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{'item': 'W226 2104299-1'}

Obsah (23)§ 69Art. 133§ 87§ 86§§ 127§ 66§ 9§ 7§ 6§ 58§ 17Art. 130§§ 16§ 60§ 62§ 125§ 52§ 61§ 67§ 10§ 53§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum07.01.2016 GeschäftszahlW226 2104299-1 SpruchW226 2104299-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER als E

§ 69Abs. 2 FPG als unbegründet

A) Die Beschwerde wird

Paragraph 69, Absatz 2, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen von Serbien, wurde mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom XXXX, Zl. III-1.198.159/FrB/08,

§ 87i

Vm. 86 Abs. 1 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen und

§ 86Abs.

3 FPG von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt.Gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen von Serbien, wurde mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom römisch 40 , Zl. III-1.198.159/FrB/08,

Paragraph 87, in Verbindung mit 86 Absatz eins, FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen und

Paragraph 86, Absatz 3, FPG von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt. Dem Aufenthaltsverbot lagen folgende rechtskräftige Verurteilungen zugrunde: Mit Urteil des LG für Strafsachen Wien vom XXXX, Zl. XXXX, wurde er

§§ 127, 129 Z 1 und 15 St

GB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten bedingt, Probezeit drei Jahre, verurteilt.Mit Urteil des LG für Strafsachen Wien vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde er

Paragraphen 127, 129, Ziffer eins und 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten bedingt, Probezeit drei Jahre, verurteilt. Mit rechtskräftigem Urteil des LG für Strafsachen Wien vom XXXX, Zl. XXXX, wurde er

§§ 127, 128 Abs. 1 Z 4 und 229 Abs. 1 St

GB zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, davon zehn Monate bedingt, Probezeit drei Jahre, verurteilt. Gleichzeitig wurde die Probezeit im Urteil des LG für Strafsachen Wien vom XXXX, Zl. XXXX auf fünf Jahre verlängert.Mit rechtskräftigem Urteil des LG für Strafsachen Wien vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde er

Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4 und 229 Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, davon zehn Monate bedingt, Probezeit drei Jahre, verurteilt. Gleichzeitig wurde die Probezeit im Urteil des LG für Strafsachen Wien vom römisch 40 , Zl. römisch 40 auf fünf Jahre verlängert. Dagegen wurde fristgerecht Berufung an die Sicherheitsdirektion Wien erhoben. Darin wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit Jahren in Österreich lebe, mit einer Österreicherin verheiratet gewesen sei und mit dieser ein gemeinsames Kind habe, das ebenfalls österreichischer Staatsbürger sei. Mit Berufungsbescheid der Sicherheitsdirektion Wien vom 30.03.2009, Zl. E1/975/2009, wurde dieser Berufung keine Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid

§ 66Abs. 4 AVG mit der Maßgabe bestätigt, dass sich das Aufenthaltsverbot auf § 60 Abs. 1 i

Vm. Abs. 2 Z 1 FPG stützt und für die Dauer von zehn Jahren befristet wird.Mit Berufungsbescheid der Sicherheitsdirektion Wien vom 30.03.2009, Zl. E1/975/2009, wurde dieser Berufung keine Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid

Paragraph 66, Absatz 4, AVG mit der Maßgabe bestätigt, dass sich das Aufenthaltsverbot auf Paragraph 60, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins, FPG stützt und für die Dauer von zehn Jahren befristet wird. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.06.2009, Zl. 2009/18/0183-3 wurde die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer erklärte im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme vor der Bundespolizeidirektion Wien am 29.04.2009, bis zur eingeräumten Ausreisefrist (17.06.2009) Österreich zu verlassen., In einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme wurde ihm eine allerletzte Frist für die Ausreise bis zum 10.07.2009 gewährt. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme am 09.07.2009 erklärte er, am Samstag oder Sonntag mit dem Autobus auszureisen. Am 17.05.2011 stellte das Finanzamt Wien einen Strafantrag wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, wobei der Beschwerdeführer im Zuge einer Kontrolle einer Baustelle durch die Finanzpolizei am 13.04.2011 als illegal Beschäftigter betreten wurde. Der Beschwerdeführer erklärte, seit einem Monat für die ausführende Firma tätig zu sein und für diese Fassadenarbeiten zu machen. Der Beschwerdeführer stellt durch seinen ausgewiesenen Vertreter am 11.09.2013 einen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes. Dieser Antrag wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer eine Lebensgefährtin habe, die bosnische Staatsbürgerin sei, in Österreich lebe, über einen Aufenthaltstitel verfüge und ein Einkommen von monatlich rund € 850,00 zuzüglich Familienbeihilfe verfüge. Sie hätten ein gemeinsames sechsjähriges Kind. Gegen ihn sei mit Bescheid der Fremdenpolizei Wien vom 13.12.2008 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden, er habe unmittelbar danach das Bundesgebiet verlassen und lebe seither in Serbien. Dem Antrag angefügt wurden Unterlagen über die finanzielle Situation der Lebensgefährtin XXXX, die Geburtsurkunde von XXXX, in der kein Vater eingetragen ist, sowie das Vaterschaftsanerkenntnis vom 03.01.2008, wonach der Beschwerdeführer die Vaterschaft zu XXXX anerkannt hat.Dem Antrag angefügt wurden Unterlagen über die finanzielle Situation der Lebensgefährtin römisch 40 , die Geburtsurkunde von römisch 40 , in der kein Vater eingetragen ist, sowie das Vaterschaftsanerkenntnis vom 03.01.2008, wonach der Beschwerdeführer die Vaterschaft zu römisch 40 anerkannt hat. Aus einem eingeholten Versicherungsdatenauszug betreffend den Beschwerdeführer ab dem Zeitraum 01.01.2010 scheinen Zeiten als Arbeiter vom 13.03.2011 bis 13.04.2011 bei einer näher bezeichneten Baufirma auf. Der ausgewiesene Vertreter übermittelte mit Eingabe vom 07.11.2014 eine Strafregisterauskunft aus Serbien sowie einen Bescheid über die Namensänderung jeweils mit Übersetzung. In der Strafregisterauskunft scheinen acht Strafurteile im Zeitraum von 18.12.1998 bis 02.10.2008 auf. Laut Bescheid der Gemeinde XXXX vom 28.10.2009 wurde die Änderung des Namens des Beschwerdeführers auf XXXX bewilligt.Der ausgewiesene Vertreter übermittelte mit Eingabe vom 07.11.2014 eine Strafregisterauskunft aus Serbien sowie einen Bescheid über die Namensänderung jeweils mit Übersetzung. In der Strafregisterauskunft scheinen acht Strafurteile im Zeitraum von 18.12.1998 bis 02.10.2008 auf. Laut Bescheid der Gemeinde römisch 40 vom 28.10.2009 wurde die Änderung des Namens des Beschwerdeführers auf römisch 40 bewilligt. Die rechtsfreundliche Vertretung brachte in der Eingabe vom 19.11.2014 ergänzend vor, dass sämtliche Verurteilungen des Beschwerdeführers in Serbien vor dem gegenständlichen Aufenthaltsverbot erfolgt seien. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer plane, einen Devolutionsantrag einzubringen, falls sein Fall nicht bis längstens 15.12.2014 entschieden werde. Mit dem vom Beschwerdeführer angegebenen geänderten Namen veranlasste das BFA eine ZMR-Anfrage. Aus dem Auszug aus dem ZMR vom 26.01.2015 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer unter seinem geänderten Namen seit 12.09.2011 durchgehend im Bundesgebiet gemeldet ist. Aus einem weiteren Auszug aus dem ZMR, angefragt mit seinem alten Namen, ergibt sich die Abmeldung von seiner letzten Adresse in Österreich am 10.07.2009. Das BFA erließ einen Ladungsbescheid zur Sicherung der Ausreise für den 03.03.2015, wobei dem Termin ohne Entschuldigung keine Folge geleistet worden sei, obwohl dieser am 24.01.2015 vom rechtsfreundlichen Vertreter nachweislich übernommen wurde. Laut Auszug aus dem ZMR vom 03.03.2015 meldete der Beschwerdeführer sich am 17.02.2015 von seiner letzten Adresse (Hauptwohnsitz seit 19.01.2015) ab. Im ZMR-Auszug befindet sich der Hinweis, dass der Beschwerdeführer nach Serbien verzogen ist. In der Folge wurde ein mit 03.03.2015 datierter Festnahmeauftrag erlassen. Ein mit 04.03.2015 datierter Durchsuchungsauftrag an der letzten Wohnadresse des Beschwerdeführers im Bundesgebiet wurde ebenso erlassen. Mit Bescheid des BFA, RD Wien, vom 04.03.2015 wurde der Antrag vom 11.09.2013 auf Aufhebung des gegen ihn mit Bescheid der ehemaligen Bundespolizeidirektion Wien vom 13.12.2008 zur Zl. III-1.198.159/FrB/08, erlassenen Aufenthaltsverbotes

§ 69Abs.

2 FPG abgewiesen.Mit Bescheid des BFA, RD Wien, vom 04.03.2015 wurde der Antrag vom 11.09.2013 auf Aufhebung des gegen ihn mit Bescheid der ehemaligen Bundespolizeidirektion Wien vom 13.12.2008 zur Zl. III-1.198.159/FrB/08, erlassenen Aufenthaltsverbotes

Paragraph 69, Absatz 2, FPG abgewiesen. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das BFA fest, dass der Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft und Durchsetzbarkeit des gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbotes erst am 14.07.2009 seiner Ausreiseverpflichtung nachgekommen sei. Tatsächlich sei er trotz des bestehenden Aufenthaltsverbotes illegal in das Bundesgebiet zurückgekehrt, sei hier einer illegalen Beschäftigung nachgegangen und sei unter einem geänderten Namen vom 12.09.2011 bis 17.02.2015 durchgehend im Bundesgebiet gemeldet gewesen. Aus seinem Verhalten sei zu sehen, dass er das gegen ihn bestehende Aufenthaltsverbot massiv ignoriere und nicht gewillt sei, fremdenrechtliche Vorschriften zu beachten und einzuhalten. Anhand seiner behördlichen Meldungen im Vergleich zu seinen Versicherungs- bzw. Beschäftigungszeiten sei ebenfalls zu erkennen, dass er während seiner illegalen Arbeitsaufnahme und dem daraus resultierenden illegalen Aufenthalt über keine behördliche Meldung verfügt habe. Dies stelle einen Verstoß gegen das Meldegesetz dar. Überdies sei ersichtlich, dass er seinen illegalen Aufenthalt im Verborgenen geführt habe und habe das BFA Grund zur Annahme, dass er dies bewusst gemacht habe, um sich einem fremdenpolizeilichen Zugriff entziehen zu können. Eine Aufhebung des Aufenthaltsverbotes komme nur dann in Frage, wenn nachgewiesen werden könne, dass tatsächlich ein Gesinnungswandel eingetreten sei und die bestehenden fremdenpolizeilichen Vorschriften eingehalten werden würden. Der Beschwerdeführer sei zwar seit seiner letzten Verurteilung am 02.10.2008 nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten und habe sich daher wohlverhalten, jedoch sei anhand seiner Melde- und Beschäftigungszeiten eindeutig zu erkennen, dass er trotz des bestehenden Aufenthaltsverbotes in das Bundesgebiet zurückgekehrt sei, eine illegale Beschäftigung aufgenommen und sich unter einem anderen Namen im Bundesgebiet aufgehalten und die gegen ihn erlassene Maßnahme ignoriert habe. Es sei im Fall des Beschwerdeführers daher nicht erkennbar, dass er bereit sei, die fremdenpolizeilichen Vorschriften einzuhalten. Der Umstand, dass er sich erfolgreich über Jahre hinweg illegal im Bundesgebiet aufgehalten habe, sei nicht positiv für ihn auszulegen, da im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen die Einhaltung des bestehenden Fremdenpolizeigesetzes im öffentlichen Interesse liege. Das BFA stellte auch die familiären Bindungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nicht in Frage. Er habe sich jedoch am 19.01.2015 von der Adresse, an der er mit seiner Lebensgefährtin und seinem Sohn behördlich gemeldet gewesen sei, abgemeldet. Sein Sohn könne jedoch - wie bereits geschehen - von seiner Mutter betreut werden und sei nicht auf die ständige Anwesenheit des Beschwerdeführers angewiesen. Durch die Aufrechterhaltung des gegen ihn bestehenden Aufenthaltsverbotes sei sein Sohn daher nicht dazu gezwungen, mit ihm nach Serbien reisen zu müssen. Er habe nicht darauf vertrauen können, dass ihm durch seinen im Bundesgebiet legal aufhältigen Sohn sowie seine Lebensgefährtin automatisch ein Aufenthaltstitel zukomme. Den Kontakt zu seinem Sohn und seiner Lebensgefährtin könne er durchaus vom Ausland aufrechterhalten. Der Beschwerdeführer sei lediglich im Jahr 2011 für einen Monat illegal beschäftigt gewesen. Er habe zu diesem Zeitpunkt auch über keine behördliche Meldung verfügt. Eine berufliche Integration liege demnach nicht vor. Auch die behördliche Meldung bei seiner Lebensgefährtin und seinem Sohn stelle keinen ausreichenden Grund dar, das gegenständliche Aufenthaltsverbot zu beheben. Der Sohn des Beschwerdeführers lebe ebenso wie seine Lebensgefährtin im Bundesgebiet und bestehe kein Zweifel daran, dass er mit diesen in Österreich im Zeitraum September 2011 bis Jänner 2015 zusammengelebt habe. Damit sei jedoch kein automatisches Aufenthaltsrecht verbunden. Es sei dem BFA nicht bekannt, über welche Bindungen der Beschwerdeführer in den Herkunftsstaat verfüge, dies sei jedoch für die gegenständliche Entscheidung nicht relevant. Zuletzt wurde auf seine rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilungen verwiesen, die zum rechtskräftigen zehn Jahre befristeten Aufenthaltsverbot geführt hatten. Zur Entwicklung seiner persönlichen Situation seit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes wurde insbesondere auf das Ignorieren des Aufenthaltsverbotes durch den Beschwerdeführer verwiesen. Er sei ins Bundesgebiet zurückgekehrt, hier illegal beschäftigt gewesen und auch ohne behördliche Meldung aufhältig gewesen. Der Beschwerdeführer habe demnach gegen das Fremdenpolizei-, das Melde- und das Ausländerbeschäftigungsgesetz verstoßen und sei ein positiver Gesinnungswandel offenbar nicht erkennbar gewesen. Auch seine Namensänderung und sein späterer illegaler Aufenthalt im Bundesgebiet würden den Eindruck erwecken, dass er diesen Umstand bewusst ausgenutzt habe, um sich unbekannt im Bundesgebiet aufzuhalten. Erst mit der Vorlage des Bescheides über seine Namensänderung am 14.11.2014 habe er diesen Umstand den Behörden bekannt gegeben. Die öffentlichen Interessen an der Vollstreckung und Aufrechterhaltung des gegen ihn bestehenden Aufenthaltsverbotes und somit das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen seien höher zu bewerten, als seine privaten Interessen. Es liege nicht im Interesse von Österreich, einen Fremden mit der Aufhebung des Aufenthaltes zu belohnen, wenn dieser das gegen ihn bestehende Aufenthaltsverbot massiv ignoriere und sich trotzdem im Bundesgebiet aufhalte und gegen das Ausländerbeschäftigungs- und das Meldegesetz verstoße. Im Übrigen sei aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten serbischen Strafregisterauszug zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum 1996 bis 2008 insgesamt acht Mal strafrechtlich verurteilt worden sei. Beweiswürdigend wurde auf den Antrag sowie den Verwaltungsakt verwiesen. Rechtlich wurde § 69 Abs. 2 FPG herangezogen und ausgeführt, dass die Umstände, weshalb die Erlassung des Aufenthaltsverbotes erforderlich gewesen sei, nicht weggefallen seien. Auch wesentliche Änderungen in seiner persönlichen Lage, insbesondere seiner Familiensituation, seien nicht eingetreten.Rechtlich wurde Paragraph 69, Absatz 2, FPG herangezogen und ausgeführt, dass die Umstände, weshalb die Erlassung des Aufenthaltsverbotes erforderlich gewesen sei, nicht weggefallen seien. Auch wesentliche Änderungen in seiner persönlichen Lage, insbesondere seiner Familiensituation, seien nicht eingetreten. Zwar sei der Beschwerdeführer seit seiner letzten Verurteilung am 02.10.2008 nicht mehr straffällig geworden und habe sich in dieser Hinsicht wohlverhalten, doch habe es die in den Feststellungen aufgezeigten Verstöße gegen das Fremdenrecht gegeben. Mit seinem illegalen Aufenthalt und seiner illegalen Beschäftigung ignoriere er dieses völlig. Das Aufenthaltsverbot sei demnach weiter nötig, um eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen, die durch einen Aufenthalt seiner Person in Österreich entstehen würde, zu verhindern. Art. 8 EMRK relevante Gründe, die eine Verkürzung oder Aufhebung des Aufenthaltsverbotes verlangen würden, seien nicht hervorgekommen.Artikel 8, EMRK relevante Gründe, die eine Verkürzung oder Aufhebung des Aufenthaltsverbotes verlangen würden, seien nicht hervorgekommen. Auch die Verstöße gegen Meldegesetz und Ausländerbeschäftigungsgesetz würden keinen positiven Gesinnungswandel erkennen lassen. Das BFA kam demnach zum Schluss, dass die für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Umstände sich nicht in entscheidungsrelevanter Weise geändert hätten. Laut Aktenvermerk der LPD Wien vom 10.03.2015 wurde versucht, den Festnahmeauftrag betreffend den Beschwerdeführer zu vollziehen. Der frühere Unterkunftgeber erklärte dabei, dass der Beschwerdeführer bereits nach Serbien verzogen sei. Bei einer Nachschau hätten sich auch keine Umstände ergeben, wonach der Beschwerdeführer tatsächlich noch an dieser Adresse aufhältig sei. Gegen den Bescheid vom 04.03.2015 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer nach Österreich zurückgekehrt sei, da er seine Lebensgefährtin und das gemeinsame Kind besuchen habe wollen. Es sei ihm bewusst, dass diese Vorgehensweise nicht gesetzmäßig gewesen sei. Es sei allerdings auch zu berücksichtigen, dass seit den Verurteilungen ein langer Zeitraum verstrichen sei und die inländischen Urteile auch getilgt seien. Aufgrund der doch engen Beziehungen zum Bundesgebiet erscheine die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes geboten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt): Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Er trägt die im Spruch angeführte Identität, wobei er in der Zwischenzeit in Serbien seinen Namen auf XXXX ändern hat lassen, ist Staatsangehöriger von Serbien und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Er trägt die im Spruch angeführte Identität, wobei er in der Zwischenzeit in Serbien seinen Namen auf römisch 40 ändern hat lassen, ist Staatsangehöriger von Serbien und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Gegen den Beschwerdeführer wurde ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen, das seit 30.03.2009 rechtskräftig ist und am 30.04.2019 außer Kraft tritt. Der Erlassung des Aufenthaltsverbotes gingen zwei rechtskräftige strafrechtliche Verurteilungen wegen Vermögensdelikten vom 26.05.2006 und 02.10.2008 aus. Im Versicherungsdatenauszug scheinen Versicherungszeiten vom 13.03. bis 13.04.2011 in Österreich auf. Am 13.04.2011 wurde der Beschwerdeführer durch die Finanzpolizei auf einer Baustelle betreten, wo weder eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung noch eine bestehende Anmeldung zu einem Sozialversicherungsträger erhoben werden konnten. Der Beschwerdeführer entzog sich der Amtshandlung schließlich durch Flucht. Nachdem die serbischen Behörden am 28.10.2009 die Änderung seines Namens bewilligt haben, reiste er erneut in das Bundesgebiet ein. Seit 12.09.2011 war der Beschwerdeführer unter dem Namen XXXX im Bundesgebiet mit Nebenwohnsitz bei seiner Lebensgefährtin in Wien gemeldet.Seit 12.09.2011 war der Beschwerdeführer unter dem Namen römisch 40 im Bundesgebiet mit Nebenwohnsitz bei seiner Lebensgefährtin in Wien gemeldet. Den Umstand, dass er seit 28.10.2009 den Namen XXXX führt, hat er erst am 07.11.2014 - also mehr als ein Jahr nach der Stellung des Antrages auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes - bekanntgegeben.Den Umstand, dass er seit 28.10.2009 den Namen römisch 40 führt, hat er erst am 07.11.2014 - also mehr als ein Jahr nach der Stellung des Antrages auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes - bekanntgegeben. Zuletzt war er mit Hauptwohnsitz in Wien in der Zeit vom 19.01.2015 bis 17.02.2015 gemeldet und besteht seitdem kein aufrecht gemeldeter Wohnsitz im Bundesgebiet. Vielmehr ist im ZMR vermerkt, dass er nach Serbien verzogen ist. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers XXXX und der gemeinsame Sohn XXXX, beide Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina leben im Bundesgebiet.Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers römisch 40 und der gemeinsame Sohn römisch 40 , beide Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina leben im Bundesgebiet. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer trotz rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist, hier illegal beschäftigt war und bei seiner Lebensgefährtin und seinem Sohn einen Nebenwohnsitz angemeldet hat. Im Fall des Beschwerdeführers liegen massive Verstöße gegen das Fremdenrecht und die den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, Verstöße gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz sowie das Meldegesetz vor. 2. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich ebenso wie die getroffenen Feststellungen aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts. Es wurden vom Bundesverwaltungsgericht aktuelle Auszüge aus dem ZMR, dem IZR und dem Strafregister eingeholt. In der Beschwerde findet sich kein neues dahingehendes Vorbringen und wird den Feststellungen und den beweiswürdigenden Überlegungen im angefochtenen Bescheid nichts entgegengehalten. Vielmehr bestätigt der Beschwerdeführer darin, dass ihm bewusst gewesen ist, sich nicht gesetzeskonform verhalten zu haben. Auch bestätigte er seine Rückkehr in das Bundesgebiet, um seine Lebensgefährtin und seinen minderjährigen Sohn zu besuchen. Das BFA hat - wie in der Beschwerde erwähnt - im angefochtenen Bescheid im Übrigen berücksichtigt, dass die strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers weit zurückliegen und mittlerweile getilgt sind, jedoch liegen die festgestellten massiven Verstöße gegen das Fremdenrecht und die den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, Verstöße gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz sowie das Meldegesetz vor. Der Beschwerdeführer ist trotz des bestehenden Aufenthaltsverbotes in das Bundesgebiet zurückgekehrt, ist während einer Überprüfung durch Mitarbeiter der Finanzpolizei auf einer Baustelle vor den die Amtshandlung durchführenden Organen geflüchtet, ist in der Folge offenbar nach Serbien zurückgekehrt, hat dort die Änderung seines Namens beantragt, um nach Österreich zurückzukehren, um sich hier unerkannt von den Behörden über Jahre aufhalten zu können. Nachdem der Beschwerdeführer vor das BFA geladen wurde, ist er dieser Ladung nicht nachgekommen, hat Österreich - angeblich - verlassen und ist - angeblich - nach Serbien zurückgekehrt. Es ist demnach hervor zu streichen, dass sich der Beschwerdeführer trotz des Verlustes seines Aufenthaltsrechts in Österreich und der bereits gemachten Erfahrungen mit dem Strafverfolgungs- und Fremdenrechtssystem Österreichs nicht davon abhalten ließ, erneut illegal nach Österreich einzureisen, sich hier aufzuhalten und sich dabei der Gefahr einer erheblichen verwaltungsstrafrechtlichen Verfolgung durch die wiederholte illegale Einreise, die illegale Beschäftigung sowie den illegalen Aufenthalt auszusetzen. 3. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 9Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idg

F entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 7Abs.

1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG und

dem 7. und 8.Hauptstück des FPG. (Z. 3).

Paragraph 7, Absatz eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Ziffer eins,) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG und

dem 7. und 8.Hauptstück des FPG. (Ziffer 3,). Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG), BGBl. I Nr. 2013/10 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. römisch eins Nr. 2013/10 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 2013/33 i. d. F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. römisch eins Nr. 2013/33 i. d. F. BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§§ 16Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 Vw

GVG nicht anwendbar.

Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFA-VG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar. § 125 Abs. 3 FPG bestimmt, dass Aufenthaltsverbote, deren Gültigkeitsdauer bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgelaufen sind, als nach diesem Bundesgesetz erlassene Aufenthaltsverbote mit derselben Gültigkeitsdauer gelten. Besteht gegen einen Fremden, der am 01.01.2006 Asylwerber ist, ein Aufenthaltsverbot, so gilt dieses Aufenthaltsverbot als Rückkehrverbot.Paragraph 125, Absatz 3, FPG bestimmt, dass Aufenthaltsverbote, deren Gültigkeitsdauer bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgelaufen sind, als nach diesem Bundesgesetz erlassene Aufenthaltsverbote mit derselben Gültigkeitsdauer gelten. Besteht gegen einen Fremden, der am 01.01.2006 Asylwerber ist, ein Aufenthaltsverbot, so gilt dieses Aufenthaltsverbot als Rückkehrverbot. § 125 Abs. 16 FPG normiert, dass vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 erlassene Aufenthaltsverbote

§ 60

oder Rückkehrverbote

§ 62

bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig bleiben.Paragraph 125, Absatz 16, FPG normiert, dass vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, erlassene Aufenthaltsverbote

Paragraph 60, oder Rückkehrverbote

Paragraph 62 bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig bleiben.

§ 125Abs.

25 bleiben vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2012 erlassene Aufenthaltsverbote bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig und können diese nach Ablauf des 31.12.2013

§ 69Abs.

2 und 3 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehoben werden oder außer Kraft treten.

Paragraph 125, Absatz 25, bleiben vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, erlassene Aufenthaltsverbote bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig und können diese nach Ablauf des 31.12.2013

Paragraph 69, Absatz 2 und 3 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, aufgehoben werden oder außer Kraft treten. Da das gegenständliche

§ 60Abs. 1 i

Vm. Abs. 2 Z 1 FPG BGBl. I, Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 99/2006 erlassene Aufenthaltsverbot vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 38/2001 erlassen wurde, hat dieses gegenwärtig noch immer Gültigkeit und ist verfahrensgegenständlich zur Beurteilung des vom Beschwerdeführer gestellten Aufhebungsantrages § 69 Abs. 2 und 3 FPG idF BGBl. I Nr. 144/2013 heranzuziehen.Da das gegenständliche

Paragraph 60, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins, FPG Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2006, erlassene Aufenthaltsverbot vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 38 aus 2001, erlassen wurde, hat dieses gegenwärtig noch immer Gültigkeit und ist verfahrensgegenständlich zur Beurteilung des vom Beschwerdeführer gestellten Aufhebungsantrages Paragraph 69, Absatz 2 und 3 FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013, heranzuziehen. Zu A) Abweisung des Antrages auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes: Der mit "Gegenstandslosigkeit und Aufhebung" betitelte § 69 FPG idgF lautet:Der mit "Gegenstandslosigkeit und Aufhebung" betitelte Paragraph 69, FPG idgF lautet: "

(1)Eine Ausweisung wird gegenstandslos, wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung (§ 70) nachgekommen ist. § 27b gilt."
(1)Eine Ausweisung wird gegenstandslos, wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung (Paragraph 70,) nachgekommen ist. Paragraph 27 b, gilt.
(2)Ein Aufenthaltsverbot ist auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.
(3)Das Aufenthaltsverbot tritt außer Kraft, wenn einem EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigten Drittstaatsangehörigen der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird." Der mit "Aufenthaltsverbot und Rückkehrverbot, Voraussetzungen für das Aufenthaltsverbot" betitelte - zum Zeitpunkt der Verhängung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes gültige - § 60 FPG idF BGBl. I Nr. 99/2006 lautete:Der mit "Aufenthaltsverbot und Rückkehrverbot, Voraussetzungen für das Aufenthaltsverbot" betitelte - zum Zeitpunkt der Verhängung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes gültige - Paragraph 60, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2006, lautete: "§ 60.
(1)Gegen einen Fremden kann ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt
  1. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder
  2. anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
  3. anderen im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
(2)Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder
(2)Als bestimmte Tatsache im Sinn des Absatz eins, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder 1. von einem inländischen Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe, zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist; ..." Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG idgF lautet:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG idgF lautet: "§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 Absatz eins a, FPG nicht erlassen werden, wenn 1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

§ 10Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (Stb

G), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

  1. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
  2. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder 2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 i

Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint. Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (St

GB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt." Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und dies aus folgenden Gründen: Ein Antrag

§ 69Abs.

2 FPG auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes kann nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auf die nach der Verhängung der Maßnahme eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Bei der Entscheidung über die Aufhebung einer solchen Maßnahme kann die Rechtmäßigkeit jenes Bescheides, mit dem diese Maßnahme erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden (VwGH 24.01.2012, 2011/18/0267; 12.03.2013, 2012/18/0228).Ein Antrag

Paragraph 69, Absatz 2, FPG auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes kann nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auf die nach der Verhängung der Maßnahme eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Bei der Entscheidung über die Aufhebung einer solchen Maßnahme kann die Rechtmäßigkeit jenes Bescheides, mit dem diese Maßnahme erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden (VwGH 24.01.2012, 2011/18/0267; 12.03.2013, 2012/18/0228). Ob die Gründe, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbots geführt haben weggefallen sind, hat in einer Gesamtbetrachtung der seit der Verhängung eingetretenen Sachlage, also auch zusätzlicher belastender Umstände, zu erfolgen. Auf dieser Grundlage ist zu prüfen, ob von einem Aufenthalt des Betroffenen noch die seinerzeit für die Erlassung maßgeblichen Gefahren ausgehen. Ist dies zu verneinen, ist das Aufenthaltsverbot aufzuheben. Gegen diesen Fremden darf dann nur wegen eines anderen Sachverhalts neuerlich ein Aufenthaltsverbot verhängt werden (Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Aslyrecht, Manz Kommentar, § 69 III A1, S 1).Ob die Gründe, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbots geführt haben weggefallen sind, hat in einer Gesamtbetrachtung der seit der Verhängung eingetretenen Sachlage, also auch zusätzlicher belastender Umstände, zu erfolgen. Auf dieser Grundlage ist zu prüfen, ob von einem Aufenthalt des Betroffenen noch die seinerzeit für die Erlassung maßgeblichen Gefahren ausgehen. Ist dies zu verneinen, ist das Aufenthaltsverbot aufzuheben. Gegen diesen Fremden darf dann nur wegen eines anderen Sachverhalts neuerlich ein Aufenthaltsverbot verhängt werden (Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Aslyrecht, Manz Kommentar, Paragraph 69, römisch drei A1, S 1). Ist der Fremde seiner Ausreiseverpflichtung auf Grund des Aufenthaltsverbotes nicht nachgekommen, so ist von einem Wohlverhalten im fremdenrechtlichen Sinn für den Zeitraum nach Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht auszugehen (E 31. Mai 2012, 2011/23/0158) (VwGH vom 20.12.2012, 2011/23/0170). Wie von der belangten Behörde vollkommen zu Recht aufgezeigt, konnte angesichts des vom Beschwerdeführer gezeigten Verhaltens seit Verhängung des gegen ihn gerichteten Aufenthaltsverbotes dieser keinesfalls eine seither veränderte Sachlage zu seinen Gunsten darlegen, wobei hier auf die beweiswürdigenden Überlegungen zu verweisen war. Zwar sind die strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers mittlerweile getilgt und weist der Beschwerdeführer keine weiteren strafrechtlichen Verurteilungen - zumindest im Bundesgebiet - auf, doch ist dieser Umstand alleine - wie nach der Judikatur maßgeblich - nicht ausreichend, um ein Aufenthaltsverbot zu beheben. Ganz im Gegenteil muss dem Beschwerdeführer sein seit Erlassung des Aufenthaltsverbotes gesetztes Verhalten vorgehalten werden, wobei er sein diverses Fehlverhalten auch in der Beschwerde eingestanden hat. Zwar ist der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nachgekommen, ist in der Folge jedoch illegal in das Bundesgebiet zurückgekehrt und ist hier einer illegalen Beschäftigung nachgegangen. Nachdem dies entdeckt worden ist, ist er nach Serbien gereist, wo er seinen Namen geändert hat, erneut illegal in das Bundesgebiet zurückgekehrt hat, sich hier unter seinem neuen Namen angemeldet und über mehrere Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hat, ohne darzulegen, um wen es sich bei ihm tatsächlich handelt. Erst im Zuge des Verfahrens zur Aufhebung des Aufenthaltsverbotes hat er den Umstand seiner Namensänderung bekanntgegeben und wurde der jahrelange Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet bekannt. Als das BFA den Beschwerdeführer zu einer niederschriftlichen Einvernahme geladen hat, erfolgten seine Abmeldung und seine Ausreise nach Serbien. Es ist demnach hervor zu streichen, dass sich der Beschwerdeführer trotz des Verlustes seines Aufenthaltsrechts in Österreich und der bereits gemachten Erfahrungen mit dem Strafverfolgungs- und Fremdenrechtssystem Österreichs nicht davon abhalten ließ, erneut illegal nach Österreich einzureisen, sich hier aufzuhalten und sich dabei der Gefahr einer erheblichen verwaltungsstrafrechtlichen Verfolgung durch die wiederholte illegale Einreise, die illegale Beschäftigung sowie den illegalen Aufenthalt auszusetzen. In diesem Lichte kann auch nicht von einer geänderten Sachlage aus dem bloßen Umstand der Tilgung seiner Straftaten ausgegangen werden, sondern haben sich die aufgezählten zusätzlichen belastenden Umstände ergeben. Der Umstand seines im Bundesgebiet aufhältigen minderjährigen Sohnes, der jedoch nicht österreichischer, sondern Staatsbürger von Bosnien und Herzegowina ist, wurde bereits in der Entscheidung zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes berücksichtigt. Der bloße Umstand, dass der Beschwerdeführer sich zwischenzeitig bei seinem minderjährigen Sohn bzw. seiner Lebensgefährtin - der Kindesmutter - aufgehalten hat, vermag an der Entscheidung demnach nichts zu ändern, wurde doch bereits in der Entscheidung zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes festgehalten, dass es dem Beschwerdeführer ungeachtet des ausgesprochenen Aufenthaltsverbotes - wenn auch unter erschwerten Bedingungen - auch bei einem Aufenthalt in Serbien möglich ist, seinen familiären Beziehungen bzw. Sorgepflichten nachzukommen. Im Ergebnis kann unter Anbetracht aller relevanten Momente der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn diese weiterhin vom, die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes bedingenden, Bestehen einer maßgeblichen und schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung der Republik Österreich seitens des Beschwerdeführers ausgeht, zumal dieser offenbar - weiterhin über Jahre - nicht bereit war und ist, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Im Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, hat sich der VwGH mit der Verhandlungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts auseinandergesetzt. Im Wesentlichen wurde diesbezüglich ausgeführt: Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs. 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs. 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des Paragraph 24, VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben Paragraph 24, Absatz eins bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen. Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs 7 BFA-VG vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind: * Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. * Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. * In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt.* In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Nach Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierten Rechte und Freiheiten verletzt worden sind - wozu u.a. das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 7), das Asylrecht (Artikel 18) sowie der Schutz bei Abschiebung, Ausweisung und Auslieferung (Artikel 19) zählen -, ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Überdies gilt die Charta auch für die Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Rechts der Union. Jedoch ist das in Artikel 47 Absatz 2 der Charta gewährleistete Recht - wie sich aus deren Artikel 52 ergibt - nicht schrankenlos garantiert und ist die in § 24 Abs. 4 VwGVG vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht im Sinne des Artikel 52 Absatz 1 der Charta zulässig, zumal sie gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Artikel 47 Absatz 2 der Charta verbürgten Rechtes achtet. In diesem Zusammenhang ist zudem ferner auf die jüngsten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18; 14.03.2012, U 1836/11-13) zu verweisen, in welchen dieser ausführte: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde." Die diesbezüglichen Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall gegeben.Nach Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierten Rechte und Freiheiten verletzt worden sind - wozu u.a. das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 7), das Asylrecht (Artikel 18) sowie der Schutz bei Abschiebung, Ausweisung und Auslieferung (Artikel 19) zählen -, ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Überdies gilt die Charta auch für die Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Rechts der Union. Jedoch ist das in Artikel 47 Absatz 2 der Charta gewährleistete Recht - wie sich aus deren Artikel 52 ergibt - nicht schrankenlos garantiert und ist die in Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht im Sinne des Artikel 52 Absatz 1 der Charta zulässig, zumal sie gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Artikel 47 Absatz 2 der Charta verbürgten Rechtes achtet. In diesem Zusammenhang ist zudem ferner auf die jüngsten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18; 14.03.2012, U 1836/11-13) zu verweisen, in welchen dieser ausführte: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde." Die diesbezüglichen Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall gegeben. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. In der Beschwerde bestätigte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein Fehlverhalten und verwies auf seine familiären Beziehungen in Österreich, die vom BFA in seiner Entscheidung berücksichtigt worden sind. Es wurde demnach den Grundsätzen der Amtswegigkeit, des Parteiengehörs der freien Beweiswürdigung und der Erforschung der materiellen Wahrheit entsprochen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde - wie soeben dargelegt - in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W226.2104299.1.00

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