Vm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen.römisch eins. Der Antrag auf internationalen Schutz vom 04.12.2014 wird bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen. II. Der Antrag auf internationalen Schutz vom 04.12.2014 wird bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine
Vm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf internationalen Schutz vom 04.12.2014 wird bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen. III. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wir dem Antragsteller
G nicht erteilt.
G iVm § 9 BFA-VG wird gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung
Abs 2 Z 2 FPG 2005 erlassen und
Abs 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wir dem Antragsteller
Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wird gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG in die Ukraine zulässig ist. B) Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Antragsteller reiste am 23.02.2004 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Er gab an, XXXX zu heißen, Staatsangehöriger der Ukraine und am XXXX geboren zu sein.Der Antragsteller reiste am 23.02.2004 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Er gab an, römisch 40 zu heißen, Staatsangehöriger der Ukraine und am römisch 40 geboren zu sein. Am 09.03.2004 wurde der Antragsteller vom Bundesasylamt, Außenstelle Wien, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache von einem Organwalter niederschriftlich einvernommen und brachte zu seinen Fluchtgründen befragt zusammengefasst folgendes vor: Er habe im Jahr 2002 eine Werkstatt, die Holzprodukte hergestellt habe, gekauft. Dafür habe er teilweise einen staatlichen Kredit und teilweise einen Kredit bei Privatpersonen aufgenommen. Den staatlichen Kredit habe er abbezahlt. Die privaten Kreditgeber hätten jedoch die Bedingung gestellt, Teilhaber zu werden. Anfang 2003 habe der Antragsteller eine neue Ausrüstung gekauft und habe begonnen, Holzprodukte nach Ungarn zu verkaufen. Sein Teilhaber sei mit ungefähr € 28.000,-- verschwunden. Deshalb sei der Antragsteller von Freunden seines Teilhabers, welche die privaten Geldgeber gewesen seien, bedroht worden. Der Antragsteller sei von diesen Geldgebern am 04.09.2003 von Zuhause abgeholt, in einen Wald gebracht, geschlagen und halbnackt an einen Baum gebunden worden. Der Antragsteller habe sich selbst befreien können und habe sich danach zwei Monate bei Freunden in XXXX versteckt. Auch dort sei er aber von den Geldgebern gefunden und ihm gedroht worden, er solle das Geld und die Zinsen zurückzahlen. Der Antragsteller habe sogar sein Haus unter der Bedingung verkauft, dass seiner Tochter nichts geschehe. Seine Frau und seine Tochter seien aber auch bedroht worden, deshalb sei die Ehefrau nach Tschechien gefahren und die Tochter sei bei Verwandten untergekommen. Der Antragsteller habe sich an die Polizei gewandt, es sei aber nichts unternommen worden, da er keine Beweise gehabt habe.Am 09.03.2004 wurde der Antragsteller vom Bundesasylamt, Außenstelle Wien, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache von einem Organwalter niederschriftlich einvernommen und brachte zu seinen Fluchtgründen befragt zusammengefasst folgendes vor: Er habe im Jahr 2002 eine Werkstatt, die Holzprodukte hergestellt habe, gekauft. Dafür habe er teilweise einen staatlichen Kredit und teilweise einen Kredit bei Privatpersonen aufgenommen. Den staatlichen Kredit habe er abbezahlt. Die privaten Kreditgeber hätten jedoch die Bedingung gestellt, Teilhaber zu werden. Anfang 2003 habe der Antragsteller eine neue Ausrüstung gekauft und habe begonnen, Holzprodukte nach Ungarn zu verkaufen. Sein Teilhaber sei mit ungefähr € 28.000,-- verschwunden. Deshalb sei der Antragsteller von Freunden seines Teilhabers, welche die privaten Geldgeber gewesen seien, bedroht worden. Der Antragsteller sei von diesen Geldgebern am 04.09.2003 von Zuhause abgeholt, in einen Wald gebracht, geschlagen und halbnackt an einen Baum gebunden worden. Der Antragsteller habe sich selbst befreien können und habe sich danach zwei Monate bei Freunden in römisch 40 versteckt. Auch dort sei er aber von den Geldgebern gefunden und ihm gedroht worden, er solle das Geld und die Zinsen zurückzahlen. Der Antragsteller habe sogar sein Haus unter der Bedingung verkauft, dass seiner Tochter nichts geschehe. Seine Frau und seine Tochter seien aber auch bedroht worden, deshalb sei die Ehefrau nach Tschechien gefahren und die Tochter sei bei Verwandten untergekommen. Der Antragsteller habe sich an die Polizei gewandt, es sei aber nichts unternommen worden, da er keine Beweise gehabt habe. Der Antragsteller wurde am 04.02.2005 vom Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache, vom zur Entscheidung berufenen Organwalter erneut niederschriftlich einvernommen und gab ergänzend an, sein Teilhaber "Anatoli" sei für das Verschwinden von drei LKWs verantwortlich, deren Ladungen für Ungarn bestimmt gewesen seien. Die Ladungen seien insgesamt € 28.000,-- wert gewesen. Der Antragsteller habe in der Zwischenzeit erfahren, dass Anatoli ermordet worden sei. Diesbezüglich legte er einen Zeitungsartikel der Zeitung "Switscha" vom 17.11.2004 vor. Mit den privaten Kreditgebern sei kein schriftlicher Vertrag vereinbart worden. Der Antragsteller habe einige Maschinen verkaufen müssen, um die Kreditraten zurück zahlen zu können. Das Finanzamt habe eine Strafe vom Antragsteller kassieren wollen, da für Auslandsgeschäfte Devisen ins Land gebracht werden müssten, der Antragsteller nach dem Verschwinden seiner LKW-Lieferung dazu aber nicht mehr in der Lage gewesen sei. Mit Bescheid vom 24.02.2005, Zl 04 03.034-BAE, hat das Bundesasylamt den Asylantrag des Antragstellers
G abgewiesen (Spruchpunkt I) und festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Ukraine
G zulässig ist (Spruchpunkt II). Der Antragsteller wurde
G aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III). Beweiswürdigend wertete das Bundesasylamt die Angaben des Antragstellers als unglaubwürdig und objektiv nicht nachvollziehbar. Der Antragsteller habe die Behauptung, von unbekannten Leuten, denen er Geld schulde, verfolgt worden zu sein, nur allgemein in den Raum gestellt, ohne diese belegen oder durch konkrete Anhaltspunkte glaubhaft machen zu können. Das Vorbringen weise auch zahlreiche Ungereimtheiten auf. So sei es nicht nachvollziehbar, dass dem Antragsteller ein hoher Geldbetrag von einem privaten Kreditgeber überlassen worden sei, ohne dies vertraglich festzuhalten, zumal der Gläubiger im Falle von Zahlungsschwierigkeiten keine Beweise gehabt hätte. Ebenso sei nicht plausibel, weshalb der Antragsteller, dessen Geschäft gut gelaufen sei, zusätzlich zum Bankkredit noch einen Kredit von einem Privatmann aufnehmen habe müssen. Auch das Vorbringen, das Finanzamt habe Geld vom Antragsteller verlangt, sei nicht glaubwürdig, da er, wäre ihm die Lieferung gestohlen worden, dies nur der Polizei hätte melden müssen, um auf diese Weise keine Abgaben an das Finanzamt zahlen zu müssen. Zur Unglaubwürdigkeit trage auch bei, dass der Antragsteller nicht in der Lage gewesen sei, nachvollziehbar zu erklären, wie er sich vom Baum habe befreien können, obwohl sein Mund verklebt und er gefesselt gewesen sei. Aus dem vom Antragsteller vorgelegten Zeitungsartikel gehe lediglich hervor, dass es einen Mord gegeben habe, die Angaben des Antragstellers könne der Artikel aber in keiner Weise belegen. Aufgrund des insgesamt unglaubwürdigen Vorbringens gehe die erkennende Behörde auch nicht davon aus, dass sich der Antragsteller tatsächlich an die Polizei gewandt habe, um Schutz vor der von ihm behaupteten Verfolgung zu erhalten. Dem Vorbringen des Antragstellers hätten daher keine besonderen Umstände entnommen werden können, aus denen hervorgehe, dass er in der Ukraine unmittelbaren oder mittelbaren staatlichen Verfolgungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt gewesen sei bzw im Fall einer Rückkehr ausgesetzt wäre.Mit Bescheid vom 24.02.2005, Zl 04 03.034-BAE, hat das Bundesasylamt den Asylantrag des Antragstellers
Paragraph 7, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins) und festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Ukraine
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei). Der Antragsteller wurde
Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei). Beweiswürdigend wertete das Bundesasylamt die Angaben des Antragstellers als unglaubwürdig und objektiv nicht nachvollziehbar. Der Antragsteller habe die Behauptung, von unbekannten Leuten, denen er Geld schulde, verfolgt worden zu sein, nur allgemein in den Raum gestellt, ohne diese belegen oder durch konkrete Anhaltspunkte glaubhaft machen zu können. Das Vorbringen weise auch zahlreiche Ungereimtheiten auf. So sei es nicht nachvollziehbar, dass dem Antragsteller ein hoher Geldbetrag von einem privaten Kreditgeber überlassen worden sei, ohne dies vertraglich festzuhalten, zumal der Gläubiger im Falle von Zahlungsschwierigkeiten keine Beweise gehabt hätte. Ebenso sei nicht plausibel, weshalb der Antragsteller, dessen Geschäft gut gelaufen sei, zusätzlich zum Bankkredit noch einen Kredit von einem Privatmann aufnehmen habe müssen. Auch das Vorbringen, das Finanzamt habe Geld vom Antragsteller verlangt, sei nicht glaubwürdig, da er, wäre ihm die Lieferung gestohlen worden, dies nur der Polizei hätte melden müssen, um auf diese Weise keine Abgaben an das Finanzamt zahlen zu müssen. Zur Unglaubwürdigkeit trage auch bei, dass der Antragsteller nicht in der Lage gewesen sei, nachvollziehbar zu erklären, wie er sich vom Baum habe befreien können, obwohl sein Mund verklebt und er gefesselt gewesen sei. Aus dem vom Antragsteller vorgelegten Zeitungsartikel gehe lediglich hervor, dass es einen Mord gegeben habe, die Angaben des Antragstellers könne der Artikel aber in keiner Weise belegen. Aufgrund des insgesamt unglaubwürdigen Vorbringens gehe die erkennende Behörde auch nicht davon aus, dass sich der Antragsteller tatsächlich an die Polizei gewandt habe, um Schutz vor der von ihm behaupteten Verfolgung zu erhalten. Dem Vorbringen des Antragstellers hätten daher keine besonderen Umstände entnommen werden können, aus denen hervorgehe, dass er in der Ukraine unmittelbaren oder mittelbaren staatlichen Verfolgungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt gewesen sei bzw im Fall einer Rückkehr ausgesetzt wäre. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht eine als Berufung bezeichnete Beschwerde erhoben. Darin monierte der Antragsteller, die belangte Behörde habe sein Vorbringen als zu allgemein gehalten und der Lebenserfahrung widersprechend eingestuft, ohne konkret auf sein Vorbringen einzugehen und dieses im Lichte der Lage in "Georgien" gewissenhaft zu würdigen. In den meisten Nachfolgestaaten der Sowjetunion, darunter auch "Georgien", seien Politik und organisierte Kriminalität sehr eng verzahnt und sei es den Strafverfolgungsbehörden nicht möglich, effektiv gegen die Auswüchse der organisierten Kriminalität vorzugehen. Die belangte Behörde beschränke sich primär auf die Aussage, seine Angaben seien unlogisch oder nicht nachvollziehbar. Präzise oder gar nachvollziehbare Begründungen liefere sie nicht, ihrer Begründungspflicht sei sie damit in keiner Weise nachgekommen. Die belangte Behörde habe auch verabsäumt, unabhängig von der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft die Voraussetzungen des Refoulementverbotes im konkreten Fall zu prüfen. Eine Verfolgungsgefahr lasse sich bereits durch das Fax verdeutlichen, in dem seine Mutter den Antragsteller in aller Deutlichkeit vor einer Rückkehr in die Ukraine warne. Mit Schreiben vom 20.02.2009 gab der Antragsteller bekannt, dass er einen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung beauftragt habe und legte gleichzeitig einen Befund des Allgemeinen Krankenhauses Wien, Universitätsklinik für Neurologie, vom 19.02.2009 vor. Darin wird diagnostiziert, dass beim Antragsteller ein "Zustand nach rechtshirnigem Insult am 13.01.2009" bestehe, des weiteren ein "Zustand nach tiefer Beinvenenthrombose, rezidivierenden Pulmonalembolie und Verdacht auf ein persistierendes offenes Foramen ovale (Herzvitium)". Mit Verfahrensanordnung vom 12.10.2009 wurden dem Antragsteller aktuelle Länderfeststellungen zur Situation in der Ukraine zur Kenntnis gebracht, es wurden Fragen zu seinen persönlichen Verhältnissen gestellt und diesbezüglich Parteiengehör und die Möglichkeit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingeräumt. Am 27.10.2009 langte eine Stellungnahme des Antragstellers zu seinen persönlichen Verhältnissen beim Asylgerichtshof ein. Der Antragsteller brachte vor, er leide nach wie vor an den Folgen eines Schlaganfalles und sei neurologisch beeinträchtigt. Im Mai 2009 habe er auf offener Straße einen Zusammenbruch erlitten und sei mehr als einen Monat im Krankenhaus gewesen. Diesbezüglich legte er einen Befund des Allgemeinen Krankenhauses Wien, Universitätsklinik für Innere Medizin III, vom 24.06.2009 vor. Der Antragsteller benötige ständig Hilfe und Betreuung und sei bettlägrig. Am 24.08.2009 habe er einen Behindertenpass ausgestellt bekommen. (Welcher Grad der Behinderung vorliegt, wurde nicht angegeben). Die Gesundheitsversorgung sei in der Ukraine zwar grundsätzlich gewährleistet, allerdings auf niedrigem Niveau. Vor allem teure Medikamente, die der Antragsteller laut den Befunden brauche, müsste er in der Ukraine selbst kaufen. Dazu sei er aber nicht in der Lage, da er aufgrund seiner gesundheitlichen Situation nicht arbeiten könne.Am 27.10.2009 langte eine Stellungnahme des Antragstellers zu seinen persönlichen Verhältnissen beim Asylgerichtshof ein. Der Antragsteller brachte vor, er leide nach wie vor an den Folgen eines Schlaganfalles und sei neurologisch beeinträchtigt. Im Mai 2009 habe er auf offener Straße einen Zusammenbruch erlitten und sei mehr als einen Monat im Krankenhaus gewesen. Diesbezüglich legte er einen Befund des Allgemeinen Krankenhauses Wien, Universitätsklinik für Innere Medizin römisch drei, vom 24.06.2009 vor. Der Antragsteller benötige ständig Hilfe und Betreuung und sei bettlägrig. Am 24.08.2009 habe er einen Behindertenpass ausgestellt bekommen. (Welcher Grad der Behinderung vorliegt, wurde nicht angegeben). Die Gesundheitsversorgung sei in der Ukraine zwar grundsätzlich gewährleistet, allerdings auf niedrigem Niveau. Vor allem teure Medikamente, die der Antragsteller laut den Befunden brauche, müsste er in der Ukraine selbst kaufen. Dazu sei er aber nicht in der Lage, da er aufgrund seiner gesundheitlichen Situation nicht arbeiten könne. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.02.2010, Zl D12 258666-0/2008/7E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründet wurde dies damit, dass die vom Antragsteller behauptete Verfolgung nicht glaubwürdig bzw nicht asylrelevant sei. Die Nichtzuerkennung von subsidiärem Schutz wurde damit begründet, dass die Erkrankung des Antragstellers auch in der Ukraine behandelbar sei. Am 05.03.2010 stellte der Antragsteller bei der Polizeiinspektion Traiskirchen-EASt neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz. Als Grund für den neuen Antrag gab der Antragsteller an, die Probleme, die er damals gehabt habe, würden die gleichen bleiben und befürchte er, in der Ukraine keine ärztliche Unterstützung zu bekommen. Er habe keine Unterkunft in der Heimat und habe alles verloren. Eine Behandlung in seiner Heimat bedürfe einer großen Geldsumme. In der Ukraine herrsche derzeit große Arbeitslosigkeit und politische Unsicherheit. In der Heimat müsste er wahrscheinlich sterben. Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost vom 16.04.2010, Zl 10 02.030-EAST Ost, wurde der Antrag des Antragstellers
Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I) und der Antragsteller
G aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost vom 16.04.2010, Zl 10 02.030-EAST Ost, wurde der Antrag des Antragstellers
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins) und der Antragsteller
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine ausgewiesen. Begründet wurde dies wie folgt: Dem Antragsteller sei nachweislich vier Mal durch Vorladung zur Behörde die Möglichkeit gegeben worden, sein Parteiengehör geltend zu machen, dieser habe jedoch keinen einzigen Termin wahrgenommen und es auch unterlassen eine ärztliche Bestätigung bezüglich der Unmöglichkeit seines Erscheinens vor der Behörde vorzulegen. Eine Zeitbestätigung, wonach er einen Termin beim Hausarzt gehabt habe, reiche als Entschuldigungsgrund für die Nichtwahrnehmung eines Ladungstermins nicht aus. Sein Verhalten lasse eindeutig den Versuch einer Verschleppung des Verfahrens erkennen. Dadurch habe der Antragsteller seine Mitwirkungspflicht am Verfahren offensichtlich ignoriert. Er habe somit aus eigenem Verschulden verabsäumt, die Möglichkeit einer Stellungnahme zur beabsichtigten Vorgangsweise der Behörde zu nutzen. Es sei nicht glaubhaft, das der Antragsteller aus gesundheitlichen Gründen nicht erscheinen habe können, da er doch auch in der Kanzlei bei seinem rechtlichen Vertreter erschienen sei. Zu dem vom Antragsteller vorgebrachten Gesundheitszustand werde ausgeführt, dass dieser bereits im Vorverfahren ausreichend gewürdigt worden sei. Es werde auf die Seiten 4-5 bzw 13 - 15 und 19 - 23 des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes zur Zl D12 258666-0/2008/7E vom 10.02.2010 verwiesen, wonach klar ersichtlich sei, dass der Antragsteller unter keiner derart lebensbedrohlichen Erkrankung leide, welche einer Rückführung in die Ukraine entgegenstehen würde. Alleine aufgrund des Gesundheitszustandes könne deshalb keinesfalls ein neuer Sachverhalt entstanden sein. Gegen diesen Bescheid wurde am 23.04.2010 Beschwerde erhoben und vom Antragsteller ausgeführt, dass er in seiner Einvernahme vom 05.03.2010 vorgebracht habe, dass er aus Gesundheitsgründen Österreich nicht verlassen könne, da er seit einem Schlaganfall im Jänner 2009 halbseitig gelähmt sei. Den Ladungen zu weiteren Einvernahmen habe er aus Gesundheitsgründen nicht nachkommen können, da die Anreise nach Traiskirchen aus Wien zu beschwerlich sei. Auch habe er eine Bestätigung des Hausarztes beigebracht bzw habe sein rechtlicher Vertreter ihn per Mail entschuldigt. Es könne daher nicht davon gesprochen werden, dass er mutwillig am Verfahren nicht mitgewirkt habe. Als noch nicht vorgelegtes medizinisches Dokument, wurde ein Befund des AKH Wien vom 25.02.2010 beigelegt, aus welchem hervorgehe, dass der Antragsteller in der Zeit vom 16.02.2010 bis zum 25.02.2010 stationär im AKH aufgenommen worden sei. Als Zuweisungsgrund sei "Eisenmangelanämie" angegeben. Der Patient sei in gutem Allgemeinzustand in ambulante Betreuung entlassen worden. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.05.2010, Zl D12 258666-2/2010/2E, wurde die Beschwerde
G 2005 als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.05.2010, Zl D12 258666-2/2010/2E, wurde die Beschwerde
Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Am 04.12.2014 stellte der Antragsteller seinen nunmehr dritten Antrag auf internationalen Schutz. Er habe Österreich seit seiner letzten Antragstellung nicht verlassen und seine alten Asylgründe seien nach wie vor aufrecht. Neu sei sein sich verschlechternder Gesundheitszustand. In der Ukraine herrsche derzeit Krieg und sei es unmöglich, dorthin zurückzugehen. Am 30.06.2015 brachte der Antragsteller durch seinen Rechtsvertreter eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
Abs 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) ein.Am 30.06.2015 brachte der Antragsteller durch seinen Rechtsvertreter eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
Seit der Stellung des letzten Folgeantrages am 04.12.2014 seien bereits sechs Monate verstrichen. Er lebe derzeit mit Galina PAVLUK in Lebensgemeinschaft und sei sehr schwer herzkrank. Am 07.10.2015 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Hinblick auf die vom rechtsfreundlichen Vertreter des Antragstellers am 30.06.2015 beim BFA eingebrachte Beschwerde wegen der Verletzung der Entscheidungspflicht ersucht, innerhalb von zwei Wochen eine Stellungnahme dahingehend abzugeben, ob im Hinblick auf eine mögliche Verletzung der Entscheidungspflicht ein überwiegendes Verschulden der Behörde vorliegt. Am 05.08.2015 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wobei der Antragsteller angab, sich gesundheitlich gut zu fühlen und blutverdünnende Medikamente einzunehmen. 2014 sei er im AKH stationär aufgenommen gewesen, da er einen Schlaganfall gehabt habe. Betreffend der Angaben zu seiner Familie gebe es keine Änderungen; die Personendaten, die bei der Erstbefragung angegeben worden seien, würden mit den nochmals abgefragten Daten übereinstimmen. In der Ukraine habe der Antragsteller seine Mutter Sofia und seine Tochter Vitalia. Weitere Kinder habe er nicht. Von seiner Frau sei er geschieden. Die derzeitige Lage in der Ukraine sei eine Katastrophe, weil im Osten Krieg sei. Zu seinen momentanen Lebensverhältnissen brachte der Antragsteller vor, derzeit in einer Mietwohnung im zweiten Bezirk zu wohnen. Die Hauptmieterin sei seine Freundin, XXXX , sie sei 49 Jahre alt und habe ein Visum erhalten. Dazu aufgefordert, nochmals all seine Fluchtgründe zu nennen, führte der Antragsteller aus, dass Probleme entstanden seien, weil er geschäftlich tätig gewesen sei und Fahrzeuge mit einer Ladung verschwunden seien, woraufhin der Antragsteller schikaniert worden sei. Dies habe er auch bereits im ersten Asylverfahren angegeben; neue Fluchtgründe habe er nicht. Damit konfrontiert, dass über eine Sache nur einmal entschieden werden könne, wenn keine neuen Gründe vorliegen würden, gab der Antragstellervertreter an, dass sich die Verhältnisse in der Ukraine radikal geändert hätten und man eventuell subsidiären Schutz aufgrund der Krankheiten des Antragstellers (Depression, Verwirrung, Magen-Darm-Erkrankung; Herzerkrankung und Schlaganfall) gewähren könne. Die Frage, ob er nunmehr alle Fluchtgründe genannt habe, bejahte der Antragsteller. Auf seine Herzerkrankung angesprochen, brachte der Antragsteller vor, dass diese hier in Österreich entstanden sei. Nach dem zweiten Schlaganfall habe er eine Operation am Kopf und eine Blutung gehabt; das Herz sei jedoch normal. Zu verwandtschaftlichen Bezugspunkten in Österreich befragt, führte der Antragsteller aus, in Österreich eine Lebensgefährtin und Bekannte, jedoch keine Familienangehörigen zu haben. Dazu befragt, was ihm im Falle einer Rückkehr in die Ukraine passieren würde, führte der Antragsteller aus, sich dies noch nicht überlegt zu haben, jedoch große Probleme mit seiner Gesundheit zu haben. Außerdem sei die Situation in der Ukraine derzeit katastrophal und gebe es dort kaum medizinische Hilfe. Nachgefragt, ob er noch Kontakt zu seiner Familie in der Ukraine habe, gab er an, per Skype und Handy mit ihnen zu telefonieren.Am 05.08.2015 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wobei der Antragsteller angab, sich gesundheitlich gut zu fühlen und blutverdünnende Medikamente einzunehmen. 2014 sei er im AKH stationär aufgenommen gewesen, da er einen Schlaganfall gehabt habe. Betreffend der Angaben zu seiner Familie gebe es keine Änderungen; die Personendaten, die bei der Erstbefragung angegeben worden seien, würden mit den nochmals abgefragten Daten übereinstimmen. In der Ukraine habe der Antragsteller seine Mutter Sofia und seine Tochter Vitalia. Weitere Kinder habe er nicht. Von seiner Frau sei er geschieden. Die derzeitige Lage in der Ukraine sei eine Katastrophe, weil im Osten Krieg sei. Zu seinen momentanen Lebensverhältnissen brachte der Antragsteller vor, derzeit in einer Mietwohnung im zweiten Bezirk zu wohnen. Die Hauptmieterin sei seine Freundin, römisch 40 , sie sei 49 Jahre alt und habe ein Visum erhalten. Dazu aufgefordert, nochmals all seine Fluchtgründe zu nennen, führte der Antragsteller aus, dass Probleme entstanden seien, weil er geschäftlich tätig gewesen sei und Fahrzeuge mit einer Ladung verschwunden seien, woraufhin der Antragsteller schikaniert worden sei. Dies habe er auch bereits im ersten Asylverfahren angegeben; neue Fluchtgründe habe er nicht. Damit konfrontiert, dass über eine Sache nur einmal entschieden werden könne, wenn keine neuen Gründe vorliegen würden, gab der Antragstellervertreter an, dass sich die Verhältnisse in der Ukraine radikal geändert hätten und man eventuell subsidiären Schutz aufgrund der Krankheiten des Antragstellers (Depression, Verwirrung, Magen-Darm-Erkrankung; Herzerkrankung und Schlaganfall) gewähren könne. Die Frage, ob er nunmehr alle Fluchtgründe genannt habe, bejahte der Antragsteller. Auf seine Herzerkrankung angesprochen, brachte der Antragsteller vor, dass diese hier in Österreich entstanden sei. Nach dem zweiten Schlaganfall habe er eine Operation am Kopf und eine Blutung gehabt; das Herz sei jedoch normal. Zu verwandtschaftlichen Bezugspunkten in Österreich befragt, führte der Antragsteller aus, in Österreich eine Lebensgefährtin und Bekannte, jedoch keine Familienangehörigen zu haben. Dazu befragt, was ihm im Falle einer Rückkehr in die Ukraine passieren würde, führte der Antragsteller aus, sich dies noch nicht überlegt zu haben, jedoch große Probleme mit seiner Gesundheit zu haben. Außerdem sei die Situation in der Ukraine derzeit katastrophal und gebe es dort kaum medizinische Hilfe. Nachgefragt, ob er noch Kontakt zu seiner Familie in der Ukraine habe, gab er an, per Skype und Handy mit ihnen zu telefonieren. Am 15.10.2015 legte die belangte Behörde (BFA) die Akten dem BVwG vor, und gab dabei an, dass noch Ermittlungen der Staatendokumentationsstelle ausständig seien, sodass aufgrund fehlender Entscheidungsgrundlage keine fristgerechte Erledigung erfolgen könne. Am 19.11.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Nachtrag zur Säumnisbeschwerdevorlage, nämlich eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, ein. Daraus ergibt sich, dass es in der Ukraine die Möglichkeit einer Sachwalterbestellung gebe; die Informationen des BMI-Verbindungsbeamten in der Ukraine aus 2009 seien noch gültig. Auch ergibt sich aus der Anfragebeantwortung, dass verschiedene Behandlungen für Erkrankungen, wie im Falle des Antragstellers, in der Ukraine verfügbar seien. Die angefragten Medikamente bzw Wirkstoffe seien in der Ukraine ebenfalls erhältlich. Am 23.11.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, im Zuge derer der Antragsteller zunächst angab, dass das Behandlungsniveau in der Ukraine sehr niedrig sei. Auf die Frage, ob sich seit dem letzten Antrag der Gesundheitszustand verschlechtert habe, brachte der Antragstellervertreter vor, dass sein Mandant 2014 einen zweiten Schlaganfall erlitten habe; den ersten Schlaganfall habe er bereits im Jahr 2009 gehabt. Nachgefragt, weshalb ein Sachwalter bestellt worden sei, gab der Antragstellervertreter an, dass sein Mandant nicht über seine eigene Situation berichten könne. Der Antragsteller gab auf entsprechende Nachfrage an, derzeit ein Blutverdünnungsmittel einmal in der Früh und einmal am Nachmittag einzunehmen. Durch die Richterin wurde ausgeführt, dass in der Anfrage der Staatendokumentation die Fragen, ob es möglich sei, die vom Antragsteller benötigten Medikamente in der Ukraine zu bekommen und ob eine Sachwalterbestellung in Betracht komme, bejaht wurden. Der Antragstellervertreter merkte dazu an, dass aus den Länderfeststellungen hervorgehe, dass der Beginn einer Behandlung gelegentlich korruptionsbedingt davon abhängig sei, dass der Patient für die Behandlung bezahle. Der Antragsteller habe in der Ukraine keine Angehörigen, die ihm eine Behandlung finanzieren könnten. Er habe seine Mutter, die bereits 80 Jahre alt und nicht in der Lage sei, sich um den Antragsteller zu kümmern. Außerdem gebe es in der Ukraine eine Tochter, die er jedoch schon 25 Jahre nicht gesehen habe. Dem Antragsteller wurde die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen eine Stellungnahme zu erstatten. Im Gerichtsakt befinden sich ein Konvolut von medizinischen Befunden betreffend den Antragsteller sowie ein Psychiatrisch-Neurologisches Gutachten des Univ. Doz. Dr. Kurt Meszaros vom 05.12.2014. Darüber hinaus wurden vom Antragsteller ein Zertifikat des Sprachenstudios Mariahilferstraße 93 sowie ein Beschluss des Bezirksgerichtes Leopoldstadt vom 03.06.2015 in Vorlage gebracht. Am 30.11.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme zur Anfragebeantwortung vom 03.11.2015 ein. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antragsteller seit Jahren wegen Erkrankungen des Herzens, Thrombosen, Schlaganfällen und Folgen von krankheitsbedingten Stürzen schwer gesundheitlich beeinträchtigt sei; er sei gehbehindert und wenig belastbar. Er werde von seiner in Österreich rechtmäßig niedergelassenen Lebensgefährtin gepflegt und sei besachwaltet. Im Rahmen des Asylverfahrens werde die subsidiäre Schutzgewährung angestrebt. Nach Ansicht des Antragstellers würde er in der Ukraine bürgerkriegsbedingt nicht adäquat behandelt werden und würde seine Verbringung in die Ukraine demnach Art 2 und Art 3 EMRK verletzen.
der in der Verhandlung vom 23.11.2015 eingebrachten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 03.11.2015 sei in der Ukraine sowohl eine Besachwaltung möglich als auch eine medizinische Behandlung verfügbar. Nötige Medikamente seien in Privatapotheken erhältlich; Notfallbehandlung in staatlichen Polikliniken sei kostenlos und eine private medizinische Versorgung teuer. Schon zu Friedenszeiten sei die medizinische Versorgung der Ukraine in den Länderberichten des Bundesasylamtes gerne übertrieben optimistisch dargestellt worden. Tatsächlich habe es schon in der Vorkriegszeit eine sehr hohe Anzahl "vermeidbarer Sterbefälle" und damit einen deutlichen Hinweis auf eine nicht funktionierende medizinische Versorgung gegeben. In der Stellungnahme wurde auf verschiedene Zeitungsartikel bzw Berichte auf Internetseiten verwiesen. Abschließend wurde festgehalten, dass dem Antragsteller, nachdem die Behandlungsmöglichkeiten in der Ukraine nur sehr eingeschränkt seien, subsidiärer Schutz in Österreich zu gewähren sei.Am 30.11.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme zur Anfragebeantwortung vom 03.11.2015 ein. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antragsteller seit Jahren wegen Erkrankungen des Herzens, Thrombosen, Schlaganfällen und Folgen von krankheitsbedingten Stürzen schwer gesundheitlich beeinträchtigt sei; er sei gehbehindert und wenig belastbar. Er werde von seiner in Österreich rechtmäßig niedergelassenen Lebensgefährtin gepflegt und sei besachwaltet. Im Rahmen des Asylverfahrens werde die subsidiäre Schutzgewährung angestrebt. Nach Ansicht des Antragstellers würde er in der Ukraine bürgerkriegsbedingt nicht adäquat behandelt werden und würde seine Verbringung in die Ukraine demnach Artikel 2 und Artikel 3, EMRK verletzen.
der in der Verhandlung vom 23.11.2015 eingebrachten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 03.11.2015 sei in der Ukraine sowohl eine Besachwaltung möglich als auch eine medizinische Behandlung verfügbar. Nötige Medikamente seien in Privatapotheken erhältlich; Notfallbehandlung in staatlichen Polikliniken sei kostenlos und eine private medizinische Versorgung teuer. Schon zu Friedenszeiten sei die medizinische Versorgung der Ukraine in den Länderberichten des Bundesasylamtes gerne übertrieben optimistisch dargestellt worden. Tatsächlich habe es schon in der Vorkriegszeit eine sehr hohe Anzahl "vermeidbarer Sterbefälle" und damit einen deutlichen Hinweis auf eine nicht funktionierende medizinische Versorgung gegeben. In der Stellungnahme wurde auf verschiedene Zeitungsartikel bzw Berichte auf Internetseiten verwiesen. Abschließend wurde festgehalten, dass dem Antragsteller, nachdem die Behandlungsmöglichkeiten in der Ukraine nur sehr eingeschränkt seien, subsidiärer Schutz in Österreich zu gewähren sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
Art.Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. Eine Mobilisierungsentziehung kann
"Art". 336 UStGB mit bis zu fünf Jahren bestraft werden. Für Entziehung von der Wehrerfassung sieht Art. 337 eine Geldstrafe bis zu 50 Mindest-Monatslöhnen oder Besserungsarbeit bis zusieht Artikel 337, eine Geldstrafe bis zu 50 Mindest-Monatslöhnen oder Besserungsarbeit bis zu zwei Jahren oder Freiheitsentziehung bis zu sechs Monaten vor, für Entziehung von einer Wehrübung Geldstrafe bis zu 70 Mindest-Monatslöhnen oder Freiheitsentziehung bis zu sechs Monaten. 1.7 Handlungen gegen Kinder Zwangsarbeit und Zwangsrekrutierungen finden staatlicherseits nicht statt. In den von Separatisten kontrollierten Landesteilen soll es zum Einsatz von Jugendlichen in militärischen Verbänden gekommen sein. 1.8 Geschlechtsspezifische Verfolgung Artikel 24 der Verfassung schreibt die Gleichberechtigung von Männern und Frauen ausdrücklich vor. Auch im Übrigen gibt es keine rechtlichen Benachteiligungen. Nach ukrainischem Arbeitsrecht genießen Frauen die gleichen Rechte wie Männer. Tatsächlich werden sie jedoch häufig schlechter bezahlt und sind in Spitzenpositionen unterrepräsentiert. Die Ukraine ist noch immer Herkunftsland für grenzüberschreitenden Frauen- und Mädchenhandel. 1.8.1 Situation für Lesben, Schwule, Bisexuelle, Transsexuelle, Transgender und Intersexuelle (LGBTI) Homosexualität ist in der Ukraine seit 1991 nicht mehr strafbar. Dennoch bestehen in der Gesellschaft weiterhin generelle Vorbehalte gegen LGBTI-Personen. Die in der Spätzeit der Janukowitsch-Regierung immer wieder thematisierte "Gefährdung durch Homosexualität", zu der drei Gesetzentwürfe in das Parlament eingebracht worden waren, spielt derzeit keine Rolle. Die für den Sommer 2014 geplante LGBTI-Kundgebung der "Kiev Pride" musste (im Gegensatz zu 2013) abgesagt werden. Ausschlaggebend waren keine weltanschaulichen Gründe, sondern die behördliche Einschätzung, dass die Sicherheit der Teilnehmer vor dem Hintergrund der allgemein instabilen und von verschiedensten Provokationen geprägten Lage in Kiew nicht gewährleistet werden könne. Mit abnehmender politischer Instrumentalisierung scheint auch die Zahl von Übergriffen zurückzugehen. Allerdings berichten LGBTIOrganisationen von gelegentlichen Angriffen auf Homosexuelle in den von den Separatisten kontrollierten Konfliktgebieten der Ostukraine, wo Einschüchterung und Terrorisierung Betroffener durch die allgemeine Brutalisierung des Alltags zugenommen haben. 1.9 Exilpolitische Aktivitäten Eine große Zahl von Ukrainern lebt im Ausland. Viele sind nach Kanada, in die USA, nach Israel und nach Deutschland ausgewandert. Repressionen gegen Personen, die sich im Ausland exilpolitisch betätigt haben, nach deren Rückkehr in die Ukraine, oder Rückkehrverbote für solche Personen sind nicht bekannt.
Die Ukraine ist seit 1987 Mitglied der UN-Anti-Folter-Konvention (CAT) und seit 1997 Teilnehmerstaat der Anti-Folter-Konvention des Europarats. Bei der Umsetzung bestehen vor allem im Strafvollzug weiterhin Defizite. Menschenrechtswidrige Verhörmethoden mit Schlägen und Tritten, überfordertes, unterbezahltes Personal, chronische Überbelegung, schlechte hygienische Verhältnisse und schlechtes Essen führen nach Einschätzung der Menschenrechtsbeauftragten des Parlaments in einigen Haftanstalten zu Zuständen, die nicht konventionskonform sind.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A)
Gemäß Artikel 130 Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit; wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde; gegen Weisungen
Abs 4.gegen Weisungen
Absatz 4,
Abs 1 AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs 2a) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.
Paragraph 73, Absatz eins, AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (Paragraph 8,) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (Paragraph 39, Absatz 2 a,) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich. Im Falle der Änderung der Zuständigkeit während des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist für die nunmehr zuständige Behörde mit dem Einlangen des Anbringens neu zu laufen (Hengstschläger/Leeb, AVG § 73 RZ 65, mwH).Im Falle der Änderung der Zuständigkeit während des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist für die nunmehr zuständige Behörde mit dem Einlangen des Anbringens neu zu laufen (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 73, RZ 65, mwH). Wenn die Behörde auf Grund der besonderen Gegebenheiten eines Falles, auf den sie keinen Einfluss hat, nicht in der Lage ist, das Verfahren im vorgegeben Zeitraum abzuschließen, oder wenn die Behörde das Verfahren deshalb nicht vorantreiben konnte, weil eine Partei es unterlassen hat, die für die Weiterführung des Verfahrens notwendigen Handlungen zu setzen, kann es der Behörde nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn sie nicht binnen sechs Monaten entscheidet (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 73 RZ 124, mwH).Wenn die Behörde auf Grund der besonderen Gegebenheiten eines Falles, auf den sie keinen Einfluss hat, nicht in der Lage ist, das Verfahren im vorgegeben Zeitraum abzuschließen, oder wenn die Behörde das Verfahren deshalb nicht vorantreiben konnte, weil eine Partei es unterlassen hat, die für die Weiterführung des Verfahrens notwendigen Handlungen zu setzen, kann es der Behörde nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn sie nicht binnen sechs Monaten entscheidet vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 73, RZ 124, mwH).
GVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
Abs 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Ist die Säumnisbeschwerde zulässig und nicht abzuweisen, geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf das Verwaltungsgericht über (siehe Eder/Martschin/Schmid: Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, NWV 2013, K 28 zu § 28 VwGVG).Ist die Säumnisbeschwerde zulässig und nicht abzuweisen, geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf das Verwaltungsgericht über (siehe Eder/Martschin/Schmid: Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, NWV 2013, K 28 zu Paragraph 28, VwGVG). Ein überwiegendes Verschulden ist dann anzunehmen, wenn die Behörde nicht durch ein schuldhaftes Verhalten der Partei (vgl VwGH 22.12.2010, 2009/06/134; VwGH 18.11.2003, 2003/05/0115) oder durch unüberwindliche Hindernisse von der Entscheidung abgehalten wurde (vgl VwGH 26.09.2011, 2009/10/0266); etwa wenn die Behörde die für eine zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (vgl VwGH 26.01.2012, 2008/07/0036). In der Abwägung des Verschuldens der Partei an der Verzögerung gegen jenes der Behörde genügt ein "überwiegendes" Verschulden der Behörde (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
G 2005 als unbegründet abgewiesen.Der Antragsteller brachte am 23.02.2004 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz ein. Die gegen den Bescheid des Bundesasylamtes erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.02.2010 als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde gegen den Folgeantrag vom 05.03.2010 wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.05.2010, Zl D12 258666-2/2010/2E,
Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Der Antragsteller hat im nunmehr gegenständlichen Verfahren über seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz zahlreiche aktuelle medizinische Befunde vorgelegt. Am 06.11.2015 wurde überdies eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Frage, ob in der Ukraine die Möglichkeit einer Sachwalterbestellung besteht und ob die vom Antragsteller benötigten Medikamente in der Ukraine erhältlich sind, an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt. Darüber hinaus war das im Akt befindliche Psychiatrisch-Neurologische Gutachten vom 05.12.2014 sowie die zwischenzeitige Bestellung eines Sachwalters für den Antragsteller in die nunmehrige Beurteilung des Sachverhaltes miteinzubeziehen. Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder iVm anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl dazu die Erkenntnisse des VwGH vom 28.01.2003, Zl 2002/18/0295 und vom 03.11.2004, Zl 2004/18/0215).Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche dazu die Erkenntnisse des VwGH vom 28.01.2003, Zl 2002/18/0295 und vom 03.11.2004, Zl 2004/18/0215). Im vorliegenden Fall liegt aufgrund der oben genannten Umstände ein geänderter Sachverhalt vor und kann durch das erkennende Gericht nicht abschließend beurteilt werden, ob eine andere Beurteilung, insbesondere im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten von vornherein ausgeschlossen ist. Dies wäre für eine Entscheidung nach § 68 AVG jedoch erforderlich. Insofern hat eine neuerliche Sachentscheidung zu erfolgen.Im vorliegenden Fall liegt aufgrund der oben genannten Umstände ein geänderter Sachverhalt vor und kann durch das erkennende Gericht nicht abschließend beurteilt werden, ob eine andere Beurteilung, insbesondere im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten von vornherein ausgeschlossen ist. Dies wäre für eine Entscheidung nach Paragraph 68, AVG jedoch erforderlich. Insofern hat eine neuerliche Sachentscheidung zu erfolgen.
G hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl VwGH E 24.03.1999, Zl 98/01/0352).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH E 24.03.1999, Zl 98/01/0352). Wie im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellt, hat der Antragsteller sein Heimatland nicht aufgrund asylrelevanter Verfolgung verlassen; sein diesbezügliches Vorbringen im Erstverfahren erweist sich weiterhin nicht als glaubwürdig. Aus den Gesamtangaben des Antragstellers ist nicht ableitbar, dass dieser in der Ukraine konkrete Verfolgungsmaßnahmen zu gewärtigen hätte, da sich aus den vorgetragenen Fluchtgründen eine glaubwürdige individuelle Verfolgung des Antragstellers nicht ergeben hat. Auch vor dem Hintergrund der Feststellungen zur Lage in der Ukraine kann nicht erkannt werden, dass dem Antragsteller im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung drohen würde. Selbst wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl VwGH 21.01.1999, Zl 98/18/0394 und VwGH 19.10.2000, Zl 98/20/0233).Selbst wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht vergleiche VwGH 21.01.1999, Zl 98/18/0394 und VwGH 19.10.2000, Zl 98/20/0233). Bei der begründeten Furcht vor Verfolgung muss es sich um eine solche handeln, die aus objektiver Sicht begründet ist und einen weiteren Verbleib des Asylwerbers in seinem Heimatland unerträglich erscheinen lässt (VwGH 24.07.2001, 97/21/0636; vgl weiters VwGH 25.04.1994, 94/20/0034).Bei der begründeten Furcht vor Verfolgung muss es sich um eine solche handeln, die aus objektiver Sicht begründet ist und einen weiteren Verbleib des Asylwerbers in seinem Heimatland unerträglich erscheinen lässt (VwGH 24.07.2001, 97/21/0636; vergleiche weiters VwGH 25.04.1994, 94/20/0034). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl 98/01/0370; 21.09.2000, Zl 2000/20/0286). Eine auf asylrelevante Gründe gestützte Gefährdung, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgehen würde, hat das Bundesverwaltungsgericht im Falle des Antragstellers nicht erblicken können. Der Antragsteller gab im Verfahren an, zuletzt in Dolyna, Westukraine, gelebt zu haben. Den dem Erkenntnis zugrundeliegenden Länderinformationen zufolge ist die Lage in den westlichen Landesteilen grundsätzlich ruhig. Es sind im gesamten Verfahren keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine begründete Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention hervorgekommen. Dass eine Person mit dem spezifischen Profil des Antragstellers in der Ukraine einem besonderen Risiko ausgesetzt wäre, Opfer einer Verfolgung zu werden, lässt sich auch nicht aus den der Entscheidung zugrundeliegenden Länderfeststellungen ableiten. Der Antrag war somit aus den dargelegten Gründen
G 2005 abzuweisen.Eine auf asylrelevante Gründe gestützte Gefährdung, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgehen würde, hat das Bundesverwaltungsgericht im Falle des Antragstellers nicht erblicken können. Der Antragsteller gab im Verfahren an, zuletzt in Dolyna, Westukraine, gelebt zu haben. Den dem Erkenntnis zugrundeliegenden Länderinformationen zufolge ist die Lage in den westlichen Landesteilen grundsätzlich ruhig. Es sind im gesamten Verfahren keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine begründete Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention hervorgekommen. Dass eine Person mit dem spezifischen Profil des Antragstellers in der Ukraine einem besonderen Risiko ausgesetzt wäre, Opfer einer Verfolgung zu werden, lässt sich auch nicht aus den der Entscheidung zugrundeliegenden Länderfeststellungen ableiten. Der Antrag war somit aus den dargelegten Gründen
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abzuweisen.
G 2005 hat die Behörde einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 1), wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 (Abschaffung der Todesstrafe) zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer eins,), wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 (Abschaffung der Todesstrafe) zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung nach § 7 zu verbinden (Abs 2 leg cit). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht (Abs 3 leg cit).Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung nach Paragraph 7, zu verbinden (Absatz 2, leg cit). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht (Absatz 3, leg cit). Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl VwGH 99/20/0573, 19.02.2004).Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche VwGH 99/20/0573, 19.02.2004). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (vgl VwGH 26.06.1997, Zl 95/18/1293 und 17.07.1997, Zl 97/18/0336).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist vergleiche VwGH 26.06.1997, Zl 95/18/1293 und 17.07.1997, Zl 97/18/0336).
EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.
, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Für die Gewährung von Abschiebeschutz ist die maßgebliche Wahrscheinlichkeit des Eintritts der Verletzung der Menschenrechte gefordert. Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre, konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen genügen hingegen nicht. Weder aus den Angaben des Antragstellers noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene
der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, Zl 2000/01/0443).Weder aus den Angaben des Antragstellers noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene
der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, Zl 2000/01/0443). Für die Ukraine kann nicht festgestellt werden, dass in diesem Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw eine allgemeine Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat im Sinne des § 8 Abs 1 AsylG 2005 als unrechtmäßig erscheinen ließe. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Antragsteller nach seiner Rückkehr in die Ukraine in eine ausweglose Lebenssituation geraten könnte. Sollte es dem Antragsteller nicht möglich sein, das zum Überleben Notwendige durch eigene Arbeit zu bestreiten, bestünde für ihn die Möglichkeit auf staatliche Sozialleistungen zurückzugreifen. Wie sich aus den dem Erkenntnis zugrundeliegenden Länderfeststellungen ergibt, haben ukrainische Staatsangehörige, die ihren rechtmäßigen Wohnsitz in der Ukraine haben, Anspruch auf soziale Unterstützung seitens des ukrainischen Staates, sofern sie die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Personengruppe, z.B. im Falle von Arbeitsunfähigkeit, nachweisen.Für die Ukraine kann nicht festgestellt werden, dass in diesem Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw eine allgemeine Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unrechtmäßig erscheinen ließe. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Antragsteller nach seiner Rückkehr in die Ukraine in eine ausweglose Lebenssituation geraten könnte. Sollte es dem Antragsteller nicht möglich sein, das zum Überleben Notwendige durch eigene Arbeit zu bestreiten, bestünde für ihn die Möglichkeit auf staatliche Sozialleistungen zurückzugreifen. Wie sich aus den dem Erkenntnis zugrundeliegenden Länderfeststellungen ergibt, haben ukrainische Staatsangehörige, die ihren rechtmäßigen Wohnsitz in der Ukraine haben, Anspruch auf soziale Unterstützung seitens des ukrainischen Staates, sofern sie die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Personengruppe, z.B. im Falle von Arbeitsunfähigkeit, nachweisen. Abgesehen davon gab der Antragsteller im Zuge seiner Einvernahme vom 05.08.2015 an, in der Ukraine seine Mutter und seine Tochter zu haben; er habe zu seinen Familienangehörigen in der Ukraine nach wie vor Kontakt via Skype und per Handy. Der Antragsteller verfügt somit in der Ukraine nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte, sodass davon auszugehen ist, dass die Familienangehörigen des Antragstellers diesem im Falle der Rückkehr zumindest anfänglich unterstützend zur Seite stehen und diesem die Wiedereingliederung in das soziale Umfeld erleichtern werden. Eine völlige Perspektivenlosigkeit für den Antragsteller kann somit nicht erkannt werden. Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen zu beschützen, sondern einzig und alleine Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben. Weiters gilt es zu bedenken, dass der Antragsteller den überwiegenden Teil seines Lebens in der Ukraine verbracht hat, die ukrainische und russische Sprache beherrscht und mit den dortigen Gepflogenheiten vertraut ist. Was die gesundheitlichen Probleme des Antragstellers betrifft, so ist festzuhalten, dass das erkennende Gericht entscheidungsgegenwärtig nicht zu erkennen vermag, warum der Gesundheitszustand des Antragstellers einer Überstellung in die Ukraine entgegenstehen sollte. Der Antragsteller legte im Verfahren umfangreiche Untersuchungsunterlagen vor. Aus dem stationären Patientenbrief des AKH vom Februar 2015 sowie jenem von Mai 2015 ergibt sich zusammenfassend, dass es sich um Blutungen aus dem Magendarmtrakt unter oraler blutgerinnungshemmender Medikation, um einen Zustand nach einer Pulmonal Embolie und um einen Zustand nach einer Cava-Schirm-Implantation 2009 handelt. 2009 wurde beim Antragsteller im Bereich der Pulmonalarterie eine Operation durchgeführt und kam es im Jänner 2009 zu einem Schlaganfall. Der Antragsteller leidet darüber hinaus unter ausgeprägten Krampfadern im Bereich des Darms sowie an Depressionen und Hämorriden. In der mündlichen Verhandlung wurde vorgebracht, dass der Antragsteller im Jahr 2014 einen weiteren Schlaganfall erlitten habe. Der Antragsteller nimmt diesbezüglich mehrere Medikamente ein. Aus den Länderfeststellungen ergibt sich, dass das ukrainische Gesundheitssystem grundsätzlich funktionsfähig ist und medizinische (Grund-) Versorgung verfügbar ist. Zusätzlich wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Anfrage an die Staatendokumentation gestellt, aus der hervorgeht, dass eine Sachwalterbestellung in der Ukraine ebenso möglich ist und verschiedene Behandlungen für Erkrankungen, wie im Falle des Antragstellers, in der Ukraine verfügbar sind. Auch sind die vom Antragsteller benötigten Medikamente bzw Wirkstoffe in der Ukraine erhältlich. Hinsichtlich der Kosten für Medikamente wurde festgehalten, dass ukrainische Bürger
der Verfassung zwar kostenlosen Zugang zu einem umfassenden Paket an Gesundheitsdienstleistungen haben, es jedoch de facto Einschränkungen geben kann. In diesem Zusammenhang ist auf die Beurteilungskriterien des VfGH und EGMR bei Vorliegen von Krankheiten im Zusammenhang mit Art 3 EMRK zu verweisen, die sich wie folgt gestalten:In diesem Zusammenhang ist auf die Beurteilungskriterien des VfGH und EGMR bei Vorliegen von Krankheiten im Zusammenhang mit Artikel 3, EMRK zu verweisen, die sich wie folgt gestalten: Der EGMR hat in Bensaid v. Vereinigtes Königreich, 6.2.2001, der Abschiebung einer an Schizophrenie leidenden Person als zulässig erklärt. Der EGMR sprach dabei aus, dass bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung eine Verletzung des Art 3 EMRK liegen kann, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände glaubhaft gemacht sind.Der EGMR hat in Bensaid v. Vereinigtes Königreich, 6.2.2001, der Abschiebung einer an Schizophrenie leidenden Person als zulässig erklärt. Der EGMR sprach dabei aus, dass bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen kann, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände glaubhaft gemacht sind. In Hukic v. Schweden, 27.9.2005, stellt der Gerichtshof fest, dass es betreffend das Down Syndrom Behandlungsmöglichkeiten in Bosnien-Herzegowina gebe. Dass diese nicht denselben Standard hätten als in Schweden und kostenintensiv seien, könne nicht als Verletzung von Art 3 EMRK angesehen werden. Das Down Syndrom könne auch von der Schwere her nicht mit dem Fall D. v. Vereinigtes Königreich verglichen werden. Betreffend eine mit AIDS infizierte Person sprach der Gerichtshof in Ndangova v. Schweden am 22.6.2004 aus, dass die Krankheit noch gar nicht ausgebrochen sei und damit mit dem Fall D.In Hukic v. Schweden, 27.9.2005, stellt der Gerichtshof fest, dass es betreffend das Down Syndrom Behandlungsmöglichkeiten in Bosnien-Herzegowina gebe. Dass diese nicht denselben Standard hätten als in Schweden und kostenintensiv seien, könne nicht als Verletzung von Artikel 3, EMRK angesehen werden. Das Down Syndrom könne auch von der Schwere her nicht mit dem Fall D. v. Vereinigtes Königreich verglichen werden. Betreffend eine mit AIDS infizierte Person sprach der Gerichtshof in Ndangova v. Schweden am 22.6.2004 aus, dass die Krankheit noch gar nicht ausgebrochen sei und damit mit dem Fall D. v. Vereinigtes Königreich nicht zu vergleichen sei. Außerdem habe der Antragsteller familiäre Beziehungen im Heimatland, eine adäquate Behandlungsmöglichkeit sei gegeben. Dass diese mit erheblichen Kosten verbunden sei und dass es für den Betreffenden Schwierigkeiten geben werde, vom Land aus zur Behandlung zu gelangen und die Umstände schwieriger als in Schweden seien, führe nicht zu einer Verletzung von Art 2 oder 3 der Konvention.v. Vereinigtes Königreich nicht zu vergleichen sei. Außerdem habe der Antragsteller familiäre Beziehungen im Heimatland, eine adäquate Behandlungsmöglichkeit sei gegeben. Dass diese mit erheblichen Kosten verbunden sei und dass es für den Betreffenden Schwierigkeiten geben werde, vom Land aus zur Behandlung zu gelangen und die Umstände schwieriger als in Schweden seien, führe nicht zu einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 der Konvention. Dem Umstand schließlich, dass die Zweitbeschwerdeführerin auch unter medizinischen Gesichtspunkten im Heimatland schwierigere Verhältnisse vorfinden würde als in Österreich, kommt unter dem Blickwinkel des Art 3 MRK keine entscheidende Bedeutung zu (vgl insbesondere das Urteil des EGMR vom 6.2.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Case of Bensaid v. The United Kingdom) (VwGH 07.10.2003, 2002/01/0379).Dem Umstand schließlich, dass die Zweitbeschwerdeführerin auch unter medizinischen Gesichtspunkten im Heimatland schwierigere Verhältnisse vorfinden würde als in Österreich, kommt unter dem Blickwinkel des Artikel 3, MRK keine entscheidende Bedeutung zu vergleiche insbesondere das Urteil des EGMR vom 6.2.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Case of Bensaid v. The United Kingdom) (VwGH 07.10.2003, 2002/01/0379). Das erkennende Gericht verweist in diesem Zusammenhang auch auf das Erkenntnis des VfGH v. 06.03.2008, Zl B 2400/07-9, wo das Höchstgericht eine "hohe Schwelle" des Art 3 EMRK konstatiert, d.h. nur bei Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen führt die Abschiebung zu einer Verletzung des Art 3 EMRK, etwa wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt wird unter qualvollen Umständen zu sterben.Das erkennende Gericht verweist in diesem Zusammenhang auch auf das Erkenntnis des VfGH v. 06.03.2008, Zl B 2400/07-9, wo das Höchstgericht eine "hohe Schwelle" des Artikel 3, EMRK konstatiert, d.h. nur bei Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen führt die Abschiebung zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK, etwa wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt wird unter qualvollen Umständen zu sterben. In der Beschwerdesache AMEGNIGAN gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, stellte der EGMR fest, dass in Togo eine grundsätzliche adäquate Behandlung der noch nicht ausgebrochenen AIDS -Erkrankung gegeben ist und erklärte die Abschiebung des Beschwerdeführers für zulässig. In der Entscheidung RAMADAN & AHJREDINI gg. Niederlande vom 10.11.2005, Rs 35989/03 wurde die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Mazedonien für zulässig erklärt, da Psychotherapie eine gängige Behandlungsform in Mazedonien ist und auch verschiedene therapeutische Medizin verfügbar ist, auch wenn sie nicht dem Standard in den Niederlanden entsprechen möge. In der Beschwerdesache NDANGOYA gg. Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03, sprach der EGMR aus, dass in Tansania Behandlungsmöglichkeiten auch unter erheblichen Kosten für die in 1-2 Jahren ausbrechende AIDS -Erkrankung des Beschwerdeführers gegeben seien; es lagen auch familiäre Bezüge vor, weshalb die Abschiebung für zulässig erklärt wurde. Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. In der Beschwerdesache OVDIENKO gg. Finnland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes "real risk". Auch Abschiebungen psychisch kranker Personen nach mehreren Jahren des Aufenthalts im Aufenthaltsstaat können in Einzelfällen aus öffentlichen Interessen zulässig sein (vgl PARAMSOTHY gg. Niederlande, 10.11.2005, Rs 14492/05; mit diesem Judikat des EGMR wurde präzisiert, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach neunjährigem Aufenthalt in den Niederlanden, welcher unter posttraumatischem Stresssyndrom leidet und bereits einen Selbstmordversuch hinter sich hat, zulässig
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.