Obsah (24)
§§ 57Art. 133§ 2§ 3§ 8§ 10§ 75§ 52§ 46§ 55§ 9§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 28§§ 16§ 46a§ 14a§ 61§ 66§ 67Art. 8§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum08.01.2016 GeschäftszahlG303 2014783-1 SpruchG303 2014783-1/16E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBI
§§ 57und 55 Asyl
G 2005, § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG, § 52 Abs. 9 FPG, § 46 FPG sowie § 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird
Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, Paragraph 52, Absatz 9, FPG, Paragraph 46, FPG sowie Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste gemeinsam mit seiner Ehegattin und seiner Tochter am 26.07.2013 illegal und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein. Am selben Tag stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz
§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl
G 2005.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste gemeinsam mit seiner Ehegattin und seiner Tochter am 26.07.2013 illegal und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein. Am selben Tag stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG
- Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.10.2013, Zl. 1310.843-BAI, wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo
§ 8Abs. 1 i
Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der BF
§ 10Abs. 1 Asyl
G 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt III.).2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.10.2013, Zl. 1310.843-BAI, wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und der BF
Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). 3. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.02.2014, GZ G307 1438481-1/3E, wurde die gegen den erstinstanzlichen Bescheid im Asylverfahren des BF erhobene Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides
§§ 3Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 Asyl
G 2005 als unbegründet abgewiesen und das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 75Abs. 20 Asyl
G 2005 insoweit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) zurückverwiesen; gleichzeitig wurde eine Revision für nicht zulässig erklärt.3. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.02.2014, GZ G307 1438481-1/3E, wurde die gegen den erstinstanzlichen Bescheid im Asylverfahren des BF erhobene Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides
Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen und das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 insoweit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) zurückverwiesen; gleichzeitig wurde eine Revision für nicht zulässig erklärt.
- Mit E-Mail vom 14.04.2014 wurde die Vollmachtsanzeige der rechtsfreundlichen Vertretung des BF durch die Rechtsanwälte Dr. Martin XXXX, an die belangte Behörde übermittelt.
- Mit E-Mail vom 14.04.2014 wurde die Vollmachtsanzeige der rechtsfreundlichen Vertretung des BF durch die Rechtsanwälte Dr. Martin römisch 40 , an die belangte Behörde übermittelt.
- Am 30.06.2014 fand die niederschriftliche Einvernahme des BF vor der belangten Behörde statt. Befragt gab der BF an, dass er aufgrund einer Wucherung am Rücken in Österreich operiert worden sei. Er müsse immer wieder ins Krankenhaus, um die Wunde kontrollieren zu lassen, habe aber dadurch keine weiteren Beschwerden. Der BF befürchte jedoch deswegen Probleme im Falle einer Rückkehr im Heimatland zu haben. Auf Befragung zu inzwischen eingetretenen Änderungen bezüglich seiner Person und der Lebensumstände in seiner Heimat, gab der BF an, dass sich nichts geändert habe und er seine Angaben, die er bis jetzt dazu gemacht habe, aufrecht halte. Befragt, ob der BF eine andere besondere Bindung an Österreich habe, brachte der BF vor, dass er seine Gründe bereits im ersten und zweiten Interview genannt habe, weswegen er in Österreich sei. Eine andere besondere Bindung an Österreich habe er nicht. Dem BF wurden Länderfeststellungen zum Heimatland ausgehändigt und die Möglichkeit eingeräumt dazu im Rahmen des Parteiengehörs innerhalb von zwei Wochen schriftlich Stellung zu nehmen. Abschließend brachte der BF vor, dass er auf die Unruhen vor ungefähr 10 Tagen in XXXX hinweisen wolle. Er werde von diesen Leuten, die auf der Brücke zwischen zwei Völkergruppen stehen würden, verfolgt. Bei einer Rückkehr müsse der BF bei diesen vorstellig werden und diese würden ihn dann mitnehmen.Abschließend brachte der BF vor, dass er auf die Unruhen vor ungefähr 10 Tagen in römisch 40 hinweisen wolle. Er werde von diesen Leuten, die auf der Brücke zwischen zwei Völkergruppen stehen würden, verfolgt. Bei einer Rückkehr müsse der BF bei diesen vorstellig werden und diese würden ihn dann mitnehmen. Der BF legte einen Befund des Bezirkskrankenhauses XXXX vom 21.06.2014, ein Schreiben der Leiterin des Flüchtlingsheimes XXXX vom 02.05.2014, eine Einstellungszusage der Firma "XXXX" vom 24.06.2014 und eine Unterstützungserklärung mit zehn Unterschriften vor.Der BF legte einen Befund des Bezirkskrankenhauses römisch 40 vom 21.06.2014, ein Schreiben der Leiterin des Flüchtlingsheimes römisch 40 vom 02.05.2014, eine Einstellungszusage der Firma "XXXX" vom 24.06.2014 und eine Unterstützungserklärung mit zehn Unterschriften vor.
- Mit E-Mail vom 03.07.2014 wurde vom Flüchtlingsheim XXXX medizinische Blutbefunde von XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, betreffend die Tochter XXXX, vom 01.07.2014, übermittelt.
- Mit E-Mail vom 03.07.2014 wurde vom Flüchtlingsheim römisch 40 medizinische Blutbefunde von römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, betreffend die Tochter römisch 40 , vom 01.07.2014, übermittelt.
- Mit E-Mail vom 14.08.2014 brachte die rechtsfreundliche Vertretung vor, dass die Familie XXXX in Österreich sehr gut integriert sei. Der BF verfüge über eine tragfähige Einstellungszusage, sei als Lkw-Fahrer am Arbeitsmarkt leicht vermittelbar und werde jedenfalls ein Einkommen erzielen, das die Familie erhalten könne. Die Eltern hätten die deutsche Sprache sehr gut gelernt, die Tochter sei von klein auf in Österreich aufgewachsen. Der BF und seine Ehegattin seien unbescholten, jung, arbeits- und integrationsfähig und -willig. Es sei ihnen ein Bleiberecht zu gewähren.
- Mit E-Mail vom 14.08.2014 brachte die rechtsfreundliche Vertretung vor, dass die Familie römisch 40 in Österreich sehr gut integriert sei. Der BF verfüge über eine tragfähige Einstellungszusage, sei als Lkw-Fahrer am Arbeitsmarkt leicht vermittelbar und werde jedenfalls ein Einkommen erzielen, das die Familie erhalten könne. Die Eltern hätten die deutsche Sprache sehr gut gelernt, die Tochter sei von klein auf in Österreich aufgewachsen. Der BF und seine Ehegattin seien unbescholten, jung, arbeits- und integrationsfähig und -willig. Es sei ihnen ein Bleiberecht zu gewähren.
- Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, zugestellt am 12.11.2014, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§§ 57und 55 Asyl
G 2005 nicht erteilt, gegen den BF
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF
§ 46
FPG in den Kosovo zulässig sei.
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise des BF mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.8. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, zugestellt am 12.11.2014, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den BF
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF
Paragraph 46, FPG in den Kosovo zulässig sei.
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise des BF mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der BF gemeinsam mit seiner Ehefrau und Tochter illegal in das Bundesgebiet eingereist sei. Der Aufenthalt im Bundesgebiet sei alleine aufgrund der Betreibung eines Asylverfahrens und somit lediglich für die Dauer des Asylverfahrens legalisiert. Der BF lebe mit seiner Ehefrau und Tochter in einem gemeinsamen Haushalt in einer Flüchtlingsunterkunft. Die Familienmitglieder des BF seien jedoch im selben Umfang wie der BF selbst von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen, weshalb die Rückkehrentscheidung keinen Eingriff in das Recht auf Wahrung des Familienlebens im Sinne von Artikel 8 EMRK darstelle. Der BF gehe keiner legalen, regelmäßigen Erwerbstätigkeit nach, verfüge nicht über umfassende Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2, besuche keine Kurse, gehe keinem Studium nach und übe keine Tätigkeit in einem Verein aus. Aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich seien überdies keine Aspekte einer außergewöhnlichen und schützenswerten Integration hervorgekommen. Sonstige soziale Anbindungen bzw. sonstige soziale Integrationen seien nicht festgestellt worden. Der BF befinde sich nach wie vor in der Grundversorgung und finanziere den Lebensunterhalt aus der Unterstützung, die er in Österreich erhalte. Bei dem vom BF besuchten Deutschkurs handle es sich vorwiegend um eine im Rahmen der Grundversorgung angebotene Maßnahme der Alltagsbewältigung und -strukturierung, ohne dass dadurch jedoch bereits ein derartiger Grad an Integration geschaffen werden würde, der die Ausweisung des BF in einem unzulässigen Licht erscheinen lasse würde. Ein schützenswertes Privatleben sei somit nicht entstanden. Es hätten sich auch keine Anhaltspunkte für die Annahme besonderer sozialer oder wirtschaftlicher Beziehungen in Österreich ergeben. Aufgrund der kurzen Dauer des Aufenthaltes in Österreich und der privaten Situation könne nicht von einer nachhaltigen Integration, die schwerer als das öffentliche Interesse an der Effektuierung der negativen Asylentscheidung wiegen würde, ausgegangen werden. Bei dem angegebenen physischen Problem handle es sich einerseits nicht um eine lebensbedrohende, bereits ein tödliches Stadium erreichende Erkrankung im Sinne der Judikatur des EGMR, andererseits könne auch davon ausgegangen werden, dass dieses Problem, da es bereits in Österreich operiert und medizinisch behandelt worden sei, einer Rückkehr in den Herkunftsland nicht entgegenstehe. Ein Aufenthaltstitel sei
§ 55Asyl
G 2005 nicht zu erteilen gewesen, da dies
§ 9Abs.
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geboten sei.Ein Aufenthaltstitel sei
Paragraph 55, AsylG 2005 nicht zu erteilen gewesen, da dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geboten sei. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
§ 57Asyl
G erfülle der BF nicht.Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG erfülle der BF nicht. Die Abschiebung des BF in den Kosovo sei zulässig, zumal ihm im Kosovo keine Gefährdung drohe, was bereits im vorangehenden Verfahren ausführlich geprüft und auch durch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt worden sei. Es konnten seitens der belangten Behörde keine Gründe für eine Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise festgestellt werden, weshalb die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft des Bescheides festgesetzt worden sei. 9. Mit Verfahrensanordnung vom 10.11.2014 wurde
§ 52Abs.
1 BFA-VG dem BF durch die belangte Behörde der "XXXX" als Rechtsberater zur Seite gestellt.9. Mit Verfahrensanordnung vom 10.11.2014 wurde
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG dem BF durch die belangte Behörde der "XXXX" als Rechtsberater zur Seite gestellt.
- Mit Schriftsatz vom 25.11.2014 erhob die rechtsfreundliche Vertretung Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid sowie gegen die Bescheide der Ehefrau und der Tochter des BF. Darin wurde beantragt die Bescheide zur Gänze aufzuheben und den Beschwerdeführern Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen, in eventu die Bescheide aufzuheben und der Erstbehörde die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen. Als Beschwerdegründe wurden Mangelhaftigkeit des Verfahrens und die inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht. Die Beschwerde wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass die Erstbehörde kein ausreichendes Ermittlungsverfahren geführt und keine ernsthafte Interessenabwägung vorgenommen habe. Die Behörde habe die zahlreichen Unterstützungserklärungen, die für die Familie abgegeben worden seien, außer Acht gelassen, ebenso die gute Integration der Familie. Der BF sei seit er in Österreich sei für seine Heimleiter als Fahrer tätig und wäre bei Arbeitsmarktzugang ohne jeden Zweifel sofort selbsterhaltungsfähig. Der BF spreche besser Deutsch als seine Unterlagen bescheinigen, er habe sich aber entschieden zugunsten seiner Heime täglich Fahrdienste zu leisten statt Kurse zu besuchen, weshalb er noch kein A2 Zeugnis vorlegen könne. Seine überdurchschnittliche Arbeitsleistung zugunsten von Einrichtungen der Gebietskörperschaften sei aber sicher höher zu bewerten als ein A2 Zeugnis. Die Familie XXXX habe ihren Aufenthalt genützt sich zu integrieren, sozial, sprachlich und beruflich und hätte viele österreichische Freunde und Bekannte. Sie würden gut deutsch sprechen und es liegen keine strafrechtlichen Übertretungen vor. Der BF habe darüber hinaus eine Einstellungszusage.Die Familie römisch 40 habe ihren Aufenthalt genützt sich zu integrieren, sozial, sprachlich und beruflich und hätte viele österreichische Freunde und Bekannte. Sie würden gut deutsch sprechen und es liegen keine strafrechtlichen Übertretungen vor. Der BF habe darüber hinaus eine Einstellungszusage. Die Rückkehrentscheidung und die Abschiebung seien ausgesprochen worden, ohne den BF dazu ein Parteiengehör zu gewähren. Die Erstbehörde habe zur Rückkehrsituation keine Fragen gestellt und die Befürchtungen des BF von den Personen, die die Aufstände in XXXX verursacht hätten, mitgenommen zu werden, ungewürdigt zu Protokoll genommen. Hätte die belangte Behörde ein ausreichendes Ermittlungsverfahren geführt, hätte festgestellt werden müssen, dass eine Rückkehrentscheidung/Abschiebung nicht angeordnet werden könne, weil sich die Familie legal nur in einen Staat begeben könne, in dem ihnen unmenschliche, grausame, erniedrigende Behandlung drohe.Die Rückkehrentscheidung und die Abschiebung seien ausgesprochen worden, ohne den BF dazu ein Parteiengehör zu gewähren. Die Erstbehörde habe zur Rückkehrsituation keine Fragen gestellt und die Befürchtungen des BF von den Personen, die die Aufstände in römisch 40 verursacht hätten, mitgenommen zu werden, ungewürdigt zu Protokoll genommen. Hätte die belangte Behörde ein ausreichendes Ermittlungsverfahren geführt, hätte festgestellt werden müssen, dass eine Rückkehrentscheidung/Abschiebung nicht angeordnet werden könne, weil sich die Familie legal nur in einen Staat begeben könne, in dem ihnen unmenschliche, grausame, erniedrigende Behandlung drohe. Im Falle einer Rückkehr wäre die Familie im Kosovo in eine aussichtslose Lage gedrängt und völlig auf sich gestellt. Sie hätten dort keinerlei Unterstützung und hätten keine Perspektive und aufgrund des abgeführten Asylverfahrens würden ihnen weitere Unannehmlichkeiten bei einer zwangsweisen Rückkehr drohen. Der BF würde im Falle einer Abschiebung keine Existenzgrundlage vorfinden. In einem wurden nachstehende Unterlagen vorgelegt: * Bestätigung für die Ehegattin des BF, XXXX, über die Teilnahme an der Deutschqualifizierung auf dem Niveau A1+ der Flüchtlingskoordination des Landes Tirol* Bestätigung für die Ehegattin des BF, römisch 40 , über die Teilnahme an der Deutschqualifizierung auf dem Niveau A1+ der Flüchtlingskoordination des Landes Tirol * Bestätigung für den BF über die Teilnahme an der Deutschqualifizierung auf dem Niveau A1+ der Flüchtlingskoordination des Landes Tirol * ein Empfehlungsschreiben der HeimleiterinXXXX vom 02.05.2014 (bereits oben angeführt) * ein Empfehlungsschreiben der Flüchtlingsbetreuer XXXX und Frau XXXX vom Flüchtlingshaus XXXX vom 17.11.2014* ein Empfehlungsschreiben der Flüchtlingsbetreuer römisch 40 und Frau römisch 40 vom Flüchtlingshaus römisch 40 vom 17.11.2014 * eine Einstellungzusage für XXXX der XXXX vom 24.06.2014 (bereits oben angeführt)* eine Einstellungzusage für römisch 40 der römisch 40 vom 24.06.2014 (bereits oben angeführt) * eine Unterstützungserklärung mit 12 Unterschriften (bereits oben angeführt)
- Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA am 01.12.2014 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
- Am 10.02.2015 langte bei der belangten Behörde ein Konvolut aus bereits vorgelegten Unterlagen sowie einer Bestätigung für XXXX, Ehegattin des BF, über ein absolviertes Berufspraktikum im XXXX, Wohn- und Pflegeheim XXXX vom 19.12.2014 ein.
- Am 10.02.2015 langte bei der belangten Behörde ein Konvolut aus bereits vorgelegten Unterlagen sowie einer Bestätigung für römisch 40 , Ehegattin des BF, über ein absolviertes Berufspraktikum im römisch 40 , Wohn- und Pflegeheim römisch 40 vom 19.12.2014 ein.
- In weiterer Folge wurden eine Bestätigung vom Verein XXXX, vom 10.02.2015 vorgelegt, wonach der BF und XXXX für den genannten Verein gemeinnützige Arbeit leisten würden.
- In weiterer Folge wurden eine Bestätigung vom Verein römisch 40 , vom 10.02.2015 vorgelegt, wonach der BF und römisch 40 für den genannten Verein gemeinnützige Arbeit leisten würden.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 29.10.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF und seine Ehegattin sowie die rechtsfreundliche Vertretung persönlich teilnahmen. Der BF gab auf Befragung an, im Kosovo eine Ausbildung als Techniker für Computer gemacht zu haben und auf Baustellen und als Automechaniker seinen Lebensunterhalt in seiner Heimat verdient zu haben. Im Kosovo würden die Eltern und die Geschwister des BF leben, er habe jedoch kaum Kontakt zu ihnen. In Österreich würden keine Verwandten des BF leben. Der BF besuche derzeit einen Deutschkurs und habe die Prüfung A2 bestanden. Er beziehe derzeit Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und arbeite im Rahmen dieser als Fahrer im Flüchtlingsheim. Zusätzlich arbeite er an einem Bauprojekt für ein zukünftiges Flüchtlingsheim und hätte zwei Einstellungszusagen. Die Tochter des BF besuche in Tirol den Kindergarten und spreche bereits sehr gut Deutsch. Im Herkunftsstaat würde es für seine Familie gefährlich sein und der BF hätte keine Arbeit. Das Haus der Eltern, in welchen die Familie vor der Einreise gelebt habe, habe nur zwei Zimmer. Im Rahmen der Verhandlung wurden folgende Schriftstücke den BF betreffend neu vorgelegt: * Sprachzertifikat ÖSD über die Niveaustufe A2 * Einstellungszusage der XXXX vom 19.10.2015* Einstellungszusage der römisch 40 vom 19.10.2015 * Zwei Unterstützungsschreiben seitens der XXXX vom 16.09.2015 und 22.10.2015* Zwei Unterstützungsschreiben seitens der römisch 40 vom 16.09.2015 und 22.10.2015 Die rechtsfreundliche Vertretung gab in der Verhandlung an, dass entsprechende Einstellungszusagen für den BF und seiner Ehegattin vorliegen würden. Danach würde ein Netto-Familieneinkommen in der Höhe von € 2.600,-- erzielt werden. Die Familie der BF hätte damit ein ausreichendes Einkommen zur Verfügung und sei nicht auf staatliche Unterstützung angewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der BF heißt XXXX und ist am XXXX in XXXX (Kosovo) geboren. Er ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo, Angehöriger der serbischen Volksgruppe und bekennt sich zur serbisch-orthodoxen Kirche. Seine Muttersprache ist Serbisch.Der BF heißt römisch 40 und ist am römisch 40 in römisch 40 (Kosovo) geboren. Er ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo, Angehöriger der serbischen Volksgruppe und bekennt sich zur serbisch-orthodoxen Kirche. Seine Muttersprache ist Serbisch. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er ist mit XXXX, StA: Kosovo, verheiratet und Vater der minderjährigen XXXX, StA: Kosovo, die gemeinsam mit dem BF nach Österreich einreisten.Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er ist mit römisch 40 , StA: Kosovo, verheiratet und Vater der minderjährigen römisch 40 , StA: Kosovo, die gemeinsam mit dem BF nach Österreich einreisten. Beim Bundesverwaltungsgericht sind auch die Beschwerdeverfahren der Ehefrau sowie des minderjährigen Kindes des BF anhängig, die mit dem gegenständlichen Verfahren unter einem geführt werden. Mit Erkenntnisen des heutigen Tages wird über deren Beschwerden mit gleichlautendem Spruch abgesprochen. Der BF verließ mit seiner Familie seinen Herkunftsstaat Kosovo und reiste am 26.07.2013 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Er hält sich seither ohne Unterbrechung im Bundesgebiet auf. Der BF und seine Familie leben in einem Quartier für Asylwerber. Der BF hat außer seiner Kernfamilie keine in Österreich lebende Verwandte. Die Anträge des BF und seiner Familienangehörigen auf internationalen Schutz wurde rechtskräftig mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.02.2014 negativ entschieden. Ihnen wurde weder der Status des Asylberechtigten noch der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Der BF konnte zwei Einstellungszusagen vorlegen und lebt bis dato von der staatlichen Grundversorgung. Er ist seit 05.02.2015 für den Verein "XXXX" gemeinnützig tätig. Zusätzlich war er für die XXXX gemeinnützig tätig und wurde systemintern als Fahrer eingesetzt.Er ist seit 05.02.2015 für den Verein "XXXX" gemeinnützig tätig. Zusätzlich war er für die römisch 40 gemeinnützig tätig und wurde systemintern als Fahrer eingesetzt. Der BF ist strafrechtlich unbescholten. Der BF und seine Familie haben eine Unterstützungserklärung mit 12 Unterschriften sowie mehrere Empfehlungsschreiben vorgelegt. Eine Verpflichtungserklärung für den BF und seine Familie wurde nicht abgegeben. Der BF hat Deutschsprachkenntnisse auf dem Niveau A
- Darüber hinaus konnten aber keine weiteren maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer umfassenden und fortgeschrittenen Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden. In Herkunftsstaat leben die Eltern des BF und seine Geschwister sowie die Eltern und die Geschwister seiner Ehegattin. Der BF absolvierte im Kosovo eine Ausbildung als Techniker für Computer und arbeitete dort auf Baustellen und als Automechaniker. Die Familie XXXX lebte im Haus der Eltern.Der BF absolvierte im Kosovo eine Ausbildung als Techniker für Computer und arbeitete dort auf Baustellen und als Automechaniker. Die Familie römisch 40 lebte im Haus der Eltern. In Bezug auf die individuelle Lage des BF im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat kann keine, hinsichtlich jenes Zeitpunktes, in dem letztmalig über den Antrag auf internationalen Schutz inhaltlich entschieden wurde, maßgeblich andere Situation festgestellt werden.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
- Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei: Die Feststellungen zur Person des BF sowie zu den persönlichen Verhältnissen beruhen auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, auf den im Verfahren vorgelegten Nachweisen und auf der Kenntnis und Verwendung der serbischen Sprache. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren. Die Feststellungen, wonach ihm und seinen Familienangehörigen weder der Status eines Asylberechtigten noch eines subsidiär Schutzberechtigten erteilt wurde, gründen auf den rechtskräftigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.02.
- Die Feststellungen zu den übrigen integrationsrelevanten Umständen, insbesondere die Unterstützungserklärung, Empfehlungsschreiben, Einstellungszusagen sowie Sprachkenntnisse, beruhen auf den vorgelegten Unterlagen. Die Feststellung der strafgerichtlichen Unbescholtenheit des BF in Österreich entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich). Die Feststellung, dass der BF Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezieht, ergibt sich aus einem eingeholten Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem (GVS) und der Angabe des BF in der mündlichen Verhandlung. Dass der BF eine Ausbildung im Kosovo absolvierte und dort auf Baustellen und als Automechaniker seinen Lebensunterhalt verdient hat, beruht auf seinen glaubwürdigen Aussagen im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Ebenso gab er dort an, im Haus der Eltern gelebt zu haben. Bezüglich der Feststellung, dass zur Lage des BF im Falle einer Rückkehr keine Änderung eintrat, ist auszuführen, dass sich diese einerseits aus dem Umstand ergibt, dass diesbezüglich kein substantiierter Sachverhalt vorgebracht bzw. bescheinigt wurde und andererseits aktuellere, öffentlich zugängliche Quellen zur Lage im Kosovo in ihrem wesentlichen Aussagekern jenes Bild wiederspiegeln, welches die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.02.2014 zeigt, in der rechtskräftig inhaltlich über den Antrag auf internationalen Schutz entschieden wurde. Hier muss deutlich festgehalten werden, dass die Verfolgungsbehauptung als eindeutig nicht asylrelevant beurteilt wurde. Der bloßen Behauptung, dass der BF von Personen, welche die Aufstände in XXXX verursacht hätten, mitgenommen werden würde, kann nicht gefolgt werden, da der BF dies pauschal und ohne Nennung von näheren Umständen vorbrachte. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung erwähnte der BF diese Gefährdung nicht mehr und brachte lediglich vor, dass es für ihn und seine Familie sehr gefährlich wäre und dass er dort keine Arbeit habe. Dem Vorwurf, dass der Inhalt des Bescheides der belangten Behörde an Rechtswidrigkeit leide und eine Verletzung von Verfahrensvorschriften vorliege, ist nicht zu folgen, zumal im gesamten Verfahren vor der belangten Behörde keinerlei Anhaltspunkte dahingehend ersichtlich sind, dass die belangte Behörde willkürlich entschieden hätte. Vielmehr wurde der beschwerdeführenden Partei ausreichend die Möglichkeit eingeräumt, ihr Vorbringen zum Privat- und Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK dazulegen. Die maßgebenden Erwägungen, von denen sich die belangte Behörde bei ihrer Begründung leiten ließ, sind im angefochtenen Bescheid in umfassender und übersichtlicher Art dargelegt.Bezüglich der Feststellung, dass zur Lage des BF im Falle einer Rückkehr keine Änderung eintrat, ist auszuführen, dass sich diese einerseits aus dem Umstand ergibt, dass diesbezüglich kein substantiierter Sachverhalt vorgebracht bzw. bescheinigt wurde und andererseits aktuellere, öffentlich zugängliche Quellen zur Lage im Kosovo in ihrem wesentlichen Aussagekern jenes Bild wiederspiegeln, welches die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.02.2014 zeigt, in der rechtskräftig inhaltlich über den Antrag auf internationalen Schutz entschieden wurde. Hier muss deutlich festgehalten werden, dass die Verfolgungsbehauptung als eindeutig nicht asylrelevant beurteilt wurde. Der bloßen Behauptung, dass der BF von Personen, welche die Aufstände in römisch 40 verursacht hätten, mitgenommen werden würde, kann nicht gefolgt werden, da der BF dies pauschal und ohne Nennung von näheren Umständen vorbrachte. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung erwähnte der BF diese Gefährdung nicht mehr und brachte lediglich vor, dass es für ihn und seine Familie sehr gefährlich wäre und dass er dort keine Arbeit habe. Dem Vorwurf, dass der Inhalt des Bescheides der belangten Behörde an Rechtswidrigkeit leide und eine Verletzung von Verfahrensvorschriften vorliege, ist nicht zu folgen, zumal im gesamten Verfahren vor der belangten Behörde keinerlei Anhaltspunkte dahingehend ersichtlich sind, dass die belangte Behörde willkürlich entschieden hätte. Vielmehr wurde der beschwerdeführenden Partei ausreichend die Möglichkeit eingeräumt, ihr Vorbringen zum Privat- und Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK dazulegen. Die maßgebenden Erwägungen, von denen sich die belangte Behörde bei ihrer Begründung leiten ließ, sind im angefochtenen Bescheid in umfassender und übersichtlicher Art dargelegt.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit und anzuwendendes Recht: 3.1.1.
§ 9Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idg
F, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.3.1.1.
Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht. Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig. 3.1.2.
§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.2.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§§ 16Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 Vw
GVG nicht anwendbar.
Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFA-VG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar. 3.2. Zu Spruchteil A): 3.2.1.
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57Asyl
G 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.3.2.1.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.02.2014 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen.
§ 57Abs. 1 Asyl
G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
§ 46aAbs.
1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
- zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. Der BF befindet sich nach seiner Antragstellung Ende Juli 2013 durchgehend im Bundesgebiet. Sein Aufenthalt ist jedoch nicht im Sinne der soeben dargelegten Bestimmung geduldet. Er ist auch nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt geworden. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57Asyl
G 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.Der BF befindet sich nach seiner Antragstellung Ende Juli 2013 durchgehend im Bundesgebiet. Sein Aufenthalt ist jedoch nicht im Sinne der soeben dargelegten Bestimmung geduldet. Er ist auch nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt geworden. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde. Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht
§ 8Abs. 3a Asyl
G 2005 und ist auch keine Aberkennung
§ 9Abs. 2 Asyl
G 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht
Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung
Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.
§ 52Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 Asyl
G 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. Der BF ist als Staatsangehörige der Republik Kosovo kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.Der BF ist als Staatsangehörige der Republik Kosovo kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach Paragraph 13, AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.
§ 55Abs. 1 Asyl
G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wennGemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies
§ 9Abs.
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 14a
NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.Nach Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vorliegt. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet: "
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre."
Art. 8Abs.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Art. 8Abs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Artikel 8
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Artikel 8
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Unter Volljährigen reicht das rechtliche Band der Blutsverwandtschaft allein nicht, um ein Familienleben iSd. Art 8 MRK zu begründen. Hier wird auf das tatsächliche Bestehen eines effektiven Familienlebens abgestellt, darüber hinaus müssen zusätzliche Merkmale einer Abhängigkeit gegeben sein, die über die sonst üblichen Beziehungen hinausgehen. Vgl. ua. EGMR 30.11.1999 (Baghli gegen Frankreich) Ziff 35; EGMR Ezzouhdi (FN 9) Ziff 34; EGMR 10.07.2003 (Benhebba gegen Frankreich); EGMR 17.01.2006 (Aoulmi gegen Frankreich).Unter Volljährigen reicht das rechtliche Band der Blutsverwandtschaft allein nicht, um ein Familienleben iSd. Artikel 8, MRK zu begründen. Hier wird auf das tatsächliche Bestehen eines effektiven Familienlebens abgestellt, darüber hinaus müssen zusätzliche Merkmale einer Abhängigkeit gegeben sein, die über die sonst üblichen Beziehungen hinausgehen. Vgl. ua. EGMR 30.11.1999 (Baghli gegen Frankreich) Ziff 35; EGMR Ezzouhdi (FN 9) Ziff 34; EGMR 10.07.2003 (Benhebba gegen Frankreich); EGMR 17.01.2006 (Aoulmi gegen Frankreich). Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd. Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 17.12.2007, 2006/01/0126, mit weiterem Nachweis).Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VwGH vom 17.12.2007, 2006/01/0126, mit weiterem Nachweis).
der aktuellen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist die Integration von Asylwerbern stärker zu berücksichtigen, wenn - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte - diese während eines einzigen Asylverfahrens erfolgt ist und von den Asylwerbern nicht schuldhaft verzögert wurde (vgl. VfGH 7.10.2010, B 950/10 u.a., wonach es die Verantwortung des Staates ist, die Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass nicht bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung - ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Rechtsfragen und ohne, dass den nunmehrigen Beschwerdeführer die lange Dauer des Asylverfahrens anzulasten wäre - 7 Jahre verstreichen). Diese Judikatur wurde durch die Einführung der lit. I in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 im Rahmen der Novelle BGBl. I Nr. 38/2011 umgesetzt und findet sich nunmehr in § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG.
der aktuellen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist die Integration von Asylwerbern stärker zu berücksichtigen, wenn - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte - diese während eines einzigen Asylverfahrens erfolgt ist und von den Asylwerbern nicht schuldhaft verzögert wurde vergleiche VfGH 7.10.2010, B 950/10 u.a., wonach es die Verantwortung des Staates ist, die Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass nicht bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung - ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Rechtsfragen und ohne, dass den nunmehrigen Beschwerdeführer die lange Dauer des Asylverfahrens anzulasten wäre - 7 Jahre verstreichen). Diese Judikatur wurde durch die Einführung der lit. römisch eins in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 im Rahmen der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, umgesetzt und findet sich nunmehr in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 9, BFA-VG. Im Fall Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich erachtete der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Ausweisung einer ugandischen Asylwerberin aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK als zulässig, obwohl die Beschwerdeführerin, die erfolglos Asyl begehrt hatte, in der Zwischenzeit bereits fast 10 Jahre in Großbritannien aufhältig gewesen war: Ihrem Hinweis auf ihr zwischenzeitlich begründetes Privatleben, nämlich dass sie sich mittlerweile an einer Kirchengemeinschaft beteiligt habe, berufstätig geworden und eine Beziehung zu einem Mann entstanden sei, hielt der Gerichtshof entgegen, dass die Beschwerdeführerin keine niedergelassene Einwanderin und ihr vom belangten Staat nie ein Aufenthaltsrecht gewährt worden sei. Ihr Aufenthalt im Vereinigten Königreich während der Anhängigkeit ihrer verschiedenen Asylanträge und Menschenrechtsbeschwerden sei immer prekär gewesen, weshalb ihre Abschiebung nach Abweisung dieser Anträge durch eine behauptete Verzögerung ihrer Erledigung durch die Behörden nicht unverhältnismäßig werde (EGMR 8.4.2008, 21.878/06, NL 2008, 86, Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich).Im Fall Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich erachtete der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Ausweisung einer ugandischen Asylwerberin aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK als zulässig, obwohl die Beschwerdeführerin, die erfolglos Asyl begehrt hatte, in der Zwischenzeit bereits fast 10 Jahre in Großbritannien aufhältig gewesen war: Ihrem Hinweis auf ihr zwischenzeitlich begründetes Privatleben, nämlich dass sie sich mittlerweile an einer Kirchengemeinschaft beteiligt habe, berufstätig geworden und eine Beziehung zu einem Mann entstanden sei, hielt der Gerichtshof entgegen, dass die Beschwerdeführerin keine niedergelassene Einwanderin und ihr vom belangten Staat nie ein Aufenthaltsrecht gewährt worden sei. Ihr Aufenthalt im Vereinigten Königreich während der Anhängigkeit ihrer verschiedenen Asylanträge und Menschenrechtsbeschwerden sei immer prekär gewesen, weshalb ihre Abschiebung nach Abweisung dieser Anträge durch eine behauptete Verzögerung ihrer Erledigung durch die Behörden nicht unverhältnismäßig werde (EGMR 8.4.2008, 21.878/06, NL 2008, 86, Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich). Im Fall Omoregie u.a. gegen Norwegen, der die Ausweisung eines ehemaligen (nigerianischen) Asylwerbers betraf, erkannte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ebenfalls keine Verletzung von Art. 8 EMRK, obwohl der Beschwerdeführer während seines Asylverfahrens eine Lebensgemeinschaft mit einer norwegischen Staatsangehörigen gegründet hatte und Vater einer gemeinsamen Tochter geworden war, da sich der Beschwerdeführer, der seine Lebensgefährtin (nach Abweisung des Asylantrages) geehelicht hatte, über die Unsicherheit seines fremdenrechtlichen Aufenthaltsstatus in Norwegen bereits zu Beginn der Beziehung im Klaren sein habe müssen (EGMR 31.7.2008, 265/07, Darren Omoregie u.a. v. Norwegen). In derartigen Fällen könne die Ausweisung eines Fremden nach Ansicht des Gerichtshofes (wie er im Fall da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande hervorhob) nur unter außergewöhnlichen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen (EGMR 31.1.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande mwN).Im Fall Omoregie u.a. gegen Norwegen, der die Ausweisung eines ehemaligen (nigerianischen) Asylwerbers betraf, erkannte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ebenfalls keine Verletzung von Artikel 8, EMRK, obwohl der Beschwerdeführer während seines Asylverfahrens eine Lebensgemeinschaft mit einer norwegischen Staatsangehörigen gegründet hatte und Vater einer gemeinsamen Tochter geworden war, da sich der Beschwerdeführer, der seine Lebensgefährtin (nach Abweisung des Asylantrages) geehelicht hatte, über die Unsicherheit seines fremdenrechtlichen Aufenthaltsstatus in Norwegen bereits zu Beginn der Beziehung im Klaren sein habe müssen (EGMR 31.7.2008, 265/07, Darren Omoregie u.a. v. Norwegen). In derartigen Fällen könne die Ausweisung eines Fremden nach Ansicht des Gerichtshofes (wie er im Fall da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande hervorhob) nur unter außergewöhnlichen Umständen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen (EGMR 31.1.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande mwN). Unter Berufung auf diese Judikatur hatte der Verfassungsgerichtshof etwa in VfSlg. 18.224/2007 keine Bedenken gegen die Ausweisung eines kosovarischen Staatsangehörigen trotz seines 11-jährigen Aufenthaltes, da sich der Aufenthalt (zunächst) auf ein für Studienzwecke beschränktes Aufenthaltsrecht gegründet hatte und vom Beschwerdeführer nach zwei Scheinehen schließlich durch offenkundig aussichtslose bzw. unzulässige Asylanträge verlängert wurde.Unter Berufung auf diese Judikatur hatte der Verfassungsgerichtshof etwa in VfSlg. 18.224 aus 2007, keine Bedenken gegen die Ausweisung eines kosovarischen Staatsangehörigen trotz seines 11-jährigen Aufenthaltes, da sich der Aufenthalt (zunächst) auf ein für Studienzwecke beschränktes Aufenthaltsrecht gegründet hatte und vom Beschwerdeführer nach zwei Scheinehen schließlich durch offenkundig aussichtslose bzw. unzulässige Asylanträge verlängert wurde. Keine Verletzung von Art. 8 EMRK erblickte auch der Verwaltungsgerichtshof in der Ausweisung eines ukrainischen (ehemaligen) Asylwerbers, der im Laufe seines rund sechseinhalbjährigen Aufenthaltes durch den Erwerb der deutschen Sprache, eines großen Freundeskreises sowie der Ausübung sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungen (sowie mit seiner Unbescholtenheit) seine Integration unter Beweis gestellt hatte, da - wie der Verwaltungsgerichtshof u.a. ausführte - die integrationsbegründenden Umstände während eines Aufenthaltes erworben wurden, der "auf einem (von Anfang
- an)nicht berechtigten Asylantrag" gegründet gewesen sei (VwGH 8.7.2009, 2008/21/0533; vgl. auch VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654). Auch die Ausweisung eines unbescholtenen nigerianischen (ehemaligen) Asylwerbers, der beinahe während seines gesamten und mehr als 9-jährigen Aufenthaltes in Österreich einer legalen sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgegangen war, über sehr gute Deutschkenntnisse verfügte und nie öffentliche Unterstützungsleistungen in Anspruch genommen hatte, beanstandete der Verwaltungsgerichtshof vor dem Hintergrund des Art. 8 EMRK nicht, wobei er auch dem Argument des Beschwerdeführers, dass über seine Berufung in seinem Asylverfahren ohne sein Verschulden erst nach 7 Jahren entschieden worden war, keine entscheidende Bedeutung zugestand: Vielmehr vertrat er die Ansicht, dass der Fremde spätestens nach der erstinstanzlichen Abweisung seines Asylantrages - auch wenn er subjektiv berechtigte Hoffnungen auf ein positives Verfahrensende gehabt haben sollte - im Hinblick auf die negative behördliche Beurteilung des Antrages von einem nicht gesicherten Aufenthalt ausgehen habe müssen (VwGH 29.4.2010, 2010/21/0085). Keine außergewöhnlichen Umstände iSd Art. 8 EMRK, die es unzumutbar machen würden, für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens auszureisen, erkannte der Verwaltungsgerichtshof auch bei der Ausweisung eines (ehemaligen) chinesischen Asylwerbers, der in den letzten sieben Jahren seines rund achteinhalb Jahre andauernden Aufenthaltes in Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen war und über eine österreichische Lebensgefährtin verfügte (VwGH 29.6.2010, 2010/18/0209; vgl. ähnlich auch VwGH 13.4.2010, 2010/18/0087). Zum selben Ergebnis gelangte der Verwaltungsgerichtshof bei der Ausweisung eines georgischen (ehemaligen) Asylwerbers, der sich schon fast 8 Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hatte, über gute Deutsch-Kenntnisse verfügte und selbständig erwerbstätig war: Der Verwaltungsgerichtshof wies darauf hin, dass eine Reintegration des Beschwerdeführers (nicht zuletzt auch aufgrund seines Schulbesuchs in seiner Heimat) trotz behaupteter Schwierigkeiten bei der Arbeitsplatzsuche in Georgien weder unmöglich noch unzumutbar erscheine (VwGH 6.7.2010, 2010/22/0081).Keine Verletzung von Artikel 8, EMRK erblickte auch der Verwaltungsgerichtshof in der Ausweisung eines ukrainischen (ehemaligen) Asylwerbers, der im Laufe seines rund sechseinhalbjährigen Aufenthaltes durch den Erwerb der deutschen Sprache, eines großen Freundeskreises sowie der Ausübung sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungen (sowie mit seiner Unbescholtenheit) seine Integration unter Beweis gestellt hatte, da - wie der Verwaltungsgerichtshof u.a. ausführte - die integrationsbegründenden Umstände während eines Aufenthaltes erworben wurden, der "auf einem (von Anfang
- an)nicht berechtigten Asylantrag" gegründet gewesen sei (VwGH 8.7.2009, 2008/21/0533; vergleiche auch VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654). Auch die Ausweisung eines unbescholtenen nigerianischen (ehemaligen) Asylwerbers, der beinahe während seines gesamten und mehr als 9-jährigen Aufenthaltes in Österreich einer legalen sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgegangen war, über sehr gute Deutschkenntnisse verfügte und nie öffentliche Unterstützungsleistungen in Anspruch genommen hatte, beanstandete der Verwaltungsgerichtshof vor dem Hintergrund des Artikel 8, EMRK nicht, wobei er auch dem Argument des Beschwerdeführers, dass über seine Berufung in seinem Asylverfahren ohne sein Verschulden erst nach 7 Jahren entschieden worden war, keine entscheidende Bedeutung zugestand: Vielmehr vertrat er die Ansicht, dass der Fremde spätestens nach der erstinstanzlichen Abweisung seines Asylantrages - auch wenn er subjektiv berechtigte Hoffnungen auf ein positives Verfahrensende gehabt haben sollte - im Hinblick auf die negative behördliche Beurteilung des Antrages von einem nicht gesicherten Aufenthalt ausgehen habe müssen (VwGH 29.4.2010, 2010/21/0085). Keine außergewöhnlichen Umstände iSd Artikel 8, EMRK, die es unzumutbar machen würden, für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens auszureisen, erkannte der Verwaltungsgerichtshof auch bei der Ausweisung eines (ehemaligen) chinesischen Asylwerbers, der in den letzten sieben Jahren seines rund achteinhalb Jahre andauernden Aufenthaltes in Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen war und über eine österreichische Lebensgefährtin verfügte (VwGH 29.6.2010, 2010/18/0209; vergleiche ähnlich auch VwGH 13.4.2010, 2010/18/0087). Zum selben Ergebnis gelangte der Verwaltungsgerichtshof bei der Ausweisung eines georgischen (ehemaligen) Asylwerbers, der sich schon fast 8 Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hatte, über gute Deutsch-Kenntnisse verfügte und selbständig erwerbstätig war: Der Verwaltungsgerichtshof wies darauf hin, dass eine Reintegration des Beschwerdeführers (nicht zuletzt auch aufgrund seines Schulbesuchs in seiner Heimat) trotz behaupteter Schwierigkeiten bei der Arbeitsplatzsuche in Georgien weder unmöglich noch unzumutbar erscheine (VwGH 6.7.2010, 2010/22/0081). 3.2.2. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich: Der BF verfügt in Österreich über keine relevanten familiären Beziehungen zu einer zum dauernden Aufenthalt berechtigten Person. In Österreich befinden sich zwar seine Ehegattin und seine minderjährige Tochter, doch deren Asylverfahren wurde ebenso wie jenes des BF negativ entschieden. Die genannten Familienangehörigen, mit welchen er unzweifelhaft ein Familienleben führt, sind daher im selben Umfang wie der BF selbst von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen, weswegen im Falle einer gemeinsamen Rückkehr in den Herkunftsstaat diesbezüglich kein Eingriff in das Familienleben vorliegt. Die bisherige Aufenthaltsdauer des BF im Bundesgebiet beträgt insgesamt zwei Jahre und fünf Monate, was einen erst relativ kurzen Zeitraum darstellt. Jedenfalls kann daraus noch keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden. Die Relevanz dieser Aufenthaltsdauer wird weiters dadurch gemindert, dass der BF lediglich aufgrund einer letztlich unbegründeten Antragstellung zum bloß vorläufigen Aufenthalt berechtigt war und er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein musste. Es wird nicht verkannt, dass der BF Bemühungen im Hinblick auf seine berufliche, soziale und sprachliche Integration getätigt hat, da er einerseits für das Flüchtlingsheim Transportdienste durchgeführt und andererseits für den Verein "XXXX" gemeinnützige Arbeit geleistet hat. Des weiteren verfügt der BF über zwei Einstellungszusagen. Eine derart berufliche Verfestigung des BF in Österreich konnte jedoch nicht festgestellt werden, zumal der BF bislang überwiegend von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung gelebt hat und mit seiner Familie in einer Unterkunft für Asylwerber wohnt. Der BF konnte erfolgreich eine Deutschprüfung auf dem Niveau A2 ablegen. Darüber hinaus hat sich der BF in Österreich nicht aus-, fort- oder weitergebildet. Aber auch Sprachkenntnisse allein reichen noch nicht aus, um die fortgeschrittene oder gar vollständige Integration eines Fremden in Österreich annehmen zu können, wenngleich der Spracherwerb und der tatsächliche Wille, die deutsche Sprache zu erlernen, zweifellos ein wesentliches Kriterium bei der Beurteilung der Integration in Österreich darstellen. Insoweit nunmehr in der Beschwerde vom BF vorgebracht wurde, dass die zahlreichen Unterstützungserklärungen und die gute Integration außer Acht gelassen worden seien, ist einzuwenden, dass der BF in der niederschriftlichen Einvernahme am 30.06.2014 selbst angab, keinen Freundeskreis im Bundesgebiet und auch keine besondere Bindung an Österreich zu haben. Zu den Leuten, die auf der Unterstützungserklärung unterschrieben haben, pflegt der BF nach eigenen Angaben lediglich beruflichen Kontakt. Der BF und seine Familie haben in der relativ kurzen Zeit ihres Aufenthaltes durchaus Ansätze einer Integration jedoch keinesfalls eine fortgeschrittene Integration dargelegt. Dies war zuletzt überhaupt nur durch die vorläufige Berechtigung zum Aufenthalt während des anhängigen Asylverfahrens möglich. Der Aufenthalt des BF und seiner Familie war somit während der ganzen Aufenthaltsdauer in Österreich nur ein vorläufiger und unsicherer. Dieses Umstandes musste sich der BF jedenfalls nach negativem Abschluss des Asylverfahrens auch verstärkt bewusst sein. Der BF hat auch den Großteil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht und verfügt dort auch über entsprechende Sprachkenntnisse. Aufgrund dieser nach wie vor bestehenden Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat und durch die Ortsabwesenheit von weniger als zweieinhalb Jahren kann nicht gesagt werden, dass der BF seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in seiner Heimat überhaupt nicht mehr zu Recht finden würde. Es kann auch davon ausgegangen werden, dass der BF im Herkunftsstaat grundsätzlich in der Lage sein wird sich ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften, zumal er über eine mehrjährige Schul- und Berufsausbildung als Techniker verfügt und dort selbständig als Automechaniker und auf Baustellen vor der Einreise in das Bundesgebiet seinen Lebensunterhalt verdiente und im Haus der Eltern wohnen konnte. Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Herkunftsstaat letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiären Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 29.4.2010, Zl. 2009/21/0055).Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Herkunftsstaat letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiären Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen vergleiche VwGH 29.4.2010, Zl. 2009/21/0055). Die Unbescholtenheit des BF fällt bei der vorzunehmenden Abwägung nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht ins Gewicht. Laut Judikatur bewirkt die strafrechtliche Unbescholtenheit weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen. (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten eines Fremden ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht (vgl. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).Die Unbescholtenheit des BF fällt bei der vorzunehmenden Abwägung nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht ins Gewicht. Laut Judikatur bewirkt die strafrechtliche Unbescholtenheit weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen. (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten eines Fremden ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht vergleiche Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt). Letztlich ist auch die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des BF in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, zu verneinen, zumal der BF trotz unrechtmäßigen Aufenthalts seinerseits durch letztlich erfolglose Anträge auf internationalen Schutz und auf Erteilung von Aufenthaltstiteln im Sinne des AsylG 2005 versucht hat, einer Rückführung in seinen Herkunftsstaat entgegenzutreten und letztlich doch noch einen legalen Aufenthaltsstatus in Österreich zu erreichen. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist somit davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind in der Beschwerde keine Anhaltspunkte substanziiert vorgebracht worden, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen.Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist somit davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind in der Beschwerde keine Anhaltspunkte substanziiert vorgebracht worden, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen. Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der BF erfolgreich auf das Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig. Daher sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht gegeben.Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig. Daher sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 55, AsylG 2005 nicht gegeben.
§ 52Abs.
9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
§ 46
in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).Nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005). Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Umstände, welche das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung begründen würden, kamen nicht hervor. Ebenso ergibt sich aus den oa., sowie den im bereits genannten Asylverfahren in Rechtkraft erwachsenen Ausführungen, welchen noch ausreichende Aktualität zukommt und dem BF zur Kenntnis gebracht wurden, dass keine Umstände vorliegen, welche eine Abschiebung in die Republik Kosovo unzulässig erscheinen würden. Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse seit Rechtskraft der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.02.2014 hat sich aus dem Akteninhalt nicht ergeben. Dort wurde ausführlich dargelegt, dass das Vorbringen des BF zu den Ausreisegründen nicht asylrelevant ist und sich für den BF für den Fall einer Rückkehr keine Gefährdung ergeben hat. Insbesondere wurde dort ausgeführt, dass weder sein Gesundheitszustand noch die Lebenssituation im Fall einer Rückkehr noch die allgemeine Situation im Herkunftsstaat sich dergestalt darstellen, dass eine Abschiebung in die Republik Kosovo nicht möglich wäre und wurde beweiswürdigend bereits dargelegt, dass der BF diesem Ergebnis nichts Substantiiertes entgegensetzen konnte. Der BF hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung auf die Frage was korrekt passieren würde, wenn er im Herkunftsstaat zurückkehren müsse, lediglich pauschal angegeben, dass es gefährlich sei und er dort keine Arbeit habe. Dieses pauschale Vorbringen ist nicht geeignet eine Gefährdung oder eine Bedrohungslage aufzuzeigen, wonach eine Abschiebung in die Republik Kosovo unzulässig sein würde. Es konnte keine einzige konkrete Gefährdung genannt werden. Auch die frühere Behauptung des BF, dass er von Personen, welche die Aufstände in XXXX verursacht hätten, mitgenommen werden würde, stellt wie unter Punkt II.2. näher aufgeführt wird, keine derartige Gefährdung für den BF und seine Familie dar.Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse seit Rechtskraft der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.02.2014 hat sich aus dem Akteninhalt nicht ergeben. Dort wurde ausführlich dargelegt, dass das Vorbringen des BF zu den Ausreisegründen nicht asylrelevant ist und sich für den BF für den Fall einer Rückkehr keine Gefährdung ergeben hat. Insbesondere wurde dort ausgeführt, dass weder sein Gesundheitszustand noch die Lebenssituation im Fall einer Rückkehr noch die allgemeine Situation im Herkunftsstaat sich dergestalt darstellen, dass eine Abschiebung in die Republik Kosovo nicht möglich wäre und wurde beweiswürdigend bereits dargelegt, dass der BF diesem Ergebnis nichts Substantiiertes entgegensetzen konnte. Der BF hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung auf die Frage was korrekt passieren würde, wenn er im Herkunftsstaat zurückkehren müsse, lediglich pauschal angegeben, dass es gefährlich sei und er dort keine Arbeit habe. Dieses pauschale Vorbringen ist nicht geeignet eine Gefährdung oder eine Bedrohungslage aufzuzeigen, wonach eine Abschiebung in die Republik Kosovo unzulässig sein würde. Es konnte keine einzige konkrete Gefährdung genannt werden. Auch die frühere Behauptung des BF, dass er von Personen, welche die Aufstände in römisch 40 verursacht hätten, mitgenommen werden würde, stellt wie unter Punkt römisch zwei.2. näher aufgeführt wird, keine derartige Gefährdung für den BF und seine Familie dar.
§ 55Abs.
1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung
§ 52zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom BFA vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom BFA vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden. 3.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde in den Erwägungen zum Spruchteil A) wiedergegeben. Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist die zur asylrechtlichen Ausweisung ergangene, zitierte Rechtsprechung der Höchstgerichte übertragbar. Die fehlenden Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung des Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 ergeben sich aus der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung, jene für den Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 aus durch den klaren Wortlaut der Bestimmung eindeutig umschriebenen Sachverhaltselementen, deren Vorliegen im Fall des BF nicht einmal behauptet wurde. Die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat knüpft an das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.02.2014 an, in dem wiederum entsprechende Judikatur zitiert wurde.Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde in den Erwägungen zum Spruchteil A) wiedergegeben. Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist die zur asylrechtlichen Ausweisung ergangene, zitierte Rechtsprechung der Höchstgerichte übertragbar. Die fehlenden Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung des Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 ergeben sich aus der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung, jene für den Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG 2005 aus durch den klaren Wortlaut der Bestimmung eindeutig umschriebenen Sachverhaltselementen, deren Vorliegen im Fall des BF nicht einmal behauptet wurde. Die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat knüpft an das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.02.2014 an, in dem wiederum entsprechende Judikatur zitiert wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:G303.2014783.1.00