GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, stattgegeben.1. Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, stattgegeben.
F, wird der AMA aufgetragen, die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis Herrn XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, bescheidmäßig mitzuteilen.4.
Paragraph 19, Absatz 3, MOG 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, idgF, wird der AMA aufgetragen, die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis Herrn römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , bescheidmäßig mitzuteilen. B) Die Revision ist
F, nicht zulässig.Die Revision ist
F, nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Task Force Almen" vor, in welcher ausgehend von Luftbildern vom 30.08.2009 und einer am 19.11.2010 erfolgten Digitalisierung schlagbezogen die Almfutterfläche auf der XXXX erläutert wird.In der Begründung dieser Beschwerde legt der Beschwerdeführer dar, dass die behördlichen Feststellungen zum Ausmaß der beihilfefähigen Fläche falsch wären. Die Flächensanktion sei rechtswidrig verhängt worden, da ihn kein Verschulden treffe. Er habe sich rechtskonform mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln über das Almfutterflächenausmaß auf der römisch 40 informiert. Es sei nur ein ungenaues Messsystem zum Einsatz gekommen, welches ihm nicht zur Last gelegt werden dürfe. Zur Untermauerung seines Vorbringens legte er eine Beilage zur "Bestätigung
Task Force Almen" vor, in welcher ausgehend von Luftbildern vom 30.08.2009 und einer am 19.11.2010 erfolgten Digitalisierung schlagbezogen die Almfutterfläche auf der römisch 40 erläutert wird.
Task Force Almen" der Landwirtschaftskammer Salzburg vom 04.02.2015 berücksichtigt worden sei und ob es diese Unterlage berücksichtigend der Sachverhalt unter einem anderen Blickwinkel zu würdigen wäre. Nach erneuter Durchsicht der vorliegenden Unterlagen zur "Bestätigung gem. Task Force Almen" könne einer positiven Beurteilung der Bestätigung und der damit verbundenen Sanktionsaufhebung seitens der AMA zugestimmt werden. Wenn das BVwG beschließe, dass vom Verhängen einer Flächensanktion Abstand zu nehmen sei würde sich nach derzeitigem Stand eine Prämienhöhe von voraussichtlich EUR XXXX ergeben.10. Mit Schreiben vom 10.12.2015 wurde die AMA gefragt, ob in der angefochtenen Entscheidung das Vorbringen der "Bestätigung
Task Force Almen" der Landwirtschaftskammer Salzburg vom 04.02.2015 berücksichtigt worden sei und ob es diese Unterlage berücksichtigend der Sachverhalt unter einem anderen Blickwinkel zu würdigen wäre. Nach erneuter Durchsicht der vorliegenden Unterlagen zur "Bestätigung gem. Task Force Almen" könne einer positiven Beurteilung der Bestätigung und der damit verbundenen Sanktionsaufhebung seitens der AMA zugestimmt werden. Wenn das BVwG beschließe, dass vom Verhängen einer Flächensanktion Abstand zu nehmen sei würde sich nach derzeitigem Stand eine Prämienhöhe von voraussichtlich EUR römisch 40 ergeben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Task Force Almen" vor, in welcher ausgehend von Luftbildern vom 30.08.2009 und einer am 19.11.2010 erfolgten Digitalisierung schlagbezogen die Almfutterfläche auf der XXXX erläutert wird.1.6. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 27.02.2014 Beschwerde. Zur Untermauerung seines Vorbringens legte er eine Beilage zur "Bestätigung
Task Force Almen" vor, in welcher ausgehend von Luftbildern vom 30.08.2009 und einer am 19.11.2010 erfolgten Digitalisierung schlagbezogen die Almfutterfläche auf der römisch 40 erläutert wird. 1.
Task Force Almen" der Landwirtschaftskammer Salzburg vom 04.02.2015 berücksichtigt worden sei und ob es diese Unterlage berücksichtigend der Sachverhalt unter einem anderen Blickwinkel zu würdigen wäre. Nach erneuter Durchsicht der vorliegenden Unterlagen zur "Bestätigung gem. Task Force Almen" könne einer positiven Beurteilung der Bestätigung und der damit verbundenen Sanktionsaufhebung seitens der AMA zugestimmt werden. Wenn das BVwG beschließe, dass vom Verhängen einer Flächensanktion Abstand zu nehmen sei würde sich nach derzeitigem Stand eine Prämienhöhe von voraussichtlich EUR XXXX ergeben.1.8. Mit Schreiben vom 10.12.2015 wurde die AMA gefragt, ob in der angefochtenen Entscheidung das Vorbringen der "Bestätigung
Task Force Almen" der Landwirtschaftskammer Salzburg vom 04.02.2015 berücksichtigt worden sei und ob es diese Unterlage berücksichtigend der Sachverhalt unter einem anderen Blickwinkel zu würdigen wäre. Nach erneuter Durchsicht der vorliegenden Unterlagen zur "Bestätigung gem. Task Force Almen" könne einer positiven Beurteilung der Bestätigung und der damit verbundenen Sanktionsaufhebung seitens der AMA zugestimmt werden. Wenn das BVwG beschließe, dass vom Verhängen einer Flächensanktion Abstand zu nehmen sei würde sich nach derzeitigem Stand eine Prämienhöhe von voraussichtlich EUR römisch 40 ergeben. 2. Beweiswürdigung: Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt sowie aus der Stellungnahme der AMA vom 29.12.2015. Gegen die getroffenen Feststellungen traten keine Bedenken auf. Die Unterlagen im vorgelegten Behördenakt sind echt und richtig. Widersprüche traten dabei nicht auf. 3. Rechtliche Beurteilung:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
I Nr. 55/2007, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
376/1992, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Paragraph eins, AMA-Gesetz, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992,, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
GG), BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
GVG), BGBl. 33/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 122 aus 2013,, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
GVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.
F kann das Bundesverwaltungsgericht der AMA auftragen,
den Vorgaben im Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen.
Paragraph 19, Absatz 3, MOG 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, idgF kann das Bundesverwaltungsgericht der AMA auftragen,
den Vorgaben im Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen. Zu A) a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung: Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom
der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie
der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, erhalten haben; b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...], erhalten haben. [...]. Artikel 34 Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122/2009:Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe
der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, Amtsblatt L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122/2009:
Z 23 VO (EG) 1122/2009 bedeutet "ermittelte Fläche" die Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten."
, Ziffer 23, VO (EG) 1122 aus 2009, bedeutet "ermittelte Fläche" die Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten." "Artikel 11 Termin für die Einreichung des Sammelantrags
im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
73/2009, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
Titel römisch vier Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009,, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
73/2009, die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der
den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
Titel römisch vier Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009,, die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der
den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet. [...]." Artikel 58 Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zu viel angemeldeten Flächen Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Regelungen für Stärkekartoffeln und Saatgut
73/2009, über der
der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Regelungen für Stärkekartoffeln und Saatgut
Titel römisch vier Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009,, über der
der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht. Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfegewährt. Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der
er vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird
885/2006 der Kommission verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nichtvollständig
dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert.Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der
er vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird
885 aus 2006, der Kommission verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nichtvollständig
dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert. Artikel 73 Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
Task Force Almen" der Landwirtschaftskammer Salzburg / Bezirksbauernkammer Zell am See vom 04.02.2014, worin schlagbezogen dargelegt wird, warum es zu Abweichungen bei der Almfutterflächenangabe auf der XXXX im Hinblick auf die Gewährung der EBP 2011 zu der im Rahmen der Vor Ort Kontrolle festgestellten Almfutterfläche auf der XXXX gekommen ist, den Beschwerdeführer keine Schuld iSd Art. 73 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 an einer Überbeantragung der Almfutterfläche auf der XXXX trifft.Auf Basis der vorgelegten Verfahrensakten sowie der Angaben der AMA ist davon auszugehen, dass - ausgehend von der vom Beschwerdeführer vorgelegten "Bestätigung
Task Force Almen" der Landwirtschaftskammer Salzburg / Bezirksbauernkammer Zell am See vom 04.02.2014, worin schlagbezogen dargelegt wird, warum es zu Abweichungen bei der Almfutterflächenangabe auf der römisch 40 im Hinblick auf die Gewährung der EBP 2011 zu der im Rahmen der Vor Ort Kontrolle festgestellten Almfutterfläche auf der römisch 40 gekommen ist, den Beschwerdeführer keine Schuld iSd Artikel 73, Absatz eins, VO (EG) 1122 aus 2009, an einer Überbeantragung der Almfutterfläche auf der römisch 40 trifft. Daher war finden
2 VO (EG) 1122/2009 die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung. Das bedeutet auch dass die "Flächensanktion" in Höhe von EUR XXXX zu Unrecht ausgesprochen wurde und dieser Abzug daher nicht erfolgt. Unter Berücksichtigung der von der belangten Behörde angestellten Berechnung der Höhe der EBP für das Jahr 2011 ergibt sich daher eine Prämienhöhe von EUR XXXX. Der AMA wird unter Hinweis auf § 19 Abs. 3 MOG 2007 aufgetragen,
den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen.Daher war finden
, Absatz 2, VO (EG) 1122 aus 2009, die in den Kapiteln römisch eins und römisch zwei vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung. Das bedeutet auch dass die "Flächensanktion" in Höhe von EUR römisch 40 zu Unrecht ausgesprochen wurde und dieser Abzug daher nicht erfolgt. Unter Berücksichtigung der von der belangten Behörde angestellten Berechnung der Höhe der EBP für das Jahr 2011 ergibt sich daher eine Prämienhöhe von EUR römisch 40 . Der AMA wird unter Hinweis auf Paragraph 19, Absatz 3, MOG 2007 aufgetragen,
den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen. Soweit der Beschwerdeführer beantragt "die Feststellung der Alm-Referenzfläche auszusprechen", wird vom Bundesverwaltungsgericht auf Folgendes hingewiesen: Ein Rechtsanspruch auf bescheidmäßige Festsetzung der Referenzfläche ist den europarechtlichen Rechtsgrundlagen nicht zu entnehmen (ausführlich dazu BVwG vom 21.5.2014, GZ W118 2007172). Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH sind die Verwaltungsbehörden befugt, im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit auch Feststellungsbescheide zu erlassen, sofern hiefür entweder eine diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung vorliegt, oder ein im öffentlichen Interesse begründeter Anlass dazu gegeben oder aber die Feststellung im rechtlichen Interesse einer Partei erforderlich ist und die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen; ein Feststellungsbescheid ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist, wobei insbesondere auch die Möglichkeit der Erlassung eines Leistungsbescheides der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides entgegensteht; vgl. aus der jüngsten Vergangenheit VwGH vom 23.01.2014, 2013/07/0133 unter Verweis auf VwGH vom 25.04.1996, 95/07/0216.Ein Rechtsanspruch auf bescheidmäßige Festsetzung der Referenzfläche ist den europarechtlichen Rechtsgrundlagen nicht zu entnehmen (ausführlich dazu BVwG vom 21.5.2014, GZ W118 2007172). Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH sind die Verwaltungsbehörden befugt, im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit auch Feststellungsbescheide zu erlassen, sofern hiefür entweder eine diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung vorliegt, oder ein im öffentlichen Interesse begründeter Anlass dazu gegeben oder aber die Feststellung im rechtlichen Interesse einer Partei erforderlich ist und die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen; ein Feststellungsbescheid ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist, wobei insbesondere auch die Möglichkeit der Erlassung eines Leistungsbescheides der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides entgegensteht; vergleiche aus der jüngsten Vergangenheit VwGH vom 23.01.2014, 2013/07/0133 unter Verweis auf VwGH vom 25.04.1996, 95/07/0216. Hinsichtlich der gesetzlichen Anordnung zur Erlassung von Feststellungsbescheiden könnte naheliegender Weise an erster Stelle auf § 13 INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2008 verwiesen werden. In diesem Zusammenhang ist wiederum auf das Erkenntnis des VwGH vom 16.05.0211, 2011/17/0007 zu verweisen. In diesem Erkenntnis kam der VwGH im Wesentlichen zu dem Schluss, dass die angeführte Bestimmung lediglich eine Präzisierung der Rechtsprechung des VwGH zur Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden darstellen kann.Hinsichtlich der gesetzlichen Anordnung zur Erlassung von Feststellungsbescheiden könnte naheliegender Weise an erster Stelle auf Paragraph 13, INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2008 verwiesen werden. In diesem Zusammenhang ist wiederum auf das Erkenntnis des VwGH vom 16.05.0211, 2011/17/0007 zu verweisen. In diesem Erkenntnis kam der VwGH im Wesentlichen zu dem Schluss, dass die angeführte Bestimmung lediglich eine Präzisierung der Rechtsprechung des VwGH zur Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden darstellen kann. Eine auf die Festlegung der Referenzfläche folgende Antragstellung ist zwingende Voraussetzung für die Gewährung von Prämien. Sie ist für den Beschwerdeführer nicht nur möglich, sondern vielmehr unumgänglich. Die Beschreitung des Rechtswegs vor den Verwaltungsbehörden bzw. den Gerichten durch den Beschwerdeführer im Sinn der Rechtsprechung des VwGH ist auch zumutbar (vgl. zu diesem Kriterium aus der jüngsten Vergangenheit m.w.N. etwa VwGH vom 14.10.2013, 2013/12/0042). Wenn der Beschwerdeführer nämlich vorbringt, eine Beantragung über das Ausmaß der seitens der AMA festgesetzten Referenzfläche hinaus berge das Risiko einer Sanktionierung, ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer einem solchen Risiko nach der oben zitierten Rechtsprechung des VwGH etwa durch die Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Weg gehen kann.Eine auf die Festlegung der Referenzfläche folgende Antragstellung ist zwingende Voraussetzung für die Gewährung von Prämien. Sie ist für den Beschwerdeführer nicht nur möglich, sondern vielmehr unumgänglich. Die Beschreitung des Rechtswegs vor den Verwaltungsbehörden bzw. den Gerichten durch den Beschwerdeführer im Sinn der Rechtsprechung des VwGH ist auch zumutbar vergleiche zu diesem Kriterium aus der jüngsten Vergangenheit m.w.N. etwa VwGH vom 14.10.2013, 2013/12/0042). Wenn der Beschwerdeführer nämlich vorbringt, eine Beantragung über das Ausmaß der seitens der AMA festgesetzten Referenzfläche hinaus berge das Risiko einer Sanktionierung, ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer einem solchen Risiko nach der oben zitierten Rechtsprechung des VwGH etwa durch die Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Weg gehen kann. Ein derartiger Feststellungsbescheid könnte darüber hinaus nicht im gerichtlichen Verfahren erlassen werden, da das Gericht nur auf Grundlage des vom Bescheid umfassten Verfahrensgegenstandes entscheiden kann. Zu B)
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W114.2105531.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.