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{'item': 'W103 2106848-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum05.01.2016 GeschäftszahlW103 2106848-1 SpruchW103 2106848-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Auttrit als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Ukraine, vertreten durch den XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.04.2015, Zl. 1018961803-14621358, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Auttrit als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Ukraine, vertreten durch den römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.04.2015, Zl. 1018961803-14621358, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, §§ 57 und 55, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46, § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraphen 57 und 55, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46,, Paragraph 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Ukraine, der russischen/ukrainischen Volksgruppe und dem orthodoxen Glauben zugehörig, stellte am 17.05.2014 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem sie zuvor irregulär in das österreichische Bundesgebiet eingereist war. Anlässlich ihrer niederschriftlichen Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am gleichen Tag gab die Beschwerdeführerin zusammenfassend zu Protokoll, den Entschluss zur Ausreise am 02.05.2014 gefasst zu haben, nachdem das Gewerkschaftshaus in XXXX in Brand gesetzt worden sei und dabei 40 Menschen ums Leben gekommen wären. Nach ihrem Fluchtgrund befragt, brachte die Beschwerdeführerin zusammenfassend vor, bei den Demonstrationen auf dem XXXX teilgenommen zu haben, dabei sei sie von maskierten Angreifern verletzt worden. Sie sei zusammen mit dem Pensionistenverein XXXX mit einem Bus angereist, sie hätten dort friedlich demonstrieren wollen. Da der Bus zerstört worden sei, hätten sie XXXX fünf Tage lang nicht verlassen und habe die Beschwerdeführerin ihre Verletzungen daher nicht behandeln lassen können. Sie habe Schmerzen an der Schulter und Abschürfungen entlang des Oberarmes davongetragen; diese Verletzungen seien durch eine Krankenschwester notdürftig behandelt worden. Später sei die Beschwerdeführerin mit ihrer Familie in XXXX spazieren gewesen, als plötzlich Unruhen ausgebrochen wären, man hätte meinen können, ein Krieg habe begonnen. Die Beschwerdeführerin habe jemanden verständigen müssen, der sie sicher nach Hause gebracht hätte; später habe sie dann erfahren, dass gerade ein Fußballmatch stattgefunden hätte und verschiedene Gruppierungen aufeinander losgegangen wären. Auf die Frage, ob es irgendeinen Vorfall gegeben hätte, der sich speziell gegen die Beschwerdeführerin gerichtet hätte, meinte diese, ihre Telefonnummer sei auf der Mitgliederliste des Pensionistenvereins vermerkt gewesen; sie sei dann am 08.05.2014 von einem unbekannten Mann angerufen worden, welcher ihr mitgeteilt hätte, dass alle Teilnehmer der XXXX-Demonstration gesucht würden und sie fliehen solle. Im Falle einer Rückkehr fürchte die Beschwerdeführerin um ihr Leben und ihre Unversehrtheit, es gebe keine Menschenrechte mehr bei ihnen. Als Nachweis ihrer Identität legte die Beschwerdeführerin ihren ukrainischen Personalausweis im Original vor. Weiters erfolgte eine schriftliche Bekanntgabe des im Spruch bezeichneten Vollmachtsverhältnisses.
  2. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Ukraine, der russischen/ukrainischen Volksgruppe und dem orthodoxen Glauben zugehörig, stellte am 17.05.2014 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem sie zuvor irregulär in das österreichische Bundesgebiet eingereist war. Anlässlich ihrer niederschriftlichen Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am gleichen Tag gab die Beschwerdeführerin zusammenfassend zu Protokoll, den Entschluss zur Ausreise am 02.05.2014 gefasst zu haben, nachdem das Gewerkschaftshaus in römisch 40 in Brand gesetzt worden sei und dabei 40 Menschen ums Leben gekommen wären. Nach ihrem Fluchtgrund befragt, brachte die Beschwerdeführerin zusammenfassend vor, bei den Demonstrationen auf dem römisch 40 teilgenommen zu haben, dabei sei sie von maskierten Angreifern verletzt worden. Sie sei zusammen mit dem Pensionistenverein römisch 40 mit einem Bus angereist, sie hätten dort friedlich demonstrieren wollen. Da der Bus zerstört worden sei, hätten sie römisch 40 fünf Tage lang nicht verlassen und habe die Beschwerdeführerin ihre Verletzungen daher nicht behandeln lassen können. Sie habe Schmerzen an der Schulter und Abschürfungen entlang des Oberarmes davongetragen; diese Verletzungen seien durch eine Krankenschwester notdürftig behandelt worden. Später sei die Beschwerdeführerin mit ihrer Familie in römisch 40 spazieren gewesen, als plötzlich Unruhen ausgebrochen wären, man hätte meinen können, ein Krieg habe begonnen. Die Beschwerdeführerin habe jemanden verständigen müssen, der sie sicher nach Hause gebracht hätte; später habe sie dann erfahren, dass gerade ein Fußballmatch stattgefunden hätte und verschiedene Gruppierungen aufeinander losgegangen wären. Auf die Frage, ob es irgendeinen Vorfall gegeben hätte, der sich speziell gegen die Beschwerdeführerin gerichtet hätte, meinte diese, ihre Telefonnummer sei auf der Mitgliederliste des Pensionistenvereins vermerkt gewesen; sie sei dann am 08.05.2014 von einem unbekannten Mann angerufen worden, welcher ihr mitgeteilt hätte, dass alle Teilnehmer der XXXX-Demonstration gesucht würden und sie fliehen solle. Im Falle einer Rückkehr fürchte die Beschwerdeführerin um ihr Leben und ihre Unversehrtheit, es gebe keine Menschenrechte mehr bei ihnen. Als Nachweis ihrer Identität legte die Beschwerdeführerin ihren ukrainischen Personalausweis im Original vor. Weiters erfolgte eine schriftliche Bekanntgabe des im Spruch bezeichneten Vollmachtsverhältnisses. Am 25.08.2014 wurde die Beschwerdeführerin im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin für die russische Sprache sowie ihres bevollmächtigten Vertreters niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Zunächst bestätigte die Beschwerdeführerin, dass eine einwandfreie Verständigung mit der anwesenden Dolmetscherin möglich sei und sie bis dato im Verfahren wahrheitsgemäße Angaben getätigt habe, welche korrektermaßen protokolliert und rückübersetzt worden wären. Die weitere Befragung nahm in ihren gegenständlich relevanten Teilen den folgenden Verlauf: "(...) LA: Welcher Volksgruppe und welcher Religionsgemeinschaft gehören Sie an? VP: Ich bin Ukrainerin und Christin. Meine Mutter war Russin, mein Vater Ukrainer, daher bin ich Ukrainerin. LA: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? VP: Ich habe keine Erkrankungen, leide aber sehr unter der Ungewissheit und der Belastung aufgrund der Flucht. Meine Enkelkinder wurden bedroht, ich fühle mich sehr belastet und unter Stress. ANM.: Vertreter legt Bestätigung des Psych. KH XXXX vom 14.08.2014 und Röntgenbefund vom 25.06.2014 der Radiolog. Gruppenpraxis XXXX vor.Stress. ANM.: Vertreter legt Bestätigung des Psych. KH römisch 40 vom 14.08.2014 und Röntgenbefund vom 25.06.2014 der Radiolog. Gruppenpraxis römisch 40 vor. LA: Sind Sie in ärztlicher Behandlung, nehmen Sie irgendwelche Medikamente? VP: Ja, beim Hausarzt und beim Psychologen. Mir wurden Medikamente gegen die starken Schmerzen in der Schulter verschrieben, die ich nach wie vor habe. Nachgefragt - ich weiß nicht welche Medikamente das sind, es sind aber Tabletten. Schmerztabletten nehme ich 1 in der Früh. Ich nehme außer den verschriebenen Tabletten noch jeden Abend 4 Baldriantabletten, da ich starke Einschlafschwierigkeiten habe. Und der Hausarzt hat mir nach einem Blutbild und einem Harnbefund Vitamin D wegen beginnender Probleme mit der Schilddrüse verschrieben. ANM.: VP wird aufgefordert, Rezepte oder dergleichen vorzulegen. LA: Seit wann bestehen Ihre gesundheitlichen Probleme? VP: Seit dem
  3. Februar 2014, da war ich auf dem XXXX, da bin ich gestürzt und wurde geschlagen. Seither habe ich die Probleme.VP: Seit dem
  4. Februar 2014, da war ich auf dem römisch 40 , da bin ich gestürzt und wurde geschlagen. Seither habe ich die Probleme. LA: Wurden Sie deswegen schon in Ihrem Heimatland medizinisch behandelt? VP: Ich war gleich mit meiner Tochter beim Arzt. Die Krankenschwester hat aber geraten sich nicht ans Krankenhaus zu wenden, da es Menschen gab, die am XXXX waren und dann vomVP: Ich war gleich mit meiner Tochter beim Arzt. Die Krankenschwester hat aber geraten sich nicht ans Krankenhaus zu wenden, da es Menschen gab, die am römisch 40 waren und dann vom Krankenhaus nicht mehr zurückkamen. ANM.: Vertreter legt eine Ambulanzbestätigung vom 03032014 in XXXX vor. Wird zum Akt genommen.Krankenhaus nicht mehr zurückkamen. ANM.: Vertreter legt eine Ambulanzbestätigung vom 03032014 in römisch 40 vor. Wird zum Akt genommen. LA: Wo leben Sie derzeit in Österreich? VP: Ich miete ein Zimmer in einer Wohnung in XXXX.VP: Ich miete ein Zimmer in einer Wohnung in römisch 40 . LA: Verfügen Sie über Eigentum in Österreich, zum Beispiel eine Wohnung? VP: Nein. LA: Wovon leben Sie bzw. wie bestreiten Sie hier in Österreich Ihren Lebensunterhalt? VP: Ich bin in Grundversorgung. LA: Haben Sie in Österreich Verwandte? VP: Nein. LA: Sprechen Sie Deutsch? VP: Nein. LA: Besuchen Sie in Österreich Kurse (z.B. Deutschkurs) oder machen Sie Ausbildungen? VP: Nein. Nachgefragt - es gibt keine kostenfreien Kurse. LA: Sind Sie Mitglied in einem Verein, oder einer Organisation hier in Österreich? VP: Nein. LA: Was machen Sie in Ihrer Freizeit? Mit wem haben Sie Kontakt? VP: Momentan mache ich noch nichts. Nachgefragt - am Abend nach 7 kommt manchmal eine Bekannte von mir auf Besuch, und tagsüber gehe ich schon manchmal raus, aber nur wenn ich einkaufen muss. Ich habe zu viel Angst. LA: Ist diese Bekannte eine Österreicherin? VP: Ich kenne sie noch aus XXXX, aber sie ist schon 10 Jahre in Österreich, sie ist anerkannter Flüchtling (XXXX).VP: Ich kenne sie noch aus römisch 40 , aber sie ist schon 10 Jahre in Österreich, sie ist anerkannter Flüchtling (römisch 40 ). LA: Woher kennen Sie sie? VP: Ich habe damals mit den Kindern in XXXX gewohnt, sie wohnte ganz in der Nähe. Ihr Sohn ist in einen schlimmen Unfall geraten, da hilft man sich dann gegenseitig.VP: Ich habe damals mit den Kindern in römisch 40 gewohnt, sie wohnte ganz in der Nähe. Ihr Sohn ist in einen schlimmen Unfall geraten, da hilft man sich dann gegenseitig. LA: Waren Sie selbst auch schon bei der Bekannten? VP: Ja. Nachgefragt - nicht so oft, weil sie berufstätig ist, vielleicht 4, 5 Mal. LA: Wann waren Sie das letzte Mal bei ihr? VP: Vor ungefähr einer Woche. LA: Wo wohnt Ihre Bekannte, Frau XXXX? Wie kommen Sie dorthin? VP: Ich kann zu Fuß dorthin gelangen, ich kann das aber jetzt nicht gut beschreiben. Die Adresse weiß ich nicht. LA: Wie lange sind Sie dorthin unterwegs? VP: Ungefähr 15 Minuten. LA: Und wie sieht die Gegend aus, wo die Bekannte wohnt? VP: Sie wohnt in der Stadt, in der Nähe vom Rosarium. ANM.: Die VP wird vom Dolmetscher nach Namen/Geburtsdatum der Eltern und Geschwister befragt. Die Angaben werden mit jenen der Erstbefragung verglichen. Es ergaben sich folgende geringfügige Änderungen bzw. Ergänzungen: Die Tochter ist am XXXX geboren.Die Tochter ist am römisch 40 geboren. LA: Sind Sie verheiratet? VP: Ich war verheiratet, wir haben uns scheiden lassen, und mein Ex-Mann ist mittlerweile verstorben. LA Seit wann sind Sie geschieden? VP: 1999 haben wir uns getrennt, 2000 haben wir uns scheiden lassen. LA: Haben Sie Halbgeschwister? VP: Nein. LA: Wo haben Sie im Heimatland gelebt? Nennen Sie die Adresse? VP: In XXXX, XXXX, das ist eine Wohnung, wo ich mit meiner Tochter, deren Mann und den 2 Kindern gelebt habe.VP: In römisch 40 , römisch 40 , das ist eine Wohnung, wo ich mit meiner Tochter, deren Mann und den 2 Kindern gelebt habe. LA: Wie lange haben Sie an der genannten Adresse gelebt? VP: Wir haben zuerst in einer Mietwohnung gewohnt, vor ca. 6 Jahren hat meine Tochter nach der Eheschließung diese Wohnung gekauft, und wir zogen dorthin. LA: Was ist jetzt mit dieser Wohnung? VP: Meine Tochter lebt mit ihrer Familie nach wie vor darin. LA: Wo genau hält sich in Ihrem Heimatland Ihr Sohn aktuell auf? VP: Mein Sohn lebt mit seiner schwangeren Frau und einem Kind in einem Wohnheim in XXXX.VP: Mein Sohn lebt mit seiner schwangeren Frau und einem Kind in einem Wohnheim in römisch 40 . LA: Wovon bestreiten Ihre Angehörigen den Lebensunterhalt? VP: Mein Sohn und meine Tochter arbeiten. Nachgefragt - mein Sohn ist Taxifahrer, meine Tochter ist freiberufliche Innenausstatterin. LA: Wie war/ist das Verhältnis zu Ihren Angehörigen? VP: Sehr gut. LA: Hat Ihre Familie irgendwelche Besitztümer in Ihrem Heimatland, z. B. Häuser, Grund? VP: Nicht außer der Wohnung der Tochter. LA: Wie gestaltet sich der Kontakt zu Ihrer Familie? Telefonieren Sie oder kommunizieren Sie auch über soziale Netzwerke und neue Medien? VP: Wir telefonieren nur über Skype. LA: Wann hatten Sie zuletzt mit jemand aus Ihrem Herkunftsland Kontakt? VP: Am letzten Sonntag hatte ich zur Tochter über Skype Kontakt, als ich bei XXXX war.VP: Am letzten Sonntag hatte ich zur Tochter über Skype Kontakt, als ich bei römisch 40 war. LA: Womit haben Sie in Ihrem Heimatland bisher Ihren Lebensunterhalt bestritten? VP: Ich war ursprünglich Erzieherin in einem Kindergarten, im Jahr 2009 konnte ich nach 25 Jahren Dienstzeit in Altersteilzeit gehen, das heißt ich musste nicht mehr arbeiten gehen und bekam einen Teil der Pension ausbezahlt. LA: Wo haben Sie da gearbeitet? VP: Das war der städtische Kindergarten Nr. XXXX in XXXXa.VP: Das war der städtische Kindergarten Nr. römisch 40 in römisch 40 a. LA: Wie würden Sie Ihre wirtschaftliche/ finanzielle Situation zuletzt (vor der Flucht) im Heimatland gemessen am landesüblichen Durchschnitt bezeichnen (zB. gut/mittel/schlecht)? VP: So mittel. LA: Haben Sie im Herkunftsland oder hier Strafrechtsdelikte begangen? VP: Nein. LA: Besteht ein offizieller Haftbefehl gegen Sie im Heimatland? VP: Nein. LA: Waren Sie in Ihrem Heimatland politisch tätig? VP: Nein. LA: Wer organisierte Ihre Flucht? VP: Ich selbst. LA: Wie kamen Sie auf die Idee, sich an die LKW-Fahrer zu wenden? VP: In der Stadt bei uns gibt es Gerüchte, dass Fernfahrer manchmal Leute mitnehmen. LA: Was hat Sie Ihre Flucht insgesamt gekostet? (Schlepperkosten) VP: 1000 Dollar. LA: Wie konnten Sie die Reise nach Europa finanzieren? VP: Meine Kinder haben mir geholfen. Als der Drohanruf kam, dass die Kinder bedroht werden, hat meine Tochter gesagt, dass ich so schnell wie möglich das Land verlassen soll. LA: Waren Sie vor Ihrer Reise nach Österreich schon im Ausland? VP: Ich war mal mit dem Kindergarten einmal auf Urlaubsreise in der Slowakei und in Polen, das ist aber schon sehr lange her. LA: Würden Sie nun bitte alle Ihre Gründe für die Asylantragstellung hier in Österreich ausführlich darlegen? Versuchen Sie Ihre Gründe nach Möglichkeit so detailliert darzulegen, dass diese für eine unbeteiligte Person auch zu verstehen sind. Was ist alles passiert? Was haben Sie alles erlebt, gesehen, gedacht, befürchtet usw.? Warum konnten oder wollten Sie nicht mehr in der Heimat bleiben? Wie hat sich alles entwickelt? VP: Ich ging in Pension und bekam eine Pension von 1000 Hryvna zugesprochen. Im Juni 2014 hätte ich dann nach insgesamt 34 Versicherungsjahren in die allgemeine Alterspension wechseln sollen. Ich habe mich daraufhin an eine Gesellschaft in XXXX gewandt, die sich auf den Schutz der Rechte von Pensionisten spezialisiert hat. Ich wollte mich erkundigen, ob meine Pension dann neu berechnet werden wird, denn 1000 Hryvna sind nur ungefähr 74 Euro. Mir wurde gesagt, dass es keine Neuberechnung geben wird. Wenn ich eine höhere Pension bekommen möchte, soll ich am Abend zusammen mit anderen Pensionisten auf den XXXX zu einem Treffen mit der Regierung fahren. Um 21 Uhr ging der Bus nach XXXX, am 26.02.2014 war ich dann am Morgen in XXXX. Wir fuhren zu einer friedlichen Kundgebung. Im Bus waren lauter Pensionisten. Als wir auf dem Platz ankamen, wurden wir von bewaffneten Uniformierten umringt, die die Fenster einschlugen und uns beschuldigten, dass Russland uns geschickt hätte, weil wir ja Russisch sprachen. Wir beteuerten immer wieder, dass wir nur Pensionisten sind, die sich an die Regierung wenden wollen. Keiner hat uns auch nur angehört. Wir wurden geschlagen, auch ich. Ich stürzte und verletzte mich an Schulter und Kopf, es war fürchterlich. (ANM.: VP schluchzt). Einer der Pensionisten sagte zu den Männern, er hätte den Krieg mitgemacht und nun müsse er sich das von den eigenen Kindern gefallen lassen. Er wollte einem der Männer die Maske runter reißen. Da sagte dieser Mann, er soll es nur probieren, dann würde er ihn ohne Gerichtsverfahren oder Ermittlungen auf der Stelle erschießen. Später erfuhren wir, dass es sich bei diesen Männern um Mitglieder des sog. Rechten Sektors gehandelt hat. (ANM.: VP weint). Der Bus war kaputt, alle liefen durcheinander, viele waren verletzt und man hörte ständig Schreie. Mit dem Bus konnten wir auch nicht mehr zurück fahren. Von den Männern auf dem Platz wurden wir bedroht, dass wir auf keinen Fall erzählen dürfen, was wir auf dem XXXX gehört oder gesehen haben. Es waren sehr viele Menschen auf dem Platz. Wir wurden dann zu einmal Zelt geführt und von einer Frau mit einer Armbinde mit dem Symbol des Roten Kreuzes verarztet. Ich hatte eine Wunde am Ellbogen, die geblutet hat. Außerdem Schmerzen an der Schulter, am Kopf, an den Knien. Alles hat gebrannt vor Schmerzen. Ich war dort in diesem Zelt zusammen mit meiner Sitznachbarin von der Hinfahrt namens XXXX. Man riet uns, das Zelt nicht zu verlassen, um nicht niedergetreten zu werden. Im Zelt sagten sie uns auch, dass wir nicht hätten kommen sollen, und dass es gar nicht stimme, dass die Regierung mit den Leuten spreche, man habe nur möglichst viele Leute zum Platz bringen wollen. Wir wollten dann wieder heimfahren, es war aber praktisch unmöglich, weg zu kommen. Überall waren maskierte Bewaffnete. Erst am vierten Tag gelang es uns mithilfe einer Frau nach XXXX zu gelangen, von dort aus konnten wir mit einem Auto nach XXXX mitfahren. Als ich zu Hause ankam, hat mich meine Tochter gleich in ein Zimmer gebracht und wollte nicht, dass mich die Enkelkinder so sehen, so schlimm habe ich ausgesehen. Am Abend brachte sie mich mit dem Auto in die Ambulanz in XXXX. Dort sollte überprüft werden, ob ich auch keine Knochenbrüche habe. Die Krankenschwester dort hat eben abgeraten im KH zu bleiben, wie ich bereits sagte, deshalb bin ich dann einfach zu Hause geblieben. Die blauen Flecken gingen dann wieder zurück, nur die Schulter hat mir noch wehgetan. Soweit schien alles in Ordnung. Anfang Mai haben die Kinder 4 Tage lang schulfrei. Am
  5. Mai wollten die Enkelkinder mit mir ins Stadtzentrum gehen, dort gibt es einen großen Indoor-Spielplatz. (ANM.: VP schluchzt)VP: Ich ging in Pension und bekam eine Pension von 1000 Hryvna zugesprochen. Im Juni 2014 hätte ich dann nach insgesamt 34 Versicherungsjahren in die allgemeine Alterspension wechseln sollen. Ich habe mich daraufhin an eine Gesellschaft in römisch 40 gewandt, die sich auf den Schutz der Rechte von Pensionisten spezialisiert hat. Ich wollte mich erkundigen, ob meine Pension dann neu berechnet werden wird, denn 1000 Hryvna sind nur ungefähr 74 Euro. Mir wurde gesagt, dass es keine Neuberechnung geben wird. Wenn ich eine höhere Pension bekommen möchte, soll ich am Abend zusammen mit anderen Pensionisten auf den römisch 40 zu einem Treffen mit der Regierung fahren. Um 21 Uhr ging der Bus nach römisch 40 , am 26.02.2014 war ich dann am Morgen in römisch 40 . Wir fuhren zu einer friedlichen Kundgebung. Im Bus waren lauter Pensionisten. Als wir auf dem Platz ankamen, wurden wir von bewaffneten Uniformierten umringt, die die Fenster einschlugen und uns beschuldigten, dass Russland uns geschickt hätte, weil wir ja Russisch sprachen. Wir beteuerten immer wieder, dass wir nur Pensionisten sind, die sich an die Regierung wenden wollen. Keiner hat uns auch nur angehört. Wir wurden geschlagen, auch ich. Ich stürzte und verletzte mich an Schulter und Kopf, es war fürchterlich. (ANM.: VP schluchzt). Einer der Pensionisten sagte zu den Männern, er hätte den Krieg mitgemacht und nun müsse er sich das von den eigenen Kindern gefallen lassen. Er wollte einem der Männer die Maske runter reißen. Da sagte dieser Mann, er soll es nur probieren, dann würde er ihn ohne Gerichtsverfahren oder Ermittlungen auf der Stelle erschießen. Später erfuhren wir, dass es sich bei diesen Männern um Mitglieder des sog. Rechten Sektors gehandelt hat. (ANM.: VP weint). Der Bus war kaputt, alle liefen durcheinander, viele waren verletzt und man hörte ständig Schreie. Mit dem Bus konnten wir auch nicht mehr zurück fahren. Von den Männern auf dem Platz wurden wir bedroht, dass wir auf keinen Fall erzählen dürfen, was wir auf dem römisch 40 gehört oder gesehen haben. Es waren sehr viele Menschen auf dem Platz. Wir wurden dann zu einmal Zelt geführt und von einer Frau mit einer Armbinde mit dem Symbol des Roten Kreuzes verarztet. Ich hatte eine Wunde am Ellbogen, die geblutet hat. Außerdem Schmerzen an der Schulter, am Kopf, an den Knien. Alles hat gebrannt vor Schmerzen. Ich war dort in diesem Zelt zusammen mit meiner Sitznachbarin von der Hinfahrt namens römisch 40 . Man riet uns, das Zelt nicht zu verlassen, um nicht niedergetreten zu werden. Im Zelt sagten sie uns auch, dass wir nicht hätten kommen sollen, und dass es gar nicht stimme, dass die Regierung mit den Leuten spreche, man habe nur möglichst viele Leute zum Platz bringen wollen. Wir wollten dann wieder heimfahren, es war aber praktisch unmöglich, weg zu kommen. Überall waren maskierte Bewaffnete. Erst am vierten Tag gelang es uns mithilfe einer Frau nach römisch 40 zu gelangen, von dort aus konnten wir mit einem Auto nach römisch 40 mitfahren. Als ich zu Hause ankam, hat mich meine Tochter gleich in ein Zimmer gebracht und wollte nicht, dass mich die Enkelkinder so sehen, so schlimm habe ich ausgesehen. Am Abend brachte sie mich mit dem Auto in die Ambulanz in römisch 40 . Dort sollte überprüft werden, ob ich auch keine Knochenbrüche habe. Die Krankenschwester dort hat eben abgeraten im KH zu bleiben, wie ich bereits sagte, deshalb bin ich dann einfach zu Hause geblieben. Die blauen Flecken gingen dann wieder zurück, nur die Schulter hat mir noch wehgetan. Soweit schien alles in Ordnung. Anfang Mai haben die Kinder 4 Tage lang schulfrei. Am
  6. Mai wollten die Enkelkinder mit mir ins Stadtzentrum gehen, dort gibt es einen großen Indoor-Spielplatz. (ANM.: VP schluchzt) Gegen 17 oder 18 Uhr hörte man plötzlich Schreie und Schüsse. Fensterscheiben gingen zu Bruch, ich hatte schreckliche Angst und war völlig durcheinander, ich hatte das Gefühl, wieder auf dem XXXX zu stehen. Ich wusste nicht was los war, erst als die Kinder fragten, was das ist, begriff ich, dass das real ist. Jemand schrie, dass Separatisten aus XXXX nach XXXX gekommen seien. Ich packte die Kinder und wir rannten los und versuchten uns in Sicherheit zu bringen. Wir liefen am Gewerkschaftshaus vorbei, das Haus brannte und viele sprangen aus dem Haus um sich zu retten. Viele kamen dabei ums Leben. (VP weint) Vor dem Feiertag am 09.
  7. (Tag des Sieges über Hitler-Deutschland) finden in der Schule oft Treffen zwischen den Schulkindern und Kriegsveteranen statt. Bei so einem Treffen hat ein Veteran zu den Schulkindern gesagt, ob sie denn wüssten, dass in XXXX jetzt auch Krieg herrscht, und ob jemand aus der Familie dort gewesen sei. Mein Enkelsohn XXXX, der in die
  8. Klasse geht, konnte diese Frage nicht einschätzen und sagte, dass seine Oma - also ich - dort war. Daraufhin wurde er genauestens ausgefragt, was ich dort gemacht hätte, ob ich Fotos mitgebracht hätte, was ich darüber gesagt hätte. Er sagte, dass ich gar nichts darüber erzählt hätte und auch keine Fotos mitgebracht hätte. Am 09.
  9. erhielt ich einen Anruf von einem mir unbekannten Mann, der zu mir sagte, wenn du leben willst, verschwinde. Ich sagte, wohin denn? Da sagte er, wenn du leben willst, findest du einen Weg. Nach einer Woche etwa erhielt auch meine Tochter einen Anruf, in dem wurde ihr gedroht, dass die Enkelkinder verschwinden werden, wenn die Oma nicht verschwindet. (VP weint). Am
  10. Mai fuhr ich deshalb am Abend in die Hafenstadt XXXX, weil ich wusste, dass dort Fernfahrer stehen, und vereinbarte mit einem der Fahrer, dass er mich nach Österreich mitnimmt, weil das das einzige Land ist, in dem ich Bekannte habe. Außer mir fuhr dann auch noch eine schwangere Frau mit und so kam ich nach Österreich.Gegen 17 oder 18 Uhr hörte man plötzlich Schreie und Schüsse. Fensterscheiben gingen zu Bruch, ich hatte schreckliche Angst und war völlig durcheinander, ich hatte das Gefühl, wieder auf dem römisch 40 zu stehen. Ich wusste nicht was los war, erst als die Kinder fragten, was das ist, begriff ich, dass das real ist. Jemand schrie, dass Separatisten aus römisch 40 nach römisch 40 gekommen seien. Ich packte die Kinder und wir rannten los und versuchten uns in Sicherheit zu bringen. Wir liefen am Gewerkschaftshaus vorbei, das Haus brannte und viele sprangen aus dem Haus um sich zu retten. Viele kamen dabei ums Leben. (VP weint) Vor dem Feiertag am 09.
  11. (Tag des Sieges über Hitler-Deutschland) finden in der Schule oft Treffen zwischen den Schulkindern und Kriegsveteranen statt. Bei so einem Treffen hat ein Veteran zu den Schulkindern gesagt, ob sie denn wüssten, dass in römisch 40 jetzt auch Krieg herrscht, und ob jemand aus der Familie dort gewesen sei. Mein Enkelsohn römisch 40 , der in die
  12. Klasse geht, konnte diese Frage nicht einschätzen und sagte, dass seine Oma - also ich - dort war. Daraufhin wurde er genauestens ausgefragt, was ich dort gemacht hätte, ob ich Fotos mitgebracht hätte, was ich darüber gesagt hätte. Er sagte, dass ich gar nichts darüber erzählt hätte und auch keine Fotos mitgebracht hätte. Am 09.
  13. erhielt ich einen Anruf von einem mir unbekannten Mann, der zu mir sagte, wenn du leben willst, verschwinde. Ich sagte, wohin denn? Da sagte er, wenn du leben willst, findest du einen Weg. Nach einer Woche etwa erhielt auch meine Tochter einen Anruf, in dem wurde ihr gedroht, dass die Enkelkinder verschwinden werden, wenn die Oma nicht verschwindet. (VP weint). Am
  14. Mai fuhr ich deshalb am Abend in die Hafenstadt römisch 40 , weil ich wusste, dass dort Fernfahrer stehen, und vereinbarte mit einem der Fahrer, dass er mich nach Österreich mitnimmt, weil das das einzige Land ist, in dem ich Bekannte habe. Außer mir fuhr dann auch noch eine schwangere Frau mit und so kam ich nach Österreich. LA: Waren Sie schon vorher einmal in XXXX? VP: Ja, schon. LA: Waren Sie nur das einmal bei dem Verein für die Pensionisten? VP: Nur das eine Mal. LA: Und kannten Sie die anderen Mitreisenden? VP: Nein, die waren aus ganz XXXX und wurden mit dem Bus dann nach XXXX gebracht.VP: Nein, die waren aus ganz römisch 40 und wurden mit dem Bus dann nach römisch 40 gebracht. LA: Haben Sie mit den anderen während der Fahrt gesprochen? VP: Nur mit XXXX. Die Fahrt ging ja über Nacht und die meisten haben während der Fahrt geschlafen.VP: Nur mit römisch 40 . Die Fahrt ging ja über Nacht und die meisten haben während der Fahrt geschlafen. LA: Wissen Sie, warum die anderen mitfuhren? VP: Nein, aber mir wurde gesagt, dass jeder ein Anliegen an die Regierung hat. Manche waren von der Organisation, manche sind wie ich mitgefahren. LA: Wie war es, als Sie sich entschlossen hatten mitzufahren? Wie lange dauerte es bis zur Abfahrt, was taten Sie bis dahin? VP: Dorthin gekommen bin ich um 12 Uhr Mittag, Abfahrt war um 21 Uhr. Es ging ja um die Pension. Ich bin nach Hause gefahren, habe für die Kinder was zu essen gemacht und mich umgezogen. Meine Tochter wollte mich noch umstimmen und meinte, es wäre besser, wenn ich nicht fahre. LA: War Ihre Tochter da zu Hause? VP: Ja. LA: Wie viele Personen waren bei der Fahrt im Bus? VP: Ca. 40 Personen, der Bus war ziemlich groß. LA: Wie war die Stimmung während der Fahrt? VP: Die Stimmung war ganz normal, mit meiner Nachbarin habe ich mich über die Pensionen unterhalten, wir wollten beide, dass sie erhöht werden, und hatten die Hoffnung, dass die neue Regierung darauf eingehen wird. LA: Wohin fuhr der Bus genau? VP: Er fuhr direkt auf den XXXX zu dem Treffen mit den Regierungsmitgliedern.VP: Er fuhr direkt auf den römisch 40 zu dem Treffen mit den Regierungsmitgliedern. LA: Was haben Sie beim Aussteigen gesehen? VP: Ich bin ja gar nicht ausgestiegen, sondern wir wurden aus dem Bus hinaus gezerrt und dabei geschlagen. Aber nachher habe ich noch 4 Tage auf dem Platz verbracht und noch einiges auf dem Platz gesehen. LA: Erzählen Sie genauer, wie es zu Ihrer Verletzung kam. Wodurch und wann genau wurden Sie verletzt? VP: Ich wollte gerade aus dem Bus aussteigen, stand auf der Stufe, als von hinten mehrere nach vorne drängten und mich schubsten. Außerdem stand vor mir ein Maskierter, der mich mit dem Gewehrkolben schlug. Ich stürzte von der Stufe und dabei verletzte ich mich. LA: Wohin wurden Sie mit dem Gewehrkolben geschlagen? VP: Auf die rechte Schulter und praktisch zeitgleich wurde ich von hinten geschubst und fiel dann auf dieselbe Schulter und den Kopf. Die Jacke war aufgerissen und der Ellbogen war ganz zerschlagen und blutete und die Knie waren aufgeschunden und bluteten. LA: Haben Sie davon Narben? VP: Ja. ANM.: VP zeigt am Ellbogen zwei kreisrunde, dunkle Narben, ca. 1,5 cm im Durchmesser und an beiden Knien dunkle Narben, ca. 5 cm. LA: Was machten Sie direkt nach der Verletzung? VP: XXXX hat mich zum Rotkreuzzelt gebracht. Die junge Frau dort hat mich untersucht und gesagt, dass wahrscheinlich nichts gebrochen ist. Sie gab mir eine Schmerztablette, da ich große Schmerzen hatte. Die offenen Wunden an Knien und Ellbogen hat sie versorgt, dass es zu keiner Infektion komm. Dann mussten wir bis zum Abend in dem Zelt sitzen bleiben.VP: römisch 40 hat mich zum Rotkreuzzelt gebracht. Die junge Frau dort hat mich untersucht und gesagt, dass wahrscheinlich nichts gebrochen ist. Sie gab mir eine Schmerztablette, da ich große Schmerzen hatte. Die offenen Wunden an Knien und Ellbogen hat sie versorgt, dass es zu keiner Infektion komm. Dann mussten wir bis zum Abend in dem Zelt sitzen bleiben. LA: Wohin gingen Sie danach? VP: Wir blieben die ganze Zeit in diesem Zelt, nur auf die Toilette mussten wir hinausgehen. Auf dem Platz herrschte praktisch Krieg und das Rotkreuzzelt war der sicherste Ort. Wir haben geholfen, andere Verwundete zu versorgen. LA: Wieso war der Bus kaputt? VP: Die Fenster waren eingeschlagen, auch sonst wurde auf den Bus mit Steinen und anderem eingeschlagen. Die Leute behaupteten ja, dass wir Separatisten sind und von Russland geschickt wurden. LA: Wieso sind Sie nicht zurück geflogen? VP: Ich hatte ja nur 30 Hryvna mit, weil ich ja eigentlich nur für einen Tag nach XXXX fahren wollte. Außerdem muss man ja auch erst einmal zum Flughafen gelangen, und wer nimmt einen schon kostenlos mit.VP: Ich hatte ja nur 30 Hryvna mit, weil ich ja eigentlich nur für einen Tag nach römisch 40 fahren wollte. Außerdem muss man ja auch erst einmal zum Flughafen gelangen, und wer nimmt einen schon kostenlos mit. LA: Wie verlief die Rückfahrt? VP: Unbekannte nahmen uns mit ihrem PKW mit. Sie fuhren nach XXXX und hatten Mitleid mit uns, weil wir so abgerissen waren, sie gaben uns auch Kaffee und was zu essen.VP: Unbekannte nahmen uns mit ihrem PKW mit. Sie fuhren nach römisch 40 und hatten Mitleid mit uns, weil wir so abgerissen waren, sie gaben uns auch Kaffee und was zu essen. LA: Gab es in der Zeit danach Vorfälle? VP: Nur den Anruf dann. LA: Was war mit den anderen Pensionisten von der Demofahrt? VP: Ich habe die anderen ja nicht gekannt, ich habe nur zu Hause über das Fernsehen erfahren, dass der Leiter dieser Pensionistengesellschaft und sein Stellvertreter abgesetzt wurden. Nachgefragt - ich kann mich jetzt nicht mehr an den Namen erinnern. Im Fernsehen wurde konkret die Bezeichnung der Gesellschaft erwähnt. LA: Wo genau war das Gewerkschaftshaus? VP: Beim Eisenbahnbahnhof in XXXX.VP: Beim Eisenbahnbahnhof in römisch 40 . LA: Und wieso liefen Sie vorbei? VP: Das war direkt auf dem Heimweg, es gab gar keine andere Möglichkeit, als dort vorbei zu laufen. LA: Was taten Sie, als Sie im Vorbeilaufen das sehen mussten? VP: Ich habe die Kinder gepackt und geschaut, dass ich so schnell wie möglich von dort wegkomme, dass sie das nicht sehen müssen. Außerdem hatte ich große Sorge, dass die Kinder nicht niedergetrampelt werden. Ich habe das ja schon in XXXX erlebt.VP: Ich habe die Kinder gepackt und geschaut, dass ich so schnell wie möglich von dort wegkomme, dass sie das nicht sehen müssen. Außerdem hatte ich große Sorge, dass die Kinder nicht niedergetrampelt werden. Ich habe das ja schon in römisch 40 erlebt. LA: Was taten Sie unmittelbar nach dem Anruf? VP: Ich habe mit meinen Kindern darüber gesprochen, ob das ein Scherz oder ernstgemeint ist. Die Kinder meinten, dass es schon ernst sei, und dass ich wegfahren solle, aber wir haben nirgendwo Verwandte. Da ist mir XXXX eingefallen.VP: Ich habe mit meinen Kindern darüber gesprochen, ob das ein Scherz oder ernstgemeint ist. Die Kinder meinten, dass es schon ernst sei, und dass ich wegfahren solle, aber wir haben nirgendwo Verwandte. Da ist mir römisch 40 eingefallen. LA: Was sagte der Anrufer genau? VP: Er sagte, wenn du leben willst und den nächsten 9.
  15. erleben willst, musst du verschwinden und den Mund halten. Das war alles, dann hat er sofort aufgelegt. LA: Und hat er das in Form einer Drohung oder Warnung ausgesprochen? VP: Ich habe das als Drohung empfunden und es gab auch schon Gerüchte in XXXX, dass die ersten Leute, die auf dem XXXX waren, verschwinden.VP: Ich habe das als Drohung empfunden und es gab auch schon Gerüchte in römisch 40 , dass die ersten Leute, die auf dem römisch 40 waren, verschwinden. LA: Woher wissen Sie bzw. die Kinder, dass es sich dabei nicht um einen Scherz gehandelt hat? VP: Mein Sohn, der als Taxifahrer einiges mitbekommt, sagte dass das sicher kein Scherz ist, er hätte Ähnliches auch schon gehört. LA: Zu welcher Uhrzeit kam dieser Anruf? VP: So um die Mittagszeit, vielleicht um 14:00 oder 14:30 Uhr. LA: Und wie viele Tage später bekam dann die Tochter den Anruf? VP: Ca. 5 Tage später. LA: Waren Sie da auch zu Hause? VP: Dieser Anruf erreichte meine Tochter am Mobiltelefon, als sie gerade mit den Kindern auf dem Heimweg von der Schule war. LA: Wo hielten Sie sich in der Woche danach bis zu Ihrer Ausreise auf? VP: Ich blieb die ganze Zeit zu Hause und habe das Haus praktisch nicht verlassen. LA: Gab es konkret gegen Sie gerichtete Verfolgungshandlungen? VP: Nein. LA: Sie werden nochmals auf das Neuerungsverbot aufmerksam gemacht und darauf hingewiesen, dass Sie die Wahrheit sagen müssen. Es ist nicht von Vorteil, wenn Sie irgendwelche Geschichten vorbringen, die Sie nicht persönlich erlebt haben. Ich frage Sie daher jetzt nochmals ob Sie noch etwas Asylrelevantes oder etwas sonst Bedeutendes angeben möchten, das Ihnen wichtig erscheint, jedoch bislang nicht gefragt wurde? VP: Ich habe alles angegeben. LA: Theoretisch, was würden Sie im Falle einer Rückkehr in Ihren Heimatstaat befürchten? VP: Ich habe um mich selbst keine so große Angst, weil ich nicht mehr jung bin, aber ich mache mir schreckliche Sorgen, was den Kindern passieren könnte. Man kann überhaupt nicht einschätzen, wie sich die Lage dort weiter entwickelt. (VP weint). LA: Warum ist Ihre Tochter mit den Kindern nicht auch geflüchtet? VP: Es gibt ja jetzt eine Generalmobilisierung in der Ukraine, wie sollen die Tochter und die Schwiegertochter dann das Land verlassen, wenn sie nicht wissen, was mit ihren Männern passiert? Schließlich habe ich 3 Enkelkinder und ein
  16. Ist unterwegs. Außerdem ist es finanziell sehr schwierig, dass alle ausreisen können. LA: Hätten Sie damals die Möglichkeit gehabt, sich im Heimatland wo anders - z.B. in ein anderes Gebiet - hinzubegeben, um sich den angegebenen Übergriffen / Problemen / Schwierigkeiten zu entziehen, bzw. haben Sie das schon erwogen / versucht oder bestünde diese Möglichkeit jetzt? VP: Diese Möglichkeit hätte nicht bestanden. Wenn es diese Möglichkeit gegeben hätte, wäre ich sicher nicht das Risiko eingegangen, nach Österreich zu fahren. LA: Was müsste sich ändern, dass Sie wieder in die Ukraine zurückkehren können? VP: Der Krieg müsste aufhören, wir bräuchten eine neue Regierung ohne Separatisten und den Rechten Sektor. Es gibt jetzt keinen Schutz seitens der Behörden. Das müsste sich ändern. LA: Auf die Vertraulichkeit der von Ihnen angegebenen Daten wird nochmals hingewiesen. Sind Sie damit einverstanden, dass Erhebungen zum Sachverhalt in Ihrem Heimatland durchgeführt werden? Es werden keine persönlichen Daten an die Behörden Ihres Heimatlandes weitergegeben. VP: Ja, natürlich. LÄNDERFESTSTELLUNGEN: Anmerkung: Mit Ihnen wird nunmehr erörtert, auf welcher Basis und unter Zugrundelegung welcher Länderfeststellungen das BFA in Ihrem Fall zur Entscheidung gelangen wird. Diese Feststellungen werden Ihnen ausgefolgt und Sie haben die Möglichkeit binnen einer Frist von 2 Wochen eine Stellungnahme einbringen. Die auf die allgemeine Situation im Herkunftsstaat stützenden Aussagen basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA. Diese ist gemäß § 5 Abs. 2 BFA-G zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Diese Quellen berufen sich vorwiegend unter anderem auf Berichte von EU-Behörden von Behörde von EU-Ländern aber auch Behörden anderer Länder, aber auch Quellen aus Ihrer Heimat wie auch zahlreichen NGOs und auch Botschaftsberichten, die im Einzelnen auch eingesehen werden können.Anmerkung: Mit Ihnen wird nunmehr erörtert, auf welcher Basis und unter Zugrundelegung welcher Länderfeststellungen das BFA in Ihrem Fall zur Entscheidung gelangen wird. Diese Feststellungen werden Ihnen ausgefolgt und Sie haben die Möglichkeit binnen einer Frist von 2 Wochen eine Stellungnahme einbringen. Die auf die allgemeine Situation im Herkunftsstaat stützenden Aussagen basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA. Diese ist gemäß Paragraph 5, Absatz 2, BFA-G zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Diese Quellen berufen sich vorwiegend unter anderem auf Berichte von EU-Behörden von Behörde von EU-Ländern aber auch Behörden anderer Länder, aber auch Quellen aus Ihrer Heimat wie auch zahlreichen NGOs und auch Botschaftsberichten, die im Einzelnen auch eingesehen werden können. Vertreter: Ich möchte das und bestätige hiermit die Übernahme der genannten Feststellungen und die mir eingeräumte Frist von zwei Wochen. LA: Ich beende jetzt die Befragung. Konnten Sie zum Verfahren alles vorzubringen oder haben Sie noch etwas hinzufügen? VP: Ich habe alles vorgebracht. LA an Vertreter: Wollen Sie Angaben machen oder Anträge stellen? Antwort RB: Ich habe keine Fragen und Anträge. LA: Wie haben Sie den Dolmetscher verstanden? VP: Sehr gut. (...)" Die Beschwerdeführerin legte die folgenden Unterlagen vor: ? Bescheinigung über die Zuteilung der Id.Nr. XXXX, ausgestellt am 19.02.1998 von der staatlichen Steuerbehörde von im Gebiet XXXX;? Bescheinigung über die Zuteilung der römisch eins d.Nr. römisch 40 , ausgestellt am 19.02.1998 von der staatlichen Steuerbehörde von im Gebiet römisch 40 ; ? Kopie Abschlussdiplom der Pädagogischen Lehranstalt von XXXX vom 04.07.1978;? Kopie Abschlussdiplom der Pädagogischen Lehranstalt von römisch 40 vom 04.07.1978; ? Kopie von Abschlussdiplom FV des staatlichen XXXX von XXXX vom 30.06.1992;? Kopie von Abschlussdiplom FV des staatlichen römisch 40 von römisch 40 vom 30.06.1992; ? Bescheinigung der Notfallambulanz in XXXX vom 03.03.2014, Diagnosen: Prellung des rechten Schultergelenks, Prellungen und zahlreiche Hämatome am Rumpf, Kopfprellung;? Bescheinigung der Notfallambulanz in römisch 40 vom 03.03.2014, Diagnosen: Prellung des rechten Schultergelenks, Prellungen und zahlreiche Hämatome am Rumpf, Kopfprellung; ? Röntgen-Befund Radiologische Gruppenpraxis XXXX vom 25.06.2014;? Röntgen-Befund Radiologische Gruppenpraxis römisch 40 vom 25.06.2014; ? Medizinisch-psychiatrischer Befund vom 14.08.2014, Diagnosen: schwere Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1 bzw F43.22), zumindest mittelgradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10, F32.10), fragliche histrionische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.1); Mit Schreiben vom 22.07.2014 brachte der bevollmächtigte Vertreter der Beschwerdeführerin eine Stellungnahme zu den im Rahmen der Einvernahme ausgehändigten Länderberichten ein. Darin wurde zusammenfassend festgehalten, dass die vorgelegten Länderinformationen als allgemeine Entscheidungsgrundlagen nicht nur jeglicher Objektivität entbehren würden, sondern auch generell deren Aussagefähigkeit in Abrede gestellt werden müsse (im Detail vgl. Aktenseiten 161 bis 183).Mit Schreiben vom 22.07.2014 brachte der bevollmächtigte Vertreter der Beschwerdeführerin eine Stellungnahme zu den im Rahmen der Einvernahme ausgehändigten Länderberichten ein. Darin wurde zusammenfassend festgehalten, dass die vorgelegten Länderinformationen als allgemeine Entscheidungsgrundlagen nicht nur jeglicher Objektivität entbehren würden, sondern auch generell deren Aussagefähigkeit in Abrede gestellt werden müsse (im Detail vergleiche Aktenseiten 161 bis 183). Aus einem seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachten durch eine Ärztin für Allgemeinmedizin und psychotherapeutische Medizin vom 25.11.2014 ergibt sich im Wesentlichen, dass im Falle der Beschwerdeführerin eine Anpassungsstörung (F43.2) vorliege, weiters dürfte prämorbid eine Akzentuierung der Persönlichkeit mit histrionischer Neigung vorgelegen haben; für eine PTSD liege derzeit keine ausreichende Symptomatik vor. Die Beschwerdeführerin nehme derzeit lediglich Medikamente aus der Heimat ein, eine spezielle Therapie sei nicht eingeleitet worden und sei eine solche aus Sicht der Sachverständigen aktuell auch nicht erforderlich. Einer Überstellung in die Ukraine stünde aus derzeitiger Sicht keine schwere psychische Störung entgegen, die im Falle einer Überstellung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus ärztlicher Sicht bewirken würde, es bestünde keine akute Selbstgefährdung. Am 12.02.2015 fand im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin für die russische Sprache sowie des rechtsfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführerin eine ergänzende niederschriftliche Einvernahme vor der belangten Behörde statt, im Rahmen derer der Beschwerdeführerin insbesondere die Ergebnisse des oben angeführten medizinischen Sachverständigen-Gutachtens vom 25.11.2014 vorgehalten wurden. Die Beschwerdeführerin gab an, hierzu keine Stellungnahme abgeben zu wollen und auch darüber hinaus keine weiteren Angaben machen zu wollen.
  17. Mit Bescheid vom 21.04.2015, Zl. 1018961803-14621358, hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 17.05.2014 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und den Antrag gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen und wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Ukraine gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführerin zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt III.).
  18. Mit Bescheid vom 21.04.2015, Zl. 1018961803-14621358, hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 17.05.2014 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und den Antrag gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen und wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Ukraine gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist. Gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführerin zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wird im angefochtenen Bescheid festgehalten, dass die Beschwerdeführerin nicht habe glaubhaft machen können, in ihrer Heimat Verfolgung ausgesetzt oder von einer existenzbedrohenden Notlage betroffen zu sein. Insbesondere habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr Gefährdung durch die Polizei oder andere staatliche Organe und Behörden oder von Privaten aufgrund der Teilnahme an einer Demonstration drohen würde. Beweiswürdigend wurden im Wesentlichen folgende Erwägungen getroffen: "(...) Ihre Angaben zum Ausreisegrund waren - wie nachstehend ausgeführt - nicht nachvollziehbar und daher auch nicht glaubwürdig. Zusammengefasst führten Sie als Fluchtgrund an, sie wären bei den Demonstrationen auf dem XXXX in XXXX gewesen und später in XXXX deshalb einmal telefonisch von einem Unbekannten bedroht worden. Ein weiterer Anruf wäre an Ihre Tochter erfolgt, der man gesagt habe, dass deren Kinder verschwinden würden, wenn Sie nicht das Land verließen.Zusammengefasst führten Sie als Fluchtgrund an, sie wären bei den Demonstrationen auf dem römisch 40 in römisch 40 gewesen und später in römisch 40 deshalb einmal telefonisch von einem Unbekannten bedroht worden. Ein weiterer Anruf wäre an Ihre Tochter erfolgt, der man gesagt habe, dass deren Kinder verschwinden würden, wenn Sie nicht das Land verließen. Diesen lediglich 2 Anrufen mangelt es jedenfalls an der für die Asylgewährung nötigen Eingriffsintensität. Zudem entstanden bei der Schilderung Ihrer Erlebnisse an sich schon erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der behaupteten Ereignisse. So erwähnten Sie während der Erstbefragung am 17.05.2014 erst auf Nachfrage, ob es einen gegen Sie direkt gerichteten Vorfall gegeben hätte, dass Ihre Telefonnummer auf der Mitgliederliste des Pensionistenvereines vermerkt gewesen wäre und Sie am 08.05.2014 von einem unbekannten Mann angerufen worden wären. Dieser hätte Ihnen gesagt, Sie sollten fliehen, da alle XXXX-Teilnehmer gesucht würden (AS 13). Den Entschluss zur Ausreise hätten Sie aber am 02.05.2014 gefasst, als das Gewerkschaftshaus in XXXX in Brand gesetzt worden wäre (AS 9). Von einer Bedrohung ihrer Enkelkinder erwähnten Sie nichts.So erwähnten Sie während der Erstbefragung am 17.05.2014 erst auf Nachfrage, ob es einen gegen Sie direkt gerichteten Vorfall gegeben hätte, dass Ihre Telefonnummer auf der Mitgliederliste des Pensionistenvereines vermerkt gewesen wäre und Sie am 08.05.2014 von einem unbekannten Mann angerufen worden wären. Dieser hätte Ihnen gesagt, Sie sollten fliehen, da alle XXXX-Teilnehmer gesucht würden (AS 13). Den Entschluss zur Ausreise hätten Sie aber am 02.05.2014 gefasst, als das Gewerkschaftshaus in römisch 40 in Brand gesetzt worden wäre (AS 9). Von einer Bedrohung ihrer Enkelkinder erwähnten Sie nichts. Im Zuge der Einvernahme durch den erkennenden Organwalter am 25.08.2014 schilderten Sie dann, am 08.05.2014 wäre Ihr Enkelsohn in der Schule zu Ihrer Anwesenheit am XXXX genauestens befragt worden und Sie hätten am 09.05.2014, dem gesetzlichen Feiertag des Sieges über Hitler-Deutschland einen Anruf von einem unbekannten Mann erhalten. Dieser habe Ihnen gedroht, Sie sollten verschwinden. Nach ca. 1 Woche habe Ihre Tochter dann am Handy einen Anruf erhalten, in dem ihr gedroht worden sei, dass die Enkelkinder verschwinden würden, wenn die Oma nicht verschwinde würde, deshalb hätten Sie den Entschluss zur Ausreise gefasst (AS 65).Im Zuge der Einvernahme durch den erkennenden Organwalter am 25.08.2014 schilderten Sie dann, am 08.05.2014 wäre Ihr Enkelsohn in der Schule zu Ihrer Anwesenheit am römisch 40 genauestens befragt worden und Sie hätten am 09.05.2014, dem gesetzlichen Feiertag des Sieges über Hitler-Deutschland einen Anruf von einem unbekannten Mann erhalten. Dieser habe Ihnen gedroht, Sie sollten verschwinden. Nach ca. 1 Woche habe Ihre Tochter dann am Handy einen Anruf erhalten, in dem ihr gedroht worden sei, dass die Enkelkinder verschwinden würden, wenn die Oma nicht verschwinde würde, deshalb hätten Sie den Entschluss zur Ausreise gefasst (AS 65). Somit wechselten Sie Ihr Fluchtvorbringen zum Einen aus, als Sie erst davon sprachen, den Entschluss wegen des Brandes im Gewerkschaftshaus gefasst zu haben und dann erst auf Nachfrage einen Anruf durch einen Unbekannten erwähnten, zum Anderen handelt es sich um eine klare Steigerung Ihres Fluchtgrundes, als Sie schließlich noch die Drohung gegenüber der Enkelkinder ins Spiel brachten. Weiters erzählten Sie bei der Erstbefragung den Anruf so, als ob man Sie (freundlich) gewarnt hätte, weil alle XXXX-Aktivisten gesucht werden würden und Ihre Telefonnummer auf der Mitgliederliste ersichtlich gewesen sei, andererseits gaben Sie bei der Einvernahme am 25.08.2014 an, Sie wären erst ins Interesse eines Unbekannten gerückt, der Sie dann bedroht hätte, nachdem Ihr Enkelsohn in der Schule einem Weltkriegsveteranen gegenüber erzählt habe, Sie wären am XXXX in XXXX gewesen. Zudem widersprachen Sie sich auch noch dabei, wann dieses Ferngespräch mit dem Unbekannten stattgefunden haben sollte. So gaben Sie bei der Erstbefragung an, der Anruf wäre einen Tag vor dem Feiertag erfolgt, während Sie am 25.08.2014 davon erzählten, das Telefonat wäre am Feiertag selbst gewesen.Weiters erzählten Sie bei der Erstbefragung den Anruf so, als ob man Sie (freundlich) gewarnt hätte, weil alle XXXX-Aktivisten gesucht werden würden und Ihre Telefonnummer auf der Mitgliederliste ersichtlich gewesen sei, andererseits gaben Sie bei der Einvernahme am 25.08.2014 an, Sie wären erst ins Interesse eines Unbekannten gerückt, der Sie dann bedroht hätte, nachdem Ihr Enkelsohn in der Schule einem Weltkriegsveteranen gegenüber erzählt habe, Sie wären am römisch 40 in römisch 40 gewesen. Zudem widersprachen Sie sich auch noch dabei, wann dieses Ferngespräch mit dem Unbekannten stattgefunden haben sollte. So gaben Sie bei der Erstbefragung an, der Anruf wäre einen Tag vor dem Feiertag erfolgt, während Sie am 25.08.2014 davon erzählten, das Telefonat wäre am Feiertag selbst gewesen. Bei den Schilderungen des Telefongespräches selbst kam es während der Einvernahme durch den erkennenden Organwalter ebenfalls zu Widersprüchen. Sie führten bei der freien Schilderung Ihres Fluchtgrundes aus, der Anrufer habe Ihnen gesagt, wenn Sie leben wollten, müssten Sie verschwinden. Auf Ihre Frage, wohin Sie denn verschwinden sollten, hätte er gemeint, Sie würden einen Weg finden, wenn Sie leben wollten (AS 65), somit schilderten Sie ein Zwiegespräch. Auf die spätere Nachfrage, was der Anrufer genau gesagt habe, beschrieben Sie, er habe gesagt "wenn du leben willst und den nächsten 9.
  19. erleben willst, musst du verschwinden und den Mund halten. Das war alles, dann hat er sofort aufgelegt" (AS 71). Diese Unterschiede bei für den Fluchtgrund wesentlichen Geschehnissen ergeben einen bedeutsamen Widerspruch in Ihren Aussagen und lassen somit Ihr Vorbringen zweifelhaft erscheinen. Zudem machten Sie während der Einvernahme vor dem erkennenden Organwalter am 25.08.2014 in Bezug auf die beiden Anrufe - einmal an Sie und einmal an Ihre Tochter - weder genügend konkrete noch detaillierte Angaben. Bei der freien Schilderung äußerten Sie darüber lediglich 4 Sätze und erst auf gezielte Nachfrage gaben Sie dann an, Sie hätten den Anruf als Drohung empfunden. Die Frage, was Sie direkt nach dem Anruf getan hätten, beantworteten Sie mit einer Handlung, die schon nach den ersten Reaktionen sattgefunden hatte. Sie erzählten nicht, ob Sie erschüttert gewesen wären, sich hätten setzen müssen, Ihnen schwindlig geworden wäre, Sie erst einmal über die Ernsthaftigkeit des Anrufes nachgedacht hätten, oder welche Reflexe auch immer Sie gesetzt hätten. Und zum Anruf, der Ihre Tochter erreichte, konnten Sie keine Auskunft geben, da Sie zu diesem Zeitpunkt zu Hause gewesen wären und Ihre Tochter am Handy angerufen worden wäre, als sie gerade die Kinder von der Schule abgeholt hätte. Da aber gerade die Bedrohung Ihrer Enkelkinder - die nur gegenüber Ihrer Tochter erfolgt sein soll - das auslösende Moment für Ihre Flucht gewesen sein soll, hätten Sie doch ein wenig mehr darüber Bescheid wissen sollen. Die Wiedergabe von tatsächlich selbst erlebten Umständen bzw. Ereignissen zeichnet sich aber gerade dadurch aus, dass man nicht lediglich objektive Rahmenbedingungen darlegt, sondern entspricht es vielmehr der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Menschen über persönlich Erlebtes detailreich, oft weitschweifend unter Angabe der eigenen Gefühle bzw. unter spontaner Rückerinnerung an auch oft unwesentliche Details oder Nebenumstände berichten. Weiters ist die Darlegung von persönlich erlebten Umständen dadurch gekennzeichnet, dass man beim Vorbringen der eigenen "Lebensgeschichte" vor allem sich selbst in die präsentierte Rahmengeschichte dergestalt einbaut, dass man die eigenen Emotionen bzw. die eigene Erlebniswahrnehmung zu erklären versucht, sich allenfalls selbst beim Erzählen emotionalisiert zeigt, bzw. jedenfalls Handlungsabläufe bzw. die Kommunikation und Interaktion zwischen den handelnden Personen der Geschichte darlegt. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um wichtige Ereignisse im Leben eines Menschen handelt, die oftmals das eigene Schicksal oder einen Lebensweg dergestalt verändern, dass man sich letztendlich dazu veranlasst sieht, sein Heimatland oder das Land des letzten Aufenthaltes deshalb "fluchtartig" zu verlassen. Im konkreten Fall vermochten Sie jedoch diesen Voraussetzungen für die Qualifizierung eines Erlebnisberichtes nicht zu entsprechen. Vor dem Hintergrund dieser Prämissen ist die von Ihnen vor der Asylbehörde präsentierte "Fluchtgeschichte" tatsächlich als zu "blass", wenig detailreich und zu oberflächlich und daher in Folge als keinesfalls glaubhaft zu qualifizieren. Darüber hinaus ist der von Ihnen beim Parteiengehör am 12.02.2015 erwähnte - nochmalige - Drohanruf gegen Ihre Tochter (AS 271) nicht plausibel. Da es sich bei den Drohungen darum gehandelt haben soll, Sie außer Landes zu jagen, würde ein neuerlicher Anruf am 01.09.2014, wo Sie bereits seit Monaten nicht mehr in der Ukraine waren, keinen Sinn machen. Vielmehr scheint es, als hätten Sie diesen Vorfall zu dem Zweck gestreift, um darstellen zu können, dass Sie und Ihre Familie nirgendwo in der Ukraine sicher wären, da man auch sofort von der neuen Schule Ihrer Enkel gewusst hätte. Ihre Schilderung bezüglich Ihrer Anwesenheit am XXXX in XXXX ist ebenfalls nicht nachvollziehbar.Ihre Schilderung bezüglich Ihrer Anwesenheit am römisch 40 in römisch 40 ist ebenfalls nicht nachvollziehbar. So gaben Sie bei der Einvernahme am 25.08.2014 an, Sie wären zu einer friedlichen Kundgebung nach XXXX gefahren (AS 63) und in den Morgenstunden des 26.02.2014 am XXXX angekommen. Sofort wäre der Bus, der direkt auf den XXXX gefahren wäre, von Uniformierten umstellt und angegriffen worden. Sie wären aus dem Bus gezerrt und dabei verletzt worden, hätten dann gemeinsam mit Ihrer Sitznachbarin in einem Zelt des Roten Kreuzes Zuflucht vor den bewaffneten Maskierten gefunden. Erst am
  20. Tag (Samstag, 01.03.2014) wäre es Ihnen beiden gelungen den XXXX zu verlassen und via XXXX nach XXXX zu fahren. Am Abend des 03.03.2014 brachte Ihre Tochter Sie dann mit dem Auto in die Ambulanz in XXXX, wo Ihnen von einer Krankenschwester abgeraten worden sei zu bleiben, da es Menschen gegeben hätte, die am XXXX gewesen wären, und dann vom Krankenhaus nicht mehr zurückgekommen seien (AS 55).So gaben Sie bei der Einvernahme am 25.08.2014 an, Sie wären zu einer friedlichen Kundgebung nach römisch 40 gefahren (AS 63) und in den Morgenstunden des 26.02.2014 am römisch 40 angekommen. Sofort wäre der Bus, der direkt auf den römisch 40 gefahren wäre, von Uniformierten umstellt und angegriffen worden. Sie wären aus dem Bus gezerrt und dabei verletzt worden, hätten dann gemeinsam mit Ihrer Sitznachbarin in einem Zelt des Roten Kreuzes Zuflucht vor den bewaffneten Maskierten gefunden. Erst am
  21. Tag (Samstag, 01.03.2014) wäre es Ihnen beiden gelungen den römisch 40 zu verlassen und via römisch 40 nach römisch 40 zu fahren. Am Abend des 03.03.2014 brachte Ihre Tochter Sie dann mit dem Auto in die Ambulanz in römisch 40 , wo Ihnen von einer Krankenschwester abgeraten worden sei zu bleiben, da es Menschen gegeben hätte, die am römisch 40 gewesen wären, und dann vom Krankenhaus nicht mehr zurückgekommen seien (AS 55). Ihre diesbezüglichen Erzählungen decken sich aber nicht mit der Chronologie der Ereignisse rund um die Proteste am XXXX in XXXX, deren Höhepunkte bekanntlich am
  22. und 20.02.2014 waren und viele Todesopfer und Verletzte forderten, und die zur Flucht von Präsident Yanukovich am 22.02.2014 führten. Der Aufstand endete damit aber keineswegs, am Sonntag äußerten Demonstranten gegenüber der Presse, dass sie vorhätten weiter zu kämpfen. In drei Tagen, von Sonntag, 23.02.2014, bis Dienstag, 25.02.2014, gab es bei den Unruhen in Kiew 81 Verletzte, von denen mehr als zwei Drittel in Spitäler mussten. Insofern konnten Sie am 25.02.2014 wohl nicht davon ausgehen, dass Sie zu einem "friedlichen Protest" auf den XXXX fahren könnten.Ihre diesbezüglichen Erzählungen decken sich aber nicht mit der Chronologie der Ereignisse rund um die Proteste am römisch 40 in römisch 40 , deren Höhepunkte bekanntlich am
  23. und 20.02.2014 waren und viele Todesopfer und Verletzte forderten, und die zur Flucht von Präsident Yanukovich am 22.02.2014 führten. Der Aufstand endete damit aber keineswegs, am Sonntag äußerten Demonstranten gegenüber der Presse, dass sie vorhätten weiter zu kämpfen. In drei Tagen, von Sonntag, 23.02.2014, bis Dienstag, 25.02.2014, gab es bei den Unruhen in Kiew 81 Verletzte, von denen mehr als zwei Drittel in Spitäler mussten. Insofern konnten Sie am 25.02.2014 wohl nicht davon ausgehen, dass Sie zu einem "friedlichen Protest" auf den römisch 40 fahren könnten. Am Mittwoch, den 26.02.2014, eskalierte die Situation insofern, als Mitglieder der Selbstverteidigungs-Einheiten einen Zaun um das Parlamentsgebäude in XXXX niederrissen, das sich aber in einiger Entfernung vom XXXX befindet. Insgesamt schien die Lage in XXXX aber ruhig genug gewesen zu sein, dass eine Gruppe von US-Finanzexperten zu einem Treffen mit der neuen Regierung in der Hauptstadt ankam. Es wird keinerlei Eskalation am XXXX erwähnt, vielmehr dreht sich die übrige Berichterstattung des Tages um die Vorkommnisse auf der Halbinsel Krim. (Quelle:Am Mittwoch, den 26.02.2014, eskalierte die Situation insofern, als Mitglieder der Selbstverteidigungs-Einheiten einen Zaun um das Parlamentsgebäude in römisch 40 niederrissen, das sich aber in einiger Entfernung vom römisch 40 befindet. Insgesamt schien die Lage in römisch 40 aber ruhig genug gewesen zu sein, dass eine Gruppe von US-Finanzexperten zu einem Treffen mit der neuen Regierung in der Hauptstadt ankam. Es wird keinerlei Eskalation am römisch 40 erwähnt, vielmehr dreht sich die übrige Berichterstattung des Tages um die Vorkommnisse auf der Halbinsel Krim. (Quelle: http://rt.com/news/kiev-clashes-rioters-police-571/, Zugriff am 20.04.2015) In der Nacht vom Mittwoch, 26.02.2014, wo Sie noch keine Möglichkeit gesehen haben wollen, den XXXX zu verlassen, wurde von Beamten als Geste des Respekts und der Ehrerbietung gegenüber den Demonstranten die Wahl des Kabinetts auf der Bühne des XXXX vor der Menge bekanntgegeben. Die Reaktion darauf war unterschiedlich, reichte von Hochrufen für Leute, die man mit der Protestbewegung verband, bis zu Buhrufen für die anderen. Wenn Sie sich zu diesem Zeitpunkt tatsächlich nicht aus dem Zelt gewagt hätten, so hätten Sie es doch zumindest hören oder anderweitig mitbekommen müssen. (Quellen:In der Nacht vom Mittwoch, 26.02.2014, wo Sie noch keine Möglichkeit gesehen haben wollen, den römisch 40 zu verlassen, wurde von Beamten als Geste des Respekts und der Ehrerbietung gegenüber den Demonstranten die Wahl des Kabinetts auf der Bühne des römisch 40 vor der Menge bekanntgegeben. Die Reaktion darauf war unterschiedlich, reichte von Hochrufen für Leute, die man mit der Protestbewegung verband, bis zu Buhrufen für die anderen. Wenn Sie sich zu diesem Zeitpunkt tatsächlich nicht aus dem Zelt gewagt hätten, so hätten Sie es doch zumindest hören oder anderweitig mitbekommen müssen. (Quellen: http://www.historiavivens.eu/2/27_28_02_2014_the_new_government_of_ukraine_1038999.html, http://www.historiavivens.eu/2/euromaidan_graphical_history_565827.html, Zugriff am 20.04.2015). Sie erwähnten aber nicht das Geringste von einer derartigen Situation. Am Donnerstag, dem 27.02.2014 wird lediglich davon berichtet, dass maskierte Männer versuchten das Archiv des Justizministeriums an sich zu reißen, die Situation innerhalb des Hauptgebäudes wird aber als ruhig geschildert. Das Hauptaugenmerk der Presse ist wieder auf das Geschehen auf der Krim sowie in der Ostukraine gerichtet. Von einem Aufmarsch auf dem XXXX wird am Freitag, dem 28.02.2014 berichtet. Daneben finden wieder nur die Geschehnisse auf der Krim und in der Ostukraine Erwähnung. Nichts deutet darauf hin, dass es ein paar Pensionisten nicht möglich gewesen wäre, den XXXX unbeschadet zu verlassen.Von einem Aufmarsch auf dem römisch 40 wird am Freitag, dem 28.02.2014 berichtet. Daneben finden wieder nur die Geschehnisse auf der Krim und in der Ostukraine Erwähnung. Nichts deutet darauf hin, dass es ein paar Pensionisten nicht möglich gewesen wäre, den römisch 40 unbeschadet zu verlassen. Zudem beschrieben Sie die vier Tage, die Sie den XXXX angeblich nicht verlassen konnten, nur sehr oberflächlich. Sie erwähnten bloß, dass Sie am 26.02.2014 bis zu Abend in dem Rotkreuzzelt sitzen bleiben mussten. Auf Nachfrage gaben Sie dann an, Sie wären die ganze Zeit (alle 4 Tage) nur in dem Zelt gewesen - hätten es nur für den Gang auf die Toilette verlassen - und dort mitgeholfen, Verwundete zu versorgen (AS 69). Wie bereits erwähnt, sprachen Sie nicht von einer stattgefunden habenden Bekanntgabe des Kabinetts, noch führten Sie aus, was Sie bei welchen Verwundeten hätten tun müssen oder ob es sehr kalt gewesen wäre etc.Zudem beschrieben Sie die vier Tage, die Sie den römisch 40 angeblich nicht verlassen konnten, nur sehr oberflächlich. Sie erwähnten bloß, dass Sie am 26.02.2014 bis zu Abend in dem Rotkreuzzelt sitzen bleiben mussten. Auf Nachfrage gaben Sie dann an, Sie wären die ganze Zeit (alle 4 Tage) nur in dem Zelt gewesen - hätten es nur für den Gang auf die Toilette verlassen - und dort mitgeholfen, Verwundete zu versorgen (AS 69). Wie bereits erwähnt, sprachen Sie nicht von einer stattgefunden habenden Bekanntgabe des Kabinetts, noch führten Sie aus, was Sie bei welchen Verwundeten hätten tun müssen oder ob es sehr kalt gewesen wäre etc. Ihre Aussage, Sie wären von den Männern auf dem XXXX bedroht worden, Sie dürften nicht erzählen, was Sie auf dem Platz gehört oder gesehen hätten (AS 63) ist nicht plausibel, da es für eine solche Forderung keine Grund gibt. Ebenso ist es nicht nachvollziehbar, warum Sie von den mitreisenden Pensionisten aus dem Bus geschubst worden sein sollen (AS 69), da die normale menschliche Reaktion auf Gewalt der Rückzug ist, und nicht das Vorwärtsdrängen. Und auch das von Ihnen geschilderte Zerschlagen der Fenster des Busses liefert kein aufschlussreiches Argument dafür, dass der Bus nicht mehr fahrtauglich gewesen sein soll. In einer Situation, wo ein Angriff durch Bewaffnete erfolgt, sollte es einem Busfahrer egal sein, ob er noch Windschutzscheiben hat oder nicht, und er würde wohl schnellstens mit seinen Passagieren die Flucht ergreifen.Ihre Aussage, Sie wären von den Männern auf dem römisch 40 bedroht worden, Sie dürften nicht erzählen, was Sie auf dem Platz gehört oder gesehen hätten (AS 63) ist nicht plausibel, da es für eine solche Forderung keine Grund gibt. Ebenso ist es nicht nachvollziehbar, warum Sie von den mitreisenden Pensionisten aus dem Bus geschubst worden sein sollen (AS 69), da die normale menschliche Reaktion auf Gewalt der Rückzug ist, und nicht das Vorwärtsdrängen. Und auch das von Ihnen geschilderte Zerschlagen der Fenster des Busses liefert kein aufschlussreiches Argument dafür, dass der Bus nicht mehr fahrtauglich gewesen sein soll. In einer Situation, wo ein Angriff durch Bewaffnete erfolgt, sollte es einem Busfahrer egal sein, ob er noch Windschutzscheiben hat oder nicht, und er würde wohl schnellstens mit seinen Passagieren die Flucht ergreifen. Und was Ihre Erklärung betrifft, Sie wären mit Ihren Verletzungen in XXXX kein zweites Mal ins Spital gegangen, da Sie davor gewarnt worden wären, dass gezielt Jagd auf Leute, die auf dem XXXX Verletzungen davongetragen hätten, gemacht würde, ist insofern nicht glaubwürdig, als es sich bei Ihren Verletzungen um keine ausschließlich "XXXX-typischen" gehandelt hat. Ihre Schürfwunden an Ellbogen und Knien können sehr wohl bei jeder Art von Sturz entstanden sein, auch im Haushalt oder auf rutschiger Straße. Immerhin war es Ende Februar 2014 in der Ukraine sehr kalt und frostig, sodass eine ältere Dame leicht auf dem ungeräumten Gehweg hätte ausrutschen können. Außerdem gab es zu diesem Zeitpunkt überall in der Ostukraine Aufstände, in die Sie hätten geraten sein können.Und was Ihre Erklärung betrifft, Sie wären mit Ihren Verletzungen in römisch 40 kein zweites Mal ins Spital gegangen, da Sie davor gewarnt worden wären, dass gezielt Jagd auf Leute, die auf dem römisch 40 Verletzungen davongetragen hätten, gemacht würde, ist insofern nicht glaubwürdig, als es sich bei Ihren Verletzungen um keine ausschließlich "XXXX-typischen" gehandelt hat. Ihre Schürfwunden an Ellbogen und Knien können sehr wohl bei jeder Art von Sturz entstanden sein, auch im Haushalt oder auf rutschiger Straße. Immerhin war es Ende Februar 2014 in der Ukraine sehr kalt und frostig, sodass eine ältere Dame leicht auf dem ungeräumten Gehweg hätte ausrutschen können. Außerdem gab es zu diesem Zeitpunkt überall in der Ostukraine Aufstände, in die Sie hätten geraten sein können. Abgesehen davon handelte es sich bei den Vorkommnissen auf dem XXXX nicht um gezielt gegen Sie gerichtete Verfolgungshandlungen.Abgesehen davon handelte es sich bei den Vorkommnissen auf dem römisch 40 nicht um gezielt gegen Sie gerichtete Verfolgungshandlungen. Abrundend kann somit davon gesprochen werden, dass es sich bei Ihrem Vorbringen um Umstände handelt, die einerseits keine Asylrelevanz aufweisen und die Sie andererseits oberflächlich und ohne Tiefgang darstellten. Was Sie hingegen sehr ausführlich schilderten, waren die allgemeinen Vorkommnisse beim Brand des Gewerkschaftshauses, die aber keine gegen Sie persönlich gerichteten Bedrohungen waren. Darüber hinaus kam es auch dabei zu Widersprüchen und war die Erzählung nicht nachvollziehbar. Während der Erstbefragung am 17.05.2014 führten Sie an, Sie hätten am 02.05.2014 wegen der Unruhen bei einem Fußballmatch jemanden verständigen müssen, der Sie und ihre Familie sicher nach Haus gebracht hätte (AS 13). Bei der Einvernahme durch den erkennenden Organwalter am 25.08.2014 erklärten Sie aber, Sie hätten versucht sich mit den beiden Enkelkindern in Sicherheit zu bringen und wären mit den Kindern am brennenden Gewerkschaftshaus vorbei gelaufen (AS 65, AS 71). Von einer vierten Person, die Sie nach Hause gebracht hätte oder einem Anruf erwähnten Sie nichts mehr. Des Weiteren ist es nicht plausibel, dass Sie mit Ihren beiden kleinen Enkelkindern am 02.05.2014 am brennenden Gewerkschaftshaus in XXXX vorbeigelaufen sein sollen und das Massaker miterlebt haben wollen.Des Weiteren ist es nicht plausibel, dass Sie mit Ihren beiden kleinen Enkelkindern am 02.05.2014 am brennenden Gewerkschaftshaus in römisch 40 vorbeigelaufen sein sollen und das Massaker miterlebt haben wollen. Sie erklärten, Sie hätten keine andere Möglichkeit gehabt, als dort vorbei zu laufen und hätten darauf geachtet, dass die beiden Kinder nicht niedergetrampelt werden oder das Grauen mitbekommen würden. Das Haus der Gewerkschaft in XXXX befindet sich auf dem XXXX. Wie man auf dem Stadtplan von XXXX erkennen kann (z.B. AS 349), ist dieser Park von Straßen und Gassen umgeben, die Ihnen mehrere Ausweichmöglichkeiten geboten hätten. Auch die Straßenbahn- und Busstationen sind auf Umwegen gut erreichbar (z.B. AS 353), und bei Google Streetview erkennt man, dass es von den Straßen, die um den Park herumführen, aufgrund von Bäumen nur 4 Stellen gibt, an denen man freie und nahe Sicht auf das Haus der Gewerkschaft hat (AS 403 ff.).Sie erklärten, Sie hätten keine andere Möglichkeit gehabt, als dort vorbei zu laufen und hätten darauf geachtet, dass die beiden Kinder nicht niedergetrampelt werden oder das Grauen mitbekommen würden. Das Haus der Gewerkschaft in römisch 40 befindet sich auf dem römisch 40 . Wie man auf dem Stadtplan von römisch 40 erkennen kann (z.B. AS 349), ist dieser Park von Straßen und Gassen umgeben, die Ihnen mehrere Ausweichmöglichkeiten geboten hätten. Auch die Straßenbahn- und Busstationen sind auf Umwegen gut erreichbar (z.B. AS 353), und bei Google Streetview erkennt man, dass es von den Straßen, die um den Park herumführen, aufgrund von Bäumen nur 4 Stellen gibt, an denen man freie und nahe Sicht auf das Haus der Gewerkschaft hat (AS 403 ff.). Zudem ist auch nicht nachvollziehbar, warum Sie den Weg durch den XXXX gewählt hätten, da es schon am ganzen Nachmittag im Zentrum zu Randalen durch maskierte, bewaffnete Schlägergruppen gekommen ist (Quelle:Zudem ist auch nicht nachvollziehbar, warum Sie den Weg durch den römisch 40 gewählt hätten, da es schon am ganzen Nachmittag im Zentrum zu Randalen durch maskierte, bewaffnete Schlägergruppen gekommen ist (Quelle: http://www.daserste.de/information/politik-weltgeschehen/weltspiegel/sendung/wdr/140511-weltspiegel-106.htm, Zugriff am 01.04.2015), die Sie vom Indoor-Spielplatz in der Innenstadt aus wohl bemerkt haben müssten. Bereits mehrere Stunden vor dem verheerenden Brand waren Barrikaden gebaut worden (Quelle: http://maidantranslations.com/2014/08/10/das-massaker-von-odessa-propaganda-gegen-fakten/ , Zugriff am 01.04.2015) und hatte es in der Innenstadt von XXXX schwere Straßenschlachten gegeben (Quelle:http://maidantranslations.com/2014/08/10/das-massaker-von-odessa-propaganda-gegen-fakten/ , Zugriff am 01.04.2015) und hatte es in der Innenstadt von römisch 40 schwere Straßenschlachten gegeben (Quelle: http://www.daserste.de/information/politik-weltgeschehen/weltspiegel/sendung/wdr/140511-weltspiegel-106.htm, http://www.spiegel.de/fotostrecke/odessa-dutzende-prorussische-aktivisten-sterben-durch-brandstiftung-fotostrecke-114096-10.html, Zugriff am 01.04.2015). Ab 15:00 Uhr wurde geschossen und mit Granaten geworfen, die Pro-Russland-Aktivisten versuchten sich im Einkaufszentrum XXXX - in der Nähe des Indoor-Spielplatzes - in Sicherheit zu bringen, Molotow-Cocktails wurden gegen sie geworfen (Quelle:http://www.daserste.de/information/politik-weltgeschehen/weltspiegel/sendung/wdr/140511-weltspiegel-106.htm, http://www.spiegel.de/fotostrecke/odessa-dutzende-prorussische-aktivisten-sterben-durch-brandstiftung-fotostrecke-114096-10.html, Zugriff am 01.04.2015). Ab 15:00 Uhr wurde geschossen und mit Granaten geworfen, die Pro-Russland-Aktivisten versuchten sich im Einkaufszentrum römisch 40 - in der Nähe des Indoor-Spielplatzes - in Sicherheit zu bringen, Molotow-Cocktails wurden gegen sie geworfen (Quelle: http://www.arbeiter-innen-kampf.org/index.php/artikel/borotba-zum-massaker-odessa/, Zugriff am 01.04.2015). Die Kämpfe im Zentrum dauerten mehrere Stunden. Der anschließende wutentbrannte Marsch der Menge um 18:50 Uhr Richtung XXXX war unüberhörbar. Das Haus der Gewerkschaft ist um ca. 19:40 Uhr in Brand geraten, nachdem um 19:30 Uhr bereits Zelte auf dem Platz davor in Flammen standen. Es ist nicht davon auszugehen, dass ein vernunftbegabter Mensch seine Kinder (oder Enkelkinder) direkt in diesen Hexenkessel bringt, auch nicht versehentlich, wo zu diesem Zeitpunkt schon die ganze Stadt darüber Bescheid wusste und Fernsehsender davon berichteten (Quelle:http://www.arbeiter-innen-kampf.org/index.php/artikel/borotba-zum-massaker-odessa/, Zugriff am 01.04.2015). Die Kämpfe im Zentrum dauerten mehrere Stunden. Der anschließende wutentbrannte Marsch der Menge um 18:50 Uhr Richtung römisch 40 war unüberhörbar. Das Haus der Gewerkschaft ist um ca. 19:40 Uhr in Brand geraten, nachdem um 19:30 Uhr bereits Zelte auf dem Platz davor in Flammen standen. Es ist nicht davon auszugehen, dass ein vernunftbegabter Mensch seine Kinder (oder Enkelkinder) direkt in diesen Hexenkessel bringt, auch nicht versehentlich, wo zu diesem Zeitpunkt schon die ganze Stadt darüber Bescheid wusste und Fernsehsender davon berichteten (Quelle: http://www.welt.de/politik/ausland/article127870079/Was-geschah-in-Odessa-Protokoll-einer-Eskalation.html, Zugriff am 01.04.2015). Insgesamt ergibt sich daher eine unglaubwürdige Darstellung Ihrer Geschichte. Eine Bedrohung bzw. Verfolgung konkret Ihre Person betreffend, war demnach - selbst unter Zugrundelegung der Glaubhaftigkeit der Angaben - aus den geschilderten Vorfällen nicht abzuleiten. Gesamt betrachtet ist es Ihnen nicht gelungen der Behörde ein nachvollziehbares und glaubhaftes Fluchtvorbringen darlegen. Zwar folgt Ihr Vorbringen einem gewissen Handlungsverlauf, jedoch ist Ihre Fluchtvorbringen insbesondere aufgrund Ihrer oft vagen und teils widersprüchlichen Ausführungen nicht glaubwürdig und scheint Ihre Fluchtgeschichte letztlich ein ausgedachtes Konstrukt zu sein. Es ist Ihnen damit nicht gelungen, Ihr Vorbringen glaubhaft zu machen, und es konnte die von Ihnen behauptete Verfolgungs- bzw. Bedrohungssituation für Ihre Person nicht als maßgeblicher Sachverhalt festgestellt werden. (...)" In rechtlicher Hinsicht wurde von der Erstinstanz ausgeführt, eine asylrelevante Verfolgung habe von der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft gemacht werden können. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ergäben sich keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, der gemäß Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK zur Gewährung von Asyl führe. Den Angaben der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Fluchtgründe hätte keine Glaubwürdigkeit beschieden werden können, da sie eine individuelle asylrelevante Gefährdungslage nicht glaubhaft machen habe können.In rechtlicher Hinsicht wurde von der Erstinstanz ausgeführt, eine asylrelevante Verfolgung habe von der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft gemacht werden können. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ergäben sich keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, der gemäß Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK zur Gewährung von Asyl führe. Den Angaben der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Fluchtgründe hätte keine Glaubwürdigkeit beschieden werden können, da sie eine individuelle asylrelevante Gefährdungslage nicht glaubhaft machen habe können. Zu Spruchpunkt II. wurde nach Wiedergabe des § 8 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 3 AsylG 2005 ausgeführt, dass sachliche Gründe für die Annahme sprechen müssten, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen müssten, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichten nicht aus. Nach der Judikatur des EGMR obliege es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behaupte, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlaubten (EGMR 5.7.2005, Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hätte die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (EGMR 26.7.2005, N. gg. Finnland). Dabei könne bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht seien (EGMR 6.2.2001, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.8.
  24. 2000/01/0443).Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde nach Wiedergabe des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, AsylG 2005 ausgeführt, dass sachliche Gründe für die Annahme sprechen müssten, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen müssten, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichten nicht aus. Nach der Judikatur des EGMR obliege es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Artikel 3, EMRK im Falle einer Abschiebung behaupte, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlaubten (EGMR 5.7.2005, Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hätte die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (EGMR 26.7.2005, N. gg. Finnland). Dabei könne bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht seien (EGMR 6.2.2001, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.8.
  25. 2000/01/0443). Die Beschwerdeführerin habe während des gesamten Verfahrens keinerlei glaubhaften Indizien oder Anhaltspunkte aufzuzeigen vermocht, welche die Annahme hätten rechtfertigen können, dass sie mit hoher Wahrscheinlichkeit konkret Gefahr laufen würde, im Falle ihrer Rückkehr in den Heimatsstaat, der Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder Todesstrafe unterworfen zu werden. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels und zur ausgesprochenen Rückkehrentscheidung führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Wiedergabe der entsprechenden rechtlichen Grundlagen und auf Art. 8 EMRK bezugnehmender höchstgerichtlicher Judikatur aus, dass weder ein Eingriff in das Familienleben vorliege, noch der Eingriff in das Privatleben ungerechtfertigt wäre, zumal sie sich zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung erst seit weniger als einem Jahr in Österreich aufgehalten habe und sie in dieser Zeit keine nennenswerten wirtschaftlichen oder sozialen Kontakte aufgenommen habe. Sie sei illegal eingereist und seien keine für einen Verbleib in Österreich sprechenden Gründe vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gefunden worden. Eine vergleichende Betrachtung ergebe ein deutliches Überwiegen der nach wie vor bestehenden Bindungen zur Ukraine, wo die Beschwerdeführerin über enge familiäre Anknüpfungspunkte verfüge.Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels und zur ausgesprochenen Rückkehrentscheidung führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Wiedergabe der entsprechenden rechtlichen Grundlagen und auf Artikel 8, EMRK bezugnehmender höchstgerichtlicher Judikatur aus, dass weder ein Eingriff in das Familienleben vorliege, noch der Eingriff in das Privatleben ungerechtfertigt wäre, zumal sie sich zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung erst seit weniger als einem Jahr in Österreich aufgehalten habe und sie in dieser Zeit keine nennenswerten wirtschaftlichen oder sozialen Kontakte aufgenommen habe. Sie sei illegal eingereist und seien keine für einen Verbleib in Österreich sprechenden Gründe vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gefunden worden. Eine vergleichende Betrachtung ergebe ein deutliches Überwiegen der nach wie vor bestehenden Bindungen zur Ukraine, wo die Beschwerdeführerin über enge familiäre Anknüpfungspunkte verfüge. Mit Verfahrensanordnung vom 21.04.2015 wurde der Beschwerdeführerin amtswegig die XXXX als Rechtsberaterin für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 21.04.2015 wurde der Beschwerdeführerin amtswegig die römisch 40 als Rechtsberaterin für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.
  26. Mit Schriftsatz vom 28.04.2015 wurde durch den rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben und der Bescheid vom 21.04.2015 im vollen Umfang wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie Rechtswidrigkeit seines Inhaltes angefochten und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht beantragt. Begründend wurde zusammenfassend (im Detail vgl die Seiten 615 bis 643 des Verwaltungsaktes) ausgeführt, dass sich die Heranziehung vermeintlicher Widersprüche zur Erstbefragung als unzulässig erweise und angeregt werde, die Befragung zu den Fluchtgründen in diesem Verfahrensstadium aus Gründen der Chancengleichheit gänzlich zu unterlassen. So könne in der differierenden Angabe hinsichtlich des Datums, an dem der Ausreiseentschluss gefasst worden wäre, keine Steigerung des Vorbringens erblickt werden; auch dass die Beschwerdeführerin erst auf Nachfrage erwähnt hätte, dass sich ihre Telefonnummer auf der Mitgliederliste des Pensionistenvereins befunden hätte, könne ihr vor diesem Hintergrund nicht vorgeworfen werden; ebenso führe der Umstand, dass die Beschwerdeführerin in der Erstbefragung noch nichts von einer Bedrohung ihrer Enkelkinder erwähnt hätte, sowie ihre Aussage, den Ausreiseentschluss bereits am 02.05.2014 gefasst zu haben, zur Konstruktion von angeblichen Widersprüchen zwischen der Erstbefragung und dem Interview vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Die Behörde sollte davon abgehen, die Erstbefragung heranzuziehen, um Antragsteller sich von Anfang an in unentwirrbare Widersprüche verstricken zu lassen; daher erginge die Anregung, die Frage nach den Fluchtgründen im Rahmen des polizeilichen Interviews wegzulassen; auch der tatsächliche Ablauf des polizeilichen Interviews bliebe seitens der Behörde unberücksichtigt. Dazu komme, dass die Beschwerdeführerin sich beim Interview vor dem Bundesamt nachweislich in schlechter Verfassung befunden hätte, wie auch dem Bescheid zu entnehmen sei. Auch könne der Beschwerdeführerin nicht vorgeworfen werden, sich nicht an alle Details erinnern zu können, Grund hierfür sei, dass jene Ereignisse auch in der Rückerinnerung schmerzhaft für sie seien und sie diese verdränge. Angezweifelt werde auch der Beweiswert der dem eingeholten ärztlichen Gutachten beizumessen sei. Nochmals hingewiesen werde auf die mangelnde Objektivität der Berichte der Staatendokumentation; es werde daher der Antrag gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine Recherche Vorort, allenfalls durch einen Vertrauensanwalt, durchführen lassen. Die rechtlichen Schlussfolgerungen seien aufgrund der mangelhaft erfolgten Ermittlungen als falsch zu bezeichnen. Im Übrigen gefährde ein weiterer Verbleib der Beschwerdeführerin in Österreich öffentliche Interessen in keiner Weise und stelle ein solcher auch keine Gefahr für ein geordnetes Fremdenwesen dar. Da die Beschwerdeführerin bisher noch nicht die Gelegenheit gehabt hätt, ihr gesamtes Vorbringen zu erstatten, werde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt; in diesem Zusammenhang werde auch die Beistellung eines länderkundlichen Sachverständigen zum Beweis der Richtigkeit ihres Vorbringens beantragt.
  27. Mit Schriftsatz vom 28.04.2015 wurde durch den rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben und der Bescheid vom 21.04.2015 im vollen Umfang wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie Rechtswidrigkeit seines Inhaltes angefochten und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht beantragt. Begründend wurde zusammenfassend (im Detail vergleiche die Seiten 615 bis 643 des Verwaltungsaktes) ausgeführt, dass sich die Heranziehung vermeintlicher Widersprüche zur Erstbefragung als unzulässig erweise und angeregt werde, die Befragung zu den Fluchtgründen in diesem Verfahrensstadium aus Gründen der Chancengleichheit gänzlich zu unterlassen. So könne in der differierenden Angabe hinsichtlich des Datums, an dem der Ausreiseentschluss gefasst worden wäre, keine Steigerung des Vorbringens erblickt werden; auch dass die Beschwerdeführerin erst auf Nachfrage erwähnt hätte, dass sich ihre Telefonnummer auf der Mitgliederliste des Pensionistenvereins befunden hätte, könne ihr vor diesem Hintergrund nicht vorgeworfen werden; ebenso führe der Umstand, dass die Beschwerdeführerin in der Erstbefragung noch nichts von einer Bedrohung ihrer Enkelkinder erwähnt hätte, sowie ihre Aussage, den Ausreiseentschluss bereits am 02.05.2014 gefasst zu haben, zur Konstruktion von angeblichen Widersprüchen zwischen der Erstbefragung und dem Interview vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Die Behörde sollte davon abgehen, die Erstbefragung heranzuziehen, um Antragsteller sich von Anfang an in unentwirrbare Widersprüche verstricken zu lassen; daher erginge die Anregung, die Frage nach den Fluchtgründen im Rahmen des polizeilichen Interviews wegzulassen; auch der tatsächliche Ablauf des polizeilichen Interviews bliebe seitens der Behörde unberücksichtigt. Dazu komme, dass die Beschwerdeführerin sich beim Interview vor dem Bundesamt nachweislich in schlechter Verfassung befunden hätte, wie auch dem Bescheid zu entnehmen sei. Auch könne der Beschwerdeführerin nicht vorgeworfen werden, sich nicht an alle Details erinnern zu können, Grund hierfür sei, dass jene Ereignisse auch in der Rückerinnerung schmerzhaft für sie seien und sie diese verdränge. Angezweifelt werde auch der Beweiswert der dem eingeholten ärztlichen Gutachten beizumessen sei. Nochmals hingewiesen werde auf die mangelnde Objektivität der Berichte der Staatendokumentation; es werde daher der Antrag gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine Recherche Vorort, allenfalls durch einen Vertrauensanwalt, durchführen lassen. Die rechtlichen Schlussfolgerungen seien aufgrund der mangelhaft erfolgten Ermittlungen als falsch zu bezeichnen. Im Übrigen gefährde ein weiterer Verbleib der Beschwerdeführerin in Österreich öffentliche Interessen in keiner Weise und stelle ein solcher auch keine Gefahr für ein geordnetes Fremdenwesen dar. Da die Beschwerdeführerin bisher noch nicht die Gelegenheit gehabt hätt, ihr gesamtes Vorbringen zu erstatten, werde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt; in diesem Zusammenhang werde auch die Beistellung eines länderkundlichen Sachverständigen zum Beweis der Richtigkeit ihres Vorbringens beantragt.
  28. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 05.05.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  29. Feststellungen Auf Grundlage des Verwaltungsaktes der belangten Behörde und der in diesem Verfahren herangezogenen Hintergrundberichte zur aktuellen relevanten Lage in der Ukraine, wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes Folgendes festgestellt: 1.
  30. Zur Person Die Beschwerdeführerin führt die im Spruch genannten Personalien, ist ukrainische Staatsangehörige, Angehörige der russischen/ukrainischen Volksgruppe und bekennt sich zum russisch-orthodoxen Glauben. Die Beschwerdeführerin reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 17.05.2014 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. In der Ukraine lebte die Beschwerdeführerin in der Stadt XXXX; im Herkunftsstaat leben nach wie vor die beiden volljährigen Kinder der Beschwerdeführerin mit deren Familien.Die Beschwerdeführerin führt die im Spruch genannten Personalien, ist ukrainische Staatsangehörige, Angehörige der russischen/ukrainischen Volksgruppe und bekennt sich zum russisch-orthodoxen Glauben. Die Beschwerdeführerin reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 17.05.2014 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. In der Ukraine lebte die Beschwerdeführerin in der Stadt römisch 40 ; im Herkunftsstaat leben nach wie vor die beiden volljährigen Kinder der Beschwerdeführerin mit deren Familien. Die Beschwerdeführerin leidet aus psychiatrischer Sicht an einer Anpassungsstörung F 43.
  31. Die Beschwerdeführerin leidet an keiner akuten oder lebensbedrohlichen psychischen oder physischen Erkrankung, welche ein Hindernis für eine Rückführung in die Ukraine darstellen würde. Nicht festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführerin ihren Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte oder dass ihr eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.Nicht festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführerin ihren Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte oder dass ihr eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht. Die Beschwerdeführerin hat nicht glaubhaft gemacht, in der Ukraine eine Verfolgung durch staatliche Behörden befürchten zu müssen, in eine hoffnungslose Lage zu kommen, einem realen Risiko einer sonstigen Verfolgung oder einer Verletzung ihrer Rechte auf Leben, nicht unmenschlicher Behandlung oder Folter unterworfen zu werden und/oder nicht der Todesstrafe zu unterliegen und als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes unterworfen zu sein. Die Beschwerdeführerin lebt seit Mai 2014 in Österreich. Sie ist im Bundesgebiet nicht berufstätig und kann ihren Lebensunterhalt in Österreich nicht eigenständig bestreiten. Die Beschwerdeführerin verfügt über eine Bekannte in Österreich. Darüber hinaus verfügt die Beschwerdeführerin über keine besonderen Anknüpfungspunkte sozialer oder wirtschaftlicher Natur in Österreich. Sämtliche enge familiäre Bezugspersonen halten sich in der Ukraine auf. Der bislang unbescholtenen Beschwerdeführerin kam zu keinem Zeitpunkt ihres Aufenthaltes in Österreich ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zu. Es besteht in Österreich kein schützenswertes Privat- oder Familienleben im Sinne des Artikels 8 EMRK. 1.
  32. Hinsichtlich der entscheidungsrelevanten Situation in der Ukraine wird unter der Heranziehung im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Länderberichte Folgendes festgestellt:
  33. Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen KI vom 28.11.2014, Binnenvertriebene (relevant für Abschnitt
  34. Politische Lage) Wie bereits Gegenstand verschiedener KIs, hat die Ukraine seit Ende Mai einen neu gewählten Präsidenten (KI vom 26.5.2014) und seit Ende Oktober ein neu gewähltes Parlament (KI vom 27.10.2014). Anfang dieser Woche haben sich fünf Parteien auf eine Regierungskoalition verständigt (RFE/RL 21.11.2014). Am 27.
  35. wurde nun in der ersten Sitzung des neugewählten Parlaments der amtierende Premierminister Arseni Jazenjuk von der neuen Regierungskoalition im Amt bestätigt. Das Parlament umfasst neu 419 Sitze. Die neue Fünfer-Koalition aus dem Block Poroschenko, Jazenjuks Nationaler Front, der Partei Selbsthilfe des Bürgermeisters von Lwiw, Andri Sadowi, der Vaterlandspartei von Julia Timoschenko und der Partei der Radikalen von Oleh Ljaschko kommt auf insgesamt 302 Mandate. Sie verfügt damit über eine Zweidrittelmehrheit, die für Verfassungsänderungen notwendig ist. Die vollständige Regierung steht noch nicht und soll nächste Woche bekannt gegeben werden. Die Koalitionsvereinbarung sieht tiefgreifende Reformen in der Staatsverwaltung, der Justiz, Anti-Korruptions-Maßnahmen und einen EU- und Nato-Beitritt der Ukraine vor (NZZ 27.11.2014; RFE/RL 27.11.2014). In der Ostukraine halten unterdessen die Gefechte weiter an. Umkämpft sind nach wie vor der Flughafen Donezk, die Industriestadt Debalzewe sowie Gebiete nördlich von Luhansk. Dabei sollen abermals mehrere Zivilisten ums Leben gekommen sein. Kiew spricht von mindestens zwei Todesopfern, die prorussischen Separatisten von dreizehn. Zum dritten Mal innerhalb von zwei Wochen sind auch wieder Mitarbeiter der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) unter Beschuss geraten (NZZ 27.11.2014). Quellen: -Strichaufzählung NZZ - Neue Zürcher Zeitung (27.11.2014): Ringen um Kiews Regierung, http://www.nzz.ch/international/europa/ringen-um-kiews-regierung-1.18433733, Zugriff 28.11.2014 -Strichaufzählung RFE/RL - Radio Free Europe / Radio Liberty (21.11.2014): New Ukraine Coalition Agreed, Sets NATO As Priority, http://www.rferl.org/content/ukraine-parliament-coalition-agreement/26703123.html, Zugriff 28.11.2014 -Strichaufzählung RFE/RL - Radio Free Europe / Radio Liberty (27.11.2014): New Ukrainian Parliament Elects PM, Speaker, http://www.rferl.org/content/ukraine-parliament-/26712706.html, Zugriff 28.11.2014 KI vom 28.11.2014, Binnenvertriebene (relevant für Abschnitt
  36. Sicherheitslage) Mit Stand
  37. November gab es in der Ukraine 466.829 IDPs (=Internally Displaced Persons/Binnenvertriebene). Trotz Waffenstillstand sollen täglich im Schnitt 2.000 neue hinzukommen. So stieg ihre Zahl von 275.489 am
  38. September rasch auf 436.444 am
  39. Oktober (davon 417.410 aus der Ostukraine und 19.034 von der Krimhalbinsel) (OHCHR 20.11.2014). Mit Stand
  40. Oktober waren 387.355 Ukrainer in Russland (OHCHR 20.11.2014). 207.000 von ihnen haben in der Russischen Föderation (RF) um einen Asylstatus angesucht; weitere 180.000 um einen anderen temporären oder permanenten Aufenthaltstitel. Eine Anzahl von Ukrainern reiste auch unter den Bestimmungen der Visafreiheit zwischen den beiden Ländern nach Russland. Die meisten Ukrainer in Russland leben bei Verwandten oder in privater Unterbringung. Mit Stand September waren 6.600 Ukrainer Asylwerber in der EU (im Vergleich zu 903 im ganzen Jahr 2013), die meisten davon in Polen (1.632) und Schweden

(841). 581 Ukrainer baten in Belarus um Asyl (UNHCR 24.10.2014). Mit
  1. Oktober waren ca. 135.000 IDPs in Gebiete unter ukrainischer Kontrolle zurückgekehrt. Auch eine Rückkehr in Rebellengebiete ist zu verzeichnen, allerdings gibt es dazu keine Zahlen. Seit Beginn der Feuerpause ist laut OSZE auch eine deutliche Rückkehrbewegung aus der RF in die Ukraine zu verzeichnen (OHCHR 20.11.2014). Die Lage der Vertriebenen in der Ukraine ist unterschiedlich und hängt davon ab, wo sie untergekommen sind, ob sie offiziell registriert sind usw. Der Staat versucht allen zu helfen, sehr viel wird jedoch von Freiwilligen geleistet. Viele IDPs leben bei Verwandten und Bekannten, sind aber nicht offiziell am Unterkunftsort gemeldet. Die Kinder der Vertriebenen bekommen praktisch zu 100% Kindergarten- und Schulplätze. Viele sind ohne Dokumente geflohen - da helfen der Migrationsdienst und der Pensionsfond mit der Widerbeschaffung von Ausweisen. Diese Behörden haben entsprechende Entscheidungen getroffen und alle, die staatliche Leistungen erhalten (Renten, Kindergeld usw.), bekommen diese Gelder auch an den neuen Wohnorten (VB 28.7.2014; 27.10.2014). Die IDPs aus der Ostukraine halten sich hauptsächlich in Donezk, Charkiw, Kiew und anderen Städten auf. Dort und in den Regionen Dnipropetrowsk, Zaporizhzia und sechs weiteren Regionen leistet UNHCR humanitäre Nothilfe für die am härtesten Betroffenen. Die meisten IDPs leben in gemieteten Unterkünften oder bei Verwandten und Freunden. Etwa 14.000 bis 18.700 lebten Ende Oktober in Sammelzentren. (UNHCR 24.10.2014). Mittlerweile wurden fast alle IDPs in winterfeste Quartiere verlegt. Mitte Oktober war das bei 1.500 Personen noch nicht geschehen. Die Zahlen umfassen aber nur registrierte IDPs (OHCHR 20.11.2014), die Zahl der nicht registrierten soll zwei- bis dreimal höher sein, als die Zahl der registrierten, allerdings sollen auch hier zwischenzeitlich viele wieder zurückgekehrt sein, was insgesamt alles schwer nachvollziehbar ist, da sie ihre Bewegungen nicht melden (UNHCR 20.10.2014). Im Zuge des Oktobers hat die Ukraine wichtige legislative Schritte auf den Gebieten Registrierung und Unterstützung zum Schutz der IDPs gesetzt. Ein Gesetz über die Rechte und Freiheiten der IDPs wurde beschlossen, das u.a. Schutz vor Diskriminierung und zwangsweiser Rückführung und eine Verpflichtung des Staates zur Formulierung einer Integrationsstrategie für IDPs vorsieht. Die Resolutionen des Ministerkabinetts Nr. 505 und 509 regeln finanzielle Hilfe für IDPs. Monatliche Beihilfe für erwachsene, aktiv arbeitssuchende IDPs: UAH 884 (ca. USD 68); bzw. UAH 442 (ca. USD 43) für arbeitsunfähige (Kinder, Alte, Behinderte). Dies ist für 6 Monate vorgesehen und als Wohnbeihilfe gedacht. Die Registrierung der IDPs wurde am 15.
  2. begonnen und bis 26.
  3. waren 70.000 IDPs registriert, 35.000 Familien beantragten Beihilfen, 19.000 hatten bereits begonnen diese zu beziehen. (UNHCR 24.10.2014; OHCHR 20.11.2014) IDPs sind Hindernissen bei der Arbeitssuche ausgesetzt bzw. wegen fehlender Unterlagen zum Beweis der Arbeitslosigkeit auch beim Bezug von Arbeitslosengeld. Die staatliche Arbeitsagentur akzeptiert aber nun formelle Kündigungsschreiben als Beweis. Einige IDPs beklagen auch Diskriminierung in Form von schlechteren Arbeitsbedingungen und niedrigeren Löhnen (OHCHR 20.11.2014). Es gibt Berichte, über Fälle von Diskriminierung gegen IDPs, wenn es um das Mieten von Wohnraum geht. Auch Arbeitgeber seien zurückhaltend IDPs aus dem Osten anzustellen (UNHCR 20.10.2014; vgl. RFE/RL 9.10.2014).IDPs sind Hindernissen bei der Arbeitssuche ausgesetzt bzw. wegen fehlender Unterlagen zum Beweis der Arbeitslosigkeit auch beim Bezug von Arbeitslosengeld. Die staatliche Arbeitsagentur akzeptiert aber nun formelle Kündigungsschreiben als Beweis. Einige IDPs beklagen auch Diskriminierung in Form von schlechteren Arbeitsbedingungen und niedrigeren Löhnen (OHCHR 20.11.2014). Es gibt Berichte, über Fälle von Diskriminierung gegen IDPs, wenn es um das Mieten von Wohnraum geht. Auch Arbeitgeber seien zurückhaltend IDPs aus dem Osten anzustellen (UNHCR 20.10.2014; vergleiche RFE/RL 9.10.2014). Abgesehen von Hilfe durch den Staat und NGOs bzw. Religionsgemeinschaften oder Privatpersonen helfen auch UNHCR und IOM bei der Betreuung von IDPs. (UNHCR 24.10.2014; vgl. UNHCR 20.10.2014; IOM 18.11.2014; OHCHR 20.11.2014; Universität Bremen 30.9.2014)Abgesehen von Hilfe durch den Staat und NGOs bzw. Religionsgemeinschaften oder Privatpersonen helfen auch UNHCR und IOM bei der Betreuung von IDPs. (UNHCR 24.10.2014; vergleiche UNHCR 20.10.2014; IOM 18.11.2014; OHCHR 20.11.2014; Universität Bremen 30.9.2014) Quellen: -Strichaufzählung IOM - International Organisation for Migration (18.11.2014): IOM'S ASSISTANCE TO INTERNALLY DISPLACED PERSONS IN UKRAINE. Monthly Report, https://www.iom.int/files/live/sites/iom/files/Country/docs/IOM-Report-on-IDPs-Assistance-in-Ukraine-18-Nov-2014.pdf, Zugriff 28.11.2014 -Strichaufzählung OHCHR - Office of the High Commissioner for Human Rights (20.11.2014): Serious human rights violations persist in eastern Ukraine despite tenuous ceasefire, http://www.ohchr.org/EN/NewsEvents/Pages/DisplayNews.aspx?NewsID=15316&LangID=E, Zugriff 28.11.2014 -Strichaufzählung RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (9.10.2014): In Western Ukraine, Attitudes Cooling Toward IDPs, http://www.rferl.org/content/in-western-ukraine-attitudes-cooling-towards-idps/26629190.html, Zugriff 24.11.2014 -Strichaufzählung UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (20.10.2014): Ukraine: Overview of population displacement (as of 16 October), https://www.ecoi.net/file_upload/1930_1413976615_544620de0.pdf, Zugriff 28.11.2014 -Strichaufzählung UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (24.10.2014): Ukraine displacement worsening as winter looms, http://www.unhcr.org/544a28e69.html, Zugriff 28.11.2014 -Strichaufzählung Universität Bremen - Forschungsstelle Osteuropa (30.9.2014): Ukraine-Analysen Nr.137, http://www.laender-analysen.de/ukraine/pdf/UkraineAnalysen137.pdf, Zugriff 28.11.2014 -Strichaufzählung VB des BM.I in Kiew (28.7.2014 und 27.10.2014): Bericht des VB: per E-Mail KI vom 28.11.2014, Lage Ostukraine (relevant für Abschnitt 3.
  4. Ostukraine) Seit dem Beginn der von Russland unterstützten Rebellion in der Ostukraine (Oblaste Donezk und Lugansk) im April, sickerten unablässig Freiwillige, (schwere) Waffen und Munition in die Separatistengebiete ein. Im August hatte es kurzzeitig so ausgesehen, als stünden die Rebellen knapp vor einer Niederlage, was zu einer kurzen aber heftigen Gegenoffensive regulärer russischer Truppen führte. Die ukrainische Armee erlitt eine herbe Niederlage und erhebliche Verluste an Menschen und Material. Die Belagerung der Rebellen-Hauptstädte Donezk und Lugansk war gebrochen. Trotzdem haben offizielle russische Vertreter eine Involvierung immer bestritten (JF 20.11.2014). In Donezk dauern trotz offiziell geltender Waffenruhe die Gefechte an. Die Separatisten versuchen alles, um den Flughafen vollständig zu kontrollieren, der teilweise noch von Regierungstruppen gehalten wird. Von dort könnten sie den gesamten Luftraum kontrollieren. Die Kampfhandlungen ziehen immer wieder auch Wohngebiete in Mitleidenschaft und fordern zivile Opfer. Die Separatisten attackieren seit Wochen Stellungen der ukrainischen Armee. Sie greifen zum Beispiel die Stadt Mariupol an, die von der Ukraine kontrolliert wird. Rebellenführer erklären eindeutig, dass sie das ganze Gebiet Donezk beanspruchen. Dazu gehören neben Mariupol auch die von der Armee kontrollierten Städte Slawjansk und Kramatorsk. Man geht davon aus, dass eine Großoffensive der Separatisten ohne Russlands Einverständnis nicht stattfinden wird. Gezielte Attacken sind jedoch Nadelstiche für die Regierung in Kiew. OSZE-Beobachter haben Anhaltspunkte für massive Unterstützung der Separatisten aus Russland. Moskau leugnet dies jedoch. Es wäre für die Milizen jedoch leicht, Nachschub aus Russland zu organisieren, da die Ukraine einen Teil der Grenze nicht mehr kontrolliert. Außer in den Nordbezirken ist die Versorgung in Donezk intakt. Allerdings gibt es in der Stadt kein warmes Wasser. Viele Bürger haben deshalb Boiler installiert, Hotels besitzen autonome Heizsysteme. Die Regale in den Supermärkten sind voll, Cafés haben geöffnet, der Nahverkehr funktioniert. An den Bankautomaten gibt es jedoch kein Bargeld mehr und auch die Preise für Lebensmittel sind gestiegen. Die Stadt ist abhängig vom Handel mit den ukrainisch-kontrollierten Gebieten. Im Oblast Lugansk geht es den Menschen schlechter. Einige Dörfer wurden nach Raketenbeschuss von der Wasser- und Stromversorgung abgeschnitten, berichten separatistische Quellen. "Die Ostukraine bleibt Teil unseres Staatsgebietes", erklärt Premierminister Arsenij Jazenjuk. Dennoch schneidet Kiew die Separatistengebiete weiter ab. Die Regierung will demnächst Passkontrollen an den "Volksrepubliken" Donezk und Lugansk einführen. Bisher verlangt die Armee nur Einsicht in die Pässe männlicher Reisender. Bald sollen alle Personen wie an einer Grenze kontrolliert werden und Ausländer sollen die Gebiete nur mit Sondererlaubnis betreten dürfen. Zudem kappt die Regierung Sozialleistungen und Renten für die Bürger der "Volksrepubliken". Strom, Wasser und Gas wolle Kiew aber weiterhin liefern. Die Regierung gesteht damit ein, die Ostukraine in naher Zukunft nicht zurückerobern zu können (Welt 10.11.2014). In der Ostukraine halten die Gefechte weiter an. Umkämpft sind nach wie vor der Flughafen Donezk, die Industriestadt Debalzewe sowie Gebiete nördlich von Luhansk. Dabei sollen abermals mehrere Zivilisten ums Leben gekommen sein. Kiew spricht von mindestens zwei Todesopfern, die prorussischen Separatisten von dreizehn. Zum dritten Mal innerhalb von zwei Wochen sind auch wieder Mitarbeiter der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) unter Beschuss geraten. Ein Team aus drei Beobachtern war am Mittwoch 50 Kilometer nordöstlich von Donezk unterwegs, als knapp neben seinem Fahrzeug mehrere Geschosse einschlugen. Eskortiert wurde die OSZE-Delegation von ukrainischen Militärs. Verletzt wurde niemand. Wer dafür verantwortlich ist, wird untersucht. Der OSZE-Vorsitzende Didier Burkhalter rief zur Achtung der Waffenruhe und des Minsker Abkommens auf. Eine diplomatische Annäherung der Konfliktparteien scheint sich indes weiterhin nicht abzuzeichnen. Der ukrainische Präsident Poroschenko gab sich in Kiew zwar überzeugt, dass seine Strategie und die Minsker Vereinbarung noch immer die Grundlage für eine politische Konfliktlösung bilden. Wie diese aber konkret realisiert werden soll, bleibt unklar. Kiew betrachtet die Repräsentanten der selbsternannten Volksrepubliken Donezk und Luhansk nicht als legitime Gesprächspartner. Diese teilten nun ebenfalls mit, dass mit Kiew nicht verhandelt werden könne. Es herrsche Krieg, lautete ihre Begründung (NZZ 27.11.2014). Aktuelles Lagebild Ostukraine: Bild kann nicht dargestellt werden (Quelle: NSDC 28.11.2014) Quellen: -Strichaufzählung Die Welt (10.11.2014): Faktencheck zur Konflikt-Lage in der Ostukraine, http://www.welt.de/politik/ausland/article134205950/Faktencheck-zur-Konflikt-Lage-in-der-Ostukraine.html, Zugriff 28.11.2014 -Strichaufzählung JF - Jamestown Foundation (20.11.2014): Ukrainian Donbas Becomes a Russian Protectorate, Eurasia Daily Monitor -- Volume 11, Issue 208, per E-Mail -Strichaufzählung NZZ - Neue Zürcher Zeitung (27.11.2014): Ringen um Kiews Regierung, http://www.nzz.ch/international/europa/ringen-um-kiews-regierung-1.18433733, Zugriff 28.11.2014 -Strichaufzählung NSDC - Information and Analysis Center of the National Security and Defence Council of Ukraine (28.11.2014): The Situation in the Eastern Regions of Ukraine, http://mediarnbo.org/2014/11/28/the-situation-in-the-eastern-regions-of-ukraine-28-11-14/?lang=en, Zugriff 28.11.2014 KI vom 22.5.2014, Binnenvertriebene (relevant für Abschnitt
  5. Sicherheitslage) UNHCR hat am 20.5.2014 veröffentlicht, dass seit Beginn der Spannungen in der Ukraine geschätzte 10.000 Zivilisten zu Binnenvertriebenen wurden. Die Vertreibungen begannen vor dem Referendum auf der Krim im März und steigen seither allmählich an. Die meisten Betroffenen sind ethnische Krimtataren, wiewohl lokale Behörden von steigenden Zahlen von ethnischen Ukrainern, Russen und gemischten Familien berichten. Etwa ein Drittel der Betroffenen sind Kinder. Die meisten IDPs (Internally Displaced People) ziehen in die Zentralukraine (45%) bzw. in die Westukraine (26%). Einige werden aber auch innerhalb der südlichen und östlichen Regionen umgesiedelt. Die Zahl der ukrainischen Asylwerber in anderen Staaten ist weiterhin niedrig. Die Betroffenen berichten von direkten Drohungen und Furcht vor Unsicherheit oder Verfolgung aus Gründen der Ethnie oder Religion bzw. im Falle von Journalisten, Menschenrechtsaktivisten und Intellektuellen wegen ihrer Aktivitäten oder Berufe. Andere berichten, sie konnten ihre Geschäfte nicht länger offen halten. Zu den größten Herausforderungen für IDPs zählen der Zugang zu sozialen Leistungen, langfristiger Unterkunft, Ummeldung (und damit Zugang zu Sozialleistungen), Dokumenten und einer Existenzgrundlage. Die Hilfe für die IDPs wird hauptsächlich von Regionalbehörden, Gemeindeorganisationen und freiwilligen Leistungen von Bürgern gewährleistet. Untergebracht werden sie in Einrichtungen der Lokalbehörden, Hotels bzw. in Privathäusern. UNHCR warnt, dass sich diese Kapazitäten langsam erschöpfen würden und mehr permanente Unterbringungs-, Jobmöglichkeiten etc. notwendig seien. UNHCR arbeitet bei der Hilfeleistung für die Betroffenen eng mit den lokalen Behörden, anderen UN-Organisationen und NGOs zusammen. Die Hilfe umfasst Rechtsberatung, Integrationsbeihilfen für 150 Familien, finanzielle Unterstützung für 2.000 Personen und Unterbringung für 50 Familien. UNHCR begrüßt die jüngste Verabschiedung eines Gesetzes über die Rechte Binnenvertriebener von der Krim, das Bestimmungen zur Bewegungsfreiheit im Rest der Ukraine, zum Ersatz von Ausweisdokumenten und zum Wahlrecht vorsieht. (UNHCR 20.5.2014) Quellen: UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (20.5.2014): UNHCR says internal displacement affects some 10,000 people in Ukraine, http://www.unhcr.org/537b24536.html, Zugriff 22.5.2014
  6. Politische Lage Nach den gewaltsamen Zusammenstößen vom 18.-20.02.2014 befindet sich die Ukraine in einer Zeit des Umbruchs. Die Werchowna Rada, das ukrainische Parlament, hat vorgezogene Präsidentschaftswahlen für den
  7. Mai 2014 angesetzt. Viktor Janukowitsch ist abgesetzt. Bis dahin nimmt der neu gewählte proeuropäische Parlamentspräsident Olexander Turtschinow auf Beschluss des ukrainischen Parlaments übergangsweise auch die Funktionen des amtierenden Präsidenten wahr. Vorrangige Aufgaben sind die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und die Stabilisierung der wirtschaftlichen Lage. Regierungschef ist seit 27.02.2014 Ministerpräsident Arseni Jazenjuk, ebenfalls ein Vertreter des pro-europäischen Lagers. (AA 04.2014) Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (04.2014): Ukraine, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/01-Nodes_Uebersichtsseiten/Ukraine_node.html, Zugriff 24.4.2014
  8. Sicherheitslage Die Halbinsel Krim gehört völkerrechtlich weiterhin zur Ukraine, wird aber derzeit faktisch von Russland kontrolliert. Die Lage in der östlichen Ukraine ist angespannt. Es mehren sich Fälle bewaffneter Besetzungen staatlicher Einrichtungen durch bewaffnete pro-russische Gruppen. In Kiew ist es nach den Unruhen im Februar 2014 wieder ruhig geworden. (AA 23.4.2014) In Genf Krisengipfel wurde am
  9. April zwischen der Ukraine, Russland, EU und USA ein Friedensfahrplan für die Ukraine beschlossen, der die Entwaffnung illegaler Kräfte vorsieht. Demnach müssen die prorussischen Separatisten im Osten der Ukraine ihre Waffen abgeben und besetzte Gebäude verlassen. Die Grundsatzerklärung fordert alle Seiten zum Verzicht auf Gewalt und jegliche Provokationen auf. Den Beteiligten an bewaffneten Aktionen und Besetzern staatlicher Gebäude in der Ostukraine soll eine Amnestie gewährt werden, außer in Fällen von Kapitalverbrechen. Eine Beobachtermission der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) soll die Umsetzung der Vereinbarung begleiten und überprüfen. Im Osten der Ukraine haben sich pro-russische Separatisten jedoch geweigert, ein besetztes Regierungsgebäude in Donezk zu räumen. Auch auf dem Maidan-Platz in Kiew, haben Gruppen, die am Sturz der pro-russischen Regierung von Ex-Präsident Viktor Janukowitsch beteiligt waren nach wie vor Barrikaden. Viele Demonstranten haben erklärt, sie wollten dort ausharren, bis sie ihre Forderungen nach der Präsidentenwahl am
  10. Mai erfüllt sähen. Im Vorfeld war es auch zu Schusswechseln zwischen Sicherheitskräften und pro-russischen Gruppen gekommen, so etwa in Mariupol, Slawjansk und Kramatorsk. Es soll Verletzte und auch Tote gegeben haben. (Standard 17.4.2014) Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (23.4.2014): Ukraine: Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/UkraineSicherheit_node.html, Zugriff 24.4.2014 -Strichaufzählung Der Standard (17.4.2014): Ukraine-Gipfel in Genf: Einigung auf Entwaffnung illegaler Gruppen, http://derstandard.at/1397520853199/Ukraine-Angespannte-Lage-vor-Treffen-in-Genf, Zugriff 24.4.2014 3.
  11. Ostukraine In den östlichen und südlichen Landesteilen gehen die Bürger weitestgehend ihren normalen Alltagsgeschäften nach. Die aus den Medien bekannten Unruheherde existieren parallel zum normalen Umfeld. Eine Verschlechterung der allgemeinen Sicherheitslage bedingt durch die Handlungsunfähigkeit bzw. -unwilligkeit der regulären Rechtsschutzorgane wird glaubhaft aus den Städten Slovyansk und Kramatorsk in der Ostukraine berichtet. Die Bewegungsfreiheit kann dort durch Kontrollposten bzw. durch die Blockade/Besetzung öffentlicher Gebäude durch Separatisten eingeschränkt sein. Das Meiden dieser Konfliktpunkte erscheint angezeigt. Aus den westlichen Landesteilen ist keine Verschlechterung der grundsätzlich ruhigen Lage bekannt geworden. (VB 23.4.2014) Quellen: -Strichaufzählung VB des BM.I Ukraine (23.4.2014): Auskunft des VB, per Email
  12. Rechtsschutz/Justizwesen Die Beherrschung der Judikative durch die Exekutive hat ein seit den Neunzigerjahren des vergangenen Jahrhunderts nicht gekanntes Ausmaß erreicht. Die Staatsmacht hat es in der Präsidentschaft Janukowitsch verstanden, die wichtigsten Organe der Rechtsprechung durch die Besetzung der Schlüsselstellen mit loyalen Parteigängern unter ihre Kontrolle zu bringen. Richter haben in der Ukraine eine fünfjährige Probezeit zu durchlaufen, bevor sie auf Lebenszeit ernannt werden. Die erstmalige Ernennung zum Richter erfolgt durch den Staatspräsidenten auf Vorschlag des Obersten Justizrats, die Ernennung zum Richter auf Lebenszeit durch das Parlament. Die Disziplinarbefugnisse des Obersten Justizrats (der von Mitgliedern kontrolliert wird, die der Präsidentenadministration nahestehen) wurden von der Exekutive wiederholt dazu genützt, Gerichtsentscheide zu beeinflussen. Angesichts dessen ist die politische Abhängigkeit von Richtern zumindest während ihrer Probezeit evident. Ende 2012 wurde die Präsidialadministration mit einem Entwurf einer Verfassungsänderung zur Stärkung der richterlichen Unabhängigkeit vorstellig, die von der Venedig-Kommission des Europarats vom Juni 2013 grundsätzlich positiv aufgenommen wurde. Vor allem die darin vorgeschlagene Reform des Obersten Justizrats wurde positiv vermerkt. Gleichzeitig riefen die weiterhin vorgesehenen Einflussmöglichkeiten des Staatspräsidenten auf die Bestellung, Versetzung und Disziplinierung von Richtern sowie die nach wie vor avisierte Mitgliedschaft des Generalstaatsanwalts im Obersten Justizrat Kritik hervor. Eine während der Präsidentschaft Janukowitsch verstärkt zu beobachtende Entwicklung, die gegen das Prinzip der Gewaltenteilung gerichtet war, stellte der Missbrauch der Justiz als Hilfsmittel gegen politische Mitbewerber und kritische Mitglieder der Zivilgesellschaft dar. Prominentestes Beispiel war die ehemalige Ministerpräsidentin Julia Timoschenko, die im Zuge der Umwälzungen nach den Maidan-Protesten mittlerweile wieder in Freiheit ist. Als ermutigendes Zeichen ist die in enger Kooperation mit Experten des Europarats entworfene Neufassung der ukrainischen Strafprozessordnung zu werten, die im November 2012 Gesetzeskraft erlangte und bereits positive Wirkungen entfaltet. Mit der Reform der ukrainischen Strafprozessordnung eng einhergehend ist die Umsetzung des im Jänner 2013 in Kraft getretenen Gesetzes über den unentgeltlichen Rechtsbeistand, welches die Liste der potenziellen Nutznießer bedeutend ausweitet und einen umgehenden Rechtsbeistand nach Inhaftierung nach besten europäischen Standards gewährleistet. Seit Inkrafttreten des Gesetzes stehen dafür über 3.000 auf Basis eines Auswahlverfahrens rekrutierte Rechtsanwälte zur Verfügung. Problematisch könnte sich die Unterdotierung des unentgeltlichen Rechtsbeistands im ukrainischen Budget erweisen. Eine Überarbeitung des ukrainischen Strafgesetzbuchs an Haupt und Gliedern, insbesondere, was die Kompatibilität mit der neuen Strafprozessordnung betrifft, ist ausständig. Spätestens seit dem Beitritt der Ukraine zum Europarat 1995 ist die Reform der nach sowjetischer Machart mit exzessiven Kompetenzen ausgestatteten und von politischer Einflussnahme geprägten Staatsanwaltschaft ein Dauerthema. Auch die Neufassung der ukrainischen Strafprozessordnung wird ihre volle Wirkung erst in Verbindung mit der Neufassung eines Gesetzes über die Arbeitsweisen der ukrainischen Staatsanwaltschaft entfalten können. Ende 2011 legte die von Präsident Janukowitsch eingerichtete Kommission zur Stärkung der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit einen ersten Gesetzesentwurf zur Reform der Staatsanwaltschaft vor, der von der Venedig-Kommission des Europarats in seiner Stellungnahme vom Oktober 2012 als wichtiger Schritt in die richtige Richtung qualifiziert wurde. Mitte April 2013 diskutierte das zuständige Komitee des ukrainischen Parlaments vorbereitende Schritte für die zweite Lesung des entsprechenden Gesetzesentwurfs. (ÖB 4.9.2013) Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor, in der Praxis war diese jedoch Gegenstand von politischem Druck, Korruption, Ineffizienz und Mangel an Vertrauen der Öffentlichkeit. In manchen Fällen wirkte der Ausgang von Prozessen vorbestimmt. Korruption ist in Exekutive, Legislative und Judikative und in der Gesellschaft allgegenwärtig. Richter beschwerten sich weiterhin über Verschlechterungen bei der Gewaltenteilung, einige beklagten Druck durch hochrangige Politiker. Lange Verfahrensdauern, speziell vor Verwaltungsgerichten, unzureichende Finanzierung, Mängel bei der Rechtsberatung und die Unfähigkeit der Gerichte Urteile durchzusetzten, waren ebenfalls ein Problem. Die neue Strafprozessordnung vom November 2012 schränkte die Verwendung der Untersuchungshaft ein, reduzierte die Anreize zum Erzwingen von Geständnissen und gab der Ver

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