G 2005, § 9 BFA-VG, § 52, § 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 55,, Paragraph 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52,, Paragraph 55, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.09.2015, Zl 821678103-1585007, Regionaldirektion Oberösterreich, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.09.2015, Zl 821678103-1585007, Regionaldirektion Oberösterreich, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird
G 2005, § 9 BFA-VG, § 52, § 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 55,, Paragraph 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52,, Paragraph 55, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.09.2015, Zl 821678201-1584990, Regionaldirektion Oberösterreich, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.09.2015, Zl 821678201-1584990, Regionaldirektion Oberösterreich, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird
G 2005, § 9 BFA-VG, § 52, § 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 55,, Paragraph 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52,, Paragraph 55, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.09.2015, Zl 821678310-1584981, Regionaldirektion Oberösterreich, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.09.2015, Zl 821678310-1584981, Regionaldirektion Oberösterreich, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird
G 2005, § 9 BFA-VG, § 52, § 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 55,, Paragraph 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52,, Paragraph 55, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.09.2015, Zl 821678408-1584973, Regionaldirektion Oberösterreich, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.09.2015, Zl 821678408-1584973, Regionaldirektion Oberösterreich, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird
G 2005, § 9 BFA-VG, § 52, § 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 55,, Paragraph 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52,, Paragraph 55, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Erst- bis Fünftbeschwerdeführer, Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der dagestanischen Volksgruppe, reisten illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 16.11.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 27.11.2013 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I), weiters der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II) und die Beschwerdeführer
G 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III).Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 27.11.2013 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins), weiters der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei) und die Beschwerdeführer
Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei). Die gegen diese fünf Bescheide erhobenen Beschwerden wurden vom Bundesverwaltungsgericht nach Abhaltung einer Verhandlung mit Erkenntnissen vom 12.01.2015, hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. der angefochtenen Bescheide
G 2005 als unbegründet abgewiesen.
G 2005 wurden die Verfahren hinsichtlich des Spruchpunktes III. der angefochtenen Bescheide zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.Die gegen diese fünf Bescheide erhobenen Beschwerden wurden vom Bundesverwaltungsgericht nach Abhaltung einer Verhandlung mit Erkenntnissen vom 12.01.2015, hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. der angefochtenen Bescheide
Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 wurden die Verfahren hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. der angefochtenen Bescheide zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Die ordentliche Revision wurde
4 B-VG für nicht zulässig erklärt.Die ordentliche Revision wurde
Am 30.07.2015 wurden der BF 1 und die BF 2 von dem zur Entscheidung befugten Organ des BFA im Beisein eines Dolmetschers für die russische Sprache einvernommen. Der BF 1 gab folgendes an: Er halte sich seit November 2012 in Österreich auf und habe sich bereits eingelebt. Er sei gesund und nehme keine Medikamente. Er habe in Österreich außer seiner Familie keine anderen Angehörigen. Er habe in Österreich noch nicht legal gearbeitet, sich jedoch schon um einen Arbeitsplatz beworben. Der Beschwerdeführer gab weiters an, dass er in seinem Heimatland als Montagearbeiter bzw. Fliesenleger gearbeitet hätte und legte eine Bestätigung über die Absolvierung eines Deutschkurses (A1/Teil 2 vor. Er gab an, er könne Deutsch verstehen aber nicht gut sprechen. Ein Zeugnis für eine Deutschprüfung konnte der BF nicht vorlegen. Er sei nicht Mitglied in irgendeinem Verein oder irgendeiner sonstigen gemeinnützigen Organisation. Er hätte 3 Töchter im Alter von 3 bis 9 Jahren Der älteren zwei Töchter würden bereits in die 2. Klasse Volksschule gehen. Die Kinder seien gesund. Befragt welche Verwandten von ihm noch in seiner Heimat leben würden, gab der BF 1 an, seine Eltern und eine Schwestern würden noch in Dagestan leben. Er würde regelmäßig mit diesen telefonieren. Bezüglich seiner Vorstrafen befragt gab der BF 1 an, zweimal wegen Diebstahles verurteilt worden zu sein. Die BF 2 gab bezüglich ihrer Integrationstatbestände befragt an, sie spreche ein bisschen Deutsch, da sie Kontakte mit anderen Eltern habe, da ihre Kinder bereits in die Schule gehe bzw. ein Kinder in den Kindergarten. Prüfung habe sie bisher keine abgelegt. Befragt ob sie Mitglied in einem Verein oder irgendeiner sonstigen gemeinnützigen Organisation sei, gab die BF 2 an Nein. Befragt welche Verwandten von ihr noch im Heimatland leben würden gab die BF an ihre Mutter und ihr Vater sowie zwei Brüder und ihre Schwester würden noch in Dagestan leben und sie hätte regelmäßig telefonischen Kontakt mit diesen. Bezüglich ihrer Vorstrafe befragt gab die BF 2 an, wegen Diebstahles verurteilt worden zu sein. Befragt wovon sie leben würden, gaben der BF 1 und die BF 2 übereinstimmend an, von der Grundversorgung zu leben. Im fortgesetzten Verfahren wurde mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.09.2015 den fünf Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 nicht erteilt. Nach § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen. Nach § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer in die Russische Föderation zulässig ist.
1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.Im fortgesetzten Verfahren wurde mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.09.2015 den fünf Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer in die Russische Föderation zulässig ist.
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. In den Begründungen wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführer seit Ende 2012 im Bundesgebiet aufhältig seien. Die Erst- bis Fünftbeschwerdeführer seien rechtswidrig in das Bundesgebiet eingereist und hätten ihren Aufenthalt lediglich durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages vorübergehend legalisieren können. Hätten sie diesen unbegründeten Asylantrag nicht gestellt, wären sie rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig bzw. wäre davon auszugehen, dass der rechtswidrige Aufenthalt bereits durch entsprechende aufenthaltsbeendende Maßnahmen in der Vergangenheit beendet worden wäre und sie sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhalten würden. Aus dem Aufenthalt der Familie ergebe sich kein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK. Denn familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fielen nur dann unter den Schutzbereich des Art. 8 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen würden. Ein derartiges von der Rechtsprechung gefordertes Abhängigkeitsverhältnis sei im Verfahren nicht vorgebracht worden.Aus dem Aufenthalt der Familie ergebe sich kein schützenswertes Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK. Denn familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fielen nur dann unter den Schutzbereich des Artikel 8, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen würden. Ein derartiges von der Rechtsprechung gefordertes Abhängigkeitsverhältnis sei im Verfahren nicht vorgebracht worden. Die vorgelegten Unterstützungserklärungen verschiedener Privatpersonen vermögen ebenfalls nichts an den unzureichenden Voraussetzungen für den Verbleib der Beschwerdeführer in Österreich zu ändern. Es handle sich dabei um einen geäußerten Wunsch von Einzelpersonen, die nicht mit dem in § 9 Abs. 2 BFA-VG angeführten Kriterien in Einklang zu bringen seien.Die vorgelegten Unterstützungserklärungen verschiedener Privatpersonen vermögen ebenfalls nichts an den unzureichenden Voraussetzungen für den Verbleib der Beschwerdeführer in Österreich zu ändern. Es handle sich dabei um einen geäußerten Wunsch von Einzelpersonen, die nicht mit dem in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG angeführten Kriterien in Einklang zu bringen seien. Die BF waren bis zur erstinstanzlichen Abweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz, 12 Monate in Österreich aufhältig. Sie konnten somit bereits 12 Monate nach ihrer Einreise in das österreichische Bundesgebiet nicht mehr darauf vertrauen, in Zukunft auch in Österreich verbleiben zu können. Der BF 1 und die BF 2 hätten auch keine ausreichenden Deutschkenntnisse erworben und würden nicht selbsterhaltungsfähig sein, sondern in Bundesbetreuung leben. Der BF 1 und die BF 2 seien auch nicht Mitglied in Vereinen oder sonstigen Organisationen. Von einer überlangen Verfahrensdauer oder Entwurzelung vom Heimatland könne im Falle der Beschwerdeführer ebenfalls nicht gesprochen werden. Die Beschwerdeführer verfügen nach wie vor über Verwandte, bzw. ein soziales Netz im Heimatland. Die minderjährigen Kinder besuchen teilweise die Schule bzw. den Kindergarten und konnten bereits entsprechende Kontakte knüpfen und teilweise die deutsche Sprache erlernen. Die Kinder befinden sich allerdings in einem anpassungsfähigen Alter und haben ihren Lebensmittelpunkt in der Familie. Da die Kinder nur gemeinsam mit dem BF 1 und dem BF 2 in das Heimatland zurückkehren werden, werden sie sich dort schnell im Rahmen der Familie wieder integrieren können. Aus der Zusammenschau der zu prüfenden Determinanten überwiege daher jedenfalls das öffentliche Interesse an der Außerlandesschaffung der Beschwerdeführer. Die Erteilung von Aufenthaltstiteln
der §§ 55 und 57 AsylG 2005 von Amts wegen komme nicht in Betracht.Die Erteilung von Aufenthaltstiteln
der Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005 von Amts wegen komme nicht in Betracht. Da ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde, sei
G 2005 diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Hinsichtlich der Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft des Bescheides wurde ausgeführt, dass nicht festgestellt habe werden können, dass besondere Umstände, die die Beschwerdeführer bei der Regelung ihrer persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen haben, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden.Da ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde, sei
Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Hinsichtlich der Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft des Bescheides wurde ausgeführt, dass nicht festgestellt habe werden können, dass besondere Umstände, die die Beschwerdeführer bei der Regelung ihrer persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen haben, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden. Gegen diese Bescheide richtet sich die vorliegende am 21.09.2015 beim BFA eingebrachte Beschwerde, in welcher ausgeführt wird, dass der BF 1 einen Deutschkurs sowie einen Integrationskurs besucht habe, die Teilnahmebestätigungen habe er bereits vorgelegt. Der BF 3 und 4 hätten die
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I), weiters der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II) und die Beschwerdeführer
G 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III).Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 27.11.2013 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins), weiters der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei) und die Beschwerdeführer
Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei). Die gegen diese fünf Bescheide erhobenen Beschwerden wurden vom Bundesverwaltungsgericht nach Abhaltung einer Verhandlung mit Erkenntnissen vom 12.01.2015, hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. der angefochtenen Bescheide
G 2005 als unbegründet abgewiesen.
G 2005 wurden die Verfahren hinsichtlich des Spruchpunktes III. der angefochtenen Bescheide zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.Die gegen diese fünf Bescheide erhobenen Beschwerden wurden vom Bundesverwaltungsgericht nach Abhaltung einer Verhandlung mit Erkenntnissen vom 12.01.2015, hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. der angefochtenen Bescheide
Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 wurden die Verfahren hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. der angefochtenen Bescheide zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Die ordentliche Revision wurde
4 B-VG für nicht zulässig erklärt.Die ordentliche Revision wurde
Außerordentliche Revision bzw. Beschwerde gegen Spruchpunkte I. und II. wurde von den Beschwerdeführern nicht eingebracht.Außerordentliche Revision bzw. Beschwerde gegen Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. wurde von den Beschwerdeführern nicht eingebracht. Im fortgesetzten Verfahren wurde mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.09.2015 den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 nicht erteilt. Nach § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen. Nach § 52 Abs 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer in die Russische Föderation zulässig ist.
1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.Im fortgesetzten Verfahren wurde mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.09.2015 den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer in die Russische Föderation zulässig ist.
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin verbrachten den Großteil ihres Lebens im Herkunftsstaat. Der private, familiäre und berufliche Lebensmittelpunkt der beiden befand sich bis November 2012 in Dagestan der Russischen Föderation. Es leben weiterhin die Eltern und Geschwister des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin in Dagestan. Die Beschwerdeführer waren in den knapp drei Jahren Aufenthalt im Bundesgebiet durchgehend in der Grundversorgung und hat der BF 1 zwar Deutschkurse absolviert, jedoch keine Prüfung abgelegt. Die Drittbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführerin besuchen die 2. Klasse der Volksschule. Im Verfahren wurde ein Unterstützungsschreiben für die gesamte Familie vorgelegt. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin gehen keiner legalen Arbeit nach und sind die Beschwerdeführer nicht selbsterhaltungsfähig. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin wurden mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 25.11.2013
Vm § 15 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe im Ausmaß von 3 Monaten verurteilt. Der im Akt erliegenden gekürzten Urteilsausfertigung ist zu entnehmen, dass beide Beschwerdeführer in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken am 29.09.2013 in der Absicht, sich eine wiederkehrende Einnahmequelle zu verschaffen, in fünf verschiedenen Geschäften Sachen im Gesamtwert von 898,60 €Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin wurden mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 25.11.2013
Paragraphen 127, 130, 1. Fall in Verbindung mit Paragraph 15, StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe im Ausmaß von 3 Monaten verurteilt. Der im Akt erliegenden gekürzten Urteilsausfertigung ist zu entnehmen, dass beide Beschwerdeführer in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken am 29.09.2013 in der Absicht, sich eine wiederkehrende Einnahmequelle zu verschaffen, in fünf verschiedenen Geschäften Sachen im Gesamtwert von 898,60 € weggenommen haben und dies zum Teil versuchten sowie weiters im Spätsommer 2013 in zwei weiteren Geschäften zwei Diebstähle begingen. Der Erstbeschwerdeführer wurde weiters mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 10.04.2014
Vm 15 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe im Ausmaß von 2 Monaten verurteilt.Der Erstbeschwerdeführer wurde weiters mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 10.04.2014
Paragraphen 127,, in Verbindung mit 15 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe im Ausmaß von 2 Monaten verurteilt. Die Beschwerdeführer haben im Bundesgebiet Freundschaften geknüpft und haben guten Kontakt zur Nachbarschaft. Abgesehen davon konnten keine weiteren Anhaltspunkte, welche für die Annahme einer hinreichenden Integration der Beschwerdeführer in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sprechen, festgestellt werden. Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor. 1.
verschiedenen Quellen ist Dagestan aktuell das Zentrum der Gewalt im Nordkaukasus. Nach Schätzungen sind die Aufständischen in Dagestan in 20 bis 30 Gruppen organisiert und umfassen mehrere hundert Kämpfer. So gab es eine große Zahl an bewaffneten Auseinandersetzungen, Tötungen, Anschlägen und Angriffen. Sicherheitskräfte werden für Menschenrechtsverletzungen verantwortlich gemacht, darunter illegale Inhaftierungen, gewaltsame Entführungen, außergerichtliche Tötungen, manipulierte Strafprozesse und Folter (SFH 25.7.2014). Dagestan ist, gemessen an den Opferzahlen, Spitzenreiter im Nordkaukasus-Distrikt. 2014 gab es in Dagestan 293 Opfer des bewaffneten Konfliktes, davon 208 Tote und 85 Verwundete. Im Vergleich zu 2013 fiel die Zahl der Opfer um 54,3% (Caucasian Knot 31.1.2015). Quellen: -Strichaufzählung Caucasian Knot (31.1.2015): In 2014, there were 525 victims of armed conflict in Northern Caucasus, http://eng.kavkaz-uzel.ru/articles/30689/, Zugriff 19.3.2015 -Strichaufzählung SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (25.7.2014): Russland: Verfolgung von Verwandten dagestanischer Terrorverdächtiger außerhalb Dagestans, http://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/europa/russland/russland-verfolgung-von-verwandten-dagestanischer-terrorverdaechtiger-ausserhalb-dagestans.pdf, Zugriff 19.3.2015
F, und § 7 Abs 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl I Nr 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005, idgF, und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Da sich die gegenständlichen - zulässigen und rechtzeitigen - Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richten, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg cit).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg cit).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl I Nr 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 144 aus 2013, anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 vorliegt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. § 55 AsylG 2005 lautet:Paragraph 55, AsylG 2005 lautet: "§ 55
Abs 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist und1. dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl I Nr 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 189 aus 1955,) erreicht wird.
1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
Abs 3 und § 73 AVG gehemmt.
Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.
Abs 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
Absatz eins, Ziffer 2, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
Abs 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."
Absatz eins, Ziffer 3, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können." § 58 AsylG 2005 lautet:Paragraph 58, AsylG 2005 lautet: "§ 58
Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. § 73 AVG gilt.
Paragraph 55, von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. Paragraph 73, AVG gilt.
Paragraphen 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. ..." Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) idF BGBl I Nr 68/2013 lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 68 aus 2013, lauten: "§ 46
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. ... § 55
Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens
Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens
Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre."
Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art 8 Abs 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen: die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die näheren Umstände der Zumutbarkeit der Übersiedlung des Partners in das Heimatland des Fremden sowie die Frage, inwieweit die Dauer des Asylverfahrens der beschwerdeführenden Partei anzulasten ist (EGMR 12.01.2010, 47486/06, A. W. Khan, RN 39; 24.11.2009, 1820/08, Omojudi, RN 41; VfGH 07.10.2010, B 950/10; 01.07.2009, U 992/08 und U 1104/08; 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 bis 0219). Im Falle eines bloß auf die Stellung eines Asylantrages gestützten Aufenthaltes wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art 8 EMRK thematisiert.Im Falle eines bloß auf die Stellung eines Asylantrages gestützten Aufenthaltes wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Artikel 8, EMRK thematisiert. In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art 8 Abs 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon zehn Jahre im Aufnahmestaat lebte.In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon zehn Jahre im Aufnahmestaat lebte. Auf die gegenständlichen Beschwerdefälle angewendet, bedeutet dies Folgendes: Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00). Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua). Bei dem Begriff " Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00). Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, römisch zehn ua). Bei dem Begriff " Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention. Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet und Eltern der Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer/in. Das Verhältnis der Beschwerdeführer untereinander ist somit als Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK anzusehen.Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet und Eltern der Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer/in. Das Verhältnis der Beschwerdeführer untereinander ist somit als Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK anzusehen. Da aber alle Beschwerdeführer gleichermaßen von Rückkehrentscheidungen betroffen sind, liegt kein Eingriff in ihr Familienleben vor. Weitere entscheidungswesentliche familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich wurden von den Beschwerdeführern im Verfahren nicht vorgebracht. Auch liegt kein Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführer vor, welcher zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele nicht geboten oder zulässig wäre.Auch liegt kein Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführer vor, welcher zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele nicht geboten oder zulässig wäre. Wie festgestellt, verbrachten Erst- und Zweitbeschwerdeführer/in den Großteil ihres Lebens im Herkunftsstaat. Im November 2012 reisten die beiden sowie der Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer/in illegal nach Österreich ein und hielten sich seither aufgrund ihrer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber im Bundesgebiet auf. Aufgrund dieser Anträge waren die Beschwerdeführer vorläufig zum Aufenthalt in Österreich berechtigt, doch erwiesen sich diese letztlich als unbegründet, sodass zu keinem Zeitpunkt ein gesicherter Aufenthaltsstatus vorlag. Eine fortgeschrittene und entscheidungserhebliche Integration der Beschwerdeführer während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet kann seitens des erkennenden Gerichts nicht erkannt werden: Trotz dreijährigen Aufenthalts der Beschwerdeführer im Bundesgebiet wurden keine Nachweise irgendwelcher erfolgreich - mit Prüfung - absolvierten Deutschkurse, erbracht. Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist beizupflichten, dass der Schulbesuch der Drittbeschwerdeführerin bzw. Viertbeschwerdeführerin bei einer Abwägung der Interessen ins Gewicht fällt, jedoch einen Verbleib der Familie in Österreich nicht rechtfertigt, da insbesondere auch zu berücksichtigen ist, dass die Kinder in einem anpassungsfähigen Alter sind und in Begleitung ihrer Eltern in ihren Herkunftsstaat zurückkehren, wodurch ihnen die neuerliche Eingliederung in den Herkunftsstaat erleichtert wird und ihnen eine Rückkehr nach Dagestan möglich und zumutbar ist (vgl. hiezu die Entscheidung des EGMR vom
der §§ 55 und 57 AsylG 2005 von Amts wegen kommt daher nicht in Betracht.Die Erteilung von Aufenthaltstiteln
der Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005 von Amts wegen kommt daher nicht in Betracht. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wird auch nicht verkannt, dass die Beschwerdeführer in Österreich mittlerweile Freundschaften geknüpft haben und Empfehlungsschreiben vorlegten. Dennoch kann dies noch nicht als ausreichend ausgeprägte Integration in die österreichische Gesellschaft gewertet werden. Insbesondere ist zu den vorgelegten Empfehlungsschreiben festzuhalten, dass diese von einem sehr überschaubaren Personenkreis aus dem unmittelbaren Lebensumfeld der Beschwerdeführer stammen. Hierin wird zwar eine gewisse soziale Vernetzung, aber keine relevante außergewöhnliche Integration bescheinigt. In diesem Zusammenhang sei auch auf die höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach selbst die - hier bei weitem nicht vorhandenen - Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt. Auch die strafgerichtliche Unbescholtenheit vermag die persönlichen Interessen des Fremden nicht entscheidend zu stärken. (VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029). Weiters musste den Beschwerdeführern im Hinblick auf die unberechtigten Anträge auf internationalen Schutz bewusst sein, dass sie etwaige eingegangene Bindungen im Bundesgebiet nicht werden aufrechterhalten können. Das Gewicht des dreijährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet ist noch dadurch gemindert, als dieser nur insofern legal war, als er sich auf unberechtigte Asylanträge stützte. Insgesamt betrachtet überwiegen daher insbesondere im Hinblick auf die noch relativ kurze Dauer des Aufenthaltes im Bundesgebiet das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen dem privaten Interesse der Beschwerdeführer an einem Verbleib im Bundesgebiet (vgl VwGH 25.02.2010, Zl 2009/21/0142).Weiters musste den Beschwerdeführern im Hinblick auf die unberechtigten Anträge auf internationalen Schutz bewusst sein, dass sie etwaige eingegangene Bindungen im Bundesgebiet nicht werden aufrechterhalten können. Das Gewicht des dreijährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet ist noch dadurch gemindert, als dieser nur insofern legal war, als er sich auf unberechtigte Asylanträge stützte. Insgesamt betrachtet überwiegen daher insbesondere im Hinblick auf die noch relativ kurze Dauer des Aufenthaltes im Bundesgebiet das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen dem privaten Interesse der Beschwerdeführer an einem Verbleib im Bundesgebiet vergleiche VwGH 25.02.2010, Zl 2009/21/0142). Im Hinblick auf die dreijährige Verfahrensdauer wird auf das VfGH Erkenntnis vom 12.06.2013, Zl. U485/2012 verwiesen, wonach die Dauer eines dreijährigen Asylverfahrens nicht das Maß dessen übersteige, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Dies hat wohl auch für die gegenständlichen Verfahren zu gelten, immerhin wurde über die Nichtgewährung von Asyl und subsidiären Schutz bereits mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.01.2015 entschieden und ergibt sich die weitere Verfahrensdauer lediglich aufgrund der gesetzlichen Vorgabe des § 75 Abs. 20 AsylG und der darin normierten Zurückverweisung bezüglich der Rückkehrentscheidung.Im Hinblick auf die dreijährige Verfahrensdauer wird auf das VfGH Erkenntnis vom 12.06.2013, Zl. U485/2012 verwiesen, wonach die Dauer eines dreijährigen Asylverfahrens nicht das Maß dessen übersteige, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Dies hat wohl auch für die gegenständlichen Verfahren zu gelten, immerhin wurde über die Nichtgewährung von Asyl und subsidiären Schutz bereits mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.01.2015 entschieden und ergibt sich die weitere Verfahrensdauer lediglich aufgrund der gesetzlichen Vorgabe des Paragraph 75, Absatz 20, AsylG und der darin normierten Zurückverweisung bezüglich der Rückkehrentscheidung. Im erwähnten VfGH Erkenntnis vom 12.06.2013, Zl. U485/2012, wird darüber hinaus auch ausgeführt, dass selbst die "unbestritten weitreichenden Integrationsschritte des Beschwerdeführers (hervorragende Deutschkenntnisse, Hauptschulabschluss, erfolgreicher Besuch einer HTL, österreichischer Freundeskreis und österreichische Freundin) dennoch gegenüber den öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens zurücktreten müssen". Im erwähnten Fall war der Beschwerdeführer drei Jahre im Bundesgebiet aufhältig, er musste sich aber "bei allen Integrationsschritten seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein." Umso mehr muss im Lichte dieser Judikatur des Höchstgerichtes in den anhängigen Verfahren den öffentlichen Interessen gegenüber den privaten der Beschwerdeführer der Vorzug gegeben werden, da die erbrachten Integrationsschritte (lediglich ein Kindergartenbesuch, wenig Deutschkenntnisse, Bekanntschaften, unpräzise Einstellungszusage) als geringfügig anzusehen sind. Insgesamt ergab also die Abwägung der persönlichen Interessen der Beschwerdeführer mit den öffentlichen Interessen, dass die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen sowie am wirtschaftlichen Wohl des Landes schwerer wiegen als die Auswirkungen der Rückkehrentscheidung auf die Lebenssituation der Beschwerdeführer. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes der Beschwerdeführer im Bundesgebiet das persönliche Interesse der Beschwerdeführer am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes der Beschwerdeführer im Bundesgebiet das persönliche Interesse der Beschwerdeführer am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. Die belangte Behörde ist des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände der Beschwerdeführer zu Recht davon ausgegangen, dass den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel
G 2005 (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK) von Amts wegen nicht zu erteilen ist, wie bereits oben ausgeführt wurde.Die belangte Behörde ist des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände der Beschwerdeführer zu Recht davon ausgegangen, dass den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel
Paragraph 55, AsylG 2005 (Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK) von Amts wegen nicht zu erteilen ist, wie bereits oben ausgeführt wurde. Auch Umstände, dass den Beschwerdeführern allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
G 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen nicht vor. Weder war der Aufenthalt der Beschwerdeführer seit mindestens 1 Jahr geduldet (Z 1), noch sind die Beschwerdeführer Opfer von Menschenhandel (Z 2) oder von häuslicher Gewalt (Z 3).Auch Umstände, dass den Beschwerdeführern allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen nicht vor. Weder war der Aufenthalt der Beschwerdeführer seit mindestens 1 Jahr geduldet (Ziffer eins,), noch sind die Beschwerdeführer Opfer von Menschenhandel (Ziffer 2,) oder von häuslicher Gewalt (Ziffer 3,). Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde in den angefochtenen Bescheiden
Abs 9 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer in die Russische Föderation unzulässig wäre. Dies wurde auch bereits im vorangegangenen Verfahren mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.09.2014 festgestellt.Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde in den angefochtenen Bescheiden
Paragraph 52, Absatz 9, FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer in die Russische Föderation unzulässig wäre. Dies wurde auch bereits im vorangegangenen Verfahren mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.09.2014 festgestellt.
1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung
Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden und sich auch sonst nicht ergeben, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden. Da Zulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführer in den Herkunftsstaat ergibt sich bereits aus den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.01.
G 2005, § 9 BFA-VG, § 52, § 55 FPG als unbegründet abzuweisen.Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung und die gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, war die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 55,, Paragraph 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52,, Paragraph 55, FPG als unbegründet abzuweisen. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung
Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. § 21 Abs 7 erster Satz BFA-VG entspricht zur Gänze dem Wortlaut der Bestimmung des durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (FNG) BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehobenen § 41 Abs 7 erster Satz AsylG
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der VfGH äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs 7 AsylG 2005 und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde" (VfGH 14.03.2012, Zl. U 466/11).Der VfGH äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde" (VfGH 14.03.2012, Zl. U 466/11). In seinen Erkenntnissen vom 28.05.2014, Zl 2014/20/0017 und -0018 sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.In seinen Erkenntnissen vom 28.05.2014, Zl 2014/20/0017 und -0018 sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Im gegenständlichen Fall sind die genannten Kriterien erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist. Der Sachverhalt wurde im vorliegenden Fall unter hinreichend schlüssiger Beweiswürdigung von der belangten Behörde festgestellt und wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Im gegenständlichen Verfahren konnte somit die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht unterbleiben. Überdies wurde in der Beschwerde kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Zu B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechu
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.