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{'item': 'W161 2118528-1'}

Obsah (21)§ 5Art. 133Art. 18§ 61§ 22§ 6§ 58§ 17Art. 130§§ 4§ 57§ 52§ 66§ 67§§ 4a§ 68§ 28Art. 3Artikel 46Art. 8Art. 39

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum07.01.2016 GeschäftszahlW161 2118528-1 SpruchW161 2118528-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMAN

§ 5Asyl

G 2005 idgF und § 61 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden werden

Paragraph 5, AsylG 2005 idgF und Paragraph 61, FPG idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführer, ein Ehepaar und ihre beiden minderjährigen Kinder, alle afghanische Staatsangehörige, stellten am 18.06.2015 die vorliegenden Anträge auf internationalen Schutz. Eine EURODAC-Abfrage ergab keinen Treffer. 2.
  2. Der Erstbeschwerdeführer gab in seiner Erstbefragung vom 18.06.2015 an, er sei mit seiner Familie schlepperunterstützt über Tadschikistan, Russland, Ukraine und die Slowakei nach Österreich gekommen. In der Slowakei habe er vor 20 Tagen um Asyl angesucht, er habe das Verfahren allerdings nicht abgewartet. Sie hätten sich dort 25 Tage in einem Lager aufgehalten. Er wolle nicht mehr in die Slowakei, seine Kinder seien jetzt in Österreich. Aus seinem Heimatland sei er geflohen, weil er 2011 von den Taliban gefangen genommen, gefoltert und 3 Jahre inhaftiert worden sei. Er sei krank geworden, weshalb er für die Taliban nicht mehr von Nutzen gewesen und deshalb freigelassen worden wäre. Er habe Angst, dass er oder seine Kinder getötet werden. 2.
  3. Bei der Einvernahme durch das BFA, EAST West am 12.11.2015 gab der Erstbeschwerdeführer an, er habe vier Kinder, seine beiden volljährigen Söhne würden in XXXX leben, sie wären seit zwei Jahren hier und seien subsidiär schutzberechtigt. Einer der beiden sei früher depressiv gewesen und hätte Gespräche mit der Psychologin führen sollen und mit der Familie Zeit verbringen. Er sei von seiner Familie abhängig, obwohl er in XXXX arbeite und die Fahrt viel koste, nehme er das Pendeln auf sich, weil er sich bei der Familie beruhige. Er unterstütze den jungen Bruder beim Lernen. Beide Kinder würden große Fortschritte in der Schule machen. Als sie in die Slowakei gekommen seien, wäre seiner Frau schlecht gewesen, weshalb sie in ein Krankenhaus gebracht worden sei. Aus Angst abgeschoben zu werden, hätten sie um Asyl angesucht. Nach der Entlassung seiner Frau hätte man sie in ein geschlossenes Heim gebracht, wo sie anschließend 21 Tage gewesen wären. Wegen seiner Kinder habe er den Ausgang des Asylverfahrens nicht abgewartet, er habe seine Söhne drei Jahre lang nicht gesehen. Ansonsten habe er keine Verwandte in Österreich. Wegen Stress leide er an hohem Blutdruck, außerdem leide er seit drei Jahren an einem Hautausschlag. In der Slowakei sei er wegen diesem Ausschlag mit der Rettung in ein Krankenhaus gebracht worden. Er habe nie in die Slowakei gewollt, nur wegen diesem Zwischenfall sei er dort gewesen, er sei wegen seiner Söhne nach Österreich gekommen. Vor drei Jahren hätten seine Kinder das Land verlassen müssen, damals sei er von den Taliban entführt worden.2.
  4. Bei der Einvernahme durch das BFA, EAST West am 12.11.2015 gab der Erstbeschwerdeführer an, er habe vier Kinder, seine beiden volljährigen Söhne würden in römisch 40 leben, sie wären seit zwei Jahren hier und seien subsidiär schutzberechtigt. Einer der beiden sei früher depressiv gewesen und hätte Gespräche mit der Psychologin führen sollen und mit der Familie Zeit verbringen. Er sei von seiner Familie abhängig, obwohl er in römisch 40 arbeite und die Fahrt viel koste, nehme er das Pendeln auf sich, weil er sich bei der Familie beruhige. Er unterstütze den jungen Bruder beim Lernen. Beide Kinder würden große Fortschritte in der Schule machen. Als sie in die Slowakei gekommen seien, wäre seiner Frau schlecht gewesen, weshalb sie in ein Krankenhaus gebracht worden sei. Aus Angst abgeschoben zu werden, hätten sie um Asyl angesucht. Nach der Entlassung seiner Frau hätte man sie in ein geschlossenes Heim gebracht, wo sie anschließend 21 Tage gewesen wären. Wegen seiner Kinder habe er den Ausgang des Asylverfahrens nicht abgewartet, er habe seine Söhne drei Jahre lang nicht gesehen. Ansonsten habe er keine Verwandte in Österreich. Wegen Stress leide er an hohem Blutdruck, außerdem leide er seit drei Jahren an einem Hautausschlag. In der Slowakei sei er wegen diesem Ausschlag mit der Rettung in ein Krankenhaus gebracht worden. Er habe nie in die Slowakei gewollt, nur wegen diesem Zwischenfall sei er dort gewesen, er sei wegen seiner Söhne nach Österreich gekommen. Vor drei Jahren hätten seine Kinder das Land verlassen müssen, damals sei er von den Taliban entführt worden. 3.
  5. Die Zweitbeschwerdeführerin tätigte in ihrer Erstbefragung am 18.06.2015 gleiche Angaben zum Reiseweg wie der Erstbeschwerdeführer. Die Zweitbeschwerdeführerin nannte die gleichen Fluchtgründe wie ihr Ehemann und fügte hinzu, dass diese Fluchtgründe auch für ihre mitgereisten Kinder gelten würden. Bei einer Rückkehr in die Heimat habe sie Angst um das Leben ihrer Familie. 3.
  6. Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA, EAST-West, am 12.11.2015, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass sie psychisch angeschlagen sei und seit einem Jahr Frauenprobleme habe, sie solle wegen der Schmerzen auch operiert werden, zudem leide sie unter Magenbeschwerden. Als sie bei der Polizei in der Slowakei gewesen seien, habe sie hohen Blutdruck bekommen und sei bewusstlos geworden, die Ärzte hätten gesagt, dass es sich um einen psychischen Schock gehandelt habe und ihr Blutdruck deshalb gestiegen sei. Seit diesem Vorfall habe sie immer Angst gehabt, wenn sie einen Polizisten gesehen habe, in Österreich bekomme sie nun Behandlung und Medikamente, sie sei auch einmal beim Psychologen gewesen. Ihre Nerven im Nacken seien sehr verspannt wegen der psychischen Situation. Ihre beiden älteren Söhne würden seit zwei Jahren in Österreich leben, sie habe sie während dieser Zeit nie gesehen. Über Vorhalt, dass ihr Mann angegeben habe, die Söhne wären seit drei Jahren in Österreich, führte sie an, dass ihr Mann selbst ein Jahr nicht Zuhause gewesen sei, weil er von den Taliban entführt worden sei. Der eine Sohn habe schon in Afghanistan psychische Probleme gehabt, er fühle sich aber jetzt besser und arbeite in Österreich. Er habe am Anfang Medikamente bekommen und habe psychologische Gespräche geführt, seitdem sie hier seien, fühle er sich wohl, er sei abhängig von ihnen. Sie hätten in der Slowakei einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, weil sie sonst wieder zurückgeschickt worden wären. Sie hätten von Anfang an nach Österreich zu den Kindern gewollt, außerdem sei ihr Mann krank. Auch ihre Tochter sei krank, sie habe einen schwarzen Fleck am Arm und solle operiert werden. Über Nachfrage, ob sie bereits einen OP-Termin habe, antwortete sie, dass die Tochter bis zum
  7. Lebensjahr warten solle und dann operiert werde. Es wäre gut für die ganze Familie, wenn sie in Österreich bleiben könnten, in der Slowakei könnten die Kinder keine Fortschritte machen, hier wäre dies schon möglich wegen der Söhne. 3.
  8. Der Drittbeschwerdeführer tätigte in seiner Erstbefragung am 18.06.2015 gleiche Angaben zum Reiseweg wie der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin. Nach der niederschriftlichen Einvernahme seiner Mutter wurde der Drittbeschwerdeführer gefragt, ob er noch etwas ergänzen wolle, woraufhin er angab, dass er gerne in Österreich bei seinem Bruder bleiben wolle und hier studieren wolle, um Automechaniker zu werden. Es gehe ihm sehr gut, er besuche die Schule und mache Fortschritte, er sei froh, dass er mit seinen Brüdern hier leben dürfe. 3.
  9. Einem Überweisungsschreiben vom 15.10.2015 hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers eines Allgemeinmediziners ist die Diagnose art. Hypertonie und Psoriasis (Schuppenflechte) zu entnehmen. Einem ärztlichen Befund vom 15.10.2015 ist hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin die Diagnose: v.a. Endometriose zu entnehmen und eine Laparoskopie beim Frauenarzt empfohlen worden. Einem ärztlichen Befund eines Frauenarztes ist zu entnehmen, dass die Zweitbeschwerdeführerin eine empfohlene gynäkologische Untersuchung abgelehnt habe, die Diagnose Endometriose sei möglich, eine weitere Abklärung mittels diagn. Laparoskopie. Einem Befund eines Krankenhauses vom 23.09.2015 hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin ist entnehmbar, dass diese unter chronischer Gastritis leide und eine Eradikationstherapie eingeleitet werde. Einem tagesklinischen Verlaufsprotokoll bez. der Zweitbeschwerdeführerin ist zu entnehmen, dass eine diagnostische Laparoskopie, Bauchspiegelung ggf. mit Überprüfung der Eileiterdurchgängigkeit und eine operative Hysteroskopie für den 03.12.2015 vorgesehen sei. Einem Schreiben einer polytechnischen Schule vom 10.11.2015 ist zu entnehmen, dass der Drittbeschwerdeführer diese besuche und sehr positiv aufgefallen sei. Einem Ambulanzbericht vom 23.10.2015 ist hinsichtlich der Viertbeschwerdeführerin zu entnehmen, dass sich bei dieser ein großer kongenitaler Nävus am linken Arm befinde, im Bereich des Unterarmes finde sich ein papillomatöser Anteil, dieser sei nur sehr klein und dematoskopisch nicht suspekt. Es werde eine halbjährliche hautfachärztliche Kontrolle empfohlen, eine operative Sanierung solle - wenn dies medizinisch vertretbar sei - frühestens nach Abschluss der Pubertät erfolgen.
  10. Am 25.06.2015 wurden seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge kurz: "BFA") bezüglich der Beschwerdeführer

Art. 18Abs.1 der Verordnung (EU) Nr.

604/2013 (in Folge kurz: "Dublin-III-VO") Wiederaufnahmeersuchen an die Slowakei gestellt.4. Am 25.06.2015 wurden seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge kurz: "BFA") bezüglich der Beschwerdeführer

Artikel 18, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr.

604 aus 2013, (in Folge kurz: "Dublin-III-VO") Wiederaufnahmeersuchen an die Slowakei gestellt. Mit Schreiben vom 09.07.2015 (Zweit- bis Viertbeschwerdeführer) bzw. mit Schreiben vom 04.09.2015 (Erstbeschwerdeführer) stimmte die slowakische Dublin-Behörde der Wiederaufnahme der Beschwerdeführer

Art. 18Abs.

1 lit.b Dublin-III-VO zu.Mit Schreiben vom 09.07.2015 (Zweit- bis Viertbeschwerdeführer) bzw. mit Schreiben vom 04.09.2015 (Erstbeschwerdeführer) stimmte die slowakische Dublin-Behörde der Wiederaufnahme der Beschwerdeführer

Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin-III-VO zu.

  1. In einer Stellungnahme vom 29.10.2015 brachten die Beschwerdeführer hinsichtlich der Länderfeststellungen vor, dass zwei volljährige Söhne der Familie bereits seit einiger Zeit in Österreich leben würden und hier subsidiär schutzberechtigt wären. Die Beziehung zwischen den Beschwerdeführern und den Söhnen bzw. Geschwistern gehe in ihrer Intensität weit über das zwischen erwachsene Kindern und ihren Eltern bzw. Geschwistern gewöhnlich bestehende Naheverhältnis hinaus und sei daher vom Bestehen eines schützenswerten Familienlebens iSd Art. 8 EMRK auszugehen. Im Moment würden die Beschwerdeführer noch in XXXX leben, allerdings gebe es bereits Anstrengungen durch die volljährigen Söhne, diese nach XXXX verlegen zu lassen. Sie würden die Familie auch mit Wohnraum unterstützen wollen, auch sonst würden diese versuchen, die Familie zu unterstützen und hätte ein Bruder sogar seine Ausbildung unterbrochen, um nun für seine Eltern Vollzeit arbeiten zu gehen. Sie würden gemeinsam kochen, essen und würden viel Zeit miteinander verbringen. Auch materielle Unterstützung sei gewährleistet, beispielsweise der Kauf von Winterkleidung, Fahrrädern etc. Der psychische Zustand eines volljährigen Sohnes habe sich stabilisiert seit die Eltern in Österreich seien. Bereits in Afghanistan sei das Familienleben untereinander außergewöhnlich eng gewesen. Das Familienleben in Österreich entspreche der Fortsetzung dieser Beziehung. Aufgrund der besonderen Vulnerabilität der Beschwerdeführer sei zu prüfen, ob nicht bereits Art. 16 Abs. 1 der Dublin III-VO erfüllt sei. Ansonsten müsse Österreich vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen. Zudem wären die Länderberichte zu beschönigend, NGO's würden kritisieren, dass Asylwerber zum Teil in Anhalteeinrichtungen nicht über entsprechende Einrichtungen verfügen würden. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin würden an diversen gesundheitlichen Beschwerden leiden, weshalb sie als besonders vulnerable Personen anzusehen seien.
  2. In einer Stellungnahme vom 29.10.2015 brachten die Beschwerdeführer hinsichtlich der Länderfeststellungen vor, dass zwei volljährige Söhne der Familie bereits seit einiger Zeit in Österreich leben würden und hier subsidiär schutzberechtigt wären. Die Beziehung zwischen den Beschwerdeführern und den Söhnen bzw. Geschwistern gehe in ihrer Intensität weit über das zwischen erwachsene Kindern und ihren Eltern bzw. Geschwistern gewöhnlich bestehende Naheverhältnis hinaus und sei daher vom Bestehen eines schützenswerten Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK auszugehen. Im Moment würden die Beschwerdeführer noch in römisch 40 leben, allerdings gebe es bereits Anstrengungen durch die volljährigen Söhne, diese nach römisch 40 verlegen zu lassen. Sie würden die Familie auch mit Wohnraum unterstützen wollen, auch sonst würden diese versuchen, die Familie zu unterstützen und hätte ein Bruder sogar seine Ausbildung unterbrochen, um nun für seine Eltern Vollzeit arbeiten zu gehen. Sie würden gemeinsam kochen, essen und würden viel Zeit miteinander verbringen. Auch materielle Unterstützung sei gewährleistet, beispielsweise der Kauf von Winterkleidung, Fahrrädern etc. Der psychische Zustand eines volljährigen Sohnes habe sich stabilisiert seit die Eltern in Österreich seien. Bereits in Afghanistan sei das Familienleben untereinander außergewöhnlich eng gewesen. Das Familienleben in Österreich entspreche der Fortsetzung dieser Beziehung. Aufgrund der besonderen Vulnerabilität der Beschwerdeführer sei zu prüfen, ob nicht bereits Artikel 16, Absatz eins, der Dublin III-VO erfüllt sei. Ansonsten müsse Österreich vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen. Zudem wären die Länderberichte zu beschönigend, NGO's würden kritisieren, dass Asylwerber zum Teil in Anhalteeinrichtungen nicht über entsprechende Einrichtungen verfügen würden. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin würden an diversen gesundheitlichen Beschwerden leiden, weshalb sie als besonders vulnerable Personen anzusehen seien.
  3. Mit den im Spruch genannten Bescheiden des BFA vom 01.12.2015 wurden I. die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

§ 5Abs. 1 Asyl

G 2005 zurückgewiesen und ausgesprochen, dass die Slowakei

Art. 18Abs.

1 lit. b Dublin-III-VO zuständig ist, sowie II.

§ 61Abs.

1 FPG gegen die Beschwerdeführer eine Außerlandesbringung angeordnet und ausgesprochen, dass demzufolge deren Abschiebung in die Slowakei zulässig sei.6. Mit den im Spruch genannten Bescheiden des BFA vom 01.12.2015 wurden römisch eins. die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 zurückgewiesen und ausgesprochen, dass die Slowakei

Artikel 18

, Absatz eins, Litera b, Dublin-III-VO zuständig ist, sowie römisch zwei.

Paragraph 61, Absatz eins, FPG gegen die Beschwerdeführer eine Außerlandesbringung angeordnet und ausgesprochen, dass demzufolge deren Abschiebung in die Slowakei zulässig sei. Diese Bescheide legen in ihrer Begründung insbesondere auch ausführlich dar, dass in dem zuständigen Mitgliedstaat die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich sind und den Grundsätzen des Unionsrechts genügen. Im Einzelnen lauten die Länderfeststellungen folgendermaßen: "Allgemeines zum Asylverfahren (...) Das Migrationsamt und das Büro der Grenz- und Fremdenpolizei des Innenministeriums sind hauptverantwortlich für die Bereiche reguläre/irreguläre Migration, Asyl und Integration. 2013 wurden der Act on Residence of Aliens und der Act on Asylum geändert. So wurde u. a. die Qualifikationsrichtlinie umgesetzt. Das Stellen eines Asylantrags ist nun nicht mehr an ein Zeitlimit gebunden und die Frist zur Verlängerung des Subschutzes wurde von 30 auf 90 Tage angehoben. Es gibt nunmehr für anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte die Möglichkeit eine langfristige Aufenthaltserlaubnis (EU long term residence) zu bekommen (wenn sie 5 Jahre legal im Land leben) und der Subschutz wurde von einem auf zwei Jahre verlängert. (EMN 1.2014). Das Asylgesetz 480/2002 ist seit seinem Bestehen einige Male geändert worden. Zuletzt durch Gesetz 75/2013, das am

  1. Mai 2013 in Kraft trat und die EU-Richtlinie 2011/51 zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates zur Erweiterung ihres Anwendungsbereichs auf Personen, die internationalen Schutz genießen, umsetzte (UN 7.4.2014).Das Asylgesetz 480 aus 2002, ist seit seinem Bestehen einige Male geändert worden. Zuletzt durch Gesetz 75 aus 2013,, das am
  2. Mai 2013 in Kraft trat und die EU-Richtlinie 2011/51 zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates zur Erweiterung ihres Anwendungsbereichs auf Personen, die internationalen Schutz genießen, umsetzte (UN 7.4.2014). Ein Asylantrag ist an der Grenze oder im Inland möglich. Das Migrationsamt führt und entscheidet das Asylverfahren. Während des Verfahrens wird der Antragsteller in einem Aufnahmezentrum untergebracht. In der Zulassungsphase gibt es ein Interview in einer dem AW verständlichen Sprache. Unbegleitete Minderjährige dürfen nur im Beisein ihres amtlich bestellten Vormunds einvernommen werden. Binnen 90 Tagen hat das Migrationsamt eine Entscheidung zu treffen. Diese Frist kann bei triftigen Gründen verlängert werden (EDAL 19.11.2013). Beschwerdemöglichkeiten Gegen negative Entscheidungen des Migrationsamtes ist binnen 30 Tagen (bei offensichtlich unbegründeten Fällen: 20 Tage, ohne aufschiebende Wirkung - außer das Gericht entscheidet anders) Beschwerde vor einem Gericht möglich (Regionalgericht Bratislava oder Košice). Das Zentrum für Rechtshilfe, eine staatliche Institution, versorgt Antragsteller mit kostenlosen Rechtsbeiständen für das Beschwerdeverfahren. NGOs dürfen seit Anfang 2013 die Vertretung eines Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren nicht mehr übernehmen. Das dürfen nun nur noch Anwälte. Das soll die Qualität der Verfahren erhöhen und Verzögerungen durch qualitativ schlechte Laien-Vertreter vermeiden. Das gilt aber nicht für das erstinstanzliche Asylverfahren. Das Gericht kann die erstinstanzliche Entscheidung stützen oder zurückverweisen, nicht aber inhaltlich entscheiden. Das Gericht soll binnen 90 Tagen entscheiden. Es gibt als weitere Instanz noch das Oberste Gericht, das binnen 60 Tagen zu entscheiden hat (EDAL 19.11.2013; vgl. EMN 1.2014).Gegen negative Entscheidungen des Migrationsamtes ist binnen 30 Tagen (bei offensichtlich unbegründeten Fällen: 20 Tage, ohne aufschiebende Wirkung - außer das Gericht entscheidet anders) Beschwerde vor einem Gericht möglich (Regionalgericht Bratislava oder Košice). Das Zentrum für Rechtshilfe, eine staatliche Institution, versorgt Antragsteller mit kostenlosen Rechtsbeiständen für das Beschwerdeverfahren. NGOs dürfen seit Anfang 2013 die Vertretung eines Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren nicht mehr übernehmen. Das dürfen nun nur noch Anwälte. Das soll die Qualität der Verfahren erhöhen und Verzögerungen durch qualitativ schlechte Laien-Vertreter vermeiden. Das gilt aber nicht für das erstinstanzliche Asylverfahren. Das Gericht kann die erstinstanzliche Entscheidung stützen oder zurückverweisen, nicht aber inhaltlich entscheiden. Das Gericht soll binnen 90 Tagen entscheiden. Es gibt als weitere Instanz noch das Oberste Gericht, das binnen 60 Tagen zu entscheiden hat (EDAL 19.11.2013; vergleiche EMN 1.2014). Quellen: -Strichaufzählung EDAL - European Database of Asylum Law (19.11.2013): EDAL Country Overview - Slovakia, http://www.asylumlawdatabase.eu/en/content/edal-country-overview-slovakia#Submitting 2, Zugriff 10.12.2014 -Strichaufzählung EMN - European Migration Network (1.2014): Annual Report on Migration and Asylum Policies 2013 Slovak Republic, http://ec.europa.eu/dgs/home-affairs/what-we-do/networks/european_migration_network/reports/docs/annual-policy/2013/24a.slovak_republic_national_policy_report_migration_asylum_2013_en_version_final.pdf, Zugriff 10.12.2014 -Strichaufzählung Eurostat (24.3.2014): Pressemitteilung 46/2014, http://epp.eurostat.ec.europa.eu/cache/ITY_PUBLIC/3-24032014-AP/EN/3-24032014-AP-EN.PDF, Zugriff 10.12.2014Eurostat (24.3.2014): Pressemitteilung 46 aus 2014,, http://epp.eurostat.ec.europa.eu/cache/ITY_PUBLIC/3-24032014-AP/EN/3-24032014-AP-EN.PDF, Zugriff 10.12.2014 -Strichaufzählung Eurostat (8.7.2014): Data in focus 8/2014, http://epp.eurostat.ec.europa.eu/cache/ITY_OFFPUB/KS-QA-14-008/EN/KS-QA-14-008-EN.PDF, Zugriff 10.12.2014Eurostat (8.7.2014): Data in focus 8 aus 2014,, http://epp.eurostat.ec.europa.eu/cache/ITY_OFFPUB/KS-QA-14-008/EN/KS-QA-14-008-EN.PDF, Zugriff 10.12.2014 -Strichaufzählung Eurostat (3.10.2014): Data in focus 11/2014, http://epp.eurostat.ec.europa.eu/cache/ITY_OFFPUB/KS-QA-14-011/EN/KS-QA-14-011-EN.PDF, Zugriff 10.12.2014Eurostat (3.10.2014): Data in focus 11 aus 2014,, http://epp.eurostat.ec.europa.eu/cache/ITY_OFFPUB/KS-QA-14-011/EN/KS-QA-14-011-EN.PDF, Zugriff 10.12.2014 -Strichaufzählung UN - United Nations Committee against Torture (7.4.2014): Consideration of reports submitted by States parties under article 19 of the Convention pursuant to the optional reporting procedure; Third periodic reports of States parties due in 2013; Slovakia, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1398241954_g1442286.pdf, Zugriff 10.12.2014 Dublin-Rückkehrer Der Zugang zum Asylverfahren nach Dublin Rücküberstellung ist vom Stand des Verfahrens in der Slowakei abhängig. Bei noch laufendem Verfahren muss sich der Rückkehrer in das Erstaufnahmezentrum Humenné begeben. Dazu stellt ihm die slowakische Polizei einen Ausweis mit 24-stündiger Gültigkeit aus. Bei Bedarf (z.B. Vulnerable) können Rückkehrer auch dorthin gebracht werden. Bei rechtskräftig negativ abgeschlossenem Verfahren wird

Gesetz Nr. 404/2011 entschieden. Dies bezieht sich nicht auf Fälle, in denen Asylwerber eine Erklärung über einen erneuten Asylantrag einreichen. Diese wird seitens der Asylabteilung der Polizei angenommen. Bei erstmaligem Stellen eines Asylantrags beginnt das Verfahren mit der Rückkehr. Nach der Ankunft wird ein Protokoll von der Erklärung angefertigt und der Antragsteller wird in das Zentrum Humenné gebracht (mit einem Transportausweis bzw. bei Bedarf in Polizeibegleitung). Bei Antragsstellung kann sich der Antragsteller durch einen von ihm gewählten Rechtsanwalt vertreten lassen. Eine unentgeltliche juristische Beratung kann der Antragsteller bei gemeinnützigen NGOs beantragen. Falls der Antragsteller beschließt, gegen die Entscheidung des Migrationsamts zu berufen, ist er berechtigt, eine unentgeltliche juristische vom Rechtshilfezentrum geleistete Beratung in Anspruch zu nehmen. Familienangehörige werden in einem bestimmten Flüchtlingslager samt anderen vulnerablen Personen unterbracht; allein reisende Minderjährige werden in ein Kinderheim gebracht. Während seines Asylverfahrens wird der Antragsteller unentgeltlich medizinisch versorgt. Falls der Gesundheitszustand des Antragsstellers es erfordert und der zuständige Arzt zustimmt, erhält der Antragsteller

§ 22Abs.

5 des Gesetzes Nr. 480/2002 auch eine Sonderpflege. (VB 31.1.2012)vertreten lassen. Eine unentgeltliche juristische Beratung kann der Antragsteller bei gemeinnützigen NGOs beantragen. Falls der Antragsteller beschließt, gegen die Entscheidung des Migrationsamts zu berufen, ist er berechtigt, eine unentgeltliche juristische vom Rechtshilfezentrum geleistete Beratung in Anspruch zu nehmen. Familienangehörige werden in einem bestimmten Flüchtlingslager samt anderen vulnerablen Personen unterbracht; allein reisende Minderjährige werden in ein Kinderheim gebracht. Während seines Asylverfahrens wird der Antragsteller unentgeltlich medizinisch versorgt. Falls der Gesundheitszustand des Antragsstellers es erfordert und der zuständige Arzt zustimmt, erhält der Antragsteller

Paragraph 22, Absatz 5, des Gesetzes Nr. 480 aus 2002, auch eine Sonderpflege. (VB 31.1.2012) AW, die im Rahmen des Dublin-Regimes in die Slowakei zurückkehren, werden von den Behörden automatisch als Asylwerber betrachtet, wenn ihr Verfahren zuvor beendet wurde. Sie müssen dann nicht erneut um Asyl ansuchen, auch wenn sie inzwischen in einem anderen EU-Staat einen Antrag gestellt haben. Wenn aber das Verfahren vor Rückkehr in die Slowakei inhaltlich abschließend entschieden wurde, ist ein neuerlicher Antrag nötig. Es gibt keine Beschränkungen für Folgeanträge. Generell sind Dublin-Rückkehrer in die Slowakei vor Abschiebung in Drittstaaten geschützt (UNHCR 6.2013). Dublin-Rückkehrer haben vollen Zugang zum Asylverfahren in der Slowakei. Rückkehrer, die in der Slowakei noch keinen Asylantrag gestellt haben oder deren Antrag nicht inhaltlich entschieden wurde, werden automatisch als Antragsteller betrachtet.

slowakischer Gesetzgebung gibt es keine Einschränkungen für das Stellen von Folgeanträgen (SK 3.12.2014). Es gibt keinen Unterschied zwischen Asylwerbern und Dublin-Fällen in Bezug auf Unterbringung, Krankenversorgung, Ernährung, Rechtshilfe usw. Jedoch haben Dublin-Rückkehrer kein Anrecht mehr auf ein Taschengeld, weil sie die Slowakei zuvor bereits widerrechtlich verlassen haben (DTP 11.2012). Quellen: -Strichaufzählung DTP - Dublin Transnational Project (11.2012): Dublin II Regulation National Report. European network for technical cooperation on the application of the Dublin II Regulation. Romania, http://www.dublin-project.eu/dublin/Dublin-Project/Dublin-Project-Part-II, Zugriff 10.12.2014DTP - Dublin Transnational Project (11.2012): Dublin römisch zwei Regulation National Report. European network for technical cooperation on the application of the Dublin römisch zwei Regulation. Romania, http://www.dublin-project.eu/dublin/Dublin-Project/Dublin-Project-Part-II, Zugriff 10.12.2014 -Strichaufzählung SK - Slowakisches Migrationsamt (3.12.2014): Auskunft des Migrationsamtes, per E-Mail -Strichaufzählung UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (6.2013): Submission by the United Nations High Commissioner for Refugees For the Office of the High Commissioner for Human Rights' Compilation Report - Universal Periodic Review: The Slovak Republic, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1371114546_51b826224.pdf, Zugriff 10.12.2014 -Strichaufzählung VB des BM.I Slowakei (31.1.2012): Auskunft des VB, per E-Mail Non-Refoulement Es werden keine Fälle von Refoulement berichtet, aber das Monitoring der Rückführungen ist lückenhaft. Die Regierung meint, NGOs würden diese überwachen, während letztere meinen, lediglich den Zugang zu Asyl zu überwachen (USDOS 27.2.2014). Die Slowakei setzte verschiedene legislative Maßnahmen auf dem Gebiet des Non-Refoulement-Prinzips um, mit dem Ziel die Empfehlungen des UN-Antifolterkomitees zu erfüllen. Die Slowakei sieht das Prinzip durch die slowakischen Gesetze in der Praxis vollständig verwirklicht, vor allem durch die Änderung des Asylgesetzes von

  1. Das Asylgesetz 480/2002 ist seither einige Male geändert worden. Zuletzt durch Gesetz 75/2013, das am
  2. Mai 2013 in Kraft trat und die EU-Richtlinie 2011/51 zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates zur Erweiterung ihres Anwendungsbereichs auf Personen, die internationalen Schutz genießen, umsetzte. Das neue Gesetz änderte auch das Gesetz Act 404/2011 Coll. on the Residence of Aliens und zwar insofern, als dass eine Ausweisung eines Fremden in ein Land, in dem er Gefahr laufen könnte gewaltsam in ein anderes Land abgeschoben zu werden, in welchem sein Leben und seine Freiheit in Gefahr wäre, nicht erlaubt ist (UN 7.4.2014).Die Slowakei setzte verschiedene legislative Maßnahmen auf dem Gebiet des Non-Refoulement-Prinzips um, mit dem Ziel die Empfehlungen des UN-Antifolterkomitees zu erfüllen. Die Slowakei sieht das Prinzip durch die slowakischen Gesetze in der Praxis vollständig verwirklicht, vor allem durch die Änderung des Asylgesetzes von
  3. Das Asylgesetz 480 aus 2002, ist seither einige Male geändert worden. Zuletzt durch Gesetz 75 aus 2013,, das am
  4. Mai 2013 in Kraft trat und die EU-Richtlinie 2011/51 zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates zur Erweiterung ihres Anwendungsbereichs auf Personen, die internationalen Schutz genießen, umsetzte. Das neue Gesetz änderte auch das Gesetz Act 404 aus 2011, Coll. on the Residence of Aliens und zwar insofern, als dass eine Ausweisung eines Fremden in ein Land, in dem er Gefahr laufen könnte gewaltsam in ein anderes Land abgeschoben zu werden, in welchem sein Leben und seine Freiheit in Gefahr wäre, nicht erlaubt ist (UN 7.4.2014). Quellen: -Strichaufzählung UN - United Nations Committee against Torture (7.4.2014): Consideration of reports submitted by States parties under article 19 of the Convention pursuant to the optional reporting procedure; Third periodic reports of States parties due in 2013; Slovakia, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1398241954_g1442286.pdf, Zugriff 10.12.2014 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Slovakia, http://www.ecoi.net/local_link/270779/400906_de.html, Zugriff 10.12.2014 Versorgung Jeder AW muss sich einer medizinischen Erstuntersuchung unterziehen, welche die Behörde sofort nach Ankunft im Erstaufnahmezentrum veranlasst. Bis die Ergebnisse der Untersuchung vorliegen, muss der Antragsteller im Erstaufnahmezentrum bleiben. Danach wird der Antragsteller in ein offenes Unterbringungszentrum verlegt, das mit Erlaubnis der Behörde verlassen werden darf. Es gibt die Möglichkeit mit Erlaubnis der Behörde außerhalb der Einrichtung zu wohnen. Während des Aufenthalts im Erstaufnahme- oder Unterbringungszentrum werden AW kostenlos mit Unterkunft, Verpflegung, grundlegenden Hygieneprodukten usw. und Taschengeld versorgt. Antragsteller ohne Krankenversicherung erhalten von der Behörde finanzierte medizinische Nothilfe. In Fällen in denen spezielle Aufmerksamkeit nötig ist oder die medizinische Erstuntersuchung eines Antragstellers spezielle Bedürfnisse anzeigt, wird auch dies von der Behörde übernommen. Dasselbe gilt für UMA und Opfer von Missbrauch, Gewalt, Folter etc. Die Antragsteller erhalten ein entsprechendes Dokument, das ihnen diesen Zugang ermöglicht. In einem Unterbringungszentrum können die ASt. einen Slowakisch-Kurs besuchen. Bis zum Abschluss ihres Verfahrens dürfen ASt. nicht arbeiten, es sei denn, das Verfahren ist nach einem Jahr ab Antragstellung immer noch nicht abgeschlossen (EDAL 19.11.2013). In der Slowakei gibt es das Erstaufnahme- und Transitzentrum in Humenne, die Unterbringungszentren in Rohovce und Opatovska Nova Ves, sowie die Polizei-Haftzentren für Fremde in Secovce und Medvedov. Für UMA gibt es ein spezielles Kinderheim in Horne Orechove. In Humenne finden die verpflichtenden medizinischen Erstuntersuchungen statt. Im Erstaufnahme- und den Unterbringungszentren gab es Berichte über einen Mangel an Übersetzern. Es gab auch Beschwerden über Kommunikationsprobleme in Gesundheitseinrichtungen. Internetzugang ist nicht flächendeckend vorhanden. Im Unterbringungszentrum Opatovska Nova Ves ist Internetzugang ganztägig möglich. Die AW haben auch die Möglichkeit ein Gewächshaus zu bepflanzen. Im Unterbringungszentrum Rohovce ist Internetzugang ebenfalls gegeben. Die Teeküchen für die AW wurden mit neuen Mikrowellengeräten und Elektroherden ausgestattet. Die Freizeitgestaltung im Zentrum wurde durch Ausflüge merklich verbessert. In Zusammenarbeit von UNHCR und slowakischem Migrationsamt wurde eine aktualisierte Information über das Asylverfahren für Asylwerber in 13 Sprachen erstellt (UNHCR 3.1.2012). Das Projekt ¿Better quality of life for all V¿ zielt darauf ab, die Gesamtsituation und Lebensqualität der Asylwerber in Einrichtungen in der Westslowakei (Zentrum Rohovce) und im Polizeigefangenenhaus für Ausländer in Medvedov zu verbessern, indem sie mit grundlegenden, erweiterten und unterstützenden Diensten versorgt werden (Sozialarbeit und Beratung, medizinische und psychologische Betreuung, Rechtsberatung, Ausbildung, Sprachtraining, sowie materielle Unterstützung, Dolmetschen und Übersetzungen). Diese Leistungen werden auch Asylwerbern angeboten, die einer Beschäftigung nachgehen und außerhalb des Zentrums leben. Das Projekt -Municipality of Rovné - assistance to asylum seekers- hat zum Ziel, eine effiziente Aufnahme

EU-Standards zu sichern. Dazu gehören die Erbringung von juristischen Dienstleistungen, soziale, psychologische und medizinische Versorgung, Übersetzungen und Dolmetschen und andere unterstützende Dienstleistungen und ergänzende materielle Unterstützung mit Fokus auf die Mittel-Slowakei (Zentrum in Opatovská Nová Ves) und Ost- Slowakei (Aufnahmezentrum in Humenné und die polizeiliche Haftanstalt für Ausländer in Secovce - ausschließlich Rechtsberatung für AW) (EMN 1.2014). NGOs haben Zugang zu den AW in Einrichtungen des Innenministeriums und leisten dort soziale und unterstützende Dienste. Sie bieten auch rechtliche Hilfe und Vertretung für illegale Migranten und AW an(USDOS 27.2.2014). Quellen: -Strichaufzählung EDAL - European Database of Asylum Law (19.11.2013): EDAL Country Overview - Slovakia, http://www.asylumlawdatabase.eu/en/content/edal-country-overview-slovakia#Submitting 2, Zugriff 10.12.2014 -Strichaufzählung EMN - European Migration Network (1.2014): Annual Report on Migration and Asylum Policies 2013 Slovak Republic, http://ec.europa.eu/dgs/home-affairs/what-we-do/networks/european_migration_network/reports/docs/annual-policy/2013/24a.slovak_republic_national_policy_report_migration_asylum_2013_en_version_final.pdf, Zugriff 10.12.2014 -Strichaufzählung UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (3.1.2012): Being a refugee. How refugees and asylum-seekers experience life in Central Europe; http://www.refworld.org/docid/4f02fa252.html, Zugriff 10.12.2014 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Slovakia, http://www.ecoi.net/local_link/270779/400906_de.html, Zugriff 10.12.2014 Schutzberechtigte Es gibt Berichte über subsidiär Schutzberechtigte mit beschränktem Zugang zu medizinischer Versorgung. Das Innenministerium gibt die Krankenversicherungsdokumente direkt an die Fremden aus, was manchmal zu Verwirrung bei den Gesundheitsdienstleistern führt, die nicht wissen, welche Behandlung nun auch wirklich abgedeckt ist (USDOS 27.2.2014). Durch Gesetzesänderungen im Jahr 2013 brauchen Subsidiär Schutzberechtigte keine Arbeitserlaubnis mehr für den Zugang zum Arbeitsmarkt. Sie sind auf diesem Gebiet nunmehr anerkannten Flüchtlingen gleichgestellt. Das Ministerium für Arbeit, Soziales und Familie ist in der Slowakei für Integration verantwortlich. Da das Konzept zur Integration Fremder bereits aus dem Jahr 2009 datierte, wurde 2013 an einem neuen Konzept gearbeitet. Die Harmonisierung der Rechtsstellung von Ausländern mit langfristiger Aufenthaltserlaubnis mit jener von slowakischen Bürgern war ein Ziel. Koordiniertes Vorgehen aller zuständigen Behörden und Einbeziehung lokaler Akteure in die Vorbereitung der Integrationspolitik ermöglicht das Einbeziehen regionaler Besonderheiten und erfolgreicher Beispiele. Die Integrationspolitik der Slowakischen Republik befasst sich mit Fragen zu Wohnraum, Gesundheit, Bildung, Beschäftigung von Ausländern und Sozialschutz, sowie kultureller und sozialer Integration. Die neue Integrationspolitik der Slowakischen Republik wurde mit Regierungsbeschluss Nr. 45 vom 29.1.2014 angenommen. Legal aufhältige Migranten haben denselben Zugang zu sozialen und Gesundheitsdienstleistungen wie slowakische Bürger. Hilfe für Personen mit internationalem Schutz wurde 2013 vor allem durch folgende Projekte umgesetzt: -ASAP-IV- umfasst die Bereitstellung von Sozialberatung und sozialer Hilfe und den verbesserten Zugang Schutzberechtigter zu sozialen Diensten. Diese Aktivitäten sollen auch das Rechtsbewusstsein der Betroffenen erhöhen, ihren Zugang zu Rechtsberatung sicherstellen, geeignete Unterkunft bieten, zu wirtschaftlicher Tätigkeit ermuntern und finanzielle Unabhängigkeit fördern. Weiters soll die soziokulturelle Integration in die Gesellschaft, das Bildungsniveau und Sprachkenntnisse gefördert werden. Finanzielle und materielle Unterstützung zur Verbesserung der Lebensqualität mit einem besonderen Schwerpunkt auf Personen mit besonderen Bedürfnissen, ist ebenso ein Ziel. Das Projekt konzentriert sich auf die West-Slowakei. Das Projekt -STEP-, das in der Mittel- und Ost-Slowakei umgesetzt wird, bietet Schutzberechtigten soziale, materielle, finanzielle, psychologische und rechtliche Hilfe. Die Hauptaktivitäten umfassen den Zugang zu sozialen Dienstleistungen, insbesondere durch Sozialberatung und -unterstützung, sicheren Zugang zu rechtlichen Leistungen und die Erhöhung des Rechtsbewusstseins, Erleichterung des Zugangs zu psychologischer Beratung, sowie sozioökonomische und soziokulturelle Integration (EMN 1.2014). Auf regionaler Ebene wird die Integration von Schutzberechtigten von einem vom EFF finanzierten Projekt überwacht. Nationale Experten, staatliche Institutionen, NGOs, unabhängige Experten, etc. geben dabei Daten in ein Online-Programm ein (Zugang zur Beschäftigung, Bildung, Gesundheitsversorgung usw.), die Daten werden ausgewertet und ein Bild zum Stand der Integration entworfen und Empfehlungen für Verbesserungen gegeben. Regierungsbeschluss Nr. 45 vom 29.1.2014 enthält auch ein Kapitel zur Integration von UMA. Es enthält bestimmte Maßnahmen, wie zum Beispiel die Entwicklung einer neuen Leitlinie zur Ermittlung des Kindswohls, zur Altersbestimmung, zur Bestimmung der Fluchtgründe, sowie zum Sprachtraining für unbegleitete Minderjährige und Kinder von Ausländern (EMN 1.2014). Anerkannte Flüchtlinge haben das Recht auf Unterbringung für einen bestimmten Zeitraum. Nach der Zuerkennung des Status und dem Verlassen der Unterbringungszentren, können sie für sechs Monate im Integrationszentrum in Zvolen wohnen und bekommen danach, wenn verfügbar, eine Wohnung in Košice oder Bratislava angeboten. Subsidiär Schutzberechtigte kommen nicht in den Genuss dieser Behandlung. In ihrem Fall wird die Unterstützung von NGOs und ihren zahlreichen Projekten übernommen, finanziert vom EFF. Die Subschutzberechtigten werden bei den Grundbedürfnissen unterstützt und vor allem im ersten Jahr ab Zuerkennung des Subschutzes erhalten sie Geld für Mietzahlungen. In der Slowakei ist der Zugang zu billigem Wohnraum (Sozialwohnungen) begrenzt. Nur 3% der Wohnungen gehören dem Staat oder den Kommunen, die Wartelisten auf diese Wohnungen sind entsprechend lang. Manche Familien erhalten aufgrund ihrer finanziellen Situation für Mietzahlungen jahrelang soziale Beihilfen oder finanzielle Unterstützung von NGOs. Wenn einmal ein Arbeitsplatz gefunden ist, verbessern sich die Möglichkeiten eine gute Wohnung zu finden meist. Private Vermieter wollen aber oft nicht an Ausländer vermieten. Das Phänomen der Obdachlosigkeit bei Schutzberechtigten ist in der Slowakei marginal und betrifft eher isolierte Fälle. Unbegleitete Minderjährige werden in Kinderheimen untergebracht. Sie haben das Recht auf tolerierten Aufenthalt bis zum Alter von 18 Jahren. Danach können sie ihren Status verlängern lassen oder um eine andere Aufenthaltserlaubnis ansuchen. Minderjährige verlassen aber oft die Unterkunft und reisen weiter in den Westen. Stellen sie einen Asylantrag an, kommen die UMA vom Kinderheim in ein Unterbringungszentrum. Ihr Vormund kann die Unterbringung in einem Kinderheim beantragen (UNHCR 2013). Quellen: -Strichaufzählung EMN - European Migration Network (1.2014): Annual Report on Migration and Asylum Policies 2013 Slovak Republic, http://ec.europa.eu/dgs/home-affairs/what-we-do/networks/european_migration_network/reports/docs/annual-policy/2013/24a.slovak_republic_national_policy_report_migration_asylum_2013_en_version_final.pdf, Zugriff 10.12.2014 -Strichaufzählung UNHCR - UN High Commissioner for Refugees

(2013): Where is my home? Homelessness and Access to Housing among Asylum-Seekers, Refugees and Persons with International Protection in the Slovak Republic, http://www.unhcr-centraleurope.org/pdf/where-we-work/slovakia/where-is-my-home-slovakia.html, Zugriff 10.12.2014 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Slovakia, http://www.ecoi.net/local_link/270779/400906_de.html, Zugriff 10.12.2014" Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, dass aus einigen negativen Berichten von NGOs nicht abgeleitet werden könne, dass die Beschwerdeführer bei einer Rücküberstellung in die Slowakei Gefahr laufen würden, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Die Europäische Kommission habe kein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Slowakei eingeleitet, weshalb von keiner unbedenklichen asylrechtlichen Praxis ausgegangen werden könne. Es bestünden keine Hinweise, dass im vorliegenden Fall eine Asylantragsstellung nicht möglich wäre und sei aus der Berichtslage eindeutig zu entnehmen, dass sowohl die Grundversorgung, als auch ein ordnungsgemäßes Verfahren zu erwarten sei. Zudem habe sich die Slowakei ausdrücklich zur Übernahme bereit erklärt. Die Beschwerdeführer seien unter Umgehung der Grenzkontrollen in Österreich eingereist, was nach der Judikatur des VwGH nicht als bloß geringfügiger Verstoß angesehen werde. Der Aufenthalt von Fremden werde grundsätzlich im FPG geregelt und dürfe nicht unterlaufen werden. Es könne nicht erkannt werden, dass die Beschwerdeführer auf ein Zusammenleben mit den erwachsenen Söhnen bzw. Geschwistern angewiesen wären. Auch wenn behauptet werde, dass ein Sohn aufgrund seiner psychischen Erkrankung die Eltern benötigen würde, sei dies trotz konkreter Befragung nicht plausibel dargelegt worden, warum der Sohn speziell die Hilfe der Familie benötige. Es sei auch nicht hervor gekommen, warum das Familienleben mit den Söhnen in ihrer Intensität weit über ein gewöhnlich bestehendes Naheverhältnis hinausgehen solle, letztlich sei die Familie drei Jahre getrennt gewesen und seien die Söhne offensichtlich problemlos ohne die Familie durchgekommen. Bei der Befragung sei weder hervorgekommen, dass die Beschwerdeführer auf ein Zusammenleben mit den Verwandten angewiesen wären, noch, dass eine spezielle Abhängigkeit bestehe und so komme es auch auf eine zeugenschaftliche Einvernahme nicht an. Zudem wäre die Distanz zwischen Österreich und der Slowakei nicht derart groß, dass ein persönlicher Kontakt zwischen den Beschwerdeführern und den Verwandten nicht aufrechterhalten werden könne. Bei der Bewertung des Privatlebens spiele die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, weil abseits familiärer Umstände, eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen sei. Bezüglich der gesundheitlichen Probleme des Erstbeschwerdeführers (Hautausschlag und hoher Blutdruck) werde angeführt, dass diese kein Abschiebehindernis darstellten, es seien nur solche Erkrankungen relevant, die zu einem lebensbedrohlichen Zustand führen würden bzw. wo im Zielland keine Behandlungsmöglichkeiten bestünden. Aus der Aktenlage gehe hervor, dass der Beschwerdeführer gegen seinen hohen Blutdruck Medikamente erhalte, diese könne er auch in der Slowakei erhalten. Die Zweitbeschwerdeführerin sei in der Slowakei im Krankenhaus medizinisch versorgt worden und habe sie auch dort vollen Zugang zur medizinischen Behandlung bekommen. Auch die vorgelegten Befunde der Zweitbeschwerdeführerin seien weitgehend unauffällig, es sei eine chronische Gastritis diagnostiziert worden und ein geplanter Eingriff am 3.12.2015 in einer Tagesklinik. Diese Befunde würden unzweifelhaft nicht jenes außergewöhnliche Ausmaß an Leidenszuständen erreichen, wie es der EGMR für das Vorliegen eines Abschiebehindernisses erfordere. Zudem finde vor jeder Abschiebung eine letzte amtsärztliche Untersuchung statt. Auch gemessen an der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes weise die gesundheitliche Situation des Erstbeschwerdeführers nicht jene besondere Schwere auf, um die Außerlandesbeschaffung eines Fremden als im Widerspruch zu Art. 3 EMRK stehen erscheinen zu lassen.Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, dass aus einigen negativen Berichten von NGOs nicht abgeleitet werden könne, dass die Beschwerdeführer bei einer Rücküberstellung in die Slowakei Gefahr laufen würden, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Die Europäische Kommission habe kein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Slowakei eingeleitet, weshalb von keiner unbedenklichen asylrechtlichen Praxis ausgegangen werden könne. Es bestünden keine Hinweise, dass im vorliegenden Fall eine Asylantragsstellung nicht möglich wäre und sei aus der Berichtslage eindeutig zu entnehmen, dass sowohl die Grundversorgung, als auch ein ordnungsgemäßes Verfahren zu erwarten sei. Zudem habe sich die Slowakei ausdrücklich zur Übernahme bereit erklärt. Die Beschwerdeführer seien unter Umgehung der Grenzkontrollen in Österreich eingereist, was nach der Judikatur des VwGH nicht als bloß geringfügiger Verstoß angesehen werde. Der Aufenthalt von Fremden werde grundsätzlich im FPG geregelt und dürfe nicht unterlaufen werden. Es könne nicht erkannt werden, dass die Beschwerdeführer auf ein Zusammenleben mit den erwachsenen Söhnen bzw. Geschwistern angewiesen wären. Auch wenn behauptet werde, dass ein Sohn aufgrund seiner psychischen Erkrankung die Eltern benötigen würde, sei dies trotz konkreter Befragung nicht plausibel dargelegt worden, warum der Sohn speziell die Hilfe der Familie benötige. Es sei auch nicht hervor gekommen, warum das Familienleben mit den Söhnen in ihrer Intensität weit über ein gewöhnlich bestehendes Naheverhältnis hinausgehen solle, letztlich sei die Familie drei Jahre getrennt gewesen und seien die Söhne offensichtlich problemlos ohne die Familie durchgekommen. Bei der Befragung sei weder hervorgekommen, dass die Beschwerdeführer auf ein Zusammenleben mit den Verwandten angewiesen wären, noch, dass eine spezielle Abhängigkeit bestehe und so komme es auch auf eine zeugenschaftliche Einvernahme nicht an. Zudem wäre die Distanz zwischen Österreich und der Slowakei nicht derart groß, dass ein persönlicher Kontakt zwischen den Beschwerdeführern und den Verwandten nicht aufrechterhalten werden könne. Bei der Bewertung des Privatlebens spiele die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, weil abseits familiärer Umstände, eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen sei. Bezüglich der gesundheitlichen Probleme des Erstbeschwerdeführers (Hautausschlag und hoher Blutdruck) werde angeführt, dass diese kein Abschiebehindernis darstellten, es seien nur solche Erkrankungen relevant, die zu einem lebensbedrohlichen Zustand führen würden bzw. wo im Zielland keine Behandlungsmöglichkeiten bestünden. Aus der Aktenlage gehe hervor, dass der Beschwerdeführer gegen seinen hohen Blutdruck Medikamente erhalte, diese könne er auch in der Slowakei erhalten. Die Zweitbeschwerdeführerin sei in der Slowakei im Krankenhaus medizinisch versorgt worden und habe sie auch dort vollen Zugang zur medizinischen Behandlung bekommen. Auch die vorgelegten Befunde der Zweitbeschwerdeführerin seien weitgehend unauffällig, es sei eine chronische Gastritis diagnostiziert worden und ein geplanter Eingriff am 3.12.2015 in einer Tagesklinik. Diese Befunde würden unzweifelhaft nicht jenes außergewöhnliche Ausmaß an Leidenszuständen erreichen, wie es der EGMR für das Vorliegen eines Abschiebehindernisses erfordere. Zudem finde vor jeder Abschiebung eine letzte amtsärztliche Untersuchung statt. Auch gemessen an der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes weise die gesundheitliche Situation des Erstbeschwerdeführers nicht jene besondere Schwere auf, um die Außerlandesbeschaffung eines Fremden als im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK stehen erscheinen zu lassen.
  1. Gegen die Bescheide des Bundesamtes richtet sich die im Namen aller Beschwerdeführer eingebrachte Beschwerde, in welcher vorgebracht wird, dass die Bescheide infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, sowie aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung ergangen seien. Die Feststellungen zur Identität der Beschwerdeführer seien mangelhaft, weil die Behörde außer Acht lasse, dass in Österreich die beiden Söhne der Beschwerdeführer, sohin wohl geeignete Zeugen für deren Identität, leben würden. Hinsichtlich des Familienlebens hätte die Behörde die Beschwerdeführer auffordern können, entsprechende Befunde zum Gesundheitszustand des Sohnes vorzulegen, wenn dessen psychische Abhängigkeit von den Eltern und den Geschwistern in Zweifel gezogen werde. Zudem sei Art. 16 Dublin III-VO nicht ausreichend geprüft worden, dies vor allem auf Grund der besonderen Vulnerabilität der Beschwerdeführer. Die zeugenschaftliche Einvernahme wäre im gegenständlichen Fall auf jeden Fall notwendig gewesen. Die herangezogenen Länderfeststellungen seien unvollständig und teilweise einseitig. Aktuelle Berichte würden belegen, dass die Slowakei in Summe nur 8 Personen im vergangenen Jahr Asyl gewährt habe. In Politik und Bevölkerung herrsche insbesondere gegenüber muslimischen Flüchtlingen eine feindselige Stimmung vor. Die Beweiswürdigung der Behörde sei nicht nachvollziehbar, wenn ausgeführt werde, dass in der Slowakei eine unbedenkliche Sicherheitslage vorliege, weil ein Vertragsverletzungsverfahren keineswegs alleiniger Indikator für eine drohende Art. 3 EMRK-Verletzung in einem Mitgliedstaat sei. Eine zwangsweise, gewaltsame Trennung von der Familie sei wohl nicht geeignet, die Intensität des Familienlebens in Frage zu stellen. Die Behörde hätte erkennen müssen, das eine Abschiebung der Beschwerdeführer in die Slowakei einem unzulässigen Eingriff in deren Rechte nach Art. 8 EMRK gleichkomme, weshalb sie von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch hätte machen müssen, dass eine Außerlandesbringung unter dem Aspekt des Art. 8 EMRK auf Dauer unzulässig sei. Der Dritt- und Viertbeschwerdeführer hätten in Österreich ein stabiles, sicheres Zuhause gefunden und sich innerhalb kürzester Zeit sehr gut eingelebt.
  2. Gegen die Bescheide des Bundesamtes richtet sich die im Namen aller Beschwerdeführer eingebrachte Beschwerde, in welcher vorgebracht wird, dass die Bescheide infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, sowie aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung ergangen seien. Die Feststellungen zur Identität der Beschwerdeführer seien mangelhaft, weil die Behörde außer Acht lasse, dass in Österreich die beiden Söhne der Beschwerdeführer, sohin wohl geeignete Zeugen für deren Identität, leben würden. Hinsichtlich des Familienlebens hätte die Behörde die Beschwerdeführer auffordern können, entsprechende Befunde zum Gesundheitszustand des Sohnes vorzulegen, wenn dessen psychische Abhängigkeit von den Eltern und den Geschwistern in Zweifel gezogen werde. Zudem sei Artikel 16, Dublin III-VO nicht ausreichend geprüft worden, dies vor allem auf Grund der besonderen Vulnerabilität der Beschwerdeführer. Die zeugenschaftliche Einvernahme wäre im gegenständlichen Fall auf jeden Fall notwendig gewesen. Die herangezogenen Länderfeststellungen seien unvollständig und teilweise einseitig. Aktuelle Berichte würden belegen, dass die Slowakei in Summe nur 8 Personen im vergangenen Jahr Asyl gewährt habe. In Politik und Bevölkerung herrsche insbesondere gegenüber muslimischen Flüchtlingen eine feindselige Stimmung vor. Die Beweiswürdigung der Behörde sei nicht nachvollziehbar, wenn ausgeführt werde, dass in der Slowakei eine unbedenkliche Sicherheitslage vorliege, weil ein Vertragsverletzungsverfahren keineswegs alleiniger Indikator für eine drohende Artikel 3, EMRK-Verletzung in einem Mitgliedstaat sei. Eine zwangsweise, gewaltsame Trennung von der Familie sei wohl nicht geeignet, die Intensität des Familienlebens in Frage zu stellen. Die Behörde hätte erkennen müssen, das eine Abschiebung der Beschwerdeführer in die Slowakei einem unzulässigen Eingriff in deren Rechte nach Artikel 8, EMRK gleichkomme, weshalb sie von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch hätte machen müssen, dass eine Außerlandesbringung unter dem Aspekt des Artikel 8, EMRK auf Dauer unzulässig sei. Der Dritt- und Viertbeschwerdeführer hätten in Österreich ein stabiles, sicheres Zuhause gefunden und sich innerhalb kürzester Zeit sehr gut eingelebt.
  3. Einem Kurzarztbrief eines Landeskrankenhauses vom 04.12.2015 ist entnehmbar, dass bei der Zweitbeschwerdeführerin ein operativer Eingriff in Form von HSK, Cur., Myomentfernung, LSK, Zystensanierung und Adhäsiolyse durchgeführt worden sei. Es werde ein Medikament bei Bedarf verschrieben und körperliche Schonung für zwei Wochen empfohlen. Hinsichtlich der Viertbeschwerdeführerin wurde ein Schreiben ihrer Schule vom 04.12.2015 vorgelegt, in welchem beschrieben werde, dass diese hautsächlich in Deutsch unterrichtet werde und bereits gute Lernfortschritte aufweise. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind ein Ehepaar, der Dritt- und Viertbeschwerdeführer sind deren gemeinsamen minderjährigen Kinder. Im April 2015 reisten sie aus ihrem Heimatstaat Afghanistan über die russische Föderation und die Ukraine in die Slowakei, wo sie Anträge auf internationalen Schutz stellten. Daraufhin begaben sie sich nach Österreich, wo sie am 18.06.2015 die vorliegenden Anträge auf internationalen Schutz einbrachten. Am 25.06.2015 wurden seitens des BFA bezüglich der Beschwerdeführer Wiederaufnahmeersuchen an die Slowakei gestellt, welchen die slowakische Behörde mit Schreiben vom 09.07.2015 bzw. vom 04.09.2015

Art. 18Abs.

1 lit. b Dublin III-VO ausdrücklich zustimmte.Am 25.06.2015 wurden seitens des BFA bezüglich der Beschwerdeführer Wiederaufnahmeersuchen an die Slowakei gestellt, welchen die slowakische Behörde mit Schreiben vom 09.07.2015 bzw. vom 04.09.2015

Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO ausdrücklich zustimmte.

Besondere, in der Person der beschwerdeführenden Parteien gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in der Slowakei sprechen, liegen nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen der angefochtenen Bescheide zur Lage im Mitgliedstaat an. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung in der Slowakei Gefahr laufen würden, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Die Beschwerdeführer leiden derzeit an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten. Der Erstbeschwerdeführer leidet unter Bluthochdruck und Schuppenflechte, die Zweitbeschwerdeführerin leidet unter chronischer Gastritis, zudem wurde an ihr am 04.12.2015 in einer Tagesklinik ein operativer Eingriff durchgeführt, wobei folgende Eingriffe vorgenommen wurden: HSK, Cur., Myomentfernung, LSK, Zystensanierung und Adhäsiolyse, sie wurde noch am selben Tag entlassen, zudem besteht der Verdacht auf Endometriose. Die Viertbeschwerdeführerin hat einen kongenitalen Nävus am linken Arm, ein operativer Eingriff wird erst ab Abschluss der Pubertät empfohlen. Zwei volljährige Söhne bzw. Geschwister der Beschwerdeführer leben seit zwei Jahren in Österreich, sie sind subsidiär schutzberechtigt, ein gemeinsamer Wohnsitz besteht nicht.

  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus den Akten des Bundesamtes, insbesondere den Niederschriften und wurden von den Beschwerdeführern nicht bestritten. 2.
  3. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich ebenfalls aus der Aktenlage bzw. den von den Beschwerdeführern im Verfahren vorgelegten ärztlichen Attesten und Befunden. Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren (siehe Punkt 3.3.3.).2.
  4. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich ebenfalls aus der Aktenlage bzw. den von den Beschwerdeführern im Verfahren vorgelegten ärztlichen Attesten und Befunden. Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK zu tangieren (siehe Punkt 3.3.3.). 2.
  5. Eine die Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in der Slowakei wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht (siehe dazu die weiteren Ausführungen in Punkt 3.3.2.). 2.
  6. Die Feststellung, dass zwei volljährige Söhne der Beschwerdeführer seit zwei Jahren in Österreich als subsidiär Schutzberechtigte leben, ist deren Vorbringen sowie der Aktenlage zu entnehmen. Dass sie nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist durch Auszüge aus dem Zentralen Melderegister belegt. 2.
  7. Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch ausreichend aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen.
  8. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerden: 3.
  9. Die gegenständliche Beschwerde ist nach dem 01.01.2014 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig geworden, sodass insgesamt nach der Rechtslage ab diesem Tag vorzugehen ist.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl § 75 Abs 18 AsylG 2005 idF BGBl I 2013/144).Paragraph eins, BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes vergleiche Paragraph 75, Absatz 18, AsylG 2005 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/144). § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2015 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten: "§ 5

(1)Ein nicht

§§ 4

oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuwiesen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzuhalten, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde."§ 5

(1)Ein nicht

Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuwiesen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzuhalten, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. ...

(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet. ... § 10
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,

(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
  2. der Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,1.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz

§ 5zurückgewiesen wird,2.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 5, zurückgewiesen wird, ... und in den Fällen der Z1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs.

3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Z1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z1 bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. ... § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 70/2015 lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, lautet: "§ 9

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war. 2: das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  2. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  3. der Grad der Integration,
  4. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  5. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  6. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  7. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, indem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  8. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist." § 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 70/2015 lautet:Paragraph 61, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, lautet: "§ 61
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn 1. dessen Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4aoder 5 Asyl

G 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

§§ 4a oder 5 Asyl

G 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung

§ 68Abs.

1 AVG oder1. dessen Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraphen 4, a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder 2. ...

(2)Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendendige Zeit aufzuschieben.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendendige Zeit aufzuschieben.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

§ 28AsylG 2005 zugelassen wird."

(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird." Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-Verordnung) lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, (Dublin III-Verordnung) lauten:

Art. 3Abs.

1 Dublin-III-Verordnung prüfen die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen eines Mitgliedstaats stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

Artikel 3

, Absatz eins, Dublin-III-Verordnung prüfen die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen eines Mitgliedstaats stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird. Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung normiert, dass sich für den Fall, dass sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen lässt, der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde für dessen Prüfung zuständig ist.Artikel 3, Absatz 2, Dublin-III-Verordnung normiert, dass sich für den Fall, dass sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen lässt, der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde für dessen Prüfung zuständig ist. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedsstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass die Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtscharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedsstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass die Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikel 4, der EU-Grundrechtscharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung

diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedsstaat oder an den ersten Mitgliedsstaats, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.Kann keine Überstellung

diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedsstaat oder an den ersten Mitgliedsstaats, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

Art 3Abs.

3 der Dublin-III-Verordnung behält jeder Mitgliedstaat das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.

Artikel 3

, Absatz 3, der Dublin-III-Verordnung behält jeder Mitgliedstaat das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. In Kapitel 3 bzw. den Artikeln 7 ff der Dublin-III-VO werden die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats sowie deren Rangfolge aufgezählt. Art. 13 Abs. 1 Dublin-Verordnung lautet: "Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Art. 22 Abs. 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts."Artikel 13, Absatz eins, Dublin-Verordnung lautet: "Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Artikel 22, Absatz 3, genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts." Art. 16 Abs 1 und 2 Dublin-VO lauten: "Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.Artikel 16, Absatz eins und 2 Dublin-VO lauten: "Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben. Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Abs. 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen."Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatz eins, rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen."

Art. 18Abs.

1 ist der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet:

Artikel 18

, Absatz eins, ist der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet:

  1. a)einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Art. 21, 22 und 29 aufzunehmen;
  2. a)einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
  3. b)einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrages in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  4. b)einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrages in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  5. c)einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  6. c)einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  7. d)einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
  8. d)einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.

Art. 18Abs.

2 der Dublin-III-VO prüft der zuständige Mitgliedstaat in allen dem Anwendungsbereich des Abs. 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab.

Artikel 18

, Absatz 2, der Dublin-III-VO prüft der zuständige Mitgliedstaat in allen dem Anwendungsbereich des Absatz eins, Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Abs. 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrages abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird.Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz eins, Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrages abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Abs. 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf

Artikel 46

der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.In den in den Anwendungsbereich des Absatz eins, Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf

Artikel 46der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.

3.

  1. Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht der erstinstanzlichen Behörde bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit der Slowakei ergibt. Dies folgt aus den Regelungen des Art. 17 Abs. 1 iVm Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO.3.
  2. Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht der erstinstanzlichen Behörde bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit der Slowakei ergibt. Dies folgt aus den Regelungen des Artikel 17, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin-III-VO. Die Voraussetzungen der Art. 16 Abs. 1 und Abs. 2 sowie Art. 17 Abs. 2 Dublin III-Verordnung liegen im gegenständlichen Fall nicht vor, weil das geforderte besondere Abhängigkeitsverhältnis bzw. die humanitären Gründe im Sinn dieser Bestimmungen fehlen.Die Voraussetzungen der Artikel 16, Absatz eins und Absatz 2, sowie Artikel 17, Absatz 2, Dublin III-Verordnung liegen im gegenständlichen Fall nicht vor, weil das geforderte besondere Abhängigkeitsverhältnis bzw. die humanitären Gründe im Sinn dieser Bestimmungen fehlen. In einem Wiederaufnahmeverfahren nach Art. 18 Dublin-III-Verordnung findet eine neuerliche Überprüfung der Richtigkeit der seinerzeit erfolgten Zuständigkeitsbestimmung nicht mehr statt, es ist vielmehr lediglich zu prüfen, ob die Zuständigkeit inzwischen wieder erloschen ist (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung3, K5 zu Art. 16). Es ist allerdings eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung diese Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (VfGH 27.06.2012, U 462/12).In einem Wiederaufnahmeverfahren nach Artikel 18, Dublin-III-Verordnung findet eine neuerliche Überprüfung der Richtigkeit der seinerzeit erfolgten Zuständigkeitsbestimmung nicht mehr statt, es ist vielmehr lediglich zu prüfen, ob die Zuständigkeit inzwischen wieder erloschen ist vergleiche Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung3, K5 zu Artikel 16,). Es ist allerdings eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung diese Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (VfGH 27.06.2012, U 462/12). Im vorliegenden Fall gibt es für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedsstaates als die Slowakei keine Anhaltspunkte. Im Übrigen sprach der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, aus, Art. 19 Abs. 2 Dublin II-Verordnung ist dahin auszulegen, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 der Verordnung niedergelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.Im Übrigen sprach der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, aus, Artikel 19, Absatz 2, Dublin II-Verordnung ist dahin auszulegen, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, der Verordnung niedergelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden. Nach dieser Rechtsprechung regeln also die Zuständigkeitskriterien der Dublin III-Verordnung die subjektiven Rechte der Mitgliedstaaten untereinander, begründen aber kein subjektives Recht eines Asylwerbers auf Durchführung seines Asylverfahrens in einem bestimmten Mitgliedstaat der Union. Im Übrigen sieht in ähnlicher Weise auch die österreichische Rechtsordnung kein subjektives Recht eines Asylwerbers auf Durchführung seines Asylverfahrens in einem bestimmten Bundesland vor, sondern es obliegt vielmehr die Auswahl der jeweils zuständigen Regionaldirektion des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl entsprechend den sachlichen Notwendigkeiten allein dieser Behörde. 3.
  3. Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre:3.
  4. Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949). Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36, 37).Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-Verordnung (nunmehr Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-Verordnung) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36, 37). Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und - soweit damit noch notwendig und vereinbar - aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob der Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung in die Slowakei

§§ 5Asyl

G und 61 FPG - unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation - in seinen Rechten

Art. 3und/oder 8 EMRK verletzt werden würden, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist, wie ihn EGMR und Vf

GH auslegen.Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und - soweit damit noch notwendig und vereinbar - aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob der Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung in die Slowakei

Paragraphen 5, AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation - in seinen Rechten

Artikel 3, und/oder 8 EMRK verletzt werden würden, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist, wie ihn EGMR und Vf

GH auslegen. Im Einzelnen war unter diesen Prämissen wie folgt zu erwägen: 3.3.

  1. Mögliche Verletzung des Art. 7 GRC bzw. 8 EMRK:3.3.
  2. Mögliche Verletzung des Artikel 7, GRC bzw. 8 EMRK: Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist

Art. 8Abs.

2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR nur dann unter den Schutz des Familienlebens im Sinn des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (EGMR 12.01.2010, 47486/06, A. W. Khan, Rn. 32; 10.07.2003, 53441/99, Benhebba, Rn. 36). Hierzu wird auch auf die Judikatur des VwGH verwiesen. In seiner Entscheidung vom 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423, vertrat der VwGH auf Grund näher zitierter Judikatur des EGMR die Ansicht, dass zur Frage des Vorliegens eines Familienlebens im Verhältnis von Eltern und erwachsenen Kindern, nicht nur auf das Kriterium der besonderen Abhängigkeit abzustellen sei. Es hänge vielmehr von den konkreten Umständen ab, ob im Rahmen einer ganzheitlichen Bewertung eine hinreichend stark ausgeprägte persönliche Nahebeziehung besteht und verneint, im dortigen Fall eines türkischen Beschwerdeführers, ein vom Schutzrecht des Artikel 8 Abs. 1 EMRK erfasstes Familienleben.Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR nur dann unter den Schutz des Familienlebens im Sinn des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (EGMR 12.01.2010, 47486/06, A. W. Khan, Rn. 32; 10.07.2003, 53441/99, Benhebba, Rn. 36). Hierzu wird auch auf die Judikatur des VwGH verwiesen. In seiner Entscheidung vom 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423, vertrat der VwGH auf Grund näher zitierter Judikatur des EGMR die Ansicht, dass zur Frage des Vorliegens eines Familienlebens im Verhältnis von Eltern und erwachsenen Kindern, nicht nur auf das Kriterium der besonderen Abhängigkeit abzustellen sei. Es hänge vielmehr von den konkreten Umständen ab, ob im Rahmen einer ganzheitlichen Bewertung eine hinreichend stark ausgeprägte persönliche Nahebeziehung besteht und verneint, im dortigen Fall eines türkischen Beschwerdeführers, ein vom Schutzrecht des Artikel 8 Absatz eins, EMRK erfasstes Familienleben. Im vorliegenden Fall leben zwei erwachsene Söhne der Beschwerdeführer seit einiger Zeit in Österreich und sind subsidiär schutzberechtigt. Die Beschwerdeführer leben aber seit zumindest zwei Jahren mit diesen Familienangehörigen nicht mehr im gemeinsamen Haushalt und begründeten auch in Österreich keinen solchen. Eine besondere Abhängigkeit zu diesen kann der Aktenlage auch nicht entnommen werden. Wenn in der Beschwerde ausgeführt wird, dass einer der beiden erwachsenen Söhne psychisch krank und von den Beschwerdeführern abhängig sei und in der Beschwerde kritisiert wird, dass die Behörde konkrete Befunde hätte verlangen müssen, bleibt diesbezüglich auf die Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführe zu verweisen. Letztlich legten die Beschwerdeführer auch Befunde des Sohnes aus dem Jahr 2014 vor, aus welchen die Diagnose posttraumatische Belastungsstörung hervorgeht, aktuelle Befunde wurden nicht in Vorlage gebracht. Letztlich muss im gegenständlichen Fall berücksichtigt werden, dass ein anderer volljähriger Bruder in Österreich bereits aufhältig und hier auch subsidiär schutzberechtigt ist, die beiden Brüder leben bereits seit zwei Jahren alleine in Österreich und können sich gegenseitig unterstützen, sie unternahmen auch Anstrengungen, sich hier zu integrieren. Es kann nicht erkannt werden, wieso der volljährige Sohn abhängig von seinen Eltern sein solle, letztlich ist er selbsterhaltungsfähig und lebt seit einigen Jahren problemlos im österreichischen Bundesgebiet. Die Beschwerdeführer wohnen in einer vom Bund zur Verfügung gestellten Unterkunft und erhalten Grundversorgung vom Bund. Es besteht somit auch keine finanzielle Abhängigkeit von ihren Verwandten in Österreich. Die privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib im Bundesgebiet haben nur sehr geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund. Die Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des § 9 BFA-VG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 EMRK bzw. Art. 52 Abs. 1 GRC, insbesondere der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes, führte zu dem Ergebnis, dass die für die aufenthaltsbeendende Maßnahme sprechenden öffentlichen Interessen schwerer wiegen als die persönlichen Interessen der Beteiligten.Die Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, Absatz 2, EMRK bzw. Artikel 52, Absatz eins, GRC, insbesondere der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes, führte zu dem Ergebnis, dass die für die aufenthaltsbeendende Maßnahme sprechenden öffentlichen Interessen schwerer wiegen als die persönlichen Interessen der Beteiligten. Es liegen auch sonst keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration der Beschwerdeführer in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer vor (vgl. VfGH 26.02.2007, Zl. 1802, 1803/06-11). Denn die Beschwerdeführer verbrachten ihr gesamtes Leben in ihrem Herkunftsstaat, reisten erst vor einigen Monaten illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und verfügten zu keinem Zeitpunkt über reguläre Aufenthaltstitel.Es liegen auch sonst keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration der Beschwerdeführer in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer vor vergleiche VfGH 26.02.2007, Zl. 1802, 1803/06-11). Denn die Beschwerdeführer verbrachten ihr gesamtes Leben in ihrem Herkunftsstaat, reisten erst vor einigen Monaten illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und verfügten zu keinem Zeitpunkt über reguläre Aufenthaltstitel. Deren Aufenthalt im Bundesgebiet war nur ein vorläufiger und ist zudem der erst wenige Monate dauernde Aufenthalt in Österreich gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes (aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist erkennbar, dass etwa ab einem 10-jährigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (VwGH vom 9.5.2003, Zl. 2002/18/0293). Gleiches gilt etwa für einen 7-jährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (VwGH vom 5.7.2005, Zl. 2004/21/0124).) als erst sehr kurzer Zeitraum zu qualifizieren. Die Beschwerdeführer mussten sich weiters ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein.

Art. 3Abs.

1 letzter Satz Dublin III-Verordnung wird jeder Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Daher stellt die rechtswidrige Weiterreise der Beschwerdeführer innerhalb der Union zwecks Einbringung eines Antrags auf internationalen Schutz in Österreich gerade jenes Verhalten dar, das durch die Rechtsvorschriften des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems verhindert werden soll, um eine zügige Bearbeitung der jährlich rund 625.000 Asylanträge in den 28 Mitgliedstaaten der Union zu ermöglichen.

Artikel 3

, Absatz eins, letzter Satz Dublin III-Verordnung wird jeder Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird. Daher stellt die rechtswidrige Weiterreise der Beschwerdeführer innerhalb der Union zwecks Einbringung eines Antrags auf internationalen Schutz in Österreich gerade jenes Verhalten dar, das durch die Rechtsvorschriften des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems verhindert werden soll, um eine zügige Bearbeitung der jährlich rund 625.000 Asylanträge in den 28 Mitgliedstaaten der Union zu ermöglichen. Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, die einen Aufenthaltstitel erlangen wollen, etwa auch zwecks Familienzusammenführung. Gegen die Entscheidung der zuständigen Einwanderungsbehörde stehen letztlich auch noch Rechtsbehelfe an ein Verwaltungsgericht sowie an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof offen. Hingegen kann nach der maßgeblichen Rechtsprechung ein allein durch Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu verhaltenden Drittstaatsangehörigen führen (EGMR 08.04.2008, 21878/06, Nnyanzi; VfGH 12.06.2010, U 613/10). Da es sich im vorliegenden Fall zudem um eine aufenthaltsbeendende Maßnahme innerhalb der Union handelt, besteht auch durchaus die rechtliche und faktische Möglichkeit von regelmäßigen Besuchen oder einer finanziellen Unterstützung im zuständigen Mitgliedstaat.Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, die einen Aufenthaltstitel erlangen wollen, etwa auch zwecks Familienzusammenführung. Gegen die Entscheidung der zuständigen Einwanderungsbehörde stehen letztlich auch noch Rechtsbehelfe an ein Verwaltungsgericht sowie an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof offen. Hingegen kann nach der maßgeblichen Rechtsprechung ein allein durch Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Artikel 8, EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu verhaltenden Drittstaatsangehörigen führen (EGMR 08.04.2008, 21878/06, Nnyanzi; VfGH 12.06.2010, U 613/10). Da es sich im vorliegenden Fall zudem um eine aufenthaltsbeendende Maßnahme innerhalb der Union handelt, besteht auch durchaus die rechtliche und faktische Möglichkeit von regelmäßigen Besuchen oder einer finanziellen Unterstützung im zuständigen Mitgliedstaat. Wenn es also letztlich zwar auf der Hand liegt, dass für die Betroffenen ein Aufenthalt der Beschwerdeführer in Österreich und somit in größerer Nähe zu den Verwandten vorteilhafter wäre, so überwiegen bei der Interessenabwägung dennoch klar die Interessen an der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens sowie am wirtschaftlichen Wohl des Landes. Insgesamt gesehen kann somit den Beschwerdeführern jedenfalls zugemutet werden, den Wunsch nach Einwanderung und Familienzusammenführung in Österreich im Einklang mit den einschlägigen unionsrechtlichen und österreichischen Rechtsvorschriften zu verwirklichen. 3.3.2. Kritik am slowakischen Asylwesen/der Situation in der Slowakei: Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa: grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche qualifizierten Defizite (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005) sind auf Basis der Feststellungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht erkennbar.Solche qualifizierten Defizite (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005) sind auf Basis der Feststellungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht erkennbar. Die Ausführungen in der Beschwerde sind letztlich nicht geeignet, die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zu entkräften. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die allgemeine Lage für in die Slowakei überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts.Die Ausführungen in der Beschwerde sind letztlich nicht geeignet, die Rechtsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 zu entkräften. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die allgemeine Lage für in die Slowakei überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts. Vor dem Hintergrund der Feststellungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin III-Verordnung in die Slowakei rücküberstellt werden, aufgrund der slowakischen Rechtslage oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten nach der EMRK erfolgen würden, sodass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinn einer realen Gefahr für den Einzelnen bestehen würde. Wie aus den Länderfeststellungen zur Lage von Asylwerbern in der Slowakei vielmehr ersichtlich ist, herrschen in diesem Mitgliedstaat nach dem gegenwärtigen Informationsstand keineswegs derartige systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen, die mit der Situation in Griechenland vergleichbar wären. Einzelne beanstandete Grundrechtsverletzungen oder Verstöße gegen Asylrichtlinien in einem Mitgliedstaat stellen aber noch keine Grundlage dafür dar, die auf unionsrechtlicher Stufe stehenden Dublin III-Verordnung auf diesen Mitgliedstaat nicht mehr anzuwenden, etwa durch regelmäßige Ausübung des Selbsteintrittsrechtes (vgl. EGMR 06.06.2013, 2293/12, Mohammed).Vor dem Hintergrund der Feststellungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin III-Verordnung in die Slowakei rücküberstellt werden, aufgrund der slowakischen Rechtslage oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten nach der EMRK erfolgen würden, sodass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinn einer realen Gefahr für den Einzelnen bestehen würde. Wie aus den Länderfeststellungen zur Lage von Asylwerbern in der Slowakei vielmehr ersichtlich ist, herrschen in diesem Mitgliedstaat nach dem gegenwärtigen Informationsstand keineswegs derartige systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen, die mit der Situation in Griechenland vergleichbar wären. Einzelne beanstandete Grundrechtsverletzungen oder Verstöße gegen Asylrichtlinien in einem Mitgliedstaat stellen aber noch keine Grundlage dafür dar, die auf unionsrechtlicher Stufe stehenden Dublin III-Verordnung auf diesen Mitgliedstaat nicht mehr anzuwenden, etwa durch regelmäßige Ausübung des Selbsteintrittsrechtes vergleiche EGMR 06.06.2013, 2293/12, Mohammed). Es liegen insbesondere auch keine Verurteilungen der Slowakei durch den EGMR oder EuGH vor, die eine Praxis systemischer Mängel des slowakischen Asylwesens, insbesondere im Fall von Dublin-Rücküberstellten aus anderen EU-Staaten, erkennen ließen. Aus der Rechtsprechung des EuGH ergibt sich außerdem, dass die Verletzung einzelner Bestimmungen von Richtlinien nicht schon per se mit einem systemischen Mangel gleichzusetzen ist (EuGH 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, Rn. 82 bis 85). Auch sonst konnten die Beschwerdeführer keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprächen, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.Auch sonst konnten die Beschwerdeführer keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK sprächen, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet. Jedenfalls haben sie die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in der Slowakei und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme

Art. 39EGMR-Verf

O, geltend zu machen.Jedenfalls haben sie die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Artikel 3, EMRK, bei den zuständigen Behörden in der Slowakei und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme

Artikel 39, EGMR-Verf

O, geltend zu machen. 3.3.3. Medizinische Krankheitszustände; Behandlung in der Slowakei: In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die relevante Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die relevante Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06). Zusammenfassend führte der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaa

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