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{'item': 'W171 2011301-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum07.01.2016 GeschäftszahlW171 2011301-1 SpruchW171 2011301-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, Dr. Lennart BINDER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.08.2014, Zl. 1009280805-14497465, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.09.2015 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, Dr. Lennart BINDER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.08.2014, Zl. 1009280805-14497465, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.09.2015 zu Recht erkannt: A) I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF. hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF. hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 idgF. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.römisch zwei. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 idgF. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 idgF. wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter von einem Jahr bis zum 07.01.2017 erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 idgF. wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter von einem Jahr bis zum 07.01.2017 erteilt. B) Die Revision ist hinsichtlich Spruchpunkt I.-III. gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins.-III. gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 28.03.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, in dem der Beschwerdeführer jeweils unter Beiziehung eines Dolmetschers niederschriftlich einvernommen wurde, brachte er in der am 29.03.2014 stattfindenden Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Wesentlichen vor, er sei in XXXX in der Provinz KAPISA in Afghanistan geboren worden. Dies sei auch seine Wohnsitzadresse. Er gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an und sei sunnitischen Glaubens. Seine Muttersprache sei Paschtu, er spreche auch Dari. Er habe von 5-6 Jahre im Heimatdorf die Grundschule besucht und sei als Selbstständiger im Lebensmittelhandel tätig gewesen. Der Beschwerdeführer gab an, er sei vor ca. zwei Monaten aus Afghanistan schlepperunterstützt in den Iran und weiter in die Türkei gereist. Danach habe er zu Fuß die türkisch-griechische sowie die griechisch-bulgarische Grenze überquert. Mit einem Kleinbus sei er weiter nach Serbien transportiert worden, von wo aus er über Ungarn nach Österreich gelangt sei. Zu seinem Fluchtgrund führte er aus, seine beiden Brüder seien von den Taliban getötet worden. Der ältere Bruder sei bei den Kämpfen, der zweite Bruder durch eine Rakete getötet worden. Dies sei in seinem Heimatdorf geschehen und sei auch er dabei verletzt worden. Er habe dann Probleme mit den Regierungsleuten bekommen und sei von ihnen unter Druck gesetzt worden. Sie hätten herausfinden wollen, warum seine Brüder zu den Taliban gegangen seien. Dies sei der Grund gewesen, warum er seine Heimat verlassen habe. Bei einer Rückkehr rechne er mit Sanktionen seitens der Regierung.1.
  2. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 28.03.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, in dem der Beschwerdeführer jeweils unter Beiziehung eines Dolmetschers niederschriftlich einvernommen wurde, brachte er in der am 29.03.2014 stattfindenden Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Wesentlichen vor, er sei in römisch 40 in der Provinz KAPISA in Afghanistan geboren worden. Dies sei auch seine Wohnsitzadresse. Er gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an und sei sunnitischen Glaubens. Seine Muttersprache sei Paschtu, er spreche auch Dari. Er habe von 5-6 Jahre im Heimatdorf die Grundschule besucht und sei als Selbstständiger im Lebensmittelhandel tätig gewesen. Der Beschwerdeführer gab an, er sei vor ca. zwei Monaten aus Afghanistan schlepperunterstützt in den Iran und weiter in die Türkei gereist. Danach habe er zu Fuß die türkisch-griechische sowie die griechisch-bulgarische Grenze überquert. Mit einem Kleinbus sei er weiter nach Serbien transportiert worden, von wo aus er über Ungarn nach Österreich gelangt sei. Zu seinem Fluchtgrund führte er aus, seine beiden Brüder seien von den Taliban getötet worden. Der ältere Bruder sei bei den Kämpfen, der zweite Bruder durch eine Rakete getötet worden. Dies sei in seinem Heimatdorf geschehen und sei auch er dabei verletzt worden. Er habe dann Probleme mit den Regierungsleuten bekommen und sei von ihnen unter Druck gesetzt worden. Sie hätten herausfinden wollen, warum seine Brüder zu den Taliban gegangen seien. Dies sei der Grund gewesen, warum er seine Heimat verlassen habe. Bei einer Rückkehr rechne er mit Sanktionen seitens der Regierung. Bei der Einvernahme vor der belangten Behörde am 29.07.2014 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er stamme aus dem Dorf XXXX im Distrikt XXXX , Provinz KAPISA, und sei vor sechs Monaten aus Afghanistan ausgereist. Er habe sich bis auf eine zweijährige Unterbrechung vor sieben Jahren, in der er im Iran gelebt habe, im Heimatdorf aufgehalten. Dort habe er mit seinen Eltern und drei Kindern seines älteren verstorbenen Bruders gelebt. Seine beiden Brüder seien bereits verstorben, der jüngere vor drei, der ältere vor fünf Jahren. Seine drei Schwestern seien verheiratet und würden bei deren Ehemännern leben. Ein Onkel väterlicherseits sowie seine Tanten würden ebenfalls im Heimatdistrikt wohnen, die Onkel mütterlicherseits wohnten im Distrikt SAROBI in der Provinz KABUL. Zum Fluchtgrund führte aus, sein älterer Bruder habe für einen Kommandanten gearbeitet und sei bei Kampfhandlungen ums Leben gekommen. Sein jüngerer Bruder sei im Zuge von Kampfhandlungen und Bombardierungen ums Leben gekommen, dabei sei auch der Beschwerdeführer verletzt worden. Nach der Rückkehr aus dem Iran habe der Beschwerdeführer Gelegenheitsarbeiten verrichtet, doch hätten die Taliban gewollt, dass er sich ihnen anschließe. Der Beschwerdeführer habe das nicht gewollt. Da er gewusst habe, dass die Taliban ihn nicht in Ruhe lassen würden, sei er in den Iran und von dort aus weiter geflüchtet. Nach der Ankunft in Österreich habe er erfahren, dass die Taliban seinen Neffen getötet hätten, weil er sich nicht an deren Weisung, er solle nicht mehr Volleyball spielen, gehalten hätte. Nach dem Tod des jüngeren Bruders hätten die Aufforderungen der Taliban begonnen. Der Beschwerdeführer habe als Verkäufer gearbeitet, sie seien immer wieder gekommen. Grund für seine Ausreise sei letztlich gewesen, dass er Probleme mit der Regierung bekommen habe, da diese wissen habe wollen, weshalb sein älterer Bruder mit den Taliban zu tun gehabt habe. Sein Bruder habe für einen Kommandanten gearbeitet, der kriminelle Sachen gemacht habe. Der Beschwerdeführer habe dort nicht mehr weiterleben können, es sei mühsam und lästig gewesen. Die Taliban hätten gewollt, dass er sich ihnen anschließe, die Regierung habe ihm auch Probleme gemacht. Eigentlich sei er wegen der Regierung geflüchtet. Sie seien zu ihm nachhause gekommen und hätten das Haus durchsucht. Er habe auch nicht wirklich zuhause leben können, er habe sich versteckt halten müssen. Die Durchsuchungen hätten ein Monat vor seiner Ausreise begonnen, weil sie ihn hätten mitnehmen wollen. Grund dafür sei gewesen, dass der ehemalige Kommandant seines verstorbenen Bruders von höherer Stellung gewesen sei. Sie hätten mit ihm eine private Feindschaft gehabt. Der Kommandant sei bei den Durchsuchungen dabei gewesen. Die Feindschaft sei zwischen seinem Bruder und dem Kommandanten entstanden, und habe sich auch auf die Familie ausgewirkt. Die Hausdurchsuchungen hätten ein Monat vor seiner Ausreise stattgefunden, weil in seiner Gegend die Taliban herrschen würden und die Durchsuchungen stattgefunden hätten, als dann die Regierung wieder mehr Macht bekommen habe. Die Regierungsleute seien schon länger hinter ihm her. Diese würden behaupten, dass sein Bruder mit den Taliban gearbeitet habe und dass auch der Beschwerdeführer ein Talib sei. Auf die Frage, inwiefern die Regierung Jahre nach dem Tod seines älteren Bruders vermeint hätte, dass sein Bruder und auch der Beschwerdeführer Taliban wären, meinte er, solange die Taliban in der Gegend seien, könne die Regierung nicht in diese Gegend kommen. Zuletzt sei die Regierung immer öfter in seine Gegend gekommen, deshalb habe er es dort nicht mehr ausgehalten. Sein Bruder sei bei der Regierung gewesen, habe sich aber mit den Taliban verbündet, nachdem er sich mit dem Kommandanten verfeindet hätte. Der Beschwerdeführer habe sich bereits in den vergangenen fünf Jahren, immer wenn die Regierungsleute gekommen seien, in anderen Gegenden versteckt gehalten. Nachdem die Regierungsleute wieder gegangen seien, sei er jeweils wieder zurückgekehrt. Die Taliban hätten zwar gewollt, dass er sich ihnen anschließe, vor diesen habe er sich aber nicht versteckt. Er habe Probleme mit den Regierungsleuten, aber auch Angst vor den Taliban, weil er mit diesen nicht zusammenarbeiten wolle.Bei der Einvernahme vor der belangten Behörde am 29.07.2014 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er stamme aus dem Dorf römisch 40 im Distrikt römisch 40 , Provinz KAPISA, und sei vor sechs Monaten aus Afghanistan ausgereist. Er habe sich bis auf eine zweijährige Unterbrechung vor sieben Jahren, in der er im Iran gelebt habe, im Heimatdorf aufgehalten. Dort habe er mit seinen Eltern und drei Kindern seines älteren verstorbenen Bruders gelebt. Seine beiden Brüder seien bereits verstorben, der jüngere vor drei, der ältere vor fünf Jahren. Seine drei Schwestern seien verheiratet und würden bei deren Ehemännern leben. Ein Onkel väterlicherseits sowie seine Tanten würden ebenfalls im Heimatdistrikt wohnen, die Onkel mütterlicherseits wohnten im Distrikt SAROBI in der Provinz KABUL. Zum Fluchtgrund führte aus, sein älterer Bruder habe für einen Kommandanten gearbeitet und sei bei Kampfhandlungen ums Leben gekommen. Sein jüngerer Bruder sei im Zuge von Kampfhandlungen und Bombardierungen ums Leben gekommen, dabei sei auch der Beschwerdeführer verletzt worden. Nach der Rückkehr aus dem Iran habe der Beschwerdeführer Gelegenheitsarbeiten verrichtet, doch hätten die Taliban gewollt, dass er sich ihnen anschließe. Der Beschwerdeführer habe das nicht gewollt. Da er gewusst habe, dass die Taliban ihn nicht in Ruhe lassen würden, sei er in den Iran und von dort aus weiter geflüchtet. Nach der Ankunft in Österreich habe er erfahren, dass die Taliban seinen Neffen getötet hätten, weil er sich nicht an deren Weisung, er solle nicht mehr Volleyball spielen, gehalten hätte. Nach dem Tod des jüngeren Bruders hätten die Aufforderungen der Taliban begonnen. Der Beschwerdeführer habe als Verkäufer gearbeitet, sie seien immer wieder gekommen. Grund für seine Ausreise sei letztlich gewesen, dass er Probleme mit der Regierung bekommen habe, da diese wissen habe wollen, weshalb sein älterer Bruder mit den Taliban zu tun gehabt habe. Sein Bruder habe für einen Kommandanten gearbeitet, der kriminelle Sachen gemacht habe. Der Beschwerdeführer habe dort nicht mehr weiterleben können, es sei mühsam und lästig gewesen. Die Taliban hätten gewollt, dass er sich ihnen anschließe, die Regierung habe ihm auch Probleme gemacht. Eigentlich sei er wegen der Regierung geflüchtet. Sie seien zu ihm nachhause gekommen und hätten das Haus durchsucht. Er habe auch nicht wirklich zuhause leben können, er habe sich versteckt halten müssen. Die Durchsuchungen hätten ein Monat vor seiner Ausreise begonnen, weil sie ihn hätten mitnehmen wollen. Grund dafür sei gewesen, dass der ehemalige Kommandant seines verstorbenen Bruders von höherer Stellung gewesen sei. Sie hätten mit ihm eine private Feindschaft gehabt. Der Kommandant sei bei den Durchsuchungen dabei gewesen. Die Feindschaft sei zwischen seinem Bruder und dem Kommandanten entstanden, und habe sich auch auf die Familie ausgewirkt. Die Hausdurchsuchungen hätten ein Monat vor seiner Ausreise stattgefunden, weil in seiner Gegend die Taliban herrschen würden und die Durchsuchungen stattgefunden hätten, als dann die Regierung wieder mehr Macht bekommen habe. Die Regierungsleute seien schon länger hinter ihm her. Diese würden behaupten, dass sein Bruder mit den Taliban gearbeitet habe und dass auch der Beschwerdeführer ein Talib sei. Auf die Frage, inwiefern die Regierung Jahre nach dem Tod seines älteren Bruders vermeint hätte, dass sein Bruder und auch der Beschwerdeführer Taliban wären, meinte er, solange die Taliban in der Gegend seien, könne die Regierung nicht in diese Gegend kommen. Zuletzt sei die Regierung immer öfter in seine Gegend gekommen, deshalb habe er es dort nicht mehr ausgehalten. Sein Bruder sei bei der Regierung gewesen, habe sich aber mit den Taliban verbündet, nachdem er sich mit dem Kommandanten verfeindet hätte. Der Beschwerdeführer habe sich bereits in den vergangenen fünf Jahren, immer wenn die Regierungsleute gekommen seien, in anderen Gegenden versteckt gehalten. Nachdem die Regierungsleute wieder gegangen seien, sei er jeweils wieder zurückgekehrt. Die Taliban hätten zwar gewollt, dass er sich ihnen anschließe, vor diesen habe er sich aber nicht versteckt. Er habe Probleme mit den Regierungsleuten, aber auch Angst vor den Taliban, weil er mit diesen nicht zusammenarbeiten wolle. Auf dieser Grundlage erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 05.08.2014, Zl. XXXX , in welchem die Behörde davon ausging, dass dem Beschwerdeführer weder Asyl (Spruchpunkt I.), noch subsidiärer Schutz (Spruchpunkt II.) zu gewähren sei. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Rechtlich führte die belangte Behörde zu Spruchpunkt I. zusammengefasst aus, dem Beschwerdeführer sei die Glaubhaftmachung seiner Fluchtgründe nicht gelungen. Aus der allgemeinen Lage in Afghanistan sei keine Verfolgung abzuleiten. Zu Spruchpunkt II. wurde festgehalten, aus seinem Fluchtvorbringen könne auch eine Bedrohung iSd § 8 AsylG nicht abgeleitet werden: Eine Gefahr aufgrund der von ihm behaupteten Verfolgung könne nicht angenommen werden, da er die (wohlbegründete Furcht vor) Verfolgung nicht glaubhaft gemacht habe. Aus der allgemeinen Lage allein habe sich keine Gefährdung ergeben. Ausgehend von den Länderberichten zu Afghanistan gebe es keinen Grund für die Annahme, dass jeder zurückkehrende Staatsbürger einer realen Gefahr eine Gefährdung gemäß Art. 3 EMRK ausgesetzt sei. Die Sicherheitslage im Raum KABUL sei relativ stabil. Es sei nicht davon auszugehen, dass ihm im Falle einer Rückkehr nach KABUL/Afghanistan die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Es sei ein gesunder arbeitsfähiger Mann mit Familienbezug im Heimatland, insbesondere auch in KABUL, und könne er durch Arbeitstätigkeit für seinen Lebensunterhalt sorgen. Es bestünden sohin keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass er im Falle einer Rückkehr Gefahr laufen würde, in Afghanistan einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, weshalb ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt werden könne. Die Entscheidung zu Spruchpunkt III. stützte das Bundesamt darauf, dass der Beschwerdeführer nicht besonders integriert sei, die deutsche Sprache nicht beherrsche und auch keine "Verfestigungstatbestände" verwirklicht worden seien. Außerdem sei er in Österreich nicht strafrechtlich belangt worden und auch kein Opfer von Gewalt.Auf dieser Grundlage erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 05.08.2014, Zl. römisch 40 , in welchem die Behörde davon ausging, dass dem Beschwerdeführer weder Asyl (Spruchpunkt römisch eins.), noch subsidiärer Schutz (Spruchpunkt römisch zwei.) zu gewähren sei. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und weiters gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Rechtlich führte die belangte Behörde zu Spruchpunkt römisch eins. zusammengefasst aus, dem Beschwerdeführer sei die Glaubhaftmachung seiner Fluchtgründe nicht gelungen. Aus der allgemeinen Lage in Afghanistan sei keine Verfolgung abzuleiten. Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde festgehalten, aus seinem Fluchtvorbringen könne auch eine Bedrohung iSd Paragraph 8, AsylG nicht abgeleitet werden: Eine Gefahr aufgrund der von ihm behaupteten Verfolgung könne nicht angenommen werden, da er die (wohlbegründete Furcht vor) Verfolgung nicht glaubhaft gemacht habe. Aus der allgemeinen Lage allein habe sich keine Gefährdung ergeben. Ausgehend von den Länderberichten zu Afghanistan gebe es keinen Grund für die Annahme, dass jeder zurückkehrende Staatsbürger einer realen Gefahr eine Gefährdung gemäß Artikel 3, EMRK ausgesetzt sei. Die Sicherheitslage im Raum KABUL sei relativ stabil. Es sei nicht davon auszugehen, dass ihm im Falle einer Rückkehr nach KABUL/Afghanistan die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Es sei ein gesunder arbeitsfähiger Mann mit Familienbezug im Heimatland, insbesondere auch in KABUL, und könne er durch Arbeitstätigkeit für seinen Lebensunterhalt sorgen. Es bestünden sohin keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass er im Falle einer Rückkehr Gefahr laufen würde, in Afghanistan einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, weshalb ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt werden könne. Die Entscheidung zu Spruchpunkt römisch drei. stützte das Bundesamt darauf, dass der Beschwerdeführer nicht besonders integriert sei, die deutsche Sprache nicht beherrsche und auch keine "Verfestigungstatbestände" verwirklicht worden seien. Außerdem sei er in Österreich nicht strafrechtlich belangt worden und auch kein Opfer von Gewalt. 1.
  3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., II. und III. und führte zusammengefasst aus, die Länderfeststellungen würden eine massive Präsenz der Taliban in der Heimatregion des Beschwerdeführers belegen. Der Beschwerdeführer hätte detailgenau berichten können, jedoch sei die Einvernahme sehr kurz gehalten worden. Er habe die Bedrohung seitens der Regierung aufgrund der Zusammenarbeit seines Bruders mit den Taliban schlüssig erklären können. Diese sei immer aktuell gewesen, wenn die Regierung in der Region mehr Einfluss gehabt habe. Der Beschwerdeführer habe sich vor dem Tod seines älteren Bruders für zwei Jahre im Iran aufgehalten. In Afghanistan habe er immer dieselbe Wohnadresse gehabt - er sei lediglich auf der Flucht gewesen, habe aber vorgehabt, so schnell wie möglich an diese Adresse zurückzukehren. Die Bedrohung bestehe aufgrund der politischen Gesinnung des Beschwerdeführers, da er sich weigere, sich den Taliban anzuschließen. Weiters werde er aufgrund der Zugehörigkeit zu seiner Familie bedroht, da ihm die Regierung aufgrund der Tätigkeit seines Bruders vorwerfe, er würde wie dieser mit den Taliban zusammenarbeiten. Aus den Feststellungen zur Heimatprovinz sei abzuleiten, dass die Rückkehr aufgrund der dortigen Sicherheitslage eine reale Gefahr der Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde. Der Beschwerdeführer habe überdies bereits erste Integrationsschritte gesetzt.1.
  4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. und führte zusammengefasst aus, die Länderfeststellungen würden eine massive Präsenz der Taliban in der Heimatregion des Beschwerdeführers belegen. Der Beschwerdeführer hätte detailgenau berichten können, jedoch sei die Einvernahme sehr kurz gehalten worden. Er habe die Bedrohung seitens der Regierung aufgrund der Zusammenarbeit seines Bruders mit den Taliban schlüssig erklären können. Diese sei immer aktuell gewesen, wenn die Regierung in der Region mehr Einfluss gehabt habe. Der Beschwerdeführer habe sich vor dem Tod seines älteren Bruders für zwei Jahre im Iran aufgehalten. In Afghanistan habe er immer dieselbe Wohnadresse gehabt - er sei lediglich auf der Flucht gewesen, habe aber vorgehabt, so schnell wie möglich an diese Adresse zurückzukehren. Die Bedrohung bestehe aufgrund der politischen Gesinnung des Beschwerdeführers, da er sich weigere, sich den Taliban anzuschließen. Weiters werde er aufgrund der Zugehörigkeit zu seiner Familie bedroht, da ihm die Regierung aufgrund der Tätigkeit seines Bruders vorwerfe, er würde wie dieser mit den Taliban zusammenarbeiten. Aus den Feststellungen zur Heimatprovinz sei abzuleiten, dass die Rückkehr aufgrund der dortigen Sicherheitslage eine reale Gefahr der Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde. Der Beschwerdeführer habe überdies bereits erste Integrationsschritte gesetzt. 1.
  5. In einer am Bundesverwaltungsgericht am 17.09.2015 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde Beweis aufgenommen durch Vernehmung des Beschwerdeführers im Beisein seiner Rechtsvertreterin, Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und durch Einsicht in den Akt des Bundesverwaltungsgerichts. Der Beschwerdeführer brachte hiebei im Wesentlichen vor, er gehöre der paschtunischen Volksgruppe an, sei sunnitisch-muslimischen Bekenntnisses und etwa XXXX geboren. Er sei unverheiratet und gesund. In seinem Heimatdistrikt XXXX würden noch seine Eltern, sowie die Ehefrau seines verstorbenen älteren Bruders und dessen drei Kinder gemeinsam in seinem Elternhaus leben. Seine drei Schwestern seien verheiratet und würden im gleichen Distrikt leben. Darüber hinaus habe er noch drei Tanten väterlicherseits, eine Tante mütterlicherseits, einen Onkel väterlicherseits und zwei Onkel mütterlicherseits. Sämtliche mit Ausnahme seines Onkels mütterlicherseits würden in XXXX leben. Dieser eine Onkel mütterlicherseits lebe in XXXX [Anm.: gemeint wohl: XXXX ], Provinz KABUL. Der Beschwerdeführer habe alle 1-2 Monate telefonischen Kontakt mit seinen Eltern. Von diesen wisse er, dass sich die Sicherheitslage in XXXX massiv verschlechtert habe. Derzeit würden dort sowohl die Taliban als auch der IS herrschen. Es gebe auch Probleme seitens der Regierung. Der Beschwerdeführer habe etwa 4-5 Jahre die Schule besucht, er könne lesen und schreiben. Wenn er in dem laufenden Verfahren von einem Kommandanten gesprochen habe, so meine er einen Vertreter der Regierung. Der in der Beschwerdeschrift angeführte Antrag auf Einholung eines psychologischen Gutachtens wurde durch die Rechtsvertreterin zurückgezogen. Der Beschwerdeführer führte weiters aus, er habe die Granatapfelgärten seiner Familie bewirtschaftet und alle handwerklichen Arbeiten rund um das Haus gemacht. Dann habe er ein kleines eigenes Lebensmittelgeschäft im Basar seines Heimatortes gehabt. Die Rekrutierungsversuche der Taliban seien schon, wenn auch unregelmäßig, bevor er sein Geschäft gehabt habe, vorgekommen. Als er dann sein Geschäft gehabt habe, seien sie öfters gekommen, weil er mehrere Stunden an diesem Ort gewesen sei. Sein Vater sei aufgrund seines Alters nur eingeschränkt arbeitsfähig. Nach dem Beschwerdeführer habe der Sohn einer Schwester in den Gärten gearbeitet. Dieser sei dann verstorben und sein Bruder habe die Arbeit übernommen. Mittlerweile seien die Kinder seiner Schwägerin in der Lage mitzuarbeiten. Der Beschwerdeführer sei der mittlere dreier Brüder. Seiner Familie sei es wirtschaftlich sehr gut gegangen. Sie hätten gut vom Verkauf der Granatäpfel leben können. Sein Bruder habe sowohl für die Taliban, als auch für die Regierung gearbeitet. Zuerst habe sein Bruder mit dem erwähnten Kommandanten zusammengearbeitet. Es sei dann zwischen seinem Bruder und dem Kommandanten zu Problemen und einer Feindschaft gekommen. Näheres dazu wisse der Beschwerdeführer nicht. Während der Arbeit für den Kommandanten während der Regierungszeit von XXXX habe der Bruder nicht in das Dorf kommen können, weil das für ihn aufgrund der dortigen Talibanpräsenz zu gefährlich gewesen sei. Nachdem er dieser Arbeit nicht mehr nachgegangen sei, sei er in das Dorf gekommen und habe mit den Taliban gearbeitet. Sein Bruder sei im Rahmen von Kämpfen, als er auf Seiten der Taliban mitgekämpft habe, im Dorf ums Leben gekommen. Die Familie seines Bruders habe mit ihm gemeinsam bei den Eltern seiner Frau gelebt, die sich in einer Zone befunden habe, die von der Regierung kontrolliert gewesen sei. Als die Eltern des Beschwerdeführers von den Problemen seines Bruders erfahren haben, sei er selbst 15 oder 16 Jahre alt gewesen. Seine Eltern hätten ihn in den Iran geschickt. Er selbst habe damals die Situation nicht einschätzen können und habe deshalb auch niemandem nach den Problemen seines Bruders gefragt. Wegen seines Alters sei ihm auch nichts erklärt worden. Es seien private Probleme zwischen seinem Bruder und diesem Kommandanten gewesen, dazu könne er nichts sagen. Auf Vorhalt, dass es nicht glaubhaft erscheine, dass der Bruder den wahren Grund nicht mitgeteilt habe, wenn es sich um eine Art Familienverfolgung handeln würde und man davon ausgehen könne, dass er zumindest die Familienmitglieder begründet gewarnt hätte, gab er an, sein älterer Bruder habe nicht auf seine Eltern gehört. Dieser habe sich gegen deren Willen bei der Regierung und bei den Taliban engagiert. Sein jüngerer Bruder habe ebenfalls nicht auf die Eltern gehört, er sei auch zu den Taliban gegangen. Zur Bedrohung seiner Person durch die Taliban gab der Beschwerdeführer an, diese würden sich in seinem Heimatdorf aufhalten, wo sie sich ohne Probleme frei bewegen könnten. Bevor er das Geschäft eröffnet habe, hätten sie ihn im Dorf aufgehalten oder sie seien zum Haus gekommen. Als er dann das Geschäft eröffnet habe, seien sie täglich oder jeden1.
  6. In einer am Bundesverwaltungsgericht am 17.09.2015 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde Beweis aufgenommen durch Vernehmung des Beschwerdeführers im Beisein seiner Rechtsvertreterin, Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und durch Einsicht in den Akt des Bundesverwaltungsgerichts. Der Beschwerdeführer brachte hiebei im Wesentlichen vor, er gehöre der paschtunischen Volksgruppe an, sei sunnitisch-muslimischen Bekenntnisses und etwa römisch 40 geboren. Er sei unverheiratet und gesund. In seinem Heimatdistrikt römisch 40 würden noch seine Eltern, sowie die Ehefrau seines verstorbenen älteren Bruders und dessen drei Kinder gemeinsam in seinem Elternhaus leben. Seine drei Schwestern seien verheiratet und würden im gleichen Distrikt leben. Darüber hinaus habe er noch drei Tanten väterlicherseits, eine Tante mütterlicherseits, einen Onkel väterlicherseits und zwei Onkel mütterlicherseits. Sämtliche mit Ausnahme seines Onkels mütterlicherseits würden in römisch 40 leben. Dieser eine Onkel mütterlicherseits lebe in römisch 40 [Anm.: gemeint wohl: römisch 40 ], Provinz KABUL. Der Beschwerdeführer habe alle 1-2 Monate telefonischen Kontakt mit seinen Eltern. Von diesen wisse er, dass sich die Sicherheitslage in römisch 40 massiv verschlechtert habe. Derzeit würden dort sowohl die Taliban als auch der IS herrschen. Es gebe auch Probleme seitens der Regierung. Der Beschwerdeführer habe etwa 4-5 Jahre die Schule besucht, er könne lesen und schreiben. Wenn er in dem laufenden Verfahren von einem Kommandanten gesprochen habe, so meine er einen Vertreter der Regierung. Der in der Beschwerdeschrift angeführte Antrag auf Einholung eines psychologischen Gutachtens wurde durch die Rechtsvertreterin zurückgezogen. Der Beschwerdeführer führte weiters aus, er habe die Granatapfelgärten seiner Familie bewirtschaftet und alle handwerklichen Arbeiten rund um das Haus gemacht. Dann habe er ein kleines eigenes Lebensmittelgeschäft im Basar seines Heimatortes gehabt. Die Rekrutierungsversuche der Taliban seien schon, wenn auch unregelmäßig, bevor er sein Geschäft gehabt habe, vorgekommen. Als er dann sein Geschäft gehabt habe, seien sie öfters gekommen, weil er mehrere Stunden an diesem Ort gewesen sei. Sein Vater sei aufgrund seines Alters nur eingeschränkt arbeitsfähig. Nach dem Beschwerdeführer habe der Sohn einer Schwester in den Gärten gearbeitet. Dieser sei dann verstorben und sein Bruder habe die Arbeit übernommen. Mittlerweile seien die Kinder seiner Schwägerin in der Lage mitzuarbeiten. Der Beschwerdeführer sei der mittlere dreier Brüder. Seiner Familie sei es wirtschaftlich sehr gut gegangen. Sie hätten gut vom Verkauf der Granatäpfel leben können. Sein Bruder habe sowohl für die Taliban, als auch für die Regierung gearbeitet. Zuerst habe sein Bruder mit dem erwähnten Kommandanten zusammengearbeitet. Es sei dann zwischen seinem Bruder und dem Kommandanten zu Problemen und einer Feindschaft gekommen. Näheres dazu wisse der Beschwerdeführer nicht. Während der Arbeit für den Kommandanten während der Regierungszeit von römisch 40 habe der Bruder nicht in das Dorf kommen können, weil das für ihn aufgrund der dortigen Talibanpräsenz zu gefährlich gewesen sei. Nachdem er dieser Arbeit nicht mehr nachgegangen sei, sei er in das Dorf gekommen und habe mit den Taliban gearbeitet. Sein Bruder sei im Rahmen von Kämpfen, als er auf Seiten der Taliban mitgekämpft habe, im Dorf ums Leben gekommen. Die Familie seines Bruders habe mit ihm gemeinsam bei den Eltern seiner Frau gelebt, die sich in einer Zone befunden habe, die von der Regierung kontrolliert gewesen sei. Als die Eltern des Beschwerdeführers von den Problemen seines Bruders erfahren haben, sei er selbst 15 oder 16 Jahre alt gewesen. Seine Eltern hätten ihn in den Iran geschickt. Er selbst habe damals die Situation nicht einschätzen können und habe deshalb auch niemandem nach den Problemen seines Bruders gefragt. Wegen seines Alters sei ihm auch nichts erklärt worden. Es seien private Probleme zwischen seinem Bruder und diesem Kommandanten gewesen, dazu könne er nichts sagen. Auf Vorhalt, dass es nicht glaubhaft erscheine, dass der Bruder den wahren Grund nicht mitgeteilt habe, wenn es sich um eine Art Familienverfolgung handeln würde und man davon ausgehen könne, dass er zumindest die Familienmitglieder begründet gewarnt hätte, gab er an, sein älterer Bruder habe nicht auf seine Eltern gehört. Dieser habe sich gegen deren Willen bei der Regierung und bei den Taliban engagiert. Sein jüngerer Bruder habe ebenfalls nicht auf die Eltern gehört, er sei auch zu den Taliban gegangen. Zur Bedrohung seiner Person durch die Taliban gab der Beschwerdeführer an, diese würden sich in seinem Heimatdorf aufhalten, wo sie sich ohne Probleme frei bewegen könnten. Bevor er das Geschäft eröffnet habe, hätten sie ihn im Dorf aufgehalten oder sie seien zum Haus gekommen. Als er dann das Geschäft eröffnet habe, seien sie täglich oder jeden
  7. Tag zu ihm in das Geschäft gekommen und hätten ihn gefragt, ob er sich dazu entschlossen habe, mit ihnen mitzugehen und für sie zu arbeiten. Er habe ca. 2 oder 2 1/2 Jahre nach der Rückkehr aus dem Iran das Geschäft im Basar eröffnet. In diesen 2 1/2 Jahren sei er zwischen 20 und 30 Mal angesprochen worden. XXXX sei ein Zentrum der Taliban. Sie würden sich dort aufhalten und wenn sie jemanden sehen, würden sie ihn fragen, ob er sich für die Taliban entschieden habe. Es seien immer andere Taliban-Mitglieder gewesen. Die jüngeren habe man nicht erkannt, weil sie verhüllt gewesen seien. Es habe auch ältere Taliban aus dem Dorf gegeben, welche ihn angesprochen hätten und welche er auch regelmäßig im Ort gesehen habe. Er habe das Geschäft zwischen 6 und 12 Monate geführt, da seien sie täglich oder jeden
  8. Tag zu ihm gekommen. Die Taliban hätten nicht bei ihm eingekauft und ihm keine Waren weggenommen. Bei ihren Besuchen habe man mit allem rechnen müssen, ganz entgegen der Gepflogenheit seien sie etwa, ohne die Schuhe auszuziehen, in seinen Laden gestampft. Auf Vorhalt, dass seine Angaben in der Vernehmung vor dem Bundesamt (AS 57), wonach es mühsam und lästig gewesen sei, nicht bedrohlich klingen würden, meinte er, er habe die Taliban lange Zeit ausgehalten und ihre Belästigungen über sich ergehen lassen. Kurze Zeit vor seiner Flucht sei sein Leben tatsächlich in Gefahr gewesen. In seiner Heimatregion habe es viele Kämpfe der Taliban gegen die Regierung gegeben und die Taliban hätten die Anzahl ihrer Kämpfe erhöhen wollen. Er habe vor den Taliban fliehen müssen. Mittlerweile würden die Taliban auch gegen den IS kämpfen. Er sei sich sicher, dass sie dazu gezwungen seien, Leute zwangszurekrutieren, weil ihr Personal dafür nicht ausreiche. Auf Vorhalt, dass er vor der Behörde "eigentlich" angegeben habe (AS 57), wegen der Regierung geflüchtet zu sein, verwies er auf seine bisherigen Ausführungen, dass die Taliban zu dieser Zeit in ihrer Region sehr geschwächt gewesen seien und daher die Regierung die Oberhand gewonnen habe.
  9. Tag zu ihm in das Geschäft gekommen und hätten ihn gefragt, ob er sich dazu entschlossen habe, mit ihnen mitzugehen und für sie zu arbeiten. Er habe ca. 2 oder 2 1/2 Jahre nach der Rückkehr aus dem Iran das Geschäft im Basar eröffnet. In diesen 2 1/2 Jahren sei er zwischen 20 und 30 Mal angesprochen worden. römisch 40 sei ein Zentrum der Taliban. Sie würden sich dort aufhalten und wenn sie jemanden sehen, würden sie ihn fragen, ob er sich für die Taliban entschieden habe. Es seien immer andere Taliban-Mitglieder gewesen. Die jüngeren habe man nicht erkannt, weil sie verhüllt gewesen seien. Es habe auch ältere Taliban aus dem Dorf gegeben, welche ihn angesprochen hätten und welche er auch regelmäßig im Ort gesehen habe. Er habe das Geschäft zwischen 6 und 12 Monate geführt, da seien sie täglich oder jeden
  10. Tag zu ihm gekommen. Die Taliban hätten nicht bei ihm eingekauft und ihm keine Waren weggenommen. Bei ihren Besuchen habe man mit allem rechnen müssen, ganz entgegen der Gepflogenheit seien sie etwa, ohne die Schuhe auszuziehen, in seinen Laden gestampft. Auf Vorhalt, dass seine Angaben in der Vernehmung vor dem Bundesamt (AS 57), wonach es mühsam und lästig gewesen sei, nicht bedrohlich klingen würden, meinte er, er habe die Taliban lange Zeit ausgehalten und ihre Belästigungen über sich ergehen lassen. Kurze Zeit vor seiner Flucht sei sein Leben tatsächlich in Gefahr gewesen. In seiner Heimatregion habe es viele Kämpfe der Taliban gegen die Regierung gegeben und die Taliban hätten die Anzahl ihrer Kämpfe erhöhen wollen. Er habe vor den Taliban fliehen müssen. Mittlerweile würden die Taliban auch gegen den IS kämpfen. Er sei sich sicher, dass sie dazu gezwungen seien, Leute zwangszurekrutieren, weil ihr Personal dafür nicht ausreiche. Auf Vorhalt, dass er vor der Behörde "eigentlich" angegeben habe (AS 57), wegen der Regierung geflüchtet zu sein, verwies er auf seine bisherigen Ausführungen, dass die Taliban zu dieser Zeit in ihrer Region sehr geschwächt gewesen seien und daher die Regierung die Oberhand gewonnen habe. Der Beschwerdeführer brachte vor, sein jüngerer Bruder habe niemals für die Regierung gearbeitet. Als er selbst vom Iran zurückgekehrt sei und die Taliban seinetwegen zu ihnen gekommen seien, habe der Bruder sich ihnen angeschlossen. Er sei sehr oft mit einer Taliban-Gruppe gesichtet worden. Er sei in ihrem Distrikt unterwegs gewesen. Sein Bruder habe von den Taliban eine Waffe erhalten, die er auch immer wieder nach Hause genommen habe. Seine Eltern seien deswegen böse gewesen, er habe aber nicht auf sie gehört. Er selbst wisse nichts von weiteren Waffen in ihrem Haus, wenn jedoch die Taliban zu ihnen gekommen seien, hätten sie immer behauptet, sie hätten noch Waffen von dem Bruder, die sie herausgeben sollten. Sein Bruder habe sich freiwillig den Taliban angeschlossen, er habe weder auf den Beschwerdeführer, noch auf seine Eltern gehört. Als sich sein jüngerer Bruder den Taliban angeschlossen habe, seien diese dennoch zum Beschwerdeführer gekommen, um ihn zu rekrutieren, es sei aber merkbar weniger oft gewesen. Mit seinem jüngeren Bruder habe er bis zu seinem Tod immer wieder Meinungsverschiedenheiten aufgrund der Zugehörigkeit zu den Taliban gehabt. Sein (älterer) Bruder sei ein Soldat des Kommandanten und dessen bewaffneter Begleiter gewesen. Sein Bruder habe sich dann mit dem Kommandanten aus dem Beschwerdeführer nicht näher bekannten Gründen zerstritten. Sein Bruder sei dann mit seiner Familie vom Haus der Schwiegereltern in sein Elternhaus zurückgekehrt. Er persönlich glaube, dass sein älterer Bruder private Probleme mit dem Kommandanten gehabt habe und er sich deshalb den Taliban angeschlossen habe, um diesem Schaden zuzufügen. Als der Beschwerdeführer vom Tod seines Bruders erfahren habe, sei er aus dem Iran zurückgekommen, um seinen Eltern beizustehen. Zirka ein Monat bevor er Afghanistan verlassen habe, seien die Regierungsvertreter mehrmals zu ihrem Haus gekommen. Über die warme Jahreszeit hätten die Taliban die Oberhand in ihrem Dorf gehabt und so sei dies erst für die Regierung möglich gewesen, als es Winter geworden sei. Als sie dann in die Stadt kommen hätten können, hätten sie begonnen, zu ihrem Haus zu kommen und zu fragen. Es seien immer wieder dieselben Leute gekommen, nämlich der Kommandant und seine Mitarbeiter. Es sei eine Gruppe von 8-10 Leuten gewesen, die das ganze Haus durchsucht hätten. Sie hätten sich respektlos gegenüber seinen Eltern verhalten, seine Neffen und seine Nichte hätten Angst vor ihnen gehabt. Sie hätten den Beschwerdeführer und eventuell vorhandene Waffen zu Hause gesucht. Sie hätten alles in Unordnung zurückgelassen. Wenn es Kampfhandlungen rund um das Dorf oder im Dorf gegeben habe und jemand in Erfahrung gebracht habe, dass die Regierung wieder die Oberhand gewinnen würde, habe der Beschwerdeführer das Haus bereits verlassen, damit man ihn nicht finden könne. Er habe sich in ihren Gärten versteckt. Selbst wenn er sich dort ein Monat aufgehalten hätte, wäre es niemandem gelungen, ihn zu finden. Im gesamten Bezirk XXXX gebe es sehr viele Granatapfelgärten. Er habe sich in verschiedenen Dörfern in den Gärten versteckt. Wegen der Verwandtschaft zu seinem Bruder sei er vom Kommandanten verfolgt worden. Vor allem in seiner Heimatregion nehme man Feindschaften und Probleme sehr ernst und man verfolge dann aus diesem Grund die gesamte Familie. Er kenne den genauen Grund des Konfliktes zwischen seinem Bruder und dem Kommandanten nicht. Er wisse aber mit Sicherheit, dass, wenn der Kommandant ihn gefasst hätte, ihm Schaden zugefügt hätte. Nach seinem verstorbenen Bruder sei er in erster Linie jene Person, die der Kommandant gewollt hätte. Mit seinem Vater habe er nichts zu tun gehabt, weil dieser schon älter und krank gewesen sei. Dieser sei wegen seines hohen Alters nicht mehr belästigt worden. Der Kommandant habe die Probleme mit seinem Bruder gekannt und der Beschwerdeführer sei verfolgt worden. Sein Vater habe selbst keine Informationen, inwiefern diese Feindschaft entstanden sei, gehabt. Wenn sein Bruder sich mit seinem Vater beraten hätte, hätte dieser ihn vielleicht unterstützen können und seinem Bruder wäre es vielleicht gelungen, die Probleme aus der Welt zu schaffen. Gefragt, warum er nicht ein klärendes Gespräch mit dem Kommandanten in Erwägung gezogen habe, meinte er, dass er zu diesem kein Vertrauen gehabt habe und sich diesem aus Angst nicht gestellt habe. Da er sich versteckt habe, sei es diesem nicht gelungen, ihn zu fassen. Der Kommandant hätte seine Eltern etwa nicht festnehmen können, er selbst habe auch einen Vorgesetzten, dem er wohl nicht erklären hätte können, warum er seine Eltern aus privaten Gründen festnehmen würde. Dieser Kommandant sei dem Sicherheitskommandanten und dem Distriktsleiter untergeordnet. Er hätte ihnen erklären müssen, weshalb er einen alten Mann oder Kinder entführt habe. Auf Vorhalt, dass er selbst vor der Befragung vor dem Bundesamt (AS 59) angegeben habe, dass es sich dabei um einen Kommandanten höherer Stellung gehandelt habe und daher anzunehmen sei, dass dieser in der Lage wäre, zumindest über einige Tage ohne seinen Vorgesetzten jemanden gefangen zu nehmen, gab er an: "Ja, er war ein mächtiger Kommandant.".Sein (älterer) Bruder sei ein Soldat des Kommandanten und dessen bewaffneter Begleiter gewesen. Sein Bruder habe sich dann mit dem Kommandanten aus dem Beschwerdeführer nicht näher bekannten Gründen zerstritten. Sein Bruder sei dann mit seiner Familie vom Haus der Schwiegereltern in sein Elternhaus zurückgekehrt. Er persönlich glaube, dass sein älterer Bruder private Probleme mit dem Kommandanten gehabt habe und er sich deshalb den Taliban angeschlossen habe, um diesem Schaden zuzufügen. Als der Beschwerdeführer vom Tod seines Bruders erfahren habe, sei er aus dem Iran zurückgekommen, um seinen Eltern beizustehen. Zirka ein Monat bevor er Afghanistan verlassen habe, seien die Regierungsvertreter mehrmals zu ihrem Haus gekommen. Über die warme Jahreszeit hätten die Taliban die Oberhand in ihrem Dorf gehabt und so sei dies erst für die Regierung möglich gewesen, als es Winter geworden sei. Als sie dann in die Stadt kommen hätten können, hätten sie begonnen, zu ihrem Haus zu kommen und zu fragen. Es seien immer wieder dieselben Leute gekommen, nämlich der Kommandant und seine Mitarbeiter. Es sei eine Gruppe von 8-10 Leuten gewesen, die das ganze Haus durchsucht hätten. Sie hätten sich respektlos gegenüber seinen Eltern verhalten, seine Neffen und seine Nichte hätten Angst vor ihnen gehabt. Sie hätten den Beschwerdeführer und eventuell vorhandene Waffen zu Hause gesucht. Sie hätten alles in Unordnung zurückgelassen. Wenn es Kampfhandlungen rund um das Dorf oder im Dorf gegeben habe und jemand in Erfahrung gebracht habe, dass die Regierung wieder die Oberhand gewinnen würde, habe der Beschwerdeführer das Haus bereits verlassen, damit man ihn nicht finden könne. Er habe sich in ihren Gärten versteckt. Selbst wenn er sich dort ein Monat aufgehalten hätte, wäre es niemandem gelungen, ihn zu finden. Im gesamten Bezirk römisch 40 gebe es sehr viele Granatapfelgärten. Er habe sich in verschiedenen Dörfern in den Gärten versteckt. Wegen der Verwandtschaft zu seinem Bruder sei er vom Kommandanten verfolgt worden. Vor allem in seiner Heimatregion nehme man Feindschaften und Probleme sehr ernst und man verfolge dann aus diesem Grund die gesamte Familie. Er kenne den genauen Grund des Konfliktes zwischen seinem Bruder und dem Kommandanten nicht. Er wisse aber mit Sicherheit, dass, wenn der Kommandant ihn gefasst hätte, ihm Schaden zugefügt hätte. Nach seinem verstorbenen Bruder sei er in erster Linie jene Person, die der Kommandant gewollt hätte. Mit seinem Vater habe er nichts zu tun gehabt, weil dieser schon älter und krank gewesen sei. Dieser sei wegen seines hohen Alters nicht mehr belästigt worden. Der Kommandant habe die Probleme mit seinem Bruder gekannt und der Beschwerdeführer sei verfolgt worden. Sein Vater habe selbst keine Informationen, inwiefern diese Feindschaft entstanden sei, gehabt. Wenn sein Bruder sich mit seinem Vater beraten hätte, hätte dieser ihn vielleicht unterstützen können und seinem Bruder wäre es vielleicht gelungen, die Probleme aus der Welt zu schaffen. Gefragt, warum er nicht ein klärendes Gespräch mit dem Kommandanten in Erwägung gezogen habe, meinte er, dass er zu diesem kein Vertrauen gehabt habe und sich diesem aus Angst nicht gestellt habe. Da er sich versteckt habe, sei es diesem nicht gelungen, ihn zu fassen. Der Kommandant hätte seine Eltern etwa nicht festnehmen können, er selbst habe auch einen Vorgesetzten, dem er wohl nicht erklären hätte können, warum er seine Eltern aus privaten Gründen festnehmen würde. Dieser Kommandant sei dem Sicherheitskommandanten und dem Distriktsleiter untergeordnet. Er hätte ihnen erklären müssen, weshalb er einen alten Mann oder Kinder entführt habe. Auf Vorhalt, dass er selbst vor der Befragung vor dem Bundesamt (AS 59) angegeben habe, dass es sich dabei um einen Kommandanten höherer Stellung gehandelt habe und daher anzunehmen sei, dass dieser in der Lage wäre, zumindest über einige Tage ohne seinen Vorgesetzten jemanden gefangen zu nehmen, gab er an: "Ja, er war ein mächtiger Kommandant.". Auf Vorhalt seiner Angaben bei der Erstbefragung (AS 9) wonach er befürchte, bei seiner Rückkehr von Regierungsleuten unter Druck gesetzt zu werden, erklärte er, damit gemeint zu haben, dass sein Leben in Gefahr sei. Auf Vorhalt der Unschlüssigkeit seines Vorbringens zu den zu erwartenden Problemen des Kommandanten bei einer Festhaltung seiner Eltern, demgegenüber einer nicht notwendigen Rechtfertigung bei Ermordung des Beschwerdeführers, meinte dieser, das Mitnehmen älterer Personen oder Kinder wäre schlecht für dessen Ansehen. Wenn er aber einen jungen Mann in einem von Taliban beherrschten Gebiet getötet hätte, könne er angeben, es habe sich um einen Talib gehandelt, von dem er sich bedroht gefühlt habe. Zum Tod seines Neffen aufgrund des Volleyballspielens führte er aus, die Taliban seien grundsätzlich gegen alle Arten von Spielen. Die Jugendlichen hätten im Dorf in der Nähe der Moschee nachmittags Volleyball gespielt. Die Taliban würden sich in der Moschee aufhalten und hätten sich durch die Jugendlichen gestört gefühlt, sie hätten diese auch gewarnt. Eines Nachmittags dürfte es zu einer Diskussion zwischen seinem etwa 16-jährigen Neffen und einem Taliban gekommen sein. Daraufhin hätten sie seinen Neffen mitgenommen. In der Nacht sei sein Neffe nicht nach Hause gekommen. Am nächsten Morgen hätten sie erfahren, dass sein Leichnam gefunden worden sei. Mit seinem Neffen sei ein weiterer Jugendlicher tot aufgefunden worden, soweit er wisse, hätten diese beiden mit den Taliban diskutiert. Vor ca. 3 oder 4 Monaten sei es in der Provinz XXXX zu einem Anschlag seitens der Taliban bei einem Volleyball-Turnier gekommen. Bei diesem Anschlag seien ca. 70-80 Jugendliche getötet worden. Die Taliban seien gegen jegliche Art von Freizeitgestaltung, wie Fußball, Volleyball und andere Spiele. Der Kommandant, bei dem sein Bruder gearbeitet habe, heiße XXXX . Die Beschwerdeführervertreterin gab an, dass seitens der Beschwerdeschrift auf Seite 6, letzter Absatz und die ersten 2 Zeilen von Seite 7 nicht den Angaben des Beschwerdeführers entsprechen könnten und diese daher fälschlicherweise Eingang in den Schriftsatz gefunden hätten. Dieses Vorbringen beruhe auf einem Irrtum des seinerzeitigen Verfassers. Die Beschwerdeführervertreterin ersuchte um Einräumung einer 2-wöchtigen Frist zur Stellungnahme speziell hinsichtlich der sicherheitsrelevanten Situation in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers. Diese Frist wurde ihr seitens des Gerichtes gewährt.Auf Vorhalt seiner Angaben bei der Erstbefragung (AS 9) wonach er befürchte, bei seiner Rückkehr von Regierungsleuten unter Druck gesetzt zu werden, erklärte er, damit gemeint zu haben, dass sein Leben in Gefahr sei. Auf Vorhalt der Unschlüssigkeit seines Vorbringens zu den zu erwartenden Problemen des Kommandanten bei einer Festhaltung seiner Eltern, demgegenüber einer nicht notwendigen Rechtfertigung bei Ermordung des Beschwerdeführers, meinte dieser, das Mitnehmen älterer Personen oder Kinder wäre schlecht für dessen Ansehen. Wenn er aber einen jungen Mann in einem von Taliban beherrschten Gebiet getötet hätte, könne er angeben, es habe sich um einen Talib gehandelt, von dem er sich bedroht gefühlt habe. Zum Tod seines Neffen aufgrund des Volleyballspielens führte er aus, die Taliban seien grundsätzlich gegen alle Arten von Spielen. Die Jugendlichen hätten im Dorf in der Nähe der Moschee nachmittags Volleyball gespielt. Die Taliban würden sich in der Moschee aufhalten und hätten sich durch die Jugendlichen gestört gefühlt, sie hätten diese auch gewarnt. Eines Nachmittags dürfte es zu einer Diskussion zwischen seinem etwa 16-jährigen Neffen und einem Taliban gekommen sein. Daraufhin hätten sie seinen Neffen mitgenommen. In der Nacht sei sein Neffe nicht nach Hause gekommen. Am nächsten Morgen hätten sie erfahren, dass sein Leichnam gefunden worden sei. Mit seinem Neffen sei ein weiterer Jugendlicher tot aufgefunden worden, soweit er wisse, hätten diese beiden mit den Taliban diskutiert. Vor ca. 3 oder 4 Monaten sei es in der Provinz römisch 40 zu einem Anschlag seitens der Taliban bei einem Volleyball-Turnier gekommen. Bei diesem Anschlag seien ca. 70-80 Jugendliche getötet worden. Die Taliban seien gegen jegliche Art von Freizeitgestaltung, wie Fußball, Volleyball und andere Spiele. Der Kommandant, bei dem sein Bruder gearbeitet habe, heiße römisch 40 . Die Beschwerdeführervertreterin gab an, dass seitens der Beschwerdeschrift auf Seite 6, letzter Absatz und die ersten 2 Zeilen von Seite 7 nicht den Angaben des Beschwerdeführers entsprechen könnten und diese daher fälschlicherweise Eingang in den Schriftsatz gefunden hätten. Dieses Vorbringen beruhe auf einem Irrtum des seinerzeitigen Verfassers. Die Beschwerdeführervertreterin ersuchte um Einräumung einer 2-wöchtigen Frist zur Stellungnahme speziell hinsichtlich der sicherheitsrelevanten Situation in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers. Diese Frist wurde ihr seitens des Gerichtes gewährt. 1.
  11. In einer Stellungnahme vom 28.09.2015 wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Sicherheitslage in Afghanistan täglich verschlechtere und nunmehr Auseinandersetzungen zwischen der Regierung, den Taliban und dem IS zu erwarten seien. Im Weiteren wurde ein Konvolut von Berichten zur Heimatprovinz des Beschwerdeführers wiedergegeben, und betont, dass der Beschwerdeführer aufgrund der instabilen Verhältnisse und Kriegszustände in seinem Herkunftsland lebensbedrohenden Verfolgungen und menschenunwürdigen Behandlungen ausgesetzt sei. Mit Schreiben vom 29.09.2015 wurde ergänzend zur Stellungnahme ein Bericht der UN zur Präsenz des IS in Afghanistan vorgelegt. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Möglichkeit eingeräumt, binnen dreiwöchiger Frist zu diesem ergänzenden Vorbringen Stellung zu nehmen. Die dem Bundesamt eingeräumte Frist ist ungenützt verstrichen.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 , wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Möglichkeit eingeräumt, binnen dreiwöchiger Frist zu diesem ergänzenden Vorbringen Stellung zu nehmen. Die dem Bundesamt eingeräumte Frist ist ungenützt verstrichen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  12. Feststellungen (Sachverhalt): 1.1 Der Beschwerdeführer besitzt die afghanische Staatsangehörigkeit, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und ist sunnitischer Moslem. Er stammt aus dem Distrikt XXXX in der Provinz KAPISA. Die Kernfamilie des Beschwerdeführers hält sich nach wie vor in der Heimatregion auf. Ein Onkel des Beschwerdeführers lebt in der Provinz KABUL im Distrikt XXXX .1.1 Der Beschwerdeführer besitzt die afghanische Staatsangehörigkeit, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und ist sunnitischer Moslem. Er stammt aus dem Distrikt römisch 40 in der Provinz KAPISA. Die Kernfamilie des Beschwerdeführers hält sich nach wie vor in der Heimatregion auf. Ein Onkel des Beschwerdeführers lebt in der Provinz KABUL im Distrikt römisch 40 . Der Beschwerdeführer war vor seiner Flucht keiner konkreten individuellen Verfolgung ausgesetzt und konnten von ihm asylrelevante Gründe für das Verlassen seines Heimatstaates nicht glaubhaft gemacht werden. Es konnte vom Beschwerdeführer auch nicht glaubhaft vermittelt werden, dass er im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wäre. Im Falle einer Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat droht diesem als Zivilperson jedoch eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konfliktes sowie ein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK).Im Falle einer Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat droht diesem als Zivilperson jedoch eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konfliktes sowie ein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (in der Folge EMRK). Dem Beschwerdeführer steht eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative nicht zur Verfügung. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten. Der Fluchtweg des Beschwerdeführers konnte nicht festgestellt werden. 1.
  13. Zum Heimatstaat des Beschwerdeführers wird festgestellt: Sicherheitslage Die allgemeine Sicherheitslage hat sich seit der Verkündung der Wahlergebnisse ein wenig stabilisiert. Für afghanische Verhältnisse kann man sogar von einer Verbesserung sprechen. Solange sich die neue Regierung aber noch nicht formiert hat und die Ministerien noch nicht neu besetzt sind, kann davon ausgegangen werden, dass radikale Gruppierungen nach wie vor durch Anschläge, speziell gegen Regierung und ISAF (International Security Assistance Force), die Lage destabilisieren wollen, um die Handlungsunfähigkeit der Regierung unter Beweis zu stellen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014). Die Motive der Gruppierungen in Afghanistan sind einerseits politisch/religiös, andererseits rein wirtschaftlich bedingt. Die Maßnahmen der neuen Regierung wurden von der Zivilbevölkerung positiv aufgenommen. Es ist daher davon auszugehen, dass Gruppierungen, die die Handlungsunfähigkeit der Regierung unter Beweis stellen wollen, diesen Winter vermehrt Aktionen setzen werden. Mit nächstem Jahr wird auch ISAF in RSM (Resolut Support Mission) umfunktioniert und auf internationaler Seite eine massive Truppenreduktion eingeleitet. Auch das kann noch einmal zu einer Verschärfung der Lage führen. Sollte die Masse der Bevölkerung nicht ausreichend informiert werden, wird von radikalen Gruppen versucht werden, die planmäßige Reduktion der Truppen als Rückzug auf Grund des massiven Drucks gegen die IC (International Coalition) zu verkaufen. Trotzdem ist die Anzahl der Anschläge im Gesamten leicht rückgängig, ihre "Qualität" hat aber zugenommen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014). Im Zeitraum 1.6.-15.8.2014 registrierte die UNO landesweit 5.456 sicherheitsrelevante Vorfälle. Dies bedeutet eine Steigerung von 10,7% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres und von 18,7% zu
  14. Jedoch bedeuten diese Zahlen auch einen Rückgang von 12,6% im Vergleich zu
  15. Die erhöhte Zahl der Vorfälle ist auf Operationen unter Führung der ANSF zurückzuführen, die sich auf die zweite Runde der Präsidentschaftswahlen konzentrierten, und auf die andauernde "Khaibar"-Offensive der Taliban, aber auch auf Versuche der Rebellen, den Wahlprozess zu stören. Während des Berichtszeitraumes machten bewaffnete Zusammenstöße 47,3% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle aus, während 29,1% auf IEDs zurückzuführen sind. Im gleichen Zeitraum wurden 36 Selbstmordattentate registriert, was, verglichen mit 32 Selbstmordattentaten im vorigen Berichtzeitraum, einen geringen Anstieg bedeutet. 2013 wurden im gleichen Zeitraum 33 Selbstmordattentate registriert. Insgesamt wurden von 1.6.-15.8.2014 211 Attentate und 30 Attentatsversuche registriert, was einen Anstieg von 7,1% gegenüber dem Vergleichszeitraum 2013 bedeutet (UN GASC 9.9.2014). Im Zeitraum 1.3.-31.5.2014 verzeichnete die UNO landesweit 5.864 sicherheitsrelevante Vorfälle. Diese Vorfälle beziehen sich auf die Arbeit, Mobilität und Sicherheit von zivilen Akteuren in Afghanistan, speziell jene Vorfälle, die eine Rolle in festgelegten Aktivitäten und Programmen spielen. Dies deutete eine Steigerung von 22% zum Vergleichszeitraum des Jahres 2011 an. Bewaffnete Zusammenstöße machten 45% der sicherheitsrelevanten Vorfälle aus. Die hohe Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle ist hauptsächlich der Wahlzeit zuzuschreiben, was auf die Räumungsoperationen der afghanischen Sicherheitskräfte und Versuche der Taliban den Wahlprozess zu stören, zurückzuführen ist. Vorfälle im Süden, Südosten und Osten des Landes machten 3.917 aller Vorfälle während des Berichtszeitraumes aus. Nennenswert ist speziell der Anstieg im Osten, wo mehrere al-Qaida Zweige, wie z.B. Tehrik-e-Taliban Pakistan, Lashkar-e-Tayyiba, Lashkar-i-Jhangvi und Islamic Movement of Uzbekistan regelmäßig Angriffe auf die afghanischen Sicherheitskräfte durchgeführt haben, parallel zu den Bemühungen der Taliban und dem bewaffneten Flügel Hezb-e Islami (UN GASC 18.6.2014). Die Sicherheitslage in Afghanistan ist weiterhin volatil. Die Vereinten Nationen (UNO) registrierten 20.093 sicherheitsrelevante Vorfälle im Jahr 2013, es ist damit nach 2011 das gewaltreichste Jahr seit dem Fall der Taliban. 70% dieser Angriffe wurden im Osten, Südosten und speziell im Süden registriert. Bewaffnete Zusammenstöße und Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung (IED) machten 75% aller Vorfälle aus. Bewaffnete Zusammenstöße sind im Vergleich zu 2012 um 51% gestiegen. Die afghanischen Sicherheitskräfte haben bewiesen, dass sie fähig sind Gebiete gegen Angriffe durch regierungsfeindliche Elemente zu verteidigen und Territorien zurückzuerobern, wenn auch unter signifikanten Opferzahlen (UN GASC 7.3.2014). Zwischen 1.
  16. und 30.6.2014 registrierte die UNAMA 4.853 zivile Opfer (1.564 Tote und 3.289 Verletzte) - dies deutet einen Anstieg um 17% bei getöteten bzw. um 28% bei verletzten Zivilisten. Es wurde damit ein Anstieg von 24% im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2013 verzeichnet. Zum ersten Mal seit 2009 wurden mehr Zivilisten in Bodenkämpfen und Kreuzfeuer zwischen regierungsfeindlichen Elementen und den ANSF getötet oder verletzt, als durch andere Taktiken. In den vergangenen Jahren wurde die Mehrzahl der Zivilisten durch IEDs getötet oder verletzt (UNAMA 7.2014). Konflikt-bedingte Gewalt hatte in der ersten Hälfte 2014 Auswirkungen auf Frauen und Kinder. Die UNAMA verzeichnete 1.071 minderjährige Opfer (295 Kinder starben und 776 wurden verletzt). Das ist ein Anstieg von 34% im Vergleich zu den ersten sechs Monaten
  17. Es gab 440 weibliche Zivilopfer, davon wurden 148 Frauen getötet und 292 verletzt. Das bedeutet einen Anstieg von 24% gegenüber 2013 (UNAMA 7.2014). Laut UNAMA waren 74% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben, 9% regierungsfreundlichen Kräften (8% den ANSF, und 1% internationalen militärischen Kräften), 12% aufgrund von Bodenkämpfen zwischen regierungsfeindlichen Kräften und den ANSF. UNAMA rechnete 4% der zivilen Opfer explosiven Munitionsrückständen des Krieges zu und die übrigen 1% grenzübergreifenden Bombardements von Pakistan nach Afghanistan (UNAMA 7.2014). Im Gegensatz zu den ersten sechs Monaten des Jahres 2009

(599), verdoppelte sich die Zahl der von regierungsfeindlichen Elementen getöteten Zivilisten auf 1.208 im Jahr
  1. Während sich die Zahl der von regierungsfreundlichen Kräften getöteten Zivilisten halbierte - von 302 auf
  2. Dies ist auf die Luftoperationen der internationalen militärischen Kräfte zurückzuführen (UNAMA 7.2014). Die Intensivierung von Bodenkämpfen in bevölkerungsreichen Gegenden führte zu hohen Opfern bei Frauen und Kindern. Die Zahl der minderjährigen Opfer aufgrund von Bodenkämpfen verdoppelte sich auf 520 (112 Kinder starben und 408 wurden verletzt). Dies ist im Gegensatz zu 2013 eine Steigerung von 110%. Bodenkämpfe führten zu 256 weiblichen Zivilopfer (64 Frauen starben und 192 wurden verletzt). Dies ist im Gegensatz zu 2013 eine Steigerung von 61% (UNAMA 7.2014). Neben medienwirksamen Anschlägen auf militärische wie zivile internationale Akteure verübt die Insurgenz vermehrt Anschläge gegen die afghanischen nationalen Sicherheitskräfte. Im Zuge der Übernahme der Sicherheitsverantwortung in ganz Afghanistan sind die ANSF (Afghan National Security Forces) auch aufgrund ihrer im Vergleich zu ISAF/NATO Kräften minderwertigeren Ausrüstung und Ausbildung, primäres Ziel von Anschlägen. Aufgrund ihrer besonderen Machtstellung gehören auch Provinz- und Distriktgouverneure zu den herausgehobenen Personen, auf die immer wieder Anschläge verübt werden. Auch gegen Mitarbeiter des afghanischen öffentlichen Dienstes, wie Angehörige von Ministerien oder nachgeordneten Behörden, werden aufgrund ihrer Tätigkeit für den afghanischen Staat Anschläge verübt. Die Angriffe gegen Geistliche (Mullahs) und religiöse Orte haben 2013 zugenommen. Mullahs wurden insbesondere dafür angegriffen, da sie Beerdigungszeremonien für die Familien getöteter afghanischer Sicherheitskräfte abhielten (AA 31.3.2014). Nach dem Angriff auf das Serena Hotel in Kabul am 20.3.2014 - in einer Gegend, die als relativ sicher gilt - bei dem Ausländer und afghanische Prominente das Ziel waren, wurden zum Beispiel MitarbeiterInnen der OSCE (Organization for Security and Co-operation in Europe), die im Rahmen der Wahlen im Land waren, ausgeflogen. Laut einem afghanischen Mitarbeiter der UN, der nicht namentlich genannt werden möchte, wurden internationale MitarbeiterInnen übersiedelt. Ein afghanischer Mitarbeiter, war nicht besorgt darüber, selbst zu bleiben, da seiner Meinung nach, internationale MitarbeiterInnen die signifikanteren Ziele seien (Stars and Stripes 24.3.2014). Reine Übersetzerdienste, die auch geheime Dokumente umfassen, werden meist von US-Staatsbürgern mit lokalen Wurzeln durchgeführt, da diese eine Sicherheitszertifizierung benötigen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Grundsätzlich sind Anfeindungen gegenüber afghanischen Angestellten der US Streitkräfte üblich, da diese im Vergleich zu ihren Mitmenschen verhältnismäßig viel verdienen. Im Allgemeinen hält sich das aber in Grenzen, da der wirtschaftliche Nutzen für die gesamte Region zu wichtig ist. Tätliche Übergriffe kommen vor, sind aber nicht nur auf ein Arbeitsverhältnis zu ISAF zurückzuführen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014). Des Weitern kommen afghanische Angestellte bei den internationalen Streitkräften in den Genuss von Uniformen oder Dienstbekleidung, Verpflegung und Zugang zu medizinischer Versorgung nach westlichem Standard. Es handelt sich somit meist um Missgunst. Das Argument der Gefahr im Job für lokale Dolmetscher wurde von den US-Streitkräften im Bereich der SOF (Special Operation Forces), die sehr sensible Aufgaben durchführen, dadurch behoben, dass diesen Mitarbeitern nach einer gewissen Zeit die Mitnahme in die USA angeboten wurde. Dieses Vorgehen wurde von einer militärischen Quelle aus Deutschland bestätigt (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Anlässlich des EASO Country of Origin Information Report "Afghanistan - Security Situation" vom Jänner 2015 werden sicherheitsrelevante Informationen zu jeder der 34(+1) Provinzen (+1 meint die Provinz Kabul, die aufgrund ihrer wichtigen Stellung sowohl als Provinz, als auch als Stadt beschrieben wird) diesem Bericht entnommen und zusammengefasst. Quelle: -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (1.2015): Afghanistan Security Situation, http://easo.europa.eu/wp-content/uploads/Afghanistan-security-situation.pdf, Zugriff 18.2.2015 Im Zeitraum Jänner -
  3. Oktober 2014, wurden im Distrikt Kabul Stadt, laut Informationen eines westlichen Sicherheitsvertreters, 246 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Kabul Tabelle kann nicht abgebildet werden Im Zeitraum Jänner -
  4. Oktober 2014, wurden in der Provinz Kabul, laut Informationen eines westlichen Sicherheitsvertreters, 418 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Abgesehen von Kabul Stadt, war der volatilste Distrikt der Distrikt Surobi mit 72 sicherheitsrelevanten Vorfällen. Der Großteil dieser Vorfälle waren bewaffnete Zusammenstöße. UNHCR stuft Kabul als relativ sichere Provinz ein (EASO 1.2015). Sicherheitslage in Kabul Wann immer man von der Sicherheitslage spricht, meint man die größeren Städte sowie das Gebiet in einem Radius von max. 3 km um diese Städte (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Kabul Die Provinz Kabul ist die Hauptstadt von Afghanistan und deren Provinzhauptstadt ist Kabul Stadt. Sie grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan)Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die Ringstraße verbunden. Auch ist die Stadt mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z). Die afghanischen Streitkräfte haben zwar in den meisten Teilen des Landes die Sicherheitsverantwortung übernommen. Aber im Sommer rückten die Kämpfe gefährlich nahe an Kabul heran (Die Welt 5.10.2014). Zurzeit ist die Lage nach wie vor relativ ruhig für hiesige Verhältnisse. Selbst innerhalb Kabuls gibt es verschiedene Viertel die unterschiedliche Sicherheitslagen haben (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Die Hauptziele der Angriffe sind meist Regierungsgebäude, hochrangige Ziele und internationale Sicherheitskräfte (vgl. Die Zeit 16.9.2014; Al-Arabiya 2.10.2014; NYT 1.10.2014; Reuters 22.3.2014; Tolo 16.7.2014; UNAMA 7.2014).Die Hauptziele der Angriffe sind meist Regierungsgebäude, hochrangige Ziele und internationale Sicherheitskräfte vergleiche Die Zeit 16.9.2014; Al-Arabiya 2.10.2014; NYT 1.10.2014; Reuters 22.3.2014; Tolo 16.7.2014; UNAMA 7.2014). Der Bereich um den Flugplatz des Kabul International Airport war in der Vergangenheit gelegentlich Ziel von Angriffen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014; vgl. Stars and Stripes 17.7.2014). Auch sind Ministerien bevorzugte Ziele von Raketenbeschuß, Sprengsätzen oder Selbstmordanschlägen. Hier steht die mediale Wirkung im Vordergrund. Die Anstrengungen der Sicherheitskräfte zeigen alledings langsam Wirkung (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).Der Bereich um den Flugplatz des Kabul International Airport war in der Vergangenheit gelegentlich Ziel von Angriffen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014; vergleiche Stars and Stripes 17.7.2014). Auch sind Ministerien bevorzugte Ziele von Raketenbeschuß, Sprengsätzen oder Selbstmordanschlägen. Hier steht die mediale Wirkung im Vordergrund. Die Anstrengungen der Sicherheitskräfte zeigen alledings langsam Wirkung (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Kabul bleibt auch weiterhin eine Festung, die, abgesehen von einem totalen Kollaps der ANSF, sehr wahrscheinlich den Taliban standhält, denen es an finanziellen Mitteln fehlt, um die Hauptstadt einzunehmen (WP 20.10.2014). Die Angriffe werden unter anderem durch Raketenangriffe (Tolo 16.7.2014; vgl. Khaama Press 24.10.2014), Selbstmordattentate (Reuters 2.10.2014), Autobomben, VBIED (Khaama Press 9.10.2014) und unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen - IED durchgeführt (Khaama 20.9.2014; vgl. UNAMA 7.2014).Kabul bleibt auch weiterhin eine Festung, die, abgesehen von einem totalen Kollaps der ANSF, sehr wahrscheinlich den Taliban standhält, denen es an finanziellen Mitteln fehlt, um die Hauptstadt einzunehmen (WP 20.10.2014). Die Angriffe werden unter anderem durch Raketenangriffe (Tolo 16.7.2014; vergleiche Khaama Press 24.10.2014), Selbstmordattentate (Reuters 2.10.2014), Autobomben, VBIED (Khaama Press 9.10.2014) und unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen - IED durchgeführt (Khaama 20.9.2014; vergleiche UNAMA 7.2014). Laut dem Bericht der dänischen COI-Einheit, haben die afghanische Nationalarmee (ANA) und die afghanische Nationalpolizei (ANP) eine relativ gute Kontrolle über Kabul. Kabul hat sich verändert, speziell im letzten Jahr hat es einen ziemlich umfangreichen Sicherheitsapparat aufgebaut. Der Sicherheitsapparat kontrolliert einen Radius von 20 km um die Stadt herum. Kabul wird dominiert von einer Präsenz nationaler und internationaler Sicherheitskräfte (Landinfo 9.1.2014). Es gibt keine offiziellen Zahlen ziviler Opfer in der Stadt Kabul. Die einzigen Zahlen werden von UN OCHA generiert. Diese geben für den Zeitraum 9.2013 - 8.2014 an, dass in der Provinz Kabul 108 Zivilisten getötet und 275 verletzt wurden (UN OCHA 10.2014). Im Jahresvergleich 2011 und 2013 stieg die Anzahl regierungsfeindlicher Angriffe um 12%. 2013 wurden 130 Vorfälle registriert (Vertrauliche Quelle 1.2014). Herkömmliche Kriminalität ist noch immer relativ niedrig für eine Stadt dieser Größe und mit diesen wirtschaftlichen und sozialen Problemen, jedoch ist auch diese gestiegen (AAN 21.1.2014). So sind Entführungen für Lösegeld und Verschleppungen durch die Taliban in Afghanistan relativ üblich (The Guardian 15.4.2014; vgl. auch AAN 21.1.2014). Auch kriminelle Gangs zielen in der Hauptstadt auf reiche Afghanen ab, um Lösegeld zu fordern. Es ist unmöglich zu wissen, wie häufig diese Entführungen vorkommen, da die meisten nicht an die Polizei gemeldet werden (The Guardian 15.4.2014).Herkömmliche Kriminalität ist noch immer relativ niedrig für eine Stadt dieser Größe und mit diesen wirtschaftlichen und sozialen Problemen, jedoch ist auch diese gestiegen (AAN 21.1.2014). So sind Entführungen für Lösegeld und Verschleppungen durch die Taliban in Afghanistan relativ üblich (The Guardian 15.4.2014; vergleiche auch AAN 21.1.2014). Auch kriminelle Gangs zielen in der Hauptstadt auf reiche Afghanen ab, um Lösegeld zu fordern. Es ist unmöglich zu wissen, wie häufig diese Entführungen vorkommen, da die meisten nicht an die Polizei gemeldet werden (The Guardian 15.4.2014). Quellen: -Strichaufzählung AAN - Afghan Analyst Network (21.1.2013): Striking at Kabul, in 2013: the attack on the traffic police HQ, Afghanistan Analyst Network, https://www.afghanistan-analysts.net/index.asp?id=3218, 27.10.2014 -Strichaufzählung Al-Arabiya (2.10.2014): Taliban bomber in Afghan capital targets army bus, kills three, http://english.alarabiya.net/en/News/asia/2014/10/02/Taliban-bomber-in-Afghan-capital-targets-army-bus-kills-three.html, Zugriff 27.10.2014 -Strichaufzählung Die Welt (5.10.2014): Unverhüllter Widerstand, http://www.welt.de/print/wams/politik/article132921470/Unverhuellter-Widerstand.html, Zugriff 23.10.2014 -Strichaufzählung Die Zeit (16.9.2014): Selbstmordattentäter sprengt Truppenkonvoi in die Luft, http://www.zeit.de/politik/2014-09/explosion-kabul-wahl, Zugriff 27.10.2014 -Strichaufzählung iMMap (16.4.2014b): Kabul Province - Observed security incidents 2007 - 2013 for all the monitored categories, http://immap.org/maps/files/maps/1288.pdf, Zugriff 27.10.2014 -Strichaufzählung Khaama Press (24.10.2014): Rocket lands in Wazir Akbar Khan area of Kabul city, http://www.khaama.com/rocket-lands-in-wazir-akbar-khan-area-of-kabul-city-8676, Zugriff 27.10.2014 -Strichaufzählung Khaama Press (9.10.2014): Suicide attack plot thwarted in capital Kabul, http://www.khaama.com/suicide-attack-plot-thwarted-in-capital-kabul-6816, Zugriff 27.10.2014 -Strichaufzählung Khaama Press (20.9.2014): 6 militants blown up by own explosives in Kabul province, http://www.khaama.com/6-militants-blown-up-by-own-explosives-in-kabul-province-6724, Zugriff 23.10.2014 -Strichaufzählung Landinfo (9.1.2014): Temanotat Afghanistan Sikkerhetsoppdatering, http://www.landinfo.no/asset/2759/1/2759_1.pdf, Zugriff 27.10.2014 -Strichaufzählung Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA (14.11.2014): Sicherheitslage, per Mail. -Strichaufzählung NYT - The New York Times (1.10.2014): Taliban Stage Attacks on Day After Afghanistan and U.S. Sign Security Deal, http://www.nytimes.com/2014/10/02/world/asia/taliban-afghanistan-kabul-suicide-attacks.html, Zugriff 27.10.2014 -Strichaufzählung Pajhwok (o.D.z): Kabul province background profile, http://www.elections.pajhwok.com/en/content/kabul-province-background-profile, Zugriff 23.10.2014 -Strichaufzählung Vollständiges Zitat -Strichaufzählung Reuters (7.4.2014): Smooth Afghan election raises questions about Taliban's strength, http://www.reuters.com/article/2014/04/07/us-afghanistan-election-idUSBREA331N920140407, Zugriff 27.10.2014 -Strichaufzählung Reuters (22.3.2014): Taliban gun down Kabul diners in pre-election attack, http://in.reuters.com/article/2014/03/21/afghanistan-attacks-idINDEEA2J0HF20140321, Zugriff 22.3.2014 -Strichaufzählung Stars and Stripes (17.7.2014): 5 attackers killed in Taliban raid on Kabul airport, http://www.stripes.com/news/middle-east/5-attackers-killed-in-taliban-raid-on-kabul-airport-1.293817, Zugriff 17.11.2014 -Strichaufzählung The Guardian (15.4.2014): Afghan minister kidnapped in Kabul, http://www.theguardian.com/world/2014/apr/15/afghan-minister-kidnapped-kabul-ahmad-shah-wahid, Zugriff 27.10.2014 -Strichaufzählung Tolo (16.7.2014): Insurgent Summer Offensives Raise Concerns, http://www.tolonews.com/en/afghanistan/15622-insurgent-summer-offensives-raise-concerns, Zugriff 27.10.2014 -Strichaufzählung UN OCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (10.2014): 2015 Humanitarian Needs Overview, provisional. -Strichaufzählung UNAMA (7.2014): Afghanistan: Mid-Year Report on the Protection of Civilians in Armed Conflict 2014, July 2014, http://www.unama.unmissions.org/Portals/UNAMA/human%20rights/English%20edited%20light.pdf, 27.10.2014 -Strichaufzählung Vertrauliche Quelle (1.2014): Afghanistan - Quarterly data report Q. 4, liegt bei der Staatendokumentation WP - Washington Post (20.10.2014): A (fighting) season to remember in Afghanistan, http://www.washingtonpost.com/blogs/monkey-cage/wp/2014/10/20/a-fighting-season-to-remember-in-afghanistan/, Zugriff 23.10.2014 Kapisa Tabelle kann nicht abgebildet werden Im Zeitraum Jänner -
  5. Oktober 2014, wurden in der Provinz Kapisa, laut Informationen eines westlichen Sicherheitsvertreters, 148 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. In den meisten Vorfällen waren Rebellen und Sicherheitskräfte involviert, oftmals im Rahmen von, von Sicherheitskräften geführten Operationen. Der Distrikt Tagab, südlich der Provinz, scheint die größte Anzahl an Vorfällen zu verzeichnen. Mehrere Zusammenstöße fanden in diesem Distrikt statt, die zu Opfern unter den Kämpfern und der lokalen Bevölkerung führten (EASO 1.2015). Kapisa zählt zu den zentralen Provinzen Afghanistans. Die Provinz Panjsher ist im Norden, die Provinzen Kabul und Parwan im Westen, Kabul im Süden- Die Provinz Laghman liegt im Süden, aber auch im Osten der Provinz Kapisa (Pajhwok o.D.s). Zu den Distrikten in der Provinz zählen: Hesa Dovon Kohistan, Hesa Aval Kohistan, Koh Band, Nijrab, Ala Sai, Tag Ab und die Provinzhauptstadt Mahmud-i-Raqi (NPS o. D.) Im Vergleich zu dem Rest des Landes, welches von regelmäßigen Aufständischen-Attacken und Bombenanschlägen heimgesucht wird, genießen die nordöstlichen Provinzen Kapisa und Parwan relativen Frieden und Sicherheit. Die Taliban haben hier keine starke Präsenz. Im Gegensatz zu den Taliban, die versprochen hatten die Wahlen zu stören, haben die Warlords in den beiden Provinzen die Menschen nicht davor gewarnt an den Präsidentschafts- und Provinzwahlen teilzunehmen. Tatsächlich haben sie die Menschen angeregt ihre Stimme abzugeben - aber nur zugunsten ihres ausgewählten Kandidaten (RFERL 3.4.2014). Der Gouverneur der Provinz Kapisa anerkannte das Problem und sagte, dass es derzeit Bestrebungen gibt, die zwei verfeindeten Kommandanten in Kapisa zu versöhnen (Pajhwok 13.8.2014; vgl. RFERL 3.4.2014).Im Vergleich zu dem Rest des Landes, welches von regelmäßigen Aufständischen-Attacken und Bombenanschlägen heimgesucht wird, genießen die nordöstlichen Provinzen Kapisa und Parwan relativen Frieden und Sicherheit. Die Taliban haben hier keine starke Präsenz. Im Gegensatz zu den Taliban, die versprochen hatten die Wahlen zu stören, haben die Warlords in den beiden Provinzen die Menschen nicht davor gewarnt an den Präsidentschafts- und Provinzwahlen teilzunehmen. Tatsächlich haben sie die Menschen angeregt ihre Stimme abzugeben - aber nur zugunsten ihres ausgewählten Kandidaten (RFERL 3.4.2014). Der Gouverneur der Provinz Kapisa anerkannte das Problem und sagte, dass es derzeit Bestrebungen gibt, die zwei verfeindeten Kommandanten in Kapisa zu versöhnen (Pajhwok 13.8.2014; vergleiche RFERL 3.4.2014). In der Provinz werden Operationen durchgeführt, um Gegenden von Terroristen zu säubern (Khaama Press 27.10.2014; vgl. Khaama Press 15.10.2014).In der Provinz werden Operationen durchgeführt, um Gegenden von Terroristen zu säubern (Khaama Press 27.10.2014; vergleiche Khaama Press 15.10.2014). Eine deutliche Besserung der Sicherheitslage führte dazu, dass in der Zentralprovinz Kapisa zum ersten Mal Justizorgane im Bezirk Alasai ihre Arbeit aufnehmen konnten (Pajhwok 16.8.2014). Im Jahresvergleich 2011 und 2013, ist die Zahl der regierungsfeindlichen Angriffe in der Provinz Kapisa im Vergleich um 3 % gesunken. Im Jahr 2013 wurden 120 Vorfälle registriert (Vertrauliche Quelle 1.2014). Sicherheitsabkommen Auf die Transition soll ein Jahrzehnt der Transformation (2015 - 2024) folgen, in dem sich Afghanistan zu einem voll funktionsfähigen und fiskalisch lebensfähigen Staat im Dienst seiner Bürger entwickeln soll. Dafür hat Afghanistan verstärkte eigene Anstrengungen zugesagt und im Gegenzug die Zusage langfristiger internationaler Unterstützung erhalten (AA 3.2014). Der Nato-Kampfeinsatz in Afghanistan läuft zum Jahresende aus. Einen Vertrag über einen neuen internationalen Militäreinsatz wollte der bisherige afghanische Präsident Hamid Karzai nicht unterschreiben. Nach monatelanger Verzögerung hat die afghanische Regierung den Weg für einen internationalen Militäreinsatz über den Jahreswechsel hinaus freigemacht. Dem NATO-Kampfeinsatz in Afghanistan soll ein kleinerer Einsatz zur Ausbildung und Unterstützung afghanischer Sicherheitskräfte mit rund 12.000 Soldaten folgen. Deutschland will sich mit bis zu 800 Soldaten an dieser Mission mit dem Namen "Resolute Support" beteiligen (FAZ 30.9.2014). Rebellengruppen Rebellengruppen, internationale Terroristen und damit verbundene Netzwerke nutzten die die Wahlkrise aus, um landesweit große Angriffe durchzuführen. Speziell in der Provinz Helmand im Süden, den Provinzen Faryab und Ghor im Westen, der Provinz Logar im Zentralraum, den Provinzen Nangarhar und Nuristan im Osten und der Provinz Kunduz im Nordosten. Es gab Versuche ein Gebiet nicht nur einzunehmen, sondern auch zu halten, indem durch mehrere hundert sogenannter "Schwarmangriffe" administrative Bezirkszentren und Sicherheitscheckpoints überrannt wurden. Dies resultierte in einer beträchtlichen Opferzahl unter Zivilisten, Sicherheitspersonal und Rebellen. Das Ziel scheint zu sein, den Einfluss der Rebellen größer erscheinen zu lassen, als dies der Fall ist. Die afghanischen Sicherheitskräfte demonstrierten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit in der Bekämpfung des Großteils der Rebellenoffensiven und der Rückeroberung von Distriktzentren und Sicherheitsanlagen, selbst wenn ihnen die Ressourcen fehlen, um die Rebellenpräsenz einzudämmen und ihre Bewegungsfreiheit, speziell in abgelegenen ländlichen Distrikten, eingeschränkt ist. Diese Entwicklungen gingen unter großer öffentlicher und medialer Aufmerksamkeit von statten, speziell in Bezug auf die negativen Auswirkungen der Wahlkrise auf die afghanische Sicherheit, das bevorstehende Ende der ISAF-Mission und die militärische Operation Pakistans in Nordwaziristans (UN GASC 9.9.2014). Während der warmen Jahreszeit (ca. Mai - Oktober) spricht man von der "Fighting Season", in der die meist koordinierten, gruppenstarken oder stärkeren Angriffe von Aufständischen auf Einrichtungen der ANSF (Afghan Security Forces) oder GIROA (Government of Islamic Republic of Afghanistan) stattfinden. Manchmal sind auch Einrichtungen der IC (International Coalition) betroffen. Diese werden aber meist gemieden, da es sich hierbei um sogenannte "harte Ziele" handelt. Gegen die IC werden nach wie vor nicht-konventionelle Mittel eingesetzt (Sprengfallen, Magnetbomben). Außerhalb dieser "Fighting Season" kommen alle Aufständischen, die weiterkämpfen wollen in die Städte, da hier die Gründe für die Unterbrechung nicht vorliegen (ungünstige Witterung) (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Taliban und Frühlingsoffensive Die Talibanbewegung ist nach vor der Kern der Rebellenaktivitäten in Afghanistan. Berichten zufolge operieren sie noch immer von Pakistan aus, wahrscheinlich aus Gegenden in der Nähe der Grenze oder der Stadt Quetta. In den letzten Jahren verloren die Taliban hochrangigen Vertraute und Kommandanten aufgrund von Kämpfen oder Verhaftungen. Der Führungskreis Mullah Muhammad Umar (Talibanführer zwischen 1996 - 2001) ist weiterhin intakt, jedoch scheint es, dass er zunehmend bereitwillig gegenüber einer politischen Einigung ist (CRS 9.10.2014). Talibankämpfer sind eine erhebliche Kraft - deren Zahl der auf etwa 30.000 geschätzt wird. Es wird aber berichtet, dass die Unterstützung für die Taliban auch in Gegenden in welchen sie auf die Hilfe von Dorfbewohnern zählen konnten, schwindet und dass ihnen die Mittel fehlen um größere Städte zu erobern oder sich in frontale Kämpfe verwickeln zu lassen (Reuters 7.4.2014). Zum Beispiel war den Rebellen in Distrikten wie Marjah, Nawa, Garmser und Nad Ali - alle in der Provinz Helmand -ein Wiedererstarken nicht möglich. NATO und afghanische Kräfte hatten diese in intensiven Kämpfen 2010 und 2011 erobert und sie werden nun meist von den ANSF kontrolliert. Ein spezielleres Beispiel ist eine Gegend in Ghazni, in welcher einst der Aufstand begann. Anders als früher, ist es dort seit 2009 immer schwieriger neue Rekruten für den Aufstand zu finden (AAN 25.3.2014). Die von den Taliban ausgehende Gewalt in Afghanistan hält an. Auf den Druck afghanischer Sicherheitskräfte in unruhigen Provinzen antworteten die Taliban mit Bomben und bewaffneten Angriffen (Xinhua 21.9.2014). Die Taliban sind zwar nicht besiegt, aber die afghanischen Kräfte übernehmen nun die volle Verantwortung (BBC 26.10.2014). Am
  6. Mai verkündeten die Taliban in einem Statement, dass ihre Frühlingsoffensive "Khaibar", hochrangige Regierungsvertreter, Parlamentsmitglieder, Sicherheitsoffiziere, Anwälte und Richter aber auch ausländische Kräfte, sowie deren diplomatische Zentren und Konvoys, zum Ziel hatte (UN GASC 18.6.2014). Am angekündigten Startdatum, dem 12.5.2014, wurde ein komplexer Angriff auf ein Justizgebäude in Jalalabad verübt, bei dem acht Menschen getötet wurden (UN GASC 9.9.2014; vgl. NYT 12.5.2014). Am 20.
  7. nahmen etwa 300 Rebellen das administrative Bezirkszentrum Yamgan der nordöstlichen Provinz Badakhshan ein. Der Regierung gelang es die Kontrolle am 23.5 wieder zurück zu erlangen (UN GASC 18.6.2014).Am
  8. Mai verkündeten die Taliban in einem Statement, dass ihre Frühlingsoffensive "Khaibar", hochrangige Regierungsvertreter, Parlamentsmitglieder, Sicherheitsoffiziere, Anwälte und Richter aber auch ausländische Kräfte, sowie deren diplomatische Zentren und Konvoys, zum Ziel hatte (UN GASC 18.6.2014). Am angekündigten Startdatum, dem 12.5.2014, wurde ein komplexer Angriff auf ein Justizgebäude in Jalalabad verübt, bei dem acht Menschen getötet wurden (UN GASC 9.9.2014; vergleiche NYT 12.5.2014). Am 20.
  9. nahmen etwa 300 Rebellen das administrative Bezirkszentrum Yamgan der nordöstlichen Provinz Badakhshan ein. Der Regierung gelang es die Kontrolle am 23.5 wieder zurück zu erlangen (UN GASC 18.6.2014). Al-Qaida Die Zahl der al-Qaida-Kämpfer in Afghanistan wird von amerikanischen Behörden mit 50 bis 100 beziffert. Die meisten von ihnen sind in den nordöstlichen Provinzen Afghanistans, wie Kunar, aktiv. Manche dieser Kämpfer gehören zu Gruppen, die an al-Quaida angegliedert und in den Provinzen Faryab und Kunduz aktiv sind, wie zum Beispiel zum Islamic Movement of Uzbekistan (CRS 9.10.2014). Haqqani-Netzwerk Die Gruppe wurde in den späten 1970er Jahren durch Jalaluddin Haqqani gegründet. Die Gruppe ist mit der al-Qaida und den afghanischen Taliban verbündet, sowie anderen terroristischen Organisationen in der Gegend (Khaama Press 16.10.2014a). Es wird angenommen, dass das Netzwerk der al-Qaida näher ist als den Taliban (CRS 9.10.2014). Das Haqqani-Netzwerk ist für unzählige Attacken gegen die afghanische Regierung und ihre westlichen Verbündeten verantwortlich. Zwei ihrer hochrangigen Führer wurden im Oktober 2014 festgenommen (NYT 17.10.2014). Das Netzwerk operiert von Pakistan aus, wo sich in manchen Gegenden dessen ursprüngliche Unterstützung durch die Bevölkerung in Feindseligkeit umgewandelt hat (NYT 5.11.2013). Die Stärke des Haqqani-Netzwerks wird auf 3.000 Kämpfer geschätzt (NYT 17.10.2014). Der Aufstand des Haqqan-Netzwerks ist vermehrt in den östlichen Provinzen Khost, Paktia, Paktika und Kunar vorzufinden(DW 17.10.2014). Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) Die radikale islamistische Rebellengruppe Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) [Anmerkung: auch Hizb-i-Islami Gulbuddin] wird von Mujahed Gulbuddin Hikmatyar geführt, ehemaliger Verbündeter der USA im Kampf gegen die Besatzungstruppen der Sowjetunion in den 1980er Jahren. Die HIG wird als kleiner Akteur in den Kampfzonen Afghanistans gesehen (CRS 9.10.2014). Sie ist über die Jahre für ihre Grausamkeit bekannt geworden, sodass sogar die Taliban sich von ihr abwendeten (BBC 2.9.2014). Die Gruppe selbst ist ideologisch wie auch politisch mit al-Qaida und den Taliban verbündet. In der Vergangenheit kam es mit den Taliban jedoch zu Kämpfen um bestimmte Gebiete. Berichten zufolge rief Hikmatyar im Jänner 2014 dazu auf, am
  10. April wählen zu gehen. Dies wird als Versuch interpretiert die HIG für eine politische Rolle zu positionieren (CRS 9.10.2014). Quellen: -Strichaufzählung AAN - Afghan Analyst Network (25.3.2014): Can the Taleban outwrestle the government? An assessment of the insurgency's military capability, https://www.afghanistan-analysts.org/can-the-taleban-outwrestle-the-government-an-assessment-of-the-insurgencys-military-capability/, Zugriff 27.10.2014 -Strichaufzählung BBC (2.9.2014): Afghan militant fighters 'may join Islamic State', http://www.bbc.com/news/world-asia-29009125, Zugriff 27.10.2014 -Strichaufzählung BBC (26.10.2014): UK ends Afghan combat operations, http://www.bbc.com/news/uk-29776544, Zugriff 27.10.2014 -Strichaufzählung CRS - Congressional Research Service (9.10.2014): Afghanistan: Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy, http://fas.org/sgp/crs/row/RL30588.pdf, Zugriff 27.10.2014 -Strichaufzählung DIS - Danish Immigration Service (5.2012): Afghanistan Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process, http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/3FD55632-770B-48B6-935C-827E83C18AD8/0/FFMrapportenAFGHANISTAN2012Final.pdf, Zugriff 20.6.2013 -Strichaufzählung DW - Deutsche Welle (17.10.2014): Capture of senior leaders to 'further weaken' Haqqani network, http://www.dw.de/capture-of-senior-leaders-to-further-weaken-haqqani-network/a-18001448, Zugriff 27.10.2014 -Strichaufzählung Die Welt (5.10.2014): Unverhüllter Widerstand, http://www.welt.de/print/wams/politik/article132921470/Unverhuellter-Widerstand.html, Zugriff 23.10.2014 -Strichaufzählung FAZ - Frankfurter Allgemeine (30.9.2014): Afghanische Regierung unterzeichnet Abkommen über Militäreinsatz, http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/asien/vereinigte-staaten-und-nato-afghanische-regierung-unterzeichnet-abkommen-ueber-militaereinsatz-13181946.html, Zugriff 27.10.2014 -Strichaufzählung FP - Foreign Policy (24.05.2013): Taliban attack U.N. compound in Kabul http://turtlebay.foreignpolicy.com/posts/2013/05/24/taliban_attack_un_compound_in_kabul, Zugriff 20.6.2013 -Strichaufzählung iMMap (12.10.2014): Afghanistan: 2007 - 2014 Selected Security Events UNMACCA, http://immap.org/maps/files/maps/1352.pdf, Zugriff 24.10.2014 -Strichaufzählung ISAF - International Security Assistance Force (12.4.2014): 'They're ready': Last U.S. forces leave Nimroz as ANA stands on its own, http://www.isaf.nato.int/article/news/theyre-ready-last-u.s.-forces-leave-nimroz-as-ana-stands-on-its-own.html, Zugriff 23.10.2014 -Strichaufzählung Khaama Press (7.9.2014): Ibrahimi links deteriorating security situation to election disputes, http://www.khaama.com/ibrahimi-links-deteriorating-security-situation-to-election-disputes-8600, Zugriff 23.10.2014 -Strichaufzählung Khaama Press (16.10.2014): Top Haqqani Network leaders arrested by Afghan intelligence, http://www.khaama.com/top-haqqani-network-leaders-arrested-by-afghan-intelligence-8821, Zugriff 27.10.2014 -Strichaufzählung Khaama Press (20.9.2014): 6 militants blown up by own explosives in Kabul province, http://www.khaama.com/6-militants-blown-up-by-own-explosives-in-kabul-province-6724, Zugriff 23.10.2014 -Strichaufzählung Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA (10.11.2014): Memo, per Mail. -Strichaufzählung Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA (14.11.2014): Sicherheitslage, per Mail. -Strichaufzählung NYT - The new York Times (5.11.2013): Afghan Militant Group Faces Unusual Discontent, http://www.nytimes.com/2013/11/06/world/asia/afghan-militant-group-faces-unusual-discontent.html?pagewanted=1, Zugriff 27.10.2014 -Strichaufzählung NYT - The New York Times (1.10.2014): Taliban Stage Attacks on Day After Afghanistan and U.S. Sign Security Deal, http://www.nytimes.com/2014/10/02/world/asia/taliban-afghanistan-kabul-suicide-attacks.html, Zugriff 27.10.2014 -Strichaufzählung NYT - The new York Times (12.5.2014): Taliban Wage Deadly Attacks in 3 Afghan Provinces, http://www.nytimes.com/2014/05/13/world/asia/taliban-afghanistan.html?_r=0, Zugriff 24.10.2014 -Strichaufzählung NYT - The new York Times (17.10.2014): 2 Haqqani Militant Leaders Are Captured, Afghan Officials Say, http://www.nytimes.com/2014/10/17/world/asia/haqqani-leaders-arrested-afghanistan-khost.html?_r=0, Zugriff 27.10.2014 -Strichaufzählung Pajhwok (29.8.2014): Parwan residents pin many hopes on new president, http://www.pajhwok.com/en/2014/08/29/parwan-residents-pin-many-hopes-new-president, Zugriff 23.10.2014 -Strichaufzählung Reuters (7.4.2014): Smooth Afghan election raises questions about Taliban's strength, http://www.reuters.com/article/2014/04/07/us-afghanistan-election-idUSBREA331N920140407, Zugriff 27.10.2014 -Strichaufzählung RFERL - 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USDOS 27.2.2014).Das afghanische Innenministerium (Afghanistan's Ministry of Interior - MoI), das Verteidigungsministerium (Ministry of Defense - MoD), das Büro des Präsidenten und das Parlament sind direkt in die zivile Aufsicht des Sicherheitssektors involviert (CGS 2.2014; vergleiche USDOS 27.2.2014). Afghan National Security Forces (ANSF) Am
  11. Juni 2013 übernahmen die afghanischen Sicherheitskräfte (Afghan National Security Forces - ANSF) die Hauptverantwortung für die landesweite Sicherheit (World Report 15.4.2014; vgl. AA 31.3.2014). Diese Kräfte unterteilen sich in drei Hauptkomponenten:Am
  12. Juni 2013 übernahmen die afghanischen Sicherheitskräfte (Afghan National Security Forces - ANSF) die Hauptverantwortung für die landesweite Sicherheit (World Report 15.4.2014; vergleiche AA 31.3.2014). Diese Kräfte unterteilen sich in drei Hauptkomponenten: afghanische Nationalarmee (ANA) und Luftwaffe (AAF) unter der Kontrolle des Verteidigungsministeriums, sowie der afghanische Nationalpolizei (ANP) unter der Kontrolle des Innenministeriums. Aufgrund von finanziellen Beschränkungen und schlechtem Management, stellte die Regierung die vierte Komponente - Afghan Public Protection Force (APPF) - ein (World Report 15.4.2014). Die Stärke der afghanischen Sicherheitskräfte (Afghan National Security Forces - ANSF) beträgt ungefähr 376.264 (USDOD 4.2014). Dieses Personal wird zwischen den zwei Hauptkomponenten der ANSF - der ANP und ANA - aufgeteilt. Die Zahl repräsentiert 95 Prozent des für Ende 2014 anvisierten Personalzieles von 352.000 Personen (CSG 2.2014; vgl. World Report 15.4.2014). Die Finanzierung hängt völlig von Fremdhilfen ab, die derzeit bei USD 7 Milliarden liegt. Es wird erwartet, dass diese nach dem Jahr 2014 auf USD 2 - 4 Milliarden sinken werden (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. NATO 9.2014). Gleichzeitig ist auch geplant die Größe der ANSF auf 228.500 im Jahr 2015 zu reduzieren (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. NATO 9.2014). Die ANSF besitzen mittlerweile die Fähigkeit, ohne schwere US und NATO-Unterstützung für Sicherheit sorgen zu können (CSG 2.2014).Die Stärke der afghanischen Sicherheitskräfte (Afghan National Security Forces - ANSF) beträgt ungefähr 376.264 (USDOD 4.2014). Dieses Personal wird zwischen den zwei Hauptkomponenten der ANSF - der ANP und ANA - aufgeteilt. Die Zahl repräsentiert 95 Prozent des für Ende 2014 anvisierten Personalzieles von 352.000 Personen (CSG 2.2014; vergleiche World Report 15.4.2014). Die Finanzierung hängt völlig von Fremdhilfen ab, die derzeit bei USD 7 Milliarden liegt. Es wird erwartet, dass diese nach dem Jahr 2014 auf USD 2 - 4 Milliarden sinken werden (BFA Staatendokumentation 3.2014; vergleiche NATO 9.2014). Gleichzeitig ist auch geplant die Größe der ANSF auf 228.500 im Jahr 2015 zu reduzieren (BFA Staatendokumentation 3.2014; vergleiche NATO 9.2014). Die ANSF besitzen mittlerweile die Fähigkeit, ohne schwere US und NATO-Unterstützung für Sicherheit sorgen zu können (CSG 2.2014). Afghan National Police (ANP) und Afghan Local Police (ALP) Die ANP besteht ihrerseits aus vier Polizeistreitkräften und zwei Hilfstruppen, unter der Leitung des Innenministeriums: Afghan Uniform Police (AUP), Afghan National Civil Order Police (ANCOP), Afghan Border Police (ABP), und Afghan Anti-Crime Police (ACCP). Die Afghan Local Police (ALP) wurde durch ein Dekret des Präsidenten und mit Unterstützung der USA errichtet. Die 19.000 Mitglieder, wurden von Dorfältesten und lokalen Machthabern ausgewählt, um die Gemeinden gegen Angriffe der Taliban zu schützen. Diese werden von Teams der U.S. Spezialkräfte ausgebildet, finanziert und mit Waffen, Kommunikationsausrüstung und Verstärkung versorgt. Ortsverteidigungseinheiten ("village defense units") bewachen Gebäude und führen lokale Operationen gegen die Rebellen durch (USIP 2.2013). ANP und ALP tragen unter der Leitung des Innenministeriums die Hauptverantwortung für die innere Ordnung, sind aber auch an der Bekämpfung der Aufständischen beteiligt (USDOS 27.2.2014). Mit Stand Ende März betrug die Personalstärke der ANP 152.678 Mann bzw. 96% der autorisierten 157.000 Mann. Die durchschnittliche Schwundquote während des ersten Quartals des Jahres 2014 betrug 1,6%, höher als das Ziel von 1,4% (USDOD 4.2014). Laut amerikanischem Verteidigungsministerium betrug die Personalzahl der ALP 26.632 Mann (USDOD 4.2014). Ziel ist es, bis Ende 2014 30.000 Mann zu erreichen (CGS 2.2014). Nationalarmee (ANA) Die afghanische Nationalarmee (ANA) untersteht dem Verteidigungsministerium und ist verantwortlich für die externe Sicherheit, bekämpft aber auch den internen Aufstand (USDOS 27.2.2014). Mit Stand März 2014 betrug der Personalstand der ANA 187.984 Mann, inklusive 6.780 Mann Luftstreitkräfte (Afghan Air Force - AAF), 9.321 Zivilisten und 10.312 Trainees, Studenten und Andere (USDOD 4.2014). National Directorate of Security (NDS) Das National Directorate of Security (NDS) ist verantwortlich für die Ermittlung in Fällen der nationalen Sicherheit und hat auch die Funktion eines Geheimdienstes (USDOS 27.2.2014). Als Reaktion auf eine steigende Präsenz regierungsfeindlicher Elemente in manchen Bezirken, initiierten die afghanischen Kräfte ihre eigenen Operationen zum Schutz des Territoriums - speziell verstärkt durch Checkpoints und Patrouillen. Dies führte zu einer Zunahme der Kämpfe in bewohnten Gebieten, was mit zivilen Opfern einherging (UNAMA 7.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (31.3.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan -Strichaufzählung BFA Staatendokumentation (3.2014): Afghanistan; 2014 and beyond, http://www.bfa.gv.at/files/broschueren/AFGH_Monographie_2014_03.pdf, Zugriff 22.9.2014 -Strichaufzählung CSG - Centre for Security Governance (2.2014): The Afghan National Security Forces Beyond 2014: Will They Be Ready?, http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/Afghan%20Security%20Forces%20Beyond%202014.pdf, Zugriff 25.9.2014 -Strichaufzählung NATO - North Atlantic Treaty Organization (9.2014): NATO's commitment to Afghanistan after 2014, http://www.nato.int/nato_static_fl2014/assets/pdf/pdf_2014_09/20140901_140901-Backgrounder-Afghanistan_en.pdf, Zugriff 25.9.2014 -Strichaufzählung UNAMA - UN Assistance Mission in Afghanistan (7.2014): Afghanistan; Mid-Year Report 2014; Protection of Civilians in Armed Conflict, http://unama.unmissions.org/LinkClick.aspx?fileticket=m_XyrUQDKZg%3D&, Zugriff 25.9.2014 -Strichaufzählung USDOD - US Department of Defense (4.2014): Progress Towards Security and Stability in Afghanistan, http://www.defense.gov/pubs/April_1230_Report_Final.pdf, Zugriff 25.9.2014 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm#wrapper, Zugriff 7.7.2014 -Strichaufzählung USIP - United States Institute of Peace (2.2013): Police Transition in Afghanistan, http://www.usip.org/sites/default/files/resources/SR322.pdf, Zugriff 25.9.2014 -Strichaufzählung World Report (15.4.2014): The Clock Is Ticking in Afghanistan, http://www.usnews.com/opinion/blogs/world-report/2014/04/15/the-afghan-national-security-forces-remain-a-work-in-progress, Zugriff 25.9.2014World Report (15.4.2014): The Clock römisch eins s Ticking in Afghanistan, http://www.usnews.com/opinion/blogs/world-report/2014/04/15/the-afghan-national-security-forces-remain-a-work-in-progress, Zugriff 25.9.2014 Grundversorgung/Wirtschaft Die afghanische Regierung bemüht sich um eine wirtschaftliche Erholung des Landes und hat Erfolge vorzuweisen: Die Inflationsrate betrug im Jahr 2013 laut Weltbank 7,7%. Im Jahr zuvor waren es 4.4% gewesen (AA 8.2014; vgl. WB 8.4.2014). Die landwirtschaftliche Produktion erreichte 2013 aufgrund von günstigen Wetterbedingungen zum zweiten Mal infolge ein Rekordniveau mit 2.7-prozentigem Anstieg in der Getreideproduktion gegenüber der Rekordernte des Jahres 2012 (WB 8.4.2014). Dies beinhaltete auch die Opiumproduktion, die bereits 2012 - 2013 aufgrund guten Wetters ein historisches Hoch erreicht hatte. Die Drogenproduktion und der Schmuggel sind in Afghanistan makro-relevant. Die Produktion beinhaltet, Opium, Heroin, Morphine und Cannabis. Im Jahr 2013 wurde geschätzt, dass der marktfähige Wert der potentiellen Opiumproduktion, bei 4% des BIPs lag (IMF 5.2014).Die afghanische Regierung bemüht sich um eine wirtschaftliche Erholung des Landes und hat Erfolge vorzuweisen: Die Inflationsrate betrug im Jahr 2013 laut Weltbank 7,7%. Im Jahr zuvor waren es 4.4% gewesen (AA 8.2014; vergleiche WB 8.4.2014). Die landwirtschaftliche Produktion erreichte 2013 aufgrund von günstigen Wetterbedingungen zum zweiten Mal infolge ein Rekordniveau mit 2.7-prozentigem Anstieg in der Getreideproduktion gegenüber der Rekordernte des Jahres 2012 (WB 8.4.2014). Dies beinhaltete auch die Opiumproduktion, die bereits 2012 - 2013 aufgrund guten Wetters ein historisches Hoch erreicht hatte. Die Drogenproduktion und der Schmuggel sind in Afghanistan makro-relevant. Die Produktion beinhaltet, Opium, Heroin, Morphine und Cannabis. Im Jahr 2013 wurde geschätzt, dass der marktfähige Wert der potentiellen Opiumproduktion, bei 4% des BIPs lag (IMF 5.2014). Die Landwirtschaft macht 27.7% des Bruttoinlandsprodukts (BIP) aus, welches laut IWF 2013 USD 20,7 Mrd. (2012: USD 20.3 Mrd) betrug. Den größten Anteil am BIP hat der Dienstleistungssektor mit 53,5% - er hat sich in den letzten Jahren zum Motor für das Wirtschaftswachstum entwickelt. Die Kommunikationsbranche wuchs um 65%, Transport und Logistik um 23%, das Banken- und Versicherungswesen um 14.3%. Diese Wachstumsdynamik im Dienstleistungsbereich war allerdings stark abhängig von der externen Nachfrage der Geber (AA 8.2014). Das Wirtschaftswachstum - welches im letzten Jahrzehnt, durchschnittlich bei über 9% jährlich lag - war eines der höchsten weltweit. Jedoch war es im Jahresvergleich großen Fluktationen, die vom landwirtschaftichen Sektor und in geringerem Ausmaß den wechselnden Beihilfenniveaus ausgingen, ausgesetzt (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. AA 8.2014). Industrieproduktion ist kaum vorhanden, 80% der Bevölkerung sind im landwirtschaftlichen Bereich tätig (AA 8.2014).Das Wirtschaftswachstum - welches im letzten Jahrzehnt, durchschnittlich bei über 9% jährlich lag - war eines der höchsten weltweit. Jedoch war es im Jahresvergleich großen Fluktationen, die vom landwirtschaftichen Sektor und in geringerem Ausmaß den wechselnden Beihilfenniveaus ausgingen, ausgesetzt (BFA Staatendokumentation 3.2014; vergleiche AA 8.2014). Industrieproduktion ist kaum vorhanden, 80% der Bevölkerung sind im landwirtschaftlichen Bereich tätig (AA 8.2014). Die verzerrte Wirtschaftsstruktur Afghanistans soll nicht von den in den letzten zwölf Jahren erreichten realen Entwicklungsfortschritten ablenken. Das durchschnittliche Pro-Kopf-Einkommen stieg von schätzungsweise USD 186 im Jahr 2002 auf USD 688 im Jahr 2012 (BFA Staatendokumentation 3.2014). Die afghanische Wirtschaft ist beträchtlichen Herausforderung während der andauernden Transition ausgesetzt (BFA Staatendokumentation 3.2014). Aufgrund der politischen Unsicherheit werden Investitionen derzeit weitgehend zurückgehalten, afghanische Unternehmer bringen ihr Kapital im Ausland in Sicherheit. Daher ist auch im Transitions- und Wahljahr 2014 nicht mit größeren Impulsen für die Wirtschaft zu rechnen (AA 31.3.2014). Auch bei einer stabilen Entwicklung der afghanischen Wirtschaft bleibt die Schaffung von Arbeitsplätzen eine zentrale Herausforderung für das Land (AA 31.3.2014). 2011 - 2012 lag die Arbeitslosenrate bei 8.2% (Männer: 6,4%, Frauen: 16,5%). Die Arbeitslosenrate bei den Jugendlichen wurde mit 10.4% beziffert (Männer: 8.1%, Frauen: 18.8%). Die Jugendarbeitslosenrate betrug 39.1% der Gesamtarbeitslosigkeit (CSO 2.2.2014). Es wird erwartet, dass bei einem stabil hohen Bevölkerungswachstum und einer sehr jungen Gesamtbevölkerung, in den nächsten Jahren jährlich 400.000 Afghanen auf den Arbeitsmarkt strömen werden (WB 5.2014; vgl. AA 31.3.2014). Hoffnung liegt in den Sektoren Landwirtschaft und Bergbau. Für größere Impulse mangelt es bisher in beiden Bereichen an Infrastruktur und förderlichen wirtschafspolitischen Rahmenbedingungen. Es fehlt ferner an einer umfassenden politischen Strategie zur Schaffung von Arbeitsplätzen (AA 31.3.2014). Laut Weltbank sind 47% der afghanischen Bevölkerung unter 14 Jahre alt, 51% zwischen 15 und 64 und 2% der Bevölkerung über 65 (WB 2014).Auch bei einer stabilen Entwicklung der afghanischen Wirtschaft bleibt die Schaffung von Arbeitsplätzen eine zentrale Herausforderung für das Land (AA 31.3.2014). 2011 - 2012 lag die Arbeitslosenrate bei 8.2% (Männer: 6,4%, Frauen: 16,5%). Die Arbeitslosenrate bei den Jugendlichen wurde mit 10.4% beziffert (Männer: 8.1%, Frauen: 18.8%). Die Jugendarbeitslosenrate betrug 39.1% der Gesamtarbeitslosigkeit (CSO 2.2.2014). Es wird erwartet, dass bei einem stabil hohen Bevölkerungswachstum und einer sehr jungen Gesamtbevölkerung, in den nächsten Jahren jährlich 400.000 Afghanen auf den Arbeitsmarkt strömen werden (WB 5.2014; vergleiche AA 31.3.2014). Hoffnung liegt in den Sektoren Landwirtschaft und Bergbau. Für größere Impulse mangelt es bisher in beiden Bereichen an Infrastruktur und förderlichen wirtschafspolitischen Rahmenbedingungen. Es fehlt ferner an einer umfassenden politischen Strategie zur Schaffung von Arbeitsplätzen (AA 31.3.2014). Laut Weltbank sind 47% der afghanischen Bevölkerung unter 14 Jahre alt, 51% zwischen 15 und 64 und 2% der Bevölkerung über 65 (WB 2014). Rund 36% der Bevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze (AA 31.3.2014; vgl. WB 15.3.2014). Die Landwirtschaft generiert mehr als 50% der Arbeitsplätze und 84% der Armen leben in ländlichen Gegenden (WB 5.2014).Rund 36% der Bevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze (AA 31.3.2014; vergleiche WB 15.3.2014). Die Landwirtschaft generiert mehr als 50% der Arbeitsplätze und 84% der Armen leben in ländlichen Gegenden (WB 5.2014). Ein weiteres Problem ist laut ILO die hohe Anzahl derjenigen, die ohne Gehalt im Familienbetrieb aushelfen (sogenanntes "vulnerable employment"). Dies sind zu 95% Frauen, insgesamt etwa 6 Millionen Menschen und damit rund drei Viertel aller Beschäftigungsverhältnisse (AA 31.3.2014). Die inländischen Einnahmenerhebungen waren im Jahr 2012 und 2013 abgeschwächt. Der Rückgang der Einnahmenerhebung ist ein Ergebnis der Wirtschaftsabkühlung, aber auch Schwächen in der Durchsetzung, sowohl in der Steuer- als auch der Zolladministration. Das Finanzministerium hat im Jahr 2013 eine Reihe von Maßnahmen eingeführt um den Umsatz zu stabilisieren, Verluste zu reduzieren und die Administration zu verbessern (WB 1.4.2014). Die lokale Wirtschaft basiert auf dem informellen Sektor, welcher etwa 80-90% der wirtschaftlichen Aktivität ausmacht. Der Arbeitsmarkt in Afghanistan wird dominiert von dem landwirtschaftlichen Sektor und dem Dienstleistungssektor. Der Landwirtschaftssektor kann nur schwach die Menschen mit Arbeit und Einkommen versorgen. Der Dienstleistungssektor ist Hauptträger des starken afghanischen Wachstums (ILO 31.5.2012). Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es vielerorts an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser (AA 31.3.2014). Der Prozentsatz der Bevölkerung in Afghanistan, der Zugang zu Elektrizität hat, ist mit ca. 30% der niedrigste weltweit (WB 8.4.2014). 64% der Bevölkerung haben Zugang zu einer verbesserten Wasserversorgung (WB 15.3.2014). Das rapide Bevölkerungswachstum stellt eine weitere Herausforderung für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung des Landes dar. Aktuell wächst die Bevölkerung mit rund 2.8% pro Jahr, was in etwa einer Verdoppelung der Bevölkerung innerhalb einer Generation gleichkommt. Die Möglichkeiten des afghanischen Staates, die Grundbedürfnisse der eigenen Bevölkerung zu befriedigen und ein Mindestmaß an sozialen Dienstleistungen, etwa im Bildungsbereich, zur Verfügung zu stellen, geraten dadurch zusätzlich unter Druck (AA 31.3.2014). Seit 2002 sind laut UNHCR 4.7 Millionen afghanische Flüchtlinge in ihr Heimatland zurückgekehrt. Somit hat fast 1/6 der afghanischen Bevölkerung einen Flüchtlingshintergrund. Während Unterstützungsleistungen für die erste Zeit nach Rückkehr durch UNHCR geleistet werden, entsteht im Anschluss das Problem der Koordinierung zwischen humanitären Akteuren und Organisationen der Entwicklungszusammenarbeit, so dass Hilfe nicht immer dort ankommt, wo Rückkehrer sich niedergelassen haben (AA 31.3.2014). Afghanistan ist ein Land, in welchem Menschen landesweit in die Hauptstadt Kabul migrieren um nach Jobs, Möglichkeiten und einem besseren Leben zu suchen. Kabul hatte 800.000 Menschen, jedoch, geben manche Schätzungen an, dass es mehr als 4 Millionen Einwohner hat, die landesweit aufgrund von Wirtschaft, Sicherheit und Politik migriert sind (Gutachterin Afghanistan 7.11.2014). Eines der größten Entwicklungsprojekte ist Kabul New City (KNC), wo in den nächsten 30 Jahren Wohnungen für etwa drei Millionen Menschen entstehen sollen. Das in direkter Nachbarschaft zu Kabul und zwischen zwei großen Flughäfen (Kabul International Airport und Bagram Air Base) gelegene Gebiet gehört zu den sichersten Gegenden des Landes. Das Megaprojekt Kabul New City wurde als Reaktion auf den ständig wachsenden Bedarf an Wohnraum in Kabul initiiert. Wegen des Zuzugs aus anderen Städten, der Rückkehr von Exil-Afghanen und dem beispiellosen Bevölkerungswachstum kann der Wohnraumbedarf in Kabul derzeit nicht gedeckt werden. Das Projekt soll außerdem in großem Maßstab Arbeitsplätze schaffen und schließlich sicherstellen, dass ein umweltverträglicher, ökologisch orientierter städtischer Lebensraum entsteht und gleichzeitig die bestehenden Dörfer erhalten bleiben. Das Entwicklungsprojekt Kabul New City wird bis 2025 insgesamt 500.000 neue Arbeitsplätze schaffen, davon je 100.000 in der Landwirtschaft und Industrie und 300.000 in Dienstleistungs- und anderen Branchen. Bis 2025 werden 250.000 Wohneinheiten entstehen (EBN 26.8.2014; vgl. Khaama Press 1.4.2011 und Wezaret-e Umur-e Dakhela 24.8.2013).Eines der größten Entwicklungsprojekte ist Kabul New City (KNC), wo in den nächsten 30 Jahren Wohnungen für etwa drei Millionen Menschen entstehen sollen. Das in direkter Nachbarschaft zu Kabul und zwischen zwei großen Flughäfen (Kabul International Airport und Bagram Air Base) gelegene Gebiet gehört zu den sichersten Gegenden des Landes. Das Megaprojekt Kabul New City wurde als Reaktion auf den ständig wachsenden Bedarf an Wohnraum in Kabul initiiert. Wegen des Zuzugs aus anderen Städten, der Rückkehr von Exil-Afghanen und dem beispiellosen Bevölkerungswachstum kann der Wohnraumbedarf in Kabul derzeit nicht gedeckt werden. Das Projekt soll außerdem in großem Maßstab Arbeitsplätze schaffen und schließlich sicherstellen, dass ein umweltverträglicher, ökologisch orientierter städtischer Lebensraum entsteht und gleichzeitig die bestehenden Dörfer erhalten bleiben. Das Entwicklungsprojekt Kabul New City wird bis 2025 insgesamt 500.000 neue Arbeitsplätze schaffen, davon je 100.000 in der Landwirtschaft und Industrie und 300.000 in Dienstleistungs- und anderen Branchen. Bis 2025 werden 250.000 Wohneinheiten entstehen (EBN 26.8.2014; vergleiche Khaama Press 1.4.2011 und Wezaret-e Umur-e Dakhela 24.8.2013). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (8.2014): Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Afghanistan/Wirtschaft_node.html, Zugriff 22.9.2014 -Strichaufzählung BFA Staatendokumentation (3.2014): Afghanistan; 2014 and beyond, http://www.bfa.gv.at/files/broschueren/AFGH_Monographie_2014_03.pdf, Zugriff 22.9.2014 -Strichaufzählung CSO - Central Statistics Organization (2.2.2014): The National Risk and Vulnerability Assessment 2011-12, http://www.af.undp.org/content/dam/afghanistan/docs/MDGs/NRVA%20REPORT-rev-5%202013.pdf, Zugriff 23.9.2014 -Strichaufzählung EBN - European Business Network (26.8.2014): Gholam Sachi Hassanzadah: Kabul New City (KNC) - ein Megaprojekt für die lokale und internationale Privatwirtschaft, http://www.ebn24.com/?p=4552, Zugriff 25.8.2014 -Strichaufzählung Gutachterin Afghanistan (7.11.2014): E-Mail an die Referentin. -Strichaufzählung IMF - International Monetary Fund (5.2014): IMF Country Report No. 14/128, http://www.imf.org/external/pubs/ft/scr/2014/cr14128.pdf, Zugriff 23.9.2014 -Strichaufzählung Khaama Press (1.4.2011): New Kabul City Charted in North of Kabul, http://www.khaama.com/new-kabul-city-charted-in-north-of-kabul, Zugriff 25.8.2014 -Strichaufzählung WB - Worldbank (15.3.2014): Afghanistan at a glance, http://devdata.worldbank.org/AAG/afg_aag.pdf, Zugriff 24.9.2014 -Strichaufzählung WB - Worldbank (1.4.2014): Afghanistan Economic Update, http://www-wds.worldbank.org/external/default/WDSContentServer/WDSP/IB/2014/04/23/000456286_20140423092911/Rendered/PDF/875740WP0Afgha00Box382171B00PUBLIC0.pdf, Zugriff 23.9.2014 -Strichaufzählung Wezaret-e Umur-e Dakhela [MoI- Ministry of the Interior] (24.8.2013): XXXX, http://moi.gov.af/fa/announcement/23354, Zugriff 26.8.2014Wezaret-e Umur-e Dakhela [MoI- Ministry of the Interior] (24.8.2013): römisch 40 , http://moi.gov.af/fa/announcement/23354, Zugriff 26.8.2014 -Strichaufzählung WB - World Bank (8.4.2014): Afghanistan Economic Update, http://www.worldbank.org/en/country/afghanistan/overview, Zugriff 23.9.2014 -Strichaufzählung WB - World Bank
(2014): 2.1 World Development Indicators: Population dynamics, http://wdi.worldbank.org 2.1, Zugriff 24.9.2014 Behandlung nach Rückkehr Während des Untersuchungsjahres, kehrten mehr als 30.000 afghanische Flüchtlinge freiwillig, mit Hilfe von UNHCR, nach Afghanistan zurück. Die durchschnittliche Zahl der Rückkehrer pro Tag deutet einen Rückgang von 40% im Vergleich zum Jahr 2012 an. Die Kapazitäten der afghanischen Regierung Rückkehrer aufzunehmen hielt sich in Grenzen. Obwohl UNHCR berichtet, dass wirtschaftliche Schwierigkeiten und eine schlechte Sicherheitslage in Pakistan und Iran zu einem Anstieg bei Rückkehrern nach Afghanistan im Jahr 2012 führten, sank die Zahl der Rückkehrer im Untersuchungsjahr aufgrund von Ungewissheit in Bezug auf die Sicherheit und der Transitionsperiode. Zusätzlich gaben Rückkehrer an, dass lokale Verbesserungen der Sicherheitslage in manchen Teilen Afghanistan der primäre Grund für die Rückkehr waren (USDOS 27.2.2014). Schweiz, Australien, Iran, Norwegen, Pakistan, Dänemark, Frankreich, die Niederlande und Schweden haben mit Afghanistan und dem UNHCR sogenannte Drei-Parteien-Abkommen zur Regelung der freiwilligen Rückkehr von afghanischen Flüchtlingen in ihr Heimatland geschlossen. Abkommen mit Großbritannien und Finnland werden derzeit verhandelt. Die Abkommen sehen u.a. die Übernahme von Reisekosten, Wiedereingliederungshilfe und Unterstützungsmaßnahmen für besonders schutzbedürftige Flüchtlinge vor. Von Großbritannien, Frankreich, Italien, Dänemark, Norwegen, Schweden und Australien ist bekannt, dass diese Länder abgelehnte Asylbewerber afghanischer Herkunft nach Afghanistan abschieben. Einige Länder arbeiten eng mit IOM in Afghanistan zusammen, insbesondere auch, um die Reintegration zu erleichtern. IOM bietet psychologische Betreuung, Unterstützung bei Reiseformalitäten und bei Ankunft in Kabul und Begleitung der Reintegration einschließlich Unterstützung bei der Arbeitsplatzsuche (AA 31.3.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (4.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm#wrapper, Zugriff 7.7.2014 Zwangsrekrutierung Allgemeines Die Rekrutierung durch die Taliban erfolgt innerhalb lokaler Zellen. Dies können eine Madrassa, ein Mullah oder ein religiöses Netzwerk, ein lokaler Kommandant, ein Dorf oder ein Stamm sein. Es gibt Kämpfer innerhalb und außerhalb des harten Kerns. Bisher kamen Rekruten nicht in ihrer Heimatregion zum Einsatz. Nach Angaben aus lokalen Quellen ist diese Strategie jedoch im Wandel begriffen. Die Taliban bemühen sich vermehrt darum, lokale Gemeinschaften für sich zu gewinnen, und stationieren Kämpfer und Kommandeure daher in ihren Heimatregionen. Es besteht ein Unterschied zwischen der gemeinschaftsorientierten oder kollektiven Rekrutierung und der Rekrutierung von Einzelpersonen. Die Taliban haben sich zum Ziel gesetzt, ihre Anhänger vermehrt unter gut ausgebildeten Personen an Schulen und Universitäten großer Städte wie Kabul anzuwerben. Diese sollen sich um den Ausbau der Kommunikationsstrategien bemühen und der Organisatio

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