GVG eingestellt.Das Beschwerdeverfahren wird
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG eingestellt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang/Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang/Sachverhalt: 1. Der Beschwerdeführer ist der Zustellkurator eines abwesenden Unterhaltsschuldners. Mit Zahlungsaufträgen/Mandatsbescheiden
2 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) vom 17.09.2014, 1 Pu 452/09d-VNR 5 und VNR 6, wurden Gerichtsgebühren samt Einhebungsgebühren vorgeschrieben und der abwesende Unterhaltsschuldner als hierfür zahlungspflichtig bezeichnet.1. Der Beschwerdeführer ist der Zustellkurator eines abwesenden Unterhaltsschuldners. Mit Zahlungsaufträgen/Mandatsbescheiden
Paragraph 6, Absatz 2, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) vom 17.09.2014, 1 Pu 452/09d-VNR 5 und VNR 6, wurden Gerichtsgebühren samt Einhebungsgebühren vorgeschrieben und der abwesende Unterhaltsschuldner als hierfür zahlungspflichtig bezeichnet.
1 Z 1 B-VG - in welcher vorgebracht wurde, dass entgegen der Ansicht der belangten Behörde eine Beschwer vorliege, zumal die Zahlungsaufträge/Mandatsbescheide an den Zustellkurator des Zahlungspflichtigen (an den Beschwerdeführer) adressiert und so formuliert seien, dass bei Nichtbegleichung des vorgeschriebenen Betrages ein Exekutionsverfahren gegen den Adressaten (gegen den Beschwerdeführer) eingeleitet werde, und beantragt wurde, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass sich die Zahlungsaufträge/Mandatsbescheide nicht gegen den Zustellkurator (den Beschwerdeführer) richten und ihn mit einem Exekutionsverfahren bedrohen - wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit den bezughabenden Akten des Justizverwaltungsverfahrens zur Entscheidung vorgelegt.3. Die gegen diesen Bescheid fristgerecht an das Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG - in welcher vorgebracht wurde, dass entgegen der Ansicht der belangten Behörde eine Beschwer vorliege, zumal die Zahlungsaufträge/Mandatsbescheide an den Zustellkurator des Zahlungspflichtigen (an den Beschwerdeführer) adressiert und so formuliert seien, dass bei Nichtbegleichung des vorgeschriebenen Betrages ein Exekutionsverfahren gegen den Adressaten (gegen den Beschwerdeführer) eingeleitet werde, und beantragt wurde, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass sich die Zahlungsaufträge/Mandatsbescheide nicht gegen den Zustellkurator (den Beschwerdeführer) richten und ihn mit einem Exekutionsverfahren bedrohen - wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit den bezughabenden Akten des Justizverwaltungsverfahrens zur Entscheidung vorgelegt. 4. Mit Bescheid des Bundesministers für Justiz vom 07.10.2015, Zl. BMJ-Z336.517/0001-I 7/2015, wurde der unter Punkt 2. genannte Bescheid vom 13.10.2014
4 GEG von Amts wegen dahingehend abgeändert, dass aus Anlass der Vorstellung des Beschwerdeführers die Zahlungsaufträge textlich dahingehend abgeändert werden, dass bei Nichteinlangen des Betrages ein Exekutionsverfahren gegen den zahlungspflichtigen Unterhaltsschuldner eingeleitet werde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Zahlungsaufträge zu berichtigen gewesen wären, soweit sie so gelesen werden könnten, als richteten sie sich auch gegen den Beschwerdeführer.4. Mit Bescheid des Bundesministers für Justiz vom 07.10.2015, Zl. BMJ-Z336.517/0001-I 7 aus 2015,, wurde der unter Punkt 2. genannte Bescheid vom 13.10.2014
Paragraph 7, Absatz 4, GEG von Amts wegen dahingehend abgeändert, dass aus Anlass der Vorstellung des Beschwerdeführers die Zahlungsaufträge textlich dahingehend abgeändert werden, dass bei Nichteinlangen des Betrages ein Exekutionsverfahren gegen den zahlungspflichtigen Unterhaltsschuldner eingeleitet werde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Zahlungsaufträge zu berichtigen gewesen wären, soweit sie so gelesen werden könnten, als richteten sie sich auch gegen den Beschwerdeführer. Dieser Bescheid wurde rechtswirksam zugestellt und erwuchs in Rechtskraft. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.2. Die Einstellung (
GVG) steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder "des Untergangs" des Beschwerdeführers kann analog zu § 33 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine Einstellung des Verfahrens auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen. Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung wegen Beseitigung des für den Beschwerdeführer belasteten Abspruches als auch bei materieller Klaglosstellung (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 28 VwGVG, Anm. 5).3.2. Die Einstellung (
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG) steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder "des Untergangs" des Beschwerdeführers kann analog zu Paragraph 33, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine Einstellung des Verfahrens auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen. Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung wegen Beseitigung des für den Beschwerdeführer belasteten Abspruches als auch bei materieller Klaglosstellung (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5).
4 GEG kann die Bundesministerin für Justiz unrichtige Entscheidungen im Verfahren zur Einbringung von Amts wegen aufheben oder abändern, nach Ablauf der Verjährungsfrist (§ 8) sowie Bescheide über die Verhängung einer Ordnungs- oder Mutwillensstrafe aber nur zu Gunsten des Zahlungspflichtigen.
Paragraph 7, Absatz 4, GEG kann die Bundesministerin für Justiz unrichtige Entscheidungen im Verfahren zur Einbringung von Amts wegen aufheben oder abändern, nach Ablauf der Verjährungsfrist (Paragraph 8,) sowie Bescheide über die Verhängung einer Ordnungs- oder Mutwillensstrafe aber nur zu Gunsten des Zahlungspflichtigen. In der vorliegenden Fallkonstellation wurde der mit Beschwerde bekämpfte Bescheid vom 13.10.2014 mit Bescheid des Bundesministers für Justiz vom 07.10.2015, Zl. BMJ-Z336.517/0001-I 7/2015, im Sinne des Rechtsstandpunktes des Beschwerdeführers rechtskräftig abgeändert, indem die Zahlungsaufträge textlich dahingehend modifiziert wurden, dass sie nicht mehr so gelesen werden können, als richteten sie sich gegen den Beschwerdeführer. In einem (wie vorliegenden) Fall einer "Berichtigung" nach der Bestimmung des § 7 Abs. 4 GEG tritt der abändernde Bescheid an die Stelle des abgeänderten Bescheides, weshalb der abgeänderte Bescheid ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit des abändernden Bescheides keine Rechtswirkung mehr erzeugt (s. VwGH 27.01.2011, 2010/16/0078 zur Vorgängerbestimmung des § 7 Abs. 4a GEG).In der vorliegenden Fallkonstellation wurde der mit Beschwerde bekämpfte Bescheid vom 13.10.2014 mit Bescheid des Bundesministers für Justiz vom 07.10.2015, Zl. BMJ-Z336.517/0001-I 7 aus 2015,, im Sinne des Rechtsstandpunktes des Beschwerdeführers rechtskräftig abgeändert, indem die Zahlungsaufträge textlich dahingehend modifiziert wurden, dass sie nicht mehr so gelesen werden können, als richteten sie sich gegen den Beschwerdeführer. In einem (wie vorliegenden) Fall einer "Berichtigung" nach der Bestimmung des Paragraph 7, Absatz 4, GEG tritt der abändernde Bescheid an die Stelle des abgeänderten Bescheides, weshalb der abgeänderte Bescheid ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit des abändernden Bescheides keine Rechtswirkung mehr erzeugt (s. VwGH 27.01.2011, 2010/16/0078 zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 7, Absatz 4 a, GEG). Dergestalt ist aber im Beschwerdefall der Beschwerdeführer durch den erwähnten Bescheid des Bundesministers für Justiz vom 07.10.2015 materiell klaglos gestellt, weil dieser den angefochtenen Bescheid ersetzt und deshalb der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid nicht mehr beschwert ist (VwGH 27.01.2011, 2010/16/0078). Das Verfahren über die Beschwerde gegen den angefochtenen (abgeänderten) Bescheid vom 13.10.2014 ist daher durch Einstellung
GVG zu beenden.Das Verfahren über die Beschwerde gegen den angefochtenen (abgeänderten) Bescheid vom 13.10.2014 ist daher durch Einstellung
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG zu beenden. 3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG entfallen.3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, VwGVG entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W108.2017612.1.00
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