F iVm § 40 BFA-VG idgF stattgegeben und die Anhaltung von 06.11.2015, 00.00 Uhr bis 06.11.2015, 17.00 Uhr für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde hinsichtlich der (Festnahme)Anhaltung wird
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG idgF in Verbindung mit Paragraph 40, BFA-VG idgF stattgegeben und die Anhaltung von 06.11.2015, 00.00 Uhr bis 06.11.2015, 17.00 Uhr für rechtswidrig erklärt. II. Der Beschwerde wird
F iVm § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG idgF und § 76 Abs. 3 Z. 1 und 9 FPG idgF stattgegeben, der (Schubhaft)Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.11.2015, Zl. 1093773902-151716716, sowie die Anhaltung in Schubhaft vom 06.11.2015, 19.50 Uhr bis zum 10.11.2015, 13.25 Uhr für rechtswidrig erklärt.römisch zwei. Der Beschwerde wird
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG idgF und Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins und 9 FPG idgF stattgegeben, der (Schubhaft)Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.11.2015, Zl. 1093773902-151716716, sowie die Anhaltung in Schubhaft vom 06.11.2015, 19.50 Uhr bis zum 10.11.2015, 13.25 Uhr für rechtswidrig erklärt. III. Der Bund hat
GVG iVm § 1 Z. 1 VwG-AufwErsV dem Beschwerdeführer den Verfahrensaufwand in Höhe von € 737,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Der Bund hat
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV dem Beschwerdeführer den Verfahrensaufwand in Höhe von € 737,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. IV.
GVG wird der Antrag der belangten Behörde auf Ersatz der Verfahrenskosten abgewiesen.römisch vier.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG wird der Antrag der belangten Behörde auf Ersatz der Verfahrenskosten abgewiesen. V.
G) idgF wird der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz im Umfang der Eingabegebühr zurückgewiesen.römisch fünf.
Paragraph 14, TP 6 Absatz 5, Gebührengesetz 1957 (GebG) idgF wird der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz im Umfang der Eingabegebühr zurückgewiesen. VI. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.römisch sechs. Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer wurde im gegenständlichen Schubhaftverfahren am 06.11.2015 niederschriftlich in russischer Sprache einvernommen - entscheidungswesentlich wurde unter anderem protokolliert (Hervorhebungen durch den Einzelrichter): "Vorhalt: Am 05.11.2015 um 16:45 Uhr wurde eine Kontrolle des Standes 618 am Naschmarkt durchgeführt. Dabei wurden Sie kontrolliert und wiesen sich mit einem bulgarischen Personalausweis lautend auf [...], geb am [...], aus. Ebenso hatten Sie eine Sozialversicherungskarte, lautend auf die bulgarische Aliasidentität bei sich. Sie wurden am 05.11.2015 um 16:50 gem § 40 Abs 1 Z3 BFA- VG festgenommen, da Sie illegal in Österreich aufhältig sind. Nach der Festnahme gaben Sie Ihre wahre Identität an und legten auch Ihren Reisepass vor. Um 19:20 wurde die Direkteinlieferung ins PAZ verfügt.Am 05.11.2015 um 16:45 Uhr wurde eine Kontrolle des Standes 618 am Naschmarkt durchgeführt. Dabei wurden Sie kontrolliert und wiesen sich mit einem bulgarischen Personalausweis lautend auf [...], geb am [...], aus. Ebenso hatten Sie eine Sozialversicherungskarte, lautend auf die bulgarische Aliasidentität bei sich. Sie wurden am 05.11.2015 um 16:50 gem Paragraph 40, Absatz eins, Z3 BFA- VG festgenommen, da Sie illegal in Österreich aufhältig sind. Nach der Festnahme gaben Sie Ihre wahre Identität an und legten auch Ihren Reisepass vor. Um 19:20 wurde die Direkteinlieferung ins PAZ verfügt. F: Möchten Sie zu diesem Sachverhalt etwas hinzufügen? A: Das alles stimmt. Ich brauchte diese Papiere für die Arbeit, ich hab nichts Schlechtes gemacht. F: Wie heißen Sie? A: [...], wie im Reisepass. F: Wo sind Sie geboren? A: Im Dorf [...], Region Radechiwiskji. Im Westen der Ukraine. F: Sprechen Sie Deutsch? A: Ich verstehe ein bisschen. F: Wie haben Sie sich das bisschen angeeignet? A: Ich arbeitete am Naschmarkt. Da hab ich mir das angeeignet. F: Wann und wie sind Sie nach Österreich eingereist? A: Im Februar 2015 F: Wieso? A: Aufgrund eigener Probleme. Ich möchte in Österreich arbeiten. In der Ukraine werde ich nichts verdienen. Ich fürchte die Einberufung in die Armee zum Kampf. F: Wovon bestreiten Sie Ihren Lebensunterhalt? A: Von Schwarzarbeit, ich habe als Verkäufer am Naschmarkt gearbeitet. Ich war angestellt als Bulgare, weil ich einen bulgarischen Personalausweis hatte. Ich habe zwischen 560€ und 600€ verdient und hatte auch die Möglichkeit gehabt in Zukunft mehr zu verdienen. F: Wie heißen Ihre Eltern, wo sind sie geboren und wo leben sie? A: Die Namen meiner Eltern lauten: Mein Vater heißt [...] geb im selben Dorf geb 1957, meine Mutter heißt [...], geb 1960. Alle wohnen im selben Dorf wo ich auch gewohnt habe. F: Welchen Familienstand haben Sie? A: ich bin verheiratet mit [...], geb am [...]. Ich habe einen Sohn namens [...]. Beide wohnen in [...] in einer Wohnung. Ich habe im Jahr 2009 meine Frau [...] geheiratet. F: Wie lautet Ihre Heimatanschrift? A: Ich wohne auch in [...]. F: Ist diese Adresse noch aktuell und können Sie auch dort wohnen? A:. Ja natürlich. F: Welche Ausbildung haben Sie in der Ukraine gemacht? A: 11 Jahre Mittelschule, 3 Jahre Berufsschule für Wirtschaft und mit einem Abschlussdiplom. F: Welche Beschäftigungen haben Sie in der Ukraine ausgeübt? A: Ich habe 18 Monate in der Armee meinen Grundwehrdienst geleistet, dann habe ich in einer Sicherheitsfirma namens [...] in der Ukraine als Sicherheitsmann gearbeitet. Ich war 4 Jahre lang in dieser Firma tätig. Dort war ich beispielweise in einer Zuckerfabrik in meinem Dorf [...] als Wachmann. Ich habe auf einigen Baustellen in Russland als Gastarbeiter gearbeitet. F: Welche Familienangehörigen leben in Österreich? A: Niemanden. Alle meine Verwandten leben in der Ukraine. F: Verfügen Sie für Ihren Aufenthalt in Österreich über eine Unfall und Krankenversicherung? A: Ich habe eine e-card bekommen, als ich angefangen habe zu arbeiten. Die habe ich nie verwendet, gestern wurde sie von der Polizei nach meiner Festnahme eingezogen. F: Werden Sie rechtsfreundlich vertreten? A: Nein F: Sind Sie in einem Verein oder sonstigen Organisation in Österreich tätig? A: Nein. F: Bei welchem Stand haben Sie am Naschmarkt gearbeitet? A: Am Stand [...], als Lebensmittelverkäufer in der [...]. Dort arbeite ich seit Ende Februar oder Anfang März. [...] Vorhalt: Der bulgarische Ausweis stellte sich als Totalfälschung heraus. Aufgrund des bulgarischen Personalausweises besteht eine Meldung in Wien 5.,[...]. Wohnen Sie dort? A: Ja ich wohne dort, manchmal übernachte ich auch bei einer Arbeitskollegin. Das ist aber nicht meine Freundin. Vorhalt: Laut Polizeibericht haben Sie keinen Schlüssel. Wo wohnen Sie wirklich? F: Ich brauch keinen Schlüssel, weil die ältere Dame, bei der ich wohne, ist immer zuhause. Das ist eine gute Seele. Ich darf dort gratis wohnen. Deshalb wollte ich auch eine andere Wohnung finden. F: Über wie viel Geld verfügen Sie? A: Über 53 Euro Bargeld. F: Über wie viel verfügen Sie? A: Viel Erspartes habe ich nicht. In ein paar Tagen bekomme ich mein Gehalt. Das Geld, das ich erhalte, schicke ich an meine Familie in die Ukraine. Es wird mir mitgeteilt, dass aufgrund des Sachverhaltes eine Rückkehrentscheidung erlassen werden wird. Aus ha. Sicht ist der illegale Aufenthalt als erwiesen anzusehen. [...] Im Rahmen des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist auch zu prüfen, ob ein humanitärer AT von Amts wegen zu erteilen wäre. Im Hinblick auf die Bestimmungen des § 55, 56 und 57 AsylG 2005 stellt die Behörde fest, dass keine Voraussetzungen vorliegen, da ich einerseits keine familiären Bindungen habe, keiner legalen Beschäftigung nachgehe, seit kurzem im Bundesgebiet aufhältig bin und andererseits die Voraussetzungen des § 57 AsylG nicht erfülle.Im Rahmen des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist auch zu prüfen, ob ein humanitärer AT von Amts wegen zu erteilen wäre. Im Hinblick auf die Bestimmungen des Paragraph 55, 56 und 57 AsylG 2005 stellt die Behörde fest, dass keine Voraussetzungen vorliegen, da ich einerseits keine familiären Bindungen habe, keiner legalen Beschäftigung nachgehe, seit kurzem im Bundesgebiet aufhältig bin und andererseits die Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG nicht erfülle. Aufgrund des derzeitigen Ermittlungsstandes bestehen keine Gründe von Amts wegen, einen humanitären Aufenthaltstitel auszusprechen. Eine Rückkehr in die Ukraine ist mir zumutbar und es sprechen keine Gründe dagegen, dass ich nicht in meine Heimat zurückkehren kann. Meine Abschiebung in die Ukraine ist somit zulässig. F: Was wollen Sie dazu angeben? A: Wenn ich zurückkehre, werden Sie mich in den Krieg schicken. In Österreich kann ich arbeiten. F: Werden Sie in der Ukraine verfolgt? A: Ich bin nach Österreich eingereist um zu arbeiten, alle haben gesehen, dass ich dort arbeite. In meiner Heimat sehe ich keine Chance. F: Möchten Sie freiwillig ausreisen? A: Nein. Aufgrund des Umstandes, dass ich in Österreich weder familiäre oder soziale Bindungen habe und auch über keinen gesicherten Unterkunftsort verfüge, besteht die Gefahr, dass ich im Falle meiner Entlassung untertauche und mich dem Verfahren entziehen werde. Zur Sicherung des Verfahrens gern § 61 FPG und der Abschiebung wird daher gegen mich die Schubhaft verhängt werden.Aufgrund des Umstandes, dass ich in Österreich weder familiäre oder soziale Bindungen habe und auch über keinen gesicherten Unterkunftsort verfüge, besteht die Gefahr, dass ich im Falle meiner Entlassung untertauche und mich dem Verfahren entziehen werde. Zur Sicherung des Verfahrens gern Paragraph 61, FPG und der Abschiebung wird daher gegen mich die Schubhaft verhängt werden. [...]" Mit dem (oben) im Spruch angeführten, gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA, Regionaldirektion Wien, wurde über den Beschwerdeführer
F, iVm § 57 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl Nr. 51/1991 (AVG) idgF, die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.Mit dem (oben) im Spruch angeführten, gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA, Regionaldirektion Wien, wurde über den Beschwerdeführer
Paragraph 76, Absatz 2 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG) idgF, die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend führte die Verwaltungsbehörde unter anderem aus: "Am 05.11.2015 um 16:45 Uhr wurde eine Kontrolle des Standes [...] am Naschmarkt durchgeführt. Dabei wurden Sie kontrolliert und wiesen sich mit einem bulgarischen Personalausweis lautend auf [...], geb am [...], aus. Ebenso hatten Sie eine Sozialversicherungskarte lautend auf die bulgarische Aliasidentität bei sich. Sie wurden am 05.11.2015 um 16:50 gern § 40 Abs 1 Z3 BFA-VG festgenommen, da Sie illegal in Österreich aufhältig sind. Nach der Festnahme gaben Sie Ihre wahre Identität an und legten auch Ihren Reisepass vor. Um 19:20 wurde die Direkteinlieferung ins PAZ verfügt."Am 05.11.2015 um 16:45 Uhr wurde eine Kontrolle des Standes [...] am Naschmarkt durchgeführt. Dabei wurden Sie kontrolliert und wiesen sich mit einem bulgarischen Personalausweis lautend auf [...], geb am [...], aus. Ebenso hatten Sie eine Sozialversicherungskarte lautend auf die bulgarische Aliasidentität bei sich. Sie wurden am 05.11.2015 um 16:50 gern Paragraph 40, Absatz eins, Z3 BFA-VG festgenommen, da Sie illegal in Österreich aufhältig sind. Nach der Festnahme gaben Sie Ihre wahre Identität an und legten auch Ihren Reisepass vor. Um 19:20 wurde die Direkteinlieferung ins PAZ verfügt. [...] Sie heißen [...] und sind am [...] geboren und sind ukrainischer Staatsbürger. Sie verfügen über einen Reisepass und sind gesund. Ihre Identität steht fest. [...] Gegen Sie wurde am 06,11.2015 eine Rückkehrentscheidung erlassen. Gem § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG wurde Ihnen die aufschiebende Wirkung aberkannt, weshalb die Entscheidung durchsetzbar wurde. Sie befinden sich unrechtmäßig in Österreich.Gegen Sie wurde am 06,11.2015 eine Rückkehrentscheidung erlassen. Gem Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG wurde Ihnen die aufschiebende Wirkung aberkannt, weshalb die Entscheidung durchsetzbar wurde. Sie befinden sich unrechtmäßig in Österreich. [...] -Strichaufzählung Sie wurden im Rahmen Ihrer Einvernahme zur freiwilligen Ausreise aufgefordert und Sie befragt ob Sie ausreisen möchten. Dies haben Sie verneint. -Strichaufzählung Sie gingen einer Beschäftigung nach, doch dies unter Vorspiegelung einer falschen Identität, ein bulgarischer Staatsbürger namens [...], geb. am [...] zu sein. Sie arbeiteten daher illegal in Österreich und wurden unrechterweise auch sozialversichert. Dadurch ist der Republik Österreich unter Umständen ein Schaden entstanden. -Strichaufzählung Sie verfügen über keine gesicherte Unterkunft und keinen ständigen Wohnsitz. Sie besitzen keinen Schlüssel zu irgendeiner Wohnung, sondern können nur durch Bitten bei Arbeitskollegen oder Bekannten nächtigen. Sie sind auf andere angewiesen. Sie verfügen über keine Wohnungsschlüssel. -Strichaufzählung Sie missachteten die österreichische Rechtsordnung, indem Sie sich illegal mittels gefälschten bulgarischen Ausweises in Österreich aufhielten. Sie haben eine somit aller Voraussicht nach eine Straftat begangen und werden sich gern § 244 StGB verantworten müssen.Sie missachteten die österreichische Rechtsordnung, indem Sie sich illegal mittels gefälschten bulgarischen Ausweises in Österreich aufhielten. Sie haben eine somit aller Voraussicht nach eine Straftat begangen und werden sich gern Paragraph 244, StGB verantworten müssen. -Strichaufzählung Sie verfügen über keine ausreichenden Barmittel um Ihren Unterhalt oder gar Ihre Ausreise zu finanzieren. Sie verdienten im Monat zwischen 560 und 600 Euro. Dieser Beschäftigung werden Sie jetzt nicht mehr nachkommen können. Sie haben Ihr Geld Ihrer Familie, welche in der Ukraine lebt, übermittelt. Heute haben Sie jedoch nur mehr 56 Euro zur Verfügung, weshalb ein weiterer Unterhalt oder eine freiwillige Ausreise nicht mehr möglich scheint. Sie haben keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich, Sie waren zwar unter Ihrer Aliasidentität angemeldet, doch dies nur zum Schein, Sie haben keinen eigenen Schlüssel und nächtigen bei anderen Personen. -Strichaufzählung Sie haben weder familiäre noch soziale Bindungen in Österreich. Ihre gesamte Familie lebt in der Ukraine. [...] Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. [...] In diesem Zusammenhang sind die Kriterien gern. § 76 Abs. 3 FPG zu beachten.In diesem Zusammenhang sind die Kriterien gern. Paragraph 76, Absatz 3, FPG zu beachten.
BFA-VG, rügte die Schubhaftanordnung und Anhaltung aufgrund derselben als rechtswidrig und führte unter anderem aus (Hervorhebungen durch den Beschwerdeführer):Gegen diesen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie gegen die Anordnung der Schubhaft erhob dieser binnen offener Frist am 16. November das Rechtsmittel der Beschwerde
Paragraph 22 a, BFA-VG, rügte die Schubhaftanordnung und Anhaltung aufgrund derselben als rechtswidrig und führte unter anderem aus (Hervorhebungen durch den Beschwerdeführer): "Ich komme aus der Ukraine. Im Februar 2015 bin ich nach Österreich gekommen. Ich war in der Ukraine in Gefahr zur Armee einberufen zu werden und in der Ostukraine kämpfen zu müssen. Ich habe in Wien unter Zuhilfenahme eines falschen bulgarischen Ausweises sehr schnell zur Sozialversicherung angemeldete Arbeit am Naschmarkt gefunden und gehofft so für mich und meine noch in der Ukraine aufhältige Familie den Lebensunterhalt verdienen zu können. Die Lebensbedingungen (auch) in der Westukraine sind sehr schlecht, meine Ehegattin hätte für das gemeinsame Kind ohne meine Unterstützung nur sehr schwer leben können. Von den rund 400 Euro, die ich so monatlich in die Ukraine schicken konnte, musste die Gattin auch noch meine und ihre Eltern unterstützen. Aus diesem Grunde hatte ich die so geschaffene formale Illegalität meines Aufenthalts verdrängt und unvernünftiger Weise nicht bereits kurz nach Einreise Asyl beantragt. Am 5.11.2015, 16:50 Uhr wurde ich bei der Arbeit durch Beamte der Finanzpolizei kontrolliert, und
Nach Befragung am 6.11.2015, 17 Uhr, verhängte das Bundesamt über mich mit Bescheid vom selben Tag in Schubhaft
In einem parallel erlassenen Bescheid wurde mir ein humanitärer Aufenthalt nicht bewilligt, sondern eine Rückkehrentscheidung unter Nichtgewährung der freiwilligen Ausreise erlassen.Am 5.11.2015, 16:50 Uhr wurde ich bei der Arbeit durch Beamte der Finanzpolizei kontrolliert, und
Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG zur Vorführung vor das Bundesamt festgenommen. Nach Befragung am 6.11.2015, 17 Uhr, verhängte das Bundesamt über mich mit Bescheid vom selben Tag in Schubhaft
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG zur Sicherung der Abschiebung. In einem parallel erlassenen Bescheid wurde mir ein humanitärer Aufenthalt nicht bewilligt, sondern eine Rückkehrentscheidung unter Nichtgewährung der freiwilligen Ausreise erlassen. Am 10.11.2015, 13:25 Uhr wurde ich nach Asylantragstellung und sofortiger Verfahrenszulassung aus der Haft entlassen. [...] In der Ukraine herrscht Bürgerkrieg, Separatisten wollen mit Unterstützung Russlands die Ostukraine unter russische Verwaltung bringen. Im Jänner 2015 beschloss die Ukraine eine weitere Mobilmachung und war ich konkret gefährdet zur Armee eingezogen zu werden um in der Ostukraine an Kämpfen teilzunehmen. Siehe dazu: Die Welt 20.1.2015: ‚Kiew bewaffnet 50.000 ukrainische Reservisten", "Die Ukraine schickt zusätzliche Truppen in den Einsatz gegen die Separatisten. Das könnte den bevorstehenden Friedensgipfel gefährden. Beobachterfürchten eine Eskalation der Lage. Das Fernsehen zeigte junge Männer bei ärztlichen Untersuchungen und beim Empfang von Waffen und Uniformen. In zwei weiteren Etappen sollen von April und Juni an erneut mehr als 50.000 Soldaten eingezogen werden.' (http://www.welt.de/politik/ausland/articlel36565182/Kiew- b ewaffhet-50-000-ukraini sch e-Reservisten .html) Ich möchte mich aber aus Gewissens gründen am Bürgerkrieg nicht aktiv beteiligen. Der Krieg selbst ist "schmutzig", Kriegs verbrechen sind an der Tagesordnung. Würde ich den Aufruf der Armee folgen ist nicht ausgeschlossen, dass ich diesfalls auch Verbrechen gegen die Menschlichkeit verüben oder solchen Beihilfe leisten müsste. Siehe dazu: Heise, "Kriegsverbrechen werden von beiden Seiten in der Ostukraine begangen", "Die Menschenrechtsorganisation hat gestern einen Bericht veröffentlicht, nach dem Kriegsverbrechen wie Folter und Massenexekutionen von beiden Seiten an Gefangenen begangen wurden. Amnesty hat 17 ehemalige Gefangene der Separatisten und 16 der ukrainischen Truppen oder des ukrainischen Geheimdienstes SBU befragt. Es seien "überzeugende" Beweise für die "brutalen Praktiken", für "häufige und weit verbreitete Misshandlungen", die fast täglich in dem Konflikt von beiden Seiten geschehen. Die ehemaligen Gefangenen berichteten, sie seien so lange geschlagen worden, bis ihre Knochen brachen, sie seien mit Elektroschocks gefoltert, mit Füßen und Fäusten traktiert, an der Decke aufgehängt, tagelang des Schlafs beraubt, mit dem Tod bedroht, Scheinexekutionen ausgesetzt und medizinisch nicht behandelt worden. Manche Menschen würden nur deswegen festgenommen, weil sie jeweils mit der anderen Seite sympathisieren, ohne ein Verbrechen begangen zu haben. Da reichen schon Fotos auf dem Smartphone von Maidanprotesten oder Telefonnummern von Separatisten. Vermutlich werden Menschen auch deswegen willkürlich festgenommen, um den vom Minsker Abkommen beschlossenen Gefangenenaustausch zu forcieren und jeweils Oppositionelle abzuschrecken. " http://www.heise.de/tp/ artikel/45/45019/1 .html In der Ukraine könnte ich den Militärdienst nicht gefahrlos verweigern, ich müsste mit Strafverfolgung sowie mit Haft unter menschenrechtswidrigen Bedingungen rechnen, weil sehr viele bei Polizei, Armee und im Strafvollzug tätige Beamte der Ukraine angehaltene Wehrdienstverweigerer besonders hart und unmenschlich behandeln. Siehe dazu: Presseaussendung des Deutschen Bundestags vom 10.7.2015: "Innerhalb des Jahres 2015 sollen demnach binnen 210 Tagen 104 000 Personen, vorwiegend Reservisten im Alter zwischen 25 und 60 Jahren, eingezogen werden Die rechtlichen Regelungen zur Kriegsdienstverweigerung seien in der Ukraine "deutlich restriktiver als beispielsweise in Deutschland". Nach Kenntnis der Bundesregierung werde die Entziehung vom Wehrdienst mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. Eine Mobilisierungsentziehung könne mit bis zu fünf Jahren bestraft werden. Die Entscheidung darüber, inwieweit diese Regelungen den Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention genügen, obliege dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Freigestellt vom Wehrdienst seien nach Kenntnis der Bundesregierung Wehrpflichtige mit gesundheitlichen Einschränkungen, Parlamentsabgeordnete, Priester, Richter, Straftäter, Vollzeitstudenten und Väter von mehr als drei minderjährigen Kindern. " Und siehe auch: Connection e.V Internationale Arbeit für Kriegsdienstverweigerer und Deserteure, v. 31.3.2015: ,am
BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen,2.
Paragraph 22 a, BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen, 3. den Beschwerdeführer zum Ersatz der unten angeführten Kosten verpflichten." II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Sachverhalt: Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch BF genannt) ist Staatsangehöriger der Ukraine und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Seine Identität steht fest.Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch BF genannt) ist Staatsangehöriger der Ukraine und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist somit Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer reiste im Februar 2015 in Österreich ein, weil er sich in der Ukraine in Gefahr sah, zur Armee einberufen zu werden und in der Ostukraine kämpfen zu müssen. Er fand in Wien unter Zuhilfenahme eines falschen bulgarischen Ausweises sehr schnell zur Sozialversicherung angemeldete Arbeit am Naschmarkt und hoffte, so für sich und seine noch in der Ukraine aufhältige Familie den Lebensunterhalt verdienen zu können. Am 5.11.2015, 16:45 Uhr wurde er bei der Arbeit durch Beamte der Finanzpolizei kontrolliert und um 16:50 zur Vorführung vor das Bundesamt
Nach der Festnahme gaben er seine wahre Identität an und legten auch seinen Reisepass vor.Am 5.11.2015, 16:45 Uhr wurde er bei der Arbeit durch Beamte der Finanzpolizei kontrolliert und um 16:50 zur Vorführung vor das Bundesamt
Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG festgenommen. Nach der Festnahme gaben er seine wahre Identität an und legten auch seinen Reisepass vor. Am 05.11.2015 um 19:20 wurde die Direkteinlieferung des Beschwerdeführers verfügt. Um 20:32 wurde der Festgenommene ins PAZ RL eingeliefert. Am 06.11.2015 wurde der Beschwerdeführer aus organisatorischen Gründen ins PAZ HG gebracht. Ab 10:20 war er im PAZ HG aufhältig. Ein Dolmetscher für die russische Sprache konnte am 06.11.2015 für den gleichen Tag um 17:00 bestellt werden. Gründe für die Durchführung der Einvernahme am 06.11.2015 (erst) um 17:00 Uhr wurden von der Verwaltungsbehörde im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht keine genannt. Der Beschwerdeführer gab in der Schubhafteinvernahme am 06.11.2015 ausdrücklich an: A: Aufgrund eigener Probleme. Ich möchte in Österreich arbeiten. In der Ukraine werde ich nichts verdienen. Ich fürchte die Einberufung in die Armee zum Kampf. [...] A: Wenn ich zurückkehre, werden Sie mich in den Krieg schicken. In Österreich kann ich arbeiten. F: Werden Sie in der Ukraine verfolgt? A: Ich bin nach Österreich eingereist um zu arbeiten, alle haben gesehen, dass ich dort arbeite. In meiner Heimat sehe ich keine Chance. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid ordnete die Verwaltungsbehörde die Schubhaft auf der Grundlage des § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG an.Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid ordnete die Verwaltungsbehörde die Schubhaft auf der Grundlage des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG an. Der Beschwerdeführer hat gegen diesen Bescheid und die darauf basierende Anhaltung in Schubhaft durch seinen gewillkürten Vertreter am 10.11.2015 Beschwerde erhoben. (Gleichzeitig mit der Schubhaftanordnung) sprach die Verwaltungsbehörde mit Bescheid Zl. 1093773902-151714632, vom 06.11.2015 aus, dass dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 erteilt werde, stellte unter Spruchpunkt II. fest, dass die Abschiebung in die Ukraine
Zur Situation im Herkunftsstaat traf die Verwaltungsbehörde keinerlei Feststellungen. Zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung war dieser Bescheid nicht rechtskräftig.(Gleichzeitig mit der Schubhaftanordnung) sprach die Verwaltungsbehörde mit Bescheid Zl. 1093773902-151714632, vom 06.11.2015 aus, dass dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 erteilt werde, stellte unter Spruchpunkt römisch zwei. fest, dass die Abschiebung in die Ukraine
Zur Situation im Herkunftsstaat traf die Verwaltungsbehörde keinerlei Feststellungen. Zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung war dieser Bescheid nicht rechtskräftig. Die Verwaltungsbehörde vertritt die Auffassung, dass "Einberufung/Militärdienst noch als kein tauglicher Asylgrund erkannt werden kann. Wehrdienstverweigerung wird in der Ukraine mit Strafhaft bedroht und trifft eine solche Maßnahme alle Betroffenen gleichermaßen. Es ist nicht davon auszugehen, dass Wehrdienstverweigern eine unmenschliche Behandlung oder Todesstrafe droht". "[...] Entgegenstehende gerichtliche Entscheidungen sind dem BFA, RD Wien nicht bekannt." Am 10.11.2015, 13:25 Uhr wurde der Beschwerdeführer nach Asylantragstellung vom 09.11.2015, eingebracht bei der Verwaltungsbehörde am 10.11.2015, und sofortiger Verfahrenszulassung aus der Haft entlassen. Entscheidungsgrundlagen: * gegenständliche Aktenlage. Würdigung der Entscheidungsgrundlage: Der Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus dem Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des Bundesamts und stellt sich letztlich als unstrittig dar: Weder wird einerseits vom Beschwerdeführer die ursprüngliche Angabe einer Alias-Identität bestritten noch andererseits vonseiten der Verwaltungsbehörde die Einvernahme erst einen Tag nach erfolgter Festnahme in Abrede gestellt. Ausdrücklich ist in letzterem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde in ihrer Stellungnahme zur gegenständlichen Beschwerde den diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde argumentativ nichts entgegenhält. So wurden etwa auch keine Probleme bei der Bestellung eines geeigneten Dolmetschers geltend gemacht. Die Verwaltungsbehörde beschränkte sich in der Stellungnahme lediglich darauf, anzuführen, dass der Beschwerdeführer aus organisatorischen Gründen ins PAZ HG gebracht wurde - warum eine Einvernahme nicht bereits am 05.11.2015 erfolgte, wird von der Verwaltungsbehörde nicht thematisiert. Dass sich die Verwaltungsbehörde in der gleichzeitig mit der Schubhaftanordnung dem Beschwerdeführer zugestellten und zum damaligen Zeitpunkt nicht formell rechtskräftigen Entscheidung, unter anderem die Frage der Abschiebungszulässigkeit mit keinem Wort mit der aktuellen, fragilen Konfliktsituation in der Ukraine, insbesondere der Ost-Ukraine auseinandersetzte, ergibt ohne jeden Zweifel die nochmalige Durchsicht dieser Entscheidung und erklärt sich offensichtlich aus ihrer in der Stellungnahme geäußerten ganz allgemeinen Ansicht zur Frage der Wehrdienstverweigerung, welche gleichfalls diese Konfliktsituation ausspart. Damit aber vermag sie den im Verfahrensgang zitierten Ausführungen des Beschwerdeführers (in dessen Beschwerdeschriftsatz) zur Konfliktsituation in der Ukraine, welche letztlich inhaltlich gesehen auf die Nichterreichbarkeit des Zwecks der Schubhaftsicherung und damit Rechtswidrigkeit derselben abzielen, nicht einmal ansatzweise entgegenzutreten. Dass diesen Ausführungen zumindest offensichtlich nicht von vornherein jeglicher Grundlage entzogen ist, zeigt etwa die Internetberichterstattung https://www.rt.com/news/229739-ukraine-army-shoot-defectors/ zufolge welcher das ukrainische Parlament Anfang des letzten Jahres ein Gesetz des Inhaltes "allowing army deserters to be shot" . verabschiedet haben soll. In diesem Sinne entbehren weisen die bereits im Verfahrensgang zitierten Beschwerdeausführungen "Und siehe auch: Connection e.V Internationale Arbeit für Kriegsdienstverweigerer und Deserteure, v. 31.3.2015: ,am 5. Februar 2015 verabschiedete das ukrainische Parlament ein Gesetz, das neue Vorgehensweisen der Armee bei Ungehorsam, Widerstand, Unbotmäßigkeit gegenüber dem Kommandeur, Anwendung von Gewalt und Aufgabe einer Kampfstellung definiert. Darin heißt es: "ln einer Kampfsituation kann der Kommandeur Waffen benutzen oder den Untergebenen Anordnungen zum Waffengebrauch erteilen, wenn kein anderer Weg vorhanden ist, das Vergehen zu beenden. Damit wird, so die Agentur Newsweek in ihrem Bericht, "den Kommandeuren gestattet, in den bewaffneten Streitkräften auf Deserteure oder Befehlsverweigerer zu schießen " http://www.connection-ev.de/article-2094". hinreichende Substantiiertheit auf. Vor diesem Hintergrund vermag die, materiell-rechtlich gesehen, derart eklatant rechtswidrig erscheinende Entscheidung Zl. 1093773902-151714632, vom 06.11.2015 trotz ihrer formell gültigen Erlassung nicht den in der Schubhaftanordnung angeführten Zweck der Sicherung der Abschiebung zu tragen - siehe auch rechtliche Beurteilung. Dass die Verwaltungsbehörde letztere Ansicht selbst auch zwischenzeitlich zu vertreten scheint, ergibt sich aus dem Umstand der der formellen Asylantragstellung vom 09.11.2015 - eingebracht wurde der Asylantrag am 10.11.2015 - nachfolgenden Freilassung des Beschwerdeführers. Der Vollständigkeit halber sei angeführt, dass bis zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt keine Entscheidung in der Asylsache erfolgte, was bereits für sich alleine schon indiziert, dass sich der Sachverhalt auf Länderebene komplizierter darstellt, als die Verwaltungsbehörde in ihrer Entscheidung vom 06.11.2015, die Frage der Abschiebungszulässigkeit betreffend, noch angenommen hatte. Wenn die Verwaltungsbehörde die Ansicht zu vertreten scheint, der Beschwerdeführer sei (ausschließlich oder im überwiegenden Ausmaße) zu Zwecken der Arbeitsaufnahme nach Österreich gereist - dies ergibt sich aus den Ausführungen in der Stellungnahme und der Hervorhebung der entsprechenden Aussagepassage (des Beschwerdeführers) durch die Verwaltungsbehörde Einen Asylantrag hat er erst nach Erlassung einer Rückkehrentscheidung, sowie des Schubhaftbescheides bzw. nach erfolgter Rechtsberatung gestellt, als dem Beschwerdeführer bewusst wurde, dass sein illegaler Aufenthalt bald zwangsweise mittels Abschiebung beendet werden wird. Im Vordergrund seines Aufenthalts in Österreich stand die Verbesserung der wirtschaftlichen Situation, was auch aus der Einvernahme vom 06.11.2015 klar hervorgeht: (Hervorhebung durch die Verwaltungsbehörde - Anm d. Einzelrichters)(Hervorhebung durch die Verwaltungsbehörde - Anmerkung d. Einzelrichters) F: Was wollen Sie dazu [Anm: zur Abschiebung in die Ukraine]angeben? A: Wenn ich zurückkehre, werden Sie mich in den Krieg schicken. In Österreich kann ich arbeiten. so kann gerade im Hinblick auf die aktuelle Konfliktsituation in der Ukraine der Aussageteil, allfällige Konsequenzen in Bezug auf die Desertion/Wehrdienstentziehung zu befürchten, nicht a priori als gänzlich unglaubwürdig unberücksichtigt bleiben - zur rechtlichen Bedeutung dieses Aussageteils des Beschwerdeführers siehe rechtliche Beurteilung. Unter dem Aspekt dieser Konfliktsituation erscheint auch die Ausreiseunwilligkeit des Beschwerdeführers hinsichtlich der Ukraine in einem anderen Licht und kann erst nach Durchführung eines ordentlichen (!) Ermittlungsverfahrens, die Ländersituation der Ukraine betreffend, abschließend beurteilt werden. Vor dem Hintergrund einer also eigentlich offenen und im Rahmen des Asylverfahrens eingehend zu prüfenden komplexen Rückkehrsituation und dem Umstand, dass sich der Beschwerdeführer äußerst kooperativ zeigte und der Preisgabe seiner wahren Identität auch die Vorlage eines entsprechenden Passes folgen ließ, relativiert die von der Verwaltungsbehörde ursprünglich angenommene Fluchtgefahr in doch erheblichen Ausmaß - offensichtlich in einem derartigen Ausmaß nämlich, dass die nachfolgende Asylantragstellung die Verwaltungsbehörde veranlasste, die Schubhaft aufzuheben. Von der Durchführung einer Verhandlung konnte sohin abgesehen werden, da nach der Aktenlage und dem Inhalt der Beschwerde das Vorliegen von Fluchtgefahr so weit feststellbar ist, dass eine Entscheidung möglich war. Die Frage der Dublin-Zuständigkeit obliegt der Verwaltungsbehörde im Rahmen des vom Beschwerdeführer initiierten Asylverfahrens. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit
F erkennen die Verwaltungsgerichte über BeschwerdenGemäß Artikel 130 Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
4.4. gegen Weisungen
a, Absatz 4,
F entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. § 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr 87/2012 idgF, lautet:Paragraph 7, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012, idgF, lautet:
dem
dem
dem
2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 25. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren
Paragraphen 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 und 4 Absatz eins, Ziffer eins und 2
2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes
Abs. 1 stattgegeben hat.
Paragraph 7, Absatz 2, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes
Absatz eins, stattgegeben hat. Da sich die gegenständliche - zulässige - Beschwerde gegen einen Schubhaftbescheid des BFA bzw. gegen eine dem BFA zurechenbare Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form der Anhaltung in Schubhaft (vgl. VfSlg. 10.982/1986) richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls für die Entscheidung zuständig.Da sich die gegenständliche - zulässige - Beschwerde gegen einen Schubhaftbescheid des BFA bzw. gegen eine dem BFA zurechenbare Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form der Anhaltung in Schubhaft vergleiche VfSlg. 10.982 aus 1986,) richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls für die Entscheidung zuständig.
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu Spruchpunkt I.: (Anhaltung im Rahmen der Festnahme
Zu Spruchpunkt römisch eins.: (Anhaltung im Rahmen der Festnahme
)
1 Z 3 sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 3, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt. In diesem Sinne erfolgte die Festnahme des Beschwerdeführers, welcher anlässlich einer behördlichen Kontrolle zunächst eine Alias-Identität angab und sich mit einem gefälschten bulgarischen Ausweis zu legitimieren versuchte, als rechtmäßig. Wie bereits festgestellt, wurde der Beschwerdeführer am 5.11.2015, 16:50 Uhr festgenommen und bis zur Einvernahme durch die belangte Behörde am 06.11.2015 um 17:00 Uhr (aufgrund dieser Festnahme) angehalten. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Abs. 1 Z 1
GH 12.09.2013, 2012/21/0204) - um eine Maximalfrist. (Auch) im Bereich fremdenpolizeilicher Festnahmen ist die Behörde schon aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet, die Anhaltedauer so kurz als möglich zu halten und im Interesse einer kurzen Haftdauer die dafür notwendigen und ihr zumutbaren organisatorischen und personellen Maßnahmen zu treffen.Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Absatz eins, Ziffer eins,
Paragraph 40, Absatz 3, BFA-VG bis zu 72 Stunden zulässig. Dabei handelt es sich aber - wie bei Paragraph 39, FPG vergleiche VwGH 12.09.2013, 2012/21/0204) - um eine Maximalfrist. (Auch) im Bereich fremdenpolizeilicher Festnahmen ist die Behörde schon aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet, die Anhaltedauer so kurz als möglich zu halten und im Interesse einer kurzen Haftdauer die dafür notwendigen und ihr zumutbaren organisatorischen und personellen Maßnahmen zu treffen. Selbst wenn für die Erlassung des die Schubhaft anordnenden Bescheides keine Erhebungen erforderlich gewesen sein sollten, macht dies die Anhaltung eines Fremden jedenfalls nicht bereits unmittelbar mit seiner Vorführung vor den zuständigen Organwalter der Fremdenpolizeibehörde rechtswidrig. Es ist nämlich jedenfalls eine angemessene Frist für die Vorbereitung und Erlassung des Bescheides nach § 76 Abs. 3 FPG durch den zuständigen Sachbearbeiter einzuräumen. Um das Überschreiten eines hiefür angemessenen Zeitraumes annehmen zu können, wäre aber das Vorliegen ungerechtfertigter Verzögerungen notwendig (VwGH 02.10.2012, 2011/21/0214 mwNw).Selbst wenn für die Erlassung des die Schubhaft anordnenden Bescheides keine Erhebungen erforderlich gewesen sein sollten, macht dies die Anhaltung eines Fremden jedenfalls nicht bereits unmittelbar mit seiner Vorführung vor den zuständigen Organwalter der Fremdenpolizeibehörde rechtswidrig. Es ist nämlich jedenfalls eine angemessene Frist für die Vorbereitung und Erlassung des Bescheides nach Paragraph 76, Absatz 3, FPG durch den zuständigen Sachbearbeiter einzuräumen. Um das Überschreiten eines hiefür angemessenen Zeitraumes annehmen zu können, wäre aber das Vorliegen ungerechtfertigter Verzögerungen notwendig (VwGH 02.10.2012, 2011/21/0214 mwNw). Laut ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes dürfen die Anforderungen an die Zumutbarkeit der organisatorischen Einrichtungen an die Behörde nicht überspannt werden (vgl. etwa VfGH 17.06.1987, Zl. B 491/86, VfGH 27.09.1988, Zl. B 1321/87). So erkannte der Verfassungsgerichtshof in einem Fall eines Beschwerdeführers der um ca. 17.45 Uhr von einem Sicherheitswachebeamten der Bundespolizeidirektion Wien gem. § 35 lit. c VStG festgenommen und anschließend bis ca. 20.30 Uhr in einem Bezirkspolizeikommissariat in Haft angehalten wurde, mit Rücksicht auf die Überstellung und die routinemäßige Priorierung nicht, dass die Anhaltung zu lang gewesen wäre (VfGH 27.09.1988, Zl. B1292/86). Auch bei einer Festnahme nach § 35 lit. c VStG um ca. 17.30 Uhr und einer nachfolgenden Anhaltung bis 21.30 Uhr konnte der VfGH keine ungebührlich lange Anhaltedauer feststellen (VfGH 30.11.1992, Zl. B1310/90). Zum gleichen Ergebnis gelangte er bei einer Festnahme nach § 35 lit. c VStG um ca. 18.20 Uhr, wobei die Anhaltung nach einer Einvernahme durch einen rechtskundigen Beamten der Bundespolizeidirektion Wien um 22.15 Uhr endete (VfGH 25.02.1992, Zl. B1409/90). Auch eine - etwa fünfstündige - Anhaltung bis zur Erlassung des Schubhaftbescheides wurde vom VfGH unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beschwerdeführer, türkische Staatsangehörige, von Gries am Brenner zur BH Innsbruck überstellt werden mussten, als nicht übermäßig lange (VfGH 03.10.1988, Zl. B1276/87). Der Verwaltungsgerichtshof kam hinsichtlich einer strafprozessualen Festnahme zum Ergebnis, dass die Einvernahme eines vor 22.00 Uhr Festgenommenen - jedenfalls im großstädtischen Bereich - regelmäßig bis spätestens Mitternacht zu erfolgen habe (VwGH 29.06.2000, Zl 96/01/1071, aber auch VwGH 12.09.2013, Zl. 2012/21/0204). Der Verwaltungsgerichtshof anerkennt, dass es in Fällen, in denen die notwendige Beiziehung eines Dolmetschers auf Schwierigkeiten stößt, ausnahmsweise zu einer längeren Anhaltung kommen kann, wobei die Kontaktaufnahme mit einem Dolmetscher bereits kurz nach der Festnahme geboten und ein Zuwarten von drei Stunden nicht nachvollziehbar sei (vgl. VwGH 12.09.2013, Zl. 2012/21/0204).Laut ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes dürfen die Anforderungen an die Zumutbarkeit der organisatorischen Einrichtungen an die Behörde nicht überspannt werden vergleiche etwa VfGH 17.06.1987, Zl. B 491/86, VfGH 27.09.1988, Zl. B 1321/87). So erkannte der Verfassungsgerichtshof in einem Fall eines Beschwerdeführers der um ca. 17.45 Uhr von einem Sicherheitswachebeamten der Bundespolizeidirektion Wien gem. Paragraph 35, Litera c, VStG festgenommen und anschließend bis ca. 20.30 Uhr in einem Bezirkspolizeikommissariat in Haft angehalten wurde, mit Rücksicht auf die Überstellung und die routinemäßige Priorierung nicht, dass die Anhaltung zu lang gewesen wäre (VfGH 27.09.1988, Zl. B1292/86). Auch bei einer Festnahme nach Paragraph 35, Litera c, VStG um ca. 17.30 Uhr und einer nachfolgenden Anhaltung bis 21.30 Uhr konnte der VfGH keine ungebührlich lange Anhaltedauer feststellen (VfGH 30.11.1992, Zl. B1310/90). Zum gleichen Ergebnis gelangte er bei einer Festnahme nach Paragraph 35, Litera c, VStG um ca. 18.20 Uhr, wobei die Anhaltung nach einer Einvernahme durch einen rechtskundigen Beamten der Bundespolizeidirektion Wien um 22.15 Uhr endete (VfGH 25.02.1992, Zl. B1409/90). Auch eine - etwa fünfstündige - Anhaltung bis zur Erlassung des Schubhaftbescheides wurde vom VfGH unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beschwerdeführer, türkische Staatsangehörige, von Gries am Brenner zur BH Innsbruck überstellt werden mussten, als nicht übermäßig lange (VfGH 03.10.1988, Zl. B1276/87). Der Verwaltungsgerichtshof kam hinsichtlich einer strafprozessualen Festnahme zum Ergebnis, dass die Einvernahme eines vor 22.00 Uhr Festgenommenen - jedenfalls im großstädtischen Bereich - regelmäßig bis spätestens Mitternacht zu erfolgen habe (VwGH 29.06.2000, Zl 96/01/1071, aber auch VwGH 12.09.2013, Zl. 2012/21/0204). Der Verwaltungsgerichtshof anerkennt, dass es in Fällen, in denen die notwendige Beiziehung eines Dolmetschers auf Schwierigkeiten stößt, ausnahmsweise zu einer längeren Anhaltung kommen kann, wobei die Kontaktaufnahme mit einem Dolmetscher bereits kurz nach der Festnahme geboten und ein Zuwarten von drei Stunden nicht nachvollziehbar sei vergleiche VwGH 12.09.2013, Zl. 2012/21/0204). In der Beschwerde wurde geltend gemacht, dass die Anhaltung ungebührlich lange gedauert habe, und dies im Wesentlichen damit begründet, dass kein Grund erkannt werden könne, wieso eine Einvernahme des Bechwerdeführers nicht noch am Tag der Festnahme am 05.11.2015 erfolgen habe können. Die Argumente für eine unrechtmäßige Ausdehnung der Verwaltungshaft in der Beschwerde erscheinen - unter Einbeziehung der bisher zitierten Judikatur - nicht unbegründet. Hinzu kommt, dass die Hinauszögerung der Einvernahme bis zum nächsten Tag um 17.00 Uhr nach der Aktenlage in keiner Weise begründet ist. Auch in der Stellungnahme des Bundesamtes zur gegenständlichen Beschwerde wurde den diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde argumentativ nichts entgegengehalten. So wurden etwa auch keine Probleme bei der Bestellung eines geeigneten Dolmetschers geltend gemacht. Somit ist kein Grund ersichtlich, warum die Einvernahme nicht bereits am 05.11.2015 hätte stattfinden können. Es ist weder ein objektiver Grund für diese Verzögerung ersichtlich, noch ein Bemühen der Behörde um eine raschest mögliche Einvernahme, wie beispielsweise die unverzügliche Veranlassung der Bestellung eines Dolmetschers, erkennbar. Somit erwies sich die Anhaltung aufgrund der Festnahme ab dem 06.11.2015, 00.00 Uhr bis 06.11.2015, 17.00 Uhr (antragsgemäß) als unverhältnismäßig und war dem Beschwerdevorbringen spruchgemäß stattzugeben. Zu Spruchpunkt II. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):Zu Spruchpunkt römisch zwei. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft): Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 - FrÄG 2015 vom 18.06.2015, BGBl. I Nr. 70/2015, lautet §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt:Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 - FrÄG 2015 vom 18.06.2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, lautet §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt: § 22a.
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde. Da
cit "Die §§ 7, 8, 13 Abs. 6, 15, die Überschrift des
Paragraph 56,
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen
Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes. Schon wie bisher ist auch aktuell die Anhaltung in Schubhaft nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist oder wenn die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-VO vorliegen (§ 76 Abs. 2 FPG).Schon wie bisher ist auch aktuell die Anhaltung in Schubhaft nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist oder wenn die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-VO vorliegen (Paragraph 76, Absatz 2, FPG). Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum konkreten Sicherungsbedarf, an deren Maßgeblichkeit das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 nichts änderte, sind dabei das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum konkreten Sicherungsbedarf, an deren Maßgeblichkeit das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 nichts änderte, sind dabei das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). Die Anhaltung eines Asylwerbers in Schubhaft kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die im jeweiligen Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen (vgl. VwGH 05.07.2011, Zl. 2008/21/0080 mwN). Dabei bedarf es in dem frühen Verfahrensstadium (etwa vor Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung, können dann unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (vgl. VwGH 23.09.2010, Zl. 2007/21/0432 mwN).Die Anhaltung eines Asylwerbers in Schubhaft kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die im jeweiligen Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen vergleiche VwGH 05.07.2011, Zl. 2008/21/0080 mwN). Dabei bedarf es in dem frühen Verfahrensstadium (etwa vor Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung, können dann unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen vergleiche VwGH 23.09.2010, Zl. 2007/21/0432 mwN). Der Beschwerdeführer gab in der Schubhafteinvernahme am 06.11.2015 ausdrücklich an: A: Aufgrund eigener Probleme. Ich möchte in Österreich arbeiten. In der Ukraine werde ich nichts verdienen. Ich fürchte die Einberufung in die Armee zum Kampf. [...] A: Wenn ich zurückkehre, werden Sie mich in den Krieg schicken. In Österreich kann ich arbeiten. F: Werden Sie in der Ukraine verfolgt? A: Ich bin nach Österreich eingereist um zu arbeiten, alle haben gesehen, dass ich dort arbeite. In meiner Heimat sehe ich keine Chance. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (zB VwGH v. 08.09.1999, 99/01/0252; VwGH v. 08.09.1999, 99/01/0248) "ist daher bei der Beurteilung, ob ein in irgendeiner Form geäußerter Wunsch eines Fremden einen Asylantrag darstellt, ein großzügiger Maßstab anzulegen".. Selbst wenn die Verwaltungsbehörde im Gesamtkontext der Äußerung des Beschwerdeführers von einer nicht hinreichenden Deutlichkeit dieses niederschriftlichen Vorbringens ausgegangen ist - der Wortlaut erscheint eigentlich deutlich genug -, so hätte es durch weitere Fragestellung auf eine hinreichende Klärung zielen müssen, ob mit diesem Aussageteil nicht bereits das mündlich formulierte Anbringen eines formfreien Asylantrages - §2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 sieht den Begriff "eines Antrages auf internationalen Schutz" im Falle eines "auf welche Weise auch immer artikulierten Ersuchens, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen" als erfüllt an - gemeint ist.Selbst wenn die Verwaltungsbehörde im Gesamtkontext der Äußerung des Beschwerdeführers von einer nicht hinreichenden Deutlichkeit dieses niederschriftlichen Vorbringens ausgegangen ist - der Wortlaut erscheint eigentlich deutlich genug -, so hätte es durch weitere Fragestellung auf eine hinreichende Klärung zielen müssen, ob mit diesem Aussageteil nicht bereits das mündlich formulierte Anbringen eines formfreien Asylantrages - §2 Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 sieht den Begriff "eines Antrages auf internationalen Schutz" im Falle eines "auf welche Weise auch immer artikulierten Ersuchens, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen" als erfüllt an - gemeint ist. Ausgehend davon, dass der Beschwerdeführer unmittelbar nach seiner Asylantragstellung/-einbringung aus der Schubhaft entlassen wurde, stellt die Unterlassung einer entsprechenden Abklärung einen wesentlichen Mangel dar, welcher im Ergebnis den Schubhaftbescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet. In diesem Sinne kann nämlich den Beschwerdeausführungen "Richtigerweise hätte das Bundesamt als spezialerfahrene Behörde demnach aus ihrem Amtswissen heraus den Asylgrund erkennen und mich bereits anlässlich der Einvernahme dazu anleiten müssen Asylantrag zu stellen" nicht entgegengetreten werden. Indem die Verwaltungsbehörde in Fortführung dieses ihr unterlaufenen Verfahrensmangels ausschließlich das Begehren des Beschwerdeführers, in Österreich arbeiten zu wollen, der Bestimmung des §76 Abs. 3 Z 1 unterstellt,Indem die Verwaltungsbehörde in Fortführung dieses ihr unterlaufenen Verfahrensmangels ausschließlich das Begehren des Beschwerdeführers, in Österreich arbeiten zu wollen, der Bestimmung des §76 Absatz 3, Ziffer eins, unterstellt, Sie gaben beharrlich an nicht ausreisen zu wollen, sondern in Österreich bleiben zu wollen, um dort zu arbeiten, dies obwohl Sie in der Einvernahme darauf hingewiesen worden sind, freiwillig ausreisen zu können. belastet sie ihre Entscheidung mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Da die Verwaltungsbehörde den Beschwerdeführer unmittelbar nach dessen Asylantragstellung aus der Schubhaft entließ, erachtete sie das Vorliegen von Fluchtgefahr auf der Grundlage der Z 9 leg. citDa die Verwaltungsbehörde den Beschwerdeführer unmittelbar nach dessen Asylantragstellung aus der Schubhaft entließ, erachtete sie das Vorliegen von Fluchtgefahr auf der Grundlage der Ziffer 9, leg. cit "der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes" offensichtlich nicht mehr als in jenem Ausmaß, welches zur weiteren Aufrechterhaltung der Schubhaft berechtigt hätte, gegeben, sodass sich ein Eingehen auf den diesbezüglichen Begründungsteil erübrigt. Der Vollständigkeit halber sei jedoch angeführt, dass zwar mit der Offenlegung der Identität und der Vorlage des Reisepasses zwar immer noch nicht von einer ausreichenden sozialen Verankerung auszugehen ist, diese aber durch die nun erleichterte Greifbarkeit des Beschwerdeführers aber soweit relativiert erscheint, dass im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung den vordergründig nicht als gänzlich unbegründet erscheinendem Interesse des Beschwerdeführers an der Suche nach (internationalem) Schutz der Vorrang gegenüber dem Interesse des Staates an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und letztlich Sicherung der Rückführung (durch Schubhaft) in den Herkunftsstaat einzuräumen ist. Die Schubhaftanordnung und die darauf aufbauende Anhaltung erwiesen sich daher im Ergebnis als rechtswidrig und war daher spruchgemäß vorzugehen. Die Annahme der Rechtswidrigkeit ergibt sich aber noch aus folgenden Erwägungen: Da die Schubhaftanordnung nach den angeführten Bestimmungen, aber auch nach Art 5 lit f EMRK und Art 2 Abs 1 Z 7 PersFrSchG von einem übergeordneten Sicherungszweck abhängig ist - gegenständlich von der Sicherung der Abschiebung (in die Ukraine) - diese aber nicht von einem derart rechtswidrigen Bescheid, wie dargestellt, getragen zu werden vermag, ist der gegenständlich angefochtene Bescheid einer wesentlichen Grundlage beraubt, sodass er auch in dieser Hinsicht mit Rechtswidrigkeit behaftet ist.Da die Schubhaftanordnung nach den angeführten Bestimmungen, aber auch nach Artikel 5, Litera f, EMRK und Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrSchG von einem übergeordneten Sicherungszweck abhängig ist - gegenständlich von der Sicherung der Abschiebung (in die Ukraine) - diese aber nicht von einem derart rechtswidrigen Bescheid, wie dargestellt, getragen zu werden vermag, ist der gegenständlich angefochtene Bescheid einer wesentlichen Grundlage beraubt, sodass er auch in dieser Hinsicht mit Rechtswidrigkeit behaftet ist. Auch insofern hat die Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides wiederum die Rechtswidrigkeit der darauf aufbauenden Anhaltung zur Folge. Zu Spruchpunkt III. und IV. (Kostenbegehren):Zu Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier. (Kostenbegehren): In der Frage des Kostenanspruches - beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen - sind
cit. die §§22In der Frage des Kostenanspruches - beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen - sind
Paragraph 56,
Abs. 1 gelten die für Be schwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.§22
Absatz eins, gelten die für Be schwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. § 35 VwGVGParagraph 35, VwGVG
GVG iVm § 52 Abs. 1 VwGG die Frage des Anspruchs des Aufwandsersatzes so zu beurteilen, wie wenn jeder der Verwaltungsakte in einer gesonderten Beschwerde angefochten worden wäre (VwGH 02.10.2001, 2000/01/0019). Bei der Ermittlung der Anzahl der Verwaltungsakte ist nicht allein darauf abzustellen, wie viele Einzelakte die Beschwerde im Rahmen des bekämpften Amtshandelns zu erkennen vermeint, sondern vielmehr auf die behördlichen (bzw. gerichtlichen) Feststellungen über das angefochtene Verwaltungsgeschehen, an Hand derer zu beurteilen ist, wie viele sachlich und zeitlich trenn- und unterscheidbare Akte, die einer isolierten Betrachtung zugänglich sind, vorliegen, wobei für diese Beurteilung auch der jeweils verfolgte Zweck der Amtshandlung(en) und die in Frage kommenden Rechtsverletzungen eine Rolle spielen (VwGH 12.04.2005, 2004/01/0277; 20.09.2006, 2006/01/0308; vgl. auch VwGH 10.04.2008, 2006/01/0029).Wurden von einem Beschwerdeführer in einer Beschwerde - so wie im gegenständlichen Fall - mehrere Verwaltungsakte angefochten, so ist
Paragraph 35, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, VwGG die Frage des Anspruchs des Aufwandsersatzes so zu beurteilen, wie wenn jeder der Verwaltungsakte in einer gesonderten Beschwerde angefochten worden wäre (VwGH 02.10.2001, 2000/01/0019). Bei der Ermittlung der Anzahl der Verwaltungsakte ist nicht allein darauf abzustellen, wie viele Einzelakte die Beschwerde im Rahmen des bekämpften Amtshandelns zu erkennen vermeint, sondern vielmehr auf die behördlichen (bzw. gerichtlichen) Feststellungen über das angefochtene Verwaltungsgeschehen, an Hand derer zu beurteilen ist, wie viele sachlich und zeitlich trenn- und unterscheidbare Akte, die einer isolierten Betrachtung zugänglich sind, vorliegen, wobei für diese Beurteilung auch der jeweils verfolgte Zweck der Amtshandlung(en) und die in Frage kommenden Rechtsverletzungen eine Rolle spielen (VwGH 12.04.2005, 2004/01/0277; 20.09.2006, 2006/01/0308; vergleiche auch VwGH 10.04.2008, 2006/01/0029). Da der Gesetzgeber davon ausgeht, dass jeder Anhaltung in Schubhaft eine Festnahme vorausgeht (vgl. zu § 73 Abs. 1 FrG 1997 VwGH 27.03.2007, 2007/21/0032), handelt es sich bei der Festnahme und der Verhängung und Anhaltung in Schubhaft um keine sachlich trenn- und unterscheidbaren Akte, zumal auch der Zweck der Amtshandlungen (die Festnahme vor der Erlassung des Schubhaftbescheides hatte im Verhältnis zur Inschubhaftnahme nur eine dienende Funktion: vgl. VwGH 22.10.2002, 2000/01/0389 zum Verhältnis von Haus- und Personendurchsuchung) und die in Frage kommenden Rechtsverletzungen (Verletzung im Recht auf persönliche Freiheit) identisch sind. Es ist sohin nur ein Verwaltungsakt angefochten.Da der Gesetzgeber davon ausgeht, dass jeder Anhaltung in Schubhaft eine Festnahme vorausgeht vergleiche zu Paragraph 73, Absatz eins, FrG 1997 VwGH 27.03.2007, 2007/21/0032), handelt es sich bei der Festnahme und der Verhängung und Anhaltung in Schubhaft um keine sachlich trenn- und unterscheidbaren Akte, zumal auch der Zweck der Amtshandlungen (die Festnahme vor der Erlassung des Schubhaftbescheides hatte im Verhältnis zur Inschubhaftnahme nur eine dienende Funktion: vergleiche VwGH 22.10.2002, 2000/01/0389 zum Verhältnis von Haus- und Personendurchsuchung) und die in Frage kommenden Rechtsverletzungen (Verletzung im Recht auf persönliche Freiheit) identisch sind. Es ist sohin nur ein Verwaltungsakt angefochten. Da die beschwerdeführende Partei in diesem Sinne vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu. Hinsichtlich der konkreten Höhe des "Ersatzes ihrer Aufwendungen" sind §35 Abs. 4 und 5 iVm § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) maßgeblich.Hinsichtlich der konkreten Höhe des "Ersatzes ihrer Aufwendungen" sind §35 Absatz 4 und 5 in Verbindung mit Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) maßgeblich.
Abs. 1 gelten:
Absatz eins, gelten:
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
G-Aufwandersatzverordnung beantragten Umfang, also in der Höhe von € 737,60, zuzusprechen.In diesem Sinne war dem Beschwerdeführer Kostenersatz im
Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-Aufwandersatzverordnung beantragten Umfang, also in der Höhe von € 737,60, zuzusprechen. In logischer Konsequenz zu Spruchpunkt III. war das Kostenbegehren der Verwaltungsbehörde als unterlegener Partei im Sinne des §35 Abs. 1 VwGVG zu verwerfen gewesen (Spruchpunkt IV.).In logischer Konsequenz zu Spruchpunkt römisch drei. war das Kostenbegehren der Verwaltungsbehörde als unterlegener Partei im Sinne des §35 Absatz eins, VwGVG zu verwerfen gewesen (Spruchpunkt römisch vier.). Zu Spruchpunkt V. (Befreiung von der Eingabegebühr):Zu Spruchpunkt römisch fünf. (Befreiung von der Eingabegebühr): § 14 Gebührengesetz 1957 regelt die Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen. Nach § 14 TP 6 Abs. 5 leg.cit. sind Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Art. 129 B-VG von der Befreiung von der Eingabengebühr ausgenommen; für Eingaben einschließlich Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht kann die Bundesregierung durch Verordnung Pauschalgebühren, den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren festlegen.Paragraph 14, Gebührengesetz 1957 regelt die Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen. Nach Paragraph 14, TP 6 Absatz 5, leg.cit. sind Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Artikel 129, B-VG von der Befreiung von der Eingabengebühr ausgenommen; für Eingaben einschließlich Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht kann die Bundesregierung durch Verordnung Pauschalgebühren, den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren festlegen.
G-EGebV sind Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist. Die Gebührenschuld für Eingaben einschließlich allfälliger Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe, wird eine Eingabe jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel darüber in Kenntnis zu setzen. Gem. § 2 leg.cit. beträgt die Höhe einer Gebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) 30 Euro.
Paragraph eins, BVwG-EGebV sind Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist. Die Gebührenschuld für Eingaben einschließlich allfälliger Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe, wird eine Eingabe jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel darüber in Kenntnis zu setzen. Gem. Paragraph 2, leg.cit. beträgt die Höhe einer Gebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) 30 Euro. Da also eine sachliche Gebührenbefreiung wie etwa für Verfahren nach dem AsylG 2005 (§ 70 AsylG 2005) für Schubhaftbeschwerden weder im FPG noch im BFA-VG vorgesehen ist, war spruchgemäß zu entscheiden.Da also eine sachliche Gebührenbefreiung wie etwa für Verfahren nach dem AsylG 2005 (Paragraph 70, AsylG 2005) für Schubhaftbeschwerden weder im FPG noch im BFA-VG vorgesehen ist, war spruchgemäß zu entscheiden. Ebenso wenig besteht eine Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts zur Befreiung von der Eingabengebühr iHv € 30,- nach § 2 Abs. 1 BuLVwG-EGebV bzw. zum Zuspruch eines derartigen Kostenaufwandes.Ebenso wenig besteht eine Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts zur Befreiung von der Eingabengebühr iHv € 30,- nach Paragraph 2, Absatz eins, BuLVwG-EGebV bzw. zum Zuspruch eines derartigen Kostenaufwandes. Der Antrag ist daher zurückzuweisen. Der Vollständigkeit halber sei auf die Judikatur des EGMR zu diesem Problemkreis hingewiesen: Der EGMR geht davon aus, dass das Erfordernis, bei der Einbringung einer Beschwerde Gerichtsgebühren zu bezahlen, per se nicht als Einschränkung des Rechts auf Zugang zu Gericht iSd Art. 6 EMRK darstellt, wenn das Wesensgehalt des Rechts auf Zugang zu Gericht nicht beschnitten wird und die angewandten Maßnahmen verhältnismäßig in Bezug auf das angestrebte Ziel sind (EGMR 26.10.2010, Fall Marina, Appl. 46.040/07, Rz 50; 20.12.2007, Fall Paykar Yev Haghtanak ltd, Appl. 21.638/03, Rz 44ff.; 26.7.2005, Fall Podbielski und PPU Polpure, Appl. 39.199/98, 61 ff.; 19.6.2001, Fall Kreuz, Appl. 28249/95, Rz 53 ff.).Der EGMR geht davon aus, dass das Erfordernis, bei der Einbringung einer Beschwerde Gerichtsgebühren zu bezahlen, per se nicht als Einschränkung des Rechts auf Zugang zu Gericht iSd Artikel 6, EMRK darstellt, wenn das Wesensgehalt des Rechts auf Zugang zu Gericht nicht beschnitten wird und die angewandten Maßnahmen verhältnismäßig in Bezug auf das angestrebte Ziel sind (EGMR 26.10.2010, Fall Marina, Appl. 46.040/07, Rz 50; 20.12.2007, Fall Paykar Yev Haghtanak ltd, Appl. 21.638/03, Rz 44ff.; 26.7.2005, Fall Podbielski und PPU Polpure, Appl. 39.199/98, 61 ff.; 19.6.2001, Fall Kreuz, Appl. 28249/95, Rz 53 ff.). Die Gebühr für Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht beträgt
LVwG-EGebV € 30,-. Sie entsteht gem. § 1 Abs. 2 BuLVwG-EGebV im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe und wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Ihre Bezahlung ist allerdings kein Zulässigkeitserfordernis im Beschwerdeverfahren. Dieser Gebührensatz kann nicht als prohibitiv hoch angesehen werden (vgl. Fister, Gebühren und Ersatz der Aufwendungen, in Holoubek/Lang [Hrsg.]; ders., Kosten und Gebühren im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, ÖJZ 2013, 1049 f.).Die Gebühr für Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht beträgt
Paragraph 2, Absatz eins, BuLVwG-EGebV € 30,-. Sie entsteht gem. Paragraph eins, Absatz 2, BuLVwG-EGebV im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe und wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Ihre Bezahlung ist allerdings kein Zulässigkeitserfordernis im Beschwerdeverfahren. Dieser Gebührensatz kann nicht als prohibitiv hoch angesehen werden vergleiche Fister, Gebühren und Ersatz der Aufwendungen, in Holoubek/Lang [Hrsg.]; ders., Kosten und Gebühren im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, ÖJZ 2013, 1049 f.). Zu Spruchpunkt VII. (Revision):Zu Spruchpunkt römisch sieben. (Revision):
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. und II. zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren vor dem Hintergrund einer diesbezüglich ständigen einheitlichen Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen.Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren vor dem Hintergrund einer diesbezüglich ständigen einheitlichen Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Aufgrund der nunmehr eindeutigen Rechtslage, die Frage des Kostenersatzes betreffend, war die Revision aber auch diesbezüglich im Sinne der bestehenden höchstgerichtlichen Judikatur - Spruchpunkte III. und IV. - nicht zuzulassen.Aufgrund der nunmehr eindeutigen Rechtslage, die Frage des Kostenersatzes betreffend, war die Revision aber auch diesbezüglich im Sinne der bestehenden höchstgerichtlichen Judikatur - Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. - nicht zuzulassen. Gleichfalls stellt sich in Bezug auf Spruchpunkt VI. die Rechtslage als eindeutig dar und war die Revision ebenfalls nicht zuzulassen:Gleichfalls stellt sich in Bezug auf Spruchpunkt römisch sechs. die Rechtslage als eindeutig dar und war die Revision ebenfalls nicht zuzulassen: Ausdrücklich sind
G idgF Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Art. 129 B-VG von der Befreiung von der Eingabengebühr ausgenommen. Einfachgesetzliche Auslegungsprobleme stellen sich daher nicht.Ausdrücklich sind
Paragraph 14, GebG idgF Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Artikel 129, B-VG von der Befreiung von der Eingabengebühr ausgenommen. Einfachgesetzliche Auslegungsprobleme stellen sich daher nicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W117.2117174.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.