abschiebung gewährt. Zusammenfassung: Unter diesen Gesichtspunkten leidet der angefochtene Bescheid unter erheblichen Ermittlungsmängeln in Bezug auf verschiedene grundlegende Fragen. Damit hat das Bundesamt im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bloß ansatzweise ermittelt. Bei allem Verständnis für die Notwendigkeit eines effizienten fremdenrechtlichen Verfahrens im Anschluss an die Entlassung des Beschwerdeführers aus der Haft dürfen die Grundsätze des rechtsstaatlichen Verfahrens doch nicht außer Acht gelassen werden. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird sich daher im fortgesetzten Verfahren mit den persönlichen Umständen des Beschwerdeführers in Italien und unter Heranziehung von entsprechendem Länderdokumentationsmaterial mit der Frage der (Un-)Zulässigkeit einer Abschiebung auseinanderzusetzen haben. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation

§ 5

BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig ist und weil eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll.Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation

Paragraph 5, BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig ist und weil eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - auch angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - auch angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. Eine mündliche Verhandlung konnte

§ 21Abs.

7 BFA-VG unterbleiben.Eine mündliche Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben. 3.

  1. Zur Eingabengebühr (Spruchpunkt II):3.
  2. Zur Eingabengebühr (Spruchpunkt römisch zwei): § 14 Gebührengesetz 1957 regelt die Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen. Nach § 14 TP 6 Abs. 5 leg.cit. sind Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Art. 129 B-VG von der Befreiung von der Eingabengebühr ausgenommen; für Eingaben einschließlich Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht kann die Bundesregierung durch Verordnung Pauschalgebühren, den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren festlegen.Paragraph 14, Gebührengesetz 1957 regelt die Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen. Nach Paragraph 14, TP 6 Absatz 5, leg.cit. sind Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Artikel 129, B-VG von der Befreiung von der Eingabengebühr ausgenommen; für Eingaben einschließlich Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht kann die Bundesregierung durch Verordnung Pauschalgebühren, den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren festlegen.

§ 1BVw

G-EGebV sind Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist. Die Gebührenschuld für Eingaben einschließlich allfälliger Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe, wird eine Eingabe jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel darüber in Kenntnis zu setzen. Gem. § 2 leg.cit. beträgt die Höhe einer Gebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) 30 Euro.

Paragraph eins, BVwG-EGebV sind Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist. Die Gebührenschuld für Eingaben einschließlich allfälliger Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe, wird eine Eingabe jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel darüber in Kenntnis zu setzen. Gem. Paragraph 2, leg.cit. beträgt die Höhe einer Gebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) 30 Euro.

§ 70

Asylgesetz sind in Verfahren nach dem Asylgesetz erforderliche Eingaben von Gebühren befreit. In der Beschwerde wird argumentiert, dass gegenständlich auf Basis dieser Bestimmung von der Eingabegebühr abzusehen sei. Grundlage der vorliegenden Entscheidung war aber der unrechtmäßige Aufenthalt des Beschwerdeführers und handelt es sich dabei um ein Verfahren nach dem Fremdenpolizeigesetz und nicht um eines nach dem Asylgesetz.

Paragraph 70, Asylgesetz sind in Verfahren nach dem Asylgesetz erforderliche Eingaben von Gebühren befreit. In der Beschwerde wird argumentiert, dass gegenständlich auf Basis dieser Bestimmung von der Eingabegebühr abzusehen sei. Grundlage der vorliegenden Entscheidung war aber der unrechtmäßige Aufenthalt des Beschwerdeführers und handelt es sich dabei um ein Verfahren nach dem Fremdenpolizeigesetz und nicht um eines nach dem Asylgesetz. Da also eine sachliche Gebührenbefreiung wie etwa für Verfahren nach dem AsylG 2005 (§ 70 AsylG 2005) für Beschwerden in Verfahren über Rückkehrentscheidungen

§ 52

Abs.1 FPG weder im FPG noch im BFA-VG vorgesehen ist, war spruchgemäß zu entscheiden und der Antrag auf Befreiung von der Eingabengebühr zurückzuweisen.Da also eine sachliche Gebührenbefreiung wie etwa für Verfahren nach dem AsylG 2005 (Paragraph 70, AsylG 2005) für Beschwerden in Verfahren über Rückkehrentscheidungen

Paragraph 52, Absatz eins, FPG weder im FPG noch im BFA-VG vorgesehen ist, war spruchgemäß zu entscheiden und der Antrag auf Befreiung von der Eingabengebühr zurückzuweisen. Ebenso wenig besteht eine Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts zur Befreiung von der Eingabengebühr iHv € 30,- nach § 2 Abs. 1 BuLVwG-EGebV.Ebenso wenig besteht eine Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts zur Befreiung von der Eingabengebühr iHv € 30,- nach Paragraph 2, Absatz eins, BuLVwG-EGebV. Im Übrigen sei auch darauf verwiesen, dass auch aus europarechtlichen Gesichtspunkten keine Bedenken hinsichtlich der Erhebung der Gebühr im vorliegenden Fall bestehen: Der EGMR geht davon aus, dass das Erfordernis, bei der Einbringung einer Beschwerde Gerichtsgebühren zu bezahlen, per se nicht als Einschränkung des Rechts auf Zugang zu Gericht iSd Art. 6 EMRK darstellt, wenn das Wesensgehalt des Rechts auf Zugang zu Gericht nicht beschnitten wird und die angewandten Maßnahmen verhältnismäßig in Bezug auf das angestrebte Ziel sind (EGMR 26.10.2010, Fall Marina, Appl. 46.040/07, Rz 50; 20.12.2007, Fall Paykar Yev Haghtanak ltd, Appl. 21.638/03, Rz 44ff.; 26.7.2005, Fall Podbielski und PPU Polpure, Appl. 39.199/98, 61 ff.; 19.6.2001, Fall Kreuz, Appl. 28249/95, Rz 53 ff.).Im Übrigen sei auch darauf verwiesen, dass auch aus europarechtlichen Gesichtspunkten keine Bedenken hinsichtlich der Erhebung der Gebühr im vorliegenden Fall bestehen: Der EGMR geht davon aus, dass das Erfordernis, bei der Einbringung einer Beschwerde Gerichtsgebühren zu bezahlen, per se nicht als Einschränkung des Rechts auf Zugang zu Gericht iSd Artikel 6, EMRK darstellt, wenn das Wesensgehalt des Rechts auf Zugang zu Gericht nicht beschnitten wird und die angewandten Maßnahmen verhältnismäßig in Bezug auf das angestrebte Ziel sind (EGMR 26.10.2010, Fall Marina, Appl. 46.040/07, Rz 50; 20.12.2007, Fall Paykar Yev Haghtanak ltd, Appl. 21.638/03, Rz 44ff.; 26.7.2005, Fall Podbielski und PPU Polpure, Appl. 39.199/98, 61 ff.; 19.6.2001, Fall Kreuz, Appl. 28249/95, Rz 53 ff.). Die Gebühr für Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht beträgt

§ 2Abs. 1 Bu

LVwG-EGebV € 30,-. Sie entsteht gem. § 1 Abs. 2 BuLVwG-EGebV im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe und wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Ihre Bezahlung ist allerdings kein Zulässigkeitserfordernis im Beschwerdeverfahren. Dieser Gebührensatz kann nicht als prohibitiv hoch angesehen werden (vgl. Fister, Gebühren und Ersatz der Aufwendungen, in Holoubek/Lang [Hrsg.]; ders., Kosten und Gebühren im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, ÖJZ 2013, 1049 f.). In Bezug auf die Höhe sei etwa auch darauf verwiesen, dass der EuGH am 03.09.2010 in der Rs C-309/14, CGIL und INCA entschieden hatte, dass die RL 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen einer Regelung entgegenstehe, welche für die Ausstellung eines Aufenthaltstitels die Zahlung einer Gebühr zwischen 80 und 200 Euro verlange, da dies ein Hindernis für die Ausübung der mit der Richtlinie verliehenen Rechte schaffen könne. Auch wenn man diese Werte heranziehen würde, kann die Gebühr von 30 Euro für Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht nicht als unangemessen hoch angesehen werden.Die Gebühr für Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht beträgt

Paragraph 2, Absatz eins, BuLVwG-EGebV € 30,-. Sie entsteht gem. Paragraph eins, Absatz 2, BuLVwG-EGebV im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe und wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Ihre Bezahlung ist allerdings kein Zulässigkeitserfordernis im Beschwerdeverfahren. Dieser Gebührensatz kann nicht als prohibitiv hoch angesehen werden vergleiche Fister, Gebühren und Ersatz der Aufwendungen, in Holoubek/Lang [Hrsg.]; ders., Kosten und Gebühren im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, ÖJZ 2013, 1049 f.). In Bezug auf die Höhe sei etwa auch darauf verwiesen, dass der EuGH am 03.09.2010 in der Rs C-309/14, CGIL und INCA entschieden hatte, dass die RL 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen einer Regelung entgegenstehe, welche für die Ausstellung eines Aufenthaltstitels die Zahlung einer Gebühr zwischen 80 und 200 Euro verlange, da dies ein Hindernis für die Ausübung der mit der Richtlinie verliehenen Rechte schaffen könne. Auch wenn man diese Werte heranziehen würde, kann die Gebühr von 30 Euro für Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht nicht als unangemessen hoch angesehen werden. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:I403.2118827.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.