G 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, eingestellt.Das gegenständliche Asylverfahren wird
Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, eingestellt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer brachte am 03.09.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Gegen Spruchpunkt I. des diesbezüglich erlassenen, im Spruch des hg. Beschlusses bezeichneten Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 08.10.2015 Beschwerde.Der Beschwerdeführer brachte am 03.09.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des diesbezüglich erlassenen, im Spruch des hg. Beschlusses bezeichneten Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 08.10.2015 Beschwerde. Laut einer am 28.12.2015 eingeholten Auskunft aus dem zentralen Melderegister verfügt der Beschwerdeführer seit dem 27.10.2015 über keine Meldeanschrift im Bundesgebiet, laut einer am gleichen Tag eingeholten Auskunft aus dem Betreuungsinformationssystem wurde dem Beschwerdeführer zuletzt am 21.10.2015 Grundversorgung gewährt. Seither wird dem Beschwerdeführer keine Grundversorgung mehr gewährt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 33/2013 (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 33 aus 2013, (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A)
G 2005 entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wenn dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht dessen oder deren Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner oder ihrer Mitwirkungspflichten
G 2005 weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist.
Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wenn dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht dessen oder deren Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner oder ihrer Mitwirkungspflichten
Paragraph 15, Absatz eins, AsylG 2005 weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist.
G 2005 hat ein Asylwerber dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht, auch nachdem er oder sie Österreich, aus welchem Grund auch immer, verlassen hat, seinen oder ihren Aufenthaltsort und seine oder ihre Anschrift sowie Änderungen dazu unverzüglich bekannt zu geben. Hierzu genügt es, der Meldepflicht nach dem Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992 (MeldeG), nachzukommen.
Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 hat ein Asylwerber dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht, auch nachdem er oder sie Österreich, aus welchem Grund auch immer, verlassen hat, seinen oder ihren Aufenthaltsort und seine oder ihre Anschrift sowie Änderungen dazu unverzüglich bekannt zu geben. Hierzu genügt es, der Meldepflicht nach dem Meldegesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992, (MeldeG), nachzukommen.
G 2005 sind Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber oder die Asylwerberin dem Verfahren entzogen hat und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann.
Paragraph 24, Absatz 2, 1. Satz AsylG 2005 sind Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber oder die Asylwerberin dem Verfahren entzogen hat und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann. In Verfahren nach dem AsylG 2005 ist die Durchführung einer Verhandlung nicht zwingend erforderlich; vielmehr kann den Verfahrensparteien auch schriftlich Gelegenheit gegeben werden, etwa zu Herkunftsländerinformation oder dem Bestehen integrativer Sachverhalte Stellung zu nehmen. Auf Grund des Ergebnisses dieses Verfahrens wäre dann zu entscheiden, ob eine Verhandlung durchzuführen ist. Da im vorliegenden Fall dem Bundesverwaltungsgericht der Aufenthaltsort und die Anschrift des Beschwerdeführers dadurch, dass er seine Mitwirkungspflichten verletzt hat, nicht bekannt ist und er daher nicht in der Lage ist, zu einem schriftlichen Parteiengehör Stellung zu nehmen, kann nicht festgestellt werden, ob im gegenständlichen Verfahren eine Verhandlung durchzuführen ist. Das Asylverfahren des Beschwerdeführers war daher
G 2005 einzustellen.Das Asylverfahren des Beschwerdeführers war daher
Paragraph 24, AsylG 2005 einzustellen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W224.2115821.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.