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{'item': 'W208 2115514-1'}

Obsah (10)§ 28Art. 133Art. 130Art. 131§ 6§ 58§ 17§ 27§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum05.01.2016 GeschäftszahlW208 2115514-1 SpruchW208 2115514-1/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzel

§ 28Abs. 3 2. Satz Vw

GVG behoben und die Angelegenheit an den Präsidenten des Landesgerichtes zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid

Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit an den Präsidenten des Landesgerichtes zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idg

F (B-VG), nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idg

F (B-VG), nicht zulässig. TextBEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Beschlüssen des Bezirksgerichtes XXXX (folgend: BG) vom 19.03.2009, Zahl: XXXX, sowie vom 22.02.2010, Zahl: XXXX, wurden im Pflegschaftsverfahren betreffend die mj. Kinder der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) die Gebühren des Sachverständigen mit € 2.688,- und € 264,- bestimmt, deren Auszahlung aus Amtsgeldern angeordnet und ausgesprochen, dass die Ersatzpflicht beide Elternteile je zur Hälfte träfe, weil das Gutachten im Interesse bzw. auf Veranlassung der Eltern eingeholt worden sei.
  2. Mit Beschlüssen des Bezirksgerichtes römisch 40 (folgend: BG) vom 19.03.2009, Zahl: römisch 40 , sowie vom 22.02.2010, Zahl: römisch 40 , wurden im Pflegschaftsverfahren betreffend die mj. Kinder der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) die Gebühren des Sachverständigen mit € 2.688,- und € 264,- bestimmt, deren Auszahlung aus Amtsgeldern angeordnet und ausgesprochen, dass die Ersatzpflicht beide Elternteile je zur Hälfte träfe, weil das Gutachten im Interesse bzw. auf Veranlassung der Eltern eingeholt worden sei.
  3. Mit) Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 12.10.2011, forderte der Kostenbeamte des BG die BF auf, die Hälfte der rechtskräftigen mit oa. Beschlüssen festgesetzten Sachverständigengebühren iHv € 1.476,-, sowie die Einhebungsgebühr iHv € 8,-, mithin zusammen € 1.484,-, binnen 14 Tagen auf das näher bezeichnete Konto zu Gunsten des BG als Zahlungsempfänger einzuzahlen, widrigenfalls die Beträge zwangsweise eingetrieben würden.
  4. Mit als Einwendungen bezeichneter Eingabe vom 24.11.2011 monierte die BF durch ihren nunmehrigen Rechtsvertreter, dass bislang nur ihre Kinder im Verfahren rechtsanwaltlich vertreten gewesen wären, sie aber nunmehr den ausgewiesen Vertreter bevollmächtigt habe. Die BF führte weiters aus, die gegenständlichen Gutachten seien weder über ihre Veranlassung, noch in ihrem Interesse eingeholt worden, sondern seien ausschließlich ihre Kinder Verfahrensparteien und sei das Gutachten daher in deren Interesse gelegen. Überdies sei der Beschluss des BG vom 19.03.2009 nicht zugestellt worden, sodass diese ihn auch nicht bekämpfen habe können. Eine Ersatzpflicht und sohin Zahlungsauftrag gegen die BF sei, noch dazu als verfahrensfremde Person, jedenfalls rechtswidrig und ausgeschlossen, da die Ersatzpflicht nur die Kinder träfe und diese Verfahrenshilfe im Umfang der Gebührenfreiheit genießen würden. Die BF beantragte den Zahlungsauftrag zu beheben bzw. dahingehend abzuändern, dass sie nicht zur Bezahlung der Gebühren verpflichtet werde.
  5. Der Kostenbeamte des BG teilte der BF mit Schreiben vom 11.11.2011 zur Wahrung des rechtlichen Gehörs mit, dass sofern ihrer Ansicht nach die Gebühreneinhebung zu Unrecht erfolgt sei, sie dies binnen 14 Tagen nach Zustellung der Beschlüsse geltend machen habe können; dies sei nicht geschehen. Die Erlassung des nunmehr mit "Einwendungen" angefochtenen Zahlungsauftrages diene nur der Hereinbringung der bereits rechtswirksam festgesetzten Sachverständigengebühr. Gegen den Zahlungsauftrag könne nach § 7 Abs. 1 GEG nur der Rechtsbehelf des Berichtigungsantrages erhoben werden und dies nur wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt worden sei oder der Zahlungsauftrag nicht der zugrundeliegenden Entscheidung des Gerichtes entspreche. Der BF wurde aufgetragen, ihre als "Einwände" gegen den Zahlungsauftrag bezeichnete Eingabe innerhalb von zwei Wochen dahingehend zu konkretisieren, ob sie einen Berichtigungsantrag gegen den Zahlungsauftrag vom 12.10.2011 erhebe.
  6. Der Kostenbeamte des BG teilte der BF mit Schreiben vom 11.11.2011 zur Wahrung des rechtlichen Gehörs mit, dass sofern ihrer Ansicht nach die Gebühreneinhebung zu Unrecht erfolgt sei, sie dies binnen 14 Tagen nach Zustellung der Beschlüsse geltend machen habe können; dies sei nicht geschehen. Die Erlassung des nunmehr mit "Einwendungen" angefochtenen Zahlungsauftrages diene nur der Hereinbringung der bereits rechtswirksam festgesetzten Sachverständigengebühr. Gegen den Zahlungsauftrag könne nach Paragraph 7, Absatz eins, GEG nur der Rechtsbehelf des Berichtigungsantrages erhoben werden und dies nur wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt worden sei oder der Zahlungsauftrag nicht der zugrundeliegenden Entscheidung des Gerichtes entspreche. Der BF wurde aufgetragen, ihre als "Einwände" gegen den Zahlungsauftrag bezeichnete Eingabe innerhalb von zwei Wochen dahingehend zu konkretisieren, ob sie einen Berichtigungsantrag gegen den Zahlungsauftrag vom 12.10.2011 erhebe.
  7. Mit am 05.11.2011 elektronisch beim BG eingebrachten Schreiben wurde mitgeteilt, dass dem gegenständlichen Zahlungsauftrag kein rechtskräftiger Beschluss bzw. keine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung zugrunde liege. Der BF sei weder ein Zahlungsauftrag noch ein gerichtlicher Beschluss zugestellt worden. Die einschreitende Rechtsanwaltskanzlei habe im gerichtlichen Verfahren ausschließlich die mj. Kinder vertreten, und sei erst jetzt mit der rechtsfreundlichen Vertretung der BF beauftragt worden. Mangels rechtswirksamer Zustellung der Beschlüsse vom 19.03.2009 und vom 22.02.2010 seien die Einwendungen auch nicht auf § 7 Abs. 1 GEG beschränkt. Nach Wiederholung der in den Einwendungen vom 24.11.2011 erstatteten Anträge, beantragte die BF in eventu, die Beschlüsse des BG vom 19.02.2009 (ON 52) sowie 22.02.2010 (ON 83) den Rechtsvertretern der BF zuzustellen.
  8. Mit am 05.11.2011 elektronisch beim BG eingebrachten Schreiben wurde mitgeteilt, dass dem gegenständlichen Zahlungsauftrag kein rechtskräftiger Beschluss bzw. keine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung zugrunde liege. Der BF sei weder ein Zahlungsauftrag noch ein gerichtlicher Beschluss zugestellt worden. Die einschreitende Rechtsanwaltskanzlei habe im gerichtlichen Verfahren ausschließlich die mj. Kinder vertreten, und sei erst jetzt mit der rechtsfreundlichen Vertretung der BF beauftragt worden. Mangels rechtswirksamer Zustellung der Beschlüsse vom 19.03.2009 und vom 22.02.2010 seien die Einwendungen auch nicht auf Paragraph 7, Absatz eins, GEG beschränkt. Nach Wiederholung der in den Einwendungen vom 24.11.2011 erstatteten Anträge, beantragte die BF in eventu, die Beschlüsse des BG vom 19.02.2009 (ON 52) sowie 22.02.2010 (ON 83) den Rechtsvertretern der BF zuzustellen.
  9. Mit dem angefochtenen Bescheid des Landesgerichtes XXXX (folgend: LG) vom 14.12.2011, den Rechtsvertretern der BF am 19.12.2011 zugestellt, wurden die als Einwendungen gegen den Zahlungsauftrag bezeichnete Eingabe vom 25.11.2011 (ergänzt durch Folgeeingabe vom 05.12.2011) zurückgewiesen. Begründend wurde nach eingehender Darlegung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes und der zu Anwendung gelangten Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, dass die im nunmehrigen Verwaltungsverfahren vorgebrachten Einwendungen der BF gegen die Vorgangsweise und die Entscheidung des erkennenden Gerichts, nicht zu prüfen seien, da das Gericht bereits rechtskräftig ausgesprochen habe, dass die nunmehrige BF und eine zweite Partei (nämlich der Kindsvater) nach Kopfteilen für die Gerichtskosten haften. Auch könne die Rechtmäßigkeit von rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidungen, die dem Zahlungsauftrag zugrunde liegen würden, im Justizverwaltungsweg nicht überprüft werden. Dies entspreche Art. 94 B-VG. Es werde erwähnt, dass entgegen dem Vorbringen die Zustellung der gerichtlichen Entscheidungen durch Zustellnachweis bzw Beurkundung in Form eines Amtsvermerkes ausgewiesen sei.
  10. Mit dem angefochtenen Bescheid des Landesgerichtes römisch 40 (folgend: LG) vom 14.12.2011, den Rechtsvertretern der BF am 19.12.2011 zugestellt, wurden die als Einwendungen gegen den Zahlungsauftrag bezeichnete Eingabe vom 25.11.2011 (ergänzt durch Folgeeingabe vom 05.12.2011) zurückgewiesen. Begründend wurde nach eingehender Darlegung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes und der zu Anwendung gelangten Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, dass die im nunmehrigen Verwaltungsverfahren vorgebrachten Einwendungen der BF gegen die Vorgangsweise und die Entscheidung des erkennenden Gerichts, nicht zu prüfen seien, da das Gericht bereits rechtskräftig ausgesprochen habe, dass die nunmehrige BF und eine zweite Partei (nämlich der Kindsvater) nach Kopfteilen für die Gerichtskosten haften. Auch könne die Rechtmäßigkeit von rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidungen, die dem Zahlungsauftrag zugrunde liegen würden, im Justizverwaltungsweg nicht überprüft werden. Dies entspreche Artikel 94, B-VG. Es werde erwähnt, dass entgegen dem Vorbringen die Zustellung der gerichtlichen Entscheidungen durch Zustellnachweis bzw Beurkundung in Form eines Amtsvermerkes ausgewiesen sei. Beurteile man das vorliegende Justizverwaltungsverfahren betreffend der "Einwendungen gegen den Zahlungsauftrag" vor dem Hintergrund der bereits zitierten gesetzlichen Bestimmungen sowie der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dann werde deutlich, dass die Erlassung des Zahlungsauftrages in gesetzeskonformer Anwendung der Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes einerseits und vor allem auch des gerichtlichen Einbringungsgesetzes andererseits erfolgt sei.
  11. Gegen diesen Bescheid erhob die BF mit Schriftsatz vom 26.01.2012 (beim Verwaltungsgerichtshof [VwGH] am 31.01.2012 eingelangt) fristgerecht Beschwerde, in welcher zugleich ein Verfahrenshilfeantrag sowie ein Antrag auf aufschiebende Wirkung der Beschwerde gestellt wurden, und beantragte sie den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Die BF monierte nach Darlegung des verfahrensrelevanten Sachverhalts sowie Wiederholung der bisher erstatteten Vorbringen zusammengefasst, dass die Beschlüsse des BG in Ermangelung einer Zustellung an die BF auch nie in Rechtskraft erwachsen seien, sodass sich die belangte Behörde bei richtiger rechtlicher Beurteilung mit den Einwendungen der BF auseinandersetzen hätte müssen und zu dem Ergebnis gekommen wäre, dass die BF als Kindesmutter gesetzliche Vertreter der mj. Kinder sei, dies sie aber nicht zur Verfahrenspartei mache, ebenso nicht zu einer Beteiligten. Dies würde dem Privileg der Verfahrenshilfe, die die Kinder genießen würden, entgegenstehen, da andernfalls der gesetzliche Vertreter für alle Gerichtsgebühren zu haften habe.
  12. Mit Erkenntnis des VwGH vom 11.09.2015, 2012/17/0130, wurde der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Bestimmung der Sachverständigengebühr in jedem Fall dem Richter obliege. Erst wenn die hierüber ergangenen Beschlüsse rechtskräftig seien und die Beträge nicht bei Gericht eingezahlt werden würden, seien die rechtskräftig festgestellten Beträge einzubringen. Wenn § 7 Abs. 1 zweiter Satz GEG von einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes spreche, sei davon auszugehen, dass damit der Eintritt der formellen Rechtskraft gemeint sei, dass also den Parteien des Verfahrens dagegen kein ordentliches Rechtsmittel mehr zustehe. Diese formelle Rechtskraft trete im Falle der Erhebung von Rechtsmitteln mit der Zustellung der letztinstanzlichen Entscheidung ein (vgl. VwGH 26.04.2005, 2005/06/0042). Dass eine gerichtliche Entscheidung (formell) rechtskräftig werde, sei daher ausgeschlossen, wenn diese dem zur Zahlung Verpflichteten nicht wirksam zugestellt worden sei. Die Beschränkung des Berichtigungsantrages auf die genannten Gründe iSd § 7 Abs. 1 dritter Satz GEG sei nur dann zu beachten, wenn dem Zahlungsauftrag eine rechtskräftige Entscheidung zugrunde liege. Bei Zutreffen der Behauptungen über die unterbliebene Zustellung an die BF wäre sie daher bei ihrem Berichtigungsantrag von den in § 7 Abs. 1 dritter Satz GEG gezogenen Grenzen nicht betroffen gewesen. Die belangte Behörde hätte sich mit den Einwendungen der BF auseinandersetzen müssen. Der bloße Hinweis im angefochtenen Bescheid, dass es bezüglich der Zustellung der gerichtlichen Gebührenbeschlüsse einen (im Übrigen nicht konkretisierten) Zustellnachweis (gemeint wohl: an die nunmehrige rechtsfreundliche Vertretung der BF) bzw. einen (ebenfalls nicht konkretisierten) Aktenvermerk gebe, reiche nicht aus. Eine Zustellung der genannten Kostenbestimmungsbeschlüsse würde nur dann eine wirksame Zustellung an die BF bewirken, wenn bereits zu diesem Zeitpunkt eine Bevollmächtigung zur Vertretung der BF selbst bestanden hätte. Allerdings erweise sich auch die erst in Gegenschrift geäußerte Rechtsansicht, wonach bereits das Vorhandensein des Abdruckes der Stampiglie "Rechtskräftig und vollstreckbar" auf Ausfertigungen von Kostenbestimmungsbeschlüssen die Behörde von Feststellungen in Bezug auf die behauptete unterbliebene Zustellung dieser Beschlüsse entbinden würde, als unrichtig. Werde die Gesetzmäßigkeit oder die Richtigkeit der gerichtlichen Rechtskraftbestimmungen im Verfahren vor der Behörde bestritten, dann habe die Behörde diese Frage als Vorfrage zu behandeln: die endgültige normative Entscheidung über den Eintritt der formellen und/oder materiellen) Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung (hier Beschluss) habe das Gericht zu treffen, dass diese erlassen habe. Solange eine solche Entscheidung nicht vorliege, könne die Behörde eine solche Vorfrage nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Die belangte Behörde sei nicht berechtigt gewesen, die von der BF vorgebrachten Einwendungen ohne deren Prüfung zurückzuweisen. Indem die belangte Behörde aufgrund einer unrichtigen Rechtsansicht die Zurückweisung der "Einwendungen" der BF ohne eine ausreichende Prüfung der Wirksamkeit der Zustellung des Gerichtsbeschlusses abgesprochen habe, habe sie ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.
  13. Mit Erkenntnis des VwGH vom 11.09.2015, 2012/17/0130, wurde der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Bestimmung der Sachverständigengebühr in jedem Fall dem Richter obliege. Erst wenn die hierüber ergangenen Beschlüsse rechtskräftig seien und die Beträge nicht bei Gericht eingezahlt werden würden, seien die rechtskräftig festgestellten Beträge einzubringen. Wenn Paragraph 7, Absatz eins, zweiter Satz GEG von einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes spreche, sei davon auszugehen, dass damit der Eintritt der formellen Rechtskraft gemeint sei, dass also den Parteien des Verfahrens dagegen kein ordentliches Rechtsmittel mehr zustehe. Diese formelle Rechtskraft trete im Falle der Erhebung von Rechtsmitteln mit der Zustellung der letztinstanzlichen Entscheidung ein vergleiche VwGH 26.04.2005, 2005/06/0042). Dass eine gerichtliche Entscheidung (formell) rechtskräftig werde, sei daher ausgeschlossen, wenn diese dem zur Zahlung Verpflichteten nicht wirksam zugestellt worden sei. Die Beschränkung des Berichtigungsantrages auf die genannten Gründe iSd Paragraph 7, Absatz eins, dritter Satz GEG sei nur dann zu beachten, wenn dem Zahlungsauftrag eine rechtskräftige Entscheidung zugrunde liege. Bei Zutreffen der Behauptungen über die unterbliebene Zustellung an die BF wäre sie daher bei ihrem Berichtigungsantrag von den in Paragraph 7, Absatz eins, dritter Satz GEG gezogenen Grenzen nicht betroffen gewesen. Die belangte Behörde hätte sich mit den Einwendungen der BF auseinandersetzen müssen. Der bloße Hinweis im angefochtenen Bescheid, dass es bezüglich der Zustellung der gerichtlichen Gebührenbeschlüsse einen (im Übrigen nicht konkretisierten) Zustellnachweis (gemeint wohl: an die nunmehrige rechtsfreundliche Vertretung der BF) bzw. einen (ebenfalls nicht konkretisierten) Aktenvermerk gebe, reiche nicht aus. Eine Zustellung der genannten Kostenbestimmungsbeschlüsse würde nur dann eine wirksame Zustellung an die BF bewirken, wenn bereits zu diesem Zeitpunkt eine Bevollmächtigung zur Vertretung der BF selbst bestanden hätte. Allerdings erweise sich auch die erst in Gegenschrift geäußerte Rechtsansicht, wonach bereits das Vorhandensein des Abdruckes der Stampiglie "Rechtskräftig und vollstreckbar" auf Ausfertigungen von Kostenbestimmungsbeschlüssen die Behörde von Feststellungen in Bezug auf die behauptete unterbliebene Zustellung dieser Beschlüsse entbinden würde, als unrichtig. Werde die Gesetzmäßigkeit oder die Richtigkeit der gerichtlichen Rechtskraftbestimmungen im Verfahren vor der Behörde bestritten, dann habe die Behörde diese Frage als Vorfrage zu behandeln: die endgültige normative Entscheidung über den Eintritt der formellen und/oder materiellen) Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung (hier Beschluss) habe das Gericht zu treffen, dass diese erlassen habe. Solange eine solche Entscheidung nicht vorliege, könne die Behörde eine solche Vorfrage nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Die belangte Behörde sei nicht berechtigt gewesen, die von der BF vorgebrachten Einwendungen ohne deren Prüfung zurückzuweisen. Indem die belangte Behörde aufgrund einer unrichtigen Rechtsansicht die Zurückweisung der "Einwendungen" der BF ohne eine ausreichende Prüfung der Wirksamkeit der Zustellung des Gerichtsbeschlusses abgesprochen habe, habe sie ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.
  14. Das oa. Erkenntnis des VwGH ist gemeinsam mit dem Kostenakt am 08.10.2015 beim BVwG eingelangt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  15. Feststellungen: Es steht nicht fest, ob der BF der Beschluss des Grundverfahrens vom 19.03.2009 und vom 22.02.2010 zugestellt worden sind. Daher steht auch nicht fest, ob diese in Rechtskraft erwachsen sind.
  16. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum Sachverhalt ergeben sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens, insb. aus den Feststellungen des VwGH in seinem Erkenntnis vom 11.09.2015, 2012/17/
  17. Rechtliche Beurteilung: 3.
  18. Zuständigkeit Gem. Art. 151 Abs. 51 Z 9 B-VG treten die Verwaltungsgerichte (hier das BVwG) an die Stelle der Verwaltungsbehörden, wenn mit Ablauf des 31.12.2013 beim VwGH noch Verfahren anhängig sind. Der Bescheid der Justizverwaltungsbehörde (LG) stammt vom 14.12.2011 und war am 31.12.2013 beim VwGH anhängig. Die Zuständigkeit des BVwG ist daher gegeben.Gem. Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 9, B-VG treten die Verwaltungsgerichte (hier das BVwG) an die Stelle der Verwaltungsbehörden, wenn mit Ablauf des 31.12.2013 beim VwGH noch Verfahren anhängig sind. Der Bescheid der Justizverwaltungsbehörde (LG) stammt vom 14.12.2011 und war am 31.12.2013 beim VwGH anhängig. Die Zuständigkeit des BVwG ist daher gegeben.

Art. 130Abs.

1 Z 1 erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit, die

Art. 131Abs.

2 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit, die

Artikel 131

, Absatz 2, B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl.

I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in den Materiengesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (in Folge: VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in den Materiengesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Daher wird der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren in der Beschwerde begrenzt. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K3). Somit erstreckt sich der Prüfungsumfang des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die geltend gemachten Beschwerdegründe; dies bedeutet, dass dem Bundesverwaltungsgericht abseits der geltend gemachten Beschwerdegründe grundsätzlich keine amtswegige Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung obliegt (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K6). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2).

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen. Daher wird der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren in der Beschwerde begrenzt. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, Paragraph 27,, K3). Somit erstreckt sich der Prüfungsumfang des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die geltend gemachten Beschwerdegründe; dies bedeutet, dass dem Bundesverwaltungsgericht abseits der geltend gemachten Beschwerdegründe grundsätzlich keine amtswegige Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung obliegt (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, Paragraph 27,, K6). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, Paragraph 27,, K2). Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache

§ 28Abs. 1 Vw

GVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. § 28 VwGVG lautet:Paragraph 28, VwGVG lautet: "

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."

(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."

(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist." Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 2 Z. 1 Vw

GVG Abstand genommen werden, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG Abstand genommen werden, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war. Zu Spruchpunkt A) 3.2. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur Die maßgeblichen Bestimmung des Gerichtlichen Einbringungsgesetz (GEG) StF: BGBl. Nr. 288/1962 (WV) idgF lautet:Die maßgeblichen Bestimmung des Gerichtlichen Einbringungsgesetz (GEG) Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1962, (WV) idgF lautet: Verfahren § 6b.

(1)Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes vorgesehen ist, sind für das Verfahren zur Einbringung die Bestimmungen des GOG mit Ausnahme des § 91, und subsidiär des AVG anzuwenden. Bei Uneinbringlichkeit einer Ordnungs- und Mutwillensstrafe kann keine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt werden.Paragraph 6 b,
(1)Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes vorgesehen ist, sind für das Verfahren zur Einbringung die Bestimmungen des GOG mit Ausnahme des Paragraph 91,, und subsidiär des AVG anzuwenden. Bei Uneinbringlichkeit einer Ordnungs- und Mutwillensstrafe kann keine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt werden.
(2)Bescheide sind schriftlich zu erlassen. Die Behörde ist an einen Bescheid gebunden, sobald er zur Ausfertigung abgegeben ist. Zustellungen sind nach den §§ 87 bis 115 und § 121 ZPO vorzunehmen.
(2)Bescheide sind schriftlich zu erlassen. Die Behörde ist an einen Bescheid gebunden, sobald er zur Ausfertigung abgegeben ist. Zustellungen sind nach den Paragraphen 87 bis 115 und Paragraph 121, ZPO vorzunehmen.
(3)Auf Beteiligte und deren Vertreter sind die Vorschriften des Grundverfahrens anzuwenden. Vorbehaltlich der Zustellung von Zahlungsaufträgen, die der Einbringung von Beträgen nach § 1 Z 3 dienen, gilt die Vertretungsmacht im Grundverfahren auch für das Einbringungsverfahren, solange der Vertreter der Behörde nicht das Erlöschen der Vertretungsmacht mitteilt.
(3)Auf Beteiligte und deren Vertreter sind die Vorschriften des Grundverfahrens anzuwenden. Vorbehaltlich der Zustellung von Zahlungsaufträgen, die der Einbringung von Beträgen nach Paragraph eins, Ziffer 3, dienen, gilt die Vertretungsmacht im Grundverfahren auch für das Einbringungsverfahren, solange der Vertreter der Behörde nicht das Erlöschen der Vertretungsmacht mitteilt.
(4)Im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg können weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat dazu im Wesentlichen, neben dem schon im Verfahrensgang (I.8.) angeführten Erkenntnis, ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat dazu im Wesentlichen, neben dem schon im Verfahrensgang (römisch eins.8.) angeführten Erkenntnis, ausgeführt: Angesichts des in § 28 VwGVG 2014 insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs 3 VwGVG 2014 verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG 2014 insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG 2014 insgesamt verankerten Systems stellt die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG 2014 verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG 2014 insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). 3.
  1. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes Mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, hat der VwGH ausgesprochen, dass angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann allerdings bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen oder nur ansatzweise ermittelt hat, das trifft hier zu.Mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, hat der VwGH ausgesprochen, dass angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann allerdings bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen oder nur ansatzweise ermittelt hat, das trifft hier zu. Die belangte Behörde hat die für die Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung und damit der Bindung gem. § 6b Abs 4 GEG, maßgeblichen, durchaus schwierigen Ermittlungen, hinsichtlich der erfolgten Zustellung der Beschlüsse des Grundverfahrens - trotz der Behauptung, dass diese nicht erfolgt sei - in Verkennung der Rechtslage unterlassen bzw. nur ansatzweise ermittelt.Die belangte Behörde hat die für die Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung und damit der Bindung gem. Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG, maßgeblichen, durchaus schwierigen Ermittlungen, hinsichtlich der erfolgten Zustellung der Beschlüsse des Grundverfahrens - trotz der Behauptung, dass diese nicht erfolgt sei - in Verkennung der Rechtslage unterlassen bzw. nur ansatzweise ermittelt. Nur bei Feststellung der ordnungsgemäßen Zustellung ist jedoch die Feststellung der formellen Rechtskraft und der Bindungswirkung möglich, wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 11.09.2015, 2012/17/0130 ausgeführt hat. Da diese schwierigen Ermittlungen unterlassen wurden (der Hinweis auf die Stampiglie ist dazu nicht ausreichend), macht das BVwG vor dem Hintergrund der oa. Rechtsprechung des VwGH, verwaltungsökonomischer Überlegungen und den Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG, von der ihm in § 28 Abs. 3
  2. Satz VwGVG eingeräumten Möglichkeit zur Zurückverweisung Gebrauch.Da diese schwierigen Ermittlungen unterlassen wurden (der Hinweis auf die Stampiglie ist dazu nicht ausreichend), macht das BVwG vor dem Hintergrund der oa. Rechtsprechung des VwGH, verwaltungsökonomischer Überlegungen und den Effizienzkriterien des Paragraph 39, Absatz 2, AVG, von der ihm in Paragraph 28, Absatz 3,
  3. Satz VwGVG eingeräumten Möglichkeit zur Zurückverweisung Gebrauch. Der angefochtene Bescheid war daher gem. § 28 Abs. 3
  4. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit an den Präsidenten des Landesgerichtes Wien zurückzuverweisen, der nach Durchführung der notwendigen Ermittlungen allenfalls unter Einbindung der richterlichen Organe des Grundverfahrens und der Einräumung des Parteiengehörs neuerlich über den Antrag zu entscheiden hat.Der angefochtene Bescheid war daher gem. Paragraph 28, Absatz 3,
  5. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit an den Präsidenten des Landesgerichtes Wien zurückzuverweisen, der nach Durchführung der notwendigen Ermittlungen allenfalls unter Einbindung der richterlichen Organe des Grundverfahrens und der Einräumung des Parteiengehörs neuerlich über den Antrag zu entscheiden hat. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellten grundlegenden Entscheidungen des VwGH wird verwiesen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellten grundlegenden Entscheidungen des VwGH wird verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W208.2115514.1.00

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