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{'item': 'G301 2116696-1'}

Obsah (19)§ 69Art. 133§ 78§ 9§ 60§ 64§ 66§ 6§ 52§ 61§ 67§ 10§ 53§ 125§ 62§ 63§ 27§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum08.01.2016 GeschäftszahlG301 2116696-1 SpruchIM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER als Einzelrich

§ 69Abs.

2 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 69, Absatz 2, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Niederösterreich (Außenstelle St. Pölten), dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) zugestellt am 09.10.2015, wurde der Antrag des BF vom 13.07.2015 auf Aufhebung des gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbotes

§ 69Abs.

2 FPG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihm

§ 78

AVG die Entrichtung einer Bundesverwaltungsabgabe in Höhe von 6,50 Euro binnen vier Wochen aufgetragen (Spruchpunkt II.).1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Niederösterreich (Außenstelle St. Pölten), dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) zugestellt am 09.10.2015, wurde der Antrag des BF vom 13.07.2015 auf Aufhebung des gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbotes

Paragraph 69, Absatz 2, FPG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihm

Paragraph 78, AVG die Entrichtung einer Bundesverwaltungsabgabe in Höhe von 6,50 Euro binnen vier Wochen aufgetragen (Spruchpunkt römisch zwei.). 2. Mit dem am 20.10.2015 beim BFA, RD NÖ, eingebrachten und mit demselben Tag datierten Schriftsatz erhob der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde - wörtlich - "[G]egen o.a. Bescheid". Gegen welchen Bescheid sich die Beschwerde richtet, wird vom Rechtsvertreter zwar entgegen der Bezeichnungspflicht

§ 9Abs. 1 Z 1 Vw

GVG nicht ausdrücklich dargelegt (als Betreff der Beschwerde wurde lediglich unzutreffend angeführt: "vom 16.04.2015 des BFA"), in einer Gesamtschau des Beschwerdeinhaltes ergibt sich allerdings, dass sich die Beschwerde ganz offensichtlich gegen den oben im Spruch angeführten Bescheid, mit dem der Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes abgewiesen wurde, richtet.2. Mit dem am 20.10.2015 beim BFA, RD NÖ, eingebrachten und mit demselben Tag datierten Schriftsatz erhob der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde - wörtlich - "[G]egen o.a. Bescheid". Gegen welchen Bescheid sich die Beschwerde richtet, wird vom Rechtsvertreter zwar entgegen der Bezeichnungspflicht

Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG nicht ausdrücklich dargelegt (als Betreff der Beschwerde wurde lediglich unzutreffend angeführt: "vom 16.04.2015 des BFA"), in einer Gesamtschau des Beschwerdeinhaltes ergibt sich allerdings, dass sich die Beschwerde ganz offensichtlich gegen den oben im Spruch angeführten Bescheid, mit dem der Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes abgewiesen wurde, richtet. In der Beschwerde wurde schließlich beantragt, "den o.a. Bescheid" umgehend aufzuheben, denn dieser sei auf Grund unrichtiger Annahmen getroffen worden, sowie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

  1. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 04.11.2015 vom BFA vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: 1.
  3. Der BF ist Staatsangehöriger der Republik Jamaika und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.1.
  4. Der BF ist Staatsangehöriger der Republik Jamaika und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, wurde

§ 60Abs. 1 i

Vm. Abs. 2 Z 1 FPG gegen den BF

63 Abs. 1 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen und

§ 64Abs.

2 AVG die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen diesen Bescheid ausgeschlossen.Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde

Paragraph 60, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins, FPG gegen den BF

63 Absatz eins, FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen und

Paragraph 64, Absatz 2, AVG die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen diesen Bescheid ausgeschlossen. Mit Berufungsbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom XXXX, Zl. XXXX, rechtskräftig am XXXX, wurde

§ 66Abs. 4 AVG der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass sich das Aufenthaltsverbot auf § 63 Abs. 1 und 2 i

Vm. § 53 Abs. 3 FPG idF BGBl. I Nr. 38/2011 gründet und dieses auf die Dauer von 10 Jahren verhängt wird.Mit Berufungsbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 , wurde

Paragraph 66, Absatz 4, AVG der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass sich das Aufenthaltsverbot auf Paragraph 63, Absatz eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 3, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, gründet und dieses auf die Dauer von 10 Jahren verhängt wird. Mit dem am 16.07.2015 beim BFA, RD NÖ (Außenstelle St. Pölten), eingelangten und mit 13.07.2015 datierten handschriftlichen Schreiben stellte der BF mit dem Betreff "Einspruch gegen Aufenthaltsverbot" den gegenständlichen Antrag auf Aufhebung des gegen ihn verhängten Aufenthaltsverbots. 1.2. Der BF weist in Österreich folgende rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen auf: 1) LG für Strafsachen XXXX: XXXX vom XXXX, RK XXXX1) LG für Strafsachen XXXX: römisch 40 vom römisch 40 , RK römisch 40 §§ 99/1, 83/1, 107/1, 107 a Abs. 1 u 2/2, 127 StGBParagraphen 99 /, eins, 83 /, eins, 107 /, eins, 107, a Absatz eins, u 2/2, 127 StGB Freiheitsstrafe 7 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre zu LG für Strafsachen XXXX: XXXX, XXXXzu LG für Strafsachen XXXX: römisch 40 , römisch 40 Bedingte Nachricht der Strafe wird widerrufen LG für Strafsachen XXXX: XXXX vom XXXXLG für Strafsachen XXXX: römisch 40 vom römisch 40 2) LG für Strafsachen XXXX: XXXX vom XXXX, RK XXXX2) LG für Strafsachen XXXX: römisch 40 vom römisch 40 , RK römisch 40 §§ 201/1, 105/1, 83/1, 83/1, 84/1 StGBParagraphen 201 /, eins, 105 /, eins, 83 /, eins, 83 /, eins, 84 /, eins, StGB Freiheitsstrafe 5 Jahre Vollzugsdatum: XXXXVollzugsdatum: römisch 40 3) BG XXXX: XXXX vom XXXX, RK XXXX3) BG XXXX: römisch 40 vom römisch 40 , RK römisch 40 § 83

(1)StGBParagraph 83,
(1)StGB Datum der (letzten) Tat: XXXXDatum der (letzten) Tat: römisch 40 Freiheitsstrafe 3 Monate Festgestellt wird, dass der BF die mit den oben genannten Urteilen festgestellten strafbaren Handlungen begangen und das in den Urteilen jeweils näher umschriebene strafbare Verhalten gesetzt hat. Der ersten Verurteilung des BF mit Urteil vom XXXX lagen strafbare Handlungen der Freiheitsentziehung, der Körperverletzung, der gefährlichen Drohung, der beharrlichen Verfolgung und des Diebstahles jeweils zum Nachteil seiner damaligen Ehegattin zugrunde.Der ersten Verurteilung des BF mit Urteil vom römisch 40 lagen strafbare Handlungen der Freiheitsentziehung, der Körperverletzung, der gefährlichen Drohung, der beharrlichen Verfolgung und des Diebstahles jeweils zum Nachteil seiner damaligen Ehegattin zugrunde. Der BF wurde erneut am XXXX festgenommen und befindet sich seitdem durchgehend in Haft, wobei die Strafhaft seit XXXX in der Justizanstalt XXXX vollzogen wird.Der BF wurde erneut am römisch 40 festgenommen und befindet sich seitdem durchgehend in Haft, wobei die Strafhaft seit römisch 40 in der Justizanstalt römisch 40 vollzogen wird. Der BF wurde mit Urteil vom XXXX wegen des Verbrechens der Vergewaltigung sowie wegen der Vergehen der Nötigung, der Körperverletzung und der schweren Körperverletzung (jeweils zum Nachteil seiner damaligen Lebensgefährtin) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Weiters wurde die mit Urteil vom XXXX gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen.Der BF wurde mit Urteil vom römisch 40 wegen des Verbrechens der Vergewaltigung sowie wegen der Vergehen der Nötigung, der Körperverletzung und der schweren Körperverletzung (jeweils zum Nachteil seiner damaligen Lebensgefährtin) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Weiters wurde die mit Urteil vom römisch 40 gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen. Mit Urteil des Oberlandesgerichtes (OLG) Wien vom XXXX, Zl. XXXX, wurde der Berufung des BF gegen das angeführte Strafurteil keine Folge gegeben. Das OLG Wien führte in seiner Begründung unter anderem aus, dass dem Relativierungsversuch des BF hinsichtlich seines durch eine einschlägige Verurteilung getrübtes Vorleben entgegenzuhalten sei, dass auch dem vorangegangenen Strafverfahren vielfältige Gewalthandlungen gegen eine Frau, und zwar gegen seine damalige Ehegattin, zugrunde lagen und sich beim BF auch aus der ersten Verurteilung sowie den nunmehr gegenständlichen Anlasstaten eine - wörtlich - "sehr hohe und sichtlich ungezügelte Gewaltbereitschaft gegenüber seinen jeweiligen Partnerinnen" erhelle. Diese verwerfliche Charakterhaltung sei nicht einmal durch die Androhung einer mehrmonatigen Freiheitsstrafe zu zügeln gewesen, vielmehr habe der BF nach seiner Verurteilung am XXXX und ungeachtet dreier polizeilicher Betretungsverbote sein "gewaltbereites Naturell" im raschen Rückfall am 15.12.2009 an seiner neuen Lebensgefährtin ausgelebt. In der Folge habe sich das unbeherrschte Naturell des BF in seiner kriminellen Ausformung gesteigert, indem er das zu einer entsprechenden Gegenwehr nicht fähige Opfer schließlich in vielfacher Weise malträtierte. Zusätzlich zu den zutreffend angeführten Strafzumessungsumständen des Erstgerichtes sei ein weiterer Umstand erschwerend zu werten, nämlich die Länge des Tatzeitraums des Verbrechensgeschehens der Vergewaltigung. Weiters liege eine verstärkte Tatbildlichkeit durch Verbrechensausübung durch Gewalt und Entziehung der persönlichen Freiheit vor. Letztlich wurde ausgeführt, dass der zu Tage tretende schwere Charaktermangel des BF, sein rascher Rückfall mit erheblich gesteigerter krimineller Energie und seine bis zuletzt schulduneinsichtige Haltung auch des Vollzugs des bisher bedingt nachgesehenen Strafe bedürfen, um den BF mit einiger Aussicht auf Erfolg in Hinkunft zur Zügelung seiner Gewaltbereitschaft und zu einem deliktsfreien Leben verhalten zu können.Mit Urteil des Oberlandesgerichtes (OLG) Wien vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der Berufung des BF gegen das angeführte Strafurteil keine Folge gegeben. Das OLG Wien führte in seiner Begründung unter anderem aus, dass dem Relativierungsversuch des BF hinsichtlich seines durch eine einschlägige Verurteilung getrübtes Vorleben entgegenzuhalten sei, dass auch dem vorangegangenen Strafverfahren vielfältige Gewalthandlungen gegen eine Frau, und zwar gegen seine damalige Ehegattin, zugrunde lagen und sich beim BF auch aus der ersten Verurteilung sowie den nunmehr gegenständlichen Anlasstaten eine - wörtlich - "sehr hohe und sichtlich ungezügelte Gewaltbereitschaft gegenüber seinen jeweiligen Partnerinnen" erhelle. Diese verwerfliche Charakterhaltung sei nicht einmal durch die Androhung einer mehrmonatigen Freiheitsstrafe zu zügeln gewesen, vielmehr habe der BF nach seiner Verurteilung am römisch 40 und ungeachtet dreier polizeilicher Betretungsverbote sein "gewaltbereites Naturell" im raschen Rückfall am 15.12.2009 an seiner neuen Lebensgefährtin ausgelebt. In der Folge habe sich das unbeherrschte Naturell des BF in seiner kriminellen Ausformung gesteigert, indem er das zu einer entsprechenden Gegenwehr nicht fähige Opfer schließlich in vielfacher Weise malträtierte. Zusätzlich zu den zutreffend angeführten Strafzumessungsumständen des Erstgerichtes sei ein weiterer Umstand erschwerend zu werten, nämlich die Länge des Tatzeitraums des Verbrechensgeschehens der Vergewaltigung. Weiters liege eine verstärkte Tatbildlichkeit durch Verbrechensausübung durch Gewalt und Entziehung der persönlichen Freiheit vor. Letztlich wurde ausgeführt, dass der zu Tage tretende schwere Charaktermangel des BF, sein rascher Rückfall mit erheblich gesteigerter krimineller Energie und seine bis zuletzt schulduneinsichtige Haltung auch des Vollzugs des bisher bedingt nachgesehenen Strafe bedürfen, um den BF mit einiger Aussicht auf Erfolg in Hinkunft zur Zügelung seiner Gewaltbereitschaft und zu einem deliktsfreien Leben verhalten zu können. Zuletzt wurde der BF mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX wegen des Vergehens der Körperverletzung (zum Nachteil eines anderen Strafgefangenen) zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten rechtskräftig verurteilt.Zuletzt wurde der BF mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wegen des Vergehens der Körperverletzung (zum Nachteil eines anderen Strafgefangenen) zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten rechtskräftig verurteilt. 1.3. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF in Österreich über berücksichtigungswürdige familiäre oder private Bindungen verfügen würde. 2. Beweiswürdigung: 2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. 2.2. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und wird in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF, zur Erlassung des rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes und zu den strafgerichtlichen Verurteilungen getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen und in der Beschwerde unbestritten gebliebenen Feststellungen. Sie entsprechen überdies dem Amtswissen des BVwG (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich und in das Zentrale Melderegister). Der Umstand, dass nicht festgestellt werden konnte, dass der BF in Österreich über berücksichtigungswürdige familiäre oder private Bindungen verfügen würde, ergibt sich daraus, dass der BF zwar zu Recht vorbrachte, leiblicher Vater von zwei minderjährigen Kindern (im Alter von 11 und 6 Jahren) zu sein, die österreichische Staatsbürger sind und bei deren jeweiligen Kindesmutter in Österreich leben. Es hat sich aber nicht ergeben, dass zwischen diesen beiden Kindern und dem seit fast sechs Jahren durchgehend in Haft befindlichen BF ein tatsächliches Familienleben oder - trotz aufrechter Haft - eine besondere private Bindung zwischen diesen und dem BF bestünde. Wie die belangte Behörde mit Verweis auf die im Akt einliegende Liste der Besuche in der Justizanstalt (Verwaltungsakt AS 561 ff) zutreffend aufgezeigt hat, wurde der BF von seiner ehemaligen Ehegattin und den Kindern kein einziges Mal in der Haft besucht. Der Behauptung des BF im gegenständlichen Aufhebungsantrag, wonach die Kinder ihn in der Haft bis heute besucht hätten, kann daher nicht nachvollzogen werden. Was die behauptete Beziehung des BF mit seiner (ehemaligen) Lebensgefährtin anbelangt, die Opfer seiner Vergewaltigung war, ist festzuhalten, dass diese den BF in der Strafhaft zwar besucht hat, allerdings in den Jahren 2014 und 2015 jeweils nur ein einziges Mal (zuletzt am 25.03.2015). Wesentlich ist auch, dass der BF weder im Aufhebungsantrag vom 13.07.2015 (Verwaltungsakt AS 547), noch in der Stellungnahme vom 26.08.2015 (AS 553) näher dargelegt hat, weshalb trotz aller angeführten Umstände das Vorliegen eines bestehenden Privatund/oder Familienleben anzunehmen wäre. Letztlich wurden auch in der vorliegenden Beschwerde überhaupt keine Angaben hinsichtlich der privaten oder familiären Situation des BF getätigt, die allenfalls eine andere Beurteilung zulassen würden. Zu der nicht näher dargelegten Behauptung in der Beschwerde, dass "die übrigen Äußerungen der Behörde, welche den BF in ein äußerst negatives Licht rücken" würden, irrelevant seien und sich der BF in der JA XXXX einer intensiven Therapie erfolgreich unterzogen habe, ist entgegenzuhalten, dass dieses - ohnehin völlig unkonkret gebliebene - Vorbringen nicht einmal ansatzweise Hinweise für die Annahme eines allenfalls zu berücksichtigenden Privat- und/oder Familienlebens des BF enthält.Letztlich wurden auch in der vorliegenden Beschwerde überhaupt keine Angaben hinsichtlich der privaten oder familiären Situation des BF getätigt, die allenfalls eine andere Beurteilung zulassen würden. Zu der nicht näher dargelegten Behauptung in der Beschwerde, dass "die übrigen Äußerungen der Behörde, welche den BF in ein äußerst negatives Licht rücken" würden, irrelevant seien und sich der BF in der JA römisch 40 einer intensiven Therapie erfolgreich unterzogen habe, ist entgegenzuhalten, dass dieses - ohnehin völlig unkonkret gebliebene - Vorbringen nicht einmal ansatzweise Hinweise für die Annahme eines allenfalls zu berücksichtigenden Privat- und/oder Familienlebens des BF enthält. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zuständigkeit:

§ 9Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idg

F, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das BVwG über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet das BVwG über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das BVwG für die Entscheidung zuständig.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter. 3.

  1. Zu Spruchpunkt A. (Abweisung der Beschwerde): 3.2.
  2. Die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Rechtsvorschriften lauten - auszugsweise - wie folgt: Der mit "Gegenstandslosigkeit und Aufhebung" betitelte § 69 FPG idgF lautet:Der mit "Gegenstandslosigkeit und Aufhebung" betitelte Paragraph 69, FPG idgF lautet: "§ 69.

(1)Eine Ausweisung wird gegenstandslos, wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung (§ 70) nachgekommen ist."§ 69.
(1)Eine Ausweisung wird gegenstandslos, wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung (Paragraph 70,) nachgekommen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot ist auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.
(3)Das Aufenthaltsverbot tritt außer Kraft, wenn einem EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigten Drittstaatsangehörigen der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird." Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG idgF lautet:Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte Paragraph 67, FPG idgF lautet: "§ 67.
(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
  1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
  4. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
  5. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.
(5)(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"
(5)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)" Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG idgF lautet:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG idgF lautet: "§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn 1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

§ 10Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (Stb

G), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren

§ 53Abs.

3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren

Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG liegt vor, oder 2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 i

Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt." 3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

§ 125Abs.

16 FPG bleiben vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 (das ist der 1. Juli 2011) erlassene Aufenthaltsverbote

§ 60

oder Rückkehrverbote

§ 62

bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig.

Paragraph 125, Absatz 16, FPG bleiben vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (das ist der 1. Juli 2011) erlassene Aufenthaltsverbote

Paragraph 60, oder Rückkehrverbote

Paragraph 62 bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig.

§ 125Abs.

25 FPG bleiben vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2012 (das ist der

  1. Jänner 2014) erlassene Aufenthaltsverbote bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig und können nach Ablauf des
  2. Dezember 2013

§ 69Abs.

2 und 3 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehoben werden oder außer Kraft treten.

Paragraph 125, Absatz 25, FPG bleiben vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (das ist der

  1. Jänner 2014) erlassene Aufenthaltsverbote bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig und können nach Ablauf des
  2. Dezember 2013

Paragraph 69, Absatz 2 und 3 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, aufgehoben werden oder außer Kraft treten. Das hier zugrunde liegende Aufenthaltsverbot wurde mit Bescheid vom XXXX erlassen und in der Fassung des Berufungsbescheides des UVS Wien vom XXXX mit XXXX rechtskräftig, wobei das Aufenthaltsverbot von der Berufungsbehörde nunmehr auf § 53 Abs. 3 FPG gegründet und auf die Dauer von zehn Jahren befristet wurde.Das hier zugrunde liegende Aufenthaltsverbot wurde mit Bescheid vom römisch 40 erlassen und in der Fassung des Berufungsbescheides des UVS Wien vom römisch 40 mit römisch 40 rechtskräftig, wobei das Aufenthaltsverbot von der Berufungsbehörde nunmehr auf Paragraph 53, Absatz 3, FPG gegründet und auf die Dauer von zehn Jahren befristet wurde. Das gegenständliche auf zehn Jahre befristete Aufenthaltsverbot ist somit nach dem 01.07.2011 und auch nach dem 01.01.2014 weiterhin gültig. § 60 FPG in der zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides geltenden Fassung (BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009) lautete auszugsweise wie folgt:Paragraph 60, FPG in der zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,) lautete auszugsweise wie folgt: "§ 60.

(1)Gegen einen Fremden kann ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt
  1. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder
  2. anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
  3. anderen im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
(2)Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder
(2)Als bestimmte Tatsache im Sinn des Absatz eins, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder 1. von einem inländischen Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe, zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist; [...]"

§ 63Abs.

1 FPG in der bis 30.06.2011 geltenden Fassung des BGBl. I Nr. 100/2005 konnte ein Aufenthaltsverbot in den Fällen des § 60 Abs. 2 Z 1, 5 und 12 bis 14 unbefristet und sonst für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

§ 63Abs.

2 FPG war bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist (bezogen auf die Dauer des Aufenthaltsverbotes) begann mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.

Paragraph 63, Absatz eins, FPG in der bis 30.06.2011 geltenden Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, konnte ein Aufenthaltsverbot in den Fällen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins, 5 und 12 bis 14 unbefristet und sonst für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

Paragraph 63, Absatz 2, FPG war bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist (bezogen auf die Dauer des Aufenthaltsverbotes) begann mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen. Im vorliegenden Fall wurde das

§ 60Abs. 2 Z 1 FPG a

F erlassene unbefristete Aufenthaltsverbot auf Grund des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung mit Zustellung des zugrunde liegenden Bescheides am 10.06.2011 durchsetzbar, zumal auch in weiterer Folge der Berufung gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde. Mit Berufungsbescheid des UVS Wien vom XXXX wurde allerdings das Aufenthaltsverbot auf zehn Jahre befristet, weshalb dieses mit Ablauf des 10.06.2021 endet.Im vorliegenden Fall wurde das

Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins, FPG aF erlassene unbefristete Aufenthaltsverbot auf Grund des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung mit Zustellung des zugrunde liegenden Bescheides am 10.06.2011 durchsetzbar, zumal auch in weiterer Folge der Berufung gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde. Mit Berufungsbescheid des UVS Wien vom römisch 40 wurde allerdings das Aufenthaltsverbot auf zehn Jahre befristet, weshalb dieses mit Ablauf des 10.06.2021 endet. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) kann ein Antrag nach § 69 Abs. 2 FPG auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auf die nach der Verhängung der Maßnahme eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Bei der Entscheidung über die Aufhebung einer solchen Maßnahme kann die Rechtmäßigkeit jenes Bescheides, mit dem diese Maßnahme erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden. Eine Änderung der Rechtslage kann allerdings den Wegfall eines Grundes für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes darstellen und ist demnach bei der Prüfung der Zulässigkeit der Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen (VwGH 21.07.2011, Zl. 200/18/0898; 24.01.2012, Zl. 2011/18/0267; 06.09.2012, Zl. 2012/18/0032; 12.03.2013, Zl. 2012/18/0228; 30.07.2014, Zl. 2012/22/0112; 26.03.2015, Zl. 2013/22/0297).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) kann ein Antrag nach Paragraph 69, Absatz 2, FPG auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auf die nach der Verhängung der Maßnahme eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Bei der Entscheidung über die Aufhebung einer solchen Maßnahme kann die Rechtmäßigkeit jenes Bescheides, mit dem diese Maßnahme erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden. Eine Änderung der Rechtslage kann allerdings den Wegfall eines Grundes für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes darstellen und ist demnach bei der Prüfung der Zulässigkeit der Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen (VwGH 21.07.2011, Zl. 200/18/0898; 24.01.2012, Zl. 2011/18/0267; 06.09.2012, Zl. 2012/18/0032; 12.03.2013, Zl. 2012/18/0228; 30.07.2014, Zl. 2012/22/0112; 26.03.2015, Zl. 2013/22/0297). Bei der Beurteilung nach § 69 Abs. 2 FPG kommt es darauf an, ob aufgrund einer Änderung der für die Verhängung des Aufenthaltsverbots maßgebenden Umstände oder aufgrund einer maßgeblichen Änderung der Rechtslage davon ausgegangen werden kann, dass die seinerzeitige Annahme, der Aufenthalt des Fremden werde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Interessen zuwiderlaufen, nicht mehr aufrecht erhalten werden kann (VwGH 06.09.2012, Zl. 2012/18/0032).Bei der Beurteilung nach Paragraph 69, Absatz 2, FPG kommt es darauf an, ob aufgrund einer Änderung der für die Verhängung des Aufenthaltsverbots maßgebenden Umstände oder aufgrund einer maßgeblichen Änderung der Rechtslage davon ausgegangen werden kann, dass die seinerzeitige Annahme, der Aufenthalt des Fremden werde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Interessen zuwiderlaufen, nicht mehr aufrecht erhalten werden kann (VwGH 06.09.2012, Zl. 2012/18/0032). Wenn nach der durch das FrÄG 2011, BGBl. I Nr. 38/2011, geänderten Rechtslage

§ 67Abs. 2 FPG id

F FrÄG 2011 ein Aufenthaltsverbot nur für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden darf, weil die Voraussetzungen für ein unbefristetes Aufenthaltsverbot nach § 67 Abs. 3 FPG idF FrÄG 2011 (das ist das Vorliegen einer dort näher definierten schwerwiegenden Gefahr) nicht erfüllt sind und eine Verkürzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes nicht in Betracht kommt, ist dem Umstand, dass nach derzeitiger Rechtslage kein unbefristetes Aufenthaltsverbot gegen den Fremden erlassen werden dürfte, in der Form nachzukommen, dass nach Ablauf von zehn Jahren die Behörde das Aufenthaltsverbot jedenfalls von Amts wegen (aber auch auf Antrag des Fremden) aufzuheben hat. Demgegenüber ist, wenn das Vorliegen einer Gefährdung immer noch zu bejahen und auch sonst die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes zulässig ist, der Antrag auf dessen Aufhebung abzuweisen, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde die gesetzlich höchstzulässige Dauer (noch) nicht überschritten wurde (VwGH 09.11.2011, Zl. 2011/22/0264; 24.01.2012, Zl. 2011/18/0267).Wenn nach der durch das FrÄG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, geänderten Rechtslage

Paragraph 67, Absatz 2, FPG in der Fassung FrÄG 2011 ein Aufenthaltsverbot nur für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden darf, weil die Voraussetzungen für ein unbefristetes Aufenthaltsverbot nach Paragraph 67, Absatz 3, FPG in der Fassung FrÄG 2011 (das ist das Vorliegen einer dort näher definierten schwerwiegenden Gefahr) nicht erfüllt sind und eine Verkürzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes nicht in Betracht kommt, ist dem Umstand, dass nach derzeitiger Rechtslage kein unbefristetes Aufenthaltsverbot gegen den Fremden erlassen werden dürfte, in der Form nachzukommen, dass nach Ablauf von zehn Jahren die Behörde das Aufenthaltsverbot jedenfalls von Amts wegen (aber auch auf Antrag des Fremden) aufzuheben hat. Demgegenüber ist, wenn das Vorliegen einer Gefährdung immer noch zu bejahen und auch sonst die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes zulässig ist, der Antrag auf dessen Aufhebung abzuweisen, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde die gesetzlich höchstzulässige Dauer (noch) nicht überschritten wurde (VwGH 09.11.2011, Zl. 2011/22/0264; 24.01.2012, Zl. 2011/18/0267). Den gegenständlichen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes vom 13.07.2015 begründete der BF lediglich mit Verweis auf seine langjährige Integration in Österreich, er sei seit dem Jahr 2000 hier und habe hier alles aufgebaut. Auch seine Familie und seine Kinder würden in Österreich leben, weshalb er Österreich nicht verlassen möchte. Er habe Fehler gemacht, würde in der Haft aber eine Therapie machen. Er wolle für seine Kinder da sein und ihnen ein Vorbild sein. Die Probleme würden nur mit seiner Lebensgefährtin und seiner Ex-Frau bestehen, die Kinder hätten ihn bis heute in der Haft besucht. In der Stellungnahme des Rechtsvertreters vom 26.08.2015 im Rahmen des Parteiengehörs wurde nur auf die Aufrechterhaltung der Beziehung des BF mit dessen beiden mj. Kindern verwiesen. In der gegenständlichen Beschwerde wurde nur darauf verwiesen, dass sich der BF in der Justizanstalt XXXX einer "intensiven Therapie" erfolgreich unterzogen habe. Um welche Therapie es sich dabei gehandelt habe, wurde allerdings nicht weiter dargelegt.In der gegenständlichen Beschwerde wurde nur darauf verwiesen, dass sich der BF in der Justizanstalt römisch 40 einer "intensiven Therapie" erfolgreich unterzogen habe. Um welche Therapie es sich dabei gehandelt habe, wurde allerdings nicht weiter dargelegt. Der BF stützt seinen Antrag auf Aufhebung des bestehenden Aufenthaltsverbotes zusammengefasst darauf, dass er schon lange in Österreich sei und hier seine beiden mj. Kinder leben würden, wobei eine Beendigung seines Aufenthaltes in Österreich seine Beziehung mit ihnen beenden würde. Zunächst ist festzuhalten, dass der BF den gegenständlichen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes noch während aufrechter Strafhaft gestellt hat und sich seit Juni 2010 durchgehend in Haft befindet. Insgesamt muss dem BF auch in Anbetracht dessen vorgehalten werden, dass er weder in seinem Antrag noch im weiteren Verlauf des Verfahrens, zuletzt etwa im Rahmen der Beschwerde, irgendwelche konkrete Angaben dahingehend getätigt hat, die auf eine wesentliche Änderung seiner persönlichen Lebensumstände oder auf einen mittlerweile vollzogenen nachhaltigen Gesinnungswandel hingewiesen hätten. Eine Änderung der für die Verhängung des Aufenthaltsverbots maßgebenden Umstände war daher schon auf Grund des Antragsvorbringens nicht anzunehmen. Es obliegt aber gerade dem Antragsteller, jedenfalls schon im Antrag von sich aus jene Umstände darzulegen, die aus seiner Sicht für eine allfällige Aufhebung des Aufenthaltsverbotes relevant sind. Seitens des BF wurde jedoch überhaupt nicht dargelegt, weshalb bei ihm mittlerweile ein vollzogener nachhaltiger Gesinnungswandel zu erkennen sei und im Fall der Rückkehr nach Österreich eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit jedenfalls nicht mehr vorliegen würde. Lediglich der Hinweis auf den Umstand, dass sich der BF seit vielen Jahren durchgehend rechtmäßig in Österreich aufgehalten habe, vermag an dieser Beurteilung aber nichts zu ändern. Vielmehr stellte der BF trotz seines langjährigen Aufenthalts in Österreich seinen Unwillen zur Beachtung der geltenden Rechtsordnung und sein außerordentlich hohes kriminelles Potenzial mit Nachdruck unter Beweis, was sich vor allem in seiner raschen Rückfälligkeit nach seiner ersten Verurteilung, in einer massiven Aggressions- und Gewaltbereitschaft und in der fehlenden Achtung vor der sexuellen Selbstbestimmung, der körperlichen Unversehrtheit und der Bewegungsfreiheit anderer Menschen, insbesondere von mit ihm in einer Beziehung lebenden Frauen, äußerte. Angesichts der vom BF während seines Aufenthaltes in Österreich begangenen schwerwiegenden Straftaten, der von der belangten Behörde bei der Erlassung des Aufenthaltsverbotes vorgenommenen Gefährdungsprognose sowie unter besonderer Berücksichtigung des Umstandes, dass im gegenständlichen Verfahren auch sonst keine weiteren Umstände vorgebracht wurden, die beim BF, der sich nach wie vor in Strafhaft befindet, einen mittlerweile vollzogenen Gesinnungswandel erkennen lassen würden und die insgesamt eine andere Bewertung der für die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Umstände zur Folge hätten, ist der bislang verstrichene Zeitraum als noch zu kurz anzusehen, um einen Wegfall oder eine entscheidungserhebliche Minderung der vom BF ausgehenden Gefahr annehmen zu können. Gerade der Umstand, dass der BF die angeführten Straftaten über einen sehr langen Zeitraum begangen hat, mehrmals rückfällig wurde und sogar während der Strafhaft eine Straftat (Körperverletzung) begangen hat, lässt eine Prognose für eine Tatwiederholungsgefahr weiterhin als begründet erscheinen. Der BF zeigte mit seinem Verhalten, dass er mit beträchtlicher krimineller Energie und Gewaltbereitschaft ausgestattet ist, weshalb auch jetzt noch davon ausgegangen werden kann, dass von ihm auch weiterhin eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehen kann. Die vom BF in Österreich begangenen Straftaten und sein bisheriges Verhalten beeinträchtigen jedoch in gravierendem Ausmaß die öffentlichen Interessen an der Verhinderung strafbarer Handlungen. Die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere solche im Zusammenhang mit der sexuellen Selbstbestimmung und der körperlichen Unversehrtheit von Menschen, stellt jedenfalls ein Grundinteresse der Gesellschaft (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) dar. Auch im Lichte der nach § 9 BFA-VG gebotenen Abwägung hat sich nicht ergeben, dass allenfalls vorhandene private oder familiäre Bindungen des BF in Österreich gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes überwiegen würden.Auch im Lichte der nach Paragraph 9, BFA-VG gebotenen Abwägung hat sich nicht ergeben, dass allenfalls vorhandene private oder familiäre Bindungen des BF in Österreich gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes überwiegen würden. Was die Behauptung anbelangt, dass das Aufenthaltsverbot ein Ende der Beziehung mit seinen in Österreich lebenden mj. Kindern bedeuten würde, ist einzuwenden, dass nicht festgestellt werden konnte, dass der BF trotz mehrjähriger Haft über familiäre und private Bindungen in Österreich verfügen würde. Ein Eingriff in ein in Österreich bestehendes Privat- und Familienleben kann daher nicht angenommen werden. Im Ergebnis konnte somit nicht festgestellt werden, dass sich seit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des BF geändert hätten, weshalb auch ein Überwiegen der behaupteten persönlichen Interessen des BF an einer Aufhebung des Aufenthaltsverbotes gegenüber dem öffentlichen Interesse an seiner Aufrechterhaltung nicht anzunehmen ist. Die damit einhergehenden Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden sind im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen (vgl. VwGH 03.10.2013, Zl. 2013/22/0083).Im Ergebnis konnte somit nicht festgestellt werden, dass sich seit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des BF geändert hätten, weshalb auch ein Überwiegen der behaupteten persönlichen Interessen des BF an einer Aufhebung des Aufenthaltsverbotes gegenüber dem öffentlichen Interesse an seiner Aufrechterhaltung nicht anzunehmen ist. Die damit einhergehenden Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden sind im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen vergleiche VwGH 03.10.2013, Zl. 2013/22/0083). 3.2.3. Ergänzend ist zur Dauer des erlassenen Aufenthaltsverbotes auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach, wenn das Vorliegen einer Gefährdung immer noch zu bejahen und auch sonst die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes zulässig ist, der Antrag auf dessen Aufhebung abzuweisen ist, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde die gesetzlich höchstzulässige Dauer (noch) nicht überschritten wurde (VwGH 24.01.2012, Zl. 2011/18/0267). Im Rahmen eines Verfahrens zur Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes ist die Möglichkeit, die festgesetzte Dauer des Aufenthaltsverbotes herabzusetzen, nicht vorgesehen (VwGH 27.06.1996, Zl. 95/18/0953). Wenn nach der durch das FrÄG 2011, BGBl. I Nr. 38/2011, geänderten Rechtslage

§ 67Abs. 2 FPG id

F FrÄG 2011 ein Aufenthaltsverbot nur für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden darf, weil die Voraussetzungen für ein unbefristetes Aufenthaltsverbot nach § 67 Abs. 3 FPG idF FrÄG 2011 (das ist das Vorliegen einer dort näher definierten schwerwiegenden Gefahr) nicht erfüllt sind und eine Verkürzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes nicht in Betracht kommt, ist dem Umstand, dass nach derzeitiger Rechtslage kein unbefristetes Aufenthaltsverbot gegen den Fremden erlassen werden dürfte, in der Form nachzukommen, dass nach Ablauf von zehn Jahren die Behörde das Aufenthaltsverbot jedenfalls von Amts wegen (aber auch auf Antrag des Fremden) aufzuheben hat. Demgegenüber ist, wenn das Vorliegen einer Gefährdung immer noch zu bejahen und auch sonst die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes zulässig ist, der Antrag auf dessen Aufhebung abzuweisen, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde die gesetzlich höchstzulässige Dauer (noch) nicht überschritten wurde (VwGH 09.11.2011, Zl. 2011/22/0264; 24.01.2012, Zl. 2011/18/0267).Wenn nach der durch das FrÄG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, geänderten Rechtslage

Paragraph 67, Absatz 2, FPG in der Fassung FrÄG 2011 ein Aufenthaltsverbot nur für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden darf, weil die Voraussetzungen für ein unbefristetes Aufenthaltsverbot nach Paragraph 67, Absatz 3, FPG in der Fassung FrÄG 2011 (das ist das Vorliegen einer dort näher definierten schwerwiegenden Gefahr) nicht erfüllt sind und eine Verkürzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes nicht in Betracht kommt, ist dem Umstand, dass nach derzeitiger Rechtslage kein unbefristetes Aufenthaltsverbot gegen den Fremden erlassen werden dürfte, in der Form nachzukommen, dass nach Ablauf von zehn Jahren die Behörde das Aufenthaltsverbot jedenfalls von Amts wegen (aber auch auf Antrag des Fremden) aufzuheben hat. Demgegenüber ist, wenn das Vorliegen einer Gefährdung immer noch zu bejahen und auch sonst die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes zulässig ist, der Antrag auf dessen Aufhebung abzuweisen, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde die gesetzlich höchstzulässige Dauer (noch) nicht überschritten wurde (VwGH 09.11.2011, Zl. 2011/22/0264; 24.01.2012, Zl. 2011/18/0267). Die dem gegenständlichen Aufenthaltsverbot zugrunde gelegte Bestimmung des § 60 Abs. 2 Z 1 FPG aF entspricht inhaltlich der nunmehr geltenden Bestimmung des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG, wobei in den Fällen des § 53 Abs. 1 Z 1 FPG ein Einreiseverbot nur für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden darf. Auch im Fall der Anwendung des § 67 Abs. 2 FPG idgF wäre ebenso nur ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren zulässig gewesen (vgl. VwGH 06.09.2012, Zl. 2012/1/0032).Die dem gegenständlichen Aufenthaltsverbot zugrunde gelegte Bestimmung des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins, FPG aF entspricht inhaltlich der nunmehr geltenden Bestimmung des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG, wobei in den Fällen des Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer eins, FPG ein Einreiseverbot nur für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden darf. Auch im Fall der Anwendung des Paragraph 67, Absatz 2, FPG idgF wäre ebenso nur ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren zulässig gewesen vergleiche VwGH 06.09.2012, Zl. 2012/1/0032). Im vorliegenden Fall wurde das ursprünglich unbefristet erlassene Aufenthaltsverbot mit Berufungsbescheid des UVS wegen Änderung der maßgeblichen Rechtslage auf zehn Jahre befristet. Wie bereits dargelegt wurde, hat die Frist des Aufenthaltsverbotes mit Eintritt der Durchsetzbarkeit begonnen und endet folglich mit Ablauf des 10.06.2021. Insoweit der Rechtsvertreter in der Beschwerde ausführt, dass seit einem Erlass des BMJ (gemeint: Bundesministers für Justiz) die Höchstdauer des Aufenthaltsverbotes mit fünf Jahre begrenzt sei, ist entgegenzuhalten, dass eine allfällige Relevanz eines solchen Erlasses für den vorliegenden Fall nicht erkannt werden kann, noch dass hier eine verwaltungsinterne Weisung eines (sachlich unzuständigen) Bundesministers die Anwendung der angeführten gesetzlichen Bestimmungen ausschließen würde. 3.2.4. Da sich die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes als rechtmäßig erwiesen hat und auch im Zeitpunkt dieser Entscheidung die gesetzlich höchstzulässige Dauer von zehn Jahren (noch) nicht überschritten wurde, war der gegenständliche Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes

§ 67Abs.

2 FPG als unbegründet abzuweisen.3.2.4. Da sich die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes als rechtmäßig erwiesen hat und auch im Zeitpunkt dieser Entscheidung die gesetzlich höchstzulässige Dauer von zehn Jahren (noch) nicht überschritten wurde, war der gegenständliche Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes

Paragraph 67, Absatz 2, FPG als unbegründet abzuweisen. 3.

  1. Im Hinblick auf die vorliegende abweisende Entscheidung erübrigt sich ein gesonderter Abspruch über den in der Beschwerde gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. 3.
  2. Da mit der gegenständlichen Beschwerde Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides betreffend Entrichtung einer Bundesverwaltungsabgabe

§ 78

AVG nicht angefochten wurde, hat

§ 27Vw

GVG ein diesbezüglicher Abspruch zu unterbleiben.3.4. Da mit der gegenständlichen Beschwerde Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides betreffend Entrichtung einer Bundesverwaltungsabgabe

Paragraph 78, AVG nicht angefochten wurde, hat

Paragraph 27, VwGVG ein diesbezüglicher Abspruch zu unterbleiben. 3.5. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des VfGH hinsichtlich Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (VfGH 14.03.2012, VfSlg. 19.632/2012) festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des VfGH hinsichtlich Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 52, der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (VfGH 14.03.2012, VfSlg. 19.632 aus 2012,) festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Verfahren konnte

§ 21Abs.

7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.Im gegenständlichen Verfahren konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Letztlich wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt. 3.6. Zu Spruchpunkt B. (Unzulässigkeit der Revision):

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:G301.2116696.1.00

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