GVG iVm § 71 AVG wird der Beschwerde stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 09.06.2015 zurückgewiesen.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 71, AVG wird der Beschwerde stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 09.06.2015 zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 03.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.05.2015, Zl. 1066942601/150449671, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt, gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Indien zulässig ist und gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.05.2015, Zl. 1066942601/150449671, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt, gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig ist und gem. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen diesen Bescheid wurde durch den Beschwerdeführer am 09.06.2015 Beschwerde erhoben und gleichzeitig ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt, und zum Wiedereinsetzungsantrag unter anderem ausgeführt, dass zu bedenken sei, dass die zweiwöchige Beschwerdefrist nach rechtsstaatlichen Prinzipien als viel zu kurz zu betrachten sei und Fristversäumnisse daher nicht den betroffenen Personen zugerechnet werden dürften. In diesem Zusammenhang werde auf den Prüfbeschluss des Verfassungsgerichtshofes E 847/2014 vom 10.03.2015 verwiesen. Die maßgebliche Bestimmung, nämlich § 16 Abs. 1 BFA-VG, stehe nicht im Einklang mit dem Prinzip der einheitlichen Regelung des Verfahrens der Verwaltungsgerichte, da der Normalfall eine Beschwerdefrist von vier Wochen darstelle.Gegen diesen Bescheid wurde durch den Beschwerdeführer am 09.06.2015 Beschwerde erhoben und gleichzeitig ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt, und zum Wiedereinsetzungsantrag unter anderem ausgeführt, dass zu bedenken sei, dass die zweiwöchige Beschwerdefrist nach rechtsstaatlichen Prinzipien als viel zu kurz zu betrachten sei und Fristversäumnisse daher nicht den betroffenen Personen zugerechnet werden dürften. In diesem Zusammenhang werde auf den Prüfbeschluss des Verfassungsgerichtshofes E 847 aus 2014, vom 10.03.2015 verwiesen. Die maßgebliche Bestimmung, nämlich Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG, stehe nicht im Einklang mit dem Prinzip der einheitlichen Regelung des Verfahrens der Verwaltungsgerichte, da der Normalfall eine Beschwerdefrist von vier Wochen darstelle. Mit Schreiben des BFA vom 17.07.2015 erfolgte eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme, wonach Gründe für eine Wiedereinsetzung nicht vorlägen. Mit Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 27.07.2015 wurde wiederholend ausgeführt, dass die zweiwöchige Beschwerdefrist derzeit vom Verfassungsgerichtshof geprüft werde. Es bestünden maßgebliche Bedenken, wie sie im Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 10.03.2015, Zahl E 847/2014, zum Ausdruck kämen.Mit Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 27.07.2015 wurde wiederholend ausgeführt, dass die zweiwöchige Beschwerdefrist derzeit vom Verfassungsgerichtshof geprüft werde. Es bestünden maßgebliche Bedenken, wie sie im Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 10.03.2015, Zahl E 847 aus 2014,, zum Ausdruck kämen. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.11.2015, Zahl: 1066942601-150449671 (INT), wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 09.06.2015
1 AVG abgewiesen.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.11.2015, Zahl: 1066942601-150449671 (INT), wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 09.06.2015
Paragraph 71, Absatz eins, AVG abgewiesen. In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer die zweiwöchige Rechtsmittelfrist gegen den Bescheid des BFA vom 18.05.2015 um einen Tag versäumt hätte. Es werde daher im angefochtenen Bescheid von der Frist
1 BFA-VG ausgegangen, obwohl diese Bestimmung mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 24.06.2015, Zahl E 171/2015, aufgehoben wurde. Die Anwendung einer verfassungswidrigen Bestimmung durch die Behörde sei aus der Perspektive des Beschwerdeführers ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis gewesen, an dem ihn kein Verschulden treffe.In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer die zweiwöchige Rechtsmittelfrist gegen den Bescheid des BFA vom 18.05.2015 um einen Tag versäumt hätte. Es werde daher im angefochtenen Bescheid von der Frist
Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG ausgegangen, obwohl diese Bestimmung mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 24.06.2015, Zahl E 171 aus 2015,, aufgehoben wurde. Die Anwendung einer verfassungswidrigen Bestimmung durch die Behörde sei aus der Perspektive des Beschwerdeführers ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis gewesen, an dem ihn kein Verschulden treffe. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBL römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 in der Fassung BGBL römisch eins 2013/144, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
F, und § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Somit ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Paragraph 9, Absatz 2, FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Somit ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig. Zu A)
1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
Paragraph 71, Absatz eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
Paragraph 71, Absatz 2, AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden. Vorab ist festzuhalten, dass als Maßstab zur meritorischen Entscheidung über die vorliegende Beschwerde das Bundesverwaltungsgericht § 71 AVG und nicht § 33 VwGVG heranzuziehen hat, weil die Beschwerdeverfahren eine versäumte Prozesshandlung (Beschwerdeeinbringung) betreffen, die bei einer Verwaltungsbehörde (und nicht beim Verwaltungsgericht) zu setzen war und die Wiedereinsetzungsanträge schon bei der Behörde gestellt wurden (vgl. VfGH 18.06.2014, G 5/2014, wonach § 17 VwGVG eine Anwendung von Bestimmungen des IV. Teils des AVG durch das Verwaltungsgericht insofern nicht ausschließt, als deren Heranziehung als inhaltlicher Maßstab für die dem Verwaltungsgericht zukommende Aufgabe der meritorischen und reformatorischen Entscheidung in der Sache über die Rechtmäßigkeit eines Bescheides, mit dem eine solche Vorschrift des IV. Teils des AVG angewendet worden ist, erforderlich ist; zum Verhältnis zwischen § 71 AVG und § 33 VwGVG vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 [2014], Rz 623 und 898 mwN).Vorab ist festzuhalten, dass als Maßstab zur meritorischen Entscheidung über die vorliegende Beschwerde das Bundesverwaltungsgericht Paragraph 71, AVG und nicht Paragraph 33, VwGVG heranzuziehen hat, weil die Beschwerdeverfahren eine versäumte Prozesshandlung (Beschwerdeeinbringung) betreffen, die bei einer Verwaltungsbehörde (und nicht beim Verwaltungsgericht) zu setzen war und die Wiedereinsetzungsanträge schon bei der Behörde gestellt wurden vergleiche VfGH 18.06.2014, G 5 aus 2014,, wonach Paragraph 17, VwGVG eine Anwendung von Bestimmungen des römisch vier. Teils des AVG durch das Verwaltungsgericht insofern nicht ausschließt, als deren Heranziehung als inhaltlicher Maßstab für die dem Verwaltungsgericht zukommende Aufgabe der meritorischen und reformatorischen Entscheidung in der Sache über die Rechtmäßigkeit eines Bescheides, mit dem eine solche Vorschrift des römisch vier. Teils des AVG angewendet worden ist, erforderlich ist; zum Verhältnis zwischen Paragraph 71, AVG und Paragraph 33, VwGVG vergleiche Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 [2014], Rz 623 und 898 mwN). Die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt voraus, dass eine Frist versäumt wurde. Wurde keine Frist versäumt, ist einem Wiedereinsetzungsantrag schon aus diesem Grunde nicht stattzugeben (VwGH 12.06.1986, 86/02/0034 mwH). Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 24.06.2015, G 171/2015 ua., § 16 Abs. 1 BFA-VG idF BGBl. I 68/2013 als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen, dass die aufgehobene Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist. Diese Aufhebung gilt daher auch für den vorliegenden Beschwerdefall.Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 24.06.2015, G 171 aus 2015, ua., Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 68 aus 2013, als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen, dass die aufgehobene Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist. Diese Aufhebung gilt daher auch für den vorliegenden Beschwerdefall. Dementsprechend ist im gegenständlichen Fall § 7 Abs. 4 VwGVG, wonach die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen beträgt, maßgeblich.Dementsprechend ist im gegenständlichen Fall Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG, wonach die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen beträgt, maßgeblich. Daran vermag auch die mit ihrer Kundmachung am 18.06.2015 in Kraft getretene Änderung des § 16 Abs. 1 BFA-VG idF BGBl. I 70/2015, der die Beschwerdefrist neuerlich mit zwei Wochen festlegt, nichts zu ändern. Mangels einer entsprechenden Übergangsbestimmung kann diese Bestimmung nicht auf noch nicht erledigte Beschwerden angewendet werden. Dem steht auch nicht entgegen, dass das Bundesverwaltungsgericht im Allgemeinen das im Zeitpunkt ihrer Entscheidung geltende Recht anzuwenden hat. Dieser Grundsatz gilt nämlich - unter anderem - nicht, wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag rechtens war. Dies trifft auf die Beurteilung der Zulässigkeit eines Rechtsmittels zu, weil sich diese Frage - bei Fehlen anders lautender Übergangsbestimmungen - nach der in dem für den Eintritt der Rechtskraft maßgebenden Zeitpunkt des Ablaufes der Rechtsmittelfrist geltenden Rechtslage zu richten hat (vgl. VwGH 07.06.2000, 99/03/0422 mwH). Andernfalls würde man schon von daher § 16 Abs. 1 BFA-VG idF BGBl. I 70/2015 einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellen.Daran vermag auch die mit ihrer Kundmachung am 18.06.2015 in Kraft getretene Änderung des Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2015,, der die Beschwerdefrist neuerlich mit zwei Wochen festlegt, nichts zu ändern. Mangels einer entsprechenden Übergangsbestimmung kann diese Bestimmung nicht auf noch nicht erledigte Beschwerden angewendet werden. Dem steht auch nicht entgegen, dass das Bundesverwaltungsgericht im Allgemeinen das im Zeitpunkt ihrer Entscheidung geltende Recht anzuwenden hat. Dieser Grundsatz gilt nämlich - unter anderem - nicht, wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag rechtens war. Dies trifft auf die Beurteilung der Zulässigkeit eines Rechtsmittels zu, weil sich diese Frage - bei Fehlen anders lautender Übergangsbestimmungen - nach der in dem für den Eintritt der Rechtskraft maßgebenden Zeitpunkt des Ablaufes der Rechtsmittelfrist geltenden Rechtslage zu richten hat vergleiche VwGH 07.06.2000, 99/03/0422 mwH). Andernfalls würde man schon von daher Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2015, einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellen. Entsprechend der oben wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und vor dem Hintergrund der vierwöchigen Beschwerdefrist in § 7 Abs. 4 VwGVG ist der Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers vom 09.06.2015 daher mangels einer Fristversäumung nicht zulässig.Entsprechend der oben wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und vor dem Hintergrund der vierwöchigen Beschwerdefrist in Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG ist der Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers vom 09.06.2015 daher mangels einer Fristversäumung nicht zulässig. Der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.11.2015, mit dem der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen wurde, ist daher
GVG iVm § 71 Abs. 1 AVG stattzugeben und der angefochtene Bescheid aufzuheben. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist
1 (mangels Fristversäumung) zurückzuweisen.Der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.11.2015, mit dem der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen wurde, ist daher
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 71, Absatz eins, AVG stattzugeben und der angefochtene Bescheid aufzuheben. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist
Paragraph 71, Absatz eins, (mangels Fristversäumung) zurückzuweisen. (vgl. zu alldem BVwG vom 26.08.2015, Zlen. W221 2108076-1/6E u.a.)vergleiche zu alldem BVwG vom 26.08.2015, Zlen. W221 2108076-1/6E u.a.) Hinsichtlich der mit 09.06.2015 datierten, beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (rechtzeitig) eingebrachten Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.05.2015 wird ein gesondertes Erkenntnis ergehen. Da aufgrund des unstrittigen Sachverhaltes der angefochtene Bescheid zu beheben war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben (vgl. § 21 Abs. 7 BFA-VG sowie § 24 VwGVG).Da aufgrund des unstrittigen Sachverhaltes der angefochtene Bescheid zu beheben war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben vergleiche Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG sowie Paragraph 24, VwGVG). Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W202.2118482.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.