RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum05.01.2016 GeschäftszahlW131 2110622-1 SpruchW131 2110622-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Vorsitzenden und durch die fachkundigen Laienrichter Mag Kurt RETZER und Dr Andreas JAKL als Beisitzer über die Beschwerde der Frau XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 12.03.2015 zur Sozialversicherungsnummer XXXX betreffend eine abgelehnte Nachsichtserteilung vom Ruhen der Notstandshilfe während eines Auslandsaufenthalts vom 01.02.2015 bis 11.02.2015 nach Ergehen einer Beschwerdevorentscheidung vom 03.06.2015 und Stellung eines Vorlageantrags sowie nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 29.12.2015Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Vorsitzenden und durch die fachkundigen Laienrichter Mag Kurt RETZER und Dr Andreas JAKL als Beisitzer über die Beschwerde der Frau römisch 40 gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 12.03.2015 zur Sozialversicherungsnummer römisch 40 betreffend eine abgelehnte Nachsichtserteilung vom Ruhen der Notstandshilfe während eines Auslandsaufenthalts vom 01.02.2015 bis 11.02.2015 nach Ergehen einer Beschwerdevorentscheidung vom 03.06.2015 und Stellung eines Vorlageantrags sowie nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 29.12.2015 A) I. beschlossen: Das Beschwerdeverfahren wird rücksichtlich der gemäß § 16 Abs 3 AlVG ursprünglich auch für 11.02.2015 begehrten Nachsicht eingestellt.römisch eins. beschlossen: Das Beschwerdeverfahren wird rücksichtlich der gemäß Paragraph 16, Absatz 3, AlVG ursprünglich auch für 11.02.2015 begehrten Nachsicht eingestellt. II. zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben. In Abänderung der Beschwerdevorentscheidung wird betreffend die im Ausmaß von 10 Tagen beantragte Nachsicht gemäß § 16 Abs 3 AlVG rücksichtlich des nach der Verhandlung vom 29.12.2015 aufrechten Antragszeitraums von 01.02.2015 bis 10.02.2015 nunmehr im Ausmaß von fünf Tagen, und zwar für den 01.02.2015, den 02.02.2015, den 03.02.2015, den 04.02.2015 und den 10.02.2015 Nachsicht gewährt. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.römisch zwei. zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben. In Abänderung der Beschwerdevorentscheidung wird betreffend die im Ausmaß von 10 Tagen beantragte Nachsicht gemäß Paragraph 16, Absatz 3, AlVG rücksichtlich des nach der Verhandlung vom 29.12.2015 aufrechten Antragszeitraums von 01.02.2015 bis 10.02.2015 nunmehr im Ausmaß von fünf Tagen, und zwar für den 01.02.2015, den 02.02.2015, den 03.02.2015, den 04.02.2015 und den 10.02.2015 Nachsicht gewährt. Das Mehrbegehren wird abgewiesen. B) Die Revision gegen die Spruchpunkte A) I. und II. ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision gegen die Spruchpunkte A) römisch eins. und römisch zwei. ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin (= Bf) beantragte die Nachsicht vom Ruhen der Notstandshilfe wegen Auslandsaufenthalts vom 01.02.2015 bis 11.02.
- Mit Bescheid des AMS Wien Esteplatz (= belangte Behörde bzw AMS) vom 12.03.2015 wurde dieser Antrag abgewiesen. Die Beschwerde der Bf gegen diesen Bescheid wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 03.06.2015 abgewiesen, wogegen die Bf mit einem Vorlageantrag reagierte. Die Rechtsmittelschritte der Bf sind unbestritten rechtzeitig erfolgt.
- Am 29.12.2015 fand vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung statt, in welcher die Bf im Zuge der Beschwerdeverbesserung im Bereich des § 9 Abs 1 Z 4 VwGVG angab, im Nachsichtsantrag irrtümlich noch den 11.02.2015 als letzten angestrebten Nachsichtstag genannt zu haben, womit in der Verhandlung unstrittig eine Einschränkung des Beschwerdegegenstands erfolgte und somit rücksichtlich des 11.02.2015 objektiv eine Beschwerdezurückziehung vorliegt.
- Am 29.12.2015 fand vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung statt, in welcher die Bf im Zuge der Beschwerdeverbesserung im Bereich des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, VwGVG angab, im Nachsichtsantrag irrtümlich noch den 11.02.2015 als letzten angestrebten Nachsichtstag genannt zu haben, womit in der Verhandlung unstrittig eine Einschränkung des Beschwerdegegenstands erfolgte und somit rücksichtlich des 11.02.2015 objektiv eine Beschwerdezurückziehung vorliegt.
- Die Verhandlung verlief am 29.12.in den hier interessierenden Teilen wie nachstehend ersichtlich (R = vorsitzender Richter; BehV = Behördenvertreterin; Z = Zeugin): [...] R: Sohin erfolgt die Belehrung der anwesenden Zeugin gemäß § 49 und 50 AVG.R: Sohin erfolgt die Belehrung der anwesenden Zeugin gemäß Paragraph 49 und 50 AVG. [...] In weiterer Folge wird die Bf als Beteiligte über ihre Aussageverweigerungsrechte belehrt und darauf hingewiesen, dass unrichtige Aussagen in die Beweiswürdigung einfließen können bzw. Kostenfolgen nach sich ziehen können. R: In einem nächsten Schritt [wird] die Bf nach ihrem konkreten Beschwerdebegehren gemäß § 9 Abs. 1 Z 4 VwGVG befragt.R: In einem nächsten Schritt [wird] die Bf nach ihrem konkreten Beschwerdebegehren gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, VwGVG befragt. Bf: Das Begehren lautet auf Abänderung des angefochtenen Bescheids dahingehend, dass mir vom 01.02.2015 - 10.02.2015 [Nachsicht vom Ruhen der Notstandshilfe] wegen Auslandsaufenthalts gewährt wird. Festhalten möchte ich, dass im Nachsichtsantrag vom 23.01.2015 irrtümlich noch den 11.02.2015 als letzten angestrebten Nachsichtstag nennt. [...] Bf: Der Flug wurde vom Bundeskanzleramt Österreich bezahlt und kostete 880 Euro, Beweis: Schreiben des Bundeskanzleramt (BKA), Fr XXXX, das in der
- Seite vorgelegt wird. Dieser Auszug wird zur Anfertigung einer Kopie überreicht.Bf: Der Flug wurde vom Bundeskanzleramt Österreich bezahlt und kostete 880 Euro, Beweis: Schreiben des Bundeskanzleramt (BKA), Fr römisch 40 , das in der
- Seite vorgelegt wird. Dieser Auszug wird zur Anfertigung einer Kopie überreicht. Die Hotelkosten hat die dortige Hochschule bezahlt, Verpflegungskosten XXXX. Ich habe keine Einschätzung, wie hoch die Hotelkosten waren.Die Hotelkosten hat die dortige Hochschule bezahlt, Verpflegungskosten römisch 40 . Ich habe keine Einschätzung, wie hoch die Hotelkosten waren. Bf: Ich teile mit, dass ich zwischenzeitig das gesamte Schreiben des BKA betreffend Flugkosten auf meinem USB-Stick gefunden habe. Als Beweismittel für das gegenständliche Verfahren möchte ich, dass nachstehende Dokumente, die sich auf dem USB-Stick befinden, als Beweismittel ausgedruckt werden.
- Besagtes Schreiben des BKA betreffend Flugkosten.
- Einladung zum "XXXX" im Oktober
- (Ich habe die Einladung nicht wahrgenommen, da ich eine Tumoroperation heuer im Sommer hatte [07.07.2015], womit ich medizinisch "fluguntauglich" war. Ich bin für nächstes Jahr wieder eingeladen und könnte dies durch ein E-Mail nachweisen.
- Projektbericht zwecks Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung der Gelder gegenüber dem BKA.
- Handprogramm betreffend meinen Konzertbeitrag in Mexiko am 02.02.
- Zusageschreiben des BKA betreffend Reisekostenübernahme. [...] R: Der Bf wird vorgehalten, dass in den Verwaltungsakten geschrieben steht, dass die Bf als "Assistentin" von XXXX tätig sein sollte bzw als "Übersetzerin", sohin die Frage, welche Aufgaben waren als "Assistentin" bzw. als "Übersetzerin" während dieser 10 Tage durchzuführen?R: Der Bf wird vorgehalten, dass in den Verwaltungsakten geschrieben steht, dass die Bf als "Assistentin" von römisch 40 tätig sein sollte bzw als "Übersetzerin", sohin die Frage, welche Aufgaben waren als "Assistentin" bzw. als "Übersetzerin" während dieser 10 Tage durchzuführen? Bf: Zum einen habe ich den Kongressbegleiter von XXXX, der am
- und
- Februar stattgefunden hat, kennengelernt. Ich durfte auch im Rahmen des Kongress, wenn man so will im Auftrag der Republik Österreich, die Kompositionen präsentieren, für Stimme Solo von österreichischen und internationalen KomponistInnen. Weiters habe ich während des Kongresses den sprachlichen Austausch "geregelt". Ich spreche fließend Spanisch und war Gesangstudentin bei XXXX. Auch durfte ich im Rahmen des Meisterkurses sängerisch vermittelnd tätig sein, was für mich gleichzeitig eine Art der "Fortbildung" darstellte.Bf: Zum einen habe ich den Kongressbegleiter von römisch 40 , der am
- und
- Februar stattgefunden hat, kennengelernt. Ich durfte auch im Rahmen des Kongress, wenn man so will im Auftrag der Republik Österreich, die Kompositionen präsentieren, für Stimme Solo von österreichischen und internationalen KomponistInnen. Weiters habe ich während des Kongresses den sprachlichen Austausch "geregelt". Ich spreche fließend Spanisch und war Gesangstudentin bei römisch 40 . Auch durfte ich im Rahmen des Meisterkurses sängerisch vermittelnd tätig sein, was für mich gleichzeitig eine Art der "Fortbildung" darstellte. Die Zeit danach habe ich mich dem Quellenstudium der mexikanischen Gesangsliteratur gewidmet, was mir in Österreich in der Form nicht möglich gewesen wäre. Ich konnte in Bibliotheken gehen und recherchieren. Ich habe am ersten und am zweiten Tag gedolmetscht sowie während der Reise, sonst, wenn Fr XXXX das gebraucht hat. Die Präsentation von diesem Programm fand am 01.02.2015 insoweit statt, als XXXX hier präsentierte und am 02.02.2015 ich selber präsentierte, dies im Anschluss an den Kongress. Ich habe die restliche Woche in Bibliotheken recherchiert. Es gab noch Kurse an 2 anderen Schulen, wo ich mich auch vorstellte und die auch eine Bibliothek haben. Ich meine die "XXXX" und das "Centro de Musica Jose Jacinto Cuevas". In den restlichen Tagen hat XXXX Meisterkurse gehalten, bei denen ich wiederum sprachlich vermittelt habe.Die Zeit danach habe ich mich dem Quellenstudium der mexikanischen Gesangsliteratur gewidmet, was mir in Österreich in der Form nicht möglich gewesen wäre. Ich konnte in Bibliotheken gehen und recherchieren. Ich habe am ersten und am zweiten Tag gedolmetscht sowie während der Reise, sonst, wenn Fr römisch 40 das gebraucht hat. Die Präsentation von diesem Programm fand am 01.02.2015 insoweit statt, als römisch 40 hier präsentierte und am 02.02.2015 ich selber präsentierte, dies im Anschluss an den Kongress. Ich habe die restliche Woche in Bibliotheken recherchiert. Es gab noch Kurse an 2 anderen Schulen, wo ich mich auch vorstellte und die auch eine Bibliothek haben. Ich meine die "XXXX" und das "Centro de Musica Jose Jacinto Cuevas". In den restlichen Tagen hat römisch 40 Meisterkurse gehalten, bei denen ich wiederum sprachlich vermittelt habe. R: Es ergeht die Anfrage an das AMS, ob das AMS bislang den wahren wirtschaftlichen Wert und das zeitliche Ausmaß der Dolmetschleistungen der Bf bislang ermittelt hat? BehV: Es gibt ein Parteiengehör vom 30.04.2015 und ist festzuhalten, dass die Fragen nicht beantwortet worden sind. Bf: Ich habe ein E-Mail geschrieben. Ich habe gesagt, am
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- am Kongress.. BehV: Es gibt keine konkrete Auskunft, dass danach noch übersetzt wurde. R: Um 14.40 Uhr wird die Verhandlung für eine kurze Senatsberatung unterbrochen. Um 14.51 Uhr wird die Verhandlung fortgesetzt wird, festgehalten wird, dass die elektronische Dokumente ausgedruckt werden konnten. Diese werden als Sammelbeilage B zur Niederschrift genommen. R an Bf: Wie viel haben die Dolmetschtätigkeiten in etwa ausgemacht? Bf: Am ersten und zweiten Tag war ich insoweit tätig, den Rest der Tage habe ich sprachlich beim Essen oder während des Tagesablaufes gelegentlich unterstützt. Ich kann hier keine konkreten Stundenzahlen nennen. Somit wird zur Zeugenbefragung übergegangen. Die Zeugin wird nochmals gemäß §§ 49 und 50 AVG belehrt.Die Zeugin wird nochmals gemäß Paragraphen 49 und 50 AVG belehrt. R: Was hatte XXXX während der Reise vom
- - 10.02.2015 für Sie zu tun, welche konkreten Leistungen hat sie insoweit in welchem zeitlichen Umfang erbracht, wie hoch waren die Flug-, Hotel- bzw. Verpflegungskosten, die XXXX nicht selbst bezahlt hat?R: Was hatte römisch 40 während der Reise vom
- - 10.02.2015 für Sie zu tun, welche konkreten Leistungen hat sie insoweit in welchem zeitlichen Umfang erbracht, wie hoch waren die Flug-, Hotel- bzw. Verpflegungskosten, die römisch 40 nicht selbst bezahlt hat? Z: Auf Grund ihrer Sprachkenntnisse, unser historischen Bekanntschaft als Lehrerin-Schülerin und wegen der langen Reise bzw auch wegen der Erfahrungsmöglichkeiten für XXXX dachte ich, dass es gut wäre, wenn ich die Bf bei der Reise mitnehmen würde. Beim Unterricht in Mexiko hat sich herausgestellt, dass die eigenen Schulungserfahrungen der Bf sehr zweckmäßig für meinen Unterricht der dortigen Studenten waren, da die Bf die Problematik der Atemtechnik beim Singen bzw. die "Lampenfieberproblematik", die auch bei anderen Studenten auftritt, kannte und insoweit meine Ratschläge an die dortigen Studenten besser transportieren konnte. Durch ihre Sprachkenntnisse fand sie relativ schnell Anschluss. Es stand auch eine andere Dolmetscherin, XXXX, zur Verfügung. Die Hotelkosten wurden von der einladenden mexikanischen Einrichtung für mich bezahlt, wobei XXXX bei mir im Zimmer wohnte. Das Frühstück gab es vom Hotel. Zum Essen waren wir am Abend oft eingeladen, sonst versorgten wir uns teilweise aus dem Supermarkt.Z: Auf Grund ihrer Sprachkenntnisse, unser historischen Bekanntschaft als Lehrerin-Schülerin und wegen der langen Reise bzw auch wegen der Erfahrungsmöglichkeiten für römisch 40 dachte ich, dass es gut wäre, wenn ich die Bf bei der Reise mitnehmen würde. Beim Unterricht in Mexiko hat sich herausgestellt, dass die eigenen Schulungserfahrungen der Bf sehr zweckmäßig für meinen Unterricht der dortigen Studenten waren, da die Bf die Problematik der Atemtechnik beim Singen bzw. die "Lampenfieberproblematik", die auch bei anderen Studenten auftritt, kannte und insoweit meine Ratschläge an die dortigen Studenten besser transportieren konnte. Durch ihre Sprachkenntnisse fand sie relativ schnell Anschluss. Es stand auch eine andere Dolmetscherin, römisch 40 , zur Verfügung. Die Hotelkosten wurden von der einladenden mexikanischen Einrichtung für mich bezahlt, wobei römisch 40 bei mir im Zimmer wohnte. Das Frühstück gab es vom Hotel. Zum Essen waren wir am Abend oft eingeladen, sonst versorgten wir uns teilweise aus dem Supermarkt. Betreffend die für mich gemachten Tätigkeiten, gebe ich an, dass am
- und
- Februar die Bf neben der offiziellen Dolmetscherin, aushilfsweise sprachliche Dienstleistungen erbrachte, wobei es mir wichtig war, dass ich von der Bf betreffend meine eigene Tätigkeit ein Feedback bekam. In den Folgetagen unterstützte mich die Bf z. B. bei einem Gedankenaustausch mit einer mexikanischen Gesangslehrerin, XXXX, betreffend Gesangs- und Atemtechnik. Auch der Direktor der Hochschule ist an zeitgenössischer Musik interessiert und war über die Kenntnisse der Bf - betreffend dieser Sparte - und Flötenkenntnisse und Flötenspieltechnik interessiert. Sonst fällt mir nichts ein, wozu ich XXXX die nächsten Tag nach dem 02.02.2015 in Anspruch nehmen konnte. Ich denke, dass sie einen kostenlosen Meisterkurs in Mexiko hatte, durch diesen Aufenthalt.
- und
- Februar die Bf neben der offiziellen Dolmetscherin, aushilfsweise sprachliche Dienstleistungen erbrachte, wobei es mir wichtig war, dass ich von der Bf betreffend meine eigene Tätigkeit ein Feedback bekam. In den Folgetagen unterstützte mich die Bf z. B. bei einem Gedankenaustausch mit einer mexikanischen Gesangslehrerin, römisch 40 , betreffend Gesangs- und Atemtechnik. Auch der Direktor der Hochschule ist an zeitgenössischer Musik interessiert und war über die Kenntnisse der Bf - betreffend dieser Sparte - und Flötenkenntnisse und Flötenspieltechnik interessiert. Sonst fällt mir nichts ein, wozu ich römisch 40 die nächsten Tag nach dem 02.02.2015 in Anspruch nehmen konnte. Ich denke, dass sie einen kostenlosen Meisterkurs in Mexiko hatte, durch diesen Aufenthalt. Das Fragerecht wird nunmehr der BehV erteilt. BehV an Z: Machen Sie auch in Österreich Meisterkurs? Z: Ja. BehV an Z: Könnte XXXX die Meisterkurse auch in Österreich besuchen?BehV an Z: Könnte römisch 40 die Meisterkurse auch in Österreich besuchen? Z: Nein, weil ich in Österreich andere Unterrichtsthemen (Kirchengesang) habe. BehV an Z: Sie haben XXXX zugesagt, alle Kosten zu übernehmen, wenn die Hochschule in Mexiko die Kosten nicht übernommen hätte, hätten Sie dies dann danach bezahlt?BehV an Z: Sie haben römisch 40 zugesagt, alle Kosten zu übernehmen, wenn die Hochschule in Mexiko die Kosten nicht übernommen hätte, hätten Sie dies dann danach bezahlt? Z: Ja. BehV an Z: War dies vor dem Abflug so vereinbart? Z: Ja. BehV an Z: War vor dem Abflug bereits vereinbart, welche Tätigkeiten XXXX für Sie machen sollte?BehV an Z: War vor dem Abflug bereits vereinbart, welche Tätigkeiten römisch 40 für Sie machen sollte? Z: Ich hatte die Erwartungshaltung, dass mich XXXX überall unterstützen wird bei der Reise und in Mexiko, wo ich beim Flug und im Ausland eben Hilfestellungen brauchte.Z: Ich hatte die Erwartungshaltung, dass mich römisch 40 überall unterstützen wird bei der Reise und in Mexiko, wo ich beim Flug und im Ausland eben Hilfestellungen brauchte. BehV an Z: XXXX war während des gesamten Meisterkurses anwesend? Wie lange dauerte dieser Kurs?BehV an Z: römisch 40 war während des gesamten Meisterkurses anwesend? Wie lange dauerte dieser Kurs? Z: Dieser offizielle Kongress dauerte 2 Tage. In den restlichen Tagen bis 10.
- habe ich nur gelegentlich unterrichtet. Wir sind klarstellend, am 27.01.2015 geflogen. Am 28.01.2015 kamen wir an, am 29.01.2015 war Ruhetag. Am 30.01.2015 begannen wir bereits mit der Vorbereitung. Bei dieser Vorbereitungen und Vorstellungen ab 30.01.2015 war die Bf immer dabei, neben der Dolmetscherin. BehV an Z: Was kostet ein Meisterkurs? Z: Weiß ich nicht. BehV an Z: War die Bf von
- - 10.02.2015 immer bei Ihnen? Z: Ja, sie war immer bei mir. Wir trafen uns mit XXXX in der "XXXX", wo sich die Bf vorgestellt hat. Ich bin nicht mit der Bf zurückgeflogen, sondern war privat noch länger in Mexiko.Z: Ja, sie war immer bei mir. Wir trafen uns mit römisch 40 in der "XXXX", wo sich die Bf vorgestellt hat. Ich bin nicht mit der Bf zurückgeflogen, sondern war privat noch länger in Mexiko. BehV an Z: Stand XXXX in der Zeit vom
- - 10.02.2015 immer zur Verfügung, wenn Sie sie brauchten?BehV an Z: Stand römisch 40 in der Zeit vom
- - 10.02.2015 immer zur Verfügung, wenn Sie sie brauchten? Z: Ja. Von den Initiatoren wurde das Zimmer bis 10.02.2015 bezahlt. BehV an Z: Gab es eine Vereinbarung über eine Entlohnung? Z: Nein, es war kein Thema. BehV an Z: War es klar, dass alle Kosten übernommen wurden? Z: Ja, aber das war nicht vorrangig für mich. Ich wollte nur eine "gute" und keine "gefährliche" Reise haben. BehV an Z: Nachdem sie das nichts gekostet hat, haben Sie die Bf sonst irgendwie entlohnt? Z: Nein. R an BehV: Ist es für Sie denkbar, dass das AMS im Sinne des § 43 Abs 5 AVG davon ausgehen könnte, dass zumindest teilweise Nachsicht zu gewähren sein könnte im gegenständlichen Fall?R an BehV: Ist es für Sie denkbar, dass das AMS im Sinne des Paragraph 43, Absatz 5, AVG davon ausgehen könnte, dass zumindest teilweise Nachsicht zu gewähren sein könnte im gegenständlichen Fall? R: Im Einvernehmen betreffend Tatsachenfragen mit der Bf und der BehV wird festgehalten, dass die Streitteile davon ausgehen, dass man aus derzeit ersichtlichen Tatsachenlage gemäß § 16 Abs 3 AlVG eine Nachsicht im Umfang von 5 Tagen gewähren kann, was jedenfalls im Sinne des § 43 Abs 5 AVG ist.R: Im Einvernehmen betreffend Tatsachenfragen mit der Bf und der BehV wird festgehalten, dass die Streitteile davon ausgehen, dass man aus derzeit ersichtlichen Tatsachenlage gemäß Paragraph 16, Absatz 3, AlVG eine Nachsicht im Umfang von 5 Tagen gewähren kann, was jedenfalls im Sinne des Paragraph 43, Absatz 5, AVG ist. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die Bf beansprucht bereits über eine längere Zeitachse betrachtet häufiger Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, insb auch Notstandshilfe. Die Bf ist (im Rahmen der von ihr berufswegmäßig getroffenen Wertentscheidung künstlerisch vorrangig auch als Sängerin im Bereich zeitgenössischer Musik bzw als Flötistin tätig. Sie erhielt von der Gesangslehrerin (= Z) historisch zurückliegend eine Gesangsausbildung. 1.
- Als sich Anfang des Jahres 2015 die Möglichkeit bot, Z nach Mexiko insb zu einem Musikkongress zu begleiten, konnte die Bf diese Auslandsreise wie folgt bestreiten: Das Bundeskanzleramt übernahm die Flugkosten iHv 880,00 Euro gegen Übernahme einer Berichtspflicht der Bf. (- Schreiben des BKA vom 20.01.2015 betreffend das Projekt "XXXX" vom 31.01.2015 bis 06.02.2016; Ausagen der Bf) Die Gesangslehrerin Z sicherte der Bf Kost und Logis zu, wobei die Nächtigungskosten zuzüglich Frühstück zu Gunsten von Z von der einladenden mexikanischen Einrichtung getragen wurden, die Bf im Hotelzimmer der Z mitnächtigen konnte und Z samt der Bf häufig abends Essenseinladungen wahrnehmen konnten. Ansonsten verpflegten sich Z und die Bf mitunter auch aus dem Supermarkt. Eine Entlohnung der Bf durch Z war nicht vereinbart. Z bezahlte für die Bf maW also weder Flug- noch Nächtigungs- noch nennenswerte Verpflegungskosten. (- glaubwürdige Aussage der Z am 29.12.2015) 1.
- Z war vorrangig am 01.02.2015 und 02.02.2015 rücksichtlich ihrer Eigenschaft als Gesangslehrerin tätig, wobei der Z von Veranstalterseite bereits eine quasi offizielle Dolmetscherin zur Verfügung stand. Die fließend spanisch sprechende Bf half der Z insoweit aushilfsweise zur Überwindung sprachlicher Barrieren. Die Tätigkeit der Z kann als Meisterkurs für Gesangs- und Atemtechnik für mexikanischen StudentInnen beschreiben werden, wobei die Bf insoweit an einer Fort- und damit Ausbildung teilnehmen konnte und zusätzlich auch noch die Chance hatte, international im künstlerischen Bereich spanisch - deutsche verbale Kommunikation vertiefend zu erfahren. Nach dem 02.02.2015 wurde die Bf, die zuvor selbst einen eigenen Kongessbeitrag geleistet hatte, nur mehr fallsweise von Z zwecks Überwindung sprachlicher Barrieren beigezogen. Die Bf nutzte diese Zeit insb auch zum Quellenstudium mexikanischer Musik. An einem Meisterkurs der Z mit identem Inhalt hätte die Bf in Österreich nicht teilnehmen können, da Z in Österreich vorrangig im Bereich der Kirchenmusik tätig ist. (Aussagen der Z und der Bf in der Verhandlung) Im Gefolge der geknüpften Kontakte erhielt die Bf eine Einladung, sprich ein Engagement für das "XXXX" am 01.10.2015, wobei die Bf den Termin im Gefolge einer Tumoroperation und diesbezüglich medizinisch indizierter Verhaltensregeln (Vermeidung des langen Flugs) im Jahr 2015 nicht wahrnehmen konnte. (Aussage insb der Bf in der Verhandlung, vorgelegtes Schreiben des "XXXX"). 1.
- Das Verhältnis zwischen der Gesangslehrerin Z und der künstlerisch tätigen Bf kann als von Vertrauen getragen und freundschaftlich charakterisiert werden. 1.
- Es erscheint glaubwürdig und lebensnah, dass internationale, insb durch nachfolgende Engagements als positiv bzw erfolgreich zu beurteilende Ausbildungs- bzw sonstige berufsspezifische Tätigkeiten von MusikerInnen in den beteiligten Verkehrskreisen förderlich dafür sind, dass deren Marktwert (inkl verbesserter Chancen am Arbeitsmarkt) entsprechend erhöht wird und diese MusikerInnen daher den künstlerisch - ökonomischen Durchbruch dann gesteigert in der Weise schaffen, dass danach von deren Seite kein Interesse mehr an Leistungen aus der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung besteht. 1.
- Zwischen AMS und Bf besteht mittlerweile Tatsachenkonsens, dass betreffend den Streitgegenstand für fünf Tage Nachsicht gewährt werden kann.
- Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Aussagen der Z und der Bf in der Verhandlung am 29.12.2015 erscheinen glaubwürdig, weil insb im künstlerischen Milieu lebensnah. Es erscheint idZ als notorisch, dass musikalisch tätige KünstlerInnen häufig - abseits der bereits für breite Massen bekannten Branchenzugehörigen - nicht zu den mit permanent großer Ertragsstärke gekennzeichneten Erwerbstätigen gehören, was es nach Senatsüberzeugung wiederum lebensnah erscheinen lässt, dass eine Gesangslehrerin und eine ehemalige Schülerin quasi im Rahmen eines reziproken Gefälligkeits- bzw Freundschaftsdiensts unter künstlerisch im gleichen Bereich Interessierten übereinkommen, dass die ehemalige Schülerin ihre ehemalige Gesangslehrerin sprachlich und reiseablaufsmäßig bei einer Mexikoreise begleitet und dafür sichergestellt hat, dass sie in Mexiko Kost und Logis, maW freie Station erhält, dies alles bei zusätzlicher Flugkostenübernahme für die Bf durch das österreichische Bundeskanzleramt. Die Einschätzung des Verhältnisses zwischen Z und der Bf als freundschaftlich vertrauensvoll - und damit tragend für Gefälligkeits- bzw Freundschaftsdienste - ergibt sich für de Senat aus dem persönlichen Eindruck von der Bf und der Z in der Verhandlung am 29.12.2015 und dabei insb auch aus den situationsspezfisch schlüssigen Angaben der Z. (so zB die Z: ... Auf Grund ihrer Sprachkenntnisse, unserer historischen Bekanntschaft als Lehrerin-Schülerin und wegen der langen Reise bzw auch wegen der Erfahrungsmöglichkeiten für [Bf] dachte ich, dass es gut wäre, wenn ich die Bf bei der Reise mitnehmen würde. ...) Die Feststellung der Förderlichkeit einer internationalen, in den beteiligten Verkehrskreisen positiv wahrgenommenen Tätigkeit einer bestimmten Künstlerin zwecks Beendigungschance des Leistungsbezugs aus der Arbeitslosenversicherung entspricht der allgemeinen Erfahrung dahin, dass gerade durch eine positiv wahrgenommene Auslandstätigkeit ein Werbe- und Marketing - Effekt für eine Künstlerin eintritt Dass im Gefolge der Verhandlung auf Tatsachenebene Konsens zwischen den Streitteilen über das teilweise Vorliegen von Nachsichtsgründen erzielt werden konnte, entspricht vom Ergebnis her auch der Senatsmeinung gemäß § 56 Abs 2 AlVG, da die Bf entsprechend den glaubwürdigen Angaben der Z in der Verhandlung am 01.02.2015 und 02.02.2015 fort- und damit ausbildungsmäßig aktiv war und auch in den Folgetagen ihrer Anwesenheit autodidaktisch tätig war bzw gemeinsam mit Z derart in den künstlerischen Kreisen wahrgenommen wurde, so dass sie sogar ein kurzfristiges Engagement erhielt. Damit erscheint jedenfalls in freier richerlicher Beweiswürdigung auch der 03.02.2015 und 04.02.2015 als nachsichtstragend, ohne dass mit einer solchen Tatsachensicht reine Sight - Seeing - Zeiten oder Vergleichbares zu Lasten der Versichertengemeinschaft auf Tatsachenebene als nachsichtsfähig angesetzt erscheinen. Die Zeit für die An- und Abreise iZm dem Auslandsaufenthalt erscheint jedenfalls auch im Umfang von zumindest einem Tag - aliquot - als nachsichtsfähig nachgewiesen, womit insoweit der 10.02.2015 - als Randtag des strittigen Nachsichtszeitraums zu konkretisieren war - § 39 AVG.Dass im Gefolge der Verhandlung auf Tatsachenebene Konsens zwischen den Streitteilen über das teilweise Vorliegen von Nachsichtsgründen erzielt werden konnte, entspricht vom Ergebnis her auch der Senatsmeinung gemäß Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, da die Bf entsprechend den glaubwürdigen Angaben der Z in der Verhandlung am 01.02.2015 und 02.02.2015 fort- und damit ausbildungsmäßig aktiv war und auch in den Folgetagen ihrer Anwesenheit autodidaktisch tätig war bzw gemeinsam mit Z derart in den künstlerischen Kreisen wahrgenommen wurde, so dass sie sogar ein kurzfristiges Engagement erhielt. Damit erscheint jedenfalls in freier richerlicher Beweiswürdigung auch der 03.02.2015 und 04.02.2015 als nachsichtstragend, ohne dass mit einer solchen Tatsachensicht reine Sight - Seeing - Zeiten oder Vergleichbares zu Lasten der Versichertengemeinschaft auf Tatsachenebene als nachsichtsfähig angesetzt erscheinen. Die Zeit für die An- und Abreise iZm dem Auslandsaufenthalt erscheint jedenfalls auch im Umfang von zumindest einem Tag - aliquot - als nachsichtsfähig nachgewiesen, womit insoweit der 10.02.2015 - als Randtag des strittigen Nachsichtszeitraums zu konkretisieren war - Paragraph 39, AVG. Bei diesem Sachstand bestand für den Senat aber auch kein Zweifel über die fehlende Nachweismöglichkeit bzw über das insoweit nicht mehr vorliegende Nachweisbestreben der Bf, allenfalls noch für weitere fünf Tage die Nachsichtsnachweise zu erbringen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Allgeneines Gemäß §§ 6 und 7 BVwGG iVm § 56 Abs 2 AlVG iVm der anwendbaren Geschäftsverteilung des BVwG hatte das BVwG gegenständlich über die Beschwerde durch den im Entscheidungskopf ersichtlichen Senat durch Erkenntnis zu entscheiden.Gemäß Paragraphen 6 und 7 BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG in Verbindung mit der anwendbaren Geschäftsverteilung des BVwG hatte das BVwG gegenständlich über die Beschwerde durch den im Entscheidungskopf ersichtlichen Senat durch Erkenntnis zu entscheiden. Das BVwG wendet als Verfahrensrecht gegenständlich das VwGVG und subsidär das AVG an. zu A)I. (teilweise Beschwerdeverfahrenseinstellung) 3.
- Da die Richtigstellung des Beschwerdegenstands durch die Bf in der Verhandlung am 29.12.2015 gemäß § 13 AVG iVm § 17 VwGVG objektiv eindeutig eine Zurückziehung der Bescheidbeschwerde betreffend den bis dahin dem ursprünglichen Beschwerdeinhalt nach gleichfalls angestrebten Nachsichtstag "11.02.2015" war, war insoweit nach dieser Teilzurückziehung mit einem Einstellungsbeschluss vorzugehen - VwGH Zl Fr 2014/20/0047.3.
- Da die Richtigstellung des Beschwerdegenstands durch die Bf in der Verhandlung am 29.12.2015 gemäß Paragraph 13, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG objektiv eindeutig eine Zurückziehung der Bescheidbeschwerde betreffend den bis dahin dem ursprünglichen Beschwerdeinhalt nach gleichfalls angestrebten Nachsichtstag "11.02.2015" war, war insoweit nach dieser Teilzurückziehung mit einem Einstellungsbeschluss vorzugehen - VwGH Zl Fr 2014/20/
- zu A) II. (inhaltliche Beschwerdeerledigung)zu A) römisch zwei. (inhaltliche Beschwerdeerledigung) 3.
- Die teilweise Beschwerdestattgabe ist zu begründen wie folgt: 3.3.
- Der § 16 AlVG, der über § 38 AlVG auch im Notstandshilfebereich Anwendung findet, lautet in den hier interessierenden Teilen:3.3.
- Der Paragraph 16, AlVG, der über Paragraph 38, AlVG auch im Notstandshilfebereich Anwendung findet, lautet in den hier interessierenden Teilen:
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während
- a)des Bezuges von Kranken- oder Wochengeld [...]
- g)des Aufenthaltes im Ausland, soweit nicht Abs. 3 oder Regelungen auf Grund internationaler Verträge anzuwenden sind,
- g)des Aufenthaltes im Ausland, soweit nicht Absatz 3, oder Regelungen auf Grund internationaler Verträge anzuwenden sind,
- h)[...]
(2)Ist der Anspruch auf Kündigungsentschädigung strittig oder wird Kündigungsentschädigung aus sonstigen Gründen nicht bezahlt, wird das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) für diesen Zeitraum [...]
(3)Auf Antrag des Arbeitslosen ist das Ruhen des Arbeitslosengeldes gemäß Abs. 1 lit. g bei Vorliegen berücksichtigungswürdigen Umständen nach Anhörung des Regionalbeirates bis zu drei Monate während eines Leistungsanspruches (§ 18) nachzusehen. Berücksichtungswürdige Umstände sind Umstände, die im Interesse der Beendigung der Arbeitslosigkeit gelegen sind, insbesondere wenn sich der Arbeitslose ins Ausland begibt, um nachweislich einen Arbeitsplatz zu suchen oder um sich nachweislich beim Arbeitgeber vorzustellen oder um sich einer Ausbildung zu unterziehen, oder Umstände, die auf zwingenden familiären Gründen beruhen.
(3)Auf Antrag des Arbeitslosen ist das Ruhen des Arbeitslosengeldes gemäß Absatz eins, Litera g, bei Vorliegen berücksichtigungswürdigen Umständen nach Anhörung des Regionalbeirates bis zu drei Monate während eines Leistungsanspruches (Paragraph 18,) nachzusehen. Berücksichtungswürdige Umstände sind Umstände, die im Interesse der Beendigung der Arbeitslosigkeit gelegen sind, insbesondere wenn sich der Arbeitslose ins Ausland begibt, um nachweislich einen Arbeitsplatz zu suchen oder um sich nachweislich beim Arbeitgeber vorzustellen oder um sich einer Ausbildung zu unterziehen, oder Umstände, die auf zwingenden familiären Gründen beruhen. 3.3.
- Der VwGH judiziert zum § 16 Abs 3 AlVG iZm Nachsichtgewährung iZm einem Auslandsaufenthalt zB wie folgt:3.3.
- Der VwGH judiziert zum Paragraph 16, Absatz 3, AlVG iZm Nachsichtgewährung iZm einem Auslandsaufenthalt zB wie folgt: [Aus dem Erk zu Zl 99/08/0001 -] ... Nach § 16 Abs. 3 AlVG in der[Aus dem Erk zu Zl 99/08/0001 -] ... Nach Paragraph 16, Absatz 3, AlVG in der seit dem Strukturanpassungsgesetz 1995 unveränderten nunmehr hier anzuwendenden Fassung ist auf Antrag des Arbeitslosen das Ruhen des Arbeitslosengeldes gemäß Abs. 1 lit. g bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände nach Anhörung des Regionalbeirates bis zu drei Monate während eines Leistungsanspruches (§ 18) nachzusehen. Berücksichtigungswürdige Umstände sind Umstände, die im Interesse der Beendigung der Arbeitslosigkeit gelegen sind, insbesondere wenn sich der Arbeitslose ins Ausland begibt, um nachweislich einen Arbeitsplatz zu suchen oder um sich nachweislich beim Arbeitgeber vorzustellen oder um sich einer Ausbildung zu unterziehen, oder Umstände, die auf zwingenden familiären Gründen beruhen.seit dem Strukturanpassungsgesetz 1995 unveränderten nunmehr hier anzuwendenden Fassung ist auf Antrag des Arbeitslosen das Ruhen des Arbeitslosengeldes gemäß Absatz eins, Litera g, bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände nach Anhörung des Regionalbeirates bis zu drei Monate während eines Leistungsanspruches (Paragraph 18,) nachzusehen. Berücksichtigungswürdige Umstände sind Umstände, die im Interesse der Beendigung der Arbeitslosigkeit gelegen sind, insbesondere wenn sich der Arbeitslose ins Ausland begibt, um nachweislich einen Arbeitsplatz zu suchen oder um sich nachweislich beim Arbeitgeber vorzustellen oder um sich einer Ausbildung zu unterziehen, oder Umstände, die auf zwingenden familiären Gründen beruhen. Erfolgt der Auslandsaufenthalt nicht aus zwingenden familiären Gründen, hat der Arbeitslose zu beweisen, dass er sich im Interesse einer wirksamen Beendigung der Arbeitslosigkeit ins Ausland begeben und dadurch einen Tatbestand verwirklicht habe, der eine Nachsicht vom sonst (wegen des Ausschlusses oder der Einschränkung seiner Vermittelbarkeit auf dem inländischen Arbeitsmarkt durch die Behörde der Arbeitsmarktverwaltung) eintretenden Ruhen gerechtfertigt hätte (vgl. das schon zitierte Erkenntnis vom
- März 1994).Erfolgt der Auslandsaufenthalt nicht aus zwingenden familiären Gründen, hat der Arbeitslose zu beweisen, dass er sich im Interesse einer wirksamen Beendigung der Arbeitslosigkeit ins Ausland begeben und dadurch einen Tatbestand verwirklicht habe, der eine Nachsicht vom sonst (wegen des Ausschlusses oder der Einschränkung seiner Vermittelbarkeit auf dem inländischen Arbeitsmarkt durch die Behörde der Arbeitsmarktverwaltung) eintretenden Ruhen gerechtfertigt hätte vergleiche das schon zitierte Erkenntnis vom
- März 1994). [...] Bei der Frage, ob der Sprachkurs in Russland als Ausbildung iSd § 16 Abs. 3 AlVG zu werten ist, ist von den dazu im angefochtenen Bescheid enthaltenen Ausführungen auszugehen, wonach der Beschwerdeführer seit Oktober 1997 an der Universität Linz die Lehrveranstaltung "Russisch" besucht hat; "im Rahmen dieser Ausbildung" sei nach der Teilnahme an einem "organisierten Kursprogramm in Russland" der Einstieg in das dritte Semester möglich. Danach kann unabhängig von der durch die belangte Behörde selbst getroffenen Einschätzung des Kursprogrammes in Russland als "Russischausbildung" kein Zweifel am Vorliegen einer Ausbildung iSd § 16 Abs. 3 AlVG bestehen.Bei der Frage, ob der Sprachkurs in Russland als Ausbildung iSd Paragraph 16, Absatz 3, AlVG zu werten ist, ist von den dazu im angefochtenen Bescheid enthaltenen Ausführungen auszugehen, wonach der Beschwerdeführer seit Oktober 1997 an der Universität Linz die Lehrveranstaltung "Russisch" besucht hat; "im Rahmen dieser Ausbildung" sei nach der Teilnahme an einem "organisierten Kursprogramm in Russland" der Einstieg in das dritte Semester möglich. Danach kann unabhängig von der durch die belangte Behörde selbst getroffenen Einschätzung des Kursprogrammes in Russland als "Russischausbildung" kein Zweifel am Vorliegen einer Ausbildung iSd Paragraph 16, Absatz 3, AlVG bestehen. Die Ausbildung muss zudem - so die genannte Bestimmung für die Gewährung der Nachsicht - "im Interesse der Beendigung der Arbeitslosigkeit" gelegen sein. Weitere Bedingungen sind an die für die Nachsicht vorausgesetzten "berücksichtigungswürdigen Umstände", von denen das Gesetz drei Fälle, in denen sich der Arbeitslose ins Ausland begeben hat, hervorhebt ("insbesondere" Arbeitsplatzsuche, Vorstellung beim Arbeitgeber und Ausbildung), nicht geknüpft. Im Gegensatz zu den beiden Tatbeständen der Arbeitsplatzsuche und der Vorstellung bei einem Arbeitgeber, hinsichtlich derer der zu Grunde liegende Sachverhalt konkret darauf untersucht werden kann, ob der Auslandsaufenthalt im Interesse der Beendigung der Arbeitslosigkeit gelegen ist, handelt es sich bei der "Ausbildung" um einen allgemein umschriebenen abstrakten Nachsichtsgrund, bei dem zu prüfen ist, ob das in der Ausbildung erworbene Wissen oder die dabei erworbenen Fähigkeiten an sich geeignet sind, die Vermittlungschancen des Arbeitslosen am Arbeitsmarkt zu verbessern. Dabei ist etwa auch an Arbeitsplätze zu denken, für die die zu beurteilende Ausbildung zwar nicht unmittelbare Einstellungsvoraussetzung ist, bei denen jedoch der potentielle Arbeitgeber an einer Einstellung auf Grund der spezifischen (höheren) Qualifikation des Arbeitslosen und dessen Engagement für eine Ausbildung in höherem Maße interessiert ist, als er es ohne diese Ausbildung des Arbeitslosen gewesen wäre. Für diese Beurteilung sind unter "Arbeitsmarkt" nicht nur die "gemeldeten Stellen" zu verstehen, zumal das Gesetz keine entsprechende Einschränkung vorsieht und bei der Nachsichtsgewährung die Beendigung der Arbeitslosigkeit - durch eigenes Bemühen des Arbeitslosen - im Vordergrund steht. So betrifft eine - durch die Nachsicht geförderte - Arbeitsplatzsuche im Ausland naturgemäß (auch) andere als die beim AMS gemeldeten Stellen. Hat aber der Arbeitslose bei seinen Bemühungen nicht nur die gemeldeten Stellen im Auge, darf auch für die in Frage stehende Beurteilung der "Arbeitsmarkt" nicht auf diese Stellen beschränkt werden. 3.3.
- Vor dem Hintergrund der vorstehende rechtlichen Grundsätze ist nunmehr auszuführen wie folgt: 3.3.3.
- Es kann nach dem zitierten Erk des VwGH zu Zl 99/08/0001 kein Zweifel bestehen, dass die Begleitung der Z durch die Bf am 01.02.2015 und 02.02.2015 als Fort- und damit Ausbildung der Bf in einem Meisterkurs für Gesangs- und Atemtechnik und damit als bei der Bf berücksichtigungswürdig iSv § 16 Abs 3 AlVG zu bewerten ist.3.3.3.
- Es kann nach dem zitierten Erk des VwGH zu Zl 99/08/0001 kein Zweifel bestehen, dass die Begleitung der Z durch die Bf am 01.02.2015 und 02.02.2015 als Fort- und damit Ausbildung der Bf in einem Meisterkurs für Gesangs- und Atemtechnik und damit als bei der Bf berücksichtigungswürdig iSv Paragraph 16, Absatz 3, AlVG zu bewerten ist. Aus gleichen Gründen und rücksichtlich des - wenn auch kurzfristigen - Engagements der Bf für 01.10.2015 kann nach dem klaren Gesetzeswortlaut weiters kein Zweifel daran sein, dass zumindest auch noch insgesamt zwei weitere Tage, sohin der 03.02.2015 und der 04.02.2015 zu Gunsten der Bf als im Interesse der Beendigung der Arbeitslosigkeit - gemäß § 16 Abs 3 AlVG - nachsichtstragend bewertet werden.Aus gleichen Gründen und rücksichtlich des - wenn auch kurzfristigen - Engagements der Bf für 01.10.2015 kann nach dem klaren Gesetzeswortlaut weiters kein Zweifel daran sein, dass zumindest auch noch insgesamt zwei weitere Tage, sohin der 03.02.2015 und der 04.02.2015 zu Gunsten der Bf als im Interesse der Beendigung der Arbeitslosigkeit - gemäß Paragraph 16, Absatz 3, AlVG - nachsichtstragend bewertet werden. Nach allgemeinen Grundsätzen, und weil eine Reise nach Mexiko eben erhebliche Reisezeit erfordert, war die Reisezeit für die gemäß § 16 Abs 3 AlVG- gemessen am aufrechten Beschwerdebegehren - nachsichtstragend als berücksichtigungsfähige Zeit aliquot mit (mindestens) einem Tag zu Gunsten der Bf anzusetzen und mit dem 10.02.2015 als dem Randtag zu konkretisieren, zumal die sonst im Interesse der Beendigung der Arbeitslosigkeit der Bf gelegenen vier als nachsichtsfähig anerkannten Auslandstage ohne die hier rechtlich angesprochene Reisebewegung gar nicht möglich gewesen wären.Nach allgemeinen Grundsätzen, und weil eine Reise nach Mexiko eben erhebliche Reisezeit erfordert, war die Reisezeit für die gemäß Paragraph 16, Absatz 3, AlVG- gemessen am aufrechten Beschwerdebegehren - nachsichtstragend als berücksichtigungsfähige Zeit aliquot mit (mindestens) einem Tag zu Gunsten der Bf anzusetzen und mit dem 10.02.2015 als dem Randtag zu konkretisieren, zumal die sonst im Interesse der Beendigung der Arbeitslosigkeit der Bf gelegenen vier als nachsichtsfähig anerkannten Auslandstage ohne die hier rechtlich angesprochene Reisebewegung gar nicht möglich gewesen wären. 3.3.3.
- Auf Basis der vorstehend konkretisierten fünf Tage, für die eine Nachsicht vom Ruhen der Notstandshilfe wegen des insoweit nachgewiesenen Interesses am Auslandsaufenthalt zwecks Beendigung der Arbeitslosigkeit anzuerkennen war, war das restliche Begehren (für die restlichen fünf Tage) abzuweisen. Dies entspricht dem Tatsachenkonsens der Streitteile und ist rechtlich vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Bf gemäß VwGH Zl 99/08/0001 zu beweisen gehabt hätte, dass auch die restliche Zeit auf tatsächlicher Ebene ohne jedweden Zweifel Grund für die Nachsicht gemäß § 16 Abs 3 AlVG gegeben hätte. Die Bf, die insb auch die Aussage der Z betreffend die nach dem 02.02.2015 zurückgehende berufsspezifische Tätigkeitsintensität gehört hat, hat hier aus verfahrensökonomischen bzw allenfalls vergleichbaren Gründen jedoch sachorientiert von weiterem substantiierten Sachvortrag Abstand genommen.3.3.3.
- Auf Basis der vorstehend konkretisierten fünf Tage, für die eine Nachsicht vom Ruhen der Notstandshilfe wegen des insoweit nachgewiesenen Interesses am Auslandsaufenthalt zwecks Beendigung der Arbeitslosigkeit anzuerkennen war, war das restliche Begehren (für die restlichen fünf Tage) abzuweisen. Dies entspricht dem Tatsachenkonsens der Streitteile und ist rechtlich vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Bf gemäß VwGH Zl 99/08/0001 zu beweisen gehabt hätte, dass auch die restliche Zeit auf tatsächlicher Ebene ohne jedweden Zweifel Grund für die Nachsicht gemäß Paragraph 16, Absatz 3, AlVG gegeben hätte. Die Bf, die insb auch die Aussage der Z betreffend die nach dem 02.02.2015 zurückgehende berufsspezifische Tätigkeitsintensität gehört hat, hat hier aus verfahrensökonomischen bzw allenfalls vergleichbaren Gründen jedoch sachorientiert von weiterem substantiierten Sachvortrag Abstand genommen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision 3.
- Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.
- Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.4.
- Die Revision betreffend den Spruchpunkt A)I. dieser Erledigung ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Möglichkeit von Rechtsmittelzurückziehungen gemäß § 13 Abs 7 AVG ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; siehe dazu zB VwGH Zl 2013/07/0099, uva. Zur Pflicht zur Einstellung in Beschlussform siehe VwGH Zl Fr 2014/20/
- Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf die grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor.3.4.
- Die Revision betreffend den Spruchpunkt A)I. dieser Erledigung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Möglichkeit von Rechtsmittelzurückziehungen gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; siehe dazu zB VwGH Zl 2013/07/0099, uva. Zur Pflicht zur Einstellung in Beschlussform siehe VwGH Zl Fr 2014/20/
- Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf die grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG betreffend den Spruchpunkt A)II. dieser Erledigung ist unzulässig, weil Tatsachenfragen eben keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung und damit nicht revisibel sind. Im Bereich des § 16 Abs 3 AlVG stützt sich die teilweise Beschwerdestattgabe im Punkte des Interesses des Auslandsaufenthalts an der Beendigung der Arbeitslosigkeit auf die stehende Rsp des VwGH zu Zl 99/08/0001, was wegen eindeutiger Rsp des VwGH gleichfalls keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auftreten ließ. Zusätzlich ist hinsichtlich der Einzelfallanwendung des § 16 Abs 3 AlVG auf einen klaren Gesetzeswortlaut hinzuweisen, der per se dazu führt, dass sich keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen, siehe dazu die Rsp des VwGH zur insoweit fehlenden Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bei eindeutiger Rechtslage, zB Zlen Ra 2014/19/0136 bzw Ra 2014/18/0062 bzw Ra 2015/09/0078.Die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG betreffend den Spruchpunkt A)II. dieser Erledigung ist unzulässig, weil Tatsachenfragen eben keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung und damit nicht revisibel sind. Im Bereich des Paragraph 16, Absatz 3, AlVG stützt sich die teilweise Beschwerdestattgabe im Punkte des Interesses des Auslandsaufenthalts an der Beendigung der Arbeitslosigkeit auf die stehende Rsp des VwGH zu Zl 99/08/0001, was wegen eindeutiger Rsp des VwGH gleichfalls keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auftreten ließ. Zusätzlich ist hinsichtlich der Einzelfallanwendung des Paragraph 16, Absatz 3, AlVG auf einen klaren Gesetzeswortlaut hinzuweisen, der per se dazu führt, dass sich keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen, siehe dazu die Rsp des VwGH zur insoweit fehlenden Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bei eindeutiger Rechtslage, zB Zlen Ra 2014/19/0136 bzw Ra 2014/18/0062 bzw Ra 2015/09/
- European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W131.2110622.1.00