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{'item': 'W127 2100954-1'}

Obsah (12)Artikel 133§ 73Artikel 130Artikel 131Artikel 151§ 6§ 28§ 31§ 24§ 17§ 8§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum05.01.2016 GeschäftszahlW127 2100954-1 SpruchW127 2100956-1/2E W127 2100951-1/2E W127 2100954-1/2E W127 2100958-1/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht h

8 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 2013/33 idgF, als unzulässig zurückgewiesen.Die Säumnisbeschwerden vom 16.02.2015 werden

8 Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. römisch eins Nr. 2013/33 idgF, als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Artikel 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Antragsjahr 2008 Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 30.12.2008, Az. II/7-EBP/08-102184618, wurde dem nunmehrigen Antragsteller für das Jahr 2008 eine Einheitliche Betriebsprämie gewährt. Hiegegen wurde Berufung erhoben. Mit Abänderungsbescheid (Berufungsvorentscheidung) der Agrarmarkt Austria vom 29.04.2009, Az. II/7-EBP/08-103293381, wurde der Bescheid vom 30.12.2008, Az. II/7-EBP/08-102184618, abgeändert. Dieser ist in Rechtskraft erwachsen. Mit Abänderungsbescheid der Agrarmarkt Austria vom 28.02.2012, Az. II/7-EBP/08-116523004, wurde der Bescheid vom 29.04.2009, Az. II/7-EBP/08-103293381, abgeändert. Hiegegen wurde Berufung erhoben. Mit Schreiben der Agrarmarkt Austria vom 06.08.2012 wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass die Agrarmarkt Austria die Berufung beurteilt und an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur weiteren Bearbeitung übermittelt hat. Das Verfahren ist derzeit beim Bundesverwaltungsgericht anhängig. Antragsjahr 2009 Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 30.12.2009, Az. II/7-EBP/09-104576475, wurde dem nunmehrigen Antragsteller für das Jahr 2009 eine Einheitliche Betriebsprämie gewährt. Hiegegen wurde keine Berufung erhoben. Mit Abänderungsbescheid der Agrarmarkt Austria vom 30.05.2012, Az. II/7-EBP/09-117176141, wurde der oa. Bescheid vom 30.12.2009 abgeändert. Hiegegen wurde Berufung erhoben. Mit Beschwerdevorlage vom 20.02.2014 übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Akten betreffend das gegen den Abänderungsbescheid der Agrarmarkt Austria vom 30.05.2012 erhobene Rechtsmittel. Antragsjahr 2010 Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 30.12.2010, Az. II/7-EBP/10-109006526, wurde dem nunmehrigen Antragsteller für das Jahr 2010 eine Einheitliche Betriebsprämie gewährt. Hiegegen wurde keine Berufung erhoben. Mit Abänderungsbescheid der Agrarmarkt Austria vom 28.02.2012, Az. II/7-EBP/10-116556889, wurde der oa. Bescheid vom 30.12.2010 abgeändert. Hiegegen wurde Berufung erhoben. Mit Schreiben der Agrarmarkt Austria vom 06.08.2012 wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass die Agrarmarkt Austria die Berufung beurteilt und an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur weiteren Bearbeitung übermittelt hat. Das Verfahren ist derzeit beim Bundesverwaltungsgericht anhängig. Antragsjahr 2011 Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 30.12.2011, Az. II/7-EBP/11115901178, wurde der Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Gewährung einer Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2011 abgewiesen. Hiegegen wurde Berufung erhoben. Mit Schreiben der Agrarmarkt Austria vom 08.05.2012 wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass die Agrarmarkt Austria die Berufung beurteilt und an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur weiteren Bearbeitung übermittelt hat. Mit Abänderungsbescheid (Berufungsvorentscheidung) der Agrarmarkt Austria vom 30.01.2013, Az. II/7-EBP/11-118964781, wurde der oa. Bescheid vom 30.12.2011 abgeändert. Hiegegen wurde ein Vorlageantrag eingebracht. Mit Beschwerdevorlage vom 20.02.2014 übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Akten betreffend das gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 30.12.2011, Az. II/7-EBP/11115901178, erhobene Rechtsmittel. Am 16.02.2015 langte gegenständlicher "DEVOLUTIONSANTRAG

§ 73

Abs 2 AVG" beim Bundesverwaltungsgericht ein, in welchem Folgendes ausgeführt wurde:Am 16.02.2015 langte gegenständlicher "DEVOLUTIONSANTRAG

Paragraph 73, Absatz 2, AVG" beim Bundesverwaltungsgericht ein, in welchem Folgendes ausgeführt wurde: "Meine Berufungen bzw. Beschwerden sind vor mehr als 6 Monaten bei der Agrarmarkt Austria [...] eingelangt und bis dato unerledigt geblieben. Ich stelle daher den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht Wien möge über meine Berufung vom

  1. Juni 2012 gegen den Abänderungsbescheid vom 30.05.2012 AZ:II/7-EBP/09-117176141 Berufung vom
  2. März 2012 gegen den Abänderungsbescheid vom 28.02.2012 AZ:II/7-EBP/10-116556889 Berufung vom
  3. März 2012 gegen den Abänderungsbescheid vom 28.02.2012 AZ:II/7-EBP/08-116523004 Berufung gegen den Bescheid vom 30.12.2011AZ:II/7EBP/11115901178 [...] entscheiden." Diese Sachverhalte ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Rechtliche Beurteilung:

Artikel 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 131Abs.

2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden

Artikel 130Abs.

1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Artikel 131

Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden

Artikel 130

Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren geht

Artikel 151Abs.

51 Z 8 B-VG auf das Verwaltungsgericht des Bundes über.Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren geht

Artikel 151

Absatz 51, Ziffer 8, B-VG auf das Verwaltungsgericht des Bundes über.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG entfallen.Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Zu A)

§ 73Abs.

2 AVG geht auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Bundesbehörde über (Devolutionsantrag), wenn ein Bescheid, gegen den Berufung erhoben werden kann, nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen wird.

Paragraph 73, Absatz 2, AVG geht auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Bundesbehörde über (Devolutionsantrag), wenn ein Bescheid, gegen den Berufung erhoben werden kann, nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen wird.

§ 17Vw

GVG ist auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130Abs.

1 B-VG der IV. Teil des AVG (Rechtsschutz §§ 63 - 73) nicht anzuwenden.

Paragraph 17, VwGVG ist auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130Absatz eins, B-VG der römisch vier.

Teil des AVG (Rechtsschutz Paragraphen 63, - 73) nicht anzuwenden.

Artikel 130Abs.

1 Z 3 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

Artikel 130

Absatz eins, Ziffer 3, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde. Sohin ist der Devolutionsantrag des Antragstellers als Säumnisbeschwerde

Artikel 130Abs.

1 Z 3 B-VG zu werten.Sohin ist der Devolutionsantrag des Antragstellers als Säumnisbeschwerde

Artikel 130

Absatz eins, Ziffer 3, B-VG zu werten.

§ 8Abs. 1 Vw

GVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Artikel 130Abs.

1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat.

Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Artikel 130

Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. In den verfahrensgegenständlichen Fällen liegt keine Verletzung der Entscheidungspflicht der Verwaltungsbehörde vor. Die Rechtsmittel wurden dem - zum damaligen Zeitpunkt - zuständigen Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Entscheidung vorlegt. Die Entscheidungspflicht liegt sohin nunmehr beim Bundesverwaltungsgericht. Im Übrigen wäre eine Säumnisbeschwerde

Artikel 130Abs.

1 Z 3 B-VG - bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht - bei der säumigen Behörde einzubringen gewesen (§ 12 VwGVG).Im Übrigen wäre eine Säumnisbeschwerde

Artikel 130

Absatz eins, Ziffer 3, B-VG - bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht - bei der säumigen Behörde einzubringen gewesen (Paragraph 12, VwGVG). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Artikel 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W127.2100954.1.00

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