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{'item': 'W104 2103766-1'}

Obsah (17)§ 28Art. 133Art. 131§ 6§ 1§ 17Art. 130Art. 25Artikel 30Art. 85pArtikel 85§ 3§ 7Art. 6§ 5§§ 4§ 19

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum07.01.2016 GeschäftszahlW104 2103766-1 SpruchW104 2103766-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Baumgartner als

§ 28Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) insoweit stattgegeben, als der Berechnung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2011 eine anrechenbare Almfutterfläche für die Alm mit der BNr. XXXX, auf die der Beschwerdeführer aufgetrieben hat, von 149,94 ha zu Grunde zu legen ist.römisch eins. Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insoweit stattgegeben, als der Berechnung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2011 eine anrechenbare Almfutterfläche für die Alm mit der BNr. römisch 40 , auf die der Beschwerdeführer aufgetrieben hat, von 149,94 ha zu Grunde zu legen ist. II. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.römisch zwei. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. III. Die AMA hat

den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen.römisch drei. Die AMA hat

den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Behördliches Verfahren 1.
  2. Der Beschwerdeführer stellte für das Antragsjahr 2011 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2011 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer war u.a. Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX (XXXX Alpe), für die durch deren Bewirtschafterin ebenfalls ein Mehrfachantrag gestellt wurde.1.
  3. Der Beschwerdeführer stellte für das Antragsjahr 2011 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2011 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer war u.a. Auftreiber auf die Alm mit der BNr. römisch 40 (römisch 40 Alpe), für die durch deren Bewirtschafterin ebenfalls ein Mehrfachantrag gestellt wurde. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2011, XXXX, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2011 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 6.953,13 gewährt. Dabei wurden 40,21 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 39,41 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 39,41 ha zugrunde gelegt.Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2011, römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2011 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 6.953,13 gewährt. Dabei wurden 40,21 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 39,41 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 39,41 ha zugrunde gelegt. 1.
  4. Am 28.6.2012 wurde der Vertreter der Almbewirtschafterin der XXXX Alpe bei der zuständigen Bezirkslandwirtschaftskammer vorstellig und stellte den Antrag auf rückwirkende Richtigstellung seines Mehrfachantrages-Flächen für das Jahr 2011 derart, dass nunmehr statt einer Futterfläche von 251,66 ha eine solche von 235,69 ha zu Grunde zu legen sei. Dies wurde von der AMA berücksichtigt.1.
  5. Am 28.6.2012 wurde der Vertreter der Almbewirtschafterin der römisch 40 Alpe bei der zuständigen Bezirkslandwirtschaftskammer vorstellig und stellte den Antrag auf rückwirkende Richtigstellung seines Mehrfachantrages-Flächen für das Jahr 2011 derart, dass nunmehr statt einer Futterfläche von 251,66 ha eine solche von 235,69 ha zu Grunde zu legen sei. Dies wurde von der AMA berücksichtigt. 1.
  6. In der Zeit von 23.
  7. bis 26.7.2012 wurde auf der XXXX Alpe eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt, bei der festgestellt wurde, dass im Jahr 2011 die Futterfläche statt der beantragten 235,69 nur 140,41 ha betrug, was für den Beschwerdeführer eine Flächendifferenz auf der Alm von 1,23 ha bedeutet.1.
  8. In der Zeit von 23.
  9. bis 26.7.2012 wurde auf der römisch 40 Alpe eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt, bei der festgestellt wurde, dass im Jahr 2011 die Futterfläche statt der beantragten 235,69 nur 140,41 ha betrug, was für den Beschwerdeführer eine Flächendifferenz auf der Alm von 1,23 ha bedeutet. 1.
  10. Mit angefochtenem Abänderungsbescheid vom 29.1.2014 wurde dieser Bescheid aufgrund des Ergebnisses der Vor-Ort-Kontrolle dahingehend abgeändert, dass dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2011 nunmehr eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 6.742,18 zuerkannt und eine Rückforderung von EUR 210,95 ausgesprochen wurde, wobei 39,07 flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 38,20 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 37,97 ha zugrunde gelegt wurden. Anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle vom 26.7.2012 seien Flächenabweichungen von höchstens 3% und maximal 2 ha festgestellt worden. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer in offener Frist Beschwerde. In der Beschwerde wird ausgeführt, dass bei der Digitalisierung im Jahr 2007 keine Hofkarte in Papierform zur Verfügung gestanden habe und aufgrund technischer Schwierigkeiten kein genaueres Ergebnis habe erzielt werden können. Der Almbewirtschafter habe die Futterfläche nach bestem Wissen und Gewissen und mit der nötigen Sorgfalt nach den örtlichen Verhältnissen beantragt und die Bewertungen im Einzelnen fachlich begründet. Der Beschwerdeführer habe auf die Aktivitäten des Almobmannes vertrauen können. Eines anderen Verwalters habe er sich nicht bedienen können, es sei ihm nicht möglich gewesen, selbst die Futterflächen zu beantragen, da die Behörde in ihren Merkblättern und Arbeitsanweisungen keine derartige Möglichkeit vorsehe und es diesbezüglich kein Verfahren gebe. Der Almbewirtschafter habe sich bisher als zuverlässig und sorgfältig erwiesen und kenne die Verhältnisse auf der Alm wesentlich besser als er selbst. Ohne gegenteilige Anhaltspunkte dürfe er sich daher grundsätzlich auf die Angaben des Almbewirtschafters verlassen und sei nicht zu einer systematischen und vollständigen Überprüfung aller seiner Angaben und Vertretungshandlungen verpflichtet. Ein allfälliges Verschulden seines Vertreters könne nicht zu einer Bestrafung seinerseits durch die Anwendung der Kürzungs- und Ausschlussvorschriften führen. Es liege ein Behördenirrtum vor, das Ermittlungsverfahren sei mangelhaft gewesen. Die verhängten Sanktionen seien unangemessen hoch. Beantragt wird die ersatzlose Aufhebung des Bescheids, andernfalls eine Bemessung der Rückzahlung nach Maßgabe der Berufungsgründe und keine Verhängung von Kürzungen und Ausschlüssen, sowie dass der Berufung aufschiebende Wirkung zuerkannt wird.
  11. Verwaltungsgerichtliches Verfahren: 2.
  12. Vom Bundesverwaltungsgericht wurde eine mündliche Verhandlung zur XXXX anberaumt. Bei der mündlichen Verhandlung am 13.4.2015 waren Vertreter der belangten Behörde, u.a. die bei der Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2012 tägigen Prüfer, anwesend.2.
  13. Vom Bundesverwaltungsgericht wurde eine mündliche Verhandlung zur römisch 40 anberaumt. Bei der mündlichen Verhandlung am 13.4.2015 waren Vertreter der belangten Behörde, u.a. die bei der Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2012 tägigen Prüfer, anwesend. Die Themen in der mündlichen Verhandlung wurden in erheblichem Ausmaß durch Beschwerdevorbringen anderer Beschwerdeführer vorgegeben. Aufgrund detaillierter Vorbringen zu den bei der Vor-Ort-Kontrolle begutachteten Schlägen auf der Alm und der dort vorhandenen Futterfläche wurden insbesondere Verlauf der und Methoden bei der Vor-Ort-Kontrolle, die Qualifikation der Prüfer und das tatsächliche Aussehen einiger, von den Parteien im Rechtsstreit als besonders wichtig bezeichneter Schläge erörtert. Es wurde versucht, die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle anhand der in der in INVEKOS-Datenbank vorhandenen Orthofotos nachzuvollziehen. Dabei wurde auch die Frage erörtert, inwieweit Zwergsträucher von den Tieren als Futter angenommen werden und inwieweit Landschaftselemente auf Almen Berücksichtigung finden können und müssen. Weiters wurde erörtert, inwiefern die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle 2012 auf frühere Jahre einschließlich das Antragsjahr rückgeführt werden können und die Frage, ob die Beschwerdeführer alle Verfahrensunterlagen bekommen haben. Zum Themenbereich eines möglichen Behördenirrtums bzw. eines fehlenden Verschuldens der Antragsteller wurde im Detail auf die Digitalisierung in 2007, 2009 und 2012 eingegangen, auf die Einführung des NLN-Faktors in Zehnerschritten und die Frage der Zuverlässigkeit der Messungen der AMA im Allgemeinen. Bei der mündlichen Verhandlung wurden von der AMA übergeben: eine Stellungnahme der AMA zu den Darstellungen bezüglich der einzelnen Schläge in der Beschwerde (Beilage 1 der Verhandlungsschrift), der "Almleitfaden" (Beilage 2), Fotos zu einzelnen Schlägen (Beilage 3), eine Hotlineanweisung an die Landwirtchaftskammern aus dem Jahr 2006 (Beilage 4) und eine Infobroschüre - Hofkarte (Beilage 5). 2.
  14. Zur Klärung der Frage, inwieweit ein Behördenirrtum vorliegen könnte, richtete das Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben an die Landwirtschaftskammer Kärnten, in dem um Auskunft ersucht wurde, ob eine Informationsbroschüre, die die Inhalte des Almleitfadens insbesondere auch in Bezug auf Zwergsträucher wiedergab, tatsächlich an Vertreter der Almbewirtschafterin übergeben wurde und um Übermittlung des zugehörigen Unterschriftsbogens mit der Originalunterschrift des Almverantwortlichen. Weiters wurde in dem Schreiben ersucht anzugeben, in welcher Form der so genannte Almleitfaden, der von der AMA niemals direkt an die Landwirte verteilt wurde, den betroffenen Landwirten zugänglich gemacht wurde und wann dies geschah. Mit Schreiben vom 12.5.2015 beantwortete die Landwirtschaftskammer Kärnten diese Fragen wie folgt: Für die gegenständliche Alm habe erst im März 2009 eine Hofkarte bei der zuständigen Landwirtschaftskammer-Außenstelle ausgedruckt werden können. Es seien alle Betroffenen Almbewirtschafter zur Abholung der Hofkarte eingeladen worden. Gemeinsam mit der Hofkarte sei auch eine Kurzinformation der Landwirtschaftskammer zur Hofkartenaktion ausgegeben worden. Die Informationsbroschüre der AMA sei nicht mehr aufliegend gewesen, habe aber bei Bedarf ausgedruckt werden können. Die Landwirtschaftskammer Kärnten habe in mehreren Artikeln in ihrem Fachmedium "Kärntner Bauer" über den Almleitfaden informiert. Diese Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Kärnten wurde der belangten Behörde übermittelt und um Stellungnahme zur Frage ersucht, ob von der AMA bestätigt werden könne, dass die Almverantwortlichen die Broschüre zur Hofkarte niemals erhalten haben und dass ihnen auch sonst keine der Behörde zuzurechnende schriftliche Information über den Inhalt des Almleitfadens zugegangen ist. Weiters wurde die Behörde ersucht, die auf Gemeinschaftsebene festgelegte geltende technische Norm vorzulegen, auf die sich einige Verordnungsbestimmungen auf europäischer Ebene beziehen, die Anforderungen für die Messungen enthalten, und im Detail zu belegen, inwiefern diese Messgenauigkeit bei der Prüfung der gegenständlichen Alm eingehalten wurde. Darauf nahm die belangte Behörde mit Schreiben vom 12.6.2015 dahingehend Stellung, dass aufgrund der von der Bezirksbauernkammer Wolfsberg geführten und gleichzeitig übermittelten Empfangsbestätigungslisten bewiesen werden könne, dass die Beschwerdeführer, vor allem auch der Almobmann, die Informationsbroschüre zu Hofkarten im Februar 2005 persönlich von der Bezirksbauernkammer übernommen hätten. Dazu legte die AMA Kopien von Empfangsbestätigungen bei, in der sowohl der Beschwerdeführer als auch der Almobmann mit ihrer Unterschrift vom 1.2.2005 bestätigen, die Hofkarten inklusive der Infobroschüre - Hofkarte übernommen zu haben. Weiters beschreibt die AMA in diesem Antwortschreiben ihre Meßmethoden und inwieweit diese den - gleichzeitig vorgelegten - Richtlinien der europäischen Kommission zu den Messungen entsprechen. Wie bei der Verhandlung ausgeführt worden sei, sei bei der Kontrolle der gegenständlichen Alm eine kombinierte Flächenermittlung in Form der Anwendung der Hofkarte bzw. des GIS und einer Vermessung mittels Laser vor Ort durchgeführt worden. Innerhalb der so ermittelten Schlaggrenzen sei die darauf befindliche Futterfläche unter Anwendung des NLN-Faktors bzw. des Überschirmungsgrades festgestellt worden. Die ermittelten Daten seien von der im EDV-Programm installierten Maßnahmenberechnungsmaske automatisch entsprechend den Vorgaben des Arbeitsdokumentes betreffend die Einhaltung der Toleranzgrenzen geprüft worden. Die Prüfer selbst hätten hierbei niemals Berechnungen angestellt. Die Vorlage der Richtliniendokumente der Europäischen Kommission erfolgte als Beilage dieser Stellungnahme in Originalsprache, und zwar in Englisch. Am 13.7.2015 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Zeugeneinvernahme durchgeführt, in der die in den relevanten Antragsjahren im Rahmen der Digitalisierung tätigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der betroffenen Außenstelle der Landwirtschaftskammer dazu befragt wurden, in welcher Form die Digitalisierung ablief und insbesondere dazu, ob den Almverantwortlichen die Auskunft gegeben wurde, dass mit Zwergsträuchern bewachsene Flächen als beihilfefähige Futterfläche gelten könnten. 2.
  15. Mit Schreiben vom 1.7.2015 legte der vom Bundesverwaltungsgericht beauftragte Gutachter XXXX sein Gutachten zur Frage vor, ob Zwergsträucher wie Almrausch, Wacholder, Erika udgl. "Gras oder andere Grünfutterpflanzen" darstellen. Mit Schreiben vom 28.7.2015 legte der Gutachter XXXX ein präzisiertes Gutachten vor.2.
  16. Mit Schreiben vom 1.7.2015 legte der vom Bundesverwaltungsgericht beauftragte Gutachter römisch 40 sein Gutachten zur Frage vor, ob Zwergsträucher wie Almrausch, Wacholder, Erika udgl. "Gras oder andere Grünfutterpflanzen" darstellen. Mit Schreiben vom 28.7.2015 legte der Gutachter römisch 40 ein präzisiertes Gutachten vor. 2.
  17. Am 23.9.2015 übermittelte der vom Bundesverwaltungsgericht beauftragte vermessungstechnische Amtssachverständige XXXX sein Gutachten zur Frage, ob im Fall der XXXX Alpe für Zwecke der Bestimmung der Höhe der Einheitlichen Betriebsprämie für die Beitragsjahre ab 2008 von der Behörde die beihilfefähige Fläche mit Mitteln bestimmt wurde, die nachweislich eine Messgenauigkeit gewährleisten, welche derjenigen, wie sie von der auf Gemeinschaftsebene festgelegten geltenden technischen Norm vorgeschrieben wird, zumindest gleichwertig ist.2.
  18. Am 23.9.2015 übermittelte der vom Bundesverwaltungsgericht beauftragte vermessungstechnische Amtssachverständige römisch 40 sein Gutachten zur Frage, ob im Fall der römisch 40 Alpe für Zwecke der Bestimmung der Höhe der Einheitlichen Betriebsprämie für die Beitragsjahre ab 2008 von der Behörde die beihilfefähige Fläche mit Mitteln bestimmt wurde, die nachweislich eine Messgenauigkeit gewährleisten, welche derjenigen, wie sie von der auf Gemeinschaftsebene festgelegten geltenden technischen Norm vorgeschrieben wird, zumindest gleichwertig ist. 2.
  19. Am 23.10.2015 wurde eine weitere mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der die Verfahrensparteien Gelegenheit erhielten, einerseits die Gutachter zu befragen und zu den Gutachten Stellung zu nehmen, sowie andererseits die Beschwerdeführer die Möglichkeit hatten, die von ihnen nachträglich vorgelegten Fotos dem Gericht zu erläutern. 2.
  20. Der Beschwerdeführer konnte zu den mündlichen Verhandlungen und zur Zeugeneinvernahme betreffend die XXXX nicht persönlich geladen werden, da seine Beschwerde zu diesem Zeitpunkt noch nicht dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt worden war. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte ihm daher die Ermittlungsergebnisse mit Schreiben vom 17.11.2015 mit der Möglichkeit, dazu Stellung zu nehmen. Vom Beschwerdeführer langte keine Stellungnahme ein.2.
  21. Der Beschwerdeführer konnte zu den mündlichen Verhandlungen und zur Zeugeneinvernahme betreffend die römisch 40 nicht persönlich geladen werden, da seine Beschwerde zu diesem Zeitpunkt noch nicht dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt worden war. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte ihm daher die Ermittlungsergebnisse mit Schreiben vom 17.11.2015 mit der Möglichkeit, dazu Stellung zu nehmen. Vom Beschwerdeführer langte keine Stellungnahme ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  22. Feststellungen (Sachverhalt) samt Beweiswürdigung: 1.
  23. Zum Beihilfeantrag Der Beschwerdeführer stellte für das Antragsjahr 2011 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2011 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer war u.a. Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX (XXXX Alpe), für die durch deren Bewirtschafterin ebenfalls ein Mehrfachantrag gestellt wurde.Der Beschwerdeführer stellte für das Antragsjahr 2011 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2011 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer war u.a. Auftreiber auf die Alm mit der BNr. römisch 40 (römisch 40 Alpe), für die durch deren Bewirtschafterin ebenfalls ein Mehrfachantrag gestellt wurde. Am 28.6.2012 wurde der Vertreter der Almbewirtschafterin der XXXX Alpe bei der zuständigen Bezirkslandwirtschaftskammer vorstellig und stellte den Antrag auf rückwirkende Richtigstellung seines Mehrfachantrages-Flächen für das Jahr 2011 derart, dass nunmehr statt einer Futterfläche von 251,66 ha eine solche von 235,69 ha zu Grunde zu legen sei. Dies wurde von der AMA berücksichtigt.Am 28.6.2012 wurde der Vertreter der Almbewirtschafterin der römisch 40 Alpe bei der zuständigen Bezirkslandwirtschaftskammer vorstellig und stellte den Antrag auf rückwirkende Richtigstellung seines Mehrfachantrages-Flächen für das Jahr 2011 derart, dass nunmehr statt einer Futterfläche von 251,66 ha eine solche von 235,69 ha zu Grunde zu legen sei. Dies wurde von der AMA berücksichtigt. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt und wurde von keiner Partei bestritten. 1.
  24. Zum angewendeten Messsystem In vielen Beschwerden zur XXXX wurden grundsätzliche Bedenken gegen das bei Vor-Ort-Kontrollen auf Almen in Österreich und auch bei der konkreten Kontrolle angewendete Messsystem erhoben. Dazu wurde vom Gericht folgendes Gutachten eines vermessungstechnischen Amtssachverständigen eingeholt:In vielen Beschwerden zur römisch 40 wurden grundsätzliche Bedenken gegen das bei Vor-Ort-Kontrollen auf Almen in Österreich und auch bei der konkreten Kontrolle angewendete Messsystem erhoben. Dazu wurde vom Gericht folgendes Gutachten eines vermessungstechnischen Amtssachverständigen eingeholt: "Zur Frage, ob die beihilfefähige Fläche bei der VorOrtKontrolle auf der XXXX mit Mitteln bestimmt wurde, die den auf Gemeinschaftsebene festgelegten technischen Normen entsprechen, wird folgende Stellungnahme abgegeben:"Zur Frage, ob die beihilfefähige Fläche bei der VorOrtKontrolle auf der römisch 40 mit Mitteln bestimmt wurde, die den auf Gemeinschaftsebene festgelegten technischen Normen entsprechen, wird folgende Stellungnahme abgegeben: Beurteilung der nationalen Richtlinien im Vergleich zu den Richtlinien der EU Die maßgeblichen, weiterführenden Regelungen der EU zu den im Auftrag angeführten VO (EG) Nr. 1122/2009 und VO (EG) Nr. 796/2004 finden sich hauptsächlich in Arbeitsdokumenten der Europäischen Kommission / Generaldirektion für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung / Gemeinsame Forschungsstelle in Ispra (JRC-Ispra). (Siehe deren Internetseite) https://marswiki.jrc.ec.europa.euDie maßgeblichen, weiterführenden Regelungen der EU zu den im Auftrag angeführten VO (EG) Nr. 1122 aus 2009, und VO (EG) Nr. 796 aus 2004, finden sich hauptsächlich in Arbeitsdokumenten der Europäischen Kommission / Generaldirektion für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung / Gemeinsame Forschungsstelle in Ispra (JRC-Ispra). (Siehe deren Internetseite) https://marswiki.jrc.ec.europa.eu Diese Arbeitsdokumente werden laufend auf Basis von Rückmeldungen zu ihrer EU-weiten Anwendung (insbesondere aus den Kontrollen des EU-Rechnungshofes) und neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse aktualisiert. (zB: Einführung des Pro Rata Systems mit der Revision vom 25.5.2010 als Möglichkeit zur Ermittlung der förderbaren Fläche bei extensiver (aber regional typischer) Bewirtschaftung) Weitere Regelungen zur VorOrtKontrolle finden sich in der Arbeitsunterlage der EU-Kommission AGRI/60363/
  25. Die nationale Umsetzung in Österreich erfolgt auf Basis des MOG durch die INVEKOS-GIS VO und weiterführende Richtlinien der AMA wie * das "Handbuch für die digitale Flächenermittlung" * den "Almleitfaden" Sie bestehen zum größten Teil aus unveränderten Übersetzungen der Dokumente der EU; selbst die Schemazeichnungen sind von dort 1 : 1 übernommen. Ergänzt wurden Informationen zur nationalen, edv-technischen Umsetzung, Präzisierungen für national relevante Nutzungsformen und repräsentative Beispiele aus Österreich. Einen Widerspruch zu den Festlegungen der EU konnte ich nicht feststellen. Auch die vorgeschriebenen Grundsätze für Vor-Ort-Kontrollen gem. Dok.AGRI/60363/2005 für * die Auswahl der Stichproben (Wahrscheinlichkeitsrechung und Risikoanalyse) * die persönlichen Anforderungen an die Kontrollorgane * den Umfang der Vor-Ort-Kontrollen sind 1:1 in die Richtlinien der AMA übernommen worden. (und werden jährlich von der EU validiert) Beurteilung der technischen Realisierung in Österreich Die in Österreich angewandte Kombination von Digitalisierungen im Geografischen Informationssystem (GIS) auf Basis von Orthophotos (OP = differentiell entzerrte Luftbilder mit einem einheitlichen Maßstab) und terrestrischen Ergänzungsmessungen vor Ort wird in den oben angeführten Richtlinien der EU ausdrücklich empfohlen. Die national zur Verfügung stehenden OP haben seit einigen Jahren folgende Kenngrößen: * Digitale Kamera mit 4 Farbkanälen (incl. Infrarot) *) * Bodenauflösung 0.20m *) * hochauflösendes Höhenmodell mit Rasterweite von 5m für die partielle Entzerrung * Lagegenauigkeit klar definierter Punkte besser als 1m *) Nach meinem Wissen verwendet die AMA komprimierte Bilddaten mit einer Bodenauflösung von 0,25m. Der IR-Kanal kommt dort nicht zur Anwendung. Die von der EU geforderten Werte von 2,5m für die absolute Lagegenauigkeit ausgewählter Kontrollpunkte und von 1,5m für die relative Genauigkeit zwischen den Punkten eines Flächenpolygons sind damit jedenfalls eingehalten. Die Lagegenauigkeit und die radiometrische Qualität der in Österreich vorgehaltenen Unterlagen (in den analogen Hofkarten und im INVKOS-GIS) zählt unbestritten europaweit zu den Besten. Kritisch hinterfragt in den Kontrollberichten des EU-Rechnungshofes wird lediglich das Befliegungsintervall von 3-Jahren - damit können die der VorOrtKontrolle zur Verfügung stehenden Luftbilder bis zu 5 Jahre alt sein. Dies ist im Almbereich weniger kritisch als bei jährlich wechselnder Fruchtfolge im Ackerbau. Für rückwirkende Flächenkorrekturen kann es sogar als Vorteil gesehen werden. Die bei Ergänzungsmessungen vor Ort von der AMA eingesetzten Geräte (GPS (insbesondere, wenn das EGNOS-Referenzsignal zur Verfügung steht) und Laserentfernungsmesser) erzielen relative Genauigkeiten besser als 1m und entsprechen somit den Vorgaben der EU. Anmerkungen aus vermessungstechnischer Sicht 1) In Punkt 22 der Beschwerde des XXXX wird behauptet, dass mit Infrarotbildern und entsprechenden Interpretationsschlüsseln wesentlich bessere Ergebnisse erzielt werden würden.1) In Punkt 22 der Beschwerde des römisch 40 wird behauptet, dass mit Infrarotbildern und entsprechenden Interpretationsschlüsseln wesentlich bessere Ergebnisse erzielt werden würden. Es ist grundsätzlich richtig, dass IR-Aufnahmen Vegetationsunterschiede differenzierter wiedergeben als RGB-Aufnahmen. Aber sie sind für den ungeübten Betrachter schwerer zu interpretieren und daher für die Antragstellung im eAMA oder für den Druck der Hofkarte weniger geeignet. Ein Interpretationsschlüssel dient zur Beschreibung typischer Musterflächen im Bild (haben dort einheitliche Erscheinungsform), deren tatsächliche Vegetation zusätzlich in der Natur genau erhoben und dokumentiert wird. Durch Analogieschluss (gleiche Flächen im Bild haben die gleiche Vegetation) erfolgt dann die Luftbildinterpretation im GIS; (die Gesamtfläche der Musterflächen verhält sich üblicherweise zur beurteilten Gesamtfläche etwa wie 1 : 100). In den Richtlinien zur VOK hingegen wird ein Feldbegang für mindestens 50% der Flächen gefordert - ein zusätzlicher Interpretationsschlüssel ist daher nicht gerechtfertigt und würde keine Qualitätssteigerung bringen. Lediglich für die nachhaltige Dokumentation der Entscheidungen wäre er von Vorteil. Die Forderung nach optimierten Befliegungszeitpunkten ist unrealistisch, da die möglichen Flugtage in der alpinen Region durch Schnee, Dunst an den Bergkämmen... ohnehin schon sehr eingeschränkt sind. 2) Als mögliche Alternative zu den flugzeuggestützten Orthophotos bieten sich Satellitenaufnahmen an. Diese sind in kürzeren Intervallen (Überflug mehrmals pro Jahr) verfügbar, haben aber wesentlich schlechtere geometrische Eigenschaften (Auflösung im besten Fall 1m - meist aber bei 10m, kompliziertere Aufnahmegeometrie durch bewegliche Teile im Sensor...). Auch muss eine Wolkenbedeckung bis zu 20% akzeptiert werden, die die Sicht auf die Erdoberfläche empfindlich einschränken kann. Der in Österreich gewählte Weg einer regelmäßigen, von BMLFUW, den Bundesländern und dem BEV kofinanzierten Befliegung, ist nach meiner Einschätzung sowohl technisch wie auch kostenmäßig optimal. 3) Absolute Positionsbestimmungen mit Genauigkeiten besser als 2,5m (und einem Konfidenzintervall von 95%) sind mit den eingesetzten GPS-Geräten nur bei optimalen Verhältnissen erreichbar. Nach den Richtlinien der AMA werden sie daher nur zur relativen Positionsbestimmung in einem Flächenpolygon zugelassen. Zur Vermeidung schlechter Messergebnisse unter Baumkronen, und damit während der Messung die Initialisierung möglichst nicht verloren geht, ist zur Aufnahme von Waldrändern die ergänzende Verwendung des Lasers vorgesehen. Mit diesen Vorschriften ist gewährleistet, dass nur einwandfreie GPS-Messungen Verwendung finden. 4) Im Punkt 22 der Beschwerde des XXXX wird auch die Österreichische Karte 1:50 000 (ÖK 50) als mögliches, von der AMA aber vernachlässigtes, Hilfsmittel angeführt.4) Im Punkt 22 der Beschwerde des römisch 40 wird auch die Österreichische Karte 1:50 000 (ÖK 50) als mögliches, von der AMA aber vernachlässigtes, Hilfsmittel angeführt. Die Lagegenauigkeit dieser Karte und die Qualität der dort wiedergegebenen Höheninformationen sind deutlich schlechter als die von der AMA eingesetzten Hilfsmittel. Sie ist daher für die Futterflächenermittlung kein Gewinn. Für einen ersten Überblick über die generelle Lage, die Erschließung und die Höhenverhältnisse der Alm sowie zur Orientierung im Gelände ist sie hingegen bestens geeignet. 5) Im Punkt 23 der Beschwerde des XXXX wird eingewandt, dass die Hangneigung der Futterflächen nicht berücksichtigt wird. Alle flächenbezogenen Förderungssysteme sowie auch Kataster und Grundbuch verwenden verebnete Flächen. Dies ist auch in den INVEKOS-Richtlinien der EU so vorgesehen. ("ebene Flächen im jeweiligen Referenzsystem des Landes"5) Im Punkt 23 der Beschwerde des römisch 40 wird eingewandt, dass die Hangneigung der Futterflächen nicht berücksichtigt wird. Alle flächenbezogenen Förderungssysteme sowie auch Kataster und Grundbuch verwenden verebnete Flächen. Dies ist auch in den INVEKOS-Richtlinien der EU so vorgesehen. ("ebene Flächen im jeweiligen Referenzsystem des Landes" 6) Aktuelle Entwicklungen, die zukünftig zur Objektivierung der Futterflächenermittlung beitragen können: * Stärker als 60%-geneigte Flächen könnten von vornherein von der Almfläche ausgeschlossen werden, da diese generell vom Vieh nicht mehr begangen werden. Die betroffenen Flächen können aus dem Digitalen Geländehöhenmodell (DHM) automatisch ermittelt werden * Ein Vergleich des DHM mit einem Oberflächenmodell liefert (neben den Gebäuden) die Bewuchshöhen der Vegetation (automatisch erzeugt durch Bildmatching). Die in solchen Auswertungen der Bodenbedeckung übliche Kategorie der "verbuschten Fläche", mit Vegetation höher als 0,5m und niedriger als 3m, könnte recht gut die mit Latschen, Krummerlen, Sträuchern und Farnen bewachsenen Flächen beschreiben. Dieses Verfahren ist aber erst in Entwicklung und noch nicht im operativen Einsatz. Zusammenfassend komme ich zum Schluss, dass die für die VorOrtKontrolle maßgeblichen Richtlinien, die verwendeten Instrumente und Hilfsmittel, sowie die Regelungen für deren Einsatz geeignet sind, ein Messergebnis zu gewährleisten, das den Vorgaben der EU entspricht." Aus den Angaben des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung ergibt sich, dass die ab 2010 aufgenommenen Orthofotos (das bei der Vor-Ort-Kontrolle verwendete Foto stammte aus dem Jahr 2006) die angeführten heutigen EU-Erfordernisse erfüllten. Auch davor aufgenommene Fotos hätten eine gute Qualität aufgewiesen, ihnen hätte allerdings der Infrarotkanal gefehlt, die Bodenauflösung habe nur 0,25 statt 0,20 m betragen und das Medium sei damals eine analoge Kamera gewesen. Die Lagegenauigkeit klar definierter Punkte sei gleich gewesen, die Rasterweite des Höhenmodells habe 10 m statt 5 m für die partielle Entzerrung betragen. Aufgrund der unwidersprochenen Aussage eines behördlichen Vertreters in der mündlichen Verhandlung steht fest, dass nach den damals geltenden EU-Spezifikationen eine Pixelgröße von 1 m vorgeschrieben war und Österreich schon damals 0,25 erreichte, was einer 16fach höheren Farbinformation entspricht als der damalige EU-Standard. Fest steht auf Grund des Gutachtens und der Erläuterungen des Sachverständigen dazu in der mündlichen Verhandlung, dass die für die Vor-Ort-Kontrolle maßgeblichen Richtlinien, die verwendeten Instrumente und Hilfsmittel, geeignet sind, ein Messergebnis zu gewährleisten, das den Vorgaben der EU entspricht. Dies umfasst das GIS-System der AMA mit Schlagbildung und Polygonisierung, der Einsatz des Lasers, die intensive, dreitägige Feldbegehung und die technische Entsprechung der Lasergeräte der AMA allgemein. Fest steht auch, dass das angewendete "Pro-Rata-System", wonach die Gewährung einer Beihilfe in Österreich auch für baumbestandene Flächen auf Almen dadurch ermöglicht wird, dass die gesamte als Futterfläche prinzipiell taugliche Almfläche beihilfefähig ist, davon jedoch in gröberen Schritten die möglichst präzise abgeschätzte nicht futterfähige Fläche pauschal abgezogen wird, eine zulässige Möglichkeit ist, die tatsächliche Futterfläche auf Almen mit vertretbarem Aufwand zu bestimmen. Die Zulässigkeit dieses Systems wird in den einschlägigen Arbeitsdokumenten der EU-Kommission bestätigt, wobei keine bestimmte Ausgestaltung (etwa in Form von Prozentsätzen) vorgeschrieben ist. Dies ergibt sich aus einer Zusammenschau der Aussagen des Sachverständigen in seinem Gutachten und in der mündlichen Verhandlung. 1.
  26. Zur Bewertung von mit Zwergsträuchern bewachsenen Flächen Der mit einem Gutachten zur Frage der Grünfutterqualität von Zwergsträuchern betraute Sachverständige legt in seinem Gutachten vom 28.7.2015 dar, dass zwischen Gräsern, Kräutern, Leguminosen, und mehrjährigen verholzenden Pflanzen wie Sträuchern oder Bäumen unterschieden werden müsse. Nur die Artengruppen der Gräser, Kräuter und Leguminosen stellten im Dauergrünland die futterartigen Pflanzen in einer herkömmlichen Futterfläche dar. Zwergsträucher, Stauden und baumartige Pflanzen seien stärker verholzt und von vornherein nicht als Futter für die Tiere gedacht, diese Pflanzenarten gehörten nicht zu den Gräsern, Kräutern und Leguminosen und könnten sich auf extensiveren Flächen insbesondere Almen in den Weiden mehr oder weniger ansiedeln. Aus dem Gutachten geht aber hervor, dass dies nicht ausschließt, dass solche Pflanzen (z.B. die Heidelbeere) von Tieren verzehrt werden. Auch befinden sich zwischen und unter den Zwergsträuchern mehr oder weniger Gräser und Kräuter, die von den Tieren je nach Weidedruck "ausgegrast" werden. Je nach Weidedruck werden auch Blätter und Rinde bzw. Gehölz von den strauch- und baumartigen Pflanzen von den unterschiedlichsten Tiergattungen als minderwertiges Futter zur Versorgung aufgenommen. Aus den Überlegungen im Gutachten zu durchgeführten Untersuchungen geht hervor, dass es durchaus gerechtfertigt wäre, bei flächig mit Zwergsträuchern bewachsenen Flächen 10% Futterfläche anzuerkennen. Das Gutachten ermöglicht in Zusammenhalt mit den vom Gutachter in der mündlichen Verhandlung vorgenommenen Erläuterungen folgende Feststellungen: -Strichaufzählung Nur die krautartigen (nicht verholzten) Pflanzen stellen Grünfutterpflanzen nach EU-Recht dar, auch wenn verholzte Pflanzen in frühem Stadium noch krautartig sind und als Futter aufgenommen werden können; -Strichaufzählung Zwischen den verholzten Pflanzen befinden sich regelmäßig noch Gras- und Kräuteranteile, die man bei der projektiven Betrachtung von oben schwer erkennen kann, die aber von den Tieren gefressen werden; -Strichaufzählung Bei effizienter Bestoßung und gutem Weidemanagement (z.B. Koppelwirtschaft, Einsatz unterschiedlicher Tierarten wie Rinder, Schafe und Ziegen, früher Auftrieb, gute Behirtung) ist ein Prozentsatz von 10% und mehr an Futterfläche auf Flächen zu erreichen, die vollflächig mit Zwergsträuchern bewachsen sind; Nicht festgestellt werden kann, ob auf der gegenständlichen Alm eine Bewirtschaftung erfolgt, die diese Kriterien erfüllt. Festgestellt werden kann nur, dass aufgrund der Angaben der Almbewirtschafter keine weiteren Tierarten (außer Rinder) aufgetrieben werden und dass - zumindest zum Teil - Koppelwirtschaft betrieben wird. Fest steht auch, dass das Gras unter und zwischen den Zwergsträuchern je nach Jahreszeit, Niederschlag und Beweidungszeit unterschiedlich stark wächst, wodurch eine Kontrolle im September zu einer anderen Bewertung als eine Kontrolle im Juni führen kann. Zur Frage, ob die Antragstellerin der betroffenen Alm durch die sie bei der Antragstellung unterstützende Landwirtschaftskammer-Außenstelle zur Frage der Anrechenbarkeit von Zwergstrauchbewuchs falsch beraten wurde, wird festgestellt: Die Mitarbeiter der Landwirtschaftskammer haben im Ergebnis ausgesagt, dass zum Antragszeitpunkt auf den damals zur Verfügung stehenden Orthofotos Zwergsträucher nur schwer erkennbar gewesen seien. Wenn nach den Angaben des ortskundigen Landwirts bekannt war, dass derartiger Bewuchs vorhanden war, wurde versucht, ihn entsprechend einzugrenzen und händisch abzuziehen. In den ersten Jahren der Digitalisierung habe man darauf aber "weniger Wert gelegt". Auffassungsunterschiede mit den Antragstellern habe es jedenfalls nie gegeben. Fest steht, dass die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Landwirtschaftskammer Zwergstrauchbewuchs zum Antragszeitpunkt auf den Orthofotos nicht erkennen konnten, weil sie dafür nicht geschult waren. Sie mussten sich auf die Aussagen der ortskundigen Antragsteller verlassen. Weiters wird festgestellt, dass der Obmann der die Alm bewirtschaftenden Agrargemeinschaft ebenso wie der Beschwerdeführer selbst und die anderen Auftreiber auf die Alm bereits am 1.2.2005 die von der AMA ausgegebene Infobroschüre - Hofkarte erhalten haben, in der auf Seite 13 informiert wird, dass nur mit Gräsern, Kräutern oder Leguminosen bewachsene Flächen als Futterflächen anerkannt werden können und dass Almflächen, die mit Latschen, Erlen, Wacholdern und ähnlichen Gewächsen bewachsen sind, nicht anrechenbar sind. Desgleichen hat der Beschwerdeführer bei Abgabe des Mehrfachantrags-Flächen unterschrieben, dass er die Bestimmungen der VO (EG) Nr. 1782 sowie der dazu erlassenen Durchführungsverordnungen (und damit auch Art. 2 Abs. 2 und 22 VO [EG] 796/2004) zur Kenntnis genommen hat und sich zu deren Einhaltung verpflichtet. Die Antragstellerin der Almflächen wusste somit - ebenso wie der Beschwerdeführer - darüber Bescheid, dass nur mit Gräsern, Kräutern oder Leguminosen bewachsene Flächen als Futterfläche anerkannt werden können.Weiters wird festgestellt, dass der Obmann der die Alm bewirtschaftenden Agrargemeinschaft ebenso wie der Beschwerdeführer selbst und die anderen Auftreiber auf die Alm bereits am 1.2.2005 die von der AMA ausgegebene Infobroschüre - Hofkarte erhalten haben, in der auf Seite 13 informiert wird, dass nur mit Gräsern, Kräutern oder Leguminosen bewachsene Flächen als Futterflächen anerkannt werden können und dass Almflächen, die mit Latschen, Erlen, Wacholdern und ähnlichen Gewächsen bewachsen sind, nicht anrechenbar sind. Desgleichen hat der Beschwerdeführer bei Abgabe des Mehrfachantrags-Flächen unterschrieben, dass er die Bestimmungen der VO (EG) Nr. 1782 sowie der dazu erlassenen Durchführungsverordnungen (und damit auch Artikel 2, Absatz 2 und 22 VO [EG] 796 aus 2004,) zur Kenntnis genommen hat und sich zu deren Einhaltung verpflichtet. Die Antragstellerin der Almflächen wusste somit - ebenso wie der Beschwerdeführer - darüber Bescheid, dass nur mit Gräsern, Kräutern oder Leguminosen bewachsene Flächen als Futterfläche anerkannt werden können. 1.
  27. Zum Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX1.
  28. Zum Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf der römisch 40 In der Zeit von 23.
  29. bis 26.7.2012 wurde auf der XXXX Alpe eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt, bei der festgestellt wurde, dass im Jahr 2011 die Futterfläche statt der beantragten 235,69 nur 140,41 ha betrug, was für den Beschwerdeführer eine Flächendifferenz auf der Alm von 1,23 ha bedeutet.In der Zeit von 23.
  30. bis 26.7.2012 wurde auf der römisch 40 Alpe eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt, bei der festgestellt wurde, dass im Jahr 2011 die Futterfläche statt der beantragten 235,69 nur 140,41 ha betrug, was für den Beschwerdeführer eine Flächendifferenz auf der Alm von 1,23 ha bedeutet. Lt. Prüfbericht wurde bei der Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2012 beihilfefähige Futterfläche im Ausmaß von 140,41 ha vorgefunden. In einem "historischen Prüfbericht" wurde dieses Ergebnis auf das Jahr 2011 umgelegt und die zum Antragszeitpunkt vorhandene Futterfläche mit 140,41 ha festgelegt. Bei der Prüfung wurde anhand eines Luftbildes und eines Planes von der Alm von den Prüfern mit dem Obmann besprochen, wie die Alm begangen wird. In dieser Reihenfolge wurde Schlag für Schlag vorgegangen. Grundsätzlich wurden die von den Landwirten digitalisierten Schläge mit Laserplausibilisierung neu eingemessen und bei Bedarf die Digitalisierung korrigiert. Es wurde nicht jeder einzelne Schlag mit Laser eingemessen, sondern nur die strittigen Schläge. Diese Vermessung erfolgte von bestimmten Anhaltspunkten, insbesondere Wegkreuzungen, aus. Darüber, ob ein Schlag und auf welche Weise eingemessen wurde, gibt es keine Aufzeichnungen. Kleine Schläge wurden vom Rand aus betrachtet, bei großen Schlägen wurde der Schlag durchgegangen und die einzelnen Elemente wurden diskutiert. Potentiell nicht beihilfefähige Flächen wurden nicht mit dem Entfernungsmesser genau vermessen, sondern anhand der im Almleitfaden und im Digitialisierungshandbuch vorgegebenen Bewertungsstufen bewertet. Dabei wurde zunächst der Überschirmungsgrad ab einem abgeschätzten Überschirmungsgrad von 20% in folgenden Stufen beurteilt: 0 bis 20% Beschirmung = 100% Futterfläche, 20 bis 50% Beschirmung = 70% Futterfläche, 50 bis 80% Beschirmung = 20% Futterfläche und über 80% Beschirmung = 0% Futterfläche. In einem zweiten Schritt wurde dann nach anderen Einteilungskategorien die nicht-landwirtschaftliche Futterfläche abgezogen. Hauptursache für die bei der Prüfung festgestellte enorme Flächendifferenz auf der Alm insgesamt ist, dass von den Landwirten ursprünglich nur Steine und Wurzelstöcke als Nicht-Futterfläche abgezogen wurden, nicht jedoch Erika, Schwarzbeeren und andere nicht als Futter geeignete Sträucher. Vom Prüfer wurden alle Pflanzen, die nicht Gräser, Kräuter oder Leguminosen darstellen, zusätzlich zum Überschirmungsgrad als nicht-landwirtschaftliche Nutzfläche abgezogen. Das gilt ebenso für Gebäude, Wege und sonstige Flächen, wo kein Futter wächst. Als Ergebnis der Prüfung wurde ein Prüfbericht erstellt, in dem die Fläche korrigiert, neu digitalisiert und zum Teil auch die Schlageinteilung geändert wurde. Bei der Erörterung der für die einzelnen Schläge erfolgten Bewertung der vorhandenen Futterfläche in der mündlichen Verhandlung hat sich herausgestellt, dass einige, aber nicht alle Bewertungen des Prüfers nachvollzogen werden können, u.a. deshalb, weil keine Aufzeichnungen zur Begründung der Einstufung konkreter Flächen existieren: Zu Schlag 1 erweist sich die Einstufung des Prüfers mit 30% Überschirmung und 70% nicht landwirtschaftlicher Nutzfläche aufgrund einer Betrachtung des dem Antrag zugrunde liegenden Orthofotos aufgrund überschirmter und brauner Flächen als plausibel, auch wenn das von ihm vorgelegte Foto von einer anderen Fläche stammt. Dies trifft auch auf Schlag 2 zu, der zum Antragszeitpunkt erheblichen Zwergstrauchbewuchs aufgewiesen haben dürfte, wobei aber in der Verhandlung nicht geklärt werden konnte, ob die sich bereits unterhalb von Bäumen befindlichen Zwergstrauchflächen irrtümlich doppelt abgezogen wurden, nämlich bei der Berücksichtigung des Überschirmungsgrades und dem Abzug nichtlandwirtschaftlicher Nutzfläche. Die Schläge 3, 9 und 21, die vom Prüfer zu einem Schlag zusammengefasst wurden, weisen eine ähnliche Bewuchsstruktur auf. Das Orthofoto vom Antragszeitpunkt zeigt, dass die nicht baumbestandenen Flächen zum Teil mit Zwergsträuchern bewachsen waren und erweist so, dass die Bewertung im Antrag (100% lw. Futterfläche abseits der Überschirmung) weniger plausibel ist als die Bewertung durch die Kontrolleure (80%). Ob und inwieweit unter den aufgekommenen Sträuchern auch Futterfläche vorhanden war, kann anhand des Orthofotos nicht geklärt werden. Zu Schlag 4 war in der Verhandlung aufgrund der Einsicht ins Luftbild und der Diskussion nicht eindeutig erkennbar, ob die Vor-Ort-Einschätzung der AMA, dass eine weit überwiegende Bewachsung mit nichtfutterflächenfähigen Sträuchern gegeben war, zutrifft oder nicht. Der Prüfer übergab ein Fotokonvolut und verwies auf den angrenzenden Schlag 5, zu dem ein Foto vorgelegt wurde ("Bild: 3" in Beilage 3). Auf diesem Foto, von dem nicht bekannt ist, welchen Teil des Schlages es zeigt, sind einige Sträucher auf der freien Fläche erkennbar. Nach Ansicht der AMA belegt dieses Foto die Einstufung des Prüfers, dass von der nichtüberschirmten Fläche nur 50% als Futterfläche anzuerkennen sind. Schlag 6, vom Prüfer wegen Zwergstrauchbewuchses mit 0%, im Antrag aber mit 90% Futterfläche bewertet, war offenbar intensiv von Zwergsträuchern bewachsen. Ob die Einschätzung mit 0% aber zutrifft, konnte nicht mit Sicherheit geklärt werden. Das Prüfergebnis zu Schlag 36 mit 50% Futterfläche - im Gegensatz zum Antrag mit 80% - erscheint aufgrund des doch über den Schlag verbreiteten lockeren Jungbaum- und Strauchbewuchses plausibel, obwohl nicht mehr zu 100% nachvollziehbar. Die beispielhafte Betrachtung repräsentativer Schläge der - ausgedehnten - Alm hat nach Ansicht des Gerichts ergeben, dass in einer ersten Grobeinschätzung die Ergebnisse der Prüfer zur auf der Alm vorhandenen Futterfläche als plausibel bestätigt werden können. Allerdings ist die Bewertung im Detail ebenso wie die Umlegung der vorgefundenen Situation auf das Antragsjahr mangels Aufzeichnungen der Prüfer nur über die Betrachtung des damals zur Verfügung stehenden Orthofotos aus dem Jahr 2007 (das eine wesentlich schlechtere Qualität als das Orthofoto aus 2013 aufweist) möglich, in das die Prüfergebnisse in Form von neu eingezeichneten Schlaggrenzen und des dortigen Bewertungsergebnisses eingetragen wurden, und bleibt daher lückenhaft. Es ist aber zu berücksichtigen, dass die Prüfer drei Tage vor Ort waren. Die nachträgliche Bewertung der Vorjahre auf Grund der Vor-Ort-Kontrolle wurde von der Behörde bei der mündlichen Verhandlung so begründet, dass stattgefundene Rodungen berücksichtig worden seien und im Übrigen keine wesentlichen Veränderungen zu früheren Jahren festgestellt werden hätten können, weil die Veränderungen entweder auf bereits schlecht bewerteten Flächen stattgefunden hätten oder keine Bewertungsstufe überschritten worden sei. Dies kann nicht als unplausibel erkannt werden, doch existieren auch dazu keine schlagbezogenen begründenden Aufzeichnungen. 1.
  31. Zur Bewertung der auf der XXXX vorhandenen Fläche als beihilfefähige Futterfläche1.
  32. Zur Bewertung der auf der römisch 40 vorhandenen Fläche als beihilfefähige Futterfläche Die Erhebung des Überschirmungsgrades erfolgte bei der Vor-Ort-Kontrolle durch Abschätzung nach den im sog. "Almleitfaden" vorgeschlagenen vereinfachenden Prozentkategorien; die Erhebung der sonstigen vorhandenen Futterfläche erfolgte nach den im Jahr 2010 von der AMA über die Bezirksbauernkammern für die Berechnung des sogenannten LN-Faktors (=die nicht landwirtschaftliche Nutzfläche) zusätzlich eingeführten Berechnungsmodell, bei dem nach Abschätzung des Überschirmungsgrades die Abschätzung der übrigen unproduktiven Fläche in 10 %-Schritten erfolgen konnte. Diese Berechnungsweise begegnet, wie in der rechtlichen Beurteilung ausgeführt, grundsätzlich keinen rechtlichen Bedenken. Der Beschwerdeführer und die Almbewirtschafterin haben zum Zeitpunkt der Antragstellung oder der Vor-Ort-Kontrolle auch keine andere praktikable Berechnungsmethode konkret vorgeschlagen oder angewendet. Dennoch ist festzustellen, dass die konkrete Durchführung der Vor-Ort-Kontrolle aufgrund des Zusammenspiels der Tatsache, dass keinerlei Aufzeichnungen der Prüfer existieren, dass diese bei der Verhandlung auch Fotos vorgelegt haben, die nicht von den Flächen stammen, auf denen sie vorgeblich aufgenommen worden sind, und dass die Orthofotos, die den Prüfergebnissen zu Grunde liegen, für manche Schläge die Prüfergebnisse nicht eindeutig stützen, nicht unbedenklich scheint. Dazu ist andererseits aber auch festzustellen, dass zum Antragsjahr auch keine nachvollziehbaren Aufzeichnungen oder Fotos des Beschwerdeführer oder der Almbewirtschafterin existieren, die die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle eindeutig erschüttern würden. Es steht außer Zweifel, dass Flächen mit großflächigem und dichtem Zwergstrauchbewuchs von den Kontrolloren mit 0% Futterfläche bewertet wurden, obwohl u.U. (bei entsprechenden günstigen Beweidungsmethoden) eine Anerkennung eines gewissen Prozentsatzes (z. B. 10%) an Futterfläche wegen des dazwischenliegenden Grasbewuchses gerechtfertigt gewesen wäre, sofern dieses Gras auch als Futterfläche von den Tieren genutzt wurde. Es erscheint dem Gericht nicht sinnvoll, zum heutigen Zeitpunkt eine Wiederholung der Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, weil es zweifelhaft erscheint, dass drei Jahre nach Durchführung der Vor-Ort-Kontrolle und acht Jahre nach Antragszeitpunkt eine gesicherte Feststellung der damals zur Verfügung stehenden Almfutterfläche noch möglich ist. Aus diesem Grund wird unter Beachtung aller angeführten Rahmenbedingungen, ohne Durchführung eines Lokalaugenscheins und ohne Anordnung einer neuerlichen Begehung der Alm, festgestellt, dass von dem von der Behörde für das Antragsjahr nicht anerkannten Futterflächenausmaß insgesamt zehn Prozent mehr zur Verfügung gestanden ist, als bei der Vor-Ort-Kontrolle festgestellt (235,69 beantragt - 140,41 Vor-Ort-Kontrolle-Ergebnis = 95,28 = Ausmaß der nicht annerkannten Futterfläche. 10% dieser Summe sind dem Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle von 140,41 zuzuschlagen, dies ergibt 149,94 ha). Das Gericht geht dabei davon aus, dass auf einigen Flächen möglicherweise größere Abweichungen vom Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle bestehen (z. B. Lärchenbestände, die in höherem Ausmaß beihilfefähig sind, aber zu Unrecht nicht als solche bewertet wurden; zwergstrauchbewachsene Flächen, die bis zu 10% Futterfläche enthielten). Es geht dabei aber andererseits auch von der Möglichkeit aus, dass einige der zwergstrauchbewachsenen Flächen bei richtiger Bewertung tatsächlich keine Futterfläche enthalten, wie bei der Vor-Ort-Kontrolle festgestellt. Der angeführte Prozentsatz kommt im Hinblick auf die im Verfahren aufgezeigten Unsicherheiten mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit der Realität nahe, er berücksichtigt bei gegebener Unsicherheit jedenfalls die mangelnde Nachvollziehbarkeit der Kontrolle und der Umlegung ihres Ergebnisses auf die Vorjahre, die durch doch einigermaßen substanziiertes Vorbringen des Beschwerdeführers aufgezeigt wurde. 1.
  33. Verwendung der Ermittlungsergebnisse betreffend die XXXX im vorliegenden Beschwerdeverfahren1.
  34. Verwendung der Ermittlungsergebnisse betreffend die römisch 40 im vorliegenden Beschwerdeverfahren Die Ermittlungsergebnisse wurden dem Beschwerdeführer zum Parteiengehör übermittelt, er hat dazu keine Stellungnahme abgegeben. Das Gericht legt daher die vorliegenden Ermittlungsergebnisse diesem Erkenntnis zu Grunde.
  35. Rechtliche Beurteilung: 2.
  36. Anwendbare Rechtsvorschriften: Zur Zuständigkeit:

Art. 131Abs.

2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Artikel 131

, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

§ 6Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl.

I Nr. 55/2007 i. d.g.F., ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, i. d.g.F., ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

§ 1AMA-Gesetz, BGBl.

376/1992 i.d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Paragraph eins, AMA-Gesetz, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, i.d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013 i.d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der Sache selbst: Art. 19 Abs. 1 sowie Art. 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom

  1. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16 (im Folgenden:Artikel 19, Absatz eins, sowie Artikel 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates vom
  2. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290 aus 2005,, (EG) Nr. 247 aus 2006,, (EG) Nr. 378 aus 2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, Amtsblatt L 30 vom 31.01.2009, S. 16 (im Folgenden: VO (EG) 73/2009), legen fest, dass Betriebsinhaber Betriebsprämie in Anspruch nehmen können, wenn sie eine entsprechende Zahl von Zahlungsansprüchen besitzen und diese durch Stellung eines entsprechenden Antrages je beihilfefähige Hektarfläche aktivieren. Dabei ist beihilfefähig jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb, die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird. Als landwirtschaftliche Fläche definiert Art. 2 lit. h der Verordnung jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland oder Dauerkulturen genutzt wird. Die Betriebsinhaber melden die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.VO (EG) 73 aus 2009,), legen fest, dass Betriebsinhaber Betriebsprämie in Anspruch nehmen können, wenn sie eine entsprechende Zahl von Zahlungsansprüchen besitzen und diese durch Stellung eines entsprechenden Antrages je beihilfefähige Hektarfläche aktivieren. Dabei ist beihilfefähig jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb, die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird. Als landwirtschaftliche Fläche definiert Artikel 2, Litera h, der Verordnung jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland oder Dauerkulturen genutzt wird. Die Betriebsinhaber melden die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf. Zum Begriff des "Dauergründlandes" gilt dazu die Definition des Art. 2 lit c der Verordnung (EG) Nr. 1120/
  3. Danach sind dies Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und mindestens fünf Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs waren, ausgenommen Flächen im Rahmen von Stilllegungsregelungen; "Gras oder andere Grünfutterpflanzen" sind alle Grünpflanzen, die herkömmlicherweise in natürlichem Grünland anzutreffen oder normalerweise Teil von Saatgutmischungen für Grünland oder Wiesen in dem Mitgliedstaat sind (unabhängig davon, ob die Flächen als Viehweiden genutzt werden). Die Mitgliedstaaten können Kulturpflanzen einschließen, die in Anhang I aufgeführt sind.Zum Begriff des "Dauergründlandes" gilt dazu die Definition des Artikel 2, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 1120 aus 2009,. Danach sind dies Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und mindestens fünf Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs waren, ausgenommen Flächen im Rahmen von Stilllegungsregelungen; "Gras oder andere Grünfutterpflanzen" sind alle Grünpflanzen, die herkömmlicherweise in natürlichem Grünland anzutreffen oder normalerweise Teil von Saatgutmischungen für Grünland oder Wiesen in dem Mitgliedstaat sind (unabhängig davon, ob die Flächen als Viehweiden genutzt werden). Die Mitgliedstaaten können Kulturpflanzen einschließen, die in Anhang römisch eins aufgeführt sind. Aus Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 lit. a und b VO (EG) 73/2009 ergibt sich, dass nur der Betriebsinhaber einen Beihilfeantrag stellen kann, wobei Betriebsinhaber eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen ist, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status die Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im Gebiet der Gemeinschaft befindet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt.Aus Artikel 19, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 2, Litera a und b VO (EG) 73 aus 2009, ergibt sich, dass nur der Betriebsinhaber einen Beihilfeantrag stellen kann, wobei Betriebsinhaber eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen ist, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status die Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im Gebiet der Gemeinschaft befindet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt.

Art. 25der Verordnung (EG) Nr.

1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe

der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 2.12.2009, 65, in der Folge VO (EG) 1122/2009, kann ein Beihilfeantrag jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.

Artikel 25, der Verordnung (EG) Nr.

1122 aus 2009, der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe

der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, Amtsblatt L 316 vom 2.12.2009, 65, in der Folge VO (EG) 1122 aus 2009,, kann ein Beihilfeantrag jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden. Art. 34, 57 und 80 VO (EG) 1122/2009 lauten auszugsweise:Artikel 34, 57 und 80 VO (EG) 1122 aus 2009, lauten auszugsweise: "Artikel 34 Bestimmung der Flächen

(1)Die Flächen der landwirtschaftlichen Parzellen werden mit Mitteln bestimmt, die nachweislich eine Messgenauigkeit gewährleisten, welche derjenigen, wie sie von der auf Gemeinschaftsebene festgelegten geltenden technischen Norm vorgeschrieben wird, zumindest gleichwertig ist. Es wird eine Toleranzmarge festgesetzt mit einem auf den Parzellenumfang angewendeten Pufferwert von höchstens 1,5 m. Die Höchsttoleranz für die einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen darf jedoch einen Absolutwert von 1,0 ha nicht überschreiten.
(2)Die Gesamtfläche einer landwirtschaftlichen Parzelle kann berücksichtigt werden, sofern sie nach den gebräuchlichen Normen des Mitgliedstaats oder der betreffenden Region ganz genutzt wird. Andernfalls wird die tatsächlich genutzte Fläche berücksichtigt. Für Regionen, in denen bestimmte Landschaftsmerkmale, insbesondere Hecken, Gräben oder Mauern, traditionell Bestandteil guter landwirtschaftlicher Anbau- oder Nutzungspraktiken sind, können die Mitgliedstaaten festlegen, dass die entsprechende Fläche als Teil der vollständig genutzten Fläche gilt, sofern sie eine von den Mitgliedstaaten zu bestimmende Gesamtbreite nicht übersteigt. Diese Breite muss der in der betreffenden Region traditionell üblichen Breite entsprechen und darf zwei Meter nicht überschreiten. Haben die Mitgliedstaaten der Kommission jedoch vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung eine größere Breite als zwei Meter

Artikel 30Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr.

796/2004 mitgeteilt, so darf diese Breite weiterhin gelten.Haben die Mitgliedstaaten der Kommission jedoch vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung eine größere Breite als zwei Meter

Artikel 30Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 796 aus 2004, mitgeteilt, so darf diese Breite weiterhin gelten.

(3)Alle Landschaftsmerkmale, die in den in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 aufgeführten Rechtsakten genannt oder Bestandteil des in Artikel 6 und Anhang III derselben Verordnung bezeichneten guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands sein können, sind Teil der Gesamtfläche der landwirtschaftlichen Parzelle.
(3)Alle Landschaftsmerkmale, die in den in Anhang römisch zwei der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, aufgeführten Rechtsakten genannt oder Bestandteil des in Artikel 6 und Anhang römisch drei derselben Verordnung bezeichneten guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands sein können, sind Teil der Gesamtfläche der landwirtschaftlichen Parzelle.
(4)Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 34 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gilt eine mit Bäumen bestandene Parzelle als landwirtschaftliche Parzelle im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, sofern die landwirtschaftlichen Tätigkeiten bzw. die beabsichtigten Kulturen unter vergleichbaren Bedingungen wie bei nicht baumbestandenen Parzellen in demselben Gebiet möglich sind.
(4)Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 34 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, gilt eine mit Bäumen bestandene Parzelle als landwirtschaftliche Parzelle im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, sofern die landwirtschaftlichen Tätigkeiten bzw. die beabsichtigten Kulturen unter vergleichbaren Bedingungen wie bei nicht baumbestandenen Parzellen in demselben Gebiet möglich sind.
(5)Werden Flächen gemeinsam genutzt, so teilen die zuständigen Behörden diese fiktiv entsprechend dem Umfang der Nutzung durch die einzelnen Betriebsinhaber oder entsprechend deren Nutzungsrechten auf diese auf.
(6)Die Beihilfefähigkeit der landwirtschaftlichen Parzellen wird mit geeigneten Mitteln überprüft. Hierzu wird erforderlichenfalls die Vorlage entsprechender zusätzlicher Belege verlangt." "Artikel 57 Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut

Titel IV

Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr.

73/2009, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.

(1)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut

Titel römisch vier Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009,, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.

(2)Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes: -Strichaufzählung ergibt sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt; -Strichaufzählung liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so werden die angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt.
(3)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut

Titel IV

Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr.

73/2009, die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der

den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet. [...].

(3)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut

Titel römisch vier Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009,, die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der

den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet. [...]. "Artikel 80 Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1)Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der

Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.

(2)Die Zinsen werden für den Zeitraum zwischen der Übermittlung des Rückforderungsbescheids an den Betriebsinhaber und der tatsächlichen Rückzahlung bzw. dem Abzug berechnet. Der anzuwendende Zinssatz wird nach Maßgabe der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften festgesetzt, darf jedoch nicht niedriger sein als der bei der Rückforderung von Beträgen nach einzelstaatlichen Vorschriften geltende Zinssatz.
(3)Die Verpflichtung zur Rückzahlung

Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist." § 3 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem im Bereich der Direktzahlungen, über die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen (Cross Compliance) und über sonstige horizontale Regeln (INVEKOS-CC-V 2010), BGBl. II Nr. 492/2009, lautet auszugsweise:Paragraph 3, der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem im Bereich der Direktzahlungen, über die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen (Cross Compliance) und über sonstige horizontale Regeln (INVEKOS-CC-V 2010), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 492 aus 2009,, lautet auszugsweise: "Sammelantrag § 3.

(1)Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) ist von allen Betriebsinhabern, die Direktzahlungen beziehen oder für Maßnahmen

Art. 85poder 103q der Verordnung (EG) Nr.

1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, ABl. Nr. L 299 vom 16.11.2007, S. 1, innerhalb der drei vergangenen Jahre Zahlungen erhalten haben, abzugeben. Der Sammelantrag ist für das jeweilige Kalenderjahr bis 15. Mai unter Verwendung eines von der AMA aufzulegenden Formblattes einzureichen. Gleichzeitig sind vom Antragsteller sämtliche für die Erledigung seines Antrages erforderlichen Nachweise zu erbringen. Entsprechende Unterlagen sind dem jeweiligen Antrag beizulegen. Der Antrag hat zusätzlich zu den Angaben, die in den in § 1 genannten Rechtsakten gefordert sind, folgende Angaben zu enthalten:Paragraph 3,

(1)Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) ist von allen Betriebsinhabern, die Direktzahlungen beziehen oder für Maßnahmen

Artikel 85p, oder 103q der Verordnung (EG) Nr.

1234 aus 2007, über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, Amtsblatt Nummer L 299 vom 16.11.2007, Seite 1, innerhalb der drei vergangenen Jahre Zahlungen erhalten haben, abzugeben. Der Sammelantrag ist für das jeweilige Kalenderjahr bis

  1. Mai unter Verwendung eines von der AMA aufzulegenden Formblattes einzureichen. Gleichzeitig sind vom Antragsteller sämtliche für die Erledigung seines Antrages erforderlichen Nachweise zu erbringen. Entsprechende Unterlagen sind dem jeweiligen Antrag beizulegen. Der Antrag hat zusätzlich zu den Angaben, die in den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten gefordert sind, folgende Angaben zu enthalten: [...]
  2. Angabe der Flächen, getrennt nach ihrer Nutzung als a) Ackerflächen [...], b) Dauergrünlandflächen [...]

(2)Die Flächen sind nach Lage und Ausmaß in Hektar mit zwei Dezimalstellen, kaufmännisch gerundet, Katastralgemeinde und Grundstücksnummer anzugeben."

§ 3

der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über eine auf ein geographisches Informationssystem gestützte Flächenidentifizierung (INVEKOS-GIS-V 2009), BGBl. II Nr. 338/2009, bedeuten:

Paragraph 3, der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über eine auf ein geographisches Informationssystem gestützte Flächenidentifizierung (INVEKOS-GIS-V 2009), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 338 aus 2009,, bedeuten: 1. Feldstück: eine eindeutig abgrenzbare und in der Natur erkennbare Bewirtschaftungseinheit mit nur einer Nutzungsart

§ 7, die zur Gänze innerhalb oder außerhalb des benachteiligten Gebietes liegt;1.

Feldstück: eine eindeutig abgrenzbare und in der Natur erkennbare Bewirtschaftungseinheit mit nur einer Nutzungsart

Paragraph 7,, die zur Gänze innerhalb oder außerhalb des benachteiligten Gebietes liegt;

  1. Grundstück: jener Teil einer Katastralgemeinde, der im Grenzkataster oder im Grundsteuerkataster als solcher mit einer eigenen Nummer bezeichnet ist;
  2. Grundstücksanteil am Feldstück: jener Flächenanteil eines Grundstückes, der zu einem bestimmten Feldstück gehört (Referenzparzelle im Sinne des Artikels 6 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004);
  3. Grundstücksanteil am Feldstück: jener Flächenanteil eines Grundstückes, der zu einem bestimmten Feldstück gehört (Referenzparzelle im Sinne des Artikels 6 der Verordnung (EG) Nr. 796 aus 2004,);
  4. Schlag: eine zusammenhängende Fläche auf einem Feldstück, die für eine Vegetationsperiode mit nur einer Kultur bewirtschaftet oder aber lediglich in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand

Art. 6der Verordnung (EG) Nr.

73/2009 erhalten wird;4. Schlag: eine zusammenhängende Fläche auf einem Feldstück, die für eine Vegetationsperiode mit nur einer Kultur bewirtschaftet oder aber lediglich in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand

Artikel 6, der Verordnung (EG) Nr.

73 aus 2009, erhalten wird;

  1. Katastralmappe: der graphische Teil des Grundsteuer- oder Grenzkatasters, der die Lage und Bezeichnung der Grundstücke sowie die Abgrenzung der Benützungsarten und Nutzungen im Sinne des Vermessungsgesetzes beinhaltet;
  2. Digitales Geländehöhenmodell: Beschreibung der Erdoberfläche in Form eines regelmäßigen Höhenrasters.

§ 5

der INVEKOS-GIS-Verordnung erfolgen Flächenangaben zum Feldstück, Flächenangaben zum Feldstück, Grundstücksanteil am Feldstück (Referenzparzelle) und Schlag ausgehend von der ermittelten Grundstücksfläche. Das Ausmaß der Fläche ist jeweils für die tatsächlich genutzte Fläche zu ermitteln. Die nach Maßgabe der jeweiligen Beihilfemaßnahmen beihilfefähige Fläche ist jene tatsächlich genutzte Fläche, von der die jeweils nicht beihilfefähigen Flächen wie insbesondere Weg- oder Gebäudeflächen, Hecken, Gräben, Gehölze oder Mauern abgezogen sind. Die beihilfefähige Fläche kann höchstens das Ausmaß der Referenzparzelle aufweisen. In Regionen, in denen bestimmte Charakteristika traditionell Bestandteil guter landwirtschaftlicher Anbau- und Nutzungspraktiken sind, gilt die entsprechende Fläche als Teil der vollständig genutzten Fläche, wenn sie eine Breite von zwei Meter nicht überschreitet. Landschaftsmerkmale gelten unbeschadet beihilfenspezifischer Regelungen dann als Teil der tatsächlich genutzten Fläche, wenn sie im Verhältnis zur Gesamtfläche des Feldstücks eine signifikante Größe nicht überschreiten.

Paragraph 5, der INVEKOS-GIS-Verordnung erfolgen Flächenangaben zum Feldstück, Flächenangaben zum Feldstück, Grundstücksanteil am Feldstück (Referenzparzelle) und Schlag ausgehend von der ermittelten Grundstücksfläche. Das Ausmaß der Fläche ist jeweils für die tatsächlich genutzte Fläche zu ermitteln. Die nach Maßgabe der jeweiligen Beihilfemaßnahmen beihilfefähige Fläche ist jene tatsächlich genutzte Fläche, von der die jeweils nicht beihilfefähigen Flächen wie insbesondere Weg- oder Gebäudeflächen, Hecken, Gräben, Gehölze oder Mauern abgezogen sind. Die beihilfefähige Fläche kann höchstens das Ausmaß der Referenzparzelle aufweisen. In Regionen, in denen bestimmte Charakteristika traditionell Bestandteil guter landwirtschaftlicher Anbau- und Nutzungspraktiken sind, gilt die entsprechende Fläche als Teil der vollständig genutzten Fläche, wenn sie eine Breite von zwei Meter nicht überschreitet. Landschaftsmerkmale gelten unbeschadet beihilfenspezifischer Regelungen dann als Teil der tatsächlich genutzten Fläche, wenn sie im Verhältnis zur Gesamtfläche des Feldstücks eine signifikante Größe nicht überschreiten. Die §§ 8 bis 11 INVEKOS-GIS-V 2009 lauten in der zum Antragszeitpunkt geltenden Fassung:Die Paragraphen 8 bis 11 INVEKOS-GIS-V 2009 lauten in der zum Antragszeitpunkt geltenden Fassung: "Hofkarte Definition und Erstellung § 8. Die Hofkarte ist eine unter Einsatz computergestützter geographischer Informationstechniken erstellte kartographische Unterlage. Dabei sind auf Orthophotobildern von den landwirtschaftlich genutzten Flächen eines Betriebs jedenfalls die Grenzen der Grundstücksanteile am Feldstück (Referenzparzelle) ersichtlich gemacht durch:Paragraph 8, Die Hofkarte ist eine unter Einsatz computergestützter geographischer Informationstechniken erstellte kartographische Unterlage. Dabei sind auf Orthophotobildern von den landwirtschaftlich genutzten Flächen eines Betriebs jedenfalls die Grenzen der Grundstücksanteile am Feldstück (Referenzparzelle) ersichtlich gemacht durch: 1. den graphischen Datenbestand der einzelnen Grundstücke laut DKM (Grenzen, Nummern, Nutzungslinien und Nutzungssymbole) sowie 2. die Grenzen der Feldstücke. Mitwirkung des Antragstellers § 9.

(1)Lage, Ausmaß und Nutzungsart der Referenzparzelle sind durch die Agrarmarkt Austria oder beauftragte Stellen unter verpflichtender Mitwirkung des Antragstellers digital zu ermitteln.Paragraph 9,
(1)Lage, Ausmaß und Nutzungsart der Referenzparzelle sind durch die Agrarmarkt Austria oder beauftragte Stellen unter verpflichtender Mitwirkung des Antragstellers digital zu ermitteln.
(2)Stimmt das

§§ 4

und 5 identifizierte Flächenausmaß nicht mit dem Flächenausmaß überein, das bei der Vor-Ort-Kontrolle ermittelt wird, kann sich der Antragsteller unter Bezug auf Art. 68 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 nicht auf die Verbindlichkeit der Daten der identifizierten Fläche berufen, es sei denn, er kann belegen, dass ihn an der unrichtigen Identifizierung keine Schuld trifft.

(2)Stimmt das

Paragraphen 4 und 5 identifizierte Flächenausmaß nicht mit dem Flächenausmaß überein, das bei der Vor-Ort-Kontrolle ermittelt wird, kann sich der Antragsteller unter Bezug auf Artikel 68, der Verordnung (EG) Nr. 796 aus 2004, nicht auf die Verbindlichkeit der Daten der identifizierten Fläche berufen, es sei denn, er kann belegen, dass ihn an der unrichtigen Identifizierung keine Schuld trifft. Verwendung § 10.

(1)Die digitalen Daten der Hofkarte dienen dem Antragsteller und der Zahlstelle als Grundlage bei der Ermittlung von Lage und Ausmaß beihilferelevanter Flächen.Paragraph 10,
(1)Die digitalen Daten der Hofkarte dienen dem Antragsteller und der Zahlstelle als Grundlage bei der Ermittlung von Lage und Ausmaß beihilferelevanter Flächen.
(2)Die digitalen Daten der Hofkarte sind von der Zahlstelle für die Verwaltungskontrolle und für Vor-Ort-Kontrolle heranzuziehen.
(3)Die Orthophotodaten dienen jedenfalls als Hilfsmittel. Zugriff § 11.
(1)Die Agrarmarkt Austria übermittelt allen Antragstellern, die zum letzten vor der Erstellung der Hofkarte liegenden Antragstermin einen Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gestellt haben, einen Ausdruck der Hofkarte. Dabei kann sie sich beauftragter Stellen bedienen. Betriebsinhabern, die zu diesem Zeitpunkt keinen Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gestellt haben, wird erstmals nach der nächsten von ihnen durchgeführten Antragstellung die Hofkarte übermittelt.Paragraph 11,
(1)Die Agrarmarkt Austria übermittelt allen Antragstellern, die zum letzten vor der Erstellung der Hofkarte liegenden Antragstermin einen Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gestellt haben, einen Ausdruck der Hofkarte. Dabei kann sie sich beauftragter Stellen bedienen. Betriebsinhabern, die zu diesem Zeitpunkt keinen Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gestellt haben, wird erstmals nach der nächsten von ihnen durchgeführten Antragstellung die Hofkarte übermittelt.
(2)Ein elektronischer Zugriff des Antragstellers auf die Daten der Hofkarte samt Internetapplikation ist sicherzustellen." § 19 Abs. 3 MOG 2007 lautet:Paragraph 19, Absatz 3, MOG 2007 lautet: "
(3)Das Bundesverwaltungsgericht kann der AMA auftragen,

den Vorgaben im Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen." 2.

  1. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:
  2. Im vorliegenden Fall wurde im Hinblick auf das Antragsjahr eine Differenz zwischen beantragter und ermittelter Futterfläche von höchstens 3% und maximal 2 ha festgestellt, es war daher keine Flächensanktion nach Art. 58 VO (EG) 1122/2009 zu verhängen.
  3. Im vorliegenden Fall wurde im Hinblick auf das Antragsjahr eine Differenz zwischen beantragter und ermittelter Futterfläche von höchstens 3% und maximal 2 ha festgestellt, es war daher keine Flächensanktion nach Artikel 58, VO (EG) 1122 aus 2009, zu verhängen. Somit ist durch das erkennende Gericht nicht auf jene Ausführungen der Beschwerde einzugehen, welche sich mit dem Verschulden des Antragstellers und somit mit der - nicht verhängten - Sanktion befassen.
  4. Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Dieser ist berechtigt, seinen Antrag jederzeit einzuschränken oder zurückzunehmen. Im vorliegenden Fall wurde eine derartige Rücknahme am 28.6.2012 vorgenommen und von der AMA im weiteren Verfahren auch zu Grunde gelegt.
  5. Grundsätzlich ist darauf zu verweisen, dass Art. 58 VO (EU) 1306/2013 und ähnlich bisher Art. 9 der VO (EG) 1290/2005 die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Art. 80 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat zuletzt in seinem Erkenntnis vom 9.9.2013, 2011/17/0216, neuerlich ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern.
  6. Grundsätzlich ist darauf zu verweisen, dass Artikel 58, VO (EU) 1306 aus 2013, und ähnlich bisher Artikel 9, der VO (EG) 1290 aus 2005, die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Artikel 80, Absatz eins, VO (EG) 1122 aus 2009, festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat zuletzt in seinem Erkenntnis vom 9.9.2013, 2011/17/0216, neuerlich ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern. Durchbrochen wird dieses Gebot durch den in Art. 80 Abs. 3 VO (EG) 1122/2009 geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes und durch den Entfall der Rückforderung, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Es liegt jedoch kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen. Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, ist es an ihm gelegen, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Dies ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 7.10.2013, 2013/17/0541). Dass der Beschwerdeführer dahingehende besondere Anstrengungen unternommen hat, wurde von ihm nicht belegt.Durchbrochen wird dieses Gebot durch den in Artikel 80, Absatz 3, VO (EG) 1122 aus 2009, geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes und durch den Entfall der Rückforderung, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Es liegt jedoch kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen. Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, ist es an ihm gelegen, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Dies ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 7.10.2013, 2013/17/0541). Dass der Beschwerdeführer dahingehende besondere Anstrengungen unternommen hat, wurde von ihm nicht belegt. Nun stellte die Funktion, die die Landwirtschaftskammern bei Digitalisierung und Antragstellung erfüllt haben, wohl eine behördliche Funktion dar (vgl. § 2 Abs. 3 INVEKOS-Umsetzungsverordnung, wonach für die "Vollziehung" der einschlägigen Rechtsakte die Marktordnungsstelle AMA zuständig ist, als Einbringungsstelle für den Sammelantrag allerdings die für den Betriebssitz des Betriebsinhabers örtlich zuständigen Landwirtschaftskammern auf Bezirksebene). Der Antragsteller war aber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht verpflichtet, wahrheitsgemäße und detaillierte Angaben zum tatsächlichen Zustand der beantragten Fläche in der Natur zu machen. Die Hofkarte stellte dafür nur ein Hilfsmittel des Antragstellers dar. Nur in dem Fall, dass die Landwirtschaftskammer den Antragsteller angesichts richtiger Tatsachen falsche Auskunft zur Anrechenbarkeit von Zwergstrauchbewuchs gegeben hätte, fiele dies in die Sphäre der Behörde. Dies ist aber nicht der Fall.Nun stellte die Funktion, die die Landwirtschaftskammern bei Digitalisierung und Antragstellung erfüllt haben, wohl eine behördliche Funktion dar vergleiche Paragraph 2, Absatz 3, INVEKOS-Umsetzungsverordnung, wonach für die "Vollziehung" der einschlägigen Rechtsakte die Marktordnungsstelle AMA zuständig ist, als Einbringungsstelle für den Sammelantrag allerdings die für den Betriebssitz des Betriebsinhabers örtlich zuständigen Landwirtschaftskammern auf Bezirksebene). Der Antragsteller war aber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht verpflichtet, wahrheitsgemäße und detaillierte Angaben zum tatsächlichen Zustand der beantragten Fläche in der Natur zu machen. Die Hofkarte stellte dafür nur ein Hilfsmittel des Antragstellers dar. Nur in dem Fall, dass die Landwirtschaftskammer den Antragsteller angesichts richtiger Tatsachen falsche Auskunft zur Anrechenbarkeit von Zwergstrauchbewuchs gegeben hätte, fiele dies in die Sphäre der Behörde. Dies ist aber nicht der Fall. Die Antragstellerin der Almflächen wusste - ebenso wie der Beschwerdeführer - darüber Bescheid, dass nur mit Gräsern, Kräutern oder Leguminosen bewachsene Flächen als Futterfläche anerkannt werden können. Somit verbleibt die Verantwortung für die Fehlbeantragung in Bezug auf die zwergstrauchbewachsenen Flächen in der Sphäre des Beschwerdeführers und ist ihm zuzurechnen. Ein Irrtum der Behörde liegt aus diesem Grund nicht vor.
  7. Ein Irrtum der Behörde liegt auch nicht aufgrund einer Änderung des Messsystems bzw. der Messgenauigkeit, weil es ab dem Mehrfach-Antrag-Flächen 2011 zu einer Umstellung des Messsystems von dem bis dahin geltenden System unter anderem mit 30 %-Schritten ("Almleitfaden 2000") zur verpflichtenden digitalen Flächenermittlung unter anderem mit 10-%-Schritten gekommen sei, vor. Es trifft auch nicht zu, dass sich die relevante Futterfläche allein durch die Änderung des Messsystems ohne Veränderungen des Naturzustandes und ohne Änderungen der Bewirtschaftungsverhältnisse geändert hat: Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften ist nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Zur Erleichterung der Berechnung nach diesen beiden Kriterien stellte die AMA im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). In diesem Leitfaden wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten vorgeschlagen. Für die Feststellung der nach Abzug der überschirmten Flächen noch verbleibenden unproduktiven Flächen, wie beispielsweise mit Pflanzen bewachsene Flächen, die keine Grünfutterpflanzen sind, oder Geröllflächen und Gewässer, wurde keine spezielle Vorgangsweise vorgeschlagen. Jeder Antragsteller blieb dennoch verpflichtet, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen. Darauf wurde im Almleitfaden auch hingewiesen (vgl. Pkt. 4 des Almleitfadens "Praktische Ermittlung der Almfutterfläche").Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften ist nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Zur Erleichterung der Berechnung nach diesen beiden Kriterien stellte die AMA im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). In diesem Leitfaden wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten vorgeschlagen. Für die Feststellung der nach Abzug der überschirmten Flächen noch verbleibenden unproduktiven Flächen, wie beispielsweise mit Pflanzen bewachsene Flächen, die keine Grünfutterpflanzen sind, oder Geröllflächen und Gewässer, wurde keine spezielle Vorgangsweise vorgeschlagen. Jeder Antragsteller blieb dennoch verpflichtet, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen. Darauf wurde im Almleitfaden auch hingewiesen vergleiche Pkt. 4 des Almleitfadens "Praktische Ermittlung der Almfutterfläche"). Im Jahr 2010 stellte die AMA über die Bezirksbauernkammer für die Berechnung des sogenannten LN-Faktors (=die nicht landwirtschaftliche Nutzfläche) zusätzlich ein Berechnungsmodell zur Verfügung, bei dem nach Abschätzung des Überschirmungsgrades die Abschätzung der übrigen unproduktiven Fläche in 10 %-Schritten erfolgen konnte. Dies stellte die Zurverfügungstellung eines zusätzlichen Hilfsmittels für die Antragsteller dar, aber keine Änderung eines Messsystems oder einer Messgenauigkeit. Eine verbesserte Messgenauigkeit erfolgte naturgemäß mit der verpflichtenden Digitalisierung im Jahr 2010 und erfolgt laufend mit der Verbesserung der Luftbildqualität. Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle 2012 beruhen nicht (ausschließlich) auf einem verbesserten Luftbild, sondern insbesondere auf einer Begutachtung der Alm vor Ort. Wie das Beschwerdeverfahren ergeben hat, entspricht das auf österreichischen Almen im Allgemeinen und bei der konkreten Vor-Ort-Kontrolle angewendete Messsystem den Erfordernissen des Art. 34 Abs. 1 VO (EG) 1122/
  8. Insbesondere war und ist auch die Verwendung eines "Pro-Rata-Systems" zulässig, in dem die beihilfefähige Futterfläche bestmöglich abgeschätzt und mithilfe eines nach Prozentsätzen abgestuften Pauschalsystems ermittelt wird. Dies ergibt sich nicht nur aus den Arbeitsdokumenten der EU, auf die durch Art. 34 VO (EG) 1122/2009 verwiesen wird, sondern mittlerweile auch aus der ausdrücklichen Aufnahme dieses Systems in die für Beitragsjahre ab 2015 geltende Rechtsvorschrift des Art. 10 (samt Erwägungsgrund 13) der VO (EU) 640/2014.Wie das Beschwerdeverfahren ergeben hat, entspricht das auf österreichischen Almen im Allgemeinen und bei der konkreten Vor-Ort-Kontrolle angewendete Messsystem den Erfordernissen des Artikel 34, Absatz eins, VO (EG) 1122 aus 2009,. Insbesondere war und ist auch die Verwendung eines "Pro-Rata-Systems" zulässig, in dem die beihilfefähige Futterfläche bestmöglich abgeschätzt und mithilfe eines nach Prozentsätzen abgestuften Pauschalsystems ermittelt wird. Dies ergibt sich nicht nur aus den Arbeitsdokumenten der EU, auf die durch Artikel 34, VO (EG) 1122 aus 2009, verwiesen wird, sondern mittlerweile auch aus der ausdrücklichen Aufnahme dieses Systems in die für Beitragsjahre ab 2015 geltende Rechtsvorschrift des Artikel 10, (samt Erwägungsgrund 13) der VO (EU) 640 aus 2014,. Obwohl der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung an der Verwendung des Almleitfadens keinen Anstoß nimmt (vgl. zuletzt VwGH 29.5.2015, 2012/17/0198: "Ausgehend von dem von der Behörde herangezogenen Almleitfaden sind die dort festgelegten Kriterien ausschlaggebend, anhand derer die im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle zu überprüfenden Flächen beurteilt werden"), hatte sich das erkennende Gericht aufgrund des Beschwerdevorbringens mit der Rechtsqualität des Almleitfadens auseinanderzusetzen. Es ist davon auszugehen, dass diese Unterlage nicht mehr und nicht weniger darstellt, als seine Bezeichnung nahelegt: Er stellt einen Leitfaden für eine Almfutterflächenermittlung dar, die den Landwirten und den Prüforganen eine gewisse schematisierte Vorgangsweise mit einigermaßen vertretbarem Aufwand ermöglicht. Es steht dem Landwirt frei, die Almfutterfläche selbst nach anderen Kriterien zu ermitteln, solange diese Ermittlungsmethode die realiter zur Verfügung stehende Futterfläche präziser abbildet.Obwohl der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung an der Verwendung des Almleitfadens keinen Anstoß nimmt vergleiche zuletzt VwGH 29.5.2015, 2012/17/0198: "Ausgehend von dem von der Behörde herangezogenen Almleitfaden sind die dort festgelegten Kriterien ausschlaggebend, anhand derer die im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle zu überprüfenden Flächen beurteilt werden"), hatte sich das erkennende Gericht aufgrund des Beschwerdevorbringens mit der Rechtsqualität des Almleitfadens auseinanderzusetzen. Es ist davon auszugehen, dass diese Unterlage nicht mehr und nicht weniger darstellt, als seine Bezeichnung nahelegt: Er stellt einen Leitfaden für eine Almfutterflächenermittlung dar, die den Landwirten und den Prüforganen eine gewisse schematisierte Vorgangsweise mit einigermaßen vertretbarem Aufwand ermöglicht. Es steht dem Landwirt frei, die Almfutterfläche selbst nach anderen Kriterien zu ermitteln, solange diese Ermittlungsmethode die realiter zur Verfügung stehende Futterfläche präziser abbildet. Selbst wenn man jedoch zum Schluss gelangen würde, dass der Almleitfaden eine nicht gehörig kundgemachte Verordnung darstellt, so wäre diese vom Gericht gem. Art. 89 B-VG nicht anzuwenden (Mayer/Muzak, B-VG, 341). Da dem Gericht aber keine andere Methode zur Verfügung steht, mit der die Ermittlung der Almfutterfläche mit vertretbarem Aufwand möglich wäre und auch der Beschwerdeführer selbst keine andere derartige geeignete Methode angewendet hat, müsste wiederum auf die im Leitfaden vorgeschlagenen Methoden zurückgegriffen werden und das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle in deren Licht geprüft werden.Selbst wenn man jedoch zum Schluss gelangen würde, dass der Almleitfaden eine nicht gehörig kundgemachte Verordnung darstellt, so wäre diese vom Gericht gem. Artikel 89, B-VG nicht anzuwenden (Mayer/Muzak, B-VG, 341). Da dem Gericht aber keine andere Methode zur Verfügung steht, mit der die Ermittlung der Almfutterfläche mit vertretbarem Aufwand möglich wäre und auch der Beschwerdeführer selbst keine andere derartige geeignete Methode angewendet hat, müsste wiederum auf die im Leitfaden vorgeschlagenen Methoden zurückgegriffen werden und das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle in deren Licht geprüft werden. Dabei muss in Kauf genommen werden, dass die Einstufung der so ermittelten Flächen subjektive Elemente enthält und die Wiederholbarkeit entsprechender Kontrollen durch subjektive Einschätzungen der Kontrollorgane beeinträchtigt werden kann. Dies betrifft auch den Zeitpunkt der Kontrolle, der Einfluss auf den Wuchs der Grünfutterpflanzen und die Annahme des Futterdargebots durch die Tiere haben kann. Diesen schwer über das Jahr hin objektivierbaren Elementen kann nur durch sorgfältige Dokumentation und Begründung durch die Antragsteller und die Kontrollorgane begegnet werden, ein Erfordernis, dem im hier vorliegenden Fall weder der Beschwerdeführer bzw. die Almbewirtschafterin noch die Kontrollorgane in ausreichendem Maß nachgekommen sind. Dies führt jedoch nicht dazu, dass die Kontrollergebnisse unbrauchbar sind, vielmehr musste im gerichtlichen Verfahren abgeschätzt werden, welchen Einfluss diese Unzulänglichkeiten im Verfahren auf das Ermittlungsergebnis haben konnten und dieses entsprechend korrigiert werden.
  9. Daraus ergibt sich aber, dass der Beschwerdeführer den zu Unrecht an ihn gewährten Beihilfebetrag jedenfalls zurückzuerstatten hat. Daran ändert auch nichts, dass die fehlerhaften Flächenangaben nicht vom Beschwerdeführer selbst, sondern von der Almbewirtschafterin im Mehrfachantrag-Flächen des Almobmannes gemacht wurden. Wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde samt Judikaturnachweis selbst anführt, ist der Almbewirtschafter Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers, der u.a. auch zur Antragstellung für den Auftreiber bevollmächtigt ist. Seine Handlungen sind dem Beschwerdeführer daher zuzurechnen (VwGH 17.6.2009, 2008/17/0224).
  10. Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Aus den rechtlichen Vorgaben ergibt sich lediglich die Festsetzung des Höchstmaßes an beihilfefähiger Fläche (Referenzparzelle) durch die Zahlstelle oder durch von dieser beauftragte Einrichtungen. Diese erfolgte jedoch unter verpflichtender Mitwirkung durch den Antragsteller und befreit diesen nicht von der Verpflichtung, richtige und vollständige Angaben zu machen. Wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem Urteil in der Rechtssache C-304/00 vom 19.11.2002 festgestellt hat, sind die Behörden nicht verpflichtet und auch gar nicht in der Lage, die Richtigkeit sämtlicher Angaben in den bei ihnen eingereichten Beihilfeanträgen zu überprüfen. Die Kontrollen vor Ort erstrecken sich nur auf eine signifikante Stichprobe. Umso weniger können die Behörden dazu verpflichtet sein, die tatsächliche beihilfefähige Fläche in jedem einzelnen Fall vorweg selbst zu ermitteln. Vielmehr wurde im Fall des Beschwerdeführers eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt und das Ergebnis vor Bescheiderlassung dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme übermittelt. Sämtliche Daten und Unterlagen, die Grundlage für die Gewährung der Beihilfe darstellen, standen der Almbewirtschafterin jederzeit online im Rahmen der Internet-Applikation INVEKOS-GIS zur Verfügung.
  11. Die AMA hat

§ 19Abs.

3 MOG 2007 auf Grundlage der vom Bundesverwaltungsgericht im Spruch neu festgesetzten ermittelten Fläche den Betrag der zustehenden Einheitliche Betriebsprämie und den Rückforderungsbetrag neu zu berechnen und bescheidmäßig festzusetzen.7. Die AMA hat

Paragraph 19, Absatz 3, MOG 2007 auf Grundlage der vom Bundesverwaltungsgericht im Spruch neu festgesetzten ermittelten Fläche den Betrag der zustehenden Einheitliche Betriebsprämie und den Rückforderungsbetrag neu zu berechnen und bescheidmäßig festzusetzen. 2.3. Zu Spruchteil B: Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und es auch nicht an einer Rechtsprechung des VwGH fehlt (siehe die unter 2.2. angeführte umfangreiche Rechtsprechung des VwGH und des EuGH zu den in der Beschwerde angesprochenen Punkten).Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und es auch nicht an einer Rechtsprechung des VwGH fehlt (siehe die unter 2.2. angeführte umfangreiche Rechtsprechung des VwGH und des EuGH zu den in der Beschwerde angesprochenen Punkten). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W104.2103766.1.00

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