8 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 2013/33 idgF, als unzulässig zurückgewiesen.Die Säumnisbeschwerden vom 16.02.2015 werden
8 Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. römisch eins Nr. 2013/33 idgF, als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Antragsjahr 2008 Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 30.12.2008, Az. II/7-EBP/08-102184618, wurde dem nunmehrigen Antragsteller für das Jahr 2008 eine Einheitliche Betriebsprämie gewährt. Hiegegen wurde Berufung erhoben. Mit Abänderungsbescheid (Berufungsvorentscheidung) der Agrarmarkt Austria vom 29.04.2009, Az. II/7-EBP/08-103293381, wurde der Bescheid vom 30.12.2008, Az. II/7-EBP/08-102184618, abgeändert. Dieser ist in Rechtskraft erwachsen. Mit Abänderungsbescheid der Agrarmarkt Austria vom 28.02.2012, Az. II/7-EBP/08-116523004, wurde der Bescheid vom 29.04.2009, Az. II/7-EBP/08-103293381, abgeändert. Hiegegen wurde Berufung erhoben. Mit Schreiben der Agrarmarkt Austria vom 06.08.2012 wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass die Agrarmarkt Austria die Berufung beurteilt und an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur weiteren Bearbeitung übermittelt hat. Das Verfahren ist derzeit beim Bundesverwaltungsgericht anhängig. Antragsjahr 2009 Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 30.12.2009, Az. II/7-EBP/09-104576475, wurde dem nunmehrigen Antragsteller für das Jahr 2009 eine Einheitliche Betriebsprämie gewährt. Hiegegen wurde keine Berufung erhoben. Mit Abänderungsbescheid der Agrarmarkt Austria vom 30.05.2012, Az. II/7-EBP/09-117176141, wurde der oa. Bescheid vom 30.12.2009 abgeändert. Hiegegen wurde Berufung erhoben. Mit Beschwerdevorlage vom 20.02.2014 übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Akten betreffend das gegen den Abänderungsbescheid der Agrarmarkt Austria vom 30.05.2012 erhobene Rechtsmittel. Antragsjahr 2010 Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 30.12.2010, Az. II/7-EBP/10-109006526, wurde dem nunmehrigen Antragsteller für das Jahr 2010 eine Einheitliche Betriebsprämie gewährt. Hiegegen wurde keine Berufung erhoben. Mit Abänderungsbescheid der Agrarmarkt Austria vom 28.02.2012, Az. II/7-EBP/10-116556889, wurde der oa. Bescheid vom 30.12.2010 abgeändert. Hiegegen wurde Berufung erhoben. Mit Schreiben der Agrarmarkt Austria vom 06.08.2012 wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass die Agrarmarkt Austria die Berufung beurteilt und an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur weiteren Bearbeitung übermittelt hat. Das Verfahren ist derzeit beim Bundesverwaltungsgericht anhängig. Antragsjahr 2011 Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 30.12.2011, Az. II/7-EBP/11115901178, wurde der Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Gewährung einer Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2011 abgewiesen. Hiegegen wurde Berufung erhoben. Mit Schreiben der Agrarmarkt Austria vom 08.05.2012 wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass die Agrarmarkt Austria die Berufung beurteilt und an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur weiteren Bearbeitung übermittelt hat. Mit Abänderungsbescheid (Berufungsvorentscheidung) der Agrarmarkt Austria vom 30.01.2013, Az. II/7-EBP/11-118964781, wurde der oa. Bescheid vom 30.12.2011 abgeändert. Hiegegen wurde ein Vorlageantrag eingebracht. Mit Beschwerdevorlage vom 20.02.2014 übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Akten betreffend das gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 30.12.2011, Az. II/7-EBP/11115901178, erhobene Rechtsmittel. Am 16.02.2015 langte gegenständlicher "DEVOLUTIONSANTRAG
Abs 2 AVG" beim Bundesverwaltungsgericht ein, in welchem Folgendes ausgeführt wurde:Am 16.02.2015 langte gegenständlicher "DEVOLUTIONSANTRAG
Paragraph 73, Absatz 2, AVG" beim Bundesverwaltungsgericht ein, in welchem Folgendes ausgeführt wurde: "Meine Berufungen bzw. Beschwerden sind vor mehr als 6 Monaten bei der Agrarmarkt Austria [...] eingelangt und bis dato unerledigt geblieben. Ich stelle daher den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht Wien möge über meine Berufung vom
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden
1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden
Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren geht
51 Z 8 B-VG auf das Verwaltungsgericht des Bundes über.Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren geht
Absatz 51, Ziffer 8, B-VG auf das Verwaltungsgericht des Bundes über.
GG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte
GVG entfallen.Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Zu A)
2 AVG geht auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Bundesbehörde über (Devolutionsantrag), wenn ein Bescheid, gegen den Berufung erhoben werden kann, nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen wird.
Paragraph 73, Absatz 2, AVG geht auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Bundesbehörde über (Devolutionsantrag), wenn ein Bescheid, gegen den Berufung erhoben werden kann, nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen wird.
GVG ist auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG der IV. Teil des AVG (Rechtsschutz §§ 63 - 73) nicht anzuwenden.
Paragraph 17, VwGVG ist auf das Verfahren über Beschwerden
Teil des AVG (Rechtsschutz Paragraphen 63, - 73) nicht anzuwenden.
1 Z 3 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.
Absatz eins, Ziffer 3, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde. Sohin ist der Devolutionsantrag des Antragstellers als Säumnisbeschwerde
1 Z 3 B-VG zu werten.Sohin ist der Devolutionsantrag des Antragstellers als Säumnisbeschwerde
Absatz eins, Ziffer 3, B-VG zu werten.
GVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat.
Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. In den verfahrensgegenständlichen Fällen liegt keine Verletzung der Entscheidungspflicht der Verwaltungsbehörde vor. Die Rechtsmittel wurden dem - zum damaligen Zeitpunkt - zuständigen Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Entscheidung vorlegt. Die Entscheidungspflicht liegt sohin nunmehr beim Bundesverwaltungsgericht. Im Übrigen wäre eine Säumnisbeschwerde
1 Z 3 B-VG - bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht - bei der säumigen Behörde einzubringen gewesen (§ 12 VwGVG).Im Übrigen wäre eine Säumnisbeschwerde
Absatz eins, Ziffer 3, B-VG - bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht - bei der säumigen Behörde einzubringen gewesen (Paragraph 12, VwGVG). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W127.2100958.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.