GVG als unbegründet abgewiesen.A.) Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B.) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 15.5.2012 sprach die SVA aus, dass der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: "BF") als geschäftsführender Gesellschafter der kammerzugehörigen R. GmbH jedenfalls im Zeitraum vom 1.1.2012 bis zum 29.2.2012
Abs 1 Z 3 GSVG der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG unterliegt.1. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 15.5.2012 sprach die SVA aus, dass der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: "BF") als geschäftsführender Gesellschafter der kammerzugehörigen R. GmbH jedenfalls im Zeitraum vom 1.1.2012 bis zum 29.2.2012
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG unterliegt. Zum Sachverhalt führte die SVA aus, dass der BF mit Schreiben vom 23.4.2012 mitgeteilt habe, dass er mit dem Zeitpunkt der Beendigung der Pflichtversicherung nach dem GSVG per 29.2.2012 nicht einverstanden sei und die Beendigung der Pflichtversicherung mit 31.12.2011 als richtig erachte. Mit dem gegenständlichen Bescheid werde daher über die Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG für den Zeitraum vom 1.1.2012 bis zum 29.2.2012 abgesprochen. Laut Firmenbuchauszug vom 8.5.2012 ergebe sich, dass der BF jedenfalls im Zeitraum vom 4.3.2002 (= Datum des Einlangens des Antrags auf Eintragung als Geschäftsführer der GmbH im Firmenbuch) bis zum 12.3.2012 (= Datum des Einlangens des Antrags auf Löschung als Geschäftsführer und Gesellschafter der GmbH im Firmenbuch) geschäftsführender Gesellschafter der R. GmbH gewesen sei. Zudem sei aktenkundig, dass diese Firma jedenfalls im Zeitraum vom 3.4.1992 bis laufend Inhaberin der Gewerbeberechtigung "Immobilientreuhänder" sei. Aktenkundig sei weiters, dass der BF seine Gesellschaftsanteile mit Notariatsakt vom 28.2.2012 rückwirkend per 1.1.2012 abgetreten habe. Schließlich sei aktenkundig, dass der BF im Zeitraum vom 1.1.2012 bis 29.2.2012 als Geschäftsführer der R. GmbH nicht nach dem ASVG pflichtversichert gewesen sei, wobei in diesem Zeitraum aufgrund eines Pensionsbezugs (Bezug einer Pension von der PVA) eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem ASVG vorgelegen sei. In rechtlicher Hinsicht verwies die SVA auf § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG hinsichtlich der Pflichtversicherung von zu Geschäftsführern bestellten Gesellschaftern einer kammerzugehörigen GmbH, auf § 6 Abs. 1 Z 3 und Abs. 3 Z 3 GSVG hinsichtlich des Beginns der Pflichtversicherung sowie auf § 7 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 Z 3 GSVG hinsichtlich des Endes der Pflichtversicherung.In rechtlicher Hinsicht verwies die SVA auf Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG hinsichtlich der Pflichtversicherung von zu Geschäftsführern bestellten Gesellschaftern einer kammerzugehörigen GmbH, auf Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 3, Ziffer 3, GSVG hinsichtlich des Beginns der Pflichtversicherung sowie auf Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, Ziffer 3, GSVG hinsichtlich des Endes der Pflichtversicherung. Subsumierend führte die SVA sodann aus, dass der BF jedenfalls im Zeitraum vom 1.1.2012 bis zum 28.2.2012 Geschäftsführer und Gesellschafter der R. GmbH gewesen sei, wobei diese Firma auch Mitglied der Wirtschaftskammer sei und der BF als Geschäftsführer dieser Firma keiner Pflichtversicherung nach dem ASVG unterlegen sei. Somit ergebe sich, dass sämtliche Voraussetzungen der Pflichtversicherung im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG am 1.1.2012 vorgelegen seien, sodass
1 Z 3 und Abs. 3 Z 3 GSVG der Beginn (beziehungsweise weitere Bestand) der Pflichtversicherung mit 1.1.2012 festzustellen sei. Aufgrund des am 28.2.2012 erstellten Notariatsakts (= Datum des tatsächlichen Ausscheidens als Gesellschafter) auf Abtretung der Gesellschaftsanteile des BF ergebe sich, dass die Pflichtversicherung
1 Z 3 und Abs. 2 Z 3 GSVG mit 29.2.2012 zu beenden gewesen sei. Da die im Notariatsakt verfügte rückwirkende Abtretung der Gesellschaftsanteile per 1.1.2012 für die Feststellung über das Ende der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung
1 Z 3 und Abs 2 Z. 3 GSVG nicht maßgeblich sei, sei als Datum des Ausscheidens des Geschäftsführers als Gesellschafter jedenfalls die Erstellung des Notariatsakts heranzuziehen, sodass für den Zeitraum vom 1.1.2012 bis 29.2.2012 die Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG festzustellen gewesen sei.Subsumierend führte die SVA sodann aus, dass der BF jedenfalls im Zeitraum vom 1.1.2012 bis zum 28.2.2012 Geschäftsführer und Gesellschafter der R. GmbH gewesen sei, wobei diese Firma auch Mitglied der Wirtschaftskammer sei und der BF als Geschäftsführer dieser Firma keiner Pflichtversicherung nach dem ASVG unterlegen sei. Somit ergebe sich, dass sämtliche Voraussetzungen der Pflichtversicherung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG am 1.1.2012 vorgelegen seien, sodass
Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 3, Ziffer 3, GSVG der Beginn (beziehungsweise weitere Bestand) der Pflichtversicherung mit 1.1.2012 festzustellen sei. Aufgrund des am 28.2.2012 erstellten Notariatsakts (= Datum des tatsächlichen Ausscheidens als Gesellschafter) auf Abtretung der Gesellschaftsanteile des BF ergebe sich, dass die Pflichtversicherung
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, Ziffer 3, GSVG mit 29.2.2012 zu beenden gewesen sei. Da die im Notariatsakt verfügte rückwirkende Abtretung der Gesellschaftsanteile per 1.1.2012 für die Feststellung über das Ende der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, Ziffer 3, GSVG nicht maßgeblich sei, sei als Datum des Ausscheidens des Geschäftsführers als Gesellschafter jedenfalls die Erstellung des Notariatsakts heranzuziehen, sodass für den Zeitraum vom 1.1.2012 bis 29.2.2012 die Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG festzustellen gewesen sei.
1 Z 3 dritte Alternative GSVG auch zu diesem Zeitpunkt geendet habe.In rechtlicher Hinsicht trat der BF der SVA insofern entgegen, als er eben bereits mit 31.12.2011 aus der Gesellschaft tatsächlich ausgeschieden sei, sodass die Pflichtversicherung
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, dritte Alternative GSVG auch zu diesem Zeitpunkt geendet habe. Von der SVA sei zwar richtig festgestellt worden, dass die Eintragung dieses Umstands sowie des Widerrufs der Bestellung zum Geschäftsführer erst mit 28.2.2012 beantragt wurden, allerdings verkenne die SVA, dass der BF dennoch bereits mit 1.1.2012 und nicht erst mit 28.2.2012 aus der Gesellschaft ausgeschieden sei. Darüber hinaus sei der BF nicht nur bereits faktisch mit 1.1.2012 durch Zurücklegung der Geschäftsführer- und Gesellschafterstellung aus der Gesellschaft ausgeschieden, sondern sei ein solch rückwirkendes Ausscheiden auch im Übergabsvertrag so vereinbart gewesen und sei eine rückwirkende Abtretung von Gesellschaftsanteilen nach ständiger Rechtsprechung - unter Hinweis auf OGH Zl. 8 Ob 643/90 - grundsätzlich möglich. Bei einer solchen rückwirkenden Abtretung würden sämtliche Rechte und Pflichten zum vereinbarten Stichtag rückwirkend übergehen; es sei daher jedenfalls davon auszugehen, dass der BF seine Rechte und Pflichten und sohin seine Gesellschafterstellung bereits mit 31.12.2011 aufgegeben hat, sodass ein Gesellschafterverhältnis zum 1.1.2012 und sohin auch eine Versicherungspflicht nicht mehr bestanden habe. Abschließend wurde beantragt, der Landeshauptmann von Oberösterreich möge den angefochtenen Bescheid der SVA ersatzlos aufheben; zudem wurde ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Beigelegt ist dem Einspruch ein Schreiben des BF vom 21.12.2011 an die drei übrigen Gesellschafter, demzufolge der BF "beabsichtige, aus der Gesellschaft auszuscheiden" und gleichzeitig seine Anteile auf seinen Sohn zu übertragen; der BF gebe somit bekannt, seine Geschäftsführerfunktion "mit Wirkung zum 31.12.2011" zurückzulegen. Unterfertigt ist dieses Schreiben neben dem BF auch von den drei übrigen Gesellschaftern der R. GmbH. 4. Am 22.6.2012 legte die SVA den Akt dem Landeshauptmann von Oberösterreich zur Entscheidung vor und gab in diesem Zusammenhang eine kurze Stellungnahme zum Einspruch des BF ab. In der Stellungnahme wird lediglich in rechtlicher Hinsicht ausgeführt, dass
HG die Abänderung eines Gesellschaftsvertrags nur durch Beschluss der Gesellschafter erfolgen könne und dass dieser Beschluss darüber hinaus notariatsaktpflichtig sei; jede Abänderung eines Gesellschaftsvertrags sei
HG von sämtlichen Geschäftsführern zum Firmenbuch anzumelden, wobei der Anmeldung der notariell beurkundete Abänderungsbeschluss mit dem Nachweis des gültigen Zustandekommens anzuschließen sei.In der Stellungnahme wird lediglich in rechtlicher Hinsicht ausgeführt, dass
Paragraph 49, Absatz eins, GmbHG die Abänderung eines Gesellschaftsvertrags nur durch Beschluss der Gesellschafter erfolgen könne und dass dieser Beschluss darüber hinaus notariatsaktpflichtig sei; jede Abänderung eines Gesellschaftsvertrags sei
Paragraph 51, Absatz eins, GmbHG von sämtlichen Geschäftsführern zum Firmenbuch anzumelden, wobei der Anmeldung der notariell beurkundete Abänderungsbeschluss mit dem Nachweis des gültigen Zustandekommens anzuschließen sei. Auch die gesetzliche Pflichtversicherung nach dem GSVG könne nur bei Erfüllung dieser Formaltabestände beendet werden. Im Hinblick auf das vom BF vorgelegte Dokument vom 21.12.2011 betreffend Erklärung des BF hinsichtlich seines Ausscheidens aus der Gesellschaft und der Zurücklegung der Geschäftsführerfunktion führte die SVA aus, dass die Pflichtversicherung
1 Z 3 GSVG an das Formalkriterium der Bestellung zum Geschäftsführer anknüpfe und unabhängig davon bestehe, ob der Geschäftsführer faktisch tätig werde (vgl. dazu das Erkenntnis des VwGH Zl. 97/08/0551). Auch die Regelungen betreffend das Ende der Pflichtversicherung in § 7 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 Z 3 GSVG würden durch die Bezugnahme auf den Tag der Antragstellung an das Firmenbuch auf ein formales Kriterium abstellen. Die für den Zeitpunkt des Endes der Pflichtversicherung demnach maßgeblichen Umstände würden somit in der Regel weder mit der gesellschaftsrechtlichen Wirksamkeit der Abberufung des Geschäftsführers noch mit den Daten der Eintragung der Abberufung als Geschäftsführer im Firmenbuch zusammenfallen (siehe das Erkenntnis des VwGH Zl. 2005/08/0166).Im Hinblick auf das vom BF vorgelegte Dokument vom 21.12.2011 betreffend Erklärung des BF hinsichtlich seines Ausscheidens aus der Gesellschaft und der Zurücklegung der Geschäftsführerfunktion führte die SVA aus, dass die Pflichtversicherung
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG an das Formalkriterium der Bestellung zum Geschäftsführer anknüpfe und unabhängig davon bestehe, ob der Geschäftsführer faktisch tätig werde vergleiche dazu das Erkenntnis des VwGH Zl. 97/08/0551). Auch die Regelungen betreffend das Ende der Pflichtversicherung in Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, Ziffer 3, GSVG würden durch die Bezugnahme auf den Tag der Antragstellung an das Firmenbuch auf ein formales Kriterium abstellen. Die für den Zeitpunkt des Endes der Pflichtversicherung demnach maßgeblichen Umstände würden somit in der Regel weder mit der gesellschaftsrechtlichen Wirksamkeit der Abberufung des Geschäftsführers noch mit den Daten der Eintragung der Abberufung als Geschäftsführer im Firmenbuch zusammenfallen (siehe das Erkenntnis des VwGH Zl. 2005/08/0166). Abschließend wurde beantragt, dem Einspruch keine Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid zu bestätigen. 5. Mit Bescheid des Landeshauptmanns von Oberösterreich vom 10.7.2012 wurde dem Antrag des BF auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Folge gegeben und dem bekämpften Bescheid
Begründend wurde (lediglich) ausgeführt, zum jetzigen Zeitpunkt könne "prinzipiell nicht ausgeschlossen werden", dass dem Einspruch "möglicherweise Folge gegeben" werde und sei auch das Verhalten des BF nicht auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit von Sozialversicherungsbeiträgen gerichtet.5. Mit Bescheid des Landeshauptmanns von Oberösterreich vom 10.7.2012 wurde dem Antrag des BF auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Folge gegeben und dem bekämpften Bescheid
Paragraph 412, Absatz 6, ASVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Begründend wurde (lediglich) ausgeführt, zum jetzigen Zeitpunkt könne "prinzipiell nicht ausgeschlossen werden", dass dem Einspruch "möglicherweise Folge gegeben" werde und sei auch das Verhalten des BF nicht auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit von Sozialversicherungsbeiträgen gerichtet.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt eine Einzelrichterzuständigkeit vor. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Einschlägige Bestimmungen des GSVG in der seinerzeit anzuwendenden Fassung: § 2.
oder § 150 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes einem Versicherungsträger gegenüber haben;3. die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sofern diese Gesellschaft Mitglied einer der in Ziffer eins, bezeichneten Kammern ist und diese Personen nicht bereits aufgrund ihrer Beschäftigung (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) als Geschäftsführer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unterliegen oder aufgrund dieser Pflichtversicherung Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz haben, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhalten oder in einem Genesungs-, Erholungs- oder Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt untergebracht sind oder Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren
Paragraph 131, oder Paragraph 150, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes einem Versicherungsträger gegenüber haben; [...] § 7.
Abs 1 Z 3 GSVG der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG unterliegt.Da Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG (bzw. Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3, GSVG) das Ende der Pflichtversicherung in der hier relevanten Konstellation mit dem Letzten des Kalendermonats, in dem der BF als (geschäftsführender) Gesellschafter ausgeschieden ist, festlegt, ist der SVA nicht entgegenzutreten, wenn sie im bekämpften Bescheid ausspricht, dass der BF als geschäftsführender Gesellschafter der kammerzugehörigen R. GmbH jedenfalls im Zeitraum vom 1.1.2012 bis zum 29.2.2012
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG unterliegt. Folglich ist die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Hinsichtlich der Frage, ob im Hinblick auf das Ende der Pflichtversicherung eines geschäftsführenden Gesellschafters einer GmbH auf ein im Notariatsakt genanntes, rückwirkendes Datum für die Übertragung des Gesellschaftsanteils oder auf das Datum des Notariatsakts bzw. des Antrags auf Eintragung im Firmenbuch abzustellen ist bzw. im Hinblick auf die Frage, ob betreffend das Ende der Pflichtversicherung einer schriftlichen Ankündigung den Gesellschaftern gegenüber, die Geschäftsführerfunktion zurückzulegen, Bedeutung zukommt oder ob etwa auch im Hinblick auf die Geschäftsführerfunktion lediglich ein formales Kriterium - wie etwa die Beantragung des entsprechenden Eintrags im Firmenbuch - von Bedeutung ist, besteht - wie dargestellt - eine klare und einheitliche Rechtsprechung des VwGH, auf die sich die gegenständliche Entscheidung maßgeblich stützt. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Hinsichtlich der Frage, ob im Hinblick auf das Ende der Pflichtversicherung eines geschäftsführenden Gesellschafters einer GmbH auf ein im Notariatsakt genanntes, rückwirkendes Datum für die Übertragung des Gesellschaftsanteils oder auf das Datum des Notariatsakts bzw. des Antrags auf Eintragung im Firmenbuch abzustellen ist bzw. im Hinblick auf die Frage, ob betreffend das Ende der Pflichtversicherung einer schriftlichen Ankündigung den Gesellschaftern gegenüber, die Geschäftsführerfunktion zurückzulegen, Bedeutung zukommt oder ob etwa auch im Hinblick auf die Geschäftsführerfunktion lediglich ein formales Kriterium - wie etwa die Beantragung des entsprechenden Eintrags im Firmenbuch - von Bedeutung ist, besteht - wie dargestellt - eine klare und einheitliche Rechtsprechung des VwGH, auf die sich die gegenständliche Entscheidung maßgeblich stützt. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196). Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest; vom BF wurde ausschließlich die rechtliche Beurteilung dieses unstrittigen Sachverhalts durch die SVA bemängelt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:L503.2005308.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.