GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: I.
2 Ziffer 1 und Abs. 4 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes vom 15.7.1965 - BLVG eine Lehrpflichtermäßigung im Ausmaß von bis zu 50% gewährt.Mit Schreiben des Landesschulrates für Steiermark (LSR) vom 31.05.2012 wurde dem BF auf seinen Antrag die Herabsetzung der Lehrverpflichtung aus gesundheitlichen Gründen für die Dauer des Schuljahres 2012 aus 2013,
Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 1 und Absatz 4, des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes vom 15.7.1965 - BLVG eine Lehrpflichtermäßigung im Ausmaß von bis zu 50% gewährt. I.
a Abs.3 BDG i.V.m."Herabsetzungen der Lehrverpflichtung
Paragraph 50, a Absatz 3, BDG i.V.m. § 8 BLVG sind für ein Schuljahr oder ein Vielfaches von Schuljahren im Rahmen einer Ermessensentscheidung zu gewähren. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung einer solchen Herabsetzung, noch darauf, dass die Behörde die Herabsetzung der Lehrverpflichtung vorzeitig vor dem ursprünglich zugesprochenen Zeitraum wieder aufhebt. Eine solche antragsgebundene Aufhebung ist nur dann zulässig, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt geändert hat und keine dienstlichen Gründe dagegen stehen.Paragraph 8, BLVG sind für ein Schuljahr oder ein Vielfaches von Schuljahren im Rahmen einer Ermessensentscheidung zu gewähren. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung einer solchen Herabsetzung, noch darauf, dass die Behörde die Herabsetzung der Lehrverpflichtung vorzeitig vor dem ursprünglich zugesprochenen Zeitraum wieder aufhebt. Eine solche antragsgebundene Aufhebung ist nur dann zulässig, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt geändert hat und keine dienstlichen Gründe dagegen stehen. Ihre Lehrverpflichtung wurde aufgrund Ihres Antrages aus gesundheitlichen Gründen reduziert. Eine vor Zeitablauf der gewährten Herabsetzung beantragte Beendigung dieser kann nur dann gewährt werden, wenn in einem Ermittlungsverfahren ein geänderter Sachverhalt festgestellt wird. Dementsprechend wurden Sie aufgefordert an diesen Ermittlungen mitzuwirken, um die Einsatzfähigkeit und das Ausmaß der Ihnen gesundheitlich zumutbaren Lehrverpflichtung festzustellen. Die entsprechenden Nachweise und ärztlichen Beurteilungen konnten erst nach der vom Facharzt für Neurologie, Priv. Doz. Dr. XXXX am 13.03.2013 durchgeführten Untersuchung getroffen werden. Auf Grund der daraus hervorgehenden ärztlichen Begutachtung ist erst zu diesem Zeitpunkt von einer geänderten Sachlage auszugehen. Im Sinne des Fürsorgeprinzips unter Berücksichtigung Ihres Gesundheitszustandes und der Gewährleistung eines entsprechenden Unterrichtes konnte erst zu diesem Zeitpunkt von einer geänderten Sachlage ausgegangen werden. Sie waren bis zur Beibringung des ärztlichen Attestes von Herrn Dr. XXXX am 13.03.2013 nicht voll dienstfähig.Die entsprechenden Nachweise und ärztlichen Beurteilungen konnten erst nach der vom Facharzt für Neurologie, Priv. Doz. Dr. römisch 40 am 13.03.2013 durchgeführten Untersuchung getroffen werden. Auf Grund der daraus hervorgehenden ärztlichen Begutachtung ist erst zu diesem Zeitpunkt von einer geänderten Sachlage auszugehen. Im Sinne des Fürsorgeprinzips unter Berücksichtigung Ihres Gesundheitszustandes und der Gewährleistung eines entsprechenden Unterrichtes konnte erst zu diesem Zeitpunkt von einer geänderten Sachlage ausgegangen werden. Sie waren bis zur Beibringung des ärztlichen Attestes von Herrn Dr. römisch 40 am 13.03.2013 nicht voll dienstfähig. Unabhängig von der ärztlichen Thematik ist bei einer vorzeitigen Beendigung einer Herabsetzung auch der Dienstbetrieb entsprechend zu berücksichtigen. Die Zielrichtung der gesetzlichen Bestimmung, wie auch zahlreicher anderer gesetzlicher Dienstrechtsbestimmungen, ist darin zu sehen, möglichst Wechsel der Lehrkräfte im Unterricht zu vermeiden und während des laufenden Schuljahres eine hohe Kontinuität bei den Lehrpersonen für die Schülerinnen und Schüler zu gewährleisten. Unterjährige Eingriffe in die Lehrfächerverteilung, gerade wenn es um eine vorzeitige Beendigung einer gewährten dienstrechtlichen Maßnahme geht, sind an der obigen gesetzlichen Intention einer möglichst kontinuierlichen Unterrichtsarbeit zu bemessen. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Stellungnahme des Dienststellenausschusses der HTBL Graz- Gösting zu verweisen. Darüber hinaus ist zu bemerken, dass es keinen Rechtsanspruch für eine vorzeitige Beendigung einer ausgesprochenen Herabsetzung - vor dem Ablauf des verfügten Zeitraumes - gibt. Bei der Frage, ob eine rückwirkende vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit möglich ist, kommt es nur darauf, ob eine solche im Gesetz vorgesehen ist. Ebenso wie bei der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit
a BDG 1979, ist dem BDG 1979 hinsichtlich der vorzeitigen Beendigung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit
1 BDG 1979 eine ausdrückliche oder implizite Ermächtigung zu einer rückwirkenden Rechtsgestaltung nicht zu entnehmen (Hinweis E 29.04.2011, 2010/12/0064; 12.05.2010, 2009/12/0062). Eine rückwirkende vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit ist daher unzuverlässig (vgl. E 26.06.2011, 2009/12/0136; E 10.10.2010, 2011/12/0007). Demzufolge ist eine nachträgliche Abänderung der Herabsetzung weder formal noch materiell gerechtfertigt und ist auch nicht erfolgt. Ihr Antrag auf Feststellung allfälliger finanzieller Ansprüche war daher abzuweisen."Bei der Frage, ob eine rückwirkende vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit möglich ist, kommt es nur darauf, ob eine solche im Gesetz vorgesehen ist. Ebenso wie bei der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit
Paragraph 50, a BDG 1979, ist dem BDG 1979 hinsichtlich der vorzeitigen Beendigung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit
Paragraph 50, d Absatz eins, BDG 1979 eine ausdrückliche oder implizite Ermächtigung zu einer rückwirkenden Rechtsgestaltung nicht zu entnehmen (Hinweis E 29.04.2011, 2010/12/0064; 12.05.2010, 2009/12/0062). Eine rückwirkende vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit ist daher unzuverlässig vergleiche E 26.06.2011, 2009/12/0136; E 10.10.2010, 2011/12/0007). Demzufolge ist eine nachträgliche Abänderung der Herabsetzung weder formal noch materiell gerechtfertigt und ist auch nicht erfolgt. Ihr Antrag auf Feststellung allfälliger finanzieller Ansprüche war daher abzuweisen." I.
GVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat etwa in seiner Entscheidung vom 05.09.2002, Speil v. Austria, no. 42057/98, unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. etwa VwGH 20.02.2014, 2013/07/0169; 18.02.2015, 2014/12/0005).Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat etwa in seiner Entscheidung vom 05.09.2002, Speil v. Austria, no. 42057/98, unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte vergleiche etwa VwGH 20.02.2014, 2013/07/0169; 18.02.2015, 2014/12/0005). Eine solche Fallkonstellation liegt auch im Beschwerdefall vor. 2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels materienspezifischer Sonderregelung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) § 8 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes - BLVG, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002 lautet auszugsweise:Paragraph 8, des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes - BLVG, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1965,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002, lautet auszugsweise: "§ 8.
Abs. 2 Z 2 und 3 dürfen nur bis zu jenem Ausmaß gewährt werden, das sicherstellt, daß mit der verbleibenden Unterrichtsverpflichtung eine dauernde Unterrichtserteilung in zumindest einem Unterrichtsgegenstand erfolgt.
Absatz 2, Ziffer 2 und 3 dürfen nur bis zu jenem Ausmaß gewährt werden, das sicherstellt, daß mit der verbleibenden Unterrichtsverpflichtung eine dauernde Unterrichtserteilung in zumindest einem Unterrichtsgegenstand erfolgt.
G gebührt einer Lehrperson, deren Lehrverpflichtung nach § 8 Abs. 2 Z 1 BLVG aus gesundheitlichen Gründen, die in der Person der Lehrperson liegen, herabgesetzt ist, im Ausmaß von 75%.
Paragraph 12 e, Absatz 2, GehG gebührt einer Lehrperson, deren Lehrverpflichtung nach Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, BLVG aus gesundheitlichen Gründen, die in der Person der Lehrperson liegen, herabgesetzt ist, im Ausmaß von 75%. Nach dem klaren Wortlaut des § 8 Abs. 2 BLVG kann eine Lehrpflichtermäßigung auf Antrag der Lehrperson aus den näher aufgezählten Gründen gewährt werden. Ein absoluter Rechtsanspruch auf Lehrpflichtermäßigung besteht daher nicht. Daraus folgt weiter, dass die Genehmigung ebenso wie die Versagung derselben - nach Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen - in jedem Fall einer bescheidmäßigen Erledigung durch die Dienstbehörde bedarf.Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 8, Absatz 2, BLVG kann eine Lehrpflichtermäßigung auf Antrag der Lehrperson aus den näher aufgezählten Gründen gewährt werden. Ein absoluter Rechtsanspruch auf Lehrpflichtermäßigung besteht daher nicht. Daraus folgt weiter, dass die Genehmigung ebenso wie die Versagung derselben - nach Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen - in jedem Fall einer bescheidmäßigen Erledigung durch die Dienstbehörde bedarf. Nach der Bestimmung des § 50d Abs. 1 BDG 1979 kann die Dienstbehörde auf Antrag des Beamten eine Änderung des Ausmaßes oder die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den §§ 50a oder 50b verfügen, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.Nach der Bestimmung des Paragraph 50 d, Absatz eins, BDG 1979 kann die Dienstbehörde auf Antrag des Beamten eine Änderung des Ausmaßes oder die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den Paragraphen 50 a, oder 50b verfügen, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Diese Bestimmung ist als lex generalis auch auf den dem BLVG unterliegenden Personenkreis anzuwenden, dh. dass auch die vorzeitige Beendigung einer gewährten Lehrpflichtermäßigung einer bescheidmäßigen Erledigung bedarf. Unter diesem Blickwinkel kommt dem im Bescheid des LSR vom 31.05.2012 enthaltenen Hinweis, dass die Bewilligung mit der Ausübung einer erwerbsmäßigen Nebenbeschäftigung als aufgehoben gilt, keine rechtserhebliche Bedeutung zu. Mit Bescheid des LSR vom 02.04.2013 wurde die gewährte Lehrpflichtermäßigung mit Wirksamkeit des 03.04.2013 aufgehoben. Nun beantragte der BF jedoch die (vorzeitige) Aufhebung der Lehrpflichtermäßigung zu einem früheren Zeitpunkt: im Antrag vom 05.11.2012 wird als Zeitpunkt der 30.11.2012, in eventu der 31.01.2013 genannt; im (neuerlichen) Antrag vom 07.11.2012 wird der 01.12.2012, in eventu der 09.02.2013 genannt. Aus dem angefochtenen Bescheid vom 24.09.2015 ergibt sich, dass die Behörde über die bis dahin offenen Anträge vom 05. und 07.11.2012 inhaltlich mit abgesprochen hatte, indem sie die Voraussetzungen für eine nachträgliche Abänderung der vom BF beantragten Herabsetzung der regelmäßigen Lehrverpflichtung sowohl formal als auch materiell als nicht gegeben erachtete. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht ist unbestritten, dass der BF im Schuljahr 2012/2013 bis zur Beendigung der Herabsetzung der Lehrpflichtermäßigung mit Wirkung vom 03.04.2013 die Lehrverpflichtung im reduzierten Ausmaß erfüllt hat. Die Beendigung der Herabsetzung für den beantragten Zeitraum bis zum 02.04.2013 hätte eine rückwirkende Rechtsgestaltung zur Folge gehabt.In sachverhaltsmäßiger Hinsicht ist unbestritten, dass der BF im Schuljahr 2012 aus 2013, bis zur Beendigung der Herabsetzung der Lehrpflichtermäßigung mit Wirkung vom 03.04.2013 die Lehrverpflichtung im reduzierten Ausmaß erfüllt hat. Die Beendigung der Herabsetzung für den beantragten Zeitraum bis zum 02.04.2013 hätte eine rückwirkende Rechtsgestaltung zur Folge gehabt. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 20.10.2014, 2010/12/0134, ausgeführt hat, kommt es bei der Frage, ob eine rückwirkende vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit möglich ist, nicht darauf an, ob diese - allenfalls durch eine Nachzahlung der Bezüge - umgesetzt werden könnte, sondern nur darauf, ob eine solche im Gesetz vorgesehen ist. Ebenso wie bei der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit
BDG 1979, ist dem BDG 1979 hinsichtlich der vorzeitigen Beendigung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit
1 BDG 1979 eine ausdrückliche oder implizite Ermächtigung zu einer rückwirkenden Rechtsgestaltung nicht zu entnehmen (vgl. zur Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit etwa VwGH 29.04.2011, 2010/12/0064 und 12.05.2010, 2009/12/0062). Eine rückwirkende vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit ist daher unzulässig (vgl. dazu auch die Judikatur des VwGH zur rückwirkenden Ruhestandsversetzung, etwa die Erkenntnisse vom 26.06.2011, 2009/12/0136, und vom 10.10.2010, 2011/12/0007).Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 20.10.2014, 2010/12/0134, ausgeführt hat, kommt es bei der Frage, ob eine rückwirkende vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit möglich ist, nicht darauf an, ob diese - allenfalls durch eine Nachzahlung der Bezüge - umgesetzt werden könnte, sondern nur darauf, ob eine solche im Gesetz vorgesehen ist. Ebenso wie bei der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit
Paragraph 50 a, BDG 1979, ist dem BDG 1979 hinsichtlich der vorzeitigen Beendigung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit
Paragraph 50 d, Absatz eins, BDG 1979 eine ausdrückliche oder implizite Ermächtigung zu einer rückwirkenden Rechtsgestaltung nicht zu entnehmen vergleiche zur Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit etwa VwGH 29.04.2011, 2010/12/0064 und 12.05.2010, 2009/12/0062). Eine rückwirkende vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit ist daher unzulässig vergleiche dazu auch die Judikatur des VwGH zur rückwirkenden Ruhestandsversetzung, etwa die Erkenntnisse vom 26.06.2011, 2009/12/0136, und vom 10.10.2010, 2011/12/0007). Eine Stattgebung des Antrags des BF auf Beendigung der Herabsetzung für den beantragten Zeitraum bis zum 02.04.2013 wäre jedenfalls unzulässig gewesen. Daraus folgt weiter, dass der BF für diesen Zeitraum auch keine finanziellen Ansprüche wie die Nachzahlung von Bezügen bzw. die Leistung eines Schadenersatzanspruches ableiten kann. Der angefochtene Bescheid ist daher bereits aus diesen Erwägungen nicht mit Rechtswidrigkeit behaftet. Da eine rückwirkende Beendigung der Herabsetzung der Lehrverpflichtung jedenfalls nicht in Betracht kam, ist auf die in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen wie insbesondere, dass der BF ohne Änderung der Lehrfächerverteilung mit 01.12.2012 die Unterrichtsstunden eines Fachkollegen hätte übernehmen können, dass mit dem Verlangen nach einem neurologischen Gutachten bloß das Verfahren verschleppt werden sollte und die geltend gemachte Befangenheit der Frau Dr. XXXX, nicht weiter einzugehen.Eine Stattgebung des Antrags des BF auf Beendigung der Herabsetzung für den beantragten Zeitraum bis zum 02.04.2013 wäre jedenfalls unzulässig gewesen. Daraus folgt weiter, dass der BF für diesen Zeitraum auch keine finanziellen Ansprüche wie die Nachzahlung von Bezügen bzw. die Leistung eines Schadenersatzanspruches ableiten kann. Der angefochtene Bescheid ist daher bereits aus diesen Erwägungen nicht mit Rechtswidrigkeit behaftet. Da eine rückwirkende Beendigung der Herabsetzung der Lehrverpflichtung jedenfalls nicht in Betracht kam, ist auf die in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen wie insbesondere, dass der BF ohne Änderung der Lehrfächerverteilung mit 01.12.2012 die Unterrichtsstunden eines Fachkollegen hätte übernehmen können, dass mit dem Verlangen nach einem neurologischen Gutachten bloß das Verfahren verschleppt werden sollte und die geltend gemachte Befangenheit der Frau Dr. römisch 40 , nicht weiter einzugehen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
ie Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die im Beschwerdefall zu lösende Rechtsfrage, ob die Voraussetzungen für eine vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der Lehrverpflichtung vorliegen, aufgrund der unstrittigen Sachlage und der klaren Rechtslage sowie der zitierten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verneint werden konnte. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wurden weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht noch sind solche im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.ie Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die im Beschwerdefall zu lösende Rechtsfrage, ob die Voraussetzungen für eine vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der Lehrverpflichtung vorliegen, aufgrund der unstrittigen Sachlage und der klaren Rechtslage sowie der zitierten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verneint werden konnte. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wurden weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht noch sind solche im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W106.2008951.4.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.