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{'item': 'W103 2107613-1'}

Obsah (12)§ 28Art. 133§ 3§ 8§ 7§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 66§ 5§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum05.01.2016 GeschäftszahlW103 2107613-1 SpruchW103 2107613-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter üb

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, insoweit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides behoben und die Angelegenheit

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, insoweit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer, ein zum Zeitpunkt seiner Einreise siebzehnjährig gewesener Staatsangehöriger Somalias, stellte am 22.10.2014 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem er zuvor unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist war. Anlässlich seiner Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 24.10.2014 gab der Beschwerdeführer zunächst an, der Volksgruppe der XXXX und der moslemischen Glaubensrichtung anzugehören; er verfüge über keine Ausbildung und sei Analphabet. Den Entschluss zur Ausreise habe er am 15.06.2014 gefasst, an diesem Tag sei er von XXXX mit einem gefälschten Reisepass nach XXXX geflogen, wo er sich in der Folge bis 30.06.2014 aufgehalten habe. Danach habe er sich einige Monate in XXXX bei Freunden aufgehalten, bevor er am 21.10.2014 in einem LKW versteckt nach Österreich gelangt sei. Nach dem Grund seiner Flucht aus Somalia gefragt, gab der Beschwerdeführer an, zwei Fluchtgründe zu haben; einerseits werde er als Angehöriger eines Minderheitsstammes von größeren Stämmen verfolgt. Zum Anderen würde er von Islamisten gezwungen, zu kämpfen; diese hätten gedroht, ihn im Falle einer Weigerung zu töten.Anlässlich seiner Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 24.10.2014 gab der Beschwerdeführer zunächst an, der Volksgruppe der römisch 40 und der moslemischen Glaubensrichtung anzugehören; er verfüge über keine Ausbildung und sei Analphabet. Den Entschluss zur Ausreise habe er am 15.06.2014 gefasst, an diesem Tag sei er von römisch 40 mit einem gefälschten Reisepass nach römisch 40 geflogen, wo er sich in der Folge bis 30.06.2014 aufgehalten habe. Danach habe er sich einige Monate in römisch 40 bei Freunden aufgehalten, bevor er am 21.10.2014 in einem LKW versteckt nach Österreich gelangt sei. Nach dem Grund seiner Flucht aus Somalia gefragt, gab der Beschwerdeführer an, zwei Fluchtgründe zu haben; einerseits werde er als Angehöriger eines Minderheitsstammes von größeren Stämmen verfolgt. Zum Anderen würde er von Islamisten gezwungen, zu kämpfen; diese hätten gedroht, ihn im Falle einer Weigerung zu töten. Am 24.04.2015 wurde der Beschwerdeführer im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die somalische Sprache niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Eingangs erklärte der Beschwerdeführer, gesund zu sein und sich auf die durchzuführende Einvernahme konzentrieren zu können, die Verständigung mit dem anwesenden Dolmetscher funktioniere sehr gut. Er sei ledig, Moslem und gehöre dem Clan der XXXX an.Am 24.04.2015 wurde der Beschwerdeführer im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die somalische Sprache niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Eingangs erklärte der Beschwerdeführer, gesund zu sein und sich auf die durchzuführende Einvernahme konzentrieren zu können, die Verständigung mit dem anwesenden Dolmetscher funktioniere sehr gut. Er sei ledig, Moslem und gehöre dem Clan der römisch 40 an. Die weitere Befragung nahm in ihren gegenständlich relevanten Teilen den folgenden Verlauf: "(...) F: Erzählen Sie bitte vom religiös-geschichtlichen Hintergrund Ihres Clans, insbesondere zur Abstammung und zu der Clanstruktur. Nennen Sie bitte die "Väterlinie", also die Abfolge Ihrer Vorväter. A: Mein Clan heißt XXXX. Manchmal nennt man ihn XXXX. Wir sind überall in Somalia verteilt. Wir sind eine kleine Minderheit/Volksgruppe. Es gibt kein Dorf wo wir konzentriert sind sondern eben über große Bereiche verstreut.A: Mein Clan heißt römisch 40 . Manchmal nennt man ihn römisch 40 . Wir sind überall in Somalia verteilt. Wir sind eine kleine Minderheit/Volksgruppe. Es gibt kein Dorf wo wir konzentriert sind sondern eben über große Bereiche verstreut. AV: Väterlinie wird schriftlich dem Akt beigelegt.

(1)F: Gibt es traditionelle Berufe, in denen die Mitglieder Ihres Clans arbeiten? A: Ja die gibt es. Diese sind Metallarbeit, Friseur und Schuster (Schuhreparaturen, kein Verkauf) F: Sie haben am 22.10.2014 einen Asylantrag gestellt und wurden von der Polizei erstbefragt. Haben Sie bei dieser Befragung die Wahrheit gesagt? Möchten Sie dieser Befragung etwas hinzufügen oder etwas korrigieren? A: Ja ich habe die Wahrheit gesagt und möchte nichts ergänzen. F: Haben Sie jemals einen Reisepass besessen, wenn ja, wo befindet sich dieser? A: Nein ich hatte nie einen Pass. F: Haben Sie sonstige Personaldokumente die Ihre Identität beweisen und wenn ja, wo befinden sich diese? A: Nein ich habe keine Dokumente bei mir. F: Wo überall haben Sie von Geburt an gelebt bzw. sich länger aufgehalten? A: Ich bin in Somalia, XXXX im Stadtteil XXXX geboren und aufgewachsen. Ich habe dort bis zu meiner Ausreise gelebt.A: Ich bin in Somalia, römisch 40 im Stadtteil römisch 40 geboren und aufgewachsen. Ich habe dort bis zu meiner Ausreise gelebt. F: Mit wem haben Sie dort gewohnt? A: Mit meiner Oma Nachgefragt gebe ich an, dass meine Brüder nicht mit uns gemeinsam gelebt haben. Seit ich 14 Jahre alt war, wissen wir nicht mehr, wo sie leben. F: Bitte nennen Sie die Namen und Geburtsdaten Ihrer nächsten Angehörigen (Eltern, Geschwister). A: Ich habe 2 Brüder, meine Eltern sind verstorben und meine Großmutter. Anm.: Handschriftl. Aufzeichnung des Dolmetschers wird zum Akt genommen (AW gibt an, Analphabet zu sein).Anmerkung, Handschriftl. Aufzeichnung des Dolmetschers wird zum Akt genommen (AW gibt an, Analphabet zu sein). F: Haben Sie in Ihrem Herkunftsland gearbeitet? A: Ja, habe ich Nachgefragt gebe ich an, dass ich als Metallarbeiter gearbeitet habe. F: Wie war Ihre finanzielle Lage? A: Manchmal habe ich etwas verdient und manchmal nicht. Manchmal haben ich von den Leuten, für die ich gearbeitet habe, kein Geld für meine Arbeit erhalten. Nachgefragt gebe ich an, dass meine Großmutter und ich nicht genug Geld hatten, um uns etwas zu Essen zu kaufen. F: Wer kümmert sich jetzt um Ihre Großmutter? A: Niemand F: Wovon lebt jetzt Ihre Großmutter? A: Vielleicht ist sie in einem Flüchtlingslager, aber ich weiß es nicht genau und ich weiß auch nicht, ob sie dort bleiben kann. F: Sind Sie zur Schule gegangen? A: Nein F: Wann und auf welchem Weg haben sie Ihr Herkunftsland verlassen? A: Ich bin am 15.06.2014 von XXXX mit dem Flugzeug in die Türkei geflogen. Am 30.06.2014 bin ich von der Türkei mit einem Schlauchboot nach Griechenland gefahren. Dort blieb ich 4 Monate und bin am 21.10.2014 mit dem LKW nach Österreich gefahren.A: Ich bin am 15.06.2014 von römisch 40 mit dem Flugzeug in die Türkei geflogen. Am 30.06.2014 bin ich von der Türkei mit einem Schlauchboot nach Griechenland gefahren. Dort blieb ich 4 Monate und bin am 21.10.2014 mit dem LKW nach Österreich gefahren. F: Wie konnte Sie ohne Reisepass in die Türkei fliegen? A: Meine Großmutter hat die Reise mit der Hilfe eines Schleppers organisiert. F: Wie viel hat Ihre Großmutter für die Schleppung bezahlt? A: Ich weiß nicht, wie viel meine Großmutter bezahlt hat, aber als ich in der Türkei war, hat mir der Schlepper gesagt, dass das Geld aufgebraucht ist. F: Wo und wovon haben Sie in Griechenland gelebt? A: Ich habe in XXXX gelebt.A: Ich habe in römisch 40 gelebt. Nachgefragt gebe ich an, dass ich in XXXX keine fixen Plätze zum Schlafen hatte. Manchmal konnte ich bei somalischen Landsleuten schlafen und essen.Nachgefragt gebe ich an, dass ich in römisch 40 keine fixen Plätze zum Schlafen hatte. Manchmal konnte ich bei somalischen Landsleuten schlafen und essen. F: In Ihrer Erstbefragung gaben Sie an, dass Sie in Griechenland 4 Monate bei Freunden lebten. Ist das nicht korrekt? A: Nein, das stimmt so nicht. Es waren keine Freunde, sondern ich lernte die Leute erst dort kennen. F: Von der Türkei nach Griechenland mit einem Schlauchboot ... war das selbstständig oder hatten Sie auch die Unterstützung eines Schleppers? A: Das war mit Hilfe eines Schleppers und anderen Somali. Die Leute sammelten für mich das Geld, weil sie wussten, dass ich kein Geld hatte und gaben es dem Schlepper. F: Haben Sie in Griechenland gearbeitet? A: Nein F: Woher hatten Sie das Geld für die Schleppung nach Österreich? A: Ich hatte kein Geld. Ich bin einfach heimlich auf einen LKW geklettert und wusste, als ich ankam gar nicht, dass ich in Österreich bin. F: War Österreich Ihr Zielland? A: Nein, mein Ziel war nur ein Land, wo ich aufgenommen werde und überleben kann. (...) F: Waren Sie in Ihrem Herkunftsstaat politisch tätig? A: Nein F: Hatten Sie in Ihrer Heimat persönliche Probleme mit den Behörden? A: Nein F: Nennen Sie nun bitte die Gründe für Ihre Flucht aus Somalia, bitte schildern Sie diese lebensnah und detailliert, sodass ich mir davon ein Bild machen kann. A: Als ich geboren wurde, hat mein Vater ein Grundstück gehabt und für uns gearbeitet. Die Abgaal sind zu meinem Vater gekommen und haben ihn gefragt ob er in Frieden sein Grundstück übergibt. Und wenn er das nicht macht, wird mein Vater umgebracht und ihm sein Grundstück weggenommen. Mein Vater wollte das Grundstück nicht übergeben, weil es unser Lebenseinkommen sicherte. Nach 3 Tagen sind 2 Männer der Abgaal zu meinem Vater gekommen und fragten ihn ob er nun das Grundstück übergeben würde und bedrohten ihn mit einem Messer. Mein Vater versuchte sich zu wehren, aber er wurde umgebracht. F: Wie lange ist dieser Vorfall jetzt her? A: Das war 2011. F: Was sind jetzt Ihre persönlichen Gründe? A: Während ich für mich und meine Großmutter arbeitete, sind die Islamisten der Al Shabaab zu mir gekommen und haben gesagt, dass ich ein Mitglied der Al Shabaab werden müsste und haben mich informiert, dass ich für meine Religion kämpfen müsse. Als ich dies verneint habe, behaupteten Sie ich sei ein Mitglied der somalischen Behörde. Sie haben dann zu mir gesagt es gäbe 2 Möglichkeiten: Entweder ich werde ein Mitglied der Al Shabaab oder sie würden mich umbringen. F: Wann war dieser Vorfall? A: Im Mai 2014 F: Bitte erzählen Sie weiter: A: Das erste Mal waren es Bekannte aus der Nachbarschaft in meinem Alter die mich zur Mitgliedschaft bei Al Shabaab überreden wollten, beim zweiten Mal waren es dann andere Personen, welche ich nicht kannte. Und diese fügten mir dann körperliche Gewalt zu. F: Was haben die Männer mit Ihnen gemacht? A: Es waren 3 Männer, 2 davon bewaffnet. Sie haben mich mit den Waffen geschlagen. Sie haben mich mit den Fäusten geschlagen und dann bin ich auf den Boden gefallen. Als ich dann nach Hause kam, habe ich meiner Großmutter von dem Vorfall erzählt und meine Großmutter hat mir empfohlen, das Land zu verlassen, weil ich keine Verwandten außer ihr habe und wir nur eine kleine Minderheit waren und uns so gegenseitig nicht helfen konnten. F: Wann war dieser zweite Vorfall? A: Ca. 2 Wochen nach dem ersten Vorfall. F: Gab es noch andere Bedrohungen? A: Nein, das war alles. F: Wie lange nach dieser Bedrohung sind sie ausgereist? A: Ende Mai/Anfang Juni nachdem ich erfahren habe, dass nach mir gesucht wurde. F: Sie haben in Ihrer Ersteinvernahme gesagt, dass sie einer Minderheitsgruppe angehören würden und von den größeren Stämmen verfolgt werden? Was haben Sie damit gemeint? A: Wir waren in Somalia eine sehr kleine Gruppe. Wir bekamen keinen Respekt und oft auch kein Geld wenn wir arbeiteten, weil sie genau wussten, dass wir das Geld nicht einfordern konnten. Wir arbeiteten für den Großteil der anderen Volksgruppen, weil sie sich zu stolz waren, solche Arbeiten auszuführen. F: Haben sie alle ihre Fluchtgründe angegeben? A: Ja F: Theoretisch, was befürchten Sie im Falle einer Rückkehr in die Heimat? A: In Somalia gibt es keine guten Menschen, dort werde ich diskriminiert und es wird mir kein Respekt gegeben. Wir als Minderheit könnten dort nicht in Frieden leben. F: Haben Sie versucht, sich mit Ihren Problemen an die Behörden zu wenden? A: Nein, die Behörden schützen nur reiche Leute. Man wird auch zuerst gefragt, welchem Clan man angehört. Einer Minderheit wird nicht geholfen. F: Hätten Sie nicht in einem anderen Teil Somalias Schutz suchen können? A: Somalia ist überall gleich. Jeder einzelne meines Minderheitsstammes hat in ganz Somalia Probleme und außerdem hat mir meine Großmutter gesagt, dass ich das Land verlassen soll. (...)" Anschließend bestätigte der Beschwerdeführer, während der Einvernahme genügend Zeit zur Darlegung seiner Fluchtgründe eingeräumt bekommen zu haben und den Dolmetscher sehr gut verstanden zu haben; nach Rückübersetzung seiner Angaben gab der Beschwerdeführer an, dass alles korrektermaßen übersetzt worden wäre. 2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 05.05.2015, Zl. 1042453505 - 140095503, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers vom 22.10.2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs 1 i

Vm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und diesem

§ 8Abs. 4 Asyl

G eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 05.05.2016 erteilt (Spruchpunkt III.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte die Staatsangehörigkeit, nicht jedoch die präzise Identität, des Beschwerdeführers fest (vgl. Aktenseite 66) und traf Länderfeststellungen zu den Themen politische Lage, Sicherheitslage, Süd-/Zentralsomalia, Jubbaland, al Shabaab, Puntland, Rechtschutz/Justizwesen, Sicherheitsbehörden, Folter und unmenschliche Behandlung, Nichtregierungsorganisationen, Ombudsmann, (Zwangs-)Rekrutierungen und Kindersoldaten, Desertion, allgemeine Menschenrechtslage, Haftbedingungen, Religionsfreiheit, Gebiete der al Shabaab, ethnische Minderheiten und Clanstruktur (vgl. Aktenseiten 89 ff), Subjekte gezielter Attentate durch al Shabaab, Bewegungsfreiheit, (Binnen)flüchtlinge, Migration, medizinische Versorgung, Rückkehr sowie Grundversorgung/Wirtschaft;2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 05.05.2015, Zl. 1042453505 - 140095503, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers vom 22.10.2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und diesem

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 05.05.2016 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte die Staatsangehörigkeit, nicht jedoch die präzise Identität, des Beschwerdeführers fest vergleiche Aktenseite 66) und traf Länderfeststellungen zu den Themen politische Lage, Sicherheitslage, Süd-/Zentralsomalia, Jubbaland, al Shabaab, Puntland, Rechtschutz/Justizwesen, Sicherheitsbehörden, Folter und unmenschliche Behandlung, Nichtregierungsorganisationen, Ombudsmann, (Zwangs-)Rekrutierungen und Kindersoldaten, Desertion, allgemeine Menschenrechtslage, Haftbedingungen, Religionsfreiheit, Gebiete der al Shabaab, ethnische Minderheiten und Clanstruktur vergleiche Aktenseiten 89 ff), Subjekte gezielter Attentate durch al Shabaab, Bewegungsfreiheit, (Binnen)flüchtlinge, Migration, medizinische Versorgung, Rückkehr sowie Grundversorgung/Wirtschaft; Zu Spruchpunkt I. wurde seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl festgestellt, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland aufgrund persönlicher Gründe und der dort bestehenden Lebensbedingungen verlassen habe, als glaubhaft wurde erachtet, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat aufgrund "abstammungsbedingter" Benachteiligungen verlassen habe. Seine Angaben hinsichtlich der Zwangsrekrutierung durch Islamisten und einer damit möglicherweise verbundenen Gefährdung im Falle einer Rückkehr hätten sich hingegen nicht als glaubwürdig erwiesen.Zu Spruchpunkt römisch eins. wurde seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl festgestellt, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland aufgrund persönlicher Gründe und der dort bestehenden Lebensbedingungen verlassen habe, als glaubhaft wurde erachtet, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat aufgrund "abstammungsbedingter" Benachteiligungen verlassen habe. Seine Angaben hinsichtlich der Zwangsrekrutierung durch Islamisten und einer damit möglicherweise verbundenen Gefährdung im Falle einer Rückkehr hätten sich hingegen nicht als glaubwürdig erwiesen. Beweiswürdigend wurde dies wie folgt begründet: "(...) betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes: Die Feststellung, nämlich, dass Sie Ihr Heimatland aufgrund Ihrer abstammungsbedingten Benachteiligungen und der damit einhergehenden schlechten allgemeinen Lage verlassen haben, basiert auf dem hierzu glaubhaft erstatteten Vorbringen. Die Feststellung, dass Ihre Angaben bezüglich der vorgebrachten Zwangsrekrutierung durch Islamisten und der damit verbundenen möglichen Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Somalia, nicht glaubhaft sind, begründet sich wie folgt: Sie konnten Ihr Vorbringen nur sehr vage und wenig detailreich darstellen. Aus den aktuellen Länderfeststellungen der Staatendokumentation geht außerdem hervor, dass es in XXXX (Ihrem Geburts- und Wohnort bis zu Ihrer Ausreise) und anderen Garnisonsstädten der AMISOM kein Risiko hinsichtlich einer Zwangsrekrutierung durch Al Shabaab gibt.Sie konnten Ihr Vorbringen nur sehr vage und wenig detailreich darstellen. Aus den aktuellen Länderfeststellungen der Staatendokumentation geht außerdem hervor, dass es in römisch 40 (Ihrem Geburts- und Wohnort bis zu Ihrer Ausreise) und anderen Garnisonsstädten der AMISOM kein Risiko hinsichtlich einer Zwangsrekrutierung durch Al Shabaab gibt. (...)" Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der allgemein instabilen Lage in Somalia subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen sei, zumal ihm eine Rückkehr in seine Heimat derzeit nicht zumutbar sei.Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der allgemein instabilen Lage in Somalia subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen sei, zumal ihm eine Rückkehr in seine Heimat derzeit nicht zumutbar sei. Mit Verfahrensanordnung vom 05.05.2015 wurde dem Beschwerdeführer amtswegig die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberaterin für eine allfällige Beschwerdeerhebung zur Seite gestellt.

  1. Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die fristgerecht am 21.05.2015 eingebrachte Beschwerde. In dieser wurde beantragt, den Bescheid zu Spruchpunkt I. zu beheben und dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu das Verfahren insoweit zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückzuverweisen, sowie eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen. Die Bekämpfung des Spruchpunktes I. erfolgte wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Begründend wurde zunächst auf näher angeführte Berichte zur Lage in Somalia verwiesen, welche zeigen würden, dass Zwangsrekrutierungen von jungen Somaliern an der Tagesordnung stünden (insb. Human Rights Watch, Bericht zur Menschenrechtslage aus Jänner 2015; USDOS-US Department of State, Länderbericht zu Menschenhandel aus Juni 2014). Der Beschwerdeführer sei bereit, seine Fluchtgründe im Rahmen einer Beschwerdeverhandlung nochmals umfassend darzulegen. Der Beschwerdeführer habe glaubhaft vorgebracht, in Somalia aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe, nämlich jungen männlichen Somaliern, denen Zwangsrekrutierung durch al Shabaab drohen würde, verfolgt zu werden. Die Verfolgung sei dem Staat insofern zuzurechnen, als dieser aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage keinen Schutz gewähren könne.
  2. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die fristgerecht am 21.05.2015 eingebrachte Beschwerde. In dieser wurde beantragt, den Bescheid zu Spruchpunkt römisch eins. zu beheben und dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu das Verfahren insoweit zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückzuverweisen, sowie eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen. Die Bekämpfung des Spruchpunktes römisch eins. erfolgte wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Begründend wurde zunächst auf näher angeführte Berichte zur Lage in Somalia verwiesen, welche zeigen würden, dass Zwangsrekrutierungen von jungen Somaliern an der Tagesordnung stünden (insb. Human Rights Watch, Bericht zur Menschenrechtslage aus Jänner 2015; USDOS-US Department of State, Länderbericht zu Menschenhandel aus Juni 2014). Der Beschwerdeführer sei bereit, seine Fluchtgründe im Rahmen einer Beschwerdeverhandlung nochmals umfassend darzulegen. Der Beschwerdeführer habe glaubhaft vorgebracht, in Somalia aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe, nämlich jungen männlichen Somaliern, denen Zwangsrekrutierung durch al Shabaab drohen würde, verfolgt zu werden. Die Verfolgung sei dem Staat insofern zuzurechnen, als dieser aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage keinen Schutz gewähren könne.
  3. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 26.05.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.1.

§ 7Abs.

1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG (Z. 3).1.1.

Paragraph 7, Absatz eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Ziffer eins,) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG (Ziffer 3,).

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 58Abs. 1 Vw

GVG trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

Abs. 2 leg. cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 58, Absatz eins, VwGVG trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

Absatz 2, leg. cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu Spruchpunkt A: 1.2.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.1.2.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Absatz 2, leg. cit. hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28Abs. 3 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2.Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren

(2013)§ 28 VwGVG Anm. 11). § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.01.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.5.1985, 84/08/0085).Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen vergleiche VwGH 19.01.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.5.1985, 84/08/0085). Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten insbesondere Folgendes ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten insbesondere Folgendes ausgeführt: "Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung

§ 66Abs.

2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c Abs. 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der ‚obersten Berufungsbehörde' beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung

Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom

  1. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der ‚obersten Berufungsbehörde' beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung." Es besteht kein Grund zur Annahme, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die neue Rechtslage übertragen ließe. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Bundesverwaltungsgericht erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden. 1.
  2. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und folgende für die Auslegung des § 28 VwGVG maßgeblichen Gesichtspunkte aufgezeigt:1.
  3. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und folgende für die Auslegung des Paragraph 28, VwGVG maßgeblichen Gesichtspunkte aufgezeigt: Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, auch dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. Angesichts des in §?28?VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlange das im §?28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck finde, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werde. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen würde daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt habe. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte für die Annahme bestünden, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, auch dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt römisch eins 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. Angesichts des in §?28?VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlange das im §?28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck finde, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werde. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen würde daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt habe. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte für die Annahme bestünden, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht). Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389). Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 mwN, 14.421/1996, 15.743/2000).Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, mwN, 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).
  4. Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft: 2.
  5. Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Bundesverwaltungsgerichts ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Im vorliegenden Fall sind die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Asylverfahren missachtet worden, dies aus folgenden Erwägungen: Zwar wurde seitens der Behörde als glaubwürdig erachtet, dass der Beschwerdeführer sein Herkunftsland aufgrund von Problemen in Zusammenhang mit seiner Clanzugehörigkeit verlassen hätte. Jedoch enthält der Bescheid keinerlei nähere Feststellungen diesbezüglich, insbesondere werden keine konkreten Feststellungen zur Situation von Angehörigen des Minderheitenclans der XXXX getroffen. Insofern fehlt es dem Bundesverwaltungsgericht in Hinblick auf eine Nachvollziehbarkeit der Schlussfolgerung der belangten Behörde, wonach die dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat aufgrund seiner Clanzugehörigkeit drohenden Benachteiligungen per se keine Asylrelevanz aufweisen würden, sowie dahingehend, ob sich die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zum religiösen Clan der XXXX allenfalls auf dessen Gefährdung hinsichtlich einer Zwangsrekrutierung durch die al Shabaab auswirken könnte, an einer entsprechenden Beurteilungsgrundlage. Bereits aufgrund der fehlenden Feststellungen zur Situation von Angehörigen der XXXX in XXXX bzw. in Somalia im Allgemeinen erweist sich das durch die belangte Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren daher als mangelhaft.Zwar wurde seitens der Behörde als glaubwürdig erachtet, dass der Beschwerdeführer sein Herkunftsland aufgrund von Problemen in Zusammenhang mit seiner Clanzugehörigkeit verlassen hätte. Jedoch enthält der Bescheid keinerlei nähere Feststellungen diesbezüglich, insbesondere werden keine konkreten Feststellungen zur Situation von Angehörigen des Minderheitenclans der römisch 40 getroffen. Insofern fehlt es dem Bundesverwaltungsgericht in Hinblick auf eine Nachvollziehbarkeit der Schlussfolgerung der belangten Behörde, wonach die dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat aufgrund seiner Clanzugehörigkeit drohenden Benachteiligungen per se keine Asylrelevanz aufweisen würden, sowie dahingehend, ob sich die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zum religiösen Clan der römisch 40 allenfalls auf dessen Gefährdung hinsichtlich einer Zwangsrekrutierung durch die al Shabaab auswirken könnte, an einer entsprechenden Beurteilungsgrundlage. Bereits aufgrund der fehlenden Feststellungen zur Situation von Angehörigen der römisch 40 in römisch 40 bzw. in Somalia im Allgemeinen erweist sich das durch die belangte Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren daher als mangelhaft. Auch in Hinblick auf die durch den Beschwerdeführer ins Treffen geführten, seitens der Behörde als unglaubwürdig erachteten, Versuche einer Zwangsrekrutierung durch Mitglieder der al Shabaab weist das behördliche Ermittlungsverfahren erhebliche Mängel auf. Die Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid beschränkt sich auf nur wenige Zeilen, in denen einer Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers einerseits die Vagheit seiner Angaben, andererseits der Umstand, dass sich aus den der Entscheidung zugrunde gelegten Länderberichten kein Risiko hinsichtlich einer Zwangsrekrutierung in XXXX ergeben würde, entgegengehalten werden. Darüber hinausgehende Unschlüssigkeiten oder Widersprüchlichkeiten innerhalb der Angaben des Beschwerdeführers, welche eine Wertung seiner Angaben als unglaubwürdig stützen würden, werden nicht aufgezeigt.Auch in Hinblick auf die durch den Beschwerdeführer ins Treffen geführten, seitens der Behörde als unglaubwürdig erachteten, Versuche einer Zwangsrekrutierung durch Mitglieder der al Shabaab weist das behördliche Ermittlungsverfahren erhebliche Mängel auf. Die Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid beschränkt sich auf nur wenige Zeilen, in denen einer Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers einerseits die Vagheit seiner Angaben, andererseits der Umstand, dass sich aus den der Entscheidung zugrunde gelegten Länderberichten kein Risiko hinsichtlich einer Zwangsrekrutierung in römisch 40 ergeben würde, entgegengehalten werden. Darüber hinausgehende Unschlüssigkeiten oder Widersprüchlichkeiten innerhalb der Angaben des Beschwerdeführers, welche eine Wertung seiner Angaben als unglaubwürdig stützen würden, werden nicht aufgezeigt. Zum Vorwurf der Vagheit der Angaben ist zunächst anzumerken, dass es der Behörde ein Leichtes gewesen wäre, im Rahmen ihrer amstwegigen Ermittlungspflichten durch entsprechende Nachfragen auf eine Konkretisierung des fluchtrelevanten Vorbringens hinzuwirken. Die im vorliegenden Fall stattgefundene Befragung des Beschwerdeführers zu den fluchtauslösenden Ereignissen erweist sich im Ergebnis als unzureichend. Gegenständlich beschränkt sich die Niederschrift der Einvernahme vom 24.04.2015 auf nur wenige Seiten, eine tiefergehende Befragung zu den ins Treffen geführten Versuchen einer Zwangsrekrutierung ist der Niederschrift nicht zu entnehmen (vgl. Aktenseiten 53-55). Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde den Beschwerdeführer daher im Detail zu den vorgetragenen Vorfällen zu befragen haben, um auf diese Weise eine geeignete Basis für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben gewinnen zu können.Zum Vorwurf der Vagheit der Angaben ist zunächst anzumerken, dass es der Behörde ein Leichtes gewesen wäre, im Rahmen ihrer amstwegigen Ermittlungspflichten durch entsprechende Nachfragen auf eine Konkretisierung des fluchtrelevanten Vorbringens hinzuwirken. Die im vorliegenden Fall stattgefundene Befragung des Beschwerdeführers zu den fluchtauslösenden Ereignissen erweist sich im Ergebnis als unzureichend. Gegenständlich beschränkt sich die Niederschrift der Einvernahme vom 24.04.2015 auf nur wenige Seiten, eine tiefergehende Befragung zu den ins Treffen geführten Versuchen einer Zwangsrekrutierung ist der Niederschrift nicht zu entnehmen vergleiche Aktenseiten 53-55). Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde den Beschwerdeführer daher im Detail zu den vorgetragenen Vorfällen zu befragen haben, um auf diese Weise eine geeignete Basis für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben gewinnen zu können. Hinsichtlich des Argumentes einer Unvereinbarkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers mit den im Rahmen der Länderfeststellungen ersichtlichen Informationen ist darüber hinaus anzumerken, dass jene Quelle, wonach in XXXX kein Risiko hinsichtlich einer Zwangsrekrutierung durch al Shabaab bestehen würde, mit Oktober 2014 datiert ist, weshalb bereits deren Aktualität in Zweifel gezogen werden muss und diese jedenfalls nicht als alleinige Grundlage für eine Bewertung der Angaben des Beschwerdeführers als unglaubwürdig herangezogen werden kann. Darüber hinaus stützte die belangte Behörde die Wertung der Angaben des Beschwerdeführers als unglaubwürdig, wie dargelegt, lediglich auf die Vagheit seiner Angaben, maßgebliche Widersprüche innerhalb seines Vorbringens sind dem Akt nicht entnehmbar.Hinsichtlich des Argumentes einer Unvereinbarkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers mit den im Rahmen der Länderfeststellungen ersichtlichen Informationen ist darüber hinaus anzumerken, dass jene Quelle, wonach in römisch 40 kein Risiko hinsichtlich einer Zwangsrekrutierung durch al Shabaab bestehen würde, mit Oktober 2014 datiert ist, weshalb bereits deren Aktualität in Zweifel gezogen werden muss und diese jedenfalls nicht als alleinige Grundlage für eine Bewertung der Angaben des Beschwerdeführers als unglaubwürdig herangezogen werden kann. Darüber hinaus stützte die belangte Behörde die Wertung der Angaben des Beschwerdeführers als unglaubwürdig, wie dargelegt, lediglich auf die Vagheit seiner Angaben, maßgebliche Widersprüche innerhalb seines Vorbringens sind dem Akt nicht entnehmbar. Insofern bedarf es jedenfalls detaillierter Erhebungen der die Person des Beschwerdeführers treffenden Sachlage, um zu einer haltbaren Beweiswürdigung hinsichtlich der Glaubwürdigkeit und zu einer tragbaren Entscheidung überhaupt im Verfahren gelangen zu können. Damit fehlt dem Bundesverwaltungsgericht jedenfalls die maßgebliche Entscheidungsgrundlage für eine abschließende Beurteilung des Vorbringens des Beschwerdeführers in asylrechtlicher Hinsicht. Durch das vom Beschwerdeführer (potentiell) gesetzte Verhalten, die offensichtliche Ablehnung der Unterstützung der al Shabaab, könnte dem Beschwerdeführer seitens der islamistischen Gruppe al Shabaab eine missliebige politische Gesinnung unterstellt werden. Auch hinsichtlich der Frage einer Asylrelevanz der Clanzugehörigkeit des Beschwerdeführers fehlt es dem Bundesverwaltungsgericht, wie dargelegt, an einer Entscheidungsgrundlage. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat das Verfahren mit einem schweren Ermittlungsfehler belastet, indem es die Fluchtgründe des Beschwerdeführers keiner ausreichenden Überprüfung unterzogen und keine entsprechenden Feststellungen getroffen hat (vgl. dazu VwGH vom 27.1.2015, Zl. 2014/19/0112, in dem ausgesprochen wurde, dass es entscheidend sei, mit welchen Reaktionen der Mitglieder der al Shabaab der Beschwerdeführer aufgrund seiner Weigerung, sich dem Willen der Rekrutierenden zu beugen, rechnen müsste und ob in seinem Verhalten eine - sei es auch nur unterstellte - politische oder religiöse oppositionelle Gesinnung erblickt wird). Folgt man den Ausführungen unter Punkt 1.
  6. hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bloß ansatzweise Ermittlungen getätigt, sodass eine Zurückverweisung der Sache an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl schon unter diesem Gesichtspunkt als gerechtfertigt erscheint.Damit fehlt dem Bundesverwaltungsgericht jedenfalls die maßgebliche Entscheidungsgrundlage für eine abschließende Beurteilung des Vorbringens des Beschwerdeführers in asylrechtlicher Hinsicht. Durch das vom Beschwerdeführer (potentiell) gesetzte Verhalten, die offensichtliche Ablehnung der Unterstützung der al Shabaab, könnte dem Beschwerdeführer seitens der islamistischen Gruppe al Shabaab eine missliebige politische Gesinnung unterstellt werden. Auch hinsichtlich der Frage einer Asylrelevanz der Clanzugehörigkeit des Beschwerdeführers fehlt es dem Bundesverwaltungsgericht, wie dargelegt, an einer Entscheidungsgrundlage. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat das Verfahren mit einem schweren Ermittlungsfehler belastet, indem es die Fluchtgründe des Beschwerdeführers keiner ausreichenden Überprüfung unterzogen und keine entsprechenden Feststellungen getroffen hat vergleiche dazu VwGH vom 27.1.2015, Zl. 2014/19/0112, in dem ausgesprochen wurde, dass es entscheidend sei, mit welchen Reaktionen der Mitglieder der al Shabaab der Beschwerdeführer aufgrund seiner Weigerung, sich dem Willen der Rekrutierenden zu beugen, rechnen müsste und ob in seinem Verhalten eine - sei es auch nur unterstellte - politische oder religiöse oppositionelle Gesinnung erblickt wird). Folgt man den Ausführungen unter Punkt 1.
  7. hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bloß ansatzweise Ermittlungen getätigt, sodass eine Zurückverweisung der Sache an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl schon unter diesem Gesichtspunkt als gerechtfertigt erscheint. Im Übrigen war zu bemerken, dass sich dem Akteninhalt nicht entnehmen lässt, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen des Verfahrens vor der belangten Behörde Parteiengehör zu den dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Länderfeststellungen zu Somalia gewährt worden wäre. Weder fand anlässlich seiner Einvernahme vor der Behörde am 24.04.2015 eine entsprechende Auseinandersetzung mit der herangezogenen Berichtslage statt, noch ist dem Akt zu entnehmen, dass diesem auf sonstige Weise Gelegenheit zur Einbringung einer diesbezüglichen Stellungnahme gewährt worden wäre. Im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens wird dem Beschwerdeführer daher die entsprechende Berichtslage zur Kenntnis zu bringen und ihm die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme zu derselben zu gewähren zu sein. 2.
  8. Die belangte Behörde hat unter Verstoß gegen den Grundsatz der Offizialmaxime, der sie zur amtswegigen Erhebung des gesamten wahren Sachverhaltes verpflichtet, keine umfassenden Ermittlungen getätigt und daraus resultierend auch keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Die aufgezeigte Mangelhaftigkeit ist wesentlich, weil vorweg nicht ausgeschlossen werden kann, dass deren Vermeidung für den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Antragstellung auf internationalen Schutz zu einem günstigeren Ergebnis hätte führen können. Damit hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bloß ansatzweise ermittelt. Von einer ganzheitlichen Würdigung des individuellen Parteivorbringens kann im vorliegenden Fall somit nicht gesprochen werden und sind die im angefochtenen Bescheid beweiswürdigend angeführten Argumente im zu beurteilenden Fall keinesfalls zur Begründung einer negativen Entscheidung geeignet. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird sich daher im fortgesetzten Verfahren mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in umfassender Weise auseinanderzusetzen zu haben. Im Rahmen einer ergänzenden detaillierten Befragung des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen, insbesondere der ins Treffen geführten Furcht vor Zwangsrekrutierung, und nach ergänzenden Länderfeststellungen wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die oben angesprochenen Punkte einer Klärung zuzuführen zu haben. Unter diesen Gesichtspunkten leidet der angefochtene Bescheid unter erheblichen Ermittlungsmängeln in Bezug auf die Frage der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer konkret und gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichteten Bedrohung von Seiten der al Shabaab sowie der Möglichkeit einer individuellen Verfolgung aufgrund seiner Clanzugehörigkeit, und erweist sich für das Bundesverwaltungsgericht der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung einer allfälligen Gefährdung des Beschwerdeführers in Hinblick auf den Aspekt der Gewährung des Status des Asylberechtigten wie oben dargelegt als so mangelhaft, dass weitere Ermittlungen diesbezüglich unerlässlich erscheinen. 2.
  9. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation

§ 5

BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig ist.2.3. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 66, Absatz 2, AVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation

Paragraph 5, BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig ist. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Im vorliegenden Fall konnte die Verhandlung im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.Im vorliegenden Fall konnte die Verhandlung im Sinne des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war. Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. Zu Spruchpunkt B:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. VwGH 26.?6.?2014, 2014/03/0063). Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche VwGH 26.?6.?2014, 2014/03/0063). Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Behebung und Zurückverweisung eines angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 3 2. Satz Vw

GVG wegen Ermittlungsmängel folgt konzeptionell im Wesentlichen der Bestimmung des § 66 Abs. Abs. 2 AVG (bzw. des § 41 Abs. 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012). Die zu diesen Bestimmungen ergangene Judikatur ist ausführlich und auf den hier in Betracht kommenden § 28 Abs. 3

  1. Satz VwGG infolge seiner konzeptionellen Ausgestaltung anwendbar (vergl. z.B.
  2. 2006, 2005/20/0459 und grundsätzlich zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG in Asylverfahren VwGH
  3. 2002, 2002/20/0315, 2000/20/0084 und insbesondere VwGH vom
  4. 2010, 2008/19/0379, wo der VwGH ausdrücklich einen Vergleich zwischen den beiden Normen § 66 Abs. 2 AVG und § 41 Abs. 3 ASylG 2005 zieht).Die Behebung und Zurückverweisung eines angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 3,

  1. Satz VwGVG wegen Ermittlungsmängel folgt konzeptionell im Wesentlichen der Bestimmung des Paragraph 66, Abs. Absatz 2, AVG (bzw. des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,). Die zu diesen Bestimmungen ergangene Judikatur ist ausführlich und auf den hier in Betracht kommenden Paragraph 28, Absatz 3,
  2. Satz VwGG infolge seiner konzeptionellen Ausgestaltung anwendbar (vergl. z.B.
  3. 2006, 2005/20/0459 und grundsätzlich zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Asylverfahren VwGH
  4. 2002, 2002/20/0315, 2000/20/0084 und insbesondere VwGH vom
  5. 2010, 2008/19/0379, wo der VwGH ausdrücklich einen Vergleich zwischen den beiden Normen Paragraph 66, Absatz 2, AVG und Paragraph 41, Absatz 3, ASylG 2005 zieht). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W103.2107613.1.00

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