Obsah (10)
§ 28Art. 133§ 78§ 46Art. 130§ 6§ 17§ 31§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum07.01.2016 GeschäftszahlW224 2113300-1 SpruchW224 2113300-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHA
§ 28Abs. 1 und 2 Vw
GVG iVm § 78 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 - UG, BGBl. I Nr. 120/2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 21/2015, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 78, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002 - UG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2015,, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer ist zum Bachelorstudium Politikwissenschaft an der Universität Wien zugelassen und stellte am 15.12.2014 einen Antrag auf Anerkennung von Prüfungen
§ 78Abs.
1 Universitätsgesetz 2002 (UG) hinsichtlich der Lehrveranstaltungen "BAK 6 VO + KO Politisches System Österreichs und die EU (3 ECTS/2 SST)", "BAK 9 VO Politische Theorien und Theorieforschung (3 ECTS/2 SST)" und "BAK 2.3 VO Historische Grundlagen (4 ECTS/2 SST)".1. Der Beschwerdeführer ist zum Bachelorstudium Politikwissenschaft an der Universität Wien zugelassen und stellte am 15.12.2014 einen Antrag auf Anerkennung von Prüfungen
Paragraph 78, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002 (UG) hinsichtlich der Lehrveranstaltungen "BAK 6 VO + KO Politisches System Österreichs und die EU (3 ECTS/2 SST)", "BAK 9 VO Politische Theorien und Theorieforschung (3 ECTS/2 SST)" und "BAK 2.3 VO Historische Grundlagen (4 ECTS/2 SST)". Der Beschwerdeführer stützte seinen Antrag darauf, dass die seinerseits an der Universität Dumlupinar in Kütahya, Türkei, absolvierte Lehrveranstaltung "Contemporary State Systems (5 ECTS/3 SST)" der Lehrveranstaltung "BAK 6 VO + KO Politisches System Österreichs und die EU (3 ECTS/2 SST)", die Lehrveranstaltung "Political Theory (4 ECTS/3 SST)" der Lehrveranstaltung "BAK 9 VO Politische Theorien und Theorieforschung (3 ECTS/2 SST)" und die absolvierte Lehrveranstaltung "European History II" der Lehrveranstaltung "BAK 2.3 VO Historische Grundlagen (4 ECTS/2 SST)" gleichwertig seien.
- Im Rahmen des Parteiengehörs vom 05.02.2015 wurde der rechtsfreundlichen Vertreterin des Beschwerdeführers im Wesentlichen mitgeteilt, dass sich die Lehrveranstaltung "BAK 6 VO Politisches System Österreichs und die EU (3 ECTS/2 SST)" auf die grundlegenden Strukturen (Institutionen und Entscheidungsverfahren) der Systeme Österreichs und der Europäischen Union konzentriere, wobei besonderes Augenmerk auf der Verschränkung dieser beiden Politikebenen liege. Dagegen gebe der Kurs "Contemporary State Systems" einen Überblick über die modernen Staatensysteme aus institutioneller, historischer und kultureller Perspektive. Das politische System Österreich werde nicht behandelt und das politische System in der EU nur in einer von insgesamt 14 Einheiten. Der Kurs "Contemporary State Systems" decke daher maximal 5 % der Lehrinhalte der Lehrveranstaltung "BAK 6 VO Politisches System Österreichs und die EU (3 ECTS/2 SST)" ab. Der Kurs "Political Theory" sei laut Kursbeschreibung ein klassischer Einführungs- und Überblickskurs über Schulen und ausgewählte Zentralbegriffe der Politischen Theorie. Die Lehrveranstaltung "BAK 9 VO Politische Theorien und Theorieforschung (3 ECTS/2 SST)" sei eine Spezialvorlesung und keine Überblicksvorlesung. Sie solle anhand einer vertiefenden Auseinandersetzung mit ausgewählten politischen Theorien zur Fähigkeit eigenständiger kritischer Reflexion der Reichweite und Erklärungskraft dieser Ansätze beitragen. Der Kurs "European History II" lege das Augenmerk auf die Ausdehnung der Osmanischen Herrschaft sowie auf die Periode der Entdeckungen und ihre Auswirkungen auf Europa. Es handle sich um einen sehr groben Überblickskurs über die sehr heterogenen ökonomischen und politischen Rahmenbedingungen in Südosteuropa, Mitteleuropa, Zentraleuropa und Russland, ohne erkennbaren Vergleichsrahmen. Die Lehrveranstaltung "BAK 2.3 VO Historische Grundlagen" habe die Vermittlung von historischen Grundkenntnissen zur Entstehung und Entwicklung moderner Staatlichkeit (Nationalstaat, Verfassungen, Parlamente) unter besonderer Berücksichtigung der ökonomischen Rahmenbedingungen (Durchsetzung der kapitalistischen Produktionsweise) zum Ziel. Ein weiterer Schwerpunkt liege auf den Entstehungsbedingungen des Faschismus in Europa. Aufgrund der unterschiedlichen Inhalte und Lehrziele liege hinsichtlich der zur Anerkennung beantragten Lehrveranstaltungen keine Gleichwertigkeit vor.
- In der dazu am 11.03.2015 erstatteten Stellungnahme wurde bezüglich des Kurses "Contemporary State Systems" geltend gemacht, dass die Ausführungen der belangten Behörde nicht richtig seien. In acht Einheiten (1-3, 5-7, 13 und 14) - somit mehr als die Hälfte der 14 Einheiten - würden die EU und EU-Politik, darunter auch Österreich bzw. das politische System Österreichs, behandelt werden. Lediglich in sechs Einheiten (4, 8-12) würden die politischen Systeme in den USA, Russland, Japan, China etc. behandelt, wobei auch in diesen Einheiten immer wieder auf die EU-Politik eingegangen werde. Vier Einheiten (1, 2, 13 und 14) würden sich auf die grundlegenden Strukturen (Institutionen und Entscheidungsverfahren) der Systeme Österreichs und der EU konzentrieren und in weiteren drei Einheiten (5-7) würden grundlegende Strukturen der EU vorkommen. Das politische System Österreichs werde in den Einheiten 7 und 13 ausdrücklich erwähnt und komme auch in den Einheiten 1, 2, 6 und 14 vor. In Einheit 6 werde zwar das politische System Deutschlands behandelt, jedoch würden dort die Systeme Deutschlands und Österreichs auch verglichen werden, wie es auch an der Universität Wien üblich sei. Das politische System in der EU werde in den Einheiten 1 und 2 angeschnitten und in den Einheiten 13 und 14 ausdrücklich namentlich erwähnt. Es werde darauf hingewiesen, dass das für die Lehrveranstaltung "BAK 6 VO Politisches System Österreichs und die EU (3 ECTS/2 SST)" verwendete Lehrbuch die EU nur in einem von zehn Kapiteln behandle. Zum Kurs "Political Theory" wurde vorgebracht, dass die Studenten laut Lehrveranstaltungsbeschreibung "the basic concepts in political theory" lernen würden und im Stande sein sollen, vergleichende Analysen ("comparative analysis") durchzuführen. Es werde nicht nur Basiswissen vermittelt, sondern die Studenten sollen anhand vertiefender Auseinandersetzungen mit ausgewählten politischen Theorien zur Fähigkeit eigenständiger kritischer Reflexion der Reichweite und Erklärungskraft dieser Ansätze beitragen. Hinsichtlich des Kurses "European History II" wurde vorgebracht, dass die diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde nicht richtig seien. Die Lehrveranstaltung "BAK 2.3 VO Historische Grundlagen" sei ein Überblickskurs, der lediglich 4 ECTS aufweise und nicht ansatzweise an die Themen angrenze, die im Kurs "European History II", der 6 ECTS umfasse, behandelt würden. "European History II" vermittle weit mehr Wissen als die Lehrveranstaltung "BAK 2.3 VO Historische Grundlagen". "European History II" sei daher sehr wohl gleichwertig, wenn nicht sogar höherwertiger.
- Mit Bescheid des Studienpräses der Universität Wien als Organ für studienrechtliche Angelegenheiten vom 09.04.2015, Zl. SPL21/78-37-14/15, (im Folgenden: angefochtener Bescheid) wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Anerkennung der Lehrveranstaltungen "BAK 9 VO Politische Theorien und Theorieforschung (3 ECTS/2 SST)" und "BAK 2.3 VO Historische Grundlagen (4 ECTS/2 SST)" abgewiesen. Hinsichtlich der Lehrveranstaltung "BAK 6 VO+KO Politisches System Österreichs und die EU (3 ECTS/2 SST)" wurde der Antrag auf Anerkennung zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Kurs "Contemporary State Systems" negativ ("FD") beurteilt worden sei.
§ 78Abs.
1 UG seien jedoch nur positiv beurteilte Prüfungen anzuerkennen, weshalb der Antrag zurückzuweisen gewesen sei.Begründend wurde ausgeführt, dass der Kurs "Contemporary State Systems" negativ ("FD") beurteilt worden sei.
Paragraph 78, Absatz eins, UG seien jedoch nur positiv beurteilte Prüfungen anzuerkennen, weshalb der Antrag zurückzuweisen gewesen sei. Zum Kurs "Political Theory" wurde ausgeführt, dass die Vermittlung von Basiskonzepten in der politischen Theorie im Vordergrund stehe. Das behauptete Lehrziel der vertiefenden Auseinandersetzung mit exemplarisch ausgewählten politischen Theorien (zB Staatstheorie oder Konzepten wie Macht) gehe aus der Lehrveranstaltungsbeschreibung nicht hervor. Dass die Lehrveranstaltung einen Einführungs- und Überblickscharakter habe, ergebe sich aus den Weekly-Topics. In jeder Einheit würden einzelne Theorieansätze, Konzepte oder Begriffe vorgestellt. Die Lehrveranstaltung "BAK 9 VO Politische Theorien und Theorieforschung (3 ECTS/2 SST)" soll unter anderem der Vertiefung theoriegeleiteten politikwissenschaftlichen Arbeitens dienen und keinen Überblick über Basiskonzepte der politischen Theorie liefern. Es liege somit keine Gleichwertigkeit vor. Betreffend den Kurs "European History II", dessen Anerkennung für die Lehrveranstaltung "BAK 2.3 VO Historische Grundlagen" beantragt wurde, wurde ausgeführt, dass die Lehrveranstaltung "European History II" sehr unterschiedliche Regionen und Reiche vom Ende des Mittelalters bis in die frühe Neuzeit behandle. Den Lehrveranstaltungsunterlagen sei keine Fokussierung auf ausgewählte Fragestellungen als Bezugspunkt des Vergleiches zu entnehmen. Vielmehr sei in den Lehrzielen ausdrücklich von "general information on political and cultural history of Europe" die Rede. Weiters werde in den Learning-Outcomes angeführt, dass die Studierenden in die Lage versetzt werden sollten, politische, administrative und kulturelle Strukturen "of the states in the Middle Ages" zu erklären. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers sei aus den Unterlagen nicht nachvollziehbar, dass der Schwerpunkt nicht auf dem Mittelalter und der frühen Neuzeit liegen solle. Laut Learning-Outcomes liege ein gewisser Fokus auf der politischen, kulturellen, militärischen und ökonomischen Geschichte des osmanischen Staates, der Geschichte alter anatolischer, ethnischer Gruppen sowie auf prä-islamischen und postislamischen türkischen Staaten. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, bei der Vorlesung "Historische Grundlagen der Politik" handle es sich um einen kurzen und groben Überblick über die historische Entwicklung der EU, könne nicht gefolgt werden. Ein Blick auf das Curriculum des Bachelorstudiums Politikwissenschaft zeige, dass der Schwerpunkt "Europäische Union und Europäisierung" in einem eigenen Kernfach, nämlich BAK 6, sowie in einem Spezialisierungsmodul (BAK 11) gelehrt werde. Das Ziel der Vorlesung "Historische Grundlagen der Politik" sei dagegen die Vermittlung von Grundkenntnissen zur Entstehung und Entwicklung moderner Staatlichkeit ab dem
- Jahrhundert unter besonderer Berücksichtigung der Durchsetzung der kapitalistischen Produktionsweise aus politikwissenschaftlicher Perspektive. Politikwissenschaftliche Fragestellungen, wie die politischen und sozioökonomischen Umwälzungen bei der Herausbildung der kapitalistischen Produktionsweisen, würden keinen Bestandteil der Lehrveranstaltung "European History II" bilden. Diese würden in der Lehrveranstaltung "Historische Grundlagen der Politik" am Beispiel Englands, dem Idealtyp kapitalistischer Entwicklung, dargestellt. England spiele auch im Hinblick auf die Entwicklung moderner Staatlichkeit und der Demokratie eine Vorreiterrolle. Im Kontrast dazu werde die Verzögerung von Kapitalismus und Demokratie und kapitalistischer Entwicklung am Beispiel der Habsburger Monarchie aufgezeigt. Aufgrund der unterschiedlichen Lehrinhalte liege daher keine Gleichwertigkeit vor. In der Lehrveranstaltung "European History II" gehe es um allgemeine Informationen zur politischen und kulturellen Geschichte Europas mit Schwerpunkt auf dem Übergang vom Mittelalter zur Neuzeit. Hingegen fokussiere die Lehrveranstaltung "Historische Grundlagen der Politik" den politikwissenschaftlichen Blick auf moderne Staatlichkeit und ihre Kennzeichen sowie die ökonomischen Rahmenbedingungen am Beispiel der Entwicklung Englands und der Habsburger Monarchie.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer über seine rechtsfreundliche Vertreterin fristgerecht Beschwerde und führte dazu - wie schon in der Stellungnahme vom 11.03.2015 - aus, dass die Studenten im Kurs "Political Theory" "the basic concepts in political theory" lernen und vergleichende Analysen durchführen würden. Es werde nicht nur Basiswissen vermittelt. Anhand vertiefender Auseinandersetzungen mit ausgewählten politischen Theorien werde zur Fähigkeit eigenständiger kritischer Reflexion der Reichweite und Erklärungskraft dieser Ansätze beigetragen. Der Kurs "European History II" sei kein Überblickskurs, er beschäftige sich auch nicht mit dem Ende des Mittelalters und das Augenmerk liege auch nicht auf der Ausdehnung der Osmanischen Herrschaft. Die Lehrveranstaltung "VO Historische Grundlagen" sei sehr wohl ein Überblickskurs, welcher dazu diene, einen kurzen und groben Überblick über die historische Entwicklung der EU zu verschaffen. Das Hauptaugenmerk liege keinesfalls auf den Entstehungsbedingungen des Faschismus in Europa. Der Kurs umfasse auch nur 4 ECTS und grenze nicht ansatzweise an die im Kurs "European History II" behandelten Themen an, der zudem 6 ECTS umfasse. "European History II" vermittle weit mehr Wissen, da die Themen umfangreicher behandelt würden. Zudem verwies der Beschwerdeführer darauf, dass einer Studienkollegin die Lehrveranstaltung "Zeitgeschichte" aus ihrem Geschichtestudium für die Lehrveranstaltung "BAK 2.3 VO Historische Grundlagen" anerkannt worden sei. Dabei handle es sich um eine Lehrveranstaltung, die einen überwiegend ähnlichen Inhalt wie die Lehrveranstaltung "European History II" habe. Diese Ungleichbehandlung widerspreche dem Gleichheitsgrundsatz. Hinsichtlich der Zurückweisung des Antrags auf Anerkennung von Lehrveranstaltungen in Bezug auf den Kurs "Contemporary State Systems" wurde vorgebracht, dass die Beurteilung "FD" in der Türkei im Gegensatz zur Beurteilung "FF" keinesfalls als negative Beurteilung anzusehen sei. Einer Studienkollegin des Beschwerdeführers, welche eine Prüfung mit der Note "FD" abgelegt habe, sei diese Prüfung sehr wohl anerkannt worden. Der diesbezügliche Bescheid wurde der Beschwerde beigelegt.
- Der Senat der Universität Wien erstellte mit Beschluss vom 18.06.2015
§ 46Abs.
2 UG ein Gutachten, GZ. RMKGu 329 - 2014/15.6. Der Senat der Universität Wien erstellte mit Beschluss vom 18.06.2015
Paragraph 46, Absatz 2, UG ein Gutachten, GZ. RMKGu 329 - 2014/
- Seitens des Studienpräses der Universität Wien erging am 22.07.2015 eine Beschwerdevorentscheidung, Zl. B/32-14/
- Hinsichtlich der Lehrveranstaltung "Contemporary State Systems" wurde der Bescheid vom 09.04.2105 dahingehend abgeändert, dass die Benotung "FD" als positive Note anzusehen sei. Der Antrag auf Anerkennung werde jedoch wegen fehlender Gleichwertigkeit mit der Lehrveranstaltung "BAK 6 VO + KO Politisches System Österreichs und die EU (3 ECTS/2 SST)" abgewiesen. Hinsichtlich der Lehrveranstaltungen "Political Theory" und "European History II" wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde betreffend die Lehrveranstaltung "Contemporary State Systems" ausgeführt, dass diese Prüfung mit der Note "FD" beurteilt worden sei. Da diese Note bisher mit "Genügend" umgerechnet worden sei, sei der angefochtene Bescheid in diesem Punkt abzuändern und die Gleichwertigkeit mit der Lehrveranstaltung "BAK 6 VO + KO Politisches System Österreichs und die EU (3 ECTS/2 SST)" zu prüfen gewesen. Aus den Lehrveranstaltungszielen und der Unterrichtsdidaktik gehe hervor, dass es sich beim Kurs "Contemporary State Systems" um eine Lehrveranstaltung aus dem Bereich der vergleichenden Politikwissenschaft handle. Verschiedene Staatensysteme würden in ihrer institutionellen, historischen und kulturellen Einbettung miteinander verglichen, wobei der Ausgangspunkt für den jeweiligen Vergleich das türkische politische System sei. Das österreichische politische System werde in der
- Einheit und zu einem kleinen Teil in der
- Einheit behandelt. Auf das politische System der EU werde in den Einheiten 13 und 14 eingegangen. Dass die genannten Themen in 8 von 14 Einheiten behandelt würden, sei aus der Beschreibung der wöchentlichen Kurseinheiten nicht ersichtlich. Außerdem erfolge keine schwerpunktmäßige Themensetzung auf die Interaktion und wechselseitige Verschränkung der innerösterreichischen mit der gesamteuropäischen Ebene unter besonderer Berücksichtigung politikwissenschaftlicher Perspektiven und Erklärungsansätze. Die einzelnen Einheiten befassten sich mit der Einführung in die vergleichende Analyse moderner Staatensysteme (Einheit 1), Theorien und Konzepten der vergleichenden Politikwissenschaft (Einheit 2), den politischen Systemen Großbritanniens (Einheit 3), der USA (Einheit 4), Frankreichs (Einheit 5), Deutschlands (Einheit 6), Österreichs (Einheit 7), Russlands (Einheit 8), Japans (Einheit 9), Chinas (Einheit 10), des Iran (Einheit 11), Mexikos und Nigerias (Einheit 12). Topic 13 vergleiche Großbritannien, Deutschland, Frankreich und Österreich im Hinblick auf die EU-Integration. Einheit 14 habe den Schwerpunkt auf der Geschichte sowie der Entwicklung der Europäischen Union und ihrer zentralen Institutionen. Dass in den länderspezifischen Topics immer wieder auf die EU-Politik eingegangen werde - wie in der Gegenäußerung ausgeführt -, gehe aus der einschlägigen Unterlage nicht hervor. Auch dass in Einheit 6 das politische System Deutschlands mit jenem Österreichs verglichen werde, gehe aus der besagten Unterlage nicht hervor. Das politische System der EU werde explizit nur in Einheit 14 und hinsichtlich des Integrationsprozesses in Einheit 13 behandelt. Die Beschreibung der Einheiten 1 und 2 gebe keinen Aufschluss darüber, dass dort auf politikwissenschaftliche Theorien und Methoden der Europäischen Integrationsforschung eingegangen werde. Lehrveranstaltungsziel sei es, moderne Staaten als kooperative und operationale Systeme zu verstehen, Staatensysteme miteinander zu vergleichen und das Erfassen der Unterschiede und Gemeinsamkeiten zwischen dem staatlichen System in der Türkei und dem (modernen) staatlichen System in anderen Staaten. Die Lehrveranstaltung "BAK 6 VO Politisches System Österreichs und die EU (3 ECTS/2 SST)" gehöre zu den politikwissenschaftlichen Kernfächern. Es soll eine Einführung in die zentralen Rahmenbedingungen, Akteure, Interessen und Aushandlungsprozesse auf nationaler Ebene unter Einbeziehung ihres kulturellen und historischen Kontexts vermittelt werden. Es würden in konzentrierter Form Politikformulierungsprozesse dargestellt. Ein besonderer Schwerpunkt liege im Hinblick auf die EU auf den wechselseitigen Anpassungsprozessen und der immer stärker werdenden Durchdringung nationaler Politiken durch die EU. Diese Perspektive werde in der Lehrveranstaltung "Contemporary State Systems" nicht behandelt. Eine Gleichwertigkeit der beiden Lehrveranstaltungen liege daher nicht vor. Betreffend die Lehrveranstaltungen "Political Theory" und "European History II" wurde ausgeführt, dass die Beschwerde keinen Bezug auf die Bescheidbegründung nehme. Es werde wortgleich, zum Teil sogar verkürzt die Gegenäußerung [auf das Parteiengehör] wiederholt. Auf inhaltlicher Ebene seien keine neuen Argumente vorgebracht worden. Es seien auch keine weiteren Unterlagen vorgelegt worden. Daher sei von einer neuerlichen Befassung des Fachbereichs abzusehen gewesen. Der Anerkennungsantrag sei unter Zugrundelegung und Abwägung aller im Verfahren vorgebrachten Argumente abschließend mit Bescheid erledigt worden. Die Argumentation sei ausführlich, schlüssig und nachvollziehbar. Der Hinweis auf eine erfolgte Anerkennung einer Prüfung aus dem Geschichtsstudium sei nicht aufzugreifen, da dieser ein gänzlich anderer Sachverhalt zugrunde liege und daher für das gegenständliche Verfahren nicht von Relevanz sei. Eine Ungleichbehandlung könne demgemäß nicht vorliegen.
- Gegen diese Beschwerdevorentscheidung beantragte der Beschwerdeführer über seine rechtsfreundliche Vertreterin, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werde (Vorlageantrag; vgl. § 15 Abs. 1 erster Satz VwGVG).
- Gegen diese Beschwerdevorentscheidung beantragte der Beschwerdeführer über seine rechtsfreundliche Vertreterin, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werde (Vorlageantrag; vergleiche Paragraph 15, Absatz eins, erster Satz VwGVG).
- Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 26.08.2015, eingelangt am 27.08.2015, die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor. Die gegenständliche Beschwerde wurde der Gerichtsabteilung W150 zugewiesen.
- Auf Grund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.11.2015 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W150 abgenommen und der Gerichtsabteilung W224 am 27.11.2015 neu zugewiesen. Seit 27.11.2015 wird das gegenständliche Verfahren von der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung W224 geführt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist zum Bachelorstudium Politikwissenschaft an der Universität Wien zugelassen. Die vom Beschwerdeführer an der Universität Dumlupinar in Kütahya, Türkei, absolvierte Lehrveranstaltung "Contemporary State Systems" ist mit der Lehrveranstaltung "BAK 6 VO Politisches System Österreichs und die EU (3 ECTS/2 SST)" nicht gleichwertig. Die weiters absolvierte Lehrveranstaltung "Political Theory" ist mit der Lehrveranstaltung "BAK 9 VO Politische Theorien und Theorieforschung (3 ECTS/2 SST)" nicht gleichwertig und die absolvierte Lehrveranstaltung "European History II" ist mit der Lehrveranstaltung "BAK 2.3 VO Historische Grundlagen (4 ECTS/2 SST)" nicht gleichwertig.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden. Die Feststellungen betreffend die fehlende Gleichwertigkeit stützen sich auf die Stellungnahme der Studienprogrammleitung Politikwissenschaft, deren Ergebnisse aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts schlüssig, eindeutig, fachlich unzweifelhaft, nachvollziehbar und somit insgesamt nicht in Zweifel zu ziehen sind. Der Beschwerdeführer trat diesen Feststellungen auch nicht auf gleichem fachlichem Niveau entgegen, bestritt das Nichtvorliegen der Gleichwertigkeit lediglich inhaltsleer (vgl. VwGH 16.5.2001, 99/09/0187; VwGH 25.5.2005, 2004/09/0033) und entkräftete sie insofern nicht. Insbesondere wurden die vorgebrachten Unterschiede zwischen den in Rede stehenden Lehrveranstaltungen vom Beschwerdeführer nicht entkräftet.Die Feststellungen betreffend die fehlende Gleichwertigkeit stützen sich auf die Stellungnahme der Studienprogrammleitung Politikwissenschaft, deren Ergebnisse aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts schlüssig, eindeutig, fachlich unzweifelhaft, nachvollziehbar und somit insgesamt nicht in Zweifel zu ziehen sind. Der Beschwerdeführer trat diesen Feststellungen auch nicht auf gleichem fachlichem Niveau entgegen, bestritt das Nichtvorliegen der Gleichwertigkeit lediglich inhaltsleer vergleiche VwGH 16.5.2001, 99/09/0187; VwGH 25.5.2005, 2004/09/0033) und entkräftete sie insofern nicht. Insbesondere wurden die vorgebrachten Unterschiede zwischen den in Rede stehenden Lehrveranstaltungen vom Beschwerdeführer nicht entkräftet.
- Rechtliche Beurteilung: 1.
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.1.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
- § 78 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 - UG), BGBl. I Nr. 120/2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 21/2015, lautet:
- Paragraph 78, des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 - UG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2015,, lautet: "Anerkennung von Prüfungen § 78.
(1)Positiv beurteilte Prüfungen, die ordentliche Studierende an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung, einer berufsbildenden höheren Schule, einer Höheren Anstalt für Lehrer- und Erzieherbildung, in Studien an anerkannten inländischen Bildungseinrichtungen, deren Zugang die allgemeine Universitätsreife erfordert, oder in einem Lehrgang universitären Charakters abgelegt haben, sowie positiv beurteilte Prüfungen aus künstlerischen und künstlerisch-wissenschaftlichen Fächern, die von ordentlichen Studierenden an Musikgymnasien bzw. an Musischen Gymnasien abgelegt wurden, sind auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ bescheidmäßig anzuerkennen, soweit sie den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind. Die an einer inländischen Universität oder an einer Universität der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes für ein Fach abgelegten Prüfungen sind für das gleiche Fach im weiteren Studium desselben Studiums an einer anderen inländischen Universität jedenfalls anzuerkennen, wenn die ECTS-Anrechnungspunkte gleich sind oder nur geringfügig abweichen. Solche Anerkennungen können im Curriculum generell festgelegt werden. Die Anerkennung von Prüfungen, die entgegen der Bestimmungen des § 63 Abs. 8 und 9 an einer anderen Universität abgelegt wurden, ist ausgeschlossen.Paragraph 78,
(1)Positiv beurteilte Prüfungen, die ordentliche Studierende an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung, einer berufsbildenden höheren Schule, einer Höheren Anstalt für Lehrer- und Erzieherbildung, in Studien an anerkannten inländischen Bildungseinrichtungen, deren Zugang die allgemeine Universitätsreife erfordert, oder in einem Lehrgang universitären Charakters abgelegt haben, sowie positiv beurteilte Prüfungen aus künstlerischen und künstlerisch-wissenschaftlichen Fächern, die von ordentlichen Studierenden an Musikgymnasien bzw. an Musischen Gymnasien abgelegt wurden, sind auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ bescheidmäßig anzuerkennen, soweit sie den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind. Die an einer inländischen Universität oder an einer Universität der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes für ein Fach abgelegten Prüfungen sind für das gleiche Fach im weiteren Studium desselben Studiums an einer anderen inländischen Universität jedenfalls anzuerkennen, wenn die ECTS-Anrechnungspunkte gleich sind oder nur geringfügig abweichen. Solche Anerkennungen können im Curriculum generell festgelegt werden. Die Anerkennung von Prüfungen, die entgegen der Bestimmungen des Paragraph 63, Absatz 8 und 9 an einer anderen Universität abgelegt wurden, ist ausgeschlossen.
(2)Die an österreichischen Konservatorien mit Öffentlichkeitsrecht abgelegten Prüfungen sind auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden bescheidmäßig anzuerkennen, soweit sie den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind. Solche Anerkennungen können im Curriculum generell festgelegt werden.
(3)Die wissenschaftliche Tätigkeit in Betrieben oder außeruniversitären Forschungseinrichtungen, die eine wissenschaftliche Berufsvorbildung vermitteln können, sind entsprechend der Art der Forschungstätigkeit und der Forschungsprojekte der betreffenden Einrichtung sowie nach Art und Umfang der Mitwirkung oder Tätigkeit der oder des Studierenden nach Maßgabe der Gleichwertigkeit auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden bescheidmäßig als Prüfung anzuerkennen.
(4)Die künstlerische Tätigkeit an Institutionen außerhalb der Universität, die eine künstlerische Berufsvorbildung vermitteln können, kann entsprechend der Art der künstlerischen Tätigkeit sowie nach Art und Umfang der Mitwirkung oder Tätigkeit der oder des Studierenden nach Maßgabe der Gleichwertigkeit auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden bescheidmäßig als Prüfung anerkannt werden.
(5)Auf Antrag ordentlicher Studierender, die Teile ihres Studiums im Ausland durchführen wollen, ist bescheidmäßig festzustellen, welche der geplanten Prüfungen den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind. Die für die Beurteilung notwendigen Unterlagen sind von der Antragstellerin oder dem Antragsteller vorzulegen.
(6)Die Anerkennung einer Prüfung gilt als Prüfungsantritt und positive Beurteilung der entsprechenden im Curriculum vorgeschriebenen Prüfung in dem Studium, für welches die Prüfung anerkannt wird.
(7)Positiv beurteilte Prüfungen, die außerordentliche Studierende abgelegt haben, sind für ordentliche Studien nur insoweit anerkennbar, als sie im Rahmen von Universitätslehrgängen oder vor der vollständigen Ablegung der Reifeprüfung oder der Studienberechtigungsprüfung oder der Ergänzungsprüfung für den Nachweis der körperlich-motorischen Eignung oder der Zulassungsprüfung für den Nachweis der künstlerischen Eignung für das Studium, für welches die Prüfung anerkannt werden soll, abgelegt wurden.
(8)Über Anerkennungsanträge in erster Instanz ist abweichend von § 73 AVG spätestens zwei Monate nach Einlangen des Antrages bescheidmäßig zu entscheiden."
(8)Über Anerkennungsanträge in erster Instanz ist abweichend von Paragraph 73, AVG spätestens zwei Monate nach Einlangen des Antrages bescheidmäßig zu entscheiden." Zu A)
- Das Vorbringen des Beschwerdeführers zeigt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. 1.
- Mit Bescheid des Studienpräses der Universität Wien als Organ für studienrechtliche Angelegenheiten (im Folgenden: belangte Behörde) vom 09.04.2015, Zl. SPL21/78-37-14/15, wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Anerkennung der Lehrveranstaltungen "BAK 9 VO Politische Theorien und Theorieforschung (3 ECTS/2 SST)" und "BAK 2.3 VO Historische Grundlagen (4 ECTS/2 SST)" abgewiesen. Hinsichtlich der Lehrveranstaltung "BAK 6 VO+KO Politisches System Österreichs und die EU (3 ECTS/2 SST)" wurde der Antrag auf Anerkennung zurückgewiesen. Mit der Beschwerdevorentscheidung vom 22.07.2015, Zl. B/32-14/15, wurde der Bescheid vom 09.04.2105 dahingehend abgeändert, dass bezüglich der Lehrveranstaltung "Contemporary State Systems" die Benotung "FD" als positive Note anzusehen sei. Der Antrag auf Anerkennung werde jedoch wegen fehlender Gleichwertigkeit mit der Lehrveranstaltung "BAK 6 VO + KO Politisches System Österreichs und die EU (3 ECTS/2 SST)" abgewiesen. Hinsichtlich der Lehrveranstaltungen "Political Theory" und "European History II" wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Verfahrensgegenständlich ist daher, ob von der belangten Behörde die Anträge auf Anerkennung der drei an der türkischen Universität absolvierten Lehrveranstaltungen zu Recht mangels Gleichwertigkeit mit den Lehrveranstaltungen "BAK 9 VO Politische Theorien und Theorieforschung (3 ECTS/2 SST)", "BAK 2.3 VO Historische Grundlagen (4 ECTS/2 SST)" und "BAK 6 VO+KO Politisches System Österreichs und die EU (3 ECTS/2 SST)" an der Universität Wien abgewiesen wurden. 1.2.
§ 78Abs.
1 erster Satz UG hat das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ positiv beurteilte Prüfungen, die ordentliche Studierende unter anderem an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung abgelegt haben, auf Antrag des ordentlichen Studierenden anzuerkennen, soweit sie den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind.1.2.
Paragraph 78, Absatz eins, erster Satz UG hat das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ positiv beurteilte Prüfungen, die ordentliche Studierende unter anderem an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung abgelegt haben, auf Antrag des ordentlichen Studierenden anzuerkennen, soweit sie den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind. Die Anerkennung von Prüfungen
§ 78Abs.
1 erster Satz UG setzt die Gleichwertigkeit der zur Anerkennung beantragten Prüfungen mit den im Rahmen eines Studiums vorgeschriebenen Prüfungen, für die die Anerkennung erfolgen soll, voraus (vgl. Perthold-Stoitzner in Mayer, Universitätsgesetz 2002², § 78, III.3). Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit ist entscheidend, welcher Stoff in welchem Schwierigkeitsgrad und in welchem Umfang in den zu vergleichenden Lehrveranstaltungen vermittelt wird, wobei es entsprechender Darlegungen unter Heranziehung der jeweils zur Anwendung kommenden studienrechtlichen Vorschriften bedarf (vgl. VwGH 21.01.2015, Ro 2014/10/0020; 22.10.2013, 2011/10/0076; 29.11.2011, 2010/10/0046; 29.06.2006, 2003/10/0251).Die Anerkennung von Prüfungen
Paragraph 78, Absatz eins, erster Satz UG setzt die Gleichwertigkeit der zur Anerkennung beantragten Prüfungen mit den im Rahmen eines Studiums vorgeschriebenen Prüfungen, für die die Anerkennung erfolgen soll, voraus vergleiche Perthold-Stoitzner in Mayer, Universitätsgesetz 2002², Paragraph 78,, römisch drei.3). Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit ist entscheidend, welcher Stoff in welchem Schwierigkeitsgrad und in welchem Umfang in den zu vergleichenden Lehrveranstaltungen vermittelt wird, wobei es entsprechender Darlegungen unter Heranziehung der jeweils zur Anwendung kommenden studienrechtlichen Vorschriften bedarf vergleiche VwGH 21.01.2015, Ro 2014/10/0020; 22.10.2013, 2011/10/0076; 29.11.2011, 2010/10/0046; 29.06.2006, 2003/10/0251). Bei der Prüfung der Gleichwertigkeit sind die Anforderungen nach ihrem Inhalt und Umfang zu beurteilen sowie die Art und Weise, wie die Kontrolle der Kenntnisse erfolgt. Eine Gleichwertigkeit liegt vor, wenn in beiden Bereichen eine annähernde Übereinstimmung vorliegt. Fehlt es an dieser annähernden Übereinstimmung auch nur in einem dieser beiden Bereiche, liegt Gleichwertigkeit nicht vor. Da auf die Gleichwertigkeit der "vorgeschriebenen Prüfungen" abgestellt wird, kommt es auf die abstrakten Merkmale von Prüfungsstoff und Prüfungsmethode (im weiteren Sinn) an; auf das konkrete Prüfungsergebnis ist nicht Bedacht zu nehmen (vgl. VwSlg. 14.238 A/1995).Bei der Prüfung der Gleichwertigkeit sind die Anforderungen nach ihrem Inhalt und Umfang zu beurteilen sowie die Art und Weise, wie die Kontrolle der Kenntnisse erfolgt. Eine Gleichwertigkeit liegt vor, wenn in beiden Bereichen eine annähernde Übereinstimmung vorliegt. Fehlt es an dieser annähernden Übereinstimmung auch nur in einem dieser beiden Bereiche, liegt Gleichwertigkeit nicht vor. Da auf die Gleichwertigkeit der "vorgeschriebenen Prüfungen" abgestellt wird, kommt es auf die abstrakten Merkmale von Prüfungsstoff und Prüfungsmethode (im weiteren Sinn) an; auf das konkrete Prüfungsergebnis ist nicht Bedacht zu nehmen vergleiche VwSlg. 14.238 A/1995). Gegen die Heranziehung der nach dem European Credit Transfer System (ECTS) vergebenen Anrechnungspunkte für die Beurteilung der Gleichwertigkeit des Umfangs von Lehrveranstaltungen bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. Aus § 78 Abs. 1 zweiter Satz UG, wonach an bestimmten Universitäten für das gleiche Fach im selben Studium abgelegte Prüfungen jedenfalls anzurechnen sind, "wenn die ECTS-Anrechnungspunkte gleich sind oder nur geringfügig abweichen", ergibt sich eindeutig, dass der Gesetzgeber dieses System als Messgröße für die Gleichwertigkeit des Umfangs von Lehrveranstaltungen akzeptiert. Die gesetzliche Wertung, wonach die Gleichwertigkeit nicht die exakt gleiche Anzahl von ECTS-Anrechnungspunkten erfordert, sondern auch bei einer geringfügigen Unterschreitung gegeben sein kann, ist auch auf die Beurteilung der Gleichwertigkeit des Umfangs für die Anerkennung von Prüfungen
§ 78Abs. 1 erster Satz leg. cit. übertragbar (vgl. Vw
GH 21.01.2015, Ro 2014/10/0020).Gegen die Heranziehung der nach dem European Credit Transfer System (ECTS) vergebenen Anrechnungspunkte für die Beurteilung der Gleichwertigkeit des Umfangs von Lehrveranstaltungen bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. Aus Paragraph 78, Absatz eins, zweiter Satz UG, wonach an bestimmten Universitäten für das gleiche Fach im selben Studium abgelegte Prüfungen jedenfalls anzurechnen sind, "wenn die ECTS-Anrechnungspunkte gleich sind oder nur geringfügig abweichen", ergibt sich eindeutig, dass der Gesetzgeber dieses System als Messgröße für die Gleichwertigkeit des Umfangs von Lehrveranstaltungen akzeptiert. Die gesetzliche Wertung, wonach die Gleichwertigkeit nicht die exakt gleiche Anzahl von ECTS-Anrechnungspunkten erfordert, sondern auch bei einer geringfügigen Unterschreitung gegeben sein kann, ist auch auf die Beurteilung der Gleichwertigkeit des Umfangs für die Anerkennung von Prüfungen
Paragraph 78, Absatz eins, erster Satz leg. cit. übertragbar vergleiche VwGH 21.01.2015, Ro 2014/10/0020). 1.
- Die Lehrveranstaltung "BAK 6 VO Politisches System Österreichs und die EU (3 ECTS/2 SST)" gibt eine überblicksartige Einführung in Struktur, Institutionen und Akteure des österreichischen politischen Systems und jenes der Europäischen Union. Es werden die Themen Verfassung, Parlament, Parteiensystem, Regierung, politische Kultur, Wahlen und die Europäisierung der österreichischen Politik sowie die Entwicklung und das Institutionengefüge der Europäischen Union behandelt. Dagegen werden in der Lehrveranstaltung "Contemporary State Systems" die Staatssysteme verschiedener Staaten mit jenem der Türkei verglichen. Die historische Entwicklung der politischen Systeme in Großbritannien, USA, Frankreich, Deutschland und Österreich und die Staatssysteme in Russland, Japan, China, Iran, Mexiko und Nigeria werden erörtert. Auch die historische und politische Entwicklung der Europäischen Union wird thematisiert. Während sich somit die Lehrveranstaltung "BAK 6 VO Politisches System Österreichs und die EU (3 ECTS/2 SST)" ausschließlich mit dem österreichischen politischen System befasst, wird in der Lehrveranstaltung "Contemporary State Systems" in nur einer Einheit und in dieser auch nur die historische Entwicklung des politischen Systems in Österreich dargestellt. Von einer vertiefenden Behandlung der österreichischen Politik kann - anders als in der Beschwerde behauptet wird - somit nicht ausgegangen werden. Es kann daher von einem deckungsgleichen Inhalt der beiden Lehrveranstaltungen nicht die Rede sein. In der Beschwerde wird eingeräumt, dass in der Lehrveranstaltung "Contemporary State Systems" verschiedene Staatensysteme miteinander verglichen werden, aber aufgrund der ausschließlichen Beteiligung österreichischer Studenten am Kurs Ausgangspunkt für den jeweiligen Vergleich neben dem türkischen politischen System auch das österreichische sowie das deutsche politische System gewesen seien. Damit ist für den Beschwerdeführer jedoch nichts gewonnen, da in der Lehrveranstaltung "BAK 6 VO Politisches System Österreichs und die EU (3 ECTS/2 SST)" ausschließlich das österreichische politische System behandelt wird und kein Vergleich mit den Systemen anderer Staaten erfolgt, wie dies in der Lehrveranstaltung "Contemporary State Systems" der Fall ist. In der Beschwerde wird vorgebracht, dass die Lehrveranstaltung "BAK 6 VO Politisches System Österreichs und die EU (3 ECTS/2 SST)" lediglich eine Vorlesung sei, die nicht verpflichtend zu besuchen wäre und nur zusätzlich zum Lektürekurs "Politisches System Österreichs und die EU" empfehlenswert sei. Beim Lektürekurs handle es sich um eine vertiefende und ausführliche schwerpunktmäßige Themensetzung auf die Interaktion und wechselseitige Verschränkung der österreichischen mit der gesamteuropäischen Ebene. Der Lektürekurs müsse besucht werden und umfasse 6 ECTS. Die Lehrveranstaltung "Contemporary State Systems" sei wie ein Lektürekurs zu betrachten, da Anwesenheitspflicht herrsche und er 5 ECTS habe. Hierzu ist auszuführen, dass nach der oben genannten Rechtsprechung für die Beurteilung der Gleichwertigkeit entscheidend ist, welcher Stoff in welchem Schwierigkeitsgrad und in welchem Umfang in den zu vergleichenden Lehrveranstaltungen vermittelt wird. Es muss eine annähernde Übereinstimmung gegeben sein. Eine annähernde inhaltliche Übereinstimmung liegt jedoch bei den beiden genannten Lehrveranstaltungen aus den oben dargestellten Gründen nicht vor. Eine etwaige bestehende Anwesenheitspflicht in einer Lehrveranstaltung spielt in Bezug auf den Inhalt einer Lehrveranstaltung keine Rolle. Zum Vorbringen, dass die absolvierte Lehrveranstaltung 5 ECTS umfasse, die Vorlesung jedoch nur 3 ECTS, wird darauf verwiesen, dass allein eine hohe umfangmäßige Anzahl von ECTS, welche jedoch nicht einschlägig für die zur Anerkennung beantragte Lehrveranstaltung sind, niemals zur gewünschten Anerkennung führen kann, weil kumulativ sowohl auf den Inhalt als auch auf den Umfang der Prüfungsanforderungen abzustellen ist (VwSlg. 13.530 A; VwGH 21.2.2001, 98/12/0177; 29.11.2011, 2010/10/0046). Das Absolvieren nicht einschlägiger Lehrveranstaltungen in hohem Ausmaß kann allein somit nicht dazu führen, dass eine Gleichwertigkeit gegeben ist. Im Ergebnis ist daher die Lehrveranstaltung "Contemporary State Systems" mit den Lehrinhalten der Lehrveranstaltung "BAK 6 VO Politisches System Österreichs und die EU (3 ECTS/2 SST)" nicht gleichwertig. 1.
- In der Lehrveranstaltung "BAK 9 VO Politische Theorien und Theorieforschung (3 ECTS/2 SST)" - die ein Teil der Wahlmodulgruppe Spezialisierung ist - soll anhand einer vertiefenden Auseinandersetzung mit ausgewählten politischen Theorien zur Fähigkeit eigenständiger kritischer Reflexion der Reichweite und Erklärungskraft dieser Ansätze beigetragen werden. So hatte - laut Vorlesungsverzeichnis - die Vorlesung im Sommersemester 2015 "Rechtsextremismus als Feld politikwissenschaftlicher Forschung" zum Thema und im Wintersemester 2015 ist das Thema der Vorlesung "Politische Gewalt, Krieg, Bürgerkrieg und Neue Konfliktformen". Der Kurs "Political Theory" vermittelt dagegen Basiskonzepte der Politikwissenschaft. Es werden etwa die Themen Staatstheorien (zB Liberalismus, Marxismus), Bürgertum und moderne Gesellschaft, Wohlfahrtsstaat, Demokratie und Macht behandelt. Dass auch hier - wie in der Beschwerde vorgebracht - eine vertiefende Auseinandersetzung mit ausgewählten politischen Theorien erfolgt, kann der Lehrveranstaltungsbeschreibung nicht entnommen werden. Es zeigt sich damit, dass diese beiden Lehrveranstaltungen unterschiedliche Lehrinhalte haben. In der Beschwerde wird nicht dargelegt, inwiefern die Lehrveranstaltung "Political Theory" mit den Lehrinhalten der Lehrveranstaltung "BAK 9 VO Politische Theorien und Theorieforschung (3 ECTS/2 SST)" deckungsgleich sein soll und es wird in der Beschwerde auch nicht auf die im angefochtenen Bescheid angeführten Unterschiede der beiden Lehrveranstaltungen eingegangen. 1.
- Die Lehrveranstaltung "BAK 2.3 VO Historische Grundlagen (4 ECTS/2 SST)" soll laut dem Vorlesungsverzeichnis der Universität Wien für das Sommersemester 2015 grundlegende Kenntnisse der historischen Entwicklung von Gesellschaften vermitteln. Konkret soll dies am Beispiel der Entstehung und Entwicklung des modernen Staates und der Durchsetzung der kapitalistischen Wirtschaftsweise (insbesondere in England und im Vergleich dazu in der Habsburger-Monarchie), am Beispiel der Französischen Revolution, der Ausformung von Nationalstaaten auf dem Kontinent und des Entstehens verschiedener Typen nationalistischer Ideologien und schließlich am Beispiel der Entwicklungen des modernen Staates im
- Jahrhundert erfolgen. Laut Stellungnahme der Studienprogrammleitung ist das Ziel der Lehrveranstaltung die Vermittlung von Grundkenntnissen zur Entstehung und Entwicklung moderner Staatlichkeit ab dem
- Jahrhundert unter besonderer Berücksichtigung der Durchsetzung der kapitalistischen Produktionsweise aus politikwissenschaftlicher Perspektive. Die Lehrveranstaltung "European History II" befasst sich laut Lehrveranstaltungsbeschreibung mit den Grundlagen über die politische und kulturelle Geschichte Europas. Die wöchentlichen Topics sehen folgende Themengebiete vor: Renaissance und ihre Auswirkungen; Entwicklung des Handels; Literatur; England, Frankreich, Deutschland, Ungarn, Balkan, Russland, Litauen, Polen, Italien Spanien und Portugal in der Neuzeit; Kreuzzüge; Osmanen; Periode der Entdeckungen; Entdeckung Amerikas und ihre Auswirkungen auf das politische und soziale Leben Europas. Als Lernergebnis (Learning Outcomes) wird angeführt, dass die Studenten die politische, administrative und kulturelle Struktur der Länder im Mittelalter erklären können. Laut Program Learning-Outcomes liegt ein gewisser Fokus auf der politischen, kulturellen, militärischen und ökonomischen Geschichte des osmanischen Staates, der Geschichte alter anatolischer, ethnischer Gruppen sowie auf prä-islamischen und postislamischen türkischen Staaten. Damit ist ersichtlich, dass die in Rede stehenden Lehrveranstaltungen unterschiedliche Lehrinhalte haben. Der Beschwerde gelingt es nicht, substantiiert darzulegen, inwiefern die Lehrveranstaltung "European History II" mit den Lehrinhalten der Lehrveranstaltung "BAK 2.3 VO Historische Grundlagen (4 ECTS/2 SST)" deckungsgleich sein soll. Soweit der Beschwerdeführer behauptet, die inhaltliche Gleichwertigkeit sei gegeben, weil die Lehrveranstaltung "European History II" 6 ECTS umfasse und "weit mehr Wissen" vermittle als die Lehrveranstaltung "BAK 2.3 VO Historische Grundlagen", welche nur 4 ECTS umfasse, so ist nicht zu erkennen, inwieweit dadurch die gleichen Lernergebnisse wie bei Absolvierung der Lehrveranstaltung "BAK 2.3 VO Historische Grundlagen (4 ECTS/2 SST)" erzielt werden sollten. Was das Ausmaß der vom Beschwerdeführer absolvierten Lehrveranstaltung von 6 ECTS betrifft, wird auch darauf verwiesen, dass allein eine höhere Anzahl von ECTS einer Lehrveranstaltung, welche jedoch nicht einschlägig für die zur Anerkennung beantragte Lehrveranstaltung ist, niemals zur gewünschten Anerkennung führen kann, weil kumulativ sowohl auf den Inhalt als auch auf den Umfang der Prüfungsanforderungen abzustellen ist (VwSlg. 13.530 A; VwGH 21.2.2001, 98/12/0177; 29.11.2011, 2010/10/0046). Das Absolvieren einer nicht einschlägigen Lehrveranstaltung in höherem Ausmaß als die zur Anerkennung beantragte Lehrveranstaltung kann allein somit nicht dazu führen, dass eine Gleichwertigkeit gegeben ist. Die Beschwerde geht nicht substantiell auf die im angefochtenen Bescheid angeführten Unterschiedlichkeiten der in Rede stehenden Lehrveranstaltungen im Hinblick auf deren Inhalt (Stoff im jeweiligen Schwierigkeitsgrad; vgl. etwa VwGH 22.10.2013, 2011/10/0076; 29.6.2006, 2003/10/0251) ein und entkräftet so die im Rahmen der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde gezogenen Schlüsse nicht.Die Beschwerde geht nicht substantiell auf die im angefochtenen Bescheid angeführten Unterschiedlichkeiten der in Rede stehenden Lehrveranstaltungen im Hinblick auf deren Inhalt (Stoff im jeweiligen Schwierigkeitsgrad; vergleiche etwa VwGH 22.10.2013, 2011/10/0076; 29.6.2006, 2003/10/0251) ein und entkräftet so die im Rahmen der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde gezogenen Schlüsse nicht. Aus dem Vorbringen in der Beschwerde, wonach einer Studienkollegin die Lehrveranstaltung "Zeitgeschichte" aus ihrem Geschichtestudium - welche einen ähnlichen Inhalt habe wie die Lehrveranstaltung "European History II" - für die Lehrveranstaltung "BAK 2.3 VO Historische Grundlagen (4 ECTS/2 SST)" anerkannt worden sei, ist für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen. Bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit kommt es nämlich auf eine Gleichwertigkeit der zur Anerkennung beantragten Prüfung mit der im Rahmen eines Studiums vorgeschriebenen Prüfung, für die die Anerkennung erfolgen soll, an. Nur diese beiden Prüfungen sind unmittelbar miteinander hinsichtlich Inhalt und Umfang sowie der Art und Weise der Kenntniskontrolle zu vergleichen. 1.
- Mit dem Beschwerdevorbringen ist der Beschwerdeführer dem angefochtenen Bescheid nicht substantiiert entgegengetreten, insbesondere wird auf die hervorgehobenen Unterschiede in den Lehrveranstaltungen nicht substantiell eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht verweist an dieser Stelle darauf, dass es bei der Prüfung der Gleichwertigkeit auf die sich aus den Rechtsvorschriften ergebenden abstrakten Merkmale von Prüfungsstoff und Prüfungsmethode ankommt, wobei sich diese Abstellung auf die abstrakten Merkmale des Prüfungsstoffes nicht nur auf den Umfang der Prüfungsanforderungen, sondern primär auf den Inhalt derselben bezieht (vgl. Perthold-Stoitzner in Mayer, Universitätsgesetz 2002², § 78, III.3 unter Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).1.
- Mit dem Beschwerdevorbringen ist der Beschwerdeführer dem angefochtenen Bescheid nicht substantiiert entgegengetreten, insbesondere wird auf die hervorgehobenen Unterschiede in den Lehrveranstaltungen nicht substantiell eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht verweist an dieser Stelle darauf, dass es bei der Prüfung der Gleichwertigkeit auf die sich aus den Rechtsvorschriften ergebenden abstrakten Merkmale von Prüfungsstoff und Prüfungsmethode ankommt, wobei sich diese Abstellung auf die abstrakten Merkmale des Prüfungsstoffes nicht nur auf den Umfang der Prüfungsanforderungen, sondern primär auf den Inhalt derselben bezieht vergleiche Perthold-Stoitzner in Mayer, Universitätsgesetz 2002², Paragraph 78,, römisch drei.3 unter Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Im Ergebnis ist daher der Auffassung der belangten Behörde, wonach keine inhaltliche Gleichwertigkeit der beantragten mit den anzuerkennenden Lehrveranstaltungen vorliegt, zu folgen. Da somit hinsichtlich der beantragten Lehrveranstaltungen schon keine inhaltliche Gleichwertigkeit gegeben ist, ist eine Gleichwertigkeitsprüfung im Hinblick auf die Art und Weise, wie die Kenntniskontrolle erfolgt, nicht mehr erforderlich. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 2.
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.2.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abweisung des Antrags auf Anerkennung von Prüfungen aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde, da die für die Gleichwertigkeitsbeurteilung relevanten Lehrveranstaltungen vom Beschwerdeführer ins Treffen geführt wurden. Dieser Sachverhaltsfeststellung wurde in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475). Darunter sind allerdings lediglich inhaltsleere Bestreitungen nicht zu verstehen (vgl. VwGH 16.5.2001, 99/09/0187, VwGH 2004/09/0033, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abweisung des Antrags auf Anerkennung von Prüfungen aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde, da die für die Gleichwertigkeitsbeurteilung relevanten Lehrveranstaltungen vom Beschwerdeführer ins Treffen geführt wurden. Dieser Sachverhaltsfeststellung wurde in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475). Darunter sind allerdings lediglich inhaltsleere Bestreitungen nicht zu verstehen vergleiche VwGH 16.5.2001, 99/09/0187, VwGH 2004/09/0033, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff).Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde
§ 24Abs. 4 Vw
GVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter Weise behauptet. Es liegt auch keine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter Weise behauptet. Es liegt auch keine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung stellte der Beschwerdeführer nicht, die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung von Amts wegen ist nicht erforderlich. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 78 Abs. 1 UG (VwGH 21.01.2015, Ro 2014/10/0020; 22.10.2013, 2011/10/0076; 29.11.2011, 2010/10/0046; 29.06.2006, 2003/10/0251; 21.02.2001, 98/12/0177; VwSlg. 14.238 A/1995; VwSlg. 13.530 A).Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 78, Absatz eins, UG (VwGH 21.01.2015, Ro 2014/10/0020; 22.10.2013, 2011/10/0076; 29.11.2011, 2010/10/0046; 29.06.2006, 2003/10/0251; 21.02.2001, 98/12/0177; VwSlg. 14.238 A/1995; VwSlg. 13.530 A). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W224.2113300.1.00