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{'item': 'G306 2116443-1'}

Obsah (27)§§ 8Art. 133§ 2§ 3§§ 57§ 10§ 52§ 46§§ 55§ 9§ 6§ 58§ 17Art. 130§§ 16§§ 4§ 5§ 61§ 66§ 67§ 46a§ 14a§ 68§ 18Art. 8§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum07.01.2016 GeschäftszahlG306 2116443-1 SpruchIM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter

§§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 52 Abs. 2 Z 2 iVm. Abs. 9 und § 55 FPG, §§ 55 und 57 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraphen 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 9 und Paragraph 55, FPG, Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 17.09.2013 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz

§ 2Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (Asyl

G 2005).1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 17.09.2013 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005). Am 19.09.2013 fand vor einem Organ der Bundespolizei die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Auf die Frage, warum er seinen Herkunftsstaat verlassen habe (Fluchtgrund), gab der BF an, aufgrund seiner angeborenen, im Herkunftsstaat operativ versorgten, Gehbehinderung vor einem Monat von seinen Eltern des Hauses verwiesen worden zu sein. Im Anschluss daran sei er zu seiner Tante gezogen und sei schlussendlich gemeinsam mit dieser und ihren drei Kindern nach Österreich gereist. Sonstige Fluchtgründe habe er keine. Im Falle seiner Rückkehr befürchte er von seinen Eltern nicht wieder aufgenommen zu werden. Am 10.12.2014 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), RD Steiermark, im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen. Auf Befragung brachte der BF vor, seit seiner Geburt an einer Fehlstellung seiner beiden Füße zu leiden und diesbezüglich im Herkunftsstaat bereits behandelt worden zu sein. Zudem stünde er wegen seiner urologischen Probleme schon seit Jahren in XXXX in Behandlung. Eine Beeinträchtigung durch seine Gebrechen habe der BF im Alltagsleben nicht erfahren. Vielmehr fühle er sich gar nicht behindert und könne er sich ohne größere Probleme und Schmerzen fortbewegen, sodass er auch die Schule in Serbien besuchen habe können.Am 10.12.2014 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), RD Steiermark, im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen. Auf Befragung brachte der BF vor, seit seiner Geburt an einer Fehlstellung seiner beiden Füße zu leiden und diesbezüglich im Herkunftsstaat bereits behandelt worden zu sein. Zudem stünde er wegen seiner urologischen Probleme schon seit Jahren in römisch 40 in Behandlung. Eine Beeinträchtigung durch seine Gebrechen habe der BF im Alltagsleben nicht erfahren. Vielmehr fühle er sich gar nicht behindert und könne er sich ohne größere Probleme und Schmerzen fortbewegen, sodass er auch die Schule in Serbien besuchen habe können. Konkret auf seine Fluchtgründe befragt brachte der BF vor, dass sich sein Verhältnis zu seinen Eltern aufgrund seiner Behinderung zusehends verschlechtert habe und ihn diese schlussendlich nicht mehr "gewollt hätten". Daraufhin habe der BF den Entschluss gefasst Serbien zu verlassen und sei mit der Hoffnung auf eine bessere medizinische Versorgung nach Österreich gereist. Bis zu seiner Ausreise habe er jedoch bei seinen Eltern gewohnt und in seiner Erstbefragung insofern gelogen, als er vermeinte bei seiner Tante Unterkunft genommen und mit dieser gemeinsam aus Serbien ausgereist zu sein. Vielmehr sei der BF bereits zwei Wochen vor seiner Tante nach Österreich gereist. Letztlich eingestehend, dass seine Gründe keine im Sinne der GFK seien, vermeinte der BF, sich eine bessere Behandlung seiner Erkrankung in Österreich zu erhoffen. Sonstige Probleme, insbesondere mit Serbien oder Dritten, könne der BF ausschließen. In einem brachte der BF medizinische Unterlagen sowie eine Deutschsprachdiplom der Niveaustufe A1 in Vorlage. Im Zuge einer neuerlichen niederschriftlichen Einvernahme brachte der BF am 06.10.2015 vor dem BFA auf dessen im März 2015 erfolgte Operation seiner Fußfehlstellung befragt vor, dass diese gut verlaufen sei, er keiner weiteren Behandlung mehr bedarf und alle drei Monate zur ärztlichen Kontrolle müsse. Gegenwärtig lebe er bei seiner Tante, welche für ihn wie eine Mutter sei und besuche er einen Deutschkurs auf dem Niveau B1. Darauf angesprochen, was nach erfolgter medizinischer Versorgung gegen eine Rückkehr nach Serbien sprechen würde, gab der BF an, sich in Österreich gesundheitlich besser versorgt zu fühlen und sein Fuß mittlerweile in Ordnung sei, er jedoch aufgrund seiner Probleme mit der Blase alle drei Monate einen Arzt zur Ausstellung eines Rezeptes für die benötigten Katheder, aufsuchen zu müssen. Auch in Serbien habe der BF die benötigten Katheder, mit welchen er sein diesbezügliches Problem beherrsche, erhalten, diese jedoch nicht so gut vertragen und immer wieder Infektionen davongetragen. Zudem habe er zu den Ärzten in Serbien kein Vertrauen und sei die medizinische Versorgung im Gegensatz zu Österreich, kostenpflichtig. 2. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem BF zugestellt am 14.10.2015, wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien

§ 8Abs. 1 i

Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§§ 57und 55 Asyl

G 2005 nicht erteilt,

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung

§ 46

FPG nach Serbien zulässig sei sowie dem BF zur freiwilligen Ausreise eine Frist von 14 Tagen eingeräumt (Spruchpunkt III.).2. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem BF zugestellt am 14.10.2015, wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt,

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig sei sowie dem BF zur freiwilligen Ausreise eine Frist von 14 Tagen eingeräumt (Spruchpunkt römisch drei.). Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der BF eine asylrelevante Verfolgung seiner Person nicht vorgebracht habe und dessen Gesundheitszustand keine derartige Schwere aufweise, welche seiner Rückkehr nach Serbien, aufgrund der dort vorherrschenden hinreichenden medizinischen Versorgungslage, entgegenstehen würde. Im Ergebnis seien sohin keine Rückkehrhindernisse fassbar und erweise sich eine Rückkehrentscheidung angesichts eines fehlenden schützenwerten Familienlebens iSd. Art 8 EMRK und hinreichender Integration als zulässig. Auch lägen die Voraussetzungen eines Aufenthaltstitels

§§ 55und 57 Asyl

G 2005 nicht vor, weshalb dem BF die freiwillige Ausreise aufzutragen gewesen sei.Im Ergebnis seien sohin keine Rückkehrhindernisse fassbar und erweise sich eine Rückkehrentscheidung angesichts eines fehlenden schützenwerten Familienlebens iSd. Artikel 8, EMRK und hinreichender Integration als zulässig. Auch lägen die Voraussetzungen eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005 nicht vor, weshalb dem BF die freiwillige Ausreise aufzutragen gewesen sei. Weiters traf die belangte Behörde umfassende Feststellungen zur allgemeinen Lage und zur medizinischen Versorgung in Serbien.

  1. Mit dem per E-Mail am 28.10.2015 beim BFA eingebrachtem, mit 27.10.2015 datiertem Schriftsatz, erhob der BF gegen die Spruchpunkte II. und III. des im Spruch angeführten Bescheides Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde, neben der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, beantragt, dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu den Bescheid zu beheben und die Rechtsache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
  2. Mit dem per E-Mail am 28.10.2015 beim BFA eingebrachtem, mit 27.10.2015 datiertem Schriftsatz, erhob der BF gegen die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des im Spruch angeführten Bescheides Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde, neben der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, beantragt, dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu den Bescheid zu beheben und die Rechtsache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Die Beschwerde näher ausführend wird, unter Monierung der mangelnden Ermittlungstätigkeit der belangten Behörde sowie des mangelhaften Eingehens auf die Vorbringen des BF, zusammengefasst im Wesentlichen auf die vom BF geschilderten gesundheitlichen Probleme und der in Serbien vorherrschenden unzureichenden medizinischen Versorgung, welche sich aufgrund der Zugehörigkeit des BF zur Volksgruppe der Albaner potenziere, hingewiesen. Zudem erweise sich das Verhältnis des BF zu seiner Familie in Serbien als angespannt und lebe dieser seit seiner Einreise nach Österreich bei seiner, vom BF als Mutter angesehenen, Tante.
  3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 30.10.2015 vom BFA vorgelegt.
  4. Mit am 26.11.2015 beim BVwG eingelangtem Schriftsatz nahm der BF mittels seines nunmehrigen Rechtsvertreters (im Folgenden: RV) eine Ergänzung seiner Beschwerde vor und brachte, unter Vorlage bezughabender Unterlagen, zusammengefasst im Wesentlichen vor, aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen und familiären Zerrüttung im Herkunftsstaat, weder einen Arbeitsplatz finden noch Unterstützung in Serbien erhalten zu können. Zudem zeichne sich die medizinische Versorgung in Serbien dadurch aus, dass diese überwiegend Zuzahlungen seitens der diese in Anspruch nehmenden Personen vorsehe und es im Falle des BF, mangels Einkommens und familiäre Unterstützung, sohin nicht nur zu einer Schlechterstellung seiner aktuell weiterhin notwendigen medizinische Versorgung in Serbien, sondern zu einer Verunmöglichung der Inanspruchnahme einer solchen kommen würde.
  5. Mit am 26.11.2015 beim BVwG eingelangtem Schriftsatz nahm der BF mittels seines nunmehrigen Rechtsvertreters (im Folgenden: Regierungsvorlage eine Ergänzung seiner Beschwerde vor und brachte, unter Vorlage bezughabender Unterlagen, zusammengefasst im Wesentlichen vor, aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen und familiären Zerrüttung im Herkunftsstaat, weder einen Arbeitsplatz finden noch Unterstützung in Serbien erhalten zu können. Zudem zeichne sich die medizinische Versorgung in Serbien dadurch aus, dass diese überwiegend Zuzahlungen seitens der diese in Anspruch nehmenden Personen vorsehe und es im Falle des BF, mangels Einkommens und familiäre Unterstützung, sohin nicht nur zu einer Schlechterstellung seiner aktuell weiterhin notwendigen medizinische Versorgung in Serbien, sondern zu einer Verunmöglichung der Inanspruchnahme einer solchen kommen würde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: 1.
  7. Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger der Republik Serbien. Er ist Angehörige der Volksgruppe der Albaner und bekennt sich zum moslemischen Glauben. Seine Muttersprache ist albanisch. Der BF reiste Anfang September 2013 ins Bundesgebiet ein, wo er am 17.09.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. 1.
  8. Der BF verfügt aufgrund im Herkunftsstaat lebender Verwandter sowie seiner Eltern über ebendortige familiärer Anknüpfungspunkte, und lebte bis zu seiner Ausreise im Hause seiner Eltern. Im Bundesgebiet leben ein Onkel des BF, zu dem kein intensiver Kontakt festgestellt werden konnte, sowie eine Tante und deren Kinder, mit welcher der BF im gemeinsamen Haushalt lebt. 1.
  9. Der BF leidet an einer angeborenen Fußfehlbildung beider Füße und weist aufgrund seiner "spina bifida" ein katheterisierbares "Stoma umbilical" auf. Der BF stand bereits im Herkunftsstaat in medizinischer Versorgung und wurde dessen Fußfehlbildung ebendort operativ versorgt. Der BF war bereits im Herkunftsstaat in der Lage sich selbst zu katheterisieren und weist mittlerweile eine abgeschlossene operative Sanierung seines linken Fußes auf. Die gegenwärtig notwendige Behandlung begrenzt sich auf wiederkehrende ärztliche Kontrollen und Rezeptausstellungen für den Erhalt von Einwegkatheder in einem mehrmonatigen Rhythmus. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF an einer lebensbedrohlichen Krankheit leidet oder arbeitsunfähig ist. 1.
  10. Der BF weist eine langjährige herkunftsstaatliche Schulbildung, welche er im Maturajahr abbrach, auf. Der BF ging bisher keiner Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach, sondern lebte überwiegend von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Der BF ist der deutschen Sprache auf dem Niveau A1 mächtig und erweist sich in strafrechtlicher Hinsicht als unbescholten. Sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden. 1.
  11. Der BF hatte mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme. Es konnte nicht festgestellt werden, dass Gründe vorliegen, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden. 1.
  12. Aufgrund der Beschränkung der Beschwerde auf die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides, erwuchs dessen Spruchpunkt I. in Rechtskraft.1.
  13. Aufgrund der Beschränkung der Beschwerde auf die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides, erwuchs dessen Spruchpunkt römisch eins. in Rechtskraft.
  14. Beweiswürdigung: 2.
  15. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
  16. Zur Person der beschwerdeführenden Partei: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen und Geburtsdatum), zur Staatsangehörigkeit sowie zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, auf der Kenntnis und Verwendung der Sprache albanisch sowie auf der Kenntnis der geografischen Gegebenheiten Serbiens. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der beschwerdeführenden Partei im gegenständlichen Verfahren. Der BF hat vor der belangten Behörde einen serbischen Reisepass im Original vorgelegt. Die Feststellung zur Ausreise aus Serbien und zur Einreise in Österreich ergibt sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt sowie den Angaben des BF vor der belangten Behörde. Die Feststellungen betreffend die persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse des BF in Österreich und dem Herkunftsstaat beruhen auf den Vorbringen des BF, wonach dieser sowohl in Österreich als auch in Serbien über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, bisher keiner Erwerbstätigkeit in Österreich nachgegangen ist und mit seiner Tante im gemeinsamen Haushalt lebt, sowie einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister. So brachte der BF vor, dass seine Eltern sowie zwei Onkeln und eine Tanten weiterhin in Serbien leben würden, er mit seiner Tante in Österreich im gemeinsamen Haushalt lebt und zu seinem ebenfalls in Österreich aufhältigen Onkel einen normalen, sich auf zeitweise Treffen beschränkten, Kontakt halte. Die Feststellungen hinsichtlich der Schulbildung und der fehlenden Erwerbstätigkeit beruhen auf den eigenen Angaben des BF vor der belangten Behörde und ergibt sich die strafrechtliche Unbescholtenheit sowie der überwiegende Bezug von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung, aus dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich) sowie einer jeweiligen Einsichtnahme in einen aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister und des GVS. Die Feststellungen zur fehlenden hinreichenden Integration des BF in Österreich beruhen auf dem Umstand, dass weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt wurden, die eine hinreichende Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht annehmen lassen würden. So vermeinte der BF bis auf einen - vom diesem nicht belegten - Deutschkurs keine Kurse zu besuchen und über seine unmittelbare Nachbarschaft hinaus keine sozialen Kontakte zu pflegen oder sich sonst sozial zu engagieren. Gegen eine umfassende Integration spricht vor allem auch die kurze Dauer des bisherigen Aufenthalts in Österreich. Die Feststellungen zu den Deutschsprachkenntnissen beruhen auf der Vorlage eines bezughabenden Deutschsprachdiploms der Niveaustufe A
  17. Die medizinischen Feststellungen sowie jene hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit des BF beruhen auf den vom BF in Vorlage gebrachten medizinischen Unterlagen und dessen Angaben im bisherigen Verfahren, wonach der BF sich aufgrund seiner Fußfehlbildung nicht eingeschränkt fühle und seine Probleme mit dem Harnlassen mittels Eigenkatheterisierung beherrsche. Den medizinischen Unterlagen lässt sich zudem nicht entnehmen, dass der BF an einer lebensbedrohlichen Erkrankung leidet. Die Feststellungen hinsichtlich der Einschränkung der Beschwerde beruhen auf dem Wortlaut der gegenständlichen Beschwerde, wonach der BF explizit die Anfechtung der Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides vorbringt.Die Feststellungen hinsichtlich der Einschränkung der Beschwerde beruhen auf dem Wortlaut der gegenständlichen Beschwerde, wonach der BF explizit die Anfechtung der Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides vorbringt. 2.
  18. Zum Vorbringen: Das Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und seiner Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruht auf seinen Angaben in der Erstbefragung und in den Einvernahmen vor der belangten Behörde sowie auf den Ausführungen in der Beschwerde. Wie sich aus der Erstbefragung und der Einvernahme im Verfahren vor der belangten Behörde ergibt, hatte der BF ausreichend Zeit und Gelegenheit, seine Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel vorzulegen. Im Übrigen wurde der BF von der belangten Behörde auch zur umfassenden und detaillierten Angabe von Fluchtgründen und zur Vorlage von allfälligen Beweismitteln aufgefordert sowie über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt. Wenn der BF vermeint weiterhin einer ärztlichen Behandlung zu bedürfen und im Herkunftsstaat keine hinreichende medizinische Versorgung, insbesondere aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit erhalten zu können, ist zu entgegnen, dass mit Blick auf die unbeeinsprucht gebliebenen Länderfeststellungen, vor dem Hintergrund der vom BF wiederholt vorgebrachten erfolgten Behandlung im Herkunftsstaat, dem Vorbringen des BF nicht gefolgt werden kann. Vielmehr ist, wie vom BF bestätigt worden, ersichtlich, dass in Serbien ein hinreichendes und stabiles medizinischen Versorgungswesen etabliert ist, welches der BF bereits wiederholt in Anspruch genommen hat. So vermeinte der BF die Operation seiner Fußfehlbildung in Serbien sowie die von ihm benötigten Katheder erhalten zu haben. Zudem brachte der BF vor der belangten Behörde vor, sich durch seine Fußfehlbildung nicht behindert gefühlt zu haben und in seiner Mobilität kaum eingeschränkt gewesen zu sein. Angesichts der mittlerweile in Österreich erfolgten - durch die Vorlage bezughabender medizinischer Unterlagen belegten - neuerlichen operativen Versorgung der Fußfehlbildung links des BF, welche sich gegenständlich, laut der in Vorlage gebrachten medizinischen Unterlagen, wonach der BF am XXXX in die häusliche Pflege entlassen wurde und zuletzt eine Kontrolle im Frühjahr 2016 angeordnet wurde, bei komplikationslos erfolgtem Heilungsverlauf als abgeschlossen erweist, ist davon auszugehen, dass der BF zukünftig eine Verbesserung seiner "Behinderung" und damit eine in Summe gesteigerte Mobilität erlangt hat. Angesichts der bereits zuvor erfolgten medizinischen Versorgung des BF in Serbien kann nicht nachvollzogen werden, inwiefern eine solche, nach nunmehriger operativ vorgenommener Behebung der Fehlstellung des linken Fußes, bei sonstig gleichgebliebener stabiler Gesundheitslage und eingestandener im Herkunftsstaat bereits erfahrener medizinischer (Nach-) Versorgung, eine solche zukünftig nicht mehr möglich sein soll. So lässt sich den aktuellen medizinischen Unterlagen ebenfalls entnehmen, dass sich die Behandlung im Hinblick auf die urologische Problematik des BF auf jährliche Kontrollen und der Verschreibung von Kathedern beschränkt.Angesichts der mittlerweile in Österreich erfolgten - durch die Vorlage bezughabender medizinischer Unterlagen belegten - neuerlichen operativen Versorgung der Fußfehlbildung links des BF, welche sich gegenständlich, laut der in Vorlage gebrachten medizinischen Unterlagen, wonach der BF am römisch 40 in die häusliche Pflege entlassen wurde und zuletzt eine Kontrolle im Frühjahr 2016 angeordnet wurde, bei komplikationslos erfolgtem Heilungsverlauf als abgeschlossen erweist, ist davon auszugehen, dass der BF zukünftig eine Verbesserung seiner "Behinderung" und damit eine in Summe gesteigerte Mobilität erlangt hat. Angesichts der bereits zuvor erfolgten medizinischen Versorgung des BF in Serbien kann nicht nachvollzogen werden, inwiefern eine solche, nach nunmehriger operativ vorgenommener Behebung der Fehlstellung des linken Fußes, bei sonstig gleichgebliebener stabiler Gesundheitslage und eingestandener im Herkunftsstaat bereits erfahrener medizinischer (Nach-) Versorgung, eine solche zukünftig nicht mehr möglich sein soll. So lässt sich den aktuellen medizinischen Unterlagen ebenfalls entnehmen, dass sich die Behandlung im Hinblick auf die urologische Problematik des BF auf jährliche Kontrollen und der Verschreibung von Kathedern beschränkt. Insofern der BF vermeinte durch die in Serbien erhaltenen Katheder öfters Infektionen erlitten zu haben, ist festzuhalten, dass dies einerseits im Widerspruch zum Vorbringen des BF steht, wonach dieser von einem Beherrschen der bezughabenden Harnentleerungsproblematik in Form der Selbstkatheterisierung in Serbien sprach, zumal im Falle des wiederholten Auftretens von, vom BF auf die medizinische Versorgung in Serbien an sich zurückgeführter Infektionen, davon ausgegangen werden hätte können, dass dieser keinesfalls von einem Beherrschen der täglichen Harnentleerung gesprochen und dass Problem von sich aus, und nicht erst nach Vorhalt des BFA im vom BF bis dahin Vorgetragenen keinen Rückkehrhinderungsgrund zu sehen, thematisiert zu haben. Sohin erscheint dieses Vorbringen des BF dessen Versuch zu sein, durch - unwahre - Schilderung weiterer, auf medizinische Unter- oder Falschversorgung im Herkunftsstaat allfällig hinweisen könnender gesundheitlicher Komplikationen, dessen Antrag auf internationalen Schutz weiter zu untermauern. Unbeschadet dessen, kann selbst bei Wahrunterstellung der Behauptung des BF, in der Vergangenheit Infektionen bei der Selbstkatheterisierung erlitten zu haben, - vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen - kein Rückschluss auf eine systematisch vorliegende medizinische Falsch- oder Unterversorgung in Serbien gezogen werden. So müssen diese nämlich nicht unweigerlich von dem verwendeten Material herrühren, sondern können diese, der Logik folgend, auch aufgrund einer vom BF zu verantwortenden falschen Handhabung oder infolge nicht hinreichend walten gelassen habender Hygiene herbeigeführt worden sein. Insofern der BF sich jedoch von seinem bisherigen Arzt in Serbien falsch behandelt gefühlt hat, stünde es dem BF jederzeit offen sich in der Sache an einen anderen Mediziner in Serbien zu wenden. In diesem Kontext ist darauf zu verweisen, dass, wie den Länderfeststellungen zu entnehmen ist, die Gesundheitssituation in Serbien stabil ist und über das ganze Land verteilt medizinische Versorgungseinrichtungen eingerichtet sind. Zudem herrscht in Serbien der Grundsatz der gesetzlichen Pflicht-Krankenversicherung, welche einen kostenlosen Zugang zur medizinischen Versorgung ermöglicht und ist eine Notfallversorgung jedoch für alle, selbst unversicherten Personen, zugänglich. Vor dem zuvor ausgeführten, insbesondere der vom BF vor der belangten Behörde selbst vorgebrachten nicht merklichen Einschränkung seiner Mobilität und der Beherrschung seiner Blasenentleerung vermittels einer Selbstkatheterisierung erscheint es nicht nachvollziehbar, wenn der BF dessen absolute Arbeitsunfähigkeit behauptet. Vielmehr ist davon auszugehen, dass dem BF, insbesondere nach mittlerweile erfolgter Behebung der Fehlstellung des linken Fußes, der Zugang zum serbischen Arbeitsmarkt im Falle seiner Rückkehr möglich wäre. Selbst im Fall der Annahme, dass man beim BF von einer eingeschränkten Arbeitsfähig ausginge, lässt sich eine absolute, jegliche Erwerbstätigkeit verhindern könnende, Arbeitsunfähigkeit des BF nicht ableiten. Zudem vermeinte der BF eine berufsbildende Schule im Bereich der, körperliche Tätigkeiten nur eingeschränkt fordernden, Informatik besucht zu haben und diese erst kurz vor deren Abschluss abgebrochen zu haben. Insofern besteht für den BF die Möglichkeit durch Nachholung des Abschlusses der genannten Ausbildung seine Chancen auf dem serbischen Arbeitsmarkt zu verbessern. Was das Vorbringen hinsichtlich fehlender familiärer Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat betrifft ist festzuhalten, dass der BF vor der belangten Behörde vorgebracht hat, dass außer seinen Eltern noch weitere Verwandte, zu jenen er ein normales Verhältnis pflege, in Serbien aufhältig seien. Insofern erweist sich das Vorbringen des BF in der Beschwerde, wonach er keine familiären Bezugspunkte in Serbien hätte als nicht schlüssig. Mangels näherem Vorbringen, inwieweit und weshalb die vom BF vorgebrachten aufrechten Kontakte zu Verwandten in Serbien mittlerweile einen Abbruch erfahren haben sollen, kann dem Vorbringen kein Glauben geschenkt werden. Zu erwähnen gilt auch, dass der BF ebenfalls vorgebracht hat von seinem in Österreich lebenden Onkel immer wieder Taschengeld bekommen zu haben und von seiner ebendort wohnhaften Tante finanziell unterstützt worden zu sein. Sohin kann davon ausgegangen werden, dass diese den BF auch im Falle seiner Rückkehr nach Serbien finanziell unterstützen werden. Schlussendlich kann von jedem serbischen Staatsbürger Sozialleistungen in Serbien in Anspruch genommen werden, werden Rückkehrern vorübergehend Unterkunftsmöglichkeiten angeboten und bieten zudem lokal tätige NGO¿s ebenfalls Hilfsleistungen an. Weswegen gerade der BF nicht in der Lage wäre, seinen Lebensunterhalt in Serbien bestreiten zu können, erschließt sich dem erkennenden Gericht, mangels substantiierten Vorbringens des BF, sohin nicht. Selbst mit der vom BF in dessen Beschwerde erstmals vorgebrachten Problematik im Hinblick auf dessen Ethnie, vermag gegenständlich für den BF nichts gewonnen werden. So lässt sich weder den Länderfeststellungen noch den Angaben des BF im bisherigen Verfahren eine Diskriminierung des BF aufgrund seiner Ethnie entnehmen. Vielmehr vermeinte dieser in Serbien Zugang zu medizinischer Versorgung gehabt zu haben, was jedenfalls gegen dessen ethnisch bedingte Benachteiligung in Serbien spricht. Zudem verneinte der BF explizit das Bestehen von Problemen mit herkunftsstaatlichen Einrichtungen und Privaten Dritten, was die zuvor geäußerte Annahme, des Nichtvorhandenseins vom BF zu befürchten habender ethnischer Schlechterstellungen im Fall seiner Rückkehr nach Serbien untermauert. Im Ergebnis vermochte der BF sohin seine unmittelbare Betroffenheit von allfälligen in Serbien vorherrschen mögender Minderheitenprobleme nicht darzulegen. In diesem Zusammenhang ist auf die Länderfeststellungen zu verweisen, wonach in Serbien die Menschenrechtsstandards internationalen Standards entsprechen und die EMRK in serbisches Recht übernommen wurde. Im Bereich des Minderheitenschutzes weist der Staat Serbien einige Fortschritte und Initiativen auf. So steht das Verbot einer ethnisch motivierten Diskriminierung im Verfassungsrang und wird ein Zuwiderhandeln strafrechtlich verfolgt. Zur Sicherung der Einhaltung der bezughabenden Bestimmungen wurde seitens des Staates Serbien ein Kommissar für Gleichbehandlung eingerichtet. Zudem bestehen zusätzliche Einrichtungen der Beschwerdeverwaltung welche unter Unterstützung von lokal tätigen NGO¿s im Minderheitenschutz tätig sind. Letztlich ist hinsichtlich der vom BF vorgebrachten Kostenintensivität des serbischen Gesundheitssystems darauf zu verweisen, dass - wie in der rechtlichen Beurteilung näher dargelegt wird - das allfällige Entstehen von Kosten im Rahmen der Inanspruchnahme von grundsätzlich vorhandener medizinscher Versorgung im Herkunftsstaat im gegenständlichen Fall keine rechtliche Relevanz entfaltet. In einer Gesamtschau der dargelegten Erwägungen und der umfassenden, nicht weiter zu bemängelnden Beweiswürdigung der belangten Behörde schließt sich das erkennende Gericht im Ergebnis der Beurteilung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid an. 2.
  19. Zur Lage im Herkunftsstaat: Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt. Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Die belangte Behörde hat dem BF die maßgeblichen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat am 08.09.2015 zur Kenntnis gebracht und ihm im Anschluss daran zur Wahrung des Rechts auf Parteiengehör die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben. Der BF ist in der gegenständlichen Beschwerde den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, nicht substantiiert entgegengetreten. Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.
  20. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
  21. Zuständigkeit: 3.1.1.

§ 9Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idg

F, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.3.1.1.

Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig. 3.1.2.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.2.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§§ 16Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 Vw

GVG nicht anwendbar.

Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFA VG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar. 3.1.

  1. Aufgrund der Einschränkung der Beschwerde auf die Spruchpunkte II. und III. des Angefochtenen Bescheides erwuchs dessen Spruchpunkt I. in Rechtskraft und ist gegenständlich über die Spruchpunkte II. und III. zu entscheiden.3.1.
  2. Aufgrund der Einschränkung der Beschwerde auf die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des Angefochtenen Bescheides erwuchs dessen Spruchpunkt römisch eins. in Rechtskraft und ist gegenständlich über die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. zu entscheiden. 3.
  3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.
  4. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides: 3.2.1.

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.2.1.

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer eins,), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2,), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

§ 8Abs. 2 Asyl

G 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.

§ 8Abs. 3 Asyl

G 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des Paragraph 11, offen steht. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung

Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat

§ 8Abs. 3a Asyl

G eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund

§ 9Abs. 2 Asyl

G 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung

Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat

Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund

Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist. Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR

  1. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 8, AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen vergleiche VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde vergleiche VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff). Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vergleiche auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vergleiche VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Artikel 3, EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137). 3.2.
  3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 nicht gegeben sind:3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nicht gegeben sind: Dass der BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden. Beim BF handelt es sich um einen arbeitsfähigen jungen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Er wird daher im Herkunftsstaat in der Lage sein, sich mit bislang ausgeübten Tätigkeiten oder gegebenenfalls mit anderen Tätigkeiten, wenn auch nur durch Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Darüber hinaus kann davon ausgegangen werden, dass der BF im Fall der Rückkehr auch im Rahmen seines Familienverbandes eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung zuteilwird. So gab der BF an über familiäre und verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat zu verfügen und von in Österreich lebenden Verwandten finanziell unterstützt worden zu sein, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass der BF auch im Fall seiner Rückkehr nach Serbien von diesen weiterhin unterstützt werden wird. Zudem stünde dem BF im Falle der unerwarteten Not, der Rückgriff auf staatliche Sozialleistungen und jene von lokal tätigen NGO¿s offen. Zu den vom BF vorgebrachten und belegten körperlichen Beeinträchtigungen ist auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält.Zu den vom BF vorgebrachten und belegten körperlichen Beeinträchtigungen ist auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält. Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. gg. Vereinigtes Königreich).Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. gg. Vereinigtes Königreich). Vor dem Hintergrund dieser Judikatur des EGMR kann jedenfalls nicht erkannt werden, dass eine Überstellung des BF nach Serbien eine Verletzung seiner Rechte gem. Art. 3 EMRK darstellen würde, da aktuell beim Genannten weder das Endstadium einer tödlichen Krankheit gegeben ist, noch Hinweise dafür vorliegen, dass ihm in Serbien bezüglich der vorliegenden gesundheitlichen Beschwerden nicht die nötige medizinische Versorgung gewährt werden könnte. Dass dem BF in Serbien der Zugang zu effektiver ärztlicher Versorgung verwehrt wäre, ist auszuschließen, zumal dieser selbst angegeben hat, bisher in Serbien Zugang zu medizinischer Versorgung gehabt zu haben. Der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst ist ebenfalls kein ausreichendes "real risk" und kann daher - nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR - eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung seiner Rechte gem. Art. 3 EMRK nicht erkannt werden. Insgesamt ist daher zu befinden, dass eine Überstellung des BF nach Serbien eine Verletzung seiner Rechte gem. Art. 3 EMRK nicht zu indizieren vermag.Vor dem Hintergrund dieser Judikatur des EGMR kann jedenfalls nicht erkannt werden, dass eine Überstellung des BF nach Serbien eine Verletzung seiner Rechte gem. Artikel 3, EMRK darstellen würde, da aktuell beim Genannten weder das Endstadium einer tödlichen Krankheit gegeben ist, noch Hinweise dafür vorliegen, dass ihm in Serbien bezüglich der vorliegenden gesundheitlichen Beschwerden nicht die nötige medizinische Versorgung gewährt werden könnte. Dass dem BF in Serbien der Zugang zu effektiver ärztlicher Versorgung verwehrt wäre, ist auszuschließen, zumal dieser selbst angegeben hat, bisher in Serbien Zugang zu medizinischer Versorgung gehabt zu haben. Der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst ist ebenfalls kein ausreichendes "real risk" und kann daher - nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR - eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung seiner Rechte gem. Artikel 3, EMRK nicht erkannt werden. Insgesamt ist daher zu befinden, dass eine Überstellung des BF nach Serbien eine Verletzung seiner Rechte gem. Artikel 3, EMRK nicht zu indizieren vermag. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde vergleiche VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor. Letztlich war zu berücksichtigen, dass der BF in der Beschwerde den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr nach Serbien nicht substantiiert entgegengetreten ist und in weiterer Folge auch nicht dargelegt hat, wie sich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret auf seine individuelle Situation auswirken würde, insbesondere inwieweit der BF durch die Rückkehr einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Auf Grund der eben dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen

§§ 8Abs. 3a oder 9 Abs. 2 Asyl

G 2005.Auf Grund der eben dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen

Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit nicht in Rechten nach Artikel 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Nr. 138 aus 1985, idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 22 aus 2005, idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides

§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 als unbegründet abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen. 3.

  1. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:3.
  2. Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides: 3.3.1.

§ 10Abs. 1 Asyl

G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn3.3.1.

Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
  2. der Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,1.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz

§ 5zurückgewiesen wird,2.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 5, zurückgewiesen wird,

  1. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  2. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
  3. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs.

3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

§ 52Abs. 2 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 Asyl

G 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wennGemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

  1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
  2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
  4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

§ 52Abs.

9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46

in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, so ist

§ 9Abs.

1 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, so ist

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

§ 9Abs.

2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen:

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen:

  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Nach § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.Nach Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 lautet wie folgt:Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte Paragraph 57, AsylG 2005 lautet wie folgt: "§ 57.

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen

Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen

Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.

(3)Ein Antrag

Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(3)Ein Antrag

Absatz eins, Ziffer 2, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4)Ein Antrag

Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."

(4)Ein Antrag

Absatz eins, Ziffer 3, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können." Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG 2005 lautet wie folgt:Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK" betitelte Paragraph 55, AsylG 2005 lautet wie folgt: "§ 55.

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 14a

NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."

§ 58Abs. 2 Asyl

G 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde.

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde.

§ 58Abs. 3 Asyl

G 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55und 57 Asyl

G 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Paragraph 58, Absatz 3, AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Der mit "Frist für die freiwillige Ausreise" betitelte § 55 FPG lautet wie folgt:Der mit "Frist für die freiwillige Ausreise" betitelte Paragraph 55, FPG lautet wie folgt: "§ 55.

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung

§ 52wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt."§ 55.

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a)Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung

§ 68

AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens

§ 18BFA-VG durchführbar wird.

(1a)Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens

Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.

(2)Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. Paragraph 37, AVG gilt.
(4)Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

§ 18Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

(4)Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde.

(5)Die Einräumung einer Frist

Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht."

(5)Die Einräumung einer Frist

Absatz eins, ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht."

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09). In Ergänzung dazu verleiht weder die EMRK noch ihre Protokolle das Recht auf politisches Asyl (EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua., Zl. 13163/87 ua.; 17.12.1996, Ahmed, Zl. 25964/94; 28.02.2008 [GK] Saadi, Zl. 37201/06). Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u. a., Zl. 26940/10).Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Artikel 8, EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Artikel 8, EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u. a., Zl. 26940/10). Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen einen Fremden, dessen Aufenthalt lediglich auf Grund der Stellung von einem oder mehreren Asylanträgen oder Anträgen aus humanitären Gründen besteht, und der weder ein niedergelassener Migrant noch sonst zum Aufenthalt im Aufenthaltsstaat berechtigt ist, stellt in Abwägung zum berechtigten öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben dieses Fremden dar, wenn dessen diesbezüglichen Anträge abgelehnt werden, zumal der Aufenthaltsstatus eines solchen Fremden während der ganzen Zeit des Verfahrens als unsicher gilt (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, Zl. 21878/06). 3.3.

  1. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich: Wie sich aus den bisherigen Angaben des BF im Verfahren vor der belangten Behörde und aus der Beschwerde ergibt, verfügt dieser in Österreich über familiäre Anknüpfungspunkte in Form seines Onkels, zu jenem der BF keinen intensiven Kontakt pflegt, und seiner Tante, mit welcher er im gemeinsame Haushalt lebt. Mit Verweis auf die Judikatur des VwGH, wonach "eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen - auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) - nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK fällt, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. dazu auch das E des Verfassungsgerichtshofes vom
  2. Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das hg. Erkenntnis vom
  3. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die hg. Erkenntnisse vom
  4. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0235, vom
  5. Juni 2006, Zl. 2003/01/0600, vom
  6. August 2006, Zl. 2004/01/0220 und vom
  7. März 2007, Zl. 2005/20/0040)" (VwGH 25.04.2008, 2007/20/0720), ist der belangten Behörde Recht zu geben, wenn diese gegenständlich das Vorliegen eines Familienlebens iSd. Art 8 EMRK verneint. Wenn auch der BF mit seiner Tante im gemeinsamen Haushalt lebt so kann ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem BF und seiner Tante nicht erkannt werden. Wie die belangte Behörde ausgeführt hat, erweist sich die Unterkunftsgabe des BF seitens seiner Tante und die nunmehrige finanzielle Unterstützung als eine die normale/übliche Unterstützung unter Verwandten nicht übersteigende Hilfsleistung. Auch die körperlichen Einschränkungen des BF, weisen, angesichts der von diesem geschilderten Nichtwahrnehmung dieser im alltäglichen Leben und der Beherrschung dieser, nicht auf ein erhöhtes Abhängigkeitsverhältnis des BF gegenüber seiner Tante hin.Mit Verweis auf die Judikatur des VwGH, wonach "eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen - auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) - nur dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK fällt, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche dazu auch das E des Verfassungsgerichtshofes vom
  8. Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das hg. Erkenntnis vom
  9. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die hg. Erkenntnisse vom
  10. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0235, vom
  11. Juni 2006, Zl. 2003/01/0600, vom
  12. August 2006, Zl. 2004/01/0220 und vom
  13. März 2007, Zl. 2005/20/0040)" (VwGH 25.04.2008, 2007/20/0720), ist der belangten Behörde Recht zu geben, wenn diese gegenständlich das Vorliegen eines Familienlebens iSd. Artikel 8, EMRK verneint. Wenn auch der BF mit seiner Tante im gemeinsamen Haushalt lebt so kann ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem BF und seiner Tante nicht erkannt werden. Wie die belangte Behörde ausgeführt hat, erweist sich die Unterkunftsgabe des BF seitens seiner Tante und die nunmehrige finanzielle Unterstützung als eine die normale/übliche Unterstützung unter Verwandten nicht übersteigende Hilfsleistung. Auch die körperlichen Einschränkungen des BF, weisen, angesichts der von diesem geschilderten Nichtwahrnehmung dieser im alltäglichen Leben und der Beherrschung dieser, nicht auf ein erhöhtes Abhängigkeitsverhältnis des BF gegenüber seiner Tante hin. Dennoch weist der BF, aufgrund seiner familiären Anknüpfungspunkte und der im Bundesgebiet zugebrachten Zeit, ein schützenswertes Privatleben iSd. Art 8 EMRK im Bundesgebiet auf.Dennoch weist der BF, aufgrund seiner familiären Anknüpfungspunkte und der im Bundesgebiet zugebrachten Zeit, ein schützenswertes Privatleben iSd. Artikel 8, EMRK im Bundesgebiet auf. Jedoch musste sich der BF bereits seit dem Zeitpunkt seiner Einreise ins Bundesgebiet der Unsicherheit seines, letztlich einzig auf einen - sich als nicht begründet erwiesen habenden - Antrag auf internationalen Schutz gestützten, Aufenthaltes, und damit zusammenhängend der allfälligen Unmöglichkeit der Weiterführung seiner familiären Beziehungen im Bundesgebiet, bewusst gewesen sein, was zu einer Relativierung dieser zu führen hat. Auch Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des BF in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind schon im Hinblick auf die kurze Dauer seines bisherigen Aufenthalts in Österreich nicht erkennbar. Bis auf Deutschsprachkenntnisse auf dem Niveau A1, wobei solche allein noch für keine hinreichende Integration des BF sprechen, vermochte der BF weder soziale Bemühungen oder Erwerbstätigkeiten in Österreich nachzuweisen. Vielmehr bezog der BF überwiegend Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und ist bis dato nicht in der Lage seinen Unterhalt selbst zu verdienen. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde, mit Blick auf die einschlägige Judikatur des VwGH, wonach dieser selbst einen Aufenthalt von 3 1/2 Jahren noch als kurz erachtet (vgl. VwGH 8.3.2005, 2004/18/0354), somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse dieses am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist die belangte Behörde, mit Blick auf die einschlägige Judikatur des VwGH, wonach dieser selbst einen Aufenthalt von 3 1/2 Jahren noch als kurz erachtet vergleiche VwGH 8.3.2005, 2004/18/0354), somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse dieses am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. Letztlich bleibt festzuhalten, dass eine Rückkehr des BF nach Serbien nicht unweigerlich den absoluten Abbruch seiner Beziehungen in Österreich bedeuten muss, sondern es dem BF unbenommen bleibt unter Beachtung der fremdenrechtlichen Bestimmungen diese im Bundesgebiet durch Besuche, oder unter der Verwendung grenzüberschreitender Kommunikationsmitteln aufrecht zu erhalten. Die belangte Behörde ist daher nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände, auch zu Recht davon ausgegangen, dass ein Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G 2005 (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK) von Amts wegen nicht zu erteilen ist.Die belangte Behörde ist daher nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände, auch zu Recht davon ausgegangen, dass ein Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG 2005 (Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK) von Amts wegen nicht zu erteilen ist. Auch Umstände, dass allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes nicht vor.Auch Umstände, dass allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes nicht vor. Es sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid

§ 52Abs. 9 i

Vm. § 50 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat Serbien unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert behauptet.Es sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid

Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 50, FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat Serbien unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert behauptet. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm. § 52 Abs. 2 Z 2 iVm. Abs. 9, §§ 55 und 57 AsylG 2005, aber auch

§ 55FPG aufgrund amtswegig nicht erfassbarer und vom BF nicht vorgebrachter besonderer Umstände i

Sd. § 55 Abs. 3 FPG, als unbegründet abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 9,, Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005, aber auch

Paragraph 55, FPG aufgrund amtswegig nicht erfassbarer und vom BF nicht vorgebrachter besonderer Umstände iSd. Paragraph 55, Absatz 3, FPG, als unbegründet abzuweisen. 3.5. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte

§ 21Abs.

7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 52, der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13). Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung auf Grund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:G306.2116443.1.00

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