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{'item': 'L504 2116587-1'}

Obsah (10)Art. 133§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 31§ 13§ 25a§ 24

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum05.01.2016 GeschäftszahlL504 2116587-1 SpruchL504 2116587-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter ü

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schriftsatz vom 02.11.2015 brachte XXXX (MW) beimMit Schriftsatz vom 02.11.2015 brachte römisch 40 (MW) beim Bundesverwaltungsgericht folgenden Antrag ein: "sehr dringliche Rechtssache, Beschwerdeantrag in Angelegenheit der Entscheidungspflicht gem. § 13, 73 AVG. Wegen: unverzügliche Nicht-Erlassung eines Bescheides zu § 158 Abs 2 ArbVG ( § 4 Abs 2 BMG. Artikel 2 Absatz 2, Artikel 6 PersFr BVG. Artikel 6, 13 EMRK;Bundesverwaltungsgericht folgenden Antrag ein: "sehr dringliche Rechtssache, Beschwerdeantrag in Angelegenheit der Entscheidungspflicht gem. Paragraph 13, 73, AVG. Wegen: unverzügliche Nicht-Erlassung eines Bescheides zu Paragraph 158, Absatz 2, ArbVG ( Paragraph 4, Absatz 2, BMG. Artikel 2 Absatz 2, Artikel 6 PersFr BVG. Artikel 6, 13 EMRK; Artikel 47 EU GR.-Charta)." Um welche Rechtssache es sich konkret handelte und um welche Behörde es ging, war dem mehrseitigen, diffusen Schreiben nicht konkret zu entnehmen. Aus dem Inhalt ergaben sich Hinweise, dass MW unter Sachwalterschaft steht. Aus dem angeforderten Beschluss des Bezirksgerichtes Traun vom 22.06.2006 ergibt sich, dass für MW seit 16.12.2004 XXXX gem. § 273 ABGB als Sachwalterin für nachfolgende Angelegenheiten bestellt wurde: Vertretung vor Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträgern; Verwaltung von Einkünften, Vermögen und Verbindlichkeiten; Vertretung bei Rechtsgeschäften, die über Geschäfte des täglichen Lebens hinausgehen.Aus dem angeforderten Beschluss des Bezirksgerichtes Traun vom 22.06.2006 ergibt sich, dass für MW seit 16.12.2004 römisch 40 gem. Paragraph 273, ABGB als Sachwalterin für nachfolgende Angelegenheiten bestellt wurde: Vertretung vor Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträgern; Verwaltung von Einkünften, Vermögen und Verbindlichkeiten; Vertretung bei Rechtsgeschäften, die über Geschäfte des täglichen Lebens hinausgehen. Mit Schreiben vom 17.11.2015 wurde die Sachwalterin als gesetzliche Vertreterin des MW unter Hinweis auf § 13 Abs 3 AVG binnen einer Frist von 2 Wochen aufgefordert, bekannt zu geben, ob sie in ihrer Funktion die Eingabe von MW genehmige und gegebenenfalls die Rechtssache den gesetzlichen Erfordernissen zu konkretisieren.Mit Schreiben vom 17.11.2015 wurde die Sachwalterin als gesetzliche Vertreterin des MW unter Hinweis auf Paragraph 13, Absatz 3, AVG binnen einer Frist von 2 Wochen aufgefordert, bekannt zu geben, ob sie in ihrer Funktion die Eingabe von MW genehmige und gegebenenfalls die Rechtssache den gesetzlichen Erfordernissen zu konkretisieren. Die Sachwalterin äußerte sich dazu nicht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: MW brachte beim Bundesverwaltungsgericht einen Antrag ein. MW steht ua. in Angelegenheiten Vertretung vor Gerichten und Behörden unter Sachwalterschaft. Seine Sachwalterin genehmigte die Einbringung des gegenständlichen Antrages/der Beschwerde beim Verwaltungsgericht nicht und wurde der Antrag/die Beschwerde auch nicht im Sinne der Aufforderung konkretisiert. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt und den ergänzenden Ermittlungen des Bundesverwaltungsgerichtes zweifelsfrei und unstreitig. 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Das Ausmaß der Teilnahme einer Personen an einem Verwaltungsverfahren ist von Dreierlei abhängig: Erstens von ihrer Fähigkeit, Träger von prozessualen Rechtspflichten zu sein (= Parteifähigkeit); zweitens, von der Fähigkeit, durch eigenes Handeln oder durch Handeln eines selbst gewählten Vertreters (vgl § 10 AVG) rechtswirksame Verfahrenshandlungen vor- oder entgegen zu nehmen (= Prozessfähigkeit); drittens, von ihrer Fähigkeit, selbst und nicht durch einen Bevollmächtigten im Sinne des § 10 AVG Prozesshandlungen zu setzen (= Postulationsfähigkeit).Das Ausmaß der Teilnahme einer Personen an einem Verwaltungsverfahren ist von Dreierlei abhängig: Erstens von ihrer Fähigkeit, Träger von prozessualen Rechtspflichten zu sein (= Parteifähigkeit); zweitens, von der Fähigkeit, durch eigenes Handeln oder durch Handeln eines selbst gewählten Vertreters vergleiche Paragraph 10, AVG) rechtswirksame Verfahrenshandlungen vor- oder entgegen zu nehmen (= Prozessfähigkeit); drittens, von ihrer Fähigkeit, selbst und nicht durch einen Bevollmächtigten im Sinne des Paragraph 10, AVG Prozesshandlungen zu setzen (= Postulationsfähigkeit). Nur das Fehlen der Prozessfähigkeit und das Fehlen der Postulationsfähigkeit können - durch das Handeln eines gesetzlichen bzw. gewillkürten Vertreters - substituiert werden. Mangelt es dem Adressaten einer Verfahrenshandlung in Bezug auf den Verfahrensgegenstand an der Rechts-und damit ihrer Parteifähigkeit, so geht die Verfahrenshandlung insofern ins Leere, als sie diesem Adressaten gegenüber keinerlei Rechtswirkungen entfaltet. Das gleiche gilt sinngemäß auch für den Fall, dass Verfahrenshandlungen von einem oder gegen einen Prozessunfähigen selbst gesetzt werden. Im Gegensatz zur fehlenden Rechts-und damit Parteifähigkeit kann nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes die mangelnde Genehmigung des von einem Prozessunfähigen eingebrachten Antrags durch den gesetzlichen Vertreter (zB Sachwalter) im Wege eines Mängelbehebungsverfahrens im Sinne des § 13 Absatz 3 AVG beseitigt werden (Hengstschläger/Leeb, AVG, 2. Ausgabe, Rz. 6 zu § 9 mwN).Im Gegensatz zur fehlenden Rechts-und damit Parteifähigkeit kann nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes die mangelnde Genehmigung des von einem Prozessunfähigen eingebrachten Antrags durch den gesetzlichen Vertreter (zB Sachwalter) im Wege eines Mängelbehebungsverfahrens im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3 AVG beseitigt werden (Hengstschläger/Leeb, AVG, 2. Ausgabe, Rz. 6 zu Paragraph 9, mwN). Bei MW handelt es sich um einen Prozessunfähigen und hat dieser eigenständig beim Bundesverwaltungsgericht einen Antrag eingebracht. Die Sachwalterin genehmigte diese Eingabe als dessen gesetzliche Vertreterin im Zuge eines Mängelbehebungsverfahrens gem. § 13 Abs 3 AVG nicht.Bei MW handelt es sich um einen Prozessunfähigen und hat dieser eigenständig beim Bundesverwaltungsgericht einen Antrag eingebracht. Die Sachwalterin genehmigte diese Eingabe als dessen gesetzliche Vertreterin im Zuge eines Mängelbehebungsverfahrens gem. Paragraph 13, Absatz 3, AVG nicht.

§ 13Abs.

3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Gericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Gericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Das Bundesverwaltungsgericht hat diesfalls ein Mängelbehebungsverfahren durchgeführt im Zuge dessen die Sachwalterin die Eingabe des MW jedoch nicht genehmigte und damit der Mangel nicht behoben wurde. Es war daher der Antrag gem. § 13 Abs 3 AVG als unzulässig zurückzuweisen.Das Bundesverwaltungsgericht hat diesfalls ein Mängelbehebungsverfahren durchgeführt im Zuge dessen die Sachwalterin die Eingabe des MW jedoch nicht genehmigte und damit der Mangel nicht behoben wurde. Es war daher der Antrag gem. Paragraph 13, Absatz 3, AVG als unzulässig zurückzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

§ 24Abs 2 Z 1 Vw

GVG konnte eine Verhandlung entfallen, da der Antrag der Partei zurückzuweisen war.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte eine Verhandlung entfallen, da der Antrag der Partei zurückzuweisen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:L504.2116587.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.